Gebührentarif

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Gebührentarif
EINWOHNERGEMEINDE IFFWIL
Gebührentarif
für die
Feuerungskontrolle
vom 01.10.2006
mit Änderungen vom
01.10.2010 und 09.12.2015
Gestützt auf Artikel 7 und 14 der Verordnung über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl
„Extra Leicht“ und Gas (VKF) vom 14. April 2004 und auf das Gesetz zur Reinhaltung der Luft
(Lufthygienegesetz) vom 16. November 1989 beschliesst die Einwohnergemeinde Iffwil:
Periodische Kontrollen
Art. 1 1 Die Kosten für die periodischen Kontrollen gehen zu Lasten des
Feuerungseigentümers.
2
Die Gebühr beträgt:
für einstufige Brenner
für mehrstufige Brenner
Abnahmekontrollen,
Nachkontrollen
80.00
98.00
exkl. MWST
exkl. MWST
Art. 2 1 Die Kosten für Abnahmekontrollen und Nachkontrollen, die von
der Feuerungskontrolleurin oder vom Feuerungskontrolleur der Gemeinde durchgeführt werden müssen, gehen zu Lasten des Feuerungseigentümers.
2
Die Gebühr beträgt:
für einstufige Brenner
für mehrstufige Brenner
Andere Kontrollen
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
80.00
98.00
exkl. MWST
exkl. MWST
Art. 3 1 Kontrollen auf Wunsch des Feuerungseigentümers gehen zu
seinen Lasten.
2
Kontrollen aufgrund von Klagen gehen zu Lasten des Feuerungseigentümers, falls die Feuerungsanlage zu beanstanden ist. Andernfalls über
nimmt der Kläger die Kosten.
3
Die Gebühr beträgt in allen Fällen:
für einstufige Brenner
für mehrstufige Brenner
Fr.
Fr.
80.00
98.00
exkl. MWST
exkl. MWST
Verrechenbarer Mehraufwand
Art. 4 Wird die Feuerungskontrolleurin oder der Feuerungskontrolleur
bei einer Kontrolle ohne entschuldbaren Grund behindert, oder muss eine Kontrolle rechtlich durchgesetzt werden, gehen die Mehrkosten zu
Lasten des Feuerungseigentümers.
Anpassung der Gebühren
Art. 5 1 Die vorstehenden Gebühren können durch den Gemeinderat,
nach dem Bekanntwerden des Auguststandes des Landesindexes der
Konsumentenpreise, der eingetretenen Jahresteuerung angepasst werden. Von der Indexanpassung ist der Kantonsbeitrag ausgenommen.
2
Die teuerungsbedingten neuen Ansätze treten jeweils auf den folgenden 1. Oktober in Kraft.
3
Sonstige Abänderungen der in Artikel 1 bis 3 festgesetzten Gebühren
erfolgen durch den Gemeinderat und sind dem beco mitzuteilen.
Seite 2
Gebühren-Inkasso
Art. 6 1 Die Gebühren für die Feuerungskontrolle werden durch die Feuerungskontrolleurin/den Feuerungskontrolleur der Gemeinde eingezogen. Ebenfalls erledigt sie/er das gesamte Mahnwesen.
2
Müssen Forderungen auf dem Rechtsweg eingeholt werden, wird dies
durch die Gemeinde erledigt.
3
Ist die Forderung weder gütlich noch auf dem Rechtsweg einzubringen,
vergütet die Gemeinde der Feuerungskontrolleurin/dem Feuerungskontrolleur den Ausfall.
Aufhebung des bisherigen Gebührentarifs
Art. 7 Der Gebührentarif vom 25. Juni 1982 wird aufgehoben.
Inkraftsetzung
Art. 8 Der vorstehende Gebührentarif tritt auf den 1. Oktober 2006 in
Kraft.
Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 26. Mai 2006.
Iffwil, 26. Mai 2006
EINWOHNERGEMEINDE IFFWIL
Der Präsident der Versammlung:
sig. Samuel Junker
Die Gemeindeschreiberin:
sig. Barbara Beer
Auflagezeugnis
Die unterzeichnende Gemeindeschreiberin bescheinigt, dass der Gebührentarif für die Feuerungskontrolle vom 21.04.2006 bis zum 26.05.2006 zur Einsichtnahme in der Gemeindeverwaltung Iffwil öffentlich aufgelegt worden ist. Die Auflage wurde gemäss Vorschrift publiziert.
Iffwil, 26.05.2006
Die Gemeindeschreiberin:
sig. Barbara Beer
Seite 3
Der Gemeinderat hat folgende Änderungen beschlossen und anschliessend publiziert:
Betrifft
Beschluss
Inkrafttreten
Artikel 1, Absatz 2
Die Gebühr beträgt:
für einstufe Brenner
für mehrstufige Brenner
15.09.2010
01.10.2010
15.09.2010
01.10.2010
15.09.2010
01.10.2010
Artikel 2, Absatz 2
Die Gebühr beträgt:
für einstufe Brenner
für mehrstufige Brenner
Fr. 87.20
Fr. 107.60
Fr. 87.20
Fr. 107.60
Artikel 3, Absatz 3
Die Gebühr beträgt in allen Fällen:
für einstufe Brenner
Fr. 87.20
für mehrstufige Brenner
Fr. 107.60
Iffwil, 15.09.2010
inkl. 8% MwSt
inkl. 8% MwSt
inkl. 8% MwSt
inkl. 8% MwSt
inkl. 8% MwSt
inkl. 8% MwSt
Gemeinderat Iffwil
sig. Heinz Knuchel
Präsident
sig. Daniel Leumann
Gemeindeschreiber
Der Gemeinderat hat rückwirkend folgende Änderungen beschlossen und anschliessend publiziert:
Betrifft
Beschluss
Inkrafttreten
Artikel 1, Absatz 2
Die Gebühr beträgt:
für einstufe Brenner
für mehrstufige Brenner
09.12.2015
01.10.2015
09.12.2015
01.10.2015
09.12.2015
01.10.2015
Artikel 2, Absatz 2
Die Gebühr beträgt:
für einstufe Brenner
für mehrstufige Brenner
Fr. 97.20
Fr. 118.80
Fr. 97.20
Fr. 118.80
Artikel 3, Absatz 3
Die Gebühr beträgt in allen Fällen:
für einstufe Brenner
Fr. 97.20
für mehrstufige Brenner
Fr. 118.80
Iffwil, 09.12.2015
inkl. 8% MwSt
inkl. 8% MwSt
inkl. 8% MwSt
inkl. 8% MwSt
inkl. 8% MwSt
inkl. 8% MwSt
Gemeinderat Iffwil
sig. Dietrich Schilling
Präsident
sig. Daniel Leumann
Gemeindeschreiber
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