Klage, eingereicht am 11. Juni 2012 — Gretsch-Unitas - EUR-Lex

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Klage, eingereicht am 11. Juni 2012 — Gretsch-Unitas - EUR-Lex
C 227/30
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anträge
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Kla­
gegründe geltend.
Die Klägerinnen beantragen,
1. Erster Klagegrund: Die Beklagte habe den relevanten Markt,
der von der NES- und der CAF-Absprache betroffen ist,
nicht bestimmt und habe daher die wesentlichen Erforder­
nisse der Rechtssicherheit verletzt. Damit daher habe sie
einen Rechtsirrtum und/oder einen Beurteilungsfehler hin­
sichtlich des Sachverhalts begangen.
2. Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe nicht dargetan, dass
sich die NES-Absprache spürbar auf den Handel zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgewirkt ha­
be. Damit habe sie einen Rechtsirrtum und/oder einen Beur­
teilungsfehler hinsichtlich des Sachverhalts bei der Feststel­
lung einer solchen Wirkung begangen.
3. Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe eine Geldbuße in Be­
zug auf die NES-Absprache verhängt, obwohl sie dazu we­
gen der Verordnung Nr. 141 des Rates (1) in der durch
Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates (2) geänderten
Fassung nicht ermächtigt gewesen sei. Der angefochtene Be­
schluss leide daher an fehlender Befugnis und/oder einem
Rechtsfehler.
4. Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe, nachdem sie fälsch­
lich der Deutschen Post in Bezug auf die CAF-Absprache
Immunität gewährt habe, den wahren Wert der Beweismittel
nicht richtig erkannt, die von den Klägerinnen in ihrem
Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung in der die
CAF-Absprache betreffenden Sache der Kommission geliefert
worden seien.
(1) Verordnung Nr. 141 des Rates über die Nichtanwendung der Ver­
ordnung Nr. 17 des Rates auf den Verkehr (ABl. 1962, Nr. 124,
S. 2751).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987
über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf
Luftfahrtunternehmen (ABl. 1987, L 374, S. 1).
Klage,
eingereicht
am 11. Juni 2012
Unitas/Kommission
—
Gretsch-
(Rechtssache T-252/12)
(2012/C 227/51)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Gretsch-Unitas GmbH (Ditzingen, Deutschland) und
Gretsch-Unitas GmbH Baubeschläge (Ditzingen, Deutschland)
(Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-J. Hellmann, C.
Malz und S. Warken)
Beklagte: Europäische Kommission
28.7.2012
— die den Klägerinnen am 3. April 2012 zugestellte Entschei­
dung der Beklagten vom 28. März 2012 in einem Verfahren
nach Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Eu­
ropäischen Union (AEUV) und Art. 53 EWR –Abkommen
(COMP/39452 — Beschläge für Fenster und Fenstertüren)
für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;
— hilfsweise, die Geldbuße der Klägerinnen herabzusetzen;
— der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sieben Kla­
gegründe geltend.
1. Erstens habe die Beklagte die angefochtene Entscheidung
bezüglich der Ermittlung des Grundbetrags der auf die Klä­
gerinnen entfallenen Geldbuße nicht in ausreichender Weise
begründet und damit die Begründungspflicht nach Art. 296
Abs. 2 AEUV als wesentliche Formvorschrift verletzt.
2. Zweitens habe die Beklagte die Klägerinnen bei der Ermitt­
lung des Grundbetrags der auf sie entfallenen Geldbuße
ohne objektive Rechtfertigung im Vergleich zu anderen be­
teiligten Unternehmen unterschiedlich behandelt und damit
gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der
Gleichbehandlung verstoßen.
3. Drittens habe die Beklagte die auf die Klägerinnen entfal­
lende Geldbuße fehlerhaft festgesetzt, da sie den Umfang
der Ermäßigung der Geldbuße für die Klägerinnen als das
erste Unternehmen, das Beweismittel mit erheblichem Mehr­
wert vorgelegt hat, falsch ermittelt habe. Sie habe auch nicht
in der rechtlich gebotenen Weise begründet, wie sie den
Umfang der Ermäßigung der Geldbuße für die Klägerinnen
als das erste Unternehmen, das Beweismittel mit erhebli­
chem Mehrwert vorgelegt hat, ermittelt habe.
4. Viertens habe die Beklagte bei der Bemessung der Ermäßi­
gung der Geldbuße der Klägerinnen den Gleichbehandlungsund Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, indem sie kei­
nen Ausgleich für den Wettbewerbsvorteil gewährt habe,
den Siegenia mit Verweis auf seine wirtschaftliche Lage er­
halte.
5. Fünftens sei die Entscheidung der Beklagten mit Blick auf die
Berücksichtigung der Schwere der Zuwiderhandlung bei der
Festsetzung der gegen die Klägerinnen festgesetzten Geld­
buße fehlerhaft.
6. Sechstens habe es die Beklagte bei der Ausübung ihres Er­
messens im Rahmen der Festsetzung der Geldbuße gegen die
Klägerinnen versäumt, deren deutlich geringere Beteiligung
an den kartellrechtsrelevanten Verhaltensweisen als mildern­
dem Umstand Rechnung zu tragen.
7. Siebtens verletze das Bußgeldregime der Beklagten insgesamt
den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen
und Sanktionen und sei deshalb rechtswidrig.