0 Telefax 06 21 -1801 -233 Postfach 10 27 27,6901 7 Heid

Transcription

0 Telefax 06 21 -1801 -233 Postfach 10 27 27,6901 7 Heid
39.2 Befreiung von den Zollabgaben
39. Zollhinweise
39.1 Allgemeine Hinweise
39.2 Befreiung von den Zollabgaben
39.3 Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer
39.4 Verübergehende Ausfuhr von Waren
39.5 Einspruch gegen einen Steuerbescheid
39.6 Zollvordrucke
39.7 Bezahlung der Zoll- und Steuerabgaben
39.8 Verwahrungskosten
39.9 Vordruckbestellung
Mit vielen Drittländern, also Ländern, die nicht der EU angehören, bestehen sog. Präferenzabkommen. Dazu gehören
auch die ehemaligen Staaten der Sowjetunion, des Ostblocks
und Jugoslawiens. Diese Abkommen ermöglichen eine zollfreie Einfuhr, wenn es sich um Ursprungswaren aus diesen
Ländern handelt.
Hinweise: Es ist darauf zu achten, dass der Lieferant den
Präferenznachweis mit der Ware schickt @.B. Schweiz: Warenverkehrsbescheinigung EUR l*)oder dass die Ursprungserklärung auf der Rechnung angebracht ist.
Die Ursprungsnachweise sind sorgfältig aufzubewahren.
39.1 Allgemeine Hinweise
Die Zollvorschrifien sind in ihrer Gesamtheit sehr kompliziert
und die Zusammenhänge und Auswirkungen in vielen Fällen
nur von Fachleuten zu beurteilen. Es ist daher nicht möglich,
spezielle Einzelfälle anzusprechen oder abzuhandeln. Die
Ausführungen dieses Handbuchbeitrags enthalten lediglich
allgemeine Informationen, die den Zoll- und Verwaltungsablauf etwas erleichtern sollen. Bevor entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden oder bei Unklarheiten ist das
Hauptzollamt Karlsruhe - Außenstelle Mannheim - (Sachgebiet Zölle und Verbrauchssteuern) oder das Zollamt Heidelberg einzuschalten.
-
Hauptzollamt Karlsruhe Außenstelle Mannheim
C 7,5,68159Mannheim
Postfach 12 0031,68150Mannheim
Telefon 0621-1801-0
Telefax 06 21 -1801-233
Zollamt Heidelberg
Güteramtsstraße 2. 691 15 Heidelberg
Postfach 10 27 27,69017 Heidelberg
Telefon 4 38 07 30
Für Waren aus EU-Ländern sind keine Zölle zu zahlen.
Anstelle der üblichen Einfuhrumsatzsteuer tritt eine ErwerbsSteuer (in Höhe der gültigen Sätze der Mehrwertsteuer), die
an das hiesige Finanzamt abzuführen ist; siehe hierzu die
Ausführungen zu den Handbuchbeiträgen - Zahlungen ins
Ausland - Ziffer A 5.3 sowie - Literaturbeschaffung - Ziffer
A 40.13.
Eingeführte Waren aus Ländern, mit denen Präferenzabkommen nicht abgeschlossen sind - 2.8. China, Hongkong,
Japan, Kanada, USA - müssen grundsätzlich verzollt werden.
Die Zollsätze bewegen sich je nach Ware und Land zwischen
5und 15 %.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine Zollbefreiung gewährt werden. Maßgebend ist die EWG-Verordnung Nr. 918/83vom 28.3.1983,in deren Rahmen für nachfolgend genannte Waren die Zollabgaben erlassen werden
können:
- bestimmte Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente
etzieherischen, wissenschafilichen oder kulturellen Charakters,
- bestimmtes Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters,
- besonders behandelte Tiere zur Verwendung in Labors,
ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführte biologische und chemische Stoffe, für die es in der EU
keine gleichartigen Erzeugnisse gibt,
-
-
therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs: menschliches Blut und seine Derivate (menschliches Vollblut,
Trockenblut, Plasma, Albumin und stabile Lösungen von
Plasmaprotein, Immunologie, Fibrinogen),
alle Reagenzien menschlichen, tierischen, pflanzlichen
oder sonstigen Ursprungs zur Bestimmung der menschlichen Blutgruppen und zur Feststellung von Blutunverträglichkeiten und alle Reagenzien menschlichen, tierischen,
'EUR 1 ab 6.000 Euro Warenwert, EUR 2 mit geringerem Warenwert.
pflanzlichen oder sonstigen Ursprungs zur Bestimmung
der menschlichen Gewebegruppen. Vorausgesetzt wird
dabei, dass die Stoffe oder Reagenzien ausschließlich für
medizinische oder wissenschaftliche Zwecke unter Ausschluss jeglicher kommerzieller Tätigkeit bestimmt sind
und in besonders gekennzeichneten Behältnissen eingeführt werden. Außerdem ist von einer zuständigen Stelle
des Herkunftslandes eine Konformitätsbescheinigung
auszustellen,
wissenschaftliche Instrumente oder Geräte, die ausschließlich für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden (d.h. ohne Gewinnerzielung für die wissenschaftliche
Forschung oder für die Lehre verwendet werden sollen),
sofern gegenwärtig keine Instrumente, Apparate oder
Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der EU
hergestellt werden.
Hier kommt es im wesentlichen auf den ausschließlichen
wissenschaftlichen Charakter eines Gerätes an und nicht,
ob es im wissenschaftlichen Bereich verwendet wird. In
den meisten Fällen ist der wissenschaftliche Charakter
nicht gegeben, da diese Geräte auch von Unternehmern
kommerziell genutzt werden.
Anmerkung:
Vor dem Kauf eines Gerätes usw. ist die Frage der Zollabgaben zu klären bzw. die Zollfreiheit vom Anbieter bescheinigen zu lassen.
Spezifische Ersatz-, Bestand- oder Zubehörteile von wissenschaftlichen Geräten und Werkzeugen für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlicher Geräte. Diese Teile müssen jedoch gleichzeitig mit dem wissenschaftlichen Gerät eingeführt werden.
Bei einer späteren Einfuhr muß erkennbar sein, daß sie
zollfrei eingeführt werden können oder für wissenschaftliche Geräte bestimmt sind, die bereits zollfrei eingeführt
wurden. Bei Werkzeugen wird außerdem vorausgesetzt,
dass gleichwertige Werkzeuge in der EU nicht hergestellt
werden.
Zollfrei sind auch die aus dem Ausland zu Test-, Forschungsoder ähnlichen Zwecken vorübergehend eingeführten Waren,
wenn die zollamtliche Abfertigung mit einem Verwendungsschein erfolgt ist.
Für Waren, die nur vorübergehend ausgeführt werden - z.B.
zu Test-, Forschungs-, Reparatur- oder ähnlichen Zwecken gelten andere Vorschriften. Hierzu sind die Ausführungen bei
der Ziffer 39.4 zu beachten.
39.3 Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer
Unabhängig von einer eventuellen Zollbefreiung sind eingeführte Waren aus Drittländem (Länder, die nicht der EU
angehören) einfuhrumsatzsteuerpflichtig. Der Steuersatz entspricht den Sätzen der jeweiligen Mehrwertsteuer, z.Zt. 7 und
16 %. Die Höhe der EUSt-Kosten richtet sich nach dem
Wareneinkaufspreis, ggf. zuzüglich Zoll- und Frachtkosten
(Frachtkosten bis zum ersten inländischen Bestimmungsort).
Die Einfuhrumsatzsteuerentfällt für Waren, die aus dem Ausland zu Test-, Forschungs- oder ähnlichen Zwecken vorübergehend eingeführt werden, wenn die zollamtliche Abfertigung
mit einem Verwendungsschein erfolgt ist.
Für Waren, die nur vorübergehend ausgeführt werden - z.B.
zu Test-, Forschungs-, Reparatur- oder ähnlichen Zwecken gelten andere Vorschriften. Hierzu sind die Ausführungen bei
der Ziff. 39.4 zu beachten.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind weitere Waren bei
der Einfuhr steuerfrei. Die Befreiung von der EUSt ist in der
Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993 (EUStBv)
V. 11.8.1 992 geregelt.
Folgende Waren können einfuhrumsatzsteuerfrei eingeführt
werden:
- bestimmte Waren erzieherischen, wissenschaftlichen oder
kulturellen Charakters, gem. EWG-V0 Nr. 918183, sofern
sie unentgeltlich eingeführt und nicht zur Abgabe gegen
Entgelt bestimmt sind,
- Sammlungsstücke und Kunstgegenstände, die entgeltlich
aber nicht von einem Unternehmer geliefert werden,
- Bücher, Musiknoten und periodische Druckschriften, die
unentgeltlich eingeführt werden und nicht zum Verkauf
bestimmt sind,
- Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Manuskripte oder
andere Schriftstücke, Korrekturbogen sowie belichtete
nicht entwickelte Filme,
solchen Fällen muß die zollamtliche Abfertigung (vor der Ausfuhr) mit dem passiven Ausbesserungsschein erfolgen, sonst
sind zusätzliche Einfuhrabgaben für den Gerätewert zu
zahlen.
- Veröffentlichungen, einschließlich Filme, amtlicher internationaler Organisationen,
-
\
Gegenstände zur Erprobung oder Untersuchung, die
unentgeltlich eingeführt werden und nicht zur Abgabe
gegen Entgelt bestimmt sind.
39.4 Vorübergehende Ausfuhr von Waren
Bei der vorübergehenden Ausfuhr von Waren zu Test-, Forschungs- und ähnlichen Zwecken ist die zollamtliche Abfertigung mit dem Zollvordruck INF 3 (Vordruck Nr. 0329) vorzunehmen. So wird sichergestellt, daß bei der Rückführung der
Ware keine Einfuhrabgaben anfallen. (Der Rückführungstermin ist unbedingt einzuhalten oder rechtzeitig beim Zollamt
zu verlängern.) Bei den Zollbehörden des Einfuhrlandes muss
ähnliches geschehen, um dort eventuelle Zollabgaben zu vermeiden. Wird die Ware persönlich in das Ausland transportiert und wird diese innerhalb eines Jahres wieder vollständig
zurückgeführt, sollte das internationale Zollpassierscheinhefi
- ~ a r n e tA.T.A. - verwendet werden. Zölle und sonstige
Einfuhrabgaben sind dann nicht zu zahlen. Außerdem entfallen besondere Zollanmeldungen in den Einfuhrländern. Das
Carnet A.T.A. ist bei der Industrie- und Handelskammer zu
beantragen.
Weitere Auskünfte über das Carnet A.T.A. erteilt die Industrieund Handelskammer Rhein-Neckar, Tel. 06221/9017-0.
Ein Gerät, das zur Reparatur in ein EFTA-Land oder in ein
anderes Land mit dem ein Präferenzabkommenbesteht, ausgeführt wird, ist bei der Wiedereinfuhr dann zollfrei, wenn es
ursprünglich in einem EU-Land hergestellt wurde und die
zollamtliche Abfertigung (vor der Ausfuhr) mit den Zollvordrucken "Passiver Ausbesserungsschein" erfolgt ist; zusätzlich ist der Zollvordruck "EUR 1 " oder "EUR 2" zu verwenden,
sofern nicht auf der Rechnung eine entsprechende
Ursprungserklärung abgegeben wurde.
Wird ein Gerät zur Reparatur in ein sonstiges Land - 2.B. den
USA - ausgeführt, fallen bei der Rückführung Zollkosten und
Einfuhrumsatzsteuer für die Reparaturkosten an. Auch in
39.5 Einspruch gegen einen Steuerbescheid
Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid kann in folgenden Fällen begründet sein:
- Wenn die Bemessungsgrundlagen für den Zollwert oder
EUSt-Wert unrichtig sind,
- wenn die Eingangsabgaben für Zoll oder EUSt falsch
berechnet sind, wenn nach der EinfuhrumsatzsteuerBefreiungsverordnung 1993 vom 11.8.1 992 Steuerfreiheit
zu gewähren ist,
- wenn Zollbefreiung nach der EWG-Verordnung Nr. 918/83
vom 28.3.1983 zu gewähren ist.
Den Einspruch gegen einen Steuer- oder Steueränderungsbescheid müssen Sie bei dem im Bescheid genannten Zollamt oder dem Hauptzollamt geltend machen. Der Einspruch
ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.
Die Frist für den Einspruch beträgt einen Monat. Sie beginnt
mit Ablauf des Tages, an dem der Bescheid bekanntgegeben
worden ist. Wurde der Bescheid mit einem Brief zugestellt,
dann beginnt die Frist drei Tage nach Absendung des
Bescheids. Trotz des Einspruchs müssen Sie die Zollabgaben bezahlen, es sei denn, das Zollamt gewährt auf Antrag
Stundung oder Aussetzung der Vollziehung. Bei strittigen
Rechtsfällen bitte die ZUV - Abt. 1.1 - einschalten.
39.6 Zollvordrucke
Die gängigen Zollvordrucke erhalten Sie bei der Industrieund Handelskammer, Hans-Böckler-Str. 4, 69115 Heidelberg, Telefon 90 17 20. Welche Vordrucke im Einzelfall benötigt werden, sollten Sie rechtzeitig mit dem Hauptzollamt
Mannheim oder dem Zollamt Heidelberg absprechen. Für die
Einfuhr von Waren werden für den Bereich der Universität
Heidelberg überwiegend folgende Vordrucke benötigt:
- für zollpflichtige Einfuhr, Vordruck Nr. 0747 "Zollantrag
und Zollanmeldung für die Abfertigung von Waren zum
freien Verkehr",
besondere Umstände begründet ist. Die Begründung bitte
der Auszahlungsanordnungbeifügen.
- für zollfreie Einfuhr, Vordruck Nr. 0747 Zollantrag und
Zollanmeldung für die Abfertigung zum freien Verkehr,
zusätzlich Vordruck Nr. 120 "Erklärung für Gegenstände
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen
Charakters" oder für die Einfuhr von wissenschaftlichen
Geräten usw., Vordruck Nr. 121 "Erklärung für wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte",
39.9 Vordruckbestellung
Die Vordrucke FlBU 1 und 5 können bei der Finanzbuchhaltung oder der Zahlstelle im Neuenheimer Feld telefonisch
bestellt oder während der Öffnungszeiten von 10-12 Uhr
abgeholt werden.
- bei Ausfuhr Vordruck Nr. 0733 "Ausfuhranmeldung"
(Ergänzung 0734).
- bei Ausfuhr wegen Reparatur Vordruck 0749 "Verede-
\
lungs-/Ausbesserungsschein für die passive Veredelung"
sowie Zusatzblatt 0791
39.7 Bezahlung der Zoll- und Steuerabgaben
Die Einfuhrumsatzsteuer und der Einfuhrzoll sind beim Zollamt sofort bar zu zahlen. Kleinere Beträge können Sie aus
dem Handvorschuss begleichen. Höhere Beträge müssen
Sie - bevor das Zollgut abgeholt wird - von der Universitätskasse oder der Zahlstelle im Neuenheimer Feld anfordern.
Hierzu fertigen Sie eine Auszahlungsanordnung über den
benötigten Betrag. Diesen Betrag bitte umgehend nach
Erhalt des Zoll- bzw. Steuerbescheides abrechnen. Der Differenzbetrag zwischen den vom Zollamt festgesetzten Eingangsabgaben und ausgezahltem Betrag wird mit einer
Annahmeanordnung zurückgezahlt bzw. mit einer Auszahlungsanordnung erstattet. Der vom Zollamt quittierte Steuerbescheid ist der Annahme- oder Auszahlungsanordnungbeizufügen.
)
Erläuterung der Abkürzungen:
= Abteilung
Abt.
EFTA = European Free Trade Association
(EuropäischeFreihandelsgerneinschaft)
EU
= Europäische Union
EUSt = Einfuhrurnsatzsteuer
EWG = Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
FlBU = Finanzbuchhaltung
V0
= Verordnung
ZUV = Zentrale Universitätsverwaltung
Vord~ck
F'BU1
Vordmck
F'BU
39.8 Verwahrungskosten
Die anliefernde Speditionsfirma oder die Deutsche Post AG
informieren die jeweilige Universitätseinrichtung schriftlich
oder telefonisch über vorliegendes Zollgut. Die Abwicklung
der Zollangelegenheit ist umgehend zu veranlassen. Zollgut,
das im Zollamt Heidelberg, Güteramtsstr. 2, lagert, bitte
sofort abholen. Die zur Zollfreigabe notwendigen Unterlagen
hierbei vorlegen. Sofern das Zollgut nicht rechtzeitig abgeholt
wird, berechnet das Zollamt für jeden Aufbewahrungstag
Gebühren. Diese Gebühren können aus Haushaltsmitteln nur
dann bezahlt werden, wenn das verspätete Abholen durch
Stand Juni 2002