Landesärztekammer Thüringen
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Landesärztekammer Thüringen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten Informationen für ausbildende Ärzte Abt. Medizinische Fachangestellte Postfach 10 07 40 07707 Jena Inhaltsverzeichnis Seite Wer ist ausbildungsberechtigt? ........................................................................... 2-3 Was ist bei der Einstellung von Auszubildenden zu ............................................ beachten? 4 Der Berufsausbildungsvertrag ............................................................................. 5 Was ist beim Ausfüllen zu beachten? ................................................................. 5 Dauer des Urlaubes ............................................................................................... 6 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit .......................................... 7 Verkürzung der wöchentlichen Ausbildungszeit/Teilzeit ..................................... 8 Beendigung der Ausbildungszeit ......................................................................... 8 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses (§ 22 BBiG) ..................................... 9-10 Prüfungen ............................................................................................................ 11 Zuständige Berufsschulen für die theoretische Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten* ................................................................... 12-13 Auszüge aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ................................ 14-18 Rechtsgrundlagen ……………………………….. ............................................. 19 * Nachfolgend wird durchgängig die weibliche Berufsbezeichnung verwendet. 1 Wer ist ausbildungsberechtigt? Es muss die persönliche fachliche und Eignung der Ausbildungsstätte vorliegen. Persönlich geeignet ist: Wer kein Beschäftigungsverbot für Jugendliche hat (§ 25 JArbSchG) und nicht gegen einschlägige Gesetze verstoßen hat. Fachlich geeignet ist: Wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Eignung der Ausbildungsstätte: Muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein (medizinisch-fachliche Ausstattung der Praxis). Richtlinien zur Eignung der Ausbildungsstätte gemäß § 27 BBiG 2 1. Regelausbildungsstätte ist die Arztpraxis. 2. Facharztpraxen, welche die Ausbildungsinhalte nicht vollumfänglich gewährleisten Können, sind verpflichtet, den/die Auszubildende für mindestens einen Monat in einer Allgemeinmedizinisch/internistischen Praxis ausbilden zu lassen. 3. Sonstige Ausbildungsstätten (z. B. Rehabilitationseinrichtungen, Bundeswehr, Zentrallabor, Gesundheitsamt etc.) sind zur Sicherstellung der Ausbildungsinhalte verPflichtet, auszubildende Medizinische Fachangestellte für mindestens 3 Monate an eine allgemeinmedizinsch/internistische Praxis zu entsenden. 4. In Krankenhäusern und MVZ muss die vollständige Vermittlung der im AusbildungsRahmenplan beschriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für Medizinische Fachangestellte gewährleistet sein. Die Sicherstellung kann im Rotationsverfahren Geschehen. 5. Die Entsendung der/des Auszubildenden kann en bloc oder in Teilabschnitten erfolgen. Außerdem muss ein angemessenes Verhältnis zwischen der Anzahl der medizinischen Fachkräfte und der Anzahl der Auszubildenden, gemäß den Richtlinien der Landesärztekammer Thüringen vom 01. Oktober 2003, bestehen: Wenn eine Arzthelferin/Medizinische Fachangestellte (Kranken- oder Kinderkrankenschwester) halbtägig beschäftigt ist, kann eine Auszubildende eingestellt werden. Verhältnis ½ : 1 Wenn eine Arzthelferin/Medizinische Fachangestellte (Kranken- oder Kinderkrankenschwester) ganztägig beschäftigt ist, können zwei Auszubildende eingestellt werden. Verhältnis 1 : 2 Wenn zwei Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte (Kranken- oder Kinderkrankenschwester) ganztägig beschäftigt sind, können drei Auszubildende eingestellt werden. Verhältnis 2 : 3 Wenn drei Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte (Kranken- oder Kinderkrankenschwester) ganztägig beschäftigt sind, können maximal vier Auszubildende eingestellt werden. Verhältnis 3 : 4 Bei der Beschäftigung von mehreren Auszubildenden in einer Praxis sollte darauf geachtet werden, dass nicht alle im gleichen Ausbildungsjahr sind. 3 Was ist bei der Einstellung von Auszubildenden zu beachten? Ausbildungsberechtigung prüfen (Anzahl der Fachkräfte zur Anzahl der Auszubildenden). siehe Seite 2 Berufsausbildungsvertrag abschließen. siehe Seite 4 Jugendarbeitsschutzuntersuchung durchführen lassen gemäß § 32 JArbSchG (kostenlos, auf Berechtigungsschein). Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung gemäß BGV A 1 Unfallverhütungsvorschrift bei Volljährigen durchführen lassen. Anmeldung zur Berufsschule (Einzugsbereiche der Schulen beachten). siehe Seite 12 - 13 Aufklärung über die Schweigepflicht (siehe Ausbildungsvertrag). Anmeldung zur Sozialversicherung. Einrichtung eines Girokontos im Inland durch den Auszubildenden zwecks Zahlung der Ausbildungsvergütung. Aushändigung des Ausbildungsnachweishefters (dieser wird Ihnen nach Eintragung der Verträge im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse durch die Landesärztekammer Thüringen zur Verfügung gestellt). Ausbildungsrahmenplan für die Praxis erstellen (wird von der Landesärztekammer Thüringen bereitgestellt). Bereitstellung von Berufskleidung. 4 Der Berufsausbildungsvertrag Vordrucke der Landesärztekammer Thüringen verwenden. Sämtliche Unterlagen, die zur Registrierung und für die Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis von Bedeutung sind, sind unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages bei der zuständigen Stelle der Landesärztekammer einzureichen. 3fache Ausfertigung (nach der Registrierung erhält ein Exemplar die Auszubildende, ein Exemplar der Ausbilder und ein Exemplar behält die Landesärztekammer). Was ist beim Ausfüllen zu beachten? Die Namen der Vertragspartner müssen gut lesbar sein. Beginn und Ende der Ausbildungszeit (3 Jahre) sind mit genauem Datum anzugeben. Die Probezeit ist zu beachten und einzuhalten. * Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG). Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn die Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen wurde (Unterbrechungsgrund: z.B. Krankheit). Urlaub eintragen. siehe Seite 5 Veränderung der Ausbildungszeit beantragen (Verkürzung, Verlängerung). siehe Seite 7 Jede Änderung des Vertragstextes (z.B. Namen, Anschriften) ist schriftlich zu vereinbaren und in Form einer Kopie der Landesärztekammer Thüringen zuzusenden. Alle drei Verträge sind von dem Ausbildenden, dem Auszubildenden und dessen gesetzlichen Vertreter (soweit der Auszubildende das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) zu unterschreiben. Die Schweigepflichtserklärung ist zu unterschreiben. Soll die Ausbildung in einer Gemeinschaftspraxis erfolgen, ist es erforderlich, dass ein bestimmter Ausbilder verantwortlich mit der Leitung und Überwachung der gesamten Ausbildung beauftragt wird. Der Berufsausbildungsvertrag muss allerdings von allen Ärzten der Gemeinschaftspraxis unterschrieben werden. 5 Dauer des Urlaubes Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren (§19 JArbSchG). Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 30 Werktage* oder 25 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, mindestens 27 Werktage oder 22 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist, mindestens 25 Werktage oder 21 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist. Wenn der Auszubildende das 18. Lebensjahr vollendet hat, bekommt er bezahlten Erholungsurlaub gemäß folgender Rechtsgrundlagen: Manteltarifvertrag = zurzeit 28 Arbeitstage** Bundesurlaubsgesetz = 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage * Werktage beziehen sich auf eine 6-Tage-Arbeitswoche (Montag - Samstag) ** Arbeitstage beziehen sich auf eine 5-Tage-Arbeitswoche (Montag - Freitag) 6 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit Verlängerung: Nur auf Antrag des Auszubildenden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (z.B. bei längeren Ausfallzeiten wegen Krankheit) (§ 8 Abs. 2 BBiG). Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, muss der Ausbilder auf Verlangen des Auszubildenden das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängern (§ 21 Abs. 3 BBiG). Abkürzung: Die Landesärztekammer Thüringen hat auf Antrag des Auszubildenden und des Ausbildenden die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass er das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht (§ 8 Abs. 2 BBiG). Bei Vorliegen einer abgeschlossenen fachspezifischen Vorbildung (z.B. Krankenpflege, DentalMedizinische-Fachangestellte oder Tierarzthelferin) kann eine Verkürzung um 1 Jahr gewährt werden. Bei einer anderen Vorbildung (z.B. kaufmännische Ausbildung) kann im Einzelfall die Ausbildungszeit um ½ Jahr (6 Monate) verkürzt werden, sofern diese Ausbildung Inhalte aufweist, die auch Ausbildungsinhalte des Berufsbildes der Medizinischen Fachangestellten sind. Für Abiturienten kann die Ausbildungszeit um 6 Monate verkürzt werden. Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung: Auszubildende können nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG). Der Antrag ist am Ende des 2. Ausbildungsjahres zu stellen. Verkürzung um höchstens 6 Monate. Voraussetzungen für eine vorzeitige Zulassung: gute Leistungen in der Berufsschule (Notendurchschnitt < 2,5) und in der Praxis 7 Verkürzung der wöchentlichen Ausbildungszeit/Teilzeit Aus berechtigtem Interesse kann ein gemeinsamer Antrag gestellt werden. Verkürzung von wöchentlich 40 Stunden nur bis 32 Stunden möglich Beendigung der Ausbildungszeit Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 BBiG). * Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG)! Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Bei einer vereinbarten Weiterbeschäftigung (Übernahme) hat der Auszubildende Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag und Gehalt. 8 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses (§ 22 BBiG) * Kündigungen sind in jedem Fall schriftlich abzufassen! * Kopie der Kündigung umgehend an die Landesärztekammer Thüringen schicken. Während der Probezeit: Jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Ohne Angabe von Gründen. Kündigen können der Auszubildende und der Ausbilder. Nach der Probezeit: Aus wichtigem Grund nur innerhalb von 2 Wochen möglich. Vor einer Kündigung ist, außer in schwer wiegenden Fällen, mindestens eine Abmahnung auszusprechen (in schriftlicher Form). Inhalt der Abmahnung: Schilderung des pflichtwidrigen Verhaltens unter Datumsangabe und der Auflistung entsprechender Beweismittel. Aufforderung, sich in Zukunft vertragsgemäß zu verhalten. Androhung von Sanktionen. Unter Angabe von Gründen (Kündigungsgründe müssen konkret formuliert sein). Bei Minderjährigen hat die Kündigung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Kündigen können der Auszubildende und der Ausbilder. 9 Mögliche Kündigungsgründe des Auszubildenden: Aufgabe der Berufsausbildung. Umzug. Erhebliche Verstöße des Ausbildenden gegen die Aufsichtspflicht (z.B. Ohrfeigen, Unsittlichkeiten). Mögliche Kündigungsgründe des Ausbilders: Fortgesetzte Unpünktlichkeit. Fortgesetzte Unzuverlässigkeit. Fortgesetztes Fernbleiben vom Berufsschulunterricht. Eigenmächtiger Urlaubsantritt. Diebstahl. Wiederholte verspätete Ablieferung des Ausbildungsnachweisheftes. Auflösung des Ausbildungsverhältnisses: Im gegenseitigen Einvernehmen ist die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses jederzeit möglich. Eine Kopie der Auflösung umgehend an die Landesärztekammer Thüringen schicken. 10 Prüfungen Zwischenprüfung: Findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt. Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes (Kenntnisprüfung). Abschlussprüfung: Zur Abschlussprüfung ist zugelassen: wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat (§ 43 Abs. 1 BBiG) (ca. 60 Fehltage sind zulässig) oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, wer an der Zwischenprüfung teilgenommen hat, wer das Ausbildungsnachweisheft geführt hat und wessen Berufsausbildungsvertrag in das Berufsausbildungsverzeichnis der Landesärztekammer Thüringen eingetragen ist. Anmeldung: Die Anmeldung hat durch den Ausbilder im Einvernehmen mit dem Auszubildenden zu erfolgen. Die vorgeschriebenen Anmeldeformulare werden rechtzeitig den Praxen zugesandt. Prüfungstermine: Werden im Internet (www.laek-thueringen.de) veröffentlicht. Schriftliche Prüfung: Fragen in programmierter Form Prüfungsbereich Behandlungsassistenz Prüfungsbereich Betriebsorganisation und Verwaltung Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 120 min 120 min 60 min * Einen Tag vor der schriftlichen Prüfung muss der Auszubildende freigestellt werden. Praktische Prüfung: Bearbeitung einer komplexen Prüfungsaufgabe sowie ein Fachgespräch führen Prüfungsdauer = 75 min 11 Zuständige Berufsschulen für die theoretische Ausbildung (1) Staatliche Berufsbildende Schule für Gesundheit und Soziales "Dr. Siegfried Wolff" Nordplatz 2 99817 Eisenach Einzugsbereiche: Eisenach Wartburgkreis LK Gotha Telefon: 03691 71291 (2) Marie-Elise-Kayser-Schule Staatliche Berufsbildende Schule 6 für Gesundheit und Soziales Leipziger Str. 15 99085 Erfurt Einzugsbereiche: Erfurt LK Sömmerda Ilm-Kreis Weimar Weimarer Land Telefon: 0361 6792-0 (3) Berufsbildende Schule für Gesundheit, Soziales und Sozialpädagogik Maler-Fischer-Str. 2 07552 Gera Einzugsbereiche: Gera Saale-Orla-Kreis LK Greiz Altenburger Land Telefon: 0365 4207733 (4) Staatliche Berufsbildende Schule für Gesundheit und Soziales Rudolf-Breitscheid-Str. 56 - 58 07747 Jena Einzugsbereiche: Jena Saale-Holzland-Kreis LK Saalfeld-Rudolstadt Telefon: 03641 3557-0 (5) Staatliche Berufsbildende Schule für Gesundheit und Soziales Meiningen/Schmalkalden Ernststr. 9 98617 Meiningen Telefon: 03693 4457-0 12 Einzugsbereiche: LK Schmalkalden/Meiningen LK Hildburghausen Suhl LK Sonneberg (6) Johann-August-Röbling-Schule Staatliche Berufsbildende Schule für Gesundheit und Soziales Brückenstr. 32 99974 Mühlhausen Einzugsbereiche: Unstrut-Hainich-Kreis LK Nordhausen Eichsfeld Kyffhäuserkreis Telefon: 03601 889918 (7) Staatliche Berufsbildende Schule für Gesundheit, Soziales und Wirtschaft Morgenröte 2 99734 Nordhausen Einzugsbereiche: LK Nordhausen Eichsfeld Kyffhäuserkreis Unstrut-Hainich-Kreis Telefon: 03631 902434 Anmerkung: alternierende Beschulung in Nordhausen und Mühlhausen Schuljahr 2013/2014 Mühlhausen Schuljahr 2014/2015 Nordhausen Für Gastschulanträge sind nur die Schulämter zuständig. 13 Auszüge aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) §2 Kind, Jugendlicher (2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. §4 Arbeitszeit (1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen. (2) Schichtarbeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen. §8 Dauer der Arbeitszeit (1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. (2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden. §9 Berufsschule (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen 1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind, 2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, 3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzlich betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig. (2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet 1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden, 2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden, 3. im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen. (3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten. 14 § 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen 1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, 2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen. (2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet 1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen, 2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten. § 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume (1) Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen 1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden, 2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Als Ruhepausen gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. (2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden. (3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird. § 12 Schichtzeit Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit 11 Stunden nicht überschreiten. § 15 Fünf-Tage-Woche Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen. 15 § 16 Samstagsruhe (1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur 1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, 2. bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, 3. im ärztlichen Notdienst. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. (3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben. § 17 Sonntagsruhe (1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur 1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, 2. im ärztlichen Notdienst. Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. (3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben. § 18 Feiertagsruhe (1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen in den Fällen § 17 Abs. 2, ausgenommen am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai. (3) Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freizustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben. 16 § 19 Urlaub (1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. (2) Der Urlaub beträgt jährlich 1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, 2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist, 3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist. (3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. § 32 Erstuntersuchung (1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn 1. er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und 2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt, (2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind. § 33 Erste Nachuntersuchung (1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen. (2) Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nach Absatz 3 schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden. (3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat. 17 § 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigung (1) Der Arbeitgeber hat die ärztliche Bescheinigung bis zur Beendigung der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen, aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden. (2) Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigungen auszuhändigen. § 43 Freistellung für Untersuchungen Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten. § 44 Kosten der Untersuchung Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land. § 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen. 18 Rechtsgrundlagen der Ausbildung Gesetze und Verordnungen: Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten siehe Ausbildungsnachweisheft Ausbildungsplan siehe Ausbildungsnachweisheft Berufsbildungsgesetz Jugendarbeitsschutzgesetz Auszüge siehe Seite 14 - 18 Arbeitszeitgesetz Mutterschutzgesetz Bundesurlaubsgesetz Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen BGV A 1 Unfallverhütungsvorschrift Röntgenverordnung Prüfungsordnung für die Durchführung der Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf "Medizinische/r Fachangestellte/r“ Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf "Medizinische/r Fachangestellte/r Diese Gesetze und Verordnungen sind bei Bedarf bei der Landesärztekammer Thüringen, Abt. Medizinische Fachangestellte, erhältlich. Ansprechpartner: Landesärztekammer Thüringen: Ausbildungsberatung - Frau Rogahn, Tel. 03641 614-180 - Prüfungsausschüsse - Berufsbildungsausschuss Vertragsbearbeitung - Frau Rathsmann, Tel. 03641 614-181 Bereichsfax - 03641 614-189 Internet-Adresse - www.laek-thueringen.de E-Mail-Adresse - [email protected] 19