Der Fall [ kostenlos ]

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Der Fall [ kostenlos ]
Klausuren für das 2. Examen
D 6 BW Aktenauszug
– Gerichtliche Entscheidung/
Prozess- und Kommunalrecht
Müller ./. Rat der Gemeinde Albstadt
13.10.2014 Martin Mönnig / Christian Pohl
Volker Specht
Karlstraße 5
72488 Sigmaringen
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Rechtsanwalt
Verwaltungsgericht
Sigmaringen
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Verwaltungsgericht Sigmaringen
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Datum: 05.06.2014
Klage
der Stadträtin Silke Müller, Bergstraße 39, 72458 Albstadt, Landkreis Zollernalbkreis,
Klägerin,
– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Specht in Sigmaringen –
gegen
den Rat der Gemeinde Albstadt, vertreten durch den Bürgermeister als Vorsitzenden, Marktstraße 35, 72458 Albstadt,
Beklagten,
Geschätzter Streitwert: 10.000 €.
Namens und kraft beigefügter Vollmacht der Klägerin bitte ich um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, in dem ich beantragen werde,
die Beschlüsse des Beklagten in der Sitzung vom 12.05.2014 über den Ausschluss der
Klägerin sowie über die Ablehnung des Bebauungsplanes Nr. 19 („Birkenheide“) aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, dass die genannten Beschlüsse rechtswidrig sind.
–2–
D 6 BW
Begründung
Die Klägerin ist Mitglied des Gemeinderats von Albstadt. Sie gehört der Fraktion der CDU an.
Die Verteilung der Sitze im Gemeinderat beträgt: 10 Sitze für die CDU, 11 Sitze für die SPD
(inkl. Ratsvorsitzenden), 3 Sitze für die Freien Wähler (FW), 3 Sitze für Bündnis 90/Die Grünen.
Gemeinderat, Planungsausschuss sowie das Planungsamt der Gemeinde Albstadt beschäftigen
sich seit ca. zwei Jahren mit der Aufstellung des im Klageantrag genannten Bebauungsplanes
Nr. 19. Das Ziel ist es, eine größere, bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche der Bebauung mit
25 Einfamilienhäusern zugänglich zu machen. In der öffentlichen Sitzung des Beklagten vom
12.05.2014 stand dieser Bebauungsplan zur abschließenden Beratung und Abstimmung an. Zu
Beginn der Sitzung wurde von den Vertretern der SPD-Fraktion und der Grünen erklärt, die
Klägerin sei wegen § 18 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gehindert, an
der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan teilzunehmen. Begründet wurde
dies damit, dass der Ehemann der Klägerin Bauunternehmer sei und er wegen der zu erwartenden Aufträge ein eigenes Interesse an der Verabschiedung des Bebauungsplanes habe. Die
Klägerin stellte daraufhin den Antrag, der Beklagte möge darüber beschließen, ob bei ihr im
Hinblick auf die Beratung und Abstimmung über den Bebauungsplan ein Widerstreit der Interessen vorliege. Sie verließ vor der Entscheidung über diesen Antrag den Sitzungssaal. Die
Abstimmung ergab bei einer Stimmenthaltung seitens der Freien Wähler sowie einer Gegenstimme aus den Reihen der SPD 13 Stimmen (SPD und Grüne) für die Annahme einer Interessenkollision und 12 Stimmen (CDU, FW und ein SPD Mitglied) dagegen.
Danach wurde ohne Mitwirkung der Klägerin der Entwurf des Bebauungsplans mit Stimmengleichheit abgelehnt: 13 Ja-Stimmen (CDU, FW und einer SPD-Stimme), 13 Nein-Stimmen (SPD
und Grüne).
Beweis: Sitzungsprotokoll
Beide Beschlüsse sind rechtswidrig. Die Klägerin war durch § 18 Abs. 1 GemO nicht gehindert,
an der Beratung und Entscheidung über den Bebauungsplan teilzunehmen, weil ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil für ihren Ehemann nicht in Rede stand. Zwar soll nicht in Abrede
gestellt werden, dass der Ehemann der Klägerin bei Verwirklichung des Bebauungsplanes gute
Chancen hat, ein oder zwei Bauaufträge zu bekommen. Gleiches gilt aber auch für die zahlreichen anderen Bauunternehmer in der Region, die auf Bauaufträge hoffen können. Ein Sondervorteil für den Ehemann der Klägerin ist damit nicht ersichtlich. Dieser wäre als relativ kleiner
Unternehmer mit neun Mitarbeitern auch gar nicht in der Lage, alle Aufträge entgegenzunehmen und sämtliche Grundstücke mit Einfamilienhäusern zu bebauen. Im Übrigen ist die Haltung des Beklagten auch inkonsequent. Im gesamten bisherigen Verfahren, insbesondere bei
dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes, ist die Klägerin von der Beratung
und Abstimmung nicht ausgeschlossen worden. Außerdem hat sie als Mitglied des Planungsausschusses entscheidend an der Ausarbeitung des Bebauungsplanes mitgewirkt. Es ist daher
willkürlich, sie in der entscheidenden Endphase des Verfahrens auszuschließen, um so den
Plan zu Fall zu bringen. In Wahrheit geht es den Vertretern der SPD und der Grünen auch gar
nicht um die Vermeidung von Interessenkollisionen. Bereits im bisherigen Verfahren haben die
Vertreter der SPD und der Grünen mit allen Mitteln versucht, den Plan zu Fall zu bringen.
Nachdem ihnen dies aber weder im Gemeinderat noch im Planungsausschuss gelungen ist und
sie auch ihren eigenen Abweichler nicht „auf Kurs bringen“ konnten, sahen sie es offenbar als
ihren letzten Ausweg an, die Befangenheit der Klägerin „aus dem Hut zu zaubern“. Die angebliche Befangenheit ist damit nichts anders als ein Vorwand dafür, ihre wachstums- und mittelstandsfeindliche Politik durchzusetzen.
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D 6 BW
Einen etwaigen Gerichtskostenvorschuss erbitte ich, unmittelbar von der Klägerin einzufordern.
Specht
(Rechtsanwalt)
–––––
Anlage: Prozessvollmacht auf RA Specht
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Es folgen:
1. Vorläufige Streitwertfestsetzung durch das Gericht gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 GKG
2. Festsetzung der Verfahrensgebühr (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG i.V.m. Tarifstelle 5110 der Anlage 1 zum GKG) i.H.v. insgesamt 723 €.
3. Zahlung der Verfahrensgebühr an die Gerichtskasse durch die Klägerin.
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Rechtsanwälte
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Bernhard Jansen
72488 Sigmaringen
Notar
Datum: 01.07.2014
Reinhard Jansen
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Verwaltungsgericht Sigmaringen
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In der Verwaltungsrechtssache
Müller . /. Rat der Gemeinde Albstadt
– RA Specht –
– RAe Jansen –
– 4 K 627/14 –
überreiche ich die Vollmacht des Gemeinderatsvorsitzenden. Namens des Beklagten
werde ich beantragen, die Klage abzuweisen.
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D 6 BW
Begründung:
Die Klage kann keinen Erfolg haben, da die angefochtenen Beschlüsse entgegen der
Ansicht der Klägerin rechtmäßig sind. Der Beschluss über den Ausschluss der Klägerin ist rechtlich zutreffend und ohne sachfremde Erwägungen von den Mitgliedern des
Gemeinderates getroffen worden. Damit ist auch der weitere Beschluss über die Ablehnung des vorgelegten Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 19 nicht zu beanstanden.
Dass ein Interessenwiderstreit vorlag, ergibt sich für die Mitberatung und Mitabstimmung der Klägerin bei dem Entwurf des Bebauungsplanes aus § 18 Abs. 1 GemO.
Denn sollte der Plan verwirklicht werden, so würde dies eine starke Nachfrage an Bauleistungen mit sich bringen, von der der Ehemann der Klägerin unmittelbar profitieren
würde.
Es ist richtig, dass die Klägerin von den bisherigen Beratungen und Abstimmungen in
Sachen „Bebauungsplan Birkenheide“ nicht ausgeschlossen wurde. Dies war hinzunehmen, weil der vorbereitenden Behandlung der Angelegenheit noch kein verbindlicher Charakter zukam. Völlig anders ist es jedoch bei der abschließenden Abstimmung, die in der betreffenden Gemeinderatssitzung am 12.05.2014 anberaumt war.
Mit der Annahme des Planes und seiner späteren Bekanntmachung hätte dieser nach
§ 10 BauGB Rechtswirksamkeit erlangt. Jedenfalls konnte die Klägerin aus der bisherigen Übung nicht das Recht herleiten, auch in der Sitzung vom 12.05.2014 beteiligt zu
werden.
Diese Hinweise lassen erkennen, dass erhebliche finanzielle Interessen des Ehemannes der Klägerin durch den vorgelegten Entwurf berührt werden. Hierbei ist hervorzuheben, dass der Beklagte selbstverständlich keinen Anlass sieht, irgendwelches Misstrauen gegen die Klägerin oder ihren Ehemann zu haben. Hierauf kommt es aber auch
gar nicht an. Das Mitwirkungsverbot setzt bereits dann ein, wenn die Abstimmung zu
einem Vorteil führen „kann“, um so von vornherein dem Anschein und dem Verdacht
der Parteilichkeit entgegenzuwirken.
Dem Beklagten ging es bei dem Ausschluss der Klägerin auch durchaus um eine Vermeidung der Interessenkollision. In der lebhaften und kontrovers geführten Diskussion
um den Bebauungsplan war es bereits an die Öffentlichkeit gedrungen, dass ausgerechnet auch die Ehefrau eines bekannten Bauunternehmers an den Beratungen und
Abstimmungen teilnimmt. Zahlreiche Bürger hatten sich in Leserbriefen der örtlichen
Tagespresse über diese Art von „Vetternwirtschaft“ beschwert. Dem konnte der Beklagte nicht länger tatenlos zusehen.
Auch den Vorwurf einer „wachstums- oder mittelstandsfeindlichen Politik“ weisen wir
entschieden zurück. Für die Ablehnung des Bebauungsplanes gab es gewichtige
sachliche Gründe. Etwa ein Viertel der zu bebauenden Fläche hätte abgeholzt werden
müssen, was einen nicht wiedergutzumachenden Schaden sowohl für die Umwelt als
auch für die Vogelwelt bedeutet hätte. Dass die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB zu einem anderen Ergebnis kam, ist uns bis heute unverständlich. Auch sind
wir nach wie vor der Meinung, dass ein Bedarf nach neuen Baugrundstücken nicht
vorhanden ist. Der Wohnraumbedarf lässt sich vielmehr mit dem bisher bereitstehenden Bauland befriedigen.
Die Verwaltungsvorgänge um die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 sind in der
Anlage beigefügt.
Reinhard Jansen
(Rechtsanwalt)
––––––
–5–
D 6 BW
Anlagen: Prozessvollmacht auf RAe Jansen
1 Aktenordner Verwaltungsvorgänge
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Verwaltungsgericht Sigmaringen
Az: 4 K 627/14
B e s c h l u s s
In der Verwaltungsrechtssache
Müller ./. Rat der Gemeinde Albstadt
wegen Sitzungsausschluss und Ablehnung eines Bebauungsplanes,
wird die Rechtssache der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 VwGO unanfechtbar.
Sigmaringen, den 14.07.2014
Dr. Braun
VorsRiaVG
Serber
RiaVG
Volker Specht
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Weber
Ri’inaVG
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Datum: 22.07.2014
In der Verwaltungsrechtssache
Müller ./. Rat der Gemeinde Albstadt
– Az: 4 K 627/14 –
haben wir mit Erstaunen den Beschluss über die Übertragung der Sache auf die Einzelrichterin
zur Kenntnis genommen. In dem gesamten bisherigen Verfahren sind wir an keiner Stelle darauf hingewiesen worden, dass eventuell beabsichtigt ist, die Sache auf den Einzelrichter zu
–6–
D 6 BW
übertragen. Folglich hatten wir auch keine Gelegenheit zur vorherigen Stellungnahme. Der
Übertragungsbeschluss ist daher wegen fehlender Anhörung verfahrensfehlerhaft. Darüber
hinaus ist der Beschluss aber auch materiell fehlerhaft, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1
VwGO nicht vorliegen. Die Sache hat nämlich „grundsätzliche Bedeutung“ i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1
Nr. 2 VwGO. In diesem Zusammenhang hätte die Kammer berücksichtigen müssen, dass es
letztlich um das Zustandekommen einer Rechtsnorm, nämlich des Bebauungsplanes, geht. Dies
hat aber über den konkret zu entscheidenden Fall der Klägerin hinausgehende Bedeutung, weil
es sich auf künftige baurechtliche Verfahren auswirkt. Der Ausgang dieses Verfahrens hat also
nicht nur Auswirkungen für die Klägerin, sondern auch für künftige Bauwillige in dem vorgesehenen Baugebiet „Birkenheide“. Bei 25 Baugrundstücken sind also 25 potenzielle Bauwillige
betroffen. Aus diesem Grunde bedarf es einer besonders sorgfältigen Entscheidung, wobei wir
selbstverständlich nicht die Qualifikation der Frau Einzelrichterin in Frage stellen wollen. Wir
bitten daher, die Sache auf die Kammer zurückzuübertragen.
Specht
(Rechtsanwalt)
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Datum: 06.08.2014
Reinhard Jansen
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In der Verwaltungsrechtssache
Müller . /. Rat der Gemeinde Albstadt
– RA Specht –
– RAe Jansen –
– 4 K 627/14 –
können wir die Bedenken der Gegenseite gegen die Einzelrichterübertragung nicht
teilen. Der Übertragungsbeschluss ist weder verfahrensfehlerhaft noch materiell
rechtswidrig. Das Gesetz schreibt an keiner Stelle vor, dass die Einzelrichterübertra-
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D 6 BW
gung einer vorherigen Anhörung der Beteiligten bedarf. Vielmehr ergibt sich aus § 6
Abs. 3 S. 1 VwGO, dass nur die Rückübertragung auf die Kammer einer Anhörung
bedarf. Daraus muss der (Umkehr-) Schluss gezogen werden, dass die Einzelrichterübertragung selbst keiner Anhörung bedarf. Ebenso wenig liegt auch ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 VwGO vor. Zwar mag die anstehende gerichtliche Entscheidung über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, indem sie sich auf künftige baurechtliche Verfahren auswirkt. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme einer
„grundsätzlichen Bedeutung“. Die Auswirkungen müssen eine Vielzahl von Fällen betreffen und darüber hinaus überregionale Bedeutung haben, wie insbesondere aus
dem Begriff “grundsätzlich” hervorgeht. Das Schicksal eines Bebauungsplanes, welcher naturgemäß nur regionale Bedeutung für einen zudem überschaubaren Kreis von
Betroffenen hat, kann damit eine grundsätzliche Bedeutung nicht hervorrufen. Ganz
abgesehen davon ist der Übertragungsbeschluss nach § 6 Abs. 4 S. 1 VwGO ohnehin
unanfechtbar, sodass es nach erfolgter Übertragung auf deren Rechtmäßigkeit nicht
mehr ankommt. Im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens bitten wir daher, die
Sache bei der Einzelrichterin zu belassen. Letztlich käme eine Rückübertragung auf
die Kammer auch deshalb nicht in Betracht, weil der Wortlaut des § 6 Abs. 3 VwGO
dafür verlangt, dass die Hinderungsgründe des § 6 Abs. 1 VwGO erst nachträglich
eingetreten sind. Hier wäre aber die grundsätzliche Bedeutung, selbst wenn man sie
bejahen sollte, bereits vor der Einzelrichterübertragung vorhanden gewesen.
Reinhard Jansen
(Rechtsanwalt)
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Öffentliche Sitzung
des Verwaltungsgerichts
Az: 4 K 627/14
Sigmaringen, den 10.10.2014
Gegenwärtig:
Richterin am VG Weber
als Einzelrichterin der 4. Kammer
Justizbeschäftigte Zunft als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsrechtssache
Müller. /. Rat der Gemeinde Albstadt
erschienen bei Aufruf:
1. für die Klägerin: RA Specht
2. für den Beklagten: RA Reinhard Jansen
Die Richterin eröffnete die mündliche Verhandlung und trug den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
Hierauf erhielten die Beteiligten das Wort. Die Sach- und Rechtslage wurde mit ihnen erörtert, auch im
Hinblick auf eine eventuelle Rückübertragung der Sache auf die Kammer. Die Richterin erklärte dazu,
aus ihr unerklärlichen Gründen sei es leider versäumt worden, die Beteiligten auf die Möglichkeit einer
Einzelrichterübertragung hinzuweisen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte,
die Sache auf die Kammer zurückzuübertragen,
hilfsweise, d.h. im Falle einer Sachentscheidung,
die Beschlüsse des Beklagten in der Sitzung vom 12.05.2014 über den Ausschluss der Klägerin
sowie über die Ablehnung des Bebauungsplanes Nr. 19 der Gemeinde aufzuheben,
–8–
D 6 BW
wiederum hilfsweise,
festzustellen, dass die genannten Beschlüsse rechtswidrig sind.
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Richterin erklärte die Verhandlung für geschlossen.
b.u.v.:
Eine Entscheidung soll am 24.10.2014, 9.00 Uhr, Saal 106 verkündet werden.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Vermerk für die Bearbeitung:
1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (einschließlich der Streitwertfestsetzung) ist zu entwerfen. Wer die Klage für unzulässig hält, hat die materielle Rechtslage in einem Hilfsgutachten zu erörtern. Wer eine Rückübertragung der Sache auf die Kammer für geboten hält, hat den Rückübertragungsbeschluss zu begründen und daneben auch die Sachentscheidung seitens der Kammer zu entwerfen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beteiligten in dem neu anberaumten Kammertermin
die gleichen Sachanträge wie im Termin vom 10.10.2014 stellen und sich im Übrigen keine neuen
relevanten Gesichtspunkte ergeben.
2. Die gerichtlichen Verfügungen enthalten keine Aufforderung, sich zur Frage der Einzelrichterübertragung zu äußern. Im Übrigen sind die Formalien (Vollmachten, Ladungen, Zustellungen usw.) in
Ordnung.
3. Die Stadt Albstadt liegt im Landkreis Zollernalbkreis sowie im Verwaltungsgerichtsbezirk Sigmaringen.
4. Nach Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013)1 wird für den Kommunalverfassungsstreit ein Streitwert von 10.000 € empfohlen.
–––––
1
Abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rdnr. 14; veröffentlicht auch unter
www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf