Anschreiben zum
Transcription
Anschreiben zum
Ihr Schreiben vom: Herr Landrat Peter Bohlmann Mein Zeichen: Tel.: 04231 15-224 Fax: 04231 15-611 Der Landrat Landkreis Verden · 27281 Verden (Aller) E-Mail: [email protected] Haupteingang, Zimmer 1093 Verden (Aller), 04. April 2016 An am Wohnraumschaffungsprogramm des Landkreises Verden interessierte Hausbesitzer und Handwerksbetriebe Beschluss des Kreistages vom 11. Dezember 2015 (ergänzt durch die Beschlüsse des Kreisausschusses vom 08. Februar 2016 und 04. April 2016) zu Schaffung von Wohnraum im Landkreis Verden Sehr geehrte Damen und Herren, zur kurzfristigen Schaffung von Wohnraum hat der Landkreis Verden ein Zuschussprogramm zur Erweiterung, Instandsetzung und Renovierung von Wohnraum mit folgenden Inhalten aufgelegt: Zur Förderung der Schaffung zusätzlichen Wohnraums in schon vorhandenen Immobilien werden im Kreishaushalt 2016 150.000,00 € aufgenommen. Hausbesitzerinnen und -besitzer im Landkreis Verden, die Räumlichkeiten für Wohnzwecke nutzen, umnutzen oder schaffen wollen, können einen Zuschuss von bis zu 5.000,00 € (maximal 25 % der Investitions- bzw. Instandhaltungsaufwendungen) für notwendige Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen im Baunebengewerbe (z. B. Elektroinstallation, Heizung und Sanitär) erhalten. Eine Bedingung der Zuschussgewährung ist die Vermietung des Wohnraumes für mindestens drei Jahre zu einem Mietpreis, der im Sinne der Regelungen des SGB II bzw. des SGB XII angemessen ist. Adressaten für das Programm sind Hausbesitzer, die sich vorstellen können, bisher ungenutzten Wohnraum zu vermieten. Häufig scheitert dieses an fehlenden Bädern, Küchenanschlüssen, Treppenaufgängen, Raumtrennungen oder einer unzureichenden Elektroinstallation. Kreishaus: Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon Telefax E-Mail De-Mail Internet 04231 15-0 04231 15-603 [email protected] [email protected] www.landkreis-verden.de Konten der Kreiskasse: Kreissparkasse Verden IBAN DE70 2915 2670 0010 0015 92 BIC BRLADE21VER Postbank Hamburg IBAN DE10 2001 0020 0011 4342 04 BIC PBNKDEFF SEPA-Gläubiger-ID DE17 0100 0000 0264 35 2 Um Anreize für Baumaßnahmen zu schaffen, bezuschusst der Landkreis Um- oder Erweiterungsbauten mit bis zu 5.000,00 €, maximal 25 % der nachweisbaren Baukosten mit der Ausnahme von Malerarbeiten und dem Verlegen von Bodenbelägen. 1. Die Voraussetzungen zur Förderung Gefördert werden bis zu zwei Wohneinheiten in einem schon bestehenden oder länger leerstehenden Gebäude, die jeweils mindestens ein Zimmer, ein Bad und eine Küche enthalten müssen. Weitere Fördervoraussetzungen sind, dass der Wohnraum mindestens drei Jahre zu einem angemessenen Mietzins vermietet wird und vor der Ausführung der Arbeiten die Zustimmung des Landkreises vorliegt. Auch wenn die Unterbringung von Flüchtlingen im Kreisgebiet absolute Priorität genießt, wird nicht zwischen in- oder ausländischen Mietern unterschieden, weil es grundsätzlich um die Gewinnung von bezahlbarem Wohnraum geht. Ausgeschlossen ist hier nur die Vermietung an Familienangehörige des ersten und zweiten Grades. Die Angemessenheit der Miete ist im Kreisgebiet unterschiedlich und im Einzelfall von der Kreisverwaltung auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung zu beurteilen. Daneben orientieren sich die Entscheider am Gebäudebestand, den zu erwartenden Heizkosten und auch am Mietspiegel der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Auf Grund der genannten „Entscheidungshilfen“ können als Orientierungspunkt Quadratmeterpreise zwischen 4,00 € und 6,50 € kalt pro Monat als angemessen bezeichnet werden. Die preisliche Einstufung wird in dem Verfahren schon im Erstgespräch festgelegt, welches telefonisch oder gleich nach der Einreichung des ausgefüllten Antragsformulars (Anlage 1) vereinbart werden sollte. 2. Das Antrags- und Förderverfahren Bei Interesse an dem Programm kann ein Hausbesitzer über die E-Mail-Adresse [email protected] oder über das Wohnungstelefon (Tel. 04231 15-430) ein Beratungsgespräch vereinbaren. In diesem wird dann geprüft, ob das Vorhaben den Zielen des Programms entspricht und damit grundsätzlich förderfähig ist. Danach oder während des Gespräches werden die Kosten vom Antragsteller selber geschätzt und günstigstenfalls durch Angebote von Handwerksbetrieben belegt. Sollte der Landkreis Verden die Förderfähigkeit feststellen, wird der Betrag nach Fertigstellung der Wohnung und der Einreichung eines Mietvertrages entsprechend der eingereichten Zahlungsbelege ausgezahlt. Die Nachweispflicht zur durchgehenden Vermietung innerhalb der drei Jahre obliegt dem Vermieter, dem im 3 vorstehend geschilderten Rahmen eine hohe Gestaltungsfreiheit im Bezug auf die Mietverhältnisse verbleibt. 3. Das Mietverhältnis – Auswahl der Vertragspartei Um den unterschiedlichen Vermietungs- und Herrichtungsabsichten der Hausbesitzer und zukünftigen Vermietern zu entsprechen, gibt es auch bei der Vertragsgestaltung und der Auswahl der Vertragspartner mehrere Möglichkeiten. Die erste und für den Vermieter finanziell und fördertechnisch einfachste Möglichkeit ist die direkte Vermietung an den Landkreis. 3.1. Anmietung durch den Landkreis Verden Über diese Option sollte schon im Erstgespräch eine Verständigung erlangt werden. Hier würde der Landkreis Verden direkt als anmietende Partei den Vertrag unterzeichnen und voll die Mieterpflichten übernehmen. Dafür erhält der Landkreis Verden für die Wohnung das Zuweisungsrecht und die Belegungskompetenz, so dass der Vermieter keine personen- bzw. mieterbezogenen Risiken tragen muss. Sollte der Wunsch bestehen, an eine bekannte Person oder Familie zu vermieten, müsste der Mietvertrag direkt mit der zukünftigen Mietpartei abgeschlossen werden. Der Landkreis ist dann wieder mitbeteiligt, wenn es sich bei dieser um Personen im Leistungsbezug des Landkreises Verden handelt. 3.2. Verfahren zum direkten Mietvertragsabschluss Wenn ein potenzieller Vermieter sich vorstellen kann, direkt an einen in- oder ausländischen Transferempfänger zu vermieten, muss sich der potentielle Mieter mit der zuständigen Sachbearbeitung in der Kreisverwaltung vor dem Mietvertragsabschluss in Verbindung setzen und dort eine vom Vermieter ausgefüllte Vermieterbescheinigung (Anlage 2) vorlegen. Aus der Bescheinigung, die auch auf der Internetseite des Landkreises unter https://www.landkreisverden.de/gesundheit-senioren-und-soziales/soziales/arbeitslosengeld-ii-hartz-iv-/ abrufbar ist, gehen die konkreten Kosten für die Mietwohnung hervor. Die zuständige Sachbearbeitung entscheidet, ob der Anmietung der Wohnung zugestimmt werden kann. Bei Zustimmung ist der dann durch den Mieter direkt unterzeichnete Mietvertrag bei der Sachbearbeitung vorzulegen. Die Kosten für die Unterkunft und Heizung würde die Leistungsabteilung in der Kreisverwaltung dann direkt an den Vermieter zahlen, solange und soweit ein sozialhilferechtlicher Anspruch darauf besteht. Günstigstenfalls werden diese Fragen schon vor der Herrichtung der Wohnung geklärt, um einen verlässlichen Finanzierungsrahmen zu schaffen. Sollte das Interesse bestehen, an Personen zu vermieten, die sich nicht im Leistungsbezug des Landkreises befinden, kann ein 4 abgeschlossener Mietvertrag vorgelegt werden. Sollte eine durchgehende Vermietung über drei Jahre zu den geschilderten Konditionen nicht erfolgen ist der Landkreis über die Abweichung von den Förderbedingungen zu unterrichten. 4. abschließende Hinweise Mit dem Wohnraumbeschaffungsprogramm und diesem als Art „Förderrichtlinie“ zu betrachtenden Anschreiben beabsichtigt der Landkreis Verden schnell und unkompliziert bisher ungenutzten Wohnraum vermietungstauglich herzurichten und an den Markt zu bringen. Gleichzeitig können die Aussagen eine Orientierung für Handwerksbetriebe bei der Beratung ihrer Kunden sein, wenn es beispielsweise um die mögliche Beauftragung für den Einbau von Badezimmern oder die technische Optimierung der Elektroinstallation geht. Wenn der Beschluss zur Herrichtung von Wohnraum bei Ihnen herangereift ist, wäre der schnellste Weg die Anlage „Antrag auf Förderung nach dem Wohnraumbeschaffungsprogramm des Landkreises Verden“ direkt an die schon unter Punkt 2 angeführte E-Mailadresse [email protected] zu senden. Telefonisch stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner unter der Nummer (04231/15-430) zur Verfügung. Bitte berücksichtigen Sie, dass der Antrag bis zum 31.Okt. 2016 gestellt sein muss, weil der Kreisausschuss erst dann wieder über mögliche Fördermittel und Förderhöhen entscheiden kann. Außerdem hängt die Bewilligung Ihres Antrages auch von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln ab, die sich momentan noch auf 140.000,00 € belaufen. Sollten nach der Ausschöpfung der Mittel weitere Förderungen als sinnvoll erachtet werden, entscheidet der Kreistag. In der Hoffnung, dass das Programm auch Ihrem Interesse entspricht und wir dem Problem einer sich ankündigenden Wohnungsknappheit im Landkreis Verden rechtzeitig begegnen zu können verbleibe ich mit freundlichen Grüßen gez. Bohlmann