Der Fall [ kostenlos ]
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Klausuren für das 2. Examen D 6 BW Aktenauszug – Gerichtliche Entscheidung/ Prozess- und Kommunalrecht Müller ./. Rat der Gemeinde Albstadt 13.10.2014 Martin Mönnig / Christian Pohl Volker Specht Karlstraße 5 72488 Sigmaringen Telefon: 07571/635748 Telefax: 07571/635749 E-Mail: [email protected] Rechtsanwalt Verwaltungsgericht Sigmaringen Eing.: 6. Juni 2014 Bürozeiten: Mo-Fr 9.00 – 12.00 Uhr 3..fach...1.Anlage....Hefte Mo-Do 15.00 – 18.00 Uhr Mein Zeichen: 323/14 Bitte stets angeben Rechtsanwalt Specht, Karlstr. 5, 72488 Sigmaringen An das Verwaltungsgericht Sigmaringen Karlstraße 13 72488 Sigmaringen Datum: 05.06.2014 Klage der Stadträtin Silke Müller, Bergstraße 39, 72458 Albstadt, Landkreis Zollernalbkreis, Klägerin, – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Specht in Sigmaringen – gegen den Rat der Gemeinde Albstadt, vertreten durch den Bürgermeister als Vorsitzenden, Marktstraße 35, 72458 Albstadt, Beklagten, Geschätzter Streitwert: 10.000 €. Namens und kraft beigefügter Vollmacht der Klägerin bitte ich um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, in dem ich beantragen werde, die Beschlüsse des Beklagten in der Sitzung vom 12.05.2014 über den Ausschluss der Klägerin sowie über die Ablehnung des Bebauungsplanes Nr. 19 („Birkenheide“) aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass die genannten Beschlüsse rechtswidrig sind. –2– D 6 BW Begründung Die Klägerin ist Mitglied des Gemeinderats von Albstadt. Sie gehört der Fraktion der CDU an. Die Verteilung der Sitze im Gemeinderat beträgt: 10 Sitze für die CDU, 11 Sitze für die SPD (inkl. Ratsvorsitzenden), 3 Sitze für die Freien Wähler (FW), 3 Sitze für Bündnis 90/Die Grünen. Gemeinderat, Planungsausschuss sowie das Planungsamt der Gemeinde Albstadt beschäftigen sich seit ca. zwei Jahren mit der Aufstellung des im Klageantrag genannten Bebauungsplanes Nr. 19. Das Ziel ist es, eine größere, bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche der Bebauung mit 25 Einfamilienhäusern zugänglich zu machen. In der öffentlichen Sitzung des Beklagten vom 12.05.2014 stand dieser Bebauungsplan zur abschließenden Beratung und Abstimmung an. Zu Beginn der Sitzung wurde von den Vertretern der SPD-Fraktion und der Grünen erklärt, die Klägerin sei wegen § 18 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gehindert, an der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan teilzunehmen. Begründet wurde dies damit, dass der Ehemann der Klägerin Bauunternehmer sei und er wegen der zu erwartenden Aufträge ein eigenes Interesse an der Verabschiedung des Bebauungsplanes habe. Die Klägerin stellte daraufhin den Antrag, der Beklagte möge darüber beschließen, ob bei ihr im Hinblick auf die Beratung und Abstimmung über den Bebauungsplan ein Widerstreit der Interessen vorliege. Sie verließ vor der Entscheidung über diesen Antrag den Sitzungssaal. Die Abstimmung ergab bei einer Stimmenthaltung seitens der Freien Wähler sowie einer Gegenstimme aus den Reihen der SPD 13 Stimmen (SPD und Grüne) für die Annahme einer Interessenkollision und 12 Stimmen (CDU, FW und ein SPD Mitglied) dagegen. Danach wurde ohne Mitwirkung der Klägerin der Entwurf des Bebauungsplans mit Stimmengleichheit abgelehnt: 13 Ja-Stimmen (CDU, FW und einer SPD-Stimme), 13 Nein-Stimmen (SPD und Grüne). Beweis: Sitzungsprotokoll Beide Beschlüsse sind rechtswidrig. Die Klägerin war durch § 18 Abs. 1 GemO nicht gehindert, an der Beratung und Entscheidung über den Bebauungsplan teilzunehmen, weil ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil für ihren Ehemann nicht in Rede stand. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Ehemann der Klägerin bei Verwirklichung des Bebauungsplanes gute Chancen hat, ein oder zwei Bauaufträge zu bekommen. Gleiches gilt aber auch für die zahlreichen anderen Bauunternehmer in der Region, die auf Bauaufträge hoffen können. Ein Sondervorteil für den Ehemann der Klägerin ist damit nicht ersichtlich. Dieser wäre als relativ kleiner Unternehmer mit neun Mitarbeitern auch gar nicht in der Lage, alle Aufträge entgegenzunehmen und sämtliche Grundstücke mit Einfamilienhäusern zu bebauen. Im Übrigen ist die Haltung des Beklagten auch inkonsequent. Im gesamten bisherigen Verfahren, insbesondere bei dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes, ist die Klägerin von der Beratung und Abstimmung nicht ausgeschlossen worden. Außerdem hat sie als Mitglied des Planungsausschusses entscheidend an der Ausarbeitung des Bebauungsplanes mitgewirkt. Es ist daher willkürlich, sie in der entscheidenden Endphase des Verfahrens auszuschließen, um so den Plan zu Fall zu bringen. In Wahrheit geht es den Vertretern der SPD und der Grünen auch gar nicht um die Vermeidung von Interessenkollisionen. Bereits im bisherigen Verfahren haben die Vertreter der SPD und der Grünen mit allen Mitteln versucht, den Plan zu Fall zu bringen. Nachdem ihnen dies aber weder im Gemeinderat noch im Planungsausschuss gelungen ist und sie auch ihren eigenen Abweichler nicht „auf Kurs bringen“ konnten, sahen sie es offenbar als ihren letzten Ausweg an, die Befangenheit der Klägerin „aus dem Hut zu zaubern“. Die angebliche Befangenheit ist damit nichts anders als ein Vorwand dafür, ihre wachstums- und mittelstandsfeindliche Politik durchzusetzen. –3– D 6 BW Einen etwaigen Gerichtskostenvorschuss erbitte ich, unmittelbar von der Klägerin einzufordern. Specht (Rechtsanwalt) ––––– Anlage: Prozessvollmacht auf RA Specht -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Es folgen: 1. Vorläufige Streitwertfestsetzung durch das Gericht gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 GKG 2. Festsetzung der Verfahrensgebühr (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG i.V.m. Tarifstelle 5110 der Anlage 1 zum GKG) i.H.v. insgesamt 723 €. 3. Zahlung der Verfahrensgebühr an die Gerichtskasse durch die Klägerin. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Rechtsanwälte Karlstraße 7 Bernhard Jansen 72488 Sigmaringen Notar Datum: 01.07.2014 Reinhard Jansen Fachanwalt für Verwaltungsrecht Telefon: (07571) 363988 Telefax: (07571) 363989 Verwaltungsgericht Sigmaringen Eing.: 2. Juli 2014 3..fach...1.Anlage...1.Heft Mail: [email protected] Sprechzeiten: Mo – Fr 9.00 bis 12.00 Uhr Mo – Do 16.00 bis 18.00 Uhr Mein Zeichen: RJ/ÖR-73/14 RAe B. und R. Jansen, Karlstr. 7, 72488 Sigmaringen Bitte immer angeben An das Verwaltungsgericht Sigmaringen 72488 S i g m a r i n g e n In der Verwaltungsrechtssache Müller . /. Rat der Gemeinde Albstadt – RA Specht – – RAe Jansen – – 4 K 627/14 – überreiche ich die Vollmacht des Gemeinderatsvorsitzenden. Namens des Beklagten werde ich beantragen, die Klage abzuweisen. –4– D 6 BW Begründung: Die Klage kann keinen Erfolg haben, da die angefochtenen Beschlüsse entgegen der Ansicht der Klägerin rechtmäßig sind. Der Beschluss über den Ausschluss der Klägerin ist rechtlich zutreffend und ohne sachfremde Erwägungen von den Mitgliedern des Gemeinderates getroffen worden. Damit ist auch der weitere Beschluss über die Ablehnung des vorgelegten Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 19 nicht zu beanstanden. Dass ein Interessenwiderstreit vorlag, ergibt sich für die Mitberatung und Mitabstimmung der Klägerin bei dem Entwurf des Bebauungsplanes aus § 18 Abs. 1 GemO. Denn sollte der Plan verwirklicht werden, so würde dies eine starke Nachfrage an Bauleistungen mit sich bringen, von der der Ehemann der Klägerin unmittelbar profitieren würde. Es ist richtig, dass die Klägerin von den bisherigen Beratungen und Abstimmungen in Sachen „Bebauungsplan Birkenheide“ nicht ausgeschlossen wurde. Dies war hinzunehmen, weil der vorbereitenden Behandlung der Angelegenheit noch kein verbindlicher Charakter zukam. Völlig anders ist es jedoch bei der abschließenden Abstimmung, die in der betreffenden Gemeinderatssitzung am 12.05.2014 anberaumt war. Mit der Annahme des Planes und seiner späteren Bekanntmachung hätte dieser nach § 10 BauGB Rechtswirksamkeit erlangt. Jedenfalls konnte die Klägerin aus der bisherigen Übung nicht das Recht herleiten, auch in der Sitzung vom 12.05.2014 beteiligt zu werden. Diese Hinweise lassen erkennen, dass erhebliche finanzielle Interessen des Ehemannes der Klägerin durch den vorgelegten Entwurf berührt werden. Hierbei ist hervorzuheben, dass der Beklagte selbstverständlich keinen Anlass sieht, irgendwelches Misstrauen gegen die Klägerin oder ihren Ehemann zu haben. Hierauf kommt es aber auch gar nicht an. Das Mitwirkungsverbot setzt bereits dann ein, wenn die Abstimmung zu einem Vorteil führen „kann“, um so von vornherein dem Anschein und dem Verdacht der Parteilichkeit entgegenzuwirken. Dem Beklagten ging es bei dem Ausschluss der Klägerin auch durchaus um eine Vermeidung der Interessenkollision. In der lebhaften und kontrovers geführten Diskussion um den Bebauungsplan war es bereits an die Öffentlichkeit gedrungen, dass ausgerechnet auch die Ehefrau eines bekannten Bauunternehmers an den Beratungen und Abstimmungen teilnimmt. Zahlreiche Bürger hatten sich in Leserbriefen der örtlichen Tagespresse über diese Art von „Vetternwirtschaft“ beschwert. Dem konnte der Beklagte nicht länger tatenlos zusehen. Auch den Vorwurf einer „wachstums- oder mittelstandsfeindlichen Politik“ weisen wir entschieden zurück. Für die Ablehnung des Bebauungsplanes gab es gewichtige sachliche Gründe. Etwa ein Viertel der zu bebauenden Fläche hätte abgeholzt werden müssen, was einen nicht wiedergutzumachenden Schaden sowohl für die Umwelt als auch für die Vogelwelt bedeutet hätte. Dass die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB zu einem anderen Ergebnis kam, ist uns bis heute unverständlich. Auch sind wir nach wie vor der Meinung, dass ein Bedarf nach neuen Baugrundstücken nicht vorhanden ist. Der Wohnraumbedarf lässt sich vielmehr mit dem bisher bereitstehenden Bauland befriedigen. Die Verwaltungsvorgänge um die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 sind in der Anlage beigefügt. Reinhard Jansen (Rechtsanwalt) –––––– –5– D 6 BW Anlagen: Prozessvollmacht auf RAe Jansen 1 Aktenordner Verwaltungsvorgänge ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Verwaltungsgericht Sigmaringen Az: 4 K 627/14 B e s c h l u s s In der Verwaltungsrechtssache Müller ./. Rat der Gemeinde Albstadt wegen Sitzungsausschluss und Ablehnung eines Bebauungsplanes, wird die Rechtssache der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Dieser Beschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 VwGO unanfechtbar. Sigmaringen, den 14.07.2014 Dr. Braun VorsRiaVG Serber RiaVG Volker Specht Rechtsanwalt Verwaltungsgericht Sigmaringen Eing.: 23. Juli 2014 3..fach...Anlage....Hefte Weber Ri’inaVG Karlstraße 5 72488 Sigmaringen Telefon: 07571/635748 Telefax: 07571/635749 E-Mail: [email protected] Bürozeiten: Mo-Fr 9.00 – 12.00 Uhr Mo-Do 15.00 – 18.00 Uhr Mein Zeichen: 323/14 Bitte stets angeben Rechtsanwalt Specht, Karlstr. 5, 72488 Sigmaringen An das Verwaltungsgericht Sigmaringen Karlstraße 13 72488 Sigmaringen Datum: 22.07.2014 In der Verwaltungsrechtssache Müller ./. Rat der Gemeinde Albstadt – Az: 4 K 627/14 – haben wir mit Erstaunen den Beschluss über die Übertragung der Sache auf die Einzelrichterin zur Kenntnis genommen. In dem gesamten bisherigen Verfahren sind wir an keiner Stelle darauf hingewiesen worden, dass eventuell beabsichtigt ist, die Sache auf den Einzelrichter zu –6– D 6 BW übertragen. Folglich hatten wir auch keine Gelegenheit zur vorherigen Stellungnahme. Der Übertragungsbeschluss ist daher wegen fehlender Anhörung verfahrensfehlerhaft. Darüber hinaus ist der Beschluss aber auch materiell fehlerhaft, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Die Sache hat nämlich „grundsätzliche Bedeutung“ i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VwGO. In diesem Zusammenhang hätte die Kammer berücksichtigen müssen, dass es letztlich um das Zustandekommen einer Rechtsnorm, nämlich des Bebauungsplanes, geht. Dies hat aber über den konkret zu entscheidenden Fall der Klägerin hinausgehende Bedeutung, weil es sich auf künftige baurechtliche Verfahren auswirkt. Der Ausgang dieses Verfahrens hat also nicht nur Auswirkungen für die Klägerin, sondern auch für künftige Bauwillige in dem vorgesehenen Baugebiet „Birkenheide“. Bei 25 Baugrundstücken sind also 25 potenzielle Bauwillige betroffen. Aus diesem Grunde bedarf es einer besonders sorgfältigen Entscheidung, wobei wir selbstverständlich nicht die Qualifikation der Frau Einzelrichterin in Frage stellen wollen. Wir bitten daher, die Sache auf die Kammer zurückzuübertragen. Specht (Rechtsanwalt) ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Rechtsanwälte Karlstraße 7 Bernhard Jansen 72488 Sigmaringen Notar Datum: 06.08.2014 Reinhard Jansen Fachanwalt für Verwaltungsrecht Telefon: (07571) 363988 Telefax: (07571) 363989 Verwaltungsgericht Sigmaringen Eing.: 8. Aug. 2014 3..fach...Anlage....Hefte Mail: [email protected] Sprechzeiten: Mo – Fr 9.00 bis 12.00 Uhr Mo – Do 16.00 bis 18.00 Uhr Mein Zeichen: RJ/ÖR-73/14 RAe B. und R. Jansen, Karlstr. 7, 72488 Sigmaringen Bitte immer angeben An das Verwaltungsgericht Sigmaringen 72488 S i g m a r i n g e n In der Verwaltungsrechtssache Müller . /. Rat der Gemeinde Albstadt – RA Specht – – RAe Jansen – – 4 K 627/14 – können wir die Bedenken der Gegenseite gegen die Einzelrichterübertragung nicht teilen. Der Übertragungsbeschluss ist weder verfahrensfehlerhaft noch materiell rechtswidrig. Das Gesetz schreibt an keiner Stelle vor, dass die Einzelrichterübertra- –7– D 6 BW gung einer vorherigen Anhörung der Beteiligten bedarf. Vielmehr ergibt sich aus § 6 Abs. 3 S. 1 VwGO, dass nur die Rückübertragung auf die Kammer einer Anhörung bedarf. Daraus muss der (Umkehr-) Schluss gezogen werden, dass die Einzelrichterübertragung selbst keiner Anhörung bedarf. Ebenso wenig liegt auch ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 VwGO vor. Zwar mag die anstehende gerichtliche Entscheidung über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, indem sie sich auf künftige baurechtliche Verfahren auswirkt. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme einer „grundsätzlichen Bedeutung“. Die Auswirkungen müssen eine Vielzahl von Fällen betreffen und darüber hinaus überregionale Bedeutung haben, wie insbesondere aus dem Begriff “grundsätzlich” hervorgeht. Das Schicksal eines Bebauungsplanes, welcher naturgemäß nur regionale Bedeutung für einen zudem überschaubaren Kreis von Betroffenen hat, kann damit eine grundsätzliche Bedeutung nicht hervorrufen. Ganz abgesehen davon ist der Übertragungsbeschluss nach § 6 Abs. 4 S. 1 VwGO ohnehin unanfechtbar, sodass es nach erfolgter Übertragung auf deren Rechtmäßigkeit nicht mehr ankommt. Im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens bitten wir daher, die Sache bei der Einzelrichterin zu belassen. Letztlich käme eine Rückübertragung auf die Kammer auch deshalb nicht in Betracht, weil der Wortlaut des § 6 Abs. 3 VwGO dafür verlangt, dass die Hinderungsgründe des § 6 Abs. 1 VwGO erst nachträglich eingetreten sind. Hier wäre aber die grundsätzliche Bedeutung, selbst wenn man sie bejahen sollte, bereits vor der Einzelrichterübertragung vorhanden gewesen. Reinhard Jansen (Rechtsanwalt) ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Öffentliche Sitzung des Verwaltungsgerichts Az: 4 K 627/14 Sigmaringen, den 10.10.2014 Gegenwärtig: Richterin am VG Weber als Einzelrichterin der 4. Kammer Justizbeschäftigte Zunft als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache Müller. /. Rat der Gemeinde Albstadt erschienen bei Aufruf: 1. für die Klägerin: RA Specht 2. für den Beklagten: RA Reinhard Jansen Die Richterin eröffnete die mündliche Verhandlung und trug den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Hierauf erhielten die Beteiligten das Wort. Die Sach- und Rechtslage wurde mit ihnen erörtert, auch im Hinblick auf eine eventuelle Rückübertragung der Sache auf die Kammer. Die Richterin erklärte dazu, aus ihr unerklärlichen Gründen sei es leider versäumt worden, die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Einzelrichterübertragung hinzuweisen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte, die Sache auf die Kammer zurückzuübertragen, hilfsweise, d.h. im Falle einer Sachentscheidung, die Beschlüsse des Beklagten in der Sitzung vom 12.05.2014 über den Ausschluss der Klägerin sowie über die Ablehnung des Bebauungsplanes Nr. 19 der Gemeinde aufzuheben, –8– D 6 BW wiederum hilfsweise, festzustellen, dass die genannten Beschlüsse rechtswidrig sind. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen. Die Richterin erklärte die Verhandlung für geschlossen. b.u.v.: Eine Entscheidung soll am 24.10.2014, 9.00 Uhr, Saal 106 verkündet werden. -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Vermerk für die Bearbeitung: 1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (einschließlich der Streitwertfestsetzung) ist zu entwerfen. Wer die Klage für unzulässig hält, hat die materielle Rechtslage in einem Hilfsgutachten zu erörtern. Wer eine Rückübertragung der Sache auf die Kammer für geboten hält, hat den Rückübertragungsbeschluss zu begründen und daneben auch die Sachentscheidung seitens der Kammer zu entwerfen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beteiligten in dem neu anberaumten Kammertermin die gleichen Sachanträge wie im Termin vom 10.10.2014 stellen und sich im Übrigen keine neuen relevanten Gesichtspunkte ergeben. 2. Die gerichtlichen Verfügungen enthalten keine Aufforderung, sich zur Frage der Einzelrichterübertragung zu äußern. Im Übrigen sind die Formalien (Vollmachten, Ladungen, Zustellungen usw.) in Ordnung. 3. Die Stadt Albstadt liegt im Landkreis Zollernalbkreis sowie im Verwaltungsgerichtsbezirk Sigmaringen. 4. Nach Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013)1 wird für den Kommunalverfassungsstreit ein Streitwert von 10.000 € empfohlen. ––––– 1 Abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rdnr. 14; veröffentlicht auch unter www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf