Auf der Grundlage vonvon § 4 der Gemeindeordnung für den

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Auf der Grundlage vonvon § 4 der Gemeindeordnung für den
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Auf der Grundlage von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
in der Bekanntmachung vom 14.02.2002 (SächsGVBl. S. 86 und § 23 des Gesetzes über
den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren bei Unglücksfällen und
Notständen im Freistaat Sachsen, Sächsisches Brandschutzgesetz (SächsBrandschG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Januar 1998 (SächsGVBl. S. 54) und der
Verordnung über die Entschädigung der feuerwehrtechnischen Bediensteten und der
ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren im Freistaat Sachsen ( FeuerwehrEntschädigungsverordnung- Fw- EntschVO) vom 28.Dezember 1999 hat der Gemeinderat
Crottendorf für die Gemeinde Crottendorf mit OT Walthersdorf am 26.09.2002 mit BeschlussNr. 363/02 folgende Satzung beschlossen:
Satzung über die Entschädigung von Funktionsträgern der freiwilligen Feuerwehr der
Gemeinde Crottendorf
§1
Aufwandsentschädigung der Wehrleiter und Stellvertreter
(1)
Die Entschädigung des Gemeindewehrleiters beträgt monatlich
45,00 €
(2)
Nimmt der Gemeindewehrleiter gleichzeitig die Funktion eines
Ortswehrleiters wahr, so beträgt die Entschädigung monatlich
45.00 €
(3)
Die Entschädigung der Ortswehrleiter beträgt monatlich
45,00 €
(4)
Nimmt der Ortswehrleiter gleichzeitig die Funktion des Stellvertreters
des Gemeindewehrleiters war, so beträgt die Entschädigung monatlich 45,00 €
(5)
Wird ein Stellvertreter des in Absatz 1 Nr.1genannten Funktionsträger extra bestellt beträgt die Entschädigung
22,50 €
Die Stellvertreter der Ortswehrleiter
22,50 €
(6)
§2
Aufwandsentschädigung der Jugendfeuerwehrwarte
(1)
Die Entschädigung der Jugendfeuerwehrwarte in den
Ortsfeuerwehren beträgt monatlich
20.00 €
§3
Aufwandsentschädigung der Gerätewarte
(1)
Die Entschädigung der Gerätewarte in den Ortsfeuerwehren
beträgt monatlich
15,00 €
§4
Wegfall der Aufwandsentschädigung
Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach den §§ 1 bis 3 entfällt
1.
mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte aus dem Ehrenamt
ausscheidet, oder
2.
wenn der Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger als drei Monate das
Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.
2
Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung des Ehrenamtes selbst zu
vertreten, entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt nicht
mehr wahrgenommen wird.
§5
Zahlung der Aufwandsentschädigung
Die Aufwandsentschädigung ist quartalsweise auszuzahlen.
§6
Ersatz von Verdienstausfall
(1) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr können auf Antrag
von der Gemeinde Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls infolge von
Einsätzen, Einsatzübungen sowie der Aus- und Fortbildung während der üblichen
Arbeitszeit verlangen. Der Erstattungsanspruch je Stunde entspricht höchstens der
Stundenvergütung der Vergütungsgruppe Ia des jeweils geltenden
Vergütungstarifvertrages zum BAT-O. Je Tag wird der Verdienstausfall für höchstens
zehn Stunden erstattet. Angefangene Stunden werden als volle Stunden
angerechnet.
(2) Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.
§7
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.Januar 2003 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Entschädigungssatzungen für ehrenamtliche Tätigkeit in der
Freiwilligen Feuerwehr Crottendorf vom 19.09.1996, Artikel 2 und 3 der 1.
Änderungssatzung zur 2. Euro - Anpassungssatzung vom 24.05.2002 und der
Freiwilligen Feuerwehr Walthersdorf vom 21.02.1994 außer Kraft.
Crottendorf, den 27.09.2002
Reinhold
Bürgermeister
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr
nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde
unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht worden ist.
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Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht werden, so kann auch nach
Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung
geltend machen.
Crottendorf, den 27.09.2002
Reinhold
Bürgermeister