Anlage 1-Betrauungsakt-SW
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Anlage 1-Betrauungsakt-SW
Anlage 1 Öffentlicher Betrauungsakt (Bescheid) der Stadt Grünstadt betreffend die Stadtwerke Grünstadt auf der Grundlage der Entscheidung der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABI. EU Nr. K(2011) 9380 vom 31. Januar 2012) - Freistellungsentscheidung -, des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (2005/C 297/04, ABI. EU Nr. C 297/4 vom 29. November 2005), und der Richtlinie 2005/81/EG der EU-Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABI. EU Nr. L 312/47 vom 29. November 2005) Präambel (1) Gegenstand der Stadtwerke Grünstadt GmbH (im Folgenden „Stadtwerke GmbH“) mit Sitz in Grünstadt ist unter anderem der der Betrieb von Bädern. (2) Der nachfolgende Betrauungsakt bestätigt und konkretisiert den durch den gesellschaftsvertraglichen Unternehmensgegenstand begründeten Zweck der Stadtwerke GmbH, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu erbringen, um damit den Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts („Almunia-Paket“) Rechnung zu tragen. Seite 1 von 5 §1 Gemeinwohlaufgabe (1) Die Gemeinden haben nach Art. 49 der Verfassung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit den §§ 2 und 14 der Gemeindeordnung (GemO) die gesetzliche Aufgabe, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen, zu denen auch Bäder zählen. Diese zur Daseinsvorsorge gehörende und von einem öffentlichen Zweck im Sinne des § 85 Abs. 4 GemO getragene kommunale Aufgabe zielt darauf ab, durch die Bereitstellung von Bädern den Einwohnern Gelegenheit zu sportlicher Betätigung und Erholung zu geben und deren Wohlbefinden zu dienen. Ihre Erfüllung durch die Stadtwerke Grünstadt GmbH liegt im allgemeinen Interesse. (2) Bei den Aufgaben nach Abs. 1 und § 2 Abs. 1 handelt es sich jeweils um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Freistellungsentscheidung der EU-Kommission. §2 Betrautes Unternehmen, Art der Dienstleistungen (Zu Art. 4 der Freistellungsentscheidung) (1) Die Stadt Grünstadt betraut die Stadtwerke GmbH mit der Unterhaltung und dem Betrieb des Allwetterbades im Stadtgebiet der Stadt Grünstadt. Die diskriminierungsfreie und wirtschaftlich angemessene Bereitstellung ausreichender Sport- und Freizeitangebote erfolgt dabei unter besonderer Berücksichtigung der kommunalpolitischen Belange der Stadt Grünstadt. Die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der Bereitstellung und des Betriebs der Bäder im Stadtgebiet der Stadt Grünstadt umfasst den Betrieb des Allwetterbades zu sozialverträglichen Tarifen einschließlich des Schul- und Vereinsschwimmens. Eine Erfüllung dieser Aufgaben durch private Marktteilnehmer ist aufgrund der strukturellen Unwirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung nicht möglich. Die Stadtwerke GmbH wird namentlich mit der zunächst auf die Dauer von zehn Jahren (2013 – 2022) befristeten Erbringung nachstehender Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die die Stadtwerke GmbH im Einklang mit ihrem Unternehmensgegenstand für das gesamte Gebiet der Stadt Grünstadt wahrnimmt, öffentlich betraut: a) Diskriminierungsfreie, kostengünstige (=sozialverträgliche Tarifgestaltung) und hinsichtlich Kapazität, Qualität und Verfügbarkeit ausreichende Bereitstellung von Schwimm- und Seite 2 von 5 Badeeinrichtungen einschließlich der Nutzung für Schul- und Vereinsschwimmen sowie sonstiger Infrastruktur für den Betrieb des Allwetterbades. b) Unmittelbar mit dieser Tätigkeit verbundene Nebenleistungen: (NOCH OFEN) (2) Daneben erbringt die Stadtwerke GmbH folgende Leistungen, die nicht zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen: - Erzeugung, Bezug, Handel, Transport und Verteilung von Strom, Gas, Wasser, - sonstige der Ver- und Entsorgung dienende Aufgaben. §3 Berechnung und Änderung der Ausgleichszahlung (Zu Art. 5 der Freistellungsentscheidung) (1) Die Stadt Grünstadt kann an die Stadtwerke GmbH den Ausgleich eines Jahresfehlbetrages und freiwillige Investitionszuschüsse, deren Höhe sich aus dem Jahres-Wirtschaftsplan der Stadtwerke GmbH ergibt und in einem Haushaltsplan der Stadt Grünstadt veranschlagt ist, leisten. Andere Begünstigungen der Stadt Grünstadt (z. B. ein zu marktunüblichen Konditionen gewährtes Darlehen, eine verbilligte bzw. unentgeltliche Überlassung von Grundstücken und Gebäuden oder eine entsprechende Garantie (Bürgschaft, Patronatserklärung)) sind im Jahres-Wirtschaftsplan oder anderweitig gesondert nachzuweisen. Die maximale Höhe der „Ausgleichszahlungen“ (Begünstigungen) im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Freistellungsentscheidung ergibt sich aus dem jeweiligen Haushaltsplan der Stadt Grünstadt i. V. m. § 3 Abs. 3. Auf dieser Grundlage entscheidet die Stadt Grünstadt im Rahmen ihres Haushaltes über die Höhe der Ausgleichszahlungen (Begünstigungen). (2) Die Ausgleichszahlungen (Begünstigungen) der Stadt Grünstadt erfolgen allein zu dem Zweck, die Stadtwerke GmbH in die Lage zu versetzen, den ihr nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Unternehmenszweck (in der Eingrenzung gemäß § 2 Abs. 1 dieses Betrauungsaktes) zu erfüllen. Der Ausgleichsbetrag resultiert ausschließlich aus der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs. 1. Soweit Kosten auf Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 entfallen, bleiben sie unberücksichtigt; hierfür ist ein gesonderter Nachweis gemäß § 5 zu erbringen. (3) Führen nicht vorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs. 1 zu einem höheren Ausgleichsbetrag, kann auch dieser berücksichtigt werden. Seite 3 von 5 (4) Die Ausgleichszahlungen (Begünstigungen) gehen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Rendite aus dem für die Erfüllung dieser Verpflichtungen eingesetzten Eigenkapital abzudecken. (5) Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch der Stadtwerke GmbH auf die Ausgleichszahlungen (Begünstigungen) der Stadt Grünstadt. (6) Die Stadtwerke GmbH stellt durch geeignete buchhalterische Maßnahmen sicher, dass die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (§ 2 Abs. 1 dieses Betrauungsaktes) von den übrigen Tätigkeiten und den hierdurch verursachten Aufwendungen abgegrenzt werden. Die Stadtwerke GmbH stellt darüber hinaus sicher, dass die Zuschusszahlungen ausschließlich der Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse dienen. §4 Vermeidung von Überkompensierung (Zu Art. 6 der Freistellungsentscheidung) (1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichszahlungen (Begünstigungen) keine Überkompensierung für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 entsteht oder für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 Vorteile gewährt werden, führt die Stadtwerke GmbH jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachweis über die Verwendung der Mittel. Dies geschieht durch den jeweiligen Jahresabschluss. (2) Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von mehr als 10 % der für das Prüfungsjahr gewährten Mittel, fordert die Stadt Grünstadt die Stadtwerke GmbH zur Rückzahlung des überhöhten Betrages auf. Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von maximal 10 %, darf der überhöhte Betrag auf den nächstfolgenden Zahlungszeitraum angerechnet werden. §5 Vorhalten von Unterlagen (Zu Art. 7 der Freistellungsentscheidung) Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob die Ausgleichszahlungen (Begünstigungen) mit den Bestimmungen der Freistellungsentscheidung vereinbar sind, mindestens für einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren. Seite 4 von 5 §6 Hinweis auf den Grundlagenbeschluss und In-Kraft-Treten (1) Der Stadtrat der Stadt Grünstadt hat in seiner Sitzung am > TT.MM.JJJJ den Bürgermeister mit dem Erlass dieses öffentlichen Auftrages (Betrauungsakt) beauftragt. (2) Die Betrauung erfolgt für einen Zeitraum von 10 Jahren (2013 -2032). (3) Die Betrauung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft. Grünstadt, den > TT.MM.2013 _________________ (Bürgermeister) Seite 5 von 5