ergänzende bedingungen für aufgeschobene

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ergänzende bedingungen für aufgeschobene
Ausgabe 2015
ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN
FÜR AUFGESCHOBENE
LEIBRENTENVERSICHERUNGEN
INHALT
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
Begriffe
Rentenperiode
Inventar-Deckungskapital
Ausreichendes Deckungskapital
Rückkaufswert
Umwandlungswerte
2
2
2
2
2
2
6.
6.3
Verzugsfolgen und
Prämienrückerstattung
Verzugsfolgen
Wiederinkraftsetzung umgewandelter
oder erloschener Verträge
Prämienrückerstattung im Todesfall
2.
Berechnungsgrundlagen
2
3.
Versicherungsformen
2
7.
7.1
7.2
Überschussbeteiligung
Aufschubzeit
Laufzeit
3
3
3
4.
4.1
4.2
Anspruchsbegründung
Erlebensfallleistungen (Renten)
Todesfallleistungen
2
2
2
5.
Auszahlung der Versicherungsleistungen
Beginn der Rentenzahlungen
Fälligkeit
Dauer der Rentenzahlungen
Kapitalabfindung
8.6
Umwandlung und Rückkauf
Grundsatz
Voraussetzungen
Haftung von Pax
Zeitpunkt der Berechnung
Berechnung des Rückkaufswerts und der
Restrente
Berechnung der Umwandlungswerte
4
4
4
4
4
2
2
2
2
3
8.
8.1
8.2
8.3
8.4
8.5
9.
Policendarlehen
5
5.1
5.2
5.3
5.4
Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
6.1
6.2
ERA008D
3
3
3
3
4
5
Seite 1/5
1.
Begriffe
1.1
Rentenperiode
Die vereinbarte Zeitspanne zwischen den Fälligkeiten
der Rentenzahlungen (Jahr, Halbjahr, Vierteljahr oder
Monat).
1.2
Inventar-Deckungskapital
Das Kapital, das Pax unter Berücksichtigung der zu
erwartenden künftigen Prämienzahlungen und der
Berechnungsgrundlagen zurückstellen muss, um die zu
erwartenden künftigen vertraglich garantierten
Leistungen und die Verwaltungskosten finanzieren zu
können.
1.3
Ausreichendes Deckungskapital
Das Inventar-Deckungskapital vermindert um die bereits
angefallenen, aber noch nicht durch Prämienzahlungen
getilgten Abschlusskosten.
1.4
Rückkaufswert
Der Betrag, der bei einer vorzeitigen Auflösung der
Versicherung durch Pax zurückerstattet wird.
1.5
Umwandlungswerte
Die herabgesetzten Versicherungsleistungen eines
Versicherungsvertrags, bei dem die Prämienzahlung
vorzeitig eingestellt wurde.
2.
Berechnungsgrundlagen
Berechnungsgrundlagen sind der technische Zins in
Höhe von 0.75% p.a. bei Versicherungen gegen
periodische Prämien bzw. 0.50% p.a. bei
Versicherungen gegen Einmalprämie und die
Generationensterbetafeln ERM/ERF 9195 SVV/Pax.
3.
Versicherungsformen
Leibrenten sind Versicherungen mit Erlebensfallcharakter, d.h. es werden so lange die vereinbarten
Leistungen erbracht, als die versicherte Person die
vereinbarten Rentenzahlungstermine erlebt. Bei
Versicherungen auf mehr als ein Leben bezieht sich der
Erlebensfall auf denjenigen der letzten überlebenden
versicherten Person. Hinsichtlich der Leistungen im
Todesfall der (letzten überlebenden) versicherten
Person wird unterschieden in Leibrentenversicherungen
mit Rückgewähr, bei denen die Summe der geleisteten
Prämien und Einmalprämien, vermindert um die bereits
bezogenen Rentenzahlungen an den Anspruchsberechtigten ausbezahlt wird, und Leibrentenversicherungen ohne Rückgewähr, bei denen die
Versicherung ohne Leistung erlischt.
Die genaue Beschreibung der Leistungen im Erlebensund im Todesfall kann der Police entnommen werden.
Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
4.
Anspruchsbegründung
4.1
Erlebensfallleistungen (Renten)
Pax kann jederzeit einen Lebensnachweis und den
Nachweis des Geburtsdatums der versicherten Person
verlangen. Werden diese Nachweise nicht erbracht, so
ist Pax berechtigt, die Rentenzahlungen einzustellen und
die bereits bezahlten Renten zurückzufordern.
4.2
Todesfallleistungen
Der Tod der versicherten Person ist Pax unter Angabe
der Todesursachen unverzüglich mitzuteilen. Weiterhin
sind ein amtlicher Todesschein und die Police
vorzulegen.
Pax kann weitere Auskünfte über den Gesundheitszustand und die Ursachen und Umstände des Todes der
versicherten Person bei Ärzten und anderen Personen
und Institutionen verlangen oder selbst einholen.
Die Kosten gehen zu Lasten des Anspruchsberechtigten.
5.
Auszahlung der Versicherungsleistungen
5.1
Beginn der Rentenzahlungen
Rentenzahlungen aus dem Versicherungsvertrag
erfolgen ab dem in der Police genannten Rentenbeginn. Falls Rentenzahlungen ab einem anderen
Zeitpunkt in Anspruch genommen werden sollen, muss
der Versicherungsnehmer dies Pax drei Monate vor
dem gewünschten Beginn der Rentenzahlungen
schriftlich mitteilen. Ebenfalls eine schriftliche Mitteilung
ist drei Monate vor dem in der Police genannten
Rentenbeginn erforderlich, falls zu diesem Zeitpunkt
noch keine Rente beansprucht werden soll.
Werden Rentenzahlungen vor dem in der Police
genannten Rentenbeginn beansprucht, so sind sie
niedriger, werden sie danach beansprucht, so sind sie
höher als die ursprünglich vereinbarten Renten.
Bei Versicherungen mit periodischer Prämienzahlung
endet die Prämienzahlungspflicht mit der Inanspruchnahme der Rentenzahlungen, spätestens aber zum
ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn.
5.2
Fälligkeit
Die vertraglichen Leistungen von Pax werden vier
Wochen, nachdem alle zur Anspruchsbegründung
notwendigen Dokumente eingegangen sind, fällig.
Fälligkeitstag der einzelnen Rentenzahlung ist jeweils
der erste Tag der Rentenperiode.
5.3
Dauer der Rentenzahlungen
Pax erbringt die Rentenzahlungen, solange die
versicherte Person den jeweiligen Fälligkeitstag erlebt,
es sei denn, dass die Rentenzahlungen für eine
bestimmte Dauer garantiert sind.
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5.4
Kapitalabfindung
Bei Leibrentenversicherungen mit Rückgewähr kann auf
Verlangen des Anspruchsberechtigten die vereinbarte
Rentenleistung mit einer einmaligen Kapitalzahlung
abgegolten werden. Hierfür muss der Anspruchsberechtigte spätestens 6 Monate vor Beginn der ersten
Rentenzahlung eine entsprechende Erklärung abgeben.
Mit der Ausrichtung der Kapitalabfindung erlischt die
Versicherung.
Die Höhe der Kapitalabfindung entspricht derjenigen
des ausreichenden Deckungskapitals vermindert um
einen Abzug, der zur Finanzierung der durch die
Ausrichtung von Kapitalabfindungen entstehenden
negativen Risikoeffekte dient (Selektionsabschlag).
6.
Verzugsfolgen und
Prämienrückerstattung
6.1
Verzugsfolgen
Bei Verzug erfolgt die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung, sofern die Prämien für mindestens
drei Jahre oder ein Zehntel der Prämienzahlungsdauer
bezahlt worden sind und das ausreichende
Deckungskapital der Versicherung mindestens CHF
10’000.00 beträgt. Andernfalls erlischt die Versicherung,
wobei ein allfälliger Rückkaufswert erstattet wird. Pax
bleibt in jedem Falle der Anspruch auf die volle Prämie
des ersten Versicherungsjahres erhalten.
6.2
Wiederinkraftsetzung umgewandelter oder
erloschener Verträge
Ist eine Versicherung wegen Verzug umgewandelt
worden oder erloschen, so kann sie innert sechs
Monaten seit Fälligkeit der ersten unbezahlten Prämie
durch Zahlung aller Ausstände und durch Rückzahlung
eines allfälligen Rückkaufswertes wieder in Kraft gesetzt
werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Wiederinkraftsetzung nur mit Zustimmung von Pax und unter
den von ihr gestellten Bedingungen möglich.
Pax haftet nicht bzw. nur im Rahmen der herabgesetzten Leistungen für Schadenfälle, die sich in der
Zeit zwischen Umwandlung bzw. Erlöschen der
Versicherung und der Wiederinkraftsetzung ereignet
haben.
6.3
Prämienrückerstattung im Todesfall
Über den Todestag hinaus bezahlte Anteile periodischer
Prämien werden vollständig zurückerstattet.
Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
7.
Überschussbeteiligung
7.1
Aufschubzeit
7.1.1 Überschusszuweisung
Während der Aufschubzeit werden Zinsüberschüsse
ausgerichtet auf der Basis der Deckungskapitalien. Die
Zuweisung des ersten Überschussanteils erfolgt am
Ende des ersten Versicherungsjahres auf der Basis des
Deckungskapitals zu Beginn des ersten Versicherungsjahres. Die Zuweisungen der weiteren Überschussanteile
erfolgen am Ende der folgenden Versicherungsjahre auf
der Basis der jeweiligen Deckungskapitalien zu Beginn
der Versicherungsjahre.
7.1.2 Überschussverwendung
Für die laufenden Überschusszuweisungen kann der
Versicherungsnehmer zwischen zwei Systemen der
Überschussverwendung auswählen:
Spargutschrift:
Die Zuweisungen werden auf einem Konto angesammelt und verzinst. Das Guthaben (Spargutschrift)
wird bei einer regulären Beendigung des
Versicherungsvertrags (d.h. durch Tod oder Kündigung)
zusammen mit der garantierten Leistung aus dem
Versicherungsvertrag ausbezahlt. Ist keine garantierte
Leistung vorhanden, so entfällt die Auszahlung des
Guthabens. Ein Wechsel in das System Fondsgutschrift
während der Aufschubzeit ist möglich (nur für
Versicherungen in der Freien Vorsorge (Säule 3b)).
Fondsgutschrift (nur für Versicherungen in der Freien
Vorsorge (Säule 3b)):
Die Zuweisungen werden zum Erwerb von Ansprüchen
an Anteilen eines Fonds oder Fonds-Portfolios
verwendet. Das Guthaben (aktueller Wert des
Anteilguthabens) wird bei einer regulären Beendigung
des Versicherungsvertrags (d.h. durch Tod oder
Kündigung) ausbezahlt. Ist keine garantierte Leistung
vorhanden, so entfällt die Auszahlung des Guthabens.
Ein Wechsel in das System Spargutschrift während der
Aufschubzeit ist möglich.
7.2
Laufzeit
7.2.1 Verwendung des Guthabens
Das am Ende der Aufschubzeit angesammelte
Guthaben wird als Einmalprämie für eine zusätzliche
sofort beginnende und garantierte Rente verwendet,
die zusammen mit der vereinbarten Rente zur Auszahlung kommt (Überschussrente aus Aufschubzeit).
Abschlusskosten werden dabei nicht verrechnet und es
kommt ein reduzierter Verwaltungskostensatz zur
Anwendung. Die Versicherungsform der Überschussrente aus Aufschubzeit entspricht derjenigen der
vereinbarten Rente.
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7.2.2 Überschuss in der Laufzeit
Sowohl die ursprünglich vereinbarte Rente als auch die
Überschussrente aus Aufschubzeit erhalten jährliche
Überschusszuweisungen während der Zeit der Rentenzahlung. Die Zuweisungen erfolgen auf der Basis des
durchschnittlichen Deckungskapitals in der Laufzeit der
Gesamtrente und enthalten sowohl Zins- als auch
Risiko- und Kostenüberschüsse. Das durchschnittliche
Deckungskapital entspricht 67 Prozent der
theoretischen Einmalprämie, die für eine garantierte
Rente gleicher Höhe zu Beginn der Rentenzahlung zu
entrichten wäre. Die jährlichen Zuweisungen werden
entsprechend der vereinbarten Rentenzahlungsart
(jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich)
zusammen mit der ursprünglichen Rente ausbezahlt.
8.
Umwandlung und Rückkauf
8.1
Grundsatz
Pax garantiert lebenslange Rentenzahlungen, für die
der Versicherungsnehmer Prämien entrichtet, die auf
der Basis der zu erwartenden durchschnittlichen
Rentenlaufzeit kalkuliert sind. Die durch vorzeitige
Todesfälle frei werdenden ausreichenden Deckungskapitalien, welche über die vereinbarten Todesfallleistungen hinausgehen, müssen die Rentenzahlungen
der überlebenden versicherten Personen mitfinanzieren.
Um diesen Risikoausgleich sicher zu stellen, kann der
Versicherungsnehmer nicht über denjenigen Betrag
verfügen, der über die vereinbarte Todesfallleistung
hinausgeht. Dies hat zur Folge, dass der Rückkaufswert
einer Leibrentenversicherung höchstens den Wert der
für den Zeitpunkt des Rückkaufs vereinbarten Todesfallleistung annimmt. Leibrentenversicherungen ohne
Rückgewähr haben keinen Rückkaufswert.
8.3
Haftung von Pax
Bei Umwandlung oder Rückkauf haftet Pax nur noch im
Umfang der herabgesetzten Versicherungsleistungen
der Umwandlungswerte oder der Restrente ab dem
ersten Tag des Monats, der dem Eingang des
Begehrens bei Pax bzw. dem Ablauf der Prämienzahlungsfrist folgt.
Wird bei Rückkauf keine Restrente gebildet, so erlischt
die Haftung von Pax am letzten Tag des Monats, in
welchem das Begehren bei ihr eintrifft.
8.4
Zeitpunkt der Berechnung
Die Berechnung des Umwandlungs- oder Rückkaufswerts und der Restrente erfolgt auf den ersten Tag des
Monats, der dem Eingang des Begehrens bei Pax bzw.
dem Ablauf der Prämienzahlungsfrist folgt.
Unter den gleichen Voraussetzungen kauft Pax die
Versicherung ganz oder teilweise zurück, sofern zum
Zeitpunkt der Berechnung eine Todesfallleistung vereinbart war.
Berechnung des Rückkaufswerts und der
Restrente
Leibrentenversicherungen ohne Rückgewähr besitzen
keinen Rückkaufswert. Für Leibrentenversicherungen mit
Rückgewähr gilt:
a. Versicherungen gegen Einmalprämien: Der
Rückkaufswert entspricht der um die bereits
bezogenen Renten verminderten Einmalprämie,
wobei in den ersten 10 Jahren seit Beginn der
Versicherung noch ein Abzug in Höhe der noch
nicht getilgten Abschlusskosten und ein Zinsabzug
erfolgt.
Die Tilgung der Abschlusskosten beträgt 0.45% der
Einmalprämie pro Jahr und erfolgt über einen Zeitraum von 10 Jahren.
Der Zinsabzug entspricht der positiven Differenz
zwischen dem aktuellen Marktzinssatz für Neuanlagen zum Zeitpunkt des Rückkaufs und dem
Zinssatz für die Berechnung der Überschussbeteiligung zu Beginn der Versicherung, multipliziert
mit dem Rückkaufswert und mit der Restlaufzeit der
Versicherung bezüglich der ersten 10 Jahre.
b. Versicherungen gegen periodische Prämien: Der
Rückkaufswert entspricht 95.50% der Summe der für
die Versicherung bezahlten Prämien, vermindert um
die bereits bezogenen Renten und um die noch
nicht getilgten Abschlusskosten. Die Tilgung der
Abschlusskosten erfolgt über die gesamte
Aufschubzeit bis zum Beginn der Rentenzahlung
und beträgt pro Jahr 3.50% der jährlichen Prämie.
c. Umgewandelte Versicherungen: Der Rückkaufswert
einer umgewandelten Versicherung entspricht dem
Rückkaufswert der ursprünglichen Versicherung
zum Zeitpunkt der Umwandlung, vermindert um die
bereits bezogenen Renten.
Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
ERA008D
Aus demjenigen Teil des ausreichenden Deckungskapitals, welcher bei Rückkauf nicht ausbezahlt wird,
wird eine prämienfreie Leibrente ohne Todesfallleistung
(Restrente) gebildet.
8.2
Voraussetzungen
Sind die Prämien für drei Jahre oder ein Zehntel der
Prämienzahlungsdauer bezahlt, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Versicherung ganz oder
teilweise in eine prämienfreie mit herabgesetzten
Leistungen umgewandelt wird. Das Begehren ist
schriftlich zu stellen.
8.5
Seite 4/5
Die Differenz aus ausreichendem Deckungskapital und
Rückkaufswert (gerechnet ohne Berücksichtigung einer
Zinskorrektur) wird als Einmalprämie für eine prämienfreie, aufgeschobene Rente ohne Rückgewähr (Restrente)
verwendet. Beträgt diese Differenz weniger als CHF
10’000.00, so wird das ausreichende Deckungskapital
ausbezahlt, vermindert um einen Abzug, der zur
Finanzierung der durch die Ausrichtung von Kapitalabfindungen entstehenden negativen Risikoeffekte
dient (Selektionsabschlag), es sei denn, der
Versicherungsnehmer beharre auf einer Rentenzahlung.
8.6
Berechnung der Umwandlungswerte
Das ausreichende Deckungskapital wird als Einmalprämie
für eine neue Leibrentenversicherung mit vergleichbarer
Leistungsausprägung, aber herabgesetzten Leistungen
verwendet, wobei keine Abschlusskosten eingerechnet
werden. Beträgt das ausreichende Deckungskapital
weniger als CHF 10’000.00, so kauft Pax die
Versicherung zurück, es sei denn, der
Versicherungsnehmer beharre auf einer Umwandlung.
Die Restrente wird vom vertraglich vereinbarten
Rentenbeginn an, frühestens jedoch fünf Jahre nach
dem Rückkauf ausgerichtet. Bei Rückkauf einer bereits
laufenden Rente beginnt die Auszahlung der Restrente
nach Ablauf der Rückgewährsdauer der ursprünglichen
Versicherung. Als Rückgewährsdauer wird dabei die
Zahl der Jahre bezeichnet, die nach Beginn der Rentenzahlung verstreichen müssen, bis die Summe der
gezahlten Renten diejenige der geleisteten Prämien und
Einmalprämien übersteigt.
In der Aufschubzeit gewährt Pax ein verzinsliches
Darlehen gegen Verpfändung von Ansprüchen an
Versicherungen, die einen Rückkaufswert besitzen.
Die Bedingungen werden separat vereinbart.
Pax
Aeschenplatz 13
CH-4002 Basel
Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
9.
Policendarlehen
Tel. +41. (0)61. 277 66 66
Fax +41. (0)61. 277 64 56
[email protected]
www.pax.ch
ERA008D
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