§ 57 b – Ab zur Innung
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§ 57 b – Ab zur Innung
§ 57 b – Ab zur Innung Anerkennung von Tacho-Werkstätten jetzt über die Kreishandwerkerschaften/Kfz-Innungen Die Prüfung von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten in Nutzfahrzeugen ab 3,5 t zGM durfte seit 1972 nur von einem anerkannten Gerätehersteller oder einer von ihm ermächtigten Tacho-Werkstatt durchgeführt werden. Mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes kann in NRW ab sofort die Anerkennung von Landmaschinen-Werkstätten nach § 57 b StVZO für alle Gerätearten bei der eigenen Kreishandwerkerschaft/Kfz-Innung beantragt werden. Die Anerkennung nach § 57 b StVZO durch die ortsnahen Kreishandwerkerschaften/ KfzInnungen ist eine Alternative für die Werkstätten zur weiterhin bestehenden Möglichkeit, sich von einem anerkannten Gerätehersteller beauftragen zu lassen. Den Kreishandwerkerschaften/Kfz-Innungen in NRW wird vom Verband des Kraftfahrzeuggewerbes NRW die Befugnis zur Anerkennung übertragen. Das Anerkennungsverfahren entspricht vom Ablauf her dem einer Anerkennung zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen an Nutzfahrzeugen. Auch werden in Kürze von ausgewählten Bildungszentren des Handwerks die herstellerübergreifenden Schulungen der Fachkräfte angeboten. Noch ist der Einführungstermin des digitalen Kontrollgerätes für Nutzfahrzeuge ab 3,5 t zGM unklar. Sobald die Schulungen für die Prüfung an Digi-Kontrollgeräten absolviert wurden, sollte der Antrag zur Anerkennung bei der Kreishandwerkerschaft/ Kfz-Innung gestellt werden.