Normgrößen- und Mengenverordnungen

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Normgrößen- und Mengenverordnungen
Retax vermeiden
Normgrößen- und Mengenverordnungen
Neuer Service
Frage zur Arzneimittelabgabe
Gut informiert
Kompressionsstrümpfe –
Retaxierungen vermeiden
Packungsgrößenverordnung
„Jumbopackungen“
AMNOG
Übersicht der DAP-Arbeitshilfen
g
o
l
a
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D
Schwerpunktthema:
Normgrößen- und
Mengenverordnungen
n Po r ta l s
4
2011
t h e ke
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A
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n des Deu
Das Magazi
I n di e s e r Aus g a be
L
Inhalt
Normgrößen- und Mengenverordnungen
3
Beratungsleitfaden Aromatasehemmer
5
Frage des Tages zur Arzneimittelabgabe
6
Kompressionsstrümpfe: Retax vermeiden
7
„Jumbopackungen“ 8
Impressum 8
Chronotherapie
9
Neue Service-Plattform
10
Aus der Industrie
11
Rätsel
15
Übersicht Arbeitshilfen für Arzneimittelabgabe
16
iebe Leserin, lieber Leser, der Sommer 2011 verabschiedet sich allmählich. Obgleich er uns nicht mit Sonne und
hohen Temperaturen verwöhnt hat, ging es
bei Ihnen in den Apotheken sicher oft heiß
her.
Dies liegt sicher nicht nur an AMNOG, Packungsgrößenverordnung, Rabattverträgen und Retaxierungen. Die äußerst vielfältigen Anforderungen
sind es, die Ihnen in der Apotheke jeden Tag Höchstleistungen abverlangen: Sie müssen sowohl pharmakologisch als auch betriebswirtschaftlich und
gesundheitspolitisch auf dem Laufenden sein. Dazu
kommen Themen wie Personal- und Unternehmensführung, und auch der Umgang mit Kunden
will gelernt sein. Bleibt Ihnen da noch Zeit für unser
Servicemagazin DAP DIALOG?
Kürzlich las ich den wunderbaren Satz, dass uns
das Lesen die Konzentration zurückgibt. Wir vom
DeutschenApothekenPortal wären glücklich, wenn
wir Ihnen mit unserem DIALOG ein paar Momente
des konzentrierten Lesens bereiteten. Noch schöner wäre es freilich, wenn Sie auch in dieser Ausgabe neue Erkenntnisse gewinnen und diese unmittelbar mit in Ihren praktischen Alltag nehmen
könnten.
Ihr Günter C. Beisel
Unsere Online-Medien:
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2
Bleiben Sie mit uns im Dialog!
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Reta x
Normgrößen- und Mengenverordnungen:
AMNOG-konforme Arzneimittelabgabe
S
owohl die Vorschriften des am 1.1.2011 in
Kraft getretenen Arzneimittelmarkt-Neu­
ord­nungsgesetzes (AMNOG) als auch des
neuen Rahmenvertrags zwischen DAV und
GKV-Spitzenverband, der seit dem 1.4.2011
gilt, haben in der Apotheke zu einer Reihe
von Änderungen geführt, welche die Arz­
neimittelabgabe unmittelbar beeinflussen.
Aus unterschiedlichsten Gründen treten
immer wieder Fragen und Unsicherheiten im
Umgang mit den Neuregelungen auf – zum
Beispiel bei der Vorgehensweise mit Normgrößen- und Mengenverordnungen.
Im Zuge des AMNOG änderte sich auch die
Packungsgrößenverordnung. Die geplante Umstellung der Packungsgrößenkennzeichnung auf die
Behandlungsdauer wurde wegen der absehbaren
Probleme auf den 1.7.2013 verschoben.
Um jedoch sofortige Einsparungen zu erzielen
und die vermehrte Abgabe von Rabattarzneien
sicherzustellen, wurden die bisher gültigen Messzahlen (Obergrenzen) zunächst beibehalten und
lediglich durch bestimmte „Spannbreiten“
begrenzt:
N1 – Ursprüngliche Absicht: Packungen mit einer Anzahl
N1
von einzelnen Anwendungseinheiten für eine Behandlungsdauer von zehn Tagen werden als N1 gekennzeichnet.
Übergangslösung: Dies gilt auch für Packungen, deren
Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten um nicht
mehr als 20 Prozent hiervon abweicht.
N2
N2 Ursprüngliche Absicht: Packungen mit einer Anzahl
von einzelnen Anwendungseinheiten für eine Behandlungsdauer von 30 Tagen werden als N2 gekennzeichnet.
Übergangslösung: Dies gilt auch für Packungen, deren
Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten um nicht
mehr als 10 Prozent hiervon abweicht.
N3 Ursprüngliche Absicht: Packungen mit einer Anzahl
N3
von einzelnen Anwendungseinheiten für eine Behandlungsdauer von 100 Tagen werden als N3 gekennzeichnet.
Übergangslösung: Dies gilt auch für Packungen, deren
Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten um nicht
mehr als 5 Prozent niedriger ist.
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Vorgehen bei Normgrößenverordnungen
Ist auf einem Rezept keine konkrete Stückzahl oder
PZN aufgedruckt, sondern lediglich eine
N-Bezeichnung angegeben, spricht man von einer
Normgrößenverordnung. Bei diesen Verordnungen sind die zu beachtenden Rahmenvertragsvorschriften deutlich differenzierter als bei einer
Stückzahlverordnung, da übergangsweise auch die
vor dem 1.1.2011 gültigen Normbereiche mit einbezogen werden dürfen. Eine Verpflichtung hierzu
besteht jedoch nicht!
Alle Stückzahlen eines
neuen N-Bereichs gelten als
identische Packungsgröße
Prinzipiell gilt der Grundsatz, vorrangig eine
Rabattarznei aus dem N-Bereich abzugeben – und
zwar ungeachtet der Stückzahl, denn alle Stückzahlen eines neuen N-Bereichs gelten als identische
Packungsgröße.
• Findet sich im AMNOG-Normbereich keine
Rabattarznei, so darf eine Rabattarznei des
alten N-Bereichs abgegeben werden.
• Bei Rabattarzneien im neuen und alten
Normbereich kann die Apotheke frei wählen
(siehe Beispiel 1).
• Findet sich weder im neuen noch im alten
Normbereich eine Rabattarznei, so darf auch
ein nicht rabattiertes Präparat aus dem alten
Normbereich abgegeben werden. In diesem Fall
muss entweder das verordnete oder eines der
drei günstigsten Präparate abgegeben werden.
Gehört das namentlich Verordnete bereits zu
den drei günstigsten, darf das abgegebene
Präparat nicht teurer sein als dieses.
• Ist unter der verordneten Normbezeichnung
keine Packung im Handel, ist eine möglichst
rabattierte Packung aus dem nächstkleineren
N-Bereich auszuwählen. Ist auch im nächst­
kleineren Norm-Bereich keine Packung vorhanden, ist die kleinste im Handel befindliche
abzugeben.
3
Reta x
Tipp:
Die aktuell gültigen N-Bereiche für die verschiedenen Wirkstoffe bzw. Arzneimittelgruppen können mit Hilfe des AMNOG
Packungsgrößen-Checks im DeutschenApothekenPortal einfach recherchiert werden.
AMNOG-Packungsgrößencheck
unter www.DAPdialog.de/201
Betrachten wir exemplarisch eine OmeprazolVerordnung:
Vorgehen bei Mengenverordnungen
Eine Mengenverordnung liegt vor, wenn der Arzt
auf dem Rezept eine exakte Stückzahl bzw. Menge
angibt. Häufig ergänzt er diese durch die N-Bezeichnung oder er gibt eine PZN an, aus welcher die
Stückzahl hervorgeht.
Die ärztlich verordnete Stückzahl ist bei einer
Mengenverordnung jedoch nur dann genau einzuhalten, wenn diese nicht in einen neuen Normbereich fällt (siehe Beispiel 2).
Beispiel 2: Mengenverordnung, die nicht in
den neuen Normbereich fällt
Verordnet ist: Omeprazol 40 mg 15 St. N1
In diesem Fall wurde die alte N-Bezeichnung aufgedruckt. Hier ist die Stückzahl vorrangig zu behandeln. Da die 15 Stück nicht in den neuen N1-Bereich
fallen, ist die Stückzahl genau einzuhalten. Es ist
ein rabattiertes Omeprazol-Präparat mit 15 Stück
abzugeben. Gibt es kein Rabattarzneimittel, wählen Sie eines der drei günstigsten. Bestimmt der
regionale Liefervertrag die Abgabe aus dem Bereich
der sieben günstigsten, so ist diese Vereinbarung zu
beachten!
Fällt die verordnete Stückzahl in einen neuen
Normbereich, so muss auch hier – ungeachtet der
Stückzahl – vorrangig eine rabattierte Packung
dieses N-Bereichs abgegeben werden (siehe Bei­-­
spiel 3).
Beispiel 3: Mengenverordnung, die in den
neuen Normbereich fällt
Verordnet ist: Omeprazol 40 mg 60 St. N3
Beispiel 1: Normgrößenverordnung mit
Rabattarznei im neuen und alten Normbereich
Verordnet ist: Omeprazol 40 mg N1; der Patient ist
versichert bei der BARMER GEK.
In diesem Beispiel handelt es sich um eine Normgrößenverordnung. Wie in der unteren Abbildung zu
sehen ist, gibt es sowohl eine alte N1-Packung mit
15 Stück als auch eine neue N1-Packung mit
30 Stück. Beide sind bei der BARMER GEK rabattiert. In diesem Fall darf der Apotheker entscheiden, welche Packung er abgibt.
4
Hier hat der Arzt noch die alte N-Bezeichnung auf
das Rezept gedruckt. Da aber auch eine Stückzahl
angegeben ist, ist diese vorrangig zu beachten. Es
handelt sich um eine Stückzahlverordnung.
60 Stück fallen in den neuen N2-Bereich, also muss
ein rabattiertes Arzneimittel aus dem N2-Bereich
abgegeben werden (50–61 St.). Es kann also vorkommen, dass der Patient mit einem Rezept über
60 Stück in die Apotheke kommt und Sie ihm eine
50er-Packung mitgeben müssen. Dies ist der Fall,
wenn die betreffende Krankenkasse nur Rabattverträge für 50er-Packungen hat.
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Reta x
Nach Möglichkeit Rabattarznei
abgeben
Die „Ohne-Alles-Verordnung“
Doch wie muss ein Patient versorgt werden, der
eine Verordnung ohne N-Bezeichnung und ohne
Stückzahl/Mengenangabe vorlegt?
Werden Arzneimittel weder unter Angabe der
Normgröße noch unter Nennung der Stückzahl
oder der PZN verordnet, so muss der Apotheker die
kleinste im Handel befindliche Packung abgeben.
Auch hier gilt der Grundsatz, nach Möglichkeit eine
Rabattarznei abzugeben.
Tipp:
Unter den „kleinsten Handelspackungen“ finden sich manchmal auch nicht rezeptpflichtige Produkte. Dafür könnten die Prüfstellen
die Erstattung ablehnen. In diesem Fall ist
darauf zu achten, dass die kleinste Packung
möglichst auch erstattungsfähig ist.
Umstellung auf
generische Aromatasehemmer
Neuer Beratungsleitfaden zur Compliance-Optimierung
A
romatasehemmer werden in der Therapie von postmenopausalen Brustkrebserkrankungen eingesetzt. Nachdem der Patent­
schutz für die Aromatasehemmer Anastrozol (Arimidex®), Exemestan (Aromasin®) und
Letrozol (Femara®) abgelaufen ist, stehen
auch generische Produkte zur Verfügung.
Patientinnen können jedoch verunsichert sein,
wenn sie in der Apotheke nicht mehr ihr gewohntes
Präparat erhalten. Damit es bei einer Umstellung
auf einen generischen Aromatasehemmer nicht zu
Compliance-Problemen kommt, sollten Sie Ihre
Kundinnen daher entsprechend beraten.
Anregungen und Tipps für Ihr Beratungsgespräch können Sie einem aktuellen Beratungsleitfaden zu dem Thema entnehmen.
Beratungsleiffaden kostenlos downloaden:
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Service
Neuer Service:
Frage des Tages zur Arzneimittelabgabe
S
icherlich haben Sie es schon bemerkt:
Auf der Startseite unseres Online-Portals
www.DeutschesApothekenPortal.de stellen
wir Ihnen seit kurzem täglich einen interessanten RETAX-Fall oder eine problematische
Fragestellung zur Arzneimittelabgabe vor –
reinschauen lohnt sich! Mit diesen Informationen und Tipps möchten wir Sie vor teuren
Retaxationen schützen.
Fall 1
Sind die 24er Packungsgrößen
„Alendron 70 mg 1x wö.“ nicht abgabefähige
„Jumbopackungen“?
Frage:
Ich hatte mal das Gefühl, es verstanden zu haben,
bin nun aber doch nicht mehr ganz sicher.
Ist Alendronsäure Hexal 24 Stück (Nx, PZN 3296455)
abgabefähig?
Antwort:
Wenn es wirklich so verordnet wurde, dann ist es
eine Stückzahlverordnung und da gibt es eigentlich
keinen Rückgriff auf die alten N-Bereiche. Aber: Es
bleibt die Frage, ob es sich wirklich um eine nicht
abgabefähige „Jumbopackung“ handelt.
Bitte lesen Sie im Mitgliederbereich des
Retax-Forums weiter:
www.DAPforum.de/211
Fall 2
Namentliche Verordnung einer Nx bzw. ktp
Frage:
Verordnet ist Clinda-saar® 600 N2 (ohne Stückzahl),
KRK AOK Sa.-Anhalt. Es handelt sich dabei um eine
Nx-Packung außerhalb der Normierung (ursprünglich war es eine N2). Die Stückzahl ist zwar nicht auf
der Verordnung aufgedruckt, aber doch nachvollziehbar, da die alte N2 Clinda-saar® 18 Stück enthält.
Darf diese Verordnung wie eine Stückzahlverordnung betrachtet werden oder muss sie als Wirkstoffverordnung behandelt und mit einem Rabattarzneimittel aus dem Mengenbereich 27–33 Stück
beliefert werden?
Antwort:
Eine Normgrößenverordnung bleibt eine Normgrößenverordnung. Unter folgenden Bedingungen darf
aus dem alten N-Bereich abgegeben werden:
• wenn sich im alten und im neuen N2-Bereich
eine Rabattarznei findet
• wenn in beiden Bereichen keine Rabattarznei
existiert
• wenn im neuen N-Bereich keine Rabattarznei
existiert.
In diesem Fall allerdings muss aus dem neuen
N2-Bereich abgeben werden, da die Firma ratiopharm mit der vorliegenden Kasse einen Rabattvertrag im neuen N-Bereich hat.
Bitte lesen Sie im Mitgliederbereich des
Retax-Forums weiter:
www.DAPforum.de/212
Frage des Tages zur Arzneimittelabgabe
www.DAPdialog.de/213
6
www.DeutschesApothekenPortal.de
Gu t informiert
Kompressionsstrümpfe –
Retaxierungen vermeiden
E
ine Retax-Falle ist die Verwendung einer
Sonder-PZN anstelle der Hilfsmittelnummer.
Neuere Lieferverträge mit Abrechnung nach §302
SGB V erfordern immer die Angabe der Hilfsmittelnummer. Besonders häufig betroffen sind Maßanfertigungen. Denn hier gibt es keine reguläre PZN,
und Apotheker vermuten oft, dass keine Hilfsmittelnummer existiert. Seit 2006 gilt jedoch die Regelung, dass alle Kompressionsstrumpf-Hersteller
spezifische Hilfsmittelnummern auch für ihre
Maßprodukte beantragen müssen. Deshalb: Auch
bei Maßanfertigungen von Kompressionsstrümpfen muss die zehnstellige Hilfsmittelnummer
auf das Rezept gedruckt werden.
Die Patientin erhält ihre vertrauten BELSANA
microsoft, Kkl. 2, Schenkelstrumpf A-G mit Haftband. Aufgrund der Maße zeigte sich, dass eine
Maßanfertigung erforderlich war.
In der Preisliste „Festbeträge für Hilfsmittel zur
Kompressionstherapie“ findet sich unter „Maßanfertigung Schenkelstrümpfe KKL II“ die Positionsnummer 17.06.12.1.xxx. Die drei fehlenden Stellen
der Hilfsmittelnummer müssen bei der Abrechnung durch die entsprechenden drei Stellen des
Produktes ersetzt werden, in diesem Beispiel mit
der „096“ (meist in der Apotheken-EDV oder auf
der Herstellerrechnung zu finden). Zusätze wie
Haftbänder müssen mit der dafür vorgesehenen
Hilfsmittelnummer separat aufgeführt werden.
Verordnungsbeispiel
Verordnet: Schenkelstrümpfe
K2 a-g 1 Paar mit Haftband
Technik
Innovation
Weitere Informationen und Tipps hierzu
www.DAPdialog.de/221
Qualität
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Pac k u ng s grö s s e n v e ror dn u ng
Erstattungsfähigkeit neuer und alter
„Jumbopackungen“
D
as Inkrafttreten des AMNOG hat dazu
geführt, dass nicht erstattungsfähige
Packungen, deren Stückzahl über der größten Messzahl der jeweils aktuellen Packungsgrößenverordnung liegt („Jumbopackung“),
in der Apotheken-EDV kaum noch erkennbar
sind.
Früher waren in der Apotheken-EDV nur die drei
Größen N1, N2 und N3 für genormte Packungs­
größen verzeichnet und „Jumbopackungen“ an
einer fehlenden N-Bezeichnung oder der Bezeichnung „nb“ erkennbar. Seit Januar wird eine Vielzahl
neuer Normbezeichnungen verwendet, die zudem
je nach EDV-Anbieter auch noch unterschiedlich
ausfallen. Eine einheitliche, für alle Apothekenund Arztsysteme verbindliche Kennzeichnung gibt
es offensichtlich nicht.
Sehen wir uns einmal die gesetzlich verbindliche
Packungsgrößenverordnung an.
Das grundsätzliche Abgabe­
verbot für „Jumbopackungen“
gilt nach wie vor
§2 (4) Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der
auf Grund dieser Verordnung bezeichneten Packungs­
größe übersteigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetz­
lichen Krankenversicherung abgegeben werden.
Das Abgabeverbot gilt nur für Fertigarzneimittel:
§ 1 (1) Fertigarzneimittel nach § 4 Absatz 1 des Arznei­
mittelgesetzes, die von einem Vertragsarzt verordnet
und zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
abgegeben werden können, werden einer Packungsgrö­
ßenkennzeichnung wie in den Anlagen aufgeführt, […]
Das „Jumbo“-Abgabeverbot gilt allerdings
nicht für Packungsgrößen, die lediglich aufgrund der aktuellen Absenkung der größten
Messzahl zu „Jumbos“ wurden, vor dieser
Weitere Informationen und Tipps in unseren
Newslettern:
www.DAPdialog.de/231
www.DAPdialog.de/232
www.DAPdialog.de/233
8
­ bsenkung jedoch nicht über der größten Messzahl
A
lagen (18 Monate ab Absenkung):
§1 (1a) Bei Anwendung der Spannbreiten nach
Absatz 1 ist kaufmännisch zu runden. Bei einer
Absenkung der Messzahl für die jeweils größte auf
Grund dieser Verordnung bezeichnete Packungs­
größe gilt für Fertigarzneimittel, die bereits vor der
Absenkung der maßgeblichen Messzahl in den Ver­
kehr gebracht wurden und deren Packungsinhalte
die jeweils größte auf Grund dieser Verordnung
bezeichnete Packungsgröße auf Grund der Absen­
kung der Messzahl übersteigen würden, für einen
Zeitraum von 18 Monaten nach dem jeweiligen
Inkrafttreten der Absenkung die vor dem Inkraft­
treten der Änderung zuletzt maßgebliche Mess­
zahl fort.
Aber daraus folgt auch:
Alle Packungen, die schon vor der aktuellen
Absenkung der größten Messzahl (meist
N3) „Jumbos“ waren, bleiben „Jumbos“ und
sind nicht erstattungsfähig!
Hat der Arzt die „Jumbopackung“ ausdrücklich
verordnet – zum Beispiel durch ein „!“ – darf ein
Vielfaches der größten Packung abgegeben werden.
§6 (3) des Rahmenvertrag
Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die
größte für das Fertigarzneimittel festgelegt Messzahl,
ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverord­
nung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung
oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr
als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der
größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit
der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf
die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.
Impressum
Herausgeber: DeutschesApothekenPortal
DAP GmbH
Geschäftsführer Günter C. Beisel
Agrippinawerft 22, 50678 Köln
E-Mail: [email protected]
www.DeutschesApothekenPortal.de
Layout: FAI Healthcare, Köln
Auflage: 37 500 Exemplare
www.DeutschesApothekenPortal.de
N e u e s aus de r W i s s e n s c ha f t
Durch Chronotherapie zu mehr Erfolg in
der Bluthochdruck-Therapie
B
luthochdruck kann unbehandelt zu
schwerwiegenden Folgeerkrankungen führen. Daher kommt der Therapie mit blutdrucksenkenden Medikamenten eine besondere Bedeutung zu.
Obwohl heute eine Vielzahl an Substanzen zur Verfügung steht, werden die Zielwerte mit einer hypertensiven Monotherapie häufig nicht erreicht. Durch Kombination synergistisch wirkender Substanzen kann
jedoch eine höhere Wirksamkeit erzielt werden. So
lässt sich z. B. mit einer Kombination von Candesartan
und Hydrochlorothiazid (HCT), z. B. mit Blopress®
forte 32 mg Plus 25 mg, bei der Mehrzahl der Patienten
mit schwerer Hypertonie der Zielblutdruck
< 140/90 mm Hg erreichen.1
Die Wirksamkeit einer Therapie hängt jedoch nicht
allein davon ab, mit welchen Medikamenten sie erfolgt
– auch der Zeitpunkt der Medikamenteneinnahme
spielt eine Rolle. Bei größerem Bedarf an Blutdrucksenkung, gerade in der Nacht, kann durch die Aufteilung
der Medikamentengabe auf den Morgen und den Abend
eine stärkere Wirkung erzielt werden als durch die
Gabe von allen Medikamenten am Morgen.2 Es konnte
weiterhin nachgewiesen werden, dass bei Behandlung
mit einer Dreifachkombination die Einnahme mindestens eines Antihypertensivums am Abend das kardiovaskuläre Risiko sowie die kardiovaskuläre Morbidität
BLOPRESS® 32 mg PLUS 12,5 mg/ BLOPRESS® forte 32 mg PLUS 25 mg • Zus.:
Arzneilich wirksame Bestandteile: 1 Tabl. BLOPRESS® 32 mg PLUS 12,5 mg enth.:
32 mg Candesartancilexetil u. 12,5 mg Hydrochlorothiazid. 1 Tabl. BLOPRESS®
forte 32 mg PLUS 25 mg enth.: 32 mg Candesartancilexetil u. 25 mg Hydrochlorothiazid. Sonst. Bestandteile: Carmellose-Calcium, Hyprolose, Eisen(III)-oxid
(E 172), Lactose-Monohydrat, Mg-stearat, Maisstärke, Macrogol. Anw.: Essent. Hypertonie, wenn diese d. eine Monother. m. Candesartancilexetil od. Hydrochlorothiazid nicht ausreich. kontrolliert werden kann. Gegenanz.: Überempfindl. geg. einen d. Wirkstoffe, einen d. sonst. Bestandteile od. geg. Sulfonamidderivate (Hydrochlorothiazid). Schwangersch. u. Stillzeit, schw. Einschränk. d. Nierenfunkt., schw. Einschränk. d. Leberfunkt. u./od. Cholestase,
therapieresist. Hypokaliämie u. Hyperkalzämie, Gicht. Nebenw.: Aus Erfahrungen n. Markteinführung sehr selt. unter Candesartancilexetil: Leukopenie,
Neutropenie, Agranulozytose, Hyperkaliämie, Hyponatriämie, Schwindel, Kopfschm., Übelk., erhöhte Leberenzymwerte, Leberfunktionsstör., Hepatitis, Angioödem, Hautausschlag, Urtikaria, Pruritus, Rückenschm., Arthralgie, Myalgie,
Einschränk. d. Nierenfunkt. einschl. Nierenversagen b. anfäll. Pat. Unter Hydrochlorothiazid-Monother. traten auf: häufig: Hyperglykämie, Hyperurikämie,
Stör. d. Elektrolythaushalts (einschl. Hyponatriämie u. Hypokaliämie), Benommenh., Schwindel, Schwäche, Glukosurie, Cholesterin- u. Triglyceridanstieg.
Gelegentl.: Orthostat. Hypotonie, Anorexie, Appetitvermind., Magenreiz., Diarrhoe, Obstipation, Hautausschlag, Urtikaria, Photosensibilität. Selt.: Leukopenie, Neutropenie/Agranulozytose, Thrombozytopenie, aplast. u. hämolyt. Anämie, Knochenmarkdepress., anaphylakt. Reakt., Schlafstör., Depress., Ruhelosigkeit, Parästhesie, vorübergeh. unscharfes Sehen, Herzrhythmusstör., nekrot.
Angiitis (Vaskulitis, kutane Vaskulitis), Atemnot (einschl. Pneumonitis u. Lungenödem), tox. epiderm. Nekrolyse, Reakt. ähnlich einem kut. Lupus erythematodes
bzw. Wiederauftr. eines kutanen Lupus erythematodes, Pankreatitis, Ikterus (intrahepat. cholestat. Ikterus), Muskelkrämpfe, Nierenfunktionsstör., interstit.
Nephritis, Fieber, Blut-Harnstoff-Stickstoff- (BUN) u. Serum-Kreatinin-Anstieg.
Mögliche Laborwertveränd.: Abnahme d. Hämoglobin- od. Natriumwerte, Erhöhung der ALAT (S-GPT), Kreatinin-, Harnstoff-, Kalium-, Harnsäure- und Glukosewerte, sowie der ASAT (S-GOT). Hinw.: Beeinträchtigung b. Führen v. Kraftfahrzeugen od. b. Bedienen v. Maschinen mögl., da während einer Behandl.
Schwindel od. Müdigkeit auftreten können. In Verbind. m. Anästhesie u. chirurg.
Eingriffen Hypotonie mögl. Sehr selt. Einsatz intraven. Flüssigk. u./od. Vasopressoren b. starker Ausprägung d. Hypotonie erforderl. Wechselw. sowie sonst.
Hinw.: siehe Fachinfo. Handelsformen: N1/28 Tabl., N2/56 Tabl., N3/98 Tabl.
Verschreibungspflichtig.
Stand: Februar 2009
Takeda Pharma GmbH · Viktoriaallee 3 – 5 · 52066 Aachen · www.takeda.de
In Lizenzwww.DeutschesApothekenPortal.de
der Takeda Pharmaceutical Company Limited, Osaka, Japan
und Mortalität signifikant senkt.3 Zudem ergab eine
Studie, dass durch eine abendliche Gabe von Cande­
sartan – allein oder in Kombination mit HTC – auch
eine bestehende Albuminurie signifikant reduziert
werden kann.4
Es spricht also vieles dafür, die hypertensive Therapie dem individuellen Blutdruckprofil des Patienten
anzupassen und ggf. eine abendliche Medikamenteneinnahme vorzunehmen.
1 Baumgart P et al. 2011. Pragmatic and
Observational Research 2: 5–12.
2 Hermida RC et al. 2008. Hypertension 51:
69–76.
3 Hermida RC et al. 2010. Chronobiology
International 27: 1629–1651.
4 Kario K et al. 2010. Journal of Hypertension
28: 1574–1583.
Beratungsleitfaden zur Optimierung
der Patienten-Compliance in der Bluthochdruck-Therapie am Beispiel von Blopress
®
Erhöhter Blutdruck birgt große gesundheitliche Risiken: Gefäßschädigungen und Schlaganfälle, aber auch Herzinsuffizienz, periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) oder
chronische Niereninsuffizienz können die Folge sein.
Eine dauerhaft gute Blutdruckeinstellung scheitert häufig an der Compliance: Oft sind sich
Hochdruckpatienten des Risikos nicht bewusst oder es gelingt ihnen nicht, ihren Lebensstil
zu ändern. Manche haben falsche Vorstellungen vom Ablauf einer Blutdruckeinstellung
oder verkennen, dass meist eine dauerhafte Medikamenteneinnahme nötig ist. Wieder
andere geben wegen Nebenwirkungen auf.
Die Beratung in der Apotheke spielt für die Therapietreue eine äußerst wichtige Rolle.
Sie kennen den Patienten und können einschätzen, welche Complianceprobleme auftreten
können. Folgendes sollten Sie im Patientengespräch berücksichtigen bzw. ansprechen:
Exakte Einnahmehinweise geben, evtl. aufschreiben
- Beispiel Blopress : nur 1x täglich, vor oder nach einer Mahlzeit
®
Beratungsleitfaden
Bluthochdrucktherapie
Entscheidend für eine gute Blutdruckeinstellung ist die regelmäßige Medikamenteneinnahme. Tipps und Anregungen, wie Sie die Compliance Ihrer Kunden fördern können, finden Sie in unserem aktuellen Beratungsleitfaden.
Generelle Probleme bei der Medikamenteneinnahme, z.B. häufiges Vergessen, erfragen
- Bedeutung der regelmäßigen Einnahme hervorheben
- Tipps geben, z.B. feste Einnahmezeiten, Medikament sichtbar platzieren, Tablettierhilfen
Potenzielle Nebenwirkungen und Kombinierbarkeit mit anderen Medikamenten
ansprechen
- Häufigste Nebenwirkungen von Blopress® sind Kopfschmerzen, Schwindel sowie eine
Infektion der Atemwege; die Kombination mit anderen Präparaten ist in der Regel
möglich (Packungsbeilagen beachten).
Exemplarisches Beratungsgespräch (P = Patient / A = Apotheker, PTA)
P : Guten Tag. Ich möchte dieses Rezept einlösen.
A : Gerne. Mit Blopress hat Ihnen Ihr Arzt ein Mittel zur Senkung des Blutdrucks verordnet.
Wichtig für den Therapieerfolg ist allerdings, dass Sie es regelmäßig einnehmen. Denn nur
dann kann die gewünschte Blutdrucksenkung erreicht und das Auftreten von Folgeerkrankungen vermieden werden.
P : Muss ich bei der Einnahme etwas beachten?
A : Blopress ist sehr einfach anzuwenden. Die Einnahme erfolgt einmal täglich. Sie können es
vor oder nach einer Mahlzeit nehmen.
P : Muss ich mit Nebenwirkungen rechnen?
A : Blopress ist in der Regel gut verträglich. Nebenwirkungen, die auftreten können, sind z. B.
Kopfschmerzen und Schwindel oder eine Infektion der Atemwege. Treten derartige Nebenwirkungen auf, sind sie aber meist leicht und vorübergehend. Sollten Sie während der Einnahme
bis dahin unbekannte Symptome bemerken, informieren Sie bitte Ihren Arzt oder Apotheker.
P : Wie Sie wissen, nehme ich noch andere Medikamente ein. Kann es da Probleme geben?
A : Nein, Blopress kann nach bisherigen Erkenntnissen mit Ihren anderen Medikamenten kombiniert werden. Wichtig ist immer, dass Sie das Medikament regelmäßig einnehmen. Außerdem
sollten Sie Ihren Blutdruck regelmäßig kontrollieren. Ich gebe Ihnen noch eine Patienteninformation mit – zum Nachlesen, was Sie beachten sollten und für die Senkung Ihres Bluthochdrucks außerdem tun können.
Das exemplarische Beratungsgespräch ersetzt nicht die vollständigen Angaben der Fachinformation.
®
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Hier können Sie den Beratungsleitfaden und
die Patienteninformation downloaden:
www.DAPdialog.de/241
Manche
können mehr.
Unsere starken Hochdosiskombinationen:
32 mg
forte
32 mg
12,5 mg
25 mg
9
S e rvic e
Neue Service-Plattform
Fortbilden, informieren, beraten
Das Winthrop-Kompetenz-Center im DeutschenApothekenPortal
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b sofort bietet das neue Winthrop-Kompetenz-Center Informationen und Services
zu OTC- und Rx-Arzneimitteln. Die einzigartige Online-Plattform richtet sich an alle
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Aspekte, z. B. Retax-Fallen, berücksichtigen.
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Das Winthrop-Kompetenz-Center steht auf drei
Säulen:
1. Wissen – Lernen und Fortbilden
Hier stehen alle aktuellen, von der Apothekerkammer zertifizierten Fortbildungen zum Download
bereit.
2. Patienten – Informieren und Beraten
In diesem Bereich können Apothekenmitarbeiter
Beratungshilfen, exemplarische Patientengespräche und Patientenbroschüren herunterladen – eine
wertvolle Unterstützung für die tägliche Beratungsarbeit in der Apotheke.
3. Arzneimittel – Empfehlen und Abgeben
Umfangreiche Arbeitshilfen zu arzneimittelspezifischen sowie administrativen Themen bietet dieser Abschnitt – von Tipps zur BtM-Rezeptprüfung
bis hin zu wertvollen Hinweisen zur Retax-Vermeidung.
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Alle Unterlagen können bequem heruntergeladen
und ausgedruckt werden. Die kostenlose Wissensplattform wird kontinuierlich aktualisiert und
überzeugt durch einfaches und schnelles Handling.
Auch mit Blick auf die „Pflicht zum Angebot einer
Beratung“, die wohl in der neuen ApoBetrO festgeschrieben sein wird, offeriert das neue WinthropKompetenz-Center somit willkommene Hilfen und
Unterstützung mit hoher Praxisrelevanz für das
gesamte Apotheken-Team.
Neu: Softwarespezifische EDV-Foren
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10
EDV-Probleme in Zusammenhang mit der
Pa­ckungs­g rößenverordnung gehören momentan in
vielen Apotheken zum Arbeitsalltag. Deshalb sind
wir dem Wunsch vieler Apotheker nachgekommen
und haben neue, softwarespezifische Unterforen zum Erfahrungsaustausch rund um EDVADG
Probleme in unser DAP
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RETAX-Forum integLauer Fischer
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Pharmatechnik
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Themen zu diskutieren, Erfahrungen mit Kollegen
auszutauschen und Ihre Optimierungsvorschläge
direkt an die EDV-Firmen zu richten. Zugang zu den
Foren haben nur Apotheker/innen und Mitarbeiter
der jeweiligen Software-Firma.
Inzwischen haben die DAP-Foren über 5.100 Mitglieder! Dies ist eine ideale Voraussetzung, um vielschichtige Erfahrungen und Tipps rund um die EDV
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Originals Aromasin® ab. Dies ermöglicht eine
uneingeschränkte Substitution.
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von ca. 120 Krankenkassen und gehört zu den
drei günstigsten Generika im Markt (hierfür
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Exemestan Heumann 25 mg in den Packungsgrößen 30 sowie 100 als überzogene Tablette zur Verfügung.
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Letrozol Heumann
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(Wirkstoff Exemestan) steht ab sofort Letrozol von
Heumann zur Verfügung. Letrozol ist für die gleichen Indikationen wie das Original Femara® zugelassen, jedoch bereits zum Einführungstermin
deutlich günstiger.
Letrozol Heumann ist Rabattarzneimittel
von ca. 120 Krankenkassen und gehört zu den
drei günstigsten Generika im Markt (hierfür
werden die Preise 14-tägig angepasst).
ONLINE-Frage
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Für die individuell angepasste Behandlung steht
Letrozol Heumann 2,5 mg Filmtabletten in den
Packungsgrößen 30 sowie 100 zur Verfügung.
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(weder Stückzahl noch PZN) abzugeben?
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11
aus de r I n dus t r i e
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V
iele Diabetiker müssen ihren Blutzuckerspiegel regelmäßig kontrollieren. Bei
der Auswahl eines geeigneten Messsystems
kommt es vor allem auf zuverlässige Messergebnisse sowie auf eine leichte Bedienbarkeit des Messgerätes an. Nicht zuletzt ist
auch der Preis der Blutzuckerteststreifen
von Bedeutung.
Für Vdek-Versicherte gilt z. B., dass mindestens
zehn Prozent aller verordneten Packungen für
Blutzuckerteststreifen mit Teststreifen beliefert
werden müssen, die im Vdek-DAV-Versorgungsvertrag in der günstigeren Preisgruppe B gelistet sind.
Aber auch bei anderen Patienten sollte Wert auf
einen günstigen Preis gelegt werden, z. B. wenn der
Patient die Teststreifen nicht erstattet bekommt.
Verordnungseinschränkung bei Harn- und
Blutzuckerteststreifen
Harn- und Blutzuckerteststreifen dürfen ab dem 1. Oktober
2011 nur noch dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden, wenn sie für den Patienten
wirkliche Vorteile haben. Von dieser Entscheidung, die der
Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereits im März 2011
getroffen hatte, sind vor allem nicht-insulinpflichtige Diabetiker betroffen. Diese bekommen Blutzuckerteststreifen
zukünftig nur noch im Ausnahmefall, wenn eine instabile
Stoffwechsellage vorliegt, erstattet. Bei insulinpflichtigen
Diabetikern werden die Kosten für Blutzuckerteststreifen
hingegen weiterhin von der gesetzlichen Krankenkasse
übernommen.
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Display, eine Erinnerungsfunktion für 4 Zeiten, ein
Keton-Warnsignal und eine Teststreifen-AuswurfFunktion für eine besonders hygienische Anwendung. Die einfache Handhabung erlaubt eine
bequeme und sichere Blutaufnahme – auch an
alternativen Körperstellen.
Eine hohe Messgenauigkeit wurde in einer
unabhängigen Studie des Instituts für DiabetesTechnologie Ulm belegt.* Unter den in dieser Studie
getesteten Blutzuckermesssystemen ist Gluco-test
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der Preisgruppe B des Vdek-DAV-Versorgungsvertrags gelistet sind.
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an der Universität Ulm. Untersuchung der Messgenauigkeit
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tes Gesellschaft 2010, Poster 208.
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Reisezeit:
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jetzt in der Urlaubszeit viele Kunden den
Weg in die Offizin. Ein guter Anlass für
(Zusatz-)Verkäufe aus Frei- und Sichtwahl.
An einer fachkundigen Beratung zur Reiseapotheke
sind viele Kunden interessiert. Dabei sollten Sie auch
das Thema Impfschutz ansprechen.
Helfen Sie Ihren Kunden, die Reiseapotheke je nach
Urlaubsregion individuell zusammenzustellen.
Gewisse Basics dürfen dabei nicht fehlen:
Zusatzverkäufe aus dem Freiwahlsortiment
Die Zusammenstellung der Reiseapotheke ist ein
guter Anlass, mit Ihren Kunden über Produkte aus
dem Freiwahlsortiment zu sprechen: Hat der Kunde
schon an Sonnenschutz und entsprechende Hautpflege gedacht? Werden Insektenschutzmittel und
Hygieneartikel für den Urlaub benötigt?
Individuelle Medikamente
Erinnern Sie Ihre Kunden auch daran, sich recht­
zeitig mit Medikamenten zu bevorraten, die regelmäßig eingenommen werden – z. B. Mittel gegen
Hypertonie, Insulin etc. Denn diese sind je nach
Urlaubsland nur schwer oder gar nicht erhältlich.
• Pflaster und Verbandsmaterial
• Desinfektionsmittel für Hautverletzungen
• Fieberthermometer und Schmerzmittel
• Medikamente gegen Reiseübelkeit, z. B. Rodavan® S
Informationen zur Reisegesundheit:
• Medikamente gegen Durchfall
www.crm.de
• Wundheilsalbe 1 03.08.2011 20:58 Uhr Seite 1
Rodavan_2011A:Layout
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Poly(0-carboxymethyl)stärke, Natriumsalz; Hochdisperses Siliciumdioxid; Magnesiumstearat. Anw.: Zur Vorb. u. Beh. von Übelkeit und Erbrechen unterschiedl. Ursprungs, insb. bei Reisekrkh. (nicht bei Chemotherapie). Gegenanz.: Kdr. < 6 Jahre, Überempfindlichkeit ggü. einem d. Best.teile oder Antihistaminika, akutem Asthma-Anfall, grünem Star, Nebennieren-Tumor, Störung der Produktion des Blutfarbstoffes, Vergrößerung der Vorsteherdrüse,
Krampfanfällen, Mangeldurchbl. des Gehirns, Alkoholabusus und während der letzten Schwangerschaftsw. Nebenw.: Schläfrigkeit, Benommenheit, Schwindel, Muskelschwäche, Mundtrockenheit, Gefühl d. verstopften Nase,Tachykardie, Sehstörungen, Erhöhg. d. Augeninnendrucks, Miktionsstör., Magen-DarmBeschwerden; sehr selt. (bes. bei Kdr.) paradoxe Reakt. wie Unruhe, Erregung, Schlaflosigk., Angstzustände u. a.; allergische Hautreakt., Lichtemfindlichk.
d. Haut, Leberfunktionsstör. (cholestat. Ikterus); in Ausnahmefällen Blutzellschäden; Hinweis: Reaktionsverm. wird beeinträchtigt. Wechselw.: Bei gleichz.
Gabe von and. zentral dämpfenden Arzneim. evtl. gegens.Verstärkung der Wirkg. Weitere Einzelh.: siehe Gebrauchsinfo. Dos.anl.: ZurVorbeugung 3 x 12 Tbl. /Tag, zur Behandlung alle 4 Std. 1-2Tbl. /Tag, jed. nicht mehr als 6Tbl. /Tag. Packungsgrößen: 10 und 20Tabl. Apothekenpflichtig!
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A k t u e ll e s
Ärger mit den aktuellen
AOK-Rabattverträgen?
N
och immer gibt es Probleme mit der
Umsetzung der AOK-Rabattverträge vom
1. Juni. Deshalb haben wir zu Beginn eine
Umfrage gestartet, um herauszufinden, wie
groß der Ärger tatsächlich ist.
Wir hoffen, dass die Umsetzung nach den nächsten
Zuschlägen einvernehmlicher geschieht.
Übrigens: Für Anfang des kommenden Jahres
plant das Bundesgesundheitsministerium eine
Aktualisierung der Packungsgrößenverordnung,
da seit der letzten Änderung im Mai 2011 neue Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen auf den Markt
gekommen sind.
Die Ergebnisse der Umfrage:
großer Ärger mit
der Umstellung
geringer Ärger mit
der Umstellung
20,8 %
77,6 %
1,6 %
kein Ärger mit
der Umstellung
R ät s e l
Rätseln Sie mit
Finden Sie das richtige Lösungswort!
G
e­winnen Sie mit
etwas Glück einen
iPod Nano!
Fahrgastkabine
im Zug
Karies
eine
Berliner
Uni
(Abk.)
Buschwindröschen
7
außergewöhnlich
japanisches
Schriftzeichen
Buschmesser
Teilstrecken
chem.
Zeichen
für
Argon
Boxbegriff
(Abk.)
Lagerplatz
6
Ruderlager
rotierendes
Werkzeug
hinteres
Schiffssegel
Abk.:
Voltsekunde
8
französischer
Artikel
Nebenbuhler
2
Abk.:
Greenwich
geschlossener
Hausvorbau
französischer
unbest.
Artikel
Hauptstadt von
Apulien
Gourmet
persönliches
Fürwort
(4. Fall)
10
biblische
Männergestalt
9
Insel
vor
Spitzbergen
4
Vorname
des
Malers
Dix
Stadt in
Argentinien
(Buenos)
sehr
kurze
Filme
aufbegehren
veraltet:
Oboe
genmanipulierte
Wesen
Schutzgöttin
von
Athen
5
Stadtkern
von
Paris
ruhmreich
Vorname
von Tennisprofi
Agassi
senkrechte
Ausdehnung
Vorführung
türk.
Anrede
(Herr)
ein
Farbton
europäische
Münze
Anteilsschein
fingerfertig,
gewandt
Abb. ähnlich
Schliff
im
Benehmen
Staat in
Westafrika
3
polit.
Interessenvertretung
Beamter
im
antiken
Athen
eine
Wahrnehmung
rotes
Schwermetall
auf der
Stelle,
sofort
1
2
1
3
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5
6
7
8
9
10
Körperstellung
Faxen Sie die Lösung an
0221/222 8 33 22
Damit Sie an der Verlosung teilnehmen können,
benötigen wir folgende Daten:
AMNOG-ArbeitshilfeN
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AMNOG-Austauschkriterien enormen Zeitaufwand, Ärger und erhebliche Retax-Gefahren.
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der Reduzierung von Retaxationen
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Sie möchten uns die Lösung lieber mailen? Kein Problem:
[email protected]
Betreff: Rätsel DIALOG 4.
Einsendeschluss: 16.09.2011. Es gelten die allgemeinen Daten­schutz­bestimmungen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Auf der Rückseite dieser Ausgabe
finden Sie eine Auflistung der wichtigsten Arbeitshilfen, die Sie per
Link im DeutschenApothekenPortal
finden, downloaden und ausdrucken
können.
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und Sammeln
15
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kostenlos downloaden und in der Apotheke ausdrucken können.
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Abgabehilfe zum neuen AMNOG-Packungsgrößenaustausch
www.DAPdialog.de/285
AMNOG-Packungsgrößenaustausch am Beispiel von Omeprazol
www.DAPdialog.de/202
AMNOG-Aut-idem-Abgabe lt. neuem Rahmenvertrag seit 1.4.2011
www.DAPdialog.de/286
Berechnung des Importmalus/-bonus
www.DAPdialog.de/287
Desensibilisierungs-Verordnungen
www.DAPdialog.de/288
Neue Regelung: BSNR und LANR
www.DAPdialog.de/289
Ausdrückliche Importverordnung
www.DAPdialog.de/290
Online-Datenbanken zu Rabattverträgen
Aktuell rabattierte PZN aller Kassen
www.DAPdialog.de/292
Archiv aller rabattierten PZN seit 2007
www.DAPdialog.de/293
Rabattverträge zu Originalen und Altoriginalen
www.DAPdialog.de/294
Patienteninformationen zum Downloaden und Abgeben
Patienteninformation zum AMNOG
www.DAPdialog.de/296
Patienteninformation zum Arzneimittelaustausch
www.DAPdialog.de/297
Arbeitshilfe Mehrkostenregelung
www.DAPdialog.de/298
DAP E-Mail-Newsletter
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Stand: 08/2011
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