Ausländische Ehegatten nach Auflösung der Ehe

Transcription

Ausländische Ehegatten nach Auflösung der Ehe
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Migrationsamt
Weisungen / Praxis
Aufenthalt
ufenthalt von ausländischen
a
Ehegatten nach
Auflösung der Ehe
INHALTSVERZEICHNIS
1
VORBEMERKUNG ................................................................................................
................................ 1
2
AUFENTHALT NACH AUFLÖSUNG
AUFL
DER EHE ODER DER
FAMILIENGEMEINSCHAFT MIT SCHWEIZER EHEGATTEN .............................. 1
2.1
Aufgabe
ufgabe der Wohngemeinschaft ................................................................
......................................... 1
2.1.1
2.1.2
2.1.3
Vorgehen bei Aufgabe der Wohngemeinschaft ................................................................
.................................................... 1
Dauer der Ehegemeinschaft ................................................................................................
................................................. 2
Erfolgreiche Integration ................................................................................................
................................
......................................................... 2
2.2
Wichtige persönliche Gründe ................................................................
.............................................. 3
2.2.1
2.2.2
2.2.3
Eheliche Gewalt ................................................................................................................................
................................
.................................... 3
Stark gefährdete soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland..........................................................
................................
3
Auflösung der Ehe durch Tod des Schweizer Ehegatten ................................................................
...................................... 4
2.3
2.4
Rechtsmissbräuchliches Festhalten an der nur formell bestehenden Ehe...... 4
Scheinehe ................................................................................................
................................
............................................. 5
3
AUSLÄNDISCHE EHEGATTEN
EHEGATT
EINES EU-/EFTA-STAATSANGEHÖRIGEN
STAATSANGEHÖRIGEN ..... 6
3.1
3.2
Auflösung der Ehe................................................................................................
Ehe
................................ 6
Rechtsmissbräuchliches Festhalten an der nur formell bestehenden Ehe...... 7
4
AUFENTHALT NACH AUFLÖSUNG
AUFL
DER EHE ODER DER
FAMILIENGEMEINSCHAFT MIT EINEM EHEGATTEN MIT
NIEDERLASSUNGSBEWILL
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
................................................................
..................................... 7
5
AUFENTHALT NACH AUFLÖSUNG
AUFL
DER EHE ODER DER
FAMILIENGEMEINSCHAFT MIT EINEM EHEGATTEN MIT
AUFENTHALTSBEWILLIGU
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
................................................................
............................................ 7
5.1
5.2
5.3
5.4
Aufgabe der Wohngemeinschaft ................................................................
......................................... 8
Wichtige persönliche Gründe ................................................................
............................................ 10
Rechtsmissbräuchliches Festhalten an der nur formell bestehenden Ehe.... 10
Scheinehe ................................................................................................
................................
........................................... 10
6
INKRAFTTRETEN ...............................................................................................
............................... 11
Aufenthalt von ausländischen Ehegatten
n (01.10.2010)
(
Seite 1
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Migrationsamt
Weisungen / Praxis
1 Vorbemerkung
Die Bestimmungen von Art. 42 – 51 AuG und folglich die nachfolgenden Ausführungen gelge
ten sinngemäss auch für gleichgeschlechtliche Paare in eingetragener Partnerschaft (Art. 52
AuG).
2 Aufenthalt nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft mit Schweizer Ehegatten
Die nachfolgenden Ausführungen gelten sowohl für Ehegatten und Kinder mit StaatsangehöStaatsangeh
rigkeit eines Drittstaates wie auch für solche mit Staatsangehörigkeit eines EU-/EFTAEU
Staates. Bei letzteren ist jedoch zu beachten, dass sie selber ein originäres Aufenthaltsrecht
begründen können, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn die Voraussetzungen
Vora
für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bzw. zur Stellensuche erfüllt sind.
Nach Auflösung der Ehe (Scheidung, Tod des Ehegatten, Ungültigerklärung) oder der FamiFam
liengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung
Erteilu und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 weiter, wenn
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche InI
tegration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a; siehe Ziffer 2.1)
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b; siehe Ziffer 2.2)
2.1
Aufgabe der Wohngemeinschaft
Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nur dann Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohzusammenwo
nen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Zu beachten ist jedoch, dass dies für den Anspruch aus Art. 42
Abs. 2 AuG nicht gilt (dazu siehe Ziffer 2, analoge Anwendung).
Art. 49 AuG entbindet vom Erfordernis des Zusammenwohnens gemäss Art.
Art 42 Abs. 1 AuG,
sofern für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe vorliegen und die Familiengemeinschaft
weiter besteht. Wichtige Gründe können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder
durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblichen familiären
familiären Problemen entstehen
(Art. 76 VZAE). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. So sind unter Umständen auch
gesundheitliche Gründe geeignet, sofern nachgewiesen wird, dass sie für die getrennten
Wohnorte kausal waren.
2.1.1
Vorgehen bei Aufgabe der Wohngemeinschaft
Wohngem
Nehmen die Ehegatten getrennte Wohnsitze, ist zu prüfen,
ob die Familiengemeinschaft
gemeinschaft noch besteht und, wenn ja,
ob die vorgebrachten Gründe wichtig und stichhaltig im Sinne des Gesetzes sind.
Aufenthalt von ausländischen Ehegatten (01.10.2010)
Seite 1
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Migrationsamt
Weisungen / Praxis
Berufliche Verpflichtungen
Dieser Grund ist nur stichhaltig, wenn der Ausländer eine besondere Tätigkeit für einen beb
stimmten Arbeitgeber an einem entfernten Ort ausübt, das Pendeln sowie ein WohnortswechWohnortswec
sel der Familie an diesen Ort nicht zumutbar ist (Bericht des BFM zum VernehmlassungsentVernehmlassungsen
wurf zu Art. 76 VZAE;; RRB Nr. 435/2009 vom 25. März 2009, E. 3.aa).
3.aa). Für die Frage der ZuZ
mutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort kann die steuerrechtliche Rechtsprechung
des Bundesgerichts analog herangezogen werden. Es gilt im Einzelfall zu prüfen, ob der ZeitZei
punkt des Arbeitsbeginns und Arbeitsendes
endes eine tägliche Rückkehr zumutbar macht, wie lange
die Arbeit dauert,, ob die Arbeitszeiten dem Betroffenen hinsichtlich der Rückkehr an den
Wohnort einen gewissen Spielraum lassen, ob Teilzeitarbeit verrichtet wird, ob ein Teil des
Arbeitsweges als Ruhe- oder Arbeitszeit genutzt werden kann und wie der Arbeitsweg zumutzumu
barerweise zu bewältigen ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
VB.2010.00164 vom 2. Juni 2010).
Vorübergehende Trennung wegen erheblicher
e
familiärer Probleme
Liegen beispielsweise dann vor, wenn ein vorübergehender Aufenthalt in einem Frauenhaus
erfolgt oder wenn ein Ehepartner vorübergehend aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen
wird (Bericht des BFM zum Vernehmlassungsentwurf zu Art. 76 VZAE).
Werden für das Getrenntleben keine wichtigen Gründe geltend gemacht oder sind diese nicht
stichhaltig, wird die Bewilligung nicht mehr verlängert
verlänger bzw. wird widerrufen. Dabei sind die AusAu
führungen in Ziffer 2.1.2 ff. zu beachten.
2.1.2 Dauer der Ehegemeinschaft
egemeinschaft
Für die Bestimmung der Dauer der Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist
auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen WohnWohn bzw. Haushaltsgemeinschaft
abzustellen. Massgebend für die Berechnung der Dauer ist daher in
in der Regel (Ausnahme
siehe Ziffer 2.1.1)) die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Nicht relevant ist, bis zu welchem
Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2009 vom 8. September 2009,
2009 E.2.1.2).
Der Bewilligungsanspruch setzt eine dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz voraus (BGE
136 II 113 E. 3.3.1 ff.). Die Dreijahresgrenze
Dreijahresg
ist absolut, zumal es sich bei Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG ohnehin um eine Ausnahmeregelung handelt und daher eine extensive Auslegung nicht
angezeigt ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2009 vom 30. April 2010, E. 2.3.1).
2.3.1)
2.1.3 Erfolgreiche Integration
Eine erfolgreiche Integration ist zusammen mit der dreijährigen Ehegemeinschaft in der
Schweiz Voraussetzung für einen Anspruch nach lit. a von Art. 50 Abs. 1 AuG. Daher kann
die erwähnte Integration allein grundsätzlich nicht bereits ausreichen, um die BewilligungsvoBewilligungsv
raussetzungen von lit. b zu erfüllen, wenn es im Übrigen
Übrigen an der dreijährigen EhegemeinEhegemei
schaft fehlt.
Eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt gemäss Art. 77 Abs. 4 VZAE
vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtstaatliche Ordnung und
die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a); den Willen zur Teilnahme am WirtWir
schaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit.
b).
Aufenthalt von ausländischen Ehegatten (01.10.2010)
Seite 2
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Migrationsamt
Weisungen / Praxis
Für den Entscheid über den weiteren Aufenthalt der Ausländerinnen und Ausländer wird dad
her namentlich berücksichtigt:
Strafrechtlicher Leumund.
Berufliche und wirtschaftliche Integration.
Deutschkenntnisse.
2.2
Wichtige persönliche Gründe
Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen,
wenn die Ehegattin oder der
er Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale WieWi
dereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
Art. 50 AuG bezweckt die Vermeidung von schwerwiegenden Härtefällen bei der Auflösung
der ehelichen Gemeinschaft. Ein weiterer Aufenthaltlt in der Schweiz kann sich etwa dann als
gerechtfertigt erweisen, wenn der in der Schweiz lebende Ehepartner verstorben ist oder
wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wiedereingliederung im HerHe
kunftsland stark erschwert wird. Zu berücksichtigen
be
sind stets auch die Umstände, die zur
Auflösung der Gemeinschaft geführt haben. Steht fest, dass die im Familiennachzug zugezug
lassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und
ihr die Fortführung der ehelichen
lichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann, ist dies
beim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen. Demgegenüber ist eine Rückkehr zumutzumu
bar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft
knüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine
besonderen Probleme stellt (Urteil des Bundesgerichts
sgerichts vom 26. Februar 2010, 2C_540/2009,
E. 2.1, mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates zum AuG vom 8. März 2002, BBl 2002
S. 3753 f.).
Dabei ist zu beachten, dass die Aufzählung in Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG nicht aba
schliessend ist («namentlich»), sodass den Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum
verbleibt. Die eheliche Gewalt einerseits und die starke Gefährdung der sozialen
sozial Wiedereingliederung im Herkunftsland andererseits
ander seits können ihrem Ausmass und den GesamtumstänGesa
den entsprechend bei der Beurteilung je für sich allein bereits einen wichtigen persönlichen
Grund darstellen (BGE 136 II 1 E. 5.3).
Die Ursache für die Notlage muss
m
im ehelichen Zusammenleben liegen und kann sich daher
nur in einer noch bestehenden Ehegemeinschaft ergeben (Entscheid des Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich vom 29. Juli 2009, VB.2009.00236, E. 2.5).
2.2.1 Eheliche Gewalt
Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt geltend gemacht, können entsprechende Nachweise
verlangt werden (Art. 77 Abs. 5 VZAE). Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondeinsbesond
re Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen im Sinne von Art. 28b des
ZGB oder entsprechende strafrechtliche
rafrechtliche Verurteilungen (Art. 77 Abs. 6 VZAE).
Die eheliche Gewalt kann für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund begründen. Sie
muss aber eine gewisse Intensität erreicht haben. Der zum Verbleib beim Ehegatten zugezug
lassenen Person muss die Weiterführung
Weiterführung der Ehegemeinschaft auf Grund der ehelichen
Gewalt nicht zuzumuten sein, da sie andernfalls in ihrer physischen und psychischen IntegInte
ration
tion stark beeinträchtigt wäre (BGE 136 II 1 E. 5.3).
2.2.2 Stark gefährdete soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
Herkunftsland
Gemäss der Botschaft des Bundesrates zum AuG vom 8. März 2002 kann sich ein weiterer
Aufenthalt des ausländischen Ehegatten in der Schweiz – im Sinne eines Härtefalles – als
erforderlich erweisen, wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und
un soziale Wie-
Aufenthalt von ausländischen Ehegatten (01.10.2010)
Seite 3
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Migrationsamt
Weisungen / Praxis
dereingliederung im Herkunftsland stark erschwert wird. Demgegenüber ist eine Rückkehr
zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen
Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland
keine besonderen Probleme stellt. Wichtig ist, dass jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden (BBl 2002 S. 3754).
Zurr Beurteilung der gefährdeten sozialen Wiedereingliederung sind insbesondere die AnweAnw
senheitsdauer in der Schweiz, das Alter, in welchem der Ausländer sein Heimatland verliess,
das familiäre Beziehungsnetz im Heimatland, die beruflichen Möglichkeiten sowie die Möglichkeiten der Wohnsitznahme ausserhalb des Familienverbundes zu berücksichtigen.
berücksichtigen
2.2.3 Auflösung der Ehe durch Tod des Schweizer Ehegatten
Wie der Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 zu entnehmen ist, kann sich
ein weiterer Aufenthalt ebenfalls als erforderlich erweisen, wenn der in der Schweiz lebende
Ehepartner verstorben ist (BBl 2002,
2002 S. 3754). Ein unmittelbarer Anspruch auf weiteren AufAu
enthalt in der Schweiz lässt sich für denjenigen Ausländer, dessen Ehe durch Tod aufgelöst
wurde jedoch nicht ableiten (Urteil
Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2010,
2010
2C_411/2010).
2.3
Rechtsmissbräuchliches Festhalten an der nur
formell bestehenden Ehe
Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht
werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen
über die Zulassung
lassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG).
Ein Rechtsmissbrauch liegt im Allgemeinen dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig
zur Verwirklichung von Interessen, welches dieses Rechtsinstitut gar nicht schützen will,
verwendet wird. Bezogen auf Art. 42 AuG bedeutet dies, dass der Anspruch erlischt, wenn
sich der betroffene Ausländer auf eine Ehe beruft, welche mit dem einzigen Ziel aufrechteraufrechte
halten wird, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlieren. Dies ist dann der Fall, wenn die
Ehe nicht (mehr) gelebt wird und die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung ausgeausg
schlossen werden kann (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG).
Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Tatbestand des rechtsrecht
missbräuchlichen Festhaltens ist in den folgenden Fallkonstellationen möglich:
Die Ehegatten führen zwar noch eine Wohngemeinschaft aber keine eheliche BezieBezi
hung mehr und wohnen nur zum Schein zusammen (BGE 136 II 113 E. 3.2).
Für die getrennten Wohnorte
Wohn
werden wichtige Gründe geltend
d machen. Hingegen
wird die weitere Führung einer Familiengemeinschaft von einem der beiden EhegatEhega
ten nicht mehr gewünscht.
Folgende Indizien deuten darauf hin, dass rechtsmissbräuchlich an einer nur noch formell
bestehenden Ehe festgehalten wird:
Es sind
d keine aktiven, zielgerichteten Handlungen des betroffenen Ausländers ere
kennbar, welche darauf gerichtet sind, der Ehe wieder den vom Gesetz vorgesehevorgeseh
nen Gehalt zu geben.
Aufenthalt von ausländischen Ehegatten (01.10.2010)
Seite 4
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Migrationsamt
Weisungen / Praxis
Es sind auf Grund der Akten und der gesamten Umstände keinerlei Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass zwischen den Eheleuten noch eine Gemeinschaft vorhanden
ist, welche ein Element einer Ehe im Sinne von Art. 159 ZGB (affektive, sexuelle, und
seelisch-geistige
geistige Gemeinschaft) enthält.
Der Betroffene kommt seinen rechtlichen Pflichten gegenüber
gegenüber dem Ehepartner nicht
nic
nach.
Die Ehegatten lassen sich während der (gerichtlichen) Trennung gegenseitig keine
wirtschaftliche Unterstützung zukommen.
Einer (oder beide) der Ehegatten
Ehegatten ist nachweislich bereits eine neue Beziehung einei
gegangen.
stung ist nicht abschliessend. Im einzelnen Fall können noch weitere Indizien zur
Diese Auflistung
Annahme eines Rechtsmissbrauchs führen. Zeigt sich aufgrund der Abklärungen, dass
zweifelsfrei ein Rechtsmissbrauch vorliegt, wird die Aufenthaltsbewilligung des betroffenen
Ausländers gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG nicht mehr verlängert bzw. wird widerrufen.
Dabei sind die Ausführungen in Ziffer 2.1.2 ff. zu beachten.
2.4
Scheinehe
Eine Scheinehe liegt vor, wenn die Ehe lediglich zur Umgehung der ausländerrechtlichen
ausländerre
Vorschriften, nicht aber zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft eingegangen wurde.
In der Regel kann eine Scheinehe nur mit Hilfe von Indizien nachgewiesen werden. Die AusAu
sagen und Angaben der Ehegatten müssen daher stets auf ihre Glaubhafti
Glaubhaftigkeit hin geprüft
und entsprechend gewertet werden und stellen keinen direkten Beweis dar. Folgende AnA
haltspunkte können auf das Bestehen einer Scheinehe hindeuten:
Dem Ausländer droht die Wegweisung, etwa weil sein Asylgesuch abgewiesen (bzw.
mit einer Abweisung
bweisung zu rechnen) oder seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert
worden ist.
Die Ehegatten sind sich vor der Ehe nie begegnet bzw. die voreheliche BekanntBekann
schaft ist nur von kurzer Dauer gewesen (wobei allerdings die Umstände der BeB
kanntschaft eine bedeutende
edeutende Rolle spielen können).
Die Ehegatten machen hinsichtlich ihrer jeweiligen Personalien, der Umstände des
Kennenlernens, Gegebenheiten, welche für ein Ehepaar von zentraler Bedeutung
sind sowie sonstiger wichtiger persönlicher Informationen widersprüchliche
widersprüchliche Angaben.
Die Ehegatten sprechen keine für beide verständliche Sprache.
Zwischen den Ehegatten besteht ein grosser Altersunterschied.
Die Ehe ist mit Geld oder geldwerten Leistungen erkauft worden.
Die Ehegatten haben gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen (wobei alleralle
dings aus dem Zusammenleben, ja selbst aus der Pflege intimer Beziehungen, nicht
zwingend abgeleitet werden kann, die Begründung einer wirklichen LebensgemeinLebensgemei
schaft sei gewollt gewesen, weil ein solches Verhalten auch zur Täuschung der Behörden vorgespielt werden kann).
Der in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Ehegatte bezieht Sozialhilfe, ist IVIV
Rentner, ist bevormundet oder verbeiständet, ist suchtkrank oder verkehrt im Milieu
und entspricht damit der Zielgruppe von Personen, die
die für Gefälligkeitsehen ausgeausg
sucht werden.
Aufenthalt von ausländischen Ehegatten (01.10.2010)
Seite 5
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Migrationsamt
Weisungen / Praxis
Es besteht der Verdacht oder gar die Gewissheit, dass ein oder beide Ehegatten
Ehegatte
schon früher Scheinehen eingegangen sind.
Diese Auflistung ist nicht abschliessend. Im einzelnen Fall können andere Indizien ebenfalls
zur Annahme einer Scheinehe führen. Ergeben die Abklärungen, dass die Eheschliessung
nur zum Zweck der Umgehung der Vorschriften des AuG und der VZAE erfolgte, wird die
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG nicht erteilt, nicht mehr
me verlängert
oder widerrufen.
3
Ausländische Ehegatten eines EU-/EFTA
EU /EFTAStaatsangehörigen
Gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die StaatsStaat
angehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat, das Recht,
bei ihr Wohnung zu nehmen. Anders als bei Ehegatten von Schweizern setzt das AufentAufen
haltsrecht eines Ehegatten von EU-/EFTA-Staatsangehörigen
EU
Staatsangehörigen lediglich eine bestehende Ehe
voraus. Es ist somit kein Zusammenwohnen erforderlich. Bei einer Trennung der Ehegatten
ohne Auflösung der Ehe erlischt das Aufenthaltsrecht des nachgezogenen Ehegatten – unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit – deshalb nicht. Voraussetzung ist aber, dass eine
Ehe tatsächlich noch gewollt ist.
Bei Ehegatten, welche EU-/EFTA
EFTA-Staatsangehörige
Staatsangehörige sind, ist zu beachten, dass diese selber
ein originäres Aufenthaltsrecht begründen können, wenn sie
e eine Erwerbstätigkeit ausüben
oder wenn die Voraussetzungen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bzw. zur Stellensuche erfüllt sind.
3.1
Auflösung der Ehe
Mit der Auflösung der Ehe (Scheidung, Tod des Ehegatten, Ungültigerklärung) erlischt der
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Bewilligung ist
nicht mehr zu verlängern bzw. zu widerrufen.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt das AuG für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EuroEur
päischen Gemeinschaft (EG) sowie ihre Familienangehörigen nur so weit, als das AbkomAbko
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen
hen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die FreizügigFreizügi
keit keine abweichende Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere BestimmunBestimmu
gen vorsieht. Zu prüfen ist demnach nach Auflösung der Ehe,, ob aus dem AuG weitergeweiterg
hende Ansprüche geltend gemach
macht werden können. Ist der Ehegatten mit StaatsangehörigStaatsangehöri
keit eines EU-/EFTA-Staates
Staates im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, ist Art. 43 in VerVe
bindung mit Art. 50 AuG zu beachten. Besitzt der EU-/EFTA-Staatsangehörige
EU
Staatsangehörige jedoch nur
n
eine Aufenthaltsbewilligung, findet Art. Art. 77 VZAE Anwendung.
Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass der Ehepartner eines EU-/EFTAEU
-Staatsangehörigen
unabhängig von seiner eigenen Staatsangehörigkeit allenfalls ein Verbleiberecht geltend
machen kann (vgl. B.1.2.1.1, Ziffer 6.3.2).
Aufenthalt von ausländischen Ehegatten (01.10.2010)
Seite 6
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Migrationsamt
3.2
Weisungen / Praxis
Rechtsmissbräuchliches Festhalten an der nur
formell bestehenden Ehe
Ein Rechtsmissbrauch liegt im Allgemeinen dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig
zur Verwirklichung von Interessen, welches dieses Rechtsinstitut
Rechtsinstitut gar nicht schützen will,
verwendet wird. Bezogen auf Art. 3 Anhang I FZA bedeutet dies, dass der Anspruch erlischt,
wenn sich der betroffene Ausländer auf eine Ehe beruft, welche mit dem einzigen Ziel aufau
rechterhalten wird, die Aufenthaltsbewilligung nicht
nicht zu verlieren. Dies ist dann der Fall, wenn
die Ehe nicht (mehr) gelebt wird und die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung ausgeausg
schlossen werden kann.. Dazu siehe Ziffer 2.3.
Wenn
enn die Ehe lediglich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften, nicht
ni
aber zur
Begründung einer ehelichen Gemeinschaft eingegangen wurde,, liegt ebenfalls ein RechtsRecht
missbrauch vor (siehe Ziffer 2.4 „Scheinehe“).
4 Aufenthalt nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft mit einem Ehegatten mit
Niederlassungsbewilli
Niederlassungsbewilligung
Nach Auflösung der Ehe (Scheidung, Tod des Ehegatten, Ungültigerklärung) oder der FamiFam
liengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und VerVe
längerung der Aufenthaltsbewilligung
enthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG weiter, wenn
die Ehegemeinschaft
meinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche InI
tegration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG)
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG)
Die Ausführungen unter Ziffer 2 dieser Weisung finden für Ehegatten von Personen mit einer
Niederlassungsbewilligung analog Anwendung. Zu beachten ist jedoch, dass die Ansprüche
aus Art. 43 AuG im Falle eines Rechtsmissbrauchs nach Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG erlöschen.
5 Aufenthalt
fenthalt nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft mit einem Ehegatten mit
Aufenthaltsbewilligung
Nach Auflösung der Ehe (Scheidung, Tod des Ehegatten, Ungültigerklärung) oder der FamiFam
liengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss
gemäss Art. 44 AuG erteilte
Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden,, wenn
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche InI
tegration besteht (Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE, siehe Ziffer 5.1)
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen (Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE, siehe Ziffer 5.2)
Aufenthalt von ausländischen Ehegatten (01.10.2010)
Seite 7
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Migrationsamt
5.1
Weisungen / Praxis
Aufgabe der Wohngemeinschaft
Nach Art. 44 lit. a AuG wird für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
vorausgesetzt, dass die ausländische
usländischen Ehegatten
ten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
mit diesen zusammenwohnen.
zusammenwohnen
Art. 49 AuG entbindet vom Erfordernis des Zusammenwohnens, sofern für die getrennten
Wohnorte wichtige Gründe vorliegen und die Familiengemeinschaft
inschaft weiter besteht. Wichtige
Gründe können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergevorüberg
hende Trennung wegen erheblichen familiären Problemen entstehen (Art. 76 VZAE). Diese
Aufzählung ist nicht abschliessend. So sind unter Umständen
Umständen auch gesundheitliche Gründe
geeignet, sofern nachgewiesen wird, dass sie für die getrennten Wohnorte kausal waren.
5.1.1
Vorgehen bei Aufgabe der Wohngemeinschaft
Nehmen die Ehegatten getrennte Wohnsitze, ist zu prüfen,
ob die Familiengemeinschaft
gemeinschaft noch besteht und, wenn ja,
ob die vorgebrachten Gründe wichtig und stichhaltig im Sinne des Gesetzes sind.
Berufliche Verpflichtungen
Dieser Grund ist nur stichhaltig, wenn der Ausländer eine besondere Tätigkeit für einen beb
stimmten Arbeitgeber
ber an einem entfernten Ort ausübt, das Pendeln sowie ein WohnortsWohnort
wechsel der Familie an diesen Ort nicht zumutbar ist (Bericht des BFM zum VernehmlasVernehmla
sungsentwurf zu Art. 76 VZAE; RRB Nr. 435/2009 vom 25. März 2009, E. 3.aa). Für die FraFr
ge der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort kann die steuerrechtliche
Rechtsprechung des Bundesgerichts analog herangezogen werden. Es gilt im Einzelfall zu
prüfen, ob der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns und Arbeitsendes eine tägliche Rückkehr zuz
mutbar macht, wie lange die Arbeit dauert, ob die Arbeitszeiten dem Betroffenen hinsichtlich
der Rückkehr an den Wohnort einen gewissen Spielraum lassen, ob Teilzeitarbeit verrichtet
wird, ob ein Teil des Arbeitsweges als RuheRuhe oder Arbeitszeit genutzt werden kann und wie
der
er Arbeitsweg zumutbarerweise zu bewältigen ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, VB.2010.00164 vom 2. Juni 2010).
Vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme
Liegen beispielsweise dann vor, wenn ein vorübergehender Aufenthalt in einem Frauenhaus
erfolgt oder wenn ein Ehepartner vorübergehend aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen
wird (Bericht des BFM zum Vernehmlassungsentwurf zu Art. 76 VZAE).
Werden für das Getrenntleben keine wichtigen Gründe geltend gemacht oder sind diese
nicht stichhaltig, wird die Bewilligung nicht mehr verlängert
verlänger bzw. wird widerrufen. Dabei sind
die Ausführungen in Ziffer 5.1.2
5.1 und 5.1.3 zu beachten.
5.1.2 Dauer der Ehegemeinschaft
Für die Bestimmung der Dauer der Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE
ist auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen WohnWohn bzw. HaushaltsgemeinHaushaltsgemei
schaft abzustellen. Massgebend für die Berechnung der Dauer ist daher in der Regel (Aus(Au
nahme siehe Ziffer 5.1
1 zu Art. 49 AuG)
AuG die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft.
sgemeinschaft. Nicht relerel
vant ist, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen ZusammenleZusammenl
bens formell noch weiter bestanden hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2009 vom 8.
September 2009,, E.2.1.2 zu Art. 50 AuG).
AuG
ruch setzt eine dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz voraus
Der Bewilligungsanspruch
(BGE 136 II 113 E. 3.3.1 ff. zu Art. 50 AuG).
AuG Die Dreijahresgrenze ist absolut, zumal es sich
Aufenthalt von ausländischen Ehegatten (01.10.2010)
Seite 8
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Migrationsamt
Weisungen / Praxis
bei Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE ohnehin um eine Ausnahmeregelung handelt und daher eine
extensive Auslegung nicht angezeigt ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2009 vom 30.
April 2010, E. 2.3.1 zu Art. 50 AuG).
AuG
Aufenthalt von ausländischen Ehegatten (01.10.2010)
Seite 9
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Migrationsamt
Weisungen / Praxis
5.1.3 Erfolgreiche Integration
Eine erfolgreiche Integration ist zusammen mit der dreijährigen Ehegemeinschaft in der
Schweiz Voraussetzung für einen Anspruch nach lit. a von Art. 77 Abs. 1 VZAE.
VZAE Daher kann
die erwähnte Integration allein grundsätzlich nicht bereits ausreichen, um die BewilligungsvoBewilligungsv
raussetzungen von lit. b zu erfüllen, wenn es im Übrigen an der dreijährigen EhegemeinEhegemei
schaft fehlt.
Eine erfolgreiche Integration nach Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE liegt gemäss Art. 77 Abs. 4
VZAE vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtstaatliche Ordnung
und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a); den Willen zur Teilnahme
Tei
am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit.
b).
Für den Entscheid über den weiteren Aufenthalt der Ausländerinnen und Ausländer wird dad
her namentlich berücksichtigt:
Strafrechtlicher Leumund.
Berufliche und wirtschaftliche Integration.
Deutschkenntnisse.
5.2
Wichtige persönliche Gründe
Wichtige persönliche Gründe nach Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE können namentlich vorliegen,
wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Hierzu sind die Ausführungen
in Ziffer 2.2 dieser Weisung zu beachten.
beachten
5.3
Rechtsmissbräuchliches Festhalten an der nur
formell bestehenden Ehe
Ein Rechtsmissbrauch liegt im Allgemeinen dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig
zur Verwirklichung von Interessen, welches dieses Rechtsinstitut gar nicht schützen will,
verwendet wird. Bezogen auf Art. 44
4 AuG bedeutet dies, dass die Erteilung bzw. VerlängeVerläng
rung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern ist,, wenn sich der betroffene Ausländer auf
eine Ehe beruft, welche mit dem einzigen Ziel aufrechterhalten wird, die AufenthaltsbewilliAufenthaltsbewill
gung nicht zu verlieren. Dies ist dann der Fall, wenn die Ehe nicht (mehr) gelebt wird und die
Wiederaufnahme
me der ehelichen Beziehung ausgeschlossen werden kann. Hierzu sind die
Ausführungen in Ziffer 2.3 zu beachten.
Zeigt sich aufgrund der Abklärungen, dass zweifelsfrei ein Rechtsmissbrauch vorliegt, wird
die Aufenthaltsbewilligung des betroffenen Ausländers gestützt auf Art. 33 in Verbindung mit
Art. 62 AuG nicht mehr verlängert
verlänger bzw. wird widerrufen. Dabei sind die Ausführungen in ZifZi
fer 5.1.2 f. zu beachten.
5.4
Scheinehe
Eine Scheinehe liegt vor, wenn die Ehe lediglich zur Umgehung der ausländerrechtlichen
Vorschriften,
rschriften, nicht aber zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft eingegangen wurde.
In der Regel kann eine Scheinehe nur mit Hilfe von Indizien nachgewiesen werden. Die AusAu
sagen und Angaben der Ehegatten müssen daher stets auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft
ge
Aufenthalt von ausländischen Ehegatten (01.10.2010)
Seite 10
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Migrationsamt
Weisungen / Praxis
und entsprechend gewertet werden und stellen keinen direkten Beweis dar. Hierzu sind die
Ausführungen in Ziffer 2.4 dieser Weisung zu beachten.
Ergeben die Abklärungen, dass die Eheschliessung nur zum Zweck der Umgehung der VorVo
schriften des AuG und der VZAE erfolgte, wird die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 33
in Verbindung mit Art. 62 AuG nicht erteilt, nicht mehr verlängert oder widerrufen.
6 Inkrafttreten
Die vorliegende Weisung tritt per 1. Oktober 2010 in Kraft.
Aufenthalt von ausländischen Ehegatten (01.10.2010)
Seite 11

Documents pareils