4. Jahresbericht

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4. Jahresbericht
Jahresbericht
der Kommission zur Ermittlung der
Konzentration im Medienbereich (KEK)
Berichtszeitraum
1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001
Steinstraße 104 – 106, 14480 Potsdam-Babelsberg
Tel: (03 31) 6 60 17 70, Fax: (03 31) 6 60 17 79
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.kek-online.de
Inhaltsverzeichnis
Seite
I
Bericht über die Tätigkeit der KEK ........................................................................5
1
Zusammenfassung .................................................................................................5
2
Medienkonzentrationskontrolle durch die KEK....................................................5
2.1
Verfassungsrechtliche Grundlage .............................................................................5
2.2
Aufgaben der KEK nach dem Rundfunkstaatsvertrag ...............................................6
2.3
Mitglieder der KEK....................................................................................................7
2.4
Geschäftsstelle .........................................................................................................8
3
Verfahren im Berichtszeitraum ..............................................................................9
3.1
Zulassung von Fernsehveranstaltern ...................................................................9
3.1.1
Universal Studios Networks Deutschland GmbH – „13th Street“ und „Studio
Universal“ (Az.: KEK 073) .........................................................................................9
3.1.2
Fox Kids GmbH - „Fox Kids“ (Az.: KEK 076)...........................................................10
3.1.3
Beate Uhse TV GmbH – „Beate Uhse Kanal“ (Az.: KEK 086) .................................11
3.1.4
B.TV Television GmbH & Co. KG – „B.TV Baden-Württemberg“ (Az.: KEK 087) ....12
3.1.5
Groupe AB S.A. – „XXL“ (Az.: KEK 089).................................................................13
3.1.6
H5B5 Digital GmbH i.Gr. – „TS Technology & Science Channel“ (Az.: KEK 083)....14
3.1.7
Discovery Germany Beteiligungs GmbH – „Animal Planet” (Az.: KEK 084),
„Der Reisekanal“, „Der Gesundheitskanal“ und „Der Wissenschaftskanal“
(Az.: KEK 085)........................................................................................................15
3.1.8
MTV Networks GmbH – „MTV Base“ und „MTV Extra“ (Az.: KEK 088) ...................16
3.1.9
VH-1 Television GmbH & Co. OHG – „VH-1 Classic” (Az.: KEK 100) .....................17
3.1.10
Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft – „TM-TV“
(Az.: KEK 105)........................................................................................................18
3.1.11
drb Event Channel GmbH – „Event Channel“ (Az.: KEK 109) .................................19
3.1.12
AM Agentur für Kommunikation GmbH – „Sparkassen-TV“ (Az.: KEK 110-1) .........20
3.1.13
Forschungskanal Gesellschaft für Markt-, Medien- und Sozialforschung und
Business-Kommunikation über digitales interaktives Fernsehen mbH –
„Forschungskanal“ (Az.: KEK 111)..........................................................................21
3.1.14
1
ChannelD Television und Radio GmbH i.G. – „ChannelD” (Az.: KEK 116)..............22
3.1.15
vividia AG – „WissenTV“ (Az.: KEK 119).................................................................22
3.1.16
Deutsche Telekom AG – „Telekom-TV“ (Az.: KEK 110-2).......................................23
3.1.17
The Entertainment Station GmbH – „The Entertainment Station“
(Az.: KEK 118)........................................................................................................24
3.1.18
XXP TV Das Metropolenprogramm GbR - „XXP TV - Das Metropolen
Programm“ (Az.: KEK 123) .....................................................................................24
3.2
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen .................................................25
3.2.1
TM3 Fernsehen GmbH & Co. KG – „tm3” (Az.: KEK 081).......................................25
3.2.2
PREMIERE Medien GmbH & Co. KG – “Premiere World” (Az.: KEK 070) ..............26
3.2.3
CLT-UFA-Fernsehgesellschaften – „RTL“, „RTL II“, „Super RTL“, „VOX“
(Az.: KEK 080)........................................................................................................32
3.2.4
VIVA Fernsehen GmbH & Co. KG – „VIVA“ und „VIVA ZWEI“ (Az.: KEK 082)........36
3.2.5
DSF Deutsches SportFernsehen GmbH – „DSF“ (Az.: KEK 091) ...........................37
3.2.6
SINGLE TV Fernsehen GmbH – „SINGLE TV“ (Az.: KEK 092)...............................38
3.2.7
ProSieben Television GmbH – „ProSieben“ (Az.: KEK 090-1) ................................39
3.2.8
N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbH – „N24“
(Az.: KEK 090-3).....................................................................................................41
3.2.9
Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH – „Kabel 1“ (Az.: KEK 090-4) ...................................42
3.2.10
ProSiebenSAT.1 Media AG – „ProSieben“, „SAT.1“, „N24“ und „Kabel 1“
(Az.: KEK 090-5).....................................................................................................43
3.2.11
PREMIERE Medien GmbH & Co. KG – „Premiere World”
(Az.: KEK 093, 094, 099) ........................................................................................45
3.2.12
SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH – „SAT.1“ (Az.: KEK 090-2) ..............................46
3.2.13
GoldStar TV GmbH & Co. KG – „GoldStar TV“ (Az.: KEK 095, 097, 101) ...............47
3.2.14
Discovery Channel Betriebs GmbH – „Discovery Channel”
(Az.: KEK 096, 098, 102) ........................................................................................49
3.2.15
ONYX Plus GmbH, Groupe AB S.A., ONYX Television GmbH – „ONYX TV“,
„ONYXplus“ und „AB Sat“ (Az.: KEK 103)...............................................................51
3.2.16
DSF Deutsches SportFernsehen GmbH – „DSF“ (Az.: KEK 090-6) ........................52
3.2.17
TM3 Fernsehen GmbH & Co. KG – „tm3” (Az.: KEK 104).......................................52
3.2.18
ProSieben Television GmbH - „ProSieben“ (Az.: KEK 107-1), SAT.1
SatellitenFernsehen GmbH - „SAT.1“ (Az.: KEK 107-2), Kabel 1 K1 Fernsehen
GmbH – „Kabel 1“ (Az.: KEK 107-3), N24 Gesellschaft für Nachrichten und
Zeitgeschehen mbH - „N24“ (Az.: KEK 107-4), DSF Deutsches SportFernsehen
GmbH – „DSF“ (Az.: KEK 107-5), Junior.TV GmbH & Co. KG – „Junior.TV“
(Az.: KEK 107- 6)....................................................................................................58
2
3.2.19
Planet Television GmbH & Co. KG, Seasons Television GmbH & Co. KG,
Jimmy Television GmbH & Co. KG, CineClassics Television GmbH & Co. KG –
„Planet”, „Seasons”, „Jimmy” und „CineClassics” (Az. KEK 112) ............................59
3.2.20
CLT-UFA-Fernsehgesellschaften – „RTL“, „RTL II“, „Super RTL“ und „VOX“
(Az.: KEK 113)........................................................................................................60
3.2.21
VH-1 Television GmbH & Co. OHG – „VH-1”, “VH-1 Classic” (Az.: KEK 114);
MTV Networks GmbH – „MTV” (Az.: KEK 117).......................................................61
3.2.22
n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG – „n-tv“ (Az.: KEK 115) ......................63
3.2.23
PREMIERE Medien GmbH & Co. KG – „Premiere World“ (Az.: KEK 121) ..............63
3.2.24
SINGLE TV Fernsehen GmbH – „SINGLE TV“ (Az.: KEK 106)...............................65
3.2.25
Einstein Channel GmbH – „Einstein Channel“ (Az.: KEK 108) ................................65
3.2.26
TM3 Fernsehen GmbH & Co. KG – „tm3“ (Az.: KEK 120).......................................66
3.2.27
VIVA Fernsehen GmbH – „VIVA” und „VIVA ZWEI” (Az.: KEK 122) .......................66
4
Übersicht über bundesweit empfangbare, private Fernsehprogramme
und Beteiligungsverhältnisse der Programmveranstalter.................................67
5
Zuschaueranteile ................................................................................................152
5.1
Zuschaueranteile von 1985 bis 2000 ....................................................................152
5.2
Monatliche Zuschaueranteile 2000 bis Juli 2001...................................................153
6
Weitere Berichtspunkte aus der Tätigkeit der KEK..........................................155
6.1
Veröffentlichung des ersten Medienkonzentrationsberichts ..................................155
6.2
Änderungsvorschläge der KEK zum Rundfunkstaatsvertrag.................................157
6.3
Fachgespräch über das Verhältnis der rundfunkspezifischen
Konzentrationskontrolle zur wettbewerbsrechtlichen Fusionskontrolle ..................159
6.4
Das Zuschaueranteilsmodell: Herausforderung durch Pay-TV und
Online-Medien (Kommunikationswissenschaftliches Gutachten) ..........................161
II
Aktuelle Entwicklungen......................................................................................215
1
Prozesse vertikaler Medienkonzentration im Internetbereich .........................215
2
Situation im Breitbandkabelmarkt .....................................................................223
3
Teleshopping ......................................................................................................228
3
III
Anhang ................................................................................................................233
1
Schaubilder zu Beteiligungsverhältnissen bei Sendergruppierungen ...........235
1.1
AOL Time Warner.................................................................................................235
1.2
News Corporation .................................................................................................236
1.3
KirchGruppe .........................................................................................................237
1.4
Kirch Media und Kirch Beteiligung ........................................................................238
1.5
Kirch PayTV..........................................................................................................239
1.6
RTL Group............................................................................................................240
1.7
Seagram/Universal ...............................................................................................241
1.8
Tele-München-Gruppe..........................................................................................242
1.9
Viacom .................................................................................................................243
1.10
Vivendi/Canal+ .....................................................................................................244
1.11
Walt Disney Company ..........................................................................................245
2
Übersicht über die Verfahren der KEK..............................................................246
3
§§ 26 bis 34 des Rundfunkstaatsvertrags.........................................................254
4
Abkürzungsverzeichnis......................................................................................263
4
I
Bericht über die Tätigkeit der KEK
1
Zusammenfassung
Der KEK wurden im Berichtsjahr von den Landesmedienanstalten 15 Anträge auf
Zulassung und 35 Anmeldungen von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen
vorgelegt. 50 Verfahren wurden abgeschlossen; in einem Verfahren erklärte sich
die KEK für unzuständig.
Ein Schwerpunkt der Tätigkeit der KEK war die Veröffentlichung des ersten Medienkonzentrationsberichts (s. unter 6.1). Darin sowie in der medienpolitischen Debatte um Änderungen bei der Rundfunkaufsicht wies die KEK auf bestehenden Reformbedarf hinsichtlich einzelner medienkonzentrationsrechtlicher Vorschriften des
Rundfunkstaatsvertrags hin und unterbreitete Vorschläge zur Verbesserung der
entsprechenden materiellen und verfahrensrechtlichen Regelungen (s. unter 6.2).
Dabei war die Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Fernsehen von der wettbewerbsrechtlichen Fusionskontrolle abzugrenzen. Dieses Thema war auch Gegenstand des von der KEK und der DLM veranstalteten Fachgesprächs „Verhältnis
der rundfunkspezifischen Konzentrationskontrolle zur wettbewerbsrechtlichen Fusionskontrolle“. Teilnehmer waren Vertreter der EG-Kommission, des Bundeskartellamts, der Landesmedienanstalten und der KEK (s. unter 6.3).
Die KEK hat ferner untersucht, ob die Entwicklung des Pay-TV und der OnlineMedien eine Modifizierung oder Ergänzung des derzeit angewandten Zuschaueranteilsmodells erforderlich machen, um deren potenziellen Einfluss auf die Meinungsbildung angemessen zu gewichten. Hierzu wurde ein Gutachten erstellt (s. unter
6.4).
2
Medienkonzentrationskontrolle durch die KEK
2.1
Verfassungsrechtliche Grundlage
Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Aufgaben der Sicherung der Meinungsvielfalt bildet die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes). Danach verpflichtet die Verfassung
die Länder der Bundesrepublik Deutschland, eine Rundfunkordnung zu schaffen
5
und zu bewahren, die die Freiheit der Meinungsbildung fördert und nicht beeinträchtigt. Nach dieser Rechtsprechung ist der Gesetzgeber verpflichtet, Vorkehrungen zu
treffen, die dazu dienen, „ein möglichst hohes Maß gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk zu erreichen und zu sichern“ (vgl. BVerfGE 73, 118, 159). Tendenzen zur Konzentration sind rechtzeitig und so wirksam wie möglich entgegenzutreten, da diesbezügliche Fehlentwicklungen schwer rückgängig zu machen sind
(BVerfGE a.a.O., 160). Dies bedeutet, dass der medialen Konzentration präventiv,
d. h. vor Schaffung vollendeter Tatsachen, begegnet werden muss. Diese Rechtsprechung wurde zuletzt in den Entscheidungen des Gerichts zum Deutschen
SportFernsehen (DSF) vom 18.12.1996 (BVerfGE 95, 163, 172 f.) und zur Kurzberichterstattung im Fernsehen vom 17.02.1998 (BverfGE 97, 228, 258, 266 f.) fortentwickelt, wo erneut klargestellt wird, dass es zur Verhinderung vorherrschender
Meinungsmacht nicht nur wirksamer Vorkehrungen gegen eine Konzentration auf
Veranstalterebene bedarf, sondern auch ausreichender Maßnahmen gegen Informationsmonopole. Das Gericht hält darüber hinaus in seiner Entscheidung zum
DSF fest, dass „auch nicht ersichtlich (sei), dass das Gebot der Vielfaltsicherung
durch neuere Entwicklungen an Gewicht verlieren könnte. Vielmehr machen die im
Vergleich zu den Printmedien fortgeschrittene und weiter fortschreitende horizontale
Verflechtung auf dem Fernsehmarkt ..., die vertikale Verflechtung von Rundfunkveranstaltern mit Produk-tionsfirmen, Inhabern von Film- und Sportübertragungsrechten und Eigentümern von (Programm-)Zeitschriften sowie die Privatisierung der
Übergangswege eine Berücksichtigung nach wie vor dringlich“ (BVerfGE 95, 163,
173).
2.2
Aufgaben der KEK nach dem Rundfunkstaatsvertrag
Die KEK ist als staatsfernes, standortunabhängiges Organ „für die abschließende
Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen“ (§ 36
Abs. 1 Satz 1 RStV) zuständig. Dabei wird die KEK regelmäßig als Organ derjenigen Landesmedienanstalt tätig, bei welcher ein Lizenzantrag eingegangen oder bei
der der betroffene Veranstalter lizenziert ist. Die Beurteilung der KEK ist für die jeweils zuständige Landesmedienanstalt nach Maßgabe der §§ 36 f. RStV bindend.
6
Den Mittelpunkt des Medienkonzentrationsrechtes bildet § 26 RStV1 mit der
Anknüpfung an den Zuschaueranteil. Danach ist es einem Unternehmen erlaubt,
selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine
unbegrenzte Anzahl von Programmen zu veranstalten, solange es dadurch keine
vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Vorherrschende Meinungsmacht wird nach
Absatz 2 der Vorschrift vermutet, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren
Programme im Jahresdurchschnitt einen Zuschaueranteil von 30 % erreichen. Gleiches gilt bei einer geringfügigen Unterschreitung des Zuschaueranteils, sofern das
Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen
und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte
Meinungseinfluss einem Zuschaueranteil von 30 % entspricht.
Neben der Überprüfung der Einhaltung der für die privaten Veranstalter geltenden
Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt zählt es zu den Aufgaben der
KEK, Transparenz über die Entwicklung im Bereich des bundesweit verbreiteten privaten Fernsehens zu schaffen. Hierzu gehört neben der Erstellung einer jährlichen
Programmliste, die alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte enthält
(vgl. Abschnitt I 4), auch die Erstellung eines Berichts über die Entwicklung der
Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten
Rundfunk. Der erste Medienkonzentrationsbericht wurde im November 2000 veröffentlicht (vgl. Abschnitt l 6.1).
2.3
Mitglieder der KEK
Die KEK besteht aus sechs unabhängigen weisungsfreien Sachverständigen des
Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Die Mitglieder der KEK und zwei Ersatzmitglieder werden von
den Ministerpräsidenten der Länder für die Dauer von fünf Jahren einvernehmlich
berufen, Wiederberufung ist zulässig. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit der
Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder.
Die konstituierende Sitzung der KEK fand am 15.05.1997 in Potsdam statt. Die auf
fünf Jahre ernannten Mitglieder der KEK sind:
1
7
Für den Wortlaut der §§ 26 bis 34 RStV siehe unter III 3.
Prof. Dr. Dr. h. c. Ernst-Joachim Mestmäcker (Vorsitzender)
Prof. Dr. Friedrich Kübler (Stellv. Vorsitzender)
Prof. Dr. Dieter Dörr
Prof. Dr. Peter Lerche
Dr. Hans-Dieter Lübbert
Prof. Dr. K. Peter Mailänder
Dipl.-Kfm. Adolf Eiber (Ersatzmitglied)
Dr. Martha Renck-Laufke (Ersatzmitglied)
2.4
Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle der KEK hat ihren Sitz in Potsdam. Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Rundfunkstaatsvertrag und der Geschäftsordnung
der KEK. Ihr Leiter führt die laufenden Geschäfte im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Schriftstücke an die KEK sind an die Geschäftsstelle zu richten.
Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind:
Bernd Malzanini (Leiter der Geschäftsstelle)
Constanze Barz (Wirtschaftswissenschaftliche Referentin)
Dr. Evelyn Greiwe (Juristische Referentin)
Dr. Hardy Gundlach (Kommunikationswissenschaftlicher Referent)
Kerstin Kopf (Assistentin)
Kerstin Behrendt (Sekretärin)
8
3
Verfahren im Berichtszeitraum
Die Verfahren der KEK werden nachfolgend in chronologischer Reihenfolge entsprechend dem Datum der Beschlussfassung, im Fall eines noch anhängigen Verfahrens nach dem Eingang des Antrags bei der KEK, dargestellt. Die Darstellung
entspricht der Sach- und Rechtslage zum jeweiligen Beschlusszeitpunkt.
Die vollständigen Beschlüsse in einer um Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung und die jeweiligen Pressemitteilungen sind im Internet unter www.kekonline.de/Verfahren/Entscheidungen und www.kek-online.de/Information/Presse abrufbar.
3.1
Zulassung von Fernsehveranstaltern
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter zur Veranstaltung von
Rundfunk einer Zulassung nach Landesrecht. Geht ein Antrag auf Zulassung, bei
dem nicht schon andere Gründe als solche der Sicherung der Meinungsvielfalt zur
Ablehnung führen, bei der zuständigen Landesmedienanstalt ein, so hat deren gesetzlicher Vertreter unverzüglich den Antrag und die vorhandenen Unterlagen der
KEK zur Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt vorzulegen (§ 37 Abs. 1 Satz 1 RStV). Nach § 21 Abs. 1 RStV muss der Antragsteller
hierbei alle Angaben machen, alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen vorlegen,
die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind.
Der KEK lagen im Berichtszeitraum folgende Anträge auf Zulassung vor:
3.1.1
Universal Studios Networks Deutschland GmbH – „13th Street“ und „Studio
Universal“ (Az.: KEK 073)
Die Universal Studios Networks Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom
03.01.2000 und vom 16.06.2000 bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB)
beantragt, im Hinblick auf die bislang von ihr gehaltenen Sendeerlaubnisse für die
digitalen Pay-TV-Programme 13th Street und Studio Universal jeweils eine neu gegründete 100%ige Tochtergesellschaft, die Studio Universal GmbH bzw. die 13th
Street GmbH, als Lizenzinhaber auszuweisen. Beide Programme sind über Kabel
und Satellit als Bestandteile der Programm- und Vermarktungsplattform Premiere
9
World beziehbar. Nach Auffassung der KEK sind die Anträge im Hinblick auf § 29
Abs. 3 Satz 2 Medienstaatsvertrag Berlin-Brandenburg, wonach Sendeerlaubnisse
nicht übertragbar sind, auf die Zulassung der 13th Street GmbH bzw. der Studio
Universal GmbH gerichtet. Da es sich um rein konzerninterne Neugründungen von
Tochtergesellschaften handelt und die Beteiligungsverhältnisse bei der Muttergesellschaft Universal Studios Networks Deutschland GmbH unverändert bleiben, hat
die KEK am 17.07.2000 beschlossen, dass der Zulassung von 13th Street und Studio Universal Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen nicht entgegenstehen.
3.1.2
Fox Kids GmbH - „Fox Kids“ (Az.: KEK 076)
Die Fox Kids GmbH, München, hat mit Schreiben vom 23.02.2000 an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), der KEK vorgelegt mit Schreiben vom
28.03.2000, die Genehmigung zur Veranstaltung des bundesweiten digitalen PayTV-Spartenprogramms Fox Kids für die Dauer von acht Jahren beantragt. Das Spartenprogramm für Kinder von 3 bis 13 Jahren soll verschlüsselt über Satellit und Kabelanlagen über die Programm- und Vermarktungsplattform Premiere World ausgestrahlt werden.
Die Fox Kids GmbH steht im Alleineigentum der Fox Kids Europe Channels B.V.,
Niederlande. An Fox Kids Europe hält die Saban Entertainment, Inc. 75,7 % der Anteile; 24,3 % befinden sich in Streubesitz. Die Saban Entertainment, Inc. ist ein
100%iges Tochterunternehmen der Fox Family Worldwide, Inc., Los Angeles, USA.
Die Fox Family Worldwide, Inc. ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Fox Broadcasting Company (49,5 %), der Haim-Saban-Gruppe (49,5 %) und der kalifornischen Bank Allen & Co. (1 %). Saban Entertainment, Inc., Los Angeles, USA, produziert und handelt mit Real- und Zeichentrickfilmserien für Kinder und besitzt einen
der größten Programmkataloge unterschiedlicher Kinderserienprogramme. Die Fox
Broadcasting Company steht über die Fox Entertainment Group, Inc. im Alleineigentum der News Corporation Limited (News Corp.), Australien.
Der Fox Kids GmbH sind die der Muttergesellschaft News Corp. zurechenbaren
Programme, tm3 (100 %) und Premiere World (24 %; vgl. Beschluss i. S. Premiere
unter Kapitel 3.2.2), zuzurechnen (arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV). Für
den maßgeblichen Referenzzeitraum von Februar 1999 bis Januar 2000 lag der Zuschaueranteil dieser Programme bei insgesamt 1,92 %.
10
Die Zulassung von Fox Kids als eines weiteren digitalen Pay-TV-Spartenprogramms
auf der Plattform Premiere World mag die Attraktivität des Gesamtprogramms für
die Zuschauer zwar erhöhen, eine nennenswerte Veränderung des bislang geringen
Zuschaueranteils von Premiere World von aktuell ca. 1,1 % ist jedoch nicht zu erwarten. Die Zuschauerentwicklung des Programms Fox Kids bleibt in die Entwicklung der Abonnentenzahl von Premiere World insgesamt eingebunden, die bislang
nur langsam gestiegen ist.
Unter dem Gesichtspunkt der Meinungsvielfalt ist die Zulassung von Fox Kids als
weiteres Programmangebot zu begrüßen, das von einem bisher im bundesweiten
Fernsehen noch gar nicht oder kaum engagierten ausländischen Unternehmen mitgetragen wird. Insofern erhöht sich die Vielfalt der Auswahl im bundesweiten Fernsehen.
Die KEK hat bereits in den Zulassungsverfahren Junior.TV (Beschluss der KEK vom
21.09.1999, Az.: KEK 042) und GoldStar TV (Beschluss der KEK vom 25.01.2000,
Az.: KEK 061) festgestellt, dass die zunehmende Vermarktung eigener und fremder
Spartenkanäle verschiedener Genres auf der Plattform Premiere World die Stellung
der KirchGruppe auf dem Absatzmarkt für digitale Pay-TV-Programme stärkt und ihr
insoweit eine überragende Stellung verschafft. Diese Tendenz setzt sich weiter fort.
Sollte sich daraus in Zukunft eine Beeinträchtigung der Meinungsvielfalt ergeben, so
wäre dies in erster Linie im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Position des Plattformbetreibers und der KirchGruppe zu berücksichtigen, nicht jedoch zu Lasten des
zuletzt zugelassenen Veranstalters eines Spartenprogramms.
Die KEK hat in ihrer Sitzung am 15.08.2000 beschlossen, dass der Zulassung von
Fox Kids Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen
nicht entgegenstehen.
3.1.3
Beate Uhse TV GmbH – „Beate Uhse Kanal“ (Az.: KEK 086)
Die Beate Uhse TV GmbH hat bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB)
die Zulassung für ein Fernsehspartenprogramm aus dem Bereich Erotik mit dem
Arbeitstitel Beate Uhse Kanal beantragt. Das Programm soll bundesweit digital über
Satellit und Kabel auf der Pay-TV-Programmplattform Premiere World ausgestrahlt
werden.
11
Die Antragstellerin ist eine Tochtergesellschaft der Beate Uhse AG, Flensburg, die
gegenwärtig 49,9 % der Geschäftsanteile hält, sowie der Erotik Media AG, Zug
(Schweiz), die über 50,1 % der Geschäftsanteile verfügt.
Durch den Plattform- und Vermarktungsvertrag wird das beantragte Programm Teil
des Premiere-World-Paketes. Nach den im Plattformvertrag getroffenen Vereinbarungen ist das Programm Beate Uhse Kanal nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 RStV
der PREMIERE Medien GmbH & Co. KG zuzurechnen. Gleichwohl ist bei einem
Zuschaueranteil des Gesamtprogramms Premiere World von 1,1 % in dem maßgeblichen Referenzzeitraum nicht erkennbar, dass durch die Veranstaltung des Programms Beate Uhse Kanal vorherrschende Meinungsmacht (§ 26 Abs. 1 RStV) erlangt werden würde.
Die KEK hat in ihrer Sitzung am 15.08.2000 beschlossen, dass dem Antrag auf
bundesweite Zulassung von Beate Uhse Kanal Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegenstehen.
3.1.4
B.TV Television GmbH & Co. KG – „B.TV Baden-Württemberg“ (Az.: KEK 087)
Die B.TV Television GmbH & Co. KG (B.TV), Karlsruhe, hat bei der Landesanstalt
für Kommunikation Baden-Württemberg (LfK) die Zulassung für das analoge Satelliten-Fernsehprogramm B.TV Baden-Württemberg beantragt.
B.TV Baden-Württemberg wird bereits seit dem 15.07.2000 analog über das
ASTRA-Satellitensystem verbreitet und soll bundesweit, schwerpunktmäßig in Baden-Württemberg, in die Kabelnetze der Kabel Deutschland GmbH eingespeist werden. Das Programm ist werbefinanziert; die Vermarktung der Werbezeiten wird
durch die Media.1, einer Tochtergesellschaft der Kirch Media GmbH & Co. KGaA,
durchgeführt.
Persönlich haftende Gesellschafterin ist die B.TV Television Verwaltungs-GmbH,
Karlsruhe. Gegenwärtig sind folgende Kommanditisten beteiligt: DRF TV in Baden
GmbH & Co. KG (23,81 %), TV Stuttgart GmbH & Co. KG (23,81 %), Bernd Schumacher (4,76 %), Münchener Zeitungs-Verlag GmbH & Co. KG (14,29 %), Kinowelt
Medien AG (11,90 %), Rudolf Röser Verlag und Informationsdienste AG (11,90 %),
Wolfgang Grenke (Grenke Leasing AG) (5,95 %), Mende Medien AG (2,38 %),
12
Hoepfner Bräu Friedrich Hoepfner (0,60 %), Andreas Hock (0,30 %) und Dr. Jakob
Karszt (0,30 %). Die Beteiligungsverhältnisse bei der Komplementärgesellschaft
entsprechen denen bei der B.TV Television GmbH & Co. KG.
Die DRF TV in Baden GmbH & Co. KG (DRF TV) und die TV Stuttgart GmbH & Co.
KG (TV Stuttgart) veranstalten jeweils ein regionales Fernsehprogramm (TV.Baden
bzw. TV.Württemberg). DRF TV ist zu 49 % an der TV Stuttgart beteiligt; daneben
halten zwei weitere Gesellschafter von B.TV, die Münchener Zeitungs-Verlag GmbH
& Co. KG und Bernd Schumacher, Anteile an diesem Ballungsraumfernsehveranstalter. An der DRF TV sind ihrerseits Gesellschafter von B.TV als Kommanditisten
beteiligt: Der Firmengründer Bernd Schumacher (50,84 %) sowie die Münchener
Zeitungs-Verlag GmbH & Co. KG, die Rudolf Röser Verlag und Informationsdienste
AG, Hoepfner Bräu, Andreas Hock, Dr. Karst und Firma Mende.
Die Münchener Zeitungs-Verlag GmbH & Co. KG ist Herausgeberin des „Münchner
Merkur“ und ist beteiligt am Verlag Bayerische Staatszeitung GmbH (50 %), an der
Radio Charivari OHG (25 %), am Ippen & Pretzsch Verlag (100 %) sowie an der
RBTZ Rundfunk Beteiligungsgesellschaft Bayerischer Tageszeitungen mbH & Co.
KG.
Mehrheitsaktionäre der Kinowelt Medien AG sind mit 42 % der Aktien die Familien
der Vorstandsmitglieder Dr. Michael und Dr. Rainer Kölmel. 58 % der Aktien befinden sich in Streubesitz. Die Kinowelt Medien AG ist über ihre Tochtergesellschaften
Kinowelt Lizenzverwertungs GmbH, Broadway Lizenzverwertungs GmbH & Co. KG,
Popular Film GmH, Filmverlag der Autoren GmbH & Co. KG und andere schwerpunktmäßig im Lizenzhandel tätig.
Die KEK hat am 15.08.2000 beschlossen, dass dem Zulassungsantrag Gründe der
Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen.
3.1.5
Groupe AB S.A. – „XXL“ (Az.: KEK 089)
Die Groupe AB S.A., La Plaine Saint Denis, Frankreich, hat bei der Landesanstalt
für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) die Zulassung für acht unter der Marke „AB
Sat“ zusammengefasste Fernsehspartenkanäle beantragt. Medienkonzentrationsrechtlich hat die KEK hierüber bereits im Grundsatz entschieden (Beschluss der
KEK vom 16.11.1999, Az.: KEK 060). Ausgenommen war das Programm XXL, ein
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Erotikkanal, der wegen jugendschutzrechtlicher Bedenken der LfR zunächst zurückgestellt wurde. Diese Fragen konnten inzwischen geklärt werden; relevante Veränderungen in der Beteiligungsstruktur sind nicht eingetreten.
Die KEK hat daher am 15.08.2000 beschlossen, dass der Zulassung von XXL
Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen nicht entgegenstehen.
3.1.6
H5B5 Digital GmbH i.Gr. – „TS Technology & Science Channel“ (Az.: KEK 083)
Mit Schreiben vom 29.05.2000 an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien
(BLM) hat die H5B5 Digital GmbH (in Gründung), München, die Zulassung für ein
Spartenprogramm TS Technology & Science Channel (TS) beantragt. Das Programm soll bundesweit digital im Bezahlfernsehen als Teil eines Dokumentationskanal-Paketes auf der digitalen Plattform Premiere World ausgestrahlt werden.
Die Antragstellerin ist 100%ige Tochter der H5B5 Media AG, die im Bereich der
Film- und Fernsehproduktion tätig ist. An der H5B5 Media AG sind Jan Herrmann
mit 27,04 %, Hendrik Hey mit 27,04 %, Andrea Herrmann und Roswitha Ernst-Hey
mit jeweils 4,90 % und die AuditJurTax GmbH mit 2,12 % beteiligt; 34 % befinden
sich in Streubesitz.
Ein Plattform- bzw. Vermarktungsvertrag ist nach Mitteilung der BLM noch nicht abgeschlossen. Der mögliche Umstand einer Aufnahme dieses Programms in ein Paket der Premiere-World-Plattform begründet nicht schon als solcher den Zurechnungstatbestand des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RStV, denn es handelt sich um ein
selbständiges Programm, nicht um zugelieferte Programmteile. Das beantragte
Programm kann einem Plattformbetreiber zuzurechnen sein, sofern sich aus den im
Plattform- bzw. Vermarktungsvertrag getroffenen Vereinbarungen für diesen ein
vergleichbarer Einfluss im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV ableiten lässt
(s. o. Kapitel 3.1.3). Unberührt bleibt daher die medienkonzentrationsrechtliche Prüfung unter Berücksichtigung des Plattform- und Vermarktungsvertrages, dessen
Vorlage die BLM der H5B5 Digital GmbH zur Auflage machen wird.
Die KEK hat am 19.12.2000 beschlossen, dass dem Antrag auf bundesweite Zulassung von TS Technology & Science Channel Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegenstehen.
14
3.1.7
Discovery Germany Beteiligungs GmbH – „Animal Planet” (Az.: KEK 084),
„Der Reisekanal“, „Der Gesundheitskanal“ und „Der Wissenschaftskanal“
(Az.: KEK 085)
Die Discovery Germany Beteiligungs GmbH (Discovery GmbH), München, hat mit
Schreiben vom 31.05.2000 bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien
(BLM), bei der KEK vorgelegt am 27.06.2000 (Animal Planet, Az.: KEK 084) und am
03.07.2000 (Der Reisekanal, Der Gesundheitskanal und Der Wissenschaftskanal,
Az.: KEK 085), die Genehmigung zur Veranstaltung der vorbezeichneten bundesweiten Spartenprogramme beantragt. Die Programme sollen über die Programmund Vermarktungsplattform Premiere World ausgestrahlt werden.
Alleingesellschafterin der Discovery Germany Beteiligungs GmbH ist die Discovery
Germany, LL.C., Bethesda/Maryland, USA, die sich ihrerseits im Alleineigentum der
Discovery Communications, Inc. (DCI), Bethesda, befindet. Dieses Unternehmen ist
auch an dem paritätischen Gemeinschaftsunternehmen Discovery Channel Betriebs
GmbH mit der MultiChannel GmbH, einer Tochtergesellschaft der Kirch Pay-TV
GmbH & Co. KGaA, beteiligt, das auf der Plattform von Premiere World das Programm Discovery Channel mit dem Programmschwerpunkt Dokumentarfilme veranstaltet. Hauptgesellschafterin der DCI mit einer Beteiligung von 49,2 % ist die Liberty
Media Corporation. Daneben halten die COX Communications, Inc. und die Advance Publications, Inc./Newhouse Communications jeweils 24,6 % der Anteile; 1,6 %
befinden sich im Besitz des Firmengründers von DCI, John F. Hendricks (s. u. Kapitel 3.2.14).
Die Liberty Media Corporation hält 27,42 % der Anteile an der MultiThématiques
S.A., dem Mutterunternehmen der MultiThématiques-Veranstalter, die die bundesweiten Pay-TV-Spartenprogramme Planet und Seasons auf Premiere World veranstalten und darüber hinaus Lizenzen für die Veranstaltung zweier weiterer Programme - CineClassics und Jimmy – besitzen.
Die KEK hat am 19.12.2000 beschlossen, dass dem Antrag auf bundesweite Zulassung der Spartenprogramme Animal Planet, Der Reisekanal, Der Gesundheitskanal
und Der Wissenschaftskanal Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegenstehen.
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3.1.8
MTV Networks GmbH – „MTV Base“ und „MTV Extra“ (Az.: KEK 088)
Die MTV Networks GmbH hat bei der Landesanstalt für Rundfunk NordrheinWestfalen (LfR) die Zulassung zweier bundesweiter digitaler Musikspartenprogramme MTV Base und MTV Extra beantragt. Die Digitalprogramme sollen über Satellit und Kabel in Deutschland, Österreich und der Schweiz im Pay-TV verbreitet
werden. Die MTV Networks GmbH veranstaltet bereits das analoge Musikspartenprogramm MTV. Die Muttergesellschaft der MTV Networks GmbH, MTV Networks
Europe, ist ein Gemeinschaftsunternehmen der MTV Networks Europe, Inc. mit
49,99 % und der Viacom Networks Europe, Inc. mit 50,01 %. Beide sind ihrerseits
100%ige Töchter des US-amerikanischen Medienkonzerns Viacom, Inc., Delaware/USA. Tochtergesellschaften der MTV Networks Europe veranstalten in zahlreichen anderen europäischen Ländern Programme unter der Marke MTV, so in 27
Ländern MTV North, in Italien MTV South, in acht nordischen Ländern MTV Nordic
sowie in Großbritannien und Irland, Österreich und der Schweiz. In Großbritannien
und Irland werden außerdem die Digitalprogramme M2, MTV Base, MTV Extra und
VH-1 Classic veranstaltet und auf der Pay-TV-Plattform von BSkyB verbreitet.
Viacom, Inc. ist der drittgrößte Medienkonzern der Welt und ist in allen wesentlichen
Medienbereichen vertreten, so bei Produktion und weltweitem Vertrieb von Kinound Fernsehfilmen, im Radio- und Verlagsbereich sowie bei der Herstellung von Videos und dem Betrieb von Themenparks. Infolge der Fusion Viacom/CBS verfügt
Viacom über das Network CBS, das seine Programme an über 200 angeschlossene
Stationen verbreitet, und das Network UPN. Daneben gehören noch weitere Kabelund Satellitenkanäle zum Viacom-Konzern: MTV Networks, die Kinderprogramme
von Nickelodeon, VH-1 und weitere Kanäle. In Deutschland wird das bundesweite
analoge Musikspartenprogramm VH-1 von der VH-1 Television GmbH & Co. OHG
veranstaltet, die über mehrere Beteiligungsstufen im Alleinbesitz der Viacom ist.
Ein Plattform- bzw. Vermarktungsvertrag ist nach Mitteilung der LfR noch nicht abgeschlossen. Das beantragte Programm kann einem Plattformbetreiber zuzurechnen sein, sofern sich aus den im Plattform- bzw. Vermarktungsvertrag getroffenen
Vereinbarungen für diesen ein vergleichbarer Einfluss im Sinne des § 28 Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 RStV ableiten lässt. Diese Feststellung bleibt einer erneuten medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorbehalten. Die LfR wird daher die MTV Networks GmbH durch Auflage verpflichten, den Plattform- bzw. Vermarktungsvertrag
vorzulegen, sobald er abgeschlossen ist.
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Die Spartenprogramme, deren Zulassung beantragt wird, haben mangels Ausstrahlung noch keinen ermittelbaren Zuschaueranteil. Angaben über die Zuschaueranteile der gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 3 RStV zuzurechnenden
Programme MTV und VH-1 liegen nicht vor. Nach den Erhebungen der AGF/GfK erreichten die ausgewiesenen größeren Programmanbieter in der Bundesrepublik
Deutschland (ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, 3SAT, arte, Kinderkanal, RTL, SAT.1, ProSieben, Kabel 1, RTL II, Super RTL, VOX, DSF, DF1/Premiere World) im Referenzzeitraum von Dezember 1998 bis November 1999 einen
Zuschaueranteil von insgesamt etwa 93,9 %. Der für alle restlichen Sender verbleibende Zuschaueranteil liegt somit bei ca. 6,1 %, der auf die Programme MTV und
VH-1 entfallende Anteil kann mithin nur einen Bruchteil dieser Zuschauerquote
ausmachen, der unter 1 % liegen dürfte.
Die KEK hat am 19.12.2000 beschlossen, dass der Zulassung der beiden beantragten Programme MTV Base und MTV Extra Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen nicht entgegenstehen.
3.1.9
VH-1 Television GmbH & Co. OHG – „VH-1 Classic” (Az.: KEK 100)
Die VH-1 Television GmbH & Co. OHG, Hamburg, hat mit Schreiben vom
22.08.2000 bei der Hamburgischen Anstalt für neue Medien (HAM) die Zulassung
eines im bundesweiten Fernsehen verbreiteten digitalen Musikspartenprogramms
VH-1 Classic beantragt.
An der VH-1 Television GmbH & Co. OHG sind die Viacom VHENO GmbH zu 20 %
und die VH-1 Television Verwaltungs GmbH zu 80 % beteiligt. Letztere ist gleichzeitig Hauptgesellschafterin der Viacom VHENO GmbH. Der Medienkonzern Viacom,
Inc. ist mittelbar über die Viacom Holding (Germany) B.V., Amsterdam, an der VH-1
Television Verwaltungs GmbH beteiligt. Zu der Beteiligungsstruktur wird im Weiteren auf die Programmliste (I 4) unter MTV, MTV2, VH-1 verwiesen.
Der VH-1 Television GmbH & Co. OHG ist das von ihr veranstaltete analoge Musikspartenprogramm VH-1 zuzurechnen. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV sind ihr ferner das analoge Musikspartenprogramm MTV und die digitalen Programme MTV
Base und MTV Extra zuzurechnen, die von dem von ihr abhängigen Unternehmen
MTV Networks GmbH veranstaltet werden (s. o. Kapitel 3.1.8). Angaben zu den Zu-
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schaueranteilen von MTV und VH-1 fehlen. Die KEK belässt es bei einer Kontrollrechnung, wonach neben dem Zuschaueranteil für alle größeren Programmanbieter
von 93,6 % für sämtliche kleineren Sender ein Gesamtzuschaueranteil von maximal
noch 6,4 % verbleibt; der auf die Programme MTV und VH-1 entfallende Anteil kann
nur einen Bruchteil dieser Zuschauerquote ausmachen, der unter 1 % liegen dürfte.
Die KEK hat daher am 19.12.2000 beschlossen, dass der beantragten Zulassung
des Programms VH-1 Classic Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen.
3.1.10
Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft – „TM-TV“ (Az.:
KEK 105)
Die GET-ON-AIR GmbH, München, hat mit Schreiben vom 03.01.2001 an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) im Auftrag der Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft (Tele-München Produktionsgesellschaft)
die Zulassung eines digitalen Spartenprogramms mit dem Schwerpunkt Unterhaltung unter dem Arbeitstitel TM-TV ab dem 01.06.2001 beantragt. TM-TV soll verschlüsselt über das ASTRA-Satellitensystem und Kabelanlagen als digitales Pay-TV
verbreitet werden, wobei Einspeiseverträge direkt mit Netzbetreibern geschlossen
werden sollen.
Die Tele-München Produktionsgesellschaft, die im Bereich der Film- und Fernsehproduktion sowie im Rechtehandel tätig ist, ist ein Unternehmen der Tele-MünchenGruppe. An der Tele-München Produktionsgesellschaft sind Dr. Herbert Kloiber zu
55 % und die EM.TV & Merchandising AG (EM.TV) zu 45 % beteiligt. EM.TV ist
vorwiegend in den Geschäftsbereichen Merchandising, Distribution von Fernsehund Sportrechten, Koproduktionen für Kinderprogramme und Event-Marketing tätig.
Neben einer Tochtergesellschaft der Kirch Media GmbH & Co. KGaA (KirchMedia),
der Taurus Film GmbH & Co. KG, hält sie 50 % der Anteile an der Junior.TV GmbH
& Co. KG, die die bundesweiten Pay-TV-Spartenprogramme Junior und K-toon veranstaltet. Die Programme Junior und K-toon werden auf der Programmplattform
Premiere World im Paket Family World ausgestrahlt. Im Bereich des bundesweiten
Fernsehens ist die Tele-München Produktionsgesellschaft zu 50 % an der TeleMünchen Fernsehen-GmbH & Co. Medienbeteiligung KG (Tele-München Medienbeteiligung) beteiligt. Ebenfalls mit 50 % am Gesellschaftskapital beteiligt ist ABC
Cable and International Broadcast Worldwide Holdings, Inc. (ABC), eine 100%ige
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Tochtergesellschaft der The Walt Disney Company. Die Tele-München Medienbeteiligung hält ihrerseits 31,5 % der Anteile an der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG
(RTL 2), der Veranstalterin des bundesweiten Fernsehvollprogramms RTL II. Veränderungen in der Gesellschafterstruktur bei EM.TV waren nicht Gegenstand der
Zulassungsentscheidung.
Der Tele-München Produktionsgesellschaft wird gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV
(vgl. Beschluss i. S. tm3, s. u. Kapitel 3.2.17) sowie gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 und 4
RStV der Zuschaueranteil von RTL II zugerechnet. Wegen der gemeinsamen Beherrschung der Tele-München Produktionsgesellschaft durch Dr. Kloiber und EM.TV
ist RTL 2 mittelbar mit EM.TV verbunden, so dass auch EM.TV die Zuschaueranteile von RTL II zuzurechnen sind. Damit ist der Tele-München Produktionsgesellschaft auch der EM.TV zuzurechnende Zuschaueranteil des Pay-TV-Spartenprogramms Junior/K-toon zuzurechnen (arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 29 Satz 2
RStV).
Ausgehend von dieser Sachlage ergibt sich für die der Tele-München Produktionsgesellschaft zuzurechnenden Programme RTL II und Junior/K-toon im Referenzzeitraum von Januar 2000 bis Dezember 2000 ein Zuschaueranteil von insgesamt
4,8 %.
Die KEK hat am 20.03.2001 beschlossen, dass der Zulassung des Programms TMTV Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen nicht
entgegenstehen.
3.1.11
drb Event Channel GmbH – „Event Channel“ (Az.: KEK 109)
Die drb Event Channel GmbH, Potsdam, hat mit Schreiben vom 09.01.2001 an die
Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) die Genehmigung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehspartenprogramms unter dem Arbeitstitel Event Channel
für die Dauer von sieben Jahren beantragt. Geplant ist ein Programm, das LiveÜbertragungen von Ereignissen wie Konzerten, Sportveranstaltungen, Messen und
von TV-Reality-Formaten bietet. Das Programm soll als Pay-TV-Angebot zunächst
digital über Kabel verbreitet werden. Ein Plattform- bzw. Vermarktungsvertrag ist
nach Mitteilung der MABB noch nicht abgeschlossen. Die MABB wird die drb Event
Channel GmbH durch Auflage verpflichten, den Plattform- bzw. Vermarktungsvertrag vorzulegen, sobald er abgeschlossen ist.
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Einziger Gesellschafter der drb Event Channel GmbH ist die drb media GmbH, die
zu 100 % Ulrich Hansbuer gehört. Ulrich Hansbuer ist vor allem im Bereich der
Talkshow-Produktion tätig und hat am Aufbau des TV-Senders SINGLE TV maßgeblich mitgewirkt. Zur Firmengruppe der drb media GmbH gehört u. a. die R1 – das
Redaktionsbüro GmbH & Co. KG, eine Produktionsfirma für non-fiktionales Fernsehprogramm, und die Talkshow-Produzentin Red Entertainment GmbH. Zuschaueranteile im Sinne der §§ 26 Abs. 2, 27, 34 RStV sind derzeit nicht feststellbar.
Die KEK hat am 20.03.2001 beschlossen, dass der beantragten Zulassung des
Programms Event Channel Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen nicht entgegenstehen.
3.1.12
AM Agentur für Kommunikation GmbH – „Sparkassen-TV“ (Az.: KEK 110-1)
Die AM Agentur für Kommunikation GmbH hat die Zulassung eines bundesweiten
Eigenwerbeprogramms Sparkassen-TV mit Programmelementen des Nachrichtenprogramms n-tv beantragt. Das Programm wird verschlüsselt über Satellit ausgestrahlt und ist in den Kundenräumen von Sparkassenfilialen zu empfangen. Bei
Sparkassen-TV handelt es sich um Rundfunk im Sinne des § 2 Abs. 1 RStV. Im Gegensatz zu einem firmeninternen Informationsdienst richtet es sich innerhalb der
Geschäftsräume an eine beliebige Öffentlichkeit und damit an die Allgemeinheit.
Zudem erfüllt es wegen der meinungsrelevanten Inhalte das Merkmal der Darbietung und ist deshalb kein Mediendienst, sondern Rundfunk. Das Programm wird
auch bundesweit verbreitet.
Die AM Agentur für Kommunikation GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der
Deutscher Sparkassen Verlag GmbH, an der verschiedene regionale Verbände der
Sparkassenorganisation und Landesbanken beteiligt sind.
Zuschaueranteile sind derzeit bei Sparkassen-TV nicht feststellbar. Hinzu kommt,
dass die TV-Nutzung in den Geschäfts- und Kundenräumen von Sparkassenfilialen
und -shops als sog. „Außer-Haus-Fernsehnutzung“ zu betrachten ist. Eine telefonische Befragung im Jahr 1995 bei der deutschsprachigen Bevölkerung ab 14 Jahren
in Telefonhaushalten mit Fernsehgerät lieferte den Hinweis, dass 80 % der Zuschauer gelegentlich außerhalb ihrer Wohnung fernsehen (IFAK-Institut/ Taunusstein-Neuhof, Mediaresearch, im Auftrag des VPRT). Diese Nutzungsart des Fern-
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sehens wird zur Zeit von der kommerziellen Fernsehforschung kaum und durch die
AGF/GfK-Fernsehforschung nur unvollständig als sog. „Gästenutzung“ berücksichtigt (ca. 45 % der Außer-Haus-Nutzung). Die GfK-Daten über die Fernsehnutzung
durch Gäste werden nicht veröffentlicht. Jedenfalls steigt die Bedeutung der AußerHaus-Fernsehnutzung, die keine Gästenutzung darstellt, durch die Ausstrahlung
von Kunden-TV und Eigenwerbekanälen wie Sparkassen-TV.
Die KEK hat am 24.04.2001 beschlossen, dass der beantragten Zulassung Gründe
der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen.
3.1.13
Forschungskanal Gesellschaft für Markt-, Medien- und Sozialforschung und
Business-Kommunikation über digitales interaktives Fernsehen mbH – „Forschungskanal“ (Az.: KEK 111)
Die Forschungskanal Gesellschaft für Markt-, Medien- und Sozialforschung und Business-Kommunikation über digitales interaktives Fernsehen mbH (Forschungskanal
GmbH), Köln, hat mit Schreiben vom 26.03.2001 an die Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR) die Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten digitalen Fernsehspartenprogramms Forschungskanal mit den Schwerpunkten Service und Forschung beantragt. Das Programm soll teilweise verschlüsselt über Kabel
und Satellit ausgestrahlt werden. Geplant ist die Verbreitung im Programmpaket Vision Basic auf der Plattform MediaVision der Deutsche Telekom AG. An der Forschungskanal GmbH sind Dr. Clemens Grosche zu 26,26 %, Kai Sterzenbach zu
11,76 %, Ulrich Hünermann zu 12,09 %, KSK Wagniskapital GmbH zu 14,29 % und
TechnoMedia Kapital-Beteiligungsgesellschaft Köln mbH zu 35,60 % beteiligt.
Gesellschafter der KSK Wagniskapital GmbH sind die Kreissparkasse Köln, die
Sparkasse Gummersbach-Bergneustadt und die Sparkasse der Homburgischen
Gemeinden in Wiehl. Einzige Gesellschafterin der TechnoMedia Kapitalbeteiligungsgesellschaft Köln GmbH ist die Stadtsparkasse Köln.
Ein Plattform- bzw. Vermarktungsvertrag ist nach Mitteilung der LfR noch nicht abgeschlossen. Das beantragte Programm kann einem Plattformbetreiber zuzurechnen sein, sofern sich aus den im Plattform- bzw. Vermarktungsvertrag getroffenen
Vereinbarungen für diesen ein vergleichbarer Einfluss im Sinne des § 28 Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 RStV ableiten lässt. Diese Feststellung bleibt einer erneuten medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorbehalten. Die LfR wird die Forschungskanal
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GmbH durch Auflage verpflichten, den Plattform- bzw. Vermarktungsvertrag vorzulegen, sobald er abgeschlossen ist.
Die Gesellschafterin der KSK Wagniskapital GmbH, die Kreissparkasse Köln, und
der TechnoMedia Kapital-Beteiligungsgesellschaft Köln mbH, die Stadtsparkasse
Köln, sind Mitglieder des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes. Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband ist Gesellschafter der Deutscher Sparkassen
Verlag GmbH, deren 100%ige Tochter, die AM Agentur für Kommunikation GmbH,
Sparkassen-TV (s. o. Kapitel 3.1.12) veranstaltet. Mangels eines feststellbaren Zuschaueranteils bei Sparkassen-TV kann derzeit eine Zurechnung dahingestellt bleiben.
Die KEK hat am 22.05.2001 beschlossen, dass der Zulassung des Programms Forschungskanal Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen.
3.1.14
ChannelD Television und Radio GmbH i.G. – „ChannelD” (Az.: KEK 116)
Mit Schreiben vom 10.05.2001 hat die Bremische Landesmedienanstalt den Antrag
der ChannelD Television und Radio GmbH i. G. auf Zulassung für das deutschsprachige Auslandsprogramm ChannelD der KEK vorgelegt, die sich in ihrer 49. Sitzung
am 22.05.2001 damit befasste. Das vorgesehene Programmvorhaben stellt mangels
Empfangbarkeit in Deutschland keine Angelegenheit zur Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen (§ 36 RStV) dar. Da der Landesrundfunkausschuss der Bremischen Landesmedienanstalt der ChannelD Television und
Radio GmbH bereits die Zulassung erteilt hat, sah die KEK keinen Anlass, dem
nicht zuzustimmen. Sofern die ChannelD Television und Radio GmbH während der
Laufzeit der Lizenz beabsichtigt, Sendekapazitäten zu nutzen, die bundesweit empfangbar sind, wäre dieser Sachverhalt der KEK gemäß § 37 RStV vorzulegen.
3.1.15
vividia AG – „WissenTV“ (Az.: KEK 119)
Die vividia AG hat mit Schreiben vom 14.05.2001 an die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LfK) den Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehspartenprogramms unter dem Arbeitstitel WissenTV mit
dem Schwerpunkt Unterhaltung gestellt. Ausgestrahlt werden sollen live produzierte
Quizformate, an denen sich der Zuschauer aktiv über Telefon beteiligen kann.
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Aktionäre der vividia AG, die sich mit der Vermittlung und Vermarktung von digitalen
und analogen Datenbeständen sowie der Vermarktung von Digitalisierungs- und Internettechnologien beschäftigt, sind Dr. Klaus Harisch mit 93,67 %, Thomas Bauer
mit 3,00 % und Carsten Wirth, Gerd Birkhold, Volker Riedel und Bernhard Kraus mit
jeweils 0,83 %. Der Mehrheitsaktionär Dr. Klaus Harisch ist Gründer der Telegate
AG.
Die KEK hat mit Beschluss vom 19.06.2001 festgestellt, dass der Zulassung des
Programms WissenTV Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten
Fernsehen nicht entgegenstehen.
3.1.16
Deutsche Telekom AG – „Telekom-TV“ (Az.: KEK 110-2)
Die Deutsche Telekom AG, Bonn, hat bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg
(MABB) die Genehmigung zur Veranstaltung des bundesweiten Eigenwerbeprogramms Telekom-TV mit Programmelementen des Nachrichtenprogramms n-tv beantragt. Das Programm wird derzeit aufgrund einer befristeten Unbedenklichkeitsbescheinigung über Satellit in den Geschäfts- und Kundenräumen von TelekomLäden ausgestrahlt.
Die Deutsche Telekom AG ist Europas führendes Telekommunikationsunternehmen. Kerngeschäftsfelder sind die Bereiche Online/Internet (T-Online), Mobilfunk (TMobile), IP-Datenkommunikation/Systemlösungen (T-Systems) und breit- und
schmalbandige Festnetzzugänge. Die Deutsche Telekom AG hat bislang über ihre
Tochtergesellschaft Kabel Deutschland GmbH einen großen Teil des deutschen
Breitbandkabelnetzes betrieben. Über die MSG Media Services GmbH vermarktet
sie digitale Kabelkapazitäten gegenüber Veranstaltern von Fernsehen, Hörfunk und
Mediendiensten. Ferner betreibt die Deutsche Telekom AG über MSG die digitale
Programmplattform MediaVision, auf der in Vision-Paketen vermarktete Pay- und
Free-Programme verschiedener Veranstalter wie z. B. Premiere World, ARD-Digital
und ZDF.vision und Spartenkanäle wie z. B. SINGLE TV oder Bloomberg TV ausgestrahlt werden.
Der Antrag befindet sich in Bearbeitung.
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3.1.17
The Entertainment Station GmbH – „The Entertainment Station“ (Az.: KEK
118)
The Entertainment Station GmbH hat mit Schreiben vom 22.12.2000 an die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR), der KEK vorgelegt mit Schreiben der LfR vom 16.05.2001, die Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten
Fernsehspartenprogramms The Entertainment Station mit dem Schwerpunkt Unterhaltung beantragt.
Gesellschafter sind die VCL Film & Medien AG mit 51 %, E! Entertainment Television, Inc., Los Angeles, mit 29 %, Dierks TV GmbH mit 10 % und Finsterwald Media
Group, Zürich, mit 10 %. Unter den Gesellschaftern von E! Entertainment Television, Inc. befindet sich u. a. die Liberty Media Corporation mit einer Beteiligung von
10 %.
Der Vorgang befindet sich in Bearbeitung.
3.1.18
XXP TV Das Metropolenprogramm GbR - „XXP TV - Das Metropolen Programm“ (Az.: KEK 123)
Die XXP TV Das Metropolenprogramm GbR (vormals: Anbietergemeinschaft 1 DE
GbR) hat mit Schreiben vom 15.06.2001 an die Medienanstalt Berlin-Brandenburg
(MABB) den Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehspartenprogramms XXP TV – Das Metropolen Programm gestellt.
Das Programm XXP TV, das mit Bescheid der MABB vom 07.02.2001 im Berliner
Kabelnetz der Kabel Berlin/Brandenburg GmbH & Co. KG verbreitet wird, soll bundesweit analog über Satellit ausgestrahlt werden. Das Metropolenfernsehprogramm
setzt sich zusammen aus Dokumentationen, Reportagen und Spielfilmen.
An der XXP TV Das Metropolenprogramm GbR sind die SPIEGEL TV GmbH, Hamburg, und DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH, Düsseldorf, je zu
gleichen Teilen beteiligt. An DCTP hält Prof. Dr. Alexander Kluge 50 %, Dentsu,
Inc., Tokio/Japan, 37,5 % und die Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG
12,5 % der Kapitalanteile.
Der Vorgang befindet sich in Bearbeitung.
24
3.2
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen
Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen bei Fernsehveranstaltern oder an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligten
Unternehmen ist bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug
schriftlich anzumelden. Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständigen
Landesmedienanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Bedingungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Die KEK und nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 RStV die KDLM sind hierbei zuständig für die abschließende
Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen.
Ausnahmen von der Anmeldepflicht gelten für Veränderungen von geringfügigen
Beteiligungsverhältnissen an Aktiengesellschaften gemäß der Richtlinie der KEK
nach § 29 Satz 5 RStV (abgedruckt im Jahresbericht 1997/98, 2.4, S. 33 ff.).
Die KEK hat im Berichtszeitraum folgende Anzeigen von Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse behandelt:
3.2.1
TM3 Fernsehen GmbH & Co. KG – „tm3” (Az.: KEK 081)
Mit Schreiben vom 20.04.2000 an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien
(BLM) hat die News German Television Holding GmbH angezeigt, dass sie den
34%igen Anteil der Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft an
der Veranstalterin TM3 Fernsehen GmbH & Co. KG (TM3) erwirbt und die TeleMünchen Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft damit als Gesellschafterin
bei TM3 ausscheidet.
TM3 verfügt neben dem Programm tm3 über eine Zulassung der BLM für sechs
bundesweite digitale Free-TV-Spartenprogramme (vier Servicekanäle sowie tm3Sport und tm3-Kinospaß). Sie werden derzeit noch nicht ausgestrahlt.
Die News German Television Holding GmbH steht mittelbar im Alleineigentum der
News Corporation Ltd. (News Corp.), Adelaide. Für Einzelheiten zur Gesellschafterstruktur der News Corp. wird auf Kapitel 3.2.2 verwiesen.
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Im Referenzzeitraum von April 1999 bis März 2000 betrug der Zuschaueranteil des
Programms tm3 1,09 %; im Juni 2000 lag er bei 0,8 %. Ein wichtiger Faktor für den
Anstieg der Zuschaueranteile von tm3 im Jahr 1999 waren die Sportübertragungsrechte, insbesondere für die Fußballspiele der europäischen Champions League.
Die KEK hat am 17.07.2000 die Unbedenklichkeit der Beteiligungsveränderung bestätigt.
3.2.2
PREMIERE Medien GmbH & Co. KG – „Premiere World” (Az.: KEK 070)
Mit Schreiben vom 28.12.1999 zeigte die Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA (KirchPayTV), zugleich im Namen der PREMIERE Medien GmbH & Co. KG (PREMIERE),
der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) und der Hamburgischen
Anstalt für neue Medien (HAM) eine bereits vollzogene mittelbare Beteiligungsveränderung bei PREMIERE an: Die British Sky Broadcasting Group plc. (BSkyB) beteiligt sich über die deutsche Tochtergesellschaft BSkyB Germany GmbH & Co. KG
mit 24 % am Gesamtkapital der Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA (KirchPayTV); im
Gegenzug erhält KirchPayTV eine Beteiligung von ca. 4,3 % an BSkyB.
An PREMIERE ist die PayTV Rechtehandels GmbH & Co. KG (vormals: Teleclub
GmbH) unmittelbar zu 70 % und mittelbar über die Canal+ GmbH zu 25 % beteiligt;
die restlichen 5 % werden von der UFA Film und Fernseh GmbH (vormals: UFA
Film- und Fernseh GmbH Service Gesellschaft & Co. OHG) gehalten. Die UFA Film
und Fernseh GmbH ist über mehrere Beteiligungsstufen eine Tochtergesellschaft
der CLT-UFA S.A., Luxemburg. KirchPayTV ist die Muttergesellschaft der PayTV
Rechtehandels GmbH & Co. KG. An KirchPayTV sind die PayCo Holding GmbH &
Co. KG, eine Tochtergesellschaft der Kirch Holding GmbH & Co. KG, die im Eigentum der Kirch Unternehmensstiftung für Dr. Leo Kirch steht, zu 76 % und die BSkyB
Germany GmbH & Co. KG zu 24 % beteiligt. Diese Unternehmen sind zu den angegebenen Prozentsätzen jeweils am Kommanditaktienkapital und am Kapital der persönlich haftenden Gesellschafter beteiligt. BSkyB ist damit zweite Kommanditaktionärin sowie zweite persönlich haftende Gesellschafterin bei KirchPayTV, die die
Muttergesellschaft zweiter Stufe von PREMIERE ist.
Die KirchGruppe hat sich gegenüber BSkyB durch einen Businessplan für die gesamte Zeit bis zum geplanten Börsengang im Hinblick auf die Rahmendaten für die
26
Geschäftspolitik von KirchPayTV festgelegt. Falls der geplante Börsengang nicht
stattfindet oder die Ergebnisse die im Businessplan projektierten Vorgaben und das
Netto-Wachstum der Abonnentenzahl in bestimmter Höhe unterschreiten, steht
BSkyB bezüglich des erworbenen 24%-Anteils das Recht zu, diesen auf die Kirch
Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG (neuerdings: Kirch Holding GmbH & Co.
KG) zu übertragen. Kommt die Kirch Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG bei
Ausübung dieses Put-Rechtes ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist BSkyB berechtigt, entweder die alleinige Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht
bei KirchPayTV oder den Verkauf von KirchPayTV an einen Dritten nach Wahl von
BSkyB zu verlangen.
Die EU-Kommission hat am 21.03.2000 die Beteiligung von BSkyB an KirchPayTV
gemäß Art. 6 (1) (b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (FKVO) unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Zusagen der Parteien für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar
erklärt (Case No. COMP/JV.37 - BSkyB/KirchPayTV). Der Eintritt von BSkyB als
zweite persönlich haftende Gesellschafterin von KirchPayTV bewirke einen Wechsel
von der alleinigen Kontrolle von KirchPayTV durch Kirch hin zu einer gemeinsamen
Kontrolle des Unternehmens durch Kirch und BSkyB.
KirchPayTV ist über die MultiChannel GmbH jeweils zu 50 % an den Veranstaltern
der bundesweiten Pay-TV-Spartenprogramme Discovery Channel und GoldStar TV
beteiligt, die auf der Plattform Premiere World ausgestrahlt werden (s. u. Kapitel
3.2.13 und 3.2.14). KirchPayTV hält Beteiligungen am Schweizer Pay-TV-Anbieter
Teleclub AG (40 %) und an der BetaDigital Gesellschaft für digitale Fernsehdienste
mbH (100 %), einem technischen Service-Provider, der aufgrund einer Lizenz von
BetaResearch Verschlüsselungssysteme und Leistungen eines Play-Out-Centers
sowohl den Kirch-Firmen als auch Dritten anbietet. KirchPayTV ist mit 50 % der Anteile Hauptgesellschafterin der Kirch New Media AG, einem Gemeinschaftsunternehmen mit anderen Gesellschaften der KirchGruppe. Die KirchGruppe ist über ihre
Beteiligungsgesellschaft Kirch Media GmbH & Co. KGaA zu 58,4 % an der ProSieben Media AG, zu 100 % an der DSF Deutsches SportFernsehen GmbH und zu
50 % an der Junior.TV GmbH & Co. KG, die auf der Plattform Premiere World das
digitale Kinder- und Jugendprogramm Junior/K-toon veranstaltet, beteiligt. Ferner
hält sie Anteile an der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH: Der Programmgesellschaft für Kabel- und Satellitenrundfunk mbH (PKS) gehören 59 % an der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH; an PKS wiederum hält die Kirch Media GmbH & Co. KGaA
27
mittelbar 51 % und das Gemeinschaftsunternehmen Epsilon Group zwischen der
Kirch Media GmbH & Co. KGaA und dem italienischen Medienkonzern Mediaset
S.p.A 49 %.
Die Muttergesellschaft der BSkyB Germany GmbH & Co. KG, die British Sky Broadcasting Group plc. (BSkyB), Isleworth, Middlesex, ist eine an der Londoner und der
New Yorker Börse notierte Aktiengesellschaft nach englischem Recht. Das Unternehmen veranstaltet u. a. in Großbritannien und Irland unter der Bezeichnung „Sky
Television“ Pay-TV-Programme, die analog und digital ausgestrahlt werden. Vivendi
S.A. hält ca. 20 % der Anteile an BSkyB. Größter Aktionär mit 37,6 % ist The News
Corporation Ltd. (News Corp.), Adelaide, Australien, eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung nach australischem Recht unter der Leitungsmacht von Rupert
Murdoch. Der Konzern steht allerdings nicht im Alleinbesitz der Murdoch-Familie.
Der Einfluss der Murdoch-Familie geht von der Cruden Investments Pty. Ltd. und
von den von ihr kontrollierten Unternehmen aus. Sie ist mit 29,77 % der Stammaktien größter Anteilseigner der News Corp. Die Citicorp. Nominees Pty. Ltd. hält
20,51 %, Westpac Custodian Nominees Ltd. 6,55 %, Chase Manhattan Nominees
Ltd. 9,45 % und National Nominees Ltd. 6,82 %. Weitere 26,90 % des stimmberechtigten Stammaktienkapitals befinden sich in Streubesitz. Neben den Stammaktien
gibt es Vorzugsaktien mit beschränktem Stimmrecht. Citicorp. Nominees Pty. Ltd.
verfügt über 46,77 %, Cruden Investments Pty. Ltd. über 10,86 % und Liberty Media
Corporation über ca. 18 % der Vorzugsaktien. Zu den Fernsehbeteiligungen zählen
neben BSkyB weltweit führende Unternehmen, insbesondere im Bereich des Satellitenfernsehens, im Pay-TV und Satelliten-Digital-TV. In den USA gehört News Corp.
das Fox-Television-Network, das viertgrößte Network nach ABC, CBS und NBC,
und in Italien eine Beteiligung von nunmehr 50 % an der digitalen Pay-TV-Plattform
Stream S.p.A. News Corp. ist in verschiedenen Medienbereichen - insbesondere
Filmproduktion und -vermarktung, Printmedien, digitales Fernsehen, digitale Zugangsdienste und Online-Dienste - in den USA sowie in Kanada, Australien, Lateinamerika, der Pazifik-Region und in Europa präsent (dort insbesondere in Großbritannien, Deutschland, Italien, den Niederlanden und Bulgarien). News Corp. ist mittelbar an der Fox Kids GmbH, der Veranstalterin des gleichnamigen Pay-TV-Spartenprogramms, beteiligt (s. o. Kapitel 3.1.2).
Der KirchGruppe (gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV) und damit auch
PREMIERE (arg. e § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 29 Satz 2 RStV) werden die bundes-
28
weit verbreiteten Programme SAT.1, ProSieben, Kabel 1, N24, DSF, Premiere
World und die auf Premiere World verbreiteten Programme Discovery Channel und
GoldStar TV, Junior/K-toon und CLASSICA zugerechnet. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1
und Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 RStV werden BSkyB und News Corp. die Programme Premiere World, Discovery Channel, GoldStar TV und tm3 zugerechnet.
Die Zuschaueranteile im Referenzzeitraum Dezember 1998 bis November 1999 lagen für die KirchGruppe bei 26,67 %, für News Corp./BSkyB bei 1,83 %. Die Bedeutung des Pay-TV im Verhältnis zu den Zuschaueranteilen des bundesweiten Fernsehens ist derzeit noch gering. Der Zuschaueranteil von Premiere World lag bei ca.
1,1 %.
Der KirchGruppe steht im Bereich des bundesweiten werbefinanzierten Fernsehens
mit der den Konzernen CLT-UFA S.A. bzw. Bertelsmann AG zuzurechnenden RTLGruppe (RTL Television, RTL II, Super RTL, VOX) gemessen an den Zuschaueranteilen ein annähernd gleichgewichtiger Wettbewerber gegenüber. Die Zuschaueranteile der RTL-Gruppe lagen im Referenzzeitraum bei 25,17 % und in den Monaten
Mai und Juni 2000 bei 25,8 % bzw. 24,1 %, wobei eine ähnliche temporäre Abnahme wie bei den Zuschaueranteilen der KirchGruppe zu verzeichnen war. Neben diesen maßgeblichen, voneinander unabhängigen Gruppen steht als weiterer, insgesamt etwas stärkerer Block der öffentlich-rechtliche Rundfunk, der jedoch durch seine Binnenstruktur auf Meinungsvielfalt angelegt ist. Mit der Beteiligung von
BSkyB/News Corp. bei PREMIERE und dem Verkauf der Anteile von News Corp.
beim Fernsehsender VOX sowie dem Ausstieg der Tele-München-Gruppe aus TM3
zeichnet sich zwar ab, dass die Annahme, mit News Corp. sei eine potenziell starke
dritte Kraft auf den deutschen Fernsehmarkt getreten, nicht aufrechterhalten werden
kann. Eine unmittelbare Steigerung der Zuschaueranteile der KirchGruppe insgesamt aufgrund der Beteiligung der Medienkonzerne BSkyB und News Corp. an
PREMIERE lässt sich aber nicht voraussagen.
Bei der Veranstaltung und Vermarktung von Pay-TV hat die Programmplattform
Premiere World in Deutschland derzeit eine monopolartige Stellung inne. Daneben
gibt es lediglich die digitale Pay-TV-Plattform MediaVision der Deutsche Telekom
AG, die allerdings von den Zuschaueranteilen her vernachlässigt werden kann und
zudem von der Deutschen Telekom nicht als Konkurrenzangebot, sondern gemeinsam mit dem Premiere-World-Angebot vermarktet wird.
29
Die Bedingungen, unter denen dritte Fernsehveranstalter Zugang zum Markt erlangen können, gehören zur Marktstruktur. Sie können deshalb unbeschadet der Verhaltenspflichten nach § 53 RStV konzentrationsrechtlich erheblich sein. PREMIERE
kann nämlich den Zugang zum digitalen Fernsehen kontrollieren. Beim Betreiben ihrer Programmplattform kann sich PREMIERE auf das der KirchGruppe gehörende
technische System stützen. Nach wie vor haben PREMIERE und die KirchGruppe
aufgrund der Verfügung über das Conditional-Access-System der zur KirchGruppe
gehörenden Unternehmen BetaDigital und BetaResearch eine Schlüsselstellung in
der Sendetechnik und in der Kontrolle des Zugangs zum Pay-TV inne. Die Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Telekom und der KirchGruppe ist im Bereich der Zugangstechnologie trotz der Untersagungsentscheidung der EGKommission in der Sache Bertelsmann/Kirch/Premiere (IV / M. 993) und Deutsche
Telekom/BetaResearch (IV / M. 1027) in veränderter Form fortgesetzt worden. Unklar ist, inwieweit die Deutsche Telekom im Zuge des Verkaufs von Teilen des Kabelnetzes an Regionalgesellschaften diese vertraglich zur Nutzung einer bestimmten Technologie verpflichtet. Nach Auskunft der KirchGruppe bestehen insofern keine Verpflichtungen der Deutschen Telekom ihr gegenüber. Andere Anbieter von
Pay-TV sind auf die Nutzung der Beta-Technologie jedoch angewiesen, weil sie ihre
Programme nur auf diesem Weg auf der Premiere-World-Plattform platzieren können.
Nicht absehbar ist, ob andere Anbieter in der Veranstaltung von Pay-TV behindert
werden. Rechtlich ist PREMIERE zur Gewährung eines diskriminierungsfreien und
chancengleichen Zugangs anderer Fernsehveranstalter zur technischen Plattform
und Programmplattform verpflichtet. PREMIERE, die KirchGruppe und die Deutsche
Telekom haben gegenüber der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten
(DLM) zur Konkretisierung dieser Verpflichtung Zusagen gegeben; die für die Premiere-Programme erteilten Zulassungen stehen unter der Auflage ihrer Einhaltung
(vgl. Bundesweites Abstimmungsverfahren zu „Premiere Digital“, Beschluss der
DLM vom 29./30.06.1998). Gemäß Schreiben von PREMIERE vom 20.07.1998 an
die HAM und vom 28.07.1998 an die BLM beziehen sich diese Zusagen inhaltlich
auf die überarbeitete Fassung der „Vorläufigen Regeln für den chancengleichen Zugang zu Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem digitalen Fernsehen“ der
Landesmedienanstalten vom 30. Juni 1998. Diese sind nunmehr durch die am
27.06.2000 von der DLM verabschiedete Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten gemäß § 53 Abs. 7 RStV abgelöst worden, die zum 01.11.2000 in
Kraft getreten ist. Auch kartellrechtlich besteht für PREMIERE als marktbeherr-
30
schende Anbieterin der technischen Plattform und der Programmplattform die Verpflichtung zu diskriminierungsfreiem Verhalten. Im Zuge der Veräußerung von Teilen des Kabelnetzes durch die Deutsche Telekom gehen die Beteiligten nach den
Erkenntnissen der KEK davon aus, dass die Erwerber des Kabelnetzes die diesbezüglichen Verpflichtungen der Deutschen Telekom übernehmen müssen.
Die tatsächliche Zugangsmöglichkeit dritter Veranstalter hängt ferner von den technischen, ökonomischen und rechtlichen Bedingungen ab, welche die Marktstruktur
prägen. Insofern ist auch gegenwärtig noch nicht abschließend zu beurteilen, wie
sich die Schlüsselstellung von PREMIERE im Pay-TV auf die Zugangschancen dritter Fernsehveranstalter auswirkt. So ist immer noch streitig, ob aufgrund der Öffnung der Programmierschnittstelle der d-box (API) Anfang 1999 tatsächlich gewährleistet ist, dass dritte Veranstalter ihre Programme über die d-box verbreiten können
(vgl. u. a. Infosat 9/99, Nr. 138, S. 3 ff.).
Es ist davon auszugehen, dass durch die Beteiligung von BSkyB/News Corp. an
KirchPayTV die marktbeherrschende Stellung von PREMIERE bzw. der KirchGruppe im Pay-TV-Bereich und auf den vorgelagerten Märkten in diesem Bereich
abgesichert und noch verstärkt wird. Die EG-Kommission hat insoweit festgestellt,
dass die dadurch der KirchGruppe zugeflossenen Finanzmittel eine für diese Stellung gefährliche Finanznot beseitigen und dringend erforderliche Investitionen in die
technische und vertriebliche Infrastruktur von PREMIERE ermöglichen und dass
BSkyB wertvolles Know-how in den Bereichen Marketing und Vertrieb in das Gemeinschaftsunternehmen einbringt. Ferner wird nach der Prognose der EGKommission auch auf dem neu entstehenden Markt für digitale interaktive Dienste in
Deutschland aufgrund der Unterstützung durch BSkyB/News Corp. eine marktbeherrschende Stellung von PREMIERE entstehen.
Im Bereich der Veranstaltung von Pay-TV wird damit eine auch aus der Sicht der
Sicherung von Meinungsvielfalt erhebliche Alleinstellung abgesichert. Nicht absehbar ist, ob die von der EG-Kommission auferlegten Verhaltensregeln und die zu ihrer Überwachung erforderliche Verhaltenskontrolle geeignet sind, dritten Fernsehveranstaltern faktisch einen gleichberechtigten Zugang zu gewährleisten.
Durch die Beteiligung von BSkyB an PREMIERE wird die bereits überragende Position der KirchGruppe im Bereich des bundesweit verbreiteten Pay-TV und auf den
vorgelagerten Märkten der Zugangsvermittlung zum digitalen Fernsehen und des
31
Rechtehandels mit Fiction- und mit Sportrechten verstärkt. Darin allein kann aber
angesichts der noch begrenzten Bedeutung des Pay-TV für das bundesweite Fernsehen keine erhebliche Zunahme der Meinungsmacht der KirchGruppe im bundesweiten Fernsehen insgesamt gesehen werden.
Die KEK hat daher am 15.08.2000 die angezeigte Beteiligungsveränderung als unbedenklich bestätigt.
3.2.3
CLT-UFA-Fernsehgesellschaften – „RTL“, „RTL II“, „Super RTL“, „VOX“ (Az.:
KEK 080)
Die CLT-UFA S.A., Luxembourg, hat federführend für die übrigen dieser Gruppe zuzurechnenden vor- und nachgelagerten Gesellschaften mit Schreiben vom
11.05.2000 der Niedersächsischen Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk
(NLM) zum Entscheidungszeitpunkt bereits vollzogene Änderungen von Beteiligungsverhältnissen an den deutschen Fernsehbeteiligungsgesellschaften der CLTUFA-Gruppe gemeldet. Diese ergeben sich aus dem Zusammenschluss von CLTUFA, der Compagnie Luxembourgeoise pour L’ Audiovisuel et la Finance S.A.
(AUDIOFINA), Luxembourg, und Pearson plc., London. An CLT-UFA war bislang
die CLT-UFA Holding S.A., Luxemburg, mit 99,3 % beteiligt, 0,7 % befanden sich in
Streubesitz. Durch Einbringung der 50%igen Beteiligung der BW TV und Film Verwaltungsgesellschaft mbH (BW TV) an der CLT-UFA Holding in die AUDIOFINA
wird diese zur Alleinaktionärin der CLT-UFA Holding und damit zur mittelbaren Muttergesellschaft von CLT-UFA. Eine weitere Einbringung in die AUDIOFINA erfolgt
durch Pearson, die ihre Fernseh- und Produktionsgesellschaften als Sacheinlage
leistet.
An der AUDIOFINA sind die BW TV (37 %), die ELECTRAFINA S.A., Brüssel, zusammen mit der Groupe Bruxelles Lambert S.A., Brüssel (GBL) (30 %), und die
Pearson plc., London (22 %), beteiligt; 11 % befinden sich in Streubesitz. An BW TV
sind die Bertelsmann AG mit 80 % und die Westdeutsche Allgemeine Zeitung mit
20 % beteiligt. Die AUDIOFINA wird ihrerseits die Beteiligung an der CLT-UFA über
die 100%ige Tochtergesellschaft CLT-UFA Holding ausüben. Die Beteiligungen der
CLT-UFA an deutschen Fernsehveranstaltern werden über die UFA Film- und Fernseh-GmbH, Köln, gehalten; AUDIOFINA wird unter dem Firmennamen RTL Group
geführt.
32
An den unmittelbaren Gesellschaftsverhältnissen der CLT-UFA erfolgt keine Änderung. Dagegen ergeben sich durch gesellschaftsrechtliche Umorganisation bei der
deutschen Zwischenholding UFA Film- und Fernseh-GmbH & Co. KG (UFA KG)
Veränderungen bei den Beteiligungen an den deutschen Fernsehgesellschaften.
Die Komplementärin der UFA KG, die UFA Film- und Fernseh- Verwaltungs-GmbH,
ist mit der alleinigen Kommanditistin, der UFA Holding GmbH, verschmolzen worden. Dadurch wurde die UFA KG aufgelöst. Ihr Vermögen ging auf die UFA Holding
GmbH über und der Firmenname wurde in UFA Film und Fernseh GmbH geändert.
Diese zu 100% von der CLT-UFA gehaltene Zwischengesellschaft hält wiederum
deren Beteiligungen an den deutschen Fernsehveranstaltern: 89 % an der RTL Television GmbH (RTL), die weiteren 11 % hält BW TV direkt; 49,8 % an der VOX
Film- und Fernseh-GmbH & Co. KG (VOX), weitere Anteile halten RTL mit 49,8 %
und DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH mit 0,3 %; 8,5 % an der
RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG (RTL II) und 5 % an der PREMIERE Medien
GmbH & Co. KG (Premiere World). Daneben hält CLT-UFA unmittelbar an der
RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG 26,3 % und an RTL Disney Fernsehen GmbH &
Co. KG (Super RTL) 50 %. In anderen europäischen Ländern, so in Polen, den Niederlanden, Belgien, Großbritannien und Frankreich, hält sie Anteile an Veranstaltern
von Free-TV, in Frankreich auch an Pay-TV-Veranstaltern. Daneben ist sie in vielfältiger Weise auf den benachbarten Märkten der Herstellung und Vermarktung von
Fernsehprogrammen, der Vermarktung von Werbezeiten und von Lizenzen, insbesondere Sportrechten, tätig und europaweit in einer führenden Position beim Erwerb
und Vertrieb von Film- und TV-Rechten und im Bereich Hörfunk. Die Aktivitäten der
CLT-UFA im Fernsehbereich sind dem Unternehmen Bertelsmann AG zuzurechnen.
Der Zuschaueranteil der in diesem Verfahren der CLT-UFA und somit der Bertelsmann AG zuzurechnenden Programme RTL, RTL II, Super RTL und VOX lag im
Referenzzeitraum Mai 1999 bis April 2000 bei insgesamt 24,7 %.
Die Bertelsmann AG verfolgt in ihrer Gruppe mit besonderem Nachdruck das Konzept zur Integration von Senderfamilien, die nach Programm, Inhalt und Verbreitungstechnik aufeinander und untereinander koordiniert werden. Die Gesamtschau
der Aktivitäten der Bertelsmann AG, denen das Potenzial zur Gefährdung der Meinungsvielfalt innewohnt, hat noch nicht zur Feststellung vorherrschender Meinungsmacht führen können. Jedoch hat die KEK § 26 Abs. 1 RStV stets als Gefährdungstatbestand verstanden und angesichts der vielfältigen geschäftlichen Betätigungen der Unternehmen der Bertelsmann AG auf medienrelevanten verwandten
33
Märkten die laufende Überprüfung der weiteren Entwicklung unter konzentrationsrechtlichen Belangen für geboten erachtet.
Der Zusammenschluss mit Pearson bedeutet für die RTL Group ein Machtzuwachs.
Pearson selbst bringt in die RTL Group ihre Fernsehbeteiligungen ein, die hauptsächlich aus 29,26 % der Anteile an dem in Großbritannien ausgestrahlten Channel
5 bestehen; RTL Group verstärkt damit die Beteiligung an Channel 5 auf 64,63 %.
Außerdem bestehen Verbindungen zwischen Pearson, ihren deutschen Tochtergesellschaften und verschiedenen deutschen Programm-Produktionsunternehmen, die
auch zu den Programmzulieferern von deutschen Fernsehveranstaltern der RTL
Group zählen. Trotz dieser beachtlichen Verstärkung hat die EG-Kommission bei
der Zusammenschlusskontrolle keine spürbaren negativen Auswirkungen für den
Wettbewerb in der Europäischen Gemeinschaft oder einem wesentlichen Teil davon
feststellen können. Im bundesweiten Fernsehen trägt jedenfalls die verbesserte und
erleichterte Programmbeschaffung für die deutschen Sender der RTL Group zu deren Stärkung auf einem medienrelevanten Markt bei. Pearson hat dagegen keine
eigenen ihr zurechenbaren, im bundesweiten Fernsehen ausgestrahlten Programme, so dass insgesamt aus der Verbindung zu Pearson im Rahmen der Gesellschafterbeziehung in der RTL Group eine sich mehr im internationalen Mediengeschäft als im bundesweiten Fernsehen auswirkende Verstärkung zu erwarten ist und
die Stärkung von Programmressourcen allein nicht zu vorherrschender Meinungsmacht führt.
Die zwischenzeitlich erheblich verstärkten Online-Geschäftsaktivitäten der Bertelsmann-Gruppe treffen sich mit deren Rückzug aus dem Pay-TV-Bereich und der Aufgabe einer vormaligen gemeinsamen beherrschenden Stellung bei Premiere World
im Verbund mit Kirch und Canal+. Die Erweiterung der Zugangsmöglichkeiten zu
den Sendeinhalten der RTL Group über die Online-Portale und die Einbindung der
Fernsehzuschauer in koordinierte Angebote von Mediendiensten sowie die Gewinnung neuer Zuschauerkreise für das Fernsehen über die Online-Verknüpfung
schaffen zusätzliche Gefahren für die Meinungsvielfalt. Zuschaueranteile im Fernsehen (24,93 %; Grundgesamtheit = TV-Zuschauer ab 3 Jahre, ca. 71 Mio. Personen / 37 Mio. TV-Haushalte; Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung) und Reichweiten
im Internet (zuletzt 11,1 % mit steigender Tendenz; Grundgesamtheit = Personen
mit Internetzugang von zuhause, ca. 8,9 Mio. Personen im August 2000; Quelle:
MMXI Europe) sind zwar keine zusammenrechenbaren Größen, aber gleichwohl
Merkmale einer Meinungsmacht, die über den Fernsehzuschauer hinausgehend die
34
Nutzer im Internet noch zusätzlich oder auch verstärkt erreicht. Die im Wachsen begriffene Verbreitung von Fernsehprogrammen über Online-Angebote wie RTL World
und die zusätzlich angestrebte Einbindung der Fernsehzuschauer über komplementäre Internet-Dienste wie RTL Net gewinnen zunehmendes Gewicht für die nach
§ 26 Abs. 1 RStV gebotene Prüfung und werden zu relevanten Faktoren für Vermeidung oder Abbau vorherrschender Meinungsmacht. Aus den bisher gewonnenen
Erkenntnissen lässt sich jedoch noch nicht die Folgerung ziehen, dass die meinungsmächtige Stellung der Bertelsmann-Gruppe im Fernsehen sich mit deren Vorrangstellung bei den unterhaltungsorientierten Online-Angeboten und deren übrigen
Medienaktivitäten im Print-, Audio- und Videobereich zu einer vorherrschenden Meinungsmacht vermittelnden Stellung steigert.
Schließlich haben sich die Wettbewerbs- und Einflussverhältnisse bei den privaten
Fernsehveranstaltern fortentwickelt. Die KirchGruppe hat sich im verstärkten Verbund mit der ProSieben Media AG konzernrechtlich unter den Holdingorganisationen der Kirch Holding GmbH & Co. KG, der Kirch Media GmbH & Co. KGaA und
der Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA straffer organisiert. Der dazukommende Verbundtatbestand mit der Murdoch-Gruppe hat die KirchGruppe sowohl nach Senderessourcen als auch nach Finanzmitteln gestärkt. Dem stehen die vorstehend verzeichneten weiteren Zugewinne an nationalen und internationalen Verbindungen,
Programmbeschaffungsmöglichkeiten und Medienpräsenz in der BertelsmannGruppe gegenüber. Es ist nicht zu verkennen, dass die Verdichtung der Vormachtstellungen unter den privaten Veranstaltern im bundesweiten Fernsehen die Meinungsvielfalt zunehmend gefährdet. Vorherrschende Meinungsmacht ist daraus
aber nach bisherigen Erkenntnissen weder für Bertelsmann/RTL Group allein noch
für ein untereinander in wesentlichem Wettbewerb stehendes Duopol Bertelsmann/Kirch festzustellen.
Die Bertelsmann AG verfügt auch in der Neuordnung der RTL Group nicht über den
Einfluss, der sie als Inhaberin vorherrschender Meinungsmacht qualifizieren würde.
Dies ist im Augenblick auch umso weniger anzunehmen, als der Block der öffentlich-rechtlichen Programmveranstalter zuletzt an Zuschaueranteil und damit Meinungseinfluss hinzugewonnen hat.
Die Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei AUDIOFINA/RTL Group, die Sicherung des Geschäftsführungsvorrangs für die Bertelsmann AG und die Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse über die UFA sind kein Anlass, von der bisheri-
35
gen Einschätzung abzuweichen und vorherrschende Meinungsmacht für die Bertelsmann-Gruppe anzunehmen. Der erweiterte Beteiligungsverbund mit Pearson
stärkt zwar die AUDIOFINA/RTL Group als Programmveranstalter im Ausland und in
der Programmproduktion zusätzlich, vermag aber allein für die Bertelsmann AG gerade auf dem deutschen Fernsehmarkt nicht zu entscheidendem Zuwachs an Meinungsmacht zu führen. Auch die von der RTL Group hinzugewonnene Kompetenz
und Reichweite über Internet-Angebote verstärkt die Meinungsmacht weiter, ohne
jedoch bereits eine ausreichend sichere Feststellung des Vorherrschens solcher
Meinungsmacht zu erlauben.
Deshalb wurden die angezeigten Beteiligungsveränderungen mit Beschluss der
KEK vom 19.09.2000 als unbedenklich bestätigt.
3.2.4
VIVA Fernsehen GmbH & Co. KG – „VIVA“ und „VIVA ZWEI“ (Az.: KEK 082)
Mit Schreiben vom 18.05.2000 an die Landesanstalt für Rundfunk NordrheinWestfalen (LfR) hat die VIVA Fernsehen GmbH & Co. KG (VIVA KG), Köln, angezeigt, dass die Kommanditisten der VIVA KG und die Gesellschafter der VIVA Fernsehen Beteiligungs GmbH (VIVA GmbH) die Aktiengesellschaft VIVA Media AG gegründet und das Kapital dieser neuen Aktiengesellschaft mit ihren sämtlichen Anteilen an der VIVA KG und VIVA GmbH belegt haben. Die VIVA GmbH und die VIVA
KG sind danach 100%ige Töchter der VIVA Media AG.
Die VIVA KG veranstaltet die Musikspartenprogramme VIVA und VIVA ZWEI. Zum
Beschlusszeitpunkt sind am Grundkapital der VIVA Media AG die Warner Music
Germany Entertainment GmbH, die Universal Vertrieb GmbH und die EMI Group
Germany GmbH mit jeweils 18,9 %, die Edel Music AG mit 12,1 %, Die Initiatoren
Eins Kapitalbeteiligungs KG mit 3,9 %, Die Initiatoren Zwei Kapitalbeteiligungs KG
mit 3,1 % und Dieter Gorny mit 0,7 % beteiligt; 23,5 % befinden sich in Streubesitz.
Helge Sasse ist als Gesellschafter ausgeschieden; er hält nunmehr eine Beteiligung
von jeweils 25 % an der Die Initiatoren Eins Kapitalbeteiligungsgesellschaft KG und
Die Initiatoren Zwei Kapitalbeteiligungsgesellschaft KG (im Weiteren Programmliste,
I 4, unter VIVA).
Die Aktionärin Warner Music Entertainment GmbH ist mit 50 % am SatellitenfensterSpartenprogramm CNN beteiligt; außerdem ist die mit ihr verbundene Time-WarnerGruppe mit 49,79 % der Kapital- und Stimmrechtsanteile an dem Veranstalter des
36
Informationsspartenprogramms n-tv beteiligt. Die Universal Vertrieb GmbH ist über
mehrere Beteiligungsstufen eine Tochtergesellschaft des Unternehmens Universal
Studios, Inc., der mittelbaren Alleineigentümerin der 13th Street GmbH, die das Programm 13th Street auf der Plattform von Premiere World veranstaltet, und der Studio
Universal GmbH, die eine Zulassung für das noch nicht verbreitete Programm Studio Universal besitzt.
Die Beteiligungsveränderungen waren bereits ohne Bestätigung der Unbedenklichkeit vollzogen.
Der Veranstalterin VIVA KG werden die Programme VIVA und VIVA ZWEI zugerechnet. Aufgrund der Innehabung sämtlicher Gesellschaftsanteile der VIVA KG
werden deren Programme auch der VIVA Media AG zugerechnet. Den Aktionären
der VIVA Media AG werden auf der dritten Stufe mangels einer indirekten Beteiligung von wenigstens 25 % am Grundkapital der AG die VIVA-Programme nicht zugerechnet. Die Zuschaueranteile der Musik-Spartenprogramme VIVA und VIVA
ZWEI liegen erheblich unterhalb der Vermutungsgrenze des § 26 Abs. 2 Satz 1
RStV.
Die KEK hat am 19.09.2000 die Unbedenklichkeit der Beteiligungsveränderungen
bestätigt.
3.2.5
DSF Deutsches SportFernsehen GmbH – „DSF“ (Az.: KEK 091)
Mit Schreiben vom 27.06.2000 an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien
(BLM) zeigte die Kirch Media GmbH & Co. KGaA (KirchMedia) mittelbare Beteiligungsveränderungen bei der DSF Deutsches SportFernsehen GmbH an, die bereits
Gegenstand der Verfahren in Sachen SAT.1 (Az.: KEK 046; Jahresbericht
1999/2000, Kapitel 2.2.12) und ProSieben (Az.: KEK 063; Jahresbericht 1999/2000,
Kapitel 2.2.6) waren. Im Zuge einer Kapitalerhöhung bei der KirchMedia erhielten
die US-amerikanische Investmentgesellschaft Capital Research and Management
Funds Kommanditaktien in Höhe von 3,27 % und Thomas Kirch in Höhe von
7,31 %. Die Beteiligung von Thomas Kirch diente als Gegenleistung für die Einbringung seiner Anteile in Höhe von 58,4 % an der ProSieben Media AG in die KirchMedia. Diese gesellschaftsrechtlichen Veränderungen waren zum Zeitpunkt der Anzeige bereits seit längerem vollzogen.
37
Das Programm DSF erzielte in dem nach § 27 Abs. 1 Satz 2 RStV maßgeblichen
Referenzzeitraum von Juni 1999 bis Mai 2000 einen Zuschaueranteil von ca. 1,4 %;
der Zuschaueranteil der der KirchGruppe zuzurechnenden Programme, einschließlich des Programms DSF, erreichte in der Referenzperiode insgesamt 26,65 %.
Die Kommission hat in den Beschlüssen KEK 063 (Jahresbericht 1999/2000, Kapitel
2.2.6) und KEK 046 (Jahresbericht 1999/2000, Kapitel 2.2.12) dargelegt, dass angesichts des relativ stabilen Zuschaueranteils von ca. 27 % und des Fehlens einer
marktbeherrschenden Stellung auf einem medienrelevanten verwandten Markt oder
einer erheblichen Stellung aufgrund einer Gesamtbeurteilung der Aktivitäten im
Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten zur Zeit nicht von einer
nur geringfügigen Unterschreitung des Zuschaueranteils im Sinne von § 26 Abs. 2
Satz 2 RStV ausgegangen werden kann, die die Vermutung vorherrschender Meinungsmacht auslöst. Angesichts der Übereinstimmung der zu prüfenden Sachverhalte ist an dieser Beurteilung festzuhalten.
Die KEK hat die angezeigten Beteiligungsveränderungen am 19.09.2000 als unbedenklich bestätigt.
3.2.6
SINGLE TV Fernsehen GmbH – „SINGLE TV“ (Az.: KEK 092)
Die SINGLE TV Fernsehen GmbH (Single TV) hat mit Schreiben vom 22.06.1999,
ergänzt durch Schreiben vom 22.07.1999, bei der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) einen Antrag auf bundesweite Zulassung eines digitalen
Fernsehspartenprogramms SINGLE TV gestellt. Vorgesehen war ein Programm,
das sich vorzugsweise an Alleinlebende (Singles) richten und über Satellit sowie
Kabelanlagen über die Programm- und Vermarktungsplattform MediaVision ausgestrahlt und vermarktet werden sollte. Die KEK hat bereits am 24.08.1999 beschlossen, dass der Zulassung von SINGLE TV grundsätzlich Gründe der Sicherung der
Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegenstehen. Der damalige Beschluss erging unter dem Vorbehalt noch anzuzeigender und genehmigungspflichtiger Beteiligungsveränderungen. Mit Schreiben vom 17.08.2000 zeigte Single TV an, dass sich
verschiedene Veränderungen im Gesellschafterbestand ergeben werden. Nach ihrem
Vollzug
werden
die
ARCA
Neunte
Vermögensverwaltungs-
und
-beteiligungs GmbH (neuer Name: Platinum Acquisitions GmbH) zu 65,0 %, die
AGO Treuhand GmbH zu 15,1 %, die CamPoint GmbH zu 10,0 % und Ulrich Hansbuer und Ralf Manthey zu 9,9 % an Single TV beteiligt sein. Klaus Helbert ist
Alleingesellschafter der ARCA Neunte Vermögensverwaltungs- und -beteiligungs
38
gesellschafter der ARCA Neunte Vermögensverwaltungs- und -beteiligungs GmbH;
die AGO Treuhand GmbH gehört Klaus Christian Kahler zu 100 %. An der CamPoint GmbH halten die Contard & Metallbank AG 98,72 %, die AGO Treuhand
GmbH 1,21 %, Thorsten Uwe-Peter Wagner 0,04 % und Jochen Matthias Hochrein,
Thomas Hermann Rohe und Oliver Kuchendorf jeweils 0,01 %.
Der zu beurteilende Sachverhalt gibt weder im Hinblick auf die Zuschaueranteile
noch aus sonstigen Gründen Anlass zu der Befürchtung vorherrschender Meinungsmacht. Die bisherigen und künftigen Gesellschafter sind zwar überwiegend im
Medienbereich tätig und vielfach auch an im Medienbereich tätigen Unternehmen
beteiligt. Dabei handelt es sich aber durchweg um kleinere Unternehmen, denen allenfalls ein geringer Meinungseinfluss zugeschrieben werden kann.
Die KEK hat am 19.09.2000 beschlossen, dass der beantragten Zulassung auch unter Berücksichtigung der angezeigten Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen
Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegenstehen.
3.2.7
ProSieben Television GmbH – „ProSieben“ (Az.: KEK 090-1)
Mit Schreiben vom 29.06.2000 an die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB)
hat die Kirch Media GmbH & Co. KGaA (KirchMedia), zugleich im Namen der ProSieben Media AG, eine mittelbare Beteiligungsveränderung bei der ProSieben Media AG angezeigt. Die KirchMedia erhöht ihre Beteiligung an der ProSieben Media
AG von 58,4 % auf 100 % durch Erwerb der Anteile der Rewe-Beteiligungs-Holding
National GmbH, die ihrerseits im Gegenzug Kommanditaktien der KirchMedia in
Höhe von 6 % erhält.
An der KirchMedia sind demnach die Kirch Media Beteiligungs GmbH & Co. KG zu
76,25 % (persönlich haftende Gesellschafterin), Fininvest S.p.A. (im Mehrheitsbesitz
der Familie Berlusconi), Kingdom 5-KR-98 Ltd. (Prinz Al-Walleed) und Lehman
Brothers Merchant Banking Partners II L.P. zu jeweils 2,60 %, die Capital Research
and Management Funds zu 3,07 %, Thomas Kirch zu 6,87 % und die ReweBeteiligungs-Holding National GmbH zu 6 % beteiligt. Die Muttergesellschaft der
Kirch Media Beteiligungs GmbH & Co. KG, die Kirch Holding GmbH & Co. KG, beherrscht auch die beiden anderen Beteiligungsgesellschaften der KirchGruppe, die
Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA und die KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG, die an
den Fernsehveranstaltern PREMIERE Medien GmbH & Co. KG, GoldStar TV GmbH
39
& Co. KG, Discovery Channel Betriebs GmbH sowie Unitel Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft mbH & Co. (CLASSICA) beteiligt sind.
Die Rewe-Beteiligungs-Holding National GmbH (Rewe) gehört zur REWEHandelsgruppe, die primär auf dem Geschäftsfeld des Einzelhandels tätig ist.
Ferner hat KirchMedia mit Schreiben vom 10.07.2000 der MABB die Absicht angezeigt, die bislang von der ProSieben Media AG gehaltene Sendeerlaubnis für das
Programm ProSieben auf die ProSieben Television GmbH übergehen zu lassen.
Die Überleitung erfolgt im Zusammenhang mit der Verschmelzung der ProSieben
Media AG mit der SAT.1 Holding GmbH zur ProSiebenSAT.1 Media AG (s. u. Kapitel 3.2.10). Die ProSieben Television GmbH ist dann eine 100%ige Tochtergesellschaft der ProSiebenSAT.1 Media AG. Die KirchMedia hat im Namen der ProSieben
Media AG die Änderung der Sendeerlaubnis in der Form beantragt, dass die ProSieben Television GmbH als Lizenzinhaberin ausgewiesen wird. Im Interesse der
ProSieben Television GmbH wird dieses Begehren sowohl als Antrag auf Zulassung
als auch als Veränderung von Beteiligungsverhältnissen aufgefasst.
Im Referenzzeitraum September 1999 bis August 2000 erzielten die der KirchGruppe zuzurechnenden Programme einen Zuschaueranteil von 26,49 %, davon entfielen 8,31 % auf das Programm ProSieben.
Durch die angezeigte gesellschaftsrechtliche Veränderung wird der Einfluss der
KirchGruppe auf die ihr zuzurechnenden Programme nicht verstärkt. Rewe verfügt
bei der KirchMedia über einen Anteil in Höhe von 6 % an den Kommanditaktien.
Dies entspricht ihrer bisherigen Stellung bei der ProSieben Media AG; so verfügte
Rewe bei der ProSieben Media AG lediglich über eine aktienrechtliche Sperrminorität. Da es sich bei KirchMedia um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt,
ist ein Einfluss auf die Zusammensetzung der Geschäftsleitung über den Aufsichtsrat ausgeschlossen. Andererseits erfährt Rewe einen – geringfügigen – Zuwachs an
Einfluss, da sie nach der Verschmelzung der ProSieben Media AG mit der SAT.1
Holding GmbH an der ProSiebenSAT.1 Media AG beteiligt ist, die zukünftig nicht
nur über ProSieben, Kabel 1 und N24, sondern zusätzlich über SAT.1 zu bestimmen
hat. Die angezeigte Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bleibt ohne in Betracht zu ziehende Auswirkung auf die Möglichkeit der Beeinflussung der Meinungsbildung.
40
Das in § 26 RStV verankerte Gebot der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen verlangt eine wertende Gesamtbetrachtung, ob von der Veränderung der Beteiligungsverhältnisse eine Gefährdung der Meinungsvielfalt zu erwarten ist. Dieser
Aufgabe kann die KEK nur genügen, wenn sie alle Faktoren der Einflussnahme auf
die Meinungsbildung im bundesweiten Fernsehen in ihre Beurteilung einbezieht.
Auch insoweit gab der Sachverhalt keinen Anlass, von der bisherigen Beurteilung
abzuweichen. Die KEK hat wiederholt festgestellt, dass die KirchGruppe über eine
außerordentlich starke Stellung im bundesweiten Fernsehen und auf den ihr zuzuordnenden medienrelevanten Märkten verfügt; sie war aber zugleich der Auffassung, dass diese Befunde noch nicht ausreichen, den Tatbestand der Erlangung
vorherrschender Meinungsmacht durch die KirchGruppe als erfüllt anzusehen (s. o.
Kapitel 3.2.2). Da die angezeigte Beteiligungsveränderung der KirchGruppe keine
zusätzlichen Einflussmöglichkeiten verschafft, besteht kein Grund zu abweichender
Beurteilung.
Die KEK hat am 24.10.2000 beschlossen, dass der beantragten Zulassung und der
angezeigten Beteiligungsveränderung Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt
im Fernsehen nicht entgegenstehen.
3.2.8
N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbH – „N24“ (Az.: KEK
090-3)
Mit Schreiben vom 18.07.2000 an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien
(BLM) hat die KirchGruppe im Namen der N24 Gesellschaft für Nachrichten und
Zeitgeschehen mbH (N24) angezeigt, dass die Kirch Media GmbH & Co. KGaA
(KirchMedia) von der Rewe-Beteiligungs-Holding National GmbH den restlichen Anteil (41,6 %) am Grundkapital der ProSieben Media AG erwirbt. Im Gegenzug erhält
die Rewe-Beteiligungs-Holding National GmbH im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung bei der KirchMedia eine Beteiligung in Höhe von 6 % (s. o. Kapitel 3.2.7). Alleinige Gesellschafterin von N24 war im Beschlusszeitpunkt die ProSieben Media
AG.
Über den Zuschaueranteil von N24 im Referenzzeitraum Juli 1999 bis Juni 2000
können keine Angaben gemacht werden; der Zuschaueranteil der KirchGruppe, der
N24 zuzurechnen ist, erreichte in der Referenzperiode insgesamt 26,49 %.
41
Die Kommission hat in früheren Beschlüssen ausführlich dargelegt, dass angesichts
des relativ stabilen Zuschaueranteils von ca. 27 % und des Fehlens einer marktbeherrschenden Stellung auf einem medienrelevanten verwandten Markt oder aufgrund einer Gesamtbeurteilung der Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten zur Zeit nicht von einer nur geringfügigen Unterschreitung des Zuschaueranteils im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV ausgegangen
werden kann, die die Vermutung vorherrschender Meinungsmacht auslöst. Der vorliegende Prüffall rechtfertigt es nicht, von den Feststellungen in den vorgenannten
Verfahren abzuweichen.
Insoweit ist den Feststellungen in der Rundfunksache ProSieben (s. o. Kapitel 3.2.7)
zu folgen. Durch die angezeigte gesellschaftsrechtliche Veränderung wird der Einfluss der KirchGruppe auf die ihr zuzurechnenden Programme nicht verstärkt. Die
konzerninterne Umstrukturierung folgt dem Ziel, die Marktstellung der KirchGruppe
zu verstärken und auszubauen. Danach kann bei den derzeit gegebenen Verhältnissen nicht angenommen werden, dass die angezeigte Stellung der KirchMedia als
Alleingesellschafterin der ProSieben Media AG und die damit verbundene weitere
Integration von ProSieben und N24 in die KirchGruppe bei Verneinung der Vermutungstatbestände in § 26 Abs. 2 RStV gemäß § 26 Abs. 1 RStV zur Begründung
vorherrschender Meinungsmacht führen.
Die KEK hat am 24.10.2000 die Unbedenklichkeit der Beteiligungsveränderung bestätigt.
3.2.9
Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH – „Kabel 1“ (Az.: KEK 090-4)
Mit Schreiben vom 18.07.2000 an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien
(BLM) hat die KirchGruppe im Namen der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH (Kabel 1)
angezeigt, dass die Kirch Media GmbH & Co. KGaA (KirchMedia) von der ReweBeteiligungs-Holding National GmbH den restlichen Anteil (41,6 %) am Grundkapital
der ProSieben Media AG erwirbt. Im Gegenzug erhält die Rewe-BeteiligungsHolding National GmbH im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung bei der KirchMedia
eine Beteiligung in Höhe von 6 % (s. o. Kapitel 3.2.7 und 3.2.8). Alleinige Gesellschafterin von Kabel 1 war im Beschlusszeitpunkt die ProSieben Media AG.
42
Der Zuschaueranteil des Programms Kabel 1 betrug im Referenzzeitraum Juli 1999
bis Juni 2000 5,61 %; der Zuschaueranteil der KirchGruppe, der Kabel 1 zuzurechnen ist, lag in dieser Periode bei 26,49 %.
Zur medienkonzentrationsrechtlichen Beurteilung wird auf die Ausführungen unter
Kapitel 3.2.8 Bezug genommen.
Die KEK hat am 24.10.2000 die Unbedenklichkeit der Beteiligungsveränderung bestätigt.
3.2.10
ProSiebenSAT.1 Media AG – „ProSieben“, „SAT.1“, „N24“ und „Kabel 1“ (Az.:
KEK 090-5)
Mit Schreiben vom 13.09.2000 an die Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter (LPR) Rheinland-Pfalz, an die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) und an
die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) zeigte die Kirch Holding
GmbH & Co. KG, zugleich im Namen der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH, der
ProSieben Media AG, der N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen
mbH und der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH, Beteiligungsveränderungen an.
Die ProSieben Media AG und die SAT.1 Holding GmbH, in die die SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH ihre Geschäftsbetriebe vorher eingebracht hat, übertragen ihr
Vermögen jeweils als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten auf die neu gegründete ProSiebenSAT.1 Media AG. Im Zuge dieser Verschmelzung wird der gesamte
Geschäftsbereich „Fernsehsender“ der ProSieben Media AG auf die neu gegründete ProSieben Television GmbH und der der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH auf
die neu gegründete Tochtergesellschaft, die ebenfalls unter SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH firmiert, ausgegliedert (s. o. Kapitel 3.2.7 und 3.2.12). Mit Wirksamwerden der Verschmelzung durch Eintragung ins Handelsregister erlöschen die
ProSieben Media AG und die SAT.1 Holding GmbH. Die künftigen Veranstalter
ProSieben Television GmbH und die SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH sowie die
Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH und die N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbH sind dann 100%ige Tochtergesellschaften der ProSiebenSAT.1 Media AG.
An der ProSiebenSAT.1 Media AG sind die Kirch Media GmbH & Co. KGaA (KirchMedia) zu 71,98 %, die SAT.1 Beteiligungs GmbH zu 26,8 % und die Media1 Betei-
43
ligungs GmbH zu 1,22 % beteiligt. An der SAT.1 Beteiligungs GmbH und der Media1 Beteiligungs GmbH halten die Programmgesellschaft für Kabel- und Satellitenrundfunk mbH (PKS), eine Tochtergesellschaft der KirchMedia, 59 %, die Axel
Springer Verlag AG 21 % und die Aktuell Presse-Fernsehen GmbH & Co KG, an der
wiederum die Axel Springer Verlag AG mit 98,7 % beteiligt ist, 20 %. Die Axel
Springer Verlag AG, eines der führenden Verlagshäuser in Deutschland, ist an Zeitungen, Zeitschriften und Verlagen, an Internet-Dienstleistern und Hörfunksendern
beteiligt und im Geschäftsfeld der Film- und Fernsehproduktion tätig. Am Kapital der
Axel Springer Verlag AG sind die Axel Springer Gesellschaft für Publizistik GmbH &
Co. KG, die sich im Mehrheitsbesitz von Friede Springer befindet, zu mindestens
50 % und die Print Beteiligungs GmbH, ein Tochterunternehmen der Kirch Beteiligungs GmbH & Co. KG, zu 40,05 % beteiligt; der Rest der Anteile befindet sich in
Streubesitz.
Zu der Beteiligungsstruktur der KirchMedia wird auf Kapitel 3.2.7 verwiesen. An der
PKS ist KirchMedia mittelbar über die CON Medien Beteiligungs GmbH und Taurus
TV GmbH mit 51 % und die Epsilon TV Network, ein Gemeinschaftsunternehmen
zwischen KirchMedia und Mediaset S.p.A., mit 49 % beteiligt. Die Mediaset S.p.A.
gehört zur Fininvest-Gruppe, die von der Familie Berlusconi beherrscht wird.
In dem nach § 27 Abs. 1 Satz 2 RStV maßgeblichen Referenzzeitraum von September 1999 bis August 2000 erzielte ProSieben einen Zuschaueranteil von 8,30 %,
SAT.1 10,13 % und Kabel 1 5,61 %; der Zuschaueranteil der KirchGruppe betrug
insgesamt 26,39 %.
Mit der Verschmelzung vollzieht die KirchGruppe eine Neuordnung, durch die nicht
nur Synergievorteile erzielt, sondern vor allem die von ihr beherrschten Fernsehprogramme mehr als bisher aufeinander abgestimmt werden sollen. Eine solche planmäßige Programmdifferenzierung soll das Zuschauerpotenzial wirksam ausschöpfen, auf diese Weise die Reichweite aller Sender erhöhen und damit sowohl die Erträge wie die Marktstellung optimieren. Durch die neue Konzernstruktur und die damit verbundene Ausrichtung gleich mehrerer miteinander verbundener Veranstalter
auf ein einheitliches Programmpaket wird der Einfluss der KirchGruppe auf die ihr
zuzurechnenden Programme koordinierter als bisher genutzt. Es ist nicht zu verkennen, dass die Verdichtung der Vormachtstellungen unter den privaten Veranstaltern im bundesweiten Fernsehen die Meinungsvielfalt zunehmend gefährdet. Vorherrschende Meinungsmacht ist daraus aber nach bisherigen Erkenntnissen weder
44
für die KirchGruppe allein noch für ein untereinander in wesentlichem Wettbewerb
stehendes Duopol Bertelsmann/Kirch festzustellen.
Die Programme SAT.1, ProSieben und Kabel 1 sind bereits seit Jahren Bestandteil
des Programmangebots im bundesweiten Fernsehen. Ihre Ausstrahlung hat bislang
nicht genügt, dem Veranstalter selbst oder der KirchGruppe vorherrschende Meinungsmacht zu verschaffen.
Das sich aus der starken Stellung der KirchGruppe auf dem deutschen Fernsehmarkt ergebende abstrakte Gefährdungspotenzial für die Meinungsvielfalt wird für
die Konzentrationskontrolle nach dem Rundfunkstaatsvertrag erst dann relevant,
wenn es gerade durch die angezeigten Beteiligungsveränderungen konkretisiert und
in seinen Auswirkungen für das bundesweite Fernsehen aktualisiert wird. Die Neuordnung innerhalb der KirchGruppe verfolgt das Ziel, die Reichweite des Programmangebots zu steigern und damit die Erträge und die Marktstellung zu optimieren; diese Absicht bewirkt keine nach dem RStV zu beanstandende Beschränkung
der Meinungsvielfalt.
Die KEK hat am 24.10.2000 die angezeigten Beteiligungsveränderungen als unbedenklich bestätigt.
3.2.11
PREMIERE Medien GmbH & Co. KG –„Premiere World” (Az.: KEK 093, 094,
099)
Mit Schreiben vom 09.08.2000 zeigte die KirchGruppe, zugleich im Namen der Kirch
Pay-TV GmbH & Co. KGaA (KirchPayTV) und der PREMIERE Medien GmbH & Co.
KG (PREMIERE), der Hamburgischen Anstalt für neue Medien (HAM) und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mittelbare Beteiligungsveränderungen bei PREMIERE an. Diese ergeben sich aus den Beteiligungen der Kingdom
Holdings 8 B.V. mit 3,12 % (Az.: KEK 093), der US-amerikanischen Investmentgesellschaft Capital Research Funds mit 2,69 % (Az.: KEK 094) und der Lehman Merchant Banking Group mit 2,40 % (Az.: KEK 099) am Gesamtkapital der KirchPayTV.
KirchPayTV ist die Muttergesellschaft zweiter Stufe von PREMIERE (s. o. Kapitel
3.2.2). An der KirchPayTV sind weiterhin die PayCo Holding GmbH & Co. KG, eine
100%ige Tochtergesellschaft der Kirch Holding GmbH & Co. KG, mit nunmehr
69,75 % und die BSkyB Germany GmbH & Co. KG, eine Beteiligungsgesellschaft
von The News Corporation Ltd., mit 22,03 % beteiligt.
45
Die Zuschaueranteile im Referenzzeitraum August 1999 bis Juli 2000 lagen für die
KirchGruppe bei 26,38 %, für News Corp./BSkyB bei 2,25 %.
Durch die Beteiligung von Kingdom Holdings 8 B.V., Capital Research Funds und
Lehman Merchant Banking Group wird die finanzielle Situation der KirchGruppe gestärkt, eine Verstärkung des Meinungseinflusses kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden.
Daher hat die KEK am 24.10.2000 die angezeigten Beteiligungsveränderungen als
unbedenklich bestätigt.
3.2.12
SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH – „SAT.1“ (Az.: KEK 090-2)
Mit Schreiben vom 13.09.2000 hat die Kirch Holding GmbH & Co. KG (Kirch Holding) im Namen der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH der Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter (LPR) Rheinland-Pfalz die Absicht angezeigt, die bislang
von der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH gehaltene Sendeerlaubnis für das Programm SAT.1 auf die neu gegründete SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH übergehen
zu lassen. Im Interesse der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH wird dieses Begehren
als Antrag auf Neuzulassung der künftigen SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH aufgefasst.
Die Überleitung erfolgt im Zusammenhang mit der bereits vollzogenen Verschmelzung der ProSieben Media AG mit der SAT.1 Holding GmbH zur ProSiebenSAT.1
Media AG (s. o. Kapitel 3.2.10). Die SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH ist ebenso
wie die ProSieben Television GmbH, die N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbH und die Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH nunmehr eine 100%ige
Tochtergesellschaft der ProSiebenSAT.1 Media AG. Zu der Beteiligungsstruktur der
ProSiebenSAT.1 Media AG wird auf Kapitel 3.2.10 und die Programmliste (I 4) unter
SAT.1 Bezug genommen.
Ferner war Gegenstand des Verfahrens der Einstieg der Rewe-Beteiligungs-Holding
National GmbH bei der Kirch Media GmbH & Co. KGaA (KirchMedia) im Austausch
für die Anteile (41,6 %) an der ProSieben Media AG (s. o. Kapitel 3.2.7); dies wurde
der LPR Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 19.10.2000 durch die KirchMedia,
zugleich im Namen der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH, angezeigt. Zu der neuen
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Beteiligungsstruktur der KirchMedia wird auf die Ausführungen unter Kapitel 3.2.7
Bezug genommen.
Das Programm SAT.1 erzielte in dem maßgeblichen Referenzzeitraum von September 1999 bis August 2000 einen Zuschaueranteil von 10,13 %. Der Zuschaueranteil der KirchGruppe, der SAT.1 zuzurechnen ist, lag in dieser Periode bei insgesamt 26,42 %.
Das Programm SAT.1 ist bereits seit Jahren Bestandteil des Programmangebots im
bundesweiten Fernsehen. Seine Ausstrahlung hat bislang nicht genügt, dem Veranstalter selbst oder der KirchGruppe vorherrschende Meinungsmacht zu verschaffen.
Das sich aus der starken Stellung der KirchGruppe auf dem deutschen Fernsehmarkt ergebende abstrakte Gefährdungspotenzial für die Meinungsvielfalt wird für
die Konzentrationskontrolle nach dem Rundfunkstaatsvertrag erst dann relevant,
wenn es gerade durch die angezeigten Beteiligungsveränderungen konkretisiert und
in seinen Auswirkungen für das bundesweite Fernsehen aktualisiert wird. Durch die
Neuordnung innerhalb der KirchGruppe, die die strategische Koordination des Programmangebots der Sender ProSieben, N24, Kabel 1 und SAT.1 anstrebt, sollen
das Zuschauerpotenzial wirksam ausgeschöpft, auf diese Weise die Reichweite aller Sender erhöht und damit sowohl die Erträge wie die Marktstellung optimiert werden. Diese Absicht bewirkt keine nach dem RStV zu beanstandende Beschränkung
der Meinungsvielfalt.
Die KEK hat am 21.11.2000 beschlossen, dass der beantragten Zulassung und der
angezeigten Beteiligungsveränderung Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt
im Fernsehen nicht entgegenstehen.
3.2.13
GoldStar TV GmbH & Co. KG – „GoldStar TV“ (Az.: KEK 095, 097, 101)
Gegenstand der verbundenen Prüfverfahren waren mittelbare Veränderungen der
Beteiligungsverhältnisse der GoldStar TV GmbH & Co. KG (GoldStar TV), die die
Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) der KEK mit Schreiben vom
19.09.2000, vom 26.09.2000 und vom 17.10.2000 vorlegt hat. GoldStarTV ist ein
paritätisches Gemeinschaftsunternehmen von Gottfried Zmeck und der MultiChannel GmbH. Die Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA (KirchPayTV) ist über die PayTV
Rechtehandels GmbH & Co. KG Muttergesellschaft der MultiChannel GmbH. Die
Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse ergeben sich aus den bereits als me-
47
dienkonzentrationsrechtlich unbedenklich bestätigten Beteiligungen der BSkyB
Germany GmbH & Co. KG (s. o. Kapitel 3.2.2; Az.: KEK 095), der Kingdom Holdings
8 B.V., der Capital Research Funds (Az.: KEK 097) und der Lehman Merchant Banking Group (s. o. Kapitel 3.2.11; Az.: KEK 101) am Gesamtkapital der KirchPayTV.
Die Beteiligungsveränderungen waren im Beschlusszeitpunkt bereits vollzogen. An
KirchPayTV sind damit die PayCo Holding GmbH & Co. KG zu 69,75 %, BSkyB
Germany GmbH & Co. KG zu 22,03 %, Kingdom Holdings 8 B.V. zu 3,12 %, Lehman Merchant Banking Group zu 2,40 % und Capital Research Funds zu 2,69 %
beteiligt. Die PayCo Holding GmbH & Co. KG und die BSkyB Germany GmbH & Co.
KG sind zu den angegebenen Prozentsätzen jeweils am Kommanditaktienkapital
und am Kapital der persönlich haftenden Gesellschafter beteiligt.
Die PayCo Holding GmbH & Co. KG ist eine 100%ige Tochter der Kirch Holding
GmbH & Co. KG, die im Eigentum der Kirch Stiftung von Dr. Leo Kirch steht. Die
BSkyB Germany GmbH & Co. KG ist eine 100%ige Tochter der British Sky Broadcasting Group plc. (BSkyB), Isleworth, Großbritannien. Zur Beteiligungsstruktur von
BSkyB wird auf Kapitel 3.2.2 verwiesen. KirchPayTV hat ihren BSkyB-Anteil in Höhe
von 4,3 % wieder veräußert, unter anderem an das Bankenkonsortium Credit Suisse
First Boston (Europe) Ltd. (CSFB) und an Goldman Sachs International.
Das Programm GoldStar TV wird auf der Programmplattform Premiere World in dem
Premiere-Paket Gala World ausgestrahlt. In den maßgeblichen Referenzzeiträumen
ergeben sich für die Programme von Premiere World und die insgesamt der KirchGruppe zuzurechnenden Programme Zuschaueranteile von 26,41 % bis 26,67 %.
Die KEK hat in dem Beschluss i. S. Premiere (s. o. Kapital 3.2.2) dargelegt, dass
angesichts des Zuschaueranteils von ca. 26,67 % und des Fehlens einer marktbeherrschenden Stellung auf einem medienrelevanten verwandten Markt oder aufgrund einer Gesamtbeurteilung der Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten nicht von einer nur geringfügigen Unterschreitung des
Zuschaueranteils im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV ausgegangen werden kann,
die die Vermutung vorherrschender Meinungsmacht auslöst. Durch den Einstieg von
BSkyB wird die bereits überragende Position der KirchGruppe im Bereich des bundesweit verbreiteten Pay-TV und auf den vorgelagerten Märkten der Zugangsvermittlung zum digitalen Fernsehen und des Rechtehandels mit Fiction- und mit Sportrechten verstärkt. Die Beteiligungen der Kingdom Holdings 8 B.V., der Capital Research Funds und der Lehman Merchant Banking Group fördern die finanzielle Situ-
48
ation der KirchGruppe. Eine vorherrschende Meinungsmacht der KirchGruppe im
bundesweiten Fernsehen insgesamt kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden
(vgl. Beschlüsse i. S. Premiere unter Kapitel 3.2.2 und 3.2.11). Im Hinblick auf die
Abonnentenzahlen und Zuschaueranteile ist die Bedeutung des Pay-TV im Verhältnis zu den Zuschaueranteilen des bundesweiten Fernsehens derzeit noch gering
(vgl. Beschlüsse i. S. Premiere unter Kapitel 3.2.2 und 3.2.11).
Das in § 26 RStV verankerte Gebot der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen verlangt eine wertende Gesamtbetrachtung, ob von der Veränderung der Beteiligungsverhältnisse die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht zu erwarten
ist. Es ist nicht zu verkennen, dass die Verdichtung der Vormachtstellungen unter
den privaten Veranstaltern im bundesweiten Fernsehen die Meinungsvielfalt zunehmend gefährdet. Vorherrschende Meinungsmacht ist daraus im bundesweiten
Fernsehen aber nach bisherigen Erkenntnissen weder für ein untereinander in wesentlichem Wettbewerb stehendes Duopol Bertelsmann/Kirch noch für die KirchGruppe allein festzustellen. Auch wenn die mittelbaren Beteiligungsveränderungen
im Bereich der Veranstaltung von Pay-TV eine auch aus der Sicht der Sicherung der
Meinungsvielfalt bedenkliche Alleinstellung von PREMIERE verstärken, besteht zum
gegenwärtigen Zeitpunkt kein Grund zu abweichender Beurteilung.
Daher hat die KEK am 21.11.2000 die Unbedenklichkeit der Beteiligungsveränderungen bestätigt.
3.2.14
Discovery Channel Betriebs GmbH – „Discovery Channel” (Az.: KEK 096, 098,
102)
Die Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse, mit denen sich die KEK auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben vom
19.09.2000, vom 26.09.2000 und vom 17.10.2000 befasste, ergaben sich aus den
bereits als medienkonzentrationsrechtlich unbedenklich bestätigten Beteiligungen
der BSkyB Germany GmbH & Co. KG (s. o. Kapitel 3.2.2, Az.: KEK 096), der Kingdom Holdings 8 B.V., der Capital Research Funds (Az.: KEK 098) und der Lehman
Merchant Banking Group (s. o. Kapitel 3.2.11, Az.: KEK 102) am Gesamtkapital der
Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA. Da diese Beteiligungsveränderungen auch Gegenstand der Prüfverfahren KEK 095, 097 und 099 waren, wird im Weiteren auf Kapitel 3.2.13 verwiesen. Die Discovery Channel Betriebs GmbH veranstaltet das digitale Pay-TV-Spartenprogramm Discovery Channel, das auf der Programmplattform
49
Premiere World ausgestrahlt wird. Die Discovery Channel Betriebs GmbH ist ein paritätisches Gemeinschaftsunternehmen der MultiChannel GmbH, einer Beteiligungsgesellschaft der Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA, und der Discovery Germany LL.C., Bethesda/Maryland, USA, die sich im Alleineigentum der Discovery Communications, Inc. (DCI), Bethesda, befindet.
Tochterunternehmen der DCI veranstalten unter der Marke Animal Planet weltweit
in 49 Ländern Naturfilmprogramme im Pay-TV. Daneben produzieren und veranstalten sie international Fernsehprogramme unter den Markennamen Discovery Channel, Travel and Adventure, People and Arts, Kids und Health. Der Kabelnetzbetreiber Cox Communications, Inc., Atlanta/USA, Tochtergesellschaft des Medienkonzerns Cox Enterprises, Inc., Atlanta, und das Medienunternehmen Advance Publications, Inc., Staten Island/USA, sind mit jeweils 24,6 % und John S. Hendricks mit
1,6 % an DCI beteiligt. Hauptgesellschafterin der DCI, die Liberty Media Corporation
(49,2 %), gehört zur Unternehmensgruppe Tele-Communications, Inc. (TCI, neue
Firmenbezeichnung: AT&T Broadband), die im September 1999 vollständig von
AT&T übernommen wurde. Tochterunternehmen der Liberty Media produzieren und
vermarkten Fernsehprogramme und sind im Bereich Satellitenfernsehen tätig. Zu
den Geschäftsfeldern zählen ferner Kabelnetze, Internet und interaktives Fernsehen. Liberty Media hält 27,42 % der Anteile an der MultiThématiques S.A., dem Mutterunternehmen der MultiThématiques-Veranstalter, die die bundesweiten Pay-TVSpartenprogramme Planet und Seasons auf Premiere World veranstalten und darüber hinaus Lizenzen für die Veranstaltung zweier weiterer Programme - CineClassics und Jimmy – besitzen.
Das Programm Discovery Channel wird auf der Programmplattform Premiere World
in dem Paket Gala World ausgestrahlt. In den maßgeblichen Referenzzeiträumen
ergeben sich für die Programme von Premiere World und die insgesamt der KirchGruppe zuzurechnenden Programme Zuschaueranteile von 26,41 % bis 26,67 %.
Die KEK hat am 21.11.200 die Unbedenklichkeit der angezeigten Beteiligungsveränderungen bestätigt.
50
3.2.15
ONYX Plus GmbH, Groupe AB S.A., ONYX Television GmbH – „ONYX TV“,
„ONYXplus“ und „AB Sat“ (Az.: KEK 103)
Mit Schreiben der ONYX Plus GmbH vom 28.07.2000 an die Landesanstalt für
Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) wurde beantragt, dass die digitalen Spartenprogramme nicht mehr von der Groupe AB S.A., sondern von der ONYX Plus GmbH
veranstaltet werden sollen. Die Groupe AB S.A., Saint Denis, Frankreich, ist Veranstalterin von acht unter der Marke AB Sat zusammengefassten bundesweit zu
verbreitenden digitalen Fernsehspartenkanälen. Die digitalen Programme werden
bislang noch nicht ausgestrahlt. Künftige Lizenzinhaberin der digitalen Programme
soll die Gesellschaft ONYX Plus GmbH sein, an der die Groupe AB S.A. und die
ONYX Television GmbH paritätisch beteiligt sein werden. Da ein Wechsel des veranstaltenden Unternehmens als Rechtsperson in Rede steht - wenn auch innerhalb
einer Unternehmensgruppe -, bedarf es eines erneuten Zulassungsantrages gemäß
§ 20 RStV.
Die ONYX Television GmbH, Dortmund, veranstaltet das bundesweit verbreitete
analoge Musikspartenprogramm ONYX TV. Daneben ist sie Lizenzinhaberin von
fünf bundesweit digital zu verbreitenden Musikspartenprogrammen (ONYXplus). Die
ONYX Television GmbH wird zu 100 % gehalten von der Capital Media (UK) Ltd.,
die ihrerseits eine 100%ige Tochter der Capital Media Group Ltd. (CMG), Nevada/USA, ist. Die Groupe AB S.A. hält über ihre 100%ige Tochtergesellschaft MMP
S.A. nunmehr 55,7 % der Kapital- und Stimmrechtsanteile an der CMG, Superstar
Ventures Ltd. 30,4 %; der Rest befindet sich in Streubesitz.
Der Zuschaueranteil ist bei erst künftig auszustrahlenden Programmen derzeit noch
nicht zu ermitteln (vgl. § 27 Abs. 1 RStV). Angesichts der erwähnten Beteiligung der
ONYX Television GmbH und der Groupe AB S.A. zu je 50 % an der ONYX Plus
GmbH käme auch eine Zurechnung der von den erstgenannten Unternehmen veranstalteten Programme zum antragstellenden Unternehmen bzw. eine Zurechnung
der zur Zulassung beantragten Programme zu den erstgenannten Unternehmen in
Betracht (vgl. § 28 RStV). Selbst bei einer Zurechnung dieser Programme sind keine Gründe ersichtlich, die derzeit für die Gefahr des Eintritts vorherrschender Meinungsmacht sprächen.
51
Die KEK hat daher am 21.11.2000 beschlossen, dass der beantragten Zulassung
und der angezeigten Beteiligungsveränderung Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen nicht entgegenstehen.
3.2.16
DSF Deutsches SportFernsehen GmbH – „DSF“ (Az.: KEK 090-6)
Mit Schreiben vom 07.12.2000 an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien
(BLM) hat die Kirch Media GmbH & Co. KGaA (KirchMedia) im Namen der DSF
Deutsches SportFernsehen GmbH (DSF) angezeigt, dass die KirchMedia von der
Rewe-Beteiligungs-Holding National GmbH den restlichen Anteil (41,6 %) am
Grundkapital der ProSieben Media AG erwirbt. Im Gegenzug erhält die ReweBeteiligungs-Holding National GmbH im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung bei der
KirchMedia eine Beteiligung in Höhe von 6 % (s. o. Kapitel 3.2.7). DSF ist eine
100%ige Tochter der KirchMedia.
Der Zuschaueranteil des Programms DSF betrug im Referenzzeitraum Juli 1999 bis
Juni 2000 1,19 %; der Zuschaueranteil der KirchGruppe erreichte in der Referenzperiode insgesamt 26,26 %.
DSF ist als Teil der Gruppe der Fernsehsender der KirchGruppe in die Abstimmung
der Programmstrategien, Sendeschemata und Vermarktung eingebunden. Durch
DSF verfügt die KirchGruppe über einen vollständig eingegliederten Absatzkanal für
Sportrechte. Dadurch hat sie eine gefestigte Position auf den Märkten für die Beschaffung von und die Belieferung mit Sportprogrammen. Es ergeben sich jedoch
keine Anhaltspunkte dafür, dass von der angezeigten Beteiligungsveränderung eine
Wirkung ausgeht, welche die Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen so beeinträchtigt, dass vorherrschende Meinungsmacht anzunehmen wäre.
Mit Beschluss vom 16.01.2001 hat die KEK die angezeigte Beteiligungsveränderung
als unbedenklich bestätigt.
3.2.17
TM3 Fernsehen GmbH & Co. KG – „tm3” (Az.: KEK 104)
Mit Schreiben vom 22.11.2000 und vom 23.01.2001 an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat die TM3 Fernsehen GmbH & Co. KG (TM3) angezeigt, dass die EUVIA Media AG & Co. KG sämtliche Anteile der bisherigen Gesellschafterin, der News German Television Holding GmbH, an TM3 übernimmt. Die
52
Gesellschaftsanteile an TM3 werden zunächst von der News German Television
Holding GmbH an die Kirch Media GmbH & Co. KGaA übertragen. Die News German Television Holding GmbH erhält im Gegenzug einen Anteil von 2,53 % an der
Kirch Media GmbH & Co. KGaA (s. u. Kapitel 3.2.18), die die Anteile an TM3 an die
EUVIA Media AG & Co. KG weiterleitet.
TM3 veranstaltet das Programm tm3 und sechs bundesweite digitale Free-TVSpartenprogramme, die derzeit noch nicht ausgestrahlt werden (u. a. TM3 - Leben
und Wohnen: Traumgarten, TM3 - Sport und TM3 - Kinospaß).
Die EUVIA Media AG & Co. KG ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der H.O.T.
Networks AG, an der die HSN Home Shopping Network, Inc. (USA) mit 46,66 %,
Thomas Kirch mit 26,67 % und Dr. Georg Kofler mit ebenfalls 26,67 % beteiligt sind.
HSN ist eine 100%ige Tochter der USA Networks, Inc. und hält Anteile an Teleshopping-Sendern in den USA, China, Japan und Belgien. Zur Muttergesellschaft
USA Networks, Inc. gehören das Unternehmen USA Broadcasting, das in den USA
4 Kabelsender und 9 lokale Fernsehstationen, auf denen hauptsächlich das Shoppingprogramm von HSN läuft, betreibt, TV-Produktionsunternehmen und Konzertveranstalter.
Veranstalterin des 24-stündigen Fernseheinkaufskanals H.O.T. (neuerdings: Home
Shopping Europe) ist die H.O.T. Home Order Television AG (neuerdings: Home
Shopping Europe AG). Das Programm wird als Mediendienst auf Grundlage des
Mediendienstestaatsvertrages verbreitet. An der H.O.T. Home Order Television AG
sind die Quelle Schickedanz AG & Co. zu 10,01 %, Thomas Kirch zu 33 %, Dr. Georg Kofler zu 15 % und die Homeshopping Network, Inc. (HSN), USA, zu 41,99 %
beteiligt.
Der zu beurteilende Sachverhalt konfrontierte mit der Frage, ob die Programme, die
von TM3 und von der KirchGruppe veranstaltet werden, unter einen der Zurechnungstatbestände des § 28 RStV fallen. Voraussetzung einer derartigen Zurechnung ist zunächst, dass die von Dr. Leo Kirch beherrschte KirchGruppe auf dessen
Sohn Thomas Kirch gemäß § 28 Abs. 2 und 4 RStV einen einer Beteiligung gemäß
§ 28 Abs. 1 RStV vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Das hat die Kommission
im Prüffall ProSieben (Beschluss der KEK vom 26.01.1999, Az.: KEK 007/029) bejaht. Für diese Entscheidung waren maßgeblich vor allem die engen finanziellen
Beziehungen zwischen Dr. Leo Kirch und Thomas Kirch; ihre Intensität ließ ein ho-
53
hes Maß an gemeinsamer Unternehmensplanung und gegenseitiger Abstimmung
des Investitionsverhaltens erkennen. Dieser Befund ist durch in der Zwischenzeit
eingetretene Ereignisse bestätigt worden. Erheblich ist vor allem der Umstand, dass
Thomas Kirch seine Mehrheitsbeteiligung an der (damaligen) ProSieben Media AG
in die Kirch Media GmbH & Co. KGaA eingebracht und im Gegenzug ein Paket von
7,31 % der Kommanditaktien dieser Gesellschaft erworben hat (Beschluss der KEK
vom 25.01.2000, Az.: KEK 063). Der Sachverhalt gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die fortdauernde Integration der unternehmerischen Aktivitäten wird nicht zuletzt durch den Umstand belegt, dass die Anteile an der TM3 Fernsehen GmbH & Co. KG zunächst von der Kirch Media GmbH & Co. KGaA erworben
und dann an die EUVIA Media AG & Co. KG weiterveräußert worden sind; auch
dieser Ablauf lässt auf eine bis ins Detail reichende Abstimmung der beiderseitigen
Aktivitäten schließen.
§ 28 Abs. 1 Satz 1 RStV lässt für die Zurechnung des Programms eines Veranstalters eine 25%ige Beteiligung an dessen Kapital oder Stimmrechten genügen. Das
gilt freilich nur für unmittelbare Beteiligungen; für mittelbare Beteiligungen wird in
Satz 2 auf das Recht des verbundenen Unternehmens gemäß §§ 15 ff. AktG verwiesen. Bei einer rein formalen Betrachtung ist die Beteiligung von Thomas Kirch an
der H.O.T. Networks AG mit 26,67 % als mittelbar zu qualifizieren; somit wäre das
TM3-Programm Thomas Kirch nicht zuzurechnen. Eine derartige Auslegung des
§ 28 Abs. 1 RStV begegnet aber dem Einwand, dass sie es ermöglichte, die Anwendung der 25%-Schwelle des Satzes 1 in allen Fällen dadurch zu unterlaufen,
dass die Beteiligung an dem Veranstalter durch eine eingeschobene Zwischenholding ausgeübt wird; damit würde die Beteiligung zu einer mittelbaren, die die Zurechnung nur noch dann gestattete, wenn die Voraussetzungen der §§ 15 ff. AktG
gegeben sind. Damit könnten sich die an einem Veranstalter beteiligten Unternehmen systematisch, d. h. in jedem Einzelfall, der Zurechnung gemäß Satz 1 dadurch
entziehen, dass sie ihre unmittelbare Beteiligung auf eine Zwischenholding übertragen, sie damit in eine mittelbare Beteiligung umwandeln und sich auf diese Weise
der Zurechnung entziehen. Es ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, dass die
Urheber des RStV dieses Ergebnis angestrebt haben oder auch nur in Kauf nehmen
wollten, denn in diesem Falle wäre es konsequent gewesen, auf eine besondere
Schwelle für unmittelbare Beteiligungen ganz zu verzichten. Damit wäre aber wiederum zweifelhaft geworden, ob die Regelung des § 28 RStV den verfassungsrechtlichen Geboten der Erhaltung der Meinungsvielfalt und der Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht entspricht. Deshalb verlangt eine verfassungskonforme,
54
an Sinn und Zweck des RStV orientierte Auslegung des § 28 Abs. 1 RStV, dass eine mittelbare Beteiligung gemäß Satz 2 nur dann anerkannt wird, wenn die zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft eigenständigen unternehmerischen Zwecken
dient und nicht als eine im Übrigen weitgehend funktionslose Zwischenholding genutzt wird. Dafür ist u. a. auf die Satzung, die Beteiligungsstruktur und die faktischen
Funktionen der Konzernzwischenglieder abzustellen.
Unternehmensgegenstand der H.O.T. Networks AG ist Erwerb und Verwaltung von
Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland, die Waren und Dienstleistungen
aller Art über elektronische Medien vertreiben, sowie Erwerb und Verwaltung von
Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland, die Fernsehprogramme aller Art
und/oder sonstige Präsentationen in elektronischen Medien erstellen, anbieten, veranstalten und/oder verbreiten, sowie die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt beteiligt ist.
Diese Bestimmung des Unternehmensgegenstands weist die H.O.T. Networks als
eine Gesellschaft aus, die auf Holdingfunktionen zugeschnitten ist. Dem entspricht,
dass ihr alle Anteile an der EUVIA Media AG & Co. KG zustehen. Sie dient zwar
gleichzeitig als Zwischenholding für Aktivitäten im Ausland. Sie betreibt aber weder
mittelbar noch unmittelbar das Teleshopping in Deutschland; dies ist vielmehr die
Funktion der H.O.T. Home Order Television AG, an der auch die Quelle Schickedanz AG beteiligt ist. Eine originäre unternehmerische Funktion der H.O.T. Networks AG ist mithin nicht ersichtlich; in der Ausübung des Einflusses begründet die
Tatsache, dass Thomas Kirch und Dr. Georg Kofler an H.O.T. Networks und EUVIA
beteiligt sind, keinen in diesem Zusammenhang relevanten Unterschied.
Auch die EUVIA Media AG & Co. KG ist primär als eine Holdinggesellschaft konzipiert: Ausschließlicher Gegenstand ihres Unternehmens ist die Verwaltung eigenen
Vermögens. Sie hält wiederum alle Anteile an der TM3 Fernsehen GmbH & Co. KG.
Ihr gehören zudem alle Anteile an der EUVIA Travel GmbH, die das TeleshoppingFormat „urlaubsreif“ für TM3 produziert. Auch für die EUVIA ist eine originäre unternehmerische Funktion nicht ersichtlich; nach dem der Kommission mitgeteilten
Sachverhalt könnten sowohl die H.O.T. Networks AG wie deren Gesellschafter
problemlos unmittelbar an der TM3 Fernsehen GmbH & Co. KG beteiligt sein. Gegenüber der KirchGruppe - als der Verkäuferin der Anteile an der TM3 Fernsehen
GmbH & Co. KG - erfüllt die Konstruktion noch nicht einmal den Zweck der Haftungstrennung.
55
Mithin ist sowohl für die H.O.T. Networks AG wie für die EUVIA Media AG & Co. KG
festzustellen, dass sie - wenn nicht ausschließlich so doch ganz überwiegend - als
Zwischenholdinggesellschaften fungieren, die im Wesentlichen keine eigenständigen unternehmerischen Aufgaben erfüllen und auch nicht der konzernrechtlichen Integration weiterer Beteiligungen dienen. Sie haben deshalb bei der Zurechnung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV außer Betracht zu bleiben. Aus diesem Grund haben
die Beteiligungen von HSN, Thomas Kirch und Dr. Georg Kofler an der H.O.T. Networks AG als unmittelbare Beteiligungen an der TM3 Fernsehen GmbH & Co. KG
zu gelten. Mithin ist die Beteiligung von Thomas Kirch gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 und Abs. 4 RStV der KirchGruppe zuzurechnen; umgekehrt sind die der
KirchGruppe zuzurechnenden Programme auch Thomas Kirch zuzurechnen.
Die gegenseitige Zurechnung der Programme der KirchGruppe und der TM3 Fernsehen GmbH & Co. KG ergibt sich bereits aus § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV. Es spricht
viel dafür, dass sie auch aus § 28 Abs. 1 Satz 4 RStV folgt. Thomas Kirch und Dr.
Georg Kofler sind mit je 26,67 % an der H.O.T. Networks AG beteiligt. Vieles deutet
darauf hin, dass sie durch Zusammenwirken gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf die H.O.T. Networks AG ausüben. Dr. Georg Koflers beruflicher Aufstieg ist
untrennbar mit der KirchGruppe und dort sowohl mit Dr. Leo Kirch wie mit Thomas
Kirch verbunden; er war zunächst Assistent von Dr. Leo Kirch und später Vorstandsvorsitzender der von Thomas Kirch beherrschten ProSieben Media AG. Er ist
Vorstand der H.O.T. Networks AG und zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrats der
EUVIA Media Verwaltungs AG. Es ist schwer vorstellbar, dass er ohne Zustimmung
von Thomas Kirch (und der KirchGruppe) in diese Positionen gelangt ist, zumal die
Beteiligungen so zugeschnitten sind, dass sie Thomas Kirch und Dr. Georg Kofler
gemeinsam die Beherrschung der H.O.T. Networks und damit der EUVIA und der
TM3 gestatten. Für die fortbestehende Integration in den Kirch-Konzern sprechen
zudem weitere Umstände. So sind die Beteiligungen an TM3 nicht unmittelbar von
der News Corporation, sondern über die KirchGruppe erworben worden. Schließlich
drängt die Transaktion den Eindruck auf, dass sie sich nicht ohne Mitwirkung der
KirchGruppe hat finanzieren lassen; die zur Überprüfung dieses Sachverhalts erforderlichen Informationen sind der Kommission nicht mitgeteilt worden. Da sich die
Zurechnung schon aus § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV ergibt, hat sie insoweit auf weitere
Erhebungen verzichtet.
Der KirchGruppe und damit TM3 werden die Fernsehprogramme SAT.1, ProSieben,
Kabel 1, N24, DSF, tm3, Premiere World sowie die auf der Premiere-Plattform ge-
56
sendeten Programme Junior/K-toon und CLASSICA, Discovery Channel und GoldStar TV und Beate Uhse Kanal zugerechnet.
Das Programm tm3 erzielte in dem maßgeblichen Zeitraum von November 1999 bis
Oktober 2000 einen Zuschaueranteil von 1,06 %. Der Zuschaueranteil der KirchGruppe, der das Programm tm3 zuzurechnen ist, lag im selben Zeitraum bei
27,37 %.
Die Kommission hat in den Beschlüssen i. S. ProSieben (s. o. Kapitel 3.2.7), i. S.
SAT.1 (s. o. Kapitel 3.2.12), i. S. N24 (s. o. Kapitel 3.2.8), i. S. Kabel 1 (s. o. Kapitel
3.2.9) und i. S. ProSiebenSAT.1 Media AG (s. o. Kapitel 3.2.10) dargelegt, dass angesichts des relativ stabilen Zuschaueranteils von ca. 27 % und des Fehlens einer
marktbeherrschenden Stellung auf einem medienrelevanten verwandten Markt oder
aufgrund einer Gesamtbeurteilung der Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten zur Zeit nicht von einer nur geringfügigen Unterschreitung des Zuschaueranteils von 30 % ausgegangen werden kann, die die Vermutung
vorherrschender Meinungsmacht auslöst. Der vorliegende Prüffall rechtfertigt es
nicht, von den Feststellungen in den vorgenannten Verfahren abzuweichen. Das
Programmangebot der KirchGruppe hat sich um das Programm tm3 und die sechs
digitalen Free-TV-Spartenprogramme tm3 digital erweitert. Im privaten Fernsehbereich untersteht damit ein bisher von dem Duopol Bertelsmann/Kirch unabhängiges
analoges Programm nunmehr dem Einfluss der KirchGruppe. Die KirchGruppe hat
ihre Stellung im Bereich des bundesweiten werbefinanzierten Fernsehens damit verstärkt, ihr steht jedoch mit dem Konzern RTL Group nach wie vor ein, gemessen an
den Zuschaueranteilen, annähernd gleichwertiger Wettbewerber gegenüber.
Wie die Kommission zuletzt im Beschluss i. S. Premiere (s. o. Kapitel 3.2.2) feststellte, hat die KirchGruppe im Bereich Sportrechtehandel eine starke Stellung inne.
Die Frage einer marktbeherrschenden Stellung der KirchGruppe im Formel-1Fernsehrechtehandel als einem medienrelevanten verwandten Markt stellt sich entsprechend der Lösung des Bundeskartellamtes erst bei einer Verfügung über Veranstalterrechte und konnte daher in diesem Prüffall dahinstehen. Das Bundeskartellamt hat den Erwerb von 49 % sowie eine Option auf den Erwerb weiterer EM.TVAnteile an der Speed Investment Ltd., die an der Formel-1-Gesellschaft SLEC Holding Ltd., die sämtliche Rechte an der Formel 1 hält, beteiligt ist, mit der Maßgabe
genehmigt, dass der KirchGruppe durch den Zusammenschluss kein Zugriff auf die
Formel-1-Übertragungsrechte für Free-TV und Pay-TV in Deutschland vermittelt
57
wird (Pressemitteilung vom 30.03.2001). Die Absicherung soll in der Weise erfolgen,
dass die SLEC die Fernsehübertragungsrechte an der Formel 1 in ein getrenntes
Unternehmen einbringt, so dass der Erwerber der TV-Rechte das Unternehmen ersteigern muss und dabei ein vom Bundeskartellamt erneut zu prüfender Zusammenschlusstatbestand entsteht.
Angesichts der starken Stellung der KirchGruppe auf dem deutschen Fernsehmarkt
ist ein abstraktes Gefährdungspotenzial für die Meinungsvielfalt nicht zu verkennen,
für die Feststellung einer vorherrschenden Meinungsmacht fehlt es dagegen an zureichenden Anhaltspunkten.
Die angezeigte Beteiligungsveränderung wurde daher am 22.05.2001 als unbedenklich bestätigt.
3.2.18
ProSieben Television GmbH - „ProSieben“ (Az.: KEK 107-1), SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH - „SAT.1“ (Az.: KEK 107-2), Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH –
„Kabel 1“ (Az.: KEK 107-3), N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbH - „N24“ (Az.: KEK 107-4), DSF Deutsches SportFernsehen GmbH –
„DSF“ (Az.: KEK 107-5), Junior.TV GmbH & Co. KG – „Junior.TV“ (Az.: KEK
107- 6)
Gegenstand der Verfahren war eine mittelbare Beteiligungsveränderung bei den
vorbezeichneten Programmveranstaltern. Diese sind Beteiligungsgesellschaften der
Kirch Media GmbH & Co. KGaA (KirchMedia; s. u. III 1.4 Schaubild KirchMedia). Bei
der KirchMedia ergab sich eine Veränderung der Gesellschafterstruktur durch den
Erwerb eines Anteils von 2,53 % durch die News German Television Holding GmbH
(News GmbH). Die News GmbH ist ein 100%iges Tochterunternehmen der The
News Corporation Ltd. (News Corp.; s. o. Kapitel 3.2.2). Der Eintritt der News GmbH
bei KirchMedia ist Bestandteil der Transaktion, die zur Veräußerung der Anteile an
der TM3 Fernsehen GmbH & Co. KG führte (s. o. Kapitel 3.2.17). An der KirchMedia
sind demnach die Kirch Media Beteiligungs GmbH & Co. KG (persönlich haftende
Gesellschafterin) zu 74,32 %, Fininvest S.p.A. zu 2,53 %, Kingdom 5-KR-98 Ltd. zu
2,53 %, Lehman Brothers Merchant Banking Partners II L.P. zu 2,56 %, Capital Research and Management Funds zu 2,99 %, Thomas Kirch zu 6,69 %, ReweBeteiligungs-Holding National GmbH zu 5,85 % und die News GmbH zu 2,53 % beteiligt.
58
Durch die angezeigte gesellschaftsrechtliche Veränderung wird der Einfluss der
KirchGruppe auf die ihr zuzurechnenden Programme nicht verstärkt. News GmbH
verfügt bei der KirchMedia über einen Anteil von 2,53 % an den Kommanditaktien.
Da es sich bei KirchMedia um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt, ist
ein Einfluss auf die Zusammensetzung der Geschäftsleitung über den Aufsichtsrat
ausgeschlossen. News Corp. hat neben ihrer Beteiligung an der Kirch Pay-TV
GmbH & Co. KGaA mit dem Eintritt bei KirchMedia keinen zusätzlichen Einfluss auf
die KirchGruppe gewonnen. Die angezeigte Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bleibt deshalb ohne in Betracht zu ziehende Auswirkung auf die Möglichkeit
der Beeinflussung der Meinungsbildung.
Die KEK hat am 22.05.2001 die Unbedenklichkeit der angezeigten Beteiligungsveränderung bestätigt.
3.2.19
Planet Television GmbH & Co. KG, Seasons Television GmbH & Co. KG,
Jimmy Television GmbH & Co. KG, CineClassics Television GmbH & Co. KG –
„Planet”, „Seasons”, „Jimmy” und „CineClassics” (Az.: KEK 112)
Mit Schreiben vom 02.03.2001 an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien
(BLM) ließen die Veranstalter Beteiligungsveränderungen bei der Muttergesellschaft
der sog. „MultiThématiques"-Sender, der französischen MultiThématiques S.A., mitteilen. Danach überträgt die Havas Images, ein Tochterunternehmen der Vivendi
S.A., ihren 9,09%igen Anteil an der MultiThématiques S.A. auf den fusionierten
Konzern Vivendi Universal. An die Stelle der bisherigen Gesellschafterin Canal+
S.A. tritt die im Zuge der Konzernumstrukturierung gebildete Canal+ Group. Die Canal+ Group ist eine 100%ige Tochter von Vivendi Universal. An der MultiThématiques S.A. sind somit die Canal+ Group zu 27,42 %, Lagardère zu 27,42 %, Liberty
Media International zu 27,42 %, Vivendi Universal zu 9,09 % und Part´Com zu
8,64 % beteiligt.
Von den MultiThématiques-Programmen werden zur Zeit die Programme Planet und
Seasons veranstaltet und im Rahmen des Pay-TV-Angebots von Premiere World
verbreitet. Die von diesen Programmen erreichten Zuschauerzahlen können gegenwärtig nicht ermittelt werden; sie betragen aber lediglich einen Bruchteil des Zuschaueranteils von Premiere World, der auf ungefähr 1,2 % geschätzt werden kann.
59
Die KEK hat daher mit Beschluss vom 22.05.2001 die angezeigten Beteiligungsveränderungen als unbedenklich bestätigt.
3.2.20
CLT-UFA-Fernsehgesellschaften – „RTL“, „RTL II“, „Super RTL“ und „VOX“
(Az.: KEK 113)
Die CLT-UFA S.A. Luxembourg hat federführend für die übrigen der CLT-UFAGruppe zuzurechnenden vor- und nachgelagerten Gesellschaften mit Schreiben
vom 10.04.2001 der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) mit dem
Wechsel von Gesellschaftern der RTL Group S.A. begründete Änderungen von Beteiligungsverhältnissen an den deutschen Fernsehbeteiligungsgesellschaften der
CLT-UFA-Gruppe gemeldet. Die Bertelsmann AG übernimmt im Wege der Verschmelzung und des Aktientausches von der Groupe Bruxelles Lambert S.A. (GBL)
deren bisherige Beteiligung an der RTL Group mit 30 %, und GBL erhält ihrerseits
im Beteiligungstausch einen Anteil von 25,1 % am Grundkapital der Bertelsmann
AG.
GBL ist danach nicht länger an der RTL Group unmittelbar beteiligt (s. o. Kapitel
3.2.3), sondern auf eine über die Bertelsmann AG und deren Tochtergesellschaft
BW TV und Film Verwaltungsgesellschaft mbH (BW TV) doppelt vermittelte Beteiligung an der RTL Group beschränkt. Durch den Hinzugewinn der vormaligen
30%igen GBL-Beteiligung hat die Bertelsmann AG ihre unmittelbare und mittelbare
Beteiligung an RTL Group über BW TV von bisher 37 % auf nunmehr 67 % aufgestockt und kann danach auch durch die Ausübung von Kapital- und Stimmrechtsmacht den beherrschenden Einfluss auf RTL Group nehmen. Neben der Bertelsmann AG und BW TV bleiben danach noch die Pearson plc. mit rund 22 % und
Streubesitz mit rund 11 % an RTL Group beteiligt. RTL Group ist mit 99,3 % Muttergesellschaft der CLT-UFA S.A.; die übrigen 0,7 % Beteiligung liegen im Streubesitz.
CLT-UFA S.A. ist ihrerseits Alleingesellschafterin der UFA Film und Fernseh GmbH,
die Beteiligungen an Fernsehveranstaltern mit bundesweitem Programm hält. Die so
der RTL Group bzw. CLT-UFA S.A. zurechenbaren deutschen Fernsehprogramme
sind RTL, VOX, RTL II und Super RTL.
Die Zuschaueranteile für die Programme RTL, RTL II, VOX und Super RTL betragen
im maßgeblichen Referenzzeitraum von April 2000 bis März 2001 insgesamt
24,8 %.
60
Durch die Beteiligungsumschichtungen der GBL haben sich zwar die Zurechnungstatbestände verändert und zu Gunsten der Bertelsmann AG verstärkt. Diese Veränderungen haben aber für sich keine stärkeren oder erweiterten Möglichkeiten zur
Ausübung von Meinungsmacht eröffnet, als diese schon Gegenstand der vorausgehenden Beurteilung in der Sache KEK 080 (s. o. Kapitel 3.2.3) waren. Die Bertelsmann AG wird daher auch nach der Verstärkung ihres Kapital- und Stimmrechtseinflusses bei den bezeichneten Programmveranstaltern nicht über den Einfluss verfügen, der sie nach den geltenden Bestimmungen des § 26 RStV als Inhaberin vorherrschender Meinungsmacht qualifizieren ließe.
Die KEK hat am 19.06.2001 die Unbedenklichkeit der angezeigten Beteiligungsveränderungen bestätigt.
3.2.21
VH-1 Television GmbH & Co. OHG – „VH-1”, „VH-1 Classic” (Az.: KEK 114);
MTV Networks GmbH – „MTV” (Az.: KEK 117)
Mit Schreiben vom 25.04.2001 teilte die VH-1 Television GmbH & Co. OHG der
Hamburgischen Anstalt für neue Medien (HAM) und mit Schreiben vom 30.04.2001
die MTV Networks GmbH der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM)
mit, dass die MTV Networks GmbH im Wege eines Verschmelzungsvertrags ihr
Vermögen als Ganzes auf die VH-1 Television GmbH & Co. OHG überträgt. Ferner
wird die Gesellschaft VH-1 Television GmbH & Co. OHG in MTV Networks GmbH &
Co. OHG umbenannt und der Sitz der Firma nach München verlegt. Das Musikspartenprogramm VH-1 wird ab dem 01.05.2001 in neu positionierter Form ausgestrahlt
und in „MTV2 - The Pop Channel“ umbenannt. Die MTV Networks GmbH & Co.
OHG ist damit künftig Veranstalterin der Musikspartenprogramme MTV, MTV2 und
des digitalen Programms VH-1 Classic. An der MTV Networks GmbH & Co. OHG
sind dann die Viacom VHENO GmbH zu 20 % und die VH-1 Television Verwaltungs
GmbH zu 80 % beteiligt. Beide Unternehmen stehen über verschiedene Zwischengesellschaften zu 100 % im Eigentum der Viacom, Inc., Delaware/USA (s. u. Programmliste I 4 unter MTV und VH-1).
Die Konzernobergesellschaft Viacom, Inc. selbst kontrolliert keine weiteren mit der
Veranstaltung von Fernsehprogrammen in Europa befassten Unternehmen. Nach
Übernahme der CBS Corp. ist Viacom jedoch in allen wesentlichen Medienbereichen vertreten. Viacom verfügt derzeit über zwei US-Networks (CBS und UPN), den
Kinderkanal Nickelodeon, die Paramount-Filmstudios, den größten US-Radiosender
61
Infinity sowie den amerikanischen Kabelanbieter Bet Holdings (Black Entertainment
Television) und zählt neben AOL Time Warner und Walt Disney zu den großen
Weltmedienkonzernen.
Die VH-1 Television GmbH & Co. OHG veranstaltet das Musikspartenprogramm
VH-1 bzw. MTV2 und das digitale Musikspartenprogramm VH-1 Classic (s. o. Kapitel 3.1.9). VH-1 bzw. MTV2 wird analog gleichfalls über Satellit und Kabel verbreitet,
das deutschsprachige VH-1 Classic wird noch nicht gesendet. An der Identität der
Veranstalterin VH-1 Television GmbH & Co. OHG selbst wird sich nichts ändern; sie
firmiert lediglich mit dem neuen Namen MTV Networks GmbH & Co. OHG.
Die MTV Networks GmbH veranstaltet das über Kabel und Satellit ausgestrahlte
Musikspartenprogramm MTV und die in Deutschland noch nicht gesendeten digitalen Musikspartenprogramme MTV Base und MTV Extra. MTV Base und MTV Extra
sind bei der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) lizenziert (s. o.
Kapitel 3.1.8). Die MTV Networks GmbH überträgt ihr gesamtes Vermögen mit allen
Rechten und Pflichten auf die VH-1 Television GmbH & Co. OHG. Mit Eintragung
der Verschmelzung in das Handelsregister der VH-1 Television GmbH & Co. OHG
erlischt die MTV Networks GmbH als übertragender Rechtsträger (§ 20 Abs. 1 Nr. 2
UmwG). Da das Programm MTV nicht mehr von der MTV Networks GmbH, sondern
künftig von der VH-1 Television GmbH & Co. OHG, die in MTV Networks GmbH &
Co. OHG umbenannt wird, veranstaltet wird, findet ein Wechsel des veranstaltenden
Unternehmens als Rechtsperson statt. Die Zulassung für das Programm MTV erlischt mit dem Untergang der MTV Networks GmbH, so dass eine Neuzulassung der
MTV Networks GmbH & Co. OHG zur Veranstaltung des Programms MTV erforderlich wird. Mithin handelt es sich insoweit um einen neuen Zulassungsantrag (§§ 20
ff. RStV) der MTV Networks GmbH & Co. OHG.
Der MTV Networks GmbH & Co. OHG sind gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV die
Musikspartenprogramme MTV, MTV2, VH-1 Classic sowie MTV Base und MTV Extra zuzurechnen.
Angaben über die Zuschaueranteile von MTV und VH-1 bzw. MTV2 liegen der KEK
nicht vor. Unter Zugrundelegung der von der AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, 3sat, arte, Kinderkanal, Phoenix, RTL Television, SAT.1, ProSieben,
Kabel 1, RTL II, Super RTL, VOX, DSF und der Schätzungen der KEK für die Pay-
62
TV-Programme von Premiere World erreichten diese Sender zum Beispiel im Monat
März 2001 einen Zuschaueranteil von insgesamt etwa 93,1 %. Der für alle restlichen
Sender verbleibende Zuschaueranteil liegt bei ca. 6,1 %, der auf die Programme
MTV und VH-1 bzw. MTV2 entfallende Anteil kann mithin nur einen Bruchteil dieses
Zuschaueranteils ausmachen, der unter 1 % liegen dürfte.
Die KEK hat am 19.06.2001 beschlossen, dass der beantragten Zulassung Gründe
der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegenstehen.
3.2.22
n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG – „n-tv“ (Az.: KEK 115)
Mit Schreiben vom 06.04.2001 hat die n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG
(n-tv) der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) Veränderungen ihrer Gesellschafterstruktur angezeigt. Die Familie Nixdorf hielt bisher einen Anteil von 18,89 %.
Renate Nixdorf hat per 30.12.2000 ihre Anteile an ihre drei Söhne abgetreten. Diese
haben ihre Anteile ihrerseits in die Unternehmen 2 M GmbH und Triple M GmbH
eingebracht, deren Gesellschafter sie sind. Gesellschafter von n-tv sind demnach:
CNN Turner Broadcasting International, Inc., USA (25,52 %), Time Warner Entertainment Germany GmbH (24,27 %), n-tv Nachrichtenfernsehen Beteiligungs GmbH
& Co. Investitions KG (0,26 %), Karl-Ulrich Kuhlo (0,75 %), GWF - Gesellschaft für
Wirtschaftsfernsehen mbH & Co. KG (28,49 %), Verlag Norman Rentrop (1,6 %),
2 M GmbH (Gesellschafter: Martin und Matthias Nixdorf; 12,60 %), Triple M GmbH
(Gesellschafter: Martin, Matthias und Michael Nixdorf; 6,29 %) und DFA Deutsche
Fernsehnachrichten Agentur GmbH (0,22 %).
n-tv veranstaltet bundesweit ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information. Das Programm n-tv erreichte im Referenzzeitraum von April 2000 bis März 2001
einen Zuschaueranteil von 0,65 %.
Die KEK hat am 19.06.2001 die Unbedenklichkeit der angezeigten Beteiligungsveränderungen bestätigt.
3.2.23
PREMIERE Medien GmbH & Co. KG – „Premiere World“ (Az.: KEK 121)
Mit Schreiben vom 11.01.2001 zeigte die RTL Group der Hamburgischen Anstalt für
neue Medien (HAM) und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM)
an, dass die UFA Film und Fernseh GmbH (vormals: UFA Film und Fernseh GmbH
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Service-Gesellschaft & Co. OHG), eine 100%ige Tochter der CLT-UFA S.A., ihre
Beteiligung in Höhe von 5 % an der PREMIERE Medien GmbH & Co. KG
(PREMIERE) auf die PayTV Rechtehandels GmbH & Co. KG übertragen wird. Die
PayTV Rechtehandels GmbH & Co. KG ist eine 100%ige Tochter der Kirch Pay-TV
GmbH & Co. KGaA. Mit Schreiben vom 05.03.2001 teilte PREMIERE der HAM diese Beteiligungsveränderung mit. Am stimmberechtigten Kapital von PREMIERE sind
damit die PayTV Rechtehandels GmbH & Co. KG zu 75 % und die Canal+ Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, deren Alleingesellschafterin wiederum
die PayTV Rechtehandels GmbH & Co. KG ist, zu 25 % beteiligt. Zu der weiteren
Beteiligungsstruktur wird auf Kapitel 3.2.2 und die Programmliste I 4 unter Premiere
World verwiesen.
Das Programm Premiere World erzielte in dem maßgeblichen Referenzzeitraum von
Januar 2000 bis Dezember 2000 einen Zuschaueranteil von ca. 1,12 %. Für alle der
KirchGruppe zuzurechnenden Programme ergibt sich im Referenzzeitraum ein Zuschaueranteil von insgesamt 27,25 %.
Gegenüber der Beurteilung der früheren Beteiligungsstruktur in den Beschlüssen
der KEK i. S. Premiere (s. o. Kapitel 3.2.2 und 3.2.11) sind keine medienkonzentrationsrechtlich relevanten Änderungen eingetreten. Die angezeigte Beteiligungsveränderung stellt lediglich den Abschluss des Austritts der CLT-UFA S.A. aus dem
Gesellschafterkreis von PREMIERE dar. Dies verschafft der KirchGruppe keine zusätzlichen Einflussmöglichkeiten. Die Kommission hat im Beschluss i. S. tm3 (s. o.
Kapitel 3.2.17) dargelegt, dass angesichts des relativ stabilen Zuschaueranteils von
ca. 27 % und des Fehlens einer marktbeherrschenden Stellung auf einem
medienrelevanten verwandten Markt oder aufgrund einer Gesamtbeurteilung der
Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten zur Zeit
nicht von einer nur geringfügigen Unterschreitung des Zuschaueranteils im Sinne
von § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV ausgegangen werden kann, die die Vermutung
vorherrschender Meinungsmacht auslöst.
Der vorliegende Prüffall rechtfertigt es nicht, von diesen Feststellungen in dem vorgenannten Verfahren abzuweichen.
Die KEK hat mit Beschluss vom 19.06.2001 die Unbedenklichkeit der angezeigten
Beteiligungsveränderung bestätigt.
64
3.2.24
SINGLE TV Fernsehen GmbH – „SINGLE TV“ (Az.: KEK 106)
Mit Schreiben vom 25.01.2001 an die Landesanstalt für Rundfunk NordrheinWestfalen (LfR) zeigte die SINGLE TV Fernsehen GmbH (Single TV) an, dass Ulrich Josef Hansbuer seinen 5%igen Anteil und Ralf Heinz Emil Manthey seinen
4,9%igen Anteil an Single TV an die Platinum Acquisitions GmbH veräußert. Ferner
erhält die media [netCom] AG im Rahmen einer Kapitalerhöhung 5 % der Anteile an
Single TV, während sich die Beteiligung der Platinum Acquisitions GmbH um 5 %
reduziert. Nach Vollzug werden an Single TV die Platinum Acquisitions GmbH zu
69,91 %, die AGO Treuhand GmbH zu 15,09 %, die camPoint GmbH zu 10,0 % und
die media [netCom] AG zu 5,0 % beteiligt sein. Zu den Beteiligungsverhältnissen bei
den Gesellschaftern wird auf Kapitel 3.2.6 verwiesen.
Die am Neuen Markt börsennotierte media [netCom] AG, Marburg, ist im Geschäftsfeld der Breitbandkommunikation für digitale Medientechnologien, insbesondere Cinema-on-Demand, Video-on-Demand, Business- und Network-TV tätig. Sie beabsichtigt, in Zusammenarbeit mit Netzbetreibern (z. B. der Kabel Berlin/Brandenburg
GmbH & Co. KG) und Content-Anbietern eine digitale Film-Bibliothek aufzubauen.
An der media [netCom] AG ist u. a. die Kinowelt Medien AG mit 7,57 % beteiligt.
Das Prüfverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
3.2.25
Einstein Channel GmbH – „Einstein Channel“ (Az.: KEK 108)
Mit Schreiben vom 24.10.2000 zeigte die Der Europäische Wissenschaftskanal
GmbH (nunmehr: Einstein Channel GmbH) der Medienanstalt Berlin-Brandenburg
(MABB) an, dass die Geschäftsanteile der beiden genannten (alleinigen) Gesellschafter, Derek Nelson und Steve Timmins, an die Einstein Channel plc. mit Sitz in
Weston-Super Mare, England, abgetreten worden sind. Zugleich wurde die Firma in
Einstein Channel GmbH geändert und der Sitz nach Potsdam verlegt. An der Identität der Veranstalterin selbst hat sich nichts geändert; sie firmiert lediglich mit dem
neuen Namen Einstein Channel GmbH. Die Einstein Channel GmbH veranstaltet
das digitale Spartenprogramm Einstein Channel (vormals: Der Europäische Wissenschaftskanal) mit dem Schwerpunkt Wissenschaft und Technik, das Bestandteil
des Programmpakets VisionSelect auf der Plattform MediaVision der Deutsche Telekom AG ist.
65
Der Vorgang befindet sich in Bearbeitung.
3.2.26
TM3 Fernsehen GmbH & Co. KG – „tm3“ (Az.: KEK 120)
Mit Schreiben vom 21.05.2001 und vom 23.05.2001 hat die TM3 Fernsehen GmbH
& Co. KG der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) Beteiligungsveränderungen bei der Muttergesellschaft EUVIA Media AG & Co. KG angezeigt. Künftig werden die ProSiebenSAT.1 Media AG zu 48,4 % und Christiane zu Salm zu 3 %
an der EUVIA Media AG & Co. KG beteiligt sein; die H.O.T. Networks AG wird noch
48,6 % halten. Zur bisherigen Gesellschafterstruktur bei TM3 wird auf Kapitel 3.2.17
verwiesen.
Der Vorgang befindet sich in Bearbeitung.
3.2.27
VIVA Fernsehen GmbH – „VIVA” und „VIVA ZWEI” (Az.: KEK 122)
Die VIVA Media AG hat mit Schreiben vom 18.05.2001 die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) darüber informiert, dass die Edel Music AG ihre
12,1%ige Beteiligung an der VIVA Media AG auf die Die Initiatoren Drei
Kapitalbeteiligungs KG überträgt. Die VIVA Media AG ist die Muttergesellschaft der
VIVA Fernsehen GmbH (vormals: VIVA Fernsehen GmbH & Co. KG), die die
Programme VIVA und VIVA ZWEI veranstaltet.
Zur bisherigen Beteiligungsstruktur der VIVA Media AG wird auf Kapitel 3.2.4 verwiesen.
Das Prüfverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
66
4
Übersicht über bundesweit empfangbare, private Fernsehprogramme und Beteiligungsverhältnisse der Programmveranstalter
Das folgende Verzeichnis der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse enthält in alphabetischer Ordnung alle bundesweit empfangbaren privaten Fernsehsender, soweit ihre Programme in Deutschland veranstaltet werden. Es aktualisiert das Verzeichnis des Jahresberichtes, den die KEK für den Zeitraum 1999/2000 erstellt hatte
und den Stand am 30. Juni 2000 wiedergab. Das vorliegende Verzeichnis berücksichtigt auch die Rundfunkveranstalter, die zwar über eine Sendelizenz verfügen,
deren Programm aber noch nicht ausgestrahlt wird. Die Anzahl der aufgenommenen
Veranstalter entspricht dem Stand vom 30. Juni 2001.
Die Programme Eurosport, NBC Europe/NBC GIGA und Extreme Sports Channel
werden ebenfalls aufgeführt. Diese Programme haben ihre Sendelizenz zwar nicht
in Deutschland erhalten. Sie weisen aber auch deutschsprachige Programmteile
auf. Zudem sind sie bundesweit empfangbar. Außerdem sind die Fernseheinkaufskanäle H.O.T., QVC, TV Travel Shop, RTL Shop und Via 1 – Schöner Reisen in die
Liste aufgenommen worden.
Programmveranstalter, die zwar eine Zulassung beantragt haben, deren rundfunkrechtliches Zulassungsverfahren aber noch nicht abgeschlossen ist, befinden sich
nicht in der Liste. Bei einigen Veranstaltern laufen Verfahren wegen Veränderungen
von Beteiligungsverhältnissen. Diese Sachverhalte werden durch eine Fußnote
kenntlich gemacht, weil diese Veränderungen noch nicht abschließend unter den
Aspekten der Sicherung der Meinungsvielfalt durch die KEK überprüft worden sind.
Die Angaben zu den Veranstaltern und deren Beteiligten basieren auf Auskünften
der Fernsehveranstalter und auf allgemein zugänglichen Quellen. Sie geben in der
Regel jeweils den aktuellen Stand der Beteiligungsverhältnisse wieder.
67
Inhaltsverzeichnis
Seite
13th Street – The Action & Suspense Channel und Studio Universal ....................................70
AB Sat..................................................................................................................................71
Animal Planet, Der Reisekanal, Der Gesund- heitskanal, Der Wissenschaftskanal ..............74
Asia Channel........................................................................................................................75
atv ........................................................................................................................................76
B.TV Baden-Württemberg ....................................................................................................77
Beate Uhse TV.....................................................................................................................79
Bloomberg TV ......................................................................................................................80
CLASSICA ...........................................................................................................................81
CNN Deutschland.................................................................................................................82
Cult Channel ........................................................................................................................83
DCTP ...................................................................................................................................84
Discovery Channel ...............................................................................................................86
Disney Channel ....................................................................................................................88
DSF......................................................................................................................................89
Einstein Kanal ......................................................................................................................90
Eurosport..............................................................................................................................91
Event Channel......................................................................................................................93
Extreme Sports Channel ......................................................................................................94
Forschungskanal ..................................................................................................................95
FOX Kids..............................................................................................................................96
GoldStar TV .........................................................................................................................97
GSN (Game Show Network).................................................................................................98
H.O.T. ..................................................................................................................................99
Junior und K-toon ...............................................................................................................100
Kabel 1...............................................................................................................................101
Kanal D ..............................................................................................................................102
Kult-TV – das andere Fernsehen........................................................................................103
MTV, MTV2 – The Pop Channel, VH-1 Classic ..................................................................104
MTV Base und MTV Extra..................................................................................................105
MultiThématiques - Planet, Seasons, CineClassics, Jimmy, Cyber TV -.............................106
Cyber TV ............................................................................................................................108
N24 ....................................................................................................................................109
NBC Europe / NBC-GIGA-Show.........................................................................................110
68
n-tv Der Nachrichtensender................................................................................................111
ONYXplus ..........................................................................................................................112
ONYX TV ...........................................................................................................................113
Playboy TV.........................................................................................................................114
Premiere World ..................................................................................................................116
ProSieben ..........................................................................................................................119
QVC ...................................................................................................................................120
RTL II .................................................................................................................................121
RTL SHOP .........................................................................................................................123
RTL Television ...................................................................................................................124
RTL World ..........................................................................................................................126
SAT.1 .................................................................................................................................127
SET (Sony Entertainment Television).................................................................................134
Single TV............................................................................................................................135
Sparkassen-TV...................................................................................................................137
Super RTL..........................................................................................................................139
Technology & Science Network (TSN) ...............................................................................140
tm3 .....................................................................................................................................141
tm3 digital...........................................................................................................................143
TM-TV ................................................................................................................................144
TV Travel Shop ..................................................................................................................145
Via 1 - Schöner Reisen und HomeNet................................................................................146
VIVA und VIVA ZWEI .........................................................................................................147
VOX ...................................................................................................................................149
VOX Digital „Reise“ und VOX Digital „Service“ ...................................................................150
Wissen TV..........................................................................................................................151
69
13th Street – The Action & Suspense Channel
und
Studio Universal
- Stand: Beschluss der KEK (Az.: KEK 073) v. 17. Juli 2000 und
Auskünfte gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 28. Mai 2001 Veranstalterin:
13th Street:
Studio Universal:
13th Street GmbH, München
Studio Universal GmbH, München
c/o Universal Studios Networks Deutschland GmbH,
Schackstr. 1, D - 80539 München
Der Medienrat der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) erteilte am 6. März 1998
dem digitalen Pay-TV-Programm 13th Street – The Action & Suspense Channel die
Sendeerlaubnis. Studio Universal erhielt die Sendegenehmigung am 19. Juli 1999.
Beide Digitalprogramme sind über Kabel und Satellit als Bestandteile von Premiere
World beziehbar.
13th Street startete im Mai 1998. Es ist Bestandteil des Pakets Movie World. Das Programm Studio Universal erhalten Abonnenten des Pakets Movie World als Bonuskanal.
13th Street bietet vor allem Spielfilme und Fernsehserien aus den Genres Action und
Spannung an. Studio Universal verbreitet Spielfilme aller Genres. Es soll hiermit eine
stärkere Familienorientierung erreicht werden. Die unterhaltenden Spartenprogramme
werden in deutscher Sprache veranstaltet.
Universal Studios, Inc. ist eines der führenden Filmstudios Hollywoods. Durch die PayTV-Programme 13th Street und Studio Universal vertreibt das Filmstudio das Programmsortiment direkt an die Fernsehhaushalte. Dadurch tritt Universal selbst als Veranstalter auf. Die Programmveranstaltung ergänzt das Lizenzgeschäft von Universal.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 100
Universal Studios Networks Deutschland GmbH, München
! 100 Universal Studios Germany Holding GmbH
! 100 Universal Studios, Inc., Los Angeles/USA
(1)
1
! 92
Vivendi Universal S.A. ( ), Frankreich
! 8
Matsushita, Japan (Unternehmen der Elektronikbranche)
Die Vivendi Universal S.A. ist durch die Fusion Seagram/Vivendi (EU Case No
COMP/M.2050 – Vivendi/Canal+/Seagram) entstanden.
th
Die Änderungen der Beteiligungsverhältnisse bei den Veranstaltern von 13 Street und
Studio Universal stehen unter dem Vorbehalt der medienrechtlichen Genehmigung.
70
AB Sat
- Stand: Zulassungsbescheide der Rundfunkkommission der Landesanstalt für
Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) v. 17. Juli 2000 und 24. Oktober 2000 und
Beschluss der KEK (Az.: KEK 103) v. 21. November 2000 Veranstalterin:
ONYX Plus GmbH
Im Mediapark 6 b, D - 50670 Köln
Die Rundfunkkommission der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) hat
am 24. September 1999 sieben 24-stündige Fernsehspartenprogramme der französischen Groupe AB S.A. zugelassen. Der Zulassungsantrag für das gleichfalls beantragte
(Erotik-) Spartenprogramm XXL wurde nach Klärung der programminhaltlichen Fragen als
nächtlich verschlüsseltes Programm am 25. August 2000 genehmigt.
Alle acht Programme sollen unter der Marke AB Sat veranstaltet werden. Geplant sind ein
Tierkanal, ein Geschichtskanal, ein Reisekanal, ein Kanal für Jäger und Angler, ein Musikkanal, ein Wissenschafts- und Kulturkanal, ein Kanal zu den Themen Auto, Motorboot,
Flugzeug und der o. g. Erotikkanal. Das Programmbouquet soll inhaltlich wie sprachlich
speziell für den deutschen Markt entwickelt werden.
Nach der Anzeige vom 28. Juli 2000 soll die neue Lizenznehmerin der Digitalkanäle die
ONYX Plus GmbH werden (Az.: KEK 103). Die Digitalprogramme sind bislang aber nicht
auf Sendung (Stand: 30. Juni 2001).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 50
Groupe AB S.A., 144 avenue du Président Wilson, BP 95 Saint-Denis La Plaine,
France
Die Groupe AB S.A. ist an der Veranstaltung der französischsprachigen bzw. luxemburgischen Fernsehprogramme RTL 9 und RTL-9-Shopping und des französischen Satellitenprogramms Bouquet AB SAT beteiligt.
! 25,1 Claude Berda
! 26,9 JLC Holding
! 51,66 Claude Berda
! 48,34 Jean-Luc Azoulay
Die JLC Holding ist eine luxemburgische Gesellschaft privaten Rechts.
! 27,6 Dagobert B.V.
! 61,5 Claude Berda
Die Dagobert B.V. ist ein niederländisches Unternehmen.
! 20,4 Mitglieder des Vorstands als Gruppe (u. a. Claude Berda und Jean-Luc
Azoulay)
50
71
ONYX Television GmbH, Köln
! 100 Capital Media (UK) Limited, 16 Allendale Avenue, N3 3PJ London
! Die Capital Media (UK) Ltd, London, steht im Alleinbesitz der Capital
Media Group Holding Ltd., Nevada/USA. Anteile an den Stammaktien
der Capital Media Group Holding Ltd., Nevada/USA, in %:
! 55,7 MMP S.A., eine 100%ige Tochter der Groupe AB S.A. (s.o.)
! 30,4 Superstar Ventures Ltd., Hong Kong
Die restlichen Anteile befinden sich in Streubesitz.
Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen der Groupe AB S.A. gemäß § 28 RStV
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 2. Mai 2000 Unmittelbare Beteiligungen:
Frankreich
AB Broadcast
AB Disques
AB Droits Audiovisuels
AB International Distribution
AB Productions
Absat
AB Television
AB Toys
BFC Productions
Falcon Productions
Gabardine
Hamster Films
Hamster Productions
Cosme´ Kids S.A.
Maremberts Droits Audiovisuels
MMP
Panorama
Pense A Moi
Raphael Films
Satellite Investment Company
Série Limitée
Société Financière et Commerciale
Souris Productions (ex TVTV)
Studio Animage
Belgien
AB Belgium
Keynews
Newscom
Deutschland
AB GmbH
Spanien
AB Toys Espagne
Vereinigte Staaten
Groupe AB Finance
Luxemburg
RTL 9 S.A. & Cie SECS
RTL 9 S.A.
RTL 9 Shopping S.A. SECS
Höhe der Beteiligung in %
100
100
100
100
100
100
100
100
75
65
97
100
98
100
100
100
95
100
50
100
94
100
100
100
100
51
56
100
100
100
65
65
65
72
Mittelbare Beteiligungen:
Vereinigte Staaten
Die Groupe AB S.A. hält über ihre 100%ige Tochtergesellschaft MMP S.A. 55,7 % der Kapital- und Stimmrechtsanteile an der Capital Media Group Ltd., Nevada/USA.
Großbritannien
Capital Media (UK) Ltd., London, ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Capital Media
Group Ltd., Nevada/USA.
Deutschland
Die ONYX Television GmbH ist eine Tochtergesellschaft der Capital Media Group. Zu den
deutschen Beteiligungsverhältnissen siehe unter ONYX TV und ONYX plus.
73
Animal Planet, Der Reisekanal, Der Gesundheitskanal, Der Wissenschaftskanal (1)
- Stand: Beschlüsse der KEK (Az.: KEK 084 und KEK 085) v. 19. Dezember 2000 Veranstalterin:
Discovery Germany Beteiligungs GmbH
Arnulfstraße 25, D - 80335 München
Die KEK hat in ihrer Sitzung am 19. Dezember 2000 beschlossen, dass den von der Discovery Germany Beteiligungs GmbH beantragten Zulassungen zur Veranstaltung von vier
bundesweit verbreiteten digitalen Pay-TV-Spartenprogrammen Gründe der Sicherung der
Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegenstehen. Ein Spartenprogramm wird als
Animal Planet bezeichnet. Die drei weiteren Spartenkanäle laufen unter den Arbeitstiteln
Der Reisekanal, Der Gesundheitskanal und Der Wissenschaftskanal.
Geplant ist, Animal Planet als ausschließlich auf Tier- und Naturfilme spezialisiertes Programm in Deutschland zu veranstalten. Vorgesehen ist ein 24-stündiges deutschsprachiges Programm. Das Programm soll sich insbesondere den Themenkategorien „Klassischer Tierfilm“ sowie Film- und Studioproduktionen über das Verhältnis Mensch - Tier
sowie umweltrelevanten Themen widmen. Der Tierfilmkanal soll nach internationalem
Vorbild veranstaltet werden.
Discovery plant drei weitere 24-stündige deutschsprachige Programme. Der Inhalt des
geplanten Spartenkanals Der Reisekanal sind Informationsprogramme zu den Themen
Reise und Erholung. Er soll auch analog ausgestrahlt werden. Der Gesundheitskanal gehört zu einer Reihe von ähnlich strukturierten Spartenprogrammen zu den Themen Gesundheit und Lebensqualität, die von der Muttergesellschaft Discovery Communications,
Inc. (DCI) weltweit veranstaltet bzw. konzipiert werden. Die internationalen Koproduktionen von DCI sollen durch spezifisch für das deutsche Publikum produzierte Beiträge ergänzt werden. Der Wissenschaftskanal soll sich in verschiedenen Sendeformaten
den Themen Forschung und Technik widmen.
Es ist vorgesehen, alle vier Programme als Pay-TV-Programme über die digitale Programmplattform Premiere World auszustrahlen.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 2
100 Discovery Germany, LL.C., Bethesda/Maryland/USA ( )
(1)
Bei den letzten drei Programmnamen handelt es sich um Arbeitstitel für die geplanten Pay-TV-Spartenkanäle; Stand: 19. Dezember 2000.
(2)
Zu den Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen der Discovery Germany, LL.C. siehe
unter Discovery Channel.
74
Asia Channel
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 15. Mai 2001 Veranstalterin:
Media 22 GmbH Asia Channel
Hauptstr. 100, D - 76461 Muggensturm
Asia Channel ist noch nicht auf Sendung (Stand: Mai 2001). Die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LfK) erteilte dem Sender am 30. Juli 1998 die Sendeerlaubnis. Die Verbreitung der Programme soll in digitaler Sendetechnik unverschlüsselt
über Satellit erfolgen.
Die Zielgruppe für das Programm sind vornehmlich die in Deutschland lebenden Asiaten,
daneben alle an Leben und Entwicklung in Asien Interessierten. Vorgesehen ist ein Vollprogramm mit aktuellen Nachrichten. Das geplante digitale Satellitenprogrammangebot
setzt sich zusammen aus einem Bouquet von fünf Programmen aus asiatischen Ländern
(Japan, China, Indien, Vietnam und Südkorea) in den jeweiligen Landessprachen, die aus
zugelieferten Sendungen verschiedener asiatischer Fernsehanstalten bestehen. Dabei
sollen die interessantesten Sendungen der jeweiligen Programmanbieter nach einem festen Sendeschema zusammengestellt werden.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafterin 100
75
Marina Doll
atv
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 20. April 2001 Veranstalterin:
ATV Haber Ajansi GmbH
Starkenburgstraße 5, D - 64546 Mörfelden-Walldorf
atv ging am 16. Oktober 1997 auf Sendung. Der Sender erhielt die Lizenz durch die Bremische Landesmedienanstalt.
Aufgrund einer Transponderänderung ist das Programm zur Zeit nicht über Satellit empfangbar (Stand: April 2001). Es wird auch als Bestandteil des fremdsprachigen Programmpakets (VisionGlobe) der Deutsche Telekom AG (MediaVision) angeboten und dadurch
digital bundesweit in die Kabelnetze eingespeist. Zur Freischaltung des digitalen Kabelangebots MediaVision ist eine Smartcard notwendig. Außerdem ist zum Empfang die d-box
als Decoder erforderlich (Stand: Mai 2001).
Das Fernsehprogramm von atv wird in türkischer Sprache gesendet. Es wird weitgehend
vom türkischen Muttersender atv übernommen. Das Programm besteht nur aus sehr wenigen Programmteilen, die in Deutschland produziert werden.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 100
Satel Sabah Televizyon Prodüksiyon A.S., Istanbul
Die Gesellschaft veranstaltet in der Türkei das Programm atv.
76
B.TV Baden-Württemberg
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 1. Juni 2001 Veranstalterin:
B.TV Television GmbH & Co. KG
Grönerstr. 35, D - 71636 Ludwigsburg/Stuttgart
Die B.TV Television GmbH & Co. KG hat bei der Landesanstalt für Kommunikation BadenWürttemberg (LfK) einen „Medienführerschein“ im Sinne von § 12 MedienG BadenWürttemberg für die Veranstaltung und Verbreitung eines landesorientierten analogen Satelliten-Fernsehprogramms, verbunden mit der Einspeisung in die Breitbandkabelnetze
insbesondere des Landes Baden-Württemberg, erhalten. Bereits seit dem 15. Juli 2000
wird B.TV Baden-Württemberg auf der Grundlage der für die regionalen TV-Programme
B.TV Baden und B.TV Württemberg erteilten Lizenzen der LfK als frei empfangbares Programm analog über das ASTRA-Satellitensystem verbreitet.
Das Programm ist ein ganztägiges informationsorientiertes Fernsehvollprogramm. Es ist
werbefinanziert. In der Startphase besteht es ausschließlich aus Elementen der beiden
von ihren Gesellschaftern DRF TV in Baden GmbH & Co. KG bzw. TV Stuttgart GmbH &
Co. KG veranstalteten Ballungsraumfernsehprogramme B.TV Baden und B.TV Württemberg; mittelfristig soll es um eigene Produktionen und Drittsendungen ergänzt werden.
B.TV Baden-Württemberg ist vornehmlich auf Zuschauer in diesem Bundesland ausgerichtet. Neben Informations- und Infotainmentprogrammen werden auch verschiedene Unterhaltungsformate gezeigt.
1
Gesellschaftsrechtliche Struktur ( )
gemäß Beschluss der KEK (Az.: KEK 087) v. 15. August 2000
- Anteile am Stamm- und Kommanditkapital in % - Gesellschafter
23,81 DRF TV in Baden GmbH & Co. KG, Karlsruhe
Gesellschafter von DRF TV sind u. a.:
! 50,84 Bernd Schumacher
! 15,35 Münchener Zeitungs-Verlag GmbH & Co. KG
! 10,26 Rudolf Röser Verlag und Informationsdienste AG
! 6,5
Mende Medien AG
! 4,67 Hoepfner Bräu Friedrich Hoepfner
! 4,16 Andreas Hock
! 1,02 Dr. Jakob Karszt
23,81 TV Stuttgart GmbH & Co. KG, Ludwigsburg
Gesellschafter von TV Stuttgart sind u. a.:
! 49
DRF TV in Baden GmbH & Co. KG
! 11
Bernd Schumacher
! 15
Münchener Zeitungs-Verlag GmbH & Co. KG
4,76 Bernd Schumacher, Linkenheim; auch Geschäftsführer der B.TV Television
Verwaltungs GmbH
14,29 Münchener Zeitungs-Verlag GmbH & Co. KG, München
11,90 Kinowelt Medien AG, München
11,90 Rudolf Röser Verlag und Informationsdienste AG, Karlsruhe
5,95 Wolfgang Grenke (Grenke Leasing AG), Baden-Baden
2,38 Mende Medien AG, Eggenstein
0,60 Hoepfner Bräu Friedrich Hoepfner, Karlsruhe
77
0,30 Andreas Hock, Karlsruhe
0,30 Dr. Jakob Karszt, Karlsruhe
(1)
Bei der B.TV Television GmbH & Co. KG fanden Veränderungen bei den Inhaber- und
Beteiligungsverhältnissen statt. Die Änderungen stehen unter dem Vorbehalt der medienrechtlichen Genehmigung (Stand: Juni 2001):
- Anteile am Stamm- und Kommanditkapital in % - Gesellschafter
21,44
21,44
4,29
12,87
10,72
10,72
5,36
2,14
0,54
0,27
0,27
9,94
DRF TV in Baden GmbH & Co. KG, Karlsruhe
TV Stuttgart GmbH & Co. KG, Ludwigsburg
Bernd Schumacher, Linkenheim
Münchener Zeitungs-Verlag GmbH & Co. KG, München
Kinowelt Medien AG, München
Rudolf Röser Verlag und Informationsdienste AG, Karlsruhe
Wolfgang Grenke (Grenke Leasing AG), Baden-Baden
Mende Medien AG, Eggenstein
Hoepfner Bräu Friedrich Hoepfner Verwaltungs-GmbH & Co.
KG, Karlsruhe
Andreas Hock, Karlsruhe
Dr. Jakob Karszt, Karlsruhe
WEB.DE Aktiengesellschaft, Karlsruhe
78
Beate Uhse TV
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 4. Mai 2001 Veranstalterin:
Beate Uhse TV GmbH
c/o Beate Uhse Museum, Joachimsthaler Str. 4 / Kantstr. 5,
D-10623 Berlin
Der Medienrat der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) hatte am 4. September
2000 und 4. Oktober 2000 beschlossen, dem Antrag auf Zulassung der Beate Uhse TV
GmbH für ein Fernsehspartenprogramm aus dem Bereich Erotik zuzustimmen. Beate Uhse TV wird bundesweit digital über Kabel und Satellit auf der Pay-TV-Programmplattform
Premiere World als Bestandteil des Pakets Movie World ausgestrahlt (Stand: Mai 2001).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Geschäftskapital in % - Gesellschafter 49,9
Beate Uhse AG, Flensburg
! Etwa 68 % des Aktienkapitals der Beate Uhse AG befinden sich im Besitz von
7 Aktionären. Der Rest ist Streubesitz.
50,1
Erotik Media AG (vormals Imperial Erotic TV New Media.com AG), Zug/Schweiz
! 20 Beate Uhse AG
! 35 Orthmann AG
! 45 12 Aktionäre
79
Bloomberg TV
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 23. Mai 2001 Veranstalterin:
Bloomberg L.P.
Neue Mainzer Straße 75, D - 60311 Frankfurt/Main
Der Sender Bloomberg TV ist am 1. August 1997 durch die Hessische Landesanstalt für
privaten Rundfunk (LPR Hessen) lizenziert worden.
Das Programm wird über Kabel und Satellit (ASTRA) verbreitet. Zudem kann es über die
Bloomberg-Computer-Terminals empfangen werden.
Bei dem Fernsehprogramm Bloomberg TV handelt es sich um ein werbefinanziertes
deutschsprachiges Nachrichten- und Informationsprogramm. Neben dem Schwerpunktthema Wirtschaft beinhaltet das Programm aktuelle Nachrichten.
Michael Bloomberg hat in den USA die Unternehmensgruppe Bloomberg Financial Markets aufgebaut. Sie bietet über eine Reihe unterschiedlichster Dienste Wirtschafts- und
Finanzinformationen an. Diese Informationen werden vor allem über Fernsehen und Hörfunk verbreitet.
Bloomberg L.P. veranstaltet eigenständige europäische Programme in Spanien, Italien,
Frankreich und England. Diese Programme werden vom Sendezentrum in London ausgestrahlt.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 80
Bloomberg, Inc.
Präsident und Geschäftsführer Michael Rubens Bloomberg, Kapitalanteil 77,8 %;
Bloomberg, Inc. ist der einzige Komplementär von Bloomberg L.P.
20
Merrill Lynch, Pierce Fenner & Smith, Inc. und Broadcort Capital Corp.
Beschränkter Partner (Kommanditist) von Bloomberg L.P. Merrill Lynch ist eine USamerikanische Investmentbank. Broadcort Capital Corp. ist eine Tochtergesellschaft
von Merrill Lynch.
80
CLASSICA
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 23. April 2001 Veranstalterin:
Unitel Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft mbH & Co. KG
Robert-Bürkle-Str. 2, D - 85737 Ismaning
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat am 14. Oktober
1999 die bundesweite Verbreitung des digitalen Pay-TV-Spartenprogramms CLASSICA für
die Dauer von acht Jahren genehmigt. Davor wurde das Programm auf der Grundlage des
zwischen der BLM und der DF1 Digitales Fernsehen GmbH & Co. KG abgeschlossenen
öffentlich-rechtlichen Vertrages für die Erprobung digitaler Fernsehangebote verbreitet. Seit
dem 1. Oktober 1999 wird CLASSICA über Premiere World verbreitet. Für den Empfang
wird eine d-box benötigt. Das Pay-TV-Programm kann als Einzelkanal oder in Verbindung
mit einem Premiere-World-Programmpaket abonniert werden.
CLASSICA ist ein Spartenprogramm ausschließlich für klassische Musik. Es wird 24
Stunden am Tag angeboten. Die Programme werden an den einzelnen Tagen der Woche
zeitversetzt wiederholt.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafterin 100
81
Kirch Beteiligungs GmbH & Co. KG, Unterföhring
! 100
KirchHolding GmbH & Co. KG
! 100
Dr. Leo Kirch bzw. Kirch Unternehmensstiftung
CNN Deutschland
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 27. April 2001 Veranstalterin:
CNN Deutschland GmbH & Co. KG
Kaistraße 3, D - 40221 Düsseldorf
Die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) erteilte CNN Deutschland am
26. März 1999 die Erlaubnis zur Veranstaltung und Verbreitung des Satellitenfenster- und
Spartenprogramms im Rahmen des Programms CNN International ab dem 01.10.1998.
Das Programm ist für die Dauer von 10 Jahren zugelassen worden.
CNN sendet schwerpunktmäßig Nachrichten. Das Fensterprogramm ist auf die Ausstrahlung deutschsprachiger Nachrichten und sonstiger Informationen im Hauptprogramm CNN
International gerichtet. Es werden werktäglich mehrere Fenster von jeweils 15 Minuten
Länge ausgestrahlt. Das Fensterprogramm wird über Satellit den Kabelkopfstationen zugeführt.
Die europäische Sendezentrale des 24-stündigen Hauptprogramms CNN International ist
London. Das Hauptprogramm ist über das Satellitensystem ASTRA empfangbar.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stamm- und Kommanditkapital in % - Gesellschafter 50
Turner Broadcasting Systems Deutschland GmbH, Frankfurt/Main
! 100 Time-Warner-Gruppe
Time Warner und Turner Broadcasting sind zusammen mit Anteilen in Höhe
von 49,79 % an n-tv – Der Nachrichtensender beteiligt.
Warner Music, eine Unternehmen der Time-Warner-Gruppe, ist mit einer
Beteiligung in Höhe von 18,9 % (Stand 15. August 2000) an dem Musikspartenprogramm VIVA beteiligt.
50
DFA Deutsche Fernsehnachrichten Agentur GmbH, Bonn
! 51
Rheinisch-Bergische Druckerei- und Verlagsgesellschaft mbH
! 23
Media Contact Verlagsgesellschaft mbH, Verlag des Bonner General-Anzeigers
! 26
Infobonn Text-, Informations- und Pressebüro GmbH
Die DFA Deutsche Fernsehnachrichten Agentur GmbH hält folgende Beteiligungen:
37,60
100,00
100,00
100,00
100,00
100,00
100,00
79,50
50,00
65,84
FAB Fernsehen aus Berlin GmbH, Berlin
GIGA Television Bremen GmbH & Co. KG
GIGA Television Rheinland-Pfalz GmbH & Co. KG
GIGA Berlin-Brandenburg Television GmbH & Co. KG
GIGA Hamburg Television GmbH & Co. KG i. Gr.
GIGA Saarbrücken Television GmbH & Co. KG i. Gr.
GIGA Niedersachsen Television GmbH & Co. KG i. Gr.
ZAP Television GmbH & Co. KG
NRW TV GmbH & Co. KG
NBC (Europe) Limited, London, mittelbar über die Holding United Telco,
Limited, London
82
Cult Channel
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 17. April 2000 Veranstalterin:
CNI Germany GmbH i. G.
c/o CNI Creative Networks International (The Netherlands) B.V.,
Koningslaan 34, 1075 AD Amsterdam, The Netherlands
Das von der Creative Network International (CNI) geplante Programm trägt den Arbeitstitel: Cult Channel. Vorgesehen ist, dass Spielfilme den Hauptbestandteil des
deutschsprachigen Programms bilden, ergänzt durch sonstige Programme. Es soll
„neue Filme umfassen, Klassiker und von der Kritik besonders gelobte Titel“. Beabsichtigt ist die bundesweite digitale Aussendung.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter -
100
Cult Networks (The Netherlands) B.V., Amsterdam/Niederlande
Dieses Unternehmen steht im alleinigen Eigentum der Holdinggesellschaft
Creative Networks International (The Netherlands) B.V.
Creative Networks International (The Netherlands) B.V. (CNI)
Anteile am stimmberechtigten Stammkapital mit 1.000 Stimmanteilen bei einem Wert von 1.000 nl. Gulden je Aktie:
T. Peter Bartley
! 30
Andrew E. Farley
! 30
! 40 Radnor Investments L.P., Radnor, Pennsylvania/USA
Anteile am stimmberechtigten Stammkapital mit einem Stimmanteil bei einem
Wert von einem nl. Gulden je Aktie:
! 100 Radnor Investments L.P., Radnor, Pennsylvania/USA
83
DCTP
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 4. April 2001 Veranstalterin: DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm mbH
(DCTP: Development Company for Television Program)
Königsallee 60 B, D - 40212 Düsseldorf
Gemeinsam mit der VOX Film- und Fernseh-GmbH & Co. KG erhielt die DCTP ihre bundesweite Sendelizenz im Rahmen des Westschienen-Staatsvertrags (Satelliten-Fernsehstaatsvertrag) durch die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR), die Bremische Landesmedienanstalt, die Landesmedienanstalt Saarland (LMS) und die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk (LPR Hessen).
Die DCTP veranstaltet schwerpunktmäßig informations- und kulturorientierte Programme
auf dem Sender VOX. Die Programme der DCTP werden als Magazine und Reportagen
ausgestrahlt. Zur Zeit veranstaltet sie insgesamt wöchentlich ungefähr 8 ½ Stunden in der
Prime Time und ungefähr 12 ½ Stunden in Nebenzeiten. Somit veranstaltet sie im Rahmen des Programms von VOX ungefähr 21 Stunden pro Woche. Es werden allerdings
nicht sämtliche Sendungen im wöchentlichen Rhythmus ausgestrahlt.
Vorgesehen ist auch die Verbreitung eines digitalen Vollprogramms. Gemäß Beschluss
der KEK vom 16. November 1999 stehen der beantragten Zulassung des digitalen Vollprogramms keine medienkonzentrationsrechtlichen Bedenken entgegen.
Außerdem veranstaltet die DCTP seit Mai 1988 als „unabhängiger Dritter“ Fensterprogramme auf RTL Television und SAT.1. Dabei handelt es sich um Satellitenfensterprogramme von insgesamt 2 Stunden brutto pro Woche im bundesweit verbreiteten Fernsehprogramm von RTL und von insgesamt 1 ¼ Stunden brutto pro Woche im bundesweit verbreiteten Fernsehprogramm von SAT.1. Außer DCTP sind die Center tv Production GmbH
(bei RTL), Hannover, und die News and Pictures Fernsehen GmbH (bei SAT.1), Mainz,
unabhängige Drittfensterveranstalter bei bundesweiten Fernsehprogrammen.
Die technische Reichweite des Programms der DCTP entspricht derjenigen von RTL Television, SAT.1 bzw. VOX.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 50,0
Prof. Dr. Alexander Kluge, München
37,5
Dentsu, Inc., Tokyo/Japan
börsennotierte Aktiengesellschaft japanischen Rechts
Dentsu, Inc. ist eine Werbeagentur.
84
12,5
Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG, Hamburg
! 24,75
Rudolf Augstein
! 1,00
Rudolf Augstein GmbH
! 49,50
Kommanditgesellschaft Beteiligungsgesellschaft für SpiegelMitarbeiter mbH & Co.
! 24,75
Gruner+Jahr AG & Co.
Beteiligungen der DCTP:
0,3
20,0
10,0
50,0
85
VOX Film- und Fernseh-GmbH & Co. KG
Presse TV AG, Schweiz
Tele Potsdam
Am 15. Januar 2001 wurde der XXP TV – Das Metropolenprogramm GbR (vorher: 1 DE GbR) die Lizenz für den Betrieb eines Kabelsenders in Berlin und
Brandenburg erteilt. Die Gesellschafter sind mit jeweils 50 % DCTP und Spiegel
TV. Das Programm ging am 7. Mai 2001 auf Sendung.
Discovery Channel
- Stand: Beschluss der KEK (Az.: KEK 096, 098, 102) v. 21. November 2000 Veranstalterin:
Discovery Channel Betriebs GmbH
Robert-Bürkle-Str. 2, D - 85737 Ismaning
Als Spartenprogramm ist Discovery Channel seit dem 1. August 1996 auf Sendung.
Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat am 29. April 1999 die Zulassung zur bundesweiten Verbreitung des digitalen Pay-TV-Programms genehmigt.
Seit 1. Oktober 1999 wird das Programm von der PREMIERE Medien GmbH & Co.
KG im Rahmen ihres digitalen Programmbouquets Premiere World angeboten. Demgemäß wird es bundesweit über das ASTRA-Satellitensystem und über Kabel verbreitet. Für den Empfang ist die d-box erforderlich.
Das Programm wird zwar von der Discovery Channel Betriebs GmbH konzipiert und
redaktionell verantwortet. Allerdings wird es von PREMIERE vermarktet. Dort gehört
Discovery Channel neben den von PREMIERE selbst veranstalteten Spartenkanälen
(z. B. Krimi & Co., Star*Kino, Sports World, ...) und den anderen, von Dritten veranstalteten Fremdprogrammen (z. B. 13th Street, Planet, Disney Channel, ...) zum Programmangebot. Seit 1. März 2000 wird das Programm neben GoldStar TV, Filmpalast,
Heimatkanal, Music Choice und Krimi & Co. als Bestandteil des Premiere-WorldPakets Gala World angeboten. Ein Einzelabonnement von Discovery Channel ist nicht
möglich.
Der Spartenkanal besteht aus einem deutschsprachigen 24-Stunden-Programm. Das
Kernprogramm wird mehrmals wiederholt. Am Wochenende bietet Discovery Channel
die wichtigsten Programme der Woche nochmals zu alternativen Sendezeiten an. Das
Spartenprogramm setzt sich aus Dokumentarfilmen zusammen. Damit werden insbesondere die Themenbereiche „Tier und Natur“, „Abenteuer und Kultur“, „Wissenschaft
und Technik“ sowie „Geschichte und Zeitgeschehen“ berücksichtigt. Neben anderen
Anbietern nehmen die Eigenproduktionen von Discovery Communications, Inc. einen
besonderen Stellenwert ein. Discovery Communications, Inc. wird als der weltweit
größte Produzent von Dokumentarfilmprogrammen beschrieben.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 50 MultiChannel GmbH, Ismaning
1
! 100 Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA ( )
50 Discovery Germany LL.C. (Limited Liability Company), Bethesda, Maryland/USA
! 100 Discovery Communications, Inc. (DCI), Bethesda/USA
2
! 49,2 Liberty Media Corporation, Denver/USA ( )
! 24,6 Cox Communications
! 24,6 Advance/Newhouse Communications
!
1,6 John S. Hendricks (Firmengründer und CEO)
(1)
Zu den Beteiligungsverhältnissen bei der Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA siehe
unter Premiere World.
(2)
Nach Angaben von MultiThématiques (Stand 25. April 2001) gehört die Liberty Media
Corporation (LMC) zu 100 % der AT&T Corporation. Bezüglich AT&T wird angegeben,
dass LMI unabhängig von AT&T betrieben würde. Begründet wird dies damit, dass die
86
Mehrheit der Mitglieder des Board of Directors von LMC aus Personen bestehe, die
vom Board of Directors von Tele-Communications, Inc. (TCI) vor der Fusion zwischen
TCI und AT&T ernannt wurden.
Aktuellen Presseberichten zufolge (Financial Times v. 12. April 2001) wird sich AT&T
von Liberty Media wieder trennen.
87
Disney Channel
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 15. Mai 2000 Veranstalterin:
Buena Vista (Germany) GmbH
Münchener Straße 101/22, D - 85737 Ismaning
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) lizenzierte den
digitalen Pay-TV-Kanal Disney Channel am 22. Juli 1999 für acht Jahre.
Seit Oktober 1999 wird das Programm von der PREMIERE Medien GmbH & Co. KG
auf der digitalen Pay-TV-Plattform Premiere World angeboten. Dort können es Abonnenten des Programmpakets Family World beziehen. Ein Einzelabonnement ist nicht
möglich.
Disney Channel wird als Teil von Premiere World bundesweit über das ASTRASatellitensystem und über Kabel verbreitet. Für den Empfang ist die d-box erforderlich.
Das Programm ist ein 24-stündiges Pay-TV-Angebot, das sich an Kinder, an Heranwachsende und an deren Familien richtet. Es wird angegeben, dass für das Vormittagsprogramm Vorschulkinder, für das Nachmittagsprogramm Schulkinder und für das
Abendprogramm Familien mit Kindern die vorrangig anvisierten Zielgruppen sind.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 100 Disney Store (Germany) GmbH, Eschborn/Taunus
! 100 Disney Enterprises, Inc., Delaware/USA, eine Holdinggesellschaft von
The Walt Disney Company, der Muttergesellschaft aller Disney-Unternehmen
88
DSF
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 19. April 2001 Veranstalterin:
DSF Deutsches SportFernsehen GmbH
Münchener Str. 101 g, D - 85737 Ismaning
Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) genehmigte am 29. April 1999 die
bundesweite Verbreitung des Programms DSF bis zum 30. April 2007.
DSF verfügt über eine technische Reichweite von 88 % (Stand: 1. September 2000; Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung). Das Programm wird über Kabel und über das ASTRASatellitensystem verbreitet. In Bayern können es viele Haushalte über die Antenne empfangen.
DSF orientiert sich mit seinem 24-stündigen Spartenprogramm an den Wünschen der
sportinteressierten Zuschauer. Zudem ist DSF an der Herstellung digitaler Sportprogramme für das Paket Sports World der Programmplattform Premiere World beteiligt.
Gestartet war DSF am 1. Januar 1993 als Nachfolger des Programms Tele 5. DSF hatte
seit dem 20. März 1997 eine vorläufige Übergangsgenehmigung mit einer Gültigkeit bis zur
ersten Sitzung des Medienrats der BLM nach der medienkonzentrationsrechtlichen Entscheidung der KEK. Diese Übergangsgenehmigung hatte die BLM erteilt, weil die originäre
Sendelizenz durch das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 19. Mai 1994 (Az.: M 3
K 93.198) aufgehoben wurde. Im Revisionsverfahren bestätigte das Bundesverwaltungsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 19. März 1997 (Az.: 6 C 8.95) die Rechtmäßigkeit
der Aufhebung der originären Sendelizenz von DSF.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 100
(1)
89
Taurus TV GmbH
! 100
Kirch Media GmbH & Co. KGaA (1)
Zu den Beteiligungsverhältnissen bei der Kirch Media GmbH & Co. KGaA siehe unter SAT.1.
Einstein Kanal
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 17. April 2001 Veranstalterin:
Einstein Channel GmbH
Großbeerenstr. 187, D – 14482 Potsdam
Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) erteilte am 28. Dezember 1999 die Sendeerlaubnis zur Veranstaltung des bundesweit empfangbaren Satelliten-Fernsehprogramms
Der Europäische Wissenschaftskanal für die Dauer von sieben Jahren. Die Gesellschafter
der Gründungsfirma Der Europäische Wissenschaftskanal GmbH haben ihre Geschäftsanteile an die Einstein Channel plc. verkauft und abgetreten (1).
Seit Mai 2000 ist das Programm unter dem Namen Einstein Kanal als Bestandteil des
Pay-TV-Paketangebots VisionSelect der Deutsche Telekom AG (MediaVision) erhältlich.
Einstein Kanal sendet wissenschaftliche Fernsehprogramme, die inhaltlich in vier Sparten aufgeteilt sind: Bio-, Geo- und Raumwissenschaft als auch Technologie.
100
(1)
Gesellschaftsrechtliche Struktur (1)
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter Einstein Channel plc., London, notiert an der Londoner Börse. Stephen Christopher Timmins, Martin Powell und Derek Nelson halten Anteile von jeweils zwischen 7 und 8 % (Stand 28. Februar 2001).
Die Abgabe der Geschäftsanteile an der Gründungsfirma der beiden alleinigen Gesellschafter Martin Powell und Steve Timmins an die Einstein Channel plc. steht unter
dem Vorbehalt der medienrechtlichen Genehmigung (Az.: KEK 108, Stand: 15. Mai
2001).
90
Eurosport
- Stand: Auskunft der Eurosport Sales Organisation vom 4. Mai 2001 Eurosport Sales Organisation scs (société en commandite simple) (ESO), 3, rue Gaston
et René Caudron – 92798 Issy-les-Moulineaux Cedex 9 – Frankreich
Société Européenne de Télétransmission Sportives (S.E.T.S.), Frankreich
deutsche Filiale: Eurosport Media GmbH, Siedlerstr. 2, D - 85774 Unterföhring
Eurosport ist seit dem 5. Februar 1989 auf Sendung. Die Sendelizenz erhielt der Veranstalter durch den Conseil Supérieur de L´Audiovisuel (CSA, Frankreich). Als Veranstalter
des Programms Eurosport im rechtlichen Sinne wird das Konsortium Eurosport angesehen.
Das Konsortium besteht aus 26 EBU-Mitgliedern (s. u.). Vereinbart wurde 1991 mit TF1 –
ebenfalls ein Mitglied der EBU – die Gründung der Konzessionsgesellschaften ESO sowie
S.E.T.S. Die ESO ist mit der Vermarktung des Programms beauftragt (Werbezeitenverkauf,
Kabellizenzverträge). Sie hat in zehn europäischen Ländern Filialen gegründet. Ihre deutsche Filiale Eurosport Media GmbH (vormals Eurosport Fernseh GmbH), München, ist eine
100%ige Tochter der ESO. S.E.T.S. übernimmt die Herstellung des sendefertigen Programms. Die Sendelizenz ist auf S.E.T.S., handelnd im Namen und im Auftrag des Konsortiums Eurosport, ausgestellt.
Eurosport wird in 18 Sprachen (Deutsch, Englisch, Niederländisch, Französisch, Schwedisch, Finnisch, Norwegisch, Dänisch, Spanisch, Italienisch, Tschechisch, Ungarisch, Russisch, Polnisch, Rumänisch, Portugiesisch, Griechisch und Türkisch) gesendet. Das Programm verbreitet schwerpunktmäßig europäische Sportarten und Sportereignisse.
Zur europaweiten Verbreitung von Eurosport sind Kapazitäten auf vier Satelliten angemietet (ASTRA, EUTELSAT Hot Bird, Thor für Skandinavien, Telekom für Frankreich). Zudem
wird das Programm per Kabel verbreitet. Insgesamt kann es in Deutschland von 29,3 Mio.
Haushalten (ca. 88 %) empfangen werden (Stand: 13. April 2000). Es ist auch auf mehreren digitalen Programmplattformen vertreten. In Deutschland ist es als Bestandteil von
ZDF.vision frei und unverschlüsselt in allen digitalen Fernsehhaushalten zu empfangen.
Gesellschaftsrechtliche Struktur der Betriebsgesellschaften
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter Eurosport Sales Organisation scs (ESO)
100
91
TF1 Europe
! 100 Télévision Française (TF1), Boulogne ; TF1 veranstaltet das zuschaueranteilsstärkste Fernsehprogramm in Frankreich.
! 40 Groupe Bouygues, Paris (Telekommunikations-, Medien- und
Infrastrukturkonzern)
Société Européenne de Télétransmission Sportives (S.E.T.S.)
50
Konsortium Eurosport, die Mitglieder des Konsortiums bzw. die Veranstalter
des Programms sind (Stand: 4. Mai 2001):
VRT – Vlaamse Radio- en Televisieomroep (Belgien)
RTBF – Radio Télévision belge de la Communauté française (Belgien)
CYBC - Cyprus Broadcasting Corporation (Zypern)
CT – Ceska Televize (Tschechische Republik)
DR – Danmarks Radio (Dänemark)
DKTV 2 – TV2 Danmark (Dänemark)
YLE - Yleisradio Oy (Finnland)
MTV/Fi - Mtv Oy (Finnland)
ERT – Elliniki Radiophona Tileorassi (Griechenland)
MTV – Magyar Televizio (Ungarn)
RUV - Rikisutvarpid (Island)
IBA – Israel Broadcasting Authority
RAI – Radiotelevisione Italiana (Italien)
MKRTV – Macedonian Radio & Television (Mazedonien)
NRK – Norsk Rikskringkasting (Norwegen)
No/TV2 – TV2 AS (Norwegen)
TVP – Telewizja Polska (Polen)
RTP – Rádiotelevisão Portuguesa (Portugal)
TVR – Societata Romana de Televiziune (Rumänien)
RTVSlo – Radiotelevizija Slovenija (Slovenien)
RTVSLK – Slovenska Televizia (Slovakische Republik)
RTVE – Radio Televisión Española (Spanien)
SRG/SSR – Société Suisse de Radiodiffusion et Télévision (Schweiz)
TRT - Türkye Radyo-Televizyon Kurumu (Türkei)
SVT – Sveriges Television och Radio Grupp (Schweden)
BBC – British Broadcasting Corporation (Großbritannien)
50
SAGAS
! 100
Télévision Française (TF1), Boulogne (s. o.)
92
Event Channel
- Stand: Beschluss der KEK (Az.: KEK 109) v. 20. März 2001 Veranstalterin:
drb Event Channel GmbH
August-Bebel-Straße 26 – 53, D – 14482 Potsdam
Unter dem Arbeitstitel Event Channel ist ein deutschsprachiges Programm geplant, dessen Schwerpunkt im Unterhaltungsbereich liegen soll. Der Antrag auf Satellitenzulassung
wurde bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) gestellt.
Der zeitliche Umfang des Angebots soll ereignisabhängig gestaltet werden, weshalb keine festen Sendezeiten und keine festen Programmstrukturen vorgesehen sind. Geplant
ist die regelmäßig ungekürzte Live-Übertragung von neuen Fernsehformaten, Ereignissen aus dem Musikbereich, dem Sportbereich und Ausstellungen.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 100
93
drb-media GmbH; das Unternehmen steht im Alleineigentum von Ulrich Hansbuer.
Extreme Sports Channel
- Stand: Mai 2001Veranstalterin:
UPC Programming B.V. (UPCtv)
Konigin Wilhelminablein 2 – 4, Berghaus Plaza, 1062 HK Amsterdam
Der Extreme Sports Channel spezialisiert sich auf „Extremsportarten“ und den damit zusammenhängenden Lebensstilen. Unter „Extreme Sports“ versteht der Veranstalter Sportarten wie zum Beispiel Surfen, Snowboarden, Mountainbiking, Motorradsport oder InlineSkating. Gesendet wird ein 24-Stunden-Programm. Für Deutschland wird eine Fassung
gesendet, die zum Teil in deutscher Sprache synchronisiert ist. Der Veranstalter hat eine
Sendelizenz der niederländischen Rundfunkbehörde.
Das Programm wird auch für die Niederlande, Schweden und Norwegen ausgestrahlt. In
Deutschland wird es über die Kabelplattform MediaVision der Deutsche Telekom AG verbreitet. Es ist Bestandteil des Pay-TV-Paketangebots VisionSelect und kann als Einzelabonnement oder als Teil eines Pakets bezogen werden. Für den Empfang ist die d-box
erforderlich.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile in % - Gesellschafter 100
United Pan-Europe Communications (UPC) N. V., Amsterdam
! ca. 60
1
UnitedGlobalCommunications, Inc., Denver/USA ( )
bei den
Stimmrechten
! 81,7
am Stammkapital
43,2
Liberty Media International Inc.
! ca. 6,5 Microsoft
(1)
Case No COMP/M.222 – UGC/Liberty Media v. 24. April 2001, Office for Official Publications of the European Communities, Luxembourg.
94
Forschungskanal
- Stand: Beschluss der KEK (Az.: KEK 111) v. 22. Mai 2001 Veranstalterin: Forschungskanal Gesellschaft für Markt-, Medien- und Sozialforschung und Business-Kommunikation über interaktives Fernsehen mbH
Mehlemer Str. 5, D - 50968 Köln
Die Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten digitalen Fernsehspartenprogramms Forschungskanal wurde am 26. März 2001 bei der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR) beantragt. Am 22. Mai 2001 entschied die KEK, dass der
Zulassung Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen.
Unter dem Programmnamen Forschungskanal ist ein 24-stündiges, deutschsprachiges
Spartenprogramm mit den Schwerpunkten Service und Forschung geplant. Es soll mit
interaktiven Elementen ausgestattet sein und projektbezogen von Kunden bzw. Inhalteanbietern produzierte Inhalte bereitstellen. Geplant ist die Ausstrahlung von Magazinen, die der Markt-, Meinungs-, Werbe- und Programmforschung dienen oder die Unternehmensnachrichten für Mitarbeiter, Informationen aus Forschung und Wissenschaft, Dokumentationen und Unterhaltung (z. B. Quiz-Shows) beinhalten. Auch sind
Teleshopping-Formate vorgesehen. Das Programm wird teils verschlüsselt und teils
unverschlüsselt verbreitet.
Es steht ein 24-Stunden-Programmplatz im Basic-Programmpaket der digitalen Plattform MediaVision der Deutsche Telekom AG zur Verfügung.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Geschäftskapital in % - Gesellschafter -
95
26,26
Dr. Clemens Grosche, Düsseldorf
11,76
Kai Sterzenbach, Köln
12,09
Ulrich Hünermann, Köln
14,29
KSK Wagniskapital GmbH, Köln; Gesellschafter dieses Unternehmens sind
die Kreissparkasse Köln, die Sparkasse Gummersbach-Bergneustadt und die
Sparkasse Wiehl
35,60
TechnoMedia Kapitalbeteiligungsgesellschaft Köln mbH, Köln; ein Unternehmen der Stadtsparkasse Köln
FOX Kids
- Stand: Genehmigungsbescheid der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM)
v. 12. September 2000 Veranstalterin:
FOX Kids GmbH
Schwerer-Reiter-Str. 35, D - 80797 München
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 20. Juli 2000 die bundesweite Verbreitung des digitalen Pay-TVSpartenprogramms Fox Kids für die Dauer von acht Jahren genehmigt.
Der Fernsehsender FOX Kids veranstaltet einen Pay-TV-Kanal auf der Plattform von Premiere World. Es handelt sich um ein unterhaltungsorientiertes Spartenprogramm, das sich
vornehmlich an Kinder der Altersgruppe 3 – 13 Jahre in deutscher Sprache wendet. Es
wird täglich im Rahmen des Premiere-World-Pakets Family World ausgestrahlt.
Die FOX Kids GmbH steht im Alleineigentum von Fox Kids Europe (s. u.). Tochterunternehmen der Fox Kids Europe veranstalten seit 1996 europaweit entsprechende Kinderprogramme im Pay-TV, so in Großbritannien (vermarktet von BSkyB), den Niederlanden,
Frankreich (im Rahmen des Canal-Satellite-Pakets), den skandinavischen Ländern, Polen,
Spanien und in Osteuropa. Sie erreichen damit nach eigenen Angaben über 17 Mio.
Abonnenten in Europa und den Mittleren Osten. Saban Entertainment, Inc. produziert
und handelt mit Real- und Zeichentrickserien für Kinder. Das Unternehmen besitzt einen
der größten Programmkataloge unterschiedlicher Kinderserienprogramme. Fox Family
Worldwide veranstaltet in den USA den Fox Family Channel, der in 74,5 Mio. USamerikanischen Kabelhaushalten empfangbar ist (News Corp. Global Statistics 1999).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stamm- und Kommanditkapital in % - Gesellschafter 100 Fox Kids Europe Channel B.V., Hilversum/Niederlande
! 100 Fox Kids Europe Properties S.a.r.l.
! 100 Fox Kids Europe N.V.
! 75,7 Saban Entertainment, Inc., Los Angeles/USA
! 100 Fox Family Worldwide, Inc., Los Angeles/USA
! 49,5 Fox Broadcasting Company; die Fox Broadcasting Company steht über die Fox Entertainment Group, Inc. im Alleineigentum von The
News Corporation Limited, Adelaide/Austra1
lien ( )
! 49,5 Haim-Saban-Gruppe
! 1,0 Allen & Co.; US-amerikanische Bank mit Sitz in
Kalifornien
! 24,3 Streubesitz
(1)
Zu den Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen bei The News Corporation Limited,
Adelaide/Australien, siehe unter Premiere World.
96
GoldStar TV
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 18. April 2001 Veranstalterin:
GoldStar TV GmbH & Co. KG
Reichenbachstraße 1, D - 85737 Ismaning
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat am 10.
Februar 2000 das digitale Sparten-Pay-TV-Programm GoldStar TV für die Dauer von
acht Jahren genehmigt.
GoldStar TV ist ein 24-stündiges Musikspartenprogramm für vorwiegend deutschsprachige und volkstümliche Schlager und Oldies. Es wendet sich bevorzugt an die Zuschauer über 45 Jahre. Das Programmschema sieht Musikclips, moderierte Sendungen und Aufzeichnungen von Schlagerveranstaltungen vor, die um die Ausstrahlung
von Großereignissen, z. B. Live-Konzerten, ergänzt werden.
GoldStar TV wird seit dem 1. März 2000 verschlüsselt über Satellit (ASTRA) und Kabelanlagen über die Programm- und Vermarktungsplattform Premiere World ausgestrahlt. Es wird von der PREMIERE Medien GmbH & Co. KG vermarktet. Das Programm bildet zusammen mit den medienrechtlich von PREMIERE verantworteten Programmen Heimatkanal, Krimi & Co. und FilmPalast sowie dem Drittprogramm Discovery Channel und sechs Hörfunkprogrammen das spezielle Premiere-World-Paket Gala
World.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Kommanditkapital in % - Gesellschafter 50
Gottfried Zmeck
50
MultiChannel GmbH, Ismaning (Handelsregister Amtsgericht München HRB
5216)
!
(1)
Zu den Beteiligungsverhältnissen bei der Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA siehe
unter Premiere World.
97
1
Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA ( )
GSN (Game Show Network)
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 26. April 2001 Veranstalterin:
GSN Channel GmbH, Frankfurt am Main
Die Rundfunkkommission der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) hat in
ihrer Sitzung am 24. September 1999 die Zulassung des digitalen Fernsehprogramms
GSN zur bundesweiten Verbreitung beschlossen.
Gegenstand des geplanten Spartenprogramms mit dem Schwerpunkt Unterhaltung sind
eigen- und auftragsproduzierte deutschsprachige Versionen erfolgreicher US-amerikanischer Gameshows.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 100
Beteiligungsgesellschaft Sony Entertainment mbH, Berlin
Die Beteiligungsgesellschaft Sony Entertainment GmbH ist organschaftlich mit
der Sony Entertainment Holdings GmbH (SEH) verbunden. Die SEH ist über
mehrere Beteiligungsstufen von der börsennotierten Sony Corporation, Tokio,
abhängig, einem Unternehmen für Unterhaltungselektronik.
98
H.O.T.
- Stand: Geschäftsbericht 1999, Mai 2000 Veranstalterin:
H.O.T. Home Order Television AG
Münchner Straße 101 h, D - 85737 Ismaning
Die H.O.T. Home Order Television AG veranstaltet einen 24-stündigen Fernseheinkaufskanal, der am 15. Oktober 1995 startete.
Im Rahmen des Programms H.O.T. werden Produkte präsentiert, die über das Telefon
bestellt werden können. Das Programm wird als Mediendienst auf Grundlage des Mediendienstestaatsvertrages verbreitet.
H.O.T. ist über Satellit und in einigen Bundesländern über Kabel empfangbar.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter Nach dem Geschäftsbericht 1999 wurde im Dezember 1999 die vorherige Kommanditgesellschaft H.O.T. Home Order Television GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Die Anteile an der neuen AG entsprechen der vorherigen Gesellschafterstruktur:
33,00 Thomas Kirch, München
10,01 Quelle Schickedanz AG & Co., Fürth
41,99 HSN Home Shopping Network GmbH (HSN), Frankfurt/Main
! 100
USA Networks, Inc. (USA, Stand Geschäftsbericht 2000 der USA
Networks)
! 43
Universal Studios, Inc. (USA, Stand Geschäftsbericht 2000
der USA Networks)
! 21
Liberty Media Corporation (USA, Stand Geschäftsbericht
2000 der Liberty Media Corp.)
15,00 Familie Dr. Georg Kofler, Pöcking
99
Junior und K-toon
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 26. März 2001 Veranstalterin:
Junior.TV GmbH & Co. KG
Betastraße 11, D - 85774 Unterföhring
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat am 14. Oktober
1999 die bundesweite Verbreitung der digitalen Pay-TV-Spartenprogramme K-toon und
Junior der Junior TV GmbH & Co. KG für die Dauer von acht Jahren genehmigt.
Seit Oktober 1999 werden beide Programme von der PREMIERE Medien GmbH & Co. KG
auf der digitalen Pay-TV-Plattform Premiere World angeboten.
Die Spartenprogramme Junior und K-toon bilden ein deutschsprachiges 24-StundenProgramm, das aus Kinder- und Jugendfilmen (Realfilm, Zeichentrick, Animation) besteht.
K-toon sendet als reines Cartoon-Programm ausschließlich Zeichentrickfilme. Das Programm richtet sich an Zuschauer jeden Alters. Es umfasst die gesamte Breite des Zeichentrickfilmspektrums. Junior wendet sich speziell an drei- bis sechsjährige Kinder. Die beiden
Programme werden zeitpartagiert für jeweils zwölf Stunden ausgestrahlt, und zwar Junior
tagsüber und K-toon abends und nachts. Die Premiere-World-Abonnenten können beide
Programme als Teil des Programmpakets Family World beziehen (Stand Mai 2001). Ein
Einzelabonnement ist nicht möglich. Als Teil von Premiere World sind sie bundesweit über
das ASTRA-Satellitensystem und über Kabel empfangbar. Für den Empfang ist die d-box
erforderlich.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stamm- und Kommanditkapital in % - Gesellschafter -
(1)
50
Kirch Media GmbH & Co. KGaA (1)
50
EM.TV & Merchandising AG, Unterföhring (2)
! 51 Familie Haffa
! 49 Streubesitz
Zu den Beteiligungsverhältnissen bei der Kirch Media GmbH & Co. KGaA siehe unter
SAT.1.
(2)
EM.TV und KirchGruppe halten gemeinsam 75 % an der Formel-1-Holding SLEC. Die
Transaktion zwischen EM.TV und KirchGruppe sieht auch vor, dass EM.TV künftig
100 % der Rechte der Junior-Filmbibliothek besitzt. Nach eigenen Angaben wird dadurch EM.TV eine der größten Rechte-Bibliotheken der Welt für Kinder- und Familienunterhaltung kontrollieren. Der KirchGruppe wird dafür eine Beteiligung an der
EM.TV eingeräumt (Pressemitteilung der EM.TV & Merchandising AG v. 14. Februar
2001).
Beim Bundeskartellamt ist eine Beteiligung der KirchGruppe an EM.TV angemeldet.
Sie wird zur Zeit im Rahmen eines Fusionskontrollverfahrens geprüft. Presseberichten zufolge ist vorgesehen, dass die KirchGruppe über KirchMedia anstrebt, eine Kapitalbeteiligung von 16,74 % und einen Stimmrechteanteil von 25,1 % an EM.TV zu
erlangen (Die Welt v. 31. März 2001).
100
Kabel 1
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 27. April 2001 Veranstalterin:
Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH
Gutenbergstraße 1, D - 85774 Unterföhring
Der Fernsehsender Kabel 1 ging am 29. Februar 1992 zunächst unter dem Namen
DER KABELKANAL auf Sendung. Unter dem Namen Kabel 1 wird das Programm seit
dem 24. Dezember 1994 verbreitet. Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien
(BLM) lizenzierte den Sender.
Das Programm von Kabel 1 besteht schwerpunktmäßig aus Spielfilmen und Fernsehserien sowie eigen- und auftragsproduzierten Shows und Unterhaltungsformaten mit
täglichen Nachrichten, Reportagemagazinen und Dokumentationssendungen. Der
rundfunkrechtlichen Programmkategorie „Vollprogramm“ (§ 2 Abs. 2 RStV) wird das
Programm Kabel 1 seit dem 14. Juli 1997 zugeordnet.
Die technische Reichweite von Kabel 1 liegt derzeit bei 88 % (Stand: 1. September
2000; Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung). Der Sender wird über Kabel und über Satellit (ASTRA) verbreitet.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 100
(1)
ProSiebenSAT.1 Media AG, Medienallee 7, D – 85774 Unterföhring, Landkreis München
Anteile in %
Stimmrechte in %
- gerundet -
- gerundet -
!
26,8
26,8
!
1,2
1,2
!
36,0
72,0
1
Media1 Beteiligungs GmbH ( )
1
Kirch Media GmbH & Co. KGaA ( )
Die weiteren Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse bei der ProSiebenSAT.1 Media
AG werden unter SAT.1 dargestellt.
101
1
SAT.1 Beteiligungs GmbH ( )
Kanal D
- Stand: Beschluss der KEK (Az.: KEK 062) v. 16. November 1999 und
Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 2. Juli 2001Veranstalterin:
Dogan Media International GmbH
Admiral-Rosendahl-Str. 1, Postfach 400115, D - 63263 Neu-Isenburg
Die Versammlung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk (LPR Hessen)
hat am 14. Dezember 1999 der Dogan Media International GmbH die bundesweite Zulassung für ein Fernsehprogramm in türkischer Sprache mit starkem Deutschlandbezug
erteilt.
Die Dogan Media International Group, Istanbul, veranstaltet seit Dezember 1993 nach
türkischem Recht bereits ein Programm unter dem Namen Kanal D. Seit März 1996
wird es zusätzlich über Satellit (TürkSAT) verbreitet und steht damit den in Europa lebenden Türken zur Verfügung. Das Programm ist seit Sommer 1999 auch Bestandteil
des digitalen Fremdsprachenangebotes der Deutsche Telekom AG.
Dogan Media hat das deutsche Tochterunternehmen Dogan Media International GmbH
gegründet, weil das Programm Kanal D speziell den Bedürfnissen und Interessen der in
Deutschland lebenden Türken gerecht werden soll. Es sollen Nachrichten und einige
Magazine sukzessiv durch Zweikanaltechnik auch in deutscher Sprache angeboten
werden.
Die Dogan Media Group (DMG), Istanbul, ist eine Mediengruppe in der Türkei. Unter
dem Dach der Dogan Yayin Holding A.S., einer 84,94%-Tochter der DMG, sind alle
wesentlichen Medienaktivitäten wie Publikationen, Druck, Werbung, Vertrieb und Rundfunk gebündelt.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 42 Dogan Yayin Holding A.S. (Dogan Media Group – DMG), Istanbul
38 Hürriyet Gazetecilik ve Matbaacilik A.S., Istanbul
! 68,22 Dogan-Gruppe
! Mehrere Mitglieder der Dogan-Familie halten insgesamt 66 % an der
Dogan-Gruppe.
20 Aydin Dogan, Istanbul
Chairman des Board of Directors der Dogan-Gruppe.
102
Kult-TV – das andere Fernsehen
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 5. April 2001 Veranstalterin:
Kult-TV Gesellschaft für Qualitätsfernsehen mbH i.G.
Pommersche Straße 9, D - 10707 Berlin
Das Programm ist derzeit noch nicht auf Sendung. Für die Sendelizenz ist die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) zuständig.
Kult-TV plant die Verbreitung eines digitalen Spartenprogramms mit den Schwerpunkten Unterhaltung und kulturelle Information. Geplant ist, dass das Programm zugleich
Experimentierbühne für unerprobte und kritische Beiträge sein soll. Zudem soll es über
die Telekom-Plattform MediaVision vermarktet werden.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter -
103
75
DMB Musica Film- und Videoproduktion GmbH, Berlin
25
Dakta-Film Internationale Polygramme GmbH, Berlin
MTV, MTV2 – The Pop Channel, VH-1 Classic
- Stand: Beschlüsse der KEK (Az.: KEK 114 und KEK 117) v. 19. Juni 2001 Veranstalterin:
MTV Networks GmbH & Co. oHG
Osterwaldstr. 10, Haus B, D - 80805 München
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat am 6. April
2000 die bundesweite Verbreitung des Fernsehspartenprogramms MTV für acht Jahre
genehmigt. Das Programm löst das vorher von der MTV Networks Europe, Inc., Delaware/USA, für Deutschland gestaltete und verbreitete deutschsprachige Musikprogramm ab, das auf der Grundlage einer Lizenz der britischen Independent Television
Commission (ITC) ausgestrahlt wurde.
Bei MTV handelt es sich um ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Musik und
assoziierte Lebensstile. Es richtet sich speziell an die Zielgruppe der 14- bis 29Jährigen. MTV will den Musikgeschmack der Zielgruppe treffen und dabei im Rahmen
eines paneuropäischen Jugendprogramms die Besonderheiten der deutschen Kultur
berücksichtigen. Es besteht auch die Absicht, das Fernsehprogramm mit einem interaktiven Internetangebot zu verbinden.
Unter dem Programmnamen MTV2 – The Pop Channel wird das vormalige Programm
VH-1 neu positioniert. Der Schwerpunkt von MTV2 soll auf aktueller Musik und Programmformaten mit interaktiven Elementen liegen.
Neben den Musikspartenprogrammen MTV und MTV2 plant die MTV Networks GmbH
& Co. oHG, das digitale Programm VH-1 Classic zu veranstalten. Damit soll künftig für
die Zielgruppe der 25- bis 49-jährigen Zuschauer ein weiteres deutschsprachiges Musikspartenprogramm verbreitet werden.
Unter dem Markennamen MTV werden in zahlreichen anderen europäischen Ländern
Musikprogramme veranstaltet, so in 27 Ländern MTV North, in Italien MTV South, in
acht nordischen Ländern MTV Nordic sowie in Großbritannien und Irland MTV UK, in
Deutschland, Österreich und der Schweiz das deutschsprachige Musikprogramm MTV.
In Großbritannien und Irland werden die Digitalprogramme M2, MTV Base, MTV Extra
und VH-1 Classic veranstaltet und auf der Pay-TV-Plattform von BSkyB verbreitet.
MTV Networks GmbH & Co. oHG
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter ! 80
VH-1 Television Verwaltungs GmbH, Bramfelderstr. 117, D – 22305 Hamburg
! 99 Viacom Holding (Germany) B.V.
! Viacom Finanz AG
! Viacom International N.V.
! Chenille International B.V.
!
! 20
1
Viacom Holding II (Germany) B.V.
! Viacom Holding (Germany) B.V.
Viacom Vheno GmbH, Bramfelderstr. 117, D – 22305 Hamburg
! 99 VH-1 Television Verwaltungs GmbH
! 1
Viacom Holding II (Germany) B.V.
Über die aufgeführten Tochtergesellschaften ist letztlich der Gesellschafter die
Viacom, Inc., Delaware/USA.
104
MTV Base und MTV Extra
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 7. Mai 2001 Veranstalterin:
1
MTV Networks GmbH ( )
Osterwaldstr. 10, Haus B, D - 80805 München
Die Rundfunkkommission der Landesanstalt für Rundfunk (LfR) hat der MTV Networks
GmbH die Zulassung zur Veranstaltung von zwei bundesweiten digitalen Musikfernsehspartenprogrammen erteilt. Vorgesehen ist, die Programme MTV Base und MTV
Extra über Satellit und Kabel zu verbreiten. Sie sollen in einer deutschsprachigen Fassung für die deutsche Zielgruppe veranstaltet werden.
Unter denselben Namen verbreitet MTV bereits seit längerem Musikspartenprogramme
für den britischen und irischen Markt. Sie werden dort werbefrei produziert und als
Pay-TV-Kanäle auf der Programmplattform von BSkyB vermarktet. Die Programmschemata der deutschsprachigen Versionen sollen sich daran orientieren.
Vorgesehen ist, dass MTV Base die Schwerpunkte Rhythm and Blues sowie Hip Hop
und Dance setzt, redaktionell über Künstler berichtet und Interviews sendet. Mit MTV
Extra soll ein alternatives, eher auf den Bereich Rock fokussiertes Musikprogramm mit
Hintergrundinformationen ausgestrahlt werden.
1
Gesellschaftsrechtliche Struktur ( )
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 100
MTV Networks Europe, Delaware/USA
! 49,99
! 50,01
MTV Networks Europe, Inc.
Viacom Networks Europe, Inc.
!
(1)
100
Beide Gesellschafter der MTV Networks Europe stehen im Alleineigentum der Viacom International,
Inc., New York/USA.
Am 30. April 2001 hat die MTV Networks GmbH der BLM angezeigt, dass das Vermögen der MTV Networks GmbH im Wege einer Verschmelzung auf die VH-1 GmbH
& Co. oHG übertragen wurde. Zugleich wird die VH-1 GmbH & Co. oHG in die MTV
Networks GmbH & Co. oHG umbenannt. Die MTV Networks GmbH & Co. oHG wird
die Veranstalterin der Programme MTV, MTV2 – The Pop Channel (vormals VH-1)
und VH-1 Classic, siehe unter MTV, MTV 2 – The Pop Channel, VH-1 Classic. Im
Zusammenhang mit der Verschmelzung liegt der KEK bezüglich der Programme MTV
Extra und MTV Base keine Anzeige gemäß § 29 RStV vor. Deshalb wird oben die gesellschaftsrechtliche Struktur gemäß Stand vom 7. Mai 2001 angegeben.
105
MultiThématiques
- Planet, Seasons, CineClassics, Jimmy, Cyber TV - Stand: Beschluss der KEK (Az.: KEK 112) v. 22. Mai 2001 und
Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 25. April 2001 Die MultiThématiques-Sender wurden durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) lizenziert. Der Sendebeginn war am 21. Juni 1997.
Die Bezeichnung „MultiThématiques“ ist ein Sammelbegriff für die Programme Planet,
Seasons, CineClassics, Jimmy und Cyber TV. Zwei dieser Programme, nämlich Planet
und Seasons, werden derzeit auf der Programmplattform von Premiere World vermarktet.
Die MultiThématiques-Sender treten im Rahmen des Bouquets von Premiere World als
eigenständige Programmveranstalter bzw. als Drittsender auf. Die Vermarktung der Programme sowie die Entscheidungen über die Decoder- und Zugangstechnik liegen bei Premiere World.
Bei den Programmen handelt es sich um Spartenprogramme. Planet veranstaltet ein Programm der Sparte Dokumentation. Das Programm ist Bestandteil des Pakets Family
World. Seasons wendet sich an Fischer, Jäger und andere Naturliebhaber. Hierbei handelt
es sich um ein Stand-alone-Angebot. CineClassics soll klassische Spielfilme der Filmgeschichte zeigen. Der Betrieb dieses Programms ruht zur Zeit (epd medien v. 16. Dezember 1998). Cyber TV und Jimmy haben in Deutschland ihren Sendebetrieb bislang nicht
aufgenommen. Cyber TV plant, schwerpunktmäßig Sendungen zu den Themen Mikrocomputer und Multimedia zu verbreiten. Zudem soll das Programmangebot auch Computerspiele beinhalten. Durch Jimmy sollen Filme, Serien, Konzerte und damit zusammenhängende Produktionen ausgestrahlt werden. Die jeweiligen Programminhalte von
Jimmy sollen ein Lebensgefühl der 60er und 70er Jahre ansprechen.
Veranstalterin:
Planet Television GmbH & Co. KG
Seasons Television GmbH & Co. KG
CineClassics Television GmbH & Co. KG
Jimmy Television GmbH & Co. KG
Carl-Zeiss-Ring 5, D - 85737 Ismaning
Gesellschaftsrechtliche Struktur der Veranstalter
- Anteile am Stamm- und Kommanditkapital in % - Gesellschafter 100 MultiThématiques GmbH, München
! 100 MultiThématiques S.A., Immeuble Quai Quest 42, Quai du Point du
Jour, F - 92659 Boulogne-Billancourt/Frankreich
! 27,42
Canal+ Group, Paris
1
! 100 Vivendi Universal S. A. ( )
!
Vivendi Universal S. A. (vormals Havas Images) ( )
9,09
1
2
! 27,42
Liberty Media International ( )
! 27,42
Lagardère SCA (börsennotierte Kommanditgesellschaft auf
Aktien nach französischem Recht)
106
! 8,64
(1)
Part´Com
! 100
CDC Participations
! 100 Caisse des Dépôts et Consignations
(CDC)
Am 13.10.2000 hat die Europäische Kommission die Übernahme des Mischkonzerns
The Seagram Company Ltd., Montreal, durch Vivendi S.A. und deren Tochtergesellschaft Canal+ S.A. unter Auflagen genehmigt (COMP/M. 2050; http://europa.eu.int
/rapid, Pressemitteilung Nr. IP/00/1162). Der Conseil supérieur de l´audiovisuel (CSA)
hat der Fusion am 30.11.2000 ebenfalls zugestimmt (lettre du CSA n°135). Der neue
Konzern Vivendi Universal S.A. ist als solcher bereits seit Mitte Dezember 2000 an der
Börse notiert (epd medien vom 09.12.2000). Vivendi S.A. hielt bisher einen Anteil von
48,9 % am französischen Pay-TV-Veranstalter Canal+ S.A., Paris. Vor der Fusion waren an Universal Studios, Inc., Los Angeles, die in Deutschland eigene Spielfilmkanäle
13th Street - The Action & Suspense Channel und Studio Universal veranstaltet, The
Seagram Company Ltd. zu 84 % und der japanische Elektronikkonzern Matsushita zu
th
16 % beteiligt (siehe auch unter 13
Street). Die vollständige Umstrukturierung der
Geschäftsbereiche von Vivendi Universal wird erst für den Juni 2001 erwartet (epd
medien vom 09.12.2000). Die MulitThématiques GmbH übernimmt seit dem
04.04.2001 die Sendeabwicklung der beiden Universal-Sender 13
th
Street und Studio
Universal (epd medien vom 07.04.2001).
(2)
Nach Angaben von MultiThématiques (Stand 25. April 2001) gehört Liberty Media International (LMI) zu 100 % der Liberty Media Corporation (LMC), die ihrerseits zu
100 % der AT&T Corporation gehört. Bezüglich AT&T wird angegeben, dass LMI unabhängig von AT&T betrieben würde. Begründet wird dies damit, dass die Mehrheit der
Mitglieder des Board of Directors von LMC aus Personen bestehe, die vom Board of
Directors von Tele-Communications, Inc. (TCI) vor der Fusion zwischen TCI und AT&T
ernannt wurden.
Aktuellen Presseberichten zufolge (Financial Times v. 12. April 2001) wird sich AT&T
von Liberty Media wieder trennen.
107
Zu MultiThématiques:
Cyber TV
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 25. April 2001 und
Beschluss der KEK (Az.: KEK 112) v. 22. Mai 2001 Veranstalterin:
Cyber TV GmbH & Co. KG
Carl-Zeiss-Ring 5, D - 85737 Ismaning
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stamm- und Kommanditkapital in % - Gesellschafter 100 Canal+ (Deutschland) GmbH
! 100
Canal+ Group, Paris
! 100
Vivendi Universal S. A. (s. o.)
Die Canal+ (Deutschland) GmbH hält sämtliche Kapitalanteile an der Motormania Television GmbH & Co. KG und ist zu 100 % an dem Stammkapital der persönlich haftenden
Gesellschafterin, der Motormania Television Beteiligungs GmbH, beteiligt. Die Motormania
Television GmbH & Co. KG plant, das Programm Motormania zu veranstalten.
108
N24
- Stand: Beschluss der KEK (Az.: KEK 107-4) v. 22. Mai 2001 und
Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 2. Mai 2001 Veranstalterin:
N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbH
Gutenbergstraße 1, D - 85774 Unterföhring
Der Nachrichtenkanal N24 ging am 24. Januar 2000 auf Sendung. Der Medienrat der
Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 17. Juni
1999 die bundesweite Verbreitung des analogen Spartenprogramms mit Schwerpunkt
Information bis 17. Juni 2007 genehmigt.
N24 ist Teil einer Mehr-Sender-Strategie. Das Informationsspartenprogramm ergänzt die
Vollprogramme SAT.1, ProSieben und Kabel 1. Ziel des 24-Stunden-Programms ist es,
umfassend und aktuell über das nationale und internationale Zeitgeschehen mit dem
Schwerpunkt Wirtschaft zu berichten.
Nach Angaben des Senders liegt die technische Reichweite bei ca. 45 % (Stand:
11/2000). Das Programm wird über das ASTRA-Satellitensystem und in mehreren deutschen Kabelnetzen verbreitet. In Bayern hat N24 zehn Antennenfrequenzen erhalten.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 100 ProSiebenSAT.1 Media AG, Medienallee 7, D – 85774 Unterföhring, Landkreis
München
(1)
Anteile in %
Stimmrechte in %
- gerundet -
- gerundet -
!
26,8
26,8
!
1,2
1,2
!
36,0
72,0
1
Media1 Beteiligungs GmbH ( )
1
Kirch Media GmbH & Co. KGaA ( )
Zur Darstellung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse der ProSiebenSAT.1 Media
AG siehe unter SAT.1.
109
1
SAT.1 Beteiligungs GmbH ( )
NBC Europe / NBC-GIGA-Show
- Stand: Auskunft der NBC (Europe) Ltd. v. 17. Mai 2001 Veranstalterin:
NBC (Europe) Limited
Habour Yard, Unit 1/1, Chelsea Harbour, London SW 10 OXB, Großbritannien
deutsches Tochterunternehmen: NBC Germany GmbH / NBC GIGA,
Kaistraße 3, D - 40221 Düsseldorf
Innerhalb des 24-stündigen Programms von NBC Europe wird seit dem 30. November
1998 werktäglich von Montag bis Freitag und von 15:00 bis 20:00 Uhr die deutschsprachige Sendung GIGA ausgestrahlt. Sie befasst sich fast ausschließlich mit Themen, die Internet und Computer betreffen. Zu diesen Themen bietet sie unter anderem beratungsorientierte Beiträge.
GIGA wird von der GIGA Television GmbH produziert und im Rahmen eines Zuliefervertrages an die Veranstalterin des Programms, NBC (Europe) Limited, London, geliefert. Die
GIGA Television GmbH steht im Alleineigentum der DFA Deutsche Fernsehnachrichten
Agentur GmbH, Düsseldorf. GIGA wird nicht aufgrund einer eigenen Rundfunkzulassung,
sondern auf der Grundlage einer von der Independent Television Commission (ITC),
Großbritannien, erteilten Sendelizenz von NBC Europe ausgestrahlt.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 1
75
DFA Deutsche Fernsehnachrichten Agentur GmbH (DFA) ( ), Kaistr. 3, D – 40221
Düsseldorf
25
NBC (Europe) Ltd., London
! 88,49 United Telco Ltd.
1
! 11,30
(1)
! 74,4 DFA Deutsche Fernsehnachrichten Agentur GmbH ( ), Düsseldorf
IGE International General Electric (USA)
Zu den Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen der DFA siehe unter CNN Deutschland.
110
n-tv Der Nachrichtensender
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 9. April 2001 und
Beschluss der KEK (Az.: KEK 115) v. 19. Juni 2001 Veranstalterin:
n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG
Taubenstraße 1, D - 10117 Berlin
Der Fernsehsender n-tv startete am 30. November 1992. Das Programm wurde von der
Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) lizenziert.
n-tv ist über Kabel und über das ASTRA-Satellitensystem empfangbar. Die technische
Reichweite betrug im September 2000 87 % (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung).
Die n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG veranstaltet ein Fernsehspartenprogramm
mit dem Schwerpunkt Informationen aus Politik und Wirtschaft. Das Programm wird täglich
24 Stunden ausgestrahlt.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 1
25,52 CNN, Turner Broadcasting International, Inc., Atlanta/USA ( )
1
2
24,27 Time Warner Entertainment Germany GmbH, Hamburg ( ) ( )
28,49 GWF – Gesellschaft für Wirtschaftsfernsehen mbH & Co. KG, Frankfurt/Main
12,60 2 M GmbH, Paderborn (Martin u. Matthias Nixdorf)
6,29 Triple M GmbH, Paderborn (Martin, Matthias und Michael Nixdorf)
1,60 Verlag Norman Rentrop, Bonn
0,75 Karl-Ulrich Kuhlo, Jesteburg
0,26 n-tv Nachrichtenfernsehen Beteiligungs GmbH & Co. Investitions KG, Wiesbaden
0,22 DFA Deutsche Fernsehnachrichten Agentur, Bonn
(1)
Zur Time-Warner-Gruppe gehört auch Turner Broadcasting System, Inc. Dadurch sind
Time Warner und Turner Broadcasting zusammen mit Anteilen in Höhe von 49,79 %
an n-tv beteiligt.
(2)
Time Warner hält eine Beteiligung über 18,9 % an dem Musikprogramm VIVA (siehe
unter VIVA). Zudem ist die Time-Warner-Gruppe mit 50 % an dem SatellitenfensterSpartenprogramm CNN Deutschland beteiligt (siehe unter CNN Deutschland).
111
ONYXplus
- Stand: Beschluss der KEK (Az.: KEK 103) v. 21. November 2000 Veranstalterin:
ONYX Plus GmbH
Im Mediapark 6 b, D - 50670 Köln
Die Rundfunkkommission der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) hat
am 24. September 1999 fünf 24-stündige digitale Musikspartenprogramme der ONYX Television GmbH zugelassen. Danach ist vorgesehen, die Digitalkanäle Jazz, Country Television, Jukebox, Melody und Horizont anzubieten. Neue Lizenznehmerin der Digitalkanäle
wird die ONYX Plus GmbH (Az.: KEK 103). Das Digitalpaket ONYXplus ist bislang nicht
auf Sendung (Stand: November 2000). Ebenfalls soll der Veranstalter der digitalen Programme von AB Sat (Lizenzen für 8 deutsche digitale Spartenprogramme, siehe unter AB
Sat) die ONYX Plus GmbH, Köln, werden.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 50 Groupe AB S.A., Saint-Denis La Plaine, Frankreich (1)
2
50 ONYX Television GmbH, Köln ( )
(1)
Zu den Beteiligungsverhältnissen bei der Groupe AB S.A. siehe unter AB Sat.
(2)
Zu den Beteiligungsverhältnissen bei der ONYX Television GmbH, Köln, siehe unter
ONYX TV.
112
ONYX TV
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 5 RStV v. 19. April 2001 Veranstalterin:
ONYX Television GmbH
Im Mediapark 6 B, D - 50670 Köln
Seit dem 6. Januar 1996 ist ONYX TV auf Sendung. ONYX TV wurde von der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) lizenziert. Das Programm wird über Kabel
und über Satellit verbreitet.
ONYX TV richtet sich mit seinem Unterhaltungsprogramm mit dem Schwerpunkt Musik an
die Zielgruppe der 30- bis 55-Jährigen. Neben Rock- und Popmusik werden auch Schlager, Country, Jazz und Klassik angeboten.
Darüber hinaus plant die ONYX Plus GmbH, Köln, die digitalen Programme AB Sat (Lizenzen für 8 deutsche digitale Spartenprogramme) und ONYXplus (fünf Lizenzen für digitale Musikfernsehkanäle) zu veranstalten. An der ONYX Plus GmbH sind die ONYX Television GmbH und die Group AB S.A., Saint-Denis/Frankreich, mit jeweils 50 % beteiligt
(siehe unter AB Sat und ONYXplus).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 29,27
Capital Media Group Ltd., Großbritannien, c/o Roger Orf – Pelham Partners
Ltd., Granville House, 132 – 135 Sloane Street London, SW1X 9AX, England
! 100
Capital Media Group Ltd., Nevada/USA
! 53,6
! 29,79
70,73
(1)
1
Groupe AB S.A., Saint-Denis La Plaine/France ( )
Superstar Ventures Ltd., Hong Kong
Die restlichen Anteile befinden sich in Streubesitz.
Capital Media Group, USA, 6100 Neid Road, RENO, NV 89511
Die Groupe AB S.A. ist an der Veranstaltung der französischsprachigen bzw. luxemburgischen Fernsehprogramme RTL 9 und RTL-9-Shopping und des französischen Satellitenprogrammsbouquets AB Sat beteiligt.
Zu den Beteiligungsverhältnissen bei der Groupe AB S.A. siehe unter AB Sat.
113
Playboy TV
- Stand: Genehmigungsbescheid der MABB v. 3. Juli 2000 Veranstalterin:
Playboy TV-GmbH Germany
Genthiner Straße 48, D - 10785 Berlin
Playboy TV wurde auf Beschluss des Medienrates der Medienanstalt BerlinBrandenburg (MABB) vom 1. März 1999 lizenziert. Der Sendebetrieb für das Spartenprogramm Playboy TV ist noch nicht aufgenommen.
Die Playboy TV-GmbH Germany plant, das Erotik-Spartenprogramm Playboy TV als
digitales Satellitenfernsehprogramm zu veranstalten. Hierzu will sich der Veranstalter
einer digitalen Fernsehplattform bedienen. Das Programm soll verschlüsselt als PayTV und teilweise als Pay-per-View gesendet werden.
Es ist vorgesehen, dass Erotik-Spielfilme, Erotik-Serien und Erotik-Magazine die Gegenstände des Programms werden. Es soll überwiegend in deutscher Sprache ausgestrahlt werden. Die Playboy-Programme entstammen in der Regel entweder der eigenen Produktion von Playboy oder werden von Playboy Entertainment exklusiv gesendet.
Die Cisneros Unternehmensgruppe (c/o Cisneros Television Group, Miami Beach, Florida/USA) ist ursprünglich ein venezuelanisches Unternehmen, das mittlerweile etwa 70
Unternehmen in 39 Ländern mit über 35.000 Beschäftigten umfasst. Die Unternehmensgruppe ist unter anderem in den Geschäftsfeldern Fernsehen, Telekommunikation
und Unterhaltung, insbesondere auch in den USA und in Lateinamerika, aber auch in
der Karibik und Europa tätig.
1
Gesellschaftsrechtliche Struktur ( )
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 100 Playboy TV International, LL.C., Miami Beach, Florida/USA
(1)
! 81
Victoria Springs Investments Ltd., c/o Servco Limited, Road Town,
Tortola/British Virgin Islands
! Sämtliche Gesellschaftsanteile an der Victoria Springs Investments
Ltd. werden mittelbar von Unternehmen der Cisneros-Unternehmensgruppe (c/o Cisneros Television Group, Miami Beach, Florida/USA) gehalten.
Die Cisneros-Unternehmensgruppe befindet sich unmittelbar und
mittelbar im Besitz der Brüder Gustavo und Ricardo Cisneros
sowie von Trusts ihrer Familien.
! 19
Playboy Entertainment Group, Inc., Beverly Hills/USA
! 100 Playboy Enterprises, Inc., Aktiengesellschaft nach USamerikanischem Recht mit Sitz in Delaware
! Hugh M. Hefner hält 69,9 % der stimmberechtigten und
50,5 % der stimmrechtslosen Aktien.
Neben H. M. Hefner besitzt kein weiterer Anteilseigner
mehr als 25 % des Kapitals oder der stimmberechtigten
Aktien.
Aufgrund einer konzerninternen Umstrukturierung (Stand: Auskunft der anwaltlichen
Vertreter gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 30. Mai 2001) haben sich die mittelbaren Beteiligungsverhältnisse bei der Playboy TV-GmbH Germany verändert:
114
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 100
Playboy TV International, LL.C., Miami Beach, Florida/USA
! 40,05 Carlton Investments LL.C., Delaware/USA
! 40,05 Carlyle Investments LL.C., Delaware/USA
! Beide Gesellschafter sind Unternehmen der Cisneros-Unternehmensgruppe (c/o Cisneros Television Group, Miami Beach, Florida/USA).
! Gustavo Cisneros und Ricardo Cisneros sind an der Cisneros-Unternehmensgruppe beteiligt.
! Die weiteren Anteile werden von Trusts gehalten. Gustavo Cisneros und Ricardo Cisneros haben erklärt, nicht wirtschaftliche
Eigentümer dieser Anteile zu sein.
! 19
Playboy Entertainment Group, Inc., Beverly Hills/USA
! 100
Playboy Enterprises, Inc., Delaware/USA
! Hugh M. Hefner hält 69,9 % der stimmberechtigten und
25,55 % der stimmrechtslosen Aktien.
Neben H. M. Hefner besitzt kein weiterer Anteilseigner
mehr als 25 % des Kapitals oder der stimmberechtigten
Aktien.
115
Premiere World
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 24. April 2001 und
Beschluss der KEK (Az.: KEK 121) v. 19. Juni 2001 Veranstalterin:
PREMIERE Medien GmbH & Co. KG
Medienallee 4, D - 85774 Unterföhring, Landkreis München
PREMIERE startete am 28. Februar 1991 mit der Veranstaltung des Pay-TV-Programms.
Die Genehmigung zur Veranstaltung des bundesweit über Satellit analog verbreiteten
Spartenprogramms erhielt der Sender am 9. April 1990 von der Hamburgischen Anstalt für
neue Medien (HAM). Am 27. Oktober 1994 genehmigte die HAM PREMIERE ein weiteres,
bundesweit über Satellit analog verbreitetes Spartenprogramm.
Digitale Programme strahlt PREMIERE seit dem 15. Februar 1997 aus. Am 15. Juli 1996
erhielt PREMIERE hierfür im Rahmen eines DVB-Modellversuchs zunächst eine befristete
Versuchslizenz. Für ein insgesamt aus 15 Pay-TV-Angeboten bestehendes Programmpaket erteilten am 31. März 1999 die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) und
die HAM die bundesweite Sendegenehmigung (Premiere Digital). Die Zulassung wurde
auf 10 Jahre erteilt, beginnend am 1. August 1999.
Zum 1. Oktober 1999 fand ein Relaunch der vormaligen analog und digital verbreiteten
Programme von PREMIERE und der digitalen Programme und Paketangebote der DF 1
Digitales Fernsehen GmbH & Co. KG, Unterföhring, unter dem neuen Programmnamen
Premiere World statt. Die beiden Abonnentenstämme, Programmangebote und -pakete
wurden zusammengeführt. PREMIERE wurde von der KirchGruppe übernommen. Die
CLT-UFA zog sich aus dem Gesellschafterkreis zurück (Az.: KEK 047).
Mit Ausnahme des derzeit noch parallel angebotenen und analog verbreiteten Premiumkanals Premiere können die Programme und Programmpakete von Premiere World nur
über digitalisierte Übertragungswege von den Fernsehzuschauern empfangen werden.
Außerdem sind die Programme verschlüsselt. Für den Empfang und die Entschlüsselung
ist die Anschaffung oder Anmietung eines Decoders erforderlich. Als Decoder für die Digitalprogramme dient die d-box. Außerdem muss der Zuschauer einen Abonnementvertrag
mit Premiere World abschließen. Der Conditional Access für die Digitalprogramme wird
über BetaDigital als technischem Dienstleister für PREMIERE abgewickelt.
Premiere wird über Kabel und über das ASTRA-Satellitensystem bundesweit verbreitet.
Per 1. September 2000 konnten 82 % aller deutschen Fernsehhaushalte das analoge
Pay-TV-Programm beziehen (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung). Über die Möglichkeit,
digitale Fernsehprogramme mittels Decoder zu empfangen, verfügen nach der Studie
„Massenkommunikation 2000“ bislang erst 5 % aller Haushalte.
Premiere World veranstaltet eine Vielzahl von Spartenprogrammen. Im Rahmen von Paketen werden von PREMIERE selbst veranstaltete Programme und Programme von Drittsendern verbreitet. Bei den Paketen handelt es sich um ein Paket für Filmkanäle (Movie
World), Pakete für Sportkanäle (Sports World, Kick/Fußball), ein Familienprogrammpaket
(Family World) und das Paket Gala World. Die Abonnenten von Sports World mit Kick haben auch Zugang zu den Pay-per-View-Kanälen von Superdom, die zur Live-Übertragung
einiger Fußballspiele dienen. Neben den Programmpaketen bietet PREMIERE auch Einzelkanäle an, die unabhängig von den Paketen abonniert werden können (sog. Standalone-Kanäle). Zusätzlich umfasst das derzeitige Angebot von Premiere World die Programmschiene Cinedom und den Kanal Blue Movie. Diese Programme ermöglichen es
dem Abonnenten, als Pay-per-View und durch Einzelabruf aktuelle Spielfilme und Erotikfilme im Near-Video-on-Demand-Verfahren zu beziehen.
116
Gesellschaftsrechtliche Struktur
PREMIERE Medien GmbH & Co. KG
- Anteile am Stamm- und Kommanditkapital in % - Gesellschafter 75
PayTV Rechtehandels GmbH & Co. KG, Ismaning
! 100 Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA, Ismaning (Stand der Beteiligungsverhältnisse gemäß Beschlüsse der KEK (Az.: KEK 093, KEK 094, KEK 099) v. 24.
Oktober 2000)
! 69,75 PayCo Holding GmbH & Co. KG (1), Ismaning
! 100 Kirch Holding GmbH & Co. KG
! Kommanditist:
Kirch Stiftung
! Komplementär:
Dr. Leo Kirch
! 22,03 BSkyB Germany GmbH & Co. KG (1), Berlin
! 100 BSkyB GmbH, Berlin, ein 100%iges Tochterunternehmen der
BSkyB Holdings Ltd., Grant Way/Isleworth, Middlesex/Großbritannien
! 100 British Sky Broadcasting Group plc., Grant
Way/Isleworth, Middlesex/Großbritannien
! 39,75 News International Television Ltd., ein
100%iges Tochterunternehmen von The
News Corporation Ltd., Adelaide/Australien
(2)
! 29,77 Cruden Investment Pty. Ltd.
! 20,51 Citicorp. Nominees Pty. Ltd.
! 6,55 Westpac Custodian Nominees Ltd.
! 9,45 Chase Manhattan Nominees Ltd.
! 6,82 National Nominees Ltd.
Die weiteren 26,90 % des stimmberechtigten
Stammaktienkapitals befinden sich in Streubesitz.
! ≈ 24,5 Vivendi S.A., Paris (3)
Der Rest des stimmberechtigten Grundkapitals von BSkyB befindet sich im Besitz verschiedener Aktionäre, die jeweils über höchstens 3 % des Grundkapitals verfügen (4).
25
weitere Kommanditaktionäre der Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA:
! 3,12 Kingdom Holdings 8 B.V., Rotterdam/Niederlande. Diese Gesellschaft steht über eine 100%ige Tochtergesellschaft im Alleineigentum der Kingdom 5-KR-98 Ltd., Grand Cayman/Cayman Islands, ein
Unternehmen von Prinz Al Waleed Bin Talal Bin Abdulaziz Al Saud.
! 2,69 Capital Research Funds; mehrere Investment-Fonds, die von der
Capital Research and Management Company, Los Angeles/USA,
verwaltet werden.
! 2,40 KP - MBP Partner L.P., Delaware/USA, und KP – MBP Offshore
Partners L.P., George Town/Cayman Islands; Investmentgesellschaften der Lehman Merchant Banking Group New York.
Canal+ Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main
! 100 PayTV Rechtehandels GmbH & Co. KG (s. o.)
_____________________
117
(1)
Beide Unternehmen sind am Kommanditaktienkapital sowie am Kapital der persönlich
haftenden Gesellschafter beteiligt.
(2)
Nach dem Kenntnisstand der KEK ist The News Corporation Ltd. als von Rupert Murdoch beherrscht anzusehen. Der Konzern steht aber nicht im Alleinbesitz der MurdochFamilie. Der Einfluss der Murdoch-Familie geht von der Cruden Investment Pty. Limited und von ihr kontrollierten Unternehmen aus. Sie ist mit 29,77 % der Stammaktien
der größte Anteilseigner der News Corporation Ltd.
Presseberichten zufolge ist der saudische Prinz Al Waleed Bin Talal Bin Abdulaziz Al
Saud an News Corporation Ltd. mit einem Anteil in Höhe von 3 % beteiligt (Financial
Times Deutschland v. 17. November 2000).
Neben den Stammaktien gibt es Vorzugsaktien mit beschränktem Stimmrecht; die
Mehrheit der Vorzugsaktien (46,77 %) hält die Citicorp. Nominees Pty. Ltd. Cruden Investment Pty. Ltd. verfügt über 10,86 % der Vorzugsaktien (Stand: 16. August 2000).
Presseberichten zufolge wird die Liberty Media Corporation ungefähr 18 % an den Vorzugsaktien von News Corp. erwerben (Stand: 27. September 2000).
(3)
Presseberichten zufolge ist der Anteil der Vivendi S.A. an BSkyB auf ca. 20 % reduziert
worden. Die Aufgabe dieser Beteiligung hat der Konzern zugesagt, damit die EGKommission den Zusammenschluss von Vivendi mit Seagram/Universal genehmigt
(vgl. Commission of the European Communities, Case No. COMP/M.2050 – Vivendi/Canal+/Seagram, Brussels, 13.10.2000).
(4)
Die Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA hat ihren Anteil an BSkyB in Höhe von 4,3 %
wieder veräußert (Pressemitteilung der KirchGruppe vom 31. August 2000).
118
ProSieben
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 2. Mai 2001 und
Beschluss der KEK (Az.: KEK 107-1) v. 22. Mai 2001 Veranstalterin:
ProSieben Television GmbH
Medienallee 7, D - 85773 Unterföhring, Landkreis München
Seit dem 1. Januar 1989 ist das Programm ProSieben auf Sendung. Die derzeitige Sendelizenz für ProSieben erteilte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) am 13. Februar 1996.
ProSieben kann terrestrisch sowie über Kabel und über Satellit (ASTRA) bundesweit empfangen werden. Die technische Reichweite beträgt 92 % (Stand: September 2000, Quelle:
AGF/GfK-Fernsehforschung).
Das Vollprogramm ProSieben sendet Unterhaltung, Information und Dokumentation. Der
programmliche Schwerpunkt liegt auf den publikumsattraktiven Spielfilmen und einem umfangreichen Angebot an unterhaltenden Fernsehserien. Zudem weist das Programm erhebliche Anteile an Informationsmagazinen, Boulevard, Reportagen, Comedy und Talkshows auf. Das Programm beinhaltet auch regelmäßige Nachrichtensendungen und aktuelle Berichterstattung. Zusammen mit dem Programm Kabel 1 erreicht der Sender eine
führende Position bei der Zielgruppe der 14- bis 49-jährigen Zuschauer.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % – Gesellschafter 100
(1)
ProSiebenSAT.1 Media AG, Medienallee 7, D – 85774 Unterföhring, Landkreis München (Handelsregister Amtsgericht München HRB 124169; vertretungsberechtigte Personen: Urs Rohner (Vorsitz), Dr. Ludwig Bauer, Jürgen
Doetz, Lothar Lanz, Claus Larass)
Anteile in %
Stimmrechte in %
- gerundet -
- gerundet -
!
26,8
26,8
!
1,2
1,2
!
36,0
72,0
1
Media1 Beteiligungs GmbH ( )
1
Kirch Media GmbH & Co. KGaA ( )
Zur Darstellung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse der ProSiebenSAT.1 Media AG siehe unter SAT.1.
119
1
SAT.1 Beteiligungs GmbH ( )
QVC
- Stand: Auskunft vom 23. April 2001 Veranstalterin:
QVC Deutschland GmbH
Kaistr. 7 - 9, D - 40221 Düsseldorf
Der Fernseheinkaufskanal QVC ist seit dem 1. Dezember 1996 auf Sendung. Wie der
Teleshoppingsender H.O.T. funktioniert auch der Fernseheinkaufsdienst QVC im Prinzip
wie das Kataloggeschäft. Das elektronische Massenmedium Fernsehen wird genutzt, um
eine umfassende Information über die angebotenen Produkte zu ermöglichen.
Das Programm QVC wird als Mediendienst auf Grundlage des Mediendienstestaatsvertrages verbreitet.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Geschäftskapital in % - Gesellschafter 100
QVC Germany I und QVC Germany II, USA
Die QVC Deutschland GmbH hat fünf Tochtergesellschaften, deren Zweck die
Durchführung von Sendebetrieb, Logistik etc. ist. Diese sind jeweils 100%ige
Töchter der QVC Deutschland GmbH.
! 100 QVC International, Inc.
! 100 QVC, Inc., West Chester/USA
! 57 Comcast Corporation, Philadelphia/USA (Unternehmen in den Bereichen Breitbandkabel und Programmzulieferung)
! 43 Liberty Media Corporation, Denver/USA
120
RTL II
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 19. April 2001 Veranstalterin:
RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG
Bavariafilmplatz 7, D - 82031 Grünwald
Am 2. März 1993 wurde der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG die Sendelizenz durch
die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk (LPR Hessen) erteilt. Am 6. März
1993 startete der Sender mit seinem Programm RTL II.
Der Sender wird in einigen Bundesländern auch terrestrisch verbreitet. Die bundesweite Verbreitung von RTL II findet allerdings hauptsächlich über Kabel und Satellit
statt. Die technische Reichweite hat per September 2000 90 % betragen (Quelle:
AGF/GfK-Fernsehforschung).
RTL 2 veranstaltet ein unterhaltungsorientiertes Fernsehvollprogramm. Mit seinem Programm will der Sender die unter 50-jährigen Zuschauer erreichen. Es setzt sich aus
Spielfilmen, Serien, Shows, Infotainment und Cartoons zusammen. Bei den Eigenproduktionen liegt der Schwerpunkt auf Reportagemagazinen und Unterhaltungsshows.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 1
26,3 CLT-UFA S.A., Luxemburg ( )
8,5 UFA Film- und Fernseh-GmbH, Hamburg
1
! 100 CLT-UFA S.A. ( )
31,5 Tele-München Fernsehen GmbH & Co. Medienbeteiligungs-KG, München
! 50 Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft,
München
! 50 Capital Cities/ABC Video Enterprises Worldwide Holdings, Inc.,
New York/USA
Capital Cities/ABC ist 1996 von Disney übernommen worden. Deshalb ist diese Beteiligung der Walt Disney Company, Delaware, der
Muttergesellschaft aller Disney-Unternehmen, zuzuordnen.
31,5 Kommanditgesellschaft Heinrich Bauer Verlag, Hamburg
2
1,1 Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH, Frankfurt am Main ( )
1,1 Burda GmbH
! 100 Burda Holding GmbH & Co. KG, Offenburg
(1)
Zu den Beteiligungsverhältnissen bei der CLT-UFA S.A. siehe unter RTL Television.
(2)
Die Frankfurter Allgemeine Zeitung hat durch Vertrag vom 18. Dezember 1998 ihre
Anteile in Höhe von 1,0 % auf die CLT-UFA S.A. und in Höhe von 0,1 % an die UFA
Film und Fernseh GmbH & Co. KG übertragen. Die Veränderung dieser Beteiligungsverhältnisse ist von der KEK am 6. Oktober 1998 (Az.: KEK 025) für unbedenklich befunden worden. Die Wirksamkeit dieser Veränderung steht noch unter dem Vorbehalt
einer Entscheidung durch die Zivilgerichte. Zwischen den beteiligten Gesellschaftern
und dem Heinrich Bauer Verlag ist streitig, in welcher Höhe der Heinrich Bauer Verlag
Vorkaufsrechte an den FAZ-Anteilen geltend machen kann.
121
RTL SHOP
- Stand: Juni 2001, nach Unternehmensmitteilungen Veranstalterin:
RTL Shop GmbH
c/o RTL Television GmbH, Aachener Str. 1036, D – 50858 Köln
RTL SHOP ist am 1. März 2001 als Einkaufsfernsehen der RTL Group gestartet.
Als 24-Stunden-Programm wird der Fernseheinkaufskanal über das ASTRA-Satellitensystem ausgestrahlt. Zugleich wird ein Teleshoppingfenster für das Programm von RTL
(werktags von ca. 8:00 bis 9:00 Uhr) produziert. Weitere Fensterprogramme werden für
VOX (sonntags von ca. 8:00 bis 9:30 Uhr), RTL II (werktags von ca. 7:30 bis 8:00 Uhr) und
Super RTL (nachts zwischen ca. 3:30 und 6:00 Uhr) hergestellt. Auch der Musikspartenkanal ONYX TV strahlt ein tägliches Einkaufsfenster (ca. 11:00 bis 14:00 Uhr) von RTL
SHOP aus.
Gesellschafterstruktur
- Anteile am Geschäftskapital in % - Gesellschafter 1
55 RTL Television GmbH, Köln ( )
25 RTL NEW MEDIA GmbH, Köln
! 100 RTL Television GmbH
20 M6 Gruppe, Frankreich; eine französische Sendergruppierung, an der die CLT1
UFA S.A. mit 41,87 % ( ) beteiligt ist.
(1)
Zu den Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen bei der RTL Television GmbH, der CLTUFA S.A. und der RTL Group S.A. siehe unter RTL Television.
122
RTL Television
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 26. April 2001 und
Beschluss der KEK (Az.: KEK 113) v. 19. Juni 2001 Veranstalterin:
RTL Television GmbH
Aachener Straße 1036, D – 50858 Köln
Als erster deutscher privater Fernsehsender startete RTL am 1. Januar 1984. Die Sendelizenz erteilte die Niedersächsische Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk
(NLM).
Im September 2000 konnten 97 % aller deutschen Fernsehhaushalte das Programm
von RTL Television empfangen (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung). Es wird terrestrisch, über Kabel und Satellit verbreitet.
RTL Television stellt ein Vollprogramm mit dem Schwerpunkt Unterhaltung dar. Das
Programmschema setzt sich aus Informations- und Boulevardmagazinen, Serien,
Gameshows, Talks am Nachmittag, TV-Movies, Spielfilmen, Comedy und Sport zusammen. Zudem beinhaltet die Programmstruktur regelmäßige Nachrichten. Mit seinem
Programm erreicht RTL die Marktführerschaft bei der werberelevanten Zielgruppe der
14- bis 49-jährigen Zuschauer. Das Programm weist einen hohen Anteil an Eigen- und
Auftragsproduktionen auf. Für Kaufproduktionen bestehen verhältnismäßig wenig Sendeplätze. Zudem liegen diese relativ wenigen Sendeplätze auch häufig in der weniger
zuschauerintensiven Sendezeit.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
RTL Television GmbH
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 89
UFA Film- und Fernseh-GmbH, Köln (vormals unter dem Firmennamen UFA
Holding GmbH)
! 100 CLT-UFA S.A., Luxemburg
! ca. 99,3 RTL Group S.A., Luxemburg
! 37 BW TV und Film Beteiligungs GmbH
! 80 Bertelsmann AG, Gütersloh (s. u.)
! 20 Westdeutsche Allgemeine Zeitungs- und Verlagsgesellschaft E. Brost & J. Funke GmbH &
Co. KG (WAZ), Essen
! 30 Bertelsmann AG, Gütersloh
! 17,3 Familie Mohn
! 57,6 Bertelsmann Stiftung (Reinhard Mohn)
! 25,1 Groupe Bruxelles Lambert (GBL) S.A., Brüssel; Beteiligung zum Teil über Electrafina S.A.,
1
Brüssel ( )
! 22 Pearson plc., London
! 11 außenstehende Aktionäre
! ca. 0,7 außenstehende Aktionäre
11
BW TV und Film Beteiligungs GmbH
! 80 Bertelsmann AG, Gütersloh (s. o.)
! 20 Westdeutsche Allgemeine Zeitungs- und Verlagsgesellschaft E.
Brost & J. Funke GmbH & Co. KG (WAZ), Essen
(1)
Die GBL hält zwar 25,1 % an der Bertelsmann AG, allerdings sind 0,1 % der Aktien
ohne Stimmrechte.
123
Verbundene Unternehmen der RTL Television GmbH
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 26. April 2001 Beteiligungen
RTL Nord GmbH, Hamburg
Soap Factory TV Produktions GmbH, Hamburg
Höhe der
Beteiligung
in %
100
51
„G Sky B“ German Sky Broadcasting GmbH, Köln
100
„House of Promotion“ Programm Promotion Produktions GmbH, Köln
100
RTL Journalistenschule für TV und Multimedia GmbH, Köln
100
Andreas Geier Entertainment GmbH, Köln
65
RTL plus Hessen TV GmbH, Frankfurt am Main
60
Stormy Entertainment GmbH, Köln
66
VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG, Köln
49,9
VOX Film- und Fernsehgeschäftsführungs mbH, Köln
RTL Shop GmbH, Köln
100
RTL Multimedia GmbH, Köln
100
RTL Enterprise GmbH, Köln
100
Tele West Rheinisch-Westfälische Fernsehgesellschaft mbH & Co. KG, Düsseldorf
51
Tele West Rheinisch-Westfälische Fernsehgesellschaft mbH, Düsseldorf, Beteiligung über Tele West Rheinisch-Westfälische Fernsehgesellschaft mbH & Co.
KG, Düsseldorf
„I2I“ Musikproduktions- und Musikverlagsgesellschaft mbH, Köln
„CLOU ENTERTAINMENT“ TV Produktion GmbH, Köln
100
56
IP Deutschland GmbH, Köln
100
IP Event Gesellschaft für Eventmarketing mbH, Kronberg
Beteiligung über IP Deutschland GmbH, Kronberg
100
IP Medien Vermittlung für Fernsehwerbung GmbH & Co. KG, Köln
50
IP Medien Vermittlung für Fernsehwerbung Geschäftsführungs mbH, Köln
IPA Plus (Österreich) Vermittlung für Fernsehwerbung mbH, Wien
Beteiligung über IP Deutschland GmbH, Kronberg
IP New Media GmbH, Köln
49%ige Beteiligung über die IP Deutschland GmbH und 51%ige Beteiligung über
die RTL New Media GmbH
„S4M“ Solutions for Media GmbH, Köln
33,33%ige direkte Beteiligung der RTL Television GmbH und 33,33%ige Beteiligung über IP Deutschland GmbH, Kronberg
50
100
66,66
124
RTL World
- Stand: Erlaubnisbescheid der NLM v. 15. Februar 1999 und
Auskunft der RTL Television GmbH v. 26. April 2001 Veranstalterin:
RTL Television GmbH
Aachener Straße 1036, D – 50858 Köln
Die Niedersächsische Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk (NLM) genehmigte
der RTL Television GmbH am 15. Februar 1999 die Ausstrahlung eines digitalen Programmbouquets. Das digitale Programmpaket RTL World setzt sich aus den folgenden
Einzelkomponenten zusammen:
digitale Simulcastprogramme: RTL Television, RTL II und Super RTL;
vier digitale Spartenkanäle für die Genres Soaps, News/Magazine, Action, RTLHighlights;
Electronic Programm Guide (EPG). Der EPG wird von der NLM als Mediendienst
eingestuft.
Nach Auskunft von RTL Television wird zur Zeit unter der Bezeichnung RTL World kein
Fernsehprogramm veranstaltet. Mit dem Sammelbegriff RTL World werden die verschiedenen Internetangebote der RTL New Media GmbH gekennzeichnet (Stand: April
2001).
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 89
UFA Film und Fernseh GmbH, Köln (vormals unter dem Firmennamen UFA
Holding GmbH)
1
! 100 CLT-UFA S.A., Luxemburg ( )
11
(1)
BW TV und Film Beteiligungs GmbH
! 80 Bertelsmann AG, Gütersloh
! 20 Westdeutsche Allgemeine Zeitungs- und Verlagsgesellschaft E.
Brost & J. Funke GmbH & Co. KG (WAZ), Essen
Zu den Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen bei der CLT-UFA S.A. siehe unter
RTL Television.
125
SAT.1
- Stand: Beschluss der KEK (Az.: KEK 107-2) v. 22. Mai 2001 Veranstalterin:
SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH
Jägerstraße 32, D - 10117 Berlin;
Otto-Schott-Straße 13, D – 55127 Mainz
SAT.1 gehört zu den Pionieren des privaten Fernsehens in Deutschland. Der Sender startete am 1. Januar 1984. Die Lizenz erhielt der Sender am 2. Mai 1990 durch die Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter (LPR) Rheinland-Pfalz.
Das Programm von SAT.1 wird terrestrisch, über Kabel und über das ASTRA-Satellitensystem verbreitet. Dadurch erreicht der Sender insgesamt 97 % aller Fernsehhaushalte
(Stand: 1. September 2000; Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung).
SAT.1 zählt zu den marktanteilsstarken und dadurch marktführenden Sendern. Das Programm lässt sich als Voll- oder Mischprogramm mit dem Schwerpunkt Unterhaltung beschreiben. Neben dieser Schwerpunktsetzung weist es einen beachtlichen Anteil an informationsorientierten, journalistischen und Sportsendungen auf.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 100
ProSiebenSAT.1 Media AG, Medienallee 7, D – 85774 Unterföhring, Landkreis
München
Anteile in % Stimmrechte in %
- gerundet -
! 26,8
!
- gerundet -
26,8
1,2
1,2
! 36,0
72,0
1
SAT.1 Beteiligungs GmbH ( )
1
Media1 Beteiligungs GmbH ( )
Kirch Media GmbH & Co. KGaA (
1,2
)
126
Gesellschaftsrechtliche Strukturen bei der
SAT.1 Beteiligungs GmbH und Media1 Beteiligungs GmbH
- Anteile am Stammkapital in % 59
PKS Programmgesellschaft für Kabel und Satellitenrundfunk mbH, Ismaning
! 51
CON Medien Beteiligungs GmbH
! 100 Taurus TV GmbH
! 100 Kirch Media GmbH & Co. KGaA (s. u.)
! 49
Epsilon TV Network (ETN)
! 100 Epsilon Mediagroup, Luxemburg (vormals: Eureka S.A.)
! 50 CON Medien Beteiligungs GmbH (s. o.)
! 50
3
Mediaset Investment S.a.r.l., Luxemburg ( )
!
21
100 Mediaset S.p.A., Mailand
! ≈ 48 Fininvest S.p.A., im Mehrheitsbe4
sitz der Familie Berlusconi ( )
!
3,6 Canal+ S.A., Paris
! ≈ 1,3 Taurus TV International GmbH
(KirchGruppe)
Die übrigen Beteiligungen bei der Mediaset
4
S.p.A. sind unbekannt ( ).
1
Axel Springer Verlag AG ( ), Berlin
! > 50
! 40,08
Axel Springer Gesellschaft für Publizistik GmbH & Co. (vermutl.
50 % plus 1 Aktie), Berlin; die Gesellschaft steht im Alleineigentum der
Familie Springer.
Print Beteiligungs GmbH
! 100
Kirch Beteiligungs GmbH & Co. KG
! 100
Kirch Holding GmbH & Co. KG (s. u.)
! ca. 9,9 Streubesitz
20
Aktuell Presse-Fernsehen GmbH & Co. KG (APF), Hamburg
! 98,3481
127
Axel Springer Verlag AG
Gesellschaftsrechtliche Strukturen bei der
Kirch Media GmbH & Co. KGaA
- Kapitalanteile in % 74,32
3 Stückaktien
5
Kirch Media Beteiligungs GmbH & Co. KG ( )
! 100 Kirch Holding GmbH & Co. KG; die Kirch Holding GmbH & Co. KG
steht im Besitz der Kirch Unternehmensstiftung, die ihre Anteile treuhänderisch für Dr. Leo Kirch hält.
Kirch Media BeteiligungsVerwaltungs GmbH
! 100 Kirch Holding GmbH & Co. KG (s. o.)
6,69
Thomas Kirch (Sohn von Dr. Leo Kirch)
2,99
Mehrere Investmentgesellschaften, die sämtlich verwaltet werden durch die Capital Research and Managements Funds (USA).
2,53
Tresfinance S.A., Luxemburg
! 100 Fininvest S.p.A. (s. o.)
2,53
Kingdom Holdings 8 B.V., Rotterdam/Niederlande (eine Investmentgesellschaft des saudischen Prinzen Al Waleed bin Talal al Saud)
2,56
Investmentgesellschaften, die von der Lehman Brothers Merchant Banking
Partners II L.P. (ein Unternehmen der US-amerik. Investmentbank Lehman
Brothers Holdings, Inc.) verwaltet werden.
5,85
REWE-Beteiligungs-Holding National GmbH
2,53
News German Television Holding GmbH, Berlin
! 100 News Investment, London
6
! 100 The News Corporation Limited, Adelaide/Australien ( )
Erläuterungen:
(1)
Die Axel Springer Verlag AG (ASV) ist mittelbar über die SAT.1 Beteiligungs GmbH
und Media1 Beteiligungs GmbH an der ProSiebenSAT.1 Media AG beteiligt. Durchgerechnet über die verschiedenen mittelbaren Beteiligungsstufen besteht eine Beteiligung an den Stammaktien in Höhe von ca. 11,5 % der ASV an der ProSiebenSAT.1
Media AG (11,5 % Stammaktien, 11,5 % der Vorzugsaktien, 11,5 % vom Gesamtkapital; siehe auch Schaubild unten). Die Kirch Media GmbH & Co. KGaA ist durchgerechnet mit ca. 88,5 % der Stammaktien an der ProSiebenSAT.1 Media AG beteiligt.
(2)
Die Kirch Media GmbH & Co. KGaA hält Stammaktien (insges. 88,5 % aller Stammaktien, 52,5 % vom Gesamtkapital), die SAT.1 Beteiligungs GmbH und die Media1 Beteiligungs GmbH halten Stamm- und Vorzugsaktien. Die restlichen Vorzugsaktien
(72 % aller Vorzugsaktien, ca. 36,0 % vom Gesamtkapital) befinden sich in Streubesitz.
(3)
Pressemeldungen zufolge plant die Mediaset Investment, 2,48 % an der Kirch Media
GmbH & Co. KGaA zu erwerben. In diesem Zusammenhang ist auch vorgesehen, die
128
Beteiligungen an dem Joint Venture Epsilon Group neu zu ordnen (Kabel & Satellit v.
18. September 2000).
(4)
Genaueres über die Beteiligungsverhältnisse bei der Fininvest S.p.A. und der Mediaset S.p.A. ist nicht bekannt; Anfragen bei SAT.1 und der KirchGruppe haben ergeben,
dass dort keine weitergehenden Informationen vorliegen.
(5)
Die Kirch Media Beteiligungs GmbH & Co. KG ist die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der KGaA.
(6)
Zu den Inhaber- und Beteilungsverhältnissen bei The News Corporation Ltd. siehe
unter Premiere World.
Schaubild: Beteiligungsverhältnisse bei der ProSiebenSAT.1 Media AG und der Kirch Media
GmbH & Co. KG
Fininvest
S.p.A.
Lehman
Brothers
2,53 (Z)
The News
Corporation
Ltd.
REWE
2,56
5,85
Capital
Research
2,53 (Z)
Kingdom
Holdings
2,53
2,99
Thomas
Kirch
6,69
26,66
Kirch Holding GmbH
& Co. KG
H.O.T. Networks AG
Kirch Media
GmbH & Co.
KGaA
74,32 (Z)
40,08 (Z)
100 (Z)
tm3
TM3 Fernsehen
GmbH & Co. KG
Axel Springer Verlag
AG (zusammen mit APF)
11,48 (Z)
88,52 (Z)
ProSiebenSAT.1 Media AG
100 (Z)
ProSieben
ProSieben
Television GmbH
Kabel 1
100 100
Kabel 1 K1
Fernsehen GmbH
100 100
N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen
mbH
- alle Angaben in %
129
DSF Deutsches
SportFernsehen
GmbH
Z: Zwischengesellschaften
ausgeklammert
50
Junior/K-toon
Junior.TV GmbH &
Co. KG
50
N24
SAT.1
SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH
DSF
EM.TV &
Merchandising AG
Veranstalter, dessen Programm der
KirchGruppe zuzurechnen ist
Quelle: KEK Stand: 22. Mai 2001
Beteiligungen der ProSiebenSAT.1 Media AG
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 2. Mai 2001,
Höhe der Beteiligung in % 100 SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH (s. u.)
100 ProSieben Television GmbH
100 Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH, Unterföhring
100 N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbH, Unterföhring;
N24 Geschäftsführungs-GmbH
33,3 Berliner Pool TV Produktionsgesellschaft mbH
100 SevenOne Media GmbH
100
SevenOne Austria GmbH
20
OBIS Gesellschaft für Online-Buchungs- u. Informationssysteme mbH
100 SevenPictures Film GmbH, Unterföhring
50
SevenX Filmverleih GmbH
100 Seven Scores Musikverlag GmbH, Unterföhring
100 TELEDIREKT Vermarktungsgesellschaft für Fernsehempfang mbH, Unterföhring
100
SELCO Service-Gesellschaft für elektronische Kommunikation mbH,
Unterföhring; die ProSiebenSAT.1 Media AG hält als stiller Gesellschafter 100 % an der SELCO GmbH.
100 ProSieben Digital Media GmbH, Unterföhring
100
ddp Nachrichtenagentur GmbH, Unterföhring
50,2
ddp/vwd Wirtschaftsnachrichten GmbH
10
MECOM Mediencommunications GmbH
100
VG Satellit Gesellschaft zur Verwertung der Leistungsschutzrechte
von Sendeunternehmen mbH, Unterföhring
100
MGD MediaGruppe Digital GmbH, Unterföhring
76
CM Community Media GmbH & Co. KG, Köln
100
CM Community Media Verwaltungs GmbH, Köln
98
SevenOne Media (Schweiz) AG
23
IP MultiMedia (Schweiz) AG
44
wetter.com AG i. Gr.
100 STARWATCH Navigation Gesellschaft für interaktive Kommunikation
GmbH & Co. Produktions KG, Unterföhring
Komplementärin: STARWATCH Navigation Gesellschaft für interaktive Kommunikation Geschäftsführungs-GmbH, Unterföhring
20
EPS Programm Service AG
130
100 MM Merchandising München GmbH, Unterföhring
55
ArtMerchandising & Media AG, Unterföhring
100
ArtMerchandising & Media, Inc.
100
ArtMedia Group, Inc., New York/USA
100
Buchagentur Intermedien GmbH, Unterföhring
100
Buchagentur Intermedien GmbH & Co. Marketing KG, Unterföhring
100
Merchandising Prag spol. s.r.o., Prag/Tschechien
100 SevenOne Club & Shop GmbH
100 SZM Studios Film-, TV- und Multimedia-Produktions GmbH, Unterföhring
100 ProSieben Information Service GmbH, Unterföhring
60
IT4TV GmbH
50
GI Gesellschaft für Informationstechnologie AG
60
PM&S Software GmbH
100 SevenSenses Agentur für Mediendesign und Marketing GmbH, Unterföhring
100 PRO SIEBEN Home Entertainment GmbH Bild- und Tonträgervertrieb,
Unterföhring
100 MGM MediaGruppe München Werbeforschung und – vermarktung Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Unterföhring
25,42 MAGIC MEDIA COMPANY TV-Produktionsgesellschaft mbH
25
RTL/ProSieben Schweiz Fernseh AG
16,85 LetsBuyIt.com N.V.
6
FilmFernseh Fonds Bayern Gesellschaft mbH
5
AFK Aus- und Fortbildungs GmbH für elektronische Medien
4,9 Gründerzentrum für Neue Medien GmbH
2,2 Partner für Berlin Gesellschaft für Hauptstadt-Marketing mbH
131
Beteiligungen der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 2. Mai 2001; Höhe der Beteiligung in % 100
SAT.1 Norddeutschland GmbH, Hannover
100
SAT.1 und Radio Hundert,6 Medienbeteiligungs GmbH Berlin & Co. Betriebs
KG, Hannover; Kommanditistin: SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH
Komplementärin: SAT.1 und Radio Hundert,6 Medien Beteiligungs GmbH, Berlin
74,9
100
100
33,3
100
tv-weiß-blau Rundfunkprogrammanbieter GmbH, München
53,7 Privatfernsehen in Bayern GmbH & Co. KG, München; die weiteren Gesellschafter sind (Stand: 28. April 2000):
mbt Mediengesellschaft der Bayerischen Tageszeitungen Kabelkommunikation mbH & Co. Programm- und Werbegesellschaft
Radio + Tele 1 Anbieter- und Programmgesellschaft mbH
F. Bruckmann Medien GmbH
Bayern Tele GmbH Fernsehproduktion Bayerischer Zeitschriftenverlage
87,6 Privatfernsehen in Bayern Verwaltungs-GmbH, München
tv-weiß-blau Rundfunkprogrammanbieter GmbH – Stille Gesellschaft Berliner Pool TV Produktionsgesellschaft mbH
SAT.1 Berlin Produktion GmbH, Berlin
2,2
Partner für Berlin Gesellschaft für Hauptstadt-Marketing mbH
1
AFK Aus- und Fortbildungs GmbH für elektronische Medien
100
SAT.1 Boulevard TV GmbH
100
GBV Gesellschaft für Beschaffung und Verwertung von Fernsehrechten mbH
& Co. Vertriebs-KG, Berlin
Komplementärin: GBV Gesellschaft für Beschaffung und Verwertung von
Fernsehrechten mbH, Berlin
100
0,7
dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH
25,5
25,5
Sport1 GmbH & Co. KG
Sport 1 Verwaltungsgesellschaft mbH
25
Deutscher Fernsehpreis GmbH
20
OBIS Gesellschaft für Online-Buchungs- u. Informationssysteme mbH
100
MRG Moosfeld Redaktions- und Dienstleistungsgesellschaft mbH, München
100
100
SAT.1 Privatfernsehen Baden-Württemberg GmbH & Co. KG, Stuttgart
Komplementärin: SAT.1 Privatfernsehen Baden-Württemberg Verwaltungs
GmbH
25
SAT. 1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m.b.H. Österreich, Wien,
Lindengasse 52, A – 1070 Wien; die weiteren Gesellschafter sind (Stand: 28. April
2000):
25 Medicur-Holding Gesellschaft m.b.H., Wien
25 Styria Medien AG, Graz
25 P.S.K. Beteiligungsverwaltung AG, Wien
50
SAT.1 Schweiz AG, Zug, Poststraße 9, CH – 6300 Zug; 50 % gehören der Ringier AG, Zürich (Stand: 28. April 2000)
132
SET (Sony Entertainment Television)
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 26. April 2001 Veranstalterin: SET Germany GmbH, Frankfurt am Main
Die Rundfunkkommission der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) hat in
ihrer Sitzung am 24. September 1999 die Zulassung des digitalen Fernsehprogramms SET
zur bundesweiten Verbreitung beschlossen.
Geplanter Gegenstand des Spartenprogramms mit dem Schwerpunkt Unterhaltung sind im
Wesentlichen Erstausstrahlungen US-amerikanischer Serien und internationaler Spiel- und
Dokumentarfilme mit deutschen Untertiteln.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 100
133
Beteiligungsgesellschaft Sony Entertainment mbH, Berlin
Die Beteiligungsgesellschaft Sony Entertainment GmbH ist organschaftlich mit der
Sony Entertainment Holdings GmbH (SEH) verbunden. Die SEH ist über mehrere
Beteiligungsstufen von der börsennotierten Sony Corporation, Tokio, abhängig, einem Unternehmen für Unterhaltungselektronik.
Single TV
- Stand: Beschluss der KEK (Az.: KEK 092) v. 19. September 2000 und
Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 27. Juni 2001 Veranstalterin:
SINGLE TV Fernsehen GmbH
Heumarkt 52, D - 50677 Köln (Verwaltungssitz)
Unter den Eichen 5, D – 65195 Wiesbaden (Sendersitz)
Single TV ist ein 24-stündiges Programmangebot, das sich vorzugsweise an Alleinlebende (Singles) richtet. Einen Hauptbestandteil bilden private Kontaktvideos.
Single TV wird bundesweit im digitalen Breitbandkabelnetz der Kabel Deutschland
GmbH verbreitet und von der MSG Media Services GmbH (MSG), einer Tochter der
Deutsche Telekom AG, über die Pay-TV-Kabelplattform MediaVision vermarktet. Als
Decoder-Technologie zum Empfang und zur Entschlüsselung der digitalen Signale verwendet MSG die Set-Top-Box-Technologie der d-box; zur Entschlüsselung stellt sie
eine mit der CA-Einheit der Set-Top-Box kompatible Smart-Card bereit und vertreibt sie
mit eigenem Logo.
Das Programm wird innerhalb des Vision-Basic-Pakets kostenlos gesendet. Allerdings
erfolgt die Verbreitung mit einer Grundverschlüsselung. Die Voraussetzung für die Freischaltung des Free-TV-Angebots ist, dass sich der Kunde bei MediaVision registrieren
lässt.
1
Gesellschaftsrechtliche Struktur ( )
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 65,0 Platinum Acquisitions GmbH (vormals: ARCA Neunte Vermögensverwaltungsund –beteiligungs GmbH), Wiesbaden
! 100 Klaus Helbert
15,1 AGO Treuhand GmbH, Wiesbaden
! 100 Rechtsanwalt Klaus Kahler, Hochheim
10,0 CamPoint GmbH, Seligenstadt
Kapital- Stimmrechteanteile anteile
in %
in %
! 98,72
! 1,21
! 0,04
! 0,01
! 0,01
! 0,01
33
61
1
1
1
1
Gontard & Metallbank AG, Frankfurt am Main
AGO Treuhand GmbH, Wiesbaden
Thorsten Uwe-Peter Wagner, Lehrte
Jochen Matthias Hochrein, Aschaffenburg
Thomas Hermann Rohe, Hainburg
Oliver Kuchendorf, Hainburg
5,0 Ulrich Hansbuer, Berlin
4,9 Ralf Manthey, Obernkirchen
(1)
Am 25. Januar 2001 hat die Single TV Fernsehen GmbH eine erneute Änderung der
Beteiligungsverhältnisse angezeigt. Danach ist die folgende Gesellschafterstruktur
geplant (Anteile in %):
10
CamPoint GmbH
15,09
AGO Treuhand GmbH
134
69,91
5
Platinum Aquisitions GmbH
media [netCom] AG
Die geplante Änderung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse steht unter dem
Vorbehalt der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung (Az.:
KEK 106).
Am 27. Juni 2001 hat die Single TV Fernsehen GmbH erneut Änderungen innerhalb
der gesellschaftlichen Struktur mitgeteilt.
135
Sparkassen-TV
- Stand: Beschluss der KEK (Az.: KEK 110-1) v. 24. April 2001 Veranstalterin:
AM Agentur für Kommunikation GmbH
Industriestr. 45, D – 70565 Stuttgart
Bei Sparkassen-TV (auch s-tv) handelt es sich um Kundenfernsehen. Das Kundenfernsehen unterliegt aufgrund seines Allgemeinheitbezuges den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages oder des Mediendienste-Staatsvertrages. Im Gegensatz zu einem firmeninternen Informationsdienst richtet es sich innerhalb der Geschäftsräume an eine beliebige
Öffentlichkeit (vgl. Beschluss der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM)
vom 14. November 2000). In der Regel sehen die Landesmedienanstalten beim Kundenfernsehen unter anderem wegen unterhaltender oder informierender Programmteile bzw.
infolge redaktioneller Elemente eine publizistische Relevanz. Deshalb handelt es sich bei
Sparkassen-TV um Rundfunk im Sinne des § 2 Abs. 1 RStV. Sparkassen-TV besitzt angesichts seiner journalistischen Gestaltung, die die Lebenswelt der Kunden einbezieht und
mithin beeinflusst, eine einer Rundfunkveranstaltung vergleichbare publizistische Relevanz (vgl. DLM-Vorlage – Medienrechtliche Einordnung von „Kunden-TV“). Es besteht das
Übereinkommen der DLM, Kundenfernsehen als Eigenwerbekanal einzuordnen. Solche
Kanäle bedürfen einer Zulassung.
Der Veranstalter von Sparkassen-TV hat bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg
(MABB) die Genehmigung zur Veranstaltung eines bundesweiten Eigenwerbeprogramms
Sparkassen-TV beantragt. Das Programm konnte bereits vor Abschluss der rundfunkrechtlichen Zulassungsprüfung auf Sendung gehen, weil es über eine befristete Unbedenklichkeitsbescheinigung verfügt.
Sparkassen-TV wird verschlüsselt über Satellit ausgestrahlt. Es ist ausschließlich in den
Geschäfts- und Kundenräumen von Sparkassenfilialen und -shops empfangbar. Die Fernsehnutzung in den Geschäfts- und Kundenräumen von Sparkassenfilialen und -shops ist
als sog. „Außer-Haus-Fernsehnutzung“ zu betrachten.
Für das Programm werden Eigenwerbesendungen mit Programmelementen des Nachrichtenprogramms n-tv der Veranstalterin n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG (n-tv)
kombiniert. Die redaktionelle Verantwortung für die n-tv-Bestandteile bleibt bei n-tv. Die
Verantwortung für die Eigenwerbebestandteile und die Auswahl der n-tv-Bestandteile, bei
denen es sich um die einzigen redaktionellen Beiträge handelt, trägt die AM Agentur für
Kommunikation GmbH.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Geschäftskapital in % - Gesellschafter 100 Deutscher Sparkassen Verlag GmbH, Stuttgart; die Gesellschafter sind im Einzelnen:
Sparkassenverband Bayern, München
Hanseatischer Sparkassen- und Giroverband, Hamburg
Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen, Frankfurt/Main
Ostdeutscher Sparkassen- und Giroverband, Berlin
Rheinischer Sparkassen- und Giroverband, Düsseldorf
Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz, Mainz
Sparkassen- und Giroverband Saar, Saarbrücken
Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein, Kiel
Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband, Münster
Sparkassen- und Giroverband Baden-Württemberg, Stuttgart
Bayerische Landesbank Girozentrale, München
Landesbank Berlin Girozentrale, Berlin
Landesbank Hessen–Thüringen Girozentrale, Frankfurt/Main
136
-
-
137
Landesbank Rheinland-Pfalz Girozentrale, Mainz
NBV Norddeutsche Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg; deren Gesellschafter sind:
- Norddeutsche Landesbank
- Schleswig-Holsteinische Landesbank
- Bremer Landesbank
- Landesbank Hamburg
RN Beteiligungs-GmbH, Stuttgart; deren Gesellschafter sind:
- Landesbank Baden-Württemberg
- Westdeutsche Landesbank
Super RTL
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 6. April 2001 Veranstalterin:
RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG
Richard-Byrd-Straße 6, D - 50829 Köln
Das am 10. März 1995 von der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)
lizenzierte Programm Super RTL startete am 28. April 1995.
Zur Zeit erreicht der Sender 85 % der Fernsehhaushalte (Stand: 1. September 2000,
Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung). Verbreitet wird er über Kabel und Satellit
(ASTRA).
Super RTL lässt sich als ein unterhaltungsorientiertes Fernsehspartenprogramm beschreiben. Das Programmschema setzt sich aus Serien, Spielfilmen, Musikshows und
Disney-Cartoons zusammen. Das stark von Disneyproduktionen geprägte Programm
versucht, als Schwerpunkt die Zielgruppe der Familien mit Kindern zu erreichen. Bei
den 3- bis 13-jährigen Zuschauern ist Super RTL Marktführer. Zur Zielgruppe des Senders zählen auch die 14- bis 49-jährigen Zuschauer.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stamm- und Kommanditkapital in % - Gesellschafter -
(1)
1
50
CLT-UFA S.A., Luxemburg ( )
50
Buena Vista International (BVI) Television Investments, Inc.
Buena Vista steht über mehrere Beteiligungsstufen im Alleineigentum der Walt
Disney Company, Delaware, der Muttergesellschaft aller Disney-Unternehmen.
Zu den Beteiligungsverhältnissen bei der CLT-UFA S.A. siehe unter RTL Television.
138
Technology & Science Network (TSN)
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 19. April 2001 Veranstalterin:
H5B5 Digital GmbH
Rosenheimer Str. 145 F, D - 81671 München
Der Veranstalter des Programms TS Technology & Science Network (TSN) hat die Lizenz
zur bundesweiten Veranstaltung eines digitalen Pay-TV-Spartenprogramms bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragt. Die KEK hat in ihrer Sitzung
am 19. Dezember 2000 beschlossen, dass der von der H5B5 Digital GmbH i.G. beantragten Zulassung Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegenstehen.
Der Veranstalter des Spartenkanals plant, sich vorwiegend mit den Themenfeldern Wissenschaft und Technik zu beschäftigen. Vorgesehen ist, das Programm als Teil eines Dokumentationskanalpakets auf der Programmplattform Premiere World zu vermarkten. Es
soll bundesweit über das ASTRA-Satellitensystem verbreitet werden.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 100
H5B5 Media AG, München; Beteiligungen in Form von börsennotierten Inhaberaktien:
!
!
!
!
!
!
27,0
27,0
4,9
4,9
2,0
34,0
Jan Herrmann
Hendrik Hey
Andrea Herrmann
Roswitha Ernst-Hey
AuditJurTax GmbH
Streubesitz
Die H5B5 Digital AG hat neben der H5B5 Digital GmbH folgende Beteiligungen bzw. Tochterfirmen, die verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG darstellen (Höhe der Beteiligung
in %):
100
Welt der Wunder GmbH
100
H5B5 Studio GmbH
100
H5B5 Media Corp., ein US-amerikanisches Unternehmen, das wiederum zu 100 %
an H5B5 Intermedia, Inc. und H5B5 Multimedia Inc. beteiligt ist.
100
H5B5 Beteiligungs GmbH. Diese GmbH ist zu 50 % an der Burgschmiet Verlag
Beteiligungs GmbH und zu 45 % an der Burgschmiet Verlag GmbH & Co. KG, der
die BSV Publishing USA, Inc. zu 100% gehört, beteiligt.
33,3 Demax Filmservice GmbH
139
tm3
- Stand: Beschluss der KEK (Az.: KEK 104) v. 22. Mai 2001 und
Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 12. April 2001 Veranstalterin:
TM3 Fernsehen GmbH & Co. KG
Bavariafilmplatz 7, D - 82031 Grünwald, Landkreis München
Der Sendebeginn von tm3 war am 25. August 1995. Das Programm wurde von der
Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) lizenziert.
Gegründet wurde TM3 von der Tele-München-Gruppe (Dr. Herbert Kloiber) und dem
Heinrich Bauer Verlag, Hamburg. Nach mehreren Beteiligungsveränderungen übernahm die News Corporation Limited, Australien, den Veranstalter. Im Januar 2001
schied die News Corporation wieder aus. Zunächst übernahm die Kirch Media GmbH
& Co. KGaA (KirchMedia) sämtliche Anteile der News Corporation an TM3. Als einen
Bestandteil der Transaktion erhielt die News Corporation einen Anteil von 2,53 % am
Gesamtkapital der KirchMedia (Az.: KEK 107). Anschließend wurden die Anteile von
KirchMedia an ein Tochterunternehmen der H.O.T. Networks AG, die EUVIA Media AG
& Co. KG, übertragen.
tm3 wird über das ASTRA-Satellitensystem und nahezu bundesweit über Kabel verbreitet. In einigen Regionen wird tm3 auch terrestrisch ausgestrahlt. Die technische Reichweite des Senders beträgt zur Zeit 79 % (Stand: 1. September 2000, Quelle: AGF/GfKFernsehforschung).
Bislang haben Fernsehserien, Spielfilme und Servicemagazine das Programmschema
von tm3 geprägt. Im Zusammenhang mit dem Einstieg des Tochterunternehmens der
H.O.T. Networks AG ist eine grundlegende Veränderung der Programmstruktur geplant.
Demnach soll das Programm mehr auf interaktive Angebotsformen wie zum Beispiel
Einkaufssendungen (Teleshopping), Gewinnspiele oder Quizshows ausgerichtet werden.
1
Gesellschaftsrechtliche Struktur ( )
- Anteile am Stamm- und Kommanditkapital in % - Gesellschafter 100
EUVIA Media AG & Co. KG, München
! 100
H.O.T. Networks AG, München
! 46,66 HSN Home Shopping Network GmbH (HSN), Frankfurt/Main
! 100
USA Networks, Inc. (USA, Stand Geschäftsbericht 2000 der USA Networks)
! 43 Universal Studios, Inc. (USA,
Stand Geschäftsbericht 2000 der
USA Networks)
! 21 Liberty Media Corporation (USA,
Stand Geschäftsbericht 2000 der
Liberty Media Corp.)
! 26,67 Thomas Kirch
! 26,67 Dr. Georg Kofler
140
Schaubild: Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse bei der TM3 Fernsehen GmbH & Co. KG
Universal Studios,
Inc.
43*
USA Networks,
Inc.
Liberty Media
Corporation
21
100*
Quelle
Schickedanz AG
& Co.
Homeshopping
Network, Inc.,
USA
Dr. Georg Kofler
46,66
10,01
26,67
41,99 (Z)
Home Shopping Europe
15
Veranstalter, dessen Programm
der KirchGruppe zuzurechnen ist
100
100
tm3
(1)
26,67
H.O.T. Networks
AG
EUVIA Media AG &
Co. KG
Stand 05/2001
6,69
Kirch Media
GmbH & Co.
KGaA
33
Home Shopping
Europe AG**
Quelle: KEK
Thomas Kirch
TM3 Fernsehen
GmbH & Co.
KG
Mediendienst
*:
Angaben der USA Networks, Inc.,
(Geschäftsbericht)
**: vormals unter dem Namen H.O.T. von
der (nun ebenfalls umbenannten)
H.O.T. Television AG veranstaltetes
Teleshopping-Programm
Z: Zwischengesellschaften
ausgeklammert
Gemäß Anzeige vom 23. Mai 2001 (Az.: KEK 120) sind gesellschaftsrechtliche Veränderungen bei der TM3 Fernsehen GmbH & Co. KG beabsichtigt. Vorgesehen ist die
folgende Struktur der Alleingesellschafterin EUVIA Media AG & Co. KG (Anteile in %):
EUVIA Media AG & Co. KG, München
141
! 48,6
H.O.T. Networks AG, München
! 48,4
ProSiebenSAT.1 Media AG
!
Christiane zu Salm
3,0
tm3 digital
- Stand: Beschluss der KEK (Az.: KEK 104) v. 22. Mai 2001 und
Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV vom 12. April 2001 Veranstalterin:
TM3 Fernsehen GmbH & Co. KG
Bavariafilmplatz 7, D - 82031 Grünwald, Landkreis München
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat am 16. Dezember 1999 der TM3 Fernsehen GmbH & Co. KG eine Zulassung für die bundesweite
Veranstaltung von sechs digitalen Spartenkanälen erteilt. Die Programme sind als FreeTV-Angebote konzipiert und sollen digital verbreitet werden. Folgende digitale Spartenfernsehprogramme sind geplant:
TM3 – Leben und Wohnen: Traumgarten
TM3 – Leben und Wohnen: Schönes Ambiente
TM3 – Leben und Wohnen: Gesundes Genießen
TM3 – Leben und Wohnen: Typgerechte Mode
TM3 – Sport
TM3 – Kinospaß
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stamm- und Kommanditkapital in % - Gesellschafter 100
(1)
1
EUVIA Media AG & Co. KG ( ), München
Zu den Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen bei der EUVIA Media AG & Co. KG
siehe unter tm3.
142
TM-TV
- Stand: Beschluss der KEK (Az.: KEK 105) v. 22. März 2001 Veranstalter:
Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft
Kaufinger Str. 24, D – 80331 München
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien hat in seiner Sitzung
am 19. April 2001 die bundesweite Verbreitung des Spartenfernsehangebots TM-TV
der Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft für die Dauer von
acht Jahren genehmigt.
Das unter dem Arbeitstitel TM-TV geplante Programm soll ein Unterhaltung umfassendes Spartenprogramm sein. Vorgesehen ist ein 24-stündiges deutschsprachiges Programm. Gezeigt werden sollen u. a. actionorientierte Spielfilme und Serien. Es soll eine
männliche Zielgruppe zwischen 15 und 40 Jahren angesprochen werden.
Das Programm soll verschlüsselt über das ASTRA-Satellitensystem und Kabelanlagen
als digitales Pay-TV verbreitet werden. Es ist eine Zusammenarbeit mit Plattformbetreibern wie zum Beispiel Premiere World oder MediaVision oder direkt mit Kabelnetzbetreibern geplant.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Kapitalanteile in % - Gesellschafter 55
Dr. Herbert Kloiber
45
EM.TV & Merchandising AG ( )
(1)
1
Zu den Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen bei der EM.TV & Merchandising AG
siehe unter Junior und K-toon.
143
TV Travel Shop
- Stand: 1. Juni 2001, nach Unternehmensmitteilungen Veranstalterin: TV Travel Shop Germany GmbH & Co. KG
Expo Plaza 10 / Messegelände, D – 30539 Hannover
Seit dem 1. Juni 2001 ist der Reisesender TV Travel Shop mit einem eigens für Deutschland produzierten 24-Stunden-Programm auf Sendung.
Der britische Reisekanal TV Travel Shop U.K., London, ist Vorbild für das Reisefernsehprogramm. Der britische Sender ist seit April 1998 auf Sendung.
Der Reiseeinkaufskanal ist analog über Satellit (ASTRA) empfangbar. Geplant ist, das
Programm in einigen Bundesländern auch über Kabel zu verbreiten.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 75 TV Travel Shop U. K., London
! 38 Barclays Private Equity; Barclays Private Equity ist ein Teil von Barclays
Capital, London, dem Investment Banking Bereich der Barclays Group,
London.
! 37 Flextech, Großbritannien
! 100 Telewest Communications plc., Großbritannien
! 25 Liberty Media Corporation, Denver/USA
! 22 Microsoft, USA
! 12,5 Kuoni UK
! 12,5 Harry Goodman, Denis Strauss
25 TUI, Hannover; ein Unternehmen des touristischen Geschäftsbereichs der Preussag
AG, Hannover
144
Via 1 - Schöner Reisen und HomeNet
- Stand: Auskunft des Veranstalters v. 25. April 2001 Veranstalterin:
Via 1 GmbH (Via 1 – Schöner Reisen) und
HomeNet GmbH (HomeNet)
Theodorstr. 41 / Haus P, D - 22761 Hamburg
Die Hamburgische Anstalt für neue Medien (HAM) hat am 27. September 1999 für die
Fernsehangebote Via 1 – Schöner Reisen und HomeNet die rundfunkrechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung erteilt. Beide Digitalprogramme werden als Mediendienste eingestuft.
Sie bedürfen keiner rundfunkrechtlichen Zulassung.
Via 1 – Schöner Reisen ist als medienübergreifendes Einkaufsfernsehen für Reisen und
Touristik konzipiert. Es soll die Medien Fernsehen, Internet und Telekommunikationsdienste miteinander verknüpfen. Das Programm wird 24 Stunden am Tag unverschlüsselt ausgestrahlt. Es ist über den Digitalsatelliten des ASTRA-Systems und im digitalen Kabelnetz
der Deutsche Telekom AG (DTAG) empfangbar.
HomeNet ist eine Weiterentwicklung des Teletextes mit einem Informations- und Unterhaltungsangebot im digitalen Fernsehen und Internet. Es ermöglicht den Zuschauern mit Hilfe
der Fernbedienung u. a. Nachrichten, Wetterberichte, Sportereignisse oder Börsenkurse
abzurufen. Außerdem bietet es zahlreiche Einkaufsmöglichkeiten. HomeNet korrespondiert
mit dem Reisekanal Via 1 – Schöner Reisen.
Beide Programme werden kostenlos und als frei empfangbare Digitalprogramme angeboten. Für den Kabelempfang der Programme ist aber eine Set-Top-Box erforderlich. HomeNet ist nur über Kabel empfangbar und steht ausschließlich den Besitzern einer d-box zur
Verfügung. Beide Programme werden von der DTAG über ihre Kabelplattform MediaVision
(MSG MediaServices GmbH, München) vermarktet. Sie sind Bestandteile des kostenlosen
Pakets VisionBasic.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Geschäftskapital in % - Gesellschafter 100 HomeNet Gesellschaft für Medien und Marketing mbH, Hamburg
Gründungsgesellschafter ( )
!
private, institutionelle und Finanzinvestoren
9
! 10
(1)
145
1
! 75
RTL NEW MEDIA GmbH, Köln
Zu den Gründungsgesellschaftern liegen der KEK zur Zeit keine näheren Angaben vor.
VIVA und VIVA ZWEI
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 9. Mai 2001 Veranstalterin:
VIVA Fernsehen GmbH
Im Mediapark 7, D - 50670 Köln
Das Musikspartenprogramm VIVA startete am 1. Dezember 1993. VIVA ZWEI folgte
am 21. März 1995. Der Sender erhielt die Sendelizenzen für seine beiden Musikprogramme von der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR).
Die Programme VIVA und VIVA ZWEI werden über Kabel und Satellit verbreitet. Die
technische Reichweite des Programms VIVA beträgt per 1. September 2000 54 %
(Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung).
VIVA und VIVA ZWEI sind Musikspartenprogramme. Beide Programme können auch
als Zielgruppenfernsehen angesehen werden. VIVA will mit seinen Musikvideos
schwerpunktmäßig die 14- bis 29-Jährigen erreichen. Es verbreitet ein jugend- und
trendorientiertes Musikprogramm mit Schwerpunkt auf chartorientierter, aktueller Musik.
Das Musikfernsehen VIVA ZWEI wendet sich an die Zielgruppe der 25- bis 49-Jährigen.
3
Gesellschaftsrechtliche Struktur ( )
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafterin 100
VIVA Media AG, Köln
Seit Mitte Juni 2000 ist auch das Musikfensterprogramm für Polen, VIVA Polen, auf
Sendung (VIVA TV Sp. z o.o. Productions, Warschau).
Außerdem hat VIVA Anfang 2000 eine Beteiligung in Höhe von 44 % am Aktienkapital
der S Media Vision AG, Zürich, erworben. S Media Vision veranstaltet in der Schweiz
das Musikfernsehen VIVA SWIZZ.
Seit Februar 2001 halten die VIVA Fernsehen GmbH und die VIVA Media AG sämtliche
Anteile an dem ungarischen Fernsehsender Z+ Broadcasting Company, Budapest.
146
3
VIVA Media AG ( ): Die Gesellschafterstruktur und die im Zuge der Börseneinführung
geplanten Änderungen der Beteiligungsverhältnisse (Stand: Beschluss der KEK, Az.: KEK
082 vom 15. August 2000):
Gesellschafter
VIVA Fernsehen
Gründung der AG;
Kapitalerhöhung
Kapitalerhöhung im
GmbH & Co. KG:
Anteile am AGinkl. der Ausgabe
Zuge der BörsenAnteile am Stamm- Kapital infolge der zusätzlicher Aktien einführung (freeflound KommanditEinbringung der
für den Geschäfts- at): Euro / Stückakkapital in %
GmbH- und KG-Anführer D. Gorny,
tien 4.655.000
(April 2000)
teile; Euro/StückakEssen; Eu(23,5 %); erhöhtes
tien: 15.000.000
ro/Stückaktien
Grundkapital: Euro /
(Grundkapital)
150.000
Stückaktien
19.805.000
Höhe der Beteiligungen der Aktionäre am Grundkapital in % (gerundet)
Warner Music Germany Entertainment
GmbH, Hamburg (1)
24,9
24,9
24,7
18,9
Universal Vertrieb
2
GmbH, Hamburg ( )
24,9
24,9
24,7
18,9
EMI Group Germany,
Köln
24,9
24,9
24,7
18,9
„edel company“ music AG, Hamburg (3)
16,0
16,0
15,8
(3) 12,1
Die Initiatoren Eins
Kapitalbeteiligungs
KG, Köln, Komplementär: Helge Sasse
5,2
5,2
5,1
3,9
4,1
4,1
4,0
3,1
1,0
0,7
Die Initiatoren Zwei
Kapitalbeteiligungs
KG, Köln, Komplementär: Helge Sasse
Dieter Gorny, Essen
freefloat (Aktien aus
der Kapitalerhöhung)
∑
23,5
100
100
100
100
(1)
Die Time-Warner-Gruppe hält gemeinsam mit CNN, Turner Broadcasting International,
Inc., eine Beteiligung über 49,79 % an dem Nachrichtensender n-tv. Zudem ist Warner
Music mit einer Beteiligung in Höhe von 50 % an dem deutschsprachigen Informationssparten- und Fensterprogramm CNN Deutschland beteiligt.
(2)
Universal Vertrieb GmbH (vormals: Polygram Holding GmbH) ist über mehrere Beteiligungsstufen eine Tochtergesellschaft des Unternehmens Universal Studios, Inc., das
mittelbar sämtliche Anteile an der Universal Studios Network Deutschland GmbH hält,
die die Programme 13th Street und Studio Universal auf der Plattform von Premiere
World veranstaltet.
(3)
Gemäß der Anzeige der VIVA Media AG vom 7. Juni 2001 ist eine Änderung bei den
Beteiligungsverhältnissen im Sinne von § 29 RStV vorgesehen. Der Aktienanteil der
Edel Music AG wird auf Die Initiatoren Drei Kapitalbeteiligungs KG übertragen. Die
Veränderung steht unter dem Vorbehalt der medienkonzentrationsrechtlichen Genehmigung (Az.: KEK 122).
147
VOX
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 10. April 2001 Veranstalterin:
VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG
Richard-Byrd-Straße 6, D - 50829 Köln
Der Veranstalter VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG (früher: Westschienenkanal
Film- und Fernseh GmbH & Co. KG) startete am 25. Januar 1993. Am 20. Dezember
1991 erhielt die VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG die Sendelizenz zur gemeinsamen Veranstaltung eines Fernsehvollprogramms mit der DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH. Gemeinsam lizenzierten die Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR), Bremische Landesmedienanstalt, Landesmedienanstalt
Saarland (LMS) und die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk (LPR Hessen)
das Programm. Der dafür zuständige Länderausschuss erteilte gemäß Art. 6 SatellitenFernsehstaatsvertrag den beiden Lizenznehmern die Zulassung zur Verbreitung eines
gemeinsamen Fernsehvollprogramms.
Der Fernsehsender VOX kann über Kabel und über Satellit empfangen werden. Der
terrestrische Empfang ist ebenfalls in vielen Bundesländern möglich. Zur Zeit können
92 % aller Fernsehhaushalte VOX empfangen (Stand: 1. September 2000, Quelle:
AGF/GfK-Fernsehforschung).
VOX wurde 1993 als informationsorientiertes Vollprogramm lizenziert. Im Zuge grundlegender Programmreformen hat ein Ausbau des Programms zugunsten von unterhaltenden Programmteilen und Spielfilmen stattgefunden. Das Programmschema enthält
weiterhin auch Informationssendungen, Reportagen, Magazine und Dokumentationen.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stamm- und Kommanditkapital in % - Gesellschafter 49,9 RTL Television GmbH, Köln
Die Beteiligungsverhältnisse bei der RTL Television GmbH werden unter RTL
Television dargestellt.
49,8 UFA Film und Fernseh GmbH, Köln
1
! 100 CLT-UFA S.A., Luxemburg ( )
2
0,3 DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH ( ), Frankfurt am
Main
(1)
Zu den Beteiligungsverhältnissen bei der CLT-UFA S.A. siehe unter RTL Television.
(2)
Siehe auch unter DCTP.
148
VOX Digital „Reise“ und VOX Digital „Service“
- Stand: Auskunft gemäß § 26 Abs. 7 RStV v. 10. April 2001 Veranstalterin:
VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG
Richard-Byrd-Straße 6, D - 50829 Köln
Die Rundfunkkommission der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)
hat am 24. September 1999 zwei digitale Spartenprogramme der VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG zugelassen.
Geplant ist, dass die beiden digitalen Spartenprogramme zu den Themen Reise und
Service veranstaltet werden. Als tägliche Programmdauer sind für beide Programme 24
Stunden vorgesehen. Der Empfang soll frei sein.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stamm- und Kommanditkapital in % - Gesellschafter 49,9 RTL Television GmbH, Köln
Die Beteiligungsverhältnisse bei der RTL Television GmbH werden unter RTL
Television dargestellt.
49,8 UFA Film und Fernseh GmbH, Köln
1
! 100 CLT-UFA S.A., Luxemburg ( )
2
0,3 DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH ( ), Frankfurt am
Main
(1)
Zu den Beteiligungsverhältnissen bei der CLT-UFA S.A. siehe unter RTL Television.
(2)
Siehe auch unter DCTP.
149
Wissen TV
- Stand: Beschluss der KEK (Az.: KEK 119) v. 19. Juni 2001Veranstalterin:
vividia AG
Junkersstr. 1, D – 82178 Puchheim, Landkreis Fürstenfeldbruck
Die vividia AG plant die Veranstaltung eines deutschsprachigen Spartenprogramms mit
dem Schwerpunkt Unterhaltung. Ausgestrahlt werden sollen live produzierte Quizformate, an denen sich der Zuschauer aktiv über Telefon beteiligen kann.
Der Sendestart ist bis Ende Oktober 2001 vorgesehen. Das Programm Wissen TV soll
analog über Kabel und ASTRA-Satellit verbreitet werden.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
- Anteile am Stammkapital in % - Gesellschafter 93,67 Dr. Klaus Harisch, München
3,00 Thomas Bauer, Illertissen
0,83 Carsten Wirth, Dietmansried
0,83 Gerd Birkhold, Kaufbeuren
0,83 Volker Riedel, Graben
0,83 Bernhard Kraus, Wiesau
150
5
Zuschaueranteile
5.1
Zuschaueranteile von 1985 bis 2000
Westdeutschland
Fernsehprogramm
Deutschland
1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000
ARD
Sendebeginn
Nov.1954
43,4
44,9
42,2
37,9
31,7
30,8
27,5
22,0
17,0
16,3
14,6
14,8
14,7
15,4
14,2
ZDF
April 1963
42,6
40,2
40,7
36,2
32,4
28,8
25,6
22,0
18,0
17,0
14,7
14,4
13,4
13,6
13,2
13,3
ARD III
60er Jahre u. 1992
10,2
10,1
10,5
10,7
10,4
9,0
8,8
8,3
7,9
8,9
9,7
10,1
11,6
12,3
12,5
12,7
RTL
Jan. 1984
0,4
0,7
1,2
4,1
10,0
11,5
14,4
16,7
18,9
17,5
17,6
17,0
16,1
15,1
14,8
14,3
SAT.1
Jan. 1984
-
-
1,5
5,8
8,5
9.0
10,6
13,1
14,4
14,9
14,7
13,2
12,8
11,8
10,8
10,2
3 sat
Dez. 1984
-
-
-
-
-
-
-
-
0,8
1,0
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
Tele 5/DSF
Jan.88, seit Jan. 93 DSF
-
-
0,6
1,9
3,0
1,3
1,2
1,3
1,1
1,2
1,1
1,3
1,2
-
1,3
3,8
6,5
9,2
9,4
9,9
9,5
9,4
8,7
8,4
8,2
1,2
1,2
1,2
1,1
1,1
1,1
1,0
14,3
ProSieben
Jan. 1989
Eurosport
Feb. 1989
Premiere (2)
Feb. 91 bis Sept. 99
-
-
-
-
Kabel 1
Feb. 1992
-
1,6
2,0
3,0
3,6
3,8
4,4
5,4
arte
Mai 1992
-
0,1
0,2
0,2
0,3
0,3
0,3
0,3
0,3
n-tv
Nov. 1992
-
-
0,3
0,3
0,3
0,5
0,6
0,7
0,7
-
≈ 0,7 ≈ 0,7 ≈ 0,7 ≈ 0,5
-----5,5
VOX
Jan. 1993
1,3
2,0
2,6
3,0
3,0
2,8
2,8
2,8
RTL 2
März 1993
2,6
3,8
4,6
4,5
4,0
3,8
4,0
4,8
Super RTL
April 1995
-
2,1
2,3
2,9
2,8
2,8
tm3
Aug. 1995
-
-
0,3
0,6
1,0
1,0
DF1 (2)
Juli 96 bis Sept. 99
-
-
≈ 0,2
------
Kinderkanal
Jan. 1997
0,6
0,9
1,3
1,2
Phoenix
April 1997
-
0,3
0,4
0,4
Premiere World (2) Okt. 1999 (Relaunch)
N24
Jan. 2000
-
≈ 0,3 ≈ 1,1
k.A.
3:00 bis 3:00 Uhr, Zuschauer ab 6 bzw. 3 Jahre (1), Mo.-So., Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer in allen
Panels, Angaben in Prozent; Quellen: Kabel & Satellit, epd medien, Funkkorrespondenz, Media Perspektiven, Medienspiegel;
dort angegebene Quelle: GfK-Fernsehforschung/AGF)
(1) Bis Dezember 1994 bezogen sich alle Durchschnittsberechnungen auf die Zuschauer ab sechs Jahre - einschließlich der
mitsehenden Fernsehgäste. Seit Januar 1995 werden zwar zusätzlich die Sehaktivitäten der drei- bis fünfjährigen Kinder
berücksichtigt, aber der quantitativ bedeutsamere Fernsehkonsum der Gäste wird nicht mehr mitgezählt, so dass der Kreis der
potentiellen Zuschauer kleiner geworden ist.
(2) Seit dem 01. Oktober 1999 sind die Abonnenten und Programme von DF1 und Premiere in „Premiere World“ aufgegangen. Die
Angaben zu den Zuschaueranteilen von Premiere, DF1 und Premiere World basieren auf Schätzungen, die die KEK gemäß §
27 RStV durchgeführt hat. Bei den Angaben zu DF1 und Premiere World ist zu berücksichtigen, dass sich die geschätzten
Zuschaueranteile auf das Gesamtprogrammpaket beziehen. DF1 und Premiere World sind Programmplattformen, die auch
Programme verbreiten, die nicht von dem Plattformbetreiber selbst veranstaltet werden. Solche Drittprogramme sind zum
Beispiel Disney Channel, 13th Street, Universal Studios, Planet und Seasons.
151
5.2
Monatliche Zuschaueranteile 2000 bis Juli 2001
2000
Monat
1
SAT.1
2
3
4
5
2001
6
7
8
9
10
11
12
1
2
3
4
5
6
7
9,5 10,2 10,3 11,2 10,2
9,1
9,5 10,2 10,3 10,8 10,8 10,2 10,7 10,2 10,4 10,7 10,5 10,0
9,6
ProSieben
8,5
8,5
8,1
8,3
8,5
8,0
8,1
8,4
8,1
8,2
8,3
7,9
8,2
8,4
8,5
8,8
8,7
8,5
7,4
Kabel 1
5,7
5,6
5,6
5,7
5,6
5,3
5,2
5,4
5,2
5,8
5,7
5,4
5,7
5,6
5,4
5,4
5,3
5,2
4,7
DSF
1,3
1,1
1,3
1,4
1,3
1,0
1,1
1,1
1,1
1,2
1,0
1,0
1,1
1,0
1,0
1,1
1,0
1,0
1,1
N 24
k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A.
Premiere
World (*)
≈1,1 ≈1,1 ≈1,1 ≈1,1 ≈1,1 ≈1,1 ≈1,1 ≈1,1 ≈1,1 ≈1,1 ≈1,2 ≈1,2 ≈1,2 ≈1,2 ≈1,2 ≈1,2 ≈1,2 ≈1,2 ≈1,2
tm3 (**)
-
-
-
-
0,4
0,4
0,3
∑ KirchGruppe
26,1 26,5 26,4 27,7 26,7 24,5 25,0 26,2 25,8 27,1 27,0 25,7 26,9 26,4 26,5 27,2 27,1 26,3 24,3
RTL
14,0 14,0 13,8 14,3 14,4 13,7 14,0 14,2 14,0 14,6 15,1 14,7 14,3 13,4 15,3 15,9 16,9 13,6 14,3
RTL II
4,3
4,1
4,6
5,5
5,7
5,0
4,5
4,8
4,8
5,6
4,9
4,5
4,4
3,9
3,9
4,0
4,0
4,0
3,7
Super RTL
2,7
2,9
2,9
2,7
2,7
2,6
2,9
3,1
2,9
2,9
2,8
2,8
2,8
2,8
2,8
2,8
2,8
2,9
2,8
VOX
2,7
2,7
2,8
2,8
3,0
2,8
2,7
2,9
2,7
2,9
2,9
2,9
2,9
2,8
3,0
3,2
3,0
3,3
3,2
∑ RTL
Group
23,7 23,7 24,1 25,3 25,8 24,1 24,1 25,0 24,4 26,0 25,7 24,9 24,4 22,9 25,0 25,9 26,7 23,8 24,0
ARD
14,4 14,4 14,1 13,5 14,3 15,7 15,1 14,1 15,9 13,3 13,7 13,5 12,9 14,3 13,3 12,7 13,2 14,1 14,7
ARD III
(8 Dritte)
13,0 12,9 12,9 12,5 11,9 12,0 12,8 12,4 12,0 12,4 12,5 14,1 13,4 13,8 12,4 12,8 12,3 13,5 12,8
ZDF
14,2 13,8 13,4 11,6 12,3 15,3 13,7 13,3 13,0 12,7 12,8 13,2 13,2 13,3 13,1 11,3 11,7 12,2 14,2
3sat
0,9
1,0
0,9
0,9
1,0
0,9
1,0
0,9
0,9
0,8
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
0,9
1,0
0,8
Arte
0,3
0,3
0,3
0,3
0,3
0,4
0,3
0,4
0,3
0,3
0,3
0,3
0,3
0,4
0,3
0,3
0,3
0,4
0,4
Kinderkanal
1,3
1,2
1,2
1,1
1,1
1,1
1,2
1,1
1,0
1,2
1,2
1,1
1,1
1,2
1,2
1,2
1,2
1,2
1,2
Phoenix
0,4
0,4
0,4
0,4
0,3
0,4
0,4
0,4
0,4
0,3
0,4
0,4
0,5
0,4
0,4 k.A.
0,4
0,4
0,4
∑ öff.rechtl.
44,5 44,0 43,2 40,3 41,2 45,8 44,5 42,6 43,5 41,0 41,8 43,5 42,3 44,3 41,6 39,2 40,0 42,8 44,5
Rundfunk
Eurosport
1,2
1,0
1,0
0,9
0,9
0,9
1,0
0,9
1,4
0,7
0,6
0,8
1,1
0,9
0,9
0,8
0,8
1,1
1,1
n-tv
0,7
0,8
0,8
0,8
0,7
0,7
0,7
0,8
0,6
0,6
0,7
0,5
0,6
0,5
0,6
0,6
0,5
0,6
0,6
tm3
0,8
1,0
1,5
1,4
1,4
0,8
0,9
0,8
0,8
0,7
0,7
0,7
0,7
0,8
0,7
0,7
(**)
Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer (GfK-„Marktanteile“), Zuschauer
ab 3 Jahre, Montag bis Sonntag, 3.00 bis 3.00 Uhr, Angaben in Prozent. Quellen: Medienspiegel, Tendenz, medien aktuell, Horizont/Mediafacts, Funkkorrespondenz; dort
angegebene Quelle: GfK-Fernsehforschung/AGF. Seit dem 1. Januar 2001 weist die
Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung in den Gesamtquoten auch die Fernsehnutzung der (EU-) Ausländer mit aus, die in Deutschland leben.
152
(*)
Die KEK schätzt für den Monat Oktober 1999, dass Premiere World bei einem Abonnentenstamm von 2.006.000 Abonnenten einen Zuschaueranteil von ungefähr 1 % erreichte. Dieser
Abonnentenstamm setzte sich aus 1.010.000 Digitalkunden und 996.000 Analogkunden zusammen. Die Hamburgische Anstalt für neue Medien (HAM) teilte mit, dass die Schätzung
auch seitens des Veranstalters geteilt wird, wenn auch mit einem gewissen Vorbehalt.
Aufgrund aktueller Angaben von Premiere World geht die Schätzung der KEK für die Monate
März bis Juli von 300.000 Analogkunden und 2 Mio. Digitalkunden aus. Der geschätzte Zuschaueranteil der Abonnenten liegt bei dem Wert 1,2 %.
(**)
Das Programm tm3 wird seit Beschluss der KEK (Az.: KEK 104) vom 22. Mai 2001 der
KirchGruppe zugerechnet.
153
6
Weitere Berichtspunkte aus der Tätigkeit der KEK
6.1
Veröffentlichung des ersten Medienkonzentrationsberichts
Nach dem Rundfunkstaatsvertrag veröffentlicht die KEK alle drei Jahre einen Bericht über die Entwicklung der Konzentration im privaten Rundfunk. Unter dem Titel
„Fortschreitende Medienkonzentration im Zeichen der Konvergenz“ wurde er am
28.11.2000 der Öffentlichkeit vorgestellt.
Die rundfunkspezifische Konzentrationskontrolle soll den vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Gefahren „multimedialer Meinungsmacht“ begegnen. Der Bericht der KEK verdeutlicht, dass vor dem Hintergrund einer sich im Zeitalter der Digitalisierung verändernden Medienwelt dieser Ansatz neue Bedeutung
erhält. Die technische Entwicklung ermöglicht zwar ein breiteres Angebot von Medieninhalten, führt für sich allein aber nicht zu größerer Programmvielfalt. Gegenwärtig zeichnet sich vielmehr ab, dass die für die herkömmlichen Medien aufgezeigten hochkonzentrierten Strukturen auf die neuen Märkte übertragen werden. Die
Position der führenden Anbieter im Fernsehbereich wird dadurch weiter verstärkt.
Anhand empirischer Daten und zahlreicher Schaubilder stellt der Bericht dar, dass
im bundesweiten Fernsehen die beiden großen nationalen Veranstaltergruppen, die
KirchGruppe und die RTL Group, unverändert dominant sind. Ausländische Beteiligungen haben bisher nicht zu mehr Wettbewerb und Vielfalt geführt. Internationale
Allianzen von Medienkonzernen dienen in erster Linie der Aufrechterhaltung der
starken Positionen auf den jeweiligen Heimatmärkten. Das innere Wachstum der
großen Medienkonzerne ist im Hinblick auf die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht das zentrale Problem; es wird von einer rein wettbewerbsrechtlichen
Fusionskontrolle nicht erfasst.
Ein im Bericht vorgenommener Rechtsvergleich zeigt, dass die Notwendigkeit einer
rundfunkspezifischen Konzentrationskontrolle in der Mehrzahl der westlichen Industrieländer anerkannt ist. Neben dem wettbewerbsrechtlichen Instrumentarium haben
alle untersuchten Rechtsordnungen ein spezielles Recht der Konzentrationskontrolle zur Sicherung der Meinungsvielfalt und hierfür zuständige eigenständige
Institutionen geschaffen. Insgesamt ist das Regelungsniveau in den untersuchten
Ländern, mit Ausnahme von Italien, höher als in Deutschland.
154
Die KEK hebt hervor, dass sich das Zuschaueranteilsmodell des Rundfunkstaatsvertrags grundsätzlich bewährt hat. In einigen Punkten erweisen sich die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags jedoch als reformbedürftig. Notwendig ist die
Anpassung an die Veränderungen, die mit dem Übergang zum digitalen Fernsehen
mit seinen Spartenkanälen und Programmbouquets und dem parallelen Zugang
zum Internet einhergehen. In verfahrensrechtlicher Sicht würde die Einräumung von
eigenständigen Ermittlungsbefugnissen für die KEK der Vereinfachung und Beschleunigung ihrer Prüftätigkeit dienen. Ermöglicht werden sollte darüber hinaus ein
gegenseitiger Informationsaustausch zwischen der KEK und dem Bundeskartellamt
und angesichts der zunehmenden internationalen Konzernverflechtungen auch zwischen der KEK und vergleichbaren supranationalen Regulierungsbehörden.
In der Fachpresse wurden die Fülle an Fakten, die präzisen Sachverhaltsdarstellungen und sachgerechten medienkonzentrationsrechtlichen Bewertungen positiv hervorgehoben. Die KEK habe „die Informationsvielfalt durch einen schönen Konzentrationsbericht beleben“ können.2 Die umfassende Darstellung der Verflechtungen in
der Medienlandschaft rief jedoch auch Kritik hervor. So wurde der KEK angesichts
der Untersuchung von Beteiligungen an Hörfunk- und Lokalfernsehveranstaltern in
Bayern von der Bayerischen Staatskanzlei und von der Bayerischen Landeszentrale
für neue Medien (BLM) Kompetenzüberschreitung vorgeworfen.3 Dem ist die KEK
unter Berufung auf ihre in § 26 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 RStV normierte Pflicht, über horizontale Verflechtungen zwischen Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebieten zu berichten, entgegengetreten.4
Der Medienkonzentrationsbericht ist beim VISTAS Verlag, Berlin, erhältlich. Eine
Download-Version findet sich im Internet unter http://www.kek-online.de.
2
Claus Morhart in epd medien vom 27.01.2001.
3
Pressemitteilung der BLM vom 28.11.2000; Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei vom
01.12.2000.
4
Pressemitteilung der KEK vom 05.12.2000.
155
6.2
Änderungsvorschläge der KEK zum Rundfunkstaatsvertrag5
Zwischen der KEK und den Rundfunkreferenten der Länder wurden im Mai 2001
gemeinsam interessierende Fragen über die Entwicklung des Medienkonzentrationsrechts erörtert. Zu den Regelungsbereichen Sicherung der Meinungsvielfalt im
Fernsehen, Veränderung von Beteiligungsverhältnissen und zur Kooperation von
Rundfunk-/Kartellbehörden wurden seitens der KEK folgende Vorschläge unterbreitet:
§ 26 Abs. 1 und 2:
(1)
Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf in der Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl
von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht. nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
Bei der Feststellung, ob vorherrschende Meinungsmacht erlangt wird, sind im
Rahmen einer Gesamtbeurteilung außer dem Zuschaueranteil insbesondere
die Verfügungsmöglichkeiten über Programmrechte und Einrichtungen, die für
die Übertragung, Verbreitung, Vermarktung oder den Empfang von Programmen von Bedeutung sind, sowie die Stellung auf medienrelevanten verwandten Märkten und Verflechtungen mit anderen Medien zu berücksichtigen.
(2)
Vorherrschende Meinungsmacht ist zu vermuten, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 vom Hundert erreichen.
(3) bis (7) unverändert
§ 29:
(1)
Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten. Die Verän-
5
Neuformulierungen sind unterstrichen dargestellt; Streichungen sind durchgestrichen.
156
derungen dürfen nur dann von der zuständigen Landesmedienanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen
eine Zulassung erteilt werden könnte.
(2)
Eine geplante Veränderung darf nicht vollzogen werden, solange sie nicht als
unbedenklich bestätigt worden ist. Dagegen verstoßende Rechtsgeschäfte
sind unwirksam. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht nach
Absatz 1 Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist die Zulassung zu
widerrufen; das Nähere des Widerrufs richtet sich nach Landesrecht.
(3)
Für geringfügige Beteiligungen an Aktiengesellschaften kann die KEK durch
Richtlinien Ausnahmen für die Anmeldepflicht vorsehen.
Kooperation von Rundfunk-/Kartellbehörden:
Sind auf ein Zusammenschlussvorhaben die Vorschriften des GWB und des RStV
anwendbar, so unterrichten sich die beteiligten Stellen des Bundes und der Länder
gegenseitig über die bei ihnen anhängig gewordenen Verfahren. Dazu gehören insbesondere die Übermittlung der Kopien von Anmeldungen nach § 39 GWB bzw.
§§ 29, 37 RStV und gegenseitige Akteneinsicht. Die Vorschriften über den Schutz
von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben im Übrigen unberührt.
157
6.3
Fachgespräch über das Verhältnis der rundfunkspezifischen Konzentrationskontrolle zur wettbewerbsrechtlichen Fusionskontrolle
Die KEK und die DLM veranstalteten am 21. März 2001 in Potsdam ein Fachgespräch, bei dem das Verhältnis von Medienkonzentrationsrecht und Kartellrecht aus
der Sicht der EG-Kommission, des Bundeskartellamts, der Landesmedienanstalten
und der KEK beleuchtet und diskutiert wurde. Es nahmen 47 Experten aus den Bereichen des Medien- und Wirtschaftsrechts und der Politik teil.
Der Regierungsdirektor beim Bundeskartellamt, Klaus Paetow, stellte in seinem Referat die gesetzlichen Regelungen der wettbewerblichen Fusionskontrolle des GWB
den medienkonzentrationsrechtlichen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags gegenüber und wies auf Unterschiede und Gemeinsamkeiten hin. Kritisch beurteilte er
u. a. die 30%-Grenze für Zuschaueranteile, die seiner Ansicht nach einem dynamischen Wettbewerb entgegenstehe, und sprach sich für eine branchenübergreifende
Regulierung nach dem GWB im Bereich der modernen Kommunikations- und Informationstechnologien aus. Da aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der bestehenden Länderkompetenz für den Bereich des Rundfunks eine andere Regelung als die bestehende sektorspezifische nur schwer möglich sei, müsse man im gemeinsamen Interesse Wege zu einer effizienten Ausgestaltung der Kontrolle finden.
Dietrich Kleemann gab als Verteter der EG-Kommission, Generaldirektion Wettbewerb, Merger Task Force, einen Überblick über die bisher von der EG-Kommission
im Bereich der elektronischen Medien entschiedenen Fusionsfälle. Von entscheidender Bedeutung sei in den meisten Fällen der Aspekt der vertikalen Integration
der Unternehmen gewesen. Dabei komme der EG-Kommission die besonders wichtige Aufgabe zu, Zukunftsmärkte davor zu schützen, bereits im Ansatz vermachtet
zu werden. Das Wettbewerbsrecht der EG behalte den Mitgliedstaaten die Befugnis
vor, ihre eigene medienspezifische Konzentrationskontrolle dort anzuwenden, wo
ein Zusammenschluss gemeinschaftsrechtlich unbedenklich ist. Ein Konfliktpotenzial sei im Verhältnis von rundfunkspezifischer Konzentrationskontrolle und wettbewerblicher Fusionskontrolle nicht angelegt, da für die Prüfung unterschiedliche Kriterien - Meinungsmacht auf der einen, Marktmacht auf der anderen Seite - ausschlaggebend seien.
158
Der Direktor der Thüringer Landesmedienanstalt (TLM) und Stellvertretende Vorsitzende der DLM, Dr. Victor Henle, vertiefte den Aspekt der unterschiedlichen Regelungsziele von Rundfunk- und Kartellrecht. Der kartellrechtliche Schutz des Wettbewerbs sei eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Verhinderung von Meinungsmacht im Rundfunk. Das Kartellrecht erfasse kein internes
Wachstum; einzelne kartellrechtliche Instrumentarien wie z. B. die Missbrauchsaufsicht oder die kartellrechtliche Abwägungsklausel erwiesen sich als mit dem verfassungsrechtlichen Ziel des Rundfunkrechts unvereinbar. Eine Integration der Kontrolle vorherrschender Meinungsmacht in das Kartellrecht wäre sowohl für das Kartellrecht als auch für das Rundfunkrecht in Hinblick auf Zielsetzung und Funktionsfähigkeit mit Einbußen verbunden.
Prof. Dr. Dr. h. c. Ernst-Joachim Mestmäcker, Vorsitzender der KEK, sah im Verhältnis der Untersagungstatbestände der wettbewerbsrechtlichen Fusionskontrolle
zu denen der medienspezifischen Konzentrationskontrolle keinen durchgängigen
Konflikt angelegt. Die Wahrscheinlichkeit der Meinungsvielfalt sei größer, wenn wirtschaftlich unabhängige Einheiten im Markt agieren. Die wettbewerbliche Fusionskontrolle könne dabei effektiver wirken, da für gesetzwidrig nicht angemeldete und
vollzogene Zusammenschlüsse ein Vollzugsverbot mit Nichtigkeitswirkung gesetzlich verankert sei, was auch für die medienspezifische Konzentrationskontrolle eine
wichtige Ergänzung des Instrumentariums darstellen würde. Prof. Mestmäcker lenkte den Blick auf die gegenwärtigen Entwicklungen im Bereich des Internet. Entscheidend für die unternehmerische Nutzung des Internet sei die Entwicklung berechenbarer Vertriebswege und die Verfügung über umfangreiche Programmressourcen. Die vertikale Integration sei im Zeitalter der Netze und des Netzwettbewerbs
der wichtigste Tatbestand, mit dem es die wettbewerbliche und die medienspezifische Konzentrationskontrolle zu tun habe. In Hinblick auf Verfahrensökonomie und
Effektivität der Medienkonzentrationskontrolle wäre die Schaffung einer Regelung,
die einen gegenseitigen Informationsaustausch mit dem Bundeskartellamt ermögliche, wünschenswert.
Rede- und Diskussionsbeiträge wurden dokumentiert. Die Veröffentlichung dieser
Dokumentation in der Schriftenreihe der Landesmedienanstalten ist in Kürze vorgesehen.
159
6.4
Das Zuschaueranteilsmodell: Herausforderung durch Pay-TV und OnlineMedien (Kommunikationswissenschaftliches Gutachten)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1
Einführung ..........................................................................................................163
1.1
Anlässe für das Gutachten....................................................................................163
1.2
Zielsetzung und Fragestellung des Gutachtens ....................................................163
1.3
Aufbau des Gutachtens ........................................................................................165
2
Das bestehende Modell der Bestimmung potenzieller Meinungsmacht.........165
2.1
Die Sicherung der Meinungsvielfalt im Rundfunkstaatsvertrag..............................165
2.2
Prämissen des Zuschaueranteilsmodells aus kommunikationswissen
schaftlicher Sicht..................................................................................................168
2.2.1
Basis des Modells: Gesamtsehdauer aller Zuschauer ..........................................168
2.2.2
Basis des Modells: Gesamtsehdauer aller Zuschauer ..........................................170
3
Zur Relevanz der Pay-TV-Entwicklung für das Zuschaueranteilsmodell........173
3.1
Pay-TV als Bestandteil des Zuschauermarkts – Ist Pay-TV Fernsehen? ..............174
3.2
Nutzungsdauer von Pay-TV..................................................................................176
3.3
Besondere Wertigkeit von Pay-TV-Programmen?.................................................179
3.4
Veränderte Voraussetzungen für die Kanalwahl: Von Pay-Programmen zu
Pay-Paketen ........................................................................................................182
4
Fernsehnutzung im Kontext der Entwicklung von digitalem Fernsehen
und Online-Medien.............................................................................................187
4.1
Fernsehnutzung im Zeichen der Digitalisierung ....................................................187
4.1.1
Orientierung über das komplexer werdende Angebot ...........................................188
4.1.2
Zusätzliche Angebotsoptionen digitalen Fernsehens ............................................193
4.2
Fernsehnutzung und Online-Medien .....................................................................200
5
Zusammenfassende Thesen zum Zuschaueranteilsmodell in der
veränderten Fernsehumgebung........................................................................208
5.1
Allgemeine Prämissen des Zuschaueranteilsmodells ...........................................208
5.2
Zur Berücksichtigung der Pay-TV-Nutzung im Zuschaueranteilsmodell ................209
160
5.3
Zur Berücksichtigung von elektronischen Zusatzdiensten und Online-Medien
bei der Konzentrationskontrolle............................................................................209
5.4
Zur Datenlage über die Nutzung von Pay-TV und Online-Medien.........................210
6
Literatur...............................................................................................................212
161
1
Einführung
1.1
Anlässe für das Gutachten
Die zunehmende Bedeutung des Pay-TV wirft erneut eine Frage auf, wie sie im Zusammenhang mit dem Zuschaueranteilsmodell bereits eingehend diskutiert wurde.
Das Modell behandelt verschiedene Programme und Nutzungssituationen gleich, es
nimmt die Menge der Fernsehnutzung aller Fernsehzuschauer zum Ausgangspunkt
und bestimmt anhand des Anteils, den einzelne Programme an dieser Gesamtfernsehmenge erreichen, den potenziellen Einfluss auf die Meinungsbildung. Dabei ist
nicht auszuschließen, dass es womöglich keine Bevölkerungsgruppe gibt, deren
Nutzung exakt den gemessenen Durchschnittswerten entspricht. Es war eine pragmatisch orientierte Entscheidung, in diesem Modell Unterschiede zwischen verschiedenen Programmtypen und Genres nicht einzubeziehen, sondern lediglich die
reinen Nutzungsanteile zur Basis zu nehmen.
Die Entwicklung des Pay-TV setzt diese Diskussion erneut auf die Tagesordnung.
Und zwar stellt sich die Frage, ob das Pay-TV in relevanten Bevölkerungsgruppen
eine so hohe Bedeutung erlangt, dass Anlass besteht, von der bisherigen Durchschnittsbildung abzuweichen. Dies wäre etwa dann zu erwarten, wenn die Abonnenten eines Pay-TV-Pakets sich von diesem so umfassend und qualitativ hochwertig
bedient fühlen, dass sie ihre Fernsehnutzung weitgehend auf diese Angebote beschränken.
Ähnlich stellt sich die Frage für verschiedene Erscheinungsformen des interaktiven
Fernsehens und des Web-TV. Diese könnten aufgrund ihrer besonderen technischen und inhaltlichen Merkmale sowie ihrer Exklusivität und ihres möglicherweise
entstehenden Qualitäts-Images („Veredelungs-Faktor“) in der Wahrnehmung der
Zuschauer eine so hervorgehobene Rolle spielen, dass sie im Hinblick auf ihren potenziellen Einfluss auf die Meinungsbildung stärker gewichtet werden müssten als
herkömmliches Fernsehen im Sinne des heute so genannten „Free-TV“.
1.2
Zielsetzung und Fragestellung des Gutachtens
Das Gutachten geht von der bestehenden rechtlichen Grundlage und der derzeitigen Praxis des Zuschaueranteilsmodells aus. Es verfolgt das Ziel, aus einer kommunikationswissenschaftlichen Perspektive zu diskutieren, inwieweit die Entwick162
lung des Pay-TV-Bereichs und der Online-Medien Anlässe bietet, das Zuschaueranteilsmodell als Kernbestandteil einer rundfunkspezifischen Konzentrationskontrolle
zu überdenken bzw. im Hinblick auf die genannten Bereiche zu ergänzen. Das
heißt, dass es hier nicht etwa um eine ökonomische oder rechtliche Analyse eines
bestimmten Regulierungsbedarfs geht, sondern um die Bereitstellung einer Informationsbasis für die KEK und die Medienpolitik, wenn es um Kriterien für die Beurteilung konkreter Konzentrationstatbestände oder um mögliche Novellierungsbedarfe
in den Regelungen für die Konzentrationskontrolle geht.
Da das Zuschaueranteilsmodell am Nutzungsverhalten der Zuschauerinnen und Zuschauer ansetzt, sind die relevanten Fragen im Wesentlichen aus Zuschauerperspektive zu bearbeiten: Inwieweit machen die Zuschauer Unterschiede zwischen
Free-TV,
Pay-TV,
Pay-per-view,
interaktiven
Angeboten
und
Online-
Zusatzdiensten? Welchen zeitlichen Umfang macht die Nutzung von Pay-TVAngeboten im Verhältnis zum Free-TV aus? Welchen Status erhalten in den neuen
Angebotskonstellationen die Plattform-Anbieter, die künftig als wesentliche Akteure
in Erscheinung treten werden, indem sie Angebote in einem umfassenderen Sinne
als bisher vorstrukturieren und ganze Angebots-„Welten“ präsentieren können?
Welchen Status werden plattformeigene sowie unabhängige Navigatoren und Programmführer erhalten? Auch diese Angebotsformen gewinnen möglicherweise eine
hervorgehobene Bedeutung, da sie die Aufmerksamkeit für die jeweils anderen Angebote mitprägen und damit im Falle von Verflechtungen besonderes Gewicht erhalten. Wie ergänzen sich die von einzelnen Unternehmen angebotenen Fernseh- und
Online-Angebote aus der Perspektive der Nutzer?
Den Recherchen zu den genannten Fragestellungen sind insofern enge Grenzen
gesetzt, als die Datenlage im Hinblick auf das Pay-TV im Inland wie im Ausland
schlecht ist. Das Gutachten stützt sich daher im Wesentlichen auf den Versuch einer theoretisch-konzeptionellen Analyse der oben aufgeworfenen Fragen und soll
zusätzlich Stellung dazu nehmen, in welcher Art und welcher Qualität Daten zur Beobachtung des Umgangs mit Pay-TV und Online-Medien vorliegen und mit welchen
Mitteln diese Datenlage verbessert werden kann, um die Voraussetzungen für eine
Beobachtung relevanter Entwicklungen in diesem Bereich zu schaffen.
163
1.3
Aufbau des Gutachtens
Im Zusammenhang mit einer kurzen Rekapitulation des Zuschaueranteilsmodells
werden zunächst zwei dem Modell zugrunde liegende Prämissen der Bestimmung
von Zuschaueranteilen herausgearbeitet, die im Zusammenhang mit der Pay-TVEntwicklung relevant werden könnten (Kapitel 2).
Kapitel 3 setzt sich direkt mit den Besonderheiten von Pay-TV im Kontext der Konzentrationskontrolle nach dem Zuschaueranteilsmodell auseinander.
Danach diskutiert Kapitel 4 in allgemeinerer Form die durch Digitalisierung und Online-Medien veränderten Rahmenbedingungen für das Fernsehen generell.
In Kapitel 5 schließlich werden Schlussfolgerungen entwickelt, die sich auf die Praxis der KEK und ihre künftigen Handlungsmöglichkeiten beziehen.
2
Das bestehende Modell der Bestimmung potenzieller Meinungsmacht
Der Kern des vorliegenden Gutachtens liegt wie gesagt nicht in einer rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Zuschaueranteilsmodell, sondern in dem
Versuch, aus kommunikationswissenschaftlicher Perspektive Entwicklungen des
Fernsehmarkts zu identifizieren, die für die Anwendung des Zuschaueranteilsmodells und für seine eventuelle Weiterentwicklung relevant sind. Gleichwohl stellen
die rechtlichen Regelungen der Konzentrationskontrolle den Bezugspunkt auch für
dieses Gutachten dar, weshalb sie hier kurz resümiert werden sollen.
2.1
Die Sicherung der Meinungsvielfalt im Rundfunkstaatsvertrag (RStV)6
Mit dem Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag7 wurde in Deutschland das derzeit
für die medienspezifische Konzentrationskontrolle geltende modifizierte Zuschaueranteilsmodell für den Bereich des Fernsehens eingeführt. Die Regelungen der §§ 26
ff. RStV zielen auf die Abwehr vorherrschender Meinungsmacht und gehen im Übrigen von einer Gewährleistung der Meinungsvielfalt durch Wettbewerb aus.
6
Für ihren Beitrag zu diesem Kapitel danke ich Doris Kühlers, rechtswissenschaftliche Mitarbeiterin am
Hans-Bredow-Institut.
7
Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der Fassung des
Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 11. September 1996; in Kraft getreten am 1. Januar 1997.
164
Das Modell kennzeichnet zunächst der Grundsatz der Freiheit, eine beliebige Anzahl von Programmen und jede Art von Programmen zu veranstalten, solange damit
die Meinungsvielfalt wegen vorherrschender Meinungsmacht nicht gefährdet wird
(§ 26 Abs. 1 RStV). Zur Bestimmung von vorherrschender Meinungsmacht rekurriert
das Gesetz auf den erreichten Zuschaueranteil. Danach wird vorherrschende Meinungsmacht vermutet, wenn ein Unternehmen mit einem Programm oder mit der
Summe aller ihm zurechenbaren Programme im Jahresdurchschnitt einen Zuschaueranteil von 30 % erreicht. Gleiches gilt bei einer geringfügigen Unterschreitung des
genannten Zuschaueranteils, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten
verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten
ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 % im Fernsehen entspricht (§ 26 Abs. 2 RStV). Als
medienrelevante Märkte kommen etwa Werbung, Hörfunk, Presse, Rechte, Produktion oder auch Märkte für Dekoder und technische Plattformen für digitales Fernsehen in Betracht. Das Zuschaueranteilsmodell wird damit um Elemente des sogenannten Marktanteilmodells ergänzt.
Ein zusätzliches Aufgreifkriterium für Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Information sieht der RStV in § 26 Abs. 5
vor. Bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 10 % im Jahresdurchschnitt sind diese Veranstalter verpflichtet, nach Maßgabe des § 31 RStV Sendezeit für Dritte einzuräumen.
§ 27 RStV regelt die Bestimmung der Zuschaueranteile; Grundlage sind alle
deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks. Fremdsprachige Programme werden
nicht mit einbezogen, da ihr Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung in Deutschland eher gering ist. Maßgeblich für die Bestimmung der Zuschaueranteile ist der
Zuschaueranteilsdurchschnitt der letzten zwölf Monate. Gegenwärtig werden die
Zuschauermarktanteile der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter
sowie die Einschaltquoten der einzelnen Sendungen durch die Gesellschaft für
Konsum-, Markt- und Absatzforschung (GfK) ermittelt.
Nach § 28 RStV erfolgt eine vollständige Zurechnung des von einem Programm erreichten Marktanteils zu einem Unternehmen, wenn es mit mindestens 25 % der
Kapitalanteile an dem Sender beteiligt ist oder einen vergleichbaren Einfluss ausübt.
165
Dabei wird auf die übliche Zurechnungsnorm des § 15 Aktiengesetz Bezug genommen. Des Weiteren werden auch die Auslandsbeteiligungen bei der Zurechnung mit
einbezogen.
Bei Erlangung vorherrschender Meinungsmacht sieht der RStV zwei Rechtsfolgen
vor: Zum einen darf diesem Unternehmen für weitere ihm zurechenbare Programme
keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen an
Veranstaltern nicht als unbedenklich bestätigt werden (§ 26 Abs. 3 RStV); zum anderen gibt § 26 Abs. 4 RStV verschiedene, von der KEK unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzuschlagende und mit dem betroffenen Unternehmen abzustimmende Maßnahmen vor, um vorherrschende Meinungsmacht abzubauen. Die Maßnahmen stehen gleichgewichtig nebeneinander, es besteht jedoch
keine Wahlfreiheit für das betroffene Unternehmen. Soweit nach der Erörterung der
vorgeschlagenen Maßnahme eine einvernehmliche Lösung zwischen KEK und betroffenem Unternehmen nicht herbeigeführt werden kann, muss die zuständige Landesmedienanstalt aufgrund eines vorangegangenen Beschlusses der KEK die Zulassung von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Programmen widerrufen,
bis keine vorherrschende Meinungsmacht mehr gegeben ist.
Entweder soll das Unternehmen ihm zurechenbare Beteiligungen an Veranstaltern
aufgeben, bis der zurechenbare Zuschaueranteil des Unternehmens hierdurch unter
die 30 %-Grenze fällt, oder es kann im Falle der Beherrschung von medienrelevanten Märkten seine Marktstellung auf diesen vermindern oder ihm zurechenbare Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis keine vorherrschende Meinungsmacht
mehr gegeben ist, oder das Unternehmen kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltssichernde Maßnahmen ergreifen. Als in diesem Sinne vielfaltssichernde
Maßnahme gilt die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 31 RStV)
oder die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 32 RStV). § 31 RStV normiert die
Einrichtung von Fensterprogrammen für wöchentlich mindestens 260 Minuten, davon mindestens 75 Minuten in der Sendezeit von 19.00 Uhr bis 23.30 Uhr; Regionalfensterprogramme werden jedoch nur mit höchstens 150 Minuten pro Woche angerechnet. Durch die Einräumung von Sendezeit für Dritte soll ein zusätzlicher Beitrag
zur Vielfalt im Programm des Veranstalters geleistet werden, insbesondere in den
Bereichen Kultur, Bildung und Information. Nach § 32 RStV dient die Einrichtung eines Programmbeirats primär der Pflicht, die Programmverantwortlichen, die Geschäftsführung des Programmveranstalters und die Gesellschafter bei der Gestaltung des Programms zu beraten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist der Programmbei166
rat über alle Fragen, die das veranstaltete Programm betreffen, durch die Geschäftsführung zu unterrichten. Jedoch können das jeweilige Kontrollorgan über die
Geschäftsführung bzw. die Gesellschafterversammlung, für die eine Mehrheit von
75 % erforderlich ist, auch gegen den Programmbeirat entscheiden.
2.2
Prämissen des Zuschaueranteilsmodells aus kommunikationswissenschaftlicher Sicht
2.2.1
Basis des Modells: Gesamtsehdauer aller Zuschauer
Die Art der Bestimmung des Zuschaueranteils macht die insgesamt von allen Zuschauern aufgebrachte Sehdauer zur Basis der Berechnung. Dies hat zur Konsequenz, dass das Sehverhalten bzw. die Kanalpräferenzen von Vielsehern entsprechend stärker gewichtet werden als das Sehverhalten von Wenigsehern. Dem liegt
implizit die These zugrunde, dass potenzielle Meinungsmacht in erster Linie mit der
Dauer der Nutzung eines bestimmten Programms zusammenhängt, während die relativen Anteile, die dieses Programm bei einzelnen Zuschauern erreicht, weniger
maßgeblich sind. Da diese Prämisse auch für die Überlegungen dieses Gutachtens
relevant ist, seien das geltende Modell sowie ein ebenso denkbares Alternativmodell
für die Berechnung von Zuschaueranteilen anhand eines einfachen Beispiels veranschaulicht.
Das Alternativmodell besteht darin, zunächst pro Zuschauer den Anteil der Programme an dessen Nutzung zu bestimmen und dann den Durchschnitt über diese
Anteile bei allen Zuschauern zu bilden. Nach diesem Modell würden alle Zuschauer
mit gleicher Gewichtung in die Durchschnittsbildung eingehen. Anders als beim geltenden Modell würde also potenzielle Meinungsmacht nicht an der Dauer der Nutzung, die auf ein Programm entfällt, festgemacht, sondern an dem Anteil, den dieses Programm an der Nutzung der Zuschauer ausmacht. Daher könnte man das Alternativmodell als „relatives Zuschaueranteilsmodell“ bezeichnen, während das geltende Modell, das die absoluten Sehdauern einbezieht, als „absolutes Zuschaueranteilsmodell“ bezeichnet werden kann.
167
Übersicht 1: Beispiel für alternative Wege zur Bestimmung von Zuschaueranteilen
Programm A
Programm B
Basis für Prozentuierung
Zuschauer 1
10 Min.
20 %
40 Min.
80 %
50 Min.
Zuschauer 2
180 Min.
60 %
60 Min.
40 %
240 Min.
Geltendes Modell
190 Min.
66 %
100 Min.
34 %
290 Min.
Alternativmodell
40 %
60 %
Dem geltenden Modell folgend werden die auf die beiden Kanäle entfallenden Nutzungsdauern zunächst über die Zuschauer hinweg addiert; die sich ergebenden
Summen (190 bzw. 100 Minuten) werden zur Gesamtsehdauer (290 Minuten) in
Beziehung gesetzt, woraus sich die aufgeführten Zuschaueranteile der beiden
Kanäle ergeben: 66 Prozent für Programm A, 34 Prozent für Programm B;
Programm A weist danach einen erheblich höheren potenziellen Meinungseinfluss
auf.
Dem Alternativmodell folgend werden zunächst die Anteile der beiden Kanäle an der
Nutzung der einzelnen Zuschauer bestimmt. Danach hat Programm B für Zuschauer
1 einen sehr hohen potenziellen Meinungseinfluss (80 %), Programm A entsprechend einen sehr geringen. Bildet man im zweiten Schritt den Durchschnitt dieser
Anteile über alle Zuschauer, so ergibt sich für Programm A ein mittlerer
Nutzungsanteil von 40 Prozent, für Programm B ein Anteil von 60 Prozent – also
annähernd umgekehrte Verhältnisse als dies nach dem geltenden Modell der Fall
war.
Dieses Beispiel sieht vielleicht konstruierter aus, als es ist: Sowohl die unterstellten
Unterschiede in der Sehdauer der beiden Zuschauer als auch die Unterschiede in
der Präferenz für die verfügbaren Kanäle liegen ganz im Rahmen dessen, was empirische Untersuchungen des Zuschauerverhaltens regelmäßig ergeben. Was mit
dieser Gegenüberstellung vor Augen geführt werden soll, ist die dem derzeitigen
Zuschaueranteilsmodell zugrunde liegende Prämisse, wonach die Gesamtsehdauer,
die auf ein bestimmtes Programm entfällt, wichtiger ist als der durchschnittliche Anteil, den dieses Programm bei der Bevölkerung erreicht. Systematische Auswertungen, welche Konsequenzen eine (zwar aufwändige, aber mögliche) Berechnung der
Zuschaueranteile nach dem Alternativmodell ausmachen, liegen meines Wissens
nicht vor. Sie würden vermutlich auch im Rahmen der bisherigen Fernsehlandschaft
zu dem Ergebnis führen, dass die Unterschiede zwischen den beiden Berechnungsmodellen im Hinblick auf die Konzentrationskontrolle nicht besonders gravie168
rend ausfallen. Im Hinblick auf die Entwicklung von Pay-TV und Web-TV ist aber zu
diskutieren, inwieweit die hier diskutierte Prämisse des Zuschaueranteilsmodells
auch in künftigen Szenarien inhaltlich sinnvoll ist.
2.2.2
Basis des Modells: Gesamtsehdauer aller Zuschauer
Den derzeitigen Regelungen entsprechend erfolgt die Ermittlung der Zuschaueranteile aufgrund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres. Dies entspricht der Prämisse einer im Prinzip homogenen Öffentlichkeit, aus der folgt, dass eine große Meinungsmacht dann unterstellt werden
kann, wenn ein großer Teil dieser Öffentlichkeit erreicht wird. In den letzten Jahren
mehren sich allerdings die Anzeichen, dass sich zunehmend Teilöffentlichkeiten
herausbilden, die sich in ihrem allgemeinen Medien- und Kommunikationsverhalten
und damit auch in ihrer Fernsehnutzung klar voneinander unterscheiden. Dies könnte theoretisch zur Konsequenz haben, dass die anhand der Gesamtsehdauer aller
Zuschauer bestimmten Anteile ein Bild ergeben, das sich so in keiner Bevölkerungsgruppe wiederfinden lässt. In einer im Wesentlichen von frei empfangbaren
Vollprogrammen bestimmten Fernsehlandschaft ist zwar nicht zu vermuten, dass
dieses Argument allzu schwer wiegt. Doch schon Spartenprogramme, etwa solche
für Sport, Musik oder Information, sowie Zielgruppenprogramme, die sich sehr dezidiert an bestimmte Bevölkerungsgruppen wenden, etwa an Kinder oder an Jugendliche und junge Erwachsene, können das Bild verschieben, indem sie in bestimmten
Bevölkerungsgruppen eine vergleichsweise hohe Bedeutung erlangen, während sie
bei der Mehrheit der Bevölkerung keinerlei Beachtung finden.
Die beiden folgenden Übersichten veranschaulichen diese Überlegung anhand einer
Gegenüberstellung der Zuschaueranteile, die die beiden wichtigsten Programmgruppen in den Jahren 1998 bis 2000 erzielt haben. Bei den vier Programmen, die
der RTL Group zugerechnet werden, zeigt sich auf der Ebene aller Zuschauer ein
nahezu konstanter Zuschaueranteil von knapp 25 Prozent. Diesem konstanten Gesamtwert liegen aber weit auseinander liegende Zuschaueranteile bei den Kindern,
den jungen Erwachsenen und den älteren Erwachsenen zugrunde, die sich im Laufe
der drei Jahre zwar nur geringfügig, aber doch stetig vergrößern, bis im Jahre 2000
die bisherigen Höchstwerte von knapp 47 Prozent Zuschaueranteil bei den Kindern
und 30,5 Prozent bei den 14- bis 49-Jährigen erreicht werden. Der konstante Mittelwert ergibt sich daraus, dass die Nutzung der RTL-Programme durch die älteren
Erwachsenen ab 50 Jahren in diesen drei Jahren kontinuierlich zurückging.
169
Bei den hier berücksichtigten wichtigsten Programmen der KirchGruppe ist eine solche Auseinanderentwicklung allerdings nicht zu beobachten. Zwar steigt der Anteil
bei der meistnutzenden Gruppe der 14- bis 49-Jährigen von 1998 auf 1999 noch
gegen den Trend minimal an, im Verlauf der drei Jahre aber zeigt sich für alle Altersgruppen ein gleichmäßiger Rückgang von knapp einem Prozent.
Daraus lässt sich folgern, dass sich schon auf dieser recht groben Betrachtungsebene Anhaltspunkte für die Ausdifferenzierung von Nutzungspräferenzen in dem
Sinne beobachten lassen, dass relevante Bevölkerungsgruppen – im Falle der RTL
Group immerhin die Zuschauer bis 49 Jahren – zunehmend höhere Nutzungsanteile
den Programmen eines Veranstalters widmen und dabei auch die 30-Prozent-Marke
überschreiten, was aber aufgrund der gleichzeitig abnehmenden Nutzung bei den
Älteren auf der Ebene des Gesamt-Zuschaueranteils nicht sichtbar wird.
170
Entwicklung der Zuschaueranteile der Programme der RTL Group*
(CLT-UFA) 1998 bis 2000 in verschiedenen Altersgruppen
*) RTL, RTL II, VOX, Super RTL, Quelle: Medienspiegel bzw. AGF/GfK
50,0
45,0
46,6
42,7
43,0
29,1
29,7
24,6
24,4
24,7
18,4
17,6
16,9
1998
1999
2000
40,0
35,0
30,0
30,5
25,0
20,0
15,0
10,0
ab 3 Jahre
3-13 Jahre
14-49 Jahre
ab 50 Jahre
Entwicklung der Zuschaueranteile der Programme der KirchGruppe*
1998 bis 2000 in verschiedenen Altersgruppen
*) nur SAT.1, ProSieben, Kabel 1, DSF, Quelle: Medienspiegel bzw. AGF/GfK
50,0
45,0
40,0
35,0
30,0
25,0
20,0
32,8
33,1
26,0
25,9
21,8
21,4
32,0
25,1
20,7
20,6
20,3
19,7
1998
1999
2000
15,0
10,0
171
Noch relevanter dürfte dieser Aspekt aber dann werden, wenn sich Bevölkerungsgruppen hinsichtlich der Zahl und der Art der Programme, die ihnen zur Verfügung
stehen, unterscheiden. Solche Unterschiede sind offenkundig etwa zwischen Haushalten, die über die d-box Zugang zum Programmpaket von Premiere World und
anderen digitalen Angeboten haben, und solchen, die noch keinen Zugang zum digitalen Fernsehen haben.
Auch in dieser Frage kann es nicht darum gehen, das eine oder andere Modell der
Bestimmung von potenzieller Meinungsmacht für „richtig“ oder „falsch“ zu erklären.
Potenzielle Meinungsmacht kann sich auf unterschiedliche Art und Weise zeigen;
ein System zur Konzentrationskontrolle, das sich die Verhinderung von übergroßer
Meinungsmacht zur Aufgabe macht, ist vielmehr darauf angewiesen, kontinuierlich
zu beobachten, inwieweit der Wandel der Medienlandschaft neue oder ergänzende
Kriterien für Meinungsmacht geboten erscheinen lässt. In diesem Sinne ist im Folgenden auch zu diskutieren, inwieweit die Prämisse der homogenen Öffentlichkeit,
die der Bestimmung des Zuschaueranteils auf der Basis der Nutzung aller Zuschauer zugrunde liegt, auch im Umfeld digitalen Vielkanalfernsehens mit zahlreichen
Pay-TV-Angeboten und möglicherweise ergänzenden Online-Diensten weiterhin als
alleinige Basis für die Bestimmung potenzieller Meinungsmacht geeignet ist. Im
jüngsten Bericht der KEK werden die hohen Zuschaueranteile der beiden Programmgruppen gerade bei Kindern zum Anlass genommen, diesem Bereich besonders kritisches Augenmerk zu widmen.8 Damit ist ein Weg dahingehend vorgezeichnet, dass unter bestimmten Bedingungen für die Beurteilung potenzieller Meinungsmacht auch die Betrachtung einzelner relevanter Teilgruppen der Bevölkerung
einzubeziehen ist.
3
Zur Relevanz der Pay-TV-Entwicklung für das Zuschaueranteilsmodell
Das Zuschaueranteilsmodell nimmt das Nutzungsverhalten der Zuschauer zur Basis
für die Bestimmung potenzieller Meinungsmacht, nur dieses Nutzungsverhalten ist
im Zusammenhang mit diesem Gutachten von Interesse. Die Fernsehnutzung wird
durch verschiedene Faktoren bestimmt, die im Zuge der Entwicklung des Fernsehens zum Teil erheblichem Wandel unterworfen waren und die im Folgenden im
Hinblick auf mögliche Konsequenzen für das Zuschaueranteilsmodell diskutiert werden sollen. Es geht dabei zunächst um den Versuch einer systematischen Annähe-
8
Schriftenreihe der Landesmedienanstalten Band 17, Fortschreitende Medienkonzentration im Zeichen der
Konvegenz, Konzentrationsbericht der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich
(KEK), Berlin 2000, S. 167.
172
rung, im Zuge derer zur Klärung der Gedanken auch Optionen und Szenarien gezeichnet werden, die nach Lage der Dinge nicht besonders realistisch sind, die aber
dazu dienen können, sich Klarheit über die Besonderheiten von Pay-TV zu verschaffen.
3.1
Pay-TV als Bestandteil des Zuschauermarkts – Ist Pay-TV Fernsehen?
Die verschiedenen Formen des Bezahlfernsehens, bisher überwiegend „Pay-perchannel“, zunehmend auch „Pay-per-view“, künftig mit Einschränkungen auch „Video-on-demand“, werfen zunächst eine grundlegende Frage auf: Inwieweit betrachten die Nutzer das Bezahlfernsehen überhaupt als Fernsehen? Zumindest denkbar
könnte sein, dass die Nutzer das Pay-TV ähnlich dem Videorecorder oder neuerdings der DVD als zusätzliches Medium betrachten, das zwar ebenfalls über den
Fernsehbildschirm genutzt wird, ansonsten aber nur wenig mit den Angeboten und
der Nutzung von Free-TV zu tun hat – ein eigenes Medium mit spezifischen Inhalten, spezifischer Finanzierung und spezifischen Nutzungsformen. Die Pay-TVAnbieter nähren eine solche Perspektive, indem sie betonen, dass es ihnen nicht
auf die Nutzung ihres Programms durch die Zuschauer ankomme, sondern hauptsächlich um die Schaffung oder Aufrechterhaltung der Bereitschaft, für dieses Programm zu zahlen – u. a. aus diesem Grunde liegen auch kaum verlässliche Angaben über die Nutzung von Pay-TV-Programmen vor. Aus der Perspektive werbefinanzierter Veranstalter und der Werbeindustrie, also im Hinblick auf den Werbemarkt, spielt Pay-TV höchstens eine indirekte Rolle. Es konkurriert bisher kaum um
Werbeetats und damit auch nicht um die als Indikator für die Aufmerksamkeit für
Werbebotschaften gebräuchlichen Reichweiten und Nutzungsdauern.
Die sich abzeichnenden Perspektiven der Pay-TV-Entwicklung weisen in die Richtung, dass die Trennung zwischen den beiden Finanzierungsformen eher aufweichen wird, indem sich die Pay-TV-Veranstalter mit spezifischen Werbeformen eine
zusätzliche Einnahmequelle verschaffen. Seit Mitte 2000 bietet Premiere World auf
verschiedenen Programmen Werbemöglichkeiten, seit Januar 2001 vermarktet Universal Studios Network Deutschland Werbezeiten im Rahmen der Programme 13th
Street und Studio Universal.9 Eine dazu von Universal in Auftrag gegebene Studie
des Adolf Grimme Instituts bekräftigt, dass Werbung als zusätzliche Einnahmequelle
für Pay-TV-Veranstalter in Frage kommt – allerdings nur, solange sie nicht das für
viele Abonnenten maßgebliche Produktversprechen des Pay-TV, Filme und andere
9
173
Paukens (2000), S. 3, 15.
Sendungen ohne Werbeunterbrechungen zu zeigen, brechen.10 Jeder Schritt in
Richtung auf eine Werbezeitenvermarktung setzt aber bei den Pay-TV-Veranstaltern
voraus, dass sie den potenziellen Werbetreibenden nicht nur Abonnentenzahlen,
sondern auch Informationen über das konkrete Nutzungsverhalten zur Verfügung
stellen – in dieser Hinsicht dürfte sich die Datenlage in der Zukunft also verbessern.
Trotz dieser teilweisen Öffnung auch für Werbeeinnahmen liegt aus einer ökonomischen Perspektive auf der Hand, dass der Pay-TV-Bereich durch seine Finanzierungsform bzw. durch die direkte Beziehung zwischen Pay-TV-Veranstaltern und
Abonnenten einen abgrenzbaren Markt darstellt. Aus der nutzerorientierten Perspektive, die durch das Zuschaueranteilsmodell nahe gelegt wird, könnte dies zwar
wie oben angedeutet prinzipiell auch der Fall sein, empirisch zeigt sich dagegen das
Gegenteil. Auch wenn meines Wissens keine direkten Untersuchungen zu dieser
Frage vorliegen, so sprechen doch alle Anzeichen dafür, dass die Zuschauer das
Pay-TV als Bestandteil des Gesamt-Fernsehangebots betrachten und ihre Pay-TVNutzung als Bestandteil ihrer Fernsehnutzung.
Zu diesen Anhaltspunkten gehören zunächst die grundlegenden Verbreitungsformen des Pay-TV. Auch Pay-TV wird als zeitgebundenes Programm verbreitet, für
Pay-TV-Abonnenten stellen die abonnierten Pay-Kanäle Parallelangebote zu den
übrigen Fernsehprogrammen dar, per Fernbedienung können sie nach Belieben
zwischen den Angebotstypen hin- und herschalten. Die Angebotssparten des PayTV sind auch im Free-TV verfügbar. Es gibt keine Angebote, die nicht im Prinzip
auch im Free TV angeboten würden. Pay-TV-Veranstalter stehen damit sehr wohl in
Konkurrenz zu den Free-TV-Veranstaltern um die von den Zuschauern aufgebrachte Fernsehnutzungszeit – und sind damit im Prinzip auch relevant für die Ermittlung
von Zuschaueranteilen zur Beurteilung von potenzieller Meinungsmacht. Diese Anfangsklärung ist im Weiteren zu differenzieren, indem nach der Verbreitung von
Pay-TV, nach der Nutzungsdauer, die Pay-TV-Abonnenten den entsprechenden
Programmen widmen, sowie nach dem möglicherweise besonderen Stellenwert gefragt wird, den Pay-TV-Programme bei ihren Nutzern genießen.
10
Ebenda, S. 63 f.
174
3.2
Nutzungsdauer von Pay-TV
Wie oben schon angedeutet wurde, ist die Informationslage über das Nutzungsverhalten in Pay-TV-Haushalten äußerst eingeschränkt. Dies liegt in erster Linie daran,
dass Pay-TV-Veranstalter, anders als die Veranstalter werbefinanzierter Programme, keinen Anlass haben, sich an der kostenintensiven kontinuierlichen Zuschauerforschung zu beteiligen, um so der Werbewirtschaft eine Grundlage für die Vergabe
von Mediaetats zu geben. Durch die direkte Beziehung zu den Abonnenten ergeben
sich demgegenüber aussagekräftigere Untersuchungsmöglichkeiten, die sich direkt
auf die Zufriedenheit der Kunden bzw. auf Verbesserungsmöglichkeiten beziehen –
und als solche im Sinne von Marktforschungsdaten insbesondere dann wertvoll
sind, wenn sie nicht in der Öffentlichkeit und bei potenziellen Konkurrenten bekannt
werden. Auch indirekte Anhaltspunkte sind schwer zu ermitteln, da oft die Zahl der
Pay-TV-Abonnenten so gering ist, dass diese Programme bei den üblichen landesweit aggregierten Zuschaueranteils-Übersichten, wie sie aus den meisten Ländern
regelmäßig vorgelegt werden, nicht gesondert aufgeführt werden.
Für den Zweck dieses Gutachtens sollten jedoch die folgenden Beobachtungen aus
verschiedenen Ländern hinreichend sein, da sie ein recht homogenes Bild von dem
quantitativen Stellenwert von Pay-TV-Programmen zeichnen:
•
Für den spanischen Markt, der im Bereich des digitalen Pay-TV zu den am
weitesten entwickelten in Europa gehört, konnten Daten für das Jahr 1999
ermittelt werden, die die Zuschaueranteile für die Gruppe der Pay-TVAbonnenten und der Nicht-Abonnenten gegenüberstellen.11 Bei den 15 Prozent der Fernsehnutzer, die mindestens ein Pay-TV-Programm abonniert haben, entfällt knapp ein Viertel der Nutzungsdauer auf Pay-TV-Programme.
Dieser offenbar nicht unerhebliche Nutzungsanteil scheint nicht dadurch zustande zu kommen, dass die betreffenden Zuschauer länger fernsehen – eher
das Gegenteil ist der Fall. Im spanischen Fall unterscheiden sich die Pay-TVAbonnenten von den Nicht-Abonnenten insbesondere durch ein im Durchschnitt höheres Einkommen, ein höheres formales Bildungsniveau und ein
niedrigeres Durchschnittsalter.
11
175
Zu danken ist José Ramón Rubio, Medienforscher bei TVE.
Pay-TV-Nutzung in Spanien 1999
Personen in
Personen in
Pay-TV-
Haushalten
Haushalten
ohne Pay-TV
In Prozent der Personen in TV-Haushalten
15,3
84,7
Mittlere Sehdauer pro Tag (in Minuten)
206
214
Free-TV Public Service
38,2
51,2
Free-TV privat-kommerziell
36,7
45,0
Pay-TV
23,2
1,4
Anteile an Gesamtnutzungsdauer (in %):
Quelle: TVE
•
Frankreich stellt im Hinblick auf den Pay-TV-Markt insofern eine Besonderheit
dar, weil sich dort mit Canal + seit 1984 ein analoges Pay-TV-Programm etabliert hat, das aufgrund terrestrischer Verbreitung für etwa 80 Prozent der Bevölkerung technisch verfügbar ist. Bei zugleich geringem Konkurrenzangebot
durch Free-TV-Programme hat sich dieses Angebot äußerst erfolgreich entwickelt, Kein anderes analoges Pay-TV-Angebot in Europa hat jemals eine so
hohe Abonnentendichte erreicht. Heute ist die nunmehr zu Vivendi gehörende
Canal + S.A. wichtigster Pay-TV-Veranstalter in Europa. Rechnet man den für
das analoge Angebot Canal + ausgewiesenen Marktanteil von 4,6 Prozent12
hoch auf die tatsächlichen Abonnenten (ca. 21 Prozent der französischen Zuschauer), so lässt sich für dieses Programm bei den Abonnenten ein Zuschaueranteil von knapp 22 Prozent schätzen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass Teile des Programms von Canal + auch unverschlüsselt ausgestrahlt
werden, so dass auch Nicht-Abonnenten einige Sendungen sehen können;
der tatsächliche Wert dürfte daher eher unter den genannten 22 Prozent liegen. Auch für den Bereich analogen Pay-TVs zeigt sich also, dass selbst ein
einzelner Pay-TV-Kanal sehr beachtliche Anteile an der Fernsehnutzung eines Landes erzielen kann.
•
Für die Situation in Deutschland liegen keine systematisch erfassten Daten
vor, jedoch ergeben die vereinzelt publizierten exemplarischen Auswertungen
und Schätzungen ein durchaus homogenes Bild. So lässt sich etwa im Hin-
12
Wert für 1999, Zuschauer ab 15 Jahre, 3:00 - 3:00 Uhr; Quelle: IP (2000), European Key Facts
2000/Médiamétrie.
176
blick auf die Nutzung von Premiere World bzw. der d-box folgende Modellrechnung anstellen (vgl. Engel 2000): Im Frühjahr 2000 lebten 2,8 Millionen
der 71 Millionen vom GfK-Panel abgebildeten Zuschauer in einem Haushalt
mit d-box-Nutzung; das entsprach einem Anteil von 3,9 Prozent der Zuschauer. Bei diesen Zuschauern erreichten sämtliche über die d-box empfangenen
Digital-Programme zusammengenommen einen Zuschaueranteil von etwa einem Drittel, während die verbleibenden zwei Drittel beim analogen Fernsehen
verblieben. Eine ähnliche Schätzung ergibt sich auf der Basis der Beobachtung, dass das analoge Programm Premiere im April 2000 einen Zuschaueranteil von insgesamt 0,3 Prozent erreichte. Bezogen auf die damals 680.000
Abonnenten (1% aller Zuschauer) lässt sich mit aller Vorsicht schätzen, dass
auch die Abonnenten des analogen Pay-TV-Programms etwa 30 Prozent ihrer
Fernsehnutzung diesem Programm widmeten. Damit ergeben sich zwei maßgebliche Schätzwerte, wie sie die KEK bereits ihren letzten Entscheidungen
zum Pay-TV zugrunde gelegt hat und an denen sich angesichts der nur langsamen Steigerung der Verbreitung der d-box nichts Wesentliches geändert
haben dürfte: Insgesamt erzielt das digitale Fernsehen in Form der über die dbox von Premiere World angebotenen Programmplattform zusammen mit dem
analogen Pay-TV-Programm Premiere einen Zuschaueranteil von gut einem
Prozent. Bezogen auf diejenigen, die Premiere World oder Premiere analog
abonnieren, entfallen auf die betreffenden Programme etwa ein Drittel der
Nutzungszeit.
•
Wenn auch der Vergleich mit den USA aufgrund der Unterschiede in der
Marktstruktur insbesondere beim Kabelfernsehen nur bedingt möglich ist, so
führen doch auch die dortigen Erfahrungen zu verblüffend ähnlichen Schätzungen. Das am weitesten verbreitete Premium Pay-Network, HBO, erreichte
Ende 2000 gut 35 Prozent der amerikanischen Fernsehhaushalte.13 Zugleich
wird der Gesamtmarktanteil der Pay-TV-Kanäle im engeren Sinne auf etwa 10
Prozent geschätzt.14 Auch hieraus ergibt sich als Schätzwert für den Anteil
des Pay-TV in Haushalten mit einem Pay-TV-Abonnement etwa ein Drittel.
Die genannten Anhaltspunkte besagen für die Argumentation dieses Gutachtens
folgendes: Bei Personen, die Pay-TV-Programme abonnieren, handele es sich um
13
IP (2000): European Key Facts 2000, S. 473 ff.
14
Persönliche Mitteilung von Dr. Horst Stipp, National Broadcasting Company (NBC), Director Social and
Development Research, März 2001.
177
einzelne (analoge) Programme oder um (digitale) Programmpakete, erzielen diese
Angebote einen beträchtlichen Anteil an der Nutzungszeit (zwischen einem Fünftel
und einem Drittel), der es geboten erscheinen lässt, die betreffenden Nutzungszeiten auch bei der Ermittlung von Zuschaueranteilen zur Beurteilung potenzieller Meinungsmacht einzubeziehen. Angesichts der zum Teil noch sehr geringen Verbreitung der Abonnements schlagen sich diese Nutzungsanteile bisher kaum in den
ausgewiesenen Zuschaueranteilen auf der Basis der Gesamt-Zuschauerschaft nieder. Es ist daher abzuwägen, inwieweit die Nutzungsanteile bei den Abonnenten so
hoch erscheinen, dass im Hinblick auf diese Gruppe eine gesonderte Bewertung
vorzunehmen ist.15 Zum heutigen Stand liegt dies nicht nahe, da auch bei den
Abonnenten die Nutzung der Free-TV-Programme mehr als die Hälfte der Nutzungszeit ausmacht. Hier besteht jedoch Anlass zur kontinuierlichen Beobachtung
sowie zur Diskussion der Frage, inwieweit die für Pay-TV-Programme gemessenen
Nutzungsdauern eigentlich mit Nutzungsdauern von Free-TV-Programmen gleichgesetzt werden können.
3.3
Besondere Wertigkeit von Pay-TV-Programmen?
Der Gedanke scheint naheliegend: Ein Pay-TV-Programm, für das ein Nutzer gesondert zahlt, ist ihm mehr wert als ein Free-TV-Programm („Veredelung“). Entsprechend, so könnte gefolgert werden, kann eine bestimmte Nutzungsdauer für ein
Pay-TV-Programm nicht gleichgesetzt werden mit der gleichen Nutzungsdauer für
ein Free-TV-Programm. Diese Überlegung geht also davon aus, dass mit der Art der
Finanzierung eine jeweils spezifische Beziehung des Publikums zu den betreffenden Programmen verbunden ist, die sich nicht unbedingt in den zu beobachtenden
Nutzungsanteilen niederschlägt. Dies ist etwa regelmäßig zu beobachten, wenn auf
die Frage, welches Fernsehprogramm man am liebsten behalten möchte, am häufigsten das Erste Programm der ARD genannt wird, obwohl RTL in den letzten Jahren meist höhere Zuschaueranteile erreichte.16 Im Hinblick auf Pay-TV ergeben sich
verschiedene im Folgenden diskutierte Gründe anzunehmen, dass diese Programme im Vergleich zu Free-TV-Programmen eine besondere Aufmerksamkeit bei den
Nutzern genießen.
15
Hier sei erneut betont, dass hier nicht die Notwendigkeit einer konzentrationsrechtlichen Bewertung aus
ökonomischer Perspektive in Frage steht, Stichwort: Quasi-Monopol im Bereich der Zugangs- und Abrechnungstechnik. Die Überlegungen konzentrieren sich auf Anhaltspunkte für potenzielle Meinungsmacht, die sich aus der Nutzungsperspektive ergeben.
16
Vgl. Darschin/Kayser (2001), S. 172.
178
Für Pay-TV-Veranstalter ist es zwar zweitrangig, ob ihre Abonnenten das betreffende Programm nutzen. Doch auch wenn es keine vollständige Korrespondenz zwischen Nutzungsdauer und Akzeptanz des Abonnements gibt, ist davon auszugehen, dass es für die Abonnenten nicht unwichtig ist, ob sie das Programm, für das
sie gesondert zahlen, auch entsprechend nutzen, ob sich also aus ihrer Sicht die Investition lohnt.
Diese Ausgangslage verschafft den Pay-TV-Programmen insofern einen Vorteil vor
Free-TV-Programmen, als sie höchstwahrscheinlich zum sogenannten Kanalrepertoire der Abonnenten gehören werden, also zu jener Auswahl an Kanälen, die die
Zuschauer bei der Programmauswahl primär berücksichtigen. Wie die Nutzungsforschung vielfach belegt hat, beziehen die Zuschauer in Vielkanalumgebungen bei
weitem nicht alle technisch verfügbaren Programme in ihr persönliches Repertoire
ein, sondern konzentrieren sich auf eine vergleichsweise kleine Auswahl, auf die der
Löwenanteil der Nutzung entfällt. In konkreten Auswahlsituationen bedeutet dies etwa, dass Programme, die nicht zum Repertoire gehören, durchaus eine für den
betreffenden Nutzer sehr attraktive Sendung anbieten mögen, dass diese aber nicht
ausgewählt wird, weil der Nutzer dieses Angebot gar nicht erst zur Kenntnis nimmt.
Wegen der direkten Geschäftsbeziehung mit dem Pay-TV-Veranstalter und der mit
der Zusatz-Zahlung verbundenen besonderen Erwartung gegenüber diesem Programm ist davon auszugehen, dass Pay-TV-Programme mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Kanalrepertoire ihrer Abonnenten gehören und daher letztlich auch öfter
genutzt werden.
Verstärkt wird dieser Effekt durch die Möglichkeiten, die sich aus der direkten Kundenbeziehung zwischen Veranstalter und Abonnent ergeben. Dazu gehören insbesondere spezielle Programmzeitschriften und verschiedene Marketingmaßnahmen,
mit denen die Zuschauerbindung an die betreffenden Programme erhöht werden
kann.
Für eine hervorgehobene Rolle der Pay-TV-Programme bei der Nutzung sprechen
auch die Inhalte. Dem bisher überwiegenden Geschäftsmodell entsprechend werden insbesondere so genannte Premium-Inhalte angeboten, die einen Exklusivitätsstatus haben, also etwa attraktive Sportereignisse oder aktuelle Filme, die im FreeTV noch nicht gezeigt werden.
179
Alle diese Gründe dürften zum einen dazu führen, dass die Abonnenten ihre PayTV-Programme häufig nutzen. Dieser Effekt würde sich in den Zuschaueranteilen
niederschlagen und wäre insoweit durch die derzeitige Praxis der Konzentrationskontrolle abgedeckt. Auf der anderen Seite ist zu fragen, ob diese Gründe über eine
erhöhte Nutzungsdauer hinaus auch zu einer generell höheren Wertigkeit der PayTV-Programme führen können, die etwa Anlass bieten könnte, die auf Pay-TVVeranstalter entfallenden Nutzungsdauern stärker zu gewichten. Eine Antwort auf
diese Frage kann angesichts des derzeitigen Forschungsstands nur mit Vorbehalt
bzw. unter Hinweis auf mögliche künftige Entwicklungslinien gegeben werden.
In der bereits zitierten Studie zur Werbung im Pay-TV sehen die dort befragten Experten „im Pay-TV interessante Perspektiven für Werbung (...), da sich die Nutzungssituation von Pay-TV und Free-TV unterscheidet. Beim Pay-TV ist die Hinwendung konzentrierter und die Aufmerksamkeit höher, überdies besitzt Pay-TV
noch Erlebnischarakter“.17 Aus den vorstehenden Überlegungen mag eine solche
Vermutung ableitbar sein, entsprechende Ergebnisse empirischer Untersuchungen
liegen aber meines Wissens nicht vor. Und es sind Zweifel an einer solchen These
angebracht. Die Vermutung ist am ehesten für Premium-Programme und deren
Highlights plausibel, für Fernseh-Erstaufführungen von Hollywood-Filmen und für
Top-Ereignisse aus dem Sportbereich. Der besonderen Wertigkeit von Pay-TVProgrammen ist aber entgegen zu halten, dass dem Pay-TV gerade durch den Exklusivitätscharakter und die Art der überwiegend angebotenen Inhalte am „richtigen
Fernsehen“ etwas fehlt. Es handelt sich zwar möglicherweise um ein qualitativ
hochwertiges Zusatzangebot, die Teilhabe am öffentlichen Diskurs jedoch, die sich
überwiegend über die Nutzung von Nachrichten und von breit rezipierten Informations- und Unterhaltungsangeboten herstellt, ist dabei gerade nicht oder nicht in dem
Maße möglich, wie dies beim normalen Fernsehen der Fall ist. Mit diesem Argument
könnte Pay-TV – zumindest so, wie wir es bisher kennen – im Hinblick auf den potenziellen publizistischen Einfluss eher als weniger bedeutsam eingeschätzt werden
als die Free-TV-Programme, also eine der obigen These genau entgegengesetzte
Position.
Die Frage, inwieweit Pay-TV-Programm aus der Perspektive der Nutzer und im Hinblick auf den potenziellen publizistischen Einfluss der betreffenden Kanäle eine besondere Rolle spielt, die bei der Anwendung des Zuschaueranteilsmodells zu berücksichtigen wäre, ist also aus heutiger Sicht nicht eindeutig zu beantworten. Die
17
Paukens (2000), S. 64.
180
weitere Entwicklung des Pay-TV wird daraufhin zu beobachten sein, inwieweit sich
eine der beiden skizzierten Optionen als charakteristisch für das Pay-TV herausstellen wird. Eine wesentliche Rolle dabei spielt die im Folgenden diskutierte Frage der
Veränderungen in der Struktur des Kanalangebots.
3.4
Veränderte Voraussetzungen für die Kanalwahl: Von Pay-Programmen zu PayPaketen
Eine mögliche Vorstellung vom Fernsehzuschauer, wie sie etwa aus dem „Nutzenund Belohnungsansatz“ abgeleitet werden kann, besteht darin, dass sich die Zuschauer in jeder Situation ihrer aktuellen Bedürfnisse bewusst sind und entsprechend diesen Bedürfnissen aus den verfügbaren Angeboten das geeignetste auswählen. Auf welchem Kanal auch immer, es würde immer das jeweils subjektiv beste Angebot ausgewählt. Diese Vorstellung passt auch insofern gut zu dem Grundgedanken des Zuschaueranteilsmodells, als die Zuschauerpräferenzen darüber entscheiden, welche der verfügbaren, untereinander unabhängigen Optionen einen
mehr oder weniger großen publizistischen Einfluss erlangen. Am ehesten ist diese
Vorstellung im Kontext eines überschaubaren, für alle Zuschauer weitgehend identischen Kanalangebots verwirklicht, wie es in der folgenden Skizze veranschaulicht
ist.
Programmauswahl bei begrenztem Kanalangebot
K1
K2
K3
K4
Programmauswahl
Ein entscheidender Faktor bei diesem einfachen Modell der Programmauswahl,
nämlich die unterstellte Kenntnis des verfügbaren Angebots, ist für den Großteil der
deutschen Fernsehzuschauer seit langem Vergangenheit. Bei durchschnittlich rund
35 empfangbaren Kanälen ist es nicht mehr möglich, alle Kanäle zu beachten und
bei der Programmauswahl zu berücksichtigen. Vielmehr entwickeln die Zuschauer
181
Strategien, die ihnen die Auswahlentscheidung erleichtern. Dazu gehören Routinen,
etwa die regelmäßige Nutzung bestimmter fester Sendeplätze, dazu gehört aber
auch die Herausbildung von Kanalrepertoires, auf die sich die Suche nach geeigneten Angeboten im Wesentlichen beschränkt. Die folgende Skizze veranschaulicht
den gegenüber der begrenzten Angebotssituation neu hinzukommenden Faktor des
Kanalrepertoires, der die Auswahlentscheidungen der Beispielperson nur auf sieben
Kanäle begrenzt, während die übrigen Kanäle nicht beachtet werden oder höchstens die Chance haben, zufällig beim Hin- und Herschalten wahrgenommen zu werden.
Programmauswahl bei unstrukturierter Kanalvielfalt
K11
K12
K13
K14
K15
K16
K17
K18
K19
K20
K1
K2
K3
K4
K5
K6
K7
K8
K9
K10
Kanalrepertoire
Programmauswahl
Die damit skizzierte Situation, die die Verhältnisse bis in die zweite Hälfte der 90er
Jahre wohl treffend wiedergibt, ist für das Zuschaueranteilsmodell insofern relevant,
als sie einen Schritt in Richtung auf eine Fragmentierung des Publikums markiert. In
dem Maße, wie sich die Fernsehnutzung nicht mehr allein aufgrund situativer Vorlieben auf die Kanäle verteilt, sondern sich verschiedene Teilpublika mit
unterschiedlichen Repertoires herausbilden, stellt sich die oben diskutierte Frage
nach den Konsequenzen sehr heterogener Nutzungsanteile bei verschiedenen
Bevölkerungsgruppen. Diese Frage wird durch Pay-TV-Programme noch verschärft.
Denn per definitionem können diese nur zum Repertoire der Abonnenten gehören,
was zu den oben behandelten Befunden führt, dass ein solches Programm in einer
182
den oben behandelten Befunden führt, dass ein solches Programm in einer Zuschauergruppe z. B. ein Drittel der Nutzungszeit erreicht, während alle anderen
Gruppen es überhaupt nicht nutzen.
Die weitere Ausdifferenzierung des Programmangebots nicht zuletzt auch in Folge
der seit 1997 verstärkt erfolgten Ausbildung von Programmfamilien fördert diesen
Trend zur Fragmentierung weiter. Denn mittlerweile stellt das Gesamtangebot, dem
sich die Zuschauer gegenüber sehen, nicht mehr ein bloßes Nebeneinander von
unabhängigen Einzelkanälen dar. Vielmehr entwickeln sich zunehmend Bezüge
zwischen den Kanälen ein und desselben Veranstalters, die sich gegenseitig stützen und versuchen, die Zuschauer möglichst lang an die Familie zu binden. Solche
Kooperationsformen sind nicht neu; insbesondere zwischen dem Ersten Programm
der ARD und den verschiedenen Dritten Programmen gibt es bereits seit langem
explizite Kooperationen, die von der bei der Neuentwicklung von Formaten praktizierten Aufgabenteilung zwischen Experimentierbühne und Hauptbühne bis zu konkreten Kooperationen etwa zwischen einem Informationsmagazin im Ersten und
daran anschließenden Anrufsendungen in den Dritten Programmen reichen. Spätestens die gemeinsame Vermarktung von „Big Brother“ durch RTL und RTL II hat vor
Augen geführt, dass solche Verbundangebote künftig auch im privaten Fernsehen
Bedeutung gewinnen werden.
183
Programmauswahl bei strukturierter Kanalvielfalt
K11
K12
K13
K14
K15
K16
K17
K18
K19
K20
K1
K2
K3
K4
K5
K6
K7
K8
K9
K10
Kanalrepertoire
Programmauswahl
Konsequenz einer solchen strukturierten Kanalvielfalt dürfte sein, dass die Bedeutung von Einzelkanälen (im folgenden Beispiel: K15 und K19) eher zurückgehen
wird. In den Repertoires der einzelnen Zuschauer werden eher die Programme zusätzlich Aufmerksamkeit finden, die einer der Familien angehören, deren Programme sich gegenseitig stützen und von denen mindestens eines zum Repertoire gehört; in der folgenden Skizze: K2 und K5 haben die Möglichkeit, in das Kanalrepertoire hinein zu kommen, da die im Repertoire befindlichen Programme K1 und K3
bzw. K4, K6 und K7 eng mit ihnen verknüpft sind. All dies begünstigt weiter die Konzentration der Fernsehnutzung einzelner Zuschauergruppen auf bestimmte Kanäle
und damit die Fragmentierung des Publikums.
Die hier nachgezeichnete, bis dahin relativ kleinschrittige Veränderung der Angebotsstrukturen wird mit der Einführung digitalen Fernsehens einen weiteren Schritt
vollziehen, der wohl als qualitativer Sprung bezeichnet werden kann. War bisher das
Programm im Sinne von Kanal die entscheidende Einheit für die Beschreibung von
Fernsehangeboten wie für die Programmauswahl, so treten künftig zusätzliche
strukturierende Ebenen hinzu, die potenziell geeignet sind, die Programmauswahl
und damit die Verteilung von Zuschaueranteilen nachhaltig zu beeinflussen: a) die
so genannte Programmplattform, b) Programmpakete, die die Anbieter von Pay-TV
184
zur Vermarktung ihrer einzelnen Kanäle schnüren, sowie c) Navigatoren und elektronische Programmführer. An die Stelle der früher unmittelbaren Kanalwahl tritt –
sofern nicht in diesem Bereich bereits ein Monopol vorliegt – zunächst die Auswahl
einer digitalen Programmplattform. Diese Plattform bietet wiederum neben den kostenlos verfügbaren Programmen verschiedene abonnierbare Pakete mit Pay-TVProgrammen, die in verschiedenen Konstellationen kombinierbar sind; die Paketbildung fördert den oben angesprochenen Effekt der Strukturierung des Gesamtangebots durch die Verknüpfung bestimmter Kanäle, die sich gegenseitig stärken. Die
Entscheidung für die Zahl und Zusammenstellung solcher Pakete führt dann
schließlich zu der Menge der für die Nutzung verfügbaren Kanäle – es liegt auf der
Hand, dass sich damit künftig verschiedene Zuschauergruppen vermutlich gravierend darin unterscheiden werden, welche Programme sie überhaupt empfangen
können.
Sind alle diese Vorentscheidungen getroffen, stellt sich die Situation für die Zuschauer auch nicht so dar, wie dies für frühere Vielkanal-Umgebungen galt. Denn
zwischen die Zuschauer und die auszuwählenden Kanäle tritt nicht mehr nur ein
mehr oder weniger flexibles, selbst entwickeltes Kanalrepertoire, sondern ein Basisnavigator des Plattformbetreibers, der die Suche nach einem geeigneten Programm
unterstützt und diese damit potenziell mit strukturiert. Hinzu kommen möglicherweise weitere programmgebundene oder unabhängige elektronische Programmführer,
die die Zuschauer über das laufende und kommende Programm informieren und eine informierte Kanalwahl erleichtern sollen. Es ist zu vermuten, dass alle diese Zwischenschritte die Ausdifferenzierung und Fragmentierung der Publika bzw. die
Schaffung und Pflege stabiler Kundenbeziehungen im Sinne von ZuschauerCommunities fördern werden. Damit verschärft sich im Hinblick auf das Zuschaueranteilsmodell abermals das Argument, dass die über alle Zuschauer hinweg berechneten mittleren Zuschaueranteile immer weniger die tatsächliche Nutzungssituation abbilden.
Dieses Szenario wird sich vermutlich weiter zuspitzen, wenn sich die großen PayTV-Anbieter im digitalen Fernsehen weiter entwickeln. Bisher enthalten die meisten
größeren Pay-TV-Pakete neben den üblichen Premium-Inhalten überwiegend spezialisierte Spartenkanäle, die als Ergänzung eines typischen Fernseh-Menüs dienen
können; was ihnen weitgehend fehlt, sind breit rezipierte aktuelle Informations- und
Unterhaltungsangebote, insbesondere Nachrichten. Im Zuge des Ausbaus digitaler
Plattformen ist zu erwarten, dass die Veranstalter ihr Angebot in dem Sinne abrun185
den werden, dass sie künftig auch das gesamte Spektrum der Fernsehgenres aus
einer Hand anbieten können. Der universale Anspruch, der den Zuschauern die
ganze Welt des Fernsehens bieten will, kommt zum Teil bereits in den Bezeichnungen der Angebote zum Ausdruck (z.B. Premiere World). In solchen Angebotskonstellationen kommt die in diesem Abschnitt skizzierte Entwicklung hin zu einer Fragmentierung von Publika, zu einer Aufteilung auf einige wenige große Anbieter, die
ihren jeweiligen Kunden dann die komplette Palette fernseheigener Formen aus einer Hand bieten, zu einem Höhepunkt. Ein solcher Zuschauermarkt, der aus einigen
wenigen umfangreichen Publikumsgruppen bestünde, die sich jeweils von einem
Anbieter komplett bedienen lassen, müsste die Frage aufwerfen, inwieweit die
Durchschnittsbetrachtung des Zuschaueranteilsmodells den veränderten Gegebenheiten im Hinblick auf die beabsichtigte Feststellung potenzieller Meinungsmacht
noch gerecht werden kann.
4
Fernsehnutzung im Kontext der Entwicklung von digitalem Fernsehen und
Online-Medien
Ergänzend zu den vorangegangenen Ausführungen, die sich direkt mit dem Pay-TV
und seinen Bezügen zum Zuschaueranteilsmodell auseinandergesetzt haben, sollen
in diesem Kapitel einige allgemeine Hintergrundinformationen über technische Veränderungen des Fernsehens und deren potenziellen Folgen für die Fernsehnutzung
angesprochen werden.18 Damit soll eine breitere Basis für die dann folgenden zusammenfassenden Thesen dieses Gutachtens geschaffen werden.
4.1
Fernsehnutzung im Zeichen der Digitalisierung
Eine saubere Trennung zwischen den Themen Pay-TV und Digitalisierung ist nur
begrenzt möglich, da für viele Akteure, Experten und Nutzer der Einstieg in das digitale Fernsehen mit einem Abonnement von Pay-TV zusammenfällt. Einer Marktübersicht von SES/Astra über die Situation in 22 europäischen Ländern zufolge hatten von den im Jahre 2000 vorhandenen 10,2 Millionen digitalen Satellitenhaushalten 90 Prozent auch mindestens ein Pay-TV-Angebot abonniert, nur zehn Prozent
nutzten den digitalen Empfang ausschließlich für Free-TV-Programme.19 Dass digitale Verbreitung und die Frage der Finanzierungsform keineswegs zusammenhän-
18
Siehe zum Folgenden auch ausführlich Hasebrink u. a. (2001).
19
Keinath (2000), S. 454.
186
gen müssen, gerät dabei oft in Vergessenheit – Digitalfernsehen und Pay-TV werden oft annähernd synonym gedacht.20
Wie so oft bei technisch dominierten Innovationen ist derzeit kaum absehbar, was
das künftige Fernsehen auf inhaltlicher und formaler Ebene tatsächlich an Neuem
bieten wird. Neu sind dagegen insbesondere die Fülle der Angebote und ihre zunehmende Verfügbarkeit auch unabhängig von Zeit und Raum. Diese zusätzlichen Optionen für den Umgang mit dem Fernsehen sollen im Folgenden mit zwei Schwerpunkten behandelt werden: Zum einen geht es um die neuen Optionen der Programminformation, die den Zuschauern die Orientierung über und die Navigation
durch das erweiterte Angebot erleichtern sollen. Zum anderen geht es um die verschiedenen Zusatzoptionen, mit denen das Fernsehen im engeren Sinne überschritten werden kann, indem Inhalte gespeichert oder abgerufen werden können
und indem verschiedene Formen der Interaktivität möglich werden („Enhanced TV“).
4.1.1
Orientierung über das komplexer werdende Angebot
Die zunehmende Fülle der audiovisuellen Angebote und ihre höhere Verfügbarkeit
hat zur Folge, dass in der derzeitigen Situation vor allem eine Frage bewegt: Wie
werden sich die Zuschauer über das verfügbare Angebot einen Überblick verschaffen und einigermaßen gezielt auswählen können?
Als zeitgebundenes Programmmedium war das Fernsehen von Beginn an darauf
angewiesen, dem potenziellen Publikum sein Programm vorab bekannt zu machen,
damit dieses sich entscheiden kann, ob es fernsehen möchte bzw. welche der angebotenen Sendungen es sich ansehen möchte. Im Sinne eines Theaterzettels müssen die Veranstalter bekannt machen, „was heute gegeben wird“. Das Fernsehen
selbst hat dazu in seiner Geschichte viele Formen entwickelt, von denen viele, etwa
die Programmansagerin – die entsprechende Rolle wurde meist von Frauen übernommen – mittlerweile kaum noch eine Rolle spielen. In den letzten Jahren haben
insbesondere Trailer, also kurze Filme, die der Ankündigung von Sendungen die-
20
187
Eklatant etwa bei Frühschütz (2000); in diesem „Lexikon der Medienökonomie“ findet sich unter dem
Stichwort „Bezahlfernsehen“ der Hinweis „Synonym für das Digitalfernsehen“. Und unter „Digitalfernsehen“
wird erläutert: „(Synonyme: Bezahlfernsehen, Pay Television, Pay TV), Typus des Fernsehens, das als
Privatfernsehen zusätzlich durch direkt erhobene Gebühren bestimmt ist.“ Konsequenterweise wird dort
dann auch kurz die Geschichte von Premiere (analog!) skizziert.
nen, Konjunktur gehabt. Als entscheidendes Medium zur Programminformation hat
sich aber die so genannte Programmzeitschrift entwickelt.21
Zwischen dem Fernsehen und den Programmzeitschriften hat sich über die Jahre
eine bemerkenswerte Liaison herausgebildet. Seit 1997 schwanken die von der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (IVW)
quartalsweise veröffentlichten Auflagen pro Erscheinungsintervall zwischen 18,5
und 20,7 Millionen.22 Der Trend, soweit überhaupt vorhanden, weist 2000, nachdem
in den Jahren 1998 und 1999 die Verkaufszahlen von 1997 unterschritten wurden,
wieder leicht nach oben. Die Programmzeitschriften gehören damit bisher zu den
auflagenstärksten Zeitschriftentiteln in Deutschland überhaupt.
Aktuelle Informationen über die meisten Programme sind auch seit Jahren dem Videotext zu entnehmen, der heute meist dem internationalen Sprachgebrauch entsprechend Teletext genannt wird. 1999 konnten drei Viertel der Bevölkerung diesen
Fernsehzusatzdienst empfangen. Teletext bietet den Vorteil gegenüber den Programmzeitschriften, dass auf Programmänderungen reagiert werden kann, die Informationen sind jederzeit individuell abrufbar und verursachen keine zusätzlichen
Kosten. Nachteile bestehen bisher darin, dass das Blättern in den Teletextseiten gewöhnungsbedürftig und durch langsame Zugriffsgeschwindigkeiten sowie die nicht
bestehende Möglichkeit, Suchkriterien einzugeben, oft zeitintensiv ist.
Trotz dieser Nachteile verzeichnete der Teletext in den letzten Jahren doch leicht
steigende Reichweiten; 1999 nutzten pro Tag gut acht Prozent der ab 14-Jährigen
mindestens einmal ein Teletext-Angebot. Auch wenn sich die meisten Sender im
Hinblick auf die Programminformationen darauf beschränken, eine Übersicht des eigenen Angebots anzubieten, also eine kanalübergreifende Suche nicht möglich ist,
wurden diese Hinweise einer Untersuchung von 1997 zufolge von immerhin
59 Prozent der Videotextnutzer häufig oder gelegentlich abgerufen, sie gehörten
damit zu den am häufigsten genutzten Videotextseiten.23
21
Auf die Programmübersichten in den ebenfalls weit verbreiteten „Supplements“, die als kostenlose Beilagen zu Zeitungen oder auch Zeitschriften vertrieben werden, sowie den Tageszeitungen soll an dieser
Stelle nicht näher eingegangen werden, da sich daraus für die hier zu behandelnde Thematik kein wesentlich neuer Aspekt ergibt.
22
IVW, zitiert nach „Medien aktuell“, Jahrgänge 1997 bis 2000.
23
Interactive Media (1997).
188
Die neuen technischen Optionen für Programminformationen erfordern zunächst eine wesentliche Unterscheidung: die zwischen (Basis-)Navigatoren und Elektronischen Programmführern (Electronic Programme Guides bzw. EPGs). BasisNavigatoren dienen dazu, auf digitalen Empfangsgeräten das gesamte Programmangebot auf der Grundlage der von den Fernsehveranstaltern gesendeten ServiceInformationen darzustellen. Diese Service-Informationen begleiten im digitalen Datenstrom jede Sendung und beschreiben sie etwa mit Anfangs- und Endzeit, Titel,
Kanal und Genre. Aus diesen Informationen gestaltet der Navigator dann Tabellen,
die nach den verschiedenen verfügbaren Merkmalen zusammengestellt werden
können, so dass die Zuschauer sich die Programmübersicht nach Anfangszeiten,
nach Kanälen oder nach Genres ausgeben lassen können. Basisnavigatoren stellen
quasi das Einstiegsportal zu einer digitalen Plattform dar, sie müssen daher alle verfügbaren Angebote gleichberechtigt und ohne positive und negative Bewertung aufführen.
Bereits die Existenz von Basisnavigatoren kann zu Veränderungen in der Wahrnehmung des Programmangebots und damit im Suchverhalten und letztlich in der
Nutzung führen. Denn schon solch ein einfacher Navigator schafft eine neue Logik.
Bisher ist das Einschalten des Fernsehers bei den meisten Geräten unmittelbar mit
dem Eintreten in ein laufendes Programm verbunden, in das man sich jeweils hineinschaltet. „Stehende Angebote“ sind im Fernsehen bisher ungewohnt – jedenfalls
seit kaum noch ein Programm eine Sendepause mit einem damit verbundenen Pausenzeichen enthält. Gegenüber der bisherigen Grundhaltung („In welchen Strom
springe ich?“) ist der Einstieg über einen Basisnavigator verbunden mit der expliziten Frage nach einer vorab zu treffenden Auswahlentscheidung. Wer früher „automatisch“ in ein laufendes Programm geriet (je nach Gerätetyp der erste Kanal oder
der zuletzt eingeschaltete oder der beim Aufheben des Stand-by-Zustands bereits
gezielt ausgewählte), sieht sich künftig mit einem Menü konfrontiert, das die Frage
stellt: Was hätten Sie denn gern? Das gleiche wiederholt sich, sobald eine erneute
Auswahlentscheidung ansteht.
Es scheint plausibel, dass dieses Innehalten und die explizite Konfrontation mit einem Auswahlmenü die Wahrnehmung des Fernsehens und seiner Angebote verändern wird. Zum einen wird den Zuschauern klarer bewusst, dass überhaupt eine
Wahl getroffen wird. Zum anderen führt das Menü stets vor Augen, welche Optionen
es gibt und dass auch nach verschiedenen Suchkriterien gesucht werden kann (Kanäle, Genres, Zeiten etc.). Zusammengenommen dürfte dies die Rolle, die einzelne
189
Kanäle bisher bei der Programmauswahl gehabt haben, aushöhlen. Die kognitive
Vereinfachungsstrategie, die Suche nach einem geeigneten Programm nur auf ein
beschränktes Repertoire an Kanälen zu konzentrieren, verliert an Relevanz, wenn
von vornherein die Option besteht, sich nur die gerade anlaufenden Spielfilme oder
politischen Magazine anzeigen zulassen.
Unter dem Begriff Elektronischer Programmführer (EPG) wurden und werden vielerlei elektronische Dienste verstanden, die zum Teil nur vorübergehende technische
Zwischenlösungen auf dem Weg zu Electronic Programme Guides im engeren Sinne darstellen, die sich spätestens im Zuge einer Etablierung digitalen Fernsehens
durchsetzen dürften. Gegenüber den Basisnavigatoren handelt es sich hier um technisch deutlich anspruchsvollere und redaktionell gestaltete Programmführer, die mit
verschiedenen Zusatzinformationen und Softwareanwendungen versehen sein können. Hier ist wiederum zu unterscheiden zwischen programmgebundenen EPGs
einzelner Veranstalter, die den Zuschauern insbesondere das jeweils eigene Programm bzw. Programmbouquet erschließen wollen, und unabhängigen EPGs von
Dritten, die den Zuschauern programmübergreifend spezifische Dienstleistungen
anbieten.
Das Spektrum der möglichen Funktionen, die solche EPGs erfüllen können, ist derzeit noch kaum absehbar. Interessant ist eine in das digitale Bouquet der ARD integrierte „Lesezeichen“-Funktion,24 die geschaffen wurde, um den Redaktionen eine
Möglichkeit zu geben, die Zuschauer auf andere interessante Sendungen hinzuweisen, die mit dem Thema der laufenden Sendung zu tun haben. Mit Hilfe von Stichwörtern zu einzelnen Sendungen und Beiträgen, die im Datenstrom mit übertragen
werden, werden die verschiedenen öffentlich-rechtlichen Programme untereinander
vernetzt. Wenn die Set-top-box bei einer laufenden Sendung ein „Lesezeichen“ erkennt, wird ein entsprechendes Logo auf dem Bildschirm angezeigt, das die Zuschauer darauf hinweist, dass es zu diesem Thema weitere Angebote gibt. Diese
können dann bei Interesse ausgewählt und vorgemerkt werden, worauf dann eine
Zeiteinrichtung zum gegebenen Zeitpunkt an die vorgemerkten Sendungen erinnert.
Es können außerdem aus einem vorgegebenen Katalog bestimmte Stichwörter ausgewählt und gespeichert werden, das Gerät weist dann jeweils automatisch auf alle
aktuellen Sendungen mit diesem Stichwort hin.
24
Vgl. Institut für Rundfunktechnik GmbH: www.irt.de, Stichwort Electronic Program Guide und Lesezeichen.
190
Damit ist ein wesentlicher Schritt in einen Funktionsbereich getan, der bisher überwiegend im Online-Bereich Bedeutung gewonnen hat, ein Schritt hin zu PushDiensten. Damit sind technische Dienstleistungen gemeint, die nach entsprechender
Bestellung oder Programmierung durch die Zuschauer diese „von sich aus“ auf die
gewünschten Angebote aufmerksam machen. Nach diesem Verfahren funktionieren
auch einige Online-EPGs, welche den Nutzern nach einem vorher einzugebenden
Interessenprofil Vorschläge für passende Sendungen machen, ohne dass es jeweils
eines Abrufs der Information durch den Nutzer („Pull-Service“) bedarf. Mit diesen
Diensten wird also nicht nur eine Datenbasis für die individuelle Suche bereitgestellt,
sondern der Dienst übernimmt auch die Suche selbst.
Funktionen dieser Art versetzen die Zuschauer in die Lage, zwischen verschiedenen
Nutzungsmodi zu wählen: Von der rein rezeptiven Nutzung mehr oder weniger gewohnheitsmäßig bestimmter Sendungen zur menügesteuerten Suche nach attraktiven Sendungen, von dem Verfolgen eines Lesezeichens, das in einer laufenden
Sendung zu einem persönlich interessierenden Thema gesetzt wurde, um dort vertiefende Informationen zu erhalten, bis zur Bestellung eines Push-Service, der systematisch und kontinuierlich auf bestimmte interessierende Themen hinweist.
Eine andere viel diskutierte, wenn auch noch nicht überzeugend umgesetzte Option
für EPGs sind lernfähige Systeme, die nicht mehr vom Nutzer programmiert werden
müssen, sondern anhand seiner konkreten Auswahlentscheidungen ein Modell seiner Vorlieben und Interessen entwickeln und ständig weiterentwickeln, auf dessen
Grundlage sie dann dem Nutzer ihre Vorschläge machen. Solche Systeme sind individuell umsetzbar; für die Anbieter scheint aber auch eine Variante attraktiv, bei
der die Systeme das Auswahlverhalten bestimmter Zielgruppen auswerten („kollaborative Filter“) und den Mitgliedern der Zielgruppe dann auf einer breiteren Basis
ihre Vorschläge machen können.
Alle diese Optionen wecken die Phantasie im Hinblick auf den künftigen Umgang
der Zuschauer mit dem Fernsehen – und rufen oft auch spontanen Widerspruch
hervor: Wollen denn die Zuschauer eine so ausgefeilte Infrastruktur? Möchten sie
nicht einfach fernsehen, so wie sie bisher auch ferngesehen haben? Da hier noch
nicht auf empirische Daten zurückgegriffen werden kann, muss begründet spekuliert
werden: Der durchaus plausible Hinweis, dass Fernsehzuschauer auch weiterhin
einfach fernsehen wollen – fernsehen im Sinne der mehr oder weniger aufmerksamen Rezeption synchroner Programmangebote – schließt nicht aus, dass viele Zu191
schauer zumindest ab und zu ein ganz spezifisches Interesse entwickeln, bei dem
ihnen ausgefeilte Suchsysteme gute Dienste erweisen können. Für Letzteres
spricht, dass sich die meisten Zuschauer künftig auch an die Logik der Benutzeroberflächen im Bereich der computervermittelten Kommunikation gewöhnen werden
und es womöglich geradezu als störendes Defizit ansehen würden, wenn ihnen das
Fernsehen keine adäquaten Suchsysteme zur Verfügung stellen würde.
Auf der anderen Seite bringt die Auseinandersetzung mit den modernen Optionen
auch „Qualitäten“ des Fernsehens zum Vorschein, wie sie vermutlich gar nicht erwartet worden wären. Dazu gehört etwa die Möglichkeit, sich von dem von einer
Redaktion komponierten Programm überraschen und treiben zu lassen oder im Bewusstsein der parallel laufenden Kanäle hin- und herzuwechseln zwischen der Vielfalt der Bilder und Formate oder aber sich auf den Beginn einer Lieblingsserie zu
freuen. Entscheidend ist wohl die Einsicht aus der Zuschauerforschung, dass auch
heute schon ein und dieselbe Person mit dem Fernsehen ganz Unterschiedliches
anstellt, das Medium zu ganz unterschiedlichen Zwecken gebraucht. Insofern stehen die genannten Optionen, die Qualitäten des „alten“ Fernsehens und die neuen
Dienstleistungen zur Programmauswahl auch nicht in einem grundsätzlichen Widerspruch zueinander. Dies spricht für technische Lösungen, die eine Kombination beider Logiken, das Laufen-Lassen und das Aktiv-Auswählen, ermöglichen.
Neben diesen Hinweisen auf die von Situation zu Situation durchaus unterschiedlichen Interessen einzelner Zuschauer ist an dieser Stelle auch noch an die stabilen
Unterschiede zwischen verschiedenen Zuschauergruppen zu erinnern. Es wird bei
der Entwicklung der neuen Systeme darauf ankommen, dass sie hinreichend flexibel sind, um auch unterschiedlichen Ausgangsinteressen genügen zu können –
insbesondere bedarf es einer Möglichkeit, sie ohne großen Aufwand nicht zu nutzen.
4.1.2
Zusätzliche Angebotsoptionen digitalen Fernsehens
Im Jahr 2000 empfingen etwa 5 Prozent der Fernsehhaushalte in Deutschland digitales Fernsehen – deutlich weniger als in Großbritannien mit 21 und Frankreich mit
13 Prozent.25 Unter den Digital-TV-Nutzern in Deutschland hat die d-box der KirchTochter Beta Research mit 83 Prozent eine dominante Stellung.26 Unter den Digital-
25
Zimmer (2000), S. 439.
26
Siehe hier und im Folgenden ARD-Projektgruppe Digital (2001), S. 203 f.
192
TV-Nutzern sind Männer, Jüngere und formal höher Gebildete sowie Personen in
Mehrpersonen-Haushalten überrepräsentiert. Anzeichen für eine deutlich zunehmende Dynamik der Ausbreitung digitalen Fernsehens in Deutschland lassen sich
den vorliegenden Studien zufolge noch nicht wahrnehmen.27 In diesem Punkt wird
der Unterschied zwischen dem deutschen Fernsehmarkt und den Märkten in anderen europäischen Ländern deutlich. In einer Fernsehlandschaft, in der Ende des
Jahres 2000 im Durchschnitt 38 Programme empfangbar waren,28 ist der Bedarf
nach zusätzlichen Angeboten offenbar nicht so ausgeprägt wie in anderen Ländern,
in denen die Bevölkerung nur fünf bis sechs Programme zur Auswahl hat.
Von den vielen technischen Optionen, die derzeit im Zusammenhang mit der Digitalisierung des Fernsehens und der Konvergenz der Bereiche Fernsehen, Computer
und Telekommunikation möglich werden, sollen im folgenden drei Typen behandelt
werden, die aus der Sicht der Nutzer durch jeweils eine wesentliche Funktion gekennzeichnet sind: 1) neue Speichermedien, 2) Optionen für den Direktabruf von
Fernsehsendungen und 3) interaktive Anwendungen über das Fernsehen.
Neue Optionen für Speichermedien
Eine nahe liegende Option, starren Programmstrukturen zu entgehen und genau zu
dem Zeitpunkt fernzusehen, wann es am besten passt, bietet seit den 70er Jahren
der Videorecorder. Mittlerweile verfügen knapp zwei Drittel der Personen ab 14 Jahren in ihrem Haushalte über ein solches Gerät.29 Von diesen nutzen täglich
13 Prozent das Gerät für knapp 75 Minuten zur Wiedergabe von Videokassetten;
das ergibt eine mittlere tägliche Sehdauer von knapp zehn Minuten. Dies verdeutlicht, dass der Videorecorder zwar offenbar von einer breiten Mehrheit der Bevölkerung als attraktive Option für die Mediennutzung angesehen wird, so dass sie die
Investition für ein Gerät nicht scheut, dass der Stellenwert des Videorecorders aber
im Vergleich zum Fernsehen ein geringer bleibt: Es handelt sich offenbar um eine
sehr selektiv wahrgenommene Ergänzungsfunktion zum Fernsehen. Unterscheidet
man zusätzlich zwischen der Wiedergabe von selbst aufgezeichneten Eigenkassetten und von Leih- oder Kaufkassetten, dann ist festzustellen, dass der Anteil der
Fremdkassetten doppelt so hoch ist wie der der Eigenkassetten: Die Wiedergabe
27
Siehe auch Schenk u. a. (2001), S. 229.
28
Darschin/Kayser (2001), S. 162.
29
Hier und im Folgenden siehe Turecek/Grajczyk/Roters (2000).
193
von aufgezeichneten Fernsehsendungen macht bei Personen, die über einen Videorecorder verfügen, pro Tag nur gut drei Minuten aus. Aufgezeichnet wird allerdings
in Videohaushalten etwa doppelt so viel wie letztlich tatsächlich angesehen wird.
Diese Ausgangssituation im Hinblick auf das „alte“ Medium Video ist im Hinblick auf
die derzeit diskutierten Optionen zur besseren Verfügbarmachung von Fernsehsendungen relevant. Sie stimmt skeptisch, wenn es um die Einschätzung der Perspektiven von Speichermedien geht, die dem zeitversetzten Fernsehen dienen sollen. Offenbar ist dafür kein allzu großer Bedarf zu erkennen. Bewegung ist in diesen
Bereich zwar durch steigende Verkaufszahlen von DVD-Playern und DVDs gekommen, die mittelfristig das klassische Video ablösen könnten. Auf die Fernsehnutzung
selbst aber scheint die bloße Möglichkeit, zeitversetzt fernsehen zu können, wenig
Einfluss zu haben.
Eine technische Option für ein Speichermedium, die bereits bei ihrer Präsentation
viel Aufsehen erregt hat, ist der so genannte Personal Video Recorder (PVR). Mit
diesem können Fernsehbilder auf einer Festplatte gespeichert werden. Dazu enthält
der PVR mehrere Funktionen der oben beschriebenen EPGs: Der Programmführer
speichert Programmdaten aller verfügbaren Programme, ermöglicht die Sortierung
der Sendungen nach Sparten, Zeiten und Kanälen und bietet dem Nutzer zudem einen persönlichen TV Guide an, dem der Nutzer über eine Rückkopplungsfunktion
sein Gefallen oder Missfallen an den eben gesehenen Sendungen mitteilen kann.
Der Programm-Führer „lernt“ mit der Zeit, wo die Vorlieben des Nutzers liegen (Entwicklung von Nutzerprofilen) und optimiert so nach den ermittelten Präferenzen das
persönliche Programmangebot. Er selektiert das Programm für den Nutzer vor und
zeichnet die betreffenden Sendungen auf.
In der Kommentierung des PVR war vom nahen Ende des Fernsehens die Rede:30
Die Zuschauer könnten sich von Programmstrukturen und Programmplanern und
Werbetreibenden unabhängig machen und sich ihr eigenes Programm zusammenstellen. Diese Perspektive ist allerdings mit dem PVR nur eingeschränkt gegeben,
da dieser ja nur auf die im normalen Fernsehen angebotenen Sendungen zugreifen
kann – also hinter den noch weiter reichenden Perspektiven etwa im Sinne des Video-on-Demand zurücksteht. Bleibt also als Nutzen die bisherige Funktion des Videorecorders mit erhöhter Aufnahmekapazität sowie einem ausgeklügelten Programminformationssystem. Vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen mit
30
Der Spiegel: O.V. (1999).
194
dem Fernsehnutzungsverhalten und insbesondere der Videonutzung erscheint es
unplausibel, gerade in dieser Option einen Faktor zu sehen, der die Fernsehnutzung
massiv verändern wird. Vermutlich würde durch die Tatsache, dass sich gleich zwei
technische Systeme zwischen die Fernsehsendung und den Nutzer schieben – das
Auswahlsystem und das Speichersystem – die Distanz zu der betreffenden Sendung so groß, dass kaum von höheren Nutzungsquoten ausgegangen werden kann,
als dies beim Video der Fall ist. Dies ist auch deshalb unwahrscheinlich, weil die im
digitalen Fernsehen zunehmende Angebotsform des Near-video-on-demand, also
der zeitversetzten Ausstrahlung einer Sendung auf mehreren Übertragungskanälen,
dem Bedürfnis der Zuschauer nach größerer zeitlicher Flexibilität bereits entgegenkommt und den Zusatznutzen eines Speichermediums noch verringert.
Optionen für den Direktabruf von Fernsehsendungen:
Einen wesentlichen Schritt weiter als die bloße Kombination von klassischem Programmfernsehen und einem wie auch immer ausgefeilten Speichermedium sind alle
Optionen, die an eine der Grundwurzeln des Fernsehens gehen, indem sie es vom
Push- zum Pull-Medium zu verwandeln versuchen: Nicht das Programm wird zum
potenziellen Nutzer transportiert und dort genutzt oder nicht genutzt, sondern der
Nutzer holt sich das Programm, das er möchte, zu dem Zeitpunkt, an dem er es
möchte. Vor dem geistigen Auge Vieler steht eine Art audiovisuelle Bibliothek bzw.
ein Filmarchiv zum direkten individuellen Abruf durch die Nutzer bereit. Das Programm wird ersetzt durch einen Katalog aller verfügbaren Filme. Ganz unabhängig
von der Frage, über welches Netz, mit welchen Betreibern einer solchen Bibliothek,
mit welcher Form der Rechteverwertung und zu welchen Preisen so etwas möglich
wäre: Die gesamte Logik dieser Vision entspricht zunächst der der Videothek. Für
die Videotheken wären technische Optionen dieser Art unmittelbar bedrohlich, da
der direkte Abruf komfortabler wäre.
Für das Fernsehen und die Fernsehnutzung sind die potenziellen Konsequenzen
nicht so leicht zu erkennen. Gravierende Konsequenzen wären dann zu erwarten,
wenn sich tatsächlich die zeitgebundene Verbreitung von Programmen für die künftige Alltagsgestaltung der Nutzer als so unkomfortabel und hinderlich erweist, dass
sich schrittweise eine Erwartungshaltung herausbildet, dass Fernsehsendungen
möglichst genau dann angeboten werden sollten, wenn die individuellen Nutzer dies
wünschen. Dies wird dann – neben den technischen Problemen – sicherlich auch
195
eine finanzielle Frage sein, da eine individualisierte On-demand-Versorgung weitaus
aufwendiger wäre als das Verbreitungsmodell, das wir vom Fernsehen kennen.
Es ist aber noch ein weiterer, zwar spekulativer, Aspekt zu erwähnen, der es wenig
wahrscheinlich erscheinen lässt, dass die technisch zunehmend realisierbare Möglichkeit, Fernsehsendungen zum individuellen Abruf vorzuhalten, nennenswerte Effekte für das Fernsehen mit sich bringen würde. In der Diskussion wird die Tatsache
der Zeitgebundenheit von Fernsehen oft implizit als ein Defizit dieses Mediums angesehen, als durch technische Notwendigkeiten bedingte Kompromisslösung, die
möglichst bald durch bessere Lösungen ersetzt werden sollte. Diese Haltung verkennt, dass es gerade als ein Vorteil des Massenmediums Fernsehen angesehen
werden kann, dass es synchron verbreitet wird, dass es Live-Charakter vermitteln
kann und den Eindruck, „auf der Höhe der Zeit“ zu sein, dass es den Zuschauern
ermöglicht, sich im Moment der Nutzung als Teil eines Publikums zu empfinden, als
Teilhaber an öffentlicher Kommunikation. Jeder Abstrich an diesen Grundmerkmalen klassischen Fernsehens tangiert genau diesen Aspekt, nämlich inwieweit das
Fernsehen noch als ein kulturelles Forum, als ein Medium öffentlicher Kommunikation wahrgenommen wird.
Wie bereits für verschiedene neue Nutzungsoptionen vermutet wurde, dürften auch
die zunehmenden Möglichkeiten, Fernsehsendungen auf Abruf bereit zu stellen, eine wesentliche Ergänzung zur Fernsehnutzung darstellen – es ginge um besondere
Anlässe, um ganz spezifische Interessen, um den Wunsch, einen bestimmten Film
gemeinsam mit Freunden oder zu einem besonderen Anlass zu sehen, es ginge
aber nicht um das „normale“ alltägliche Fernsehen.
Formen interaktiven Fernsehens
Die „Interaktivität“ ist so etwas wie der frühe Mythos der Entwicklung digitalen Fernsehens. Schillernd waren die Vorstellungen, die sich mit diesem Begriff und den an
ihn geknüpften Erwartungen im Hinblick auf die Zukunft des Fernsehens verbanden.
Mittlerweile ist mehr Nüchternheit eingekehrt, die zum Teil auch Ernüchterung genannt werden kann. So ist von Interaktivität im Sinne eines Eingreifens der Zuschauer in dramaturgische Abläufe kaum noch die Rede. Selbst Interaktivität im
ganz basalen Sinne, dass beim digitalen Fernsehen zur Bestellung eines Pay-perview-Films nicht telefoniert werden muss, wird in Deutschland gerade erst Realität.
Es lohnt sich also, zur Abschätzung der erwartbaren Entwicklungen einen Blick
196
nach Großbritannien zu werfen, wo das digitale Fernsehen schon weiter entwickelt
ist.31
Ende 2000, also nur zwei Jahre nach dem Start digitalen Fernsehens, konnten bereits 26 Prozent der Briten digitales Fernsehen empfangen; seit Juni 1999 ist der
Anteil der Fernsehhaushalte mit Digitalempfang kontinuierlich pro Vierteljahr um drei
bis vier Prozentpunkte angestiegen.32 Die Abonnenten digitalen Fernsehens abonnieren meist mindestens ein Pay-TV-Paket; nur drei Prozent gaben an, im digitalen
Fernsehen nur Free-TV-Programme zu nutzen. Hauptmotiv für das Digitalabonnement scheint die größere Kanalauswahl zu sein, während nur jeder fünfte der Digitalabonnenten die interaktiven Dienste (Home-Shopping oder E-Mail) nutzt. Das
insgesamt populärste interaktive Angebot sind Online-Spiele, vor allem bei älteren
Jugendlichen (das Alter der Befragten war 15 Jahre und älter) und jungen Erwachsenen. Gründe gegen ein Digitalabonnement liegen der Befragung zufolge zum einen in mangelndem Interesse an zusätzlichen Fernsehprogrammen und, insbesondere bei einkommensschwächeren Bevölkerungsgruppen, in den Kosten für Geräteausstattung und Abonnementgebühren.
Unter den Abonnenten der beiden Digital-Plattformen Sky Digital und ONdigital sind
jüngere Haushalte und Familien mit Kindern überrepräsentiert. Bei der Nutzung verschiedener Zusatzdienste stehen Pay-per-view-Filme (23 % der Personen in Digitalhaushalten) und Radioprogramme (17 %) im Vordergrund. Es folgen Computerspiele (14 %) und Pay-per-view-Sportübertragungen (11 %). Nur jeweils 4 % nehmen an interaktiven Quizshows teil oder nutzen die Gelegenheit zum OnlineShopping. Online-Banking und –Wetten erreichen mit 2 % noch geringere Anteile.
Mehr als die Hälfte aller Digitalfernseh-Nutzer (51 %) gibt an, keinen der Zusatzdienste zu nutzen – ganz offensichtlich steht also für diese Nutzer der Zugang zu
einer größeren Zahl von Fernsehprogrammen mit hoher Bildqualität im Vordergrund.
Diese noch vorherrschende Fernsehorientierung kommt auch in den Fragen nach
der Kenntnis und Nutzung des mit dem Digitalfernsehen verbundenen OnlineZugangs zum Ausdruck. Nur 42 Prozent der Digitalfernsehnutzer ist überhaupt bewusst, dass sie die Möglichkeit haben, Online-Dienstleistungen zu nutzen, und nur
31
Zimmer (2000).
32
Continental Research: The Digital TV Satellite and Cable Monitor. www.continentalresearch.com/reports/
cable.htm.
197
7 Prozent nutzen mindestens ein Online-Angebot – die meisten von ihnen seltener
als einmal pro Woche.
In einer weiteren Studie aus Großbritannien wurde das Nutzungsverhalten in Digitalhaushalten (Kabel und Satellit) mit der Nutzung in Haushalten verglichen, die
über Kabel analoges Fernsehen empfangen.33 Danach wird in den DigitalfernsehHaushalten spürbar länger ferngesehen – entsprechende Befunde sind bei der Einführung technischer Neuerungen in aller Regel zu beobachten: Digitalfernsehen beschaffen sich diejenigen, die besonders großes Interesse am Fernsehen haben.34
Gut die Hälfte der Zuschauer in Digital-Haushalten geben an, den jeweiligen Interactive Program Guide (IPG) häufiger zu nutzen als irgendeine andere Quelle für Programminformationen. Der Studie zufolge sind die Reichweiten der Programmzeitschriften bei den Digital-Abonnenten stark zurückgegangen. Beim Umgang mit den
IPGs stehen die Option für Informationen über ein laufendes Programm sowie die
kanalorientierten Suchfunktionen im Vordergrund. Demnach scheint das Konzept
des „Kanals“ auch im Bereich des Digitalfernsehens vorerst seinen Stellenwert zu
behalten.
Die in Großbritannien realisierten Formen von Interaktivität bestehen zum einen in
dem interaktiven Dienstepaket „Open“ auf der Plattform von Sky Digital. „Open“ bietet Banking- und Shopping-Dienste, multimediale Informationsangebote zu Fußball
und Wetter sowie, unter der Rubrik Entertainment, zu Filmen, Kino und Musik. Außerdem werden einige Onlinespiele angeboten sowie ein E-Mail-Dienst, der über die
Fernbedienung und eine zusätzliche schnurlose Tastatur bedient werden kann. Die
Bildschirmgestaltung dieser Dienste ist weitgehend dem vom Fernsehdesign Gewohnten angeglichen, um so die beim Fernsehen normale Nutzungsdistanz beibehalten zu können. Der E-Mail-Dienst hat sich bereits im ersten Jahr als sehr erfolgreich herausgestellt, „Open“ hatte im Jahr 2000 schon 750.000 User und war damit
fünftgrößter E-Mail-Provider Großbritanniens.35
Die zweite Digital-TV-Plattform Großbritanniens ist ONdigital, die terrestrisch verbreitet wird. Auch diese enthält die genannten interaktiven Dienste, bietet aber an-
33
vgl. www.itvreport.com/news/0201/022001ctam.htm.
34
Entsprechende Befunde berichten für Deutschland Schenk u. a. (2001) und ARD-Projektgruppe Digital
(2001).
35
Ebenda, S. 440.
198
ders als „Open“ seit Herbst 2000 einen Internetdienst „ONnet“, der vom Fernseher
aus den Zugang zum World Wide Web erlaubt. Auf beiden Plattformen bieten außerdem Fernsehveranstalter verschiedene interaktive Zusatzdienste zu einzelnen
Sendungen an.
Die rasante Entwicklung des digitalen Fernsehens in Großbritannien hat sicherlich
zunächst damit zu tun, dass dort viele Haushalte bisher lediglich fünf Programme
empfangen können, so dass das Argument Kanalvielfalt Gewicht hat. Die ersten Erfahrungen deuten aber an, dass sich im Rahmen des digitalen Fernsehens spätestens dann, wenn eine größere Verbreitung eintritt, auch zahlreiche Partner für die
verschiedensten interaktiven Anwendungen finden. Auch der Übergang zur OnlineWelt wurde hier – unter fernsehgeprägten Voraussetzungen – bereits vollzogen, mit
dem vorläufigen Ergebnis, dass die zusätzlichen Optionen als Ergänzungen des
Fernsehens offenbar angenommen werden.
4.2
Fernsehnutzung und Online-Medien
Das vorangegangene Kapitel hat sich mit den Konsequenzen der Veränderungen
des Fernsehens selbst auseinander gesetzt, es ging um Trends, die im Fernsehen
selbst und im Umgang mit ihm angelegt sind. Das folgende Kapitel erweitert den
Blick und bezieht die Entwicklungen im Bereich der computergestützten Kommunikation, insbesondere der heute so genannten Online-Medien in die Überlegungen
ein. Dies ist erforderlich, da vielfältige Konvergenzprozesse die Grenzen zwischen
den Bereichen Fernsehen, Computer und Telekommunikation verschwimmen lassen und es gerade als Charakteristikum der künftigen Medienlandschaft erscheinen
lassen, dass diese drei Bereiche einen in sich eng zusammenhängenden Komplex
ausmachen.
Die computergestützte Online-Kommunikation erweitert und verändert die Kommunikationslandschaft und damit das Umfeld für das Fernsehen in besonderer Weise.
Dieser Prozess ist im Gang und beschleunigt sich. Diejenigen, die ihn aktiv betreiben, indem sie neue netzgestützte Dienstleistungen anbieten, und ebenso die Produzenten der „klassischen“ Medienangebote selbst stehen vor der Herausforderung,
ihre Position in einer sich wandelnden Medienlandschaft zu bestimmen und zu festigen. Im folgenden Kapitel soll daher die Frage diskutiert werden, wie sich die Nutzung der Online-Kommunikationsmöglichkeiten entwickelt und welche Auswirkungen dies auf die Fernsehnutzung hat.
199
Die Entwicklung der Online-Nutzung ist von herausragender Bedeutung für die eingeführten Medien. Sie wird von ihnen daher sehr intensiv beobachtet. Anhand der
bisherigen ARD/ZDF-Online-Studien lässt sich der rasche Anstieg der Zahl der Internet-Nutzer von 6,5 Prozent der Bevölkerung ab 14 Jahren im Jahre 1997 auf fast
30 Prozent im Jahre 2000 ablesen.36
Abbildung 4.1: Online-Nutzer in Deutschland (ARD/ZDF-Online-Studie)
35
28,6
in %
30
in Mio.
25
20
15
11,2
10,4
10
5
18,3
17,7
6,6
6,5
4,1
0
1997
1998
1999
2000
Mit der steigenden Verbreitung der Online-Nutzung hat sich in den letzten Jahren
zwar bereits eine gewisse Annäherung der Online-Nutzerschaft an die Gesamtbevölkerung ergeben. Diese kann aber nichts daran ändern, dass der Zugang zu Online-Medien in der Gesellschaft nach wie vor extrem ungleich verteilt ist. Insbesondere für ältere Menschen mit niedriger formaler Bildung sind Online-Medien nach wie
vor quasi nicht-existent. Demgegenüber gehören sie insbesondere bei der Gruppe
mit Studium bereits weitgehend zum Alltag.
36
Eimeren/Gerhard (2000); aus dieser Quelle stammen auch – wenn nicht anders angegeben – die folgenden Angaben in diesem Kapitel.
200
Abbildung 4.2: Anteil der Online-Nutzer in verschiedenen Bevölkerungsgruppen (in
Prozent der jeweiligen Gruppe)
28,6
Gesamt
36,6
Männer
21,3
Frauen
48,5
14-19 Jahre
54,6
20-29 Jahre
41,1
30-39 Jahre
32,2
40-49 Jahre
22,1
50-59 Jahre
4,4
60+ Jahre
7,5
Volksschule
31,4
Weiterf. Schule
79,2
Abitur
86,0
Studium
58,5
in Ausbildung
38,4
berufstätig
6,8
nicht berufstätig
0
20
40
60
80
100
Die Diskussion der Konsequenzen für das Fernsehen wird heute unter anderem
deshalb verstärkt geführt, da die Online-Medien mehr und mehr ihre ursprünglichen
Ausgangsszenen, also Universitäten und Büros, verlassen und in die Privathaushalte einziehen. Hatten noch 1997 fast 60 Prozent der Online-Nutzer ausschließlich am
Arbeitsplatz oder an der Ausbildungseinrichtung Zugang zu Online-Medien, so waren es drei Jahre später nur noch gut 20 Prozent – mittlerweile gibt es mehr Nutzer,
die Online-Medien ausschließlich von zu Hause nutzen (Abbildung 4.3). Damit rücken die neuen Angebote näher an die Domäne des Fernsehens, an das private
Umfeld heran, die Online-Kommunikation wird zunehmend auch zu einem Element
201
der häuslichen Privatwelt. Entsprechend verschärft sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen den alten und den neuen Medien.
Abbildung 4.3: Anteil der Online-Nutzer mit Online-Zugang zu Hause und am Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz
100%
90%
14
23
29
33
80%
70%
27
60%
41
42
50%
43
40%
30%
59
20%
36
10%
29
22
0%
1997
1998
nur am Arbeitsplatz/ Uni/ Schule
1999
nur zu Hause
2000
sowohl als auch
Entsprechende Befunde, die den Stellenwert der privaten Nutzung noch stärker hervorheben, ergaben sich bei einer Vier-Länder-Studie im April 2000 (siehe Abbildung
4.4).37 In drei der vier einbezogenen Länder nutzen mehr als die Hälfte der OnlineNutzer die neuen Angebote ausschließlich aus privaten Gründen. Nur bei einer kleinen Minderheit spielen private Anlässe überhaupt keine Rolle.
37
Ad’LINK (2000); Basis war eine Stichprobe aus dem Infratest Online-Panel.
202
Abbildung 4.4: Anteil der Online-Nutzer, die Online-Medien aus beruflichen bzw.
ausbildungsbezogenen und/oder privaten Gründen nutzen (in % der befragten Online-Nutzer)
100%
90%
25
28
80%
31
42
70%
60%
50%
40%
59
64
67
47
30%
20%
10%
0%
8
11
16
Frankreich
Deutschland
Schweden
aus beruflichen Gründen
aus privaten Gründen
2
Großbritannien
aus beiderlei Gründen
Die Online-Medien rücken dem Fernsehen auch in zeitlicher Hinsicht näher: Den
neuesten Befunden der ARD/ZDF-Online-Studie zufolge ist die Nutzung in den letzten vier Jahren insbesondere in der Zeit zwischen 18 und 21 Uhr angestiegen, also
während der Prime Time des Fernsehens: Im Jahr 2000 gaben fast 50 Prozent der
Online-Nutzer an, in dieser Zeit online zu sein, deutlich mehr als zu jeder anderen
Tageszeit. Dieser Befund gewinnt weiter dadurch an Gewicht, dass im Laufe der
Jahre nicht nur die Zahl der Nutzer, sondern auch die durchschnittliche Dauer der
Online-Nutzung kontinuierlich gestiegen ist: 2000 verbrachten die Online-Nutzer
sowohl an Werk- als auch Wochenendtagen ca. 90 Minuten online. Damit erreicht
diese Tätigkeit ein Volumen, das nicht ohne weiteres im Alltag unterzubringen ist
und die Frage aufwirft, welche anderen Aktivitäten entsprechend zurückgedrängt
werden.
Der Zeitaufwand für die Online-Nutzung wird zum Teil durch die Zeitersparnis aufgrund des Wegfalls anderer Tätigkeiten (Korrespondenz, Einkauf, Besuch bei der
Bankfiliale) möglich. Daneben spielen offenbar auch Paralleltätigkeiten eine große
203
Rolle: Viele Nutzer geben an, dass sie gleichzeitig mit der Nutzung von OnlineMedien Musik (48 %) oder Radio (41 %) hören, sich mit anderen unterhalten (45 %)
oder auch – deutlich seltener – fernsehen (23 %) oder Zeitschriften lesen (11 %).
Der Anteil derjenigen, die das Fernsehen mit der Online-Nutzung verbinden, hat
sich gegenüber 1997 (13 %) deutlich erhöht – ein weiterer Hinweis, dass die beiden
Medien näher aneinander heranrücken, womöglich aber auch darauf, dass das
Fernsehen zunehmend als Begleitmedium zu anderen Aktivitäten genutzt wird.
Neben den genannten Effekten der Zeitersparnis und der Parallelaktivitäten liegen
jedoch auch Hinweise darauf vor, dass sich die Online-Nutzung auf Kosten der Nutzungsdauer für andere Medien im Alltag ausbreitet; dies betrifft insbesondere das
Fernsehen.38 Die meisten vorliegenden Untersuchungen stützen diese Aussage auf
eine Selbsteinschätzung der Online-Nutzer, die gefragt werden, ob sie seit dem
Zeitpunkt, zu dem sie begonnen haben, Online-Medien zu nutzen, die Nutzungsdauer für andere Medien geändert haben (Abbildung 4.5).39 In großer Übereinstimmung führen Fragen dieser Art sowohl in Deutschland als auch in den USA und anderen Ländern zu dem Ergebnis, dass zwischen einem Drittel und einer Hälfte der
Befragten vermuten, dass sie ihre Fernsehnutzung reduziert haben. Übereinstimmung besteht zwischen den Studien auch dahingehend, dass der Hörfunk weniger
Verluste zu erleiden hat, ja zum Teil auch nennenswert gewinnen kann. Dies mag
ein vorübergehendes Phänomen sein, das darauf zurückzuführen ist, dass das Internet bisher noch vergleichsweise stumm ist und überdies bei weitem nicht alle Online-Nutzer über eine Ausstattung verfügen, die ihnen die Nutzung von Soundfiles
ermöglichen würde.
38
Eimeren u. a. (1998), S. 430 f.; Eimeren/Gerhard (2000); Gleich (1997), S. 459; Hagen (1998), S. 121.
39
Oehmichen/Schröter (2000), S. 363.
204
Abbildung 4.5: Selbst eingeschätzte Auswirkungen der Online-Nutzung auf die Nutzungsdauer anderer Medien (in Prozent der Online-Nutzer)
100%
2
5
4
80%
64
60%
80
mehr
75
gleich
40%
weniger
20%
34
15
21
0%
TV
Hörfunk
Zeitungen/
Zeitschriften
Auch in der oben genannten Vier-Länder-Studie von Ad’Link werden dem Fernsehen am häufigsten Rückgänge in der Nutzungsdauer bescheinigt – in Frankreich,
Deutschland und Großbritannien von jeweils mehr als der Hälfte der Befragten. An
der zweiten Stelle folgen die landesweit angebotenen Tageszeitungen, die in
Schweden sogar noch mehr Verluste zu erleiden haben als das Fernsehen. Darauf
folgen Zeitschriften und Regionalzeitungen vor dem Hörfunk und mit den in allen
vier Ländern geringsten Verlustquoten das Kino.
Im Hinblick auf den fernsehbezogenen Befund können allerdings aus diesen Daten
allein keine allzu weitreichenden Schlüsse gezogen werden. Zunächst sagen immerhin bis zu zwei Drittel der Online-Nutzer, dass sich bei ihnen hinsichtlich der
Fernsehnutzung nichts verändert hat. Weiter handelt es sich bei den bisherigen Online-Nutzern generell um Personen, die eher unterdurchschnittlich fernsehen, deren
Wahrnehmung also weniger auf dieses Medium fokussiert ist. Und schließlich liegen
unseres Wissens keine stichhaltigen Untersuchungen darüber vor, die einen möglichen Rückgang der Fernsehnutzung tatsächlich gemessen hätten. Vielmehr zeigte
eine Analyse von Nielsen Media Research auf der Basis der amerikanischen Zuschauerdaten aus dem Mai 1999, dass Haushalte mit Internetzugang bereits zuvor
205
weniger ferngesehen hatten, während sich ein direkter Effekt der beginnenden Online-Nutzung auf die Sehdauer nicht nachweisen ließ.40
Gleichwohl bieten die bisherigen Erkenntnisse hinreichend Anlass zu der Frage, in
welcher Hinsicht Online-Medien die Funktionen des Fernsehens teilweise ersetzen
bzw. welche Leistungen, die bisher das Fernsehen erbracht hat, von der OnlineKommunikation übernommen oder abgelöst werden können – und welche nicht.
Mit der Ausdehnung der Online-Nutzung in die häusliche Welt erweitert sich das
Spektrum an Funktionen, die „im Netz“ erfüllt werden. Neben rein instrumentellen
Gebrauchsweisen, etwa im Zusammenhang mit Berufsarbeit oder Ausbildung, treten Momente des Selbstzweckhaften: Online-Nutzer schreiben diesem „Medium“ die
Kraft zu, zu „faszinieren“; 81 Prozent surfen häufiger ziellos im Internet, unter den
Jugendlichen (14-19 Jahre) betrug der entsprechende Anteil 2000 sogar
92 Prozent.41 Auch der Besuch bei Foren für den themen- oder personenzentrierten
Austausch nimmt an Bedeutung zu. 52 Prozent aller Online-Nutzer machen 2000
von dieser Möglichkeit Gebrauch. Bei den Jugendlichen sind es gar 78 Prozent. Es
finden sich demnach vermehrt Anzeichen dafür, dass die Online-Kommunikation eine eigenständige Rolle im Alltag gewinnt bzw. zu einer eigenständigen „kulturellen
Praxis“ wird.
Bei all diesen Befunden ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass sie auf absehbare
Zeit bei weitem nicht für die gesamte bundesdeutsche Gesellschaft von Bedeutung
sein werden; van Eimeren und Gerhard gehen bei ihrem Resümee der ARD/ZDFOnline-Studie davon aus, dass sich der Anteil der Internetnutzer in Deutschland mittelfristig bei 40 bis 45 Prozent einpendeln dürfte;42 andere Prognosen gehen zwar
von höheren Werten aus, einig sind sich aber alle Studien darin, dass vorerst nicht
mit einer flächendeckenden Verbreitung der Online-Medien zu rechnen ist. Wenn
sich also bei Online-Nutzern die Rolle des Fernsehens verändert, verschiebt sich
damit noch nicht in gleichem Maßstab die Bedeutung des Fernsehens (und entsprechend der anderen Medien) in der Gesellschaft insgesamt. Darauf stützen sich Einschätzungen, die mit Blick auf die Gesamtbevölkerung auf mittlere Sicht für das
Fernsehen nur schwache Veränderungen erwarten.43 Gleichwohl kann es Medien-
40
Nielsen Media Research (1999).
41
Eimeren/Gerhard (2000), S. 342.
42
Ebenda, S. 348.
43
Z. B. Coffey/Stipp (1997); Gleich (1997), S. 448; Bild/Prognos (1998), S. 45 f.; Zerdick u. a. (1999), S. 247.
206
anbieter sowie die politischen und kulturellen Institutionen nicht gleichgültig lassen,
wenn – wie oben gesehen (siehe Abbildung 4.2) – gerade die intellektuell und professionell mobilsten, innovativsten und die jüngeren Teile der Bevölkerung ihre Medien- und Kommunikationsgewohnheiten in einer Weise ändern, die dem Fernsehen
eine veränderte und zum Teil deutlich beschnittene Bedeutung zuweist.
5
Zusammenfassende Thesen zum Zuschaueranteilsmodell in der veränderten
Fernsehumgebung
5.1
Allgemeine Prämissen des Zuschaueranteilsmodells
•
Die derzeit gängige Praxis im Umgang mit dem Zuschaueranteilsmodell interpretiert den „Zuschaueranteil“ eines Programms als den Anteil, den dieses
Programm an der Summe der Fernsehnutzung aller Zuschauer ausmacht
(„absolutes Anteilsmodell“). Damit geht die Nutzungsdauer von Vielsehern
stärker in die Berechnung ein als die Nutzungsdauer von Wenigsehern. Eine
denkbare alternative Berechnungsweise besteht darin, alle Zuschauer mit
gleichem Gewicht zu berücksichtigen, indem jeweils der relative Anteil der
einzelnen Programme bei einzelnen Personen gebildet und dann über diese
relativen Anteile der Mittelwert über die Bevölkerung berechnet wird („relatives
Anteilsmodell“). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der alternative Weg
zu „richtigeren“ bzw. auf der heutigen Datenbasis auch nur zu systematisch
anderen Ergebnissen führen würde. Zu beobachten ist jedoch, ob sich künftig
entsprechende Anzeichen zeigen, die etwa darin bestehen könnten, dass sich
Viel- und Wenigseher in ihren Kanalpräferenzen systematisch unterscheiden
und damit die Verwendung des einen oder des anderen Modells zu möglicherweise deutlichen Unterschieden führen würde. Im Übrigen müsste das alternative Modell – zwar mit einem gewissen Aufwand - auf der Ebene der
GfK-Daten berechnet werden können.
•
Die Zuschaueranteile werden derzeit jeweils über die Gesamtbevölkerung gebildet. In dem Maße, wie sich die Publika ausdifferenzieren und höchst eigensinnige Medienmenüs entwickeln, könnte sich herausstellen, dass dieser Mittelwert die Realität der Fernsehnutzung immer weniger angemessen abbildet.
Zu diskutieren ist auf der politischen Ebene, inwieweit der Umstand, dass ein
Veranstalter mit seinen Programmen in einer spezifischen Gruppe sehr hohe
207
(deutlich über 30 Prozent) Zuschaueranteile erzielt, bei der Beurteilung der
potenziellen Meinungsmacht berücksichtigt werden sollte.
5.2
Zur Berücksichtigung der Pay-TV-Nutzung im Zuschaueranteilsmodell
•
Die auf Pay-TV-Programme entfallende Nutzungsdauer ist aus Zuschauerperspektive Bestandteil der Fernsehnutzung. Zur Bestimmung eines Anhaltspunkts für potenzielle Meinungsmacht eines Veranstalters ist es sachgerecht,
diese Nutzungszeiten in die Bestimmung der Zuschaueranteile einzubeziehen.
•
Eine per se höhere Wertigkeit von Pay-TV-Programmen gegenüber Free-TVProgrammen ist aus heutiger Sicht nicht zu begründen. Insoweit die möglicherweise besondere Programmbindung an Pay-TV-Programme zu längeren
Nutzungsdauern führt, werden diese über die Zuschaueranteile bereits abgebildet. Ob einzelne Angebote einen möglicherweise darüber hinausgehenden
besonderen Stellenwert erlangen, der im Hinblick auf den potenziellen publizistischen Einfluss dieser Angebote als relevant angesehen wird, sollte Gegenstand von entsprechenden Beobachtungen und ggfs. von gezielten Forschungsprojekten sein (siehe unten).
•
Vor dem Hintergrund der angesprochenen möglicherweise weiter zunehmenden Fragmentierung von Publika ist die Entwicklung von Pay-TV-Paketen hin
zu Komplettangeboten im Sinne von „die gesamte Welt des Fernsehens aus
einer Hand“ genau zu beobachten. Ein solches Rundum-Angebot könnte bei
den jeweiligen Abonnenten sehr hohe Zuschaueranteile erzielen, während die
übrigen Bevölkerungsgruppen ausgeblendet bleiben – hier wäre ein Beispielfall für die oben problematisierte Einbeziehung aller Zuschauer in die Berechnung der Zuschaueranteile gegeben, durch die der durchaus hohe potenzielle
publizistische Einfluss bestimmter Programme in bestimmten Gruppen nicht
erkennbar würde.
5.3
Zur Berücksichtigung von elektronischen Zusatzdiensten und Online-Medien
bei der Konzentrationskontrolle
•
Auch wenn die neuen elektronischen Zusatzdienste und Online-Medien dem
Fernsehen auf der Geräteebene sehr nahe rücken, bleibt das Fernsehen aus
208
der Nutzerperspektive weiterhin klar als Fernsehen erkennbar und von besonderer Bedeutung für die öffentliche Kommunikation.
•
Besondere Bedeutung hinsichtlich des Zuschaueranteilsmodells wird den
EPGs zukommen, die geeignet sind, die Fernsehnutzung mitzustrukturieren,
und die damit auch publizistische Relevanz bekommen. Derzeit ist nicht absehbar, ob dies im Falle veranstaltergebundener EPGs durch eine Mitberücksichtigung der auf den EPG entfallenden Nutzungszeit bei der Bestimmung
des Nutzungsanteils gelöst werden kann.
•
Im Hinblick auf zusätzliche Angebote, die die Fernsehveranstalter ergänzend
zu ihren Programmen online anbieten, scheint eine Einbeziehung möglicher
Online-Nutzungsdaten in die Bestimmung des Zuschaueranteils wenig zielführend zu sein. Sowohl quantitativ hinsichtlich der Zahl der Nutzer als auch qualitativ hinsichtlich der Haltung gegenüber dem betreffenden Angebot besteht
weiterhin ein gravierender Unterschied zwischen den Tätigkeiten „fernsehen“
und „online-sein“. Online-Angebote sind Ergänzungen zum TV-Bereich, die
mittlerweile zum Standard aller Veranstalter gehören, aber keine Anknüpfungspunkte für zusätzliche Gewichtungen im Rahmen des Zuschaueranteilsmodells geben.
5.4
Zur Datenlage über die Nutzung von Pay-TV und Online-Medien
•
Aufgrund der bisher geringen Verbreitung des Pay-TV und des geringen Stellenwerts, den Pay-TV-Veranstalter exakten Messungen der Nutzungsdauern
beimessen, ist die Datenlage über die Nutzung von Pay-TV-Programmen
denkbar schlecht. Nach allen Indizien erscheint der von der KEK zugrunde gelegte Zuschaueranteil für Premiere World gleichwohl plausibel.
•
Für den Zeitpunkt, wenn mehr als 5 Prozent der TV-Haushalte ihre Programme über die d-box bzw. die Plattform von Premiere World empfangen, haben
AGF und GfK die Klärung der noch bestehenden technischen und konzeptionellen Probleme bei der Umstellung des Messsystems auf die Anforderungen
digitalen Fernsehens geplant.44 Auch dann bleibt aber für die Bestimmung der
Zuschaueranteile etwa einzelner Pay-TV-Programme das Problem, dass die-
44
209
Vgl. Engel (2000).
se zwar – soweit ein Zugang zu den Daten und der Auswertungssoftware gewährt wird – für die Ermittlung der entsprechenden Anteile benutzt werden
können. Diese dürften vermutlich aber nicht publiziert werden, solange die
betreffenden Veranstalter sich nicht an der AGF beteiligen.
•
Ergänzend zu den GfK-Auswertungen wäre es zur kontinuierlichen Beobachtung der Entwicklung fruchtbar, auch andere regelmäßige Reichweitenstudien
heranzuziehen, so die Media Analyse, die insbesondere die Kombination der
Pay-TV-Nutzung mit anderen Medien aufzeigen würde.
210
6
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212
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213
II
Aktuelle Entwicklungen
1
Prozesse vertikaler Medienkonzentration im Internetbereich
In den Berichtszeitraum fallen internationale Zusammenschlussvorhaben zwischen
Internetfirmen, Kabelnetzbetreibern und Medienunternehmen, die die Meinungsvielfalt tangieren können. Die Großfusionen wurden von mehreren Regulierungsbehörden unter verschiedenen Aspekten geprüft. Bei den Fusionen erkennbar ist eine Unternehmensstrategie, deren Ziel die unternehmerische Erschließung des Internet ist
und zu diesem Zweck die vertikale Integration von wichtigen Wertschöpfungsstufen
der Medienproduktion anstrebt.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fusionsvorhaben:
-
AOL/Time Warner, geprüft von der US-amerikanischen Kartellbehörde, der
Federal Trade Commission (FTC), der Federal Communication Commission
(FCC) und von der EG-Kommission nach der Fusionskontrollverordnung
(FKVO).
-
Time Warner/EMI, geprüft von der EG-Kommission nach der FKVO und im
Zusammenhang mit dem Fusionsvorhaben AOL/Time Warner. Die Anmeldung
des Vorhabens wurde vor Abschluss des EG-Prüfverfahrens wieder zurückgenommen.
-
Vivendi/Canal+/Seagram, geprüft von der EG-Kommission nach der FKVO
und von der französischen Medienaufsichtsbehörde, dem Conseil Supérieur
de l´Audiovisiuel (CSA), auf Grundlage des französischen Medienrechts.
Die Großfusionen beinhalten Tatbestände, die das Internet mit den medien- und
wirtschaftspolitischen Spannungsfeldern der Medienkonzentration verbinden.
AOL Time Warner, Inc.
Bei AOL Time Warner, Inc. hat am 11. Januar 2001 ein Internetunternehmen mit einem Mischkonzern der Medien- und Unterhaltungsindustrie fusioniert. Als Börsenwert der Fusion wurden US-$ 106 Mrd. angegeben.
214
Time Warner, Inc., Delaware und New York, ist das weltweit größte Medienunternehmen mit dem geschäftlichen Schwerpunkt in den USA. Neben dem Streubesitz
sind dessen Hauptaktionäre Mitglieder des Managements, Ted Turner (vor der Fusion mit Time Warner maßgeblicher Eigentümer von Turner Broadcasting Systems
und CNN) und John Malone (Kabel- und Medienkonzern Liberty Media). Der vertikal
und diagonal integrierte Medienkonzern besteht aus den Bereichen Pay-TV und Kabelfernsehen (Home Box Office, Cinemax Pay-TV, WB Television Network, Turner
Broadcasting System, Inc. (TBS) mit TBS Superstation, TNT, Cartoon Network,
Turner Classics Movies und nicht zuletzt der CNN News Group; in Deutschland Beteiligungen an n-tv, VIVA und CNN Deutschland), Buch- und Zeitungsverlage (z. B.
Time, People, Sports Illustrated, Fortune, Warner Books, Time Life), Musik (Time
Warner Music Group, das wohl weltweit größte Unternehmen der Bereiche Musikaufnahmen und -verlagswesen), Filmproduktion für Kino und Fernsehen, Filmarchive und -verleih (Warner Bros.) und Breitbandkabelnetze (ca. 13 Mio. Kabelfernsehabonnenten oder ca. 20 % der Kabelfernsehhaushalte in den USA).
America Online, Inc. (AOL), Dulles, Virginia/USA, ist der weltweit größte Onlinedienst (Internet-Service-Provider, Abk.: ISP), der auch europaweit präsent ist. Die
Angebotspalette von AOL umfasst neben dem Zugang zum Internet unter anderem
die Bereitstellung von Speicherplätzen und Adressen für Internetauftritte der Kunden
einschließlich mehrerer E-Mail-Adressen pro Kunde und der E-Mail-Funktionen.
Auch werden verschiedene Chatmöglichkeiten, Dienste für Kurzmitteilungen per
Mobiltelefone (Short Message Service, Abk.: SMS) und für den Empfang oder zum
Versenden von Faxnachrichten und Instant Messaging angeboten. Darüber hinaus
wird den Abonnenten der Zugang zu eigenen Inhalteangeboten in zur Zeit 15 Bereichen ermöglicht.
Durch den AOL Instant Messenger (IM) ist das Unternehmen mit weitem Abstand zu
den Konkurrenten der Marktführer bei einem speziellen Onlinedienst zum Austausch
von elektronischen Kurzmeldungen in Echtzeit per Internet. AOL IM ermöglicht es
den Nutzern zu sehen, welche ihrer Bekannten gerade online sind. Nach Art eines
Telegrammdienstes können die Teilnehmer direkt kommunizieren.
AOL bietet seinen Abonnenten einen umfangreichen proprietären Onlinedienst an.
Hierdurch unterscheidet sich AOL von anderen ISP. AOL bietet den Abonnenten
über katalogartig aufgebaute Internetseiten den Zugang zu redaktionell selbst gestalteten Inhalten und zu Inhalten von unabhängigen Dritten. Dazu gehören gesi215
chertes Homebanking, durch „Lotsen“ geschützte Chatrooms und eine Kindersicherung. Nach eigenen Angaben verfügt der proprietäre Onlinedienst von AOL über
weltweit ca. 30 Mio. Abonnenten (Juli 2001). Hinzu kommt die zu AOL gehörende
CompuServe mit fast 3 Mio. Abonnenten. AOL CompuServe richtet sich an professionelle Anwender und Geschäftskunden. Abonnenten von AOL wird als Browser
die neueste Version des Internet Explorers von Microsoft zur Verfügung gestellt,
obwohl AOL selbst den Software-Hersteller Netscape erworben hat.
Die EG-Kommission hat geprüft, ob die Fusion geeignet ist, eine marktbeherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken. Anders als in den USA bezogen sich
die Prüfungen durch die EG-Kommission im Kern auf die vermuteten Auswirkungen
der Fusion auf das Musikverlagsgeschäft und auf das sich erst in der Entwicklung
befindliche Online-Musikgeschäft. Am 11. Oktober 2000 genehmigte die Kommission die Fusion unter Auflagen.45 Die Auflagen betreffen die Gemeinschaftsunternehmen AOL Europe S.A., ein Gemeinschaftsunternehmen von AOL, Inc. und Bertelsmann AG, und AOL Compuserve France, an dem AOL, Bertelsmann, Vivendi und
Canal+ beteiligt sind.
Die Kommission stellte fest, dass als Folge der Fusion Time Warner und Bertelsmann in Europa über ca. ein Drittel der europäischen Musikrechte verfügen würden.
Sie sah auch das Entstehen einer beherrschenden Stellung auf dem sich erst in der
Phase der Entwicklung befindlichen europäischen Markt für die Verbreitung von Online-Musik per Internet (entgeltliches Herunterladen/Downloading oder Echtzeitübertragung/Streaming von Musikstücken). Zudem könnten als Folge des Zusammenschlusses die Beteiligten versuchen, ihre Musikdateien so zu formatieren, dass der
Empfänger (Endverbraucher, Hörer) sie nur mit der AOL-eigenen Abspielsoftware
(„player software“) nutzen kann. AOL bekäme somit die Chance, firmeneigene Softwarelösungen als technischen Standard für die Formatierung der Musikübertragungen per Internet und für den Empfang der Online-Musik durchzusetzen. Genehmigt
wurde die Fusion dennoch, weil AOL angeboten hat, sämtliche strukturellen Verbindungen zur Bertelsmann AG zu lösen. Auch ging der Entscheidung die Aufgabe des
parallelen Fusionsvorhabens Time Warner/EMI voraus (s. u.).
Im Unterschied zu dem europäischen Kartellverfahren stand im Mittelpunkt des Genehmigungsverfahrens bei der US-amerikanischen Kartellbehörde FTC der Markt
für schnellen, breitbandigen Internetzugang. Am 14. Dezember 2000 genehmigte
45
Europäische Kommission, Case No COMP/M.1845 – America OnLine/Time Warner, Brüssel, 11.10.2000.
216
die FTC den Zusammenschluss nach dem Zugeständnis einer die Diskriminierungsfreiheit sichernden Öffnung des Zugangs zu den Breitbandkabel- und DSL-Netzen
von Time Warner für konkurrierende Internet-Service-Provider (ISP).46 Dadurch soll
das Entstehen eines freien Marktes für breitbandige Internetzugänge gewährleistet
werden. Bedeutend ist die Auflage, dass AOL die Nutzung der Kabelnetze von Time
Warner für Breitbandinternetdienste erst nach Abschluss eines entsprechenden
Nutzungsvertrages mit einem konkurrierenden ISP erlaubt wird. Für viele Städte
geht diese Verpflichtung so weit, dass Time Warner seine Netze sogar für zwei weitere ISP geöffnet haben muss. Weitere Vereinbarungen beziehen sich auf das Diskriminierungsverbot bezüglich der Internet- und Onlinedienste gegenüber konkurrierenden ISP.
Nach Abschluss der kartellrechtlichen Prüfung durch die FTC erhielt das Fusionsvorhaben die Zustimmung durch die US-amerikanische Telekommunikations- und
Medienaufsichtsbehörde FCC am 11. Januar 2001. Voraussetzung für die medienrechtliche Genehmigung waren aber weitere Zugeständnisse der Unternehmen.47
Mit AOL im Wettbewerb stehende ISP, die die Time-Warner-Netze nutzen, müssen
direkten Zugang zu ihren Kunden erhalten. Dabei müssen allen Kunden dieselben
technischen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob es
sich um Kunden von konkurrierenden ISP oder um Kunden von AOL handelt. Untersagt ist, dass AOL Time Warner mit dem Kabelnetzbetreiber AT&T Verträge abschließt, die dem ISP von AOL Time Warner einen exklusiven Zugang zum Kabelnetzsystem von AT&T ermöglichen oder die Zugangsbedingungen der Konkurrenten
beeinflussen. Der Hintergrund für diese Auflage ist, dass AT&T mit 25 % an Time
Warner Entertainment beteiligt ist. AT&T ist der größte Kabelbetreiber in den USA.
Hinzu kommt die Verpflichtung, den AOL Instant Messenger für konkurrierende Anbieter zu öffnen, sobald Breitbandübertragungen von Videos oder das Anschauen
von Filmen über das Internet angeboten werden. Die FCC sieht in der Weiterentwicklung der Kommunikationsform durch Instant Messaging ein gesellschaftlich bedeutsames Zukunftspotenzial. Das Potenzial vermutet sie unter anderem bei Onlineangeboten wie Sprachübertragung i. S. v. Online-Konversation, Spielen, Video- und
Musikübertragungen und Videokonferenzen per Internet. Es wird sich wahrscheinlich unter der Voraussetzung der digitalisierten, für Hochgeschwindigkeitsverbin-
46
FTC, Docket No. C-3989 - In the Matter of AOL, Inc., and Time Warner, Inc., 14.12.2000.
47
FCC, Public Notice, 11.01.2001: Subject to Conditions, Commission approves Merger between AOL and
Time Warner.
217
dungen und für interaktive Nutzungsformen aufgerüsteten Breitbandkabelnetze entwickeln. Die FCC sah es hinsichtlich einer wettbewerblichen Entwicklung des Zukunftsmarktes als bedenklich an, dass die marktbeherrschende Stellung des AOL
IM deshalb besteht, weil AOL das System absichtlich nur als geschlossenes Netzwerk anbietet, es somit nicht mit Konkurrenzsystemen kompatibel ist.48
Vorhaben Time Warner/EMI
Unter Berücksichtigung des gleichzeitig angemeldeten Fusionsvorhabens AOL/Time
Warner prüfte die EG-Kommission auch das Fusionsvorhaben Time Warner Inc.
und EMI Group plc., London.49 EMI ordnet sich selbst auf Rang drei der weltweit
größten Musikunternehmen ein.
Die Kommission stellte fest, dass die Fusion auf dem Markt für Musikaufnahmen
(„Offline-Musik“ bzw. Musik per Tonträger wie z. B. CDs) zu einem Oligopol von vier
Unternehmen führen würde, die gemeinsam ca. 80 % des europäischen Binnenmarktes kontrollieren würden. Die vier Oligopolisten wären neben Time Warner/EMI
die Universal Music Group, Bertelsmann Music Group und Sony Music. Geht man
von den ursprünglichen Planungen der Fusionsvorhaben Time Warner/EMI und
AOL/Time Warner aus, hätten sie nach den Erkenntnissen der EG-Kommission im
Ergebnis dazu geführt, dass der Onlinedienst AOL über die Möglichkeit der Kontrolle des Zugangs auf das Repertoire der weltweit urheberrechtlich geschützten Musikwerke von dreien (d. h. von Time Warner, EMI, Bertelsmann) der fünf vorherrschenden Musikverlage verfügt.
Neben der Erlangung einer beherrschenden Stellung beim Musikverlagsgeschäft
(Erwerb und Verwertung der urheberrechtlich geschützten Nutzungsrechte an Musikwerken) sah die Kommission auch die Gefährdung durch die Entstehung beherrschender Stellungen auf den Zukunftsmärkten für die Online-Musikverwertung per
Internet. Auch dies wurde infolge des parallelen Fusionsvorhabens AOL/Time Warner für den zukünftigen digitalen Musikhandel per Internet vermutet.
48
FCC, In the Matter of Time Warner/AOL, Memorandum Opinion and Order, CS Docket No. 00-30,
22.01.2001, insbesondere Tz. 128 ff.
49
Europäische Kommission, Fusion Time Warner/EMI: Kommission eröffnet Verfahren, IP/00/617, Brüssel,
14.06.2000.
218
Unter anderem, um die Einwände gegen das Vorhaben AOL/Time Warner zu
entkräften, wurde das Fusionsvorhaben von den Beteiligten am 5. Oktober 2000
durch Antragsrücknahme aufgegeben.50
Vivendi Universal S.A.
Dem Zusammenschluss von Seagram Ltd., Montreal/Kanada, mit dem Medien- und
Telekommunikationskonzern Vivendi S.A., Paris, und dessen Tochterfirma Canal+
S.A., Paris, stimmten am 5. Dezember 2000 die Aktionäre der Hauptversammlungen zu.
Seagram ist kein Medienunternehmen, sondern ein Konzern der Getränke- und Spirituosenindustrie. Das Unternehmen ist aber zugleich der maßgebliche Eigentümer
von Universal und damit von weltweit bedeutenden Filmstudios und –archiven (Universal Studios, Inc., Los Angeles/USA) und Musikfirmen (Universal Music). Durch
das Tochterunternehmen Canal+ ist die Vivendi S.A. stark mit dem in Europa führenden Pay-TV-Anbieter und weiteren Pay-TV-Kanälen verbunden. Hinzu kommen
weitere bedeutende Medienbeteiligungen und Film- und Fernsehproduktionsunternehmen sowie das Internetportal Vizzavi.
Unter dem Namen „Vizzavi“ wird ein Gemeinschaftsunternehmen von Vodafone Air
Touch plc., Vivendi S.A. und Canal+ S.A. betrieben. Das Unternehmen verfolgt das
Ziel, netzgebundenen oder mobilen Kunden den Zugang zum Internet und zu den
Onlinediensten per PC, Fernsehgerät, Handy oder Laptop über die unterschiedlichen Plattformen wie zum Beispiel Telefon-, Breitbandkabel-, Mobilfunk- oder Satellitenübertragungsnetze zu ermöglichen.
Beim
europäischen
Kontrollverfahren
zum
Zusammenschluss
Seagram/Vi-
vendi/Canal+ standen wie bei AOL Time Warner die Bereiche Musikhandel und Internetzugang im Mittelpunkt.51 Anders als bei AOL Time Warner nahmen aber auch
die möglichen Binnenmarktwirkungen der Fusion auf die Bereiche Filmproduktion
und Pay-TV einen hohen Stellenwert ein.
50
Vgl. Financial Times Deutschland vom 06.10.2000, S. 4.
51
Europäische Kommission, Case No COMP/M.2050, Vivendi/Canal+/Seagram, Brüssel, 13.10.2000.
219
Am 13. Oktober 2000 wurde der Erwerb von Seagram durch Vivendi von der EGKommission gegen Zusagen freigegeben. Bedenken hatte die Kommission aufgrund
der vertikalen Integration von Canal+ und Universal. Als Folge der Fusion kann die
Canal+ S.A. ihre beherrschende Stellung auf mehreren europäischen Pay-TVMärkten durch Ausnutzung eines Exklusivzugriffes auf die Filmrechte und
–produktionen von Universal ausbauen. Um die Wettbewerbsbedenken der Kommission zu entkräften, will Vivendi das Filmangebot von Universal auch anderen
Pay-TV-Veranstaltern zur Verfügung stellen und Canal+ auf 50 % der Rechte auf
Erstverwertung der Universalproduktionen beschränken. Hinzu kommt das Zugeständnis, die Beteiligung von Vivendi an dem britischen Pay-TV-Sender BSkyB innerhalb von 2 Jahren zu veräußern.
Die Gefahr der Entstehung von beherrschenden Stellungen in den sich in der Entwicklung befindlichen Märkten Internetzugang und Online-Musikhandel sah die EGKommission auch in der vertikalen Integration des Musikangebots von Universal mit
dem Internetzugangsanbieter Vizzavi. Um die Bedenken auszuräumen, verpflichtete
sich Vivendi, für einen Zeitraum von fünf Jahren den Online-Zugang zum Musikangebot von Universal zu öffnen.
Nach der wettbewerbsrechtlichen Entscheidung durch die EG-Kommission genehmigte am 30. November 2000 die französische Medienaufsichtsbehörde, der Conseil Supérieur de l´Audiovisuel (CSA), die Fusion unter der Voraussetzung, dass
Canal+ in die beiden unabhängigen Unternehmen Canal+ S.A. und Groupe Canal+
aufgespalten wird. Wegen des in Frankreich veranstalteten Pay-TV-Programms Canal+ hat der CSA die Fusion zur Vivendi Universal S.A. auf der Grundlage des französischen Medienrechts geprüft.52 Eine Folge der Aufspaltung ist, dass für Canal+
auch weiterhin das französische Medienrecht gültig bleibt. Dadurch gilt unter anderem die Vorschrift zur Kommunikationsfreiheit, nach der ein einzelner Gesellschafter
nicht mehr als 49 % an einem Unternehmen halten darf, das die Genehmigung zur
Ausstrahlung von terrestrischem analogem Fernsehen hat (Art. 39 Loi No 86-1067
vom 30.11.1986; Loi No 2000-719 vom 01.08.2000). An dem Pay-TV-Veranstalter
Canal+ S.A. bzw. an dem Inhaber der Sendelizenz übernimmt somit die Vivendi
Universal S.A. die medienrechtlich zulässigen 49 % von der vormaligen Vivendi S.A.
Neu ist, dass die Bereiche Kabelnetze, Satellit, Internet, Technologie, Produktion
und die ausländischen Tochterfirmen zur Veranstaltung von Canal+ auf die Groupe
Canal+ übertragen werden, die im Alleineigentum der Vivendi Universal S.A. steht.
52
Loi No 86-1067 du 30.09.1986 relative à la Liberté de Communication, Loi No 2000-719 du 01.08.2000.
220
Was die wirtschaftlich und organisatorisch fundierte tatsächliche unternehmerische
Freiheit der französischen Canal+ S.A. betrifft, entscheidet sie über ihren Betriebsetat, die Geschäfts- und Tarifpolitik, die Wahl des Decoders und des Zugangssystems. Hinzu kommt ein Vetorecht der Canal+ S.A., falls Vivendi Universal den
Abonnentenstamm für ihre Zwecke benutzen will. Außerdem garantiert der CSA die
Freiheit bei der Personalpolitik. Der CSA untersagte es dem neuen Konzern auch,
ein Fernsehprogramm zu veranstalten, das Canal+ ähneln würde.
Bedeutung für die Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Fernsehen
Die Entwicklung im Bereich des Vertriebs von Musik über das Internet zeigt, dass im
Zuge der Konvergenz die unternehmerische Erschließung des Internet von Prozessen der vertikalen Medienkonzentration begleitet wird.53 Die Fusionsstrategien zeigen deutlich die Tendenz, die Produktion von attraktiven Inhalten, ein firmeneigenes
Internetportal, die Softwarelösungen für formatierte Übertragungen und den entgeltregulierten Empfang der Inhalte sowie die Kabelnetze in die Unternehmensorganisation zu integrieren. Ziel der Unternehmen ist es, durch die Integration der vertikalen Wertschöpfungsstufen Inhalte, Internetzugangs- und Onlinedienste und Netzinfrastruktur Angebote zu entwickeln, durch die der gesamte Informations- und Kommunikationsbedarf des Konsumenten erfüllt wird.
Die Entwicklung weist Ähnlichkeiten mit der Medienkonzentration beim digitalen
Pay-TV auf. Wegen der technischen Eigenart des Internet verschärft sich aber im
Vergleich zum digitalen Pay-TV das Problem, wie sich die Rechte der Urheber oder
Inhaber der Medienprodukte und die Entgeltansprüche gegen die Nutzer durchsetzen lassen. Beim Pay-TV zeigt sich die Strategie der vertikalen Integration durch die
Verflechtungen von Inhalteanbietern und Programmveranstaltern mit den Plattformbetreibern, die plattformeigene Programmführer (Fernsehportale) gestalten und eine
firmeneigene Verschlüsselungs- und Zugangstechnologie verwenden. Hinzu kommt
das Betreiben von Kabelnetzen. Deshalb ist im Pay-TV-Bereich eine Monopolisierung auf sämtlichen Stufen der Wertschöpfung - von den Programminhalten bis hin
zur Kabelinfrastruktur - zu befürchten, die als Markteintrittsschranke wirkt, weil sie
geeignet ist, den Zugang und die Geschwindigkeit der Entwicklung im Kabelbereich
zu kontrollieren. Die digitalen Plattformen verbinden das Fernsehen mit dem Internet. Die Verschmelzung von Internet und Fernsehen infolge der Aufrüstung der
53
221
Siehe hierzu auch Mestmäcker, Ernst-Joachim, Unternehmenskonzentration und Urheberrechte in der
alten und „neuen“ Musikwirtschaft, in: ZUM, Heft 3, 2001, S. 185 – 194.
Breitbandkabel- und DSL-Netze führt zu medienkonzentrationsrechtlichen Fragen.
Der Konzentrationsprozess beim Musikvertrieb per Internet lässt erkennen, mit welchen Entwicklungen bei den Vertriebsformen von Fernsehprogrammen, Filmen oder
Videos per Internet zu rechnen ist.
2
Situation im Breitbandkabelmarkt
Das Kabel ist der wichtigste Übertragungsweg im Fernsehen. In Deutschland sind
ca. 21 Mio. Haushalte an das Breitbandkabelnetz angeschlossen, weitere 4 Mio.
sind anschließbar.54 Mit dem Verkauf der regionalen Kabelnetze durch die Deutsche
Telekom AG (DTAG) an private Investoren werden Hoffnungen auf einen zügigen
Kapazitätsausbau und das Angebot von digitalem Fernsehen, neuen interaktiven
Diensten, Telefon und breitbandigem Zugang zum Internet verbunden. Zugleich ist
die Veränderung der Kontrollverhältnisse im deutschen Kabelmarkt unter dem Gesichtspunkt der Meinungsvielfalt zu würdigen. Bei der medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung kann die Stellung eines Unternehmens auf dem Kabelmarkt unter
dem Gesichtspunkt des medienrelevanten verwandten Marktes und der Begründung
und Verstärkung vorherrschender Meinungsmacht Bedeutung erlangen.
Bei den neun regionalen Kabelgesellschaften der Deutsche Telekom AG bestehen
derzeit folgende Beteiligungsverhältnisse:
Region
aktueller Stand
1
Baden-Württemberg
geplant55: Callahan 55 %, DTAG 45 %
2
Bayern
geplant56: Liberty Media 100 %
3
Berlin/Brandenburg
geplant: Liberty Media 100 %
4
5
Hamburg/Schleswig-Holstein/
Mecklenburg-Vorpommern
Hessen
geplant: Liberty Media 100 %
e-Kabel (Konsortium um Klesch und NTL)
65 %, DTAG 35 %
54
XIII. Hauptgutachten der Monopolkommission, Tz. 634.
55
Der Geschäftsabschluss ist für den 1. Juli 2001 vorgesehen (Handelsblatt vom 22.05.2001).
56
Laut Pressemitteilung der DTAG vom 21.06.2001 wurde ein entsprechender „Eckpunktevertrag“ mit Liberty Media betreffend den Verkauf der regionalen Kabelnetze in Bayern, Berlin/Brandenburg, Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen/Bremen, Rheinland-Pfalz/Saarland
und Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen unterzeichnet. Der endgültige Vertragsabschluss wird für Juli
2001 angestrebt.
222
Region
aktueller Stand
6
Niedersachsen/Bremen
geplant: Liberty Media 100 %
7
Nordrhein-Westfalen
8
Rheinland-Pfalz/Saarland
9
Sachsen/SachsenAnhalt/Thüringen
Callahan 55 %, DTAG 45 % - Anteil der DTAG
soll sukzessive auf 25 % reduziert werden57
geplant: Liberty Media 100 %
geplant: Liberty Media 100 %
Somit würden drei private Investoren, Callahan Associates LL.C., NTL, Inc. und Liberty Media Corporation, den deutschen Kabelmarkt auf der Netzebene 3 untereinander aufteilen.
Die zwei erstgenannten Unternehmen sind zur Zeit nicht mit Veranstaltern von bundesweitem privaten Fernsehen in Deutschland verflochten. Bei Callahan Associates LL.C. handelt es sich um ein international im Kabelmarkt operierendes USUnternehmen. In Deutschland plant Callahan neben dem Engagement in NordrheinWestfalen (über die Kabel NRW GmbH & Co. KG) und Baden-Württemberg die
Übernahme des Kölner Stadtnetzbetreibers Netcologne.58 Die NTL, Inc. ist der
größte britische Kabelnetzbetreiber. Anteilseigner ist u. a. die France Télécom mit
25 %; eine geringe Beteiligung (3 %) hält Microsoft.59 NTL unterhält in Großbritannien ein Joint Venture mit den Universal Studio Networks, das unter dem Programmnamen „The Studio“ NTL-Kunden mit Spielfilmen versorgen soll.60 Im deutschen Kabelmarkt ist NTL zu 32,5 % an der e-Kabel Hessen GmbH beteiligt. Ein
weiterer Anteilseigner der e-Kabel Hessen GmbH ist die Londoner Firma Klesch &
Company Ltd. (15,2 %), die Projektfinanzierung und Unternehmens-Research betreibt.61 Klesch & Company Ltd. soll darüber hinaus eine Option auf eine maximal
24,9%ige Beteiligung an den Kabelbetreibergesellschaften der Liberty Media Corporation eingeräumt werden.62
57
INFOSAT 12/2000.
58
Durch diesen Zusammenschluss würde die Deutsche Telekom AG indirekt an dem erfolgreichsten kommunalen Festnetzbetreiber in Deutschland beteiligt. Das Bundeskartellamt hat den Zusammenschluss am
14.02.2001 genehmigt und dies mit der geringen Möglichkeit der Einflussnahme der Deutsche Telekom
AG auf die Kabel NRW GmbH & Co. KG begründet. Das OLG Düsseldorf hat die Fusionsgenehmigung auf
Beschwerde der PrimaCom AG hin per Eilentscheidung gestoppt. Am 11.07.2001 soll in der Hauptsache
verhandelt werden (Handelsblatt vom 19.04.2001).
59
www.ntl.com.
60
Pressemitteilung von NTL vom 30.09.2000.
61
Handelsblatt vom 26.02.2001.
62
Pressemitteilung der Deutsche Telekom AG vom 26.06.2001.
223
Der vollständige Erwerb der Kabelnetze in sechs Regionen durch das USMedienunternehmen Liberty Media Corporation (Liberty Media), eine Tochtergesellschaft der AT&T Corp.,63 führt erstmalig zu einer vertikalen Integration von Netzbetreiber und Programmveranstalter in der Bundesrepublik Deutschland. Das von
John Malone geführte Unternehmen verfügt über zahlreiche Beteiligungen im Medienbereich, darunter auch an Unternehmen, die in Deutschland Fernsehprogramme veranstalten. So ist Liberty Media u. a. an der Discovery Communications, Inc.
(49 %), Fox Family Worldwide, Inc. (~ 9 %), MultiThématiques S.A. (27 %), The
News Corporation Ltd. (8 %64), QVC (43 %), USA Networks, Inc. (~ 21 %) und Time
Warner, Inc. (9 %) beteiligt.65 Darüber hinaus hält Liberty Media nach einer von der
EG-Kommission genehmigten Anteilserhöhung66 43 % der Kapitalanteile und 81 %
der Stimmrechte an der UnitedGlobalCom, Inc., welche wiederum zu 53 % an der
United Pan-Europe Communications (UPC) beteiligt ist. UPC ist ein amerikanisch-niederländischer Kabelbetreiber und Programmveranstalter, der zahlreiche
Spartenprogramme, darunter auch den in Deutschland über die Telekom-Plattform
MediaVision ausgestrahlten Extreme Sports Channel veranstaltet. In Österreich
veranstaltet UPC zusammen mit Dr. Herbert Kloiber das Programm Austria TV. Des
Weiteren hält UPC als größter Aktionär rund 23 % der Anteile an der Radio- und
Fernsehgruppe SBS Broadcasting S.A.67 und betreibt den europäischen InternetDienst Chello Broadband.
Die unternehmerische Integration der Ebenen Inhalt und Netzinfrastruktur eröffnet
grundsätzlich die Möglichkeit, dass das vertikal integrierte Unternehmen seine Alleinstellung im Bereich der Kabelnetze zu Lasten nicht integrierter Programmveranstalter nutzt. Es könnte zum Beispiel eigene Inhalte bzw. Inhalte der mit ihm verbundenen Unternehmen in seine Netze bevorzugt einspeisen und dadurch die anderen Programmanbieter benachteiligen. Eine Benachteiligung könnte dabei auch in
der Zuweisung eines weniger attraktiven Kabelplatzes liegen oder durch eine ungünstige Positionierung innerhalb des elektronischen Programmführers (EPG) entstehen. Zu berücksichtigen ist, dass Liberty Media mit der ebenfalls geplanten
63
Eine Abspaltung der Liberty Media von ihrer Muttergesellschaft ist in Erfüllung einer von drei optionalen
Auflagen der FCC vorgesehen und soll am 10.08.2001 erfolgen (Handelsblatt vom 20.06.2001).
64
Geplant ist eine Anteilserhöhung auf 18 %. Damit wäre Liberty Media größter Eigner von Vorzugsaktien
mit beschränktem Stimmrecht (Pressemitteilung der Liberty Media vom 27.09.2000).
65
www.libertymedia.com, Stand: 09.05.2001.
66
Entscheidung vom 25.04.2001, IP/01/601.
67
www.upccorp.com.
224
Übernahme einer Mehrheit der Anteile an der Media Services GmbH (MSG) von der
Deutsche Telekom AG auch Einfluss auf die Programmplattform von MediaVision
erlangen würde. Diese Verbindung zwischen Netzinfrastruktur und Betrieb der Programmplattform würde durch den Umfang des geplanten Kabelverkaufs noch verstärkt. Der Erwerb der sechs regionalen Breitbandkabelnetze würde dazu führen,
dass Liberty Media mit einem Anteil von fast 60 % der an das Telekom-Kabel angeschlossenen Haushalte eine beherrschende Stellung im Kabelmarkt einnehmen
würde. Liberty Media plant, über die Kabelnetze eigene Fernsehprogramme anzubieten. Die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) hat die Besorgnis geäußert, dass die verbleibende Reichweite über Satellit und über die von Liberty Media unabhängigen Kabelnetze nicht ausreiche, um mit wirtschaftlichem Erfolg
Konkurrenzprogramme zu denen der Liberty Media anzubieten. Sie sieht es angesichts der von Liberty Media erstrebten Dominanz im Kabelbereich als fraglich an,
dass ein Interessenausgleich zwischen Inhalteanbietern und Netzbetreibern durch
Verhandlungslösungen erreicht werden kann. Über eine entsprechende Marktmacht
bei den Programmressourcen würden nur die KirchGruppe und die RTL Group verfügen.68
Durch die geplante Beteiligung von Liberty Media an der MSG würde sich die vertikale Konzentration auch auf die Ebene der technischen Plattform für die digitale
Rundfunkverbreitung erstrecken. Im Kabelbereich verfügt die MSG als Betreiberin
einer technischen Plattform zur Zeit über eine Alleinstellung. Sie erbringt gegenüber
den regionalen Kabelgesellschaften technische Dienstleistungen, wie z. B. Multiplexing und Verschlüsselung, ist aber auch für die Abonnentenverwaltung zuständig.
Die MSG entscheidet über die Anwendung einer bestimmten Verschlüsselungstechnologie und damit auch über die Wahl der Set-Top-Boxen. Die bisherige Eigentümerin der MSG, die Deutsche Telekom AG, verwendete ausschließlich die
Verschlüsselungs- und Decodertechnologie des zur KirchGruppe gehörigen Unternehmens BetaResearch. Fraglich ist, inwieweit Liberty Media durch eventuell bestehende langfristige Verträge der Deutsche Telekom AG an diese Technik gebunden
wäre.
Ebenfalls an Liberty Media übergehen soll die Mehrheit der Anteile an der Deutsche
Telekom Kabel-Service GmbH (DeTeKS), die im Bereich der Netzebene 4, also der
„letzten Meile“ zu den Endverbrauchern tätig ist. Zugang zur Netzebene 4 erhält Li-
68
225
Positionspapier der Gemeinsamen Stelle Digitaler Zugang zum Kabelverkauf der Deutsche Telekom AG
vom 10.04.2001, Punkt 1.7.
berty Media bereits über ihr Beteiligungsunternehmen UPC. Im deutschen Kabelmarkt verfügt UPC über Beteiligungen an verschiedenen Kabelbetreibern der Netzebene 4. Es ist geplant, diese Unternehmen zu fusionieren. So sollen u. a. die UPCTochter TSS/EWT und die Mainzer Kabelfirma PrimaCom AG, bei der UPC über eine Sperrminorität verfügt, zusammen mit der niederländischen Kabelgesellschaft
CAI in ein neues Unternehmen, die New PrimaCom, eingebracht werden. An der
New PrimaCom soll UPC 52 % halten.69 Darüber hinaus hat UPC die Option auf
Übernahme von Teilnetzen der Kabelfirmen Telecolumbus und Smatcom von der
Deutschen Bank,70 die ebenfalls in das neue Unternehmen eingebracht werden sollen. Mit insgesamt 2,3 Mio. Endkunden wäre UPC dann der drittgrößte Kabelbetreiber der Netzebene 4 nach der Deutsche Telekom AG und Telecolumbus.71 Durch
den Erwerb der regionalen Kabelnetze durch die an UPC beteiligte Liberty Media
werden in Teilbereichen die bisher weitgehend getrennten Netzebenen 3 und 4 zusammengeführt. Ein einheitlicher Ausbau von Netzen und Rückkanal auf diesen
Ebenen ist erforderlich, um interaktive Anwendungen (z. B. Video-on-Demand, Teleshopping, Internet) und Telefonie für alle Kabelkunden zu ermöglichen und den
Kabelbetreibern neue Einnahmemöglichkeiten zu eröffnen. Angesichts der hierfür
notwendigen Investitionen ist mit einer weiteren Konzentration in der bislang stark
fragmentierten Netzebene 4 zu rechnen. Liberty Media könnte durch ihre Dominanz
in der Netzebene 3 noch an Einfluss hinzugewinnen, denn für Betreiber der „letzten
Meile“ zu den Teilnehmern ist es notwendig, sich mit den Signalzulieferern der
Netzebene 3 zu verständigen.
Mit dem vorgesehenen Verkauf der Kabelregionen durch die Deutsche Telekom AG
an die benannten Investoren wäre demzufolge eine Zunahme der Konzentration in
mehrfacher Hinsicht verbunden. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass die Deutsche Telekom AG durch den vollständigen Rückzug aus dem Kabelnetz in sechs
Regionen und die Abgabe der Mehrheit in drei Regionen weitgehend der Forderung
der EG-Kommission nach Separierung von Telefon- und Breitbandkabelnetz nachkommt. Die bisher bestehende doppelte Eigentümerposition der Deutsche Telekom
AG im Telefon- und Breitbandkabelnetz wurde sowohl von der der EGKommission72 als auch von der Monopolkommission73 als ein Haupthindernis für
69
Financial Times Deutschland vom 30.03.2001.
70
Handelsblatt vom 30.11.2000.
71
Financial Times Deutschland vom 30.03.2001.
72
Cable Review der Europäischen Kommission, Juni 1997.
73
XIII. Hauptgutachten der Monopolkommission, Tz. 644.
226
Netzausbau und Infrastrukturwettbewerb angesehen. Zugleich eröffnet der Eintritt
der neuen Kabelbetreiber in Deutschland die Chance auf Wettbewerb im bislang allein von der KirchGruppe beherrschten Markt für digitales Pay-TV.
3
Teleshopping
Im Berichtszeitraum war eine starke Zunahme von Teleshopping-Programmen zu
verzeichnen. Nachdem bislang im deutschen Fernsehen lediglich die Home Shopping Europe AG (vormals H.O.T. Home Order Television AG) und die QVC Deutschland GmbH mit ihren Fernseheinkaufsangeboten vertreten waren, sind nunmehr
neue Programmanbieter (RTL Shop GmbH, Via 1 GmbH, TV Travel Shop Germany
GmbH & Co. KG) und mit den Reisekanälen Via 1 – Schöner reisen und TV Travelshop neue Formate hinzugekommen. Das Einkaufsfernsehen findet auch als
Programmfenster bei verschiedenen Rundfunkveranstaltern zunehmende Verbreitung im bundesweiten privaten Fernsehen.
Die in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit veranstalteten TeleshoppingProgramme Home Shopping Europe (vormals H.O.T.), QVC, RTL Shop, Via 1 –
Schöner reisen und TV Travel Shop werden von den Landesmedienanstalten als
Mediendienste im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Mediendienstestaatsvertrag eingestuft.
Dadurch unterfallen sie nicht dem Rundfunkrecht und sind zulassungsfrei. Obwohl
in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Verteildienste für Fernseheinkauf (Fernseheinkaufsdienste) als
ein Beispiel für einen Mediendienst im Sinne des Mediendienstestaatsvertrages
aufgeführt wird, bleibt die Unterscheidung von Rundfunk und Mediendienst gerade
bei Teleshopping-Programmen problematisch und wird auch vielfach diskutiert.74
Entscheidend dafür, ob ein Mediendienst oder ein Teledienst vorliegt, sind nämlich
die abstrakten Definitionen in § 1 Abs. 1 Satz 1 RStV und § 1 Abs. 1 Satz 1 MDStV.
Dabei unterscheidet sich ein Mediendienst vom Rundfunkdienst allein dadurch, dass
ihm das Merkmal der Darbietung fehlt. Durch das Merkmal der Darbietung wird nach
zutreffender Auffassung die besondere Rolle des Rundfunks als Medium und Faktor
der öffentlichen Meinungsbildung gekennzeichnet. Demnach kommt es für die Einordnung als Rundfunk oder als Mediendienst auf den Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung an. Für die Gesamtbewertung, ob eine dem herkömmlichen Rundfunk
vergleichbare Meinungsrelevanz gegeben ist, hat die Direktorenkonferenz der Lan-
74
227
Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, Loseblatt, 7. Ergänzungslieferung,
München 2001, B 5, § 2 Rdnrn. 5 ff. und 37 ff.; Braml, Das Teleshopping und die Rundfunkfreiheit, Frankfurt a.M. 1999; Hochstein, Teledienste, Mediendienste und der Rundfunkbegriff, NJW 1997, 2977; Kuch,
Der Staatsvertrag über Mediendienste, ZUM 1997, 225.
desmedienanstalten (DLM) einige Kriterien in einem Strukturpapier aufgeführt.75
Danach ist Teleshopping u. a. bei einer Integration der Produktpräsentation in eine
Unterhaltungsshow oder in ein Gewinnspiel als Rundfunk anzusehen.76 Ob damit
eine mögliche Meinungsrelevanz von Teleshopping-Programmen ausreichend erfasst werden kann, ist durchaus zweifelhaft. Es ist zu beobachten, dass bei den vorhandenen Teleshopping-Programmen die reine Produktpräsentation durch Elemente „klassischer“ Fernsehsendungen aufgelockert wird, um die Einschalt- und Sehdauer zu verbessern. Damit soll der angestrebte Verkaufserfolg optimiert werden.
Angesichts dieser unterhaltenden und informativen Elemente innerhalb der z. Zt.
gesendeten Teleshopping-Programme ist nicht auszuschließen, dass Fernsehzuschauer wegen eines wie auch immer gearteten Unterhaltungswerts die Sendungen
betrachten. Die Bedeutung für die Meinungsbildung ist in solchen Fällen nicht ohne
weiteres auszuschließen. Daraus folgt, dass die Übergänge zwischen Mediendienst
und Rundfunk bei den Teleshopping-Programmen mangels hinreichend operationalisierter Kriterien noch nicht geklärt sind. Zudem wird das für das Vorliegen einer
„Darbietung“ im rundfunkrechtlichen Sinne erforderliche Kriterium der planvollen redaktionellen Gestaltung77 häufig erfüllt sein. Selbst bei einer Qualifizierung des Teleshoppings als Mediendienst kann die Stellung eines Unternehmens in diesem Bereich dennoch im Rahmen der medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung nach dem
Rundfunkstaatsvertrag eine Rolle spielen. Sie ist als Stellung auf einem medienrelevanten verwandten Markt in die Beurteilung mit einzubeziehen.
Mit dem Start von RTL Shop haben sich nunmehr beide großen Senderfamilien, die
KirchGruppe und die RTL Group, im Bereich des Einkaufsfernsehens positioniert.
Das von der RTL Shop GmbH veranstaltete Teleshopping-Programm RTL Shop
startete am 12. Februar 2001 als Fenster im Morgenprogramm von RTL und wird
seit dem 1. März über den Satelliten ASTRA 1 A als eigenständiges 24-StundenProgramm gesendet. Gesellschafter der RTL Shop GmbH sind die RTL Television
GmbH mit 55 %, die RTL New Media GmbH mit 25 % und die französische Sendergruppe M6, an der die RTL Group maßgeblich beteiligt ist, mit 20 % der Anteile.78
Darüber hinaus ist die RTL Group über ihr Tochterunternehmen RTL New Media
GmbH zu 10 % an der Hamburger HomeNet Gesellschaft für Medien und Marketing
75
Vgl. DLM (Hrsg.), 1. Strukturpapier über die Zuständigkeit der Landesmedienanstalten im Grenzbereich
zwischen Rundfunk und Mediendiensten und die Unterscheidung von Rundfunk und Mediendiensten vom
16. Dezember 1997, abgedruckt bei Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner (oben Fn. 74), § 2 Rdnr. 9.
76
Vgl. 1. Strukturpapier (oben Fn. 75) 2.2.2.1.2.
77
Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg: Mediengesetze Kommentar, München 1998, § 2 RStV Rn. 7.
78
Handelsblatt vom 09.02.2000.
228
mbH (HomeNet) beteiligt. Deren Tochtergesellschaft Via 1 GmbH strahlt seit Anfang April 2000 das Programm „Via 1 - Schöner reisen“ aus, in dem Reisen angeboten werden, die der Zuschauer online oder per Telefon bestellen kann.
Die KirchGruppe ist über Beteiligungen von Thomas Kirch im Teleshopping-Markt
aufgestellt. Thomas Kirch hält 33 % der Anteile an der Home Shopping Europe
AG, die das Programm Home Shopping Europe veranstaltet. Die Home Shopping
Europe AG ist mit einem Nettoumsatz von DM 476 Mio. im Geschäftsjahr 2000
Marktführer im Bereich des Teleshopping. An der Veranstalterin sind neben Thomas
Kirch die Quelle Schickedanz AG & Co. (10,01 %), Dr. Georg Kofler (15 %) und die
Homeshopping Network, Inc. (HSN), USA, (41,99 %) beteiligt. HSN ist eine
100%ige Tochter der USA Networks, Inc. und hält Anteile an Teleshopping-Sendern
in den USA, China, Japan und Belgien. Zur Muttergesellschaft USA Networks, Inc.
gehört u. a. die Tochtergesellschaft USA Broadcasting,79 die in den USA vier Kabelsender und neun lokale Fernsehstationen betreibt, auf denen hauptsächlich das
Shoppingprogramm von HSN läuft. Des Weiteren ist Thomas Kirch mit 26,67 % an
der H.O.T. Networks AG beteiligt; weitere Gesellschafter sind Dr. Georg Kofler mit
26,67 % und HSN mit 46,66 %. 100%ige Tochtergesellschaften der H.O.T. Networks AG veranstalten Teleshopping-Programme in Frankreich, den Niederlanden
und Belgien. In der Bundesrepublik hält die H.O.T. Networks AG über die EUVIA
Media AG & Co. KG 100 % der Anteile an der Veranstalterin des Programms tm3.
tm3 soll zu einem „Live-Fernsehsender mit starker Zuschauerbeteiligung“ umgebaut
werden. Bestandteil des Programms ist schon jetzt das Magazin „urlaubsreif“, eine
Reiseverkaufssendung, die von einer Tochtergesellschaft der EUVIA Media GmbH
& Co. KG produziert wird und im nächsten Jahr als eigenständiger Kanal auf Sendung gehen soll.80 Als Partner soll die auch an der Kirch Media GmbH & Co. KGaA
beteiligte REWE-Gruppe fungieren, die mit LTU Touristik, ITS und Dertour zur Spitzengruppe der deutschen Touristikkonzerne zählt.81 Die ProSiebenSat.1 Media AG
beabsichtigt mit 48,4 % bei der EUVIA Media AG einzusteigen.82
An der QVC Deutschland GmbH ist mit 43 % die mit zahlreichen Programmveranstaltern verflochtene Liberty Media Corporation beteiligt.83 Die Muttergesellschaft
79
USA Broadcasting soll an das führende spanischsprachige TV-Netzwerk der USA, Univision Communications, Inc., verkauft werden (Financial Times Deutschland vom 08.12.2000).
80
Pressemitteilung der H.O.T. Networks AG vom 14.02.2001.
81
Handelsblatt vom 15.02.2001.
82
Diese Beteiligungsveränderung ist Gegenstand des laufenden Verfahrens KEK 120.
83
Zu den Beteiligungen der Liberty Media siehe oben unter II 2.
229
der QVC Deutschland GmbH, die QVC, Inc., West Chester, ist die größte Teleshopping-Anbieterin weltweit. Haupteigner der QVC, Inc. ist wiederum die Comcast Corporation, ein Unternehmen, deren Hauptgeschäftsfelder der Breitbandkabelmarkt
und die Zulieferung von Programminhalten sind. In Deutschland steht QVC im Teleshopping-Markt an zweiter Stelle nach Home Shopping Europe. Der Nettoumsatz
für das Jahr 2000 betrug DM 290 Mio.84
An der TV Tavel Shop Germany GmbH & Co. KG ist zu 75 % der britische Reisekanal TV Travel Shop U.K. beteiligt. 37 % der Anteile an TV Travel Shop U.K. hält
die Flextech plc., die zahlreiche Fernsehprogramme in Großbritannien veranstaltet.85 Die Flextech plc. gehört zu 100 % der britischen Kabelbetreibergesellschaft
Telewest Communications plc., an der die Liberty Media Corporation mit 25 % beteiligt ist.
Angesichts rückläufiger Entwicklungen des Werbemarkts86 bietet das Teleshopping
den Fernsehkonzernen die Chance, in ein neues Geschäftsfeld zu expandieren. Teleshopping als aber auch sonstiges „Transaktionsfernsehen“, bei dem der Zuschauer zur Teilnahme an Quiz- und Gewinnspielen etc. bewegt werden soll, eröffnet für
die Veranstalter eine alternative Erlösquelle durch Umsatzbeteiligungen, Provisionen und erhöhte Telefongebühren für das Anrufen von speziellen Teilnahmenummern. Für die in einen Fernsehkonzern eingebundenen Teleshopping-Programme
bietet sich darüber hinaus der Vorteil, durch Einrichtung von Fenstern bei verschiedenen Programmen der Senderfamilie an Reichweite hinzuzugewinnen. So unterhalten SAT.1 und Kabel 1 ein Teleshoppingfenster von Home Shopping Europe und
RTL, RTL II, VOX und Super RTL ein solches von RTL Shop.87
Die Stellung eines Unternehmens auf dem Markt für Teleshopping ist auch vor dem
Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Kabelnetz von Bedeutung.88 Die bisher
im deutschen Teleshopping-Markt allein agierenden Sender Home Shopping Europe und QVC generierten im Geschäftsjahr 2000 zusammen einen Umsatz von DM
766 Mio. Home Shopping Europe verzeichnete nach eigenen Angaben zum
84
Unternehmensangaben unter www.QVC.de.
85
epd medien vom 30.05.2001.
86
Im ersten Quartal 2001 setzte eine rückläufige Entwicklung der Werbeerlöse ein. Von dem Umsatzrückgang um 2,9 % im Fernsehbereich waren besonders die Sender der KirchGruppe betroffen (Handelsblatt
vom 24.04.2001).
87
RTL Shop wird außerdem in einem Programmfenster beim nicht zur RTL Group zählenden Sender ONYX
TV ausgestrahlt.
88
Vgl. hierzu oben unter II 2.
230
31.12.2000 1,3 Mio. aktive Kunden. Derzeit erfolgt die Bestellung per Telefon oder
über das Internet. Es wird erwartet, dass bei zukünftiger Ermöglichung interaktiver
Anwendungen durch Aufrüstung der Kabelnetze und Einrichtung eines Rückkanals
die direkte Bestellung über den Fernsehbildschirm per Fernbedienung zu einem
weiteren Anstieg der Umsätze im Teleshoppingbereich führen wird. Auch wenn die
Vermarktungs- und Refinanzierungsmodelle der künftigen Kabelnetzbetreiber noch
unklar sind, ist anzunehmen, dass Teleshopping-Programme aufgrund der zu erwartenden Umsatzerlöse für die neuen Kabelnetzbetreiber ein attraktives Angebot darstellen und daher voraussichtlich wenig Schwierigkeiten haben werden, einen Platz
im Kabelnetz zu finden. Dies könnte sich zu Lasten herkömmlicher Rundfunkbetreiber auswirken. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Liberty Media Corporation zu verweisen, die als voraussichtlich bald auch in Deutschland tätige Kabelbetreibergesellschaft über Beteiligungen an Home Shopping Europe (über eine
21%ige Beteiligung an der Muttergesellschaft von HSN, der USA Networks, Inc.),
QVC und TV Travel Shop Germany verfügt.
231
232
III
233
Anhang
234
1
Schaubilder zu Beteiligungsverhältnissen bei Sendergruppierungen
1.1 Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme von AOL Time Warner im bundesweiten Fernsehen
AOLTime Warner,
Inc., New York/USA
Veranstalter, dessen Programm
AOL Time Warner zuzurechnen ist
andere Programmveranstalter
100
74,49
*:
die Übertragung der Anteile der
Edel Music AG auf die Initiatoren
Drei Kapitalbeteiligungs KG ist
Gegenstand des Prüfverfahrens
KEK 122
Time Warner
Entertainment Company
L.P.
Turner Broadcasting
System, Inc., USA
100
100
100
CNN, Turner
Broadcasting
International, Inc., USA
Time Warner
Entertainment Germany
GmbH
25,52
Warner Music Germany
Entertainment GmbH,
Hamburg
24,27
50
n-tv
n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co.
KG
CNN Deutschland
VIVA
VIVA ZWEI
CNN Deutschland
GmbH & Co. KG
VIVA Fernsehen
GmbH
50
0,26
n-tv Nachrichten-
fernsehen Beteiligungs GmbH & Co.
Investitions KG
0,75
Karl-Ulrich
Kuhlo
28,49
GWF
Gesellschaft für
Wirtschaftsfernsehen mbH & Co.KG
12,6
2 M GmbH
(Martin und
Matthias
Nixdorf)
6,29
Triple M GmbH
(Martin,
Matthias und
Michael Nixdorf)
1,6
Verlag
Norman
Rentrop
0,22
100
DFA Deutsche
Fernsehnachrichten Agentur
GmbH
12,1
Edel Music
AG*
Quelle: KEK
235
Stand: 6/2001
VIVA Media AG
18,9
18,9
Universal
Vertrieb
GmbH
18,9
EMI Group
Germany
GmbH
0,7
Dieter Gorny
3,9
Die Initiatoren
Eins Kapitalbeteiligungs
KG
3,1
Die Initiatoren
Zwei Kapitalbeteiligungs
KG
1.2 Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme der News Corporation im bundesweiten Fernsehen
Citicorp Nominees Pty.
Limited
Chase Manhattan Nominees
Limited
National Nominees Limited
20,51
Cruden Investments
Pty. Limited and
controlled entities
(Familie Murdoch)
26,9
29,77
9,45
6,82
100 (Z)
News German
Television GmbH
2,53
Kirch Media GmbH &
Co. KGaA
6,55
The News
Corporation Limited,
Australien
100 (Z)
3 (laut
Presse)
Streubesitz
Westpac Custodian
Nominees Limited
Kingdom Holdings B.V.
(Prinz Al Waleed bin Talal al Saud)
37,6 (Z)
Fox Broadcasting
Company, USA
Haim Saban
Gruppe
49,5
49,5
Fox Family Worldwide, Inc.,
USA
BSkyB
British Sky Broadcasting Group plc.
22,03 (Z)
Kirch Pay -TV GmbH &
Co. KGaA
100
Saban Entertainment, Inc.,
USA
75,7 (Z)
- alle Angaben in Prozent
Z:
Zwischengesellschaften ausgeklammert
Fox Kids Europe Channel
B.V., Niederlande
100 (Z)
Premiere World
PREMIERE Medien
GmbH & Co. KG
100
zuzurechnendes Programm
Programmveranstalter
Fox Kids
Fox Kids GmbH
Quelle: News Corp. Annual Report 2000, KEK
Stand 06/2001
236
1.3 Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme der KirchGruppe
Fininvest S.p.A. (Silvio
Berlusconi)
REWE-Beteiligungs-Holding
National GmbH
Thomas Kirch
2,53 (Z)
The News Corporation Ltd.
2,53 (Z)
2,53
Kingdom Holdings (Prinz Al
Waleed)
3,12
5,85
2,56
Lehman Brothers
2,4
6,69
2,99
Capital Research
2,69
37,6 (Z)
BSkyB
49,5 (Z)
Saban
Entertainment, Inc.
British Sky
Broadcasting
Group plc.
75,7 (Z)
Fox Kids
Europe
Channel B.V.
22,03 (Z)
26,67
H.O.T.
Networks AG
Kirch Media GmbH
& Co. KGaA
74,32
(Georg Kofler 26,67
%, HSN 46,66 %)
(Z)
100 (Z)
Kirch Holding
GmbH & Co. KG
100
69,75
(Z)
Axel Springer
Kirch Beteiligungs
Verlag AG/APF 40,05
GmbH & Co. KG
(Z)
88,52 (Z)
11,48 (Z)
tm3
TM3 Fernsehen
GmbH & Co. KG
Kirch Pay-TV GmbH
& Co. KGaA
100
PayTV Rechtehandels
GmbH & Co.
KG
100 (Z)
100
MultiChannel
GmbH
Fox Kids
Fox Kids GmbH
ProSiebenSAT.1 Media AG
100
DSF
DSFDeutsches
SportFernsehen
GmbH
ProSieben
100
100
K-toon/Junior
Junior.TV GmbH &
50 (Z)
Co. KG
CLASSICA
Unitel Film- und
Fernsehproduktions
GmbH & Co. KG
Premiere World
PREMIERE Medien
GmbH & Co. KG
100
100
Merchandising
AG
Beate Uhse TV
N24
Beate Uhse TV
GmbH
GoldStar TV
GoldStar TV
GmbH & Co. KG
Discovery
Channel
Discovery Channel
Betriebs GmbH
50
Gottfried
Zmeck
Discovery
Germany
L.L.C.
N24 Gesellschaft für
Nachrichten und
Zeitgeschehen mbH
SAT.1 Satelliten
Fernsehen GmbH
- alle Angaben in Prozent
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
Veranstalter, dessen Programm der
KirchGruppe zuzurechnen ist
E: Zurechnung aufgrund vergleichbaren Einflusses nach § 28 Abs.
2 Satz 2 Ziff. 2 RStV
andere Programmveranstalter
237
50
(E)
Kabel 1 K1
Fernsehen GmbH
SAT.1
100
50
50
Kabel 1
50
EM.TV &
ProSieben
Television GmbH
100 (Z)
Quelle: KEK
Stand: 06/2001
1.4 Detailansicht Kirch Media und Kirch Beteiligung
Fininvest
S.p.A.
Lehman
Brothers
(im Mehrheitseigentum der
Familie Berlusconi)
Merchant Banking
Partners II L.P.
(Lehman Brothers
Holdings, Inc.)
2,53 (Z)
REWEBeteiligungsHolding
National GmbH
5,85
2,56
Kingdom
Holdings
Capital
Research
(Prinz Al
Waleed bin
Talal Saud)
and Management
Funds (mehrere USamerik.
Investmentfonds)
2,53 (Z)
2,53
100
1,3 (Z)
Mediaset
S.p.A.
Thomas Kirch
(Sohn von Dr.
Leo Kirch)
2,99
6,69
26,67
Kirch Holding
48,3
Kirch Beteiligungs
GmbH &
Co. KG
The News
Corporation
Ltd.
GmbH & Co. KG
(im Eigentum der Kirch
Unternehmensstiftung
für Dr. Leo Kirch)
100
Kirch Media
Beteiligungs
GmbH &
Co. KG
H.O.T.
Networks AG
(Georg Kofler 26,67 %,
HSN 46,66 %)
74,32 (Z)
50 (Z)
Epsilon
Mediagroup und
Epsilon TV
Network (ETN)
50
CON Medien
Beteiligungs
GmbH
100
(Z)
100*
Kirch Media
GmbH &
Co. KGaA
EUVIA Media
AG & Co. KG
49
PKS
GmbH
40,05 (Z)
TM3 Fernsehen
GmbH & Co. KG
SAT.1
Beteiligungs
GmbH (neu)
26,8
Media 1
Beteiligungs
GmbH (neu)
1,22
41
98,7
APF
tm3
59
Axel Springer
Verlag AG
(Mehrheitseigentum der Familie
Springer)
100
51
41
59
71,98
EM.TV &
ProSiebenSAT.1 Media AG
Merchandising
AG
50
CLASSICA
100
Unitel Film- und
Fernsehproduktions
GmbH & Co. KG
ProSieben
SAT.1
ProSieben
Television GmbH
SAT.1 Satelliten
Fernsehen GmbH
100 100
Kabel 1
Kabel 1 K1
Fernsehen GmbH
Veranstalter, dessen Programm
der KirchGruppe zuzurechnen
ist
N24
N24 Gesellschaft für
Nachrichten und
100 100
Zeitgeschehen mbH
Z: Zwischengesellschaften
ausgeklammert
K-toon/Junior
Junior.TV GmbH
& Co. KG
50
DSF
DSF Deutsches
SportFernsehen
GmbH
100
(Z)
*: Die ProSiebenSAT.1 Media AG beabsichtigt, 48,4 % an der
EUVIA Media AG & Co. KG zu erwerben; Christiane zu Salm
will sich mit 3 % beteiligen. Diese Beteiligungsveränderung ist
Gegenstand des Verfahrens KEK 120.
Quelle: KEK
Stand: 06/2001
238
1.5 Detailansicht Kirch Pay-TV
Kingdom
Holdings
Lehman
Brothers
Capital
Research
(Prinz Al
Waleed bin
Talal Saud)
Merchant Banking
Partners II L.P.
(Lehman Brothers
Holdings, Inc.)
2,4
and Management
Funds (mehrere USamerik.
Investmentfonds)
3,12
The News
Corporation Ltd.
(Rupert Murdoch
über Cruden Investments Pty Ltd.)
2,69
37,6 (Z)
Kirch Holding
GmbH & Co. KG
(im Eigentum der Kirch
Unternehmensstiftung für
Dr. Leo Kirch)
100
PayCo Holding
GmbH & Co.
69,75
KG
(Z)
Kirch Pay-TV
GmbH & Co.
KGaA
100
BSkyB
22,03 (Z)
Fox
Broadcasting
Company, USA
100
PayTV
Rechtehandels
GmbH & Co. KG
MultiChannel
GmbH
Saban
Entertainment,
Inc.
100
25
75,7 (Z)
Fox Kids Europe
Channel B.V.
50
Premiere
World
Discovery
Channel
PREMIERE Medien
GmbH & Co. KG
Discovery Channel
Betriebs GmbH
(E)
100
49,5 (Z)
Canal+
Beteiligungs- und
Verwaltungsgesellschaft mbH
75
British
Broadcasting
Group plc.
50
100
50
GoldStar TV
GoldStar TV
GmbH & Co. KG
Fox Kids
Fox Kids GmbH
50
Beate Uhse TV
Beate Uhse TV
GmbH
Discovery
Germany
L.L.C.
Veranstalter, dessen
Programm der KirchGruppe
zuzurechnen ist
andere Programmveranstalter
Gottfried
Zmeck
E: Zurechnung aufgrund vergleichbaren
Einflusses nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Ziff.
2 RStV
Z: Zwischengesellscha
ausgeklammert
Quelle: KEK
239
Stand: 06/20
1.6 Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme der RTL Group
Groupe
Bruxelles
Lambert (GBL)
S.A., Brüssel
25,1
Bertelsmann
Stiftung
(Reinhard Mohn)
Familie Mohn
57,6
17,3
Westdeutsche
Allgemeine Zeitungs- u.
Verlagsgesellschaft E.
Brost & J. Funke GmbH
& Co. KG (WAZ)
Bertelsmann
AG
Pearson plc.,
London
80
20
BW TV und
Film GmbH
30
22
Außenstehende
Aktionäre
RTL Group
S.A., Luxemburg
37
11
99,36( Z)
Außenstehende
Aktionäre
0,64
CLT-UFA S.A.,
Luxemburg
100
UFA Film und
Fernseh GmbH,
Köln
50
26,3
BVI
Delaware/USA
11
VOX
RTL Television
RTL 2 Fernsehen
GmbH & Co. KG
RTL Television
GmbH
49,9
0,3
Tele-München
Fernseh-GmbH & 31,5
Co. Medienbeteiligung KG
31,5
KG Heinrich
Bauer Verlag
100 (Z)
Walt Disney
Company,
89
VOX Film- und
Fernseh GmbH &
Co. KG
50
Buena Vista International Television
Investments, Inc.
49,8
RTL II
Super RTL
RTL DISNEY
Fernsehen GmbH
& Co. KG
8,5
FAZ
Frankfurter
Allgemeine
Zeitung
1,1
1,1
Burda
GmbH
DCTP
Entwicklungsgesellschaft für TVProgramm mbH
Z:
Zwischengesellschaften
ausgeklammert
V:
Vorbehaltlich medienkonzent
tionsrechtlicher Prüfung
zuzurechnende Programme
Programmveranstalter
Quelle: KEK Stand: 06/2001
240
1.7 Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme von Seagram/Universal
(Die Fusion mit Vivendi/Canal+ wurde von der EU-Kommission und der französischen Medienaufsichtsbehörde (CSA)
genehmigt. Die Umstrukturierung des neuen Konzerns Vivendi Universal S.A. ist noch nicht abgeschlossen.)
The Seagram Company Ltd.
Matsushita
Liberty Media
Corporation
84
Universal Studios, Inc.
16
100 (Z)
100 (Z)
Universal Studios Networks
Deutschland GmbH
43*
Universal Vertrieb GmbH
21
USA Networks, Inc.
100*
Home Shopping Network,
Inc., USA
100
100
13TH Street
41,99 (Z)
VIVA
VIVA ZWEI
Studio Universal
13th Street GmbH
Studio Universal
GmbH
TM3 Fernsehen
GmbH & Co. KG
VIVA Fernsehen
GmbH
EUVIA Media AG & Co. KG
VIVA Media AG
** : vormals unter dem Namen H.O.T. von der (nun
Veranstalter, dessen Programm
Seagram/Universal zuzurechnen ist
andere Programmveranstalter
100
18,9
ebenfalls umbenannten) H.O.T. Television
AG veranstaltetes Teleshopping-Programm
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
Home Shopping
Europe AG**
100
100
* : Angaben der USA Networks, Inc., (Geschäftsbericht)
***: die Übertragung der Anteile der Edel Music AG
auf die Initiatoren Drei Kapitalbeteiligungs KG ist
Gegenstand des Prüfverfahrens KEK 122
Home Shopping
Europe
tm3
46,66
H.O.T. Networks AG
15
12,1
Edel Music
AG***
18,9
Warner Music
Germany Entertainment GmbH
18,9
EMI Group
Germany
GmbH
0,7
Dieter Gorny
3,9
Die Initiatoren
Eins Kapitalbeteiligungs
KG
3,1
Die Initiatoren
Zwei Kapitalbeteiligungs
KG
26,67
33
10,01
26,67
Dr. Georg Kofler
Thomas Kirch
Quelle
Schickedanz
AG & Co.
Mediendienst
Quelle: KEK
241
Stand: 06/2001
1.8 Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme der Tele-München-Gruppe
The Walt Disney Company
100 (Z)
ABC Cable and
International Broadcast
Worldwide Holdings, Inc.
EM.TV &
Merchandising AG
Dr. Herbert Kloiber
55
*:
Zivilgerichtliches Verfahren wg.
geplanter Übertragung der FAZAnteile in Höhe von 1,0 % auf die
CLT-UFA S.A. und in Höhe von 0,1
% auf die UFA Film und Fernseh
GmbH & Co. KG
Unbedenklichkeitsbestätigung der
KEK vom 06.10.1998 (KEK 025)
50
Tele-München Fernseh-GmbH
& Co. Medienbeteiligung KG
TM-TV
50
Tele-München Fernseh-GmbH & Co.
Produktionsgesellschaft
31,5
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
Veranstalter, dessen Programm der
Tele-München-Gruppe zuzurechnen ist
45
50
K-toon/Junior
RTL II
Junior.TV GmbH
& Co. KG
RTL 2 Fernsehen
GmbH & Co. KG
zur Zeit nicht auf Sendung
1,1*
FAZ
31,5
8,5
Heinrich Bauer
Verlag
UFA Film und
Fernseh GmbH
& Co. KG
26,3
CLT-UFA
S.A.
1,1
Burda GmbH
50 (Z)
Kirch Media GmbH
& Co. KGaA
Quelle: KEK Stand: 06/2001
242
1.9 Veranstalterbeteiligungen im bundesweiten Fernsehen und zuzurechnende Programme der Viacom-Gruppe
Viacom, Inc.
Delaware/USA
100 (Z)
Viacom Holding (Germany)
B.V., Amsterdam
Z:
100 (Z)
1 (Z)
VH-1 Television
Verwaltungs GmbH,
Hamburg
80
Veranstalter, dessen
Programm der ViacomGruppe zuzurechnen ist
Viacom VHENO GmbH,
Hamburg
99
Zwischengesellschaften
ausgeklammert
Zur Zeit noch nicht auf
Sendung
20
MTV Networks GmbH &
Co. OHG, München
MTV
MTV Base
MTV2
MTV Extra
VH1 Classic
Quelle: KEK
243
Stand: 6/2001
1.10 Veranstalterbeteiligungen von Vivendi/Canal+
(Die Fusion mit Seagram/Universal wurde von der EU-Kommission und der französischen Medienaufsichtsbehörde (CSA)
genehmigt. Die Umstrukturierung des neuen Konzerns Vivendi Universal S.A. ist noch nicht abgeschlossen.)
Vivendi Universal S.A.
100
Canal+
Group
Liberty Media
International
27,42
9,09
Lagardère SCA
27,42
Part‘Com
27,42
8,64
MultiThématiques S.A.
-alle Angaben in %
Programmveranstalter
100
100
Canal+ (Deutschland)
GmbH
zur Zeit nicht auf Sendung
MultiThématiques GmbH
100
Cyber TV
Cyber TV GmbH
& Co. KG
Planet
Planet Television GmbH
& Co. KG
100
100
Quelle: KEK
CineClassics Television
GmbH & Co. KG
Jimmy
Seasons
Seasons Television GmbH
& Co. KG
CineClassics 1
und 2
100
100
Jimmy Television GmbH
& Co. KG
Stand: 06/ 2001
244
1.11 Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme
der Walt Disney Company im bundesweiten Fernsehen
The Walt Disney
Company
100
100 (Z)
ABC Cable and
International Broadcast
Worldwide Holdings, Inc.
Disney Enterprises, Inc.
Delaware/USA
100 (Z)
50
Tele München Fernseh
GmbH & Co.
Medienbeteiligung KG
100
Buena Vista International
(BVI) Television
Investments, Inc.
Disney Store (Germany)
GmbH
100
50
31,5
RTL II
RTL 2 Fernsehen
GmbH & Co.KG
Super RTL
Disney Channel
RTL DISNEY
Fernsehen
GmbH & Co. KG
Buena Vista
(Germany)
GmbH
50
1,1*
FAZ
31,5
Heinrich
Bauer Verlag
1,1
Burda
GmbH
8,5
UFA Film und
Fernseh GmbH
& Co. KG
26,3
CLT-UFA
S.A.
*:
medienrechtlich genehmigte Übertragung der FAZAnteile auf die CLT-UFA (KEK 025) wegen
zivilgerichtlichen Verfahrens noch nicht vollzogen
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
Veranstalter, dessen Programm Disney
zuzurechnen ist
Quelle: KEK Stand 06/2001
245
2
Übersicht über die Verfahren der KEK
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung
vom
Vorlage der
LMA vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung
durch die KEK
KEK 001
VIVA / LfR
B
24.04.97
23.05.97
11.07.97
14.07.97
KEK 002
SAT.1 /
LPR Rheinland-Pfalz
B
10.02.97
26.05.97
n.a.
16.02.98
KEK 003
DSF / BLM
Z/B
20.03.97
07.07.97
26.01.99
24.02.99
23.03.99
KEK 004
TM 3 / BLM
B
26.02.97
26.05.97
08.09.97
22.09.97
KEK 005
Bloomberg /
LPR Hessen
Z
28.06.96
06.06.97
10.07.97
14.07.97
KEK 006
MultiThématiques /
BLM
a) Planet
b) Seasons
c) CineClassics
d) Cyber TV
e) Jimmy
Z
Z
Z
Z
Z
29.04.97
29.04.97
29.04.97
29.04.97
29.04.97
08.07.97
08.07.97
08.07.97
08.07.97
08.07.97
ProSieben / MABB
B
18.04.97
25.07.97
KEK 007
n.a.
22.09.97
22.09.97
22.09.97
22.09.97
22.09.97
01.09.98
26.01.99
(„Rücknahme“
am 02.09.98)
KEK 008
VOX / LfR (für Länderausschuss), (CLT-UFA)
B
13.12.96
05.09.97
14.10.97
28.01.98
16.02.98
KEK 009
RTL / NLM
(CLT-UFA)
B
13.12.96
05.09.97
16.10.97
29.01.98
16.02.98
KEK 010
Super RTL / LfR
(CLT-UFA)
B
13.12.96
05.09.97
14.10.97
29.01.98
16.02.98
KEK 011
RTL 2 / LPR Hessen
(CLT-UFA)
B
13.12.96
05.09.97
16.10.97
30.01.98
16.02.98
KEK 012
Premiere / HAM
(CLT-UFA)
B
13.12.96
05.09.97
16.10.97
29.01.98
16.02.98
KEK 013
Universal Studios /
MABB
Z
21.11.97
27.11.97
n.a.
16.02.98
KEK 014
Premiere digital /
BLM und HAM
Z
07.10.97
11.12.97
27.05.98
Rücknahme
am 09.06.98
246
Az.
KEK 015.1
KEK 015.2
KEK 015.3
KEK 015.4
KEK 015.5
KEK 015.6
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Werbefenster:
SAT.1 / LPR
ProSieben / MABB
VIVA I / LfR
ProSieben / MABB
VIVA I / LfR
CNN / LfR
KEK 016
CMT / MABB
KEK 017
SAT.1 /
LPR Rheinland-Pfalz
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung
vom
Vorlage der
LMA vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung
durch die KEK
Z
Z
Z
Z
Z
Z
30.10.97
09.12.97
11.02.98
26.03.99
11.02.00
14.02.00
11.04.01
n.a.
n.a.
n.a.
n.a.
n.a.
n.a.
19.01.98
16.02.98
20.04.99
22.02.00
21.03.00
22.05.01
B/Z
16.09.97
02.01.98
n.a.
Antrag ruht
07.07.97
n.a.
14.07.97
04.11.97
n.a.
24.11.97
05.12.97
n.a.
19.01.98
07.07.97
n.a.
14.07.97
11.11.97
n.a.
24.11.97
07.01.98
n.a.
19.01.98
D
(Bestimmung
Zuschaueranteil)
D
(Benehmensherstellung/Auswahlverfahren)
D
(Benehmensherstellung/Vereinbarung i.S.v. § 31
Abs. 5 RStV)
KEK 018
RTL / NLM
D
(Bestimmung
Zuschaueranteil)
D
(Benehmensherstellung/Auswahlverfahren)
D
(Benehmensherstellung/Vereinbarung i.S.v. § 31
Abs. 5 RStV)
KEK 019
SAT.1 /
LPR Rheinland-Pfalz
B
13.11.97
12.02.98
26.01.99
23.03.99
KEK 020
Discovery Channel /
BLM
Z
29.01.98
11.03.98
26.01.99
23.03.99
KEK 021
n-tv / MABB
B
10.01.98
06.04.98
n.a.
19.05.98
KEK 022
Kabel 1 / BLM
B
13.02.98
21.04.98
26.01.99
23.03.99
KEK 023
Asia Channel / LfK
Z
18.03.98
28.04.98
n.a.
22.06.98
KEK 024
ONYX /
LPR Rheinland-Pfalz
B
14.08.97
13.05.98
n.a.
21.07.98
KEK 025
RTL 2 / LPR Hessen
B
06.05.98
05.06.98
n.a.
21.09.98
247
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung
vom
Vorlage der
LMA vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung
durch die KEK
KEK 026
Premiere digital (neu) /
BLM und HAM
Z
09.06.98
10.06.98
21.12.98
26.01.99
26.01.99
KEK 027
CNN / LfR
Z
17.03.98
17.07.98
n.a.
29.08.98
KEK 028
ONYX / LfR
Z
27.07.98
19.08.98
n.a.
21.09.98
KEK 029
ProSieben / MABB
B
14.09.98
15.09.98
26.01.99
26.01.99
KEK 030
PRO SALUTE / LRZ
Z
23.12.97
25.09.98
30.11.98
14.12.98
KEK 031
VH-1 / HAM
B
11.09.98
20.10.98
n.a.
23.11.98
KEK 032
TM 3 / BLM
B
28.10.98
18.11.98
n.a.
14.12.98
KEK 033
Playboy TV / MABB
Z
16.11.98
09.12.98
24.01.99
26.01.99
KEK 034
DF 1 / BLM
Z
08.12.98
21.12.98
n.a.
Rücknahme
am 21.05.99
KEK 035
SAT.1 / LPR
B
02.03.99
17.02.99
n.a.
20.04.99
KEK 036
DSF / BLM
B
12.02.99
24.02.99
26.01.99
23.03.99
KEK 037
SAT.1 / LPR
D
k.A.
19.02.99
n.a.
23.03.99
(Sendezeitenverschiebung)
KEK 038
N 24 / BLM
Z
02.02.99
03.03.99
n.a.
18.05.99
KEK 039
@TV / HAM
Z
31.03.99
19.04.99
*
Antrag ruht
KEK 040
RTL / NLM
Z
10.05.99
14.05.99
n.a.
21.09.99
KEK 041
RTL / NLM
12.05.99
n.a.
18.05.99
02.07.99
n.a.
13.07.99
center tv
11.08.99
n.a.
24.08.99
dctp
13.09.99
n.a.
21.09.99
D
(Bestimmung
Zuschaueranteil)
D
(Benehmensherstellung/Auswahlverfahren)
D
(Benehmensherstellung/Vereinbarung i.S.v. § 31
Abs. 5 RStV)
KEK 042
Junior.TV / BLM
Z
09.03.99
12.05.99
06.07.99
21.09.99
KEK 043
Buena Vista / BLM
Z
06.05.99
14.05.99
19.07.99
13.07.99
KEK 044
Universal Studios /
MABB
Z
29.04.99
21.05.99
08.07.99
13.07.99
248
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung
vom
Vorlage der
LMA vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung
durch die KEK
KEK 045
Unitel / BLM
Z
01.06.99
17.06.99
n.a.
21.09.99
KEK 046
SAT.1 / LPR
B
03.06.99
22.06.99
08.05.00
16.05.00
KEK 047
Premiere World /
BLM, HAM
B
31.03.99
23.06.99
01.09.99
21.09.99
KEK 048
Europ. Wissenschaftskanal / MABB
Z
14.06.99
02.07.99
02.11.99
16.11.99
KEK 049
SINGLE TV / LfR
Z
22.06.99
09.07.99
25.08.00
24.08.99
KEK 050
VIVA / LfR
B
29.04.99
16.07.99
09.09.99
21.09.99
KEK 051
MultiThématiques /
BLM
B
./.
19.07.99
07.01.00
25.01.00
KEK 052
RTL / NLM
Z
15.07.99
21.07.99
n.a.
19.10.99
KEK 053
DSF / BLM
B
21.05.99
10.08.99
06.12.99
14.12.99
KEK 054
Kult-TV / MABB
Z
03.08.99
16.08.99
12.11.99
16.11.99
KEK 055
VOX / LfR
Z
06.08.99
14.09.99
11.11.99
16.11.99
KEK 056
CNI / MABB
Z
08.09.99
20.09.99
24.09.99
19.10.99
KEK 057
GSN / LfR
Z
27.08.99
14.09.99
n.a.
14.12.99
KEK 058
SET / LfR
Z
27.08.99
14.09.99
n.a.
14.12.99
KEK 059
DCTP / LfR
Z
16.09.99
22.09.99
17.11.99
16.11.99
KEK 060
Groupe AB / LfR
Z
22.09.99
29.09.99
15.11.99
16.11.99
KEK 061
GoldStar / BLM
Z
22.09.99
30.09.99
06.04.00
25.01.00
KEK 062
Dogan Media /
LPR Hessen
Z
04.10.99
13.10.99
16.11.99
16.11.99
KEK 063
ProSieben / MABB
B
15.10.99
15.10.99
25.01.00
25.01.00
KEK 064
TM 3 / BLM
B
27.09.99
14.10.99
09.12.99
14.12.99
KEK 065
ONYX / LfR
Z
07.09.99
14.09.99
(Eing. 18.10.)
12.11.99
16.11.99
KEK 066
ONYX / LfR
B
22.10.99
26.10.99
12.11.99
16.11.99
KEK 067
TM 3 / BLM
Z
12.10.99
27.10.99
09.12.99
14.12.99
KEK 068
Playboy TV / MABB
B
08.10.99
25.10.99
18.11.99
03.04.00
18.04.00
249
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung
vom
Vorlage der
LMA vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung
durch die KEK
B
30.11.99
07.12.99
22.12.99
25.01.00
B
(BSkyB)
28.12.99
23.03.00
14.08.00
15.08.00
KEK 069
VIVA / LfR
KEK 070
Premiere World /
BLM, HAM
KEK 071
MTV / BLM
Z
17.12.99
14.01.00
n.a.
22.02.00
KEK 072
VOX / LfR (für Länderausschuss)
B
20.01.00
21.01.00
07.02.00
13.03.00
21.03.00
KEK 073
Universal Studios /
MABB
Z
03.01.00
16.06.00
14.02.00
20.06.00
n.a.
17.07.00
KEK 074
MultiThématiques /
BLM
B
14.01.00
25.02.00
11.04.00
18.04.00
KEK 075
Kabel 1 / BLM
B
15.10.99
25.02.00
11.04.00
18.04.00
KEK 076
Fox Kids / BLM
Z
23.02.00
28.03.00
14.08.00
15.08.00
KEK 077
n-tv / MABB
B
01.06.99
14.03.00
05.04.00
n.a.
16.05.00
KEK 078
N 24 / BLM
B
26.03.00
11.04.00
15.05.00
16.05.00
KEK 079
VOX / LfR (für Länderausschuss)
B
27.04.00
02.05.00
12.05.00
23.05.00
06.06.00
KEK 080
CLT-UFA / NLM (federführend)
B
11.05.00
16.05.00
17.08.00
19.09.00
KEK 081
TM 3 / BLM
B
20.04.00
16.05.00
n.a.
17.07.00
KEK 082
VIVA / LfR
B
18.05.00
24.05.00
10.10.00
19.09.00
KEK 083
H5B5 / BLM
Z
29.05.00
06.06.00
n.a.
19.12.00
KEK 084
Discovery Germany /
BLM
Z
31.05.00
27.06.00
n.a.
19.12.00
KEK 085
Discovery Germany /
BLM
Z
31.05.00
03.07.00
n.a.
19.12.00
KEK 086
Beate Uhse / MABB
Z
19.06.00
06.07.00
03.08.00
15.08.00
KEK 087
B.TV / LfK
Z
13.06.00
04.07.00
n.a.
15.08.00
KEK 088
MTV / LfR
Z
15.12.99
10.07.00
n.a.
19.12.00
KEK 089
Groupe AB / LfR
Z
22.09.99
13.07.00
n.a.
15.08.00
250
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung
vom
Vorlage der
LMA vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung
durch die KEK
KEK 090
ProSiebenSAT.1Media
Z
10.07.00
17.07.00
06.10.00
24.10.00
ProSieben / MABB
B
29.06.00
26.07.00
Z
13.09.00
20.09.00
21.11.00
21.11.00
B
19.10.00
24.10.00
KEK090-3
B
18.07.00
30.08.00
23.10.00
24.10.00
KEK090-4 N24 / BLM
KEK090-5 Kabel 1 / BLM
B
18.07.00
30.08.00
23.10.00
24.10.00
B
13.09.00
15.09.00
23.10.00
24.10.00
KEK090-1
KEK090-2
SAT.1 / LPR
Verschmelzung v. ProSieben u. SAT.1 /
MABB, LPR, BLM
KEK090-6
20.09.00
26.09.00
B
18.07.00
(aus 090-3
u. 090-4)
28.11.00
14.12.00
16.01.01
DSF / BLM
KEK 091
DSF / BLM
B
27.06.00
26.07.00
n.a.
19.09.00
KEK 092
Single TV / LfR
B
17.08.00
23.08.00
15.09.00
19.09.00
KEK 093
Premiere World /
BLM und HAM
B
(Kingdom)
09.08.00
06.09.00
25.10.00
24.10.00
KEK 094
Premiere World /
BLM und HAM
B
(Capital Research)
13.09.00
20.09.00
25.10.00
24.10.00
KEK 095
GoldStar TV / BLM
B
Parallelverfahren
KEK 070
19.09.00
n.a.
21.11.00
KEK 096
Discovery Channel /
BLM
B
Parallelverfahren
KEK 070
19.09.00
n.a.
21.11.00
KEK 097
GoldStar TV / BLM
B
Parallelverfahren
KEK 093/094
26.09.00
n.a.
21.11.00
KEK 098
Discovery Channel /
BLM
B
Parallelverfahren
KEK 093/094
26.09.00
n.a.
21.11.00
KEK 099
Premiere World /
BLM und HAM
B
(Lehman)
25.09.00
02.10.00
25.10.00
24.10.00
KEK 100
VH-1 / HAM
Z
22.08.00
05.10.00
n.a.
19.12.00
KEK 101
GoldStar TV / BLM
B
Parallelverfahren
KEK 099
17.10.00
n.a.
21.11.00
KEK 102
Discovery Channel /
BLM
B
Parallelverfahren
17.10.00
n.a.
21.11.00
251
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
ONYX Plus / LfR
KEK 104
Vorlage der
LMA vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung
durch die KEK
KEK 099
BLM
KEK 103
Antrag/
Anmeldung
vom
Z/B
28.07.00
27.09.00
19.10.00
n.a.
21.11.00
TM3 / BLM
B
22.11.00
23.01.01
06.12.00
12.04.01
22.05.01
KEK 105
TM-TV / BLM
Z
03.01.01
15.01.01
26.03.01
20.03.01
KEK 106
Single TV / LfR
B
25.01.01
08.02.01
*
*
KEK 107
KirchMedia
KEK107-1 ProSieben / MABB
B
24.01.01
12.02.01
16.03.01
22.05.01
KEK107-2 SAT.1 / LPR
B
24.01.01
20.02.01
n.a.
22.05.01
KEK107-3 Kabel 1 / BLM
B
24.01.01
22.02.01
n.a.
22.05.01
KEK107-4 N 24 / BLM
B
24.01.01
22.02.01
n.a.
22.05.01
KEK107-5 DSF / BLM
B
24.01.01
22.02.01
n.a
22.05.01
KEK107-6 Junior TV / BLM
B
24.01.01
22.02.01
n.a.
22.05.01
KEK 108
Einstein Channel /
MABB
B
24.10.00
12.02.01
*
*
KEK 109
drb Event Channel /
MABB
Z
09.01.01
12.02.01
16.03.01
20.03.01
KEK 110
Eigenwerbekanäle
KEK110-1 Sparkassen-TV / MABB
Z
k.A.
14.03.01
11.04.01
24.04.01
KEK110-2 Telekom-TV / MABB
Z
k.A.
14.03.01
*
*
KEK 111
Forschungskanal / LfR
Z
26.03.01
30.03.01
n.a
22.05.01
KEK 112
MultiThématiques /
BLM
B
02.03.01
09.04.01
21.05.01
22.05.01
KEK 113
CLT-UFA / NLM
B
10.04.01
27.04.01
06.06.01
19.06.01
KEK 114
VH-1 / HAM
B
25.04.01
30.04.01
18.06.01
19.06.01
KEK 115
n-tv / MABB
B
06.04.01
03.05.01
n.a.
19.06.01
KEK 116
ChannelD / Bremische
Landesmedienanstalt
Z
11.04.01
10.05.01
n.a.
KEK 117
MTV / BLM
KEK 118
KEK 119
22.05.01
(keine Zuständigkeit d. KEK)
Z/B
30.04.01
15.05.01
18.06.01
19.06.01
Entertainment Station /
LfR
Z
22.12.00
16.05.01
*
*
vividia / LfK
Z
14.05.01
22.05.01
05.06.01
19.06.01
252
Az.
Veranstalter /
Landesmedienanstalt
Art des
Verfahrens
Antrag/
Anmeldung
vom
Vorlage der
LMA vom
Vorlage aller
zusätzlich
angeforderten
Unterlagen
Entscheidung
durch die KEK
KEK 120
TM3 / BLM
B
21.05.01
21.05.01
*
*
KEK 121
PREMIERE /
BLM, HAM
B
11.01.01
15.03.01
n.a.
19.06.01
KEK 122
VIVA / LfR
B
18.05.01
01.06.01
*
*
KEK 123
XXP TV / MABB
Z
15.06.01
21.06.01
*
*
B
D
Z
n.a.
*
Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen
Drittsendezeiten
Antrag auf Zulassung
nicht anwendbar
Antrag in Bearbeitung
(Stand: 30.06.2001)
253
3
§§ 26 bis 34 des Rundfunkstaatsvertrags
§ 26
Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen
(1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung)
darf in der Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt
eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 vom Hundert, so wird vermutet, dass
vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Gleiches gilt bei einer geringfügigen
Unterschreitung des Zuschaueranteils, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert im Fernsehen entspricht.
(3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende
Meinungsmacht erlangt, so darf für weitere diesem Unternehmen zurechenbare
Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen an Veranstaltern nicht als unbedenklich bestätigt werden.
(4) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende
Meinungsmacht erlangt, schlägt die zuständige Landesmedienanstalt durch die
Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK, § 35 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1) dem Unternehmen folgende Maßnahmen vor:
1.
Das Unternehmen kann ihm zurechenbare Beteiligungen an Veranstaltern
aufgeben, bis der zurechenbare Zuschaueranteil des Unternehmens hierdurch
unter die Grenze nach Absatz 2 Satz 1 fällt, oder
2.
es kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Beteiligungen
254
an Veranstaltern aufgeben, bis keine vorherrschende Meinungsmacht nach
Absatz 2 Satz 2 mehr gegeben ist, oder
3.
es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltsichernde Maßnahmen
im Sinne der §§ 30 bis 32 ergreifen.
Die KEK erörtert mit dem Unternehmen die in Betracht kommenden Maßnahmen
mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande oder werden die einvernehmlich zwischen dem Unternehmen und
der KEK vereinbarten Maßnahmen nicht in angemessener Frist durchgeführt, so
sind von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die
Zulassungen von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Programmen zu widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht durch das Unternehmen mehr
gegeben ist. Die Auswahl trifft die KEK unter Berücksichtigung der Besonderheiten
des Einzelfalls. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der
Zulassung wird nicht gewährt.
(5) Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm
mit Schwerpunkt Information im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil
von 10 vom Hundert, hat er binnen sechs Monaten nach Feststellung und Mitteilung
durch die zuständige Landesmedienanstalt Sendezeit für unabhängige Dritte nach
Maßgabe von § 31 einzuräumen. Trifft der Veranstalter die danach erforderlichen
Maßnahmen nicht, ist von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung
durch die KEK die Zulassung zu widerrufen. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.
(6) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen gemeinsam alle drei Jahre oder auf
Anforderung der Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk
unter Berücksichtigung von
1.
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten,
2.
horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebieten und
3.
255
internationalen Verflechtungen im Medienbereich.
Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 bis 32 und zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmungen Stellung nehmen.
(7) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich eine von der KEK zu erstellende Programmliste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter
und deren Beteiligte aufzunehmen.
§ 27
Bestimmung der Zuschaueranteile
(1) Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK den Zuschaueranteil der
jeweiligen Programme unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Programme des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks. Für Entscheidungen maßgeblich ist der bei Einleitung des Verfahrens im
Durchschnitt der letzten zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil der einzubeziehenden Programme.
(2) Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Maßgabe einer Entscheidung der
KEK ein Unternehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufgrund
einer Ausschreibung. Die Ermittlung muss aufgrund repräsentativer Erhebungen bei
Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten
wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden. Die Landesmedienanstalten sollen mit dem Unternehmen vereinbaren, dass die anlässlich der Ermittlung der Zuschaueranteile nach Absatz1 Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten
genutzt werden können. In diesem Fall sind die auf die Landesmedienanstalten entfallenden Kosten entsprechend zu mindern.
(3) Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zuschaueranteile zur Mitwirkung
verpflichtet. Kommt ein Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die
Zulassung widerrufen werden.
§ 28
Zurechnung von Programmen
(1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es
256
unmittelbar mit 25 vom Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an
denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz stehen und diese
Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 vom
Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Unternehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen,
dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen.
(2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder
gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein
ihm bereits aus anderen Gründen nach Absatz 1 oder Absatz 2 zurechenbares Unternehmen
1.
regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von
ihm zugelieferten Programmteilen gestaltet oder
2.
aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen
oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen eines Veranstalters über die Programmgestaltung, den Programmeinkauf
oder die Programmproduktion von seiner Zustimmung abhängig macht.
(3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Staatsvertrages
haben.
(4) Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Einflüsse auf einen Veranstalter
sind auch bestehende Angehörigenverhältnisse einzubeziehen. Hierbei finden die
Grundsätze des Wirtschafts- und Steuerrechts Anwendung.
257
§ 29
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten. Die Veränderungen dürfen
nur dann von der zuständigen Landesmedienanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden
könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist die Zulassung zu widerrufen; das Nähere des
Widerrufs richtet sich nach Landesrecht. Für geringfügige Beteiligungen an Aktiengesellschaften kann die KEK durch Richtlinien Ausnahmen für die Anmeldepflicht
vorsehen.
§ 30
Vielfaltsichernde Maßnahmen
Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltsichernde Maßnahmen bei einem
Veranstalter oder Unternehmen ab, so gelten als solche Maßnahmen:
1.
Die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 31),
2.
die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 32).
§ 31
Sendezeit für unabhängige Dritte
(1) Ein Fensterprogramm, das aufgrund der Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeit nach den vorstehenden Bestimmungen ausgestrahlt wird, muss unter Wahrung der Programmautonomie des Hauptveranstalters einen zusätzlichen Beitrag
zur Vielfalt in dessen Programm, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und
Information, leisten. Die Gestaltung des Fensterprogramms hat in redaktioneller Unabhängigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen.
(2) Die Dauer des Fensterprogramms muss wöchentlich mindestens 260 Minuten,
davon mindestens 75 Minuten in der Sendezeit von 19:00 Uhr bis 23:30 Uhr betra258
gen. Auf die wöchentliche Sendezeit werden Regionalfensterprogramme bis höchstens 150 Minuten pro Woche mit höchstens 80 Minuten pro Woche auf die Drittsendezeit außerhalb der in Satz 1 genannten Sendezeit angerechnet; bei einer geringeren wöchentlichen Sendezeit für das Regionalfenster vermindert sich die anrechenbare Sendezeit von 80 Minuten entsprechend. Die Anrechnung ist nur zulässig,
wenn die Regionalfensterprogramme in redaktioneller Unabhängigkeit veranstaltet
werden und insgesamt bundesweit mindestens 50 vom Hundert der Fernsehhaushalte erreichen.
(3) Der Fensterprogrammanbieter nach Absatz 1 darf nicht in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptprogrammveranstalter stehen. Rechtliche Abhängigkeit im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn das Hauptprogramm und das Fensterprogramm nach § 28 demselben Unternehmen zugerechnet werden können.
(4) Ist ein Hauptprogrammveranstalter zur Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte verpflichtet, so schreibt die zuständige Landesmedienanstalt nach Erörterung mit dem Hauptprogrammveranstalter das Fensterprogramm zur Erteilung einer
Zulassung aus. Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft die eingehenden Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie
der sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die zulassungsfähigen Anträge mit. Sie erörtert mit dem Hauptprogrammveranstalter die Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen.
Kommt eine Einigung nicht zustande und liegen der zuständigen Landesmedienanstalt mehr als drei zulassungsfähige Anträge vor, wählt sie aus einem Dreiervorschlag des Hauptprogrammveranstalters denjenigen Bewerber aus, dessen Programm den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters erwarten lässt und erteilt ihm die Zulassung. Bei drei oder weniger Anträgen trifft die zuständige Landesmedienanstalt die Entscheidung unmittelbar.
(5) Ist ein Bewerber für das Fensterprogramm nach Absatz 4 ausgewählt, schließen
der Hauptprogrammveranstalter und der Bewerber eine Vereinbarung über die Ausstrahlung des Fensterprogramms im Rahmen des Hauptprogramms. In diese Vereinbarung ist insbesondere die Verpflichtung des Hauptprogrammveranstalters aufzunehmen, dem Fensterprogrammveranstalter eine ausreichende Finanzierung seines Programms zu ermöglichen. Die Vereinbarung muss ferner vorsehen, dass eine
Kündigung während der Dauer der Zulassung nach Absatz 6 nur wegen schwerwie-
259
gender Vertragsverletzungen oder aus einem wichtigen Grund mit einer Frist von
sechs Monaten zulässig ist.
(6) Auf der Grundlage einer Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen nach
Absatz 5 ist dem Fensterprogrammveranstalter durch die zuständige Landesmedienanstalt die Zulassung zur Veranstaltung des Fensterprogramms zu erteilen. In
die Zulassung des Haupt- und des Fensterprogrammveranstalters sind die wesentlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nach Absatz 5 als Bestandteil der Zulassungen aufzunehmen. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den
teilweisen Widerruf der Zulassung des Hauptprogrammveranstalters wird nicht gewährt. Die Zulassung für den Fensterprogrammveranstalter soll auf die Dauer von
drei Jahren erteilt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Zulassung des
Hauptprogrammveranstalters.
§ 32
Programmbeirat
(1) Der Programmbeirat hat die Programmverantwortlichen, die Geschäftsführung
des Programmveranstalters und die Gesellschafter bei der Gestaltung des Programms zu beraten. Der Programmbeirat soll durch Vorschläge und Anregungen
zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Pluralität des Programms (§ 25) beitragen.
Mit der Einrichtung eines Programmbeirats durch den Veranstalter ist dessen wirksamer Einfluss auf das Fernsehprogramm durch Vertrag oder Satzung zu gewährleisten.
(2) Die Mitglieder des Programmbeirats werden vom Veranstalter berufen. Sie müssen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Gruppen in ihrer Gesamtheit
die Gewähr dafür bieten, dass die wesentlichen Meinungen in der Gesellschaft vertreten sind.
(3) Der Programmbeirat ist über alle Fragen, die das veranstaltete Programm betreffen, durch die Geschäftsführung zu unterrichten. Er ist bei wesentlichen Änderungen
der Programmstruktur, der Programminhalte, des Programmschemas sowie bei
programmbezogenen Anhörungen durch die zuständige Landesmedienanstalt und
bei Programmbeschwerden zu hören.
260
(4) Der Programmbeirat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskünfte von der Geschäftsführung verlangen und hinsichtlich des Programms oder einzelner Beiträge
Beanstandungen gegenüber der Geschäftsführung aussprechen. Zu Anfragen und
Beanstandungen hat die Geschäftsführung innerhalb angemessener Frist Stellung
zu nehmen. Trägt sie den Anfragen und Beanstandungen zum Programm nach Auffassung des Programmbeirats nicht ausreichend Rechnung, kann er in dieser Angelegenheit einen Beschluss des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein
solches nicht vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, verlangen. Eine Ablehnung der Vorlage des Programmbeirats durch die Gesellschafterversammlung
oder durch das Kontrollorgan über die Geschäftsführung bedarf einer Mehrheit von
75 vom Hundert der abgegebenen Stimmen.
(5) Bei Änderungen der Programmstruktur, der Programminhalte oder des Programmschemas oder bei der Entscheidung über Programmbeschwerden ist von der
Entscheidung der Geschäftsführung die Zustimmung des Programmbeirats einzuholen. Wird diese verweigert oder kommt eine Stellungnahme binnen angemessener
Frist nicht zustande, kann die Geschäftsführung die betreffende Maßnahme nur mit
Zustimmung des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht
vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, für die eine Mehrheit von 75 vom
Hundert der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, treffen. Der Veranstalter hat das
Ergebnis der Befassung des Programmbeirats oder der Entscheidung nach Satz 2
der zuständigen Landesmedienanstalt mitzuteilen.
(6) Handelt es sich bei dem Veranstalter, bei dem ein Programmbeirat eingerichtet
werden soll, um ein einzelkaufmännisch betriebenes Unternehmen, so gelten die
Absätze 4 und 5 mit der Maßgabe, dass der Programmbeirat statt der Gesellschafterversammlung oder des Kontrollorgans über die Geschäftsführung die zuständige
Landesmedienanstalt anrufen kann, die über die Maßnahme entscheidet.
§ 33
Richtlinien
Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richtlinien zur näheren Ausgestaltung der §§ 31 und 32. In den Richtlinien zu § 32 sind insbesondere Vorgaben
über Berufung und Zusammensetzung des Programmbeirats zu machen.
261
§ 34
Übergangsbestimmung
Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 sind für die Beurteilung
von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt in Zusammenhang mit der
bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen die vorhandenen Daten über
Zuschaueranteile zugrunde zu legen. Die Veranstalter sind verpflichtet, bei ihnen
vorhandene Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK zur Verfügung
zu stellen. Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen unter Beachtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen, dass Maßnahmen nach diesem Staatsvertrag, die aufgrund von Daten
nach Satz 1 ergehen, unverzüglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der
Zuschaueranteile nach § 27 ergebende Sach- und Rechtslage angepasst werden
können.
262
4
Verzeichnis der benutzten Abkürzungen
a. a. O.
am angegebenen Ort
ABl.
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Abschn.
Abschnitt
Abs.
Absatz
a. F.
alte Fassung
AG
Aktiengesellschaft
AktG
Aktiengesetz
ALM
Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland
263
amtl.
amtlich
API
Application Programming Interface
Art.
Artikel
Az.
Aktenzeichen
BayMG
Bayerisches Mediengesetz
BLM
Bayerische Landeszentrale für neue Medien
B.V.
Besloten Venootschap met beperkte Aansprakelijkheid
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
bzw.
beziehungsweise
CA
Conditional Access
ca.
circa
CEO
Chief Executive Officer
CI
Common Interface
c/o
care of
Co.
Company
Corp.
Corporation
CSA
Conseil Supérieur de l’Audiovisuel
d. h.
das heißt
DLM
Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten
DTH
direct-to-home
DVD
Digital Versatile Disk
EBU
European Broadcasting Union
EG
Europäische Gemeinschaft
EPG
Electronic Programming Guide
ETN
European Television Network
EU
Europäische Union
f.
folgende
FCC
Federal Communications Commission
FKVO
Fusionskontrollverordnung
FTC
Federal Trade Commission
GG
Grundgesetz
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GO
Geschäftsordnung
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
HAM
Hamburgische Anstalt für neue Medien
HambMedienG Hamburgisches Mediengesetz
Hrsg.
Herausgeber
i. G.
in Gründung
IM
Instant Messenger
Inc.
Incorporated
IPG
Interactive Program Guide
i. S.
in Sachen
i. S. d.
im Sinne der/des
ISP
Internet-Service-Provider
i. S. v.
im Sinne von
ITC
Independent Television Commission
i. V. m.
in Verbindung mit
k. A.
keine Angaben
KDLM
Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten
KEK
Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich
KG
Kommanditgesellschaft
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien
264
265
LfK
Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg
LfR
Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen
LL.C.
Limited Liability Company
LMS
Landesmedienanstalt Saarland
L.P.
Limited Partnership
LPR
Landesanstalt für private Rundfunkveranstalter Rheinland-Pfalz
LPR Hessen
Hessische Landeszentrale für privaten Rundfunk
LRA
Landesrundfunkausschuss für Sachsen-Anhalt
LRZ
Landesrundfunkzentrale Mecklenburg-Vorpommern
Ltd.
Limited
MABB
Medienanstalt Berlin-Brandenburg
MDStV
Mediendiestestaatsvertrag
Mio.
Millionen
Mrd.
Milliarden
n. F.
neue Fassung
Nr.
Nummer
NRW
Nordrhein-Westfalen
N.V.
Naamloze Vennootschap
OLG
Oberlandesgericht
plc.
Public Limited Company
PPV
Pay-per-View
Pty.
Private Company
PVR
Personal Video Recorder
Rn.
Randnummer
RStV
Rundfunkstaatsvertrag
S.
Seite
S.A.
Société Anonyme
S.a.r.l.
Société à responsabilité limitée
SLM
Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien
SMS
Short Message Service
s. o.
siehe oben
S.p.A.
Società in accomandita per azioni
s. u.
siehe unten
TKG
Telekommunikationsgesetz
TLM
Thüringer Landesmedienanstalt
Tz.
Teilziffer
u. a.
unten angegeben/unter anderem
u. ä.
und ähnliches
u. a. m.
und andere mehr
ULR
Unabhängige Landesanstalt für das Rundfunkwesen SchleswigHolstein
v.
vom
vgl.
vergleiche
v. H.
vom Hundert
VO
Verordnung
WWW
World Wide Web
z. B.
zum Beispiel
Ziff.
Ziffer
z. T.
zum Teil
z. Zt.
zur Zeit
266

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