Bundesministerium der Finanzen - Verwaltungsvorschriften im Internet

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Bundesministerium der Finanzen - Verwaltungsvorschriften im Internet
Seite 1002
GMBl 2013
Nr. 50
Bundesministerium der Finanzen
Haushalt
Finanzbericht 2014
– Bek. d. BMF v. 9.8.2013 – II A 2 – H 1119/12/10005 –
Der Finanzbericht 2014 kann auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen unter folgender Adresse abgerufen werden:
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Finanzbericht2014
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GMBl 2013, S. 1002
Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
zur Bundeshaushaltsordnung
hier:
Inkraftsetzung der Änderungen der VV zu §§ 9,
23, 34, 44 und 119 BHO
Bezug:
Sitzungen der Arbeitsgruppe „Haushaltsrecht“
der obersten Bundesbehörden am 29. August 2012
und am 10. April 2013; Schreiben zur Einleitung
des schriftlichen Umlaufverfahrens vom 19. April
2013
– RdSchr. d. BMF v. 3.9.2013 – II A3 – H 1012-6/12/10005
– 2013/0666359 –
Nach § 5 Bundeshaushaltsordnung (BHO) wird hiermit beigefügte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung
der folgenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur
Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) erlassen:
–– VV Nrn. 1.9.3 und 1.9.5 zu § 34 BHO in der Fassung vom
24. September 2012 (GMBl 2012, S. 1177),
–– VV Nr. 9.2 zu § 44 BHO in der Fassung vom 14. März
2006 (GMBl 2006, S. 444),
–– VV Nr. 1 zu § 119 BHO in der Fassung vom 24. September 2012 (GMBl 2012, S. 1189).
Beigefügt übersende ich die Neufassung der Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung.
Zur Neufassung der VV zu § 9 BHO hatte der Bundesrechnungshof in der Sitzung der Arbeitsgruppe „Haushaltsrecht“ der obersten Bundesbehörden am 10. April 2013 Bedenken geäußert. Im Rahmen der Anhörung gemäß § 103
Absatz 1 BHO hat er diese Bedenken aufrechterhalten. Aus
Sicht des Bundesrechnungshofes erscheint es fraglich, ob mit
der jetzigen Formulierung sichergestellt werden kann, dass
die Gesamtverantwortung für den Haushalt eines jeden Ressorts in Übereinstimmung mit der Vorgabe des § 9 Absatz 1
Satz 1 BHO in der Hand e i n e r Person verbleibt. Er weist
erneut auf die in der oben genannten Sitzung von ihm aufgezeigten Gefahren der Zersplitterung der Aufgabenwahrnehmung, einer Schwächung von Person und Funktion des Beauftragten
für
den
Haushalt
und
eventuelle
Kompetenzkonflikte hin.
Anlässlich der durch den Bundesrechnungshof mitgeteilten Bedenken weise ich darauf hin, dass die Benennung eines
oder mehrerer Vertreter den Beauftragten für den Haushalt
weder von seiner Gesamtverantwortung für den Haushalt
noch von seiner Zuständigkeit für die in § 9 Absatz 2 BHO
i. V. m. VV Nrn. 2 bis 5 zu § 9 BHO genannten Aufgaben
entbindet.
Das Rundschreiben nebst Anlage wird in die elektronische Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung
(E-VSF) eingestellt.
Nur per E-Mail
– VV Nr. 1.3 zu § 9 BHO,
Oberste Bundesbehörden
– Beauftragte für den Haushalt –
– VV Nr. 1.2.4 zu § 23 BHO,
nachrichtlich:
– VV Nrn. 1.9.3 und 1.9.5 zu § 34 BHO,
Bundesrechnungshof
– Prüfungsgebiet I 2 –
– VV Nr. 9.2 zu § 44 BHO sowie
– VV Nr. 1 zu § 119 BHO.
Die Änderungen treten am Tag ihrer Veröffentlichung im
Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft.
Mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens ersetzen diese
die
– VV Nr. 1.3 zu § 9 BHO in der Fassung vom 24. September 2012 (GMBl 2012, S. 1173),
– VV Nr. 1.2.4 zu § 23 BHO in der Fassung vom 21. Mai
1973 (MinBlFin 1973, S. 205) sowie die Anlage zu VV
Nr. 1.2.4 zu § 23 BHO, zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 16. September 1996 (GMBl 1996, S. 818),
Anlage
zum BMF-Rundschreiben vom 3. September 2013
II A 3 – H 1012-6/12/10005
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)
Nach § 5 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
(BGBl. I S. 1284), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3251) neu gefasst worden ist,
erlässt das Bundesministerium der Finanzen folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
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1.2
Die Leistung kann unmittelbar gegenüber dem Bund oder in dessen Auftrag
gegenüber Dritten erbracht werden.
1.3Die Leistung muss dem Bund oder Dritten grundsätzlich zur vollen Verfügung
überlassen werden.
I.
1. Die Verwaltungsvorschrift Nr. 1.3 zu § 9 BHO wird wie
folgt gefasst:
„1.3 Die oder der Beauftragte für den Haushalt wird
von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle
bestellt. In den in Nr. 1.1 Satz 2 genannten Fällen
sind die Leiterin oder der Leiter der Haushaltsabteilung, -unterabteilung oder -gruppe sowie die
Referatsleiterinnen bzw. Referatsleiter jeweils für
ihr Sachgebiet zu bestellen. Die oder der Beauftragte für den Haushalt ist der Leiterin oder dem
Leiter der Dienststelle unmittelbar zu unterstellen.
Bei obersten Bundesbehörden kann die oder der
Beauftragte für den Haushalt deren oder dessen
Vertreterin oder Vertreter oder in Ausnahmefällen
einer sonstigen Vorgesetzten oder einem sonstigen
Vorgesetzten unterstellt werden; das Widerspruchsrecht nach Nr. 5.4 bleibt unberührt.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann
eine oder mehrere vertretungsberechtigte Personen
einsetzen, deren Zuständigkeiten von der oder dem
Beauftragten für den Haushalt zu bestimmen sind.
Bei obersten Bundesbehörden kann die oder der
Beauftragte für den Haushalt die vertretungsberechtigten Personen selbst bestimmen.
Die Bestellung zur oder zum Beauftragten für den
Haushalt und die Einsetzung einer oder mehrerer
vertretungsberechtigten Personen ist der zuständigen Bundeskasse von der Leiterin oder dem Leiter
der Dienststelle bzw. von der oder dem Beauftragen für den Haushalt formlos mitzuteilen. Zusätzlich ist der zuständigen Bundeskasse auf dem Vordruck für die Mitteilung über die zur Anordnung
berechtigten Personen nach Nr. 2.2.4.3 der Anlage
zur VV Nr. 9.2 für Zahlungen, Buchführung und
Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO)
jeweils eine Unterschriftsprobe der oder des Beauftragten für den Haushalt und der vertretungsberechtigten Personen zu übersenden.“
2. Die Verwaltungsvorschrift Nr. 1.2.4 zu § 23 BHO wird
wie folgt gefasst:
„1.2.4 Entgelte auf Grund von öffentlichen Aufträgen.
Dies sind alle gegenseitigen Verträge, in denen die
Erbringung von Leistungen gegen Entgelt vereinbart wird (Näheres siehe Anlage),“
3. Die Anlage zur Verwaltungsvorschrift Nr. 1.2.4 zu
§ 23 BHO wird wie folgt gefasst:
„Anlage zur VV Nr. 1.2.4 zu § 23 BHO
Abgrenzung der Zuwendungen von öffentlichen Aufträgen
1.
Zu den öffentlichen Aufträgen zählen insbesondere Kauf-, Miet-, Pacht-, Werk- und Werklieferungsverträge sowie sonstige gegenseitige Verträge,
sofern der Entgeltsverpflichtung des Bundes eine
für dieses Entgelt zu erbringende Leistung gegenübersteht.
1.1
Leistungen sind alle Lieferungen und
sonstigen
Leistungen
einschließlich
Dienstleistungen.
2.Aus Nr. 1 folgt, dass Zuwendungen im Sinne des
§ 23 insbesondere alle Geldleistungen des Bundes
sind,
2.1die dem Empfänger zur Erfüllung seiner
eigenen Aufgaben, an deren Förderung
der Bund ein erhebliches Interesse hat,
gewährt werden und
2.2die dem Empfänger mit bestimmten Bedingungen und Auflagen für die Mittelverwendung zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die Geldleistung ein
Entgelt für eine Leistung im Sinne der
Nr. 1 ist, und
2.3bei denen der Empfänger dem Bund oder
Dritten nicht die Verfügungsbefugnis im
Sinne von Nr. 1.3 einräumt; unschädlich
ist die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten und die Übertragung von Schutzrechten auf den Bund im
Sinne der Nr. 5.6.3 zu § 44.“
4. Die Verwaltungsvorschrift Nr. 1.9.3 zu § 34 BHO wird
wie folgt gefasst:
„–wenden hinsichtlich der von ihnen eingegangenen
Verpflichtungen sowie der Geldforderungen des
Bundes, die von ihnen verwaltet werden, § 71 Absatz 1 Satz 2 und die Nrn. 1 und 2 der dazu ergangenen Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen in der jeweils geltenden Fassung an,“
5. Die Verwaltungsvorschrift Nr. 1.9.5 zu § 34 BHO wird
wie folgt gefasst:
„–bedienen sich bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes (Mittelverteilung und Mittelverwendung) sowie zur Buchung der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen
des Bundes des in der Bundesverwaltung eingeführten Verfahrens und verwenden zur Mitteilung
der verfahrensnotwendigen Daten an die Kassen
des Bundes die vom Bundesministerium der Finanzen vorgeschriebenen Vordrucke und elektronischen Schnittstellen,“
6. Die Verwaltungsvorschrift Nr. 9.2 zu § 44 BHO wird wie
folgt gefasst:
„Die ressortübergreifenden Zugriffsrechte auf die Zuwendungsdatenbank werden von der Arbeitsgruppe
Haushaltsrecht der obersten Bundesbehörden festgelegt.
Dem Bundesrechnungshof steht ein allgemeines Zugriffsrecht auf folgende Daten zu:
–– Haushaltsjahr, Kapitel/Titel (ggf. Objektkonto),
–– Bewilligungsbehörde, Zuwendungsempfänger und
Zweck der Zuwendung,
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–– Finanzierungs- und Zuwendungsart,
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Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung.“
–– Gesamtausgaben/-kosten und Höhe der Zuwendung,
–– Antrags- und Bewilligungsdatum, Bewilligungszeitraum, Weiterleitung,
–– zur Zahlung angewiesene Beträge sowie eingegangene
Verpflichtungen,
–– vorgeschriebener Zeitpunkt für die Vorlage des Zwischen- oder des Verwendungsnachweises, dessen Eingang und Zeitpunkt der Erledigung der kursorischen
sowie der ggf. vorzunehmenden vertieften Prüfung
durch die Verwaltung.“
II.
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt mit dem Tag
ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in
Kraft.
Berlin, 3. September 2013
II A3 – H 1012-6/12/10005
Bundesministerium der Finanzen
7. Die Verwaltungsvorschrift Nr. 1 zu § 119 BHO wird wie
folgt gefasst:
Im Auftrag
Peter Mießen
„Soweit in weiter anzuwendenden Vorschriften auf nach
§ 119 Absatz 2 BHO außer Kraft getretene Vorschriften
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Unfallkasse des Bundes
Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane Renten- und Widerspruchsausschüsse
2.4
Als Monatspauschale für Tätigkeiten außerhalb
von Sitzungen erhalten die alternierenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung das Zweifache
des Sitzungsgeldes.
2.5Anderen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane wird der Pauschbetrag für Zeitaufwand von
65,00 Euro für jeden Kalendertag ihrer Tätigkeit
in Angelegenheiten der Selbstverwaltung außerhalb von Sitzungen dann gewährt, wenn sie die
Tätigkeit in Vertretung eines/einer Vorsitzenden
oder alternierenden Vorsitzenden oder im ausdrücklichen Auftrag der Selbstverwaltungsorgane
oder eines ihrer Ausschüsse wahrnehmen.
– Bek. d. UK-Bund vom 5.8.2013 – BVA – I 2 – 69750.1 –
2656/2003 –
Die Vertreterversammlung der Unfallkasse des Bundes hat
folgende Entschädigungsregelungen beschlossen:
A)Selbstverwaltungsorgane
1.Reisekosten
1.1Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der jeweils gültigen Fassung. Die
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BRKG
(BRKGVwV) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
3.
3.1Die alternierenden Vorsitzenden des Vorstandes
erhalten zur Abgeltung für die bei ihrer Tätigkeit
außerhalb von Sitzungen entstehenden notwendigen Auslagen einen Pauschbetrag von 68,00 Euro
monatlich.
2.1
Als Pauschbetrag für Zeitaufwand erhalten die
Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane für jeden
Kalendertag einer Sitzung (Vertreterversammlung,
Vorstand, Ausschüsse) einschließlich der in zeitlichem Zusammenhang damit stehenden Gruppenvorbesprechungen einen Betrag von 65,00 Euro.
3.2Die alternierenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung erhalten zur Abgeltung für die bei ihrer
Tätigkeit außerhalb von Sitzungen entstehenden
notwendigen Auslagen einen Pauschbetrag von
34,00 Euro monatlich.
2.2Die alternierenden Vorsitzenden der Ausschüsse
erhalten an Sitzungstagen das Zweifache des Sitzungsgeldes.
B)Rentenausschüsse/Widerspruchsausschüsse
2.3
Als Monatspauschale für Tätigkeiten außerhalb
von Sitzungen erhalten die alternierenden Vorsitzenden des Vorstandes das Siebenfache des Sitzungsgeldes.
Die Mitglieder der Renten- und Widerspruchsausschüsse erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der jeweils gültigen
Fassung. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
1.2Benutzt ein Mitglied der Selbstverwaltungsorgane
ein privateigenes Kraftfahrzeug, wird die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG gewährt.
2.
Dies gilt nicht für die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben.
Pauschbetrag für Zeitaufwand
Ersatz barer Auslagen
1.Reisekosten