§ 57 b – Ab zur Innung

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§ 57 b – Ab zur Innung
§ 57 b – Ab zur Innung
Anerkennung von Tacho-Werkstätten jetzt über die
Kreishandwerkerschaften/Kfz-Innungen
Die Prüfung von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten in Nutzfahrzeugen ab 3,5 t zGM durfte
seit 1972 nur von einem anerkannten Gerätehersteller oder einer von ihm ermächtigten
Tacho-Werkstatt durchgeführt werden. Mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes kann
in NRW ab sofort die Anerkennung von Landmaschinen-Werkstätten nach § 57 b StVZO für
alle Gerätearten bei der eigenen Kreishandwerkerschaft/Kfz-Innung beantragt werden.
Die Anerkennung nach § 57 b StVZO durch die ortsnahen Kreishandwerkerschaften/ KfzInnungen ist eine Alternative für die Werkstätten zur weiterhin bestehenden Möglichkeit, sich
von
einem
anerkannten
Gerätehersteller
beauftragen
zu
lassen.
Den
Kreishandwerkerschaften/Kfz-Innungen
in
NRW
wird
vom
Verband
des
Kraftfahrzeuggewerbes NRW die Befugnis zur Anerkennung übertragen. Das
Anerkennungsverfahren entspricht vom Ablauf her dem einer Anerkennung zur
Durchführung von Sicherheitsprüfungen an Nutzfahrzeugen.
Auch werden in Kürze von ausgewählten Bildungszentren des Handwerks die
herstellerübergreifenden Schulungen der Fachkräfte angeboten. Noch ist der
Einführungstermin des digitalen Kontrollgerätes für Nutzfahrzeuge ab 3,5 t zGM unklar.
Sobald die Schulungen für die Prüfung an Digi-Kontrollgeräten absolviert wurden, sollte der
Antrag zur Anerkennung bei der Kreishandwerkerschaft/ Kfz-Innung gestellt werden.

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