PDF - Grub Brugger

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SANIERUNG & INSOLVENZ August & September 2010
Finanz Colloquium Heidelberg
eMail: [email protected]
Web: www.FC-Heidelberg.de
RA Dr. Thilo Schultze
GRUB BRUGGER & Partner Rechtsanwälte
eMail: [email protected]
in Kooperation mit:
Grub Brugger & Partner Rechtsanwälte ist eine überregional tätige Sozietät mit
Standorten in Stuttgart, Frankfurt, München und Freiburg
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit übersenden wir Ihnen die aktuelle Ausgabe unseres Newsletters. Wir wünschen
Ihnen viel Spaß beim Lesen.
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erhalten möchten, senden Sie uns bitte eine E-Mail. Wenn Sie Ihre Kollegen und
Kolleginnen auch versorgen möchten, senden Sie uns bitte ebenfalls eine E-Mail mit deren
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haben, senden wir Ihnen die Daten gerne auch als Datei, bitte informieren Sie uns dann
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Mit den besten Grüßen aus Heidelberg,
RA Dr. Thilo Schultze, GRUB BRUGGER & Partner Rechtsanwälte, Stuttgart
RA Thomas Welker, Bereichsleiter Sanierung/Insolvenz, Finanz Colloquium Heidelberg
Massebeschlag der Erbschaft nach Ankündigung der
Restschuldbefreiung
Der Insolvenzschuldner hatte just an dem Tag geerbt, an dem ihm die Restschuldbefreiung
angekündigt wurde. Der Schuldner wollte die Erbschaft behalten, der Treuhänder sie zur
Masse ziehen.
Der Bundesgerichtshof hat dem Treuhänder Recht gegeben und die Trennung zwischen
Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren betont (BGH Urteil vom 15.07.2010, Az: IX
ZB 229/07): Entscheidend ist, ob der Erbfall vor oder nach der Aufhebung des Verfahrens
eintritt. Bis zur wirksamen Aufhebung des Insolvenzverfahrens fällt eine Erbschaft als
Neuerwerb vollständig in die Insolvenzmasse, § 35 InsO. Nach Aufhebung des Verfahrens
fällt die Erbschaft nicht mehr in die Masse, der Schuldner hat aber die Obliegenheit, 50%
des Wertes an den Treuhänder herauszugeben, § 295 Abs. 1 Ziffer2 InsO.
Dieser Fall verdeutlicht das oft unübersichtliche Nebeneinander von Insolvenz- und
Restschuldbefreiungsverfahren: Am Anfang steht der Antrag einer Privatperson auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens, entweder als Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 304
InsO, „IK“-Aktenzeichen) oder als „normales“ Insolvenzverfahren (§ 11 InsO, „IN“Aktenzeichen). Gleichzeitig mit dem Insolvenzantrag stellt der Schuldner einen Antrag auf
Restschuldbefreiung. Mit diesem Antrag muss er seine laufenden Bezüge für die Zeit von
sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Treuhänder abtreten, § 287
InsO.
Über den Antrag des Schuldners, ein Insolvenzverfahren durchzuführen, wird „sofort“
entschieden, über seinen Antrag auf Restschuldbefreiung erst im Schlusstermin, also bei
Aufhebung des Insolvenzverfahrens, § 289 InsO. Das Gericht erteilt jetzt aber noch nicht die
Restschuldbefreiung, sondern kündigt sie lediglich für den Fall an, dass der Schuldner
seinen weiteren Obliegenheiten währen der Restlaufzeit der Abtretung nachkommt, § 295
InsO. Das Insolvenzverfahren wird also aufgehoben, bevor die sechs Jahre seit Eröffnung
des Verfahrens abgelaufen sind. In der restlichen Zeit hat der Schuldner weitere
Obliegenheiten, deren Verletzung ihm die Restschuldbefreiung noch entziehen könnte. Hält
er seine Obliegenheiten ein, erteilt ihm das Gericht dagegen nach Ablauf der sechs Jahre
die Restschuldbefreiung, § 300 InsO.
Rechtsanwalt Dr. Thilo Schultze, Stuttgart
Grub Brugger & Partner
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Krisentage 2010 und Seminare im November und Dezember 2010
Wir laden Sie herzlich ein, unsere bewährten Krisen-Tage 2010 in Heidelberg zu besuchen.
Renommierte Referenten wie z. B. Frau RiBGH Ilse Lohmann, referieren über zahlreiche
Aspekte im Spannungsfeld Bank-Verwalter. Neben der aktuellen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zum Insolvenzrecht werden Themen u.a. die Haftung des
Insolvenzverwalters gegenüber Kreditinstituten, Problematiken in der Insolvenzanfechtung,
Restrukturierung von Leveraged Buy-Outs und die Ertrags-/Verwertungschancen des
Kreditinstituts durch die Institutsverwaltung sein.
MaInso: Standard für die Insolvenzabwicklung, 04.-05. November 2010, Hannover
Haftungsfalle Sanierungsgutachten, 02.-03. November 2010, Hannover
Sicherheitenverwertung kompakt, 04. November 2010, Hannover
Sanierung Branche Spezial: Automobilzulieferer /-handel, 10. November 2010, Heidelberg
Baufinanzierungstage: Beleihungswertermittlung, 11. November 2010, Heidelberg
Praktikerseminar Kreditsicherheiten I und II, 15.-16. November 2010, Frankfurt
Konsortialkreditgeschäft und Sicherheitenpools, 17. November 2010, Frankfurt
Anlassbezogene Sicherheiten-Außenprüfung, 18. November 2010, Frankfurt
Schuldscheindarlehen und Mezzaninefinanzierungen, 23. November 2010, Köln
Taktiken für die Zwangsversteigerung, 24.-25. November 2010, Heidelberg
Sanierung Branche Spezial: Maschinenbau, 25. November 2010, Köln
Tagung Kreditsicherheiten, 25.-26. November 2010, Köln
Sanierung von Krisenengagements, 29. November 2010, Frankfurt
Insolvenz des Firmenkunden, 30. November 2010, Frankfurt
Masseanreicherung zu Lasten der Bank, 01. Dezember 2010, Frankfurt/Main
Kontrolle und Haftung des Insolvenzverwalters, 02. Dezember 2010, Frankfurt/Main
IDW-Tag Sanierung, 06. Dezember 2010, Frankfurt/Main
Weitere Informationen zu den Seminaren finden Sie auf www.FC-Heidelberg.de
Der Lastschriftwiderruf des Insolvenzverwalters als Gefahr für die
Bank? Einheitliche Rechtsprechungsgrundsätze des IX. und XI.
Zivilsenats
In dem Newsletter „BankenTimes Spezial Sanierung und Insolvenz“ vom Juni/Juli 2010
wurde die gemeinsame Entscheidung des IX. und XI. Zivilsenats im Hinblick auf die bisher
unüberschaubare Rechtsprechung zum Widerruf des vorläufigen Insolvenzverwalters beim
Lastschrift- und Einziehungsermächtigungsverfahren angekündigt. Am 20.07.2010 haben
die Senate in zwei Urteilen, die jeweils vom anderen Senat mitgetragen werden, einheitliche
Rechtsgrundsätze zur Insolvenzfestigkeit einer mittels Einzugsermächtigungslastschrift
bewirkten Zahlung entwickelt und die Differenzen beider Senate beseitigt:
Im Ergebnis setzt sich der XI. Zivilsenat in seinen Grundgedanken durch:
Es wurde entschieden, dass es der Kreditwirtschaft unter der Geltung des neuen
Zahlungsverkehrsrechts der §§ 675 c ff. BGB freisteht, in ihren allgemeinen
Geschäftsbedingungen
eine
von
der
Genehmigungstheorie
abweichende
Parteivereinbarung zu treffen. Das bedeutet, dass der zur Zahlung Verpflichtete mit seiner
Einzugsermächtigung zugleich auch seine Bank ermächtigt, die Zahlung auszuführen, so
dass die Lastschriften auf diesem Konto von Anfang an wirksam sind. Daraus folgt, dass der
(vorläufige) Insolvenzverwalter dann keine Befugnis mehr hat, die Lastschriften zu
widerrufen. Denn das Recht des Zahlenden gem. § 675 x BGB binnen 8 Wochen nach der
Belastungsbuchung von seiner Bank Erstattung des Zahlbetrags zu verlangen, fällt nicht in
die Insolvenzmasse.
Dies gilt freilich nur, wenn diese Leitlinien durch die Kreditwirtschaft auch umgesetzt werden.
Für „Altfälle“ bleibt es bei der Genehmigungsbedürftigkeit der Belastungsbuchungen.
Allerdings stellt der BGH hierbei klar, dass bei (zumindest) regelmäßig wiederkehrenden
Zahlungen, wie bspw. aus Dauerschuldverhältnissen, eine konkludente Genehmigung in
Betracht kommen kann. Denn wenn der Zahlende einen früheren Einzug bereits genehmigt
hatte, ist (stets) von einer konkludenten Genehmigung nach Ablauf einer angemessenen
Prüfungsfrist auszugehen.
Im Ergebnis ist damit den Banken zu raten, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eine von der Genehmigungstheorie abweichende Parteivereinbarung zu treffen, um einen
Lastschriftwiderruf durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter zumindest für die Zukunft
wirksam und endgültig zu verhindern.
Rechtsanwalt Stephan Tögel, Stuttgart
Grub Brugger & Partner
[email protected]
AKTUELLE NEUERSCHEINUNG JETZT LIEFERBAR:
Effiziente Insolvenzprozesse in Banken und Sparkassen
Geregelte Abläufe für Insolvenzengagements führen in vielen Kreditinstituten noch ein
Schattendasein. Die Prozesse der Betreuung von Unternehmensinsolvenzen wurden zudem
empirisch noch nicht untersucht. Stark ansteigende Insolvenzzahlen und der zunehmende
Kosten- und Erlösdruck in Banken und Sparkassen erfordern jedoch eine intensive
Befassung mit dem Bereich der Abwicklung aus praktischer wie aus wissenschaftlicher
Sicht. Aus Ertragsgründen in Banken wie auch aus volkswirtschaftlicher Sicht muss die hohe
Zahl an Unternehmensinsolvenzen effizient, erfolgsorientiert und auch aus (haftungs-)
rechtlichen Gründen professionell bearbeitet werden. Die MaRisk machen dazu keine
besonderen Vorgaben. In der Praxis haben sich nicht immer effiziente Strukturen
herausgebildet. Daher sind die Geschäftsprozesse im Abwicklungsbereich qualitativ zu
verbessern, zu optimieren und teilweise zu standardisieren.
Aus diesem Grund werden in der Studie die Insolvenzabläufe in rund 200 Kreditinstituten
einer Analyse unterzogen. Die hohe Ertragswirksamkeit und die Effizienzreserven machen
es für jede Bank zu einer Notwendigkeit, sich mit dem Bereich der Abwicklung näher zu
beschäftigen. Es zeigt sich unter anderem, dass die Gremienbeteiligung in der
Gläubigerversammlung und im Gläubigerausschuss noch unzureichend ausfällt. Auch die
Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter ist verbesserungswürdig. Vielfach werden keine
Vorstrukturierungen der Fälle und selten stringente Prozessdifferenzierungen
vorgenommen. Auch ein (Teil-)Outsourcing von Leistungen unter anderem bei
Verwertungen wird selten in Erwägung gezogen. Die Überwachung des Insolvenzverwalters
und die Ex-Post-Auswertung der Insolvenzfälle erfolgen unzureichend.
Diese Studie gibt Empfehlungen, um die Risikostrategie im Abwicklungsbereich zu
optimieren.
Ziel dieser Analysen ist es, praxisnahe Anregungen zur bestmöglichen Ausgestaltung der
Insolvenzabwicklung in Banken und Sparkassen zu geben. Dies ermöglicht die Anpassung
der Geschäftsprozesse an neue Rahmenbedingungen mit gestiegenen Insolvenzzahlen.
Die Gestaltungsempfehlungen ermöglichen zum einen Effizienzerhöhungen und zum
anderen
Verbesserungen
der
Sanierungsund
Verwertungserfolge
bei
Insolvenzengagements. Mit dieser Professionalisierung treten Insolvenzfälle gemäß ihrer
Bedeutung verstärkt in den Fokus von Entscheidungsträgern in Kreditinstituten.
Schuldbefreiende Leistung nach Insolvenzeröffnung trotz
öffentlicher Bekanntmachung (BGH, Urt. v. 15.05.2010 - IX ZR
62/09)
Die beklagte Versicherung hat nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den
Rückkaufswert einer gekündigten Lebensversicherung an den Schuldner selbst ausgezahlt.
Der Treuhänder fordert erneute Leistung an die Masse und argumentiert, dass die
Versicherung
verpflichtet
war,
vor
Auszahlung
die
insolvenzrechtlichen
Internetbekanntmachungen abzufragen.
Der BGH lehnt diese Argumentation ab und gibt der Versicherung Recht: Die Auszahlung
erfolgte gemäß § 82 InsO mit schuldbefreiender Wirkung. Die Möglichkeit, im Internet per
Einzelabfrage unter www.insolvenzbekanntmachungen.de Informationen über ein
Insolvenzverfahren abzurufen, hindert Unternehmen mit umfangreichem Zahlungsverkehr
nicht daran, sich auf ihre tatsächliche Unkenntnis zu berufen.
Zwar ist jede Organisation – egal ob Bank oder Versicherung – verpflichtet, die interne
Weiterleitung von Informationen zu organisieren (BGH, Urt. v. 15.12.2005 – IX ZR 227/04;
BGH, Urt. v. 16.07.2009 – IX ZR 118/08). Die aktive Beschaffung solcher Informationen
durch Recherchen im Internet erfordern aber einen deutlich höheren Zeit- und
Personalaufwand, der für den gesamten automatisierten Zahlungsverkehr, aber auch für den
Schalterbetrieb der Banken, nicht verlangt werden kann.
Darüber hinaus stellt der BGH klar, dass der Gesetzgeber trotz der aus der ausschließlichen
Internetpublizität resultierenden Änderungen des § 9 Abs.1 InsO die Rechtsfolge des § 82
S.2 InsO bislang nicht verändert hat. Es gibt keine Regelung, dass ein Unternehmen sich als
Drittschuldner nicht auf die Unkenntnis einer im Internet bekannt gemachten
Insolvenzeröffnung nicht berufen kann.
Auch für Banken ist damit eine schuldbefreiende Leistung an den Insolvenzschuldner nach
Verfahrenseröffnung theoretisch noch möglich – was allerdings meist daran scheitert, dass
der vorläufige Verwalter oder Treuhänder die Bank sofort über seine Bestellung informiert.
Rechtsanwalt Philipp Nuber
Grub Brugger Rechtsanwälte, Frankfurt
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Impressum
Finanz Colloquium Heidelberg GmbH – Plöck 32a – 69117 Heidelberg
VisdP: RA Thomas Welker
Telefon: 0 62 21 / 99 89 8-0 - Telefax: 0 62 21 / 99 89 8-99
E-Mail: [email protected] - Internet: www.FC-Heidelberg.de
Geschäftsführer: Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler
Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg, Amtsgericht Mannheim, HRB Nr. 335598

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