AUVA-Sicherheitsbroschüre

Transcription

AUVA-Sicherheitsbroschüre
BAU
AM
SICHERHEIT
Lehrlinge &
MASCHINEN
Inhalt
Vorwort
2
Kapitel 1
Das außerbetriebliche Arbeitsschutzsystem
Arbeitssicherheit im Betrieb
Die einzelnen Personengruppen,
ihre Aufgaben und Pflichten
Verantwortung
3
4
5
7
Kapitel 2
Absturzsicherung
Wehren
Fanggerüste bzw. Fangnetze
Bodenöffnungen
Anseilschutz
Leitern
9
10
11
11
11
12
Anlegeleitern
Stehleitern
Behelfsgerüste aus Stehleitern
Fahrbare Stehleitern
12
13
13
13
Kapitel 3
Elektrischer Strom am Bau
Baustromverteiler
Leitungen
Steckvorrichtungen
Handmaschinen
Leuchten
15
15
15
16
16
16
Kapitel 4
Baukreissäge
Ziegelschneidemaschine
Handmaschinen
Handkreissäge
Kettensäge
Handhobelmaschine
Winkelschleifer
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Adressen
17
19
20
20
21
21
22
23
28
Vorwort
Der jugendliche Arbeitnehmer soll in seiner Berufsausbildung
möglichst früh alle für seinen Beruf notwendigen Tätigkeiten
ausführen können und dürfen. Gefahren an Maschinen und an
Arbeitsplätzen kann er durch eine fundierte Ausbildung besser
begegnen als nur durch Verbote.
Diese Broschüre ist eine Unterlage für die Ausbildung an
gefährlichen Maschinen. Die Berufsschulen unterrichten den
Umgang mit diesen Geräten nach den Richtlinien der AUVA.
Die Broschüre soll mit dazu beitragen, die Sicherheit auf den
Baustellen zu heben und die richtige Handhabung von
gefährlichen Maschinen von Anfang an zu gewährleisten.
Das außerbetriebliche
Arbeitsschutzsystem
Zum Schutz und zur Erhaltung der Gesundheit
der Arbeiter und Angestellten . . .
. . . hat der Gesetzgeber bereits vor mehr als 100 Jahren
den Arbeitnehmerschutz gesetzlich verankert.
Demnach unterliegen alle gewerblichen Betriebe
einer Überwachung und Beratung durch die Arbeitsinspektorate
und den Unfallverhütungsdienst der AUVA.
Sicherheit und Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmer am Bau
Ziel:
Institution:
Arbeitsinspektion
●
Aufgaben:
●
Gesetzliche
Grundlage:
technischer
Arbeitnehmerschutz
Verwendungsschutz
Arbeitsinspektionsgesetz
AUVA
●
Unfallverhütung
●
Gesundheitsschutz
●
Erste Hilfe
●
Heilbehandlung
●
Rehabilitation
●
Geldleistungen
ASVG
Lehrlinge & MASCHINEN
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Arbeitssicherheit
im Betrieb
Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz und Erhaltung seiner Gesundheit.
Dieses Grundrecht gilt nicht nur im privaten Bereich, sondern auch am
Arbeitsplatz und im Betrieb.
Für sichere Arbeit
sorgen im Betrieb
folgende Personen:
Der Unternehmer
Der verantwortliche Beauftragte
Die Aufsichtsperson
Sicherheitsvertrauensperson
Sicherheitsfachkraft
Arbeitsmediziner
Betriebsrat
Jeder Mitarbeiter
in seinem Bereich
Arbeitssicherheit ist
eine lohnende Aufgabe.
Jeder Unfall, jede Verletzung verursachen
●
●
●
●
Schmerzen und menschliches Leid
Schwierigkeiten in der Familie, mit Freunden
persönliche Einschränkungen
erhebliche Kosten
● für die Firma
● für die Gemeinschaft
Unfallfreies Bauen ist ein Gewinn für jeden einzelnen!
4
Lehrlinge & MASCHINEN
Die einzelnen Personengruppen, ihre Aufgaben und Pflichten
Der Arbeitgeber/Unternehmer
(Geschäftsführer, Vorstand, verantwortlicher Beauftragter)
hat für seine Mitarbeiter eine Fürsorgepflicht.
Damit hat er auch die Verpflichtung, die Arbeiten nach den anerkannten
sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln durchzuführen
bzw. durchführen zu lassen.
Die Aufsichtsperson
(Bauleiter, Polier, Meister)
hat auf der Baustelle, an jedem Arbeitsplatz
für die Sicherheit der unterstellten Mitarbeiter zu sorgen.
Die Sicherheitsfachkraft
(Sicherheitstechniker)
unterstützt und berät Unternehmer und Mitarbeiter in allen Fragen des
Arbeitsschutzes. Die Sicherheitsfachkraft prüft und kontrolliert die
Sicherheitsmaßnahmen, meldet Gefahren und schlägt Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr vor.
Die Sicherheitsvertrauensperson
setzt sich am Arbeitsplatz, bei den Kollegen für sicheres Arbeiten ein. Die
Sicherheitsvertrauensperson überzeugt sich vom sicheren Zustand der Maschinen,
Geräte und Einrichtungen und meldet erkannte Mängel Vorgesetzten. Die
Sicherheitsvertrauensperson berät und informiert die Arbeitnehmer in
Sicherheitsfragen.
Der Betriebsrat
hat darüber zu wachen, daß die geltenden Gesetze, Verordnungen, Arbeitnehmerschutzvorschriften, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten
werden. Der Betriebsrat ist in allen Fragen der Arbeitssicherheit und bei der
Beseitigung von Unfall- und Gesundheitsgefahren beizuziehen.
Lehrlinge & MASCHINEN
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Der Arbeitsmediziner
unterstützt den Unternehmer und die Mitarbeiter in allen Belangen des betrieblichen
Gesundheitsschutzes. Dazu gehören die Untersuchung der Arbeitnehmer und die
Beratung in Fragen der Ergonomie, Arbeitshygiene, sanitären Einrichtungen,
Ersten Hilfe und Arbeitsplatzgestaltung für Behinderte.
Der Arbeitsschutzausschuß
– verpflichtend ab einer Betriebsgröße von 100 Arbeitnehmern – hat die Aufgabe,
sämtliche Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu beraten.
Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal im Halbjahr zusammen.
Jeder Beschäftigte
hat die Pflicht, alle der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen
und die Weisungen des Arbeitgebers und der Vorgesetzten zu befolgen. Sicherheitswidrige Weisungen sind davon ausgenommen. Die zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung muß jeder Beschäftigte benutzen.
Weitere Hinweise:
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Lehrlinge & MASCHINEN
M 016 Sicherheitstechnischer Dienst und betriebsärztliche Betreuung
M 017 Sicherheit ist Pflicht
Verantwortung
§§
Jeder trägt Verantwortung.
Das gilt insbesondere für den Unternehmer, den verantwortlichen Beauftragten und die
Aufsichtsperson, aber auch für die Beschäftigten.
Was ist Verantwortung?
● Jeder hat Aufgaben zu erfüllen
● Aus diesen Aufgaben erwachsen Pflichten
● Mit den Pflichten wird Verantwortung übernommen
Verantwortung im Betrieb
Im Betrieb ist die Verantwortung an die
übernommenen Aufgaben geknüpft.
Der Umfang der Aufgaben ist sehr unterschiedlich,
entsprechend ist die Verantwortung der einzelnen
Mitarbeiter abgestuft.
Man unterscheidet:
Verantwortung des Unternehmers:
Sie umfaßt den ganzen Betrieb.
Verantwortung des Vorgesetzten:
Sie gilt für seinen Weisungsbereich und jede übernommene Aufgabe.
Verantwortung des Mitarbeiters:
● Auch ein Mitarbeiter ohne Weisungsbefugnis ist
für seinen Aufgabenbereich verantwortlich
● Er muß die Sicherheitsvorschriften einhalten
und darf andere Mitarbeiter nicht gefährden
● Zum Tragen der Schutzausrüstung ist er verpflichtet
Weitere Hinweise:
§ 4 BauV
Lehrlinge & MASCHINEN
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Notizen
Absturzsicherung
Abstürze – auch aus geringen Höhen –
haben häufig schwere Verletzungen zur Folge.
Mögliche Maßnahmen sind
1
● Wehren („Scheuchen“)
Geländer, feste Abschrankungen,
Brüstung
● Abgrenzung
● Fanggerüste, Fangnetze
● Anseilschutz
an, in, über Gewässern ab 0,0 m
Absturzsicherungen an allen
Arbeitsplätzen und Verkehrswegen:
2
besonders bei Maschinenarbeitsplätzen auf Bauteilen
1
ab 0,0 m Absturzhöhe
● Über Wasser (oder anderen
Stoffen, in denen man versinken
kann) und Arbeitsplätzen am Wasser
2
ab 1,0 m Absturzhöhe
●
●
●
●
3
In allen stationären Betrieben
An Stiegenläufen und Podesten
An Wandöffnungen
An Bedienungsständen für stationäre
Maschinen und deren Zugänge
ab 2,0 m Absturzhöhe
● Bei Bauarbeiten (allgemein)
3
ca. 2,0 m
3
ab 2,0 m
Lehrlinge & MASCHINEN
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Absturzsicherung
4
ab 3,0 m Absturzhöhe
4
● Bei Arbeiten auf Dächern
Winkel ≥ 45°
ab 3,0 m
Für unterwiesene, erfahrene und körperlich
geeignete Personen und nur bei nachstehend
beschriebenen Arbeiten gilt folgende Ausnahme:
5
ab 5,0 m Absturzhöhe
● Bei Arbeiten zur Herstellung der
Stockwerksdecke oder der Wände mit
Blick zur Absturzkante
6
5
6
ab 7,0 m Absturzhöhe
● Zur Herstellung von Giebelmauern von
der Stockwerksdecke aus
ab 5,0 m (7,0 m)
1. Wehren
Wird der Abstand zwischen Bauwerk
und Gerüst zu groß, sind:
≤ 47 cm
≥ 1,0 m
30 cm
(40 cm)
≤ 47 cm
≥ 12 cm
10
Lehrlinge & MASCHINEN
● Wehren oder Innenkonsolen an der dem
Objekt zugewandten Seite anzubringen:
– wenn der Abstand mehr als 30 cm beträgt
– bei reich gegliederten Fassaden
sowie Vormauerungen und dgl.
bei mehr als 40 cm Abstand
Absturzsicherung
Bei max. zulässiger Absturzhöhe
Mindestbreite des
Fanggerüstes
2. Fanggerüste bzw. Fangnetze
1,5 m
Dürfen als Absturzsicherung nur verwendet
werden, wenn Wehren aus arbeitstechnischen
Gründen nicht verwendet werden können.
1,3 m
1,0 m
2,0 m
3,0 m
in Ausnahmefällen
4,0 m
≥ 50 cm
3. Bodenöffnungen
In jedem Fall durchtrittsicher und unverschieblich
absichern (Deckendurchbrüche,
Aussparungen, Lucken).
≥ 1,0 m
Sicherung durch eine tragfähige,
unverschiebbare Abdeckung
oder
durch eine umlaufende Umwehrung
4. Anseilschutz
Darf nur verwendet werden,
wenn der Aufwand zur Anbringung der Wehren oder Fangeinrichtungen gegenüber
dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit unverhältnismäßig hoch ist.
Weitere Hinweise:
§§ 7 – 10 BauV
Lehrlinge & MASCHINEN
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Leitern
Anlegeleitern
● Die Sprossen müssen fest mit den Holmen
verbunden und trittsicher sein
● Die Sprossen müssen gleiche Abstände
voneinander haben – Höchstabstand 30 cm
● Größte Länge von einteiligen Anlegeleitern:
8,0 m
● Der Anstellwinkel soll etwa 70° betragen
● Abrutschen der Leiter verhindern durch
– Sicherung der Leiterfüße
– Sicherung des oberen Anlegepunktes
● Die Leiter muß mind. 1,0 m über die oberste
Austrittstelle hinausragen
● Leitern dürfen nicht behelfsmäßig verlängert
werden
● Solange der Fußpunkt nicht gesichert ist,
muß ein Helfer die Leiter sichern
● Schadhafte Leitern nicht weiter benutzen
● Im Verkehrsbereich Leitern durch Absperrung
oder Kennzeichnung sichern
● Beim Begehen oder beim Aufsteigen soll der
Körperschwerpunkt immer zwischen den
Holmen liegen
● Anlegeleitern nicht als Auflager für Gerüstteile
oder Laufstege benutzen
● Von Anlegeleitern aus dürfen nur Arbeiten
durchgeführt werden, bei denen das Mitführen
von Werkzeugen und Material nur in geringem
Maß erforderlich ist
● Liegt der Standplatz höher als 5,0 m, dann sind
nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum erlaubt
Arbeiten auf Standplätzen über 5,0 m für
Jugendliche verboten, für Lehrlinge nach
18 Monaten unter Aufsicht erlaubt.
Sicherungen gegen Abrutschen
des Leiterkopfes:
Haken, Flachhaken oder Anbinden.
max. 30 cm
falsch!
Leiter öfter
umsetzen
Rutschsicherung für Leitern
am Leiterfuß (Spitz, Spieß,
vorgenageltes Brett)
Im Verkehrsbereich od.
Öffnungsbereich von
Fenstern und Türen Leitern besonders gegen
Anstoßen sichern.
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Lehrlinge & MASCHINEN
Stehleitern
● Stehleitern können freistehend benutzt werden;
sie dürfen nur bei konstruktiver Eignung als Anlegeleitern benutzt werden
● An beiden Holmseiten ist eine Spreizsicherung
durch Spannketten oder Gurte erforderlich
● Die oberen Holmenden müssen so gestaltet
sein, daß sie nicht gegeneinander drücken
(Quetschgefahr)
● Leiter nur bis zur drittletzten Sprosse betreten
● Liegt der Standplatz höher als 3,0 m, so dürfen
nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum
durchgeführt werden
● Arbeiten auf Standplätzen über 3,0 m:
für Jugendliche verboten, für Lehrlinge nach
18 Monaten unter Aufsicht erlaubt.
Behelfsgerüste aus Stehleitern
● Nur für Arbeiten geringen Umfangs gestattet
● Den Gerüstbelag höchstens auf die drittobersten
Sprossen auflegen
● Maximale Stützweite 3,0 m
max. 3,0 m
max. 2,0 m
Pfostenbreite mind. 25 cm
Fahrbare Stehleitern
● Leiter vor dem Besteigen gegen Wegrollen sichern
Weitere Hinweise:
§§ 74 – 80 BauV
M 023 Tragbare Leitern
Lehrlinge & MASCHINEN
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Notizen
Elektrischer Strom
am Bau
Elektrischer Strom – die unsichtbare Kraft.
Sie kann zur unsichtbaren Gefahr werden.
Deshalb:
Kein Risiko beim Umgang mit elektrischem Strom!
Elektrische Anlagen, Maschinen und Geräte dürfen
nur von Elektrofachleuten errichtet werden!
Nur elektrische Maschinen, Geräte und Anlagen
verwenden, die nach den geltenden elektrotechnischen Regeln geprüft sind.
Baustromverteiler
●
●
●
●
●
●
(EN 60439-4)
Steckdosen bis 16 A für Einphasenbetrieb müssen mit einer
FI-Schutzeinrichtung mit I ∆ N ≤ 30 mA ausgerüstet sein
Steckdosen bis einschließlich 160 A müssen mit einer FISchutzeinrichtung mit I ∆ N ≤ 300 mA
Steckdosen über 160 A mit einer FI-Schutzeinrichtung mit
I ∆ N ≤ 500 mA ausgerüstet sein
Aufstellung, Anschluß, Änderungen und Prüfung nur durch eine
Elektrofachkraft
Baustromverteiler nie ohne Elektrofachkraft umsetzen
An geschützter Stelle aufstellen
(Witterung, Baustellenverkehr, Zugänglichkeit, möglichst kurze
Leitungen)
Leitungen
Auf Baustellen dürfen nur Gummischlauchleitungen mit der
Bezeichnung ● HO7 RN-F oder A07 RN-F
oder gleichwertige verwendet werden
(gekennzeichnet mit „K 25“ oder höher)
Leitungsroller für rauhen Betrieb mit
Thermoschutz
Prüfzeichen
schutzisoliert
Die Leitungen vor Beschädigung schützen durch:
● Hochlegen
● Abdecken
● Jedoch nicht durch ungeschütztes Eingraben
Beschädigte Leitungen aussondern, nie selbst reparieren
Leitungsabdeckung
(Pfosten abgeschrägt)
spritzwassergeschützt
Isolierstoff
Thermoschutzschalter
Leitungen immer ganz abrollen,
um Temperaturschäden zu vermeiden
Lehrlinge & MASCHINEN
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Steckvorrichtungen
Die Verbindung von Leitungen darf nur mit genormten Steckern und Kupplungen erfolgen
● Sie müssen spritzwassergeschützt
sein
● Sie müssen Isolierstoffgehäuse besitzen
●
Schutzkontaktstecker
16 A 250 V
CEE-Rundsteckvorrichtungen
380/420 V
Handmaschinen
Handmaschinen sollen schutzisoliert sein.
Handmaschinen im Naßbetrieb
(z. B. Handnaßschleif- oder -bohrmaschine)
dürfen nur mit Schutzkleinspannung oder
Schutztrennung betrieben werden.
Auf Isolierungsrisse und Brüche am Kabel und bei der
Kabeleinführung prüfen. Bei Gehäusebeschädigungen
(Risse, ausgebrochene Teile etc.) ausscheiden und
reparieren lassen.
Leuchten
Handleuchten:
schutzisoliert und
strahlwassergeschützt
Baustellenleuchten:
schutzisoliert und
sprühwassergeschützt
Breitstrahler sollen außerhalb der
Arbeitsbereiche aufgehängt werden.
Gebrochene oder fehlende Schutzgläser und Schutzkörbe
müssen bei allen Leuchten sofort ersetzt werden.
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Lehrlinge & MASCHINEN
Baukreissäge
Arbeiten an Baukreissägen sind gefährlich,
deshalb dürfen
– nur unterwiesene Personen ab 18 Jahren
an Kreissägen arbeiten
– für Jugendliche verboten
– für Lehrlinge nach 18 Monaten Ausbildung erlaubt oder nach
12 Monaten Ausbildung mit Unterweisung in der Berufsschule
und unter Aufsicht erlaubt
Sicherheitsausrüstung und -maßnahmen
● Auf sicheren Stand achten
● Die Standfläche muß frei von Hindernissen
(Abfallholz, Sägemehl) sein
● Enganliegende Kleidung und Gehörschutz tragen
Schiebestock
● Niemals mit Handschuhen sägen
● Beim Vorschub Hände fest auf das
Werkstück legen, die Finger geschlossen
und Daumen anliegend halten
● Bei schmalen Werkstücken (z. B. Keil
schneiden) im Bereich des Sägeblattes
unbedingt Schiebestock benutzen und
das Werkstück bis hinter den Spaltkeil
durchschieben
Schutzhaube
0
ca. 40
mm
Spaltkeil
Schallgedämpftes Sägeblatt
Tischeinlage
(zerspanbar)
Winkelverstellbare
Quer- und
Keilschneidlehre
Parallelanschlag
Geräteschalter
Motor mit
Bremseinrichtung
mit Unterspannungsauslöser
(verhindert selbständiges
Untere
Blattverkleidung
Anlaufen des Motors nach
Spannungsunterbrechung)
Transportösen
Lehrlinge & MASCHINEN
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● Stumpfe oder beschädigte Sägeblätter
(Brandflecke) sind auszuwechseln
● Beim Einsetzen des Sägeblattes
● Durchmesser des Sägeblattes und
● Spaltkeilabstand prüfen
● Schutzhaube soweit wie möglich auf das
Werkstück absenken
● Ausgeschlagene Tischeinlagen auswechseln
Spaltkeil waagrecht und
senkrecht verstellbar
● Spaltkeilspitze zwischen Zahnspitze und
Zahngrund des obersten Sägezahnes einstellen.
Tischfläche
● Spaltkeil dicht an das Sägeblatt führen;
Abstand max. 10 mm
● Spaltkeil muß zum Sägeblatt passen
● Spaltkeil sicher befestigen
max. 10mm
Weitere Hinweise:
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Lehrlinge & MASCHINEN
§ 13 BauV
M 260 Baukreissägen
Ziegelschneidemaschine
Bei der Bearbeitung quarzhaltiger Mineralien mit Maschinen zum Sägen, Fräsen,
Schleifen, Polieren kann gesundheitsschädlicher Feinstaub auftreten. Außerdem
besteht die Gefahr von Lärmschäden, da viele Maschinen einen Lärmpegel von
mehr als 85 dB(A) verursachen.
● Quetsch- und Scherstellen an Maschinen absichern
● Verkleidungen/Abdeckungen nicht entfernen
● Maschinen regelmäßig warten und prüfen
● Lärmarme Maschinen, Geräte und Werkzeuge auswählen,
●
●
●
●
●
z. B. geräuscharme Sägeblätter verwenden
Lärmintensive Maschinen kapseln und abschirmen
Lärmbereiche kennzeichnen und durch bauliche Maßnahmen von anderen
Arbeitsplätzen trennen
Gehörschutzmittel benutzen, wenn die technischen Maßnahmen zur
Lärmminderung nicht ausreichen
Feinstaub an der Entstehungsstelle durch Wasserzuführung binden und
Sprüh- bzw. Schleifnebel niederschlagen
Schutzbrille tragen
● Für Jugendliche verboten
● Für Lehrlinge nach 18 Monaten
Ausbildung erlaubt oder nach
12 Monaten Ausbildung und
mit Unterweisung in der
Berufsschule und unter Aufsicht
Lehrlinge & MASCHINEN
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Handmaschinen
Für den Einsatz von Handmaschinen gilt allgemein:
Die Bedienungsanleitung ist zu beachten.
Mindestens einmal wöchentlich sind Handmaschinen durch eine fachkundige
Person oder unterwiesene Fachkraft auf offensichtliche Mängel zu prüfen.
Elektrogeräte
● schutzisoliert
● Verlängerungskabel der
Sorte HO5RN-F oder
gleichwertige verwenden
Bei Feststellung eines Mangels
● ist die Maschine außer Betrieb zu
nehmen und die Reparatur durch
einen Fachmann zu veranlassen
Wöchentliche Prüfung
Handkreissäge
Geräte über 1200 W Leistung
● Für Jugendliche verboten
● Für Lehrlinge nach 18 Monaten Ausbildung erlaubt oder
nach 12 Monaten Ausbildung und mit Unterweisung in der
Berufsschule und unter Aufsicht
● Die Schnittiefe jeweils auf die Holzdicke einstellen
● Schutzhaube muß leichtgängig sein und sich selbsttätig
●
●
●
●
●
20
schließen
Einstellschraube nachziehen
Nur scharfe Sägeblätter verwenden
Richtige Sägeblätter für den jeweiligen Einsatz verwenden
Freie Kabellänge für gesamten Arbeitsbereich vorsehen
Nicht direkt am Kabelroller anstecken
Lehrlinge & MASCHINEN
Schalter funktionsfähig
Gehäuse unbeschädigt
Verbindungsstecker in Ordnung
Knickschutz bei Kabeleinführung
und Zugentlastung in Ordnung
● Anschlußleitung unbeschädigt
● Gerätestecker unbeschädigt
●
●
●
●
Handmaschinen
Kettensäge
Unabhängig von der Leistung
● Für Jugendliche verboten
● Für Lehrlinge nach 18 Monaten Ausbildung
erlaubt oder nach 12 Monaten Ausbildung und
mit Unterweisung in der Berufsschule und unter
Aufsicht
● Nur mit Antivibrationsgriff und
Antivibrationshandschuh für alle jugendlichen
Arbeitnehmer erlaubt
● Besondere Erfahrung und Einweisung ist wichtig
● Gute körperliche Verfassung
● Helm, Gehörschutz, Gesichtsschutz,
●
●
●
●
●
Handschuhe, Sicherheitsschuhe und
enganliegende Kleidung mit
Schnittschutzeinlage im Beinbereich tragen
Auf scharfe Sägezähne achten
Beim Starten Säge fest auflegen
Im Leerlauf darf sich die Kette nicht mitdrehen
Nach Gebrauch Säge sofort abstellen
Handhobelmaschine
Geräte über 1200 W Leistung
● Für Jugendliche verboten
● Für Lehrlinge nach 18 Monaten Ausbildung erlaubt oder nach 12 Monaten
Ausbildung und mit Unterweisung in der Berufsschule und unter Aufsicht
● Auf sichere Werkstückauflage achten
● Sicheren Standplatz einnehmen
● Bei stationärem Einsatz Anschlag- und
●
●
●
●
Werkzeugverdeckung anwenden.
Verstopfung der Späneauswurföffnung erst nach
Stillstand beheben, vorher Netzstecker ziehen
Gehörschutz und ggf. Schutzbrille tragen
Freie Kabellänge für den gesamten Arbeitsbereich
vorsehen
Nicht direkt am Kabelroller anstecken
Lehrlinge & MASCHINEN
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Handmaschinen
Winkelschleifer
Geräte über 1200 W Leistung
● Für Jugendliche verboten
● Für Lehrlinge nach 18 Monaten Ausbildung
erlaubt oder nach 12 Monaten Ausbildung
und mit Unterweisung in der Berufsschule
und unter Aufsicht
● Nur Scheiben entsprechend der Bedienungs●
●
●
●
●
●
●
●
●
22
anleitung verwenden
Scheiben müssen zugelassen sein
Dabei sind die zulässige Umgangsgeschwindigkeit und der zulässige
Scheibendurchmesser zu beachten
Schutzhaube muß vollständig sein und fest sitzen
Beim Schleifen immer Schutzbrille tragen
Niemals Asbestzement schneiden
(Asbestose, Karzinome)
Gerät beim Trennen nicht verkanten
Funkenflug bis 10 m im Umkreis beachten
(Mitarbeiter, brennbare Stoffe)
Keine beschädigten Scheiben verwenden
Gehörschutz auch für Umstehende erforderlich
Lehrlinge & MASCHINEN
GEFÄHRLICHE MASCHINEN
Beschäftigungsverbote und
-beschränkungen für Jugendliche
beschränkt auf die hauptsächlich auf Baustellen gebräuchlichen.
ARBEITSMITTEL
Jugendliche
Jugendl. in Ausbildung Zusätzl. Bedingungen
Sägemaschinen
N
18 Mo; 12 Mo UW/AS
handgeführte Sägemaschinen
ÜBER 1200 W Nennleistung
N
18 Mo; 12 Mo UW/AS
handgeführte Sägemaschinen
UNTER 1200 W Nennleistung
J
J
Fuchsschwanzsägen
J
J
Kettensägen
(ungeachtet d. Nennleistung)
N
18 Mo; 12 Mo UW/AS
Hobelmaschinen
N
18 Mo; 12 Mo UW/AS
handgeführte Hobelmaschinen
ÜBER 1200 W Nennleistung
N
18 Mo; 12 Mo UW/AS
handgeführte Hobelmaschinen
UNTER 1200 W Nennleistung
J
J
Dickenhobelmaschine
J
J
Fräsmaschinen
N
18 Mo; 12 Mo UW/AS
handgeführte Fräsmaschinen
ÜBER 1200 W Nennleistung
N
18 Mo; 12 Mo UW/AS
handgeführte Fräsmaschinen
UNTER 1200 W Nennleistung
J
J
Schneidemaschinen
N
18 Mo; 12 Mo UW/AS
handgeführte Trennmaschinen
und Winkelschleifer
ÜBER 1200 W Nennleistung
N
18 Mo; 12 Mo UW/AS
handgeführte Trennmaschinen
und Winkelschleifer
UNTER 1200 W Nennleistung
J
J
Antivibrationsgriff
und -handschuhe
ZEICHENERKLÄRUNG J = Ja bzw. erlaubt bzw. erlaubt ab Beginn der Ausbildung; N = Nein bzw. verboten; 12 Mo = Nach 12 Monaten
Ausbildung erlaubt; 18 Mo = Nach 18 Monaten Ausbildung erlaubt; 17. LJ = Nach Vollendung des 17. Lebensjahres erlaubt; AS = unter
Aufsicht erlaubt; UW = Unterweisung, theoretisch und praktisch, im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach den Richtlinien der AUVA.
Lehrlinge & MASCHINEN
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ARBEITSMITTEL
Jugendliche
Jugendl. in Ausbildung Zusätzl. Bedingungen
handgeführte
Bandschleifmaschinen
ÜBER 1200 W Nennleistung
N
J
handgeführte
Bandschleifmaschinen
UNTER 1200 W Nennleistung
J
J
Zerkleinerungsmaschinen
N
N
Knet-, Rühr- und Mischmaschinen
N
12 Mo; AS
Mischmaschine für Bauarbeiten
J
J
Rotierende Teile,
Walzen, Bänder etc.
N
18 Mo; 12 Mo UW/AS
Hebebühnen und Hubtische
17. LJ
17. LJ; 12 Mo / AS
stationäre
Hebebühnen und Hubtische
J
J
Bolzensetzgeräte
N
N
Führen von Bauaufzügen
N
N
Selbstfahrende Arbeitsmittel
Lenkerberechtigung
Lernfahrausweis od.
Lenkerberechtigung
LKW auf Betriebsgelände
Lenkerberechtigung
Lernfahrausweis od.
Lenkerberechtigung
Montage und Wartung von
Aufzügen
N
18 Mo; 12 Mo UW/AS
Bedienen von Hebezeugen
UNTER 5 t max. Hakenlast
UNTER 10 tm max. Moment
N
N
Bedienen von Hebezeugen
als Ladehilfe, fest am KFZ
(Ladekran, Ladebagger,
Ladebordwand etc. )
UNTER 5 t max. Hakenlast
UNTER 10 tm max. Moment
N
24 Mo AS
Plasma-, Autogen-,
Laserschneideanlagen
N
18 Mo AS
17. LJ
J, AS
Schweißarbeiten
bew. Last
UNTER 1,5 t
ODER
Ausbildung z.
Berufskraftfahrer: 5 t Last
ZEICHENERKLÄRUNG J = Ja bzw. erlaubt bzw. erlaubt ab Beginn der Ausbildung; N = Nein bzw. verboten; 12 Mo = Nach 12 Monaten
Ausbildung erlaubt; 18 Mo = Nach 18 Monaten Ausbildung erlaubt; 17. LJ = Nach Vollendung des 17. Lebensjahres erlaubt; AS = unter
Aufsicht erlaubt; UW = Unterweisung, theoretisch und praktisch, im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach den Richtlinien der AUVA.
24
Lehrlinge & MASCHINEN
Bitte wenden Sie sich in allen sicherheitstechnischen und
arbeitsmedizinischen Fragen an den Unfallverhütungsdienst (UVD)
der für Sie zuständigen Landesstelle:
WIEN, NIEDERÖSTERREICH UND BURGENLAND
UVD der Landesstelle Wien
Webergasse 4, 1203 Wien
Telefon (01) 331 33-0 Fax 331 33 293
UVD der Außenstelle St. Pölten
Wiener Straße 54, 3109 St. Pölten
Telefon (02742) 25 89 50-0 Fax 25 89 50 606
UVD der Außenstelle Oberwart
Hauptplatz 11, 7400 Oberwart
Telefon (03352) 353 56-0 Fax 353 56 606
STEIERMARK UND KÄRNTEN
UVD der Landesstelle Graz
Göstinger Straße 26, 8021 Graz
Telefon (0316) 505-0 Fax 505 2609
UVD der Außenstelle Klagenfurt
Waidmannsdorfer Straße 35, 9021 Klagenfurt
Telefon (0463) 51 46 66-0 Fax 50 32 34 450
OBERÖSTERREICH
UVD der Landesstelle Linz
Blumauerplatz 1, 4021 Linz
Telefon (0732) 69 20-0 Fax 69 20 238
SALZBURG, TIROL UND VORARLBERG
UVD der Landesstelle Salzburg
Dr.-Franz-Rehrl-Platz 5, 5010 Salzburg
Telefon (0662) 65 80-0 Fax 65 80 450
UVD der Außenstelle Innsbruck
Meinhardstraße 16, 6020 Innsbruck
Telefon (0512) 520 56-0 Fax 520 56 17
UVD der Außenstelle Dornbirn
Eisengasse 12, 6850 Dornbirn
Telefon (05572) 269 42-0 Fax 269 42 85
Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller:
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
Adalbert-Stifter-Straße 65 1201 Wien
Grafik & Produktion: Starmühler Verlag, 2100 Korneuburg