Faule Zahler: So berechnen Sie den Verzugszins richtig
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Faule Zahler: So berechnen Sie den Verzugszins richtig
Faule Zahler: So berechnen Sie den Verzugszins richtig Mit Wirkung ab dem 01.01.02 wurden die gesetzlichen Vorschriften über den Verzug bei verspäteter Zahlung geändert. So geraten nicht zahlende Kunden 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug. Eine Mahnung ist nicht mehr nötig. Privatkunden geraten aber nur dann ohne Mahnung in Verzug, wenn Sie sie über diese Rechtsfolge informieren. (Rechtsgrundlage: § 286 BGB) Außerdem wurde der Verzugszins stark angehoben: Statt der früher geltenden mageren vier Prozent gilt nun ein Zins von 5 Prozent über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank. Bei gewerblichen Kunden beträgt der Aufschlag sogar 8 Prozent. Im ersten Halbjahr 2003 gelten also diese Verzugszinsen: 6,97 Prozent pro Jahr bei Privatkunden und 9,97 Prozent bei gewerblichen Kunden.(Rechtsgrundlage: § 288 Abs. 1 BGB, § 288 Abs. 2 BGB) Problematisch ist der Zugangsnachweis: Die gesetzlichen Vorschriften sehen vor, dass Schuldner von Geldforderungen grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug geraten. Was aber, wenn der Schuldner den Zugang der Rechnung bestreitet? Ihr säumiger Kunde gerät nämlich nur dann in Verzug, wenn Sie den Nachweis erbringen können, dass dem Schuldner die Rechnung über die fällige Forderung zugegangen ist. Eine „Zugangsfiktion“ wie im Steuerrecht (zugegangen am dritten Tag nach Aufgabe zur Post) gibt es im Privatrecht nicht. Praxisproblem: Die Übersendung der Rechnung per Einschreiben mit Rückschein dürfte sich nur bei hohen Rechnungen rentieren. Alternative: Sie faxen die Rechungen und heben das Sendeprotokoll auf. Bei modernen Faxgeräten wird auf den Sendebericht eine verkleinerte Kopie des gefaxten Dokuments gedruckt. Damit dürfte auch die etwaige Behauptung des Empfängers zu entkräften sein, es sei etwas anderes gefaxt worden. Übrigens: Rechnungen per Fax sind steuerlich anzuerkennen und berechtigen zum Vorsteuerabzug. (Fundstelle: BMF, 28.02.92, BStBl 92 I, 376) Bei wem muss die Rechnung zugegangen sein? Es genügt der Nachweis, dass die Rechnung den Kunden an seiner Adresse laut Geschäftspapier erreicht hat. Landet die Rechnung beim Kunden in der falschen Abteilung oder bleibt unbearbeitet liegen, ist sie gleichwohl zugegangen. Organisatorische Probleme in der Sphäre des Rechnungsempfängers können nicht zu Ihren Lasten gehen. Der Nachweis des Zugangs kann durch Einwerfen in den Briefkasten unter Zeugen geführt werden. 1/2 14.05.2003 © Copyright IZW InformationsZentrum für die Wirtschaft GmbH, Heiliggeiststr. 3, 80331 München, www.izw.info Haftungsausschluss: IZW ist zur Steuer- und Rechtsberatung nicht befugt. Bitte lassen Sie diese allgemeinen Auskünfte durch einen Steuerberater bzw. Anwalt überprüfen. Falle Zahlungsziel vermeiden: Vermeiden Sie auf Ihrer Rechnung die Angabe von Zahlungsfristen. Diese bewirken nämlich ein Hinausschieben des Verzugs. Beispiel: Auf Ihrer Rechnung vom 29.06.03 (Zugang bei Ihrem Kunden 30.06.03) steht: Fällig am 12. Juli 2003. Verzug tritt nicht schon am 13. Juli, sondern erst am 12. August ein, nämlich 30 Tage nach dem Fälligkeitsdatum. Ohne Ihren Hinweis wäre der Verzug hingegen schon am 31.07.03 eingetreten. Und so berechnen Sie den Zins – Beispiel: Am 29.06.03 verschicken Sie eine Rechnung über 10 000 Euro an einen gewerblichen Kunden (Zugang bei Ihrem Kunden 30.06.03). Sie geben keine Zahlungsfrist an. Der Kunde zahlt am 25.09.03. Der Verzug beginnt 30 Tage nach Zugang und Fälligkeit, also am 31.07.03. Der Verzug dauert 56 Tage. Der Verzugszins beträgt damit 56/365 x 9,97 %. In unserem Fall sind das 152,96 Euro - übrigens mehrwertsteuerfrei. 2/2 14.05.2003 © Copyright IZW InformationsZentrum für die Wirtschaft GmbH, Heiliggeiststr. 3, 80331 München, www.izw.info Haftungsausschluss: IZW ist zur Steuer- und Rechtsberatung nicht befugt. Bitte lassen Sie diese allgemeinen Auskünfte durch einen Steuerberater bzw. Anwalt überprüfen.