Ein Literaturverzeichnis der

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Ein Literaturverzeichnis der
Der Rahmen für die Benutzung der Münchner
Stadtbibliothek ist in den beiden Bibliothekssatzungen - Satzung über die Benutzung der
Bibliotheken der Landeshauptstadt München
(Benutzungssatzung) sowie Satzung über die
Gebühren für die Benutzung der Bibliotheken
der Landeshauptstadt München (Gebührensatzung) - festgelegt.
Zur Information über die wichtigsten Satzungsinhalte sowie zur Festlegung der in den jeweiligen
Bibliotheken notwendigen
Benutzungsbedingungen erlässt die Münchner
Stadtbibliothek gemäß § 5
Abs. 4 der Benutzungssatzung für die Münchner
Stadtbibliothek Am Gasteig (Zentralbibliothek)
folgende
AHaus-
und Benutzungsordnung
1. Für die Ausleihe von Medien, die Nutzung der
Archivbestände sowie der PC-Arbeitskabinen
der Zentralbibliothek wird ein Bibliotheksausweis benötigt. Alle Personen, die in der Region
München wohnen, arbeiten oder studieren,
können diesen Ausweis beantragen.
Für die Nutzung der Archivbestände im
Lesesaal kann anstelle des
Bibliotheksausweises ein kostenloser
Lesesaalausweis ausgestellt werden, der auch
für Leser/innen außerhalb der Region München
gilt.
Zur Anmeldung muss der Personalausweis (bei
zweitem Wohnsitz mit Meldebestätigung) oder
der Reisepass in Verbindung mit einem
gültigen amtlichen Nachweis der Adresse
vorgelegt werden. Namens- und
Adressenänderungen sind unverzüglich zu
melden und durch entsprechende Belege
(Personaldokumente, Nachweis
der Adresse) zu dokumentieren.
Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren
muss der/die gesetzliche Vertreter/in durch
Unterschrift auf dem Antrag die Haftung übernehmen. Entsprechend sind dessen/deren
Personaldokumente und die der Kinder bzw.
Jugendlichen vorzulegen.
2. Der Bibliotheksausweis wird gegen eine Jahresbzw. Vierteljahresgebühr zur Ausleihe
freigesetzt und berechtigt zur Benutzung der
Münchner Stadtbibliothek Am Gasteig und aller
Stadtteilbibliotheken nach der jeweils
geltenden Haus- und Benutzungsordnung.
Insgesamt können, vorbehaltlich der
Regelungen in Punkt 4 bis 6,
bis zu 20 Medien entliehen werden. Ausgeliehene Medien können nur dort zurückgegeben
werden, wo sie verbucht wurden.
3. Die Vorlage des Bibliotheksausweises ist nicht
nur für jede Entleihung, sondern auch für Bestellungen, Vormerkungen und Verlängerungen
der Leihfrist erforderlich.
Der Verlust des Bibliotheksausweises ist unverzüglich anzuzeigen, um Missbrauch zu vermeiden; für Schäden, die daraus entstehen, haftet
der/die Ausweisinhaber/in.
4. Die Stadtbibliothek Am Gasteig behält sich
Benutzungsbeschränkungen für ihre wissenschaftlichen Magazinbestände und Sondersammlungen vor. Ein Anspruch auf Einsichtnahme besteht nicht.
5. Von der Ausleihe grundsätzlich ausgeschlossen
sind
§ Präsenz- und Informationsbestände
§ Werke, die älter als 100 Jahre sind
§ gebundene Zeitschriften
§ besonders wertvolle und seltene Werke
§ ungebundene Werke
§ Zeitungen
§ Ton-, Bild- und Tonbildträger, sofern
sie nicht für die Ausleihe freigegeben sind
6. Im Interesse des Jugendschutzes ist eine
uneingeschränkte Ausleihe von Medien an
Jugendliche nicht möglich. Die Benutzung des
Internet durch Minderjährige erfolgt nur mit
Einverständnis eines/einer Erziehungsberechtigten.
7. Die Leihfrist beträgt in der Regel 28 Kalendertage. Sie kann, sofern die Medien nicht anderweitig benötigt werden, in der Regel um weitere
zwei Wochen verlängert werden. Eine zweite
zweiwöchige Verlängerung ist frühestens am
15. Tag nach der Ausleihe möglich.
Fristverlängerungen sind in jeder Stadtbibliothek
(auch telefonisch und über den Internet-OPAC)
möglich.
Bei Überschreiten der Leihfrist entstehen Versäumnisgebühren. Diese sowie Gebühren, die
im Zuge des Mahnverfahrens anfallen, sind dem
Faltblatt ,Gebühren im Überblick’ zu entnehmen.
8. Alle Medien sind sorgfältig zu behandeln.
Eintragungen aller Art, auch An- und Unterstreichungen, sowie eigenhändige Reparaturversuche sind zu unterlassen.
Für verlorene, beschmutzte oder sonst beschädigte Medien ist Naturalersatz oder voller
Kostenersatz für die Wiederbeschaffung zu
leisten. Der Kostenersatz für Beschädigungen,
Verluste usw. ist dem Faltblatt ,Gebühren im
Überblick’ zu entnehmen.
9. Gemäß der Bibliothekssatzung muss die Benutzerin/der Benutzer den Zustand der ausgehändigten Medien selbst überprüfen und
etwaige Schäden sofort anzeigen. Erfolgt
keine Anzeige, gelten die Medien als in einwandfreiem Zustand ausgehändigt. Auf die
Vollständigkeit der Beilagen ist zu achten.
10. Das Mitnehmen von Medien ohne ordnungsgemäße Ausleihverbuchung muss als Diebstahl betrachtet und angezeigt werden. Das
Bibliothekspersonal ist berechtigt, Kontrollen
durchzuführen.
11. In den Räumen der Stadtbibliothek ist auf
andere Benutzerinnen und Benutzer Rücksicht
zu nehmen. Störendes Verhalten, das der Zweckbestimmung einer Bibliothek widerspricht, z.B.
lautes Telefonieren, Essen, Trinken, Rauchen
und Schlafen, sowie die Mitnahme von Tieren
sind nicht gestattet. Im Lesesaal der
Zentralbibliothek Am Gasteig ist die HandyBenutzung nicht erlaubt.
12. Im Interesse aller Benutzerinnen und Benutzer
sind die baulichen Anlagen und die Einrichtung
der Stadtbibliothek pfleglich zu behandeln.
13. Mäntel, Überjacken, Taschen, Handtaschen,
Mappen, Schirme und ähnliche Gegenstände
können nicht in die Räume der Stadtbibliothek
Am Gasteig mitgenommen werden.
Die Garderobe ist kostenlos.
14. Das Kopieren in der Münchner
Stadtbibliothek
ist nur unter Einhaltung des Urheberrechts
gestattet.
15. Das Hausrecht übt die Bibliotheksleitung aus.
Für die Benutzung der Stadtteilbibliotheken gilt
die dortige Haus- und Benutzungsordnung.
München, im Januar 2003
Direktion der Münchner Stadtbibliothek

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