Anschreiben zum

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Anschreiben zum
Ihr Schreiben vom:
Herr Landrat Peter Bohlmann
Mein Zeichen:
Tel.: 04231 15-224
Fax: 04231 15-611
Der Landrat
Landkreis Verden · 27281 Verden (Aller)
E-Mail: [email protected]
Haupteingang, Zimmer 1093
Verden (Aller), 04. April 2016
An am Wohnraumschaffungsprogramm
des Landkreises Verden interessierte
Hausbesitzer und Handwerksbetriebe
Beschluss des Kreistages vom 11. Dezember 2015 (ergänzt durch die Beschlüsse des
Kreisausschusses vom 08. Februar 2016 und 04. April 2016) zu Schaffung von Wohnraum
im Landkreis Verden
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur kurzfristigen Schaffung von Wohnraum hat der Landkreis Verden ein Zuschussprogramm
zur Erweiterung, Instandsetzung und Renovierung von Wohnraum mit folgenden Inhalten
aufgelegt:
Zur Förderung der Schaffung zusätzlichen Wohnraums in schon vorhandenen Immobilien
werden im Kreishaushalt 2016 150.000,00 € aufgenommen. Hausbesitzerinnen und -besitzer im
Landkreis Verden, die Räumlichkeiten für Wohnzwecke nutzen, umnutzen oder schaffen wollen,
können einen Zuschuss von bis zu 5.000,00 € (maximal 25 % der Investitions- bzw. Instandhaltungsaufwendungen) für notwendige Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen im
Baunebengewerbe
(z. B. Elektroinstallation, Heizung und Sanitär) erhalten.
Eine Bedingung der Zuschussgewährung ist die Vermietung des Wohnraumes für mindestens
drei Jahre zu einem Mietpreis, der im Sinne der Regelungen des SGB II bzw. des SGB XII
angemessen ist.
Adressaten für das Programm sind Hausbesitzer, die sich vorstellen können, bisher ungenutzten
Wohnraum zu vermieten. Häufig scheitert dieses an fehlenden Bädern, Küchenanschlüssen,
Treppenaufgängen, Raumtrennungen oder einer unzureichenden Elektroinstallation.
Kreishaus:
Lindhooper Straße 67
27283 Verden (Aller)
Telefon
Telefax
E-Mail
De-Mail
Internet
04231 15-0
04231 15-603
[email protected]
[email protected]
www.landkreis-verden.de
Konten der Kreiskasse:
Kreissparkasse Verden
IBAN DE70 2915 2670 0010 0015 92
BIC
BRLADE21VER
Postbank Hamburg
IBAN DE10 2001 0020 0011 4342 04
BIC PBNKDEFF
SEPA-Gläubiger-ID DE17 0100 0000 0264 35
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Um Anreize für Baumaßnahmen zu schaffen, bezuschusst der Landkreis Um- oder
Erweiterungsbauten mit bis zu 5.000,00 €, maximal 25 % der nachweisbaren Baukosten mit der
Ausnahme von Malerarbeiten und dem Verlegen von Bodenbelägen.
1. Die Voraussetzungen zur Förderung
Gefördert werden bis zu zwei Wohneinheiten in einem schon bestehenden oder länger
leerstehenden Gebäude, die jeweils mindestens ein Zimmer, ein Bad und eine Küche enthalten
müssen.
Weitere Fördervoraussetzungen sind, dass der Wohnraum mindestens drei Jahre zu einem
angemessenen Mietzins vermietet wird und vor der Ausführung der Arbeiten die Zustimmung
des Landkreises vorliegt. Auch wenn die Unterbringung von Flüchtlingen im Kreisgebiet absolute
Priorität genießt, wird nicht zwischen in- oder ausländischen Mietern unterschieden, weil es
grundsätzlich um die Gewinnung von bezahlbarem Wohnraum geht. Ausgeschlossen ist hier nur
die Vermietung an Familienangehörige des ersten und zweiten Grades.
Die Angemessenheit der Miete ist im Kreisgebiet unterschiedlich und im Einzelfall von der
Kreisverwaltung auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung zu beurteilen. Daneben
orientieren sich die Entscheider am Gebäudebestand, den zu erwartenden Heizkosten und auch
am Mietspiegel der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Auf Grund der genannten
„Entscheidungshilfen“ können als Orientierungspunkt Quadratmeterpreise zwischen 4,00 € und
6,50 € kalt pro Monat als angemessen bezeichnet werden. Die preisliche Einstufung wird in dem
Verfahren schon im Erstgespräch festgelegt, welches telefonisch oder gleich nach der
Einreichung des ausgefüllten Antragsformulars (Anlage 1) vereinbart werden sollte.
2. Das Antrags- und Förderverfahren
Bei Interesse an dem Programm kann ein Hausbesitzer über die E-Mail-Adresse
[email protected] oder über das Wohnungstelefon (Tel. 04231 15-430)
ein Beratungsgespräch vereinbaren. In diesem wird dann geprüft, ob das Vorhaben den Zielen
des Programms entspricht und damit grundsätzlich förderfähig ist. Danach oder während des
Gespräches werden die Kosten vom Antragsteller selber geschätzt und günstigstenfalls durch
Angebote von Handwerksbetrieben belegt. Sollte der Landkreis Verden die Förderfähigkeit
feststellen, wird der Betrag nach Fertigstellung der Wohnung und der Einreichung eines
Mietvertrages entsprechend der eingereichten Zahlungsbelege ausgezahlt. Die Nachweispflicht
zur durchgehenden Vermietung innerhalb der drei Jahre obliegt dem Vermieter, dem im
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vorstehend geschilderten Rahmen eine hohe Gestaltungsfreiheit im Bezug auf die
Mietverhältnisse verbleibt.
3. Das Mietverhältnis – Auswahl der Vertragspartei
Um den unterschiedlichen Vermietungs- und Herrichtungsabsichten der Hausbesitzer und
zukünftigen Vermietern zu entsprechen, gibt es auch bei der Vertragsgestaltung und der
Auswahl der Vertragspartner mehrere Möglichkeiten. Die erste und für den Vermieter finanziell
und fördertechnisch einfachste Möglichkeit ist die direkte Vermietung an den Landkreis.
3.1. Anmietung durch den Landkreis Verden
Über diese Option sollte schon im Erstgespräch eine Verständigung erlangt werden. Hier würde
der Landkreis Verden direkt als anmietende Partei den Vertrag unterzeichnen und voll die
Mieterpflichten übernehmen. Dafür erhält der Landkreis Verden für die Wohnung das Zuweisungsrecht und die Belegungskompetenz, so dass der Vermieter keine personen- bzw. mieterbezogenen Risiken tragen muss. Sollte der Wunsch bestehen, an eine bekannte Person oder
Familie zu vermieten, müsste der Mietvertrag direkt mit der zukünftigen Mietpartei abgeschlossen werden. Der Landkreis ist dann wieder mitbeteiligt, wenn es sich bei dieser um
Personen im Leistungsbezug des Landkreises Verden handelt.
3.2. Verfahren zum direkten Mietvertragsabschluss
Wenn ein potenzieller Vermieter sich vorstellen kann, direkt an einen in- oder ausländischen
Transferempfänger zu vermieten, muss sich der potentielle Mieter mit der zuständigen
Sachbearbeitung in der Kreisverwaltung vor dem Mietvertragsabschluss in Verbindung setzen
und dort eine vom Vermieter ausgefüllte Vermieterbescheinigung (Anlage 2) vorlegen. Aus der
Bescheinigung, die auch auf der Internetseite des Landkreises unter https://www.landkreisverden.de/gesundheit-senioren-und-soziales/soziales/arbeitslosengeld-ii-hartz-iv-/ abrufbar ist,
gehen die konkreten Kosten für die Mietwohnung hervor. Die zuständige Sachbearbeitung
entscheidet, ob der Anmietung der Wohnung zugestimmt werden kann. Bei Zustimmung ist der
dann durch den Mieter direkt unterzeichnete Mietvertrag bei der Sachbearbeitung vorzulegen.
Die Kosten für die Unterkunft und Heizung würde die Leistungsabteilung in der Kreisverwaltung
dann direkt an den Vermieter zahlen, solange und soweit ein sozialhilferechtlicher Anspruch
darauf besteht.
Günstigstenfalls werden diese Fragen schon vor der Herrichtung der Wohnung geklärt, um
einen verlässlichen Finanzierungsrahmen zu schaffen. Sollte das Interesse bestehen, an
Personen zu vermieten, die sich nicht im Leistungsbezug des Landkreises befinden, kann ein
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abgeschlossener Mietvertrag vorgelegt werden. Sollte eine durchgehende Vermietung über drei
Jahre zu den geschilderten Konditionen nicht erfolgen ist der Landkreis über die Abweichung
von den Förderbedingungen zu unterrichten.
4. abschließende Hinweise
Mit dem Wohnraumbeschaffungsprogramm und diesem als Art „Förderrichtlinie“ zu
betrachtenden Anschreiben beabsichtigt der Landkreis Verden schnell und unkompliziert bisher
ungenutzten Wohnraum vermietungstauglich herzurichten und an den Markt zu bringen.
Gleichzeitig können die Aussagen eine Orientierung für Handwerksbetriebe bei der Beratung
ihrer Kunden sein, wenn es beispielsweise um die mögliche Beauftragung für den Einbau von
Badezimmern oder die technische Optimierung der Elektroinstallation geht.
Wenn der Beschluss zur Herrichtung von Wohnraum bei Ihnen herangereift ist, wäre der
schnellste Weg die Anlage „Antrag auf Förderung nach dem Wohnraumbeschaffungsprogramm
des Landkreises Verden“ direkt an die schon unter Punkt 2 angeführte E-Mailadresse
[email protected] zu senden. Telefonisch stehen Ihnen Ihre
Ansprechpartner unter der Nummer (04231/15-430) zur Verfügung.
Bitte berücksichtigen Sie, dass der Antrag bis zum 31.Okt. 2016 gestellt sein muss, weil der
Kreisausschuss erst dann wieder über mögliche Fördermittel und Förderhöhen entscheiden
kann. Außerdem hängt die Bewilligung Ihres Antrages auch von den zur Verfügung stehenden
Haushaltsmitteln ab, die sich momentan noch auf 140.000,00 € belaufen. Sollten nach der
Ausschöpfung der Mittel weitere Förderungen als sinnvoll erachtet werden, entscheidet der
Kreistag.
In der Hoffnung, dass das Programm auch Ihrem Interesse entspricht und wir dem Problem
einer sich ankündigenden Wohnungsknappheit im Landkreis Verden rechtzeitig begegnen zu
können verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
gez. Bohlmann

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