Mündliche Anfrage - Bündnis 90 / Grüne - Friedrichshain

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Mündliche Anfrage - Bündnis 90 / Grüne - Friedrichshain
Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
IV. Wahlperiode
Drucksache: DS/1562/IV
Ursprung: Mündliche Anfrage
Initiator: B'90/Die Grünen, Alagöz, Gülten
Beitritt:
Beratungsfolge
25.02.2015
Gremium
BVV
064/IV-BVV
Erledigungsart
schriftlich beantwortet
Mündliche Anfrage
Betr.: Kinderschutzfälle von Geflüchteten
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
Abt. Familie, Gesundheit und Personal
9. März 2015
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Welche Ämter sind für Geflüchtete und unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge in Kinderschutzfällen, sollten sie im Bezirk geschehen, zuständig?
Für alle Kinderschutzfälle, die im Bezirk auftreten und die ein sofortiges Handeln erfordern, ist der
Regionale Sozialpädagogische Dienst des jeweiligen Bezirkes (Jugendamt) zuständig.
Daneben gibt es für Flüchtlingsfamilien eine Zuständigkeitsregelung nach dem Geburtstagsschlüssel, verteilt auf alle Bezirke. Erforderliche Sofortmaßnahmen werden möglichst bereits mit dem
tatsächlich zuständigen Jugendamt abgestimmt. Fälle, in denen kein umgehendes Handeln erforderlich ist, werden als Kinderschutzfall nach vorgegeben Standards an das zuständige Jugendamt
abgegeben. Außerhalb der bezirklichen Erreichbarkeit (8:00-18:00) ist der Berliner Notdienst Kinderschutz Ansprechpartner und für Kinderschutzfälle zuständig.
Alle unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, die in Berlin einreisen, werden in einer Erstaufnahme- und Clearingstelle aufgenommen.
Die sozialpädagogische Betreuung und Hilfeplanung erfolgt durch die sozialpädagogischen Dienste der Jugendämter. Die jeweilige Zuständigkeit ist auch hier nach dem Geburtstagsschlüssel geregelt.
Für jeden unbegleiteten minderjährigen Flüchtling wird ein Amtsvormund bestellt. Die Koordination
der Amtsvormünder liegt bei der Amtsvormundschaft Steglitz-Zehlendorf.
Außerhalb der bezirklichen Erreichbarkeit von 8.00 – 18.00 Uhr ist auch in diesen Fällen der Berliner Notdienst zuständig, an den sich dann ggf. auch die Polizei wendet.
2. Nach welcher Arbeitsweise wird verfahren?
Die Verfahrens- und Vorgehensweisen in allen Kinderschutzfällen sind nach berlin-einheitlichen
Standards geregelt (Erst-Check- Risikoeinschätzung-Schutzkonzept).
Die Inobhutnahme und Unterbringung aller einreisenden minderjährigen Flüchtlinge ist eine
Rechtspflicht ohne Entscheidungsspielraum.
Die sozialpädagogische Hilfeplanung erfolgt im Einzelfall entsprechend den altersgemäßen Bedürfnissen und dem jeweiligen Entwicklungsstand des Minderjährigen durch die Regionalen Sozialpädagogischen Dienste der Jugendämter.
Die Beteiligung des Minderjährigen erfolgt ggf. durch Hinzuziehen einer Sprachmittlerin oder eines
Sprachmittlers. In Einzelfällen wird ein Altersfeststellungsgutachten veranlasst.
3. Kann das Bezirksamt eine sofortige und reibungslose Hilfestellung bei auftretenden Kinderschutzfällen gewährleisten?
Die Zuständigkeit für alle Kinderschutzfälle ist berlinweit geregelt und gilt gleichermaßen für Flüchtlinge und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (wie unter 1+2 ausgeführt).
Bei jedem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling liegt in der Regel ein Kinderschutzfall vor, der
eine Inobhutnahme und eine Unterbringung erfordert.
Eine medizinische Versorgung wird durch die Vorstellung bei einer Ärztin oder bei einem Arzt sichergestellt.
Die Hilfestellung erfolgt in Kooperation der o.g. beteiligten Fachkräfte und Einrichtungen
Nachfrage
3.1. Wie viele Kinderschutzfälle sind für den oben genannten Personenkreis dem Bezirksamt bekannt?
Aktuell werden durch das Jugendamt Friedrichshain-Kreuzberg 71 unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge betreut.
Monika Herrmann

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