Top. Karte 1:50000 Rheinland-Pfalz/Saarland

Transcription

Top. Karte 1:50000 Rheinland-Pfalz/Saarland
Brennholzversteigerung der Gde. Gillenfeld am
10.12.2011 , 10:00 Uhr, alter Bahnhof Gillenfeld
Sehr geehrte Brennholzkunden,
bitte lesen Sie die Seite 2 dieses Katalogs aufmerksam durch, dort sind wesentliche Regeln
wiedergegeben.
Die IL Lose 1-58 und Reiserlose 6-10 befinden sich im "Dickebüsch" und im Bereich
zwischen Holzmaarparkplatz und Dürremaar und sind in der Karte eingezeichnet, ebenso wie
die entsprechenden Rettungspunkte.
Die IL Lose 100- 123 und die Reiserlose 1-5 sind am Pulvermaar zwischen Campingplatz und
Sandbank. Der Rettungspunkt ist am Campingplatz (5807-073).
Jeder der Brennholz erwerben möchte, fülle bitte die auf dieser Seite unten abgedruckte
Erklärung aus und gebe sie zu Beginn der Versteigerung ab. (das ganze DIN A4 Blatt).
Es geht nicht mehr, dass jemand für wen anderes Holz ersteigert, und es dann über seinen
Namen "laufen lässt". D.h. wenn jemand nicht pers. anwesend ist, wird dennoch
untenstehende Erklärung benötigt.
Zeitfenster für die Aufarbeitung:
Alle Lose am Pulvermaar bis zum 01.05.2012
Ab dem 01.04.12 (Campingplatz eröffnet) sind die gesetzlichen Ruhezeiten einzuhalten.
Ab 8:00 Uhr, Pause von 13.00 - 15:00 Uhr dann bis 19:00 Uhr.
Lose im Dickebüsch bis zum 30.09.12
Seilwindeneinsatz generell nur bis zum 31.03.12
Seilwindeneinsatz in den Reiserlosen 6-10 nur nach Rücksprache mit mir.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Breitenbach Tel: 015228851223
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Erklärung
- Das von mir ersteigerte Holz ist ausschließlich für meinen pers. privaten Bedarf und wird in
Gillenfeld verheizt.
- Das Holz wird nicht weiterverkauft (egal in welcher Form) oder verschenkt.
- Die Seite 2 des Katalogs (allgemeine Bedingungen zum Kauf von liegendem Holz für die
nichtgewerbliche Selbstaufarbeitung) habe ich gelesen und wird beachtet.
- über die jeweiligen Rettungspunkte bin ich ausreichend informiert.
- ich habe einen Motorsägenkurs gemacht und führe bei der Aufarbeitung die
Teilnahmebescheinigung mit.
- In der Motorsäge verwende ich nur Sonderkraftstoff und Biosägekettenöl.
Vorname+Name:........................................................................................................
Straße:.......................................................................................................................
Tel.:...........................................................................................................................
Datum:........................../ Unterschrift.....................................................................
Allgemeine Bedingungen zum Kauf von liegendem Holz für die nicht gewerbliche Selbstaufarbeitung
1. Eigentumsübergang, Abfuhr: Der Selbstwerber erwirbt das Eigentum am gekauften Holz nach Bezahlung. Bearbeitung
und Abfuhr dürfen erst nach Bezahlung erfolgen. Bei der Abfuhr ist diese Vereinbarung zusammen mit einem Nachweis der
Bezahlung mitzuführen (Quittungsbeleg oder Kontoauszug oder Überweisungsträger).
2. Übergabe, Gefahrenübergang: Mit der Zuteilung geht die Gefahr des Verlustes, des Untergangs oder der Wertminderung
auf den Selbstwerber über.
3. Verbot der Weiterveräußerung des Holzes: Das aufgearbeitete Holz dient ausschließlich dem Eigenbedarf bzw. die
Aufarbeitung erfolgt im Rahmen von Nachbarschaftshilfe. Eine Weiterveräußerung – auch auf privater Basis – ist
ausgeschlossen.
4. Fahrerlaubnis: Der Selbstwerber darf zur Aufarbeitung des Holzes mit seinem Fahrzeug im notwendigen Umfang Waldwege
auf eigene Gefahr mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h befahren. Die Abfuhr des Holzes darf nur an Werktagen
mit dem dazu im Vertrag benannten Fahrzeug erfolgen.
5. Arbeitszeiten: Die Bearbeitung des Holzes darf nur an Werktagen vor Einbruch der Dunkelheit erfolgen.
6. Helfer und Begleitpersonen: Falls der Selbstwerber Helfer / Begleitpersonen einsetzt, stellt er sicher, dass die in den
„Bedingungen für die Aufarbeitung von liegendem Holz durch nicht gewerbliche Selbstwerber“ enthaltenen Regeln von allen von
ihm eingesetzten Helfern und Begleitpersonen eingehalten werden.
7. Verbot der Entnahme schwacher Baumteile: Die Entnahme von Baumteilen mit einem Durchmesser kleiner 7 cm ohne
Rinde ist verboten.
8. Lagerung von aufgearbeitetem Holz: Aufgearbeitetes Holz darf ausschließlich entlang der hierfür bestimmten Wege und
Rückegassen zwischengelagert werden. Eine Abdeckung des Holzes z.B. mit Plastikplanen ist untersagt.
9. Verbot der Befahrung der Waldfläche: Eine Befahrung der Waldfläche ist verboten. Ein erforderlicher Holztransport darf
ausschließlich in schonender Weise auf hierfür bestimmten Wegen erfolgen.
Haftungserklärung des Selbstwerbers
Bei der Waldarbeit herrschen besondere Arbeitsbedingungen, die je nach Art und Umfang das Tragen einer besonderen
Arbeitsschutzkleidung zur Vermeidung von Verletzungen erforderlich machen. Zur Schutzkleidung gehören: Schutzhelm mit
Gesichtsschutz, Gehörschutz, Lederhandschuhe, Schnittschutzhose und Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlage.
Mit meiner umseitigen Unterschrift bestätige ich, dass ich über die Unfallgefahren bei der Selbstaufarbeitung unterwiesen
worden bin. Ich versichere, die persönliche Schutzausrüstung für Motorsägenarbeiten zu besitzen und zu benutzen.
Ich erkenne die Weisungsbefugnis des Vertreters des Waldbesitzers bei groben Verstößen gegen die
Unfallverhütungsvorschriften der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie bei Gefahr in Verzug zu meiner eigenen
Sicherheit und der Sicherheit anderer Personen an. In die Lage des nächsten Rettungspunktes wurde ich eingewiesen.
Im Zuge der Selbstaufarbeitung werden von mir keine betrieblichen Arbeiten für den Forstbetrieb erledigt. Dasselbe gilt auch für
die von mir eingesetzten Helfer. Ich verpflichte mich, meine Helfer über den vollständigen Inhalt dieser Erklärung zu informieren.
Der Selbstwerber haftet für alle durch ihn oder seine Helfer im Rahmen der Selbstaufarbeitung und der Abfuhr des
gekauften Holzes vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden. Dies gilt auch im Verhältnis des
Selbstwerbers und seiner Helfer untereinander.
Jegliche Haftung des Waldbesitzers für Schäden, die dem Selbstwerber oder einem seiner Helfer im Rahmen des
Einsatzes entstehen, wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit
sowie andere Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Bedingungen für die nicht gewerbliche Aufarbeitung von liegendem Holz durch Selbstwerber
1. Für die Aufarbeitung von liegend bereitgestelltem Brennholz ist sowohl im Staats- wie im Gemeindewald die Teilnahme an
einem Motorsägenkurs (MS Basis für Brennholz-Selbstwerber) verpflichtend. Die Ausnahmeregelung für Selbstwerber mit
"mehrjähriger Praxis" entfällt zum 31.12.2012. Es wird dringend empfohlen, spätestens 2012 an einer solchen Schulung
teilzunehmen, um den Sachkundenachweis zu erwerben. Folgende Personen sind von der Arbeit mit der Motorsäge oder
anderen gefährlichen Forstarbeiten ausgeschlossen:
Personen mit körperlichen oder geistigen Mängeln, Jugendliche unter 18 Jahren, werdende Mütter, alkoholisierte Personen.
2. Die Aufarbeitung und Abfuhr des gekauften Holzes darf nicht in folgenden Situationen durchgeführt werden: vor
Tagesanbruch und nach Eintritt der Dämmerung, bei Gewittern und starkem Wind, bei Sichtbehinderung, an Sonn- und
Feiertagen.
3. Beim Einsatz von Motorsägen ist insbesondere zu beachten: Das Arbeiten mit der Motorsäge (einschließlich
Schwenkbereich der Motorsäge) ist nur mit persönlicher Schutzausrüstung zulässig, keine Alleinarbeit (ständige Sichtoder Rufverbindung zu einer anderen Person ist erforderlich). Zum Schutz von Gesundheit und Umwelt dürfen Motorsägen im
Staats- und Gemeindewaldwald nur mit benzolfreiem Sonderkraftstoff betrieben werden und es darf nur Biokettenöl mit dem
Umweltschutzzeichen „Blauer Engel“ zum Einsatz kommen. Die Verwendung von Altölen zur Kettenschmierung ist verboten
und strafbar. Bei allen Arbeiten auf einen sicheren Stand achten, Maschinen, Geräte und Werkzeuge fachgerecht handhaben,
in Stand setzen, transportieren und abstellen. Bei allen Arbeiten mit Maschinen, Geräten und Werkzeugen ist ein ausreichender
Abstand zu anderen Personen einzuhalten (z. B. Schwenkbereich der Motorsäge ca. 2 m), beim Spalten ist darauf zu achten,
dass Eisen nicht mit Eisen getrieben wird. Zulässig ist nur Werkzeug, das sich in einwandfreiem und betriebssicherem Zustand
befindet. Die Motorsäge ist beim Anwerfen sicher abzustützen und festzuhalten, beim Entasten ist die Motorsäge möglichst
abzustützen, zudem ist auf unter Spannung stehende Äste zu achten.
4. Der Selbstwerber hat die geltenden Unfallverhütungsvorschriften (GUV Regeln Waldarbeiten v. 2009) zu beachten und sich
so zu verhalten, dass seine Sicherheit und die seiner Helfer gewährleistet ist. Auf die besonderen Gefahren, die von Totbäumen
und Trockenästen in Kronen ausgehen können, wird hingewiesen.
Brennholzversteigerung 10.12.11
Tax 33 € /RM
Los Nu
RM
Tax
IL Lose am Pulvermaar
Los
RM
Tax
Los
RM
Tax
101
14,14
466,62 €
8
10,00
330,00 €
36
10,00
330,00 €
102
8,09
266,97 €
9
10,00
330,00 €
37
10,00
330,00 €
103
16,80
554,40 €
10
10,00
330,00 €
38
10,00
330,00 €
104
16,22
535,26 €
11
10,00
330,00 €
39
10,00
330,00 €
105
15,57
513,81 €
12
10,00
330,00 €
40
10,00
330,00 €
106
12,40
409,20 €
13
10,00
330,00 €
41
10,00
330,00 €
107
5,76
190,08 €
14
10,00
330,00 €
42
10,00
330,00 €
108
18,00
594,00 €
15
10,00
330,00 €
43
10,00
330,00 €
109
8,19
270,27 €
16
10,00
330,00 €
44
10,00
330,00 €
110
11,91
393,03 €
17
10,00
330,00 €
45
10,00
330,00 €
111
13,94
460,02 €
18
10,00
330,00 €
46
9,00
297,00 €
112
8,12
267,96 €
19
10,00
330,00 €
47
9,00
297,00 €
113
7,02
231,66 €
20
8,00
264,00 €
48
9,00
297,00 €
114
12,66
417,78 €
21
10,00
330,00 €
49
9,00
297,00 €
115
5,49
181,17 €
22
10,00
330,00 €
50
9,00
297,00 €
116
8,84
291,72 €
23
10,00
330,00 €
51
9,00
297,00 €
117
10,47
345,51 €
24
10,00
330,00 €
52
9,00
297,00 €
118
11,77
388,41 €
25
10,00
330,00 €
53
9,00
297,00 €
119
11,63
383,79 €
26
8,00
264,00 €
54
9,00
297,00 €
120
5,49
181,17 €
27
10,00
330,00 €
55
9,00
297,00 €
121
6,18
203,94 €
28
10,00
330,00 €
56
9,00
297,00 €
122
12,74
420,42 €
29
10,00
330,00 €
57
9,00
297,00 €
123
8,98
296,34 €
30
10,00
330,00 €
58
9,00
297,00 €
124
22,25
734,25 €
31
10,00
330,00 €
125
10,52
347,16 €
32
8,00
264,00 €
126
9,52
314,16 €
33
10,00
330,00 €
127
12,31
406,23 €
34
10,00
330,00 €
128
9,21
303,93 €
35
10,00
330,00 €
IL Lose Dickebüsch
Poltergröße ist geschätzt.
Reiserlose Pulvermaar
Reiserlose Dickebüsch und Dürremaar
Sie bieten bitte auf das Polter
so wie es da liegt
1
50,00 €
6
40,00 €
2
50,00 €
7
80,00 €
1
10,00
330,00 €
3
50,00 €
8
30,00 €
2
10,00
330,00 €
4
50,00 €
9
150,00 €
3
10,00
330,00 €
5
50,00 €
10
30,00 €
4
10,00
330,00 €
11
30,00 €
5
10,00
330,00 €
12
10,00 €
6
8,00
264,00 €
11
1 Buche + 2 Fichten am Holzmaarparkplatz
7
10,00
330,00 €
12
1 Buche an der Banz (Schutzhütte)
km
0.50
1
Top. Karte 1:50000 Rheinland-Pfalz/Saarland, Maßstab 1:50000
© Landesvermessungsbehörden Rheinland-Pfalz und Saarland, Bundesamt für Kartographie und Geodäsie 2007
Seite 1 von 1