Landesärztekammer Thüringen

Transcription

Landesärztekammer Thüringen
Landesärztekammer Thüringen
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Ausbildung zur
Medizinischen Fachangestellten
Informationen für ausbildende Ärzte
Abt. Medizinische Fachangestellte
Postfach 10 07 40
07707 Jena
Inhaltsverzeichnis
Seite
Wer ist ausbildungsberechtigt? ...........................................................................
2-3
Was ist bei der Einstellung von Auszubildenden zu ............................................
beachten?
4
Der Berufsausbildungsvertrag .............................................................................
5
Was ist beim Ausfüllen zu beachten? .................................................................
5
Dauer des Urlaubes ...............................................................................................
6
Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
..........................................
7
Verkürzung der wöchentlichen Ausbildungszeit/Teilzeit .....................................
8
Beendigung der Ausbildungszeit .........................................................................
8
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses (§ 22 BBiG) .....................................
9-10
Prüfungen ............................................................................................................
11
Zuständige Berufsschulen für die theoretische Ausbildung
zur Medizinischen Fachangestellten* ...................................................................
12-13
Auszüge aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ................................
14-18
Rechtsgrundlagen ……………………………….. .............................................
19
* Nachfolgend wird durchgängig die weibliche Berufsbezeichnung verwendet.
1
Wer ist ausbildungsberechtigt?
Es muss die
 persönliche
 fachliche und
 Eignung der Ausbildungsstätte vorliegen.
Persönlich geeignet ist:

Wer kein Beschäftigungsverbot für Jugendliche hat (§ 25
JArbSchG) und nicht gegen einschlägige Gesetze
verstoßen hat.
Fachlich geeignet ist:

Wer die beruflichen sowie die berufs- und
arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der
Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Eignung der Ausbildungsstätte:

Muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung
geeignet sein (medizinisch-fachliche Ausstattung der
Praxis).
Richtlinien zur Eignung der Ausbildungsstätte gemäß § 27 BBiG
2
1.
Regelausbildungsstätte ist die Arztpraxis.
2.
Facharztpraxen, welche die Ausbildungsinhalte nicht vollumfänglich gewährleisten
Können, sind verpflichtet, den/die Auszubildende für mindestens einen Monat in einer
Allgemeinmedizinisch/internistischen Praxis ausbilden zu lassen.
3.
Sonstige Ausbildungsstätten (z. B. Rehabilitationseinrichtungen, Bundeswehr,
Zentrallabor, Gesundheitsamt etc.) sind zur Sicherstellung der Ausbildungsinhalte verPflichtet, auszubildende Medizinische Fachangestellte für mindestens 3 Monate an eine
allgemeinmedizinsch/internistische Praxis zu entsenden.
4.
In Krankenhäusern und MVZ muss die vollständige Vermittlung der im AusbildungsRahmenplan beschriebenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für Medizinische
Fachangestellte gewährleistet sein. Die Sicherstellung kann im Rotationsverfahren
Geschehen.
5.
Die Entsendung der/des Auszubildenden kann en bloc oder in Teilabschnitten erfolgen.
Außerdem muss ein angemessenes Verhältnis zwischen der Anzahl der medizinischen Fachkräfte und
der Anzahl der Auszubildenden, gemäß den Richtlinien der Landesärztekammer Thüringen vom
01. Oktober 2003, bestehen:

Wenn eine Arzthelferin/Medizinische Fachangestellte (Kranken- oder
Kinderkrankenschwester) halbtägig beschäftigt ist, kann eine Auszubildende
eingestellt werden.
Verhältnis ½ : 1

Wenn eine Arzthelferin/Medizinische Fachangestellte (Kranken- oder
Kinderkrankenschwester) ganztägig beschäftigt ist, können zwei Auszubildende
eingestellt werden.
Verhältnis 1 : 2

Wenn zwei Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte (Kranken- oder
Kinderkrankenschwester) ganztägig beschäftigt sind, können drei Auszubildende
eingestellt werden.
Verhältnis 2 : 3

Wenn drei Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte (Kranken- oder
Kinderkrankenschwester) ganztägig beschäftigt sind, können maximal vier
Auszubildende eingestellt werden.
Verhältnis 3 : 4
Bei der Beschäftigung von mehreren Auszubildenden in einer Praxis sollte darauf geachtet werden,
dass nicht alle im gleichen Ausbildungsjahr sind.
3
Was ist bei der Einstellung von Auszubildenden zu beachten?

Ausbildungsberechtigung prüfen (Anzahl der Fachkräfte zur Anzahl der Auszubildenden). 
siehe Seite 2

Berufsausbildungsvertrag abschließen.  siehe Seite 4

Jugendarbeitsschutzuntersuchung durchführen lassen gemäß § 32 JArbSchG (kostenlos, auf
Berechtigungsschein).

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung gemäß BGV A 1 Unfallverhütungsvorschrift bei
Volljährigen durchführen lassen.

Anmeldung zur Berufsschule (Einzugsbereiche der Schulen beachten).  siehe
Seite 12 - 13

Aufklärung über die Schweigepflicht (siehe Ausbildungsvertrag).

Anmeldung zur Sozialversicherung.

Einrichtung eines Girokontos im Inland durch den Auszubildenden zwecks Zahlung der
Ausbildungsvergütung.

Aushändigung des Ausbildungsnachweishefters (dieser wird Ihnen nach Eintragung der Verträge
im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse durch die Landesärztekammer Thüringen zur
Verfügung gestellt).

Ausbildungsrahmenplan für die Praxis erstellen (wird von der Landesärztekammer
Thüringen bereitgestellt).

Bereitstellung von Berufskleidung.
4
Der Berufsausbildungsvertrag

Vordrucke der Landesärztekammer Thüringen verwenden.

Sämtliche Unterlagen, die zur Registrierung und für die Eintragung in das
Ausbildungsverzeichnis von Bedeutung sind, sind unverzüglich nach Abschluss des
Berufsausbildungsvertrages bei der zuständigen Stelle der Landesärztekammer einzureichen.

3fache Ausfertigung (nach der Registrierung erhält ein Exemplar die Auszubildende, ein
Exemplar der Ausbilder und ein Exemplar behält die Landesärztekammer).
Was ist beim Ausfüllen zu beachten?

Die Namen der Vertragspartner müssen gut lesbar sein.

Beginn und Ende der Ausbildungszeit (3 Jahre) sind mit genauem Datum anzugeben.

Die Probezeit ist zu beachten und einzuhalten.
*
Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG). Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn die Probezeit um
mehr als ein Drittel unterbrochen wurde (Unterbrechungsgrund: z.B. Krankheit).

Urlaub eintragen.  siehe Seite 5

Veränderung der Ausbildungszeit beantragen (Verkürzung, Verlängerung).  siehe Seite 7

Jede Änderung des Vertragstextes (z.B. Namen, Anschriften) ist schriftlich zu vereinbaren und in
Form einer Kopie der Landesärztekammer Thüringen zuzusenden.

Alle drei Verträge sind von dem Ausbildenden, dem Auszubildenden und dessen gesetzlichen
Vertreter (soweit der Auszubildende das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) zu
unterschreiben.

Die Schweigepflichtserklärung ist zu unterschreiben.

Soll die Ausbildung in einer Gemeinschaftspraxis erfolgen, ist es erforderlich, dass ein
bestimmter Ausbilder verantwortlich mit der Leitung und Überwachung der gesamten
Ausbildung beauftragt wird.
Der Berufsausbildungsvertrag muss allerdings von allen Ärzten der Gemeinschaftspraxis
unterschrieben werden.
5
Dauer des Urlaubes
Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu
gewähren (§19 JArbSchG). Der Urlaub beträgt jährlich
 mindestens 30 Werktage* oder 25 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des
Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
 mindestens 27 Werktage oder 22 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des
Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
 mindestens 25 Werktage oder 21 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des
Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Wenn der Auszubildende das 18. Lebensjahr vollendet hat, bekommt er bezahlten Erholungsurlaub
gemäß folgender Rechtsgrundlagen:
 Manteltarifvertrag = zurzeit 28 Arbeitstage**
 Bundesurlaubsgesetz = 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage
* Werktage beziehen sich auf eine 6-Tage-Arbeitswoche (Montag - Samstag)
** Arbeitstage beziehen sich auf eine 5-Tage-Arbeitswoche (Montag - Freitag)
6
Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Verlängerung:
 Nur auf Antrag des Auszubildenden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das
Ausbildungsziel zu erreichen (z.B. bei längeren Ausfallzeiten wegen Krankheit)
(§ 8 Abs. 2 BBiG).
 Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, muss der Ausbilder auf Verlangen des
Auszubildenden das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen
Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängern (§ 21 Abs. 3 BBiG).
Abkürzung:
 Die Landesärztekammer Thüringen hat auf Antrag des Auszubildenden und des Ausbildenden
die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass er das Ausbildungsziel in der
gekürzten Zeit erreicht (§ 8 Abs. 2 BBiG).
 Bei Vorliegen einer abgeschlossenen fachspezifischen Vorbildung (z.B. Krankenpflege, DentalMedizinische-Fachangestellte oder Tierarzthelferin) kann eine Verkürzung um 1 Jahr gewährt
werden.
 Bei einer anderen Vorbildung (z.B. kaufmännische Ausbildung) kann im Einzelfall die
Ausbildungszeit um ½ Jahr (6 Monate) verkürzt werden, sofern diese Ausbildung Inhalte
aufweist, die auch Ausbildungsinhalte des Berufsbildes der Medizinischen Fachangestellten sind.
 Für Abiturienten kann die Ausbildungszeit um 6 Monate verkürzt werden.
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung:
 Auszubildende können nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer
Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies
rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG).
 Der Antrag ist am Ende des 2. Ausbildungsjahres zu stellen.
 Verkürzung um höchstens 6 Monate.
 Voraussetzungen für eine vorzeitige Zulassung:  gute Leistungen in der Berufsschule
(Notendurchschnitt < 2,5) und in der
Praxis
7
Verkürzung der wöchentlichen Ausbildungszeit/Teilzeit
 Aus berechtigtem Interesse kann ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.
 Verkürzung von wöchentlich 40 Stunden nur bis 32 Stunden möglich
Beendigung der Ausbildungszeit
 Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 BBiG).
* Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das
Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss
(§ 21 Abs. 2 BBiG)!
 Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das
Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung,
höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG).
 Bei einer vereinbarten Weiterbeschäftigung (Übernahme) hat der Auszubildende Anspruch auf
einen schriftlichen Arbeitsvertrag und Gehalt.
8
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses (§ 22 BBiG)
*
Kündigungen sind in jedem Fall schriftlich abzufassen!
*
Kopie der Kündigung umgehend an die Landesärztekammer Thüringen schicken.
Während der Probezeit:
 Jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.
 Ohne Angabe von Gründen.
 Kündigen können der Auszubildende und der Ausbilder.
Nach der Probezeit:
 Aus wichtigem Grund nur innerhalb von 2 Wochen möglich.
 Vor einer Kündigung ist, außer in schwer wiegenden Fällen, mindestens eine Abmahnung
auszusprechen (in schriftlicher Form).
Inhalt der Abmahnung:  Schilderung des pflichtwidrigen Verhaltens unter Datumsangabe und der Auflistung entsprechender Beweismittel.
 Aufforderung, sich in Zukunft vertragsgemäß zu verhalten.
 Androhung von Sanktionen.
 Unter Angabe von Gründen (Kündigungsgründe müssen konkret formuliert sein).
 Bei Minderjährigen hat die Kündigung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.
 Kündigen können der Auszubildende und der Ausbilder.
9
Mögliche Kündigungsgründe des Auszubildenden:
 Aufgabe der Berufsausbildung.
 Umzug.
 Erhebliche Verstöße des Ausbildenden gegen die Aufsichtspflicht (z.B. Ohrfeigen,
Unsittlichkeiten).
Mögliche Kündigungsgründe des Ausbilders:
 Fortgesetzte Unpünktlichkeit.
 Fortgesetzte Unzuverlässigkeit.
 Fortgesetztes Fernbleiben vom Berufsschulunterricht.
 Eigenmächtiger Urlaubsantritt.
 Diebstahl.
 Wiederholte verspätete Ablieferung des Ausbildungsnachweisheftes.
Auflösung des Ausbildungsverhältnisses:
Im gegenseitigen Einvernehmen ist die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses jederzeit
möglich.
 Eine Kopie der Auflösung umgehend an die Landesärztekammer Thüringen schicken.
10
Prüfungen
Zwischenprüfung:
 Findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt.
 Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.
 Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes (Kenntnisprüfung).
Abschlussprüfung:
Zur Abschlussprüfung ist zugelassen:  wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat
(§ 43 Abs. 1 BBiG)
(ca. 60 Fehltage sind zulässig) oder
 wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei
Monate nach dem Prüfungstermin endet,
 wer an der Zwischenprüfung teilgenommen hat,
 wer das Ausbildungsnachweisheft geführt hat und
 wessen Berufsausbildungsvertrag in das Berufsausbildungsverzeichnis der Landesärztekammer
Thüringen eingetragen ist.
Anmeldung:
 Die Anmeldung hat durch den Ausbilder im Einvernehmen mit dem Auszubildenden zu erfolgen.
 Die vorgeschriebenen Anmeldeformulare werden rechtzeitig den Praxen
zugesandt.
Prüfungstermine:  Werden im Internet (www.laek-thueringen.de) veröffentlicht.
Schriftliche Prüfung:  Fragen in programmierter Form
 Prüfungsbereich Behandlungsassistenz
 Prüfungsbereich Betriebsorganisation
und Verwaltung
 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
120 min
120 min
60 min
* Einen Tag vor der schriftlichen Prüfung muss der Auszubildende
freigestellt werden.
Praktische Prüfung:  Bearbeitung einer komplexen Prüfungsaufgabe sowie ein Fachgespräch
führen
 Prüfungsdauer = 75 min
11
Zuständige Berufsschulen für die theoretische Ausbildung
(1) Staatliche Berufsbildende Schule
für Gesundheit und Soziales
"Dr. Siegfried Wolff"
Nordplatz 2
99817 Eisenach
Einzugsbereiche:
 Eisenach
 Wartburgkreis
 LK Gotha
Telefon: 03691 71291
(2) Marie-Elise-Kayser-Schule
Staatliche Berufsbildende Schule 6
für Gesundheit und Soziales
Leipziger Str. 15
99085 Erfurt
Einzugsbereiche:
 Erfurt
 LK Sömmerda
 Ilm-Kreis
 Weimar
 Weimarer Land
Telefon: 0361 6792-0
(3) Berufsbildende Schule für Gesundheit,
Soziales und Sozialpädagogik
Maler-Fischer-Str. 2
07552 Gera
Einzugsbereiche:
 Gera
 Saale-Orla-Kreis
 LK Greiz
 Altenburger Land
Telefon: 0365 4207733
(4) Staatliche Berufsbildende Schule
für Gesundheit und Soziales
Rudolf-Breitscheid-Str. 56 - 58
07747 Jena
Einzugsbereiche:
 Jena
 Saale-Holzland-Kreis
 LK Saalfeld-Rudolstadt
Telefon: 03641 3557-0
(5) Staatliche Berufsbildende Schule
für Gesundheit und Soziales
Meiningen/Schmalkalden
Ernststr. 9
98617 Meiningen
Telefon: 03693 4457-0
12
Einzugsbereiche:
 LK Schmalkalden/Meiningen
 LK Hildburghausen
 Suhl
 LK Sonneberg
(6) Johann-August-Röbling-Schule
Staatliche Berufsbildende Schule
für Gesundheit und Soziales
Brückenstr. 32
99974 Mühlhausen
Einzugsbereiche:
 Unstrut-Hainich-Kreis
 LK Nordhausen
 Eichsfeld
 Kyffhäuserkreis
Telefon: 03601 889918
(7) Staatliche Berufsbildende Schule
für Gesundheit, Soziales und Wirtschaft
Morgenröte 2
99734 Nordhausen
Einzugsbereiche:
 LK Nordhausen
 Eichsfeld
 Kyffhäuserkreis
 Unstrut-Hainich-Kreis
Telefon: 03631 902434
Anmerkung:
alternierende Beschulung in Nordhausen und Mühlhausen
Schuljahr 2013/2014 Mühlhausen
Schuljahr 2014/2015 Nordhausen
 Für Gastschulanträge sind nur die Schulämter zuständig.
13
Auszüge aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
§2
Kind, Jugendlicher
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
§4
Arbeitszeit
(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen.
(2) Schichtarbeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen.
§8
Dauer der Arbeitszeit
(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden
wöchentlich beschäftigt werden.
(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist,
können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden
beschäftigt werden.
§9
Berufsschule
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18
Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45
Minuten, einmal in der Woche,
3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25
Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzlich betriebliche Ausbildungsveranstaltungen
bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,
2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,
3. im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.
(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.
14
§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund
öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte
durchzuführen sind,
2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht,
freizustellen.
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der
Pausen,
2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden.
Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.
§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume
(1) Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt
werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen
1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
Als Ruhepausen gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine
Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als
viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepausen beschäftigt
werden.
(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur
gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und
auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.
§ 12 Schichtzeit
Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit 11 Stunden nicht überschreiten.
§ 15 Fünf-Tage-Woche
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.
15
§ 16 Samstagsruhe
(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur
1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
2. bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,
3. im ärztlichen Notdienst.
Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
(3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15)
durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche
sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die
Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag
keinen Berufsschulunterricht haben.
§ 17 Sonntagsruhe
(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur
1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
2. im ärztlichen Notdienst.
Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15)
durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche
sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die
Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag
keinen Berufsschulunterricht haben.
§ 18 Feiertagsruhe
(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche
nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen in den Fällen § 17
Abs. 2, ausgenommen am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1.
Mai.
(3) Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der
Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der folgenden
Woche freizustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die
Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen
Berufsschulunterricht haben.
16
§ 19 Urlaub
(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub
zu gewähren.
(2) Der Urlaub beträgt jährlich
1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht
16 Jahre alt ist,
2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht
17 Jahre alt ist,
3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht
18 Jahre alt ist.
(3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er
nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die
Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
§ 32 Erstuntersuchung
(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn
1. er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist
(Erstuntersuchung) und
2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt,
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate
dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile
für den Jugendlichen zu befürchten sind.
§ 33 Erste Nachuntersuchung
(1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die
Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht
worden ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei
Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme
der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm
die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die
Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen.
(2) Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der
Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nach
Absatz 3 schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je eine Durchschrift
des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten und dem
Betriebs- oder Personalrat zuzusenden.
(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung
nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.
17
§ 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigung
(1) Der Arbeitgeber hat die ärztliche Bescheinigung bis zur Beendigung der Beschäftigung,
längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen, aufzubewahren
und der Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht
vorzulegen oder einzusenden.
(2) Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so hat ihm der Arbeitgeber
die Bescheinigungen auszuhändigen.
§ 43 Freistellung für Untersuchungen
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht
eintreten.
§ 44 Kosten der Untersuchung
Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.
§ 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen
Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen
der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.
18
Rechtsgrundlagen der Ausbildung
Gesetze und Verordnungen:
 Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten  siehe
Ausbildungsnachweisheft
 Ausbildungsplan  siehe Ausbildungsnachweisheft
 Berufsbildungsgesetz
 Jugendarbeitsschutzgesetz  Auszüge siehe Seite 14 - 18
 Arbeitszeitgesetz
 Mutterschutzgesetz
 Bundesurlaubsgesetz
 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen
 BGV A 1 Unfallverhütungsvorschrift
 Röntgenverordnung
 Prüfungsordnung für die Durchführung der Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf
"Medizinische/r Fachangestellte/r“
 Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf
"Medizinische/r Fachangestellte/r
Diese Gesetze und Verordnungen sind bei Bedarf bei der Landesärztekammer Thüringen, Abt.
Medizinische Fachangestellte, erhältlich.
Ansprechpartner:
Landesärztekammer Thüringen:  Ausbildungsberatung - Frau Rogahn, Tel. 03641 614-180
- Prüfungsausschüsse
- Berufsbildungsausschuss
 Vertragsbearbeitung
- Frau Rathsmann, Tel. 03641 614-181
 Bereichsfax
- 03641 614-189
 Internet-Adresse
- www.laek-thueringen.de
 E-Mail-Adresse
- [email protected]
19