Lizenz- und Pflegevertrag - VR-NetWorld Software
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Lizenz- und Pflegevertrag - VR-NetWorld Software
1 Lizenz- und Pflegevertrag - VR-NetWorld Software zwischen der Ostharzer Volksbank eG Steinweg 90/91 06484 Quedlinburg - nachstehend „Bank" genannt und Firma: ____________________________ Vorname/Name: Straße: PLZ/ORT: ____________________________ ____________________________ ____________________________ ____________________________ Kundennummer: - nachstehend "Kunde" genannt - Stand: Februar 2009 2 § 4 Auslieferung neuer Software-Versionen § 1 Vertragsgegenstand Vertragsgegenstand ist die Einräumung des nachstehend unter § 2 des Vertrages aufgeführten Nutzungsrechtes an der Electronic Banking-Software „VR-NetWorld Software“ (nachstehend "Software" genannt) mit dem in der Anlage beschriebenen Leistungsumfang und Systemvoraussetzungen sowie die Pflege der Software. § 2 Umfang der Nutzungsberechtigung 1. Die Bank räumt dem Kunden ein einfaches, übertragbares, zeitlich unbefristetes, unwiderrufliches Recht zur Nutzung der Software ein. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Einzelnutzung der Software im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs in einer Systemumgebung gemäß der Anlage zu diesem Vertrag. 2. Die Bank wird dem Kunden die Software auf einem geeigneten Datenträger übergeben. 3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu verändern, anzupassen, zu übersetzen oder zu vervielfältigen. 4. Eine Verbreitung der Software ist dem Kunden untersagt, ebenso wie die Vermietung und der Verleih der Software. Unterlizenzen dürfen seitens des Kunden nicht erteilt werden. 1. Die Bank bietet dem Kunden verbesserte oder erweiterte Versionen der Software,die zum Einsatz beim Anwender tauglich sind, zu gesonderten Konditionen an. Die Bank wird den Kunden über derartige neue Versionen rechtzeitig informieren. 2. Mit der Auslieferung einer neuen Version ersetzt diese die bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgegenständliche Software-Version. 3. Ein Monat nach Zurverfügungstellung der neuen Version erlischt die Pflegeverpflichtung der Bank im Hinblick auf die Vorgängerversion der Software. § 5 Entgelt 1. Der Kunde hat an die Bank ein einmaliges Entgelt für die Überlassung der Software (nachstehend „Lizenzpreis“ genannt) in Höhe von € 25,00 (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu entrichten. Der Lizenzpreis ist mit Übergabe der Software an den Kunden fällig. 2. Dem Kunden wird für die Pflege der Software ein jährlich zu entrichtender Pauschalpreis (nachstehend „Pflegepreis“ genannt) in Höhe von € 5,00 (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt. Der Pflegepreis ist mit Abschluss dieses Vertrages im voraus für ein Jahr fällig. Im Falle der unterjährigen Kündigung der in Anspruch genommenen Pflegeleistung wird dem Kunden der von ihm entrichtete Pflegepreis pro rata temporis erstattet. 3. Die Bank ist berechtigt, die Höhe des Pflegepreises nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB, erstmals nach Ablauf eines Vertragsjahres, zu ändern. Die Bank wird den Kunden mit einer Frist von mindestens vier Wochen von der Entgeltänderung schriftlich in Kenntnis setzen. Der Kunde ist berechtigt, die in Anspruch genommene Pflegeleistung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgeltänderung schriftlich zu kündigen. § 3 Pflege der Software 1. Die Bank wird die Pflege der Software übernehmen, wobei sie sich Erfüllungsgehilfen bedienen kann. 2. Im Rahmen der Pflege erfolgen Anpassungen der Software, die aufgrund von Gesetzesnovellierungen notwendig sind. 3. Eine telefonische Software-Anwender-Unterstützung des Kunden (Kunden-Hotline) erfolgt in Bezug auf die jeweils aktuelle Version der Software. Stand: Februar 2009 3 3. Bei Verzug und Unmöglichkeit beschränkt sich der Schadensersatz für einfache Fahrlässigkeit auf den unmittelbaren Schaden. 4. Im übrigen wird die vertragliche und deliktische Haftung der Bank für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Davon unberührt bleibt die Haftung der Bank nach dem Produkthaftungsgesetz. 5. Dem Kunden ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Schadensminderungs-obliegenheit im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen und die Bank unverzüglich informieren muss. 6. Die Bank haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten im Sinne ordnungsgemäßer Daten-verarbeitung in maschinenlesbarer Form gespeichert wurden und mit vertretbaren Aufwand reproduziert werden können. 7. Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch eine Störung des Betriebs infolge Aufruhr, Kriegs- oder Naturereignissen oder in Folge von sonstigen, nicht von ihr zu vertretenden Vorkommnissen (z.B. Streik, Ausfall der Telekommunikationseinrichtungen)verursa cht sind (höhere Gewalt). 8. Soweit die Haftung der Bank ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Bank. § 6 Mängelansprüche 1. 2. Die Bank wird dem Kunden die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen. Die Software ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Software gleicher Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Software erwarten kann. Die Software ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Software keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte geltend machen können. Die Mängelansprüche richten sich nach dem Gesetz. Sie erstrecken sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für die Software vorgesehenen und in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden, es sei denn, entsprechende Abweichungen erfolgen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bank. Mängelansprüche stehen dem Kunden auch nicht in Bezug auf Mängel zu, die auf einer Änderung der Software durch den Kunden oder einem von dem Kunden eingeschalteten Dritten beruhen. § 7 Haftung 1. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet die Bank unbegrenzt nach den gesetzlichen Vorschriften. 2. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung ausgeschlossen, soweit nicht eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) noch Leib oder Leben verletzt wurden oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. Soweit im Falle der einfachen Fahrlässigkeit gehaftet wird, wird die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren und beherrschbaren Schaden begrenzt. Stand: Februar 2009 4 § 8 Schutzrechte Dritter 1. Die Bank stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter, die diese gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an der überlassenen Software in ihrer vertragsmäßigen Fassung geltend machen, frei. Dies gilt jedoch nur, wenn die Software ordnungsgemäß genutzt wurde und die Schutzrechtsverletzung nicht durch eine Änderung verursacht wurde, die der Kunde selbst oder ein Dritter vorgenommen hat. 2. Der Kunde ist verpflichtet, die Bank unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. 3. Die Bank oder ein von ihr Beauftragter sind berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Softwareänderungen aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Kunden durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Nutzungsmöglichkeiten des Kunden dürfen hierbei nur in zumutbarem Rahmen beschränkt oder verändert werden. Wird die Nutzung der Software im Sinne dieses Vertrages durch derartige Veränderungen für den Kunden nicht nur unwesentlich verändert oder erschwert, hat der Kunde das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages. § 9 Geheimhaltung Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller im Rahmen dieses Vertrages erhaltenen, die andere Vertragspartei betreffenden Informationen und erworbenen Kenntnissen über Kundeninformationen sowie Grundlagen, Arbeitsweise, Herstellung, Neuentwicklung, Verbesserung und sonstige Details betreffend das Vertragsprodukt und die Vertragsabwicklung berührende Betriebs-vorgänge, auch wenn sie nicht ausdrücklich als vertraulich oder geheim bezeichnet worden sind. Darunter fallen jedoch nicht die Konzeptionen, Erfahrungen, nicht geschützte Ideen und sonstige Techniken, die sich ausschließlich auf die Datenverarbeitung beziehen sowie Kenntnisse und Informationen, die offenkundig sind. Diese Stand: Februar 2009 Geheim-haltungsverpflichtung gilt über Laufzeit dieses Vertrages hinaus. die § 10 Vertragsdauer und Kündigung 1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Der Kunde kann die in Anspruch genommene Pflegeleistung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monate zum Jahresende schriftlich kündigen. Die Bank kann die zugesagte Pflegeleistung frühestens nach Ablauf von 3 Monaten nach Abschluss des Vertrages mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Jahresende schriftlich kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. § 11 Geltung der AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer aktuellen Fassung, die in den Geschäfts-räumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden. 5 § 12 Allgemeine Bestimmungen 1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung oder die ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen oder zu ergänzen, die den gesetzlichen Vorschriften entspricht. 2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform; das Schriftformerfordernis gilt auch für diese Klausel sowie für den Verzicht auf diese Formbestimmung. Schriftform im Sinne dieses Vertrages setzt ein rechtsverbindlich unterzeichnetes Papierdokument im Original voraus. Fax-, Computerfax- oder e-Mail-Mitteilungen entsprechen nicht dieser Form, es sei denn, die Vertragsparteien treffen im Einzelfall eine abweichende Regelung. 3. Die diesem Vertrag beigefügte Anlage ist in ihrer jeweils aktuellen Fassung wesentlicher Bestandteil des Vertrages. 4. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Quedlinburg. …………………………………………… ………. Ort / Datum Ausfertigung Kunde Stand: Februar 2009 Kunde Quedlinburg, ………..………………………. Ort/Datum Bank 6 Anlage zum Lizenz- und Pflegevertrag - VR-NetWorld Software zum Vertriebslizenz- und Pflegevertrag - VR-NetWorld Software Leistungsmerkmale (Stand: Version 4.0) Allgemeine Funktionen • Differenzierung nach Anwenderanforderungen bei der Installation • Assistentenunterstützung zur Einrichtung aller notwendigen Daten im Programm • Multibankfähig durch Unterstützung verschiedener DFÜ-Verfahren • Mandantenfähig- und Mehrbenutzerfähigkeit • Benutzerverwaltung mit individuellen Zugriffsrechten • Schnittstelle für problemlosen Datenaustausch mit anderen genossenschaftlichen Produkten (GENO light, GENO lite ZV, Home cash, PROFI cash, GENO direkt) • Umfangreiche Exportschnittstelle • Klar strukturierte Hilfetexte • Ausführliche bankfachliche und technische Protokollierung Zahlungsverkehr • Einzelüberweisung / Sammelüberweisung • Einzellastschrift / Sammellastschrift • Daueraufträge - bank- und softwareverwaltet • Terminierte Überweisungen- bank- und softwareverwaltet • EU-Standardüberweisungen bis 12.500 EUR • Überwachung der Zahlungstermine • Speicherung erfasster Zahlungsaufträge zur späteren Wiederverwendung Umsatzinformationen • Abruf von Kontoumsätzen • Saldenabfrage z. B. auch von Sparkonten • Obligoübersicht über alle Konten inkl. Gruppierungsmöglichkeiten • Umfangreiche Auswertungsmöglichkeiten für Umsätze und Aufträge DFÜ-Verfahren • HBCI mit den Legitimationsmedien Chipkarte (personalisiert und unpersonalisiert, Diskette und PIN/TAN-Interface Online-Update • VR-NetWorld Software wird über Online-Updates aktualisiert • manuelle Updatefunktion möglich Systemvoraussetzungen (Stand: Version 4.0) Für das Programm genügt ein aktueller, marktüblich ausgestatteter Windows-PC, der folgende Anforderungen erfüllt: • Windows 2000, Windows ME, Windows XP (Home Edition / Professional Edition *), Vista (Home Premium, Business) • CD ROM-Laufwerk Bei HBCI-Nutzung: Stand: Februar 2009 • Internetanbindung über Modem, ISDN, DSL oder LAN • Eingerichtete DFÜ-Verbindung das Windows-DFÜ-Netzwerk z.B. VR-Web (die Zugangssoftware für VR-Web ist auf der CD vorhanden) • Laufwerk für Wechselmedien (z.B. 3,5" Diskettenlaufwerk) • oder bei Chipkartennutzung: entsprechende freie Schnittstelle (z.B. USB) Bei T-Online-Nutzung: • eingerichteter T-Online Decoder ab 4.0 * Die Freigabe bezieht sich ausschließlich auf VR-NetWorld Software und nicht auf die Softwaretreiber der Chipkartengeräte. Die Auslieferung erfolgt auf einem Datenträger. 7 Lizenz- und Pflegevertrag - VR-NetWorld Software zwischen der Ostharzer Volksbank eG Steinweg 90/91 06484 Quedlinburg - nachstehend „Bank" genannt und Firma: ____________________________ Vorname/Name: Straße: PLZ/ORT: ____________________________ ____________________________ ____________________________ ____________________________ Kundennummer: - nachstehend "Kunde" genannt - Stand: Februar 2009 8 § 1 Vertragsgegenstand Vertragsgegenstand ist die Einräumung des nachstehend unter § 2 des Vertrages aufgeführten Nutzungsrechtes an der Electronic Banking-Software „VR-NetWorld Software“ (nachstehend "Software" genannt) mit dem in der Anlage beschriebenen Leistungsumfang und Systemvoraussetzungen sowie die Pflege der Software. § 4 Auslieferung neuer Software-Versionen 4. Die Bank bietet dem Kunden verbesserte oder erweiterte Versionen der Software, die zum Einsatz beim Anwender tauglich sind, zu gesonderten Konditionen an. Die Bank wird den Kunden über derartige neue Versionen rechtzeitig informieren. 5. Mit der Auslieferung einer neuen Version ersetzt diese die bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgegenständliche Software-Version. 6. Ein Monat nach Zurverfügungstellung der neuen Version erlischt die Pflegeverpflichtung der Bank im Hinblick auf die Vorgängerversion der Software. § 2 Umfang der Nutzungsberechtigung 5. Die Bank räumt dem Kunden ein einfaches, übertragbares, zeitlich unbefristetes, unwiderrufliches Recht zur Nutzung der Software ein. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Einzelnutzung der Software im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs in einer Systemumgebung gemäß der Anlage zu diesem Vertrag. 6. Die Bank wird dem Kunden die Software auf einem geeigneten Datenträger übergeben. 7. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu verändern, anzupassen, zu übersetzen oder zu vervielfältigen. 8. § 5 Entgelt 4. Der Kunde hat an die Bank ein einmaliges Entgelt für die Überlassung der Software (nachstehend „Lizenzpreis“ genannt) in Höhe von € 25,00 (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu entrichten. Der Lizenzpreis ist mit Übergabe der Software an den Kunden fällig. 5. Dem Kunden wird für die Pflege der Software ein jährlich zu entrichtender Pauschalpreis (nachstehend „Pflegepreis“ genannt) in Höhe von € 5,00 (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt. Der Pflegepreis ist mit Abschluss dieses Vertrages im voraus für ein Jahr fällig. Im Falle der unterjährigen Kündigung der in Anspruch genommenen Pflegeleistung wird dem Kunden der von ihm entrichtete Pflegepreis pro rata temporis erstattet. 6. Die Bank ist berechtigt, die Höhe des Pflegepreises nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB, erstmals nach Ablauf eines Vertragsjahres, zu ändern. Die Bank wird den Kunden mit einer Frist von mindestens vier Wochen von der Entgeltänderung schriftlich in Kenntnis setzen. Der Kunde ist berechtigt, die in Anspruch genommene Pflegeleistung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Eine Verbreitung der Software ist dem Kunden untersagt, ebenso wie die Vermietung und der Verleih der Software. Unterlizenzen dürfen seitens des Kunden nicht erteilt werden. § 3 Pflege der Software 4. Die Bank wird die Pflege der Software übernehmen, wobei sie sich Erfüllungsgehilfen bedienen kann. 5. Im Rahmen der Pflege erfolgen Anpassungen der Software, die aufgrund von Gesetzesnovellierungen notwendig sind. 6. Eine telefonische Software-Anwender-Unterstützung des Kunden (Kunden-Hotline) erfolgt in Bezug auf die jeweils aktuelle Version der Software. Stand: Februar 2009 9 Fahrlässigkeit Schaden. Inkrafttretens der Entgeltänderung schriftlich zu kündigen. § 6 Mängelansprüche 3. 4. Die Bank wird dem Kunden die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen. Die Software ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Software gleicher Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Software erwarten kann. Die Software ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Software keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte geltend machen können. Die Mängelansprüche richten sich nach dem Gesetz. Sie erstrecken sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für die Software vorgesehenen und in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden, es sei denn, entsprechende Abweichungen erfolgen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bank. Mängelansprüche stehen dem Kunden auch nicht in Bezug auf Mängel zu, die auf einer Änderung der Software durch den Kunden oder einem von dem Kunden eingeschalteten Dritten beruhen. § 7 Haftung 9. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet die Bank unbegrenzt nach den gesetzlichen Vorschriften. 10. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung ausgeschlossen, soweit nicht eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) noch Leib oder Leben verletzt wurden oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. Soweit im Falle der einfachen Fahrlässigkeit gehaftet wird, wird die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren und beherrschbaren Schaden begrenzt. 11. Bei Verzug und Unmöglichkeit beschränkt sich der Schadensersatz für einfache Stand: Februar 2009 auf den unmittelbaren 12. Im übrigen wird die vertragliche und deliktische Haftung der Bank für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Davon unberührt bleibt die Haftung der Bank nach dem Produkthaftungsgesetz. 13. Dem Kunden ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Schadensminderungs-obliegenheit im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen und die Bank unverzüglich informieren muss. 14. Die Bank haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten im Sinne ordnungsgemäßer Daten-verarbeitung in maschinenlesbarer Form gespeichert wurden und mit vertretbaren Aufwand reproduziert werden können. 15. Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch eine Störung des Betriebs infolge Aufruhr, Kriegs- oder Naturereignissen oder in Folge von sonstigen, nicht von ihr zu vertretenden Vorkommnissen (z.B. Streik, Ausfall der Telekommunikationseinrichtungen)verursac ht sind (höhere Gewalt). 16. Soweit die Haftung der Bank ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Bank. § 8 Schutzrechte Dritter 4. Die Bank stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter, die diese gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an der überlassenen Software in ihrer vertragsmäßigen Fassung geltend machen, frei. Dies gilt jedoch nur, wenn die Software ordnungsgemäß genutzt wurde und die Schutzrechtsverletzung nicht durch eine Änderung verursacht wurde, die der Kunde selbst oder ein Dritter vorgenommen hat. 10 5. 6. Der Kunde ist verpflichtet, die Bank unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Die Bank oder ein von ihr Beauftragter sind berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Softwareänderungen aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Kunden durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Nutzungsmöglichkeiten des Kunden dürfen hierbei nur in zumutbarem Rahmen beschränkt oder verändert werden. Wird die Nutzung der Software im Sinne dieses Vertrages durch derartige Veränderungen für den Kunden nicht nur unwesentlich verändert oder erschwert, hat der Kunde das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages. § 9 Geheimhaltung Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller im Rahmen dieses Vertrages erhaltenen, die andere Vertragspartei betreffenden Informationen und erworbenen Kenntnissen über Kundeninformationen sowie Grundlagen, Arbeitsweise, Herstellung, Neuentwicklung, Verbesserung und sonstige Details betreffend das Vertragsprodukt und die Vertragsabwicklung berührende Betriebs-vorgänge, auch wenn sie nicht ausdrücklich als vertraulich oder geheim bezeichnet worden sind. Darunter fallen jedoch nicht die Konzeptionen, Erfahrungen, nicht geschützte Ideen und sonstige Techniken, die sich ausschließlich auf die Datenverarbeitung beziehen sowie Kenntnisse und Informationen, die offenkundig sind. Diese Geheim-haltungsverpflichtung gilt über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus. § 10 Vertragsdauer und Kündigung 3. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 4. Der Kunde kann die in Anspruch genommene Pflegeleistung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monate zum Jahresende schriftlich kündigen. Die Bank kann die zugesagte Pflegeleistung frühestens nach Ablauf von 3 Monaten nach Abschluss des Vertrages Stand: Februar 2009 mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Jahresende schriftlich kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. § 11 Geltung der AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer aktuellen Fassung, die in den Geschäfts-räumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden. 11 Verzicht auf diese Formbestimmung. Schriftform im Sinne dieses Vertrages setzt ein rechtsverbindlich unterzeichnetes Papierdokument im Original voraus. Fax-, Computerfaxoder e-Mail-Mitteilungen entsprechen nicht dieser Form, es sei denn, die Vertragsparteien treffen im Einzelfall eine abweichende Regelung. § 12 Allgemeine Bestimmungen 6. 7. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung oder die ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen oder zu ergänzen, die den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform; das Schriftformerfordernis gilt auch für diese Klausel sowie für den 8. Die diesem Vertrag beigefügte Anlage ist in ihrer jeweils aktuellen Fassung wesentlicher Bestandteil des Vertrages. 9. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 10. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Quedlinburg. Quedlinburg, ………..………………………. ……………………………………………………. Ort / Datum Kunde Ausfertigung Bank Stand: Februar 2009 Ort/Datum Bank