Netzentgeltbefreiung und individuelle Netzentgelte
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Netzentgeltbefreiung und individuelle Netzentgelte
Netzentgeltbefreiung und individuelle Netzentgelte Ein Merkblatt der IHK Projekte Hannover GmbH Stromnetzentgeltverordnung Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ist die Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen. Sie regelt im liberalisierten Energiemarkt die Ermittlung der Netznutzungsentgelte für die Durchleitung von Strom durch die Netze der Stromnetzbetreiber zu den Verbrauchern. Nach der StromNEV vom 25. Juli 2005, die zuletzt im Juli 2011 geändert wurde, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt bzw. eine Netzentgeltbefreiung beantragen. Netzentgeltbefreiung Für einige Verbraucher besteht die Möglichkeit, sich grundsätzlich von den Netzentgelten (Jahresleistungs- und Arbeitsentgelt) befreien zu lassen, wenn ihre Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung an einer Abnahmestelle die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden erreicht und ihr Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle mehr als 10.000.000 kWh (10 GWh) im Jahr beträgt. Individuelles Netzentgelt Nach § 19 StromNEV können bei Sonderformen der Netznutzung (Atypische Netznutzung) individuelle Entgelte vom Netzbetreiber für den jeweiligen Kunden oder durch diesen selbst bei der Bundesnetzagentur beantragt werden. Die Stromversorger ermitteln jedes Jahr den Lastverlauf in den eigenen Stromnetzen. Daraus werden die sogenannten Hochlastzeitfenster gemäß den Vorgaben des Leitfadens („Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV und von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV) abgeleitet. Die dafür benötigten Hochlastzeitfenster werden von den Stromversorgern bereitgestellt. Ein Anspruch besteht dann, wenn der Höchstlastbeitrag eines Kunden vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene im Hochlastzeitfenster abweicht. D. h., dass die Leistungsentnahme eines Unternehmens aus dem öffentlichen Netz im sog. Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers ab 1.1.2013 um eine Mindestverlagerung von 100 kW in allen Netz- und Umspannebenen betragen muss. Andernfalls sieht die Bundesnetzagentur keine signifikanten Entlastungen der Netze. Ab 2013 kann ein reduziertes Netzentgelt nur beantragt werde, wenn zur Verlagerung der Leistungsspitze auch tatsächlich eine Änderung im Betriebsablauf vorgenommen werden muss. Seite 1 von 4 Höhe der Netzententgelte Maßgeblich für die Netzentgeltberechnung der atypischen Netznutzung ist der von der BNetzA aktuell gültige und veröffentlichte "Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 1 Strom-NEV und von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV" Übersicht über §19 StromNEV Umlage seit 2012: Jahr 2012 2013 LV Gruppe A 0,151 ct/kWh 0,329 ct/kWh LV Gruppe B 0,050 ct/kWh 0,050 ct/kWh LV Gruppe C 0,025 ct/kWh 0,025 ct/kWh Letztverbrauchergruppe A: Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle Letztverbrauchergruppe B: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh Letztverbrauchergruppe C: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh Durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer können sich Unternehmen die Letztverbrauchergruppe C für die § 19 StromNEV-Umlage auf Basis des Vorjahres zertifizieren lassen (siehe § 9 Abs. 7 KWKG). Dieses Testat ist für die KWK- und § 19 StromNEV-Umlage für das laufende Kalenderjahr gültig. Bis 31.03. des Jahres muss das Wirtschaftsprüfertestat an Ihren örtlichen Netzbetreiber gesandt werden. Nach Prüfung durch den Netzbetreiber erhalten die Unternehmen den ermäßigten Satz von 0,025 ct/kWh (netto) für die KWK- und § 19 StromNEV-Umlage. Seite 2 von 4 Antragstellung Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach atypischer Netznutzung wie auch die Netzentgeltbefreiung bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bundesnetzagentur und stehen jeweils unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV tatsächlich eintreten. Der Antrag für das individuelle Netzentgelt bzw. die Netzentgeltbefreiung durch den Letztverbraucher oder den Netzbetreiber ist spätestens in dem Kalenderjahr zu stellen, für das die Befreiungsgenehmigung beantragt wird. Zuständig ist in der Regel die Bundesnetzagentur. Ablauf der Beantragung Der Letztverbraucher begründet, dass seine Leistung in den Hochlastzeitfenstern seines Netzbetreibers von seiner Jahreshöchstleistung abweichen wird. Letztverbraucher und Netzbetreiber schließen eine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt. Die Vereinbarung muss von der Bundesnetzagentur genehmigt werden. Für die Berechnung des individuellen Entgelts wird die höchste Leistung in den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers herangezogen. Für den Abschluss einer Vereinbarung werden i.d.R. folgende Informationen benötigt: Eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung, für die Vorhersehbarkeit der Leistungsreduzierung innerhalb der Hochlastzeitfenster. Eindeutige Benennung des Netzbetreibers, des Lieferanten und des Letztverbrauchers mit der entsprechenden Abnahmestelle. Zählpunkt, Netz- bzw. Umspannebene und Genehmigungsjahr. Verbrauchsdaten des Vorjahres und Prognosedaten für das Genehmigungsjahr. Ggf. Vollmacht des Letztverbrauchers, wenn dieser bspw. durch den Lieferanten oder einen Dienstleister vertreten wird. Seite 3 von 4 Weiterführende Informationen: Im Internet: Leitfaden Netzentgelte der Bundesnetzagentur Leitfaden Netzentgelte der Bundesnetzagentur als pdf Häufig gestellte Fragen zum Leitfaden Übersicht über die Verfahren zu Netzentgelten der Bundesnetzagentur Beispiel Hochlastzeitfenster Netzgebiet Niedersachsen 2013 (e.on Netz GmbH) Energieerstberatung der IHK-Hannover Hinweis Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Industrie- und Handelskammer Hannover – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung auf die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: Dezember 2012 Autor Andreas Raetsch Abteilung Industrie und Verkehr Tel. (0511) 3107-412 Fax (0511) 3107-410 [email protected] Industrie- und Handelskammer Hannover Schiffgraben 49 30175 Hannover www.hannover.ihk.de Seite 4 von 4