Merkblatt für das Abbrennen von Osterfeuern in der Gemeinde

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Merkblatt für das Abbrennen von Osterfeuern in der Gemeinde
zum Verbleib beim Antragsteller
Merkblatt für das Abbrennen von Osterfeuern
in der Gemeinde Krummhörn
Osterfeuer sind in Niedersachsen als Brauchtumsfeuer bekannt. Dies beinhaltet, dass es sich
um eine öffentliche, das heißt jedem frei zugängliche, Veranstaltung handelt. „Private
Osterfeuer“ sind nicht erlaubt!
Beim Abbrennen von Osterfeuern werden sowohl Belange der Gefahrenabwehr als auch des
Natur- und Umweltschutzes berührt.
Aus diesem Grunde sind geplante Osterfeuer der Gemeinde schriftlich zu melden. Die
Anmeldung muss spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstag bei der Gemeinde
Krummhörn eingehen und die in dem Anmeldevordruck vorgegebenen Angaben enthalten.
Sollte das Osterfeuer am Ostersamstag aufgrund der Witterungsverhältnis nicht oder
nicht vollständig abgebrannt werden können, wird der gesammelte Baum- und
Strauchschnitt einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt bzw. eine gesonderte
Brenngenehmigung beim Landkreis Aurich beantragt.
Weiterhin sind folgende Bestimmungen zu beachten:
Das Material darf nicht länger als 14 Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden,
damit möglichst weitgehend verhindert wird, dass Tiere in dem Material Unter-schlupf finden.
Das Material darf erst an dem Tag, an dem das Feuer angezündet werden soll, auf die
Feuerstelle gelegt werden. Dieses Umsetzen soll Tieren, die hier eventuell inzwischen
Unterschlupf gefunden haben, eine Fluchtmöglichkeit bieten. Außerdem ist so eine weitere
Möglichkeit gegeben, ungeeignete Stoffe auszusortieren.
Osterfeuer dürfen nur am Ostersamstag abgebrannt werden. Das Abbrennen ist nur zulässig,
soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden
(z.B. durch Rauchentwicklung, Funkenflug, Gerüche und Verbrennen ungeeigneter Stoffe).
Es dürfen keine Verkehrsbehinderungen entstehen (z.B. durch Besucher, Rauchentwickung)
Das Feuer darf nicht abgebrannt werden,
- bei langanhaltender, extrem trockener Witterung,
- bei starkem Wind ( deutliche Bewegung armstarker Äste ),
- auf moorigem Untergrund,
- im Bereich von Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsteilen,
- auf Flächen besonders geschützter Biotope,
- in besonderen Schutzzonen (z.B. Vogel- oder Landschaftsschutzgebiet)
- bei mehr als 150 m³ Brenngut.
Zu baulichen Anlagen, Windschutzanpflanzungen, Zelt- und Campingplätzen, öffentlichen
Verkehrsflächen und Energieversorgungsanlagen sind ausreichende Sicherheitsabstände
einzuhalten. Diese sind in der Regel ausreichend, wenn zu aus nicht brennbaren Baustoffen
errichteten Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und harter Bedachung mindestens 100m; zu
Gebäuden aus brennbaren Stoffen und / oder mit weicher Bedachung ebenfalls 100m Abstand
eingehalten werden. In allen anderen Fällen sind auch 100m Sicherheitsabstand erforderlich.
Es dürfen nur Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden, nicht jedoch Sperrmüll,
behandeltes Holz, Reifen, Altöl oder sonstige Abfälle. Das Osterfeuer ist ständig unter Aufsicht
zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
Das Feuer darf erst ab 16.00 Uhr angezündet werden und muss innerhalb weniger Stunden ( in
der Regel bis Mitternacht ) vollständig abgebrannt sein. Ein mehrere Tage dahinschwelendes
Feuer ist mit dem Brauchtum nicht vereinbar.
Gemeinde Krummhörn
Ordnungsamt