EU-Heimtierausweis - Österreichische Tierärztekammer

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EU-Heimtierausweis - Österreichische Tierärztekammer
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Österreichische
Tierärztekammer
EUROPÄISCHER HEIMTIERAUSWEIS FAQ, STAND MAI 2015
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EUROPÄISCHER HEIMTIERAUSWEIS
STAND MAI 2015
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in dieser Broschüre auf eine geschlechts­
spezifische Differenzierung verzichtet. Geschlechtsbezogene Begriffe gelten im Sinne
der Gleichbehandlung für Frauen und Männer gleichermaßen und damit ist keine
diskriminierende Bezeichnung verbunden.
Österreichische Tierärztekammer, [email protected]
Hietzinger Kai 87 · 1130 Wien · Telefon +43 1 512 17 66 · Fax +43 1 512 14 70
Österreichische
Tierärztekammer
Europäischer Heimtierausweis
FAQ ZUM EU-HTA
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!
Aufgrund der immer wieder im Rahmen von Beschwerden vorgelegten falsch ausgestell­
ten EU-Heimtierausweisdokumente entsteht zuweilen der Eindruck, dass der Ausstel­
lung der EU-Heimtierausweise nicht immer die erforderliche Bedeutung, möglicherweise
auch aus Unkenntnis heraus, beigemessen wird.
Aus diesem Grund sowie aufgrund der neuen Bestimmungen zum EU-HTA soll mit
dieser Infobroschüre noch einmal auf die Funktion des EU-Heimtierausweises hingewie­
sen und die dafür erforderliche Exaktheit bei der Ausstellung des Dokumentes einge­
mahnt werden.
Hunde, Katzen und Frettchen müssen seit 2010 bei Reisen in und innerhalb der EU-Län­
der mittels Transponder gekennzeichnet sein. Sie benötigen einen EU-Heimtierausweis,
der Angaben zu Tier und Halter, die Kennzeichnung (Transpondernummer) und den
Nachweis einer gültigen Tollwutimpfung beinhaltet.
Rechtsgrundlagen: VO EU 576/2013 und 577/2013
Sofern Tierhalter keine Reisen über die Staatsgrenzen mit ihren Tieren beabsichtigen,
ist kein EU Heimtierausweis notwendig. In diesem Fall ist die Ausstellung eines Nationa­
len Impfausweises für den Eintrag von Impfungen ausreichend. In Ö dürfen alle nieder­
gelassenen Tierärzte und die Veterinärmedizinische Universität EU-Heimtierausweise
ausstellen, die nur von der ÖTK bezogen werden können. Dort werden alle vergebenen
Ausweise registriert und die Nummern dem beziehenden Tierarzt zugeordnet.
Aufgrund der Ausweisnummer kann stets der Tierarzt ermittelt werden, der den EU-HTA
bezogen hat. Im EU-Heimtierausweis sind die Angaben im Abschnitt I. bis IV. vollständig
einzutragen.
Die Ausstellung des EU-HTA ist eine amtliche Handlung und muss mit entsprechender
Sorgfalt vorgenommen werden.
Unzulässig ist die Aushändigung eines Blankoformulars oder Ausstellung eines teilweise
ausgefüllten Formulars an Tierhalter oder Tierzüchter.
Die Dokumentation der Impfeinträge ist vollständig vorzunehmen.
Notwendig sind Angaben zu Hersteller und Name des Impfstoffes sowie Impfdatum und
Gültigkeitsende der Impfung. Weiterhin ist die Impfung mit Stempel und Unterschrift zu
bestätigen. Bevorzugt ist der Aufkleber vom Impfstoff abzulösen und zu verwenden.
Der Tierhalter hat Anspruch auf die vollständige und korrekte Ausführung der tierärztli­
chen Leistung. Mögliche Schadensersatzansprüche (Tierhalter wird an der Grenze
zurückgewiesen; Tierhalter kann mit Tier nicht an Wettbewerben oder Prüfungen
teilnehmen) könnten sonst gegen den Tierarzt gerichtet werden.
Bitte berücksichtigen Sie: Im Interesse aller KollegInnen sind alle Österreichischen Tier­
ärztInnen aufgerufen, den EU-HTA mit größtmöglicher Sorgfalt auszustellen. Bei Fragen
und Unklarheiten finden Sie Hilfe in den FAQ der Österreichischen Tierärztekammer.
Natürlich steht Ihnen auch das Kammeramt jederzeit zur Verfügung.
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FAQ zum EU-Heimtierausweis
1. Was ist der Heimtierausweis (EU-HTA)?
Ein amtliches Reisedokument für den Reiseverkehr mit Tieren, innerhalb der EU,
welches in Ö durch bevollmächtigte TÄ ausgestellt wird.
2. Was ist bei den neuen EU-HTA zu beachten?
Es gibt eine neue Seite, auf welcher der selbstständige Tierarzt seine gesamten
Daten eintragen und unterschreiben muss (Abschnitt IV)
Abschnitt III und die alle Einträge, bei denen Aufkleber verwendet werden dh alle
Impfeinträge mit Impfaufklebern müssen mit den beigelegten Folien laminiert
werden. Weiters ist neu, dass nicht nur das Impfdatum und Ablaufdatum, sondern
auch das Datum, ab wann die Impfung gültig (= wirksam ) ist, eingetragen werden
muss. Die Änderungen sind in der Ausfüllhilfe auf der TÄK-Homepage detailliert
erläutert. Siehe auch FAQs zu Ausfüllen des HTAs.
3. Wer darf den EU-HTA ausstellen?
In Ö dürfen nur praktizierende, selbstständig tätige Tierärzte den EU-HTA ausstellen.
Im Abschnitt IV. muss der Name des selbstständigen Tierarztes eingetragen sein und
der Abschnitt von diesem unterschrieben sein. Angestellte Tierärzte dürfen Impfun­
gen durchführen, ausfüllen und unterschreiben.
4. Welche EU-HTA dürfen in Ö ausgestellt werden?
Nur österreichische EU-HTA!
5. Wo erhält der Tierarzt den EU-HTA?
In Ö ausschließlich bei der ÖTK. Die ÖTK ordnet bei der Ausgabe alle Passnummern
dem jeweiligen Tierarzt zu und macht somit jeden Pass rückverfolgbar.
6. Dürfen EU-HTA an einen anderen Tierarzt weitergegeben bzw. eingetauscht verkauft
werden?
Nein. Die Registrierungsnummern der EU-HTA werden bei deren Ausgabe durch die
ÖTK dem Tierarzt zugeordnet.
7. Wie lange ist ein HTA gültig?
Ein Tierleben lang. Die alten EU-HTA bleiben ebenfalls gültig und müssen nicht
(können aber) bei zukünftigen Impfeinträgen laminiert werden. Die neuen EU-HTA
müssen laminiert werden.
8. Bleibt der alte bereits ausgestellte EU-HTA gültig?
Ja, ein Tierleben lang. Alte, noch im Gebrauch befindliche EU-HTA müssen auch bei
zukünftigen Impfeinträgen nicht laminiert werden, dürfen aber laminiert werden.
9. Ab wann ist der neue HTA auszustellen?
Ab einschließlich 29.12.2014. Alte EU-HTA bleiben gültig. Nicht ausgestellte alte
EU-HTA können bis 31. 3. 2015 bei der ÖTK zurückgegeben werden; Sie erhalten
dafür eine Gutschrift.
10. Ist die Blankoausstellung eines EU-HTA erlaubt?
Nein, der Tierarzt darf nie einen Blankoausweis weitergeben, auch nicht an Züchter!
Der ausgegebene Pass muss IMMER vollständig ausgefüllt sein. Bei Abgabe an einen
Züchter muss dieser ohne Ausnahme als erster Besitzer im Besitzerfeld eingetragen
werden.
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11. Welche Aufzeichnungen hat der Tierarzt zu machen?
EU-HTA Nummer, Besitzerdaten, Tierdaten, Mikrochipnummer zum Zeitpunkt der
Ausstellung. Diese sind 3 Jahre aufzubewahren.
12. Was ist bei Verlust eines EU-HTA zu machen?
Die Ausstellung eines neuen EU-HTA muss vorgenommen werden. Änderung in der
Registrierungsstelle und Heimtier­datenbank, falls dort die EU-HTA Nummer einge­
tragen wurde (fakultativ).
2. Fragen zum Ausfüllen des EU-HTAs
13. Was ist vor Ausstellung des EU-HTA vorzunehmen?
Die Identität des Tieres ist durch Ablesen des Mikrochip zu kontrollieren, gegebe­
nenfalls ist die Mikro­chipimplantation vorzunehmen. Die Besitzerdaten sind zu
erheben.
14. Wann ist ein EU-HTA korrekt ausgestellt?
Einzutragen sind Besitzer oder Züchter (Adresse, Name in Blockschrift), Tierdaten,
Kennzeichnung (Mikrochip), Datei des ausstellenden Tierarztes und bei Bedarf
Impfeinträge.
15. Was sind die Pflichtabschnitte, die immer ausgefüllt werden müssen?
Abschnitte I.– IV.
16. Was hat der Tierarzt vom Besitzer zu kontrollieren?
Der Tierarzt muss die vom Besitzer angegebenen Daten eintragen. Er ist nicht ver­
pflichtet, diese mittels Ausweis zu kontrollieren.
17. Wer haftet für die Korrektheit der Daten im EU-HTA?
Für die Besitzerdaten und die Tierdaten der Tierbesitzer. Für die Kennzeichnung und
Impfung der Tierarzt.
18. Wer haftet wenn der Tierbesitzer wissentlich oder unwissentlich falsche Angaben zu
den Besitzerdaten (Name, Vorname, Anschrift, PLZ, Ort, Land) oder zu Name, Geburtsdatum und Rasse des Tieres macht?
Wissentlich: der Tierbesitzer. Wenn der einzutragende Besitzer wissentlich, vorsätz­
lich Daten falsch angibt, kann der Tierarzt nicht zur Haftung herangezogen werden.
Offensichtlich falsche Angaben zu Rasse, Farbe oder Alter müssen vom Tierarzt
erkannt werden.
19. Wie ist zu verfahren, wenn keine leeren Felder mehr vorhanden sind?
Ein neuer EU-HTA mit aktualisierten Daten ist auszustellen. Der alte EU-HTA sollte
dem neuem EU-HTA beigelegt werden.
20. Welche Abschnitte müssen laminiert werden?
Ganzer Abschnitt III (Daten zum Mikrochip) und alle Einträge, bei denen Aufklebern
verwendet werden, damit diese nicht mehr nachträglich entfernt werden können
dh alle Impfeinträge und Impfaufkleber.
21. Was muss gemacht werden, wenn keine Folien vorhanden sind um die Impfeinträge
zu laminieren?
Wenn der Tierarzt statt den Aufkleber einzukleben den Impfstoffnamen, Hersteller
und Chargennummer mit dukumentemechtem Kugelschreiber einträgt, muss der
Eintrag nicht laminiert werden. Der gesamte Abschnitt III. hingegen muss immer
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laminiert werden, auch wenn die Mikrochipnummer oder Tätowierung mit Kugel­
schreiber eingetragen wird.
22. Welches Datum ist bei der Tollwutimpfung »gültig ab« einzutragen?
21 Tage nach der Erstimpfung (Beispiel: Impfung am 01.01. gültig ab 22.01.), dh der
22. Tag (siehe auch Kapitel »Fragen zu Impfungen und Impfeinträgen«).
23. Wie genau muss das Impfdatum und die Gültigkeit der Impfung angegeben werden?
T T / MM / J J J J zB 19 /12 / 2015
24. Darf ein EU-HTA ohne Tollwutimpfung ausgestellt werden?
Bei Tieren, die noch zu jung sind, um sie zu impfen, darf ein EU-HTA ausgestellt
werden, dieser darf aber nur korrekt und vollständig ausgefüllt (bis auf die fehlende
Tollwutimpfung) aus der Hand gegeben werden. Bei Abgabe an einen Züchter
muss dieser ohne Ausnahme immer als erster Besitzer eingetragen werden.
25. Was bedeuten die Abschnitt X, XI, XII für mich als Tierarzt? Was darf ich dort eintragen?
Abschnitt X kann vom praktischen Tierarzt bei einer klinischen Untersuchung für
eine Verbringung zu Handelszwecken ins Ausland bestätigt werden.
Abschnit XI ist nur für Beglaubigungen durch Amtstierärzte.
Abschnitt XII für Anmerkungen auch für praktische Tierärzte für nationale Bestim­
mungen. (Derzeit gibt es keine gesonderten nationalen Bestimmungen für Öster­
reich)
26. Was muss ich ins Besitzerfeld eintragen, wenn ich die EU-HTAs für einen Wurf eines
Züchters ausstelle?
Entweder die neuen Besitzer stehen schon fest, weil die Hunde vor Abgabe schon
verkauft sind oder es muss der Züchter mit Adresse ins erste Besitzerfeld eingetra­
gen werden!
27. Was trage ich ins Feld »Datum der Chipimplantation oder Ablesung« ein, wenn das
Tier bei Vorstellung schon gechippt ist und mir das Implantationsdatum unbekannt
ist?
» Abgelesen am T T / MM / J J J J «. Das Datum der Ausstellung des EU-HTAs. Nicht
zutreffendes ist zu streichen.Beachten Sie, dass Impfeinträge, die vor diesem Datum
datiert werden, ungültig sind.
28. Ist die Blankoausstellung eines EU-HTAs erlaubt?
Nein, der Tierarzt darf nie einen Blankoausweis weitergeben, auch nicht an Züchter!
Der ausgegebene Pass muss IMMER vollständig ausgefüllt sein. Bei Abgabe an einen
Züchter muss dieser ohne Ausnahme als erster Besitzer im Besitzerfeld eingetragen
werden.
3. Änderungen bzw. Neuausstellen bei schon bestehenden EU-HTA
29. Was ist bei Verlust eines EU-HTAs zu machen?
Ausstellung eines neuen EU-HTA. »Verschiedenes« wird empfohlen. Änderung in der
Registrierungsstelle und Heimtier­datenbank, falls die EU-HTA-Nummer dort vorher
eingetragen war (fakultativ).
30. Wann darf eine Übertragung von Einträgen aus anderen Impfpässen/Dokumenten
vom Tierarzt vorgenommen werden?
In Ausnahmefällen zB unleserlich gewordener EU-HTA kann der Tierarzt Daten
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übertragen, wenn er die Richtigkeit einwandfrei bezeugen kann. Es dürfen keine
Einträge übernommern werden, die vor der Mikrochipimplantation datiert sind.
31. Dürfen Besitzer Korrekturen bzw. Selbsteintragung im EU-HTA vornehmen?
Ja, Besitzer dürfen ihre Adresse selbst ändern bzw bei Weitergabe darf sich der neue
Besitzer selbst eintragen.
32. Dürfen Impfungen, welche von einem anderen Tierarzt vorgenommen wurden, in
einen neuen EU-HTA übertragen werden?
Nein, es dürfen keine Einträge übernommen werden, die vor dem Ausstellungsda­
tum datiert sind. Damit wäre der EU-HTA an der Grenze ungültig. Dh, dass eine
Tollwutimpfung aus rechtlichen Gründen neu vorgenommen werden muss, auch
wenn dies medizinisch nicht indiziert ist.
33. Darf man einen nicht österreichischen EU-HTA durch einen österreichischen EU-HTA
ersetzen?
Ja.
34. Kann der Tierarzt einen österreichischen EU-HTA ausstellen, auch wenn er den dringenden Verdacht hegt, dass sich das Tier illegal in Österreich befindet?
Nein. Voraussetzung: Der Sachverhalt ist bekannt. Dann muss der Besitzer an die
Grenzbehörde (Schwechat oder Linz) verwiesen werden.
Das Prozedere, welches dann folgt ist nicht in allen Fällen gleich.
Verschweigen die Besitzer die Herkunft des Tieres, dann kann der Tierarzt nicht
haftbar gemacht werden (siehe Frage 17). Der Tierarzt muss das Tier immer dann
verpflichtend melden, wenn Verdacht auf eine Seuche besteht (zB Tollwut).
35. Darf man einen verschmutzten, unleserlich gewordenen EU-HTA durch einen neuen
ersetzen?
In diesem Fall kann ein neuer EU-HTA ausgestellt werden. Der alte Pass soll in die­
sem eingelegt werden. Weiters muss die Änderung dokumentiert werden (Heimtier­
datenbank, eigene Aufzeichnung).
ie vermerke ich einen Adressenwechsel des Besitzers?
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Ein neues Besitzerfeld ist auszufüllen.
4. Fragen zur Mikrochip-Implantation und Registrierung
36. Wer darf in Ö die Mikrochipimplantation vornehmen?
Praktizierende, selbständig tätige Tierärzte (angestellte TÄ nach Eiweisung) und die
VUW. Züchtern ist dies in Ö nicht erlaubt. Grenzüberschreitend tätige Tierärzte
dürfen ebenfalls chippen, aber in Ö keine EU-HTA ausstellen.
37. Wann ist die Mikrochipimplantation vom Besitzer/Züchter zu veranlassen?
Vor der ersten Weitergabe des Tieres; die Registrierung in der Heimtierdatenbank ist
innerhalb von 4 Wochen durchzuführen – jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe
des Tieres (lt. TSchG § 24a(4)).
38. Bis zu welchem Alter muss der Welpe spätestens gechippt sein?
Bis zum vollendeten 3. Lebensmonat, jedenfalls vor der ersten Weitergabe des
Tieres.
39. Wer ist für die Registrierung in der Haustierdatenbank verantwortlich?
Der Tierbesitzer und damit auch der Züchter als Tierhalter.
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40. Wer kann die Registrierung in der staatl. Heimtierdatenbank vornehmen?
Die Registrierungsstellen, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden, der
Tierbesitzer (mittels Handysignatur oder Bürgercard).
Diese Meldung gemäß § 24a TSchG hat unabhängig von der Meldung für die
Hundesteuer, die noch bei der Gemeinde durchzuführen ist, zu erfolgen! Dies kann
auf Wunsch des Besitzers vom Tierarzt übernommen werden. Private Registrierungs­
stellen: zB Animal Data (leitet an Heimtierdatenbank weiter), PETCARD (leitet an
Heimtierdatenbank weiter), IFTA, TASSO.
41. Wie hoch sind die Kosten für den Besitzer, wenn er nicht direkt über die
Registrierungsstelle die Registrierung in der Heimtierdatenbank vornehmen lässt?
Bei Registrierung über eine Registrierungsstelle vom Tierarzt fallen Bearbeitungsge­
bühren an. Bei gesonderter, getrennter Registrierung (über BVB, Gemeinde) fallen je
nach Land unterschiedliche amtl. Gebühren (ca. € 15,– bis 30,– ) an. Der Tierarzt
verrechnet zusätzlich Bearbeitungsgebühren, nach Zeitaufwand, die in der Ordinati­
on entstehen.
42. Welche Angaben hat der Besitzer für die Eintragung in die Heimtierdatenbank zu
machen, welche Dokumente muss er vorlegen?
Anschaffungsdatum, Herkunft (Geburtsland) des Tieres, gültiger amtlicher Ausweis
(Ausweisnummer)
5. Fragen zu den Impfungen und Impfeinträgen
43. Welches Datum ist bei der Tollwutimpfung »gültig ab« einzutragen?
21 Tage nach der Erstimpfung (Beispiel: Impfung am 1.1. gültig ab 22.1.), dh der 22.
Tag.
44. Welches Datum muss bei der Grundimmunisierung im Feld »gültig bis« eingetragen
werden?
Immer das vom Hersteller empfohlene Datum. Beispielsweise bei Nobivac T nach der
ersten Impfung.
3 Jahre, beim Virbacimpfstoff 2 Jahre. Der Tierarzt kann unabhängig davon eine
eigene Impfempfehlung mit dem Besitzer besprechen (zB 2. Grundimmunisierung
bei Nobivac Impfstoff).
45. Welches Datum muss bei Tollwut-Auffrischungsimpfungen ins Feld »gültig bis«
eingetragen werden?
Es muss immer das vom Hersteller empfohlene Gültigkeitsdatum eintragen werden.
Falls man das Tier aus individuellen Gründen trotzdem früher wieder impfen möch­
te, sollte dies im Besitzergespräch erklärt werden.
46. Wie genau muss das Impfdatum und die Gültigkeit der Impfung angegeben werden?
T T / MM / J J J J zB 19 /12 / 2015
47. Darf ein EU-HTA ohne Tollwutimpfung ausgestellt werden?
Bei Tieren, die noch zu jung sind, um sie zu impfen, darf ein EU-HTA ausgestellt
werden, dieser darf aber nur korrekt und vollständig ausgefüllt(bis auf die fehlende
Tollwutimpfung) aus der Hand gegeben werden. Bei Züchtern muss dieser ohne
Ausnahme immer als erster Besitzer eingetragen werden.
48. Muss das Tier vor dem Grenzübertritt neu geimpft werden?
Nur bei nicht gültiger Tollwutimpfung.
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49. Welche Länder verlangen bei der Einreise aus Österreich eine Titerbestimmung?
Derzeit nur Staaten wie Australien und Neuseeland. Der Tierbesitzer ist verantwort­
lich, Informationen bei der Botschaft des Ziellandes dazu einzuholen, nicht der
Tierarzt. Tierhalter können in Wien an die MA60 weitergeleitet werden.
6. Fragen zur Verrechnung
50. Wie wird die Ausstellung des EU-Heimtierausweises berechnet?
–– Fixe amtliche Ausstellungsgebühr für EU-HTA: € 15,– + 0 % (ohne Umsatzsteuer)
• pauschaler Zeitaufwand für das Ausstellen (ausfüllen d. HTA), die Ausgabe, die
Evidenzhaltung
•Summe: Zeitaufwand ca. 8 min. á € 1,75 (wird mit der Gebühr von € 15,– pauschal
abgedeckt!)
Die Tierärztekammer ist buwusst, dass diese Zeitspanne für den erhöhten doku­
mentarischen Aufwand zu kurz bemessen ist bemüht sich derzeit, diese Gebühr zu
erhöhen.
–– Material
•EU- HTA Einkaufspreis : € 5,– € + 20 %
51. Wie wird die Mikrochipimplantation berechnet?
Arbeitszeit:
–– Mikrochipimplantation, Registrierung
•Aufnahme der Tierdaten und Aufnahme und Kontrolle der Besitzerdaten
(Adresse, Führerschein etc.)
•Kontrolle des Nationale, Untersuchung des Pat. und Kontrolle ob bereits gechippt
•Funktionskontrolle des Chip vor Implantation (Ablesen)
•Implantation des Mikrochip
•Funktionskontrolle nach Implantation (Ablesen)
•Registrierungszeit (online Registrierung oder Formular)
•Summe Zeitaufwand: 25 min á € 1,75 = € 43,75 + 20 %
(Mindestverrechnungseinheit lt. Honorarordnung = 15 min)
–– Material
•EU- HTA Einkaufspreis : € 5,– + 20 %
–– Registrierungskosten
•für Tierarzt bei privater DB var.: € 5,– + 30 % Aufschlag: € 5,20 + 20 %
•für Besitzer bei privater Datenbank inkl. Gratisregistrierung in der Heimtierdaten­
bank BMG:
€ 16,– + 20 %
•für Besitzer bei Gemeinden: € 20,– bis € 28,–
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AUSFÜLLHILFE FÜR EU-HTA
MIT FOLIERUNG GÜLTIG AB 29. 12. 2014
Alle EU-HTA aller EU-Mitgliedsländer sind dunkelblau, zeigen 12 Sterne, das Land und
die Aufschrift » Heimtierausweis «.
WICHTIG
Serbien produziert einen ähnlich aussehen­
den nationalen Impfpass, der NICHT gültig
ist, um damit in der EU zu reisen!
Am unteren Rand in der Mitte ist eine
Seriennummer vermerkt. Die TÄK vermerkt,
welche Pässe an welchen Tierarzt ausgege­
ben werden.
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ERLÄUTERUNG für das Ausfüllen des Ausweises
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ABSCHNITT I. Angaben zum Besitzer
Dieser Abschnitt ist vom Tierarzt nach den Angaben des Besitzers auszufüllen und vom
Besitzer zu unterschreiben.
WICHTIG
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Der Tierarzt darf keine Blanko-Ausweise
ausgeben, d.h. auch bei einem Wurf
Welpen eines Züchters muss in jedem
Pass der Züchter als erster Besitzer einge­
tragen werden, auch wenn die Welpen
schon ein paar Tage später abgegeben
werden.
HINWEIS
Der Tierarzt muss die Angaben des
Besitzers nicht kontrollieren. Der Besitzer
darf bei Weitergabe des Tieres oder
Adresswechsel eine erneute Eintragung
selbst vornehmen.
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ABSCHNITT II. Beschreibung des Tieres
Der Tierarzt hat die Merkmale nach Angabe des Besitzers einzutragen. Offensichtliche
falsche Informationen zu Alter, Rasse, Geschlecht oder Farbe muss der Tierarzt erkennen.
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ABSCHNITT III. Kennzeichnung des Tieres
Angaben zum Besitzer – dieser Abschnitt ist vom Tierarzt nach den Angaben des Besit­
zers auszufüllen und vom Besitzer zu unterschreiben.
WICHTIG
Diese Seite ist immer
vollständig mit der Folie zu bekleben!
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Merkhilfe
Es müssen immer alle Einträge mit einer
Folie überklebt werden, bei denen ein
Aufkleber verwendet wird, dh. S.8/
ABSCHNITT 3, weil Mikrochipaufkleber
und alle Impfeinträge, bei denen der
Originalaufkleber verwendet wird.
Punkt 2
Datum der Implantierung oder Ablesung
des Transponders
Anmerkung
Nichtzutreffendes ist zu streichen!
HINWEIS
Impfeinträge der Tollwut sind nur gültig,
wenn sie nach der Chipimplantierung
bzw. Ablesung stattgefunden haben.
Einträge dürfen nur dann übertragen
werden, wenn diese nach der Mikrochi­
pimplantation stattgefunden haben und
vom Tierarzt einwandfrei nachgewiesen
werden können.
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ABSCHNITT IV. Ausstellung des Ausweises
Dieser Abschnitt ist neu und vom selbstständigen ausstellenden Tierarzt auszufüllen.
Bei Adresse, Telefonnummer und E-mailadresse sind die Daten der Einzel-/Gruppenpraxis oder Klinik auszufüllen.
Angestellte Tierärzte dürfen keine Neuausstellungen durchführen und Abschnitt IV nicht
unterschreiben. Impfungen dürfen von Angestellten durchgeführt und unterschrieben
werden.
HINWEIS
Dieser Abschnitt muss nicht, kann aber
foliert werden.
Ausstellungsdatum
Bitte beachten Sie, dass Einträge nicht vor
dem Ausstellungsdatum datieren dürfen.
Nur in Ausnahmefällen ist dies möglich.
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WICHTIG
Die Unterschrift kann nur der im ersten
Feld angeführte selbstständige Tierarzt
leisten.
ABSCHNITT V. Tollwutimpfung
Bei der ersten Tollwutimpfung muss das Impfdatum, das Datum » Gültig ab « (= IMMER
21 Tage später d.h. der 22. Tag nach der Impfung) und das Datum » Gültig bis « immer
das vom Hersteller empfohlene Datum einzutragen. Das ist bei allen Impfstoffen bei der
ersten Impfung zumindest ein Jahr.
HINWEIS
Beim Virbacimpfstoff (Herstellerempfeh­
lung 2–3 Jahre) den kürzesten Zeitraum
angeben = 2 Jahre, bei Nobivac 3 Jahre.
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WICHTIG
Möchte man das Tier ein Monat später
zusätzlich noch einmal grundimmunisie­
ren, ist dies im Besitzergespräch zu
klären, im Pass muss aus rechtlichen
Gründen immer das vom Hersteller
angegebene Datum angegeben werden.
Das Datum in folgendem Format eintragen TT/MM/JJJJ z.B 01/03/2015
Alle Impfeintrage, bei denen ein Aufkle­
ber verwendet wird, müssen foliert
werden. Haben Sie keine Folie zur Hand,
können Sie Hersteller, Name des Impf­
stoffes und Chargennummer mit doku­
mentenechtem Kugelschreiber eintragen.
Abschnitt III hingegen muss immer
vollständig foliert werden.
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ABSCHNITT VI. Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
Bitte beachten Sie, dass aus rechtlichen
Gründen keine Einträge, die vor dem
Ausstellungsdatum datieren, in den
EU-HTA übertragen werden können, da
dies zu Problemen am Grenzübertritt
führen kann.
D.h. zuerst chippen und Pass ausstellen,
dann impfen, dann Titermessung!
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HINWEIS
In Ausnahmefällen können Daten über­
tragen werden, wenn der Tierarzt deren
Richtigkeit einwandrei nachweisen kann.
(z.B bei Neuausstellung nach Unbrauch­
barwerden eines Ausweises)
ABSCHNITT VII. Behandlung gegen Echinococcus
Eine Entwurmung mit dem Wirkstoff Praziquantel ist für bestimmte Länder vor Einreise
vom Tierarzt zu verabreichen und die Uhrzeit zu vermerken.
HINWEIS
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Es ist die Aufgabe des Besitzers, sich bei
der Botschaft des Einreiselandes zu
erkundigen, welche Vorschriften gelten,
nicht die Aufgabe des Tierarztes.
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ABSCHNITT VIII. Sonstige Behandlung gegen Parasiten
Eine Eintragung kann für die Einreise in bestimmte Drittländer nötig sein.
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ABSCHNITT IX. Sonstige Impfungen
Hier werden alle anderen Impfungen eingetragen.
HINWEIS
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Bitte beachten Sie, dass alle Einträge im
Pass, bei denen Aufkleber verwendet
werden, foliert werden müssen.
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ABSCHNITT X. Klinische Untersuchung
Dieser Abschnitt ist Amtstierärzten vorbehalten und vom praktischen Tierarzt nicht
auszufüllen.
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ABSCHNITT XI. Beglaubigung
Dieser Abschnitt ist Amtstierärzten vorbehalten und vom praktischen Tierarzt nicht
auszufüllen.
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ABSCHNITT XII. Verschiedenes
Dieser Abschnitt ist für Eintragungen nach nationalen Vorschriften. Derzeit gibt es keine
besonderen Eintragungen, die in Österreich vorgeschrieben sind.
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Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in dieser Broschüre auf eine geschlechts­
spezifische Differenzierung verzichtet. Geschlechtsbezogene Begriffe gelten im Sinne
der Gleichbehandlung für Frauen und Männer gleichermaßen und damit ist keine
diskriminierende Bezeichnung verbunden.
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