Auf der Grundlage vonvon § 4 der Gemeindeordnung für den
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Auf der Grundlage vonvon § 4 der Gemeindeordnung für den
1 Auf der Grundlage von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Bekanntmachung vom 14.02.2002 (SächsGVBl. S. 86 und § 23 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen, Sächsisches Brandschutzgesetz (SächsBrandschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Januar 1998 (SächsGVBl. S. 54) und der Verordnung über die Entschädigung der feuerwehrtechnischen Bediensteten und der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren im Freistaat Sachsen ( FeuerwehrEntschädigungsverordnung- Fw- EntschVO) vom 28.Dezember 1999 hat der Gemeinderat Crottendorf für die Gemeinde Crottendorf mit OT Walthersdorf am 26.09.2002 mit BeschlussNr. 363/02 folgende Satzung beschlossen: Satzung über die Entschädigung von Funktionsträgern der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Crottendorf §1 Aufwandsentschädigung der Wehrleiter und Stellvertreter (1) Die Entschädigung des Gemeindewehrleiters beträgt monatlich 45,00 € (2) Nimmt der Gemeindewehrleiter gleichzeitig die Funktion eines Ortswehrleiters wahr, so beträgt die Entschädigung monatlich 45.00 € (3) Die Entschädigung der Ortswehrleiter beträgt monatlich 45,00 € (4) Nimmt der Ortswehrleiter gleichzeitig die Funktion des Stellvertreters des Gemeindewehrleiters war, so beträgt die Entschädigung monatlich 45,00 € (5) Wird ein Stellvertreter des in Absatz 1 Nr.1genannten Funktionsträger extra bestellt beträgt die Entschädigung 22,50 € Die Stellvertreter der Ortswehrleiter 22,50 € (6) §2 Aufwandsentschädigung der Jugendfeuerwehrwarte (1) Die Entschädigung der Jugendfeuerwehrwarte in den Ortsfeuerwehren beträgt monatlich 20.00 € §3 Aufwandsentschädigung der Gerätewarte (1) Die Entschädigung der Gerätewarte in den Ortsfeuerwehren beträgt monatlich 15,00 € §4 Wegfall der Aufwandsentschädigung Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach den §§ 1 bis 3 entfällt 1. mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte aus dem Ehrenamt ausscheidet, oder 2. wenn der Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger als drei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit. 2 Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung des Ehrenamtes selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt nicht mehr wahrgenommen wird. §5 Zahlung der Aufwandsentschädigung Die Aufwandsentschädigung ist quartalsweise auszuzahlen. §6 Ersatz von Verdienstausfall (1) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr können auf Antrag von der Gemeinde Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls infolge von Einsätzen, Einsatzübungen sowie der Aus- und Fortbildung während der üblichen Arbeitszeit verlangen. Der Erstattungsanspruch je Stunde entspricht höchstens der Stundenvergütung der Vergütungsgruppe Ia des jeweils geltenden Vergütungstarifvertrages zum BAT-O. Je Tag wird der Verdienstausfall für höchstens zehn Stunden erstattet. Angefangene Stunden werden als volle Stunden angerechnet. (2) Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen. §7 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt zum 01.Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die Entschädigungssatzungen für ehrenamtliche Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr Crottendorf vom 19.09.1996, Artikel 2 und 3 der 1. Änderungssatzung zur 2. Euro - Anpassungssatzung vom 24.05.2002 und der Freiwilligen Feuerwehr Walthersdorf vom 21.02.1994 außer Kraft. Crottendorf, den 27.09.2002 Reinhold Bürgermeister Hinweis: Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. 3 Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht werden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Crottendorf, den 27.09.2002 Reinhold Bürgermeister