Jugendschutztabelle
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Jugendschutztabelle
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Eltern oder Veranstalter sind nicht verpflichtet alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet. Kinder Jugendliche unter 14 Jahren unter unter 16 18 Jahren Jahren Aufenthalt in Gaststätten §4 bis 24 Uhr (Ausnahme: Aufenthalt für die Dauer einer Mahlzeit / eines Getränkes zwischen 5 und 23 Uhr) Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, u.a. Disco §5 bis 24 Uhr (Ausnahmegenehmigung durch zuständige Behörde möglich) Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe -zur künstlerischen Betätigung oder zur Brauchtumspflege- bis 22 Uhr bis bis 24 Uhr 24 Uhr bis 20 Uhr bis bis 22 Uhr 24 Uhr Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen §6 Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten von geringem Wert (z.B. Volksfesten) Abgabe / Verzehr von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken und Lebensmitteln und alkoholhaltigen Süßgetränken (Alkopops) §9 Abgabe / Verzehr anderer alkoholischer Getränke, z.B. Wein, Bier o.ä. Ausnahme: erlaubt bei 14- und 15-jährigen in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person / der Eltern (nicht erziehungsbeauftragte Person) § 10 Abgabe und Konsum von Tabakwaren Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen nur entsprechend der Freigabekennzeichen der Altersstufe: "ohne Altersbeschränkung / ab 6 / 12 / 16 Jahren" § 11 Kinder unter 6 Jahren nur mit einer erziehungsbeauftragten Person. Die Anwesenheit ist grundsätzlich an die Altersfreigabe gebunden! Ausnahme: "Filme ab 12 Jahren": Anwesenheit ab 6 Jahren in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person / der Eltern gestattet Abgabe von Bildträgern mit Filmen oder Spielen § 12 § 13 nur entsprechend der Freigabekennzeichen der Altersstufe: "ohne Altersbeschränkung / ab 6 / 12 / 16 Jahren" Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nur nach den Freigabekennzeichen: "ohne Altersbeschränkung / ab 6 / 12 / 16 Jahren" nicht erlaubt erlaubt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person / der Eltern oder eines Erziehungsbeauftragten erlaubt