Lizenz- und Pflegevertrag - VR-NetWorld Software

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Lizenz- und Pflegevertrag - VR-NetWorld Software
1
Lizenz- und Pflegevertrag
- VR-NetWorld Software zwischen der
Ostharzer Volksbank eG
Steinweg 90/91
06484 Quedlinburg
- nachstehend „Bank" genannt und
Firma:
____________________________
Vorname/Name:
Straße:
PLZ/ORT:
____________________________
____________________________
____________________________
____________________________
Kundennummer:
- nachstehend "Kunde" genannt -
Stand: Februar 2009
2
§ 4 Auslieferung neuer Software-Versionen
§ 1 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Einräumung des
nachstehend unter § 2 des Vertrages
aufgeführten
Nutzungsrechtes
an
der
Electronic Banking-Software „VR-NetWorld
Software“ (nachstehend "Software" genannt)
mit dem in der Anlage beschriebenen
Leistungsumfang und Systemvoraussetzungen
sowie die Pflege der Software.
§ 2 Umfang der Nutzungsberechtigung
1.
Die Bank räumt dem Kunden ein
einfaches,
übertragbares,
zeitlich
unbefristetes, unwiderrufliches Recht zur
Nutzung
der
Software
ein.
Das
Nutzungsrecht
berechtigt
zur
Einzelnutzung der Software im Rahmen
des bestimmungsgemäßen Gebrauchs in
einer Systemumgebung gemäß der Anlage
zu diesem Vertrag.
2.
Die Bank wird dem Kunden die Software
auf
einem
geeigneten
Datenträger
übergeben.
3.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die
Software zu verändern, anzupassen, zu
übersetzen oder zu vervielfältigen.
4.
Eine Verbreitung der Software ist dem
Kunden untersagt, ebenso wie die
Vermietung und der Verleih der Software.
Unterlizenzen dürfen seitens des Kunden
nicht erteilt werden.
1.
Die Bank bietet dem Kunden verbesserte
oder erweiterte Versionen der Software,die
zum Einsatz beim Anwender tauglich sind,
zu gesonderten Konditionen an. Die Bank
wird den Kunden über derartige neue
Versionen rechtzeitig informieren.
2.
Mit der Auslieferung einer neuen Version
ersetzt diese die bis zu diesem Zeitpunkt
vertragsgegenständliche
Software-Version.
3.
Ein Monat nach Zurverfügungstellung der
neuen Version erlischt die Pflegeverpflichtung der Bank im Hinblick auf die
Vorgängerversion der Software.
§ 5 Entgelt
1.
Der Kunde hat an die Bank ein einmaliges
Entgelt für die Überlassung der Software
(nachstehend „Lizenzpreis“ genannt) in
Höhe von € 25,00 (inklusive der
gesetzlichen
Mehrwertsteuer)
zu
entrichten. Der Lizenzpreis ist mit
Übergabe der Software an den Kunden
fällig.
2.
Dem Kunden wird für die Pflege der
Software ein jährlich zu entrichtender
Pauschalpreis (nachstehend „Pflegepreis“
genannt) in Höhe von € 5,00 (inklusive der
gesetzlichen Mehrwertsteuer) in Rechnung
gestellt. Der Pflegepreis ist mit Abschluss
dieses Vertrages im voraus für ein Jahr
fällig. Im Falle der unterjährigen Kündigung
der
in
Anspruch
genommenen
Pflegeleistung wird dem Kunden der von
ihm entrichtete Pflegepreis pro rata
temporis erstattet.
3.
Die Bank ist berechtigt, die Höhe des
Pflegepreises nach billigem Ermessen im
Sinne von § 315 BGB, erstmals nach
Ablauf eines Vertragsjahres, zu ändern.
Die Bank wird den Kunden mit einer Frist
von mindestens vier Wochen von der
Entgeltänderung schriftlich in Kenntnis
setzen. Der Kunde ist berechtigt, die in
Anspruch
genommene
Pflegeleistung
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
zwei Wochen mit Wirkung zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Entgeltänderung
schriftlich zu kündigen.
§ 3 Pflege der Software
1.
Die Bank wird die Pflege der Software
übernehmen, wobei sie sich Erfüllungsgehilfen bedienen kann.
2.
Im
Rahmen
der
Pflege
erfolgen
Anpassungen der Software, die aufgrund
von Gesetzesnovellierungen notwendig
sind.
3.
Eine
telefonische
Software-Anwender-Unterstützung
des
Kunden (Kunden-Hotline) erfolgt in Bezug
auf die jeweils aktuelle Version der
Software.
Stand: Februar 2009
3
3.
Bei Verzug und Unmöglichkeit beschränkt
sich der Schadensersatz für einfache
Fahrlässigkeit auf den unmittelbaren
Schaden.
4.
Im übrigen wird die vertragliche und
deliktische Haftung der Bank für einfache
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Davon
unberührt bleibt die Haftung der
Bank nach dem Produkthaftungsgesetz.
5.
Dem Kunden ist bekannt, dass er im
Rahmen
seiner
Schadensminderungs-obliegenheit
im
Falle eines vermuteten Softwarefehlers
alle
zumutbaren
zusätzlichen
Sicherungsmaßnahmen ergreifen und die
Bank unverzüglich informieren muss.
6.
Die Bank haftet für die Wiederbeschaffung
von Daten nur, wenn der Kunde
sichergestellt hat, dass diese Daten im
Sinne
ordnungsgemäßer
Daten-verarbeitung in maschinenlesbarer
Form gespeichert wurden und mit
vertretbaren Aufwand reproduziert werden
können.
7.
Die Bank haftet nicht für Schäden, die
durch eine Störung des Betriebs infolge
Aufruhr, Kriegs- oder Naturereignissen
oder in Folge von sonstigen, nicht von ihr
zu vertretenden Vorkommnissen (z.B.
Streik,
Ausfall
der
Telekommunikationseinrichtungen)verursa
cht sind (höhere Gewalt).
8.
Soweit
die
Haftung
der
Bank
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für eine persönliche Haftung der
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen der
Bank.
§ 6 Mängelansprüche
1.
2.
Die Bank wird dem Kunden die Software
frei von Sach- und Rechtsmängeln
verschaffen. Die Software ist frei von
Sachmängeln,
wenn
sie
bei
Gefahrübergang
die
vereinbarte
Beschaffenheit
hat.
Soweit
die
Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die
Sache frei von Sachmängeln, wenn sie
sich für die nach dem
Vertrag
vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
wenn sie sich für die gewöhnliche
Verwendung
eignet
und
eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Software
gleicher Art üblich ist und die der Kunde
nach der Art der Software erwarten kann.
Die Software ist frei von Rechtsmängeln,
wenn Dritte in Bezug auf die Software
keine
oder
nur
die
im
Vertrag
übernommenen Rechte geltend machen
können.
Die Mängelansprüche richten sich nach
dem Gesetz. Sie erstrecken sich nicht auf
Mängel, die durch Abweichen von den für
die Software vorgesehenen und in der
Leistungsbeschreibung
angegebenen
Einsatzbedingungen verursacht werden,
es
sei
denn,
entsprechende
Abweichungen erfolgen mit vorheriger
schriftlicher
Zustimmung
der
Bank.
Mängelansprüche stehen dem Kunden
auch nicht in Bezug auf Mängel zu, die auf
einer Änderung der Software durch den
Kunden oder einem von dem Kunden
eingeschalteten Dritten beruhen.
§ 7 Haftung
1.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
haftet die Bank unbegrenzt nach den
gesetzlichen Vorschriften.
2.
Bei einfacher Fahrlässigkeit wird die
Haftung ausgeschlossen, soweit nicht eine
wesentliche
Vertragspflicht
(Kardinalpflicht) noch Leib oder Leben
verletzt wurden oder ein Fall des Verzuges
oder der Unmöglichkeit vorliegt. Soweit im
Falle der einfachen Fahrlässigkeit gehaftet
wird, wird die Haftung auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren und
beherrschbaren Schaden begrenzt.
Stand: Februar 2009
4
§ 8 Schutzrechte Dritter
1.
Die Bank stellt den Kunden von allen
Ansprüchen Dritter, die diese gegen den
Kunden
aus
der
Verletzung
von
Schutzrechten an der überlassenen
Software
in
ihrer
vertragsmäßigen
Fassung geltend machen, frei. Dies gilt
jedoch
nur,
wenn
die
Software
ordnungsgemäß genutzt wurde und die
Schutzrechtsverletzung nicht durch eine
Änderung verursacht wurde, die der Kunde
selbst oder ein Dritter vorgenommen hat.
2.
Der Kunde ist verpflichtet, die Bank
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn gegen ihn Ansprüche wegen der
Verletzung von Schutzrechten geltend
gemacht werden.
3.
Die Bank oder ein von ihr Beauftragter
sind berechtigt, auf eigene Kosten
notwendige Softwareänderungen aufgrund
von Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei
dem
Kunden
durchzuführen
oder
durchführen
zu
lassen.
Die
Nutzungsmöglichkeiten des Kunden dürfen
hierbei nur in zumutbarem Rahmen
beschränkt oder verändert werden. Wird
die Nutzung der Software im Sinne dieses
Vertrages durch derartige Veränderungen
für den Kunden nicht nur unwesentlich
verändert oder erschwert, hat der Kunde
das Recht zur fristlosen Kündigung des
Vertrages.
§ 9 Geheimhaltung
Die
Vertragsparteien
verpflichten
sich
gegenseitig zur Geheimhaltung aller im
Rahmen dieses Vertrages erhaltenen, die
andere
Vertragspartei
betreffenden
Informationen und erworbenen Kenntnissen
über Kundeninformationen sowie Grundlagen,
Arbeitsweise, Herstellung, Neuentwicklung,
Verbesserung und sonstige Details betreffend
das
Vertragsprodukt
und
die
Vertragsabwicklung
berührende
Betriebs-vorgänge, auch wenn sie nicht
ausdrücklich als vertraulich oder geheim
bezeichnet worden sind. Darunter fallen jedoch
nicht die Konzeptionen, Erfahrungen, nicht
geschützte Ideen und sonstige Techniken, die
sich ausschließlich auf die Datenverarbeitung
beziehen sowie Kenntnisse und Informationen,
die
offenkundig
sind.
Diese
Stand: Februar 2009
Geheim-haltungsverpflichtung gilt über
Laufzeit dieses Vertrages hinaus.
die
§ 10 Vertragsdauer und Kündigung
1.
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen.
2.
Der Kunde kann die in Anspruch
genommene
Pflegeleistung
unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1
Monate zum Jahresende schriftlich
kündigen. Die Bank kann die zugesagte
Pflegeleistung frühestens nach Ablauf von
3 Monaten nach Abschluss des Vertrages
mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat
zum Jahresende schriftlich kündigen. Das
Recht zur Kündigung aus wichtigem
Grund bleibt hiervon unberührt.
§ 11 Geltung der AGB
Ergänzend
gelten
die
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer
aktuellen
Fassung,
die
in
den
Geschäfts-räumen der Bank aushängen und
dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt
werden.
5
§ 12 Allgemeine Bestimmungen
1.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages
ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden oder sollte sich in diesem Vertrag
eine Lücke herausstellen, so wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht
berührt.
Die
Vertragsparteien
verpflichten
sich,
die
unwirksame
Bestimmung
oder
die
ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine
wirksame Bestimmung zu ersetzen oder
zu ergänzen, die den gesetzlichen
Vorschriften entspricht.
2.
Änderungen oder Ergänzungen dieses
Vertrages bedürfen zur ihrer Wirksamkeit
der Schriftform; das Schriftformerfordernis
gilt auch für diese Klausel sowie für den
Verzicht auf diese Formbestimmung.
Schriftform im Sinne dieses Vertrages
setzt ein rechtsverbindlich unterzeichnetes
Papierdokument im Original voraus. Fax-,
Computerfax- oder e-Mail-Mitteilungen
entsprechen nicht dieser Form, es sei
denn, die Vertragsparteien treffen im
Einzelfall eine abweichende Regelung.
3.
Die diesem Vertrag beigefügte Anlage ist
in ihrer jeweils aktuellen Fassung
wesentlicher Bestandteil des Vertrages.
4.
Der Vertrag unterliegt dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
5.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
diesem Vertrag ist Quedlinburg.
……………………………………………
……….
Ort / Datum
Ausfertigung Kunde
Stand: Februar 2009
Kunde
Quedlinburg, ………..……………………….
Ort/Datum
Bank
6
Anlage zum
Lizenz- und Pflegevertrag
- VR-NetWorld Software zum Vertriebslizenz- und
Pflegevertrag
- VR-NetWorld Software Leistungsmerkmale (Stand:
Version 4.0)
Allgemeine Funktionen
• Differenzierung nach Anwenderanforderungen bei der
Installation
• Assistentenunterstützung zur Einrichtung aller
notwendigen Daten im Programm
• Multibankfähig durch Unterstützung verschiedener
DFÜ-Verfahren
• Mandantenfähig- und Mehrbenutzerfähigkeit
• Benutzerverwaltung mit individuellen Zugriffsrechten
• Schnittstelle für problemlosen Datenaustausch mit
anderen genossenschaftlichen Produkten
(GENO light, GENO lite ZV, Home cash, PROFI cash,
GENO direkt)
• Umfangreiche Exportschnittstelle
• Klar strukturierte Hilfetexte
• Ausführliche bankfachliche und technische
Protokollierung
Zahlungsverkehr
• Einzelüberweisung / Sammelüberweisung
• Einzellastschrift / Sammellastschrift
• Daueraufträge - bank- und softwareverwaltet
• Terminierte Überweisungen- bank- und
softwareverwaltet
• EU-Standardüberweisungen bis 12.500 EUR
• Überwachung der Zahlungstermine
• Speicherung erfasster Zahlungsaufträge zur späteren
Wiederverwendung
Umsatzinformationen
• Abruf von Kontoumsätzen
• Saldenabfrage z. B. auch von Sparkonten
• Obligoübersicht über alle Konten inkl.
Gruppierungsmöglichkeiten
• Umfangreiche Auswertungsmöglichkeiten für Umsätze
und Aufträge
DFÜ-Verfahren
• HBCI mit den Legitimationsmedien Chipkarte
(personalisiert und unpersonalisiert, Diskette und
PIN/TAN-Interface
Online-Update
• VR-NetWorld Software wird über Online-Updates
aktualisiert
• manuelle Updatefunktion möglich
Systemvoraussetzungen (Stand: Version 4.0)
Für das Programm genügt ein aktueller, marktüblich
ausgestatteter Windows-PC, der folgende
Anforderungen erfüllt:
• Windows 2000, Windows ME, Windows XP (Home
Edition / Professional Edition *), Vista (Home Premium,
Business)
• CD ROM-Laufwerk
Bei HBCI-Nutzung:
Stand: Februar 2009
• Internetanbindung über Modem, ISDN, DSL oder LAN
• Eingerichtete DFÜ-Verbindung das
Windows-DFÜ-Netzwerk z.B. VR-Web (die
Zugangssoftware für VR-Web ist auf der CD vorhanden)
• Laufwerk für Wechselmedien (z.B. 3,5"
Diskettenlaufwerk)
• oder bei Chipkartennutzung: entsprechende freie
Schnittstelle (z.B. USB)
Bei T-Online-Nutzung:
• eingerichteter T-Online Decoder ab 4.0
* Die Freigabe bezieht sich ausschließlich auf
VR-NetWorld Software und nicht auf die
Softwaretreiber der Chipkartengeräte.
Die Auslieferung erfolgt auf einem
Datenträger.
7
Lizenz- und Pflegevertrag
- VR-NetWorld Software zwischen der
Ostharzer Volksbank eG
Steinweg 90/91
06484 Quedlinburg
- nachstehend „Bank" genannt und
Firma:
____________________________
Vorname/Name:
Straße:
PLZ/ORT:
____________________________
____________________________
____________________________
____________________________
Kundennummer:
- nachstehend "Kunde" genannt -
Stand: Februar 2009
8
§ 1 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Einräumung des
nachstehend unter § 2 des Vertrages
aufgeführten Nutzungsrechtes an der Electronic
Banking-Software „VR-NetWorld Software“
(nachstehend "Software" genannt) mit dem in
der Anlage beschriebenen Leistungsumfang
und Systemvoraussetzungen sowie die Pflege
der Software.
§ 4 Auslieferung neuer Software-Versionen
4.
Die Bank bietet dem Kunden verbesserte
oder erweiterte Versionen der Software, die
zum Einsatz beim Anwender tauglich sind,
zu gesonderten Konditionen an. Die Bank
wird den Kunden über derartige neue
Versionen rechtzeitig informieren.
5.
Mit der Auslieferung einer neuen Version
ersetzt diese die bis zu diesem Zeitpunkt
vertragsgegenständliche Software-Version.
6.
Ein Monat nach Zurverfügungstellung der
neuen Version erlischt die Pflegeverpflichtung der Bank im Hinblick auf die
Vorgängerversion der Software.
§ 2 Umfang der Nutzungsberechtigung
5.
Die Bank räumt dem Kunden ein einfaches,
übertragbares,
zeitlich
unbefristetes,
unwiderrufliches Recht zur Nutzung der
Software ein. Das Nutzungsrecht berechtigt
zur Einzelnutzung der Software im Rahmen
des bestimmungsgemäßen Gebrauchs in
einer Systemumgebung gemäß der Anlage
zu diesem Vertrag.
6.
Die Bank wird dem Kunden die Software auf
einem geeigneten Datenträger übergeben.
7.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software
zu verändern, anzupassen, zu übersetzen
oder zu vervielfältigen.
8.
§ 5 Entgelt
4.
Der Kunde hat an die Bank ein einmaliges
Entgelt für die Überlassung der Software
(nachstehend „Lizenzpreis“ genannt) in
Höhe von € 25,00 (inklusive der
gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Der Lizenzpreis ist mit Übergabe der
Software an den Kunden fällig.
5.
Dem Kunden wird für die Pflege der
Software ein jährlich zu entrichtender
Pauschalpreis (nachstehend „Pflegepreis“
genannt) in Höhe von € 5,00 (inklusive der
gesetzlichen Mehrwertsteuer) in Rechnung
gestellt. Der Pflegepreis ist mit Abschluss
dieses Vertrages im voraus für ein Jahr
fällig. Im Falle der unterjährigen Kündigung
der
in
Anspruch
genommenen
Pflegeleistung wird dem Kunden der von
ihm entrichtete Pflegepreis pro rata
temporis erstattet.
6.
Die Bank ist berechtigt, die Höhe des
Pflegepreises nach billigem Ermessen im
Sinne von § 315 BGB, erstmals nach Ablauf
eines Vertragsjahres, zu ändern. Die Bank
wird den Kunden mit einer Frist von
mindestens vier Wochen von der Entgeltänderung schriftlich in Kenntnis setzen. Der
Kunde ist berechtigt, die in Anspruch
genommene
Pflegeleistung
unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei
Wochen mit Wirkung zum Zeitpunkt des
Eine Verbreitung der Software ist dem
Kunden untersagt, ebenso wie die
Vermietung und der Verleih der Software.
Unterlizenzen dürfen seitens des Kunden
nicht erteilt werden.
§ 3 Pflege der Software
4.
Die Bank wird die Pflege der Software
übernehmen, wobei sie sich Erfüllungsgehilfen bedienen kann.
5.
Im
Rahmen
der
Pflege
erfolgen
Anpassungen der Software, die aufgrund
von Gesetzesnovellierungen notwendig
sind.
6.
Eine
telefonische
Software-Anwender-Unterstützung
des
Kunden (Kunden-Hotline) erfolgt in Bezug
auf die jeweils aktuelle Version der
Software.
Stand: Februar 2009
9
Fahrlässigkeit
Schaden.
Inkrafttretens der Entgeltänderung schriftlich
zu kündigen.
§ 6 Mängelansprüche
3.
4.
Die Bank wird dem Kunden die Software frei
von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen.
Die Software ist frei von Sachmängeln,
wenn
sie
bei
Gefahrübergang
die
vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die
Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die
Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich
für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für
die gewöhnliche Verwendung eignet und
eine Beschaffenheit aufweist, die bei
Software gleicher Art üblich ist und die der
Kunde nach der Art der Software erwarten
kann.
Die
Software
ist
frei
von
Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf
die Software keine oder nur die im Vertrag
übernommenen Rechte geltend machen
können.
Die Mängelansprüche richten sich nach
dem Gesetz. Sie erstrecken sich nicht auf
Mängel, die durch Abweichen von den für
die Software vorgesehenen und in der
Leistungsbeschreibung
angegebenen
Einsatzbedingungen verursacht werden, es
sei denn, entsprechende Abweichungen
erfolgen
mit
vorheriger
schriftlicher
Zustimmung der Bank. Mängelansprüche
stehen dem Kunden auch nicht in Bezug auf
Mängel zu, die auf einer Änderung der
Software durch den Kunden oder einem von
dem Kunden eingeschalteten Dritten
beruhen.
§ 7 Haftung
9.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
haftet die Bank unbegrenzt nach den
gesetzlichen Vorschriften.
10. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird die
Haftung ausgeschlossen, soweit nicht eine
wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht)
noch Leib oder Leben verletzt wurden oder
ein Fall des
Verzuges
oder der
Unmöglichkeit vorliegt. Soweit im Falle der
einfachen Fahrlässigkeit gehaftet wird, wird
die Haftung auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren
und
beherrschbaren
Schaden begrenzt.
11. Bei Verzug und Unmöglichkeit beschränkt
sich der Schadensersatz für einfache
Stand: Februar 2009
auf
den
unmittelbaren
12. Im übrigen wird die vertragliche und
deliktische Haftung der Bank für einfache
Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
Davon
unberührt bleibt die Haftung der
Bank nach dem Produkthaftungsgesetz.
13. Dem Kunden ist bekannt, dass er im
Rahmen
seiner
Schadensminderungs-obliegenheit im Falle
eines vermuteten Softwarefehlers alle
zumutbaren
zusätzlichen
Sicherungsmaßnahmen ergreifen und die
Bank unverzüglich informieren muss.
14. Die Bank haftet für die Wiederbeschaffung
von Daten nur, wenn der Kunde
sichergestellt hat, dass diese Daten im
Sinne
ordnungsgemäßer
Daten-verarbeitung in maschinenlesbarer
Form gespeichert wurden und mit
vertretbaren Aufwand reproduziert werden
können.
15. Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch
eine Störung des Betriebs infolge Aufruhr,
Kriegs- oder Naturereignissen oder in Folge
von sonstigen, nicht von ihr zu vertretenden
Vorkommnissen (z.B. Streik, Ausfall der
Telekommunikationseinrichtungen)verursac
ht sind (höhere Gewalt).
16. Soweit
die
Haftung
der
Bank
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für eine persönliche Haftung der
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen der
Bank.
§ 8 Schutzrechte Dritter
4.
Die Bank stellt den Kunden von allen
Ansprüchen Dritter, die diese gegen den
Kunden
aus
der
Verletzung
von
Schutzrechten
an
der
überlassenen
Software in ihrer vertragsmäßigen Fassung
geltend machen, frei. Dies gilt jedoch nur,
wenn die Software ordnungsgemäß genutzt
wurde und die Schutzrechtsverletzung nicht
durch eine Änderung verursacht wurde, die
der Kunde selbst oder ein Dritter
vorgenommen hat.
10
5.
6.
Der Kunde ist verpflichtet, die Bank
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn gegen ihn Ansprüche wegen der
Verletzung von Schutzrechten geltend
gemacht werden.
Die Bank oder ein von ihr Beauftragter sind
berechtigt, auf eigene Kosten notwendige
Softwareänderungen
aufgrund
von
Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem
Kunden durchzuführen oder durchführen zu
lassen. Die Nutzungsmöglichkeiten des
Kunden dürfen hierbei nur in zumutbarem
Rahmen beschränkt oder verändert werden.
Wird die Nutzung der Software im Sinne
dieses
Vertrages
durch
derartige
Veränderungen für den Kunden nicht nur
unwesentlich verändert oder erschwert, hat
der Kunde das Recht zur fristlosen
Kündigung des Vertrages.
§ 9 Geheimhaltung
Die
Vertragsparteien
verpflichten
sich
gegenseitig zur Geheimhaltung aller im Rahmen
dieses Vertrages erhaltenen, die andere
Vertragspartei betreffenden Informationen und
erworbenen
Kenntnissen
über
Kundeninformationen
sowie
Grundlagen,
Arbeitsweise, Herstellung, Neuentwicklung,
Verbesserung und sonstige Details betreffend
das
Vertragsprodukt
und
die
Vertragsabwicklung
berührende
Betriebs-vorgänge, auch wenn sie nicht
ausdrücklich als vertraulich oder geheim
bezeichnet worden sind. Darunter fallen jedoch
nicht die Konzeptionen, Erfahrungen, nicht
geschützte Ideen und sonstige Techniken, die
sich ausschließlich auf die Datenverarbeitung
beziehen sowie Kenntnisse und Informationen,
die
offenkundig
sind.
Diese
Geheim-haltungsverpflichtung gilt über die
Laufzeit dieses Vertrages hinaus.
§ 10 Vertragsdauer und Kündigung
3.
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen.
4.
Der Kunde kann die in Anspruch
genommene
Pflegeleistung
unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1
Monate
zum
Jahresende
schriftlich
kündigen. Die Bank kann die zugesagte
Pflegeleistung frühestens nach Ablauf von
3 Monaten nach Abschluss des Vertrages
Stand: Februar 2009
mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum
Jahresende schriftlich kündigen. Das Recht
zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
hiervon unberührt.
§ 11 Geltung der AGB
Ergänzend
gelten
die
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer
aktuellen
Fassung,
die
in
den
Geschäfts-räumen der Bank aushängen und
dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt
werden.
11
Verzicht auf diese Formbestimmung.
Schriftform im Sinne dieses Vertrages setzt
ein
rechtsverbindlich
unterzeichnetes
Papierdokument im Original voraus. Fax-,
Computerfaxoder
e-Mail-Mitteilungen
entsprechen nicht dieser Form, es sei denn,
die Vertragsparteien treffen im Einzelfall
eine abweichende Regelung.
§ 12 Allgemeine Bestimmungen
6.
7.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages
ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden oder sollte sich in diesem Vertrag
eine Lücke herausstellen, so wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht
berührt.
Die
Vertragsparteien
verpflichten
sich,
die
unwirksame
Bestimmung oder die ausfüllungsbedürftige
Lücke durch eine wirksame Bestimmung zu
ersetzen oder zu ergänzen, die den
gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Änderungen oder Ergänzungen dieses
Vertrages bedürfen zur ihrer Wirksamkeit
der Schriftform; das Schriftformerfordernis
gilt auch für diese Klausel sowie für den
8.
Die diesem Vertrag beigefügte Anlage ist in
ihrer jeweils aktuellen Fassung wesentlicher
Bestandteil des Vertrages.
9.
Der Vertrag unterliegt dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
10. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
diesem Vertrag ist Quedlinburg.
Quedlinburg, ………..……………………….
…………………………………………………….
Ort / Datum
Kunde
Ausfertigung Bank
Stand: Februar 2009
Ort/Datum
Bank