Deutsches Rotes Kreuz

Transcription

Deutsches Rotes Kreuz
Landesverband Baden-Württemberg e.V.
- Landesbereitschaftsleiterin - Landesbereitschaftsleiter-
Deutsches Rotes Kreuz
An die
Kameradinnen und Kameraden
Kreisbereitschaftsleiterinnen und
Kreisbereitschaftsleiter
Stuttgart, 30.Januar 2007
Dienstanweisung I/ 2007 - Lebensmittelsicherheit
Auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 der Satzung des DRK-Landesverbandes BadenWürttemberg i.V. mit Ziffer 3.9.1 der Ordnung der Bereitschaften im DRK-Landesverband
Baden-Württemberg werden die Kreisbereitschaftsleitungen angewiesen, folgende Maßnahmen umzusetzen:
A) Weiterleitung an die Bereitschaften und Überwachung des Beschlusses
des Landesausschusses vom 02.Dezember 2006 :
Der Landesauschuss des DRK-Landesverbands Baden-Württemberg hat am
2.12.2006 u.a. beschlossen:
Der Landesausschuss stimmt gemäß § 21 Abs. 6 der Satzung des Landesverbandes
dem Beschluss des Präsidiums vom 15.11.2006 zu, wonach
 die Einführung der Lehrunterlage „Grundlage der Lebensmittelsicherheit“
einschl. der entsprechenden Ergänzung der Ausbildungsordnung des DRK mit
einem landesverbandsspezifischen Teil,
 die ehrenamtliche Fachfunktion „Fachkraft für Lebensmittelsicherheit“ mit den
unten aufgeführten Bestimmungen.
für den Landesverband Baden-Württemberg e.V. und seine Mitgliedverbände als
verbindlich erklärt wird.
Die entsprechenden Verordnungen des Europäischen Parlamentes und des Rates
vom 29.April 2004 und 28.Januar 2002 über Lebensmittelhygiene und zur Festlegung
der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von
Verfahren zur Lebensmittelsicherheit enthalten Aussagen und Bestimmungen, die für
jegliche Aktivitäten im Umgang mit Lebensmitteln im Deutschen Roten Kreuzes gelten.
(Diese EG-Verordnungen gelten ohne gesonderte Umsetzung ins nationale Recht unmittelbar als
Gesetz)
Die Verantwortung für die Sicherheit der Lebensmittel liegt bei dem verantwortlichen
Lebensmittelunternehmer. Lebensmittel-Unternehmer ist dabei jeder, der eigenverantwortlich Lebensmittel in Verkehr bringt (Art. 3, VO EG 178/2002 und Art. 3 VO EG
852/2004). Um haftungsrechtliche Nachteile vom DRK-Landesverbandes BadenWürttemberg sowie seinen Gliederungen abzuwenden, muss ein sachgerechtes InAnschrift
Telefon / Internet
Banken
Postfach
Spendenkonten
Badstr. 41
70372 Stuttgart
Postfach 50 08 69
70338 Stuttgart
(07 11) 55 05-123
Fax: (07 11) 55 05-194
www.drk-bw.de
[email protected]
BW-Bank Stuttgart
(BLZ 600 501 01) 1 274 000
Bank für Sozialw. Stuttgart
(BLZ 601 205 00) 5 708 500
Stuttgart
(BLZ 600 100 70)
59 00-707
BW-Bank Stuttgart
(BLZ 600 500 00) 2 002
Postbank Karlsruhe
(BLZ 660 100 75) 66 99-750
verkehrbringen von Lebensmitteln durch entsprechend eingewiesenes Personen gewährleistet werden. Zu diesem Zweck soll eine Lehrunterlage „Grundlagen der Lebensmittelsicherheit“ und die Funktion einer ehrenamtlichen „Fachkraft für Lebensmittelsicherheit“ eingeführt werden.
Ab dem 01.01.2009 muss sichergestellt sein, dass bei jeder Verpflegungsaktion
durch eine Gemeinschaft und/oder einer sonstigen Organisationsform innerhalb des
DRK-Landesverbandes Baden-Württemberg mindestens eine Person mit der Befähigung und Bestellung zur ehrenamtlichen „Fachkraft für Lebensmittelsicherheit“
verantwortlich mitwirkt. Darüber hinaus ist anzustreben, dass möglichst viele Mitarbeiter/-innen des ehrenamtlichen und hauptamtlichen Bereichs, die mit Lebensmittel umgehen, den angebotenen Lehrgang besuchen.
Diese Unterrichtung wird für folgende Personengruppen verbindlich eingeführt:

Jeweiliger verantwortlicher Gemeinschaftsleiter auf OV-Ebene (JRK, BW. WW,
Soz. Arbeit, Bereitschaft)

Personen mit eigenverantwortlichen Verpflegungstätigkeiten außerhalb der Gemeinschaften
Darüber hinaus kann jeder, der mit Lebensmitteln umgeht, diesen Lehrgang besuchen.
Nach Absolvierung der Ausbildung können die Teilnehmer die Funktion einer ehrenamtlichen „Fachkraft für Lebensmittelsicherheit“ ausüben und werden hierzu vom jeweiligen Gemeinschaffsleiter auf KV-Ebene förmlich bestellt. Die Fachkraft hat die
Aufgabe, sowohl die eingesetzten Kräfte einzuweisen, zu beraten und die Einhaltung
der einschlägigen Vorschriften zu überwachen.
Die „Fachkraft für Lebensmittelsicherheit“ hat im Rahmen ihrer verantwortlichen Tätigkeit Weisungsbefugnis gegenüber den anderen, im Umgang mit Lebensmitteln eingesetzten Mitarbeitern.
B) Umsetzung des Beschlusses des Landesausschusses der Be-
reitschaften vom 18.November 2006 :
Über den oben zitierten Beschluss hinaus wird der Besuch der Ausbildung „Grundlage
der Lebensmittelsicherheit“ für die folgende Personengruppen der Rotkreuzgemeinschaft Bereitschaft ebenfalls verbindlich vorgeschrieben:


Gruppen- und Truppführer des Verpflegungstrupps
Feldköche
Wird von einer Person gegenüber der Kreisbereitschaftsleitung nachgewiesen, dass
sie aufgrund ihre berufliche Qualifikation den aktuellen Lehrstoff des Lehrganges
„Grundlagen der Lebensmittelsicherheit“ beherrscht, kann die Kreisbereitschaftsleitung auch ohne den o.g. Lehrgang die Bestellung zur „Fachkraft für Lebensmittelsicherheit“ vornehmen.
Die Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Kreisverbände werden
von dieser Dienstanweisung informiert.
Mit kameradschaftlichen Grüßen
Renate Kottke
Landesbereitschaftsleiterin
Dieter Wolf
Landesbereitschaftsleiter

Documents pareils