Verband deutscher Pfandbriefbanken begrüßt Novelle des

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Verband deutscher Pfandbriefbanken begrüßt Novelle des
vdp MELDUNG
Berlin, 19. Dezember 2014
vdp-Meldung Nr. 9
Verband deutscher Pfandbriefbanken begrüßt Novelle des Pfandbriefgesetzes
Der Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) begrüßt die am heutigen Freitag in Kraft
getretene Novelle des Pfandbriefgesetzes als weiteren Schritt zur Sicherung der einzigartigen Qualität des deutschen Pfandbriefs. Zugleich wird mit der Novelle der zulässige Länderkreis für Hypothekendeckungswerte um Australien, Neuseeland und Singapur erweitert.
„Mit der aktuellen Novelle hat der Gesetzgeber das Pfandbriefgesetz einmal mehr an die
Anforderungen der europäischen Regulierung und moderner Vermögensverwaltung angepasst. Zugleich kommt er damit dem Interesse der Emittenten an einer Verbreiterung der
Einsatzmöglichkeiten des Pfandbriefs entgegen und stärkt so ihre Wettbewerbsfähigkeit
gegenüber ausländischen Anbietern weiter“, erklärte Jens Tolckmitt, Hauptgeschäftsführer
des vdp.
Mit der Novelle wurde das Pfandbriefgesetz an den einheitlichen Aufsichtsmechanismus
SSM angepasst. Die Novelle wurde von der BaFin angestoßen, um sicherzustellen, dass sie
die Aufsicht über Pfandbriefe und Deckungsmassen einer Pfandbriefbank wie bisher ausüben kann, nachdem die allgemeine Bankenaufsicht im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus SSM Anfang November an die EZB übergegangen ist.
Zu diesem Zweck ist ein zusätzliches vierteljährliches Pfandbriefmeldewesen zur wirtschaftlichen Situation der Deckungsmassen in der Novelle verankert. Die Details der Berechnung und Darstellung des neuen Meldewesens werden in einer gesonderten Rechtsverordnung festzulegen sein. In Anlehnung an das aus dem Aufsichtsrecht geläufige „capital add-on“ erhält die BaFin außerdem die Möglichkeit, einen Deckungszuschlag oder
Deckungs-Add-on anzuordnen. Die Überprüfungen und Festsetzungen sollen im Rahmen
der besonderen öffentlichen Aufsicht über Pfandbriefe und Deckungsmassen erfolgen, also
als regelmäßiges und normales Aufsichtsverfahren.
„Die Novelle des Pfandbriefgesetzes führt mit dem neuen Pfandbrief-Meldewesen und dem
Deckungs-Add-on Instrumente ein, die die besondere Aufsicht der BaFin über die Pfandbriefemittenten auf innovative Weise vertiefen“, so Tolckmitt weiter.
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Christian Walburg
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