Wer erhält Wohngeld

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Wer erhält Wohngeld
Wohngeld
Unverbindliche Hinweise
zum Anspruch / Bezug von
Miet- und Lastenzuschuss
in Waiblingen
Information der Stadtverwaltung Waiblingen / Wohngeldbehörde
und des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Wer erhält Wohngeld?
Seit über 40 Jahren unterstützt das Wohngeld einkommensschwache
Bürgerinnen und Bürger bei ihren Wohnkosten. Das Wohngeld wird als
Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter), oder als Lastenzuschuss (für
selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet. Die Kosten teilen
sich Bund und Länder je zur Hälfte.
Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Jeder, der die Voraussetzungen
erfüllt, sollte seinen Anspruch geltend machen. Voraussetzung ist, dass er
keine Transferleistungen (z. B. Grundsicherung für Arbeitsuchende [ALG II],
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung [ALG XII]) bezieht.
Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate geleistet.
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen.
Antragsformulare erhalten Sie bei der örtlichen Wohngeldbehörde, an die
Sie sich auch bei Fragen wenden können.
Wie wird das Wohngeld ermittelt?
Das Wohngeld ist abhängig von der Zahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder, von der monatlichen Miete bzw. Belastung (bei
Eigentümern) und vom anzurechnenden Einkommen des gesamten
Haushaltes. Das anzurechnende Einkommen ist aufgrund verschiedener
Abzüge niedriger als das Bruttoeinkommen. Unter anderem wird das
Kindergeld beim Wohngeld nicht als Einkommen angerechnet.
―Kalte‖ Nebenkosten werden in voller Höhe mit einbezogen.
Was ist neu ab 2012 ?
Stadtpass FAMILIE und Talfelladen für Bewohner von Waiblingen
Bezieher von Wohngeld, oder Harz IV Leistungen aus Waiblingen können
einen Stadtpass FAMILIE, oder einen Tafelladenausweis bei der
Wohngeldbehörde in Waiblingen beantragen.
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Seit 1. Januar 2011 erhalten Personen für die Kinder, welche bei der
Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die
Kindergeldzuschlag bezogen wird, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach
dem Bundeskindergeldgesetz.
Nähere Informationen zu den Leistungen und Anträge hierauf erhalten
Sie bei folgender Stelle:
-
Landratsamt Rems-Murr-Kreis
Geschäftsbereich Soziales
Alter Postplatz 10
71332 Waiblingen
Telefon: 07151 501 – 1453
Anträge sind bei dieser Stelle einzureichen
Die Leistungen werden überwiegend als Sach- oder Dienstleistungen
gewährt.
Miethöchstbeträge in Euro ab dem 1. Januar 2011 nach Haushaltsgröße
und Mietenstufe in Euro
Zahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder
Mietstufe V
für Waiblingen
1
2
3
4
5
jedes weitere Haushaltsmitglied
385 €
468 €
556 €
649 €
737 €
88 €
Beispielhafte
Übersicht
Gesamteinkommen
über
das
zu
berücksichtigende
Einkommensgrenzen ab dem 1. Januar 2009 in Gemeinden der Mietenstufe V
(z. B. Waiblingen).
Vom Jahresbruttoeinkommen ist zuerst die Werbungskostenpauschale wie
folgt abzuziehen:
Jahresbruttoeinkommen – Werbungskostenpauschale / 12 Monate,
Werbungskostenpauschale, Freibeträge für z.B.:
Arbeitslosen-, Krankengeldbezieher
Zinserträge je Person
je Rentner
je Arbeitnehmer, Beamte
0,-- €
100,-- €
102,-- €
1000,-- €
danach die entsprechenden pauschalen Abzüge für Sozialabgaben abziehen,
siehe nächste Seite.
Erläuterung zur Tabelle “Beispielhafte Übersicht über das zu
berücksichtigende Gesamteinkommen”:
Die Tabelle gibt die höchstmöglichen Einkommensbeträge wieder, die in
Gemeinden der Mietenstufe V (Waiblingen) gelten.
In Gemeinden mit niedrigerem Mietniveau (Mietenstufen I bis IV) sind die
Einkommensbeträge niedriger, in Gemeinden mit höherem Mietniveau
(Mietenstufen VI) höher. Die angegebenen Einkommensbeträge werden nur
bei entsprechend hohen Mieten wirksam. Bei niedrigeren Mieten sind die
Einkommensgrenzen niedriger. Bei der Einkommensberechnung im
Wohngeldrecht wird vom durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen
ausgegangen.
Von diesem Betrag werden abhängig von der jeweiligen tatsächlichen
Entrichtung von
1. Steuern,
2. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und
3. Rentenversicherungsbeiträgen
bestimmte Beträge abgezogen, so dass bei der Wohngeldberechnung in der
Regel ein niedrigeres Einkommen zu Grunde gelegt wird. Wenn eine dieser
Voraussetzungen vorliegt, werden 10 Prozent, bei zwei 20 Prozent und bei
allen drei Voraussetzungen 30 Prozent vom Bruttoeinkommen abgezogen.
Ist keine Voraussetzung erfüllt, werden 6 Prozent abgezogen.
Nach der Berechnung muss das Ergebnis ein Einkommen unter der Grenze
für das monatliche Gesamteinkommen sein, dann besteht voraussichtlich
ein Anspruch auf Wohngeld / Lastenzuschuss.
Zahl der zu
berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder
Entsprechendes monatliches
Grenze für
Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld
das
und Werbungskosten) bei einem
monatliche
Verdiener vor einem pauschalen
GesamteinAbzug von … % (in Euro)
kommen in
Euro
6%
10%
20%
30%
1
840 €
894 €
933 €
1.050 €
1.200 €
2
1.140 €
1.213 €
1.267 €
1.425 €
1.629 €
3
1.410 €
1.500 €
1.567 €
1.763 €
2.014 €
4
1.850 €
1.968 €
2.056 €
2.313 €
2.643 €
5
2.110 €
2.245 €
2.344 €
2.638 €
3.014 €
Beispiel 1
Wohngeld für ein Ehepaar mit 2 Kindern unter 12 Jahren, Mietenstufe V
Waiblingen, bei versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit und einem
Jahresbruttoeinkommen von
ca. 24.600,00 € und einer anrechenbaren
Miete von 600,00 €
1. Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder: 4
2. zu berücksichtigendes Einkommen:
monatliche Bruttoeinnahme
2.050,00 €
— abzüglich Werbungskosten Pauschbetrag
- 83,33 €
(1000 € / jährlich)
Zwischenergebnis
1.966,67 €
— pauschaler Abzug: 30 % für Steuer, Kranken- - 590,00 €
und Rentenversicherung
Ergebnis
1.376,67 €
3. zu berücksichtigende Miete:
Bruttokaltmiete
Höchstbetrag
zu berücksichtigen sind
600,00 €
649,00 €
600,00 €
Wohngeld / Monat
ca. 177,00 €
Hinzu können bis zu 280 € Kinderzuschlag (maximal bis zu 140 € je Kind)
kommen.
Beispiel 2
Wohngeld für eine allein erziehende Mutter, Kind unter 12 Jahren,
Mietenstufe V Waiblingen bei Versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit und
einem Jahresbruttoeinkommen von ca. 16.800,00 € und einer Miete von
470,00 €
1. Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder: 2
2. zu berücksichtigendes Einkommen:
monatliche Bruttoeinnahme
1.400,00€
— abzüglich Werbungskosten Pauschbetrag
- 83,33 €
(1000 € / jährlich)
Zwischenergebnis
1.316,67 €
— pauschaler Abzug: 30 % für Steuer, Kranken- - 395,00 €
und Rentenversicherung
Ergebnis
921,67 €
— abzüglich Freibetrag für Alleinerziehende
- 50,00 €
Ergebnis
871,67€
3. zu berücksichtigende Miete:
Bruttokaltmiete
Höchstbetrag
zu berücksichtigen sind
Wohngeld / Monat ca. 142,00 €
Hinzu können je Kind bis zu 140 € Kinderzuschlag kommen.
470,00 €
468,00 €
468,00 €
Beispiel 3
Wohngeld für einen allein stehenden Rentnerhaushalt, Mietenstufe V
Waiblingen bei einem Jahresrentenbetrag brutto von ca. 8.400,00 € und einer
Miete von 350,00 €
1. Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder: 1
2. zu berücksichtigendes Einkommen:
monatliche Bruttorente
— abzüglich Werbungskosten Pauschbetrag (102 € /
jährlich)
Zwischenergebnis
— pauschaler Abzug: 10 % Krankenversicherung
Ergebnis
3. zu berücksichtigende Miete:
Bruttokaltmiete
Höchstbetrag
zu berücksichtigen sind
700,00 €
- 8,50 €
691,50 €
- 69,15 €
622,35 €
350,00 €
358,00 €
350,00 €
Wohngeld / Monat ca. 106,00 €
Weitere Informationen finden Sie im Internet
unter:
http://www.bmvbs.de/DE/BauenUndWohnen/Wohnraumfoerderung/Wo
hngeld/wohngeld_node
Neben den ―Ratschlägen und Hinweisen zum Wohngeld 2011‖ kann in
Wohngeldtabellen das Wohngeld für Haushalte mit bis zu 8
Haushaltsmitgliedern abgelesen werden.
Außerdem steht eine Liste der Mietenstufen aller Gemeinden bereit. Diese
Internet-Informationen sollen Sie unterstützen und Sie über Ihre Ansprüche
aufklären.
Für den Vollzug des Wohngeldrechts sind die Länder zuständig.
Die örtlich zuständige Wohngeldbehörde (in Großen Kreisstädten die
Wohngeldbehörde vor Ort oder das Landratsamt bei allen anderen Städten
und Gemeinden im Kreis) erteilt gern weitere Auskünfte.
Haben Sie noch Fragen zum Wohngeld, Stadtpass FAMILIE, oder
Tafelladen?
Weitere Informationen und Beratung zu den sozialen Leistungen in
Waiblingen (mit den Ortschaftsverwaltungen Beinstein, Bittenfeld,
Hegnach, Hohenacker und Neustadt) erhalten Sie beim Fachbereich
Bürgerdienste, Abteilung Soziale Leistungen, Wohngeldbehörde im Rathaus
Waiblingen

07151 / 5001-651
Zimmer 109

07151 / 5001-250
Zimmer 110
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag, 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag, 14.30 Uhr bis 18.30 Uhr
: [email protected]
sowie im Internet unter:
www.waiblingen.de
http://www.bmvbs.de
http://www.mfw.baden-wuerttemberg.de
www.service-bw.de
Quelle: Flyer des Bundesministerium
Stadtentwicklung (BMVBS)
für
Herausgeber:
Stadt Waiblingen
Fachbereich Bürgerdienste
Abteilung Soziale Leistungen
Wohngeldbehörde
Rathaus, Kurze Str. 33
71332 Waiblingen
Stand März 2013
Verkehrt,
Bau
und