Stadt Bruchsal
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Stadt Bruchsal Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan & Örtliche Bauvorschriften "Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße " Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-GerhardtStraße“ Inhaltsverzeichnis Teil A Bestandteile des Bebauungsplans A–I Planungsrechtliche Festsetzungen A – II Örtliche Bauvorschriften A – III Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text A – IV Rechtsgrundlagen, Verfahrensvermerke, Satzung Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“ Satzung örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/ Paul-Gerhardt-Straße“ A–V Hinweise Teil B Beigefügte Teile zum Bebauungsplan B–I Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen und örtlicher Bauvorschriften B – II Umweltbericht B – III schalltechnisches Gutachten B – IV Artenschutzrechtliche Verträglichkeitsstudie Stand Satzungsbeschluss Seite 2 Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal Teil A - Textteil Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“ Teil A Bestandteile des Bebauungsplans A–I Planungsrechtliche Festsetzungen A – II Örtliche Bauvorschriften A – III Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text A – IV Rechtsgrundlagen, Verfahrensvermerke, Satzung Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“ Satzung örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/ Paul-Gerhardt-Straße“ A–V Hinweise Stand Satzungsbeschluss Seite 3 Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal Teil A - Textteil Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“ A–I Textliche planungsrechtliche Festsetzungen Stand Satzungsbeschluss Seite 4 Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal Teil A - Textteil Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“ In Verbindung mit der Planzeichnung und der Planeintragungen (Schrift, Text) wird folgendes festgesetzt: I. Textliche planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB und BauNVO) §1 Art der baulichen Nutzung (1) Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die im Folgenden angegebenen Emissionskontingente (LEK) und die daraus berechneten Immissionskontingente (LIK) nach DIN 45691 weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten. §9(1) Nr.1 BauGB i.V.m. BauNVO Teilfläche 1 (TF1) LEK, tags = 60 dB(A) LEK, nachts = 45 dB(A) Teilfläche 2 (TF2) LEK, tags = 64 dB(A) LEK, nachts = 49 dB(A) Teilfläche 3 (TF3) LEK, tags = 65 dB(A) LEK, nachts = 50 dB(A) Teilfläche 4 (TF4) LEK, tags = 65 dB(A) LEK, nachts = 50 dB(A) Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5. Ein Vorhaben dem eine Teilfläche i (Grundstücksfläche) zuzuordnen ist, erfüllt die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplanes, wenn der nach TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung berechnete Beurteilungspegel Lr,j der vom Vorhaben ausgehenden Geräusche an allen maßgeblichen Immissionsorten j die Bedingung: Lr,j = LEK,j - ΔLi,j erfüllt. Die Berechnung von ΔLi,j erfolgt nach DIN 45691 Nummer 4.5. Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplanes, wenn der Beurteilungspegel Lr,j den geltenden Immissionsrichtwert nach TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB(A) unterschreitet. (§ 1(4) BauNVO) (2) Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter im Sinne des § 8 (3) Nr. 1 BauNVO unzulässig. (§1(6) Nr. 1 BauNVO) (3) Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Einzelhandelsbetriebe, die Güter an Endverbraucher verkaufen unzulässig. (§1(5) BauNVO) Ausnahmsweise sind Autohäuser und Autohändler, sowie Handwerksbetriebe und produzierende Betriebe, die Güter auch an den Endverbraucher verkaufen zulässig. (§31 (1) BauGB) Stand Satzungsbeschluss Seite 5 Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal Teil A - Textteil Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“ (4) Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Vergnügungsstätten im Sinne §8 Abs. 3 Nr.3 BauNVO unzulässig. (§1(6) Nr. 1BauNVO) (5) Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Bordelle und bordellartige Betriebe, sowie Sexshops unzulässig. (§1(9) BauNVO) §2 Maß der baulichen Nutzung §9(1) Nr.1 BauGB i.V.m. BauNVO Die festgesetzte Traufhöhe baulicher Anlagen ist zu messen zwischen der Oberkante der Außenwand bzw. zwischen dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberseite der Dachhaut und der Höhenlage der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche in der Grundstücksmitte. (§ 18(1) BauNVO) §3 Bauweise §9(1) Nr.2 BauGB i.V.m. §22 BauNVO Es gilt die abweichende Bauweise (a). Die abweichende Bauweise unterscheidet sich von der offenen Bauweise darin, dass die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand ohne Längenbegrenzung errichtet werden. §4 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft §9(1) Nr.20 BauGB (1) Für die Beleuchtung der öffentlichen Verkehrsflächen sind insektenfreundliche Beleuchtungsmittel (wie z.B. Natrium-Niederdruckdampf-Lampen) zu verwenden. (2) Je zehn Stellplätzen ist ein hochstämmiger standortheimischer Laubbaum zu pflanzen. §5 Bauliche und technische Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen §9(1) Nr.20 BauGB Die Außenbauteile von Gebäuden sind entsprechend den Außenlärmpegelbereichen nach der DIN 4109 auszubilden. Stand Satzungsbeschluss Seite 6 Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal Teil A - Textteil Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“ A – II Textliche Örtliche Bauvorschriften Stand Satzungsbeschluss Seite 7 Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal Teil A - Textteil Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“ In Verbindung mit der Planzeichnung und der Planeintragungen (Schrift, Text) wird folgendes festgesetzt: II. Örtliche Bauvorschriften § 74 LBO §1 Werbeanlagen (1) Je Geschäft, Betrieb oder sonstiger Einrichtungen sind höchstens vier Werbeanlagen zulässig. (2) Die Größe der einzelnen Werbeanlage darf höchsten 20 qm, die Höhe darf höchstens 3 m betragen. (3) Werbeanlagen an Gebäuden dürfen bis zur maximal zulässigen Höhe laut Planeinschrieb über der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche angebracht werden. Die Höhe ist zu bemessen zwischen dem höchsten Punkt der Werbeanlage und der Höhe der angrenzenden Verkehrsfläche. (4) Freistehende Werbeanlagen, wie Pylone dürfen eine Höhe von 8,0 m nicht überschreiten. Die Höhe ist zu messen zwischen dem Höchsten Punkt der Werbeanlage und der Höhe der angrenzenden öffentlichen Verkehrsanlage (5) Bewegliche Werbeanlagen, Werbeanlagen mit bewegtem und wechselndem Licht sowie Werbeanlagen mit fluroszierenden Farben sind unzulässig. §2 Gestaltung der unbebauten Flächen §74(1) Nr.2 LBO §74(1) Nr.3 LBO Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke, die nicht als interne Verkehrs- oder Lagerflächen dienen sind als Grünflächen anzulegen und zu unterhalten. §3 Einfriedigungen §74(1) Nr.3 LBO Die Höhe der Einfriedigungen entlang der öffentlichen Flächen ist auf maximal 2,0 m zu begrenzen. Als Einfriedigungen zulässig sind: Maschendraht- und Metallgitterzäune. §4 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zu § 1 Werbeanlagen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß §75 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß §27 DSchG mit einer Geldbuße geahndet werden. Stand Satzungsbeschluss §75 LBO Seite 8 Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal Teil A - Textteil Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“ Bestätigungen Entwurf und Bearbeitung: Stadt Bruchsal, den 15.11.2011 gez. Prof. Dr. Ing. Hartmut Ayrle Ausfertigung: Die Übereinstimmung des Bebauungsplanes und der Örtlichen Bauvorschriften mit dem Gemeinderatsbeschluss (Satzungsbeschluss) vom 13.12.2011 sowie die Richtigkeit der Angaben zum Verfahren werden bestätigt. Bruchsal, den 14.12.2011 gez. Cornelia Petzold-Schick Oberbürgermeisterin Genehmigungsvermerk: entfällt Inkrafttreten: Der durch Beschluss des Gemeinderates vom 13.12.2011 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“, Gemarkung Bruchsal und die als Satzung beschlossenen Örtlichen Bauvorschriften sind gemäß § 10 BauGB und §74 LBO mit der Bekanntmachung am 15.12.2011 in Kraft getreten. Stadt Bruchsal, den 16.12.2011 gez. Prof. Dr. Ing. Hartmut Ayrle Amtsleiter Stadtplanungsamt Stand Satzungsbeschluss Seite 9 Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal Teil A - Textteil Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“ A - III Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text Stand Satzungsbeschluss Seite 10 Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal Teil A - Textteil Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“ A - IV Rechtsgrundlagen, Verfahrensvermerke, Satzung Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/ Paul-Gerhardt-Straße“ Satzung Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/ Paul-Gerhardt-Straße“ Stand Satzungsbeschluss Seite 11 Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal Teil A - Textteil Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“ RECHTSGRUNDLAGEN BauGB Baugesetzbuch In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004, BGBl. I S. 2414, zuletzt geändert am 22. Juli 2011, BGBl. I S. 1509 BauNVO Baunutzungsverordnung Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBL. I S. 466) BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) DSchG Denkmalschutzgesetz Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale i.d.F. vom 6.12.1983, zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S.252) GemO Gemeindeordnung für Baden Württemberg i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S.581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 962) LBO Landesbauordnung Baden-Württemberg i.d.F. vom 5. März 2010 (GBl. Nr. 7, S. 358) NatSchG Naturschutzgesetz Baden-Württemberg Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Landesnaturschutzgesetz) i.d.F. vom 13.12.2005 (GBL. S. 745), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809, 816) PlanzV Planzeichenverordnung 1990 Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und der Darstellung des Planinhalts vom 18.12.1990 (BGBL I 1991 S.58) Stand Satzungsbeschluss Seite 12 Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal Teil A - Textteil Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“ Verfahrensvermerke 1. Planaufstellungsbeschluss des Gemeinderates gemäß §2 (1) BauGB am 16.12.2008 1.1 Ortsübliche Bekanntmachung hiervon gemäß § 2 Abs. 1. BauGB (Datum Amtsblatt) am 08.01.2009 2. am 14.07.2009 2.1 Ortsübliche Bekanntmachung (Datum Amtsblatt) der frühzeitigen Öffentlichkeits- am beteiligung 17.07.2009 2.2 Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung mit Plandarlegung und Unterrichtung sowie mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. vom 27.07.2009 bis 28.08.2009 Gemeinderatsbeschluss über die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 3. Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Schreiben vom 21.07.2009 mit Anschreiben und Frist für die Behörden und Stellen zur Abgabe einer Stellungnahme bis 28.08.2009 4. Gemeinderatsbeschluss über den Vorentwurf am 14.07.2009 4.1 Gemeinderatsbeschluss über die öffentliche Planauslegung mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB am 27.09.2011 4.2 Ortsübliche Bekanntmachung hiervon (Datum BNN) gem. § 3 (2) BauGB am 29.09.2011 4.3 Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB vom bis 07.10.2011 08.11.2011 4.4 Benachrichtigung der Behörden über die öffentliche Auslegung mit Schr. v. 28.09.2011 4.5 Gemeinderatsbeschluss über die zweite öffentliche Planauslegung mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB entfällt 4.6 Ortsübliche Bekanntmachung hiervon (Datum Amtsblatt) gem. § 3 (2) BauGB entfällt 4.7 Zweite öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB entfällt 4.8 Benachrichtigung der Behörden über die zweite öffentliche Auslegung entfällt 5. am 13.12.2011 5.1 Mitteilung des Prüfungsergebnisses des Gemeinderates an diejenigen, die Anre- am gungen vorgebracht haben 21.12.2011 7. 15.12.2011 Satzungsbeschluss des Gemeinderates gem. § 10 BauGB (§ 74 LBO) Inkrafttreten des Bebauungsplanes mit der ortsüblichen Bekanntmachung (Datum Amtsblatt) des Satzungsbeschlusses gem. § 10 BauGB Stand Satzungsbeschluss am Seite 13 Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal Teil A - Textteil Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“ SATZUNG zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“, Gemarkung Bruchsal Aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004, BGBl. I S. 2414, zuletzt geändert am 22. Juli 2011, BGBl. I S. 1509 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S.582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2010 GBl. S. 793 hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung vom 13.12.2011 den Bebauungsplan „ErnstBlickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“, Gemarkung Bruchsal als Satzung beschlossen. §1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Festsetzungen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes (§2 Ziffer A - III) §2 Bestandteile Teil A A-I A - III Bestandteile textliche planungsrechtliche Festsetzungen Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text Teil B B-I B - II Beigefügte Teile Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen und örtlicher Bauvorschriften Umweltbericht B – III schalltechnisches Gutachten B – IV Artenschutzrechtliche Verträglichkeitsstudie §3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 27 DSchG mit einer Geldbuße geahndet werden. Stand Satzungsbeschluss Seite 14 Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal Teil A - Textteil Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“ §4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung gemäß §10 BauGB in Kraft. Bestätigungen Ausfertigung: Die Übereinstimmung dieser Satzung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 13.12.2011 wird bestätigt. Stadt Bruchsal Bruchsal, den 14.12.2011 gez. Cornelia Petzold-Schick Oberbürgermeisterin Genehmigungsvermerk Entfällt. Inkrafttreten: Der durch Beschluss des Gemeinderates vom 13.12.2011 als Satzung beschlossene Bebauungsplan ist gemäß §10 BauGB mit der Bekanntmachung am 15.12.2011 in Kraft getreten. Stadt Bruchsal Stadtplanungsamt Bruchsal, den 16.12.2011 gez. Prof. Dr. Ing. Hartmut Ayrle Amtsleiter Stadtplanungsamt Stand Satzungsbeschluss Seite 15 Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal Teil A - Textteil Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“ SATZUNG über die örtlichen Bauvorschriften für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“, Gemarkung Bruchsal Aufgrund der Gemeindeordnung Baden-Württemberg i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S.582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2010 GBl. S. 793 der Landesbauordnung Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2010 GBl. S. 358 ber. S. 416 hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung vom 13.12.2011 die örtlichen Bauvorschriften für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Ernst-BlickleStraße/Paul-Gerhardt-Straße“ als Satzung beschlossen. §1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Festsetzungen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes (§2 Ziffer A-III) §2 Bestandteile Teil A A - II A - III Bestandteile Textliche Örtliche Bauvorschriften Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text Teil B B-I B - II Beigefügte Teile Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen und örtlicher Bauvorschriften Umweltbericht B – III schalltechnisches Gutachten B – IV Artenschutzrechtliche Verträglichkeitsstudie §3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zu § 1 Werbeanlagen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß §75 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 27 DSchG mit einer Geldbuße geahndet werden. §4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung der Genehmigung gemäß §74 LBO in Kraft. Stand Satzungsbeschluss Seite 16 Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal Teil A - Textteil Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“ Bestätigungen Ausfertigung: Die Übereinstimmung dieser Satzung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 13.12.2011 wird bestätigt. Stadt Bruchsal Bruchsal, den 14.12.2011 gez. Cornelia Petzold-Schick Oberbürgermeisterin Genehmigungsvermerk entfällt Inkrafttreten: Die durch Beschluss des Gemeinderates vom 13.12.2011 als Satzung beschlossenen örtlichen Bauvorschriften für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet ErnstBlickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“ sind gemäß §74 LBO am 15.12.2011 in Kraft getreten. Stadt Bruchsal, Stadtplanungsamt Bruchsal, den 16.12.2011 gez. Prof. Dr. Ing. Hartmut Ayrle Amtsleiter Stadtplanungsamt Stand Satzungsbeschluss Seite 17 Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal Teil A - Textteil Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“ A–V Hinweise Stand Satzungsbeschluss Seite 18 Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal Teil A - Textteil Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“ Hinweise und Nachrichtliche Übernahmen 1. Geotechnik Im Plangebiet stehen junge Talablagerungen an, die lokal setzungsempfindlich und von geringer Standfestigkeit beziehungsweise Tragfähigkeit sind. Der Grundwasserflurabstand ist möglicherweise gering. Bei geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planung (z.B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser u.dgl.) wird ingenieurgeologische Beratung durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. 2. Entwässerung Für eine dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser für die gewerblich genutzten Bereiche des Plangebietes ist vom Bauherrn eine wasserrechtliche Genehmigung bzw. Erlaubnis beim Landratsamt Karlsruhe - Amt für Umwelt und Arbeitsschutz - zu beantragen. 3. Belange des Denkmalschutzes Sollten in Folge der Planungen bei der Durchführung von Erdarbeiten bisher unbekannte archäologische Funde und Befunde entdeckt werden, sind diese dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Ref. 25 umgehend zu melden. Die Fundstelle ist bis zu vier Werktage nach der Fundanzeige unberührt zu lassen, wenn nicht eine Verkürzung der Frist mit dem Ref. 25 vereinbart wird. (§20 DSchG i.V.m. §27 DSchG) 4. Einsichtnahme von der Planung zugrunde legenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Bruchsal im Rathaus am Otto-Oppenheimer-Platz, Otto-Oppenheimer-Platz 5, Erdgeschoss, Raum B 024, eingesehen werden. 5. Ausschöpfung der Grundflächenzahl Die Flächen innerhalb der festgesetzten Baugrenzen können nur bis zur festgesetzten Grundflächenzahl ausgeschöpft werden. 6. Auflagen im Grenzbereich entlang der Bahnanlage Die Anpflanzungen im Grenzbereich entlang der Bahnanlagen sind so zu gestalten, dass ein Überhang nach § 910 BGB vermieden wird und die Vorgaben des Nachbarrechtes eingehalten sind. Die Abstände der Pflanzorte sind so wählen, dass der Abstand zur Grenze gleich der Endwuchshöhe der Bäume und der Sträucher ist. Die Pflanzung darf zu keinem Zeitpunkt die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes gefährden. Es können keine Ansprüche gegenüber der DB AG für die Errichtung von Schutzmaßnahmen geltend gemacht werden. Ersatzansprüche gegen die DB AG, welche aus Schäden aufgrund von Immissionen durch den Eisenbahnbetrieb entstehen, sind ausgeschlossen. Für Baugenehmigungen im Grenzbereich entlang der Bahnanlagen ist die DB Services Immobilien GmbH als Angrenzer zu beteiligen Stand Satzungsbeschluss Seite 19 Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal Teil A - Textteil Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“ 7. Hochwasserschutz Nach den im Entwurf vorliegenden Hochwassergefahrenkarten liegt das Plangebiet innerhalb einer gefährdeten Fläche bei Extremhochwasser des Saalbaches. Bei einem 100-jährlichen Hochwasser des Saalbaches ist mit Überflutungstiefen von bis zu 1,50 m zu rechnen Weitere Informationen sind erhältlich beim Regierungspräsidium Karlsruhe Referat 53.1, Gewässer und Hochwasserschutz sowie beim Landratsamt Karlsruhe, Umweltamt. 8. Bodenbelastung Teile des Plangebietes wurden mit Abbruchmaterial verfüllt. Das eingebaute Recyclingmaterial ist von der Bodenschutzbehörde des Landratsamtes Karlsruhe als nicht frei verwertbar eingestuft und unterliegt bei einer Entsorgung im Rahmen einer künftigen Flächenentwicklung den entsprechenden abfallrechtlichen Vorgaben. Im behördeninternen Bodenschutzund Altlastenkataster wird die Fläche als „B (Belassen) mit Entsorgungsrelevanz“ eingestuft. Nähere Information dazu sind bei der Bodenschutzbehörde des Landratsamtes Karlsruhe: Landratsamt Karlsruhe, Fachbereich V, Umwelt und Arbeitsschutz, Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe, E-Mail [email protected] erhältlich. Aufgrund der Geländeauffüllung mit z. T. schadstoffbelastetem Material ist vor einer gezielten Versickerung von Niederschlagswasser die Schadlosigkeit nachzuweisen. Bei dem zuströmenden Grundwasser kann eine geringfügige Belastung durch polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe nicht ausgeschlossen werden. Dies ist bei einer möglichen Nutzung von Grundwasser zu beachten. Am Fuß des Bahndammes befindet sich ein Grundwasserkontrollpegel (HP 47) aus der Altlastenbearbeitung des HIB Geländes. Dieser Pegel wird zur Grundwasserkontrolle genutzt und ist nach Möglichkeit zu erhalten und seine künftige Zugängigkeit zu gewährleisten. Nähere Information zur Lage des Grundwasserkontrollpegel sind bei der Bodenschutzbehörde des Landratsamtes Karlsruhe (Kontaktdaten siehe oben) erhältlich. 9. Novellierung der Trinkwasserverordnung Seit dem 01.Januar 2003 gilt die neue Trinkwasserverordnung (BGBI. I. S. 959) vom 21. Januar 2001. In der Verordnung werden die künftigen „Eigentümer von Hausinstallationen“ im Sinne des § 3 Abs. 3 zur Einhaltung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik gemäß „ 17 Abs. 1 und 2 verpflichtet. Aktuell wurde die neue Trinkwasserverordnung novelliert, um sie den gestiegenen Anforderungen an Wassergüte und Gesundheitsschutz anzupassen. Bei der Novellierung der Trinkwasserverordnung legt der Verordnungsgeber besonderen Wert auf eine Verschärfung der Regelungen zur Eindämmung der Verunreinigung des Trinkwassers mit Legionellenbakterien, insbesondere im Bereich der Warmwasserversorgung. In der Novelle der Trinkwasserverordnung müssen Trinkwasser – Installationen mit Warmwasser – Großanlagen (>400 L Inhalt oder >3 L Leitungsinhalt) und Duschen o. ä., bei gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit einmal jährlich auf Legionellenbakterien untersucht werden. Zum 01.11.2011 ist diese Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Es wird insgesamt davon ausgegangen, dass bei Ausführung nach den geltenden Rechtsgrundlagen, den Regeln der Baukunst und der Wasserwirtschaft, den immissionsschutzrechtlichen Belangen sowie den einschlägigen DIN – Normenverfahren wird und somit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist. Stand Satzungsbeschluss Seite 20 Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal Teil A - Textteil Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“ 10. Brand- und Grundschutz Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von mind. 192 m³/Std. über mind. Zwei Stunden erforderlich. Die geforderte Löschwassermenge muss innerhalb eines Löschbereichs von max. 300 m um die Objekte sichergestellt werden. Geeignete Entnahmestellen (z.B. Hydranten) müssen in einer Entfernung von höchstens 80 m zu Gebäuden vorhanden sein. Entnahmestellen (z.B. Hydranten) sind mindestens einmal im Jahr, möglichst vor Beginn des Winters, zu überprüfen und zu warten. Der Netzdruck darf bei der Löschwasserentnahme an keiner Stelle des Netzes unter 1,5 bar abfallen. Bei der Verwendung von Überflurhydranten ist die DIN EN 14384 zu beachten. Bei der Verwendung von Unterflurhydranten ist die DIN EN 14339 zu beachten. Unterflurhydranten sind mit Hinweisschildern nach DIN 4066 zu kennzeichnen. Es sind Zufahrtsmöglichkeiten für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge bzw. Zu- oder Durchgänge für die Feuerwehr zu den Gebäuden zu berücksichtigen. Die Vorgaben des § 2 LBOAVO sowie der VwV-Feuerwehrflächen – vom 10.12.2004 – sind zu beachten. Rechtsgrundlage: §§ 3,4,15 und 33 LBO, DVGW Arbeitsblatt W 405, § 2 LBOAVO. Stand Satzungsbeschluss Seite 21