Sicherheitsdatenblatt METHANOL
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Sicherheitsdatenblatt METHANOL
Sicherheitsdatenblatt Version 018 Seite 1 von 15 gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/830 METHANOL Ersetzt Version 017 Überarbeitet am: Gültig ab: 17.11.2015 17.11.2015 Abschnitt 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator Stoffname / Handelsname: Index-Nr.: EG-Nr.: CAS-Nr.: REACH-Registrierungsnr.: Andere Bezeichnungen: 1.2 Methanol 603-001-00-X 200-659-6 67-56-1 01-2119433307-44-XXXX Methylalkohol, Holzgeist, Holzalkohol, Holzspiritus, Methol, Spritol, Methyloxyhydrat, Methynol, Pyroholzether, Spiritol, Holzin, Karbinol, Carbinol Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird 1.2.1 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs Siehe hierzu: Expositionsszenarien unter www.hedinger.de/de/apotheken/expositionsszenarien Identifizierte Verwendungen: Herstellung des Stoffes, Verwendung als Zwischenprodukt, Verteilung des Stoffes, Zubereitung und (Um-)Packen von Stoffen und Gemischen, Verwendung in Reinigungsmitteln, Verwendung als Brennstoff, Einsatz in Laboratorien, Verwendung in Enteisungs- und Antifrostanwendungen, Verwendung als Chemikalie zur Wasserbehandlung, Verwendung im Bohr- und Förderbetrieb in Öl- und Gasfeldern. 1.2.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs, von denen abgeraten wird Bisher liegen uns keine Informationen zu den identifizierten Verwendungen, von denen abgeraten wird, vom Lieferanten vor. 1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt: Hersteller / Lieferant AUG. HEDINGER GmbH & Co. KG Heiligenwiesen 26 D-70327 Stuttgart Tel.: 0711/402050 Kontaktstelle für technische Information: SHE-Management, [email protected] 1.4 Notrufnummer Gemeinsames Giftinformationszentrum (GGIZ) Erfurt c/o Klinikum Erfurt, Nordhäuser Str. 74, 99089 Erfurt Tel.: 0361 / 730 730 (24 h Mo – So) Abschnitt 2: Mögliche Gefahren 2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2, H 225, Akute Toxizität oral, dermal, inhalativ, Kategorie 3, H301, H311, H331, Sicherheitsdatenblatt Version 018 Seite 2 von 15 gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/830 METHANOL Ersetzt Version 017 Überarbeitet am: Gültig ab: 17.11.2015 17.11.2015 Spezifische Zielorgan-Toxizität – einmalige Exposition (Einatmen, oral) (Augen, Zentralnervensystem, Leber, Niere), Kategorie 1, H370 Wortlaut der H-Sätze: siehe unter Abschnitt 2.2 oder Abschnitt 16. 2.2 Kennzeichnungselemente nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Piktogramme: GHS02**, GHS06**, GHS08 Signalwort: Gefahr Gefahrenhinweise: H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. H301 + H311 + Giftig bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. H331 H370 Schädigt die Organe. Sicherheitshinweise: P102* Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen. P233 Behälter dicht verschlossen halten. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/ Gesichtsschutz tragen. P302+P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen. P308+P311 BEI Exposition oder falls betroffen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. P501* Inhalt/Behälter zugelassenem Entsorger oder kommunaler Sammelstelle zuführen. 2.3 *) P-Satz ist nur erforderlich bei Abgabe an die allgemeine Öffentlichkeit, nicht aber bei beruflicher/industrieller Verwendung. **) Hinweis zur Kennzeichnung: Dieses Piktogramm kann gemäß GHS/CLP-VO Art. 33 (3) durch das entsprechende ADR-Symbol (s. Abschnitt 14) ersetzt werden. Sonstige Gefahren Diese Substanz ist weder persistent, bioakkumulierbar noch toxisch (PBT). Diese Substanz ist nicht hochpersistent und hochbioakkumulierbar (vPvB). Schon geringe Mengen Methanol können zur Erblindung führen. Abschnitt 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 3.1 Stoffe Stoffname: Molmasse: 32,04 g; Index-Nr.: EG-Nr.: CAS-Nr.: REACH-Registrierungsnr.: Methanol Summenformel: CH₃OH 603-001-00-X 200-659-6 67-56-1 01-2119433307-44-XXXX Sicherheitsdatenblatt Version 018 Seite 3 von 15 gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/830 METHANOL Ersetzt Version 017 Überarbeitet am: Gültig ab: 17.11.2015 17.11.2015 Verunreinigungen, stabilisierende Zusatzstoffe und einzelne Bestandteile: Bisher liegen uns keine Informationen zu Zusatzstoffen und Verunreinigungen vom Lieferanten vor. 3.2 Gemische Nicht zutreffend. Die Substanz ist ein Stoff. Abschnitt 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen 4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahme Allgemeine Hinweise: Ersthelfer: Auf Selbstschutz achten (Atemschutz, Schutzhandschuhe, s. Abschnitt 8)! Betroffenen an die frische Luft bringen. Kontaminierte Kleidung sofort ausziehen und sicher entfernen. Beengende Kleidung lockern. Ruhig lagern. Vor Wärmeverlust schützen. Bei Bewusstlosigkeit Lagerung und Transport in stabiler Seitenlage. Schon geringe Mengen Methanol können zur Erblindung führen. Bei unregelmäßiger Atmung oder Atemstillstand künstliche Beatmung einleiten. Vergiftungssymptome können sich auch erst nach einigen Stunden zeigen. Mindestens 48 Stunden unter ärztlicher Beobachtung belassen; Sehstörungen können auch noch später auftreten. Nach Einatmen: Nicht versuchen, das Unfallopfer zu retten, bevor geeigneter Atemschutz angelegt wurde (s. Abschnitt 8). Bei unregelmäßiger Atmung oder Atemstillstand sofort Gerätebeatmung, ggf. Sauerstoffzufuhr. Sofort Arzt hinzuziehen. Nach Hautkontakt: Mit reichlich Wasser und Seife abwaschen. Kontaminierte Kleidung sofort entfernen. Arzt hinzuziehen. Nach Augenkontakt: Mindestens 15 Minuten mit reichlich Wasser spülen, auch unter den Augenlidern. Sofort Augenarzt hinzuziehen. Nach Verschlucken: Nie einer ohnmächtigen Person etwas durch den Mund einflößen. Mund mit Wasser ausspülen. Bei Erbrechen Kopf des Betroffenen in Bauchlage tief halten, um das Eindringen von Flüssigkeit in die Luftwege zu verhüten. Liegende Personen in die stabile Seitenlage bringen. Bei vollem Bewusstsein: Viel Wasser trinken lassen (maximal 2 Trinkgläser), Erbrechen auslösen. Etwa 100 ml ca. 40 % Ethylalkohol (Ethanol) trinken lassen. Sofort Arzt hinzuziehen und auf Methanol hinweisen. 4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen Narkotische Wirkung. Kopfschmerz, Unwohlsein. Siehe auch Abschnitt 11. 4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung Symptomatische Behandlung (Dekontamination, Vitalfunktionen). Kein spezifisches Antidot bekannt. Abschnitt 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung 5.1 Löschmittel Geeignet: Ungeeignet: Kohlendioxid (CO2), alkoholbeständiger Schaum, Trockenlöschmittel, Wassersprühnebel. Wasser nicht im Vollstrahl einsetzen. 5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren Version 018 Sicherheitsdatenblatt Seite 4 von 15 gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/830 METHANOL Ersetzt Version 017 Überarbeitet am: Gültig ab: 17.11.2015 17.11.2015 Die Substanz ist brennbar, wirkt aber nicht brandfördernd (oxidierend). Leicht entzündbar. Explosionsfähige Gemische mit Luft sind schon bei Normaltemperatur möglich. Durch Verteilung in Bodennähe ist eine Rückzündung an entfernten Zündquellen möglich. Die Dämpfe des Produktes sind schwerer als Luft und können sich am Boden ausbreiten. Erhitzung kann in geschlossenen Behältern zu gefährlichem Druckanstieg führen (Berstgefahr). Im Brandfall können entstehen: Kohlenmonoxid und Kohlendioxid. Brand- und Explosionsgase nicht einatmen! 5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung Im Brandfall umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät und Vollschutzanzug tragen. Gefährdete Behälter mit Wassersprühstrahl kühlen und wenn ohne Gefahr möglich, aus der Gefahrenzone bringen. Löschwasser nicht in die Kanalisation/ Oberflächenwasser/ Grundwasser gelangen lassen. Brandrückstände und kontaminiertes Löschwasser müssen entsprechend den behördlichen Vorschriften zurückgehalten und entsorgt werden. Gase/ Dämpfe/ Nebel mit Wassersprühstrahl niederschlagen. 5.4 Zusätzliche Hinweise Temperaturklasse: T2 (DIN VDE 0165) Explosionsgruppe: II A (DIN VDE 0165) Brandklasse: B Flüssige oder flüssig werdende Stoffe Keine zusätzlichen Hinweise verfügbar. Abschnitt 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren Unbeteiligte und ungeschützte Personen in Sicherheit bringen, auch Personen aus tiefer gelegenen Bereichen. Für ausreichende Belüftung sorgen. Substanzkontakt vermeiden. Aerosole / Dämpfe nicht einatmen. Persönliche Schutzausrüstung tragen. Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät und Chemikalienschutzanzug tragen. Lösemittelbeständige Schutzausrüstung empfohlen. Alle eventuellen Zündquellen in der Umgebung entfernen. Elektrostatische Aufladungen vermeiden. Siehe auch Abschnitt 7. Hinweis für Einsatzkräfte: Schutzausrüstung siehe Abschnitt 8. 6.2 Umweltschutzmaßnahmen Leck schließen, wenn ohne Gefährdung möglich. Weitere Freisetzung verhindern. Nicht in Kanalisation, Oberflächenwasser, Erdreich, Keller oder Gruben gelangen lassen. Bei Freisetzung großer Mengen in die Umgebung Polizei und Feuerwehr benachrichtigen. Alle Abflüsse und tiefliegenden Räume abdichten. Explosionsgefahr! 6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung Bei Auslaufen von größeren Mengen: Ausgetretenes Material in eine Abwasserbehandlungsanlage spülen oder Eindeichen und abpumpen. Ex-Schutz erforderlich. Schaum zum Abdecken und Zurückhalten verwenden. Restmengen bzw. kleinere Mengen mit nicht brennbaren flüssigkeitsbindenden Materialien (trockene Erde, Kieselgur, Sand, Vermiculit oder gemahlenem Sandstein) aufnehmen und in geschlossenem Behälter der Entsorgung zuführen. Betroffenen Bereich danach gut belüften und kontaminierte Gegenstände und Oberflächen nachreinigen; nachlüften. 6.4 Verweis auf andere Abschnitte Hinweise zur sicheren Handhabung siehe Abschnitt 7. Hinweise zur Schutzausrüstung siehe Abschnitt 8. Hinweise zur Entsorgung siehe Abschnitt 13. Abschnitt 7: Handhabung und Lagerung 7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung Maßnahmen zum Schutz vor Brand und Explosionen / Hinweise zum sicheren Umgang: Version 018 Sicherheitsdatenblatt Seite 5 von 15 gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/830 METHANOL Ersetzt Version 017 Überarbeitet am: Gültig ab: 17.11.2015 17.11.2015 Für gute Be- und Entlüftung von Lager- und Arbeitsplatz sorgen. Zusätzlich Raumluftabsaugung in Bodenhöhe vorsehen. Konzentrierte Dämpfe sind schwerer als Luft. Aerosolbildung vermeiden. Dämpfe nicht einatmen. Substanzkontakt vermeiden. Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben. Behälter, wenn nicht in Gebrauch, dicht geschlossen halten. Beim Umfüllen größerer Mengen ohne Absauganlage: Atemschutz tragen. Beim Transport in zerbrechlichen Gefäßen geeignete Überbehälter benutzen. Zusätzlich zu den üblichen Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes: Es darf nur mit explosionsgeschützten Geräten/ Armaturen gearbeitet werden. Alle offenen Flammen auslöschen, alle Zündquellen beseitigen. Von Zündquellen (z.B. offenen Flammen, Wärmequellen und Funken) fernhalten. In der Umgebung nicht rauchen, schweißen, bohren oder schleifen. Elektrostatische Aufladungen verhindern. Keine Druckluft für Befüll-, Entlade- oder Handhabungsarbeiten verwenden. Maßnahmen zum Schutz der Umwelt: Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Eindringen in Erdreich, Gewässer und Kanalisation verhindern. Allgemeine Hygienemaßnahmen: Die beim Umgang mit Chemikalien üblichen Vorsichtsmaßnahmen sind zu beachten. Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden. Kontaminierte Kleidung sofort ausziehen. Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung müssen zur Verfügung stehen, wenn eine Gefährdung durch Verunreinigung der Arbeitskleidung zu erwarten ist. Im Arbeitsbereich nicht essen, trinken oder rauchen. Vor Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen. Vorbeugender Hautschutz empfohlen. Augenspülflasche oder Augendusche am Arbeitsplatz bereitstellen, bei Handhabung größerer Mengen Notdusche im Arbeitsraum vorsehen. 7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten Angaben zu den Lagerbedingungen Behälter dicht verschlossen an einem kühlen, trockenen, gut belüfteten Ort aufbewahren. Anforderungen an Lagerräume und Behälter An einem Platz lagern, der nur berechtigten Personen zugänglich ist. An einem Ort mit lösemittelsicherem Boden aufbewahren. Stahl, rostfreier Stahl sind als Behälter beständig. Möglichst im verschlossenen Originalgebinde aufbewahren. Unzerbrechliche Behälter sind Glasbehältern vorzuziehen. Zerbrechliche Gefäße in bruchsichere Übergefäße einstellen. Ungeeignetes Material für Behälter/Anlagen: Blei, Aluminium, Zink, Polystyrol Wegen Verwechslungsgefahr nicht in Lebensmittelgefäßen aufbewahren. Nicht zusammen lagern mit Lebens- oder Nahrungsmitteln, Arzneimitteln, Futtermitteln einschließlich Zusatzstoffen. Weitere Hinweise zur Zusammen- und Getrenntlagerung: siehe TRGS 510. Sonstige Hinweise: Innerhalb von teilweise geleerten Behältern Entstehung von explosionsfähigen Gemischen möglich. Lagerklasse TRGS 510: 3 Entzündbare Flüssigkeiten 7.3 Spezifische Endanwendungen Branchen- und sektorspezifische Leitlinien: Sämtliche Informationen zu relevanten Expositionsszenarien einschließlich Verwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen finden Sie unter www.hedinger.de/de/apotheken/expositionsszenarien. Abschnitt 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche Schutzausrüstung 8.1 Zu überwachende Parameter 8.1.1 Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz und/oder biologische Grenzwerte Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) Deutschland Stoffname: Methanol; CAS-Nr.: 67-56-1 Enthält nach gültigen Listen keine Stoffe mit überwachungspflichtigen arbeitsplatzbezogenen Grenzwerten. Art: Grenzwert Deutschland, TRGS 903; Parameter: Methanol, Grenzwert: 30 mg/l, Untersuchungsmaterial: Urin, BGW: Probenahmezeitpunkt: ; bei Langzeitexposition: nach mehreren vorangegangenen Schichten. Sicherheitsdatenblatt Version 018 Seite 6 von 15 gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/830 METHANOL Ersetzt Version 017 Überarbeitet am: Gültig ab: 17.11.2015 17.11.2015 Europa, EU ELV; TWA: 200 ppm; 260 mg/m³ USA NIOSH; TWA: 200 ppm; 260 mg/m³ NIOSH; STEL: 250 ppm; 325 mg/m³ (Dauer 15 min, Mittelwert; 4 mal pro Schicht; Abstand 1 h) Deutschland, TRGS 900 - AGW: 200 ppm; 270 mg/m³ - Spitzenbegrenzung: 4 (II) - Bemerkungen: DFG: Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG (MAK-Kommission) EU: Europäische Union (Von der EU wurde ein Luftgrenzwert festgelegt: Abweichungen bei Wert und Spitzenbegrenzung sind möglich.) H: Hautresorptiv (siehe Nummer 2.6). Y: Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes und des biologischen Grenzwertes (BGW) nicht befürchtet zu werden (siehe Nummer 2.7) DNEL Keine Daten verfügbar. DNEL Arbeiter, dermal Kurzzeitexposition, systemische Effekte: 40 mg/(kg x Tag) DNEL Arbeiter, dermal Langzeitexposition, systemische Effekte: 40 mg/(kg x Tag) DNEL Arbeiter, inhalativ Kurzzeitexposition, systemische Effekte: 260 mg/m³ DNEL Arbeiter, inhalativ Langzeitexposition, systemische Effekte: 260 mg/m³ DNEL Arbeiter, inhalativ Kurzzeitexposition, lokale Effekte: 260 mg/m³ DNEL Arbeiter, inhalativ Langzeitexposition, lokale Effekte: 260 mg/m³ DNEL Verbraucher, dermal Kurzzeitexposition, systemische Effekte: 8 mg/(kg x Tag) DNEL Verbraucher, dermal Langzeitexposition, systemische Effekte: 8 mg/(kg x Tag) DNEL Verbraucher, inhalativ Kurzzeitexposition, systemische Effekte: 50 mg/m³ DNEL Verbraucher, inhalativ Langzeitexposition, systemische Effekte: 50 mg/m³ DNEL Verbraucher, inhalativ Kurzzeitexposition, lokale Effekte: 50 mg/m³ DNEL Verbraucher, inhalativ Langzeitexposition, lokale Effekte: 50 mg/m³ PNEC-Werte Süßwasser 154 mg/l Meerwasser 15,4 mg/l Sporadische Freisetzung 1540 mg/l Sediment 570,4 mg/kg (Trockenmasse) Boden 23,5 mg/kg Kläranlage 100 mg/l Zusätzlicher Hinweis: Als Grundlage dienten die bei der Erstellung gültigen Listen. 8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition Technische Maßnahmen und die Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren haben Vorrang vor dem Einsatz persönlicher Schutzausrüstung. Art und Umfang der Verwendung (Gefährdungsbeurteilung) bestimmen die Wahl der Schutzmaßnahmen. Sämtliche Informationen zu relevanten Expositionsszenarien einschließlich Verwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen finden Sie unter www.hedinger.de/de/apotheken/expositionsszenarien. 8.2.1 Geeignete technische Schutzmaßnahmen Ex-Schutz erforderlich. Für gute Belüftung des Arbeitsraumes und/oder Absaugeinrichtung am Arbeitsplatz sorgen. Objektabsaugung. Feuerlöscheinrichtungen bereitstellen. Der Fußboden sollte keinen Bodenabfluss haben. Am Arbeitsplatz Waschgelegenheit vorsehen, Augendusche oder Augenwaschflasche bereitstellen und auffallend kennzeichnen. 8.2.2 Individuelle Schutzmaßnahmen – persönliche Schutzausrüstung Die persönliche Schutzausrüstung ist je nach Menge und Konzentration von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz festzulegen. Lösemittelbeständige Schutzkleidung tragen. Empfehlung: Flammschutzkleidung, antistatisch. Sicherheitsschuhe gemäß EN 345-347. Arbeitsschutzkleidung gemäß EN 465. Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen – siehe Abschnitt 7.1 Augen- / Gesichtsschutz Sicherheitsdatenblatt Version 018 Seite 7 von 15 gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/830 METHANOL Ersetzt Version 017 Überarbeitet am: Gültig ab: 17.11.2015 17.11.2015 Dicht schließende Schutzbrille gemäß EN 166. Hautschutz Mit Handschuhen arbeiten. Vorbeugender Hautschutz empfohlen. Handschuhe Schutzhandschuhe gemäß EN 374. Geeignetes Handschuhmaterial für Vollkontakt wie für Spritzschutz: Butylkautschuk – Schichtstärke ≥ 0,5 mm. Durchbruchzeit (maximale Tragedauer): >480 min. Fluorkautschuk – Schichtstärke ≥ 0,4 mm. Durchbruchzeit (maximale Tragedauer): >240 min. Polychloropren – Schichtstärke ≥ 0,5 mm. Durchbruchzeit (maximale Tragedauer): >60 min. Die Handschuhe sind vor der Verwendung auf Dichtheit zu überprüfen. Benutzen Sie eine geeignete Ausziehmethode (ohne die äußere Handschuhoberfläche zu berühren), um Hautkontakt mit diesem Produkt zu vermeiden. Die Durchdringungszeit kann je nach Ausführung und Anwendungsbedingungen variieren. Die Angaben des Herstellers der Schutzhandschuhe zu Durchlässigkeiten und Durchbruchzeiten sind zu erfragen. Atemschutz Bei dauerhaft sicherer Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte und sonstiger Grenzwerte ist normal kein Atemschutz erforderlich. Bei kurzzeitiger Exposition oder im Schadensfall: Filtergerät mit Filter Typ AX. Einzelheiten zu Einsatzvoraussetzungen und maximalen Einsatzkonzentrationen sind den „Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190) zu entnehmen. Hitze- / Kälteschutz Lagerung und natürliche Bedingungen für die Handhabung des Stoffes erfordern keinen Wärme- oder Kälteschutz. 8.2.3 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition Nicht in die Kanalisation, Oberflächengewässer oder Erdreich gelangen lassen. Bei Eindringen in die Kanalisation, Oberflächengewässer oder Erdreich zuständige Behörden informieren. Emissionen in die Atmosphäre begrenzen, siehe auch Abschnitt 15. Sämtliche Informationen zu relevanten Expositionsszenarien einschließlich Verwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen finden Sie unter www.hedinger.de/de/apotheken/expositi- onsszenarien. Abschnitt 9: Physikalische und chemische Eigenschaften 9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften Aussehen - Aggregatzustand: - Farbe: Geruch: Geruchsschwelle: pH-Wert: Schmelzpunkt/Gefrierpunkt: Siedebeginn und Siedebereich: Flammpunkt: Zündtemperatur: Entzündbarkeit: untere Explosionsgrenze: obere Explosionsgrenze: Dampfdruck: flüssig farblos, klar nach Alkohol derzeit keine Informationen verfügbar für die wasserfreie Substanz nicht anwendbar (neutral) - 97,8 °C 64,7 °C 9.7 °C (geschlossener Tiegel) 440 - 455 °C Die Substanz ist brennbar, wirkt aber nicht brandfördernd (oxidierend). Die Bildung explosionsgefährlicher Dampf-Luft-Gemische ist möglich. Die Substanz ist nicht explosionsgefährlich. 4,4 % (V) (59 g/m³) 38,5 % (V) (515 g/m³) 128 hPa bei 20 °C; 169,27 hPa bei 25 °C; 217 hPa bei 30 °C Sicherheitsdatenblatt Version 018 Seite 8 von 15 gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/830 METHANOL Ersetzt Version 017 Relative Dampfdichte: Dichte: Löslichkeit(en): Verteilungskoeffizient n-Octanol/Wasser: Selbstentzündungstemperatur: Zersetzungstemperatur: Viskosität dynamisch: 9.2 Überarbeitet am: Gültig ab: 17.11.2015 17.11.2015 1,1 (Luft = 1) 0,79 g/cm³ bei 20 °C bei 20 °C: in den meisten organischen Lösungsmitteln 100 % Wasserlöslichkeit: bei 20 °C: beliebig mischbar log Pow: -0,77 Eine Bioakkumulation ist nicht zu erwarten (log Pow < 1). 455 °C . Keine Information verfügbar. 0,58 mPas bei 20 °C; 0,544 – 0,59 mPas bei 25 °C Sonstige Angaben Verdunstungszahl (Ether = 1): 6,3 Brechungsindex: 1,33057 bei 15 °C Keine weiteren Informationen verfügbar. Abschnitt 10: Stabilität und Reaktivität 10.1 Reaktivität Chemisch stabil unter den angegebenen Lagerungsbedingungen. Dämpfe können mit Luft ein explosionsfähiges Gemisch bilden. 10.2 Chemische Stabilität Das Produkt ist unter normalen Umgebungsbedingungen (Raumtemperatur) chemisch stabil. 10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen Stark exotherme Reaktionen mit: Alkalimetallen, Salpetersäure, Wasserstoffperoxid, Stickoxiden, starken Oxidationsmitteln, Bariumperchlorat;, Bleichlorat; Bleiperchlorat; Chromschwefelsäure; Dichlorhexoxid; Magnesiumpulver; Natriumhypochlorid; Perchlorsäure; Zinkdiethyl; (Quelle: GESTIS) Der Stoff kann in gefährlicher Weise reagieren mit: Halogenen, Oxidationsmitteln, Reduktionsmitteln, Säuren, Acetylbromid; Alkylaluminiumlösungen; Berylliumwasserstoff; Chloroform/Lauge; Chromtrioxid; Cyanurchlorid; Erdalkalimetallen; Magnesiumspänen; Phosphortrioxid; Raney-Nickel/Hydrierung; Säureanhydriden; Säurehalogeniden; Tetrachlormethan/ Leichtmetallen (Quelle: GESTIS) Dämpfe bilden mit Luft explosionsfähige Gemische. Sie können bei Zündung über weitere Strecken zurückschlagen. 10.4 Zu vermeidende Bedingungen Hitze, Funken, offenes Feuer, andere Funkenquellen. Leicht entzündbar. Bildet mit Luft explosive Gemische, auch in leeren, ungereinigten Behältern. 10.5 Unverträgliche Materialien Oxidationsmittel, Alkalimetalle, Jod, Aluminium, Blei, Magnesium 10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte Formaldehyd, Kohlenmonoxid und Kohlendioxid. Bei Reaktion mit Metallen wird Wasserstoff abgegeben. Keine gefährlichen Zersetzungsprodukte bei bestimmungsgemäßer Verwendung. Abschnitt 11: Toxikologische Angaben 11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen Toxizität: Version 018 Sicherheitsdatenblatt Seite 9 von 15 gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/830 METHANOL Ersetzt Version 017 Überarbeitet am: Gültig ab: 17.11.2015 17.11.2015 Die Aufnahme gefährlicher Mengen kann auch durch Verschlucken, Einatmen oder durch Hautkontakt erfolgen. Das Einatmen von Dämpfen oder Nebeln kann zur Erblindung führen. Die Substanz ist mit besonderer Vorsicht zu handhaben. akute Toxizität Keine gültigen Daten verfügbar. Primäre Reizwirkung: Nach Einatmen: Reizerscheinungen an den Atemwegen. Nach Verschlucken: Übelkeit, Erbrechen, Kopfschmerzen, Schwindel, Rausch, Sehstörungen, Erblindung (Irreversible Schädigung des Sehnervs). Nach Hautkontakt: Entfettende Wirkung an der Haut mit evtl. sekundärer Entzündung. Aufnahme über die Haut! Kaninchen: Keine Reizwirkung. Nach Augenkontakt: Reizungen an Augen, Schleimhäuten. Kaninchen: Keine Reizwirkung. Allgemeine Bemerkungen: Sensibilisierung: Maximierungstest, Meerschweinchen: nicht sensibilisierend. Mutagenität: Substanz wird nicht als mutagen angesehen. Gentoxizität in vivo: negativ (in-vivo-Test; Säugetier) Karzinogenität: Kein Nachweis einer krebserzeugenden Wirkung. Reproduktionstoxizität: Substanz wird als nicht toxisch für die Fortpflanzung angesehen. NOAEL (Ratte, Eltern): 1,33 mg/l Teratogenität Substanz wird nicht als teratogen angesehen. NOAEL (Ratte): 1,3 mg/l NOAEL (Affe): 2,39 mg/l Zielorganspezifische Toxizität – einmalige Exposition: Ratte, Männchen, OECD 403: NOAL > 20 mg/l; Zielorganspezifische Toxizität – wiederholte Exposition: Substanz ist nicht als zielorgantoxisch, wiederholte Exposition, eingestuft. Aspirationsgefahr: Keine Einstufung bezüglich Aspirationsgefahr. Mögliche weitere Symptome: Augen: Schmerzen, Tränenfluss, Rötung. Einatmen: Reizungen der Atemwege, Husten. Übelkeit, Kopfschmerzen, Schwindel, Rausch, Sehstörungen, Atembeschwerden, Magenschmerzen, Erbrechen, Bewusstlosigkeit Hautkontakt: Reizung, eventuell sekundäre Entzündung. Verschlucken: Übelkeit, Erbrechen, Kopfschmerzen, Schwindel, Rausch, Sehstörungen, Erblindung (Irreversible Schädigung des Sehnervs). Mögliche verzögerte Auswirkungen: Symptome können zeitlich verzögert auftreten. Bis ca. 48 Stunden ärztliche Beobachtung erforderlich. Bei Labortieren ergaben sich nach übermäßiger Einwirkung Schäden an Leber und Nieren. Systemische Wirkungen: Azidose, Blutdruckabfall, Erregung, Krämpfe, ZNS-Depression, systemische Augenschädigung (Sehstörungen, Erblindung), Narkose, Koma, Tod. 11.2 Weitere Hinweise Beim Menschen wurden Sehstörungen bzw. Erblindung bereits nach Aufnahme von 8 – 20 g Methanol festgestellt, tödliche Vergiftungen traten nach einer Dosis zwischen 10 und 100 g ein. Bei GESTIS wird erwähnt, dass eine Dosis von etwa 1400 mg/kg für etwa die Hälfte der betroffenen Menschen tödlich ist. Hauptaufnahmewege: Inhalativ (resorbiert werden bis 85 % der eingeatmeten Substanz), Haut (bis ca. 0,2 mg/cm² x Minute). Geringe Mengen werden als Nahrungsbestandteil aufgenommen bzw. sie entstehen endogen durch Biotransformation. Nach oraler Aufnahme wird M. relativ schnell aus dem Magen-Darm-Trakt resorbiert. Peak-Konzentrationen im Blut wurden nach 30 - 60 min erreicht. Version 018 Sicherheitsdatenblatt Seite 10 von 15 gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/830 METHANOL Ersetzt Version 017 Überarbeitet am: Gültig ab: 17.11.2015 17.11.2015 Abschnitt 12: Umweltbezogene Angaben 12.1 Toxizität Akute Toxizität: Fischtoxizität: 96 h LC₅₀ (Lepomis macrochirus (Sonnenbarsch)): 200 h NOEC Toxizität bei wirbellosen Arten: 48 h NOEC (Daphnia magna (Großer Wasserfloh)): Algentoxizität: 96 h EC₅₀ (Pseudokirchneriella subcapitata (Grünalge)): 192 h NOEC (Scenedesmus quadricauda (Grünalge)): Bakterientoxizität: 15 h EC₅₀ (Bakterien): 24 h IC₅₀ (Bakterien): 16 h EC₀: (Pseudomonas putida): Chronische Toxizität – Fischtoxizität: 200 h NOEC 15 400 mg/l 7 900 mg/l 10 000 mg/l 22 000 mg/l 8 000 mg/l 22 000 mg/l 1 000 mg/l 6 600 mg/l 7 900 mg/l 12.2 Persistenz und Abbaubarkeit Leicht biologisch abbaubar: 97 % (Meerwasser, Expositionsdauer: 20 d) 69 % (Meerwasser, Expositionsdauer: 5 d) 95 % (Süßwasser, Expositionsdauer: 20 d) 71,5 % (Süßwasser, Expositionsdauer: 5 d) 83 – 91 % (Süßwassersediment, Expositionsdauer: 3 d) 46,3 – 53,5 % (Boden, Expositionsdauer: 5 d) Persistenz: Nicht zutreffend. Siehe auch Abschnitt 12.5. Abiotischer Abbau: DT50, 19-114 d (Luft, Indirekter photooxidativer Abbau durch Reaktion mit OH-Radikalen.) Abiotischer Abbau: keine (Wasser, Hydrolyse) BSB5: 1,12 g/g; CSB: 1,50 g/g; ThSB: 1,5 g/g. 12.3 Bioakkumulationspotenzial Eine Bioakkumulation ist nicht zu erwarten (log Pow < 1). 12.4 Mobilität im Boden Adsorptionskoeffizient Boden (Kd) : 1,5 L/kg, bei 20 °C. Der Adsorptionskoeffizient zeigt, dass sich A. in Böden mobil verhält und vom Bodenwasser transportiert werden kann. Flüchtigkeit: Henry-Konstante: 2,929-3,070 Pa · m³/mol (25 °C Wasser). Henry-Konstante: 3,311 Pa · m³/mol (25 °C Meerwasser). Experimentell bestimmte Henry-Konstanten weisen auf eine moderate Flüchtigkeit aus Wasser hin. 12.5 Ergebnis der PBT- und vPvB-Beurteilung PBT- und vPvB-Eigenschaften: Nicht zutreffend. 12.6 Andere schädliche Wirkungen Version 018 Sicherheitsdatenblatt Seite 11 von 15 gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/830 METHANOL Ersetzt Version 017 Überarbeitet am: Gültig ab: 17.11.2015 17.11.2015 Sonstige ökologische Hinweise: Wassergefährdungsklasse: Siehe Abschnitt 15. Nicht in die Kanalisation, das Grundwasser, in Gewässer oder in das Erdreich gelangen lassen. Trinkwassergefährdung bereits bei Auslaufen geringster Mengen in den Untergrund. Weitere quantitative Daten zur ökotoxischen Wirkung dieses Produkts liegen uns nicht vor. Abschnitt 13: Hinweise zur Entsorgung 13.1 Verfahren der Abfallbehandlung Bei Handhabung von Produkt oder Gebinde Abschnitt 7.1 beachten. Produktreste sind unter Beachtung der Abfallrichtlinie 2008/98/EG sowie nationaler und regionaler Vorschriften zu entsorgen. Gefährlicher Abfall nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Wenn eine Verwertung nicht möglich ist, müssen Abfälle unter Beachtung der örtlichen behördlichen Vorschriften beseitigt werden. Kleinmengen in Sammelbehälter für organische Rückstände geben. Sammelgefäße sind deutlich mit der systematischen Bezeichnung ihres Inhaltes zu beschriften, mit Gefahrenpiktogrammen zu versehen und dem zuständigen Entsorgungsbetrieb zu übergeben. Empfehlung: Sondermüllverbrennung mit behördlicher Genehmigung. Darf nicht zusammen mit Hausmüll entsorgt werden. Der Abfallerzeuger ist für die richtige Verschlüsselung und Bezeichnung seiner Abfälle verantwortlich. Behandlung verunreinigter Verpackungen Kontaminierte Verpackungen sind optimal zu entleeren, sie können dann nach entsprechender Reinigung einer Wiederverwertung zugeführt werden. Nicht reinigungsfähige Verpackungen sind wie der Stoff zu entsorgen. Leere Behälter nicht verbrennen oder mit Schneidbrenner bearbeiten. Explosionsrisiko. Besondere Vorsichtsmaßnahmen Siehe Abschnitt 8.2.2 Einschlägige EU- oder sonstige Bestimmungen Abfallrichtlinie 2008/98/EG Abschnitt 14: Angaben zum Transport Landtransport ADR/RID und GGVSEB (grenzüberschreitend/Inland): UN-Nummer: 1230 ADR/RID-GGVS/E Klasse: 3 Verpackungsgruppe: II Kemler-Zahl: 336 Gefahrenzettel: 3 + 6.1 UN-Versandbezeichnung: METHANOL Tunnelbeschränkungscode: (D/E) Seeschiffstransport IMDG/GGVSee: IMDG/GGVSee-Klasse: 3 UN-Nummer: 1230 Verpackungsgruppe: II Gefahrenzettel: 3 + 6.1 EMS-Nummer: F-E, S-D Marine pollutant: Nein / No UN-Versandbezeichnung: METHANOL Sicherheitsdatenblatt Version 018 Seite 12 von 15 gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/830 METHANOL Ersetzt Version 017 Überarbeitet am: Gültig ab: 17.11.2015 17.11.2015 Lufttransport ICAO-TI und IATA-DGR: ICAO/IATA-Klasse: 3 UN/ID-Nummer: 1230 Verpackungsgruppe: II Gefahrenzettel: 3 + 6.1 UN-Versandbezeichnung: METHANOL Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code: Entfällt Abschnitt 15: Rechtsvorschriften 15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz / spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch Nationale Vorschriften z.B. Wassergefährdungsklasse WGK 1 – schwach wassergefährdend (Einstufung nach VwVwS, Stoff-Nr.145) Verwendungsbeschränkungen, Abgabebeschränkungen: §3 Chemikalienverbotsverordnung beachten, insbesondere: Erwerber bekannt/ausgewiesen; Verwendung in erlaubter Weise und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung. Dokumentationspflicht ! Abgabehinweise an private Verbraucher unter http://www.hedinger.de/de/apotheken/abgabehinweise-gefahrstoffe/ Dieser Stoff entspricht den Kriterien des Anhang XVII, Nr. 3 und Nr. 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)! RICHTLINIE 2012/18/EU (Seveso III) Anhang I, Teil 2, Nr. 22: Mengenschwellen beachten. Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft Kapitel 5.2.5 Organische Stoffe, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, Klasse I: Im Abgasstrom dürfen folgende Werte (bezogen auf Gesamtkohlenstoff) nicht überschritten werden: Im Massenstrom: 0,10 kg/h Massenkonzentration: 20 mg/m³ Vorschriften – EG-Mitgliedstaaten Verordnung 1272/2008/EG (CLP/GHS) sowie Nachträge, Verordnung 1907/2006/EG (REACH) sowie Nachträge, Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, mit Nachträgen Richtlinie 2000/39/EG zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle. Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Abfallrichtlinie). RICHTLINIE 1999/13/EG DES RATES vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, mit Nachträgen. Weitere relevante Vorschriften Chemikalien-Verbotsverordnung Gefahrstoffverordnung (2010) Version 018 Sicherheitsdatenblatt Seite 13 von 15 gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/830 METHANOL Ersetzt Version 017 Überarbeitet am: Gültig ab: 17.11.2015 17.11.2015 TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung – Beurteilung– Maßnahmen TRGS 500: Schutzmaßnahmen TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. TRGS 526: Laboratorien TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten TRGS 800: Brandschutzmaßnahmen TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte TRGS 903: Biologische Grenzwerte Beschäftigungsbeschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (94/33/EG) und der Mutterschutzrichtlinienverordnung für werdende und stillende Mütter (EG/92/85/EWG) beachten. BG Chemie: BGI 503: „Anleitung zur Ersten Hilfe“ BGI 536: „Gefährliche chemische Stoffe“ BGI 546: „Umgang mit Gefahrstoffen“ BGI 564: „Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ BGI 621: „Lösemittel BGI 623: „Umfüllen von Flüssigkeiten“ BGI 660: „Allg. Arbeitsschutzmaßnahmen für den Umgang mit Gefahrstoffen“ BGV A 5: Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe A 008: „Persönliche Schutzausrüstungen“ BGR 180: „Umgang mit Lösemitteln“ BGR 189 „Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung“ BGR 190: „Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten“ BGR 192: „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“ BGR 195: „Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen“ BGR 197: „Benutzung von Hautschutz“ Arbeitsmedizinische Vorsorge Pflichtvorsorge: Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen, wenn a) der Arbeitsplatzgrenzwert für den Gefahrstoff nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird, … oder c) der Gefahrstoff hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann Angebotsvorsorge: Bei Tätigkeiten mit dem Stoff oder seinen Gemischen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten, wenn eine Exposition nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Registrierstatus Gesetzliche Liste AICS DSL (CN) EINECS ENCS (JP) IECS (China) INV (CN) ISHL (JP) JEX (JP) KECI (KR) KECI (KR) NZ CLSC (NZ) PICCS (PH) TSCA (USA) Anmeldung Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Anmeldenummer 200-659-6 (2)-201 (2)-201 (2)-201 97-1-80 KE-23193 15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung Für diesen Stoff wurde eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchgeführt. 16. Sonstige Angaben Version 018 Sicherheitsdatenblatt Seite 14 von 15 gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/830 METHANOL Ersetzt Version 017 Überarbeitet am: Gültig ab: 17.11.2015 17.11.2015 Änderungen: wichtige Änderungen sind durch einen schwarzen Balken links gekennzeichnet. Änderungen gegenüber der letzten Version: - Überarbeitung gemäß VO 2015/830 Abkürzungen: AGW: AICS: Arbeitsplatzgrenzwert Australian Inventory of Chemical Substances - Australisches Verzeichnis von chemischen Substanzen BGW: Biologischer Grenzwert DNEL: Derived No Effect Level DSL: Canadian Domestic Substances List – Kanadische inländische Substanzliste EINECS: European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances / Europäische Datenbank kommerzieller Altstoffe / Europäisches Verzeichnis existierender kommerzieller chemischer Stoffe ENCS: Japanese Existing and New Chemical Substances (MITI List) – Japanisches Handbuch der vorhandenen und neuen chemischen Stoffe EU ELV: Exposure Limit Value; Expositionsgrenzwert IECS: Inventory of Existing Chemical Substances in China – Verzeichnis existierender chemischer Substanzen in China INV: Inventory ISHL: Japanese Safety and Health Law – Inventory of Chemical Substances (METI) KECI: Verzeichnis existierender chemischer Substanzen in Korea NIOSH: National Institute for Occupational Safety and Health (USA) NOAEL: No observed adverse effect level NOEC: No observed effect concentration OECD: Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung PBT: persistent, bioakkumulierbar, toxisch PICCS: Philippine Inventory of Chemicals and Chemical Substances – Philippinisches Verzeichnis von Chemikalien und chemischen Stoffen PNEC: Predicted No Effect Concentration RTECS: Registry of Toxic Effects of Chemical Substances STEL: Kurzzeitiger Expositionsgrenzwert (Short Term Exposure Limit) RCP: reciprocal calculation-based procedure TSCA: US. Toxic Substances Control Act (TSCA Giftstoff-Kontrollgesetz, U.S.-Verzeichnis) TWA: Zeitlich gewichteter Mittelwert (time weighted average for an 8 hour shift) vPvB: sehr persistent, sehr bioakkumulierbar VwVwS: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe In diesem Sicherheitsdatenblatt sind nach unserem Wissen keine weiteren dem gewerblichen Anwender wenig oder unbekannten Abkürzungen verwendet worden. Literaturangaben und Datenquellen Informationen unseres Lieferanten, GESTIS Stoffdatenbanken Wortlaut der Gefahrenhinweise auf die in Abschnitt 2 bis 15 Bezug genommen wird Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und Nachträge: H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. H301 + H311 + H331: Giftig bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. H370: Schädigt die Organe. Wortlaut sämtlicher den Gefahrenhinweisen dieses Stoffes/Gemisches zugeordneten Sicherheitshinweise gemäß VO (EG) 1272/2008 und Nachträgen: P102: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P210: Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen. P233: Behälter dicht verschlossen halten. P240: Behälter und zu befüllende Anlage erden. P241: Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel/Lüftungsanlagen/ Beleuchtung/... verwenden. P242: Nur funkenfreies Werkzeug verwenden. P243: Maßnahmen gegen elektrostatische Entladungen treffen. Version 018 Sicherheitsdatenblatt Seite 15 von 15 gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/830 METHANOL Ersetzt Version 017 Überarbeitet am: Gültig ab: 17.11.2015 17.11.2015 P260: Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. P261: Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden. P264: Nach Gebrauch (zu waschende Körperteile vom Hersteller anzugeben) gründlich waschen. P270: Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. P271: Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. P280: Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen. P301 + P310: BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/… anrufen. P303 + P361 + P353: BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. P302 + P352: BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser /… waschen. P304 + P340: BEI EINATMEN: Die betroffene Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. P308 + P311: BEI Exposition oder falls betroffen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt/… anrufen. P311: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/… anrufen. P312: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM / Arzt / … anrufen. P321: Besondere Behandlung (siehe ...... auf diesem Kennzeichnungsetikett). P330: Mund ausspülen. P361 + P364: Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. P370 + P378: Bei Brand: … zum Löschen verwenden. P403 + P233: An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten. P403 + P235: An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten. P405: Unter Verschluss aufbewahren. P501: Inhalt/Behälter zugelassenem Entsorger oder kommunaler Sammelstelle zuführen. Weitere Informationen Allgemeine Hinweise: Die Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse und dienen dazu, das Produkt im Hinblick auf die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen zu beschreiben. Sie stellen jedoch keine Zusicherung von Produkteigenschaften dar und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis. Die aktuellen Fassungen unserer Sicherheitsdatenblätter finden Sie im Internet: http://www.hedinger.de/de/apotheken/sicherheitsdatenblaetter Die Expositionsszenarien finden Sie als eigenes Dokument unter: www.hedinger.de/de/apotheken/expositionsszenarien