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39.2 Befreiung von den Zollabgaben 39. Zollhinweise 39.1 Allgemeine Hinweise 39.2 Befreiung von den Zollabgaben 39.3 Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer 39.4 Verübergehende Ausfuhr von Waren 39.5 Einspruch gegen einen Steuerbescheid 39.6 Zollvordrucke 39.7 Bezahlung der Zoll- und Steuerabgaben 39.8 Verwahrungskosten 39.9 Vordruckbestellung Mit vielen Drittländern, also Ländern, die nicht der EU angehören, bestehen sog. Präferenzabkommen. Dazu gehören auch die ehemaligen Staaten der Sowjetunion, des Ostblocks und Jugoslawiens. Diese Abkommen ermöglichen eine zollfreie Einfuhr, wenn es sich um Ursprungswaren aus diesen Ländern handelt. Hinweise: Es ist darauf zu achten, dass der Lieferant den Präferenznachweis mit der Ware schickt @.B. Schweiz: Warenverkehrsbescheinigung EUR l*)oder dass die Ursprungserklärung auf der Rechnung angebracht ist. Die Ursprungsnachweise sind sorgfältig aufzubewahren. 39.1 Allgemeine Hinweise Die Zollvorschrifien sind in ihrer Gesamtheit sehr kompliziert und die Zusammenhänge und Auswirkungen in vielen Fällen nur von Fachleuten zu beurteilen. Es ist daher nicht möglich, spezielle Einzelfälle anzusprechen oder abzuhandeln. Die Ausführungen dieses Handbuchbeitrags enthalten lediglich allgemeine Informationen, die den Zoll- und Verwaltungsablauf etwas erleichtern sollen. Bevor entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden oder bei Unklarheiten ist das Hauptzollamt Karlsruhe - Außenstelle Mannheim - (Sachgebiet Zölle und Verbrauchssteuern) oder das Zollamt Heidelberg einzuschalten. - Hauptzollamt Karlsruhe Außenstelle Mannheim C 7,5,68159Mannheim Postfach 12 0031,68150Mannheim Telefon 0621-1801-0 Telefax 06 21 -1801-233 Zollamt Heidelberg Güteramtsstraße 2. 691 15 Heidelberg Postfach 10 27 27,69017 Heidelberg Telefon 4 38 07 30 Für Waren aus EU-Ländern sind keine Zölle zu zahlen. Anstelle der üblichen Einfuhrumsatzsteuer tritt eine ErwerbsSteuer (in Höhe der gültigen Sätze der Mehrwertsteuer), die an das hiesige Finanzamt abzuführen ist; siehe hierzu die Ausführungen zu den Handbuchbeiträgen - Zahlungen ins Ausland - Ziffer A 5.3 sowie - Literaturbeschaffung - Ziffer A 40.13. Eingeführte Waren aus Ländern, mit denen Präferenzabkommen nicht abgeschlossen sind - 2.8. China, Hongkong, Japan, Kanada, USA - müssen grundsätzlich verzollt werden. Die Zollsätze bewegen sich je nach Ware und Land zwischen 5und 15 %. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine Zollbefreiung gewährt werden. Maßgebend ist die EWG-Verordnung Nr. 918/83vom 28.3.1983,in deren Rahmen für nachfolgend genannte Waren die Zollabgaben erlassen werden können: - bestimmte Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente etzieherischen, wissenschafilichen oder kulturellen Charakters, - bestimmtes Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, - besonders behandelte Tiere zur Verwendung in Labors, ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführte biologische und chemische Stoffe, für die es in der EU keine gleichartigen Erzeugnisse gibt, - - therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs: menschliches Blut und seine Derivate (menschliches Vollblut, Trockenblut, Plasma, Albumin und stabile Lösungen von Plasmaprotein, Immunologie, Fibrinogen), alle Reagenzien menschlichen, tierischen, pflanzlichen oder sonstigen Ursprungs zur Bestimmung der menschlichen Blutgruppen und zur Feststellung von Blutunverträglichkeiten und alle Reagenzien menschlichen, tierischen, 'EUR 1 ab 6.000 Euro Warenwert, EUR 2 mit geringerem Warenwert. pflanzlichen oder sonstigen Ursprungs zur Bestimmung der menschlichen Gewebegruppen. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Stoffe oder Reagenzien ausschließlich für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke unter Ausschluss jeglicher kommerzieller Tätigkeit bestimmt sind und in besonders gekennzeichneten Behältnissen eingeführt werden. Außerdem ist von einer zuständigen Stelle des Herkunftslandes eine Konformitätsbescheinigung auszustellen, wissenschaftliche Instrumente oder Geräte, die ausschließlich für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden (d.h. ohne Gewinnerzielung für die wissenschaftliche Forschung oder für die Lehre verwendet werden sollen), sofern gegenwärtig keine Instrumente, Apparate oder Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der EU hergestellt werden. Hier kommt es im wesentlichen auf den ausschließlichen wissenschaftlichen Charakter eines Gerätes an und nicht, ob es im wissenschaftlichen Bereich verwendet wird. In den meisten Fällen ist der wissenschaftliche Charakter nicht gegeben, da diese Geräte auch von Unternehmern kommerziell genutzt werden. Anmerkung: Vor dem Kauf eines Gerätes usw. ist die Frage der Zollabgaben zu klären bzw. die Zollfreiheit vom Anbieter bescheinigen zu lassen. Spezifische Ersatz-, Bestand- oder Zubehörteile von wissenschaftlichen Geräten und Werkzeugen für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlicher Geräte. Diese Teile müssen jedoch gleichzeitig mit dem wissenschaftlichen Gerät eingeführt werden. Bei einer späteren Einfuhr muß erkennbar sein, daß sie zollfrei eingeführt werden können oder für wissenschaftliche Geräte bestimmt sind, die bereits zollfrei eingeführt wurden. Bei Werkzeugen wird außerdem vorausgesetzt, dass gleichwertige Werkzeuge in der EU nicht hergestellt werden. Zollfrei sind auch die aus dem Ausland zu Test-, Forschungsoder ähnlichen Zwecken vorübergehend eingeführten Waren, wenn die zollamtliche Abfertigung mit einem Verwendungsschein erfolgt ist. Für Waren, die nur vorübergehend ausgeführt werden - z.B. zu Test-, Forschungs-, Reparatur- oder ähnlichen Zwecken gelten andere Vorschriften. Hierzu sind die Ausführungen bei der Ziffer 39.4 zu beachten. 39.3 Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer Unabhängig von einer eventuellen Zollbefreiung sind eingeführte Waren aus Drittländem (Länder, die nicht der EU angehören) einfuhrumsatzsteuerpflichtig. Der Steuersatz entspricht den Sätzen der jeweiligen Mehrwertsteuer, z.Zt. 7 und 16 %. Die Höhe der EUSt-Kosten richtet sich nach dem Wareneinkaufspreis, ggf. zuzüglich Zoll- und Frachtkosten (Frachtkosten bis zum ersten inländischen Bestimmungsort). Die Einfuhrumsatzsteuerentfällt für Waren, die aus dem Ausland zu Test-, Forschungs- oder ähnlichen Zwecken vorübergehend eingeführt werden, wenn die zollamtliche Abfertigung mit einem Verwendungsschein erfolgt ist. Für Waren, die nur vorübergehend ausgeführt werden - z.B. zu Test-, Forschungs-, Reparatur- oder ähnlichen Zwecken gelten andere Vorschriften. Hierzu sind die Ausführungen bei der Ziff. 39.4 zu beachten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind weitere Waren bei der Einfuhr steuerfrei. Die Befreiung von der EUSt ist in der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993 (EUStBv) V. 11.8.1 992 geregelt. Folgende Waren können einfuhrumsatzsteuerfrei eingeführt werden: - bestimmte Waren erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, gem. EWG-V0 Nr. 918183, sofern sie unentgeltlich eingeführt und nicht zur Abgabe gegen Entgelt bestimmt sind, - Sammlungsstücke und Kunstgegenstände, die entgeltlich aber nicht von einem Unternehmer geliefert werden, - Bücher, Musiknoten und periodische Druckschriften, die unentgeltlich eingeführt werden und nicht zum Verkauf bestimmt sind, - Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Manuskripte oder andere Schriftstücke, Korrekturbogen sowie belichtete nicht entwickelte Filme, solchen Fällen muß die zollamtliche Abfertigung (vor der Ausfuhr) mit dem passiven Ausbesserungsschein erfolgen, sonst sind zusätzliche Einfuhrabgaben für den Gerätewert zu zahlen. - Veröffentlichungen, einschließlich Filme, amtlicher internationaler Organisationen, - \ Gegenstände zur Erprobung oder Untersuchung, die unentgeltlich eingeführt werden und nicht zur Abgabe gegen Entgelt bestimmt sind. 39.4 Vorübergehende Ausfuhr von Waren Bei der vorübergehenden Ausfuhr von Waren zu Test-, Forschungs- und ähnlichen Zwecken ist die zollamtliche Abfertigung mit dem Zollvordruck INF 3 (Vordruck Nr. 0329) vorzunehmen. So wird sichergestellt, daß bei der Rückführung der Ware keine Einfuhrabgaben anfallen. (Der Rückführungstermin ist unbedingt einzuhalten oder rechtzeitig beim Zollamt zu verlängern.) Bei den Zollbehörden des Einfuhrlandes muss ähnliches geschehen, um dort eventuelle Zollabgaben zu vermeiden. Wird die Ware persönlich in das Ausland transportiert und wird diese innerhalb eines Jahres wieder vollständig zurückgeführt, sollte das internationale Zollpassierscheinhefi - ~ a r n e tA.T.A. - verwendet werden. Zölle und sonstige Einfuhrabgaben sind dann nicht zu zahlen. Außerdem entfallen besondere Zollanmeldungen in den Einfuhrländern. Das Carnet A.T.A. ist bei der Industrie- und Handelskammer zu beantragen. Weitere Auskünfte über das Carnet A.T.A. erteilt die Industrieund Handelskammer Rhein-Neckar, Tel. 06221/9017-0. Ein Gerät, das zur Reparatur in ein EFTA-Land oder in ein anderes Land mit dem ein Präferenzabkommenbesteht, ausgeführt wird, ist bei der Wiedereinfuhr dann zollfrei, wenn es ursprünglich in einem EU-Land hergestellt wurde und die zollamtliche Abfertigung (vor der Ausfuhr) mit den Zollvordrucken "Passiver Ausbesserungsschein" erfolgt ist; zusätzlich ist der Zollvordruck "EUR 1 " oder "EUR 2" zu verwenden, sofern nicht auf der Rechnung eine entsprechende Ursprungserklärung abgegeben wurde. Wird ein Gerät zur Reparatur in ein sonstiges Land - 2.B. den USA - ausgeführt, fallen bei der Rückführung Zollkosten und Einfuhrumsatzsteuer für die Reparaturkosten an. Auch in 39.5 Einspruch gegen einen Steuerbescheid Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid kann in folgenden Fällen begründet sein: - Wenn die Bemessungsgrundlagen für den Zollwert oder EUSt-Wert unrichtig sind, - wenn die Eingangsabgaben für Zoll oder EUSt falsch berechnet sind, wenn nach der EinfuhrumsatzsteuerBefreiungsverordnung 1993 vom 11.8.1 992 Steuerfreiheit zu gewähren ist, - wenn Zollbefreiung nach der EWG-Verordnung Nr. 918/83 vom 28.3.1983 zu gewähren ist. Den Einspruch gegen einen Steuer- oder Steueränderungsbescheid müssen Sie bei dem im Bescheid genannten Zollamt oder dem Hauptzollamt geltend machen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für den Einspruch beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bescheid bekanntgegeben worden ist. Wurde der Bescheid mit einem Brief zugestellt, dann beginnt die Frist drei Tage nach Absendung des Bescheids. Trotz des Einspruchs müssen Sie die Zollabgaben bezahlen, es sei denn, das Zollamt gewährt auf Antrag Stundung oder Aussetzung der Vollziehung. Bei strittigen Rechtsfällen bitte die ZUV - Abt. 1.1 - einschalten. 39.6 Zollvordrucke Die gängigen Zollvordrucke erhalten Sie bei der Industrieund Handelskammer, Hans-Böckler-Str. 4, 69115 Heidelberg, Telefon 90 17 20. Welche Vordrucke im Einzelfall benötigt werden, sollten Sie rechtzeitig mit dem Hauptzollamt Mannheim oder dem Zollamt Heidelberg absprechen. Für die Einfuhr von Waren werden für den Bereich der Universität Heidelberg überwiegend folgende Vordrucke benötigt: - für zollpflichtige Einfuhr, Vordruck Nr. 0747 "Zollantrag und Zollanmeldung für die Abfertigung von Waren zum freien Verkehr", besondere Umstände begründet ist. Die Begründung bitte der Auszahlungsanordnungbeifügen. - für zollfreie Einfuhr, Vordruck Nr. 0747 Zollantrag und Zollanmeldung für die Abfertigung zum freien Verkehr, zusätzlich Vordruck Nr. 120 "Erklärung für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters" oder für die Einfuhr von wissenschaftlichen Geräten usw., Vordruck Nr. 121 "Erklärung für wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte", 39.9 Vordruckbestellung Die Vordrucke FlBU 1 und 5 können bei der Finanzbuchhaltung oder der Zahlstelle im Neuenheimer Feld telefonisch bestellt oder während der Öffnungszeiten von 10-12 Uhr abgeholt werden. - bei Ausfuhr Vordruck Nr. 0733 "Ausfuhranmeldung" (Ergänzung 0734). - bei Ausfuhr wegen Reparatur Vordruck 0749 "Verede- \ lungs-/Ausbesserungsschein für die passive Veredelung" sowie Zusatzblatt 0791 39.7 Bezahlung der Zoll- und Steuerabgaben Die Einfuhrumsatzsteuer und der Einfuhrzoll sind beim Zollamt sofort bar zu zahlen. Kleinere Beträge können Sie aus dem Handvorschuss begleichen. Höhere Beträge müssen Sie - bevor das Zollgut abgeholt wird - von der Universitätskasse oder der Zahlstelle im Neuenheimer Feld anfordern. Hierzu fertigen Sie eine Auszahlungsanordnung über den benötigten Betrag. Diesen Betrag bitte umgehend nach Erhalt des Zoll- bzw. Steuerbescheides abrechnen. Der Differenzbetrag zwischen den vom Zollamt festgesetzten Eingangsabgaben und ausgezahltem Betrag wird mit einer Annahmeanordnung zurückgezahlt bzw. mit einer Auszahlungsanordnung erstattet. Der vom Zollamt quittierte Steuerbescheid ist der Annahme- oder Auszahlungsanordnungbeizufügen. ) Erläuterung der Abkürzungen: = Abteilung Abt. EFTA = European Free Trade Association (EuropäischeFreihandelsgerneinschaft) EU = Europäische Union EUSt = Einfuhrurnsatzsteuer EWG = Europäische Wirtschaftsgemeinschaft FlBU = Finanzbuchhaltung V0 = Verordnung ZUV = Zentrale Universitätsverwaltung Vord~ck F'BU1 Vordmck F'BU 39.8 Verwahrungskosten Die anliefernde Speditionsfirma oder die Deutsche Post AG informieren die jeweilige Universitätseinrichtung schriftlich oder telefonisch über vorliegendes Zollgut. Die Abwicklung der Zollangelegenheit ist umgehend zu veranlassen. Zollgut, das im Zollamt Heidelberg, Güteramtsstr. 2, lagert, bitte sofort abholen. Die zur Zollfreigabe notwendigen Unterlagen hierbei vorlegen. Sofern das Zollgut nicht rechtzeitig abgeholt wird, berechnet das Zollamt für jeden Aufbewahrungstag Gebühren. Diese Gebühren können aus Haushaltsmitteln nur dann bezahlt werden, wenn das verspätete Abholen durch Stand Juni 2002