ISPM 15 - JF Hillebrand
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ISPM 15 - JF Hillebrand
ISPM 15 ISPM 15 ISPM 15 ist ein internationaler Standard pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen für den internationalen Versand von Verpackungen und Paletten aus Vollholz, entwickelt von der International Plant Protection Convention (IPPC). Danach müssen Holzpaletten und Holzkisten zum Schutz vor der Einschleppung von Schadinsekten begast oder hitzebehandelt werden. 49XXXX = Registriernummer des Betriebes, der das verwendete Holz für Holzverpackungen hergestellt oder behandelt hat MB = Begasung mit Methylbromid HT = Hitzebehandlung (56° C Kerntemperatur für mindestens 30 Minuten) DB = Symbol für ‚debarked‘ (entrindet) Die United Nations Food and Agriculture Organisation (FAO) verabschiedete die ISPM 15. Dies bedeutet, dass die Länder nun entscheiden können, diese international anerkannten Einfuhrbestimmungen zu implementieren. Die Markierung sollte gut sicht- und lesbar auf jeweils zwei gegenüberliegenden Seiten der Verpackung angebracht werden. Die Behandlung der Paletten/Verpackung muss gemäß der anerkannten Maßnahmen erfolgen. Diese sind Hitzebehandlung (heat treatment) bei einer Kerntemperatur von 56 Grad Celsius über mindestens 30 Minuten oder die Begasung mit Methylbromid in Abhängigkeit von Konzentration, Dauer und Temperatur. Zugelassene Paletten gemäß ISPM 15 Um die Einhaltung der Standards zu belegen, wird die folgende Markierung auf dem Holz angebracht. CHEP Europe hat ein strategisches Netzwerk von Lieferanten aufgebaut, um die Anforderungen an die IPPC-konformen Paletten zu erfüllen. Alle Industriepaletten (1200 × 1000 mm), die innerhalb der EU für den Export in die USA hergestellt werden, sind hitzebehandelt (HT). Andere Paletten aus Holz können ebenfalls hitzebehandelt zur Verfügung gestellt werden. CHEP bevorzugt, soweit dies möglich ist, die Hitzebehandlung. Sollte eine Gasbehandlung mit Methylbromid Vorschrift sein, setzt CHEP dies mit geprüften Dienstleistern um. Weitere Informationen zu den aktuellen ISPM 15 Vorschriften finden Sie unter: www.ispm15.com oder unter: www.ippc.int. Die Markierung muss dem folgenden Muster entsprechen: Legende: IPPC- Symbol = nach Anhang II des Standards ISPM Nr. 15 festgelegtes Symbol DE = ISO-Kode für Deutschland XX = amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung der für die Genehmigung zuständigen Behörde (s. Kode der Pflanzenschutzdienste der Länder) www.jfhillebrand.com © JF Hillebrand Group | september 2015