Netzentgeltbefreiung und individuelle Netzentgelte

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Netzentgeltbefreiung und individuelle Netzentgelte
Netzentgeltbefreiung und individuelle Netzentgelte
Ein Merkblatt der IHK Projekte Hannover GmbH
Stromnetzentgeltverordnung
Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ist die Verordnung über die Entgelte für den
Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen. Sie regelt im liberalisierten Energiemarkt die
Ermittlung der Netznutzungsentgelte für die Durchleitung von Strom durch die Netze der
Stromnetzbetreiber zu den Verbrauchern. Nach der StromNEV vom 25. Juli 2005, die
zuletzt im Juli 2011 geändert wurde, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt
bzw. eine Netzentgeltbefreiung beantragen.
Netzentgeltbefreiung
Für einige Verbraucher besteht die Möglichkeit, sich grundsätzlich von den Netzentgelten
(Jahresleistungs- und Arbeitsentgelt) befreien zu lassen, wenn ihre Stromabnahme aus dem
Netz der allgemeinen Versorgung an einer Abnahmestelle die Benutzungsstundenzahl von
mindestens 7.000 Stunden erreicht und ihr Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle mehr
als 10.000.000 kWh (10 GWh) im Jahr beträgt.
Individuelles Netzentgelt
Nach § 19 StromNEV können bei Sonderformen der Netznutzung (Atypische Netznutzung)
individuelle Entgelte vom Netzbetreiber für den jeweiligen Kunden oder durch diesen selbst
bei der Bundesnetzagentur beantragt werden.
Die Stromversorger ermitteln jedes Jahr den Lastverlauf in den eigenen Stromnetzen.
Daraus werden die sogenannten Hochlastzeitfenster gemäß den Vorgaben des Leitfadens
(„Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 1
StromNEV und von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV)
abgeleitet. Die dafür benötigten Hochlastzeitfenster werden von den Stromversorgern
bereitgestellt.
Ein Anspruch besteht dann, wenn der Höchstlastbeitrag eines Kunden vorhersehbar
erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder
Umspannebene im Hochlastzeitfenster abweicht.
D. h., dass die Leistungsentnahme eines Unternehmens aus dem öffentlichen Netz im sog.
Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers ab 1.1.2013 um eine Mindestverlagerung von 100
kW in allen Netz- und Umspannebenen betragen muss. Andernfalls sieht die
Bundesnetzagentur keine signifikanten Entlastungen der Netze.
Ab 2013 kann ein reduziertes Netzentgelt nur beantragt werde, wenn zur Verlagerung der
Leistungsspitze auch tatsächlich eine Änderung im Betriebsablauf vorgenommen werden
muss.
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Höhe der Netzententgelte
Maßgeblich für die Netzentgeltberechnung der atypischen Netznutzung ist der von der
BNetzA aktuell gültige und veröffentlichte "Leitfaden zur Genehmigung von individuellen
Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 1 Strom-NEV und von Befreiungen von den
Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV"
Übersicht über §19 StromNEV Umlage seit 2012:
Jahr
2012
2013
LV Gruppe A
0,151 ct/kWh
0,329 ct/kWh
LV Gruppe B
0,050 ct/kWh
0,050 ct/kWh
LV Gruppe C
0,025 ct/kWh
0,025 ct/kWh
Letztverbrauchergruppe A:
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle
Letztverbrauchergruppe B:
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt,
zahlen zusätzlich für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19
StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh
Letztverbrauchergruppe C:
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr
oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im
vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für
über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh
Durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer können sich Unternehmen
die Letztverbrauchergruppe C für die § 19 StromNEV-Umlage auf Basis des Vorjahres
zertifizieren lassen (siehe § 9 Abs. 7 KWKG).
Dieses Testat ist für die KWK- und § 19 StromNEV-Umlage für das laufende Kalenderjahr
gültig. Bis 31.03. des Jahres muss das Wirtschaftsprüfertestat an Ihren örtlichen
Netzbetreiber gesandt werden.
Nach Prüfung durch den Netzbetreiber erhalten die Unternehmen den ermäßigten Satz von
0,025 ct/kWh (netto) für die KWK- und § 19 StromNEV-Umlage.
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Antragstellung
Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach atypischer Netznutzung wie auch
die
Netzentgeltbefreiung
bedürfen
der
vorherigen
Genehmigung
durch
die
Bundesnetzagentur und stehen jeweils unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen
Voraussetzungen nach den § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV tatsächlich eintreten.
Der Antrag für das individuelle Netzentgelt bzw. die Netzentgeltbefreiung durch den
Letztverbraucher oder den Netzbetreiber ist spätestens in dem Kalenderjahr zu stellen, für
das die Befreiungsgenehmigung beantragt wird. Zuständig ist in der Regel die
Bundesnetzagentur.
Ablauf der Beantragung
Der Letztverbraucher begründet, dass seine Leistung in den Hochlastzeitfenstern
seines Netzbetreibers von seiner Jahreshöchstleistung abweichen wird.
Letztverbraucher und Netzbetreiber schließen eine Vereinbarung über ein
individuelles Netzentgelt. Die Vereinbarung muss von der Bundesnetzagentur
genehmigt werden.
Für die Berechnung des individuellen Entgelts wird die höchste Leistung in den
Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers herangezogen.
Für den Abschluss einer Vereinbarung werden i.d.R. folgende Informationen benötigt:
Eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung, für die Vorhersehbarkeit der
Leistungsreduzierung innerhalb der Hochlastzeitfenster.
Eindeutige Benennung des Netzbetreibers, des Lieferanten und des
Letztverbrauchers mit der entsprechenden Abnahmestelle.
Zählpunkt, Netz- bzw. Umspannebene und Genehmigungsjahr.
Verbrauchsdaten des Vorjahres und Prognosedaten für das Genehmigungsjahr.
Ggf. Vollmacht des Letztverbrauchers, wenn dieser bspw. durch den Lieferanten
oder einen Dienstleister vertreten wird.
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Weiterführende Informationen:
Im Internet:
Leitfaden Netzentgelte der Bundesnetzagentur
Leitfaden Netzentgelte der Bundesnetzagentur als pdf
Häufig gestellte Fragen zum Leitfaden
Übersicht über die Verfahren zu Netzentgelten der Bundesnetzagentur
Beispiel Hochlastzeitfenster Netzgebiet Niedersachsen 2013 (e.on Netz GmbH)
Energieerstberatung der IHK-Hannover
Hinweis
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Industrie- und Handelskammer Hannover – nur
erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit
größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung auf die inhaltliche Richtigkeit
nicht übernommen werden.
Stand: Dezember 2012
Autor
Andreas Raetsch
Abteilung Industrie und Verkehr
Tel. (0511) 3107-412
Fax (0511) 3107-410
[email protected]
Industrie- und Handelskammer Hannover
Schiffgraben 49
30175 Hannover
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