Stadt Bruchsal

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Stadt Bruchsal
Stadt Bruchsal
Gemarkung Bruchsal
Bebauungsplan & Örtliche Bauvorschriften
"Gewerbegebiet
Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße "
Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal
Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-GerhardtStraße“
Inhaltsverzeichnis
Teil A
Bestandteile des Bebauungsplans
A–I
Planungsrechtliche Festsetzungen
A – II
Örtliche Bauvorschriften
A – III
Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text
A – IV
Rechtsgrundlagen, Verfahrensvermerke,
Satzung Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“
Satzung örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/
Paul-Gerhardt-Straße“
A–V
Hinweise
Teil B
Beigefügte Teile zum Bebauungsplan
B–I
Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen und örtlicher Bauvorschriften
B – II
Umweltbericht
B – III
schalltechnisches Gutachten
B – IV
Artenschutzrechtliche Verträglichkeitsstudie
Stand Satzungsbeschluss
Seite 2
Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal
Teil A - Textteil
Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“
Teil A
Bestandteile des Bebauungsplans
A–I
Planungsrechtliche Festsetzungen
A – II
Örtliche Bauvorschriften
A – III
Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text
A – IV
Rechtsgrundlagen, Verfahrensvermerke,
Satzung Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“
Satzung örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/
Paul-Gerhardt-Straße“
A–V
Hinweise
Stand Satzungsbeschluss
Seite 3
Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal
Teil A - Textteil
Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“
A–I
Textliche planungsrechtliche Festsetzungen
Stand Satzungsbeschluss
Seite 4
Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal
Teil A - Textteil
Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“
In Verbindung mit der Planzeichnung und der Planeintragungen (Schrift, Text) wird folgendes festgesetzt:
I.
Textliche planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB und BauNVO)
§1
Art der baulichen Nutzung
(1)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig,
deren Geräusche die im Folgenden angegebenen Emissionskontingente (LEK) und die daraus berechneten Immissionskontingente (LIK) nach DIN 45691 weder tags (6.00 Uhr bis
22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten.
§9(1) Nr.1 BauGB i.V.m. BauNVO
Teilfläche 1 (TF1)
LEK, tags = 60 dB(A)
LEK, nachts = 45 dB(A)
Teilfläche 2 (TF2)
LEK, tags = 64 dB(A)
LEK, nachts = 49 dB(A)
Teilfläche 3 (TF3)
LEK, tags = 65 dB(A)
LEK, nachts = 50 dB(A)
Teilfläche 4 (TF4)
LEK, tags = 65 dB(A)
LEK, nachts = 50 dB(A)
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5. Ein Vorhaben dem
eine Teilfläche i (Grundstücksfläche) zuzuordnen ist, erfüllt die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplanes, wenn der nach TA Lärm unter Berücksichtigung der
Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung berechnete Beurteilungspegel Lr,j der vom Vorhaben ausgehenden Geräusche an allen maßgeblichen Immissionsorten j die Bedingung:
Lr,j = LEK,j - ΔLi,j
erfüllt. Die Berechnung von ΔLi,j erfolgt nach DIN 45691 Nummer 4.5.
Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplanes,
wenn der Beurteilungspegel Lr,j den geltenden Immissionsrichtwert nach TA Lärm an den
maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB(A) unterschreitet. (§ 1(4) BauNVO)
(2)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter im Sinne des § 8 (3) Nr. 1 BauNVO unzulässig. (§1(6) Nr. 1 BauNVO)
(3)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Einzelhandelsbetriebe, die Güter an Endverbraucher verkaufen unzulässig. (§1(5) BauNVO) Ausnahmsweise sind Autohäuser und
Autohändler, sowie Handwerksbetriebe und produzierende Betriebe, die Güter auch an den
Endverbraucher verkaufen zulässig. (§31 (1) BauGB)
Stand Satzungsbeschluss
Seite 5
Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal
Teil A - Textteil
Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“
(4)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Vergnügungsstätten im Sinne §8 Abs. 3 Nr.3
BauNVO unzulässig. (§1(6) Nr. 1BauNVO)
(5)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Bordelle und bordellartige Betriebe, sowie
Sexshops unzulässig. (§1(9) BauNVO)
§2
Maß der baulichen Nutzung
§9(1) Nr.1 BauGB i.V.m. BauNVO
Die festgesetzte Traufhöhe baulicher Anlagen ist zu messen zwischen der Oberkante der
Außenwand bzw. zwischen dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberseite der Dachhaut und der Höhenlage der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche in der Grundstücksmitte. (§ 18(1) BauNVO)
§3
Bauweise
§9(1) Nr.2 BauGB i.V.m. §22 BauNVO
Es gilt die abweichende Bauweise (a). Die abweichende Bauweise unterscheidet sich von
der offenen Bauweise darin, dass die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand ohne Längenbegrenzung errichtet werden.
§4
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Natur und Landschaft
§9(1) Nr.20 BauGB
(1)
Für die Beleuchtung der öffentlichen Verkehrsflächen sind insektenfreundliche Beleuchtungsmittel (wie z.B. Natrium-Niederdruckdampf-Lampen) zu verwenden.
(2)
Je zehn Stellplätzen ist ein hochstämmiger standortheimischer Laubbaum zu pflanzen.
§5
Bauliche und technische Maßnahmen zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen
§9(1) Nr.20 BauGB
Die Außenbauteile von Gebäuden sind entsprechend den Außenlärmpegelbereichen nach
der DIN 4109 auszubilden.
Stand Satzungsbeschluss
Seite 6
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Teil A - Textteil
Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“
A – II
Textliche Örtliche Bauvorschriften
Stand Satzungsbeschluss
Seite 7
Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal
Teil A - Textteil
Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“
In Verbindung mit der Planzeichnung und der Planeintragungen (Schrift, Text) wird folgendes festgesetzt:
II.
Örtliche Bauvorschriften § 74 LBO
§1
Werbeanlagen
(1)
Je Geschäft, Betrieb oder sonstiger Einrichtungen sind höchstens vier Werbeanlagen zulässig.
(2)
Die Größe der einzelnen Werbeanlage darf höchsten 20 qm, die Höhe darf höchstens 3 m
betragen.
(3)
Werbeanlagen an Gebäuden dürfen bis zur maximal zulässigen Höhe laut Planeinschrieb
über der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche angebracht werden. Die Höhe ist zu bemessen zwischen dem höchsten Punkt der Werbeanlage und der Höhe der angrenzenden
Verkehrsfläche.
(4)
Freistehende Werbeanlagen, wie Pylone dürfen eine Höhe von 8,0 m nicht überschreiten.
Die Höhe ist zu messen zwischen dem Höchsten Punkt der Werbeanlage und der Höhe der
angrenzenden öffentlichen Verkehrsanlage
(5)
Bewegliche Werbeanlagen, Werbeanlagen mit bewegtem und wechselndem Licht sowie
Werbeanlagen mit fluroszierenden Farben sind unzulässig.
§2
Gestaltung der unbebauten Flächen
§74(1) Nr.2 LBO
§74(1) Nr.3 LBO
Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke, die nicht als interne Verkehrs- oder Lagerflächen dienen sind als Grünflächen anzulegen und zu unterhalten.
§3
Einfriedigungen
§74(1) Nr.3 LBO
Die Höhe der Einfriedigungen entlang der öffentlichen Flächen ist auf maximal 2,0 m zu begrenzen.
Als Einfriedigungen zulässig sind: Maschendraht- und Metallgitterzäune.
§4
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zu § 1 Werbeanlagen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß §75
LBO mit einer Geldbuße geahndet werden.
(2)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß §27 DSchG mit einer Geldbuße geahndet werden.
Stand Satzungsbeschluss
§75 LBO
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Teil A - Textteil
Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“
Bestätigungen
Entwurf und Bearbeitung:
Stadt Bruchsal, den 15.11.2011
gez. Prof. Dr. Ing. Hartmut Ayrle
Ausfertigung:
Die Übereinstimmung des Bebauungsplanes und der Örtlichen Bauvorschriften mit dem Gemeinderatsbeschluss (Satzungsbeschluss) vom 13.12.2011 sowie die Richtigkeit der Angaben zum
Verfahren werden bestätigt.
Bruchsal, den 14.12.2011
gez. Cornelia Petzold-Schick
Oberbürgermeisterin
Genehmigungsvermerk:
entfällt
Inkrafttreten:
Der durch Beschluss des Gemeinderates vom 13.12.2011 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“, Gemarkung Bruchsal und die als
Satzung beschlossenen Örtlichen Bauvorschriften sind gemäß § 10 BauGB und §74 LBO mit der
Bekanntmachung am 15.12.2011 in Kraft getreten.
Stadt Bruchsal, den 16.12.2011
gez. Prof. Dr. Ing. Hartmut Ayrle
Amtsleiter Stadtplanungsamt
Stand Satzungsbeschluss
Seite 9
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Teil A - Textteil
Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“
A - III
Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text
Stand Satzungsbeschluss
Seite 10
Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal
Teil A - Textteil
Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“
A - IV
Rechtsgrundlagen, Verfahrensvermerke,
Satzung Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/
Paul-Gerhardt-Straße“
Satzung Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/
Paul-Gerhardt-Straße“
Stand Satzungsbeschluss
Seite 11
Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal
Teil A - Textteil
Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“
RECHTSGRUNDLAGEN
BauGB
Baugesetzbuch
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004, BGBl. I S. 2414, zuletzt geändert am 22. Juli 2011, BGBl. I S. 1509
BauNVO
Baunutzungsverordnung
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993
(BGBL. I S. 466)
BNatSchG
Bundesnaturschutzgesetz
Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)
DSchG
Denkmalschutzgesetz
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale i.d.F. vom 6.12.1983, zuletzt geändert
durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S.252)
GemO
Gemeindeordnung für Baden Württemberg
i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S.581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 962)
LBO
Landesbauordnung Baden-Württemberg
i.d.F. vom 5. März 2010 (GBl. Nr. 7, S. 358)
NatSchG
Naturschutzgesetz Baden-Württemberg
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Landesnaturschutzgesetz) i.d.F. vom 13.12.2005
(GBL. S. 745), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Dezember
2009 (GBl. S. 809, 816)
PlanzV
Planzeichenverordnung 1990
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und der Darstellung des Planinhalts vom 18.12.1990 (BGBL I 1991 S.58)
Stand Satzungsbeschluss
Seite 12
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Teil A - Textteil
Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“
Verfahrensvermerke
1.
Planaufstellungsbeschluss des Gemeinderates gemäß §2 (1) BauGB
am
16.12.2008
1.1 Ortsübliche Bekanntmachung hiervon gemäß § 2 Abs. 1. BauGB
(Datum Amtsblatt)
am
08.01.2009
2.
am
14.07.2009
2.1 Ortsübliche Bekanntmachung (Datum Amtsblatt) der frühzeitigen Öffentlichkeits- am
beteiligung
17.07.2009
2.2 Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung mit Plandarlegung und
Unterrichtung sowie mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB.
vom
27.07.2009
bis
28.08.2009
Gemeinderatsbeschluss über die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
3.
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Schreiben vom 21.07.2009
mit Anschreiben und Frist für die Behörden und Stellen zur Abgabe einer
Stellungnahme
bis
28.08.2009
4.
Gemeinderatsbeschluss über den Vorentwurf
am
14.07.2009
4.1 Gemeinderatsbeschluss über die öffentliche Planauslegung mit Begründung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
am
27.09.2011
4.2 Ortsübliche Bekanntmachung hiervon (Datum BNN) gem. § 3 (2) BauGB
am
29.09.2011
4.3 Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
vom
bis
07.10.2011
08.11.2011
4.4 Benachrichtigung der Behörden über die öffentliche Auslegung
mit Schr. v. 28.09.2011
4.5 Gemeinderatsbeschluss über die zweite öffentliche Planauslegung mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
entfällt
4.6 Ortsübliche Bekanntmachung hiervon (Datum Amtsblatt) gem. § 3 (2) BauGB
entfällt
4.7 Zweite öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
entfällt
4.8 Benachrichtigung der Behörden über die zweite öffentliche Auslegung
entfällt
5.
am
13.12.2011
5.1 Mitteilung des Prüfungsergebnisses des Gemeinderates an diejenigen, die Anre- am
gungen vorgebracht haben
21.12.2011
7.
15.12.2011
Satzungsbeschluss des Gemeinderates gem. § 10 BauGB (§ 74 LBO)
Inkrafttreten des Bebauungsplanes mit der ortsüblichen Bekanntmachung
(Datum Amtsblatt) des Satzungsbeschlusses gem. § 10 BauGB
Stand Satzungsbeschluss
am
Seite 13
Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal
Teil A - Textteil
Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“
SATZUNG
zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“, Gemarkung
Bruchsal
Aufgrund
des Baugesetzbuches (BauGB)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004, BGBl. I S. 2414, zuletzt geändert
am 22. Juli 2011, BGBl. I S. 1509
der Gemeindeordnung Baden-Württemberg
i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S.582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.
November 2010 GBl. S. 793
hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung vom 13.12.2011 den Bebauungsplan „ErnstBlickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“, Gemarkung Bruchsal als Satzung beschlossen.
§1
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Festsetzungen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes (§2 Ziffer A - III)
§2
Bestandteile
Teil A
A-I
A - III
Bestandteile
textliche planungsrechtliche Festsetzungen
Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text
Teil B
B-I
B - II
Beigefügte Teile
Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen und örtlicher Bauvorschriften
Umweltbericht
B – III
schalltechnisches Gutachten
B – IV
Artenschutzrechtliche Verträglichkeitsstudie
§3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen
zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 27 DSchG mit einer Geldbuße geahndet
werden.
Stand Satzungsbeschluss
Seite 14
Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal
Teil A - Textteil
Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“
§4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung gemäß §10 BauGB in Kraft.
Bestätigungen
Ausfertigung:
Die Übereinstimmung dieser Satzung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 13.12.2011 wird bestätigt.
Stadt Bruchsal
Bruchsal, den 14.12.2011
gez. Cornelia Petzold-Schick
Oberbürgermeisterin
Genehmigungsvermerk
Entfällt.
Inkrafttreten:
Der durch Beschluss des Gemeinderates vom 13.12.2011 als Satzung beschlossene Bebauungsplan ist gemäß §10 BauGB mit der Bekanntmachung am 15.12.2011 in Kraft getreten.
Stadt Bruchsal Stadtplanungsamt
Bruchsal, den 16.12.2011
gez. Prof. Dr. Ing. Hartmut Ayrle
Amtsleiter Stadtplanungsamt
Stand Satzungsbeschluss
Seite 15
Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal
Teil A - Textteil
Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“
SATZUNG
über die örtlichen Bauvorschriften für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplan
„Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“, Gemarkung Bruchsal
Aufgrund
der Gemeindeordnung Baden-Württemberg
i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S.582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.
November 2010 GBl. S. 793
der Landesbauordnung Baden-Württemberg
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2010 GBl. S. 358 ber. S. 416
hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung vom 13.12.2011 die örtlichen Bauvorschriften
für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Ernst-BlickleStraße/Paul-Gerhardt-Straße“ als Satzung beschlossen.
§1
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Festsetzungen im zeichnerischen Teil des
Bebauungsplanes (§2 Ziffer A-III)
§2
Bestandteile
Teil A
A - II
A - III
Bestandteile
Textliche Örtliche Bauvorschriften
Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text
Teil B
B-I
B - II
Beigefügte Teile
Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen und örtlicher Bauvorschriften
Umweltbericht
B – III
schalltechnisches Gutachten
B – IV
Artenschutzrechtliche Verträglichkeitsstudie
§3
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zu § 1 Werbeanlagen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß §75 LBO
mit einer Geldbuße geahndet werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 27 DSchG mit einer Geldbuße
geahndet werden.
§4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung der Genehmigung gemäß §74 LBO in Kraft.
Stand Satzungsbeschluss
Seite 16
Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal
Teil A - Textteil
Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“
Bestätigungen
Ausfertigung:
Die Übereinstimmung dieser Satzung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 13.12.2011 wird
bestätigt.
Stadt Bruchsal
Bruchsal, den 14.12.2011
gez. Cornelia Petzold-Schick
Oberbürgermeisterin
Genehmigungsvermerk
entfällt
Inkrafttreten:
Die durch Beschluss des Gemeinderates vom 13.12.2011 als Satzung beschlossenen örtlichen
Bauvorschriften für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet ErnstBlickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“ sind gemäß §74 LBO am 15.12.2011 in Kraft getreten.
Stadt Bruchsal, Stadtplanungsamt
Bruchsal, den 16.12.2011
gez. Prof. Dr. Ing. Hartmut Ayrle
Amtsleiter Stadtplanungsamt
Stand Satzungsbeschluss
Seite 17
Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal
Teil A - Textteil
Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“
A–V
Hinweise
Stand Satzungsbeschluss
Seite 18
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Teil A - Textteil
Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“
Hinweise und Nachrichtliche Übernahmen
1.
Geotechnik
Im Plangebiet stehen junge Talablagerungen an, die lokal setzungsempfindlich und von
geringer Standfestigkeit beziehungsweise Tragfähigkeit sind. Der Grundwasserflurabstand
ist möglicherweise gering. Bei geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planung (z.B.
zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser u.dgl.) wird ingenieurgeologische Beratung durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
2.
Entwässerung
Für eine dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser für die gewerblich genutzten
Bereiche des Plangebietes ist vom Bauherrn eine wasserrechtliche Genehmigung bzw.
Erlaubnis beim Landratsamt Karlsruhe - Amt für Umwelt und Arbeitsschutz - zu beantragen.
3.
Belange des Denkmalschutzes
Sollten in Folge der Planungen bei der Durchführung von Erdarbeiten bisher unbekannte
archäologische Funde und Befunde entdeckt werden, sind diese dem Regierungspräsidium
Karlsruhe, Ref. 25 umgehend zu melden. Die Fundstelle ist bis zu vier Werktage nach der
Fundanzeige unberührt zu lassen, wenn nicht eine Verkürzung der Frist mit dem Ref. 25 vereinbart wird. (§20 DSchG i.V.m. §27 DSchG)
4.
Einsichtnahme von der Planung zugrunde legenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen,
Erlasse und DIN-Vorschriften
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und
DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Bruchsal im Rathaus am Otto-Oppenheimer-Platz,
Otto-Oppenheimer-Platz 5, Erdgeschoss, Raum B 024, eingesehen werden.
5.
Ausschöpfung der Grundflächenzahl
Die Flächen innerhalb der festgesetzten Baugrenzen können nur bis zur festgesetzten
Grundflächenzahl ausgeschöpft werden.
6.
Auflagen im Grenzbereich entlang der Bahnanlage
Die Anpflanzungen im Grenzbereich entlang der Bahnanlagen sind so zu gestalten, dass ein
Überhang nach § 910 BGB vermieden wird und die Vorgaben des Nachbarrechtes eingehalten sind. Die Abstände der Pflanzorte sind so wählen, dass der Abstand zur Grenze gleich
der Endwuchshöhe der Bäume und der Sträucher ist. Die Pflanzung darf zu keinem Zeitpunkt die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes gefährden.
Es können keine Ansprüche gegenüber der DB AG für die Errichtung von Schutzmaßnahmen geltend gemacht werden. Ersatzansprüche gegen die DB AG, welche aus Schäden
aufgrund von Immissionen durch den Eisenbahnbetrieb entstehen, sind ausgeschlossen.
Für Baugenehmigungen im Grenzbereich entlang der Bahnanlagen ist die DB Services
Immobilien GmbH als Angrenzer zu beteiligen
Stand Satzungsbeschluss
Seite 19
Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal
Teil A - Textteil
Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“
7.
Hochwasserschutz
Nach den im Entwurf vorliegenden Hochwassergefahrenkarten liegt das Plangebiet innerhalb
einer gefährdeten Fläche bei Extremhochwasser des Saalbaches. Bei einem
100-jährlichen Hochwasser des Saalbaches ist mit Überflutungstiefen von bis zu 1,50 m zu
rechnen Weitere Informationen sind erhältlich beim Regierungspräsidium Karlsruhe Referat
53.1, Gewässer und Hochwasserschutz sowie beim Landratsamt Karlsruhe, Umweltamt.
8.
Bodenbelastung
Teile des Plangebietes wurden mit Abbruchmaterial verfüllt. Das eingebaute Recyclingmaterial ist von der Bodenschutzbehörde des Landratsamtes Karlsruhe als nicht frei verwertbar
eingestuft und unterliegt bei einer Entsorgung im Rahmen einer künftigen Flächenentwicklung den entsprechenden abfallrechtlichen Vorgaben. Im behördeninternen Bodenschutzund Altlastenkataster wird die Fläche als „B (Belassen) mit Entsorgungsrelevanz“ eingestuft.
Nähere Information dazu sind bei der Bodenschutzbehörde des Landratsamtes Karlsruhe:
Landratsamt Karlsruhe, Fachbereich V, Umwelt und Arbeitsschutz, Beiertheimer Allee 2,
76137 Karlsruhe, E-Mail [email protected]
erhältlich.
Aufgrund der Geländeauffüllung mit z. T. schadstoffbelastetem Material ist vor einer gezielten Versickerung von Niederschlagswasser die Schadlosigkeit nachzuweisen.
Bei dem zuströmenden Grundwasser kann eine geringfügige Belastung durch polycyclische
aromatische Kohlenwasserstoffe nicht ausgeschlossen werden. Dies ist bei einer möglichen
Nutzung von Grundwasser zu beachten.
Am Fuß des Bahndammes befindet sich ein Grundwasserkontrollpegel (HP 47) aus der Altlastenbearbeitung des HIB Geländes. Dieser Pegel wird zur Grundwasserkontrolle genutzt
und ist nach Möglichkeit zu erhalten und seine künftige Zugängigkeit zu gewährleisten.
Nähere Information zur Lage des Grundwasserkontrollpegel sind bei der Bodenschutzbehörde des Landratsamtes Karlsruhe (Kontaktdaten siehe oben) erhältlich.
9.
Novellierung der Trinkwasserverordnung
Seit dem 01.Januar 2003 gilt die neue Trinkwasserverordnung (BGBI. I. S. 959) vom
21. Januar 2001. In der Verordnung werden die künftigen „Eigentümer von Hausinstallationen“ im Sinne des § 3 Abs. 3 zur Einhaltung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik gemäß „ 17 Abs. 1 und 2 verpflichtet. Aktuell wurde die neue Trinkwasserverordnung
novelliert, um sie den gestiegenen Anforderungen an Wassergüte und Gesundheitsschutz
anzupassen. Bei der Novellierung der Trinkwasserverordnung legt der Verordnungsgeber
besonderen Wert auf eine Verschärfung der Regelungen zur Eindämmung der Verunreinigung des Trinkwassers mit Legionellenbakterien, insbesondere im Bereich der Warmwasserversorgung. In der Novelle der Trinkwasserverordnung müssen Trinkwasser – Installationen mit Warmwasser – Großanlagen (>400 L Inhalt oder >3 L Leitungsinhalt) und Duschen
o. ä., bei gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit einmal jährlich auf Legionellenbakterien
untersucht werden.
Zum 01.11.2011 ist diese Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Es wird
insgesamt davon ausgegangen, dass bei Ausführung nach den geltenden Rechtsgrundlagen, den Regeln der Baukunst und der Wasserwirtschaft, den immissionsschutzrechtlichen
Belangen sowie den einschlägigen DIN – Normenverfahren wird und somit eine Gefährdung
der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist.
Stand Satzungsbeschluss
Seite 20
Stadt Bruchsal - Gemarkung Bruchsal
Teil A - Textteil
Bebauungsplan/Örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Ernst-Blickle-Straße/Paul-Gerhardt-Straße“
10.
Brand- und Grundschutz
Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von mind. 192 m³/Std.
über mind. Zwei Stunden erforderlich. Die geforderte Löschwassermenge muss
innerhalb eines Löschbereichs von max. 300 m um die Objekte sichergestellt werden.
Geeignete Entnahmestellen (z.B. Hydranten) müssen in einer Entfernung von höchstens 80
m zu Gebäuden vorhanden sein. Entnahmestellen (z.B. Hydranten) sind mindestens einmal
im Jahr, möglichst vor Beginn des Winters, zu überprüfen und zu warten. Der Netzdruck darf
bei der Löschwasserentnahme an keiner Stelle des Netzes unter 1,5 bar abfallen. Bei der
Verwendung von Überflurhydranten ist die DIN EN 14384 zu beachten. Bei der Verwendung
von Unterflurhydranten ist die DIN EN 14339 zu beachten. Unterflurhydranten sind mit Hinweisschildern nach DIN 4066 zu kennzeichnen. Es sind Zufahrtsmöglichkeiten für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge bzw. Zu- oder Durchgänge für die Feuerwehr zu den Gebäuden zu berücksichtigen. Die Vorgaben des § 2 LBOAVO sowie der VwV-Feuerwehrflächen –
vom 10.12.2004 – sind zu beachten. Rechtsgrundlage: §§ 3,4,15 und 33 LBO, DVGW
Arbeitsblatt W 405, § 2 LBOAVO.
Stand Satzungsbeschluss
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