Bundesministerium der Finanzen - Verwaltungsvorschriften im Internet
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Bundesministerium der Finanzen - Verwaltungsvorschriften im Internet
Seite 1002 GMBl 2013 Nr. 50 Bundesministerium der Finanzen Haushalt Finanzbericht 2014 – Bek. d. BMF v. 9.8.2013 – II A 2 – H 1119/12/10005 – Der Finanzbericht 2014 kann auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen unter folgender Adresse abgerufen werden: http://www.bundesfinanzministerium.de/ Finanzbericht2014 Buchhändlerischer Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH Postfach 10 05 34 50445 Köln Telefon: 0221 97668340 Telefax: 0221 97668344 E-Mail: www.betrifft-gesetze.de GMBl 2013, S. 1002 Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung hier: Inkraftsetzung der Änderungen der VV zu §§ 9, 23, 34, 44 und 119 BHO Bezug: Sitzungen der Arbeitsgruppe „Haushaltsrecht“ der obersten Bundesbehörden am 29. August 2012 und am 10. April 2013; Schreiben zur Einleitung des schriftlichen Umlaufverfahrens vom 19. April 2013 – RdSchr. d. BMF v. 3.9.2013 – II A3 – H 1012-6/12/10005 – 2013/0666359 – Nach § 5 Bundeshaushaltsordnung (BHO) wird hiermit beigefügte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der folgenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) erlassen: –– VV Nrn. 1.9.3 und 1.9.5 zu § 34 BHO in der Fassung vom 24. September 2012 (GMBl 2012, S. 1177), –– VV Nr. 9.2 zu § 44 BHO in der Fassung vom 14. März 2006 (GMBl 2006, S. 444), –– VV Nr. 1 zu § 119 BHO in der Fassung vom 24. September 2012 (GMBl 2012, S. 1189). Beigefügt übersende ich die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung. Zur Neufassung der VV zu § 9 BHO hatte der Bundesrechnungshof in der Sitzung der Arbeitsgruppe „Haushaltsrecht“ der obersten Bundesbehörden am 10. April 2013 Bedenken geäußert. Im Rahmen der Anhörung gemäß § 103 Absatz 1 BHO hat er diese Bedenken aufrechterhalten. Aus Sicht des Bundesrechnungshofes erscheint es fraglich, ob mit der jetzigen Formulierung sichergestellt werden kann, dass die Gesamtverantwortung für den Haushalt eines jeden Ressorts in Übereinstimmung mit der Vorgabe des § 9 Absatz 1 Satz 1 BHO in der Hand e i n e r Person verbleibt. Er weist erneut auf die in der oben genannten Sitzung von ihm aufgezeigten Gefahren der Zersplitterung der Aufgabenwahrnehmung, einer Schwächung von Person und Funktion des Beauftragten für den Haushalt und eventuelle Kompetenzkonflikte hin. Anlässlich der durch den Bundesrechnungshof mitgeteilten Bedenken weise ich darauf hin, dass die Benennung eines oder mehrerer Vertreter den Beauftragten für den Haushalt weder von seiner Gesamtverantwortung für den Haushalt noch von seiner Zuständigkeit für die in § 9 Absatz 2 BHO i. V. m. VV Nrn. 2 bis 5 zu § 9 BHO genannten Aufgaben entbindet. Das Rundschreiben nebst Anlage wird in die elektronische Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (E-VSF) eingestellt. Nur per E-Mail – VV Nr. 1.3 zu § 9 BHO, Oberste Bundesbehörden – Beauftragte für den Haushalt – – VV Nr. 1.2.4 zu § 23 BHO, nachrichtlich: – VV Nrn. 1.9.3 und 1.9.5 zu § 34 BHO, Bundesrechnungshof – Prüfungsgebiet I 2 – – VV Nr. 9.2 zu § 44 BHO sowie – VV Nr. 1 zu § 119 BHO. Die Änderungen treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft. Mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens ersetzen diese die – VV Nr. 1.3 zu § 9 BHO in der Fassung vom 24. September 2012 (GMBl 2012, S. 1173), – VV Nr. 1.2.4 zu § 23 BHO in der Fassung vom 21. Mai 1973 (MinBlFin 1973, S. 205) sowie die Anlage zu VV Nr. 1.2.4 zu § 23 BHO, zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 16. September 1996 (GMBl 1996, S. 818), Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 3. September 2013 II A 3 – H 1012-6/12/10005 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) Nach § 5 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3251) neu gefasst worden ist, erlässt das Bundesministerium der Finanzen folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift: Nr. 50 GMBl 2013 Seite 1003 1.2 Die Leistung kann unmittelbar gegenüber dem Bund oder in dessen Auftrag gegenüber Dritten erbracht werden. 1.3Die Leistung muss dem Bund oder Dritten grundsätzlich zur vollen Verfügung überlassen werden. I. 1. Die Verwaltungsvorschrift Nr. 1.3 zu § 9 BHO wird wie folgt gefasst: „1.3 Die oder der Beauftragte für den Haushalt wird von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle bestellt. In den in Nr. 1.1 Satz 2 genannten Fällen sind die Leiterin oder der Leiter der Haushaltsabteilung, -unterabteilung oder -gruppe sowie die Referatsleiterinnen bzw. Referatsleiter jeweils für ihr Sachgebiet zu bestellen. Die oder der Beauftragte für den Haushalt ist der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unmittelbar zu unterstellen. Bei obersten Bundesbehörden kann die oder der Beauftragte für den Haushalt deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter oder in Ausnahmefällen einer sonstigen Vorgesetzten oder einem sonstigen Vorgesetzten unterstellt werden; das Widerspruchsrecht nach Nr. 5.4 bleibt unberührt. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann eine oder mehrere vertretungsberechtigte Personen einsetzen, deren Zuständigkeiten von der oder dem Beauftragten für den Haushalt zu bestimmen sind. Bei obersten Bundesbehörden kann die oder der Beauftragte für den Haushalt die vertretungsberechtigten Personen selbst bestimmen. Die Bestellung zur oder zum Beauftragten für den Haushalt und die Einsetzung einer oder mehrerer vertretungsberechtigten Personen ist der zuständigen Bundeskasse von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle bzw. von der oder dem Beauftragen für den Haushalt formlos mitzuteilen. Zusätzlich ist der zuständigen Bundeskasse auf dem Vordruck für die Mitteilung über die zur Anordnung berechtigten Personen nach Nr. 2.2.4.3 der Anlage zur VV Nr. 9.2 für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO) jeweils eine Unterschriftsprobe der oder des Beauftragten für den Haushalt und der vertretungsberechtigten Personen zu übersenden.“ 2. Die Verwaltungsvorschrift Nr. 1.2.4 zu § 23 BHO wird wie folgt gefasst: „1.2.4 Entgelte auf Grund von öffentlichen Aufträgen. Dies sind alle gegenseitigen Verträge, in denen die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt vereinbart wird (Näheres siehe Anlage),“ 3. Die Anlage zur Verwaltungsvorschrift Nr. 1.2.4 zu § 23 BHO wird wie folgt gefasst: „Anlage zur VV Nr. 1.2.4 zu § 23 BHO Abgrenzung der Zuwendungen von öffentlichen Aufträgen 1. Zu den öffentlichen Aufträgen zählen insbesondere Kauf-, Miet-, Pacht-, Werk- und Werklieferungsverträge sowie sonstige gegenseitige Verträge, sofern der Entgeltsverpflichtung des Bundes eine für dieses Entgelt zu erbringende Leistung gegenübersteht. 1.1 Leistungen sind alle Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Dienstleistungen. 2.Aus Nr. 1 folgt, dass Zuwendungen im Sinne des § 23 insbesondere alle Geldleistungen des Bundes sind, 2.1die dem Empfänger zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben, an deren Förderung der Bund ein erhebliches Interesse hat, gewährt werden und 2.2die dem Empfänger mit bestimmten Bedingungen und Auflagen für die Mittelverwendung zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die Geldleistung ein Entgelt für eine Leistung im Sinne der Nr. 1 ist, und 2.3bei denen der Empfänger dem Bund oder Dritten nicht die Verfügungsbefugnis im Sinne von Nr. 1.3 einräumt; unschädlich ist die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten und die Übertragung von Schutzrechten auf den Bund im Sinne der Nr. 5.6.3 zu § 44.“ 4. Die Verwaltungsvorschrift Nr. 1.9.3 zu § 34 BHO wird wie folgt gefasst: „–wenden hinsichtlich der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen sowie der Geldforderungen des Bundes, die von ihnen verwaltet werden, § 71 Absatz 1 Satz 2 und die Nrn. 1 und 2 der dazu ergangenen Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen in der jeweils geltenden Fassung an,“ 5. Die Verwaltungsvorschrift Nr. 1.9.5 zu § 34 BHO wird wie folgt gefasst: „–bedienen sich bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes (Mittelverteilung und Mittelverwendung) sowie zur Buchung der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen des Bundes des in der Bundesverwaltung eingeführten Verfahrens und verwenden zur Mitteilung der verfahrensnotwendigen Daten an die Kassen des Bundes die vom Bundesministerium der Finanzen vorgeschriebenen Vordrucke und elektronischen Schnittstellen,“ 6. Die Verwaltungsvorschrift Nr. 9.2 zu § 44 BHO wird wie folgt gefasst: „Die ressortübergreifenden Zugriffsrechte auf die Zuwendungsdatenbank werden von der Arbeitsgruppe Haushaltsrecht der obersten Bundesbehörden festgelegt. Dem Bundesrechnungshof steht ein allgemeines Zugriffsrecht auf folgende Daten zu: –– Haushaltsjahr, Kapitel/Titel (ggf. Objektkonto), –– Bewilligungsbehörde, Zuwendungsempfänger und Zweck der Zuwendung, Seite 1004 GMBl 2013 –– Finanzierungs- und Zuwendungsart, Nr. 50 Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung.“ –– Gesamtausgaben/-kosten und Höhe der Zuwendung, –– Antrags- und Bewilligungsdatum, Bewilligungszeitraum, Weiterleitung, –– zur Zahlung angewiesene Beträge sowie eingegangene Verpflichtungen, –– vorgeschriebener Zeitpunkt für die Vorlage des Zwischen- oder des Verwendungsnachweises, dessen Eingang und Zeitpunkt der Erledigung der kursorischen sowie der ggf. vorzunehmenden vertieften Prüfung durch die Verwaltung.“ II. Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft. Berlin, 3. September 2013 II A3 – H 1012-6/12/10005 Bundesministerium der Finanzen 7. Die Verwaltungsvorschrift Nr. 1 zu § 119 BHO wird wie folgt gefasst: Im Auftrag Peter Mießen „Soweit in weiter anzuwendenden Vorschriften auf nach § 119 Absatz 2 BHO außer Kraft getretene Vorschriften GMBl 2013, S. 1002 Bundesministerium für Arbeit und Soziales Unfallkasse des Bundes Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane Renten- und Widerspruchsausschüsse 2.4 Als Monatspauschale für Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen erhalten die alternierenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung das Zweifache des Sitzungsgeldes. 2.5Anderen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane wird der Pauschbetrag für Zeitaufwand von 65,00 Euro für jeden Kalendertag ihrer Tätigkeit in Angelegenheiten der Selbstverwaltung außerhalb von Sitzungen dann gewährt, wenn sie die Tätigkeit in Vertretung eines/einer Vorsitzenden oder alternierenden Vorsitzenden oder im ausdrücklichen Auftrag der Selbstverwaltungsorgane oder eines ihrer Ausschüsse wahrnehmen. – Bek. d. UK-Bund vom 5.8.2013 – BVA – I 2 – 69750.1 – 2656/2003 – Die Vertreterversammlung der Unfallkasse des Bundes hat folgende Entschädigungsregelungen beschlossen: A)Selbstverwaltungsorgane 1.Reisekosten 1.1Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der jeweils gültigen Fassung. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BRKG (BRKGVwV) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. 3. 3.1Die alternierenden Vorsitzenden des Vorstandes erhalten zur Abgeltung für die bei ihrer Tätigkeit außerhalb von Sitzungen entstehenden notwendigen Auslagen einen Pauschbetrag von 68,00 Euro monatlich. 2.1 Als Pauschbetrag für Zeitaufwand erhalten die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane für jeden Kalendertag einer Sitzung (Vertreterversammlung, Vorstand, Ausschüsse) einschließlich der in zeitlichem Zusammenhang damit stehenden Gruppenvorbesprechungen einen Betrag von 65,00 Euro. 3.2Die alternierenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung erhalten zur Abgeltung für die bei ihrer Tätigkeit außerhalb von Sitzungen entstehenden notwendigen Auslagen einen Pauschbetrag von 34,00 Euro monatlich. 2.2Die alternierenden Vorsitzenden der Ausschüsse erhalten an Sitzungstagen das Zweifache des Sitzungsgeldes. B)Rentenausschüsse/Widerspruchsausschüsse 2.3 Als Monatspauschale für Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen erhalten die alternierenden Vorsitzenden des Vorstandes das Siebenfache des Sitzungsgeldes. Die Mitglieder der Renten- und Widerspruchsausschüsse erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der jeweils gültigen Fassung. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift 1.2Benutzt ein Mitglied der Selbstverwaltungsorgane ein privateigenes Kraftfahrzeug, wird die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG gewährt. 2. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben. Pauschbetrag für Zeitaufwand Ersatz barer Auslagen 1.Reisekosten