EU-Heimtierausweis - Österreichische Tierärztekammer
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EU-Heimtierausweis - Österreichische Tierärztekammer
hta Österreichische Tierärztekammer EUROPÄISCHER HEIMTIERAUSWEIS FAQ, STAND MAI 2015 1 EUROPÄISCHER HEIMTIERAUSWEIS STAND MAI 2015 Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in dieser Broschüre auf eine geschlechts spezifische Differenzierung verzichtet. Geschlechtsbezogene Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für Frauen und Männer gleichermaßen und damit ist keine diskriminierende Bezeichnung verbunden. Österreichische Tierärztekammer, [email protected] Hietzinger Kai 87 · 1130 Wien · Telefon +43 1 512 17 66 · Fax +43 1 512 14 70 Österreichische Tierärztekammer Europäischer Heimtierausweis FAQ ZUM EU-HTA Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Aufgrund der immer wieder im Rahmen von Beschwerden vorgelegten falsch ausgestell ten EU-Heimtierausweisdokumente entsteht zuweilen der Eindruck, dass der Ausstel lung der EU-Heimtierausweise nicht immer die erforderliche Bedeutung, möglicherweise auch aus Unkenntnis heraus, beigemessen wird. Aus diesem Grund sowie aufgrund der neuen Bestimmungen zum EU-HTA soll mit dieser Infobroschüre noch einmal auf die Funktion des EU-Heimtierausweises hingewie sen und die dafür erforderliche Exaktheit bei der Ausstellung des Dokumentes einge mahnt werden. Hunde, Katzen und Frettchen müssen seit 2010 bei Reisen in und innerhalb der EU-Län der mittels Transponder gekennzeichnet sein. Sie benötigen einen EU-Heimtierausweis, der Angaben zu Tier und Halter, die Kennzeichnung (Transpondernummer) und den Nachweis einer gültigen Tollwutimpfung beinhaltet. Rechtsgrundlagen: VO EU 576/2013 und 577/2013 Sofern Tierhalter keine Reisen über die Staatsgrenzen mit ihren Tieren beabsichtigen, ist kein EU Heimtierausweis notwendig. In diesem Fall ist die Ausstellung eines Nationa len Impfausweises für den Eintrag von Impfungen ausreichend. In Ö dürfen alle nieder gelassenen Tierärzte und die Veterinärmedizinische Universität EU-Heimtierausweise ausstellen, die nur von der ÖTK bezogen werden können. Dort werden alle vergebenen Ausweise registriert und die Nummern dem beziehenden Tierarzt zugeordnet. Aufgrund der Ausweisnummer kann stets der Tierarzt ermittelt werden, der den EU-HTA bezogen hat. Im EU-Heimtierausweis sind die Angaben im Abschnitt I. bis IV. vollständig einzutragen. Die Ausstellung des EU-HTA ist eine amtliche Handlung und muss mit entsprechender Sorgfalt vorgenommen werden. Unzulässig ist die Aushändigung eines Blankoformulars oder Ausstellung eines teilweise ausgefüllten Formulars an Tierhalter oder Tierzüchter. Die Dokumentation der Impfeinträge ist vollständig vorzunehmen. Notwendig sind Angaben zu Hersteller und Name des Impfstoffes sowie Impfdatum und Gültigkeitsende der Impfung. Weiterhin ist die Impfung mit Stempel und Unterschrift zu bestätigen. Bevorzugt ist der Aufkleber vom Impfstoff abzulösen und zu verwenden. Der Tierhalter hat Anspruch auf die vollständige und korrekte Ausführung der tierärztli chen Leistung. Mögliche Schadensersatzansprüche (Tierhalter wird an der Grenze zurückgewiesen; Tierhalter kann mit Tier nicht an Wettbewerben oder Prüfungen teilnehmen) könnten sonst gegen den Tierarzt gerichtet werden. Bitte berücksichtigen Sie: Im Interesse aller KollegInnen sind alle Österreichischen Tier ärztInnen aufgerufen, den EU-HTA mit größtmöglicher Sorgfalt auszustellen. Bei Fragen und Unklarheiten finden Sie Hilfe in den FAQ der Österreichischen Tierärztekammer. Natürlich steht Ihnen auch das Kammeramt jederzeit zur Verfügung. 3 FAQ zum EU-Heimtierausweis 1. Was ist der Heimtierausweis (EU-HTA)? Ein amtliches Reisedokument für den Reiseverkehr mit Tieren, innerhalb der EU, welches in Ö durch bevollmächtigte TÄ ausgestellt wird. 2. Was ist bei den neuen EU-HTA zu beachten? Es gibt eine neue Seite, auf welcher der selbstständige Tierarzt seine gesamten Daten eintragen und unterschreiben muss (Abschnitt IV) Abschnitt III und die alle Einträge, bei denen Aufkleber verwendet werden dh alle Impfeinträge mit Impfaufklebern müssen mit den beigelegten Folien laminiert werden. Weiters ist neu, dass nicht nur das Impfdatum und Ablaufdatum, sondern auch das Datum, ab wann die Impfung gültig (= wirksam ) ist, eingetragen werden muss. Die Änderungen sind in der Ausfüllhilfe auf der TÄK-Homepage detailliert erläutert. Siehe auch FAQs zu Ausfüllen des HTAs. 3. Wer darf den EU-HTA ausstellen? In Ö dürfen nur praktizierende, selbstständig tätige Tierärzte den EU-HTA ausstellen. Im Abschnitt IV. muss der Name des selbstständigen Tierarztes eingetragen sein und der Abschnitt von diesem unterschrieben sein. Angestellte Tierärzte dürfen Impfun gen durchführen, ausfüllen und unterschreiben. 4. Welche EU-HTA dürfen in Ö ausgestellt werden? Nur österreichische EU-HTA! 5. Wo erhält der Tierarzt den EU-HTA? In Ö ausschließlich bei der ÖTK. Die ÖTK ordnet bei der Ausgabe alle Passnummern dem jeweiligen Tierarzt zu und macht somit jeden Pass rückverfolgbar. 6. Dürfen EU-HTA an einen anderen Tierarzt weitergegeben bzw. eingetauscht verkauft werden? Nein. Die Registrierungsnummern der EU-HTA werden bei deren Ausgabe durch die ÖTK dem Tierarzt zugeordnet. 7. Wie lange ist ein HTA gültig? Ein Tierleben lang. Die alten EU-HTA bleiben ebenfalls gültig und müssen nicht (können aber) bei zukünftigen Impfeinträgen laminiert werden. Die neuen EU-HTA müssen laminiert werden. 8. Bleibt der alte bereits ausgestellte EU-HTA gültig? Ja, ein Tierleben lang. Alte, noch im Gebrauch befindliche EU-HTA müssen auch bei zukünftigen Impfeinträgen nicht laminiert werden, dürfen aber laminiert werden. 9. Ab wann ist der neue HTA auszustellen? Ab einschließlich 29.12.2014. Alte EU-HTA bleiben gültig. Nicht ausgestellte alte EU-HTA können bis 31. 3. 2015 bei der ÖTK zurückgegeben werden; Sie erhalten dafür eine Gutschrift. 10. Ist die Blankoausstellung eines EU-HTA erlaubt? Nein, der Tierarzt darf nie einen Blankoausweis weitergeben, auch nicht an Züchter! Der ausgegebene Pass muss IMMER vollständig ausgefüllt sein. Bei Abgabe an einen Züchter muss dieser ohne Ausnahme als erster Besitzer im Besitzerfeld eingetragen werden. 4 11. Welche Aufzeichnungen hat der Tierarzt zu machen? EU-HTA Nummer, Besitzerdaten, Tierdaten, Mikrochipnummer zum Zeitpunkt der Ausstellung. Diese sind 3 Jahre aufzubewahren. 12. Was ist bei Verlust eines EU-HTA zu machen? Die Ausstellung eines neuen EU-HTA muss vorgenommen werden. Änderung in der Registrierungsstelle und Heimtierdatenbank, falls dort die EU-HTA Nummer einge tragen wurde (fakultativ). 2. Fragen zum Ausfüllen des EU-HTAs 13. Was ist vor Ausstellung des EU-HTA vorzunehmen? Die Identität des Tieres ist durch Ablesen des Mikrochip zu kontrollieren, gegebe nenfalls ist die Mikrochipimplantation vorzunehmen. Die Besitzerdaten sind zu erheben. 14. Wann ist ein EU-HTA korrekt ausgestellt? Einzutragen sind Besitzer oder Züchter (Adresse, Name in Blockschrift), Tierdaten, Kennzeichnung (Mikrochip), Datei des ausstellenden Tierarztes und bei Bedarf Impfeinträge. 15. Was sind die Pflichtabschnitte, die immer ausgefüllt werden müssen? Abschnitte I.– IV. 16. Was hat der Tierarzt vom Besitzer zu kontrollieren? Der Tierarzt muss die vom Besitzer angegebenen Daten eintragen. Er ist nicht ver pflichtet, diese mittels Ausweis zu kontrollieren. 17. Wer haftet für die Korrektheit der Daten im EU-HTA? Für die Besitzerdaten und die Tierdaten der Tierbesitzer. Für die Kennzeichnung und Impfung der Tierarzt. 18. Wer haftet wenn der Tierbesitzer wissentlich oder unwissentlich falsche Angaben zu den Besitzerdaten (Name, Vorname, Anschrift, PLZ, Ort, Land) oder zu Name, Geburtsdatum und Rasse des Tieres macht? Wissentlich: der Tierbesitzer. Wenn der einzutragende Besitzer wissentlich, vorsätz lich Daten falsch angibt, kann der Tierarzt nicht zur Haftung herangezogen werden. Offensichtlich falsche Angaben zu Rasse, Farbe oder Alter müssen vom Tierarzt erkannt werden. 19. Wie ist zu verfahren, wenn keine leeren Felder mehr vorhanden sind? Ein neuer EU-HTA mit aktualisierten Daten ist auszustellen. Der alte EU-HTA sollte dem neuem EU-HTA beigelegt werden. 20. Welche Abschnitte müssen laminiert werden? Ganzer Abschnitt III (Daten zum Mikrochip) und alle Einträge, bei denen Aufklebern verwendet werden, damit diese nicht mehr nachträglich entfernt werden können dh alle Impfeinträge und Impfaufkleber. 21. Was muss gemacht werden, wenn keine Folien vorhanden sind um die Impfeinträge zu laminieren? Wenn der Tierarzt statt den Aufkleber einzukleben den Impfstoffnamen, Hersteller und Chargennummer mit dukumentemechtem Kugelschreiber einträgt, muss der Eintrag nicht laminiert werden. Der gesamte Abschnitt III. hingegen muss immer 5 laminiert werden, auch wenn die Mikrochipnummer oder Tätowierung mit Kugel schreiber eingetragen wird. 22. Welches Datum ist bei der Tollwutimpfung »gültig ab« einzutragen? 21 Tage nach der Erstimpfung (Beispiel: Impfung am 01.01. gültig ab 22.01.), dh der 22. Tag (siehe auch Kapitel »Fragen zu Impfungen und Impfeinträgen«). 23. Wie genau muss das Impfdatum und die Gültigkeit der Impfung angegeben werden? T T / MM / J J J J zB 19 /12 / 2015 24. Darf ein EU-HTA ohne Tollwutimpfung ausgestellt werden? Bei Tieren, die noch zu jung sind, um sie zu impfen, darf ein EU-HTA ausgestellt werden, dieser darf aber nur korrekt und vollständig ausgefüllt (bis auf die fehlende Tollwutimpfung) aus der Hand gegeben werden. Bei Abgabe an einen Züchter muss dieser ohne Ausnahme immer als erster Besitzer eingetragen werden. 25. Was bedeuten die Abschnitt X, XI, XII für mich als Tierarzt? Was darf ich dort eintragen? Abschnitt X kann vom praktischen Tierarzt bei einer klinischen Untersuchung für eine Verbringung zu Handelszwecken ins Ausland bestätigt werden. Abschnit XI ist nur für Beglaubigungen durch Amtstierärzte. Abschnitt XII für Anmerkungen auch für praktische Tierärzte für nationale Bestim mungen. (Derzeit gibt es keine gesonderten nationalen Bestimmungen für Öster reich) 26. Was muss ich ins Besitzerfeld eintragen, wenn ich die EU-HTAs für einen Wurf eines Züchters ausstelle? Entweder die neuen Besitzer stehen schon fest, weil die Hunde vor Abgabe schon verkauft sind oder es muss der Züchter mit Adresse ins erste Besitzerfeld eingetra gen werden! 27. Was trage ich ins Feld »Datum der Chipimplantation oder Ablesung« ein, wenn das Tier bei Vorstellung schon gechippt ist und mir das Implantationsdatum unbekannt ist? » Abgelesen am T T / MM / J J J J «. Das Datum der Ausstellung des EU-HTAs. Nicht zutreffendes ist zu streichen.Beachten Sie, dass Impfeinträge, die vor diesem Datum datiert werden, ungültig sind. 28. Ist die Blankoausstellung eines EU-HTAs erlaubt? Nein, der Tierarzt darf nie einen Blankoausweis weitergeben, auch nicht an Züchter! Der ausgegebene Pass muss IMMER vollständig ausgefüllt sein. Bei Abgabe an einen Züchter muss dieser ohne Ausnahme als erster Besitzer im Besitzerfeld eingetragen werden. 3. Änderungen bzw. Neuausstellen bei schon bestehenden EU-HTA 29. Was ist bei Verlust eines EU-HTAs zu machen? Ausstellung eines neuen EU-HTA. »Verschiedenes« wird empfohlen. Änderung in der Registrierungsstelle und Heimtierdatenbank, falls die EU-HTA-Nummer dort vorher eingetragen war (fakultativ). 30. Wann darf eine Übertragung von Einträgen aus anderen Impfpässen/Dokumenten vom Tierarzt vorgenommen werden? In Ausnahmefällen zB unleserlich gewordener EU-HTA kann der Tierarzt Daten 6 übertragen, wenn er die Richtigkeit einwandfrei bezeugen kann. Es dürfen keine Einträge übernommern werden, die vor der Mikrochipimplantation datiert sind. 31. Dürfen Besitzer Korrekturen bzw. Selbsteintragung im EU-HTA vornehmen? Ja, Besitzer dürfen ihre Adresse selbst ändern bzw bei Weitergabe darf sich der neue Besitzer selbst eintragen. 32. Dürfen Impfungen, welche von einem anderen Tierarzt vorgenommen wurden, in einen neuen EU-HTA übertragen werden? Nein, es dürfen keine Einträge übernommen werden, die vor dem Ausstellungsda tum datiert sind. Damit wäre der EU-HTA an der Grenze ungültig. Dh, dass eine Tollwutimpfung aus rechtlichen Gründen neu vorgenommen werden muss, auch wenn dies medizinisch nicht indiziert ist. 33. Darf man einen nicht österreichischen EU-HTA durch einen österreichischen EU-HTA ersetzen? Ja. 34. Kann der Tierarzt einen österreichischen EU-HTA ausstellen, auch wenn er den dringenden Verdacht hegt, dass sich das Tier illegal in Österreich befindet? Nein. Voraussetzung: Der Sachverhalt ist bekannt. Dann muss der Besitzer an die Grenzbehörde (Schwechat oder Linz) verwiesen werden. Das Prozedere, welches dann folgt ist nicht in allen Fällen gleich. Verschweigen die Besitzer die Herkunft des Tieres, dann kann der Tierarzt nicht haftbar gemacht werden (siehe Frage 17). Der Tierarzt muss das Tier immer dann verpflichtend melden, wenn Verdacht auf eine Seuche besteht (zB Tollwut). 35. Darf man einen verschmutzten, unleserlich gewordenen EU-HTA durch einen neuen ersetzen? In diesem Fall kann ein neuer EU-HTA ausgestellt werden. Der alte Pass soll in die sem eingelegt werden. Weiters muss die Änderung dokumentiert werden (Heimtier datenbank, eigene Aufzeichnung). ie vermerke ich einen Adressenwechsel des Besitzers? W Ein neues Besitzerfeld ist auszufüllen. 4. Fragen zur Mikrochip-Implantation und Registrierung 36. Wer darf in Ö die Mikrochipimplantation vornehmen? Praktizierende, selbständig tätige Tierärzte (angestellte TÄ nach Eiweisung) und die VUW. Züchtern ist dies in Ö nicht erlaubt. Grenzüberschreitend tätige Tierärzte dürfen ebenfalls chippen, aber in Ö keine EU-HTA ausstellen. 37. Wann ist die Mikrochipimplantation vom Besitzer/Züchter zu veranlassen? Vor der ersten Weitergabe des Tieres; die Registrierung in der Heimtierdatenbank ist innerhalb von 4 Wochen durchzuführen – jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe des Tieres (lt. TSchG § 24a(4)). 38. Bis zu welchem Alter muss der Welpe spätestens gechippt sein? Bis zum vollendeten 3. Lebensmonat, jedenfalls vor der ersten Weitergabe des Tieres. 39. Wer ist für die Registrierung in der Haustierdatenbank verantwortlich? Der Tierbesitzer und damit auch der Züchter als Tierhalter. 7 40. Wer kann die Registrierung in der staatl. Heimtierdatenbank vornehmen? Die Registrierungsstellen, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden, der Tierbesitzer (mittels Handysignatur oder Bürgercard). Diese Meldung gemäß § 24a TSchG hat unabhängig von der Meldung für die Hundesteuer, die noch bei der Gemeinde durchzuführen ist, zu erfolgen! Dies kann auf Wunsch des Besitzers vom Tierarzt übernommen werden. Private Registrierungs stellen: zB Animal Data (leitet an Heimtierdatenbank weiter), PETCARD (leitet an Heimtierdatenbank weiter), IFTA, TASSO. 41. Wie hoch sind die Kosten für den Besitzer, wenn er nicht direkt über die Registrierungsstelle die Registrierung in der Heimtierdatenbank vornehmen lässt? Bei Registrierung über eine Registrierungsstelle vom Tierarzt fallen Bearbeitungsge bühren an. Bei gesonderter, getrennter Registrierung (über BVB, Gemeinde) fallen je nach Land unterschiedliche amtl. Gebühren (ca. € 15,– bis 30,– ) an. Der Tierarzt verrechnet zusätzlich Bearbeitungsgebühren, nach Zeitaufwand, die in der Ordinati on entstehen. 42. Welche Angaben hat der Besitzer für die Eintragung in die Heimtierdatenbank zu machen, welche Dokumente muss er vorlegen? Anschaffungsdatum, Herkunft (Geburtsland) des Tieres, gültiger amtlicher Ausweis (Ausweisnummer) 5. Fragen zu den Impfungen und Impfeinträgen 43. Welches Datum ist bei der Tollwutimpfung »gültig ab« einzutragen? 21 Tage nach der Erstimpfung (Beispiel: Impfung am 1.1. gültig ab 22.1.), dh der 22. Tag. 44. Welches Datum muss bei der Grundimmunisierung im Feld »gültig bis« eingetragen werden? Immer das vom Hersteller empfohlene Datum. Beispielsweise bei Nobivac T nach der ersten Impfung. 3 Jahre, beim Virbacimpfstoff 2 Jahre. Der Tierarzt kann unabhängig davon eine eigene Impfempfehlung mit dem Besitzer besprechen (zB 2. Grundimmunisierung bei Nobivac Impfstoff). 45. Welches Datum muss bei Tollwut-Auffrischungsimpfungen ins Feld »gültig bis« eingetragen werden? Es muss immer das vom Hersteller empfohlene Gültigkeitsdatum eintragen werden. Falls man das Tier aus individuellen Gründen trotzdem früher wieder impfen möch te, sollte dies im Besitzergespräch erklärt werden. 46. Wie genau muss das Impfdatum und die Gültigkeit der Impfung angegeben werden? T T / MM / J J J J zB 19 /12 / 2015 47. Darf ein EU-HTA ohne Tollwutimpfung ausgestellt werden? Bei Tieren, die noch zu jung sind, um sie zu impfen, darf ein EU-HTA ausgestellt werden, dieser darf aber nur korrekt und vollständig ausgefüllt(bis auf die fehlende Tollwutimpfung) aus der Hand gegeben werden. Bei Züchtern muss dieser ohne Ausnahme immer als erster Besitzer eingetragen werden. 48. Muss das Tier vor dem Grenzübertritt neu geimpft werden? Nur bei nicht gültiger Tollwutimpfung. 8 49. Welche Länder verlangen bei der Einreise aus Österreich eine Titerbestimmung? Derzeit nur Staaten wie Australien und Neuseeland. Der Tierbesitzer ist verantwort lich, Informationen bei der Botschaft des Ziellandes dazu einzuholen, nicht der Tierarzt. Tierhalter können in Wien an die MA60 weitergeleitet werden. 6. Fragen zur Verrechnung 50. Wie wird die Ausstellung des EU-Heimtierausweises berechnet? –– Fixe amtliche Ausstellungsgebühr für EU-HTA: € 15,– + 0 % (ohne Umsatzsteuer) • pauschaler Zeitaufwand für das Ausstellen (ausfüllen d. HTA), die Ausgabe, die Evidenzhaltung •Summe: Zeitaufwand ca. 8 min. á € 1,75 (wird mit der Gebühr von € 15,– pauschal abgedeckt!) Die Tierärztekammer ist buwusst, dass diese Zeitspanne für den erhöhten doku mentarischen Aufwand zu kurz bemessen ist bemüht sich derzeit, diese Gebühr zu erhöhen. –– Material •EU- HTA Einkaufspreis : € 5,– € + 20 % 51. Wie wird die Mikrochipimplantation berechnet? Arbeitszeit: –– Mikrochipimplantation, Registrierung •Aufnahme der Tierdaten und Aufnahme und Kontrolle der Besitzerdaten (Adresse, Führerschein etc.) •Kontrolle des Nationale, Untersuchung des Pat. und Kontrolle ob bereits gechippt •Funktionskontrolle des Chip vor Implantation (Ablesen) •Implantation des Mikrochip •Funktionskontrolle nach Implantation (Ablesen) •Registrierungszeit (online Registrierung oder Formular) •Summe Zeitaufwand: 25 min á € 1,75 = € 43,75 + 20 % (Mindestverrechnungseinheit lt. Honorarordnung = 15 min) –– Material •EU- HTA Einkaufspreis : € 5,– + 20 % –– Registrierungskosten •für Tierarzt bei privater DB var.: € 5,– + 30 % Aufschlag: € 5,20 + 20 % •für Besitzer bei privater Datenbank inkl. Gratisregistrierung in der Heimtierdaten bank BMG: € 16,– + 20 % •für Besitzer bei Gemeinden: € 20,– bis € 28,– 9 10 AUSFÜLLHILFE FÜR EU-HTA MIT FOLIERUNG GÜLTIG AB 29. 12. 2014 Alle EU-HTA aller EU-Mitgliedsländer sind dunkelblau, zeigen 12 Sterne, das Land und die Aufschrift » Heimtierausweis «. WICHTIG Serbien produziert einen ähnlich aussehen den nationalen Impfpass, der NICHT gültig ist, um damit in der EU zu reisen! Am unteren Rand in der Mitte ist eine Seriennummer vermerkt. Die TÄK vermerkt, welche Pässe an welchen Tierarzt ausgege ben werden. 11 11 ERLÄUTERUNG für das Ausfüllen des Ausweises 12 ABSCHNITT I. Angaben zum Besitzer Dieser Abschnitt ist vom Tierarzt nach den Angaben des Besitzers auszufüllen und vom Besitzer zu unterschreiben. WICHTIG R E T S U M Der Tierarzt darf keine Blanko-Ausweise ausgeben, d.h. auch bei einem Wurf Welpen eines Züchters muss in jedem Pass der Züchter als erster Besitzer einge tragen werden, auch wenn die Welpen schon ein paar Tage später abgegeben werden. HINWEIS Der Tierarzt muss die Angaben des Besitzers nicht kontrollieren. Der Besitzer darf bei Weitergabe des Tieres oder Adresswechsel eine erneute Eintragung selbst vornehmen. 13 ABSCHNITT II. Beschreibung des Tieres Der Tierarzt hat die Merkmale nach Angabe des Besitzers einzutragen. Offensichtliche falsche Informationen zu Alter, Rasse, Geschlecht oder Farbe muss der Tierarzt erkennen. R E T S U M 14 ABSCHNITT III. Kennzeichnung des Tieres Angaben zum Besitzer – dieser Abschnitt ist vom Tierarzt nach den Angaben des Besit zers auszufüllen und vom Besitzer zu unterschreiben. WICHTIG Diese Seite ist immer vollständig mit der Folie zu bekleben! R E T S U M Merkhilfe Es müssen immer alle Einträge mit einer Folie überklebt werden, bei denen ein Aufkleber verwendet wird, dh. S.8/ ABSCHNITT 3, weil Mikrochipaufkleber und alle Impfeinträge, bei denen der Originalaufkleber verwendet wird. Punkt 2 Datum der Implantierung oder Ablesung des Transponders Anmerkung Nichtzutreffendes ist zu streichen! HINWEIS Impfeinträge der Tollwut sind nur gültig, wenn sie nach der Chipimplantierung bzw. Ablesung stattgefunden haben. Einträge dürfen nur dann übertragen werden, wenn diese nach der Mikrochi pimplantation stattgefunden haben und vom Tierarzt einwandfrei nachgewiesen werden können. 15 ABSCHNITT IV. Ausstellung des Ausweises Dieser Abschnitt ist neu und vom selbstständigen ausstellenden Tierarzt auszufüllen. Bei Adresse, Telefonnummer und E-mailadresse sind die Daten der Einzel-/Gruppenpraxis oder Klinik auszufüllen. Angestellte Tierärzte dürfen keine Neuausstellungen durchführen und Abschnitt IV nicht unterschreiben. Impfungen dürfen von Angestellten durchgeführt und unterschrieben werden. HINWEIS Dieser Abschnitt muss nicht, kann aber foliert werden. Ausstellungsdatum Bitte beachten Sie, dass Einträge nicht vor dem Ausstellungsdatum datieren dürfen. Nur in Ausnahmefällen ist dies möglich. R E T US M 16 WICHTIG Die Unterschrift kann nur der im ersten Feld angeführte selbstständige Tierarzt leisten. ABSCHNITT V. Tollwutimpfung Bei der ersten Tollwutimpfung muss das Impfdatum, das Datum » Gültig ab « (= IMMER 21 Tage später d.h. der 22. Tag nach der Impfung) und das Datum » Gültig bis « immer das vom Hersteller empfohlene Datum einzutragen. Das ist bei allen Impfstoffen bei der ersten Impfung zumindest ein Jahr. HINWEIS Beim Virbacimpfstoff (Herstellerempfeh lung 2–3 Jahre) den kürzesten Zeitraum angeben = 2 Jahre, bei Nobivac 3 Jahre. R E T S U M R E T S U M WICHTIG Möchte man das Tier ein Monat später zusätzlich noch einmal grundimmunisie ren, ist dies im Besitzergespräch zu klären, im Pass muss aus rechtlichen Gründen immer das vom Hersteller angegebene Datum angegeben werden. Das Datum in folgendem Format eintragen TT/MM/JJJJ z.B 01/03/2015 Alle Impfeintrage, bei denen ein Aufkle ber verwendet wird, müssen foliert werden. Haben Sie keine Folie zur Hand, können Sie Hersteller, Name des Impf stoffes und Chargennummer mit doku mentenechtem Kugelschreiber eintragen. Abschnitt III hingegen muss immer vollständig foliert werden. 17 ABSCHNITT VI. Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern Bitte beachten Sie, dass aus rechtlichen Gründen keine Einträge, die vor dem Ausstellungsdatum datieren, in den EU-HTA übertragen werden können, da dies zu Problemen am Grenzübertritt führen kann. D.h. zuerst chippen und Pass ausstellen, dann impfen, dann Titermessung! R E T US M 18 HINWEIS In Ausnahmefällen können Daten über tragen werden, wenn der Tierarzt deren Richtigkeit einwandrei nachweisen kann. (z.B bei Neuausstellung nach Unbrauch barwerden eines Ausweises) ABSCHNITT VII. Behandlung gegen Echinococcus Eine Entwurmung mit dem Wirkstoff Praziquantel ist für bestimmte Länder vor Einreise vom Tierarzt zu verabreichen und die Uhrzeit zu vermerken. HINWEIS R E T S U M Es ist die Aufgabe des Besitzers, sich bei der Botschaft des Einreiselandes zu erkundigen, welche Vorschriften gelten, nicht die Aufgabe des Tierarztes. R E T S U M 19 ABSCHNITT VIII. Sonstige Behandlung gegen Parasiten Eine Eintragung kann für die Einreise in bestimmte Drittländer nötig sein. R E T S U M R E T S U M 20 ABSCHNITT IX. Sonstige Impfungen Hier werden alle anderen Impfungen eingetragen. HINWEIS R E T S U M Bitte beachten Sie, dass alle Einträge im Pass, bei denen Aufkleber verwendet werden, foliert werden müssen. R E T S U M 21 ABSCHNITT X. Klinische Untersuchung Dieser Abschnitt ist Amtstierärzten vorbehalten und vom praktischen Tierarzt nicht auszufüllen. R E T S U M R E T S U M 22 ABSCHNITT XI. Beglaubigung Dieser Abschnitt ist Amtstierärzten vorbehalten und vom praktischen Tierarzt nicht auszufüllen. R E T S U M R E T S U M 23 ABSCHNITT XII. Verschiedenes Dieser Abschnitt ist für Eintragungen nach nationalen Vorschriften. Derzeit gibt es keine besonderen Eintragungen, die in Österreich vorgeschrieben sind. R E T S U M R E T S U M Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in dieser Broschüre auf eine geschlechts spezifische Differenzierung verzichtet. Geschlechtsbezogene Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für Frauen und Männer gleichermaßen und damit ist keine diskriminierende Bezeichnung verbunden. Österreichische Tierärztekammer, [email protected] Hietzinger Kai 87 · 1130 Wien · Telefon +43 1 512 17 66 · Fax +43 1 512 14 70 Österreichische Tierärztekammer