10 Kindergeld Kindergeld Kindergeld

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10 Kindergeld Kindergeld Kindergeld
Studieren mit Kind
10 Kindergeld
Kindergeld erhält, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Ausländische Studierende können nur dann Kindergeld erhalten, wenn sie eine
Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis, die zu einer
Erwerbstätigkeit berechtigt, nachweisen können und keine vergleichbaren
Leistungen aus dem Ausland bekommen. Keinen Anspruch auf Kindergeld haben
ausländische Studierende, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung
oder in Verbindung mit einer Arbeitserlaubnis nur für einen Höchstzeitraum besitzen,
mithin Aufenthaltserlaubnisse für ein Studium, für sonstige Ausbildungszwecke oder
für Saisonbeschäftigungen.
Das Kindergeld wird aus Mitteln des Bundes bezahlt, ist einkommensunabhängig
sowie steuerfrei und beträgt monatlich:
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164,- € für das erste und zweite Kind,
170,- € für das dritte Kind,
195,- € für das vierte und jedes weitere Kind.
Kindergeldanspruch
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht für:
• die leiblichen Kinder des Antragstellers, auch angenommene und adoptierte,
• Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die im Haushalt des
Antragstellers leben,
• Pflegekinder, sofern sie der Antragsteller dauerhaft in seinen Haushalt
aufgenommen hat.
Das Kindergeld wird bis zur Volljährigkeit für alle Kinder einkommensunabhängig
gezahlt. Darüber hinaus können auch Kinder zwischen 18 und 25 Jahren weiter
berücksichtigt werden, sofern sie sich in einer Ausbildung (z.B. Lehre, Studium)
befinden. Das Kindergeld wird in diesem Fall allerdings einkommensabhängig
gewährt, d.h. Einkünfte und Bezüge des Kindes werden angerechnet. Für ein
studierendes Kind dient zur Berechnung des Kindergeldes das Einkommen während
des gesamten Kalenderjahres. Die obere Einkommensgrenze für Einkünfte und
Bezüge liegt bei 7680,- € pro Kalenderjahr (Stand: ab 2007).
Kindergeld bei Studienunterbrechung
Im Folgenden geht es um den Kindergeldanspruch volljähriger Studenten, die das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei denen wegen Erkrankung oder
Mutterschutzfrist das Studium unterbrochen ist. Kindergeld wird generell auch zu
solchen Zeiten gewährt, lässt sich ein Studierender / eine Studierende jedoch
beurlauben, um sein / ihr Kind zu betreuen, wird in der Regel nur für die Dauer des
Semesters in dem die Entbindung zu erwarten ist, längstens bis zum Ende der
Mutterschutzfrist, Kindergeld bezahlt.
Wird das Studium in dem auf die Beurlaubung (Ende der Mutterschutzfrist acht
Wochen nach der Geburt) folgenden Semester fortgesetzt, kann eine
Berücksichtigung darüber hinaus auch für die Zeit bis zum Beginn des Semesters
(Wiederaufnahme) erfolgen.
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Studieren mit Kind
Antrag
Der schriftliche Antrag ist bei der Familienkasse des Ortes einzureichen, in dem der
Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Alle Änderungen der Familienverhältnisse
und der Verhältnisse der Kinder (z.B. bezüglich des Einkommens) müssen
unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitgeteilt werden.
Erforderlich sind neben dem ausgefüllten Kindergeldantrag auch die
Geburtsbescheinigung sowie eine polizeiliche Anmeldung, wenn das Kind älter als 6
Monate ist. Ausländische Antragsteller benötigen auch ihren Pass.
Bundesagentur für Arbeit
Familienkasse Rostock
Kopernikusstraße 1a
18057 Rostock
Tel: 01801 / 546 337
Bundesagentur für Arbeit
Familienkasse Schwerin
Lübecker Str. 285
190589 Schwerin
Tel: 01801 / 546 337
In M-V gibt es außerdem Familienkassen in Stralsund und Neubrandenburg.
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