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Von POK Dr. Frank B. Metzner (BFE Frankfurt/M.) und PHK Joachim Friedrich (OPE Eschwege)
Neues Waffengesetz
Das neue Waffengesetz (WaffG) gilt ab 01.04.2008 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die DPolG empfiehlt daher, bei strittigen Fragen zur Thematik bei den
zuständigen Fachkommissariaten der Polizeibehörden, bei den jeweiligen Ordnungsämtern oder auch beim Bundeskriminalamt nachzufragen. Unsere Polizistinnen und Polizisten sollten die wichtigsten Paragraphen kennen, die geläufigsten Waffen erkennen und einschätzen können und dabei die Eigensicherung nicht außer acht lassen. Dieses Plakat soll dazu dienen, jede Kollegin und jeden Kollegen noch handlungssicherer zu machen.
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Schlagstöcke verschiedener Beschaffenheit. Die oberen drei
Stöcke sind durch die Form, das Parierelement, den Handgriff und
die Schlaufe sicher als Waffe einzustufen. Bei dem unteren Besenstiel sind diese Merkmale nicht gegeben.
Baseballschläger sind keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes
sondern Sportgeräte.
Ausziehbare Schlagstöcke sind ihrer Bauart nach zu unterscheiden;
sind die Teile flexibel und biegsam, sind sie als Stahlrute verboten
(obere Modelle). Die starren und nicht biegsamen Varianten, die sogenannte Teleskopschlagstöcke, gelten als Waffe (unteres Modell).
Es besteht zudem ein Führungsverbot gem. S 42 a (1) Nr. 2 WaffG.
Der MES/Tonfa ist eine Waffe und darf demnach erst ab dem 18.
Lebensjahr erworben, besessen und transportiert werden. Er fällt
auch unter das Führungsverbot gem. § 42a (1) Nr. 2 WaffG…
Grundsätzlich ist zuerst die Waffeneigenschaft zu prüfen, d.
h. ob der „Gegenstand“ überhaupt unter das Waffengesetz
fällt. Waffen sind gemäß § 1 (2) Nr. 2 WaffG Schusswaffen
oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die
Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen
oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen
ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise
geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Men- Bitte nie dem laienhaften Fehler verfallen und „die Geschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem fährlichkeit überprüfen“, z. B. in Bezug auf einen BaseGesetz genannt sind.
ballschläger der nicht unter das Waffengesetz fällt.
Praxistipp: Prüfen ob eine Waffe unter diese Definition fällt
(z. B. das Bajonett -ja-, der einfache Besenstiel -nein-).
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…dabei spielt es keine Rolle ob die Waffe, hier beispielhaft der
MES, in der klassischen oder in der modernen Bauart gefertigt ist.
…das gleiche gilt für die bekannte Kobudowaffe Sai oder die Polizeivariante (Rotation Baton).
Der Palmstick, rechtlich als Kubotan bezeichnet, ist gemäß einem
BKA Feststellungsbescheid (AZ SO11-5164.01-Z-170, vom
05.03.2008) keine Hieb- und Stoßwaffe, eine Verbotseigenschaft
wird eindeutig verneint.
Der Tactical Glove, der im Knöchel-/Fingerbereich mit Protectoren
oder Füllungen (Sand, Blei, etc.) gefüllt ist, hat keine Waffeneigenschaft, da gemäß einer BKA Entscheidung (AZ KT 21 / SO
11-5164.01-Z-41) die Verletzungsgefahr eines Gegners durch die
Verstärkung der Füllung nicht signifikant erhöht wird, sondern nur
dem Schutz vor eigenen Verletzungen dient.
Aber Vorsicht: Auch wenn das Waffengesetz nicht greift, können Polizeibeamtinnen/Polizeibeamte gefahrenabwehrende Maßnahmen nach dem länderspezifischen Polizeirecht ergreifen. Zudem können noch Paragraphen/Bestimmungen des Strafrechts, des Versammlungsrechts, pp. oder auch
Sicherheitsbestimmungen in gefährdeten Objekten, in Flughäfen, pp. tangiert sein.
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Die Nun-Chaku, durch Bruce Lee in den frühen 1970er Jahren
weltweit bekannt geworden, sind gemäß der Anlage 2, Abschnitt
Nr. 1.3.8 des WaffG als verbotene Waffen eingestuft, da sie durch
Drosseln dazu bestimmt sind, die Gesundheit zu schädigen. Auch
die in den 1990er Jahren in einigen Bundesländern erlaubten Soft
Nun-Chaku (aus Schaumstoff) sind gemäß eines BKA Bescheides
(AZ KT 21/ZV 25-5164.01-Z-23/2004) ausnahmslos verboten.
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„Normal gebräuliche“ Taschenmesser sind weiterhin erlaubt…
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Das Bajonett, wie auch andere angeschliffene Klingenwaffen
(Schwerter, Glaive, etc.), sind eindeutig Waffen, da sie u. a. zielgerichtet für Angriff und Verteidigung konzipiert sind.
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Die japanischen Wurfsterne, die Shuriken, verbreitet durch die
Ninjafilme der 1980er Jahre, sind verbotene Waffen gem. Anlage 2,
Abschnitt 1, Nr. 1.3.3 WaffG.
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Gebrauchsmesser (z. B. Küchenmesser) sind zwar in der Regel
dazu geeignet, Verletzungen beizubringen, vom Zweck her jedoch
nicht dazu bestimmt und auch nicht im Gesetz genannt. Waffenrechtliche Bestimmungen finden (mit Ausnahme des Führens unter
bestimmten Voraussetzungen) deshalb auf sie keine Anwendung.
Rasiermesser unter 12 cm Klingenlänge fallen nicht darunter, auch
wenn diese im Nahkampf ein erhebliches Verletzungspotenzial
haben.
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…das gilt auch für feststehende Messer (oben ein Neck Knife)
unter 12cm Klinge. Feststehende Messer (unten ein Bowiemesser)
mit einer Klingenlänge über 12 cm dürfen weiterhin von Personen
über 18 Jahren erworben, besessen und transportiert werden,
jedoch nur mit einem berechtigten Interesse geführt werden...
...diese Einschränkungen gelten auch für alle Arten von feststellbaren Einhandmessern. Einhandmesser sind Klappmesser, bei denen
der Mechanismus so ausgearbeitet ist, dass die Klinge mühelos mit
einer Hand geöffnet und festgestellt werden kann...
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Der Faust- oder Stoßdolch, eine Nahkampf- und Jagdwaffe aus
der US-Goldgräberzeit, ist neuerdings eine verbotene Waffe nach
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG), Abschnitt 1, Nr. 1.4.2 WaffG.
Ausgenommen davon sind gemäß § 40 (3) WaffG Jäger und
Kürschner, solange sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit
benötigen.
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Die altbekannten Springmesser (bei denen die Klinge vorne aus
dem Griff schnellt) sind nun alle verboten. Ausnahmen bilden
noch die Springmesser, bei denen die Klinge seitlich aus dem Heft
schnellt, diese nicht länger als 8,5 cm und nicht zweiseitig geschliffen ist. Praxistipp: Das ist exakt die Länge einer Scheck- oder
Kreditkarte.
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Der Schlagring, berüchtigt in der Biker- und Türsteherszene,
ist schon seit vielen Jahrzehnten verboten und in der Anlage 2,
Abschnitt 1, Nr.1.3.2 WaffG aufgeführt. Dabei spielt es auch keine
Rolle ob es sich um ein selbstgefertigtes (wie hier) oder ein industrielles Modell handelt.
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CS und CN Abwehrsprays (mittig und rechts), auch unter dem
Sammelbegriff Reizgas bekannt, sind ab 14 Jahren frei führbar,
jedoch müssen sie ein Prüfzeichen aufweisen. Das BKA-Zeichen in
der Raute garantiert, dass es sich um ein geprüftes Modell handelt.
Das OC Spray (links), oft als Pfefferspay bezeichnet, weist dieses
Zeichen nicht auf und ist dennoch nicht verboten, wenn die Zweckbestimmung die Tierabwehr ist. Gem. § 3 (2) WaffG dürfen Jugendliche Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.
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Trainingsmesser, die keine Waffeneigenschaften mehr aufweisen
oder konstruktionsbedingt noch nie aufwiesen, sind keine Waffen.
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…darunter fallen auch Multifunktionsmesser (z. B. Schweizer Messer, Leatherman) wenn die Klinge mit einer Hand (wie hier durch
das Spyderco-Loch) zu bedienen ist.
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Die philippinischen Balisongmesser (umgangssprachlich als Butterflymesser bekannt) sind verboten nach Anlage 2, Abschnitt 1, Nr.
1.4.3 WaffG, es sei denn die Klinge ist nicht länger als 41mm und
nicht breiter als 10 mm.
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Waffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit
Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind, sind nach
Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.1 WaffG verboten. Das BKA kam bei
den hier vorliegenden „Kugelschreibern“ zu unterschiedlichen Auffassungen. Bei dem oberen Modell wurde die Verbotseigenschaft
verneint (AZ KT 21/ZV25-5164.01Z30, vom 03.02.2005), das
untere Modell ist schon als Springmesser nach Anlage 2, Abschnitt
1, Nr.1.4.1 WaffG als verbotene Waffe eingestuft…
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DPolG Niedersachsen
Sedanstraße 18
30161 Hannover
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Tel.: 0511 34097-0
Fax: 0511 34097-34
…ebenso sieht es bei dem Kammmesser aus. Dabei kann der
Griff aus dem Kamm herausgezogen werden, daran ist eine Klinge
montiert.
Gas-, Platz- und Signalwaffen sind ab 18 Jahren frei zu erwerben,
zum Führen ist ein kleiner Waffenschein erforderlich.
Softairwaffen, die eine Geschossenergie von 0,5 Joule nicht
überschreiten, gelten als Spielzeuge. Sie fallen dennoch unter das
Führverbot nach § 42 a WaffG. Ausnahme: neonfarbene oder 50%
verkleinerte oder vergrößerte Varianten.
Ausführliche Informationen auf: www.dpolg.org
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen, selbst wenn sie unbrauchbar gemacht sind, gelten als
Anscheinswaffen und dürfen nach § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG nicht
mehr geführt werden.