Bewertung in landwirtschaftlichen Betrieben für Zwecke der
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Bewertung in landwirtschaftlichen Betrieben für Zwecke der
Bewertung Bewertung landwirtschaftlicher landwirtschaftlicher Betriebe Betriebe für für Zwecke Zwecke der der ErbschaftErbschaft/Schenkungsteuer /Schenkungsteuer Kai Runge Diplom-Agraringenieur Steuerberater Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen • §§ 11; 157 – 203 Bewertungsgesetz • Anlagen 14 - 26 zum Bewertungsgesetz • R B 158 – 203 Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 StB Kai Runge Folie: 2 Vermögensarten Vermögensarten Land- und forstw. Vermögen Reingewinnverfahren, Mindestwert (Wirtschaftsteil) Grundvermögen Bodenrichtwert (unbeb.Grundstücke) Vergleichsverfahren (EFH,ZFH) Ertragswertverfahren (MFH, Geschäftsgrundstücke Sachwertverfahren (übrige) Betriebsvermögen, Nicht notierte Anteile vereinfachtes Ertragswertverfahren Übriges Vermögen gemeiner Wert (Verkehrswert) StB Kai Runge Folie: 3 Vermögensarten Vermögensarten • Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes durch Sachverständigen – Gutachten ist stets möglich (unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Finanzamt!) • Schulden und Lasten mindern den Vermögenserwerb und die Steuerbelastung! StB Kai Runge Folie: 4 LuF LuF Vermögen Vermögen (Wirtschaftsteil) (Wirtschaftsteil) Bewertung von Betrieben und Einzelflächen a) Reingewinnverfahren Eigentumsfläche x Reingewinn/ha x 18,6 Reingewinn/ha wird aus dem Agrarbericht der Bundesregierung abgeleitet (negativ bis ca. 100 EGE) Anlage 14 zum Bewertungsgesetz: Aufgliederung nach Regierungsbezirken, Nutzungsart und Größe betriebliche Schulden sind pauschal berücksichtigt StB Kai Runge Folie: 5 LuF LuF Vermögen Vermögen (Wirtschaftsteil) (Wirtschaftsteil) Bsp: Regierungsbezirk Magdeburg Betriebsart Betriebsgröße Ackerbau Kleinbetriebe<40 EGE Mittelbetr. 40-100 EGE Großbetr. > 100 EGE Milchvieh Kleinbetriebe<40 EGE Mittelbetr. 40-100 EGE Großbetr. > 100 EGE Sonst. Futterbau Kleinbetriebe<40 EGE Mittelbetr. 40-100 EGE Großbetr. > 100 EGE 67 Veredlung Kleinbetriebe<40 EGE Mittelbetr. 40-100 EGE Großbetr. > 100 EGE 235 StB Kai Runge Reingewinn €/ha - 500 100 - 22 107 - 611 - 105 132 - 572 - 155 Pachtpreis € Besatzkap. 110 112 77 147 67 62 225 73 221 96 189 54 45 52 - 876 - 118 150 131 140 95 95 95 359 376 327 Folie: 6 LuF LuF Vermögen Vermögen (Wirtschaftsteil) (Wirtschaftsteil) b) Mindestwertverfahren Eigentumsfläche x statistischer Pachtzins + Zuschlag für Besatzkapital auf Eigentums- und Pachtflächen Kapitalisierung mit Faktor 18,6 Auch anzuwenden bei verpachteten Flächen im Betriebs- oder Privatvermögen StB Kai Runge Folie: 7 LuF LuF Vermögen Vermögen (Wirtschaftsteil) (Wirtschaftsteil) Beispiel: Milchviehbetrieb im Regierungsbezirk Magdeburg, 40 ha Eigentum, 80 ha Zupacht, 200.000 € betriebliche Schulden a) Reingewinnverfahren 40 ha x (–105 €) Reingewinn/ha x 18,6 Negativ = Anwendung Mindestwertverfahren! StB Kai Runge Folie: 8 LuF LuF Vermögen Vermögen (Wirtschaftsteil) (Wirtschaftsteil) Beispiel: Milchviehbetrieb im Regierungsbezirk Magdeburg, 40 ha Eigentum, 80 ha Zupacht, 200.000 € betriebliche Schulden b) Mindestwertverfahren 40 ha Eigentum x 73 € Pachtpreis/ha = 2.920 € 120 ha x 221 € Besatzkapital/ha = 26.520 € 29.440 € Kapitalisiert mit 18,6 547.584 € abzüglich betriebliche Schulden - 200.000 € = endgültiger Wert des Betriebsteils 347.584 € StB Kai Runge Folie: 9 LuF LuF Vermögen Vermögen (Wirtschaftsteil) (Wirtschaftsteil) Beachte: Nicht zum luf Vermögen gehören • Grundstücke, die nicht Luf Zwecken gehören (vermietete Lagerhallen…) • Geschäftsguthaben, Wertpapiere, Beteiligungen • Geldforderungen und Zahlungsmittel Bewertungsrechtlich übriges Vermögen Zusätzlich zu berücksichtigen, auch wenn ertragssteuerlich Betriebsvermögen des LuF Betriebes! StB Kai Runge Folie: 10 LuF LuF Vermögen Vermögen (Wohnteil) (Wohnteil) • • • • • Bewertung wie EFH/ZFH (Sachwertverfahren) Setzt selbst bewirtschafteten Betrieb voraus 15 % Abschlag bei räumlicher Nähe zur Hofstelle Begrenzung der Bodenfläche auf 5 – faches der bebauten Fläche Möglichkeit des separaten Nachweises des niedrigeren gemeinen Wertes StB Kai Runge Folie: 11 VerschonungsVerschonungsregelungen regelungen(§13a,b (§13a,bErbStG) ErbStG) Freistellung von der Erbschaftsteuer Variante 1: • 85 % Verschonungsabschlag, 5 Jahre Betriebsfortführung, zusätzliche Freigrenze von 150.000 € (faktisch 1 Mio.€ Freibetrag!) Variante 2: • 100 % Verschonungsabschlag, 7 Jahre Betriebsfortführung Zusätzliche Lohnsummengrenzen, wenn mehr als 20 (fest) Beschäftige (400 %/700 %) Freistellungsregelung gilt nicht für Stückländereien (§ 161(7) BewG: Restpachtzeit mindestens 15 Jahre) StB Kai Runge Folie: 12 VerschonungsVerschonungsregelungen regelungen(§13a,b (§13a,bErbStG) ErbStG) • Gilt auch für Gewerbebetriebe, Personengesellschaften (GbR; GmbH & Co. KG) und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften > 25 % • Rückwirkender Wegfall der Verschonungsregelungen bei Betriebsveräußerung innerhalb von 15 Jahren + Bewertung mit dem Liquidationswert zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung • Reinvestitionsklausel • Gilt nicht für „Stückländereien“ StB Kai Runge Folie: 13 Bewertung Bewertungvon vonjuristischen juristischen Personen im Agrarbereich Personen im Agrarbereich § 11 Wertpapiere und Anteile (1)Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind. StB Kai Runge Folie: 14 Bewertung Bewertungvon vonjuristischen juristischen Personen im Agrarbereich Personen im Agrarbereich (2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2 Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. 3 Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. 4 Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen. StB Kai Runge Folie: 15 Bewertung Bewertungvon vonjuristischen juristischen Personen im Agrarbereich Personen im Agrarbereich Zusammenfassung: a) Börsenwert § 11 (1) BewG b) Transaktionswert des letzten Jahres (§ 11(2) BewG) c) Andere anerkannte Bewertungsverfahren d) Vereinfachtes Ertragswertverfahren (§ 11(2) i.V.m. §§199 ff. BewG) – mindestens Substanzwert e) (Agrar-) Genossenschaften: Geschäftsguthaben StB Kai Runge Folie: 16 Bewertung Bewertungvon vonjuristischen juristischen Personen im Agrarbereich Personen im Agrarbereich Vereinfachtes Ertragswertverfahren (§§ 199 -203 BewG): • Durchschnittlicher Jahresertrag vor Ertragsteuern der letzten 3 Jahre • Korrigiert um außerordentliche Geschäftsvorfälle, Grundstücks(nicht betriebsnotwendiges Vermögen) und Beteiligungserträge • abzüglich Ertragssteueraufwand von 30 % • Kapitalisiert mit Basiszins (2012: 2,44 % + 4,5 Faktor 14,41; 2013:2,04 +4,5 Faktor 15,29) • Hinzurechnung der separat ermittelten Werte für nicht betriebsnotwendiges Vermögen und Beteiligungen StB Kai Runge Folie: 17 Bewertung Bewertungvon vonjuristischen juristischen Personen im Agrarbereich Personen im Agrarbereich Mindestwert: • Wert des Land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach §§ 164 ff. BewG zzgl. • Gemeine Werte der nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsteil gehörenden Wirtschaftsgüter (Tankstellen, Biogas- oder Photovoltaikanlagen) zzgl. • Bargeld und Forderungen zzgl. • Gemeine Werte des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (z. B. vermietete Objekte) zzgl. • Gemeine Werte der Beteiligungen abzüglich • Schulden (Rückstellungen und Verbindlichkeiten) StB Kai Runge Folie: 18 Erbschaftsteuer/ Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer Schenkungsteuer • Praxisfälle: Steuerwert bei Agrarunternehmen liegt bei ca. 3.000 – 5.000 €/ha , Meist Mindestwertansatz (Anlage 14 zum Bewertungsgesetz) • 1000 ha-Betrieb (200 ha Eigentum) hat Steuerwert von insgesamt ca. 3 - 5 Mio. € bei der unentgeltlichen Übertragung von Geschäftsanteilen sind schenkungsteuerliche Folgen zu beachten: StB Kai Runge Folie: 19 Erbschaftsteuer/ Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer Schenkungsteuer Einzelunternehmen, Personengesellschaft (KG) sowie GmbH mit mindestens 25 % Beteiligung: zusätzlicher Freibetrag von 1 Mio € je Übertragungsfall zum persönlichen Freibetrag (Kinder 400 T€) Voraussetzung: Betriebsfortführung über mindestens 5 (7) Jahre GmbH – Anteil von weniger als 25 %: kein zusätzlicher Freibetrag, aber Lösung über sog. „Poolvereinbarung“ möglich Unter Umständen Handlungsbedarf gegeben! StB Kai Runge Folie: 20 VerschonungsVerschonungsregelungen regelungen(§13a,b (§13a,bErbStG) ErbStG) BFH v. 27.09.2012 - II R 9/11: • Begünstigung von Betriebsvermögen und Luf Vermögen noch verfassungsgemäß? • Erhebliche Zweifel – Bundesverfassungsgericht muss entscheiden, Verschlechterungen ab 2014 sind wahrscheinlich Vorziehen geplanter Betriebs- und Anteilsübertragungen??? StB Kai Runge Folie: 21 Erbschaft- und Schenkungsteuer Steuerklassen – Persönliche Freibeträge Steuerklasse I Ehegatte 500.000 € Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Eltern (Enkel) Enkel in den sonstigen Fällen 400.000 € 200.000 € Übrige Personen der Steuerklasse I, Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen) 100.000 € Steuerklasse II Eltern und Voreltern bei Schenkung, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte 20.000 € Steuerklasse III Alle übrigen Erwerber, Lebenspartner 20.000 € 22 Erbschaft- und Schenkungsteuer Steuersätze Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis € Steuerklasse Steuersatz in % I II III 75.000 300.000 600.000 6.000.000 7 11 15 19 15 20 25 30 30 30 30 30 13.000.000 26.000.000 über 26.000.000 23 27 30 35 40 43 50 50 50 23 Erbschaftsteuer/ Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer Schenkungsteuer Einziehung von Geschäftsanteilen bzw. Erwerb von Geschäftsanteilen gegen Abfindung unterhalb des gemeinen Wertes (GmbH): Schenkungsteuerpflicht in Höhe des Differenzbetrages seitens des Erwerbers Steuervergünstigungen grundsätzlich anwendbar, nicht jedoch bei Einziehungen! StB Kai Runge Folie: 24