Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen

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Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen
Nachweispflichten für
innergemeinschaftliche
Lieferungen Title
Gelangensbestätigung
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Webinar am 16.07.2014 - Anette Groschupp
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European Commission
Enterprise and Industry
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Nachweise bei innergemeinschaftliche Lieferungen- Allgemeines
Die innergemeinschaftliche Lieferung (ig Lieferung) ist eine Lieferung in einen
anderen EU-Staat, § 6a UStG.
Die ig Lieferung ist umsatzsteuerfrei, § 4 Nr. 1b UStG.
Nach § 6a Abs. 3 UStG sind die Voraussetzungen der ig Lieferung nachzuweisen.
Diese Pflicht trifft den leistenden Unternehmer, §§ 17a, 17c UStDV.
Bei fehlendem Nachweis: Finanzverwaltung geht von umsatzsteuerpflichtiger
Leistung aus!
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Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen –
Erforderliche Nachweise
1. Buchnachweis (§ 17c UStG):
• insbesondere Aufzeichnung der UmsatzsteuerIdentifikationsnummer (USt-Id.Nr.) des Abnehmers und
2. Belegnachweis (§§ 17a, 17b UStG)
• Rechnungsdoppel
• Grundsätzlich Gelangensbestätigung (§ 17b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
UStDV)
• Eventuell Alternativnachweise
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Gelangensbestätigung - Rückblick
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BMF/Finanzverwaltung erkennt Probleme bei Belegnachweisen
für ig Lieferungen
BMF ändert UStDV zum 1.1.2012: Gelangensbestätigung einzig
zulässiger Nachweis
Wegen mangelnder Konsultation Proteste, u.a. der großen
Wirtschaftsverbände
Frage: Vereinbarkeit mit EU-Recht
Folge: mehrere Übergangs-/Nichtbeanstandungsfristen
Ergebnis: Überarbeitung UStDV/ UStAE, so dass
Gelangensbestätigung bleibt, allerdings Alternativnachweise
möglich sind
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Gelangensbestätigung - Inhalt
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Name und Anschrift des Abnehmers
Ausstellungsdatum der Bestätigung
Menge und handelsübliche Bezeichnung
Bei (Neu-)Fahrzeugen Fahrzeug-Identifikationsnummer (§ 1b
Abs. 2 UStG)
Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands bzw. des Endes der
Beförderung
Unterschrift des Abnehmers
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Gelangensbestätigung - Sammelbestätigung
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Gelangensbestätigung muss nicht für jeden einzelnen
Gegenstand ausgestellt werden, allerdings ist jeder gelieferte
Gegenstand zu erfassen (d.h. keine Bagatellgrenze)
Gelangensbestätigung kann auch mehrere VoranmeldungsZeiträume erfassen, maximal ein Quartal
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Gelangensbestätigung - Sammelbestätigung
• Beispiel:
Unternehmer A aus Stuttgart liefert seit März 2014 Maschinenteile an B in
Straßburg
Im März liefert er Teile im Wert von 400 €.
Im April 14 liefert er Teile im Wert von 670.000 €, allerdings in drei
Teillieferungen.
Im Mai 14 vier Lieferungen im Wert von 700.000 €;
Im Juni 14 zwei Lieferungen im Wert von 480.000 €.
Die Lieferungen April bis Juni 14 können in einer Gelangensbestätigung als
Sammelbestätigung erfasst werden.
Für die Lieferung im März ist eine separate Gelangensbestätigung
notwendig.
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Form der Gelangensbestätigung
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Keine feste Vorgabe in der UStDV oder dem UStAE, wie die
Gelangensbestätigung auszusehen hat
Anlage in BMF-Schreiben vom 16.09.2013 lediglich Vorschlag (auch wenn dort
als „Muster“ bezeichnet)
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Gelangensbestätigung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, sofern
daraus alle erforderlichen Angaben entnommen werden können
Selbst gegenseitige Bezugnahme in den Dokumenten nicht erforderlich (vgl.
Abschn. 6a.4. Abs. 5 Satz 1 a.E. UStAE)
Empfehlung: Zur Vereinfachung der Nachprüfbarkeit gegenseitige
Bezugnahme sicherstellen.
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Form der Gelangensbestätigung
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Elektronische Übermittlung möglich
Keine Formatvorgabe (möglich z. B. E-Mail mit und ohne Bilddatei,
Web-Download, EDI, Computer-Fax)
Unterschrift des Abnehmers in diesen Fällen nicht erforderlich
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ABER: es muss gewährleistet/erkennbar sein, dass Beleg aus der Sphäre des
Abnehmers stammt (z.B. bei E-Mail Absender)
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Elektronisch übermittelte Gelangensbestätigung kann (samt E-Mail) für
umsatzsteuerliche Zwecke in gedruckter Form aufbewahrt werden.
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Form der Gelangensbestätigung
Wer unterschreibt die Gelangensbestätigung?
stets der Abnehmer der Lieferung
grds. NICHT dagegen der Frachtführer / Spediteur
Unterschrift des Abnehmers kann auch durch Vertretungsberechtigten
geleistet werden
Vertretungsbefugnis muss dann aber nachweisbar sein
Denkbar ist, dass Frachtführer / Spediteur als
Vertreter des Abnehmers, nicht aber als Vertreter
des Lieferers unterzeichnet.
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Gelangensbestätigung
Ist der Abnehmer verpflichtet, die Gelangensbestätigung zu
unterschreiben?
Aus dem Umsatzsteuerrecht: Nein, nicht vorgesehen.
Aus dem Zivilrecht: (Wohl) ja, aus ungeschriebenen
Nebenleistungspflichten des Kaufvertrages (jedenfalls sofern
deutsches Recht auf Vertrag anwendbar).
Tipp:
Die Verpflichtung zur Mitwirkung an Belegnachweisen vertraglich mit
Abnehmer vereinbaren!
Die Verpflichtung in AGB aufnehmen.
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Gelangensbestätigung - Beispiele
Beispiel 1 zu Gelangensbestätigung (GelBest):
Lieferung
DE
FR
Warenweg
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Befördert DE: wohl unproblematisch (lässt GelBest von FR unterschreiben)
Befördert FR: wohl ebenfalls unproblematisch (DE gibt GelBest mit)
Versendet DE: Spediteur muss ggf. GelBest an FR aushändigen,
unterschreiben lassen, ggf. zurücksenden an DE
• Versendet FR: DE muss zusätzlich GelBest an ggf. unwissenden Spediteur
mitgeben
• Alternative: Elektronischer Austausch zwischen DE und FR
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Gelangensbestätigung - Beispiele
Beispiel 2 zu Gelangensbestätigung (GelBest): Reihengeschäft
Lieferung
DE 2
DE 1
FR
Warenweg
Nur eine Lieferung kann die steuerbefreite innergemeinschaftliche
Lieferung sein (sog. bewegte Lieferung)
► ACHTUNG: Zuordnung erforderlich anhand Transportveranlassung
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Probleme bei Reihengeschäften
Wer ist Abnehmer aus Sicht der Umsatzsteuer? D.h. derjenige, der die
GelBest unterschreiben muss?
• Grundsätzlich jeweils der direkte Vertragspartner
• Aber: wie ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn die erste Lieferung ig
Lieferung ist (Abnehmer für DE2 ist DE1, bei DE1 kommt Spediteur/Ware
aber gar nicht „vorbei“)?
• Vgl. Abschn. 6a.4. Abs. 2 Satz 2 f. UStAE („…in einem Reihengeschäft
der tatsächliche (letzte) Abnehmer am Ende der Lieferkette“),
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Alternativnachweise - Übersicht
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Versendungsbeleg (Frachtbrief, Konnossement)
Spediteurbescheinigung
Versendungsprotokoll
Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters
Spediteurversicherung
Sonstige besondere Verfahren (gemeinschaftliches Versandverfahren,
Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, Fahrzeuglieferung)
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Alternativnachweise- Versendungsbeleg
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z.B. CMR-Frachtbrief, Lieferschein
bei Versendung durch (liefernden) Unternehmer oder Abnehmer, d.h.
Transport durch Dritten (Transportdienstleister/Spedition)
Weitere Voraussetzungen insbesondere
Unterschrift des Auftraggebers (liefernder Unternehmer)
Unterschrift des Warenempfängers (tatsächl.) Abnehmer))
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Kann (wie GelBest) aus mehreren Belegen bestehen
Sammelbescheinigung sowie elektronische Übermittlung ist möglich
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Alternativnachweise- Spediteursbescheinigung
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bei Versendung durch (liefernden) Unternehmer oder Abnehmer
Weitere Voraussetzungen insbesondere
Name/Anschrift des Spediteurs und des liefernden Unternehmers
Ausstellungsdatum
Menge/handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware
Monat, in dem die Beförderung im Bestimmungsland geendet hat
Versicherung des Spediteurs, dass die im Beleg gemachten Angaben
nachprüfbar sind
Unterschrift des Spediteurs
Kann aus mehreren Belegen bestehen; Sammelbescheinigung / elektronische
Übermittlung ist möglich
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Alternativnachweise- Versendungsprotokoll
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„track-and-tracing“-Protokoll
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bei Versendung durch (liefernden) Unternehmer oder Abnehmer z.B.
durch Kurierdienstleister
Weitere Voraussetzungen
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Protokoll muss lückenlos den Transport bis zur Ablieferung bei Empfänger
nachweisen
Name/Anschrift des Ausstellers (Kurierdienstleister), des Absenders und des
Empfängers
Tag der Abholung
Menge/handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware
Monat und Ort des Endes des Beförderung
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Alternativnachweise- Empfangsbescheinigung des
Postdienstleisters
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bei Versendung durch (liefernden) Unternehmer oder Abnehmer
wenn Nachweis durch Versendungsprotokoll nicht möglich
Weitere Voraussetzungen insbesondere
Bescheinigung des Postdienstleisters über Entgegennahme des Postsendung
Zahlungsnachweis (Kontoauszug, Barzahlungsquittung)
Angaben zu Postdienstleister, Absender, Empfänger
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Alternativnachweise - Spediteursversicherung
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nur bei Versendung durch Abnehmer
Unterschied zu Spediteurbescheinigung:
Hier lediglich Absichtserklärung/Versicherung des Spediteurs, die Ware
ins übrige Gemeinschaftsgebiet zu transportieren
Weitere Voraussetzungen insbesondere
Angaben zu Spediteur, Lieferer, Auftraggeber (=Empfänger)
Bestimmungsort
Unterschrift des Spediteurs
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Alternativnachweise – Sonstige Nachweise
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Bei Beförderung im gemeinschaftlichen Versendeverfahren
Bestätigung der Abgangsstelle über ig Lieferung
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Bei Lieferung für zulassungspflichtige Fahrzeuge
Nachweis über Zulassung auf Erwerber im Bestimmungsland
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Für verbrauchsteuerpflichtige Waren sonstige Belege
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Übersicht Belegnachweise
Eigentransport durch Lieferer
(=Beförderung)
Doppel der Rechnung
Gelangensbestätigung
Selbstabholung durch Abnehmer
(=Beförderung)
Doppel der Rechnung
Gelangensbestätigung
Transport durch eingeschaltete Dritte
(=Versendung)
Doppel der Rechnung
Gelangensbestätigung oder
Alternativnachweise
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Frageschema zur umsatzsteuerlichen Behandlung
innergemeinschaftlicher Lieferungen
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Wo ist die Lieferung steuerbar? Beginn der Lieferung in Deutschland?
Besteht eine Steuerbefreiung? Innergemeinschaftliche Lieferung?
Wie ist die Rechnung zu stellen? Steuerfrei nur unter Angabe der UstIdNr. und Hinweis auf innergemeinschaftliche Lieferung
Welche Meldepflichten sind einzuhalten?
Umsatzsteuervoranmeldung/Zusammenfassende Meldung
Welche Nachweise sind zu führen? Buchnachweis und Belegnachweis
(Doppel der Rechnung und Gelangensbestätigung oder
Alternativnachweis)
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Webinar: "Umsatzsteuer bei Werk- und
Montagelieferungen im Ausland"
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Am 20.8.2014
ab 11 Uhr
An Ihrem PC
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Anmeldung:
https://attendee.gotowebinar.com/register/105949300259378689
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Handwerk International Baden-Württemberg
Enterprise Europe Network Baden-Württemberg
Anette Groschupp
Telefon: +49 711 1657-279
Fax: +49 711 16357-827
E-Mail: [email protected]
www.handwerk-international.de
Bitte beachten Sie: diese Information dient einem groben Überblick über die Thematik. Steuerliche und
insbesondere umsatzsteuerliche Sachverhalte sind von Steuerberatern überprüfen zu lassen. Eine Haftung für
die dargestellten Themen kann weder von Handwerk International noch von der Referentin übernommen
werden.
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