ISPM 15 - JF Hillebrand

Transcription

ISPM 15 - JF Hillebrand
ISPM 15
ISPM 15
ISPM 15 ist ein internationaler Standard pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen für den internationalen
Versand von Verpackungen und Paletten aus Vollholz, entwickelt von der International Plant Protection
Convention (IPPC). Danach müssen Holzpaletten und
Holzkisten zum Schutz vor der Einschleppung von
Schadinsekten begast oder hitzebehandelt werden.
49XXXX = Registriernummer des Betriebes, der das
verwendete Holz für Holzverpackungen hergestellt
oder behandelt hat
MB = Begasung mit Methylbromid
HT = Hitzebehandlung (56° C Kerntemperatur für
mindestens 30 Minuten)
DB = Symbol für ‚debarked‘ (entrindet)
Die United Nations Food and Agriculture Organisation (FAO) verabschiedete die ISPM 15. Dies bedeutet, dass die Länder nun entscheiden können, diese
international anerkannten Einfuhrbestimmungen zu
implementieren.
Die Markierung sollte gut sicht- und lesbar auf
jeweils zwei gegenüberliegenden Seiten der
Verpackung angebracht werden.
Die Behandlung der Paletten/Verpackung muss gemäß der anerkannten Maßnahmen erfolgen. Diese
sind Hitzebehandlung (heat treatment) bei einer Kerntemperatur von 56 Grad Celsius über mindestens 30
Minuten oder die Begasung mit Methylbromid in Abhängigkeit von Konzentration, Dauer und Temperatur.
Zugelassene Paletten gemäß ISPM 15
Um die Einhaltung der Standards zu belegen, wird
die folgende Markierung auf dem Holz angebracht.
CHEP Europe hat ein strategisches Netzwerk von
Lieferanten aufgebaut, um die Anforderungen an die
IPPC-konformen Paletten zu erfüllen. Alle Industriepaletten (1200 × 1000 mm), die innerhalb der EU
für den Export in die USA hergestellt werden, sind
hitzebehandelt (HT). Andere Paletten aus Holz können ebenfalls hitzebehandelt zur Verfügung gestellt
werden. CHEP bevorzugt, soweit dies möglich ist,
die Hitzebehandlung. Sollte eine Gasbehandlung mit
Methylbromid Vorschrift sein, setzt CHEP dies mit
geprüften Dienstleistern um.
Weitere Informationen zu den aktuellen ISPM 15
Vorschriften finden Sie unter: www.ispm15.com oder
unter: www.ippc.int.
Die Markierung muss dem folgenden Muster entsprechen:
Legende:
IPPC- Symbol = nach Anhang II des Standards
ISPM Nr. 15 festgelegtes Symbol
DE = ISO-Kode für Deutschland
XX = amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung der
für die Genehmigung zuständigen Behörde (s. Kode
der Pflanzenschutzdienste der Länder)
www.jfhillebrand.com
© JF Hillebrand Group | september 2015