E-Voting – Häufige Fragen - Staatskanzlei

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E-Voting – Häufige Fragen - Staatskanzlei
Staatskanzlei
des Kantons Bern
Chancellerie d’Etat
du canton de Berne
E-Voting – Häufige Fragen
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen. Die Fragen sind thematisch gegliedert. Sollten
Ihnen die Antworten nicht weiterhelfen, gibt Ihnen unser Helpdesk gerne Auskunft.
Telefon: +41 (0)31 633 51 61
E-Mail: [email protected]
Telefonische Erreichbarkeit
Montag bis Freitag
•
•
Morgen: 08.30 bis 11.45 Uhr (Schweizer Zeit, MEZ)
Nachmittag: 13.30 bis 16.30 Uhr (Schweizer Zeit, MEZ)
Samstag des Abstimmungswochenendes
•
08.00 bis 16.00 Uhr (Schweizer Zeit, MEZ)
Themen
1
Zulassung zu E-Voting ................................................................................................. 2
2
Elektronische Stimmabgabe........................................................................................ 3
3
Sicherheit ...................................................................................................................... 4
4
Stimmregistereintrag ................................................................................................... 7
5
Abstimmungsunterlagen ............................................................................................. 8
6
Briefliche Stimmabgabe ............................................................................................... 9
7
Rund um E-Voting ...................................................................................................... 10
Staatskanzlei des Kantons Bern
1 Zulassung zu E-Voting
1.1
Wer kann elektronisch abstimmen?
Seit der Abstimmung vom 2. Februar 2014 können alle Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer des Kantons Bern über das Internet abstimmen.
Einschränkungen:
•
•
•
•
1.2
Aus organisatorischen Gründen können nur Personen elektronisch abstimmen, die mindestens 76 Tage vor der Abstimmung im Auslandschweizer Stimmregister ihrer Stimmgemeinde aufgenommen wurden.
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die ihre Abstimmungsunterlagen bei der
Gemeindeverwaltung abholen, können nicht elektronisch abstimmen.
Zur Verhinderung einer doppelten Stimmabgabe können Stimmberechtigte, die bei NichtErhalt oder Verlusts ihres Stimmrechtsausweises ein Stimmrechtsausweis-Doppel bestellen, nicht elektronisch abstimmen.
Verwenden Sie E-Voting in Ihrem eigenen Interesse allein von Staaten aus, in denen die
Meinungsäusserungsfreiheit anerkannt ist und ihr Stimmgeheimnis gewahrt bleibt. Bei
Fragen können Sie sich an die für Sie zuständige Schweizerische Vertretung wenden.
Braucht es eine spezielle Anmeldung für E-Voting?
Für die Teilnahme an der elektronischen Abstimmung braucht es keine spezielle Anmeldung.
Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, die zu E-Voting zugelassen sind, erhalten ihre Zugangsdaten für die elektronische Abstimmung mit ihren Abstimmungsunterlagen zugeschickt. Selbstverständlich ist die briefliche Stimmabgabe oder die persönliche Stimmabgabe an der Urne weiterhin möglich.
1.3
Sind Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer auch zur elektronischen
Stimmabgabe bei Wahlen zugelassen?
Es wird geprüft ob die elektronische Stimmabgabe für die eidgenössischen Wahlen am
18. Oktober 2015 erstmals angeboten werden kann.
1.4
Wann wird E-Voting für alle Berner Stimmberechtigten eingeführt?
Vor der Einführung von E-Voting für alle Berner Stimmberechtigten sind weitere politische Entscheide auf eidgenössischer und kantonaler Ebene notwendig. Diese werden aufgrund der Erfahrungen von E-Voting mit Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gefällt.
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2 Elektronische Stimmabgabe
2.1
Wie stimme ich elektronisch ab?
Schliessen Sie alle Fenster auf Ihrem Internet-Browser und legen Sie Ihren Stimmrechtsausweis
mit den persönlichen Angaben bereit.
Geben Sie die Adresse der Abstimmungs-Website ein: https://www.evote-ch.ch
(Beachten Sie das "s" bei "https").
Nachdem Sie die gewünschte Sprache gewählt haben, führt Sie die Website in einfachen Schritten durch den Abstimmungsvorgang.
Detailliertere Angaben finden Sie unter Anhang 1: Ausführliche Anleitung zur elektronischen
Stimmabgabe
2.2
Weshalb erscheint beim Start der Abstimmungs-Website eine Fehlermeldung?
Ein häufiger Grund für das Auftreten von Fehlermeldungen sind Kompatibilitätsprobleme des
verwendeten Internetbrowsers (z.B. Internet-Explorer, Firefox, Safari, Chrome, Opera) mit der
Abstimmungs-Website. Dabei empfiehlt es sich die neuste Version des Internetbrowsers herunterzuladen oder die Stimmabgabe mit einem anderen Browser zu versuchen.
Lässt sich das Problem nicht lösen, kontaktieren Sie den Helpdesk (Telefon: +41 (0)31 633 51
61, [email protected]).
2.3
Ich erhalte nach dem Eingeben der Internetadresse die Fehlermeldung "Die
eingegebene URL ist ungültig". Was ist zu tun?
Achten Sie darauf, dass Sie das "s" bei "https" nicht vergessen. Da es sich um eine gesicherte
Website handelt, beginnt die Internetadresse mit "https".
2.4
Nach dem Eingeben der Stimmrechtsausweis-Nummer erhalte ich die Fehlermeldung „Ihre Stimmrechtsausweis-Nummer ist nicht gültig“. Was ist zu
tun?
Ein häufiger Grund für das Auftreten dieser Fehlermeldung ist, dass sich die Benutzer auf der
Abstimmungs-Website des falschen Kantons befinden. Die Internetadressen der AbstimmungsWebsites der Kantone Genf und Bern unterscheiden sich lediglich durch die Endungen /ge und
/be. Ein Tippfehler ist schnell passiert.
Kontrollieren Sie anhand der eingegebenen Internetadresse und des Kantons-Logos oben links
auf der Abstimmungs-Website, ob Sie sich auf der Abstimmungs-Website Ihres Kantons befinden.
2.5
Welche Internet-Browser sind mit der Abstimmungs-Website kompatibel?
Die am häufigsten verwendeten Internet-Browser sind mit der Abstimmungs-Website kompatibel.
Einschränkungen kann es allenfalls mit älteren Versionen der Internet-Browser "Firefox" und
"Opera" geben.
Sollte Ihr Internet-Browser mit der Abstimmungs-Seite nicht kompatibel sein, wählen Sie einen
anderen Internet-Browser für Ihre elektronische Stimmabgabe oder installieren Sie die neuste
Version Ihres Internet-Browsers.
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2.6
Wozu dienen die Prüfcodes?
Sobald die Stimmzettel ausgefüllt wurden und die Antworten nicht mehr verändert werden können, erscheinen neben Ihren Antworten die individuellen Prüfcodes. Die angezeigten Prüfcodes
müssen mit denjenigen übereinstimmen, die Ihnen auf der Rückseite Ihres Stimmrechtsausweises mitgeteilt wurden. Sollten andere Prüfcodes erscheinen, brechen Sie bitte ab und kontaktieren unseren Helpdesk (Telefon: +41 (0)31 633 51 61, [email protected]).
2.7
Wozu dient der Finalisierungscode?
Der Finalisierungscode zeigt an, dass Ihre Stimme auf dem E-Voting-Server eingegangen ist.
Der angezeigte Finalisierungscode muss mit demjenigen übereinstimmen, der Ihnen auf Ihrem
Stimmrechtsausweis mitgeteilt wurde. Sollte ein anderer Finalisierungscode erscheinen, brechen
Sie bitte ab und kontaktieren unseren Helpdesk (Telefon: +41 (0)31 633 51 61, [email protected]).
2.8
Wann kann ich elektronisch abstimmen?
Die elektronische Urne wird am vierten Montag vor dem Abstimmungssonntag um 12.00 Uhr
geöffnet und am Samstag vor dem Abstimmungssonntag um 12.00 Uhr (Schweizer Zeit, MEZ)
geschlossen.
Empfohlen wird, die Stimme frühzeitig - wenn auch nicht übereilt - elektronisch abzugeben. Es
wäre ärgerlich, wenn ein Stromausfall oder eine fehlende Internetverbindung Sie in letzter Minute
von der Stimmabgabe abhalten würde.
2.9
Wie kann ich überprüfen, ob meine Stimme registriert wurde?
Nach der Stimmabgabe wird Ihnen auf der Abstimmungs-Webseite die Registrierung der Stimme
mit Datum und Uhrzeit sowie Finalisierungscode bestätigt.
Sie können zusätzlich überprüfen, ob Ihre Stimme registriert worden ist, indem Sie nochmals
probieren, sich mit Ihrer persönlichen Stimmrechtsausweisnummer auf der AbstimmungsWebsite anzumelden. Falls Ihre Stimme vorgängig bereits registriert worden ist, erscheint eine
entsprechende Meldung auf der Abstimmungs-Website.
3 Sicherheit
3.1
Was kann ich persönlich zur Sicherheit auf meinem Computer beitragen?
Um eine möglichst hohe Sicherheit im E-Voting zu erlangen, empfehlen wir Ihnen folgende Vorgehensweise:
•
Starten Sie den Browser kurz vor der Stimmabgabe. Es ist möglich, dass schädliche Daten
auf Ihrem Computer gespeichert werden, wenn Sie vor der Stimmabgabe gleichzeitig andere Webseiten besuchen.
•
Geben Sie die Internetadresse der Abstimmungs-Website jedes Mal manuell ein. Legen
Sie diese nicht bei Ihren Favoriten ab. Das bringt Ihnen die Sicherheit, dass ausschliesslich
diese Seite aufgerufen wird.
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•
Leeren Sie den Cache Ihres Browsers (Ctrl+F5), nachdem Sie abgestimmt haben. Um den
Cache zu leeren, können Sie je nach Art des Browsers unter "Extras" die privaten Daten
und den Browserverlauf löschen.
3.2
Wie sicher ist das E-Voting-System?
Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer des Kantons Bern können dank einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Kanton Genf auf dem praxis- und sicherheitserprobten
E-Voting-System des Kantons Genf abstimmen.
Seit seiner Inbetriebnahme im Jahr 2003 hat sich das System sehr gut bewährt. Es wird regelmässigen Audits unterzogen.
Das Sicherheitskonzept sieht eine Reihe von Massnahmen zur Verhinderung von Manipulationen
und zur Gewährleistung des Stimmgeheimnisses vor. Nennenswert sind unter anderem:
Internet
•
SSL-Verschlüsselungsprotokoll zur sicheren Datenübertragung im Internet
•
Abbilden der „Fingerabdrücke des Zertifikats zur Verifizierung der Echtheit der Abstimmungs-Website
•
Anzeige von individuellen Prüfcodes und Finalisierungscode zur Überprüfung der korrekten
Datenübermittlung
Kantonales Informatiksystem
•
Die Konfiguration der Hardwarekomponenten erlaubt nur Abfragen, die mit den regulären
Abstimmungsprozessen konsistent sind
•
Verschlüsselung der elektronischen Stimmzettel
•
Verschlüsselung und Signatur aller Daten bei interkantonalen Datentransfers
•
Abstimmungsserver sind nur während den Öffnungszeiten der elektronischen Urne mit
dem Netzwerk verbunden
•
Redundantes Speicherverfahren
•
Selektive Vergabe von Zutrittsrechten und strikte Zutrittskontrollen zu den ServerRäumlichkeiten
Weitere Sicherheitsmassnahmen
•
Authentifizierung der Abstimmenden mittels Bestätigungscode und Geburtsdatum
•
Strikte Trennung von Personendaten und Stimmen
•
Über den kryptographischen Schlüssel für die Entschlüsselung der elektronischen Urne
verfügt nur ein unabhängiges Kontrollorgan
•
Führen einer Kontrollurne durch ein unabhängiges Kontrollorgan
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•
Im System sind keine Namen sondern nur anonyme Stimmrechtsausweisnummern hinterlegt
•
Zufällige Durchmischung der Reihenfolge der eingelangten Stimmen bei der Entschlüsselung der elektronischen Urne
3.3
Bleibt das Stimmgeheimnis bei der elektronischen Stimmabgabe gewahrt?
So wie im Stimmlokal die Stimmrechtsausweise und die Stimmzettel in separaten Urnen gesammelt werden, so werden auch bei E-Voting die Angaben der Stimmberechtigten von den
Stimmzetteln getrennt. Dies geschieht sofort beim Abgeben Ihrer Stimme. Ihre Stimme wird zusätzlich verschlüsselt. Deshalb ist es den Behörden nicht möglich zu erfahren, wie Sie abgestimmt haben. Das Stimmgeheimnis ist also auch beim E-Voting absolut gewahrt. Erst zur Auszählung am Abstimmungstag werden die Stimmen entschlüsselt. Dies geschieht durch ein unabhängiges Kontrollorgan. Nur dieses besitzt den Schlüssel zur Dechiffrierung.
3.4
Wie wird verhindert, dass jemand an meiner Stelle abstimmen kann?
Durch die Verwendung eines durch ein Rubbelfeld geschützten Bestätigungscodes und der Authentisierung mittels Angabe des Geburtsdatums wird eine missbräuchliche Verwendung Ihres
Stimmrechtsausweises erheblich erschwert.
3.5
Wie wird verhindert, dass jemand mehrfach abstimmt?
Es gibt nur ein einziges Register für die verschiedenen Arten der Stimmabgabe. Bei der elektronischen Stimmabgabe erfolgt eine automatische Registrierung durch das System. Eine weitere
Stimmabgabe wird verunmöglicht. Brieflich und an der Urne eingelangte Stimmrechtsausweise
werden im Falle eines aufgerubbelten Bestätigungscodes auf eine doppelte Stimmabgabe überprüft und im E-Voting-System registriert.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass der Versuch der doppelten Stimmabgabe einer unbefugten
Teilnahme an einer Abstimmung gleichkommt und unter die Bestimmung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches fällt (StGB Art. 282 StGB).
3.6
Was ist ein SSL-Protokoll?
Das SSL (Secure Sockets Layer) ist ein Verschlüsselungsprotokoll zur Datenübertragung im Internet. Es basiert auf der Verwendung eines numerischen Zertifikats. Dieser Mechanismus garantiert die Vertraulichkeit und Integrität der ausgetauschten Informationen, d.h. Ihrer Stimmabgabe. Die Internetadressen von gesicherten Websites beginnen mit https.
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4 Stimmregistereintrag
4.1
Wie werde ich in das Auslandschweizer Stimmregister aufgenommen?
Die Neuregistrierung im Auslandschweizer Stimmregister wird durch die Schweizer Vertretung,
bei der Sie immatrikuliert sind, organisiert.
Damit Sie das Stimmmaterial rechtzeitig erhalten, ist es notwendig, dass Sie Ihren aktuellen Aufenthaltsort umgehend Ihrer Botschaft oder Ihrem Konsulat melden.
4.2
Wie lange bleibt mein Eintrag im Auslandschweizer Stimmregister gültig? Bei
welcher Stelle kann ich den Stimmregistereintrag erneuern lassen?
Gemäss den Bestimmungen des Bundes ist der Eintrag im Auslandschweizer Stimmregister für
vier Jahre gültig. Danach muss er erneuert werden.
Für die Erneuerung der Stimmregistereinträge sind die Gemeinden zuständig. Wenden Sie sich
an Ihre Gemeindeverwaltung, um Ihren Stimmregistereintrag erneuern zu lassen.
4.3
Bei welcher Stelle muss ich bei einem Umzug meine Adressänderungen melden?
Adressänderungen sind der Schweizer Vertretung, bei der Sie immatrikuliert sind, zu melden.
4.4
Bei welcher Stelle kann ich fehlerhafte Stimmregistereinträge korrigieren lassen?
Für das Führen des Stimmregisters sind die Gemeinden zuständig. Sollten Sie Fehler bei Ihrer
Anschrift (z.B. bei der Korrespondenzsprache oder dem hinterlegten Geburtsdatum) entdecken,
wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeindeverwaltung.
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5 Abstimmungsunterlagen
5.1
Kann ich mir die Abstimmungsunterlagen per E-Mail zukommen lassen?
Derzeit ist es aus rechtlichen und technischen Gründen noch nicht möglich, die Abstimmungsunterlagen elektronisch zu verschicken. Sie erhalten das Stimmmaterial weiterhin in Papierform per
Post.
5.2
Ist es möglich, die eidgenössischen Abstimmungsunterlagen in Italienisch
oder Rätoromanisch und die kantonalen Abstimmungsunterlagen in Französisch zu erhalten?
Falls Ihre Korrespondenzsprache Italienisch oder Rätoromanisch ist, werden Ihnen die kantonalen Abstimmungsunterlagen standardmässig in Deutsch zugeschickt. Derzeit ist die Kombination
Italienisch/Rätoromanisch und Französisch nicht möglich.
Sie können die französische kantonale Abstimmungsbotschaft auf der Website www.sta.be.ch
herunterladen. Ausserdem ist es möglich, die gesamten Abstimmungsunterlagen in Französisch
zu bestellen. Wenden Sie sich dafür an Ihre Stimmgemeinde.
5.3
Die Zustelladresse auf meinem Stimmrechtsausweis stimmt nicht mit dem
offiziellen Adressformat meines Wohnsitzlandes überein (Reihenfolge der
Strasse und Hausnummer sowie der Postleitzahl und des Wohnortes). Was
ist zu tun?
Der Staatskanzlei ist das Problem bekannt. Nach Angaben der Post werden die Abstimmungsunterlagen trotz des falschen Formats richtig zugestellt.
5.4
Weshalb habe ich die Abstimmungsunterlagen doppelt erhalten?
Aus organisatorischen Gründen ist das Ausstellen von doppelten Abstimmungsunterlagen in
manchen Fällen unumgänglich. Es handelt sich dabei um folgende drei Fälle:
1. Meldung von Adressänderungen nach dem 75. Tag vor dem Abstimmungstermin (bei
Umzug im Ausland oder Umzug vom Ausland in die Schweiz)
2. Beim Abholen des Stimmmaterials bei der Gemeindeverwaltung (sofern die Stimmgemeinde erst nach dem 75. Tag vor dem Abstimmungstermin darüber informiert worden
ist)
3. Bestellung eines Stimmrechtsausweis-Doppels bei der Stimmgemeinde nach dem 75.
Tag vor dem Abstimmungstermin
In diesen Fällen stellt Ihnen Ihre Stimmgemeinde zusätzliche Abstimmungsunterlagen aus.
Bitte beachten Sie
•
Mit den durch die Gemeinde ausgestellten Abstimmungsunterlagen ist die elektronische
Stimmabgabe nicht möglich.
•
Sobald Ihnen Ihre Stimmgemeinde zusätzliche Abstimmungsunterlagen ausstellt, wird die
Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe mit dem zuerst ausgestellten Stimmrechtsausweis gesperrt. Sie können danach nicht mehr elektronisch abstimmen. Einzig die briefliche oder persönliche Stimmabgabe an der Urne ist noch möglich.
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Nehmen Sie bitte zudem zur Kenntnis, dass eine doppelte briefliche Stimmabgabe untersagt ist
und unter die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches fällt (StGB Art. 282).
6 Briefliche Stimmabgabe
6.1
Sind die briefliche Stimmabgabe oder die persönliche Stimmabgabe an der
Urne weiterhin möglich?
Ja. Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können bei jeder Abstimmung auswählen,
ob sie elektronisch, brieflich oder persönlich an der Urne in ihrer Stimmgemeinde abstimmen
möchten.
6.2
Wie stimme ich brieflich ab?
Eine detaillierte Anleitung dazu finden Sie in Anhang.
6.3
Darf ich meine Stimme brieflich abgeben, nachdem ich den Bestätigungscode
für die elektronische Stimmabgabe auf meinem Stimmrechtsausweis bereits
aufgerubbelt habe?
Bei der brieflichen Stimmabgabe sind Sie gebeten, den Bestätigungscode nicht aufzurubbeln.
Sollten Sie jedoch aus irgend einem Grund nicht elektronisch abstimmen können und den Bestätigungscode bereits aufgerubbelt haben, ist die briefliche Stimmabgabe nach wie vor erlaubt.
Hingegen ist die doppelte Stimmabgabe untersagt. Sobald Sie ihre Stimme elektronisch abgegeben haben, dürfen Sie nicht mehr brieflich abstimmen. Die Stimmgemeinden prüfen jeden brieflich eingegangenen, aufgerubbelten Stimmrechtsausweis auf eine doppelte Stimmabgabe. Der
Versuch der doppelten Stimmabgabe kommt einer unbefugten Teilnahme an einer Abstimmung
gleich und fällt unter die Bestimmung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB Art. 282
StGB).
6.4
Kann ich eine Stimme brieflich und die andere elektronisch abgeben?
Nein. Bei einem Abstimmungstermin wird meistens über mehrere Vorlagen abgestimmt. Für alle
Abstimmungsvorlagen müssen Sie dieselbe Methode wählen: entweder elektronisch oder brieflich. Denn mit der Stimme, die zuerst im E-Voting-System registriert ist, wird gleichzeitig Ihr
Stimmrechtsausweis als benutzt registriert und die andere Methode der Stimmabgabe blockiert.
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7 Rund um E-Voting
7.1
•
Welches sind die Vorteile von E-Voting?
E-Voting ist eine komfortable und zeitsparende Alternative zur brieflichen oder persönlichen Stimmabgabe an der Urne
•
In Ländern mit langen Postzustellzeiten kann E-Voting erheblich zur rechtzeitigen Stimmabgabe beitragen
•
Insbesondere Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer profitieren vom Wegfall der
teils hohen Portokosten
•
Die Abgabe von ungültigen Stimmen ist beim E-Voting nicht möglich
•
Fehler bei der Auszählung der Stimmen können beim E-Voting nicht auftreten
•
Der Aufwand für das Auszählen der Stimmen am Abstimmungssonntag wird erheblich reduziert
•
E-Voting bietet ein Potenzial zur Erhöhung der Stimmbeteiligung; dies insbesondere bei
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, bei Geh- und Sehbehinderten sowie bei
Jungen
7.2
Wie läuft die Stimmenauszählung im Internet ab?
Die eingehenden elektronischen Stimmen der Berner Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer werden in einer verschlüsselten Urne des Kantons Genf aufgefangen. Nach Schliessung der Abstimmung wird die elektronische Urne durch die Genfer Behörden geöffnet bzw. entschlüsselt. Die elektronischen Ergebnisse werden gesichert an den Kanton Bern übermittelt und
zu den kommunalen Ergebnissen hinzu gerechnet.
7.3
Widerspricht es nicht dem demokratischen Verständnis, wenn auf einem System abgestimmt wird, welches die Öffentlichkeit nicht überprüfen kann?
Die Genfer Kontrollorgane (Vertreterinnen und Vertreter der politischen Parteien) haben Einsicht
in alle technischen und organisatorischen Details des Abstimmungssystems. Die Berner Behörden verfügen über eine elektronische Test-Urne, mit welcher das einwandfreie Funktionieren des
Systems überprüft werden kann. Zudem kann der Kanton Bern jederzeit zusätzliche Prüfungen
des Genfer E-Voting-Systems verlangen. Auf diese Art wird die öffentliche Kontrolle gewährleistet.
7.4
Welche Kantone bieten E-Voting an?
Neben dem Kanton Bern bieten 13 weitere Kantone E-Voting für Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizer an: Aargau, Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Graubünden, Glarus, Luzern, Neuenburg, Solothurn, St.Gallen, Schaffhausen und Thurgau und Zürich.
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