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Von POK Dr. Frank B. Metzner (BFE Frankfurt/M.) und PHK Joachim Friedrich (OPE Eschwege) Neues Waffengesetz Das neue Waffengesetz (WaffG) gilt ab 01.04.2008 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die DPolG empfiehlt daher, bei strittigen Fragen zur Thematik bei den zuständigen Fachkommissariaten der Polizeibehörden, bei den jeweiligen Ordnungsämtern oder auch beim Bundeskriminalamt nachzufragen. Unsere Polizistinnen und Polizisten sollten die wichtigsten Paragraphen kennen, die geläufigsten Waffen erkennen und einschätzen können und dabei die Eigensicherung nicht außer acht lassen. Dieses Plakat soll dazu dienen, jede Kollegin und jeden Kollegen noch handlungssicherer zu machen. 1 2 3 4 Schlagstöcke verschiedener Beschaffenheit. Die oberen drei Stöcke sind durch die Form, das Parierelement, den Handgriff und die Schlaufe sicher als Waffe einzustufen. Bei dem unteren Besenstiel sind diese Merkmale nicht gegeben. Baseballschläger sind keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes sondern Sportgeräte. Ausziehbare Schlagstöcke sind ihrer Bauart nach zu unterscheiden; sind die Teile flexibel und biegsam, sind sie als Stahlrute verboten (obere Modelle). Die starren und nicht biegsamen Varianten, die sogenannte Teleskopschlagstöcke, gelten als Waffe (unteres Modell). Es besteht zudem ein Führungsverbot gem. S 42 a (1) Nr. 2 WaffG. Der MES/Tonfa ist eine Waffe und darf demnach erst ab dem 18. Lebensjahr erworben, besessen und transportiert werden. Er fällt auch unter das Führungsverbot gem. § 42a (1) Nr. 2 WaffG… Grundsätzlich ist zuerst die Waffeneigenschaft zu prüfen, d. h. ob der „Gegenstand“ überhaupt unter das Waffengesetz fällt. Waffen sind gemäß § 1 (2) Nr. 2 WaffG Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Men- Bitte nie dem laienhaften Fehler verfallen und „die Geschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem fährlichkeit überprüfen“, z. B. in Bezug auf einen BaseGesetz genannt sind. ballschläger der nicht unter das Waffengesetz fällt. Praxistipp: Prüfen ob eine Waffe unter diese Definition fällt (z. B. das Bajonett -ja-, der einfache Besenstiel -nein-). 5 6 7 8 …dabei spielt es keine Rolle ob die Waffe, hier beispielhaft der MES, in der klassischen oder in der modernen Bauart gefertigt ist. …das gleiche gilt für die bekannte Kobudowaffe Sai oder die Polizeivariante (Rotation Baton). Der Palmstick, rechtlich als Kubotan bezeichnet, ist gemäß einem BKA Feststellungsbescheid (AZ SO11-5164.01-Z-170, vom 05.03.2008) keine Hieb- und Stoßwaffe, eine Verbotseigenschaft wird eindeutig verneint. Der Tactical Glove, der im Knöchel-/Fingerbereich mit Protectoren oder Füllungen (Sand, Blei, etc.) gefüllt ist, hat keine Waffeneigenschaft, da gemäß einer BKA Entscheidung (AZ KT 21 / SO 11-5164.01-Z-41) die Verletzungsgefahr eines Gegners durch die Verstärkung der Füllung nicht signifikant erhöht wird, sondern nur dem Schutz vor eigenen Verletzungen dient. Aber Vorsicht: Auch wenn das Waffengesetz nicht greift, können Polizeibeamtinnen/Polizeibeamte gefahrenabwehrende Maßnahmen nach dem länderspezifischen Polizeirecht ergreifen. Zudem können noch Paragraphen/Bestimmungen des Strafrechts, des Versammlungsrechts, pp. oder auch Sicherheitsbestimmungen in gefährdeten Objekten, in Flughäfen, pp. tangiert sein. 9 Die Nun-Chaku, durch Bruce Lee in den frühen 1970er Jahren weltweit bekannt geworden, sind gemäß der Anlage 2, Abschnitt Nr. 1.3.8 des WaffG als verbotene Waffen eingestuft, da sie durch Drosseln dazu bestimmt sind, die Gesundheit zu schädigen. Auch die in den 1990er Jahren in einigen Bundesländern erlaubten Soft Nun-Chaku (aus Schaumstoff) sind gemäß eines BKA Bescheides (AZ KT 21/ZV 25-5164.01-Z-23/2004) ausnahmslos verboten. 13 „Normal gebräuliche“ Taschenmesser sind weiterhin erlaubt… www.dpolg.org 17 Das Bajonett, wie auch andere angeschliffene Klingenwaffen (Schwerter, Glaive, etc.), sind eindeutig Waffen, da sie u. a. zielgerichtet für Angriff und Verteidigung konzipiert sind. 21 Die japanischen Wurfsterne, die Shuriken, verbreitet durch die Ninjafilme der 1980er Jahre, sind verbotene Waffen gem. Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.3 WaffG. 25 11 10 Gebrauchsmesser (z. B. Küchenmesser) sind zwar in der Regel dazu geeignet, Verletzungen beizubringen, vom Zweck her jedoch nicht dazu bestimmt und auch nicht im Gesetz genannt. Waffenrechtliche Bestimmungen finden (mit Ausnahme des Führens unter bestimmten Voraussetzungen) deshalb auf sie keine Anwendung. Rasiermesser unter 12 cm Klingenlänge fallen nicht darunter, auch wenn diese im Nahkampf ein erhebliches Verletzungspotenzial haben. 15 14 …das gilt auch für feststehende Messer (oben ein Neck Knife) unter 12cm Klinge. Feststehende Messer (unten ein Bowiemesser) mit einer Klingenlänge über 12 cm dürfen weiterhin von Personen über 18 Jahren erworben, besessen und transportiert werden, jedoch nur mit einem berechtigten Interesse geführt werden... ...diese Einschränkungen gelten auch für alle Arten von feststellbaren Einhandmessern. Einhandmesser sind Klappmesser, bei denen der Mechanismus so ausgearbeitet ist, dass die Klinge mühelos mit einer Hand geöffnet und festgestellt werden kann... 19 18 Der Faust- oder Stoßdolch, eine Nahkampf- und Jagdwaffe aus der US-Goldgräberzeit, ist neuerdings eine verbotene Waffe nach Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG), Abschnitt 1, Nr. 1.4.2 WaffG. Ausgenommen davon sind gemäß § 40 (3) WaffG Jäger und Kürschner, solange sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. 22 Die altbekannten Springmesser (bei denen die Klinge vorne aus dem Griff schnellt) sind nun alle verboten. Ausnahmen bilden noch die Springmesser, bei denen die Klinge seitlich aus dem Heft schnellt, diese nicht länger als 8,5 cm und nicht zweiseitig geschliffen ist. Praxistipp: Das ist exakt die Länge einer Scheck- oder Kreditkarte. 23 Der Schlagring, berüchtigt in der Biker- und Türsteherszene, ist schon seit vielen Jahrzehnten verboten und in der Anlage 2, Abschnitt 1, Nr.1.3.2 WaffG aufgeführt. Dabei spielt es auch keine Rolle ob es sich um ein selbstgefertigtes (wie hier) oder ein industrielles Modell handelt. 26 CS und CN Abwehrsprays (mittig und rechts), auch unter dem Sammelbegriff Reizgas bekannt, sind ab 14 Jahren frei führbar, jedoch müssen sie ein Prüfzeichen aufweisen. Das BKA-Zeichen in der Raute garantiert, dass es sich um ein geprüftes Modell handelt. Das OC Spray (links), oft als Pfefferspay bezeichnet, weist dieses Zeichen nicht auf und ist dennoch nicht verboten, wenn die Zweckbestimmung die Tierabwehr ist. Gem. § 3 (2) WaffG dürfen Jugendliche Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben. 27 12 Trainingsmesser, die keine Waffeneigenschaften mehr aufweisen oder konstruktionsbedingt noch nie aufwiesen, sind keine Waffen. 16 …darunter fallen auch Multifunktionsmesser (z. B. Schweizer Messer, Leatherman) wenn die Klinge mit einer Hand (wie hier durch das Spyderco-Loch) zu bedienen ist. 20 Die philippinischen Balisongmesser (umgangssprachlich als Butterflymesser bekannt) sind verboten nach Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.4.3 WaffG, es sei denn die Klinge ist nicht länger als 41mm und nicht breiter als 10 mm. 24 Waffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind, sind nach Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.1 WaffG verboten. Das BKA kam bei den hier vorliegenden „Kugelschreibern“ zu unterschiedlichen Auffassungen. Bei dem oberen Modell wurde die Verbotseigenschaft verneint (AZ KT 21/ZV25-5164.01Z30, vom 03.02.2005), das untere Modell ist schon als Springmesser nach Anlage 2, Abschnitt 1, Nr.1.4.1 WaffG als verbotene Waffe eingestuft… 28 DPolG Niedersachsen Sedanstraße 18 30161 Hannover Mail: [email protected] www.dpolg.org Tel.: 0511 34097-0 Fax: 0511 34097-34 …ebenso sieht es bei dem Kammmesser aus. Dabei kann der Griff aus dem Kamm herausgezogen werden, daran ist eine Klinge montiert. Gas-, Platz- und Signalwaffen sind ab 18 Jahren frei zu erwerben, zum Führen ist ein kleiner Waffenschein erforderlich. Softairwaffen, die eine Geschossenergie von 0,5 Joule nicht überschreiten, gelten als Spielzeuge. Sie fallen dennoch unter das Führverbot nach § 42 a WaffG. Ausnahme: neonfarbene oder 50% verkleinerte oder vergrößerte Varianten. Ausführliche Informationen auf: www.dpolg.org Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen, selbst wenn sie unbrauchbar gemacht sind, gelten als Anscheinswaffen und dürfen nach § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG nicht mehr geführt werden.