Golfanlage Patting_Mitgliedsvertrag_Zusammenfassung

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Golfanlage Patting_Mitgliedsvertrag_Zusammenfassung
Nutzungsvertrag auf der Golfanlage
Patting – Hochriesblick
Frau / Herrn:
Nutzungsvertrag auf der Golfanlage Patting-Hochriesblick
zwischen der
Golfanlage Patting-Hochriesblick, Inh. Frau Marie Bauhuber
Patting 1, 83083 Riedering
(nachstehend GP genannt)
und
Name & Vorname:
Titel:
Straße:
PLZ & Wohnort:
Geburtsdatum:
Beruf:
Tel. privat / gesch.
Mobil:
E-Mail:
(nachstehend Golfspieler genannt)
über eine
Vollmitgliedschaft
Vollmitgliedschaft in Monatsraten
Gastmitgliedschaft
Mutter- Kind-Mitgliedschaft
Studenten- oder Azubi-Mitgliedschaft
Kinder- Jugendmitgliedschaft
699,00 €
828,00 €
299,00 €
399,00 €
249,00 €
79,00 €
Bitte fügen Sie eine Kopie Ihrer Platzreife oder Ihres früheren Mitgliedsausweis bei.
Die umseitig beiliegenden Anlagen, namentlich die Anlage Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Golfanlage PattingHochriesblick (Stand 01.01.15) die Anlage Einzugsermächtigung im SEPA-Lastschriftverfahren sowie die Anlage
Vereinbarung werden Bestandteil des vorliegenden Nutzungsvertrages.
Ort, Datum
Unterschrift Antragsteller (Erziehungsberechtigter)
Wird von der Golfanlage ausgefüllt:
Der vorliegende Antrag wurde geprüft und wird angenommen.
Riedering, den
Golfanlage Patting-Hochriesblick
Inhaberin: Marie Bauhuber
Kopie Platzreife/ Mitgliedsausweis
Bag Tag (Gastmitglieder nicht)
MG werben (Voll 10, Gast 5)
Kopie Nutzungsvertrag
Willkommensgeschenk
Abgebucht
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Anlegen & Kontobuchung
Ausweis
Anlage 1
zum Nutzungsvertrag mit der Golfanlage Patting-Hochriesblick
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Golfanlage Patting-Hochriesblick (GP)
(Stand 01.01.2015)
Präambel
Die Golfanlage Patting-Hochriesblick (GP) betreibt in der Gemeinde Riedering eine 9-Loch-Golfanlage mit Driving Range,
Putting- und Pitchinggreen sowie Clubhaus und Nebeneinrichtungen.
Der Golfspieler ist berechtigt, gemeinsam mit weiteren Personen, denen der Betreiber die Nutzung der Golfanlage oder ihrer
Teile gestattet hat, die Golfanlage der GP nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen:
§1
Persönliches Nutzungsrecht
Der Golfspieler ist berechtigt, die Golfanlage und ihre Nebeneinrichtungen nach Maßgabe seiner individuellen Vereinbarung
sowie in Übereinstimmung mit der bestehenden Platz- und Hausordnung zu benutzen. Das Nutzungsrecht kann erst nach
vollständiger Bezahlung einer etwaigen fälligen Nutzungsgebühr sowie nach vollständiger Bezahlung sämtlicher sonstiger
fälligen Gebühren wahrgenommen werden. Das Nutzungsrecht ist höchstpersönlich und kann grundsätzlich nicht durch Dritte
ausgeübt oder auf Dritte übertragen werden, es sei denn es bestehen abweichende schriftliche Vereinbarungen zwischen dem
Golfspieler und der GP.
§2
Nutzungsgebühr
1.)
Die GP erhebt für ihre Leistungen Jahresnutzungs-, Verbands- und Bearbeitungsgebühren gemäß den vorliegenden
Bestimmungen. Die Höhe der zu bezahlenden Jahresnutzungsgebühr ergibt sich aus dem beiliegenden
Aufnahmeantrag in Verbindung mit der jeweils gültigen Preisliste der GP, die der Golfspieler bei Vertragsabschluss
erhält und hiermit ausdrücklich anerkennt.
2.)
Die Jahresnutzungsgebühr beträgt derzeit:
a.)
699,00 €
für eine Vollmitgliedschaft
b.)
828,00 €
für eine Vollmitgliedschaft in Monatsraten (12 monatlichen Raten á 65,00 €)
c.)
299,00 €
für eine Gastmitgliedschaft
d.)
399,00 €
für eine Mutter-Kind-Mitgliedschaft
e.)
249,00 €
für eine Studenten- Azubimitgliedschaft
f.)
79,00 €
für eine Kinder- Jugendmitgliedschaft
Sofern der Golfspieler der GP keine Einzugsermächtigung im SEPA-Lastschriftverfahren erteilt oder diese später
widerruft, erhöht sich die nach vorstehend a.) bis f.) zu zahlende Jahresnutzungsgebühr um 50,00 €.
Alle Beträge verstehen sich inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19%.
3.)
Bei unterjährigem Beginn der Spielberechtigung (Spielberechtigte mit jährlicher Zahlweise) wird eine anteilige Jahresnutzungsgebühr in Rechnung gestellt. Die Verbandsgebühren sind zu Jahresbeginn bzw. mit Erwerb der Spielberechtigung fällig und fallen in voller Höhe an, auch wenn die Spielberechtigung nicht für das gesamte Jahr besteht.
4.)
Der Golfspieler hat jährlich/monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag des jeweiligen Kalenderjahres bzw. bis
zum 3. Werktag des jeweiligen Kalendermonats, die vereinbarte jährliche/monatlich Nutzungsgebühr zu entrichten.
5.)
Die Bezahlung erfolgt durch Bankeinzug. Der Golfspieler hat der GP bei Vertragsabschluss eine entsprechende
Einzugsermächtigung zu erteilen und über die Vertragsdauer aufrecht zu erhalten. Im Falle einer Rücklastschrift, die
mangels Deckung oder Angabe einer falschen Kontoverbindung erfolgt ist, darf die GP dem Golfspieler die
tatsächlichen Kosten für die Lastschriftrückbuchung, mindestens aber 25,00 € in Rechnung stellen.
6.)
Der Golfspieler erwirbt das Nutzungsrecht durch diesen Vertrag. Die GP ist berechtigt, die Ausübung der Rechte aus
diesem Vertrag zu unterbinden, bis ihr Anspruch auf Zahlung der jährlichen/monatlichen Nutzungsgebühr erfüllt ist.
7.)
Der GP ist das Recht vorbehalten, die Höhe sämtlicher Gebühren jährlich angemessen anzupassen. Das Recht zur
Anpassung der Jahresnutzungsgebühr besteht insbesondere für den Fall der Erweiterung des Golfplatzes. Die
Änderung der Preisliste wird durch Veröffentlichung (Aushang) im Clubhaus sowie durch Benachrichtigung an die der
GP bekannte E-Mailadresse des Golfspielers bekannt gegeben. Die Bekanntgabe der Änderungen erfolgt jeweils bis
spätestens zum 30.06. des betreffenden Kalenderjahres.
8.)
Im Falle der Erhöhung von Verbandsgebühren oder gesetzlichen Abgaben, insbesondere im Falle der Erhöhung der
gesetzlichen Umsatzsteuer, ist die GP berechtigt, diese mit Wirkung der Erhöhung an den Golfspieler weiterzureichen.
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9.)
Der Golfspieler kann die Zahlung der Nutzungsgebühr weder mindern noch zurückfordern, wenn die ihm eingeräumten
Rechte aus Gründen, die in der jeweils berechtigten Person liegen, teilweise oder gar nicht ausgeübt werden können.
10.)
Gegen Zahlungsansprüche der GP wegen der Nutzungsgebühr kann der Golfspieler nur mit unbestrittenen oder
titulierten Forderungen aufrechnen.
11.)
Gesonderte Dienst- oder Sachleistungen, insbesondere Ausrüstungsgegenstände, Duschen, Caddyboxen,
Trainerstunden, Verzehr in der Gastronomie u.a. sind nach den jeweils geltenden Sätzen zu vergüten und sind nicht
Gegenstand des vorliegenden Vertrages.
§3
Inhalt des allgemeinen Nutzungsrechts
1.)
Die GP gewährt dem Golfspieler neben anderen Personen, denen die GP ein Nutzungsrecht einräumt, folgende
Rechte:
a.)
Der Golfspieler ist berechtigt, nach Einweisung durch einen Golftrainer das Übungsgelände des Golfplatzes,
nämlich, Driving-Range sowie Pitching- und Putting-Green, zum Golfspielen zu benutzen. Dabei erstreckt sich
das Nutzungsrecht nur auf diejenigen Teile der Golfanlage, die von der GP offiziell zur Nutzung durch die
Nutzungsberechtigten freigegeben sind.
b.)
Nach Erwerb der von einem Golftrainer zu bescheinigenden Platzreife oder gegen Nachweis eines Handicaps ist
der Golfspieler darüber hinaus berechtigt, die 9-Loch-Anlage zu benutzen.
2.)
Die Nutzung der gesamten Golfanlage der GP erfolgt gemäß den jeweils gültigen Spiel-, Wettspiel- und Platzregeln, der
Hausordnungen sowie gemäß den Regeln des Deutschen Golfverbandes ab der Nutzungsfreigabe der jeweiligen
Anlage. Der Golfspieler hat die Etikette, die Golfregeln sowie die jeweils gültigen Spiel-, Wettspiel- und Platzregeln
sowie der Hausordnung der GP zu befolgen.
3.)
Die GP ist berechtigt, dem Golfspieler das vorgenannte Nutzungsrecht (temporär) zu entziehen, wenn er sich nicht an
diese Nutzungsbestimmungen hält und/oder eine sonstige schwerwiegende Pflichtverletzung begeht, sich insbesondere
nicht an die geltenden Golfregeln und/oder Golfetiketten hält.
4.)
Eine temporäre Einschränkung des Nutzungsrechts kann sich zudem ergeben durch von der GP veranstalteten
Turnieren, soweit der Golfspieler nicht teilnimmt, sowie durch wetter- oder reparaturbedingte Platzsperren oder auch
Mitbenutzung der Golfanlage durch dritte Personen, denen die GP dies gestattet, z. B. gegen Greenfee.
5.)
Die GP hat das Recht, einzelne Bauabschnitte oder Teile davon für eine Übergangsphase nur provisorisch zu errichten
und die Golfanlage während der Laufzeit dieses Vertrages nach ihrem Ermessen zu gestalten, zu ändern, zu erweitern
und aus- bzw. umzubauen.
6.)
Der Golfspieler wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die gesamte Golfanlage in der Zeit von 01.12. jedes
Kalenderjahres bis zum 28.02. des folgenden Kalenderjahres geschlossen ist.
§4
Vollmitgliedschaft in Monatsraten
1.)
Mit der Vollmitgliedschaft in Monatsraten erwirbt der Golfspieler die gleichen Rechte wie mit einer Vollmitgliedschaft.
2.)
Gerät der Golfspieler mit der Zahlung von zwei Monatsbeträgen in Rückstand, so wird die Jahresgebühr nach
§ 2 Nr. 2b) sofort in einem Betrag zur Zahlung fällig.
3.)
Desweiteren werden für versäumte Zahlungen 10,00 € pro Monat Bearbeitungsgebühren erhoben.
4.)
Im Falle eines unterjährigen Eintritts errechnet sich die monatliche Nutzungsgebühr aus dem aktuellen
Vollmitgliedschaftspreis geteilt durch die verbleibenden vollen Monate des jeweiligen Kalenderjahres plus 10,00 €.
§5
Gastmitgliedschaft
1.)
Golfspieler, die ihren Hauptwohnsitz mindestens 60 Kilometer von der GP entfernt haben, können eine
Gastmitgliedschaft in der GP erwerben. Dem Antrag auf Gastmitgliedschaft hat der Golfspieler einen geeigneten
Nachweis (Kopie des Ausweises oder Kopie der Meldebescheinigung) über seinen Hauptwohnsitz beizufügen
2.)
Mit der Gastmitgliedschaft erwirbt der Golfspieler das Recht, die ersten sechs 9-Loch Greenfees des jeweiligen
Kalenderjahres kostenfrei zu absolvieren.
3.)
Der Golfspieler muss spätestens zwei Monate vor Ablauf jedes Kalenderjahres nachweisen, dass die vorgenannten
Voraussetzungen auch im Falle einer Vertragsverlängerung noch erfüllt sind. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht
erbracht, wandelt sich die bisherige Gastmitgliedschaft ab dem Zeitpunkt der Vertragsverlängerung in eine
Vollmitgliedschaft.
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§6
Mutter-Kind-Mitgliedschaft
1.)
Golfspielerinnen deren jüngstes Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können eine Mutter-KindMitgliedschaft in der GP erwerben. Dem Antrag auf Mutter-Kind-Mitgliedschaft hat die Golfspielerin einen geeigneten
Nachweis (Kopie des Ausweises oder Kopie der Geburtsurkunde) über das Lebensalter ihres Kindes/ihrer Kinder
beizufügen.
2.)
Mit der Mutter-Kind-Mitgliedschaft erwirbt die Golfspielerin die gleichen Rechte wie mit einer Vollmitgliedschaft.
3.)
Beginnend ab dem Zeitpunkt der nächsten Vertragsverlängerung, welche auf das Kalenderjahr folgt, in welchem das
jüngste Kinder der Golfspielerin das 3. Lebensjahr vollendet hat, wandelt sich die Mutter-Kind-Mitgliedschaft in eine
Vollmitgliedschaft.
§7
Auszubildenden- und Studentenmitgliedschaft
1.)
Golfspieler, die eingeschriebener Student sind oder sich in einer Ausbildung befinden sowie darüber hinaus das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können eine Auszubildenden- und Studentenmitgliedschaft in der GP
erwerben. Dem Antrag auf Auszubildenden- und Studentenmitgliedschaft hat der Golfspieler einen geeigneten
Nachweis (Kopie Ausweis, Kopie des Studentenausweis/Immatrikulationsbescheinigung, Bescheinigung des
Arbeitsgebers) über die erforderlichen Voraussetzungen beizufügen.
2.)
Mit der Auszubildenden- und Studentenmitgliedschaft erwirbt der Golfspieler die gleichen Rechte wie mit einer
Vollmitgliedschaft.
3.)
Der Golfspieler muss spätestens zwei Monate vor Ablauf jedes Kalenderjahres nachweisen, dass die vorgenannten
Voraussetzungen auch im Falle einer Vertragsverlängerung noch erfüllt sind. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht
erbracht, wandelt sich die bisherige Auszubildenden- und Studentenmitgliedschaft ab dem Zeitpunkt der
Vertragsverlängerung in eine Vollmitgliedschaft
§8
Kinder- und Jugendmitgliedschaft
1.)
Golfspieler die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Vertragsverlängerung das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, können eine Kinder- und Jugendmitgliedschaft in der GP erwerben. Dem Antrag auf Kinder- und
Jugendmitgliedschaft hat der Golfspieler einen geeigneten Nachweis (Kopie Ausweises) über sein Lebensalter
beizufügen.
2.)
Mit der Kinder- und Jugendmitgliedschaft erwirbt der Golfspieler die gleichen Rechte wie mit einer Vollmitgliedschaft.
3.)
Beginnend ab dem Zeitpunkt der nächsten Vertragsverlängerung, welche auf das Kalenderjahr folgt, in welchem der
Golfspieler das 18. Lebensjahr vollendet hat, wandelt sich die Kinder- und Jugendmitgliedschaft in eine
Vollmitgliedschaft.
§9
Pflichten bei der Nutzung
1.)
Der Golfspieler hat die Etikette, die Spiel-, Wettspiel- und Platzregeln sowie die Hausordnung der GP zu beachten. Der
Spieler ist einzig und alleine für den von Ihm geschlagenen Ball auf der GP verantwortlich. Bei Verstößen behält sich
die GP Sanktionen bis hin zur fristlosen Kündigung des Nutzungsvertrags vor.
2.)
Der Golfspieler hat darauf zu achten, dass er weder andere Personen verletzt noch fremde Gegenstände beschädigt.
3.)
Der Golfspieler (ausgenommen Gastmitglieder) hat die von der GP ausgegebene Jahresmarke (Bag Tag) gut sichtbar
an seiner Golftasche zu befestigen. Spieler, die keine gültige Marke an ihrer Golftasche befestigt haben, können von
der Golfanlage verwiesen werden.
§ 10
Vertragsdauer
1.)
Dieser Nutzungsvertrag beginnt am _____________ und endet am 31.12.20 _____.
2.)
Der Nutzungsvertrag verlängert sich jeweils nach dem 31.12. um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Partei mit
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum jeweiligen Vertragsende gekündigt wird. Die Kündigung muss
schriftlich erfolgen. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigungserklärung beim Vertragspartner.
3.)
Während der Vertragslaufzeit kann der Golfspieler den Vertrag grundsätzlich nicht kündigen. Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Die Beendigung der Mitgliedschaft wird nach Vorliegen der
Kündigung frühestens mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats wirksam. Für die vorzeitige Auflösung des Vertrages
kann die GP eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von bis zu 150,00 € verlangen.
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§ 11
Sanktionen / Fristlose Kündigung
1.)
Verstößt der Golfspieler grob oder nachhaltig gegen die Spiel-, Wettspiel- oder Platzregeln oder die Hausordnung, die
Verhaltensregeln nach § 9 oder äußert bzw. verhält sich der Spielberechtigte in einer Weise, die geeignet ist für die GP
eine Geschäftsschädigung herbeizuführen, so hat die GP das Recht, die Nutzungsberechtigung zeitlich begrenzt einzuschränken. Ein Anspruch auf Erstattung der Gebühren für diesen Zeitraum ist in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Erfolgt der Verstoß wiederholt und wurde dem Golfspieler schriftlich die fristlose Kündigung angedroht („Abmahnung“), ist die GP bei einem weiteren Verstoß berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Kündigt die GP
das Vertragsverhältnis nach einer Abmahnung außerordentlich und fristlos, so hat der Golfspieler mit der Beendigung
dieses Vertrages die bis zum regulären Vertragsende anfallenden Gebühren als Einmalzahlung an die GP zu bezahlen.
Ein Anspruch auf Erstattung – auch zeitanteilig – der bereits gezahlten Nutzungsgebühr und der sonstigen Gebühren ist
in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen.
2.)
Im Einzelfall hat die GP das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages auch ohne vorherige Abmahnung.
Ein Recht der GP zur außerordentlichen Kündigung ohne vorherige Abmahnung besteht insbesondere dann, wenn der
Golfspieler seiner Pflicht zur Zahlung der Nutzungsgebühr nicht fristgerecht nachkommt. Kündigt die GP aufgrund des
Zahlungsrückstandes des Golfspielers diesen Vertrag außerordentlich und fristlos, so hat der Golfspieler mit der
Beendigung dieses Vertrages die bis zum regulären Vertragsende anfallenden Gebühren als Einmalzahlung an die GP
zu bezahlen. Ein Anspruch auf Erstattung – auch zeitanteilig – der bereits gezahlten Nutzungsgebühr und der sonstigen
Gebühren ist in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen.
3.)
Für den Fall, dass der Golfspieler den Vertrag aus wichtigem Grunde außerordentlich kündigt, ist die GP nicht
verpflichtet, das jährliche Nutzungsentgelt an den Golfspieler zurück zu zahlen, es sei denn, der wichtige Grund ist von
der GP, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen zu vertreten.
§ 12
Haftung
1.)
Die Nutzung der Golfanlage erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr: Eltern haften für ihre Kinder.
2.)
Ansprüche des Golfspielers auf Schadenersatz gegenüber der GP sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind
Schadensersatzansprüche des Golfspielers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der GP, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3.)
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die GP nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche
des Golfspielers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4.)
Die Einschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der GP.
§ 13
Datenerhebung und Datenverarbeitung
1.)
Der Golfspieler willigt ein, dass die GP die Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung
(Beiträge, Kurse, Vertragsveränderungen, etc.) ergeben, in einer Datenbank speichert. Ohne Einfluss auf den Vertrag
und jederzeit widerrufbar willigt der Golfspieler weiter ein, dass seine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und
Leistungsdaten für die Beratung und Betreuung in Bezug auf alle Leistungen der GP und ihrer möglichen
Tochtergesellschaften genutzt werden.
2.
Eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt grundsätzlich nur, soweit dies zur Erfüllung der
vertraglichen Verpflichtungen der GP notwendig ist. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt
im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
3.)
Die GP ist dem Intranet des Deutschen Golf Verbandes e. V. (DGV) angeschlossen, über das u. a. die Bestellung des
DGV-Ausweises erfolgt. Näheres regelt Ziff. 18 der Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien (AMR) des DGV. Der
Spieler erklärt sich damit einverstanden, dass die in Ziff. 18 AMR genannten personenbezogenen Daten an den DGV
übermittelt und zu den dort beschriebenen Zwecken von der GP und dem DGV verarbeitet werden dürfen. Ziff. 18 der
AMR ist diesem Vertrag in seiner derzeit geltenden Fassung als Anlage beigefügt und zugleich Bestandteil dieses
Spielrechtsvertrages.
4.)
Sollte die Regelung des Ziff. 18 AMR zukünftig ergänzt, erweitert oder in anderer Weise geändert werden, so werden
diese Änderungen, soweit sie dem Spieler zumutbar sind, Bestandteil dieses Spielrechtsvertrages, ohne dass es hierfür
einer gesonderten Erklärung der Parteien bedarf. Etwaige Änderungen werden durch Aushang im Golfclub bekannt
gemacht.
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§ 14
Änderungen / Bekanntmachungen
Die GP behält es sich ausdrücklich vor, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Die GP verpflichtet
sich, dem Golfspieler die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils unverzüglich bekannt zu geben. Die
Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Golfspieler an die der GP bekannte Anschrift zugesandt sowie
durch Veröffentlichung (Aushang) im Clubhaus bekannt gegeben. Der Spielberechtigte kann binnen einer Frist von vier Wochen
ab Datum des Übersendungsschreibens, mit dem die geänderten Geschäftsbedingungen bekannt gegeben werden, den
geänderten Geschäftsbedingungen widersprechen. Widerspricht der Spielberechtigte nicht fristgerecht, gelten die geänderten
Geschäftsbedingungen als angenommen.
§ 15
Sonstiges
1.)
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für eine Änderung der Schriftformklausel selbst, es sei denn, es handelt sich um
Individualvereinbarungen.
2.)
Für den Fall, dass die GP die Nutzung der Golfplatzanlage auf einen Generalübernehmer überträgt, stimmt der
Golfspieler bereits jetzt der Übertragung dieses Vertrages auf den Generalübernehmer zu.
3.)
Erfüllungsort für alle Leistungen nach diesem Vertrag ist Riedering.
4.)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des
Vertrages im Übrigen nicht. Die ungültige Regelung ist so zu ersetzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche
Zweck im Rahmen des rechtlich Möglichen erreicht wird.
Hiermit bestätige ich, dass ich die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Golfanlage Patting-Hochriesblick zur
Kenntnisgenommen habe und diesen zustimme.
Riedering, den_________________
_______________________________________________
Golfspieler
(bei Minderjährigen Unterschrift eines Erziehungsberechtigten)
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Anlage 2
zum Nutzungsvertrag mit der Golfanlage Patting-Hochriesblick
SEPA – Basis Lastschriftverfahren
Wiederkehrende Zahlungen
Marie Bauhuber
Patting 1
83083 Riedering
Gläubiger-Identifikationsnummer:
DE04ZZZ00000010567
Mandatsreferenz:
____________________
SEPA - Lastschriftmandat
Ich/Wir ermächtige(n) die Golfanlage Patting-Hochriesblick, Marie Bauhuber, Patting 1, 83083 Riedering,
Zahlungen von meinem/unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise(n) ich/wir mein/unser
Kreditinstitut an, die von Marie Bauhuber auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.
Hinweis: Ich kann/Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung
des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten
Bedingungen.
Kontoinhaber: ______________________________
Kreditinstitut:
______________________________
IBAN:
DE ___________________________
BIC:
______________________________
__________________________________
Ort, Datum
____________________________________
Unterschrift des Kontoinhabers
(bei Minderjährigen der Erziehungsberechtigte)
__________________________________
Ort, Datum
____________________________________
Unterschrift des Golfspielers,
falls abweichend vom Kontoinhaber
(bei Minderjährigen der Erziehungsberechtigte)
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Anlage 3
zum Nutzungsvertrag mit der Golfanlage Patting-Hochriesblick
Vereinbarung
zwischen
der Golfanlage Patting-Hochriesblick, vertreten durch Marie Bauhuber
und
Vorname:
Name:
Straße:
Ort:
- Golfspieler 1.)
Der Golfspieler willigt gem. § 22 KunstUrhG ein, dass die Golfanlage Patting-Hochriesblick die ihn oder
seine Familienmitglieder abbildenden Fotoserien oder einzelnen Lichtbilder daraus, aufgenommen von
der Golfanlage Patting-Hochriesblick oder deren beauftragter Firma, ohne zeitliche, örtliche und
inhaltliche Einschränkung zu Werbezwecken für die Golfanlage Patting-Hochriesblick in Broschüren,
Zeitschriften, der eigenen Homepage, oder sonstigen im Zusammenhang mit der Bewerbung oder der
beruflichen Tätigkeit stehenden Printmedien oder elektronischen Medien abdruckt oder abbildet und die
Lichtbilder insoweit veröffentlicht, vervielfältigt und verbreitet werden.
2.)
Die Golfanlage Patting-Hochriesblick ist berechtigt, die Aufnahmen selbst oder durch Dritte zu
bearbeiten und umzugestalten (Digitalisierung, elektronische Bearbeitung, Retuschierung etc.). Eine
Bearbeitung der Aufnahmen erfolgt nur dann, wenn aus Gründen der besseren Sichtbarkeit
beispielsweise eine Änderung der Helligkeit, eine Änderung der Größe der Abbildung oder ein anderer
Hintergrund notwendig ist.
3.)
Der Golfspieler ist damit einverstanden, dass die Golfanlage Patting-Hochriesblick in Zusammenhang
mit der vertragsgemäßen Verwendung der vorstehend bezeichneten Lichtbilder auch seinen Namen
abdruckt oder anderweitig veröffentlicht.
4.)
Über die mit der Veröffentlichung im Internet verbundenen Risiken wurde der Golfspieler hinreichend
informiert. Insbesondere wurde er darauf hingewiesen, dass die Daten unbemerkt gespeichert, verändert
oder verfälscht werden können. Zudem kann bei erfolgter Speicherung durch einen Dritten dieser die
Daten auch dann noch weiter verwenden, wenn die Golfanlage Patting-Hochriesblick diese Daten bereits
verändert oder gelöscht hat.
5.)
Die vorliegende Einwilligung nach § 22 KunstUrhG erfolgt unentgeltlich. Der Golfspieler verzichtet
hiermit ausdrücklich auf jedwede Vergütung im Zusammenhang mit der abgegebenen Einwilligung.
6.)
Die vorliegende Einwilligung erfolgt freiwillig. Der Golfspieler wurde darüber informiert, dass er seine
Einwilligung jederzeit auch verweigern oder widerrufen kann. Der Widerruf muss schriftlich gegenüber
der Golfanlage Patting-Hochriesblick erfolgen.
7.)
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder lückenhaft sein, so soll
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder
lückenhaften Bestimmung soll im Wege der Vertragsanapassung eine andere angemessene Regelung
gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen
die Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
Patting, den
--------------------------------------Golfspieler
----------------------------------------Golfanlage Patting-Hochriesblick
Marie Bauhuber
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