Gebührentarif
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Gebührentarif
EINWOHNERGEMEINDE IFFWIL Gebührentarif für die Feuerungskontrolle vom 01.10.2006 mit Änderungen vom 01.10.2010 und 09.12.2015 Gestützt auf Artikel 7 und 14 der Verordnung über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl „Extra Leicht“ und Gas (VKF) vom 14. April 2004 und auf das Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz) vom 16. November 1989 beschliesst die Einwohnergemeinde Iffwil: Periodische Kontrollen Art. 1 1 Die Kosten für die periodischen Kontrollen gehen zu Lasten des Feuerungseigentümers. 2 Die Gebühr beträgt: für einstufige Brenner für mehrstufige Brenner Abnahmekontrollen, Nachkontrollen 80.00 98.00 exkl. MWST exkl. MWST Art. 2 1 Die Kosten für Abnahmekontrollen und Nachkontrollen, die von der Feuerungskontrolleurin oder vom Feuerungskontrolleur der Gemeinde durchgeführt werden müssen, gehen zu Lasten des Feuerungseigentümers. 2 Die Gebühr beträgt: für einstufige Brenner für mehrstufige Brenner Andere Kontrollen Fr. Fr. Fr. Fr. 80.00 98.00 exkl. MWST exkl. MWST Art. 3 1 Kontrollen auf Wunsch des Feuerungseigentümers gehen zu seinen Lasten. 2 Kontrollen aufgrund von Klagen gehen zu Lasten des Feuerungseigentümers, falls die Feuerungsanlage zu beanstanden ist. Andernfalls über nimmt der Kläger die Kosten. 3 Die Gebühr beträgt in allen Fällen: für einstufige Brenner für mehrstufige Brenner Fr. Fr. 80.00 98.00 exkl. MWST exkl. MWST Verrechenbarer Mehraufwand Art. 4 Wird die Feuerungskontrolleurin oder der Feuerungskontrolleur bei einer Kontrolle ohne entschuldbaren Grund behindert, oder muss eine Kontrolle rechtlich durchgesetzt werden, gehen die Mehrkosten zu Lasten des Feuerungseigentümers. Anpassung der Gebühren Art. 5 1 Die vorstehenden Gebühren können durch den Gemeinderat, nach dem Bekanntwerden des Auguststandes des Landesindexes der Konsumentenpreise, der eingetretenen Jahresteuerung angepasst werden. Von der Indexanpassung ist der Kantonsbeitrag ausgenommen. 2 Die teuerungsbedingten neuen Ansätze treten jeweils auf den folgenden 1. Oktober in Kraft. 3 Sonstige Abänderungen der in Artikel 1 bis 3 festgesetzten Gebühren erfolgen durch den Gemeinderat und sind dem beco mitzuteilen. Seite 2 Gebühren-Inkasso Art. 6 1 Die Gebühren für die Feuerungskontrolle werden durch die Feuerungskontrolleurin/den Feuerungskontrolleur der Gemeinde eingezogen. Ebenfalls erledigt sie/er das gesamte Mahnwesen. 2 Müssen Forderungen auf dem Rechtsweg eingeholt werden, wird dies durch die Gemeinde erledigt. 3 Ist die Forderung weder gütlich noch auf dem Rechtsweg einzubringen, vergütet die Gemeinde der Feuerungskontrolleurin/dem Feuerungskontrolleur den Ausfall. Aufhebung des bisherigen Gebührentarifs Art. 7 Der Gebührentarif vom 25. Juni 1982 wird aufgehoben. Inkraftsetzung Art. 8 Der vorstehende Gebührentarif tritt auf den 1. Oktober 2006 in Kraft. Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 26. Mai 2006. Iffwil, 26. Mai 2006 EINWOHNERGEMEINDE IFFWIL Der Präsident der Versammlung: sig. Samuel Junker Die Gemeindeschreiberin: sig. Barbara Beer Auflagezeugnis Die unterzeichnende Gemeindeschreiberin bescheinigt, dass der Gebührentarif für die Feuerungskontrolle vom 21.04.2006 bis zum 26.05.2006 zur Einsichtnahme in der Gemeindeverwaltung Iffwil öffentlich aufgelegt worden ist. Die Auflage wurde gemäss Vorschrift publiziert. Iffwil, 26.05.2006 Die Gemeindeschreiberin: sig. Barbara Beer Seite 3 Der Gemeinderat hat folgende Änderungen beschlossen und anschliessend publiziert: Betrifft Beschluss Inkrafttreten Artikel 1, Absatz 2 Die Gebühr beträgt: für einstufe Brenner für mehrstufige Brenner 15.09.2010 01.10.2010 15.09.2010 01.10.2010 15.09.2010 01.10.2010 Artikel 2, Absatz 2 Die Gebühr beträgt: für einstufe Brenner für mehrstufige Brenner Fr. 87.20 Fr. 107.60 Fr. 87.20 Fr. 107.60 Artikel 3, Absatz 3 Die Gebühr beträgt in allen Fällen: für einstufe Brenner Fr. 87.20 für mehrstufige Brenner Fr. 107.60 Iffwil, 15.09.2010 inkl. 8% MwSt inkl. 8% MwSt inkl. 8% MwSt inkl. 8% MwSt inkl. 8% MwSt inkl. 8% MwSt Gemeinderat Iffwil sig. Heinz Knuchel Präsident sig. Daniel Leumann Gemeindeschreiber Der Gemeinderat hat rückwirkend folgende Änderungen beschlossen und anschliessend publiziert: Betrifft Beschluss Inkrafttreten Artikel 1, Absatz 2 Die Gebühr beträgt: für einstufe Brenner für mehrstufige Brenner 09.12.2015 01.10.2015 09.12.2015 01.10.2015 09.12.2015 01.10.2015 Artikel 2, Absatz 2 Die Gebühr beträgt: für einstufe Brenner für mehrstufige Brenner Fr. 97.20 Fr. 118.80 Fr. 97.20 Fr. 118.80 Artikel 3, Absatz 3 Die Gebühr beträgt in allen Fällen: für einstufe Brenner Fr. 97.20 für mehrstufige Brenner Fr. 118.80 Iffwil, 09.12.2015 inkl. 8% MwSt inkl. 8% MwSt inkl. 8% MwSt inkl. 8% MwSt inkl. 8% MwSt inkl. 8% MwSt Gemeinderat Iffwil sig. Dietrich Schilling Präsident sig. Daniel Leumann Gemeindeschreiber Seite 4