AUVA-Sicherheitsbroschüre
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AUVA-Sicherheitsbroschüre
BAU AM SICHERHEIT Lehrlinge & MASCHINEN Inhalt Vorwort 2 Kapitel 1 Das außerbetriebliche Arbeitsschutzsystem Arbeitssicherheit im Betrieb Die einzelnen Personengruppen, ihre Aufgaben und Pflichten Verantwortung 3 4 5 7 Kapitel 2 Absturzsicherung Wehren Fanggerüste bzw. Fangnetze Bodenöffnungen Anseilschutz Leitern 9 10 11 11 11 12 Anlegeleitern Stehleitern Behelfsgerüste aus Stehleitern Fahrbare Stehleitern 12 13 13 13 Kapitel 3 Elektrischer Strom am Bau Baustromverteiler Leitungen Steckvorrichtungen Handmaschinen Leuchten 15 15 15 16 16 16 Kapitel 4 Baukreissäge Ziegelschneidemaschine Handmaschinen Handkreissäge Kettensäge Handhobelmaschine Winkelschleifer Beschäftigungsverbote und -beschränkungen Adressen 17 19 20 20 21 21 22 23 28 Vorwort Der jugendliche Arbeitnehmer soll in seiner Berufsausbildung möglichst früh alle für seinen Beruf notwendigen Tätigkeiten ausführen können und dürfen. Gefahren an Maschinen und an Arbeitsplätzen kann er durch eine fundierte Ausbildung besser begegnen als nur durch Verbote. Diese Broschüre ist eine Unterlage für die Ausbildung an gefährlichen Maschinen. Die Berufsschulen unterrichten den Umgang mit diesen Geräten nach den Richtlinien der AUVA. Die Broschüre soll mit dazu beitragen, die Sicherheit auf den Baustellen zu heben und die richtige Handhabung von gefährlichen Maschinen von Anfang an zu gewährleisten. Das außerbetriebliche Arbeitsschutzsystem Zum Schutz und zur Erhaltung der Gesundheit der Arbeiter und Angestellten . . . . . . hat der Gesetzgeber bereits vor mehr als 100 Jahren den Arbeitnehmerschutz gesetzlich verankert. Demnach unterliegen alle gewerblichen Betriebe einer Überwachung und Beratung durch die Arbeitsinspektorate und den Unfallverhütungsdienst der AUVA. Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Bau Ziel: Institution: Arbeitsinspektion ● Aufgaben: ● Gesetzliche Grundlage: technischer Arbeitnehmerschutz Verwendungsschutz Arbeitsinspektionsgesetz AUVA ● Unfallverhütung ● Gesundheitsschutz ● Erste Hilfe ● Heilbehandlung ● Rehabilitation ● Geldleistungen ASVG Lehrlinge & MASCHINEN 3 Arbeitssicherheit im Betrieb Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz und Erhaltung seiner Gesundheit. Dieses Grundrecht gilt nicht nur im privaten Bereich, sondern auch am Arbeitsplatz und im Betrieb. Für sichere Arbeit sorgen im Betrieb folgende Personen: Der Unternehmer Der verantwortliche Beauftragte Die Aufsichtsperson Sicherheitsvertrauensperson Sicherheitsfachkraft Arbeitsmediziner Betriebsrat Jeder Mitarbeiter in seinem Bereich Arbeitssicherheit ist eine lohnende Aufgabe. Jeder Unfall, jede Verletzung verursachen ● ● ● ● Schmerzen und menschliches Leid Schwierigkeiten in der Familie, mit Freunden persönliche Einschränkungen erhebliche Kosten ● für die Firma ● für die Gemeinschaft Unfallfreies Bauen ist ein Gewinn für jeden einzelnen! 4 Lehrlinge & MASCHINEN Die einzelnen Personengruppen, ihre Aufgaben und Pflichten Der Arbeitgeber/Unternehmer (Geschäftsführer, Vorstand, verantwortlicher Beauftragter) hat für seine Mitarbeiter eine Fürsorgepflicht. Damit hat er auch die Verpflichtung, die Arbeiten nach den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Die Aufsichtsperson (Bauleiter, Polier, Meister) hat auf der Baustelle, an jedem Arbeitsplatz für die Sicherheit der unterstellten Mitarbeiter zu sorgen. Die Sicherheitsfachkraft (Sicherheitstechniker) unterstützt und berät Unternehmer und Mitarbeiter in allen Fragen des Arbeitsschutzes. Die Sicherheitsfachkraft prüft und kontrolliert die Sicherheitsmaßnahmen, meldet Gefahren und schlägt Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vor. Die Sicherheitsvertrauensperson setzt sich am Arbeitsplatz, bei den Kollegen für sicheres Arbeiten ein. Die Sicherheitsvertrauensperson überzeugt sich vom sicheren Zustand der Maschinen, Geräte und Einrichtungen und meldet erkannte Mängel Vorgesetzten. Die Sicherheitsvertrauensperson berät und informiert die Arbeitnehmer in Sicherheitsfragen. Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, daß die geltenden Gesetze, Verordnungen, Arbeitnehmerschutzvorschriften, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Der Betriebsrat ist in allen Fragen der Arbeitssicherheit und bei der Beseitigung von Unfall- und Gesundheitsgefahren beizuziehen. Lehrlinge & MASCHINEN 5 Der Arbeitsmediziner unterstützt den Unternehmer und die Mitarbeiter in allen Belangen des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Dazu gehören die Untersuchung der Arbeitnehmer und die Beratung in Fragen der Ergonomie, Arbeitshygiene, sanitären Einrichtungen, Ersten Hilfe und Arbeitsplatzgestaltung für Behinderte. Der Arbeitsschutzausschuß – verpflichtend ab einer Betriebsgröße von 100 Arbeitnehmern – hat die Aufgabe, sämtliche Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal im Halbjahr zusammen. Jeder Beschäftigte hat die Pflicht, alle der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen und die Weisungen des Arbeitgebers und der Vorgesetzten zu befolgen. Sicherheitswidrige Weisungen sind davon ausgenommen. Die zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung muß jeder Beschäftigte benutzen. Weitere Hinweise: 6 Lehrlinge & MASCHINEN M 016 Sicherheitstechnischer Dienst und betriebsärztliche Betreuung M 017 Sicherheit ist Pflicht Verantwortung §§ Jeder trägt Verantwortung. Das gilt insbesondere für den Unternehmer, den verantwortlichen Beauftragten und die Aufsichtsperson, aber auch für die Beschäftigten. Was ist Verantwortung? ● Jeder hat Aufgaben zu erfüllen ● Aus diesen Aufgaben erwachsen Pflichten ● Mit den Pflichten wird Verantwortung übernommen Verantwortung im Betrieb Im Betrieb ist die Verantwortung an die übernommenen Aufgaben geknüpft. Der Umfang der Aufgaben ist sehr unterschiedlich, entsprechend ist die Verantwortung der einzelnen Mitarbeiter abgestuft. Man unterscheidet: Verantwortung des Unternehmers: Sie umfaßt den ganzen Betrieb. Verantwortung des Vorgesetzten: Sie gilt für seinen Weisungsbereich und jede übernommene Aufgabe. Verantwortung des Mitarbeiters: ● Auch ein Mitarbeiter ohne Weisungsbefugnis ist für seinen Aufgabenbereich verantwortlich ● Er muß die Sicherheitsvorschriften einhalten und darf andere Mitarbeiter nicht gefährden ● Zum Tragen der Schutzausrüstung ist er verpflichtet Weitere Hinweise: § 4 BauV Lehrlinge & MASCHINEN 7 Notizen Absturzsicherung Abstürze – auch aus geringen Höhen – haben häufig schwere Verletzungen zur Folge. Mögliche Maßnahmen sind 1 ● Wehren („Scheuchen“) Geländer, feste Abschrankungen, Brüstung ● Abgrenzung ● Fanggerüste, Fangnetze ● Anseilschutz an, in, über Gewässern ab 0,0 m Absturzsicherungen an allen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen: 2 besonders bei Maschinenarbeitsplätzen auf Bauteilen 1 ab 0,0 m Absturzhöhe ● Über Wasser (oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann) und Arbeitsplätzen am Wasser 2 ab 1,0 m Absturzhöhe ● ● ● ● 3 In allen stationären Betrieben An Stiegenläufen und Podesten An Wandöffnungen An Bedienungsständen für stationäre Maschinen und deren Zugänge ab 2,0 m Absturzhöhe ● Bei Bauarbeiten (allgemein) 3 ca. 2,0 m 3 ab 2,0 m Lehrlinge & MASCHINEN 9 Absturzsicherung 4 ab 3,0 m Absturzhöhe 4 ● Bei Arbeiten auf Dächern Winkel ≥ 45° ab 3,0 m Für unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Personen und nur bei nachstehend beschriebenen Arbeiten gilt folgende Ausnahme: 5 ab 5,0 m Absturzhöhe ● Bei Arbeiten zur Herstellung der Stockwerksdecke oder der Wände mit Blick zur Absturzkante 6 5 6 ab 7,0 m Absturzhöhe ● Zur Herstellung von Giebelmauern von der Stockwerksdecke aus ab 5,0 m (7,0 m) 1. Wehren Wird der Abstand zwischen Bauwerk und Gerüst zu groß, sind: ≤ 47 cm ≥ 1,0 m 30 cm (40 cm) ≤ 47 cm ≥ 12 cm 10 Lehrlinge & MASCHINEN ● Wehren oder Innenkonsolen an der dem Objekt zugewandten Seite anzubringen: – wenn der Abstand mehr als 30 cm beträgt – bei reich gegliederten Fassaden sowie Vormauerungen und dgl. bei mehr als 40 cm Abstand Absturzsicherung Bei max. zulässiger Absturzhöhe Mindestbreite des Fanggerüstes 2. Fanggerüste bzw. Fangnetze 1,5 m Dürfen als Absturzsicherung nur verwendet werden, wenn Wehren aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden können. 1,3 m 1,0 m 2,0 m 3,0 m in Ausnahmefällen 4,0 m ≥ 50 cm 3. Bodenöffnungen In jedem Fall durchtrittsicher und unverschieblich absichern (Deckendurchbrüche, Aussparungen, Lucken). ≥ 1,0 m Sicherung durch eine tragfähige, unverschiebbare Abdeckung oder durch eine umlaufende Umwehrung 4. Anseilschutz Darf nur verwendet werden, wenn der Aufwand zur Anbringung der Wehren oder Fangeinrichtungen gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit unverhältnismäßig hoch ist. Weitere Hinweise: §§ 7 – 10 BauV Lehrlinge & MASCHINEN 11 Leitern Anlegeleitern ● Die Sprossen müssen fest mit den Holmen verbunden und trittsicher sein ● Die Sprossen müssen gleiche Abstände voneinander haben – Höchstabstand 30 cm ● Größte Länge von einteiligen Anlegeleitern: 8,0 m ● Der Anstellwinkel soll etwa 70° betragen ● Abrutschen der Leiter verhindern durch – Sicherung der Leiterfüße – Sicherung des oberen Anlegepunktes ● Die Leiter muß mind. 1,0 m über die oberste Austrittstelle hinausragen ● Leitern dürfen nicht behelfsmäßig verlängert werden ● Solange der Fußpunkt nicht gesichert ist, muß ein Helfer die Leiter sichern ● Schadhafte Leitern nicht weiter benutzen ● Im Verkehrsbereich Leitern durch Absperrung oder Kennzeichnung sichern ● Beim Begehen oder beim Aufsteigen soll der Körperschwerpunkt immer zwischen den Holmen liegen ● Anlegeleitern nicht als Auflager für Gerüstteile oder Laufstege benutzen ● Von Anlegeleitern aus dürfen nur Arbeiten durchgeführt werden, bei denen das Mitführen von Werkzeugen und Material nur in geringem Maß erforderlich ist ● Liegt der Standplatz höher als 5,0 m, dann sind nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum erlaubt Arbeiten auf Standplätzen über 5,0 m für Jugendliche verboten, für Lehrlinge nach 18 Monaten unter Aufsicht erlaubt. Sicherungen gegen Abrutschen des Leiterkopfes: Haken, Flachhaken oder Anbinden. max. 30 cm falsch! Leiter öfter umsetzen Rutschsicherung für Leitern am Leiterfuß (Spitz, Spieß, vorgenageltes Brett) Im Verkehrsbereich od. Öffnungsbereich von Fenstern und Türen Leitern besonders gegen Anstoßen sichern. 12 Lehrlinge & MASCHINEN Stehleitern ● Stehleitern können freistehend benutzt werden; sie dürfen nur bei konstruktiver Eignung als Anlegeleitern benutzt werden ● An beiden Holmseiten ist eine Spreizsicherung durch Spannketten oder Gurte erforderlich ● Die oberen Holmenden müssen so gestaltet sein, daß sie nicht gegeneinander drücken (Quetschgefahr) ● Leiter nur bis zur drittletzten Sprosse betreten ● Liegt der Standplatz höher als 3,0 m, so dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden ● Arbeiten auf Standplätzen über 3,0 m: für Jugendliche verboten, für Lehrlinge nach 18 Monaten unter Aufsicht erlaubt. Behelfsgerüste aus Stehleitern ● Nur für Arbeiten geringen Umfangs gestattet ● Den Gerüstbelag höchstens auf die drittobersten Sprossen auflegen ● Maximale Stützweite 3,0 m max. 3,0 m max. 2,0 m Pfostenbreite mind. 25 cm Fahrbare Stehleitern ● Leiter vor dem Besteigen gegen Wegrollen sichern Weitere Hinweise: §§ 74 – 80 BauV M 023 Tragbare Leitern Lehrlinge & MASCHINEN 13 Notizen Elektrischer Strom am Bau Elektrischer Strom – die unsichtbare Kraft. Sie kann zur unsichtbaren Gefahr werden. Deshalb: Kein Risiko beim Umgang mit elektrischem Strom! Elektrische Anlagen, Maschinen und Geräte dürfen nur von Elektrofachleuten errichtet werden! Nur elektrische Maschinen, Geräte und Anlagen verwenden, die nach den geltenden elektrotechnischen Regeln geprüft sind. Baustromverteiler ● ● ● ● ● ● (EN 60439-4) Steckdosen bis 16 A für Einphasenbetrieb müssen mit einer FI-Schutzeinrichtung mit I ∆ N ≤ 30 mA ausgerüstet sein Steckdosen bis einschließlich 160 A müssen mit einer FISchutzeinrichtung mit I ∆ N ≤ 300 mA Steckdosen über 160 A mit einer FI-Schutzeinrichtung mit I ∆ N ≤ 500 mA ausgerüstet sein Aufstellung, Anschluß, Änderungen und Prüfung nur durch eine Elektrofachkraft Baustromverteiler nie ohne Elektrofachkraft umsetzen An geschützter Stelle aufstellen (Witterung, Baustellenverkehr, Zugänglichkeit, möglichst kurze Leitungen) Leitungen Auf Baustellen dürfen nur Gummischlauchleitungen mit der Bezeichnung ● HO7 RN-F oder A07 RN-F oder gleichwertige verwendet werden (gekennzeichnet mit „K 25“ oder höher) Leitungsroller für rauhen Betrieb mit Thermoschutz Prüfzeichen schutzisoliert Die Leitungen vor Beschädigung schützen durch: ● Hochlegen ● Abdecken ● Jedoch nicht durch ungeschütztes Eingraben Beschädigte Leitungen aussondern, nie selbst reparieren Leitungsabdeckung (Pfosten abgeschrägt) spritzwassergeschützt Isolierstoff Thermoschutzschalter Leitungen immer ganz abrollen, um Temperaturschäden zu vermeiden Lehrlinge & MASCHINEN 15 Steckvorrichtungen Die Verbindung von Leitungen darf nur mit genormten Steckern und Kupplungen erfolgen ● Sie müssen spritzwassergeschützt sein ● Sie müssen Isolierstoffgehäuse besitzen ● Schutzkontaktstecker 16 A 250 V CEE-Rundsteckvorrichtungen 380/420 V Handmaschinen Handmaschinen sollen schutzisoliert sein. Handmaschinen im Naßbetrieb (z. B. Handnaßschleif- oder -bohrmaschine) dürfen nur mit Schutzkleinspannung oder Schutztrennung betrieben werden. Auf Isolierungsrisse und Brüche am Kabel und bei der Kabeleinführung prüfen. Bei Gehäusebeschädigungen (Risse, ausgebrochene Teile etc.) ausscheiden und reparieren lassen. Leuchten Handleuchten: schutzisoliert und strahlwassergeschützt Baustellenleuchten: schutzisoliert und sprühwassergeschützt Breitstrahler sollen außerhalb der Arbeitsbereiche aufgehängt werden. Gebrochene oder fehlende Schutzgläser und Schutzkörbe müssen bei allen Leuchten sofort ersetzt werden. 16 Lehrlinge & MASCHINEN Baukreissäge Arbeiten an Baukreissägen sind gefährlich, deshalb dürfen – nur unterwiesene Personen ab 18 Jahren an Kreissägen arbeiten – für Jugendliche verboten – für Lehrlinge nach 18 Monaten Ausbildung erlaubt oder nach 12 Monaten Ausbildung mit Unterweisung in der Berufsschule und unter Aufsicht erlaubt Sicherheitsausrüstung und -maßnahmen ● Auf sicheren Stand achten ● Die Standfläche muß frei von Hindernissen (Abfallholz, Sägemehl) sein ● Enganliegende Kleidung und Gehörschutz tragen Schiebestock ● Niemals mit Handschuhen sägen ● Beim Vorschub Hände fest auf das Werkstück legen, die Finger geschlossen und Daumen anliegend halten ● Bei schmalen Werkstücken (z. B. Keil schneiden) im Bereich des Sägeblattes unbedingt Schiebestock benutzen und das Werkstück bis hinter den Spaltkeil durchschieben Schutzhaube 0 ca. 40 mm Spaltkeil Schallgedämpftes Sägeblatt Tischeinlage (zerspanbar) Winkelverstellbare Quer- und Keilschneidlehre Parallelanschlag Geräteschalter Motor mit Bremseinrichtung mit Unterspannungsauslöser (verhindert selbständiges Untere Blattverkleidung Anlaufen des Motors nach Spannungsunterbrechung) Transportösen Lehrlinge & MASCHINEN 17 ● Stumpfe oder beschädigte Sägeblätter (Brandflecke) sind auszuwechseln ● Beim Einsetzen des Sägeblattes ● Durchmesser des Sägeblattes und ● Spaltkeilabstand prüfen ● Schutzhaube soweit wie möglich auf das Werkstück absenken ● Ausgeschlagene Tischeinlagen auswechseln Spaltkeil waagrecht und senkrecht verstellbar ● Spaltkeilspitze zwischen Zahnspitze und Zahngrund des obersten Sägezahnes einstellen. Tischfläche ● Spaltkeil dicht an das Sägeblatt führen; Abstand max. 10 mm ● Spaltkeil muß zum Sägeblatt passen ● Spaltkeil sicher befestigen max. 10mm Weitere Hinweise: 18 Lehrlinge & MASCHINEN § 13 BauV M 260 Baukreissägen Ziegelschneidemaschine Bei der Bearbeitung quarzhaltiger Mineralien mit Maschinen zum Sägen, Fräsen, Schleifen, Polieren kann gesundheitsschädlicher Feinstaub auftreten. Außerdem besteht die Gefahr von Lärmschäden, da viele Maschinen einen Lärmpegel von mehr als 85 dB(A) verursachen. ● Quetsch- und Scherstellen an Maschinen absichern ● Verkleidungen/Abdeckungen nicht entfernen ● Maschinen regelmäßig warten und prüfen ● Lärmarme Maschinen, Geräte und Werkzeuge auswählen, ● ● ● ● ● z. B. geräuscharme Sägeblätter verwenden Lärmintensive Maschinen kapseln und abschirmen Lärmbereiche kennzeichnen und durch bauliche Maßnahmen von anderen Arbeitsplätzen trennen Gehörschutzmittel benutzen, wenn die technischen Maßnahmen zur Lärmminderung nicht ausreichen Feinstaub an der Entstehungsstelle durch Wasserzuführung binden und Sprüh- bzw. Schleifnebel niederschlagen Schutzbrille tragen ● Für Jugendliche verboten ● Für Lehrlinge nach 18 Monaten Ausbildung erlaubt oder nach 12 Monaten Ausbildung und mit Unterweisung in der Berufsschule und unter Aufsicht Lehrlinge & MASCHINEN 19 Handmaschinen Für den Einsatz von Handmaschinen gilt allgemein: Die Bedienungsanleitung ist zu beachten. Mindestens einmal wöchentlich sind Handmaschinen durch eine fachkundige Person oder unterwiesene Fachkraft auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Elektrogeräte ● schutzisoliert ● Verlängerungskabel der Sorte HO5RN-F oder gleichwertige verwenden Bei Feststellung eines Mangels ● ist die Maschine außer Betrieb zu nehmen und die Reparatur durch einen Fachmann zu veranlassen Wöchentliche Prüfung Handkreissäge Geräte über 1200 W Leistung ● Für Jugendliche verboten ● Für Lehrlinge nach 18 Monaten Ausbildung erlaubt oder nach 12 Monaten Ausbildung und mit Unterweisung in der Berufsschule und unter Aufsicht ● Die Schnittiefe jeweils auf die Holzdicke einstellen ● Schutzhaube muß leichtgängig sein und sich selbsttätig ● ● ● ● ● 20 schließen Einstellschraube nachziehen Nur scharfe Sägeblätter verwenden Richtige Sägeblätter für den jeweiligen Einsatz verwenden Freie Kabellänge für gesamten Arbeitsbereich vorsehen Nicht direkt am Kabelroller anstecken Lehrlinge & MASCHINEN Schalter funktionsfähig Gehäuse unbeschädigt Verbindungsstecker in Ordnung Knickschutz bei Kabeleinführung und Zugentlastung in Ordnung ● Anschlußleitung unbeschädigt ● Gerätestecker unbeschädigt ● ● ● ● Handmaschinen Kettensäge Unabhängig von der Leistung ● Für Jugendliche verboten ● Für Lehrlinge nach 18 Monaten Ausbildung erlaubt oder nach 12 Monaten Ausbildung und mit Unterweisung in der Berufsschule und unter Aufsicht ● Nur mit Antivibrationsgriff und Antivibrationshandschuh für alle jugendlichen Arbeitnehmer erlaubt ● Besondere Erfahrung und Einweisung ist wichtig ● Gute körperliche Verfassung ● Helm, Gehörschutz, Gesichtsschutz, ● ● ● ● ● Handschuhe, Sicherheitsschuhe und enganliegende Kleidung mit Schnittschutzeinlage im Beinbereich tragen Auf scharfe Sägezähne achten Beim Starten Säge fest auflegen Im Leerlauf darf sich die Kette nicht mitdrehen Nach Gebrauch Säge sofort abstellen Handhobelmaschine Geräte über 1200 W Leistung ● Für Jugendliche verboten ● Für Lehrlinge nach 18 Monaten Ausbildung erlaubt oder nach 12 Monaten Ausbildung und mit Unterweisung in der Berufsschule und unter Aufsicht ● Auf sichere Werkstückauflage achten ● Sicheren Standplatz einnehmen ● Bei stationärem Einsatz Anschlag- und ● ● ● ● Werkzeugverdeckung anwenden. Verstopfung der Späneauswurföffnung erst nach Stillstand beheben, vorher Netzstecker ziehen Gehörschutz und ggf. Schutzbrille tragen Freie Kabellänge für den gesamten Arbeitsbereich vorsehen Nicht direkt am Kabelroller anstecken Lehrlinge & MASCHINEN 21 Handmaschinen Winkelschleifer Geräte über 1200 W Leistung ● Für Jugendliche verboten ● Für Lehrlinge nach 18 Monaten Ausbildung erlaubt oder nach 12 Monaten Ausbildung und mit Unterweisung in der Berufsschule und unter Aufsicht ● Nur Scheiben entsprechend der Bedienungs● ● ● ● ● ● ● ● ● 22 anleitung verwenden Scheiben müssen zugelassen sein Dabei sind die zulässige Umgangsgeschwindigkeit und der zulässige Scheibendurchmesser zu beachten Schutzhaube muß vollständig sein und fest sitzen Beim Schleifen immer Schutzbrille tragen Niemals Asbestzement schneiden (Asbestose, Karzinome) Gerät beim Trennen nicht verkanten Funkenflug bis 10 m im Umkreis beachten (Mitarbeiter, brennbare Stoffe) Keine beschädigten Scheiben verwenden Gehörschutz auch für Umstehende erforderlich Lehrlinge & MASCHINEN GEFÄHRLICHE MASCHINEN Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche beschränkt auf die hauptsächlich auf Baustellen gebräuchlichen. ARBEITSMITTEL Jugendliche Jugendl. in Ausbildung Zusätzl. Bedingungen Sägemaschinen N 18 Mo; 12 Mo UW/AS handgeführte Sägemaschinen ÜBER 1200 W Nennleistung N 18 Mo; 12 Mo UW/AS handgeführte Sägemaschinen UNTER 1200 W Nennleistung J J Fuchsschwanzsägen J J Kettensägen (ungeachtet d. Nennleistung) N 18 Mo; 12 Mo UW/AS Hobelmaschinen N 18 Mo; 12 Mo UW/AS handgeführte Hobelmaschinen ÜBER 1200 W Nennleistung N 18 Mo; 12 Mo UW/AS handgeführte Hobelmaschinen UNTER 1200 W Nennleistung J J Dickenhobelmaschine J J Fräsmaschinen N 18 Mo; 12 Mo UW/AS handgeführte Fräsmaschinen ÜBER 1200 W Nennleistung N 18 Mo; 12 Mo UW/AS handgeführte Fräsmaschinen UNTER 1200 W Nennleistung J J Schneidemaschinen N 18 Mo; 12 Mo UW/AS handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer ÜBER 1200 W Nennleistung N 18 Mo; 12 Mo UW/AS handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer UNTER 1200 W Nennleistung J J Antivibrationsgriff und -handschuhe ZEICHENERKLÄRUNG J = Ja bzw. erlaubt bzw. erlaubt ab Beginn der Ausbildung; N = Nein bzw. verboten; 12 Mo = Nach 12 Monaten Ausbildung erlaubt; 18 Mo = Nach 18 Monaten Ausbildung erlaubt; 17. LJ = Nach Vollendung des 17. Lebensjahres erlaubt; AS = unter Aufsicht erlaubt; UW = Unterweisung, theoretisch und praktisch, im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach den Richtlinien der AUVA. Lehrlinge & MASCHINEN 23 ARBEITSMITTEL Jugendliche Jugendl. in Ausbildung Zusätzl. Bedingungen handgeführte Bandschleifmaschinen ÜBER 1200 W Nennleistung N J handgeführte Bandschleifmaschinen UNTER 1200 W Nennleistung J J Zerkleinerungsmaschinen N N Knet-, Rühr- und Mischmaschinen N 12 Mo; AS Mischmaschine für Bauarbeiten J J Rotierende Teile, Walzen, Bänder etc. N 18 Mo; 12 Mo UW/AS Hebebühnen und Hubtische 17. LJ 17. LJ; 12 Mo / AS stationäre Hebebühnen und Hubtische J J Bolzensetzgeräte N N Führen von Bauaufzügen N N Selbstfahrende Arbeitsmittel Lenkerberechtigung Lernfahrausweis od. Lenkerberechtigung LKW auf Betriebsgelände Lenkerberechtigung Lernfahrausweis od. Lenkerberechtigung Montage und Wartung von Aufzügen N 18 Mo; 12 Mo UW/AS Bedienen von Hebezeugen UNTER 5 t max. Hakenlast UNTER 10 tm max. Moment N N Bedienen von Hebezeugen als Ladehilfe, fest am KFZ (Ladekran, Ladebagger, Ladebordwand etc. ) UNTER 5 t max. Hakenlast UNTER 10 tm max. Moment N 24 Mo AS Plasma-, Autogen-, Laserschneideanlagen N 18 Mo AS 17. LJ J, AS Schweißarbeiten bew. Last UNTER 1,5 t ODER Ausbildung z. Berufskraftfahrer: 5 t Last ZEICHENERKLÄRUNG J = Ja bzw. erlaubt bzw. erlaubt ab Beginn der Ausbildung; N = Nein bzw. verboten; 12 Mo = Nach 12 Monaten Ausbildung erlaubt; 18 Mo = Nach 18 Monaten Ausbildung erlaubt; 17. LJ = Nach Vollendung des 17. Lebensjahres erlaubt; AS = unter Aufsicht erlaubt; UW = Unterweisung, theoretisch und praktisch, im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach den Richtlinien der AUVA. 24 Lehrlinge & MASCHINEN Bitte wenden Sie sich in allen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Fragen an den Unfallverhütungsdienst (UVD) der für Sie zuständigen Landesstelle: WIEN, NIEDERÖSTERREICH UND BURGENLAND UVD der Landesstelle Wien Webergasse 4, 1203 Wien Telefon (01) 331 33-0 Fax 331 33 293 UVD der Außenstelle St. Pölten Wiener Straße 54, 3109 St. Pölten Telefon (02742) 25 89 50-0 Fax 25 89 50 606 UVD der Außenstelle Oberwart Hauptplatz 11, 7400 Oberwart Telefon (03352) 353 56-0 Fax 353 56 606 STEIERMARK UND KÄRNTEN UVD der Landesstelle Graz Göstinger Straße 26, 8021 Graz Telefon (0316) 505-0 Fax 505 2609 UVD der Außenstelle Klagenfurt Waidmannsdorfer Straße 35, 9021 Klagenfurt Telefon (0463) 51 46 66-0 Fax 50 32 34 450 OBERÖSTERREICH UVD der Landesstelle Linz Blumauerplatz 1, 4021 Linz Telefon (0732) 69 20-0 Fax 69 20 238 SALZBURG, TIROL UND VORARLBERG UVD der Landesstelle Salzburg Dr.-Franz-Rehrl-Platz 5, 5010 Salzburg Telefon (0662) 65 80-0 Fax 65 80 450 UVD der Außenstelle Innsbruck Meinhardstraße 16, 6020 Innsbruck Telefon (0512) 520 56-0 Fax 520 56 17 UVD der Außenstelle Dornbirn Eisengasse 12, 6850 Dornbirn Telefon (05572) 269 42-0 Fax 269 42 85 Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Adalbert-Stifter-Straße 65 1201 Wien Grafik & Produktion: Starmühler Verlag, 2100 Korneuburg