Merkblatt für das Abbrennen von Osterfeuern in der Gemeinde
Transcription
Merkblatt für das Abbrennen von Osterfeuern in der Gemeinde
zum Verbleib beim Antragsteller Merkblatt für das Abbrennen von Osterfeuern in der Gemeinde Krummhörn Osterfeuer sind in Niedersachsen als Brauchtumsfeuer bekannt. Dies beinhaltet, dass es sich um eine öffentliche, das heißt jedem frei zugängliche, Veranstaltung handelt. „Private Osterfeuer“ sind nicht erlaubt! Beim Abbrennen von Osterfeuern werden sowohl Belange der Gefahrenabwehr als auch des Natur- und Umweltschutzes berührt. Aus diesem Grunde sind geplante Osterfeuer der Gemeinde schriftlich zu melden. Die Anmeldung muss spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstag bei der Gemeinde Krummhörn eingehen und die in dem Anmeldevordruck vorgegebenen Angaben enthalten. Sollte das Osterfeuer am Ostersamstag aufgrund der Witterungsverhältnis nicht oder nicht vollständig abgebrannt werden können, wird der gesammelte Baum- und Strauchschnitt einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt bzw. eine gesonderte Brenngenehmigung beim Landkreis Aurich beantragt. Weiterhin sind folgende Bestimmungen zu beachten: Das Material darf nicht länger als 14 Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden, damit möglichst weitgehend verhindert wird, dass Tiere in dem Material Unter-schlupf finden. Das Material darf erst an dem Tag, an dem das Feuer angezündet werden soll, auf die Feuerstelle gelegt werden. Dieses Umsetzen soll Tieren, die hier eventuell inzwischen Unterschlupf gefunden haben, eine Fluchtmöglichkeit bieten. Außerdem ist so eine weitere Möglichkeit gegeben, ungeeignete Stoffe auszusortieren. Osterfeuer dürfen nur am Ostersamstag abgebrannt werden. Das Abbrennen ist nur zulässig, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden (z.B. durch Rauchentwicklung, Funkenflug, Gerüche und Verbrennen ungeeigneter Stoffe). Es dürfen keine Verkehrsbehinderungen entstehen (z.B. durch Besucher, Rauchentwickung) Das Feuer darf nicht abgebrannt werden, - bei langanhaltender, extrem trockener Witterung, - bei starkem Wind ( deutliche Bewegung armstarker Äste ), - auf moorigem Untergrund, - im Bereich von Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsteilen, - auf Flächen besonders geschützter Biotope, - in besonderen Schutzzonen (z.B. Vogel- oder Landschaftsschutzgebiet) - bei mehr als 150 m³ Brenngut. Zu baulichen Anlagen, Windschutzanpflanzungen, Zelt- und Campingplätzen, öffentlichen Verkehrsflächen und Energieversorgungsanlagen sind ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten. Diese sind in der Regel ausreichend, wenn zu aus nicht brennbaren Baustoffen errichteten Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und harter Bedachung mindestens 100m; zu Gebäuden aus brennbaren Stoffen und / oder mit weicher Bedachung ebenfalls 100m Abstand eingehalten werden. In allen anderen Fällen sind auch 100m Sicherheitsabstand erforderlich. Es dürfen nur Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden, nicht jedoch Sperrmüll, behandeltes Holz, Reifen, Altöl oder sonstige Abfälle. Das Osterfeuer ist ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Das Feuer darf erst ab 16.00 Uhr angezündet werden und muss innerhalb weniger Stunden ( in der Regel bis Mitternacht ) vollständig abgebrannt sein. Ein mehrere Tage dahinschwelendes Feuer ist mit dem Brauchtum nicht vereinbar. Gemeinde Krummhörn Ordnungsamt