und studienordnung für den promotionsstudiengang „informatik“
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und studienordnung für den promotionsstudiengang „informatik“
F ACHBEREICH M ATHEMATIK /I NFORMATIK P RÜFUNGS - UND S TUDIENORDNUNG FÜR DEN P ROMOTIONSSTUDIENGANG „I NFORMATIK “ beschlossen in der 228. Sitzung des Fachbereichsrats des Fachbereichs Mathematik/Informatik am 16.05.2012 befürwortet in der 99. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am 20.06.2012 befürwortet in der 36. Sitzung der zentralen Kommission für Forschung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (FNK) am 13.06.2012 genehmigt in der 182. Sitzung des Präsidiums am 23.08.2012 AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 07/2012 vom 27.11.2012, S. 646 2 INHALT: I. Allgemeine Bestimmungen ................................................................................ 3 § 1 Geltungsbereich .................................................................................................................. 3 § 2 Ziele des Studienganges .................................................................................................... 3 § 3 Das Promotionsstudium ...................................................................................................... 3 § 4 Zuständigkeit ....................................................................................................................... 3 § 5 Regelstudienzeit, Studienbeginn ........................................................................................ 4 II. Studieninhalte und Aufbau des Studiums ........................................................ 4 § 6 Gliederung des Studiums.................................................................................................... 4 § 7 Promotions- und Studienleistungen .................................................................................... 5 § 8 Zeugnisse ............................................................................................................................ 5 § 9 Anwendung sonstiger Vorschriften ..................................................................................... 5 § 10 In-Kraft-Treten ..................................................................................................................... 6 3 I. Allgemeine Bestimmungen §1 Geltungsbereich 1 Die vorliegende Prüfungs- und Studienordnung beschreibt Ziele, Inhalte und Aufbau des Promotionsstudiengangs Informatik an der Universität Osnabrück. 2Das Promotionsstudium lässt die sonstigen Promotionsmöglichkeiten unberührt und wird im Rahmen der Promotionsordnung der Fachbereiche Physik, Biologie/Chemie, Mathematik/Informatik (im Folgenden Promotionsordnung NaWiMa) der Universität Osnabrück in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt. §2 Ziele des Studienganges (1) 1 Das Promotionsstudium Informatik qualifiziert die Studierenden mit einem strukturierten Promotionsprogramm zu selbständiger, wissenschaftlicher Tätigkeit in universitären und außeruniversitären Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen sowie anwendungsbezogenen Arbeitsbereichen. 2 Insbesondere dient es der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. (2) Nach Erbringen der erforderlichen Leistungen wird der akademische Grad einer Doktorin oder eines Doktors gemäß gültiger Promotionsordnung NaWiMa der Universität Osnabrück verliehen. §3 Das Promotionsstudium (1) 1 Das Promotionsstudium vermittelt vertiefte fachliche Kenntnisse und methodische Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeit zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten. 2Neben der Auseinandersetzung mit der eigenen fachlichen Thematik gibt es Gelegenheit, sich mit anderen aktuellen Forschungsgebieten zu befassen und offene Forschungsprobleme zu diskutieren. (2) 1 §4 Zuständigkeit (1) 1 Gemäß Promotionsordnung NaWiMa der Universität Osnabrück obliegen dem Fachbereichsrat die Aufgaben zur Durchführung und Organisation von Promotionsverfahren. 2Er ist darüber hinaus für den Promotionsstudiengang zuständig. (2) 1 Der Fachbereichsrat kann die Aufgaben zur Durchführung und Organisation des Promotionsstudiengangs an einen Koordinationsausschuss übertragen. 2Im Falle der Übertragung stellt der Koordinationsausschuss die Durchführung von Promotionen im Promotionsstudiengang sicher. 3Er achtet auf die Einhaltung geltender Bestimmungen zum Promotionsverfahren im Promotionsstudiengang. 4Er berichtet dem Fachbereich über wichtige Entwicklungen. (3) 1 Die zu erbringenden Leistungen und die Betreuung regelt die Promotionsordnung NaWiMa der Universität Osnabrück. 2Das Promotionsstudium sieht insbesondere auch eine Zweitbetreuung durch Fachhochschulprofessorinnen bzw. Fachhochschulprofessoren vor. Dem Koordinationsausschuss gehören mindestens 4 stimmberechtigte Mitglieder der Hochschullehrergruppe an, von denen mindestens die Hälfte den Lehreinheiten Informatik oder Geoinformatik der Universität Osnabrück angehören müssen. 2Dem Koordinationsausschuss können bis zu zwei im Fach Informatik Promovierende als weitere, nicht stimmberechtigte, beratende Mitglieder angehören. 3Die Mitglieder des Koordinationsausschusses werden von den jeweiligen Gruppenmitgliedern im Fachbereichsrat gewählt. 4Fachhochschulprofessorinnen oder Fachhochschulprofessoren können gleichberechtigt als Hochschullehrermitglieder des Koordinationsausschusses gewählt werden. 5Die Amtszeit der Mitglieder des Koordinationsausschusses beträgt zwei Jahre, die der Promovierenden ein Jahr. 6Wiederwahl ist zulässig. 4 1 (4) Der Koordinationsausschuss wählt aus der Mitte seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. 2Diese müssen der Hochschullehrergruppe angehören und eine Denomination mit hohem Informatikanteil haben. 3Die oder der Vorsitzende muss dem Institut für Informatik der Universität Osnabrück angehören. (5) 1 Der Koordinationsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Der Koordinationsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied aus der Hochschullehrergruppe einer Lehreinheit der Informatik oder Geoinformatik der Universität Osnabrück anwesend sind. (6) 1 Der Koordinationsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden übertragen. 2 Die oder der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Koordinationsausschusses vor und führt sie aus. 3Sie oder er berichtet dem Koordinationsausschuss über diese Tätigkeit. (7) Der Koordinationsausschuss hat unter anderem folgende Aufgaben: a) Beratung über die konzeptionelle und strukturelle Weiterentwicklung des Promotionsstudiengangs „Informatik“, b) Abstimmung der beteiligten Hochschulen zur Promovierendenberatung und zur Öffentlichkeitsarbeit für den Promotionsstudiengang, c) Evaluation des Promotionsstudiengangs und Überwachung von Angebot und Qualität, d) Erarbeitung von Lösungen für auftretende Probleme, e) Empfehlung über die Anpassung des Studienablaufplans für den Promotionsstudiengang. §5 Regelstudienzeit, Studienbeginn (1) Die Regelstudienzeit für den Promotionsstudiengang beträgt sechs Semester. (2) Die Studienpläne sind für die Aufnahme des Studiums im Wintersemester wie im Sommersemester konzipiert. II. Studieninhalte und Aufbau des Studiums §6 Gliederung des Studiums (1) 1 Im Promotionsstudiengang sind 14 SWS entsprechend folgendem, strukturierten Promotionsstudienplan zu belegen. 2Für Studierende mit Auflagen (gemäß § 7 Absatz 3) erhöht sich diese Zahl entsprechend. Veranstaltung SWS empfohl. Semester Kompetenzbereich 1: Fachliche Weiterbildung (z.B. Besuch einer Veranstaltung aus dem bestehenden Angebot nach individueller Beratung, Besuch einer Summer School) 2 1.-2. Sem. 4 1.-6. Sem. 1.-2. Sem. 3.-4. Sem. 1.-6. Sem. 1.-6. Sem. Kompetenzbereich 2: Wissenschaftliches Arbeiten Sprachliche Vertiefung (Scientific English) Präsentations- und Schreibtechnik Literatur- und Methodenwerkstatt Fachlicher Austausch und Diskussion unter Peers 5 Kompetenzbereich 3: Wissenschaftliche Vernetzung und internationale Aufstellung Auslandsaufenthalt (ca. 3 Wochen oder mehr) Industrieaufenthalt (ca. 3 Wochen oder mehr) Aktive Teilnahme an einer Summer School Teilnahme an zwei internationalen Fachtagungen mit eigenem Vortrag 6 1.-6. Sem. 3.-6. Sem. 2.-5. Sem. 1.-5. Sem. 3.-6. Sem. Kompetenzbereich 4: Wissenstransfer und Didaktik Mitwirkung in der Lehre mit hohem Eigenverantwortungsteil (Leitung eines Veranstaltungsteils) Betreuung von Abschlussarbeiten zum Thema des Promotionsvorhabens 2 Gesamtsumme 14 1.-6. Sem. 1.-6. Sem. 1.-6. Sem. - 3 Die zu den Kompetenzbereichen genannten Veranstaltungen sind Wahlmöglichkeiten. 4Für jeden Kompetenzbereich ist jeweils mindestens eine der dem Kompetenzbereich zugeordneten Optionen zu wählen. 5Einen individuellen Promotionsstudienplan stellen die Betreuenden zusammen mit der bzw. dem Promovierenden zu Beginn des Promotionsstudiums auf. 6 Insbesondere für die Kompetenzerweiterung im wissenschaftlichen Arbeiten können auch Angebote anderer Hochschulen oder außeruniversitärer Lehr- und Forschungseinrichtungen genutzt werden. (2) Die Arbeit an der Dissertation beginnt unabhängig von den zu besuchenden Lehrveranstaltungen mit Beginn des ersten Semesters. §7 Promotions- und Studienleistungen (1) 1 Für den Promotionsstudiengang müssen neben den nach der Promotionsordnung NaWiMa der Universität Osnabrück in der jeweils gültigen Fassung zu erbringenden Leistungen zusätzliche Studienleistungen gemäß § 6 erbracht werden. 2Zu Beginn der Promotion entscheiden die Betreuenden zusammen mit der bzw. dem Promotionsstudierenden darüber, welche Studienleistungen in welcher Form nachgewiesen werden müssen. 3Der so festgelegte, individuelle Studienplan kann im Verlauf des Promotionsvorhabens von den Betreuenden mit Einverständnis der bzw. des Promovierenden geändert werden. (2) 1 Im Einzelfall können die Betreuenden zu Beginn des Promotionsstudiums von § 6 abweichende Studienleistungen festlegen. 2Entsprechend individuell vorhandenen Kompetenzen können Vorerfahrungen angerechnet werden sowie auch über § 6 hinausgehende, zusätzliche Studienleistungen festgelegt werden. (3) 1 Die zusätzlichen Studienleistungen nach Absatz 2 und 3 gelten nicht als Promotionsleistung. Soweit sie benotet werden, gehen sie nicht in die Promotionsnote ein. 2 §8 Zeugnisse Die Absolventinnen und Absolventen des Promotionsstudiengangs „Informatik“ erhalten ergänzend zu der Promotionsurkunde eine Aufstellung der im Studiengang absolvierten Lehrveranstaltung. §9 Anwendung sonstiger Vorschriften Die Regelungen der Promotionsordnung NaWiMa der Universität Osnabrück in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung. 6 § 10 In-Kraft-Treten Diese Prüfungs- und Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück rückwirkend zum 01.10.2012 in Kraft.