ergänzende bedingungen für aufgeschobene
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ergänzende bedingungen für aufgeschobene
Ausgabe 2015 ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR AUFGESCHOBENE LEIBRENTENVERSICHERUNGEN INHALT 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 Begriffe Rentenperiode Inventar-Deckungskapital Ausreichendes Deckungskapital Rückkaufswert Umwandlungswerte 2 2 2 2 2 2 6. 6.3 Verzugsfolgen und Prämienrückerstattung Verzugsfolgen Wiederinkraftsetzung umgewandelter oder erloschener Verträge Prämienrückerstattung im Todesfall 2. Berechnungsgrundlagen 2 3. Versicherungsformen 2 7. 7.1 7.2 Überschussbeteiligung Aufschubzeit Laufzeit 3 3 3 4. 4.1 4.2 Anspruchsbegründung Erlebensfallleistungen (Renten) Todesfallleistungen 2 2 2 5. Auszahlung der Versicherungsleistungen Beginn der Rentenzahlungen Fälligkeit Dauer der Rentenzahlungen Kapitalabfindung 8.6 Umwandlung und Rückkauf Grundsatz Voraussetzungen Haftung von Pax Zeitpunkt der Berechnung Berechnung des Rückkaufswerts und der Restrente Berechnung der Umwandlungswerte 4 4 4 4 4 2 2 2 2 3 8. 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 9. Policendarlehen 5 5.1 5.2 5.3 5.4 Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG 6.1 6.2 ERA008D 3 3 3 3 4 5 Seite 1/5 1. Begriffe 1.1 Rentenperiode Die vereinbarte Zeitspanne zwischen den Fälligkeiten der Rentenzahlungen (Jahr, Halbjahr, Vierteljahr oder Monat). 1.2 Inventar-Deckungskapital Das Kapital, das Pax unter Berücksichtigung der zu erwartenden künftigen Prämienzahlungen und der Berechnungsgrundlagen zurückstellen muss, um die zu erwartenden künftigen vertraglich garantierten Leistungen und die Verwaltungskosten finanzieren zu können. 1.3 Ausreichendes Deckungskapital Das Inventar-Deckungskapital vermindert um die bereits angefallenen, aber noch nicht durch Prämienzahlungen getilgten Abschlusskosten. 1.4 Rückkaufswert Der Betrag, der bei einer vorzeitigen Auflösung der Versicherung durch Pax zurückerstattet wird. 1.5 Umwandlungswerte Die herabgesetzten Versicherungsleistungen eines Versicherungsvertrags, bei dem die Prämienzahlung vorzeitig eingestellt wurde. 2. Berechnungsgrundlagen Berechnungsgrundlagen sind der technische Zins in Höhe von 0.75% p.a. bei Versicherungen gegen periodische Prämien bzw. 0.50% p.a. bei Versicherungen gegen Einmalprämie und die Generationensterbetafeln ERM/ERF 9195 SVV/Pax. 3. Versicherungsformen Leibrenten sind Versicherungen mit Erlebensfallcharakter, d.h. es werden so lange die vereinbarten Leistungen erbracht, als die versicherte Person die vereinbarten Rentenzahlungstermine erlebt. Bei Versicherungen auf mehr als ein Leben bezieht sich der Erlebensfall auf denjenigen der letzten überlebenden versicherten Person. Hinsichtlich der Leistungen im Todesfall der (letzten überlebenden) versicherten Person wird unterschieden in Leibrentenversicherungen mit Rückgewähr, bei denen die Summe der geleisteten Prämien und Einmalprämien, vermindert um die bereits bezogenen Rentenzahlungen an den Anspruchsberechtigten ausbezahlt wird, und Leibrentenversicherungen ohne Rückgewähr, bei denen die Versicherung ohne Leistung erlischt. Die genaue Beschreibung der Leistungen im Erlebensund im Todesfall kann der Police entnommen werden. Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG 4. Anspruchsbegründung 4.1 Erlebensfallleistungen (Renten) Pax kann jederzeit einen Lebensnachweis und den Nachweis des Geburtsdatums der versicherten Person verlangen. Werden diese Nachweise nicht erbracht, so ist Pax berechtigt, die Rentenzahlungen einzustellen und die bereits bezahlten Renten zurückzufordern. 4.2 Todesfallleistungen Der Tod der versicherten Person ist Pax unter Angabe der Todesursachen unverzüglich mitzuteilen. Weiterhin sind ein amtlicher Todesschein und die Police vorzulegen. Pax kann weitere Auskünfte über den Gesundheitszustand und die Ursachen und Umstände des Todes der versicherten Person bei Ärzten und anderen Personen und Institutionen verlangen oder selbst einholen. Die Kosten gehen zu Lasten des Anspruchsberechtigten. 5. Auszahlung der Versicherungsleistungen 5.1 Beginn der Rentenzahlungen Rentenzahlungen aus dem Versicherungsvertrag erfolgen ab dem in der Police genannten Rentenbeginn. Falls Rentenzahlungen ab einem anderen Zeitpunkt in Anspruch genommen werden sollen, muss der Versicherungsnehmer dies Pax drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rentenzahlungen schriftlich mitteilen. Ebenfalls eine schriftliche Mitteilung ist drei Monate vor dem in der Police genannten Rentenbeginn erforderlich, falls zu diesem Zeitpunkt noch keine Rente beansprucht werden soll. Werden Rentenzahlungen vor dem in der Police genannten Rentenbeginn beansprucht, so sind sie niedriger, werden sie danach beansprucht, so sind sie höher als die ursprünglich vereinbarten Renten. Bei Versicherungen mit periodischer Prämienzahlung endet die Prämienzahlungspflicht mit der Inanspruchnahme der Rentenzahlungen, spätestens aber zum ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn. 5.2 Fälligkeit Die vertraglichen Leistungen von Pax werden vier Wochen, nachdem alle zur Anspruchsbegründung notwendigen Dokumente eingegangen sind, fällig. Fälligkeitstag der einzelnen Rentenzahlung ist jeweils der erste Tag der Rentenperiode. 5.3 Dauer der Rentenzahlungen Pax erbringt die Rentenzahlungen, solange die versicherte Person den jeweiligen Fälligkeitstag erlebt, es sei denn, dass die Rentenzahlungen für eine bestimmte Dauer garantiert sind. ERA008D Seite 2/5 5.4 Kapitalabfindung Bei Leibrentenversicherungen mit Rückgewähr kann auf Verlangen des Anspruchsberechtigten die vereinbarte Rentenleistung mit einer einmaligen Kapitalzahlung abgegolten werden. Hierfür muss der Anspruchsberechtigte spätestens 6 Monate vor Beginn der ersten Rentenzahlung eine entsprechende Erklärung abgeben. Mit der Ausrichtung der Kapitalabfindung erlischt die Versicherung. Die Höhe der Kapitalabfindung entspricht derjenigen des ausreichenden Deckungskapitals vermindert um einen Abzug, der zur Finanzierung der durch die Ausrichtung von Kapitalabfindungen entstehenden negativen Risikoeffekte dient (Selektionsabschlag). 6. Verzugsfolgen und Prämienrückerstattung 6.1 Verzugsfolgen Bei Verzug erfolgt die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung, sofern die Prämien für mindestens drei Jahre oder ein Zehntel der Prämienzahlungsdauer bezahlt worden sind und das ausreichende Deckungskapital der Versicherung mindestens CHF 10’000.00 beträgt. Andernfalls erlischt die Versicherung, wobei ein allfälliger Rückkaufswert erstattet wird. Pax bleibt in jedem Falle der Anspruch auf die volle Prämie des ersten Versicherungsjahres erhalten. 6.2 Wiederinkraftsetzung umgewandelter oder erloschener Verträge Ist eine Versicherung wegen Verzug umgewandelt worden oder erloschen, so kann sie innert sechs Monaten seit Fälligkeit der ersten unbezahlten Prämie durch Zahlung aller Ausstände und durch Rückzahlung eines allfälligen Rückkaufswertes wieder in Kraft gesetzt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Wiederinkraftsetzung nur mit Zustimmung von Pax und unter den von ihr gestellten Bedingungen möglich. Pax haftet nicht bzw. nur im Rahmen der herabgesetzten Leistungen für Schadenfälle, die sich in der Zeit zwischen Umwandlung bzw. Erlöschen der Versicherung und der Wiederinkraftsetzung ereignet haben. 6.3 Prämienrückerstattung im Todesfall Über den Todestag hinaus bezahlte Anteile periodischer Prämien werden vollständig zurückerstattet. Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG 7. Überschussbeteiligung 7.1 Aufschubzeit 7.1.1 Überschusszuweisung Während der Aufschubzeit werden Zinsüberschüsse ausgerichtet auf der Basis der Deckungskapitalien. Die Zuweisung des ersten Überschussanteils erfolgt am Ende des ersten Versicherungsjahres auf der Basis des Deckungskapitals zu Beginn des ersten Versicherungsjahres. Die Zuweisungen der weiteren Überschussanteile erfolgen am Ende der folgenden Versicherungsjahre auf der Basis der jeweiligen Deckungskapitalien zu Beginn der Versicherungsjahre. 7.1.2 Überschussverwendung Für die laufenden Überschusszuweisungen kann der Versicherungsnehmer zwischen zwei Systemen der Überschussverwendung auswählen: Spargutschrift: Die Zuweisungen werden auf einem Konto angesammelt und verzinst. Das Guthaben (Spargutschrift) wird bei einer regulären Beendigung des Versicherungsvertrags (d.h. durch Tod oder Kündigung) zusammen mit der garantierten Leistung aus dem Versicherungsvertrag ausbezahlt. Ist keine garantierte Leistung vorhanden, so entfällt die Auszahlung des Guthabens. Ein Wechsel in das System Fondsgutschrift während der Aufschubzeit ist möglich (nur für Versicherungen in der Freien Vorsorge (Säule 3b)). Fondsgutschrift (nur für Versicherungen in der Freien Vorsorge (Säule 3b)): Die Zuweisungen werden zum Erwerb von Ansprüchen an Anteilen eines Fonds oder Fonds-Portfolios verwendet. Das Guthaben (aktueller Wert des Anteilguthabens) wird bei einer regulären Beendigung des Versicherungsvertrags (d.h. durch Tod oder Kündigung) ausbezahlt. Ist keine garantierte Leistung vorhanden, so entfällt die Auszahlung des Guthabens. Ein Wechsel in das System Spargutschrift während der Aufschubzeit ist möglich. 7.2 Laufzeit 7.2.1 Verwendung des Guthabens Das am Ende der Aufschubzeit angesammelte Guthaben wird als Einmalprämie für eine zusätzliche sofort beginnende und garantierte Rente verwendet, die zusammen mit der vereinbarten Rente zur Auszahlung kommt (Überschussrente aus Aufschubzeit). Abschlusskosten werden dabei nicht verrechnet und es kommt ein reduzierter Verwaltungskostensatz zur Anwendung. Die Versicherungsform der Überschussrente aus Aufschubzeit entspricht derjenigen der vereinbarten Rente. ERA008D Seite 3/5 7.2.2 Überschuss in der Laufzeit Sowohl die ursprünglich vereinbarte Rente als auch die Überschussrente aus Aufschubzeit erhalten jährliche Überschusszuweisungen während der Zeit der Rentenzahlung. Die Zuweisungen erfolgen auf der Basis des durchschnittlichen Deckungskapitals in der Laufzeit der Gesamtrente und enthalten sowohl Zins- als auch Risiko- und Kostenüberschüsse. Das durchschnittliche Deckungskapital entspricht 67 Prozent der theoretischen Einmalprämie, die für eine garantierte Rente gleicher Höhe zu Beginn der Rentenzahlung zu entrichten wäre. Die jährlichen Zuweisungen werden entsprechend der vereinbarten Rentenzahlungsart (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich) zusammen mit der ursprünglichen Rente ausbezahlt. 8. Umwandlung und Rückkauf 8.1 Grundsatz Pax garantiert lebenslange Rentenzahlungen, für die der Versicherungsnehmer Prämien entrichtet, die auf der Basis der zu erwartenden durchschnittlichen Rentenlaufzeit kalkuliert sind. Die durch vorzeitige Todesfälle frei werdenden ausreichenden Deckungskapitalien, welche über die vereinbarten Todesfallleistungen hinausgehen, müssen die Rentenzahlungen der überlebenden versicherten Personen mitfinanzieren. Um diesen Risikoausgleich sicher zu stellen, kann der Versicherungsnehmer nicht über denjenigen Betrag verfügen, der über die vereinbarte Todesfallleistung hinausgeht. Dies hat zur Folge, dass der Rückkaufswert einer Leibrentenversicherung höchstens den Wert der für den Zeitpunkt des Rückkaufs vereinbarten Todesfallleistung annimmt. Leibrentenversicherungen ohne Rückgewähr haben keinen Rückkaufswert. 8.3 Haftung von Pax Bei Umwandlung oder Rückkauf haftet Pax nur noch im Umfang der herabgesetzten Versicherungsleistungen der Umwandlungswerte oder der Restrente ab dem ersten Tag des Monats, der dem Eingang des Begehrens bei Pax bzw. dem Ablauf der Prämienzahlungsfrist folgt. Wird bei Rückkauf keine Restrente gebildet, so erlischt die Haftung von Pax am letzten Tag des Monats, in welchem das Begehren bei ihr eintrifft. 8.4 Zeitpunkt der Berechnung Die Berechnung des Umwandlungs- oder Rückkaufswerts und der Restrente erfolgt auf den ersten Tag des Monats, der dem Eingang des Begehrens bei Pax bzw. dem Ablauf der Prämienzahlungsfrist folgt. Unter den gleichen Voraussetzungen kauft Pax die Versicherung ganz oder teilweise zurück, sofern zum Zeitpunkt der Berechnung eine Todesfallleistung vereinbart war. Berechnung des Rückkaufswerts und der Restrente Leibrentenversicherungen ohne Rückgewähr besitzen keinen Rückkaufswert. Für Leibrentenversicherungen mit Rückgewähr gilt: a. Versicherungen gegen Einmalprämien: Der Rückkaufswert entspricht der um die bereits bezogenen Renten verminderten Einmalprämie, wobei in den ersten 10 Jahren seit Beginn der Versicherung noch ein Abzug in Höhe der noch nicht getilgten Abschlusskosten und ein Zinsabzug erfolgt. Die Tilgung der Abschlusskosten beträgt 0.45% der Einmalprämie pro Jahr und erfolgt über einen Zeitraum von 10 Jahren. Der Zinsabzug entspricht der positiven Differenz zwischen dem aktuellen Marktzinssatz für Neuanlagen zum Zeitpunkt des Rückkaufs und dem Zinssatz für die Berechnung der Überschussbeteiligung zu Beginn der Versicherung, multipliziert mit dem Rückkaufswert und mit der Restlaufzeit der Versicherung bezüglich der ersten 10 Jahre. b. Versicherungen gegen periodische Prämien: Der Rückkaufswert entspricht 95.50% der Summe der für die Versicherung bezahlten Prämien, vermindert um die bereits bezogenen Renten und um die noch nicht getilgten Abschlusskosten. Die Tilgung der Abschlusskosten erfolgt über die gesamte Aufschubzeit bis zum Beginn der Rentenzahlung und beträgt pro Jahr 3.50% der jährlichen Prämie. c. Umgewandelte Versicherungen: Der Rückkaufswert einer umgewandelten Versicherung entspricht dem Rückkaufswert der ursprünglichen Versicherung zum Zeitpunkt der Umwandlung, vermindert um die bereits bezogenen Renten. Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG ERA008D Aus demjenigen Teil des ausreichenden Deckungskapitals, welcher bei Rückkauf nicht ausbezahlt wird, wird eine prämienfreie Leibrente ohne Todesfallleistung (Restrente) gebildet. 8.2 Voraussetzungen Sind die Prämien für drei Jahre oder ein Zehntel der Prämienzahlungsdauer bezahlt, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Versicherung ganz oder teilweise in eine prämienfreie mit herabgesetzten Leistungen umgewandelt wird. Das Begehren ist schriftlich zu stellen. 8.5 Seite 4/5 Die Differenz aus ausreichendem Deckungskapital und Rückkaufswert (gerechnet ohne Berücksichtigung einer Zinskorrektur) wird als Einmalprämie für eine prämienfreie, aufgeschobene Rente ohne Rückgewähr (Restrente) verwendet. Beträgt diese Differenz weniger als CHF 10’000.00, so wird das ausreichende Deckungskapital ausbezahlt, vermindert um einen Abzug, der zur Finanzierung der durch die Ausrichtung von Kapitalabfindungen entstehenden negativen Risikoeffekte dient (Selektionsabschlag), es sei denn, der Versicherungsnehmer beharre auf einer Rentenzahlung. 8.6 Berechnung der Umwandlungswerte Das ausreichende Deckungskapital wird als Einmalprämie für eine neue Leibrentenversicherung mit vergleichbarer Leistungsausprägung, aber herabgesetzten Leistungen verwendet, wobei keine Abschlusskosten eingerechnet werden. Beträgt das ausreichende Deckungskapital weniger als CHF 10’000.00, so kauft Pax die Versicherung zurück, es sei denn, der Versicherungsnehmer beharre auf einer Umwandlung. Die Restrente wird vom vertraglich vereinbarten Rentenbeginn an, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem Rückkauf ausgerichtet. Bei Rückkauf einer bereits laufenden Rente beginnt die Auszahlung der Restrente nach Ablauf der Rückgewährsdauer der ursprünglichen Versicherung. Als Rückgewährsdauer wird dabei die Zahl der Jahre bezeichnet, die nach Beginn der Rentenzahlung verstreichen müssen, bis die Summe der gezahlten Renten diejenige der geleisteten Prämien und Einmalprämien übersteigt. In der Aufschubzeit gewährt Pax ein verzinsliches Darlehen gegen Verpfändung von Ansprüchen an Versicherungen, die einen Rückkaufswert besitzen. Die Bedingungen werden separat vereinbart. Pax Aeschenplatz 13 CH-4002 Basel Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG 9. Policendarlehen Tel. +41. (0)61. 277 66 66 Fax +41. (0)61. 277 64 56 [email protected] www.pax.ch ERA008D Seite 5/5