Einführung und Überwachung

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Einführung und Überwachung
Das EU-Reifenlabel
Gesetzliche Bestimmungen,
Einführung und Überwachung
(Verordnung 1222/2009/EG)
Essen, 6. Juni 2012
Peter Sponagel
wdk – Wirtschaftsverband der deutschen Kautschukindustrie e. V.
Ziel der Verordnung
• Reduzierung der CO2-Emissionen
• Erhöhung der Sicherheit
• Verbesserung des Gesundheitsund Umweltschutzes
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Strategien
Vorgabe von Mindestanforderungen für Produkte
•
Gesetzgebung zu Reifen
− Aktuell: 92/23/EWG, 2001/43/EG, ECE R
117
− In Zukunft: 661/2009/EG, UN ECE R 117
Markt getriebener Ansatz: auf Basis harmonisierter
Produktinformationen, um damit dem Verbraucher zu
ermöglichen, sich für umweltfreundlichere Produkte
und Produkte mit höherer Sicherheit zu entscheiden
•
Reifen-Kennzeichnung
− 1222/2009/EG, 1235/2011/EU, 228/2011/EU
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Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für:
1.Pkw-Reifen (C1)
2.Reifen für leichte Lastkraftwagen (C2)
3.Reifen für schwere Lastkraftwagen (C3)
gilt nicht für:
•Runderneuerte Reifen
•Geländereifen für den gewerblichen Einsatz
•Reifen, die ausschließlich für die Montage an
Fahrzeugen ausgelegt sind, und deren Erstzulassung
vor dem 1.10.1990 erfolgt ist
•Notreifen des Typs T
•Reifen mit der zulässigen Geschwindigkeit von
weniger als 80 km/h
•Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser
≤ 254 mm /10“) oder ≥ 635 mm (25“)
•Spikereifen
•Reifen, die für Rennfahrzeuge bestimmt sind
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Anforderungen
Das Label enthält Angaben zu folgenden Parametern:
•
Kraftstoffeffizienz - dargestellt durch ein Piktogramm und
ausgedrückt in Klassen von A bis G
•
Nasshaftung - dargestellt durch ein Piktogramm und
ausgedrückt in Klassen von A bis G
•
Externes Rollgeräusch - dargestellt durch ein
Piktogramm und ausgedrückt als Geräuschpegel in dB
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Kraftstoffeffizienz
C1 (PKW) Reifen
C2 (LLkw) Reifen
C3 (Lkw) Reifen
Energieeffizienzklasse
CR in kg/t
CR in kg/t
CR in kg/t
A
CR ≤ 6,5
CR ≤ 5,5
CR ≤ 4,0
B
6,6 ≤ CR ≤ 7,7
5,6 ≤ CR ≤ 6,7
4,1 ≤ CR ≤ 5,0
C
7,8 ≤ CR ≤ 9,0
6,8 ≤ CR ≤ 8,0
5,1 ≤ CR ≤ 6,0
D
Leer
E
9,1 ≤CR≤ 10,5
F
10,6 ≤ CR ≤ 12,0
G
CR ≥ 12,0
Leer
8,1 ≤ CR ≤ 9,2
9,3 ≤ CR ≤ 10,5
CR ≥ 10,6
6,1 ≤ CR ≤ 7,0
7,1 ≤ CR ≤ 8,0
CR ≥ 8,1
Leer
CR: Gemessener Wert (Trommelprüfstand) bei 80 km/h (70 km/h bei Lkw-Reifen) und abgeglichen mit einem Referenzlabor
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Nasshaftung
C1 (Pkw) Reifen
C2 (LLkw) Reifen
C3 (Lkw) Reifen
Nasshaftungsklasse
Nasshaftungskennwert (G)
Nasshaftungskennwert (G)
Nasshaftungskennwert (G)
A
1,55 ≤ G
1,40 ≤ G
1,25 ≤ G
B
1,40 ≤ G ≤ 1,54
1,25 ≤ G ≤ 1,39
1,10 ≤ G ≤ 1,24
C
1,25 ≤ G ≤ 1,39
1,10 ≤ G ≤ 1,24
0,95 ≤ G ≤ 1,09
D
Leer
Leer
0,80 ≤ G ≤ 0,94
E
1,10 ≤ G ≤ 1,24
0,95 ≤ G ≤ 1,09
0,65 ≤ G ≤ 0,79
F
G ≤ 1,09
G ≤ 0,94
G ≤ 0,64
G
Leer
Leer
Leer
Standard Reference Test Tire (SRTT)
225/55 R 16
225/75 R 16
245/70 R 19.5
315/70 R 22.5 (≥ 285)
Berechneter Nasshaftungskennwert (G) - (80 - 20) km/h - im Vergleich zum SRTT, bei
20°C Referenztemperatur (10°C bei Winterreifen), bezogen den Referenzkoeffizient von
0,68
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Externes Rollgeräusch
Richtlinie 2001/43/EG - Pkw-Reifen
Reifenklasse
Nennbreite (mm)
Grenzwerte (dB(A)
C1a
≤ 145
72
C1b
> 145 < 165
73
C1c
> 165 < 185
74
C1d
> 185 < 215
75
C1e
> 215
76
≤ 2001/43/EG
≤ 661/2009/EG
Verordnung 661/2009/EG - Pkw-Reifen
Reifenklasse
Nennbreite (mm)
Grenzwerte (dB(A)
C1A
≤ 185
70
C1B
> 185 ≤ 215
71
C1C
> 215 ≤ 245
71
C1D
> 245 ≤ 275
72
C1E
> 275
74
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≤ 661/2009/EG
-3 dB(A)
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Einführungtermin
•
•
−
•
Die Kennzeichnungspflicht gilt ab
1. November 2012 für alle nach dem
30. Juni 2012 produzierten Reifen
und beinhaltet 3 Kriterien:
Kraftstoffeffizienz (Rollwiderstand)
−
Nasshaftung
−
Externes Rollgeräusch
Die Kennzeichnung von Reifen ist
seit 30. Mai 2012 möglich
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Typprüfung von Reifen
Rollwiderstand Stufe 1
Nasshaftung*
Reifenabrollgeräusch
nach 661/2009/EG bzw. UN ECE 117
Typprü
Typprüfung Reifen
* nur Pkw-Reifen
11/2012
Typprüfung Fahrzeug nur
noch mit typgeprüften Reifen
11/2013
Ausrüstung von Neufahrzeugen
nur noch mit typgeprüften Reifen sowie
Verkauf von Reifen im Ersatzmarkt**
11/20141)
Ausrüstung von Neufahrzeugen
nur noch mit typgeprüften Reifen sowie Verkauf von
Reifen im Ersatzmarkt
11/20161)
11/2016 erfolgt die 2. Stufe, d.h. Absenkung der Rollwiderstandsgrenzwerte
1)
Beim Handel gelagerte Reifen können noch bis zu 30 Monate nach diesem Datum verkauft werden.
** gilt für externes Rollgeräusch ab 11/2016
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Nasshaftung
Kraftstoffeffizienz
Das Reifenlabel (Beispiel)
Externes Rollgeräusch
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Anforderungen an Reifen
Testkriterien Reifentest
Trockene Fahrbahn
Fahrstabilität
Handling
Bremsen
Nasse Fahrbahn
−Bremsen
−Fahrstabilität
−Handling
Aquaplaning
Seitenführung
Reifengeräusch
−innen
−außen
Rollwiderstand
Reifenverschleiß
PAK in Reifen
Schnelllaufprüfung
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Testkriterien Reifenlabel
Trockene Fahrbahn
Fahrstabilität
Handling
Bremsen
Nasse Fahrbahn
−Bremsen
−Fahrstabilität
−Handling
Aquaplaning
Seitenführung
Reifengeräusch
−innen
−außen
Rollwiderstand
Reifenverschleiß
PAK in Reifen
Schnelllaufprüfung
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Pflichten
1. Im Verkaufsraum:
− müssen Reifen für Pkw oder Leicht-Lkw´s einen Aufkleber
tragen, oder
− es muss eine gedruckte Kennzeichnung in unmittelbarer Nähe
des Reifens sein
2. Endverbraucher müssen vor dem Kauf über die Label-klassen
und den Geräuschwert informiert werden.
3. Technisches Werbematerial (z. B. Preislisten oder
Webseiten) muss über die Labelklassen und den Geräuschwert
informieren.
4. Dem Endverbraucher muss auf der Rechnung oder mit dieser die
Informationen zu den drei Kriterien ausgehändigt werden.
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Marktüberwachung
•
Das Bundeswirtschaftministerium hat die Federführung bei der
Formulierung und Umsetzung der Energiepolitik bei
− Energieverbrauchsrelevanten Produkten
− Personenwagen
− Reifen
•
Die Umsetzung der EU-Verordnungen bzw. Richtlinien zur
Kennzeichnung energierelevanter Produkte, Kraftfahrzeugen
und Reifen (765/2009/EG) in deutsches Recht erfolgt im
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG).
•
Für die Marktüberwachung sind die Länder zuständig
•
Ein Bund-/Länderausschuss koordiniert die Aufgaben.
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Gesetz zur Neuordnung des
Energieverbrauchskennzeichnungsrechts
§ 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren
• anhand angemessener Stichproben
• auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang,
ob die Anforderungen dieses Gesetzes an
• die Verbrauchskennzeichnung
• sonstige Produktinformationen sowie
• an die Werbung und sonstige Werbeinformationen
erfüllt sind.
Sofern es im Einzelfall angezeigt und erforderlich ist, überprüfen die
Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Unterlagen oder
führen physische Kontrollen und Laborprüfungen durch.
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Erwartungen
Reifenhersteller:
• Fairer Wettbewerb
• Effiziente Marktüberwachung
• Sachgerechte Beratung durch den Handel
• Entscheidungskriterium für den Verbraucher
Gesetzgeber:
• Hohe Verbraucherakzeptanz
• Förderung des Wettbewerbs unter den Reifenherstellern
Verbraucher:
• Verlässliche Informationen
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