Schriftliche Kleine Anfrage und Antwort des Senats

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Schriftliche Kleine Anfrage und Antwort des Senats
BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache
21/3608
21. Wahlperiode
18.03.16
Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Detlef Ehlebracht (AfD) vom 10.03.16
und
Betr.:
Antwort des Senats
Elbchaussee Die Elbchaussee ist eine weltweit bekannte Hamburger Berühmtheit. Zwischen altem Großbaumbestand und großartigen Rhododendronhainen versteckten sich ursprünglich alte Villen und Herrenhäuser berühmter Hamburger Familien. Im Flächennutzungsplan der Hansestadt ist der Bereich der
Elbchaussee dargestellt als „Wohnbaufläche, deren parkartiger Charakter
durch besondere Festsetzungen gesichert werden soll.“
Doch die Umsetzung dieser bereits 20 Jahre bestehenden Vorgabe erfolgt
gar nicht oder nur halbherzig für einige Teilbereiche. Nur für drei kleine Teilflächen besteht eine Erhaltungssatzung und ansonsten gelten Bebauungspläne, die zwischen 49 und 58 Jahre alt sind und keinerlei bestandswahrende beziehungsweise gestalterische Festsetzungen beinhalten.
Und so kann in schöner Regelmäßigkeit der Presse entnommen werden,
welche Abgänge der historischen Bausubstanz, die „aus wirtschaftlichen
Gründen leider nicht erhalten werden konnte“, gerade wieder zu beklagen
sind und welche Gewinn maximierenden und Ortsbild zerstörenden Neubauten geplant werden. Dabei wäre ein Schutz möglich, wenn man nur die entsprechenden rechtlichen Grundlagen dafür schaffen würde.
Dies vorausgeschickt frage ich den Senat:
Die Elbchaussee ist einer der markantesten Straßenzüge Hamburgs in exponierter
Lage auf dem Geestrücken parallel zum Verlauf der Elbe. Sie ist geprägt durch die
zahlreichen, zu einem großen Teil unter Denkmalschutz stehenden Villen, die Zeitzeugen der historischen und städtebaulichen Entwicklung des Hamburger Westens in
Altona sind. Hamburg ist sich der Bedeutung dieser besonderen städtebaulichen Situation bewusst und wendet die verfügbaren Instrumente für Schutz und Erhaltung wie
Denkmalschutz, Ensembleschutz und Erhaltungsverordnungen in gebotener und differenzierter Weise an.
Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:
1.
Steht der Senat aktuell noch zu der Darstellung des Flächennutzungsplans von 1997, nach dem der Bereich Elbchaussee als Wohnbaufläche,
deren parkartiger Charakter durch besondere Festsetzungen gesichert
werden soll, ausgewiesen ist?
Ja. In den Darstellungen des Flächennutzungsplans grenzt die Elbchaussee jedoch
nicht in ganzer Länge, sondern nur in Teilbereichen an „Wohnbauflächen, deren parkartiger Charakter durch besondere Festsetzungen gesichert werden soll“. Weite
Abschnitte grenzen an „Wohnbauflächen“ sowie an „Grünflächen“, und kleinere
Abschnitte grenzen an „Flächen für den Gemeinbedarf“.
Drucksache 21/3608
2.
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
Betrachtet der Senat im Rahmen seiner Zuständigkeit für die gesamtstädtische Entwicklung, die Erhaltung der Elbchaussee als wichtige Aufgabe, oder welche Priorität wird konkret diesem Thema eingeräumt? Bitte ausführlich begründen.
Ja. Die Elbchaussee mit den angrenzenden bebauten und nicht bebauten Bereichen
ist aufgrund ihrer historischen Entwicklung und ihrer aktuellen städtebaulichen und
landschaftlichen Gestalt von gesamtstädtischer Bedeutung. Die Elbchaussee nimmt
als Rückgrat des Bezirks Altona eine Sonderstellung ein: Sie durchzieht den Bezirk
von Ottensen bis Blankenese und stellt eine Keimzelle der städtebaulichen Entwicklung Altonas dar. Der Bezirk hat die im Rahmen einer Stadtbilduntersuchung aus dem
Jahr 2002 definierten Bereiche Elbchaussee 81 – 91, Elbchaussee 134 – 170/Elbchaussee 129 – 169 und Elbchaussee 221 – 275 durch Städtebauliche Erhaltungsverordnungen gemäß § 172 Baugesetzbuch (BauGB) unter Schutz gestellt. Weiterhin
befinden sich zahlreiche Einzelhäuser, Ensembles und Parks unter Denkmalschutz.
Damit wird auf planungs- und denkmalrechtlicher Ebene dem Schutz- und Erhaltungsgedanken Rechnung getragen.
3.
Warum hat der Senat keine Sorge dafür getragen, dass die Vorgabe des
Flächennutzungsplanes umgesetzt wird, oder ist man – auch angesichts
der fortwährenden Abbrüche prägender Bausubstanz – der Auffassung,
die geltende Rechtslage wäre ausreichend?
Das Bezirksamt Altona hat mit dem Erlass von Erhaltungsverordnungen die Darstellungen des Flächennutzungsplans konkret baurechtlich umgesetzt. Im Übrigen siehe
Antwort zu 2.
Der Flächennutzungsplan stellt für das ganze Stadtgebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen dar.
Mit der Darstellung „Wohnbauflächen, deren parkartiger Charakter durch besondere
Festsetzungen gesichert werden soll“ an den Geesthängen nördlich der Elbe soll im
Flächennutzungsplan auf die besondere Situation dieser sehr locker bebauten Gebiete hingewiesen werden, die in Verbindung mit ausgedehnten öffentlichen Grünflächen
und dem Nordufer der Elbe ein für Hamburg typisches, in der Struktur einmaliges großes zusammenhängendes Gebiet darstellen.
Bei diesen Wohnbauflächen werden in Bebauungsplänen unter anderem Mindestgrundstücksgrößen, Begrenzungen der bebaubaren Flächen oder Bepflanzungsbindungen festgesetzt. Auf Erhalt oder Abbruch von Baulichkeiten wird damit kein Einfluss genommen.
4.
Warum wurden die alten Bebauungspläne aufgrund der Vorgabe des
Flächennutzungsplanes nicht neu aufgestellt, obwohl zu erkennen war,
dass diese zum Schutze der erhaltenswerten Villenstrukturen rechtlich
nicht ausreichend waren?
Darstellungen im Flächennutzungsplan haben grundsätzlich keine direkten Auswirkungen auf einzelne Bauvorhaben. Diese richten sich nach den Regeln der jeweiligen
verbindlichen Bauleitplanung sowie gegebenenfalls nach weiteren gesetzlichen Regelungen wie zum Beispiel dem Denkmalrecht. Im Übrigen siehe Antworten zu 3. und zu
5.
5.
Warum wurde nicht wenigstens eine Gestaltungssatzung für den Bereich
der Elbchaussee aufgestellt, um durch die Sicherung der architektonischen Eigenarten des Gebiets die Ausbreitung von großflächig verglasten Appartementhäusern zu verhindern?
Die Ergebnisse der Analyse und Bewertung der Stadtbilduntersuchung 2002 haben
gezeigt, dass sich die charakteristischen, heterogenen und ortsbildprägenden Milieus
im stadträumlichen Zusammenhang jeweils nur über kurze Abschnitte erstrecken. Aus
dem stadträumlichen Zusammenhang heraus ergeben sich noch nicht zwangsläufig
gleiche oder sehr ähnliche Gestaltungsmerkmale von Gebäuden. Die Voraussetzung
für eine sinnvolle Anwendung von Gestaltungsverordnungen beruht jedoch auf dem
Vorhandensein homogener Architekturelemente, die nur geringfügig variieren.
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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
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Andernfalls wären zu viele Ausnahmen möglich beziehungsweise erforderlich. Eine
Gestaltungsverordnung für den Bereich der Elbchaussee wäre deshalb nicht sinnvoll
und rechtlich nicht abgesichert. Insofern hat das Bezirksamt Altona hierfür das rechtlich passende Instrument der Erhaltungsverordnungen gewählt.
6.
Warum wurde eine Erhaltungssatzung nur für Teilbereiche aufgestellt,
obwohl erkennbar ist, dass gerade außerhalb dieser Bereiche Handlungsbedarf gegeben ist?
Es gibt für drei Teilbereiche der Elbchaussee Erhaltungsverordnungen. Für die Ausweisung der Erhaltungsbereiche wurden Ensembles ermittelt, die durch ihre städtebauliche Gestalt das Ortsbild prägen und somit im Sinne des § 172 BauGB die Eigenart des jeweiligen Teilbereiches bestimmen.
Um das gewachsene Stadtbild zu schützen und für die Zukunft zu gestalten, hat das
Bezirksamt Altona im Jahr 2015 mit Vertretern aus Verwaltung, Politik, Architektur und
Stadtplanung ein Fachgespräch zum Thema „Städtebauliche Erhaltungsverordnung“
initiiert. Ob sich hieraus der Erlass weiterer städtebaulicher Erhaltungsverordnungen
ergibt, ist derzeit offen.
7.
Was gedenkt der Senat zu tun, um künftig Bausünden rechtssicher verhindern zu können?
Bauvorhaben werden im Baugenehmigungsverfahren geprüft und sind – soweit sie
den rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechen – zu genehmigen.
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