Artikel Expert Focus 2015-12_Swissness und zollrechtlicher
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Artikel Expert Focus 2015-12_Swissness und zollrechtlicher
R E C HT / VE R S I C H E R U N G E N H A N S U E L I S TA M M S T E FA N S Z A B O SI M EON L. PROB ST SAPHIRA BORERD I C O S TA N Z O SWISSNESS UND ZOLLRECHTLICHER URSPRUNG Unterschiede in der Berechnung des massgebenden Wertanteils Die Herkunftsbezeichnung «Swiss Made» darf nicht mit «Ursprung Schweiz» verwechselt werden. Die rechtliche Grundlage, die Berechnung des massgebenden Wertanteils und die Herleitung basieren auf komplett unterschiedlichen Kriterien. Der Artikel geht der Frage nach, wie in beiden Fällen aus demselben Datenmaterial der jeweilige Wertanteil berechnet wird, damit sowohl die Swissness-Kriterien als auch die Kriterien für den zollrechtlichen Ursprung erfüllt werden. 1. EINLEITUNG Im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Waren tauchen in der Praxis immer wieder Fragen zur korrekten Kennzeichnung dieser Waren auf. Dabei werden die geografische Herkunft und der zollrechtliche Ursprung häufig miteinander verwechselt oder fälschlicherweise gleichgesetzt. Die beiden Begriffe bedeuten in der Tat nicht das Gleiche und müssen auseinander gehalten werden. Denn die Regeln des Herkunftsangabenrechts stimmen nicht immer mit den zollrechtlichen Ursprungsregeln überein. In einigen Ländern wie beispielsweise der Schweiz sind die Anforderungen für die Herkunftsangaben in den meisten Fällen strenger als für die zollrechtlichen Ursprungsregeln. Dies gilt insbesondere für die neuen Swissness-Regeln, die ab 1. Januar 2017 in Kraft treten werden. Der Artikel klärt einige Begriffe und beleuchtet Aspekte, die sich aus der Berechnung des massgeblichen Wertanteils nach den Swissness-Regeln [1] und den zollrechtlichen Ursprungsregeln für Industrieprodukte ergeben. An einem fiktiven Berechnungsbeispiel werden die Synergien und Abweichungen in der Berechnung dieses Wertanteils aufgezeigt. 2. DEFINITION ZOLLRECHTLICHER URSPRUNG UND HERKUNFTSANGABE 2.1 Zollrechtlicher Ursprung bzw. präferenzieller/nichtpräferenzieller Ursprung. Mit dem zollrechtlichen Ursprung sind korrekterweise der präferenzielle und der nicht- präferenzielle Ursprung einer Ware gemeint. Da deren Ausführung bzw. Aufsicht der Eidg. Zollverwaltung obliegt, wird häufig vom zollrechtlichen Ursprung gesprochen. Mit der Angabe des präferenziellen Ursprungs auf einer Ware wird eine Zollvergünstigung bezweckt (zollfrei oder reduzierter Zollansatz; sogenannte vertragliche oder autonome Zollpräferenzen). Diese wird für Waren gewährt, welche die entsprechenden Regeln des Freihandelsabkommens (FHA) er füllen. Zusätzlich gewähren verschiedene Länder autonome Zollpräferenzen insbesondere für Entwicklungsländer – diese sind aber nicht Gegenstand dieses Artikels. Die Bestimmungen zum nichtpräferenziellen Ursprung finden sich in der Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB) [2]. Der nichtpräferenzielle Ursprung kommt dort zum Tragen, wo bei der Wareneinfuhr und -ausfuhr aussenwirtschaftliche Massnahmen angewandt werden. Er dient der Anwendung der Meistbegünstigungsklausel (MFN) [3] oder zahlreicher handelspolitischer Massnahmen wie z. B. Antidumpingabgaben und Handelsembargos. Die Anwendung des präferenziellen Ursprungs ist freiwillig. Die Erstellung der Ursprungsnachweise hat durch den Exporteur zu erfolgen. Die Visierung der Nachweise (sofern notwendig) ist kostenlos, solange sie im Rahmen des Ausfuhrverfahrens erfolgt. Im Gegensatz dazu kann die Möglichkeit zur Einfuhr in gewisse Bestimmungsländer an das Vorhandensein eines nichtpräferenziellen Ursprungsnach- HANSUELI STAMM, STEFAN SZABO, DR. RER. POL., LEITER FÜRSPRECHER, STABSTELLE ÖKONOMIE, MITARBEITER RECHTS EIDG. INSTITUT FÜR DIENST GEWERBLICHE GEISTIGES EIGENTUM (IGE), SCHUTZRECHTE, BERN, EIDG. INSTITUT FÜR [email protected] GEISTIGES EIGENTUM (IGE), BERN, [email protected] 1036 E X P E R T F O C U S 2015 | 12 Swissness und zollrechtlicher U rsprung weises geknüpft sein (z. B. Saudi-Arabien). Die Beglaubigung dieser Zeugnisse erfolgt durch die Handelskammern und ist kostenpflichtig. 2.2 Herkunftsangabe nach Swissness-Regelung. Die zollrechtliche Behandlung von Importen und Exporten bzw. die Ausstellung des Ursprungs im Ursprungszeugnis hat hingegen keinen direkten Zusammenhang mit den Herkunftsangaben nach dem Markenschutzgesetz. Diese gehören zum Kennzeichenrecht und bringen zum Ausdruck, dass eine Ware oder eine Dienstleistung aus einem bestimmten geografischen Gebiet stammt. Herkunftsangaben müssen zutreffend sein und ermöglichen die freiwillige Kennzeichnung von Gütern und Dienstleistungen zu Werbe zwecken. Sie dienen, im Gegensatz zu den zollrechtlichen Ursprungsregeln, dem Konsumentenschutz und dem täuschungsfreien Wettbewerb. Die Verwendung von «Swissness» ist nicht nur freiwillig, sondern auch bewilligungs- und kostenfrei. Die Herkunftsangabe «Schweiz» darf verwendet werden, solange die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind. Die Verantwortung für den gesetzeskonformen Gebrauch liegt beim betreffenden Unternehmen. 2.3 Zollrechtlicher Ursprung versus Swissness. Es ist so mit möglich, dass ein Produkt nicht mit der Angabe «Made in Switzerland» angepriesen werden darf, obwohl es die zollrechtlichen Ursprungskriterien der Schweiz erfüllt. Herkunft und Ursprung sind somit nicht zwangsläufig identisch. So darf nach dem Zollrecht die Gewinnmarge bei der Berechnung des Schweizer Anteils berücksichtigt werden, nicht dagegen bei der Berechnung der Herstellungskosten nach der Swissness-Gesetzgebung. Je nachdem, ob es um Herkunftsangabenrecht oder Zollrecht geht, muss ein «Schweizer» Produkt deshalb nicht zwangsläufig dieselben rechtlichen Bedingungen erfüllen. 3. NEUE SWISSNESS-KRITERIEN PER 1. JANUAR 2017 3.1 Stand der Swissness-Gesetzgebung. Die SwissnessGesetzgebung umfasst die Revision des Markenschutzgesetzes (MSchG) [4] sowie die Totalrevision des Bundesgesetzes zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG) [5]. Sie wurde vom Parlament in der Schlussabstimmung vom 21. Juni 2013 verabschiedet. Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen. Am 2. September 2015 hat der Bundesrat das Verordnungsrecht zur Swissness-Gesetzgebung geneh- R E C HT / VE R S I C H E R U N G E N migt und das ganze Gesetzgebungspaket auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt. Der Hauptpunkt der Revision sind präzise Regeln über die geografische Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung, die im MSchG verankert sind. Heute « Die Herstellungskosten sind ein entscheidendes Kriterium für die Bestimmung der Herkunft eines Industrieprodukts.» gibt es keine im Gesetz festgeschrieben Regeln, mit Ausnahme der sogenannten Swiss-Made-Verordnung für Uhren [6], die nur für Uhren gilt. 3.2 Geltendes Recht bzw. Praxis bis 31. Dezember 2016. Die bisherige Praxis hat sich auf zwei Entscheide des Handelsgerichts St. Gallen abgestützt [7]. Gemäss dieser Rechtsprechung des Handelsgerichts St. Gallen müssen für jeden Hinweis auf Schweizer Herkunft der schweizerische Wertanteil an den Herstellungskosten (einbezogen hierin sind Rohmaterial, Halbfabrikate, Zubehörteile, produktbezogene Löhne und Fabrikationsgemeinkosten unter Ausschluss der Vertriebskosten) mindestens 50% betragen und der wesentliche Fabrikationsprozess in der Schweiz stattgefunden haben. Die Kosten für Forschung und Entwicklung (F&E) sowie für Marketing werden laut dieser Praxis jedoch bei der Berechnung nicht miteinbezogen. 3.3 Gesetzliche Regelung ab 1. Januar 2017. Für Industrieprodukte gilt neu gemäss Art. 48c Abs. 1 MSchG ein 60%-Kriterium, das wie bisher auf die Herstellungskosten als Basis abstellt. Gegenüber der heute geltenden Praxis ist allerdings die Berechnungsgrundlage erweitert worden. Auch sind verschiedene Ausnahmen geschaffen worden, die zurzeit (noch) nicht mitberücksichtigt werden können. So können beispielsweise zukünftig Rohstoffe, die in der Schweiz nicht vorhanden sind, von der Berechnung ausgenommen werden (z. B. Edelmetalle). Ebenso müssen Materialien, die in der Schweiz nicht in genügender Menge verfügbar sind, nur anteilsmässig berücksichtigt werden (z. B. Papier, Aluminium). Die Herstellungskosten sind also ein entscheidendes Kriterium für die Bestimmung der Herkunft eines Industrieprodukts. SIMEON L. PROBST, SAPHIRA LIC. IUR., BORER-DI COSTANZO, DIPL. STEUEREXPERTE, MASTER OF LAW, PARTNER, MAS FH MWST/VAT, CUSTOMS, TRADE AND MANAGER, INDIRECT TAXES INDIRECT TAXES, AND LITIGATION, PWC, BASEL, PWC, BASEL, SIMEON.PROBST@ SAPHIRA.BORER@ CH.PWC.COM CH.PWC.COM 12 | 2015 E X P E R T F O C U S 1037 R E C HT / VE R S I C H E R U N G E N Neben dem 60%-Herstellungskosten-Kriterium hat als zweites Kriterium auch der wesentliche Fabrikationsschritt in der Schweiz stattzufinden [8]. 3.4 Definition der Herstellungskosten. Für die Bestimmung der Herkunft sind diejenigen Kosten relevant, die tatsächlich angefallen sind. Deshalb wird mit dem Begriff der «Herstellungskosten» aus dem finanziellen Rechnungs wesen sowie mit den dazugehörigen Komponenten gerechnet [9]. Die Herstellungskosten werden in drei Komponenten unterteilt: F&E-Kosten, Materialkosten sowie Fertigungskosten (inkl. Kosten für Qualitätssicherung und Zertifizierung). 3.4.1 F&E-Kosten. Die F&E-Kosten werden gemäss der gesetzlichen Regelung ab 1. Januar 2017 neu in die Berechnung miteinbezogen. Als Entwicklungskosten gelten die Kosten, die von der Produktidee bis zur Marktreife des Produkts anfallen, insbesondere auch Kosten für das Design. In der Regel werden die F&E-Kosten nach dem Abschreibungszeitraum nicht mehr berücksichtigt. Es kann also sein, dass ein Produkt nach der vollständigen Abschreibung der ursprünglichen F&E-Kosten die erforderliche Swissness-Limite betreffend die Herstellungskosten nicht mehr erreicht. Um zu vermeiden, dass dieses Produkt den Swissness-Status verliert, können die durchschnittlichen jährlichen F&EAmortisationskosten weiterhin angerechnet werden. Diese Regelung gilt nur bei den F&E-Kosten, um Härtefälle zu vermeiden [10]. 3.4.2 Materialkosten. Die Materialkosten werden entweder mittels geeignetem Schlüssel (Materialgemeinkosten) oder direkt (Materialeinzelkosten) dem Produkt zugerechnet. In beiden Fällen muss zwischen den Kosten für schweizerische Materialien und den Kosten für nicht schweizerische Materialien unterschieden werden. 3.4.3 Fertigungskosten. Die Fertigungskosten umfassen die Fertigungseinzelkosten und die Fertigungsgemeinkosten. Zu den Fertigungskosten zählen insbesondere die Löhne und die lohnabhängigen Fertigungskosten, die maschinenabhängigen Fertigungskosten sowie die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit nachweislich einheitlich geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierung. Halbfabrikate können voll angerechnet werden, sofern diese ihrerseits die Swissness-Kriterien erfüllen, ansonsten ist keine Anrechnung möglich. Alternativ können aber auch die im Halbfabrikat enthaltenen Rohstoffe anteilsmässig angerechnet werden. Bei dieser Berechnungsart wird das Halbfabrikat in seine Bestandteile aufgeschlüsselt. Nicht in die Kostenberechnung miteinbezogen werden dürfen hingegen alle Kosten, die nicht unmittelbar zur Entstehung des Produkts beigetragen haben, also alle Kosten, die nicht Teil der Herstellungskosten sind. Dies gilt etwa für die Verpackungs- und Transportkosten, die Verwaltungsund Vertriebskosten sowie die Marketing- und Servicekosten. Ebenso gehören Finanzierungskosten von F&E-Projekten nicht zu den Herstellungskosten. 1038 Swissness und zollrechtlicher U rsprung 4. PRÄFERENZIELLER URSPRUNG 4.1 Ausgangslage. Die Schweiz wendet bis dato 30 FHA an. Von diesen hat die Schweiz vier Abkommen bilateral abgeschlossen (mit der EU, mit China, mit Japan sowie mit den Färöer Inseln) und die restlichen im Rahmen der EFTA. Die FHA bezwecken insbesondere, dass die Waren in den Vertragsstaaten zollfrei oder zollermässigt eingeführt werden « Die ursprungsbegründenden Kriterien werden jeweils zwischen den Freihandelspartnern festgelegt, und daher hat grundsätzlich jedes FHA eigene Ursprungskriterien.» können (sog. Präferenzbehandlung). Dazu müssen die Waren in einem der Vertragsstaaten so bearbeitet worden sein, dass sie den Ursprungscharakter verliehen bekommen. Die ursprungsbegründenden Kriterien werden jeweils zwischen den Freihandelspartnern festgelegt, und daher hat grundsätzlich jedes FHA eigene Ursprungskriterien. Ein Unternehmen, das Waren für den Export produziert oder Erzeugnisse re-exportiert, kann deshalb (vorausgesetzt, die Ursprungskriterien sind erfüllt) Ursprungsnachweise ausstellen, und der Importeur im Bestimmungsland kann damit von einer Präferenzbehandlung profitieren. 4.2 Voraussetzungen für die Zollpräferenzen. Damit eine Ware Ursprung in einem Vertragsland des jeweiligen FHA erreicht, muss sie entweder vollständig gewonnen oder erzeugt worden sein (Urprodukt) oder eine «genügende Bearbeitung» («in ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse») erfahren haben. Nicht als genügende Bearbeitung gilt die sogenannte «Minimalbehandlung», welche nicht zu einem Wechsel des Ursprungscharakters führt. Diese Minimalbehandlungen (wie z. B. einfaches Umpacken, einfaches Zerteilen) sind im jeweiligen FHA definiert [11]. Als Urprodukte gelten grundsätzlich Waren, die im jeweiligen Vertragsland gewachsen, geerntet, geboren oder gewonnen oder aus solchen Waren hergestellt wurden. Aus Sicht der Schweiz gilt dies somit vornehmlich für, in diesem Artikel ausgeklammerte, landwirtschaftliche Produkte bzw. Lebensmittel (Waren der Zolltarifkapitel 01–24) [12]. Aufgrund fehlender Rohstoffe können Industriegüter (Zolltarifkapitel 25–97) kaum Urprodukte der Schweiz sein. Für solche Waren ist daher zu beurteilen, ob sie das Ursprungskriterium gemäss dem jeweiligen FHA erfüllen. Länder, welche die Pan-Euro-Mediterranen-Ursprungsprotokolle anwenden, haben übereinstimmende Listenkriterien [13]. Die verschiedenen aussereuropäischen bzw. Übersee-Abkommen können jedoch stark davon abweichen. Im Folgenden konzentrieren wir uns auf die FHA Schweiz–EU und Schweiz–China (CN). Um eine Ursprungsbeurteilung vornehmen zu können, muss die korrekte Zolltarifnummer (TN) bekannt sein. Die Wertschöpfungskriterien geben vor, welche Arbeiten und E X P E R T F O C U S 2015 | 12 R E C HT / VE R S I C H E R U N G E N Swissness und zollrechtlicher U rsprung Abbildung 1: KINDERWAGENBESTANDTEILE Beispiel Produkt Preis in CHF Ursprung/Kommentar TN CH Kinderwagen, komplett 1200 Verkaufspreis ab Werk 8715.0000 Decke, Kissen, Matratze Gesamtwert: 80 Bezug aus Indonesien (mit Formular A) 6301.4000 Kissen 9404.9000 Matratze 9404.2900 Flaschenhalter aus Kunststoff 3926.9000 Muff (zum Warmhalten der Hände) 6117.8080 Netz (zum Aufbewahren von Waren) 5608.1900 Sonnenschirm (rot mit weissem Schriftzug «Switzerland for you») 15 Bezug aus Deutschland (wurde in der EU in den zollrechtlich freien Verkehr gebracht), Ursprung China 6601.9900 Alu-Rohre 170 Bezug aus Italien mit Präferenznachweis 7608.1000 Räder 60 für Set à 4 Stück Bezug aus Deutschland mit Präferenznachweis 8715.0000 Kunststoffteile am Kinderwagen (nicht allgemein verwendbar) 90 Bezug von Lieferanten in der Schweiz und hergestellt nach Zeichnung der Muster Baby AG (mit Inlandbeglaubigung oder Ursprungs deklaration nach VUB) 8715.0000 Bremsen, Kabel, Federn, Schrauben Bremsen: 40 Rest: 10 Bezug von diversen Lieferanten, Ursprung unbestimmt Bremsen: 8715.0000 Rest: Diverse TN Wertanteile in der Schweiz erzielt werden müssen, um unter dem jeweiligen FHA präferenziellen Ursprung zu erreichen. In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, wie hoch der Anteil von Drittlandwaren – also aller verwendeten Vormaterialien aus einem Land, das vom jeweiligen FHA nicht abgedeckt wird (allenfalls unter Anwendung von Kumulationsmöglichkeiten) – im Vergleich zum Ab-Werk-Preis maximal ausfallen darf. Mit dem Ab-Werk-Preis ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk gemeint, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist. Voraussetzung ist, dass dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst (z. B. auch Beistellmaterial). Wie hoch dieser Anteil an Drittlandwaren genau ausfallen darf, ist für jedes Produkt gemäss der korrekten TN einzeln zu prüfen. Einerseits dürfen beispielsweise je nach Produkt Vormaterialien mit drittländischem Ursprung von 40% verwendet werden. Andererseits gibt es bei einzelnen Produkten alternativ oder zusätzlich das Kriterium des Positionssprungs. Der Begriff «Positionssprung» bedeutet, dass eine Ware den Ursprung erlangt, wenn das ausgeführte Produkt in eine andere TN eingereiht wird als die verwendeten (Vor-)Produkte mit Drittlandcharakter. In der Regel muss ein Wechsel der vierstelligen HSPosition erfolgen [14]. Als dritte Alternative gibt es je nach Produkt und FHA noch spezifische Bearbeitungsschritte, die bei der Ursprungsbeurteilung zur Anwendung gelangen können. 5. NICHTPRÄFERENZIELLER URSPRUNG Im Gegensatz zum präferenziellen Ursprung beruht der nichtpräferenzielle Ursprung auf nationalen Regelungen 12 | 2015 E X P E R T F O C U S und nicht auf der Vereinbarung zwischen verschiedenen Staaten oder Staatengruppen [15]. Dabei kann jedes Land relativ eigenständig die Regeln festlegen, wobei internationale Rahmenbedingungen formeller Natur bestehen. Der nichtpräferenzielle Ursprung dient primär der Anwendung oder eben Nicht-Anwendung von handelspolitischen Massnahmen und nur am Rande der Erlangung von Zollvergünstigungen. Im Gegensatz zum präferenziellen Ursprung ist der nichtpräferenzielle Ursprung oftmals zwingend anzuwenden, da andern falls gar kein Import im Bestimmungsland erfolgen kann. Wenn bei der Einfuhr ein Ursprungsnachweis benötigt wird, ist ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungsbeglaubigung (als Stempel oder im elektronischen Verfahren als Aufdruck auf den Handelsdokumenten) bei den örtlich zuständigen Handelskammern zu beantragen. Im Unterschied zum präferenziellen Ursprung kann dieser Nachweis nicht selbstständig durch den Hersteller respektive Ausführer ausgestellt werden. 6. MUSTERBEISPIEL KINDERWAGEN 6.1 Sachverhalt. Das rote Kinderwagen-Modell «Switzerland for you» wird bei der Muster Baby AG mit Sitz in der Schweiz hergestellt. Der Verkaufspreis des Kinderwagens (Ab-Werk-Preis) beträgt CHF 1200. In diesem Wert enthalten sind alle Entwicklungs- und Herstellungskosten. Der Kinderwagen wird von der Schweiz nach Deutschland (DE) und China (CN) exportiert. Auf dem Kinderwagen ist ein Schweizerkreuz angebracht. Er ist zudem mit einer Etikette «Made in Switzerland» versehen. Das Zubehör wird entweder direkt am Kinderwagen montiert oder bei der Muster Baby AG zusammengestellt und dem Wagen beigelegt. 1039 R E C HT / VE R S I C H E R U N G E N Swissness und zollrechtlicher U rsprung Abbildung 2: SWISSNESS-KRITERIEN GEMÄSS HERKUNFTSABGABENRECHT Beispiel Kinderwagen in CHF 1. Spalte Anteil Herstellungskosten (HKo), die in CH anfallen 2. Spalte Anteil HKo Ausland/in CH erhältlich Alu-Rohre Kunststoffteile 3. Spalte Anteil HKo Ausland/in CH nicht erhältlich 4. Spalte Für Berechnung nicht relevant 170 90 Bremsen, Kabel, Federn, Schrauben 50 Räder 60 Zubehör 95 F&E-Kosten 50 Qualitätssicherungs- und Zertifizierungskosten 20 Fertigungskosten 200 Total 360 220 Anteil 62% 38% 60 95 Swissness-relevante Kosten Der Kinderwagen setzt sich zusammen aus den Bestandteilen gemäss Abbildung 1. Die Fertigungskosten machen CHF 200 aus. Die F&E-Kosten betragen CHF 50 und die Qualitätssicherungs- und Z ertifizierungskosten CHF 20. In den restlichen Kosten (= CHF 465) sind alle übrigen Kosten (Verwaltung und Vertrieb, Marketing usw.) sowie die Marge enthalten. 6.2 Beurteilung und Gegenüberstellung der Kriterien aus Sicht Swissness, präferenzieller Ursprung und nichtpräferenzieller Ursprung 6.2.1 Erfüllen der Kriterien aus Sicht Swissness. Anhand der Abbildung 2 kann in diesem Beispiel überprüft werden, ob der Kinderwagen die Swissness-Kriterien gemäss Herkunftsangabenrecht erfüllt. Dazu müssen zunächst die verschiedenen Kostenarten (Spalte ganz links) auf folgende unterschiedliche Kategorien aufgeteilt werden: Zunächst werden diejenigen Kosten, die gar nichts mit der Herstellung des Kinderwagens zu tun haben, vom Rest separiert (4. Spalte). Im Beispiel handelt es sich hier um das Zubehör (Decke, Kissen usw. sowie Sonnenschirm) im Wert von CHF 95. Auch wenn dieses aus der Schweiz stammen würde, hätte es nichts mit der Berechnung der Herstellungskosten des Kinderwagens zu tun und müsste entsprechend ausgeschieden werden. Die tatsächlichen Herstellungskosten werden in einem zweiten Schritt auf die drei verbleibenden Spalten verteilt: Herstellungskosten, die im Ausland insbesondere für Rohstoffe und Halbfabrikate anfallen, die in der Schweiz nachweislich nicht erhältlich sind, stehen in der 3. Spalte. Solche Bestandteile werden von der Swissness-Berechnung ausgenommen. Im fiktiven Beispiel wird davon ausgegangen, dass es in der Schweiz keinen Hersteller für die notwendigen Räder gibt [16]. 1040 Herstellungskosten, die aus dem Ausland bezogen werden, welche aber auch in der Schweiz anfallen könnten, gehören in die 2. Spalte. Im Beispiel sind dies die Kosten für die «Alu-Rohre» sowie für «Bremsen, Kabel, Federn, Schrauben», die beide – so die Annahme in diesem Beispiel – auch aus Schweizer Produktion [17] bezogen werden könnten. Da sie aber aus dem Ausland bezogen werden, gehen sie entsprechend als ausländische Bestandteile in die Berechnung ein. Schliesslich kommen in die 1. Spalte alle Herstellungskosten, die in der Schweiz angefallen sind. Halbfabrikate gelten dann als schweizerisch, wenn diese ihrerseits die Swissness-Kriterien nachweislich erfüllen. Für die Berechnung des 60%-Herstellungskostenkriteriums sind die Summen in der 1. und 2. Spalte relevant. Von den CHF 580 (CHF 360 + 220) sind 62% in der Schweiz angefallen, 38% im Ausland. Der Kinderwagen erfüllt somit das 60%-Herstellungskostenkriterium [18]. Insgesamt machen die Herstellungskosten CHF 640 (CHF 580 + 60) aus. Die restlichen CHF 465 (CHF 1200 [Verkaufspreis] – CHF 640 [Herstellungs kosten] – CHF 95 [Zubehör]) enthalten wie erwähnt alle übrigen Kosten (Verwaltung und Vertrieb, Marketing usw.) so wie die Marge. Ob der Kinderwagen tatsächlich mit einem Schweizerkreuz versehen werden darf, hängt zudem davon ab, ob auch der wesentliche Fabrikationsschritt in der Schweiz stattgefunden hat. Geht man davon aus, dass das Zusammensetzen der Einzelteile zum fertigen Kinderwagen der wesentliche Fabrikationsschritt ist, so wird auch diese Bedingung erfüllt. Argumentiert man jedoch, dass die Produktion der Alu-Rohre, die dem Kinderwagen seine für die Funktion notwendige Form geben, für die Produktion am wesentlichsten ist, so handelt es sich nicht um einen «Schweizer» E X P E R T F O C U S 2015 | 12 Swissness und zollrechtlicher U rsprung Abbildung 3: WERTSCHÖPFUNGSKRITERIEN Beispiel Kinderwagen Freihandelsabkommen CH–EU Freihandelsabkommen CH–China (CN) Das Vormaterial ohne Ursprung hat nicht die gleiche TN wie das Endprodukt (Positionssprung); und der Wert aller verwendeten Drittlandwaren/Vormaterial macht max. 40% des Ab-WerkPreises des hergestellten Produkts aus; oder der Wert aller verwendeten Drittlandwaren/Vormaterial macht max. 30% des Ab-WerkPreises des hergestellten Produkts aus. Der Wert aller verwendeten Drittlandwaren/ Vormaterial macht max. 60% des Ab-Werk-Preises des hergestellten Produkts aus. Kinderwagen nach Herkunftsrecht, auch wenn er das Kostenkriterium erfüllt [19]. R E C HT / VE R S I C H E R U N G E N Dies bedeutet, dass das Ursprungskriterium CN erfüllt ist, da nach der voranstehenden Berechnung der Wert aller verwendeten Vormaterialen lediglich bei 38,8% liegt. Auf die Berechnung des Wertanteils aller verwendeten Drittlandwaren kann an dieser Stelle somit verzichtet werden. Der gesamte Kinderwagen inkl. Zubehör kann somit mit Präferenz nach China gesendet werden (die diesbezügliche Zolleinsparung beträgt pro Stück CHF 768 (Normalzollansatz 80%, mit Präferenz 16%) [22]. 6.2.3 Erfüllen der Kriterien aus Sicht nichtpräferenzieller Ursprung. Damit der Kinderwagen die Voraussetzungen des nichtpräferenziellen Ursprungs in der Schweiz erfüllt, muss der Kinderwagen entweder in der Schweiz vollständig gewonnen bzw. hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet worden sein. Da die Muster Baby AG Teile für diesen Kinderwagen aus dem Ausland importiert, ist das Kriterium des vollständigen Gewinnens oder Herstellens bereits ausgeschlossen. Um das Kriterium der ausreichenden Be- oder Verarbeitung zu erfüllen, darf entweder der Wert aller zu seiner Herstellung verwendeten Vormaterialien ausländischen Ursprungs nicht 50% seines Ab-Werk-Preises übersteigen, oder es muss ein Positionssprung vorliegen [23]. 6.2.2 Erfüllen der Kriterien aus Sicht präferenzieller Ursprung. Für die im Kinderwagen-Beispiel anzuwendenden Produkte bzw. Zolltarifnummern kommen gemäss den beiden FHA CH–EU sowie CH–CN die Wertschöpfungskriterien gemäss Abbildung 3 zur Anwendung [20]. 6.2.2.1 FHA CH–EU. Das erste Kriterium beim FHA CH–EU kann prima vista nicht erfüllt werden, da das Vormaterial ohne Präferenzursprung teilweise die gleiche TN wie das Endprodukt ausweist (TN 8715). Im FHA CH–EU kann aber ebenfalls das 30%-Kriterium als wählbare zweite anwendbare Listenregel für die Ursprungsfindung herangezogen werden. Der Ab-Werk-Preis des kompletten Kinderwagens beträgt CHF 1200. Der Wert aller verwendeten Vormaterialien ergibt CHF 465, dies entspricht 38,8% des Ab-Werk-Preises. An dieser Stelle gilt es darauf hinzuweisen, dass die übrigen, nicht auf das Material bezogenen Kosten aus Ursprungsicht Schweizer Anteil darstellen (total CHF 735). Es können jedoch für CHF 230 (Alu-Rohre und Räder aus der EU, ausmachend 19,2% Ab-Werk-Preis) Präferenznachweise vorgelegt werden, die gemäss dem FHA CH-EU kumuliert werden dürfen und somit nicht zu beachten sind. Demnach beträgt der Anteil an den verwendeten Drittlandwaren ohne Ursprung lediglich noch CHF 235 (19,6%) und liegt somit innerhalb der massgebenden 30%-Grenze. Der Kinderwagen inkl. Zubehör kann somit mit Präferenz in die EU versendet werden (die diesbezügliche Zolleinsparnis beträgt pro Stück CHF 32.40 (Normalzollsatz 2,7%, mit Präferenz 0%) [21]. 6.2.2.2 FHA CH-CN. Eine analoge Regelung besteht im FHA CH-CN, jedoch mit einem möglichen Wertanteil von Drittlandwaren von maximal 60%. 12 | 2015 E X P E R T F O C U S 1041 R E C HT / VE R S I C H E R U N G E N Swissness und zollrechtlicher U rsprung Das Kriterium des Positionssprungs wird vorliegend wiederum prima vista nicht erfüllt, da gewisse Teile bereits die TN 8715 haben. Das 50%-Kriterium ist hingegen erfüllt, da – wie vorstehend bereits berechnet – der Wert aller verwendeten Vormaterialien CHF 465 ergibt. Dies entspricht 38,8% des Ab-WerkPreises. Der nichtpräferenzielle Ursprung Schweiz kann somit bei der zuständigen Handelskammer für die kompletten Kinderwagen bestätigt werden [24]. In der Regel wird dieser Ursprungnachweis benötigt, um vom MFN-Ansatz profitieren zu können (nebst anderen Handelserleichterungen in gewissen Ländern). Der gesamte Kinderwagen inkl. Zubehör kann somit mit dem MFN-Ansatz nach China gesendet werden (die diesbezügliche Zolleinsparung beträgt pro Stück CHF 720 (Normalzollansatz 80%, anwendbarer MFN-Ansatz 20%). Da im vorliegenden Fall jedoch – wie gesehen – bereits der nichpräferenzielle Ursprung gegeben ist und die Anwendung des nichtpräferenziellen Ursprungs nicht zu höheren Einsparungen führt, kann beim vorliegenden Musterbeispiel auf die Anwendung der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln verzichtet werden. Für den Versand nach Deutschland hat die Erfüllung des nicht-präferenziellen Ursprungs bei diesem Produkt allerdings keine Vorteile, da der MFN-Ansatz nach Deutschland dem Normalzollansatz entspricht und somit zu keiner Zolleinsparung führt. Die Vorteile liegen hier somit alleine in der Anwendung von allfälligen handelspolitischen Massnahmen. Anmerkungen: 1) Die Ausführungen beschränken sich auf Industrieprodukte nach der Definition der neuen Swissness-Regelung. Naturprodukte, Lebensmittel und Dienstleistungen werden hier nicht behandelt, da für diese andere Kriterien zur Anwendung kommen. 2) SR 946.31. 3) Sog. Most Favoured Nation Clause: Nach dem Meist begünstigungsprinzip, der Most Favored Nation (MFN) Clause, müssen Handelsprivilegien, die einem Vertragspartner gewährt werden, auch allen anderen Vertragspartnern bewilligt werden. Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation (WTO) gewähren einander z. B. grundsätzlich Meistbegünstigungszollsätze. Ausnahmen können im Rahmen von Freihandelsabkommen oder unter dem Generalized System of Preferences (GSP) bestehen. Auch Nicht-WTO-Mitgliedstaaten können anderen Ländern Meistbegünstigungssätze bewilligen. 4) SR 232.11; BBl 2013 4795 ff. 5) SR 232.21; BBl 2013 4777 ff. 6) SR 232.119. 7) Urteil vom 24. April 1968, Schweizerische Juristen-Zeitung 1972, S. 207 und Urteil vom 6. November 1992, St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 1992, Nr. 39. 8) Vgl. Art. 48c MSchG. 9) Vgl. Thomas Rautenstrauch, Gutachterliche Stellungnahme zu den Umsetzungsvorschlägen betreffend die Berechnung des notwendigen Anteils, der ein Produkt zu einem Schweizer Produkt macht; Zürich: Hochschule für Wirtschaft HWZ; abrufbar unter: https://www.ige.ch/ fileadmin/user_upload/Swissness/d/6_Studie_Her stellungskosten_Rautenstrauch_2014.pdf. 10) Vgl. Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes 1042 7. FAZIT Wie dargestellt handelt es sich bei den Begriffen Swissness und zollrechtlicher Ursprung um ein sehr ungleiches Paar. Es bestehen sowohl Unterschiede in der gesetzlichen Grundlage, in der Basis der Berechnung, in der Berechnung selber als auch im Nachweis der Berechnung bzw. in der Dokumentation zur Berechnung. Generell kann vom zollrechtlichen Ursprung nicht auf Swissness geschlossen werden et vice versa. Aus dem vorstehenden Musterbeispiel ist ersichtlich, dass der infrage stehende Kinderwagen zwar sowohl die Kriterien aus Sicht Swissness, aus Sicht präferenzieller Ursprung als auch aus Sicht nichtpräferenzieller Ursprung allesamt erfüllt, die zu berücksichtigenden Kriterien sind jedoch komplett unterschiedlich. Damit wird verdeutlicht, dass bei der Prüfung dieser Kriterien eine strikte Trennung zwischen Swissness, präferenziellem Ursprung und nichtpräferenziellem Ursprung gemacht und die Berechnungen von den Unternehmen einzeln vorgenommen werden müssen. Beide Rechnungen können jedoch mit denselben Daten aus der internen Rechnungslegung durchgeführt werden. Im Anschluss an diese Erkenntnisse stellt sich nun die Frage, mit welchen Konsequenzen ein Unternehmen bei Nichteinhaltung der Vorschriften im Bereich Swissness so wie zollrechtlicher Ursprung zu rechnen hat. Diese Frage wird Gegenstand eines Folgeartikels sein, in dem die Autoren detailliert auf dieses Thema eingehen werden. n und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen («Swissness»-Vorlage), BBl 2009 8533 8595. 11) Z. B. FHA CH-EU, Protokoll Nr. 3, Art. 7. 12) Vgl. Schweizer Zolltarif Tares unter: www.tares.ch. 13) Vgl. www.ezv.admin.ch > Direkt zu «Freihandelsabkommen, Ursprung»>Publikationen: Merkblätter/Publikationen Freihandelsabkommen, Ursprung > Ausfuhr aus der Schweiz: Wegleitung zu den Pan-Euro-Mediterranen Ursprungsprotokollen. 14) Mit der Abkürzung HS ist die internationale Klassifizierung (Nomenklatur) des Harmonisierten Systems gemeint, an welche sich auch die Schweizer Zolltarifnummern anlehnen. In der Datenbank swiss-impex.admin.ch kann unter dieser Nomenklatur mit im Alltag gebräuchlichen Bezeichnungen nach einzelnen Produkten gesucht werden. 15) Wie bereits ausgeführt, sind die einschlägigen Regelungen in der Schweiz in der VUB geregelt; vgl. Anm. 2. 16) Es könnte auch der Fall eintreffen, dass in der Schweiz zwar solche Räder produziert werden, aber nur ein Drittel der inländischen Nachfrage befriedigt werden kann. In einem solchen Fall müssten diese Räder zu einem Drittel in die Herstellungskostenberechnung einfliessen. Zwei Drittel des Betrags verblieben in der 3. Spalte, ein Drittel stünde in der 2. Spalte. 17) Diese müssen ihrerseits die Swissness-Kriterien erfüllen. 18) Erst dank des Einbezugs der F&E- sowie der Qualitätssicherungs- und Zertifizierungskosten erreicht der Kinderwagen die Swissness-Limite von mindestens 60%. 19) Sind sich die Fachleute nicht einig, welches der wesentliche Produktionsschritt bei der Herstellung eines Produkts ist, wird letztlich der Richter diese Frage entscheiden müssen. 20) Auf den Einbezug der Bestimmungen zur Minimalbehandlung sowie zur Toleranzregel wird in den nachfolgenden Ausführungen bewusst verzichtet. 21) Werden das Zubehör bzw. die Ersatzteile separat geliefert, so kann lediglich für die AluRohre und Räder ein präferenzieller Ursprungsnachweis ausgestellt werden. Für die Kunststoffteile ex CH liegt lediglich ein nichtpräferenzielles Ursprungsdokument vor. 22) Wird das Zubehör bzw. werden die Ersatzteile jedoch separat geliefert, so ist das Ursprungskriterium CN allerding für keines der Produkte erfüllt, und die Zollabgaben zum Normalsatz (oder allenfalls MFN; siehe nachstehend Ziff. 6.2.3) werden fällig. Auch wenn die Sonnenschirme Ursprung CN haben, so verlieren sie den gegebenenfalls präferenziellen Ursprungscharakter, da sie aus Deutschland geliefert werden und zuerst dort nationalisiert/verzollt werden (FHA CH-CN = bilateral --> Ursprungskette wird unterbrochen). 23) Auf den Einbezug der Bestimmungen zur Minimalbehandlung sowie zur Toleranzregel wird auch hier bewusst verzichtet. 24) Es ist anzumerken, dass die Handelskammern bei entsprechenden Unterlagen auch den Ursprung anderer Länder (z. B. DE) bestätigen können (vgl. Dienstanweisung zur Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren der Eidg. Zollverwaltung, Oberzolldirektion, Sektion Ursprung und Textilien, Ziff. IV 2.). E X P E R T F O C U S 2015 | 12