Merkzeichen "aG" Beschreibung Merkzeichen "G"

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Merkzeichen "aG" Beschreibung Merkzeichen "G"
Merkzeichen "aG"
Beschreibung
Gesundheitliche Voraussetzungen
Das Merkzeichen "a.G." steht Schwerbehinderten zu, die außergewöhnlich gehbehindert sind.
Außergewöhnlich gehbehindert sind Schwerbehinderte, die sich wegen der Schwere ihres Leidens
dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs
bewegen können. Dazu gehören:
•
Querschnittsgelähmte,
•
Doppeloberschenkel- und Doppelunterschenkelamputierte,
•
Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein
Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich
unterschenkel- oder armamputiert sind sowie
•
andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von
Erkrankungen, zum Beispiel schwersten Herzschäden oder Krankheiten der Atmungsorgane,
dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
Nachteilsausgleiche
Schwerbehinderten, die außergewöhnlich gehbehindert sind, werden Parkerleichterungen gewährt.
Außerdem können ihnen Parkflächen in der Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes reserviert
werden. Sie sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange ein Kraftfahrzeug auf sie zugelassen
ist. Sie können in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und in der Fahrzeugvollversicherung
einen Beitragsnachlaß bekommen. Außerdem erhalten Sie zusätzlich gegen Eigenbeteiligung von
120 Mark pro Jahr oder von 60 Mark pro Halbjahr die Wertmarke nebst Beiblatt zu Beförderung im
öffentlichen Nahverkehr.
Ferner sind Steuerermäßigungen vorgesehen (Auskünfte erteilen die Finanzämter).
Merkzeichen "G"
Beschreibung
Merkzeichen "G"
Gesundheitliche Voraussetzungen Das Merkzeichen "G" steht Schwerbehinderten zu, die infolge
ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind.
Diese Voraussetzung ist gemäß § 60 Abs. I SchwbG bei Schwerbehinderten gegeben, die infolge
einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder
von Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne
Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen können, die üblicherweise
noch zu Fuß zurückgelegt werden. Diese Wegstrecke beträgt etwa zwei Kilometer oder 30 Minuten.
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Die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" infolge einer Einschränkung des Gehvermögens sind
als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren
Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50
bedingen. Ein GdB unter 50 bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen genügt, wenn, diese
Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders schwerwiegend auswirken.
Bei inneren Leiden kommt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei
schweren Herzschäden und schweren Atembehinderungen in Betracht.
Bei hirnorganischen Anfällen beziehungsweise Zuckerkrankheit mit Neigung zu schweren
Stoffwechselentgleisungen und häufigen hypoglykämischen Schocks besteht eine erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit in der Regel erst ab mittlerer Anfallshäufigkeit, wenn die
Anfälle überwiegend am Tag auftreten.
Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit führen, liegen bei Sehbehinderten mit einem GdB von wenigstens 70, bei
Hörbehinderten nur bei Taubheit, bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter oder
in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion und bei geistig Behinderten in
der Regel mit einem GdB von wenigstens 80 vor.
Nachteilsausgleiche
Schwerbehinderte, die diese Voraussetzungen erfüllen oder hilflos oder gehörlos sind, sind von
Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gemäß § 59 SchwbG gegen Vorzeigen
eines durch einen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichneten Schwerbehindertenausweises
und eines mit einer gültigen Wertmarke versehenen Beiblattes im Nahverkehr unentgeltlich zu
befördern. Das gilt auch für die Beförderung des Handgepäcks, eines Rollstuhls und sonstiger
orthopädischer Hilfsmittel. Das Beiblatt mit Wertmarke wird auf Antrag gegen Entrichtung des
Eigenbeteiligungsbetrages von 120 Mark für ein Jahr oder von 60 Mark für ein halbes Jahr ab dem
vom Schwerbehinderten bestimmten Kalendermonat, der auf ihr eingetragen wird, ausgegeben.
Die Wertmarke wird auf Antrag an Schwerbehinderte, die blind oder hilflos sind oder die
Arbeitslosenhilfe oder laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) oder den §§ 27 a und 27 d
des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie an Schwerkriegsbeschädigte und ihnen
gleichgestellte Personen, die mindestens seit 01.10.1979 wegen ihrer Schädigungsfolgen die
Freifahrtberechtigung haben, unentgeltlich ausgegeben. Anstelle der unentgeltlichen Beförderung im
öffentlichen Personennahverkehr nach Erwerb einer gültigen Wertmarke können die erheblich in
ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigten Schwerbehinderten auch eine
Kraftfahrzeugssteuermäßigung auf 50 v.H. für auf sie zugelassenen und von ihnen benutzte
Kraftfahrzeuge in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung
muß vom Finanzamt auf dem Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis vermerkt werden.
Die Kraftfahrzeugversicherungen können Schwerbehinderten in der
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und Fahrzeugvollversicherung einen Beitragsnachlaß
gewähren. Eine Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht mehr.
Schwerbehinderte mit Merkzeichen "G" haben ferner steuerrechtliche Nachteilsausgleiche nach §§ 9
und 33 Einkommenssteuergesetz.
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Gerichtsurteile
Gerichte haben Urteile zur Erteilung der Merkzeichen G und aG im
Schwerbehindertenausweis gefällt...
( LAGH -Schn.) Um bestimmte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen zu können,
werden, je nach Ursache oder Art der Behinderung, im Schwerbehindertenausweis unter
anderem die Merkzeichen G oder aG von der Versorgungsverwaltung zuerkannt und
eingetragen.
Die Zuerkennungen der gesundheitlichen Merkmale werden aber leider nicht selten
versagt. Nachfolgend werden hier einige Gerichtsurteile kurz erläutert, die zur
Zuerkennung dieser Merkzeichen an behinderte Menschen geführt haben.
Merkzeichen G
Herzleiden und Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung sowie Anfallsleiden wie
epileptische Anfälle und hypoglykämische Schockzustände bei Zuckerkrankheit
berechtigen zum Merkzeichen G (Beschluss Bundessozialgericht -BSG- vom 10. Mai 1994
- 9 BVs 45/93).
Auch wer wegen schwerer Adipositas (Fettsucht) die übliche Wegstrecke von zwei
Kilometern nicht mehr in 30 Minuten zurücklegen kann, kann das Merkzeichen G erhalten
(Urteil des Landessozialgerichtes -LSG- Rheinland-Pfalz vom 10. September 1996 - L 4 Vs
6/96).
Nach einem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz haben auch Behinderte Anspruch auf
Merkzeichen G, die sich nur noch in ihrer vertrauten Umgebung orientieren können (hier
durch eine psychische Erkrankung nach einem Schädel-Hirn-Trauma).
Es kam dem Gericht in seinem Urteil nicht nur auf die Fähigkeit zur Orientierung am
eigenen Wohnort an, sondern auch auf eine eigenständige Orientierung an fremden Orten,
die im vorliegenden Fall nicht gegeben war.
Merkzeichen aG
Für eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
genügt es nicht, dass ein Schwerbehinderter zum Ein- und Aussteigen aus seinem PKW
besonders viel Platz benötigt und deshalb auf einen Behindertenparkplatz angewiesen ist.
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Diese Parkerleichterungen erhalten nur schwerbehinderte Menschen mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde (Urteil BSG vom 3. Februar 1988 - 9/9a
KVs 19/86).
Eine Ablehnung ist nach einem Urteil des BSG vom 9. März 1988 (9/9a RVs 15/87) auch
dann berechtigt, wenn ein Schwerbehinderter mit Stuhlinkontinenz ständig eine Toilette in
der Nähe braucht. Begründung: Die Gehfähigkeit selbst ist nicht beeinträchtigt.
Ein Schwerbehinderter, der mongolid und taubstumm ist, an Bewegungseinschränkungen
beider Hände leidet und weder schreiben noch lesen kann, hat nach einem Urteil des BSG
vom 6. November 1985 (9a RVs 7/83) ebenfalls keinen Anspruch auf Zuerkennung des
Merkzeichens aG, da Orientierungsstörungen das Gehen als solches nicht einschränken
und damit die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen nicht gegeben sind.
Eine Störung der Orientierungsfähigkeit kann aber dann das Merkzeichen aG begründen,
wenn der Schwerbehinderte auf den Rollstuhl angewiesen ist (Urteil BSG vom 13. März
1994 - 9 RVs 3/94).
Das Merkzeichen aG kann zuerkannt werden, wenn jemand zwar noch mehrere hundert
Meter laufen kann, dies aber zu einer akuten Verschlechterung seiner Gehfähigkeit - hier
Lockerung von Hüftgelenksprothesen - führen würde und er deshalb für längere Strecken
einen Rollstuhl benutzen soll. Begründet wird das mit dem Zweck des
Schwerbehindertengesetzes, behinderungsbedingte Einschränkungen auszugleichen
(Urteil BSG vom 11. März 1998 - B 9 SB 1/97R).
Auch Kleinwüchsigkeit kann das Merkzeichen aG begründen: Im konkreten Fall vor dem
BSG ging es um einen Kleinwüchsigen (1,29 m Körpergröße), bei dem eine Fehlhaltung
der Wirbelsäule, Fehlbeanspruchung der Kniegelenke und eingeschränkte Beweglichkeit
der Hüftgelenke vorlagen (Urteil BSG vom 17. Dezember 1997 - 9 RVs 16/96).
Wer nur noch unter erheblichen Schmerzen gehen kann, hat ebenfalls Anspruch auf das
Merkzeichen aG: Bei einer Schwerbehinderten wirkte sich eine schmerzhafte
Muskellähmung und eine Muskelschwäche so auf die Gehfähigkeit aus, dass sie nur noch
50 Meter relativ schmerzfrei zurücklegen konnte (Urteil BSG vom 15. August 2000 - B 9 SB
33/00 B).
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Ein Behinderter, der wegen einer psychomotorischen Retardierung und einer Spastik der
Beine sich innerorts wegen Selbstgefährdung und Gefährdung anderer auch mit Hilfe einer
Begleitperson nicht bewegen kann, kann ebenfalls das Merkzeichen aG erhalten (Urteil
Hessisches LSG vom 24. Februar 2000 - L 5 SB 1351/96).
Das Merkzeichen aG wurde außerdem zuerkannt bei außergewöhnlichen Schmerzen und
sensomotorischen Ausfällen im Bein (Beeinträchtigung der Nerven) und einer
Fußheberschwäche nach Bandscheibenoperation (Urteil LSG Brandenburg vom 18. März
1999 - L 6 SB 19/97).