Ein Literaturverzeichnis der
Transcription
Ein Literaturverzeichnis der
Der Rahmen für die Benutzung der Münchner Stadtbibliothek ist in den beiden Bibliothekssatzungen - Satzung über die Benutzung der Bibliotheken der Landeshauptstadt München (Benutzungssatzung) sowie Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bibliotheken der Landeshauptstadt München (Gebührensatzung) - festgelegt. Zur Information über die wichtigsten Satzungsinhalte sowie zur Festlegung der in den jeweiligen Bibliotheken notwendigen Benutzungsbedingungen erlässt die Münchner Stadtbibliothek gemäß § 5 Abs. 4 der Benutzungssatzung für die Münchner Stadtbibliothek Am Gasteig (Zentralbibliothek) folgende AHaus- und Benutzungsordnung 1. Für die Ausleihe von Medien, die Nutzung der Archivbestände sowie der PC-Arbeitskabinen der Zentralbibliothek wird ein Bibliotheksausweis benötigt. Alle Personen, die in der Region München wohnen, arbeiten oder studieren, können diesen Ausweis beantragen. Für die Nutzung der Archivbestände im Lesesaal kann anstelle des Bibliotheksausweises ein kostenloser Lesesaalausweis ausgestellt werden, der auch für Leser/innen außerhalb der Region München gilt. Zur Anmeldung muss der Personalausweis (bei zweitem Wohnsitz mit Meldebestätigung) oder der Reisepass in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Nachweis der Adresse vorgelegt werden. Namens- und Adressenänderungen sind unverzüglich zu melden und durch entsprechende Belege (Personaldokumente, Nachweis der Adresse) zu dokumentieren. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren muss der/die gesetzliche Vertreter/in durch Unterschrift auf dem Antrag die Haftung übernehmen. Entsprechend sind dessen/deren Personaldokumente und die der Kinder bzw. Jugendlichen vorzulegen. 2. Der Bibliotheksausweis wird gegen eine Jahresbzw. Vierteljahresgebühr zur Ausleihe freigesetzt und berechtigt zur Benutzung der Münchner Stadtbibliothek Am Gasteig und aller Stadtteilbibliotheken nach der jeweils geltenden Haus- und Benutzungsordnung. Insgesamt können, vorbehaltlich der Regelungen in Punkt 4 bis 6, bis zu 20 Medien entliehen werden. Ausgeliehene Medien können nur dort zurückgegeben werden, wo sie verbucht wurden. 3. Die Vorlage des Bibliotheksausweises ist nicht nur für jede Entleihung, sondern auch für Bestellungen, Vormerkungen und Verlängerungen der Leihfrist erforderlich. Der Verlust des Bibliotheksausweises ist unverzüglich anzuzeigen, um Missbrauch zu vermeiden; für Schäden, die daraus entstehen, haftet der/die Ausweisinhaber/in. 4. Die Stadtbibliothek Am Gasteig behält sich Benutzungsbeschränkungen für ihre wissenschaftlichen Magazinbestände und Sondersammlungen vor. Ein Anspruch auf Einsichtnahme besteht nicht. 5. Von der Ausleihe grundsätzlich ausgeschlossen sind § Präsenz- und Informationsbestände § Werke, die älter als 100 Jahre sind § gebundene Zeitschriften § besonders wertvolle und seltene Werke § ungebundene Werke § Zeitungen § Ton-, Bild- und Tonbildträger, sofern sie nicht für die Ausleihe freigegeben sind 6. Im Interesse des Jugendschutzes ist eine uneingeschränkte Ausleihe von Medien an Jugendliche nicht möglich. Die Benutzung des Internet durch Minderjährige erfolgt nur mit Einverständnis eines/einer Erziehungsberechtigten. 7. Die Leihfrist beträgt in der Regel 28 Kalendertage. Sie kann, sofern die Medien nicht anderweitig benötigt werden, in der Regel um weitere zwei Wochen verlängert werden. Eine zweite zweiwöchige Verlängerung ist frühestens am 15. Tag nach der Ausleihe möglich. Fristverlängerungen sind in jeder Stadtbibliothek (auch telefonisch und über den Internet-OPAC) möglich. Bei Überschreiten der Leihfrist entstehen Versäumnisgebühren. Diese sowie Gebühren, die im Zuge des Mahnverfahrens anfallen, sind dem Faltblatt ,Gebühren im Überblick’ zu entnehmen. 8. Alle Medien sind sorgfältig zu behandeln. Eintragungen aller Art, auch An- und Unterstreichungen, sowie eigenhändige Reparaturversuche sind zu unterlassen. Für verlorene, beschmutzte oder sonst beschädigte Medien ist Naturalersatz oder voller Kostenersatz für die Wiederbeschaffung zu leisten. Der Kostenersatz für Beschädigungen, Verluste usw. ist dem Faltblatt ,Gebühren im Überblick’ zu entnehmen. 9. Gemäß der Bibliothekssatzung muss die Benutzerin/der Benutzer den Zustand der ausgehändigten Medien selbst überprüfen und etwaige Schäden sofort anzeigen. Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als in einwandfreiem Zustand ausgehändigt. Auf die Vollständigkeit der Beilagen ist zu achten. 10. Das Mitnehmen von Medien ohne ordnungsgemäße Ausleihverbuchung muss als Diebstahl betrachtet und angezeigt werden. Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen. 11. In den Räumen der Stadtbibliothek ist auf andere Benutzerinnen und Benutzer Rücksicht zu nehmen. Störendes Verhalten, das der Zweckbestimmung einer Bibliothek widerspricht, z.B. lautes Telefonieren, Essen, Trinken, Rauchen und Schlafen, sowie die Mitnahme von Tieren sind nicht gestattet. Im Lesesaal der Zentralbibliothek Am Gasteig ist die HandyBenutzung nicht erlaubt. 12. Im Interesse aller Benutzerinnen und Benutzer sind die baulichen Anlagen und die Einrichtung der Stadtbibliothek pfleglich zu behandeln. 13. Mäntel, Überjacken, Taschen, Handtaschen, Mappen, Schirme und ähnliche Gegenstände können nicht in die Räume der Stadtbibliothek Am Gasteig mitgenommen werden. Die Garderobe ist kostenlos. 14. Das Kopieren in der Münchner Stadtbibliothek ist nur unter Einhaltung des Urheberrechts gestattet. 15. Das Hausrecht übt die Bibliotheksleitung aus. Für die Benutzung der Stadtteilbibliotheken gilt die dortige Haus- und Benutzungsordnung. München, im Januar 2003 Direktion der Münchner Stadtbibliothek