10 Kindergeld Kindergeld Kindergeld
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10 Kindergeld Kindergeld Kindergeld
Studieren mit Kind 10 Kindergeld Kindergeld erhält, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausländische Studierende können nur dann Kindergeld erhalten, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nachweisen können und keine vergleichbaren Leistungen aus dem Ausland bekommen. Keinen Anspruch auf Kindergeld haben ausländische Studierende, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung oder in Verbindung mit einer Arbeitserlaubnis nur für einen Höchstzeitraum besitzen, mithin Aufenthaltserlaubnisse für ein Studium, für sonstige Ausbildungszwecke oder für Saisonbeschäftigungen. Das Kindergeld wird aus Mitteln des Bundes bezahlt, ist einkommensunabhängig sowie steuerfrei und beträgt monatlich: • • • 164,- € für das erste und zweite Kind, 170,- € für das dritte Kind, 195,- € für das vierte und jedes weitere Kind. Kindergeldanspruch Ein Anspruch auf Kindergeld besteht für: • die leiblichen Kinder des Antragstellers, auch angenommene und adoptierte, • Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die im Haushalt des Antragstellers leben, • Pflegekinder, sofern sie der Antragsteller dauerhaft in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das Kindergeld wird bis zur Volljährigkeit für alle Kinder einkommensunabhängig gezahlt. Darüber hinaus können auch Kinder zwischen 18 und 25 Jahren weiter berücksichtigt werden, sofern sie sich in einer Ausbildung (z.B. Lehre, Studium) befinden. Das Kindergeld wird in diesem Fall allerdings einkommensabhängig gewährt, d.h. Einkünfte und Bezüge des Kindes werden angerechnet. Für ein studierendes Kind dient zur Berechnung des Kindergeldes das Einkommen während des gesamten Kalenderjahres. Die obere Einkommensgrenze für Einkünfte und Bezüge liegt bei 7680,- € pro Kalenderjahr (Stand: ab 2007). Kindergeld bei Studienunterbrechung Im Folgenden geht es um den Kindergeldanspruch volljähriger Studenten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei denen wegen Erkrankung oder Mutterschutzfrist das Studium unterbrochen ist. Kindergeld wird generell auch zu solchen Zeiten gewährt, lässt sich ein Studierender / eine Studierende jedoch beurlauben, um sein / ihr Kind zu betreuen, wird in der Regel nur für die Dauer des Semesters in dem die Entbindung zu erwarten ist, längstens bis zum Ende der Mutterschutzfrist, Kindergeld bezahlt. Wird das Studium in dem auf die Beurlaubung (Ende der Mutterschutzfrist acht Wochen nach der Geburt) folgenden Semester fortgesetzt, kann eine Berücksichtigung darüber hinaus auch für die Zeit bis zum Beginn des Semesters (Wiederaufnahme) erfolgen. 44 Studieren mit Kind Antrag Der schriftliche Antrag ist bei der Familienkasse des Ortes einzureichen, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Alle Änderungen der Familienverhältnisse und der Verhältnisse der Kinder (z.B. bezüglich des Einkommens) müssen unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitgeteilt werden. Erforderlich sind neben dem ausgefüllten Kindergeldantrag auch die Geburtsbescheinigung sowie eine polizeiliche Anmeldung, wenn das Kind älter als 6 Monate ist. Ausländische Antragsteller benötigen auch ihren Pass. Bundesagentur für Arbeit Familienkasse Rostock Kopernikusstraße 1a 18057 Rostock Tel: 01801 / 546 337 Bundesagentur für Arbeit Familienkasse Schwerin Lübecker Str. 285 190589 Schwerin Tel: 01801 / 546 337 In M-V gibt es außerdem Familienkassen in Stralsund und Neubrandenburg. 45