Präsentation der VLB

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Präsentation der VLB
Rechtsgrundlage
§ 29 Abs. 2 i. V. mit § 45 StVO
„ Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen
mehr als verkehrsüblich in Anspruch
genommen werden, bedürfen einer
Erlaubnis.“
Die Durchführung von Filmaufnahmen ist
immer dann eine erlaubnispflichtige
Veranstaltung i. Sinne des § 29 Abs. 2 StVO,
wenn bei den Aufnahmen mehrere Darsteller
mitwirken, Gegenstände auf öffentlichem
Straßenland aufgestellt werden bzw.
Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen
erforderlich werden.
(Vgl. VwV zu § 29 Abs. 2 StVO)
Sabine Poetzsch VLB A 11 Rechtsgrundlagen Stand: 14.12.2011
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Daraus ergibt sich:
Wird der öffentliche Verkehr in dieser Weise
beeinträchtigt, liegt eine Sondernutzung des
öffentlichen Straßenlandes vor, die
genehmigungspflichtig ist.
In diesem Fall bedarf es einer
allgemeinen Drehgenehmigung !!!
Die notwendigen Formulare finden Sie
im Internet www.bbfc.de
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Dreharbeiten auf „öffentlichem“
Straßenland
§ 1 StVO – Grundregeln i. V mit VwV
2.2
Verkehrsflächen
2.2.1 Straßen
Straßen sind alle für Verkehrteilnehmer bestimmten
Flächen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen
oder einer straßenrechtlichen Widmung.
Soweit die StVO den Begriff „Straße“ verwendet, ist
darunter nicht nur die Fahrbahn, sondern jeder
öffentlich benutzbare Verkehrsraum zu verstehen,
auch Gehwege, Parkflächen, Brücken, Tunnel, Dämme
und Böschungen.
Die Straßenrechtliche Widmung begründet einen
Anspruch auf Nutzung, bei Teilwidmung für die
dadurch Begünstigten, z.B. bei Fußgängerzonen
nicht für Kraftfahrer, es sei denn, die Straßenaufsichtsbehörde gestattet die Benutzung durch
Sondernutzungserlaubnisse.
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Anhörungsfristen
Um alle erforderlichen Anhörungspartner mit
einbeziehen zu können ist ein festgelegter
Bearbeitungszeitraum (ca. 2 Wochen) erforderlich.
Das heißt:
• 4 Werktage für die zuständigen Polizeiabschnitte
und Behörden
zur Prüfung und Stellungnahme
• 1 – 2 Werktage Erteilung der Anordnung durch
die VLB
• Einhaltung der 72 Stundenfrist (3 Tage)
zum Aufstellen der Halteverbote
Motivwahl
Bei der Wahl ihrer Motive sollten Sie auch auf das
Umfeld achten. Baustellen in unmittelbarer Umgebung,
die ohnehin den gesamten Verkehr sehr stark belasten,
lassen eine zusätzliche Anordnung von
Verkehrseinschränkungen (Filmarbeiten) dann einfach
nicht mehr zu.
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Der Antrag
Inhalte eines Antrages:
formelle Antragstellung durch den Verantwortlichen
mit allen erforderlichen Angaben
Datum
Uhrzeiten (Produktionszeiten)
Angaben zu den geplanten technischen Aufbauten
(Steiger, Kräne, Beleuchtung, Stative, Schienen ...)
Angaben zu den benötigten Flächen für Halteverbote
in Metern
Anmerkungen zur Maßnahme
anhörungsfähige Verkehrszeichenpläne
Ggf. Zustimmung der BVG, Feuerwehr, Taxiinnung,
Anliegern ...
Die notwendigen Formulare finden Sie
im Internet www.bbfc.de
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Koordinierungsaufgaben der VLB
Die Abstimmung erfolgt mit folgenden Anhörungspartnern:
- Polizei
- Tiefbauamt des zuständigen Bezirksamtes als
- Straßenlandeigentümer
- Straßenverkehrsbehörde des Bezirks
- Senstadt - Baustellenkoordinierung
- Senstadt – Baustellen auf der BAB
- Versammlungsbehörde
- Dir ZA ZVkD (Autobahnpolizei)
- ZOS (Sicherheitsbereiche)
- Feuerwehr
- BVG
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Was müssen Sie noch beantragen?
Weitere notwendige Erlaubnisse / Genehmigungen
(Aufzählungen nur beispielhaft)
- Sondernutzungserlaubnis nach dem Berliner
Straßengesetz (Bezirksamt)
- Ausnahme nach Landes-Immissionsschutzgesetz
Berlin (LImSchG Bln) – Lärmschutz (Bezirksamt)
- Grünflächenamt (Bezirksamt)
- Senstadt – X OS (Brückenamt und Fußgängertunnel)
- Landesamt f. Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und
technische Sicherheit Berlin (LaGetSi)
(bei Feuerwerk und Pyrotechnik)
- Zustimmung Taxiinnung
- Zustimmung BVG
- Zustimmung Anlieger (z. Bsp. Landesvertretungen,
Botschaften, Ministerien ...)
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Warum ein Verkehrszeichenplan ?
Nach unstrittiger Rechtsauffassung ist der Verursacher einer
Gefahrenlage verpflichtet, diese zu beseitigen und evtl.
entstehende Kosten zu tragen.
So richtet sich auch die Vorschrift ( § 29 Abs. 2 StVO ) an den
Verantwortlichen (Produktionsfirma) als den Adressaten.
D.h. ihm in diesem Sinne besondere Verpflichtungen zum Schutz
der Filmproduktion, des Teams, der Darsteller, Zuschauer und
Verkehrsteilnehmer aufzuerlegen, die durch die Inanspruchnahme
des Straßenlandes betroffenen sind (Verkehrssicherungspflicht).
Dies erfolgt durch Bedingungen und Auflagen (allg.
Nebenbestimmungen – als Anlage der Anordnung), die die
Produktionsfirma zwingend zu befolgen hat.
Die Maßnahmen hinsichtlich der notwendigen Verkehrzeichen und
– einrichtungen sind selbst zu veranlassen und die Kosten zu
übernehmen.
Die Ausführung der verkehrsbehördlichen Anordnung wird in der
Regel durch eine private Beschilderungsfirma (Verkehrssicherer)
im Auftrag der Produktionsfirma durchzuführen sein. Diese Firmen
erstellen auch ebenfalls im Auftrag der Produktionsfirma die
notwendigen Verkehrszeichenpläne.
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Wie muss ein anerkennungsfähiger
Verkehrszeichenplan aussehen ?
Grundsätzlich muss auf einem Verkehrszeichenplan der IstZustand der Örtlichkeit erkennbar sein, d.h. vorhandene feste
Beschilderung wie z. Bsp. absolutes Halteverbot, Ladezonen,
Behindertenparkplätze, Haltestellen... sind einzuzeichnen.
weiterhin gilt:
- Nordpfeil nicht vergessen
- Straßennamen, auch die der unmittelbar angrenzenden
Straßen, angeben
- Ein- und Ausfahrten sind anzuzeigen
- Hausnummern bzw. Baumnummern eintragen
- Geltungsbereiche für Halteverbote sind mit Pfeilen für den
Anfangs- und Endbereich einzuzeichnen
- Verkehrszeichen sind als Bild, mit Nennung der Vkz-Nr.
und mit genauer Position einzuzeichnen
- Positionen von techn. Aufbauten (Fahrbahn und Gehweg)
Der rechte Randbereich des VKZ – Plans ist für Ihre Angaben
(Antragstellende Firma, Datum, Zeit, Art der Maßnahme)
und dem Genehmigungsstempel der VLB freizulassen.
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Was noch zu beachten wäre:
• Beschreibung der Drehvorhaben
• Ausdehnung der Haltverbote ca. 120 m
• zeitnahe Aufstellung der Haltverbote – nicht
schon Stunden vorher und erst nach Erhalt der
Anordnung
• sofortige Beseitigung der Schilder nach
Beendigung der Dreharbeiten
• Einhaltung der Auflagen in den Anordnungen (z.
Bsp. Rhythmus der Intervalle)
• bitte beachten, dass in stark bewohnten Gebieten
Haltverbote erst ab 07:00 Uhr zu beantragen sind
um den Anwohnern zu ermöglichen ihre Autos
wegzufahren ( vor 07:00 Uhr besteht ohnehin
kaum die Möglichkeit durch das Ordnungsamt
oder die Polizei abschleppen zu lassen)
• bei Sperrmaßnahmen bitte die Ordner auf den
höflichen Umgang mit Passanten aufmerksam
machen
• Info – Schreiben an Anwohner bitte mit Angabe
eines Ansprechpartners versehen
• Für Waffen und Uniformen besteht Anzeigepflicht
auch wenn Dreharbeiten auf einem Privatgelände
stattfinden.
• Besonderes Augenmerk ist zu richten auf die
Verwendung von NS – Symbolen bei
Dreharbeiten
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Worüber sich Bürger beschweren:
o Halteverbotzonen in denen Pkw des
Filmteams abgestellt sind
o Halteverbotzonen die später als
beantragt oder nur zum Teil genutzt werden
o durch Technikfahrzeuge zugestellte Einfahrten
o keine Anwohnerinformation
o nächtlicher Lärm (knallende Türen, lautes
Zurufen, grelle Beleuchtung, Catering
unmittelbar vor den Fenstern, hinterlassener
Dreck)
o Unfreundlichkeit
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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.01.2008
„Mobile Halte- und Parkverbotsschilder verlieren ihre
Wirksamkeit auch dann nicht, wenn sie umgedreht sind.
Voraussetzung ist lediglich, dass sie weiterhin eindeutig
einem Straßenabschnitt zugeordnet und von einem
durchschnittlichen Autofahrer bei Einhaltung der
erforderlichen Sorgfalt wahrgenommen werden können.“
Sonn- und Feiertagsfahrverbot
§ 30 Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt, an Sonnund Feiertagen dürfen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22 Uhr
Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Nach Auffassung des Landes Berlin gilt
dieses Fahrverbot nicht für
Ausstellungs- oder Filmfahrzeuge
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Gebühren
Die Gebührenhöhe für die verkehrliche Erlaubnis / Anordnungen
ergibt sich aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr (GebOst)
Auszug
o Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst)
o Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt)
2. Abschnitt
o Gebühren der Behörden im Landesbereich
o Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Bei diesen Gebühren handelt es sich um Regelsätze, von denen je nach
Lage des Einzelfalles innerhalb der Rahmengebühr abgewichen werden
kann.
Die Gebühr kann erhöht oder ermäßigt werden bei größerem / geringerem
Verwaltungsaufwand.
Die einzelnen Regelgebührensätze berücksichtigen einen durchschnittlichen
wirtschaftlichen Nutzen oder sonstigen Vorteil. Ist im Einzelfall der
wirtschaftliche Nutzen höher / geringer einzustufen, kann von den
Regelgebührensätzen abgewichen werden. Bei geringerem wirtschaftlichen
Nutzen darf die Gebühr jedoch um höchstens 50 % und auf nicht weniger als
den Mindestgebührensatz nach dem GebTSt gemindert werden.
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Gebührenregelsätze
•
allg. Dreherlaubnis (§ 29 Abs. 2 StVO)
•
Rahmengebühr
10,20 € bis 767,00 €
Filmaufnahmen
o pro Tag
50,00 €
o bis zu 3 Monaten
120,00 €
o bis zu 6 Monaten
200,00 €
o bis zu 1 Jahr
300,00 €
o bis zu 2 Jahren
550,00 €
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Antrag auf Rahmenanordnung für Filmarbeiten zur
Aufstellung von Haltverbotszeichen im vereinfachten
Verfahren
• Konkretisierungen im Einzelfall
11,50 €
• Konkretisierungen im schwierigen Einzelfall, der
mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand
verbunden ist
30,00 €
(früher: Jahresanordnung zum Aufstellen von Haltverboten
Geb.-nr.: 261.12 für ein Jahr 153,00 €)
Verwendung von Blaulicht anlässlich von Filmaufnahmen
nach § 46 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16.11.1970 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin 1971, Seite 77) unter dem Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs
im Einzelfall
Filmvorhaben mit mehreren Örtlichkeiten
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40,00 €
60,00 €
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Gebührenregelsätze
Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der
Unternehmer an Arbeitsstellen
Arbeitsstellen auf Geh- und Radwegen
ohne Ortstermin (OT)
mit OT
31,00 €
80,00 €
Arbeitsstellen auf Fahrbahnen
eine Arbeitsstelle ohne OT
mit OT
50,00 €
100,00 €
Befahren einer gesperrten Straße (auch Busspur)
im Einzelfall
für jedes weitere in der Ausnahme
aufgeführtes Kfz im Einzelfall
45,00 €
26,00 €
Unzulässige Mitnahme von Personen auf der
Ladefläche von Anhängern für Filmaufnahmen Trailerfahrten
pro Tag
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16
Mittlere Arbeitsstellen auf Fahrbahnen
153,00 €
Größere Arbeitsstellen auf Fahrbahnen
200,00 €
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