Klage, eingereicht am 11. Juni 2012 — Gretsch-Unitas - EUR-Lex
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Klage, eingereicht am 11. Juni 2012 — Gretsch-Unitas - EUR-Lex
C 227/30 DE Amtsblatt der Europäischen Union Klagegründe und wesentliche Argumente Anträge Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Kla gegründe geltend. Die Klägerinnen beantragen, 1. Erster Klagegrund: Die Beklagte habe den relevanten Markt, der von der NES- und der CAF-Absprache betroffen ist, nicht bestimmt und habe daher die wesentlichen Erforder nisse der Rechtssicherheit verletzt. Damit daher habe sie einen Rechtsirrtum und/oder einen Beurteilungsfehler hin sichtlich des Sachverhalts begangen. 2. Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe nicht dargetan, dass sich die NES-Absprache spürbar auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgewirkt ha be. Damit habe sie einen Rechtsirrtum und/oder einen Beur teilungsfehler hinsichtlich des Sachverhalts bei der Feststel lung einer solchen Wirkung begangen. 3. Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe eine Geldbuße in Be zug auf die NES-Absprache verhängt, obwohl sie dazu we gen der Verordnung Nr. 141 des Rates (1) in der durch Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates (2) geänderten Fassung nicht ermächtigt gewesen sei. Der angefochtene Be schluss leide daher an fehlender Befugnis und/oder einem Rechtsfehler. 4. Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe, nachdem sie fälsch lich der Deutschen Post in Bezug auf die CAF-Absprache Immunität gewährt habe, den wahren Wert der Beweismittel nicht richtig erkannt, die von den Klägerinnen in ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung in der die CAF-Absprache betreffenden Sache der Kommission geliefert worden seien. (1) Verordnung Nr. 141 des Rates über die Nichtanwendung der Ver ordnung Nr. 17 des Rates auf den Verkehr (ABl. 1962, Nr. 124, S. 2751). (2) Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. 1987, L 374, S. 1). Klage, eingereicht am 11. Juni 2012 Unitas/Kommission — Gretsch- (Rechtssache T-252/12) (2012/C 227/51) Verfahrenssprache: Deutsch Parteien Klägerinnen: Gretsch-Unitas GmbH (Ditzingen, Deutschland) und Gretsch-Unitas GmbH Baubeschläge (Ditzingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-J. Hellmann, C. Malz und S. Warken) Beklagte: Europäische Kommission 28.7.2012 — die den Klägerinnen am 3. April 2012 zugestellte Entschei dung der Beklagten vom 28. März 2012 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Eu ropäischen Union (AEUV) und Art. 53 EWR –Abkommen (COMP/39452 — Beschläge für Fenster und Fenstertüren) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft; — hilfsweise, die Geldbuße der Klägerinnen herabzusetzen; — der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sieben Kla gegründe geltend. 1. Erstens habe die Beklagte die angefochtene Entscheidung bezüglich der Ermittlung des Grundbetrags der auf die Klä gerinnen entfallenen Geldbuße nicht in ausreichender Weise begründet und damit die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV als wesentliche Formvorschrift verletzt. 2. Zweitens habe die Beklagte die Klägerinnen bei der Ermitt lung des Grundbetrags der auf sie entfallenen Geldbuße ohne objektive Rechtfertigung im Vergleich zu anderen be teiligten Unternehmen unterschiedlich behandelt und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen. 3. Drittens habe die Beklagte die auf die Klägerinnen entfal lende Geldbuße fehlerhaft festgesetzt, da sie den Umfang der Ermäßigung der Geldbuße für die Klägerinnen als das erste Unternehmen, das Beweismittel mit erheblichem Mehr wert vorgelegt hat, falsch ermittelt habe. Sie habe auch nicht in der rechtlich gebotenen Weise begründet, wie sie den Umfang der Ermäßigung der Geldbuße für die Klägerinnen als das erste Unternehmen, das Beweismittel mit erhebli chem Mehrwert vorgelegt hat, ermittelt habe. 4. Viertens habe die Beklagte bei der Bemessung der Ermäßi gung der Geldbuße der Klägerinnen den Gleichbehandlungsund Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, indem sie kei nen Ausgleich für den Wettbewerbsvorteil gewährt habe, den Siegenia mit Verweis auf seine wirtschaftliche Lage er halte. 5. Fünftens sei die Entscheidung der Beklagten mit Blick auf die Berücksichtigung der Schwere der Zuwiderhandlung bei der Festsetzung der gegen die Klägerinnen festgesetzten Geld buße fehlerhaft. 6. Sechstens habe es die Beklagte bei der Ausübung ihres Er messens im Rahmen der Festsetzung der Geldbuße gegen die Klägerinnen versäumt, deren deutlich geringere Beteiligung an den kartellrechtsrelevanten Verhaltensweisen als mildern dem Umstand Rechnung zu tragen. 7. Siebtens verletze das Bußgeldregime der Beklagten insgesamt den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen und sei deshalb rechtswidrig.