20131106 Zuchtordnung Farbmaus

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20131106 Zuchtordnung Farbmaus
Zuchtordnung
Farbmäuse
SKZ
Schweizer Kleinnager Zuchtverein
Vom SKZ anerkannte Züchter sind verpflichtet, sich an die
vorliegende Zuchtordnung zu halten.
Aktuelle Fassung vom August 2013
Erstveröffentlichung im April 2013
SKZ
© SKZ Schweizer Kleinnager Zuchtverein
Schweizer Kleinnager Zuchtverein | www.kleinnager.ch
1
Haltung
1.1
Unterbringung
Die Gehege der Farbmäuse dürfen nicht gegen die Tierschutzverordnung verstossen. Die
gesetzlich vorgeschriebene Mindestfläche für 2 Farbmäuse beträgt 1‘800cm² (entspricht
60*30cm) und für jedes weitere Tier eine zusätzliche Fläche von 500cm² (entspricht z.B.
20*25cm zusätzlich).
Der SKZ begrüsst eine grosszügigere Haltung, die die gesetzlichen Vorgaben übertrifft. Es ist
deshalb stets anzustreben, die Haltung nicht nur auf die gesetzlichen Mindestmasse zu
beschränken. Ebenso ist darauf zu achten, dass man Interessenten eine Haltung vorweisen
kann, die als Beispiel dient (z.B. ein Eigenbau mit einer Jungweibchengruppe auf mindestens
80*50cm). Die Gehege dürfen nicht niedriger als 25cm sein, mit Ausnahme von Tieren, die auf
Zellstoff (Zewa) gehalten werden müssen (z.B. nach Kastration oder bei Quarantäne).
Vorübergehende Überbelegung ist nur bei der Aufzucht von Jungtieren gestattet.
1.2
Standort der Unterbringung
Tageslicht muss vorhanden sein, die Farbmäuse dürfen aber nicht direktem Sonnenlicht
ausgesetzt werden. Ebenfalls dürfen sie nicht zu hoher Luftfeuchtigkeit ausgesetzt werden. Die
Temperatur muss angemessen sein (ca. 18 26 °C). An Hitzetagen sollten die Tiere die
Möglichkeit haben sich abzukühlen (Sandbad, Häuschen aus Keramik oder Ton).
1.3
Einrichtung
Klettermöglichkeiten und genügend Streu zum Graben müssen im Gehege vorhanden sein. Der
Anzahl der Farbmäuse entsprechende Versteckmöglichkeiten (Häuschen, Höhlen etc.) sind zur
Verfügung zu stellen, sowie Nistmaterial (z.B. Stroh, Toilettenpapier, Zeitungsschnipsel).
1.4
Ernährung
Sauberes Wasser muss immer zur Verfügung stehen. Die Farbmäuse sind regelmässig mit
artgerechtem Futter zu versorgen.
1.5
Parasitenbehandlung
Es sollte regelmässig kontrolliert werden, ob es Anzeichen auf Parasitenbefall gibt. Bei einem
Parasitenbefall sind eine entsprechende Behandlung sowie die Desinfizierung der Gehege
zwingend einzuhalten.
1.6
Hygiene
Die Zuchtgehege sind sauber zu halten und müssen entsprechend der Grösse und Belegung
regelmässig ausgemistet und gereinigt werden.
1.7
Einzelhaltung
Die Einzelhaltung ist nur in Ausnahmefällen gestattet und darf nicht dauerhaft sein.
Ausnahmen können pflegebedürftige Tiere (Krankheit, Verletzung) oder Quarantäne (neue
Tiere aus anderen Zuchten) darstellen.
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1.8
Übersicht
Die Farbmäuse sind so unterzubringen, dass sie jederzeit zugeordnet werden können.
2
Zucht
2.1
Zuchtziel
Der Züchter muss nach einem sich selbst festgesetztem Ziel (Gesundheit, Farben, Variationen)
züchten. Die Wahl des Zieles ist frei, jedoch dürfen keine Richtlinien des SKZ verletzt werden.
Die Ziele müssen gut leserlich auf der Homepage des Züchters zu finden sein.
2.2
Buchführung
Der Züchter verpflichtet sich ein Zuchtbuch zu führen. Die Art und Weise ist freigestellt, es
muss aber nachvollziehbar sein und im Minimum folgende Daten beinhalten:
a) Eltern
b) Wurfdatum
c) Notizen zu Erbdefekten
d) Bekannter Gencode
2.3
Auswahl der Zuchttiere
Es dürfen nur gesunde und vitale Farbmäuse ohne Verhaltensstörungen zur Zucht eingesetzt
werden. Die gezielte Zucht von folgenden Qualzuchten ist nicht gestattet:
a) Dominant Red A(y)
b) Langhaar
c) Angora
d) Rex (Locken)
e) Fuzzy
f)
Sogenannte Tanzmäuse
g) Nacktmäuse
h) Manx (Schwanzlos, erbbedingt)
Farbmäuse, die aggressives Verhalten aufzeigen, sind aus der Zucht auszuschliessen. Ebenfalls
auszuschliessen sind Farbmäuse mit Verhaltensstörungen wie z.B. Tasthaarfresser oder
Rasierer.
2.4
Mindestalter
Die Weibchen sollten frühestens mit 4 Monaten das erste Mal angesetzt werden. Ausnahmen
diesbezüglich müssen mit dem Zuchtwart besprochen werden
Männchen dürfen ab Geschlechtsreife jederzeit eingesetzt werden.
2.5
Wurfpausen
Einem Weibchen sollte im Normalfall eine Wurfpause von mindestens 4 Wochen zwischen der
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Abgewöhnung der Jungtiere (mit 28 Tagen) und einer erneuten Verpaarung gewährt werden.
Ein Weibchen darf für maximal 3 Würfe eingesetzt werden. Ausnahmen müssen mit dem
Zuchtwart abgesprochen werden.
2.6
Verpaarung
Die Weibchen sind jeweils zum Männchen zu setzen, nicht umgekehrt (Revierbezogenheit). Ist
eine Trächtigkeit feststellbar, sollte das Weibchen vom Männchen getrennt werden. Das
Männchen sollte bei der Geburt nicht mehr beim Weibchen sein, weil das Weibchen sofort
wieder empfänglich ist.
2.7
Aufzucht
Für die Geburt und Aufzucht sind ein Wurfhäuschen, sowie genügend Nistmaterial (Stroh,
Toilettenpapier) zur Verfügung zu stellen.
2.8
Ernährung
Die Futtermenge ist während der Trächtigkeit und Säugezeit zu erhöhen. Zusätzlich ist Eiweiss
in Form von Hunde / Katzentrockenfutter, Mehlwürmern, Gammarus etc. anzubieten.
2.9
Geschlechtertrennung
Junge Männchen sind mit ca. 28 29 Tagen (je nach Entwicklung) von der Mutter und den
weiblichen Geschwistern zu trennen. Jungweibchen dürfen frühestens mit 5 Wochen von der
Mutter getrennt werden, ausser sie erhalten Gesellschaft von einem anderen adulten Weibchen
(Sozialisierung).
2.10 Grundlagen Genetik, Pflicht zur Weiterbildung
Der Züchter muss über ein Grundwissen an Genetik verfügen. Er verpflichtet sich zur
Weiterbildung und Vertiefung dieses Wissens. Dafür bietet der SKZ persönliche Hilfestellung
an.
3
Abgabe an Halter
3.1
Mindestalter / Geschlecht
Es dürfen nur Weibchen und/oder kastrierte Männchen abgegeben werden. Die Farbmäuse
müssen mindestens 5 Wochen alt und entwöhnt sein. Es dürfen nur Einzelmäuse abgegeben
werden, wenn diese in eine bereits bestehende Gruppe integriert werden. Ist keine bestehende
Gruppe vorhanden, sind mindestens 3 Tiere abzugeben.
3.2
Wahl des Abgabetiers
Es dürfen nur vitale und augenscheinlich gesunde Farbmäuse abgegeben werden. Ausnahmen
müssen
mit
dem
Abnehmer
geklärt
und
besprochen
werden.
3.3
Sorgfaltspflicht
Der Züchter verpflichtet sich die Farbmäuse nur an Personen abzugeben, bei denen er sich
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sicher ist, dass sie artgerecht gehalten werden, sie bei Bedarf tierärztlich versorgt werden und
respektvoll mit dem Tier umgegangen wird. Bei jüngeren Familienmitgliedern sollte darauf
hingewiesen werden, dass während einer Interaktion mit dem Tier immer eine erwachsene
Person dabei sein muss. Die Grösse des Geheges muss kontrolliert werden. Dies kann
persönlich oder in Form eines Fotos geschehen. Für das Tier muss ein angemessenes
Schutzgeld verlangt werden, damit dem zukünftigen Halter die Wertstellung des Tieres
vermittelt wird.
3.4
Beratung
Der Züchter verpflichtet sich Interessenten in Sachen Haltung und Pflege zu beraten und auch
nach Abgabe mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
3.5
Abstammungsnachweis
Es dürfen keine Stammbäume mit den Liebhabertieren abgegeben werden. Der Einblick in den
Abstammungsnachweis ist jedoch auf Wunsch zu gewähren.
3.6
Zuchtverbot
Die Abnehmer sind darauf hinzuweisen, dass mit den Abgabetieren nicht gezüchtet werden
darf.
3.7
Rücknahme
Der Züchter verpflichtet sich Abgabetiere unentgeltlich zurück zu nehmen, wenn dies
erforderlich ist.
4
Abgabe an andere Züchter
4.1
Anerkannte Züchter
Zuchttiere dürfen nur nach bestem Wissen und Gewissen an andere Züchter abgegeben
werden.
Wenn Zuchttiere innerhalb des SKZ verkauft werden, müssen diese zu einem einheitlichen
Preis abgegeben werden. Zusatzkosten (z.B. für Stammbäume) zu verlangen, ist nicht
gestattet.
Zuchttiere unentgeltlich an andere Züchter abzugeben ist ausdrücklich erlaubt.
4.2
Wahl der Abgabetiere
Der Züchter verpflichtet sich nur zuchttaugliche Farbmäuse an andere Züchter abzugeben.
Dabei sollen nur starke und gesunde Farbmäuse weitergegeben werden. Wir möchten uns
gegenseitig unterstützen. Nur so können wir die Qualität der Farbmauszucht erhöhen.
4.3
Abstammungsnachweis
Der
Züchter
verpflichtet
sich
mit
jedem
Zuchttier
auch
einen
Stammbaum
(Abstammungsnachweis mit bekannten Gencodes) mitzugeben. Alle bekannten und hilfreichen
Informationen müssen schriftlich mitgeteilt werden.
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5
Aufnahme von fremden Zuchttieren
5.1
Quarantäne
Neue Tiere müssen mindestens 1 2 Wochen in Quarantäne (separater Raum oder weit weg von
den Zuchttieren) verweilen, bevor man sie in der Nähe der eigenen Zuchttiere unterbringen
darf. Zeigt sich in dieser Zeit, dass die Tiere nicht fit sind oder gar krank werden, sind sie aus
der Zucht auszuschliessen. Nach erfolgter Quarantäne kann man eine Vergesellschaftung mit
den eigenen Zuchttieren vornehmen.
Es empfiehlt sich bei Tieren, dessen Keimhaushalt komplett neu für den eigenen Bestand ist,
eine längere Quarantäne vorzunehmen.
5.2
Antiparasitikum
Sämtliche Neuzugänge müssen während der Quarantäne vorsorglich gegen Ektoparasiten
(Milben, Haarlinge) behandelt werden, wenn dies nicht bereits durch den Vorbesitzer
geschehen ist. Um den Befall durch endogene Parasiten ausschliessen zu können, empfiehlt es
sich eine Kotprobeanalyse durchführen zu lassen. Mit diesen Massnahmen wird verhindert,
dass allfällige Parasiten eingeschleppt werden.
5.3
Informationspflicht
Der Züchter verpflichtet sich den Vorbesitzer/Züchter über allfällige auftauchende Erbdefekte
wie z.B. Tumore in Kenntnis zu setzen. Diese Informationen sind wertvoll für die Weiterzucht.
Umgekehrt sollte der Züchter den Abnehmer ebenfalls informieren, falls in der Linie
unerwünschte Dinge auftauchen.
6
Kontrolle durch Verein
6.1
Rechte
Der Vorstand hat das Recht seine Zuchtmitglieder nach Absprache zu besuchen und die
Einhaltung der Zuchtordnung zu kontrollieren. Er kann Verbesserungen verlangen und diese
nach einer festgesetzten Frist nachkontrollieren.
Bei grobem Verstoss gegen die Zuchtordnung kann der Vorstand das betreffende Mitglied
verwarnen, eine Zuchtpause verordnen oder gar aus dem Verein auszuschliessen.
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