Bewertung in landwirtschaftlichen Betrieben für Zwecke der

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Bewertung in landwirtschaftlichen Betrieben für Zwecke der
Bewertung
Bewertung landwirtschaftlicher
landwirtschaftlicher Betriebe
Betriebe
für
für Zwecke
Zwecke der
der ErbschaftErbschaft/Schenkungsteuer
/Schenkungsteuer
Kai Runge
Diplom-Agraringenieur
Steuerberater
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
• §§ 11; 157 – 203 Bewertungsgesetz
• Anlagen 14 - 26 zum Bewertungsgesetz
• R B 158 – 203 Erbschaftsteuerrichtlinien 2011
StB Kai Runge
Folie: 2
Vermögensarten
Vermögensarten
Land- und forstw. Vermögen Reingewinnverfahren, Mindestwert
(Wirtschaftsteil)
Grundvermögen
Bodenrichtwert (unbeb.Grundstücke)
Vergleichsverfahren (EFH,ZFH)
Ertragswertverfahren (MFH,
Geschäftsgrundstücke
Sachwertverfahren (übrige)
Betriebsvermögen,
Nicht notierte Anteile
vereinfachtes Ertragswertverfahren
Übriges Vermögen
gemeiner Wert (Verkehrswert)
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Folie: 3
Vermögensarten
Vermögensarten
• Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes durch
Sachverständigen – Gutachten ist stets möglich
(unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das
Finanzamt!)
• Schulden und Lasten mindern den Vermögenserwerb
und die Steuerbelastung!
StB Kai Runge
Folie: 4
LuF
LuF Vermögen
Vermögen
(Wirtschaftsteil)
(Wirtschaftsteil)
Bewertung von Betrieben und Einzelflächen
a)
Reingewinnverfahren
Eigentumsfläche x Reingewinn/ha x 18,6
Reingewinn/ha wird aus dem Agrarbericht der
Bundesregierung abgeleitet
(negativ bis ca. 100 EGE)
Anlage 14 zum Bewertungsgesetz: Aufgliederung nach
Regierungsbezirken, Nutzungsart und Größe
betriebliche Schulden sind pauschal berücksichtigt
StB Kai Runge
Folie: 5
LuF
LuF Vermögen
Vermögen
(Wirtschaftsteil)
(Wirtschaftsteil)
Bsp: Regierungsbezirk Magdeburg
Betriebsart Betriebsgröße
Ackerbau
Kleinbetriebe<40 EGE
Mittelbetr. 40-100 EGE
Großbetr. > 100 EGE
Milchvieh
Kleinbetriebe<40 EGE
Mittelbetr. 40-100 EGE
Großbetr. > 100 EGE
Sonst. Futterbau
Kleinbetriebe<40 EGE
Mittelbetr. 40-100 EGE
Großbetr. > 100 EGE 67
Veredlung
Kleinbetriebe<40 EGE
Mittelbetr. 40-100 EGE
Großbetr. > 100 EGE 235
StB Kai Runge
Reingewinn €/ha
- 500
100
- 22
107
- 611
- 105
132
- 572
- 155
Pachtpreis € Besatzkap.
110
112
77
147
67
62
225
73
221
96
189
54
45
52
- 876
- 118
150
131
140
95
95
95
359
376
327
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LuF
LuF Vermögen
Vermögen
(Wirtschaftsteil)
(Wirtschaftsteil)
b) Mindestwertverfahren
Eigentumsfläche x statistischer Pachtzins
+
Zuschlag für Besatzkapital auf Eigentums- und
Pachtflächen
Kapitalisierung mit Faktor 18,6
Auch anzuwenden bei verpachteten Flächen im
Betriebs- oder Privatvermögen
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Folie: 7
LuF
LuF Vermögen
Vermögen
(Wirtschaftsteil)
(Wirtschaftsteil)
Beispiel:
Milchviehbetrieb im Regierungsbezirk Magdeburg, 40
ha Eigentum, 80 ha Zupacht, 200.000 € betriebliche
Schulden
a) Reingewinnverfahren
40 ha x (–105 €) Reingewinn/ha x 18,6
Negativ = Anwendung Mindestwertverfahren!
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Folie: 8
LuF
LuF Vermögen
Vermögen
(Wirtschaftsteil)
(Wirtschaftsteil)
Beispiel:
Milchviehbetrieb im Regierungsbezirk Magdeburg, 40
ha Eigentum, 80 ha Zupacht, 200.000 € betriebliche
Schulden
b) Mindestwertverfahren
40 ha Eigentum x 73 € Pachtpreis/ha
=
2.920 €
120 ha x 221 € Besatzkapital/ha =
26.520 €
29.440 €
Kapitalisiert mit 18,6
547.584 €
abzüglich betriebliche Schulden
- 200.000 €
= endgültiger Wert des Betriebsteils
347.584 €
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Folie: 9
LuF
LuF Vermögen
Vermögen
(Wirtschaftsteil)
(Wirtschaftsteil)
Beachte:
Nicht zum luf Vermögen gehören
•
Grundstücke, die nicht Luf Zwecken gehören
(vermietete Lagerhallen…)
•
Geschäftsguthaben, Wertpapiere, Beteiligungen
•
Geldforderungen und Zahlungsmittel
Bewertungsrechtlich übriges Vermögen
Zusätzlich zu berücksichtigen, auch wenn ertragssteuerlich Betriebsvermögen des LuF Betriebes!
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Folie: 10
LuF
LuF Vermögen
Vermögen
(Wohnteil)
(Wohnteil)
•
•
•
•
•
Bewertung wie EFH/ZFH (Sachwertverfahren)
Setzt selbst bewirtschafteten Betrieb voraus
15 % Abschlag bei räumlicher Nähe zur Hofstelle
Begrenzung der Bodenfläche auf 5 – faches der
bebauten Fläche
Möglichkeit des separaten Nachweises des
niedrigeren gemeinen Wertes
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Folie: 11
VerschonungsVerschonungsregelungen
regelungen(§13a,b
(§13a,bErbStG)
ErbStG)
Freistellung von der Erbschaftsteuer
Variante 1:
•
85 % Verschonungsabschlag, 5 Jahre
Betriebsfortführung, zusätzliche Freigrenze von 150.000
€ (faktisch 1 Mio.€ Freibetrag!)
Variante 2:
•
100 % Verschonungsabschlag, 7 Jahre
Betriebsfortführung
Zusätzliche Lohnsummengrenzen, wenn mehr als 20
(fest) Beschäftige (400 %/700 %)
Freistellungsregelung gilt nicht für Stückländereien (§
161(7)
BewG: Restpachtzeit mindestens 15 Jahre)
StB Kai
Runge
Folie: 12
VerschonungsVerschonungsregelungen
regelungen(§13a,b
(§13a,bErbStG)
ErbStG)
•
Gilt auch für Gewerbebetriebe, Personengesellschaften (GbR; GmbH & Co. KG) und
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften > 25 %
• Rückwirkender Wegfall der Verschonungsregelungen bei Betriebsveräußerung innerhalb
von 15 Jahren
+ Bewertung mit dem Liquidationswert zum
Zeitpunkt der Vermögensübertragung
• Reinvestitionsklausel
• Gilt nicht für „Stückländereien“
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Folie: 13
Bewertung
Bewertungvon
vonjuristischen
juristischen
Personen
im
Agrarbereich
Personen im Agrarbereich
§ 11 Wertpapiere und Anteile
(1)Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am
Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im
regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem
niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten
Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag
eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb
von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt
notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die
Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr
einbezogen sind.
StB Kai Runge
Folie: 14
Bewertung
Bewertungvon
vonjuristischen
juristischen
Personen
im
Agrarbereich
Personen im Agrarbereich
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind
mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2 Lässt sich der gemeine Wert
nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als
ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten,
auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche
Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode
anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu
Grunde legen würde. 3 Die Summe der gemeinen Werte der zum
Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven
Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden
und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht
unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. 4 Die §§
199 bis 203 sind zu berücksichtigen.
StB Kai Runge
Folie: 15
Bewertung
Bewertungvon
vonjuristischen
juristischen
Personen
im
Agrarbereich
Personen im Agrarbereich
Zusammenfassung:
a) Börsenwert § 11 (1) BewG
b) Transaktionswert des letzten Jahres (§ 11(2)
BewG)
c) Andere anerkannte Bewertungsverfahren
d) Vereinfachtes Ertragswertverfahren (§ 11(2)
i.V.m. §§199 ff. BewG) – mindestens
Substanzwert
e) (Agrar-) Genossenschaften: Geschäftsguthaben
StB Kai Runge
Folie: 16
Bewertung
Bewertungvon
vonjuristischen
juristischen
Personen
im
Agrarbereich
Personen im Agrarbereich
Vereinfachtes Ertragswertverfahren (§§ 199 -203 BewG):
•
Durchschnittlicher Jahresertrag vor Ertragsteuern der
letzten 3 Jahre
•
Korrigiert um außerordentliche Geschäftsvorfälle,
Grundstücks(nicht betriebsnotwendiges Vermögen) und Beteiligungserträge
•
abzüglich Ertragssteueraufwand von 30 %
•
Kapitalisiert mit Basiszins (2012: 2,44 % + 4,5 Faktor 14,41; 2013:2,04 +4,5 Faktor 15,29)
•
Hinzurechnung der separat ermittelten Werte für nicht
betriebsnotwendiges Vermögen und Beteiligungen
StB Kai Runge
Folie: 17
Bewertung
Bewertungvon
vonjuristischen
juristischen
Personen
im
Agrarbereich
Personen im Agrarbereich
Mindestwert:
•
Wert des Land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
nach §§ 164 ff. BewG zzgl.
•
Gemeine Werte der nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsteil gehörenden Wirtschaftsgüter
(Tankstellen, Biogas- oder Photovoltaikanlagen) zzgl.
•
Bargeld und Forderungen zzgl.
•
Gemeine Werte des nicht betriebsnotwendigen
Vermögens (z. B. vermietete Objekte) zzgl.
•
Gemeine Werte der Beteiligungen abzüglich
•
Schulden (Rückstellungen und Verbindlichkeiten)
StB Kai Runge
Folie: 18
Erbschaftsteuer/
Erbschaftsteuer/
Schenkungsteuer
Schenkungsteuer
• Praxisfälle: Steuerwert bei Agrarunternehmen
liegt bei ca. 3.000 – 5.000 €/ha , Meist
Mindestwertansatz (Anlage 14 zum
Bewertungsgesetz)
• 1000 ha-Betrieb (200 ha Eigentum) hat
Steuerwert von insgesamt ca. 3 - 5 Mio. €
bei der unentgeltlichen Übertragung von
Geschäftsanteilen sind schenkungsteuerliche
Folgen zu beachten:
StB Kai Runge
Folie: 19
Erbschaftsteuer/
Erbschaftsteuer/
Schenkungsteuer
Schenkungsteuer
Einzelunternehmen, Personengesellschaft (KG) sowie
GmbH mit mindestens 25 % Beteiligung:
zusätzlicher Freibetrag von 1 Mio € je Übertragungsfall
zum persönlichen Freibetrag (Kinder 400 T€)
Voraussetzung: Betriebsfortführung über mindestens 5
(7) Jahre
GmbH – Anteil von weniger als 25 %:
kein zusätzlicher Freibetrag, aber Lösung über sog.
„Poolvereinbarung“ möglich
Unter Umständen Handlungsbedarf gegeben!
StB Kai Runge
Folie: 20
VerschonungsVerschonungsregelungen
regelungen(§13a,b
(§13a,bErbStG)
ErbStG)
BFH v. 27.09.2012 - II R 9/11:
• Begünstigung von Betriebsvermögen und Luf
Vermögen noch verfassungsgemäß?
• Erhebliche Zweifel – Bundesverfassungsgericht
muss entscheiden, Verschlechterungen ab
2014 sind wahrscheinlich
Vorziehen geplanter Betriebs- und
Anteilsübertragungen???
StB Kai Runge
Folie: 21
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Steuerklassen – Persönliche Freibeträge
Steuerklasse I
Ehegatte
500.000 €
Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener
Eltern (Enkel)
Enkel in den sonstigen Fällen
400.000 €
200.000 €
Übrige Personen der Steuerklasse I, Eltern
und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen)
100.000 €
Steuerklasse II
Eltern und Voreltern bei Schenkung,
Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern,
Schwiegerkinder, Schwiegereltern,
geschiedener Ehegatte
20.000 €
Steuerklasse III
Alle übrigen Erwerber, Lebenspartner
20.000 €
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Erbschaft- und Schenkungsteuer
Steuersätze
Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs bis €
Steuerklasse
Steuersatz in %
I
II
III
75.000
300.000
600.000
6.000.000
7
11
15
19
15
20
25
30
30
30
30
30
13.000.000
26.000.000
über 26.000.000
23
27
30
35
40
43
50
50
50
23
Erbschaftsteuer/
Erbschaftsteuer/
Schenkungsteuer
Schenkungsteuer
Einziehung von Geschäftsanteilen bzw. Erwerb
von Geschäftsanteilen gegen Abfindung unterhalb
des gemeinen Wertes (GmbH):
Schenkungsteuerpflicht in Höhe des
Differenzbetrages seitens des Erwerbers
Steuervergünstigungen grundsätzlich
anwendbar, nicht jedoch bei Einziehungen!
StB Kai Runge
Folie: 24