Präsentation der VLB
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Rechtsgrundlage § 29 Abs. 2 i. V. mit § 45 StVO „ Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen einer Erlaubnis.“ Die Durchführung von Filmaufnahmen ist immer dann eine erlaubnispflichtige Veranstaltung i. Sinne des § 29 Abs. 2 StVO, wenn bei den Aufnahmen mehrere Darsteller mitwirken, Gegenstände auf öffentlichem Straßenland aufgestellt werden bzw. Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen erforderlich werden. (Vgl. VwV zu § 29 Abs. 2 StVO) Sabine Poetzsch VLB A 11 Rechtsgrundlagen Stand: 14.12.2011 1 Daraus ergibt sich: Wird der öffentliche Verkehr in dieser Weise beeinträchtigt, liegt eine Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes vor, die genehmigungspflichtig ist. In diesem Fall bedarf es einer allgemeinen Drehgenehmigung !!! Die notwendigen Formulare finden Sie im Internet www.bbfc.de Sabine Poetzsch VLB A 11 Rechtsgrundlagen Stand: 14.12.2011 2 Dreharbeiten auf „öffentlichem“ Straßenland § 1 StVO – Grundregeln i. V mit VwV 2.2 Verkehrsflächen 2.2.1 Straßen Straßen sind alle für Verkehrteilnehmer bestimmten Flächen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder einer straßenrechtlichen Widmung. Soweit die StVO den Begriff „Straße“ verwendet, ist darunter nicht nur die Fahrbahn, sondern jeder öffentlich benutzbare Verkehrsraum zu verstehen, auch Gehwege, Parkflächen, Brücken, Tunnel, Dämme und Böschungen. Die Straßenrechtliche Widmung begründet einen Anspruch auf Nutzung, bei Teilwidmung für die dadurch Begünstigten, z.B. bei Fußgängerzonen nicht für Kraftfahrer, es sei denn, die Straßenaufsichtsbehörde gestattet die Benutzung durch Sondernutzungserlaubnisse. Sabine Poetzsch VLB A 11 Rechtsgrundlagen Stand: 14.12.2011 3 Anhörungsfristen Um alle erforderlichen Anhörungspartner mit einbeziehen zu können ist ein festgelegter Bearbeitungszeitraum (ca. 2 Wochen) erforderlich. Das heißt: • 4 Werktage für die zuständigen Polizeiabschnitte und Behörden zur Prüfung und Stellungnahme • 1 – 2 Werktage Erteilung der Anordnung durch die VLB • Einhaltung der 72 Stundenfrist (3 Tage) zum Aufstellen der Halteverbote Motivwahl Bei der Wahl ihrer Motive sollten Sie auch auf das Umfeld achten. Baustellen in unmittelbarer Umgebung, die ohnehin den gesamten Verkehr sehr stark belasten, lassen eine zusätzliche Anordnung von Verkehrseinschränkungen (Filmarbeiten) dann einfach nicht mehr zu. Sabine Poetzsch VLB A 11 Rechtsgrundlagen Stand: 14.12.2011 4 Der Antrag Inhalte eines Antrages: formelle Antragstellung durch den Verantwortlichen mit allen erforderlichen Angaben Datum Uhrzeiten (Produktionszeiten) Angaben zu den geplanten technischen Aufbauten (Steiger, Kräne, Beleuchtung, Stative, Schienen ...) Angaben zu den benötigten Flächen für Halteverbote in Metern Anmerkungen zur Maßnahme anhörungsfähige Verkehrszeichenpläne Ggf. Zustimmung der BVG, Feuerwehr, Taxiinnung, Anliegern ... Die notwendigen Formulare finden Sie im Internet www.bbfc.de Sabine Poetzsch VLB A 11 Rechtsgrundlagen Stand: 14.12.2011 5 Koordinierungsaufgaben der VLB Die Abstimmung erfolgt mit folgenden Anhörungspartnern: - Polizei - Tiefbauamt des zuständigen Bezirksamtes als - Straßenlandeigentümer - Straßenverkehrsbehörde des Bezirks - Senstadt - Baustellenkoordinierung - Senstadt – Baustellen auf der BAB - Versammlungsbehörde - Dir ZA ZVkD (Autobahnpolizei) - ZOS (Sicherheitsbereiche) - Feuerwehr - BVG Sabine Poetzsch VLB A 11 Rechtsgrundlagen Stand: 14.12.2011 6 Was müssen Sie noch beantragen? Weitere notwendige Erlaubnisse / Genehmigungen (Aufzählungen nur beispielhaft) - Sondernutzungserlaubnis nach dem Berliner Straßengesetz (Bezirksamt) - Ausnahme nach Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) – Lärmschutz (Bezirksamt) - Grünflächenamt (Bezirksamt) - Senstadt – X OS (Brückenamt und Fußgängertunnel) - Landesamt f. Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LaGetSi) (bei Feuerwerk und Pyrotechnik) - Zustimmung Taxiinnung - Zustimmung BVG - Zustimmung Anlieger (z. Bsp. Landesvertretungen, Botschaften, Ministerien ...) Sabine Poetzsch VLB A 11 Rechtsgrundlagen Stand: 14.12.2011 7 Warum ein Verkehrszeichenplan ? Nach unstrittiger Rechtsauffassung ist der Verursacher einer Gefahrenlage verpflichtet, diese zu beseitigen und evtl. entstehende Kosten zu tragen. So richtet sich auch die Vorschrift ( § 29 Abs. 2 StVO ) an den Verantwortlichen (Produktionsfirma) als den Adressaten. D.h. ihm in diesem Sinne besondere Verpflichtungen zum Schutz der Filmproduktion, des Teams, der Darsteller, Zuschauer und Verkehrsteilnehmer aufzuerlegen, die durch die Inanspruchnahme des Straßenlandes betroffenen sind (Verkehrssicherungspflicht). Dies erfolgt durch Bedingungen und Auflagen (allg. Nebenbestimmungen – als Anlage der Anordnung), die die Produktionsfirma zwingend zu befolgen hat. Die Maßnahmen hinsichtlich der notwendigen Verkehrzeichen und – einrichtungen sind selbst zu veranlassen und die Kosten zu übernehmen. Die Ausführung der verkehrsbehördlichen Anordnung wird in der Regel durch eine private Beschilderungsfirma (Verkehrssicherer) im Auftrag der Produktionsfirma durchzuführen sein. Diese Firmen erstellen auch ebenfalls im Auftrag der Produktionsfirma die notwendigen Verkehrszeichenpläne. Sabine Poetzsch VLB A 11 Rechtsgrundlagen Stand: 14.12.2011 8 Wie muss ein anerkennungsfähiger Verkehrszeichenplan aussehen ? Grundsätzlich muss auf einem Verkehrszeichenplan der IstZustand der Örtlichkeit erkennbar sein, d.h. vorhandene feste Beschilderung wie z. Bsp. absolutes Halteverbot, Ladezonen, Behindertenparkplätze, Haltestellen... sind einzuzeichnen. weiterhin gilt: - Nordpfeil nicht vergessen - Straßennamen, auch die der unmittelbar angrenzenden Straßen, angeben - Ein- und Ausfahrten sind anzuzeigen - Hausnummern bzw. Baumnummern eintragen - Geltungsbereiche für Halteverbote sind mit Pfeilen für den Anfangs- und Endbereich einzuzeichnen - Verkehrszeichen sind als Bild, mit Nennung der Vkz-Nr. und mit genauer Position einzuzeichnen - Positionen von techn. Aufbauten (Fahrbahn und Gehweg) Der rechte Randbereich des VKZ – Plans ist für Ihre Angaben (Antragstellende Firma, Datum, Zeit, Art der Maßnahme) und dem Genehmigungsstempel der VLB freizulassen. Sabine Poetzsch VLB A 11 Rechtsgrundlagen Stand: 14.12.2011 9 Was noch zu beachten wäre: • Beschreibung der Drehvorhaben • Ausdehnung der Haltverbote ca. 120 m • zeitnahe Aufstellung der Haltverbote – nicht schon Stunden vorher und erst nach Erhalt der Anordnung • sofortige Beseitigung der Schilder nach Beendigung der Dreharbeiten • Einhaltung der Auflagen in den Anordnungen (z. Bsp. Rhythmus der Intervalle) • bitte beachten, dass in stark bewohnten Gebieten Haltverbote erst ab 07:00 Uhr zu beantragen sind um den Anwohnern zu ermöglichen ihre Autos wegzufahren ( vor 07:00 Uhr besteht ohnehin kaum die Möglichkeit durch das Ordnungsamt oder die Polizei abschleppen zu lassen) • bei Sperrmaßnahmen bitte die Ordner auf den höflichen Umgang mit Passanten aufmerksam machen • Info – Schreiben an Anwohner bitte mit Angabe eines Ansprechpartners versehen • Für Waffen und Uniformen besteht Anzeigepflicht auch wenn Dreharbeiten auf einem Privatgelände stattfinden. • Besonderes Augenmerk ist zu richten auf die Verwendung von NS – Symbolen bei Dreharbeiten Sabine Poetzsch VLB A 11 Rechtsgrundlagen Stand: 14.12.2011 10 Worüber sich Bürger beschweren: o Halteverbotzonen in denen Pkw des Filmteams abgestellt sind o Halteverbotzonen die später als beantragt oder nur zum Teil genutzt werden o durch Technikfahrzeuge zugestellte Einfahrten o keine Anwohnerinformation o nächtlicher Lärm (knallende Türen, lautes Zurufen, grelle Beleuchtung, Catering unmittelbar vor den Fenstern, hinterlassener Dreck) o Unfreundlichkeit Sabine Poetzsch VLB A 11 Rechtsgrundlagen Stand: 14.12.2011 11 Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.01.2008 „Mobile Halte- und Parkverbotsschilder verlieren ihre Wirksamkeit auch dann nicht, wenn sie umgedreht sind. Voraussetzung ist lediglich, dass sie weiterhin eindeutig einem Straßenabschnitt zugeordnet und von einem durchschnittlichen Autofahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt wahrgenommen werden können.“ Sonn- und Feiertagsfahrverbot § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt, an Sonnund Feiertagen dürfen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Nach Auffassung des Landes Berlin gilt dieses Fahrverbot nicht für Ausstellungs- oder Filmfahrzeuge Sabine Poetzsch VLB A 11 Rechtsgrundlagen Stand: 14.12.2011 12 Gebühren Die Gebührenhöhe für die verkehrliche Erlaubnis / Anordnungen ergibt sich aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) Auszug o Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) o Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) 2. Abschnitt o Gebühren der Behörden im Landesbereich o Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Bei diesen Gebühren handelt es sich um Regelsätze, von denen je nach Lage des Einzelfalles innerhalb der Rahmengebühr abgewichen werden kann. Die Gebühr kann erhöht oder ermäßigt werden bei größerem / geringerem Verwaltungsaufwand. Die einzelnen Regelgebührensätze berücksichtigen einen durchschnittlichen wirtschaftlichen Nutzen oder sonstigen Vorteil. Ist im Einzelfall der wirtschaftliche Nutzen höher / geringer einzustufen, kann von den Regelgebührensätzen abgewichen werden. Bei geringerem wirtschaftlichen Nutzen darf die Gebühr jedoch um höchstens 50 % und auf nicht weniger als den Mindestgebührensatz nach dem GebTSt gemindert werden. Sabine Poetzsch VLB A 11 Rechtsgrundlagen Stand: 14.12.2011 13 Gebührenregelsätze • allg. Dreherlaubnis (§ 29 Abs. 2 StVO) • Rahmengebühr 10,20 € bis 767,00 € Filmaufnahmen o pro Tag 50,00 € o bis zu 3 Monaten 120,00 € o bis zu 6 Monaten 200,00 € o bis zu 1 Jahr 300,00 € o bis zu 2 Jahren 550,00 € Sabine Poetzsch VLB A 11 Rechtsgrundlagen Stand: 14.12.2011 14 Antrag auf Rahmenanordnung für Filmarbeiten zur Aufstellung von Haltverbotszeichen im vereinfachten Verfahren • Konkretisierungen im Einzelfall 11,50 € • Konkretisierungen im schwierigen Einzelfall, der mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden ist 30,00 € (früher: Jahresanordnung zum Aufstellen von Haltverboten Geb.-nr.: 261.12 für ein Jahr 153,00 €) Verwendung von Blaulicht anlässlich von Filmaufnahmen nach § 46 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16.11.1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1971, Seite 77) unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs im Einzelfall Filmvorhaben mit mehreren Örtlichkeiten Sabine Poetzsch VLB A 11 Rechtsgrundlagen Stand: 14.12.2011 40,00 € 60,00 € 15 Gebührenregelsätze Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen Arbeitsstellen auf Geh- und Radwegen ohne Ortstermin (OT) mit OT 31,00 € 80,00 € Arbeitsstellen auf Fahrbahnen eine Arbeitsstelle ohne OT mit OT 50,00 € 100,00 € Befahren einer gesperrten Straße (auch Busspur) im Einzelfall für jedes weitere in der Ausnahme aufgeführtes Kfz im Einzelfall 45,00 € 26,00 € Unzulässige Mitnahme von Personen auf der Ladefläche von Anhängern für Filmaufnahmen Trailerfahrten pro Tag Sabine Poetzsch VLB A 11 Rechtsgrundlagen Stand: 14.12.2011 60,00 € 16 Mittlere Arbeitsstellen auf Fahrbahnen 153,00 € Größere Arbeitsstellen auf Fahrbahnen 200,00 € Sabine Poetzsch VLB A 11 Rechtsgrundlagen Stand: 14.12.2011 17