etem 2.2015 Ausgabe Elektro Feinmechanik

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etem 2.2015 Ausgabe Elektro Feinmechanik
2.2015
Magazin für Prävention, Rehabilitation und Entschädigung
Elektro Feinmechanik
Die neue Betriebssicherheitsverordnung
Konkreter
und klarer
14 Stromerzeuger
Sichere Energieversorgung
auf Bau- und Montagestellen
24 Rehabilitation
Nach einem Wegeunfall startet
Dietmar Zeffler neu durch
26 Erste-Hilfe-Kurse
Reform der Ausbildung für
betriebliche Ersthelfer
editorial
Erste Hilfe kann Leben
retten – auch im Betrieb
Können Sie sich noch an Ihren letzten Erste-Hilfe-Kurs
erinnern? Wissen Sie noch, wie Sie einem Menschen,
der gerade vor Ihren Augen zusammengebrochen ist,
durch gezielte Maßnahmen das Leben retten können?
Möglicherweise werden Sie sich jetzt beschämt zurücklehnen und feststellen, dass Ihr letzter Erste-Hilfe-Kurs
bereits Jahrzehnte zurückliegt. Und nun auf Anhieb die
richtige Entscheidung über „Leben und Tod“ treffen?
Olaf Petermann
Vorsitzender
der Geschäftsführung
Zur Erinnerung: Je nach Situation kann jedermann verpflichtet sein, einem Unfallopfer oder einem Kollegen,
der am Arbeitsplatz zusammenbricht, so schnell wie
möglich zu helfen. Zwar kommt es glücklicherweise relativ selten vor, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
Unternehmen ärztliche Hilfe benötigen. Doch wenn auf
einmal jede Sekunde zählt, ist es gut, wenn wenigstens
einer der Umstehenden genau weiß, was zu tun ist.
Auch in Ihrem Unternehmen wird es einen oder mehrere
Beschäftigte geben, die als Ersthelfer ausgebildet sind
und sich regelmäßig fortbilden. Für sie gibt es seit dem
1. April 2015 eine wichtige Neuregelung: Die Ausbildung
wurde von bisher 16 auf künftig neun Unterrichtseinheiten gestrafft. Die Erstausbildung kann damit zukünftig
an nur einem Tag absolviert werden. Nur ein Tag – der
Leben retten kann!
inhalt
8
Titelthema
Am 1. Juni 2015 tritt die neue Betriebssicherheitsverordnung in Kraft und
die Gefahrstoffverordnung wird geändert.
Welche wesentlichen Neuerungen haben
die Betriebe zu beachten?
24
Rehabilitation
Nach einem schweren Wegeunfall kann Dietmar Zeffler seinen
erlernten Beruf als Industriemechaniker nicht mehr ausüben.
Aber Dank der Unterstützung durch seinen Arbeitgeber und die
BG ETEM startet er durch und beginnt seinen neuen Job als
Technischer Produktdesigner bei der BLOCK TransformatorenElektronik GmbH.
18
Erdraketen
Der Einsatz von Erdraketen kann Zeit und
Geld sparen. Mangelnde Sorgfalt beim
Erkunden vorhandener Leitungen birgt
jedoch das Risiko tödlicher Stromunfälle.
kompakt
4 Zahlen, Fakten, Angebote
Fotos: Getty Images/Cultura RF; TRACTO-TECHNIK; wdv/K. Eggers
Meldungen und Meinungen
mensch & arbeit
8Der sichere Betrieb
Neu geregelt
9Neue Betriebssicherheitsverordnung
Konkreter und klarer
13Gefahrstoffverordnung
zum Explosionsschutz
Ende der Doppelregelungen
betrieb & praxis
gesundheit
14Stromerzeuger auf Bau-
24Rehabilitation
und Montagestellen
Arbeiten unter Strom
17Explosion einer Batterie
Fast schon wie eine Familie
26Reform der Erste-Hilfe-Kurse
Schnell handeln im Notfall
Ein Funke zu viel
18Erdraketen
Gefahr in der Tiefe
20Unfallprävention
„Dem Zufall keine Chance!“
22Arbeitssicherheitssoftware
Werkzeuge für sicheres Arbeiten
23Prävention und Recht
service
28Hilfsmittelversorgung
Mit allen geeigneten Mitteln
30Impressum
31 Hätten Sie es gewusst?
Zeit spielt eine Rolle
Für Klarheit sorgen
etem 02.2015
3
kompakt
Psychischer Belastung
auf der Spur
Wie bewertet man im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen in Betrieben mit bis
zu zehn Beschäftigten? Dabei hilft die neue Handlungshilfe der BG ETEM „Gemeinsam zu gesunden
Arbeitsbedingungen“ (Bestellnummer MB 042). Sie
richtet sich an die Unternehmensführung und bietet
Arbeitsmaterial zu folgenden Schritten: Beschäftigte
zum Thema „psychische Belastung“ informieren,
Belastungen ermitteln, Lösungen festhalten, Maßnahmen planen und umsetzen sowie deren Wirksamkeit überprüfen. Zur Broschüre gehören neben
der Prüfliste auch zwei Auswertungsposter.
→→info
Sport ohne
Grenzen
Sport und Inklusion stehen im Mittelpunkt beim „Tag
ohne Grenzen“ am 5. und 6. Juni 2015 auf dem Hamburger Rathausmarkt. DGUV, der Klinikverbund der gesetzlichen Unfallversicherung, Unfallkassen und Berufsgenossenschaften wollen gemeinsam mit dem Deutschen
Rollstuhl-Sportverband auf die Bedeutung des Sports
für Rehabilitation und Inklusion aufmerksam machen.
Die Besucher erwartet eine bunte Mischung aus Information, Unterhaltung und Mitmach-Angeboten.
Die Sportevents des „Tags ohne Grenzen“ zeigen Höhepunkte des Behindertensports und ermöglichen gleichzeitig ein Zusammenspiel von Menschen mit und ohne
Behinderung. Wer will, kann gegen Paralympics-Sieger
Heinrich Popow auf der Tartanbahn antreten. Skater
können sich in der Halfpipe mit Deutschlands bestem
Wheelchair-Skater David Lebuser messen. Besucher
und Besucherinnen können aber auch selbst testen,
wie man in einem Rollstuhl Hindernisse überwinden
kann oder wie man eine Zielscheibe trifft, wenn die
Sicht eingeschränkt ist.
Die mehrfache Paralympics-Siegerin Kirsten Bruhn, die
inzwischen als Botschafterin für Inklusion und Rehabilitation für das Unfallkrankenhaus Berlin arbeitet, wird
gemeinsam mit anderen durch das Programm führen.
Tag der Verkehrssicherheit
Seit 2005 ruft der Deutsche Verkehrssicherheitsrat
(DVR) jedes Jahr am dritten Samstag im Juni zum
bundesweiten „Tag der Verkehrssicherheit“ auf. Am
20. Juni 2015 finden in ganz Deutschland kleine und
große Veranstaltungen, Präsentationen und Mitmach-Aktionen rund um die Sicherheit im Straßenverkehr statt. Die BG ETEM stellt ihren Mitgliedsunternehmen für eigene Präventionsveranstaltungen
Aktionsmedien wie zum Beispiel Rauschbrillen (s.
unten) zur Verfügung. Diese zeigen die Folgen einer
Blutalkoholkonzentration von 0,8 und 1,3 Promille.
→→info
www.aktionsmedien-bgetem.de
→→info
www.dguv.de, Webcode: d1040212
4
etem 02.2015
Fotos: BG ETEM; DGUV; picture alliance, Uli Gaspe; Fotolia, Kzenon; www.plainpicture.com
Inklusion
www.bgetem.de,
Webcode 12201321; Klicken
Sie im Medienshop auf den
Bereich „Arbeitsschutz
konkret – Informationen
für Fachkräfte“
E-Mail:
[email protected]
Preis für Mitgliedsbetriebe: 2,50 Euro
kompakt
Gesundes Raumklima
Das Raumklima beeinflusst das Wohlbefinden,
die Leistungsfähigkeit sowie die Sicherheit der
Beschäftigten. Deshalb ist es wichtig, am
Arbeitsplatz ein gesundheitlich zuträgliches
Raumklima sicherzustellen. Darauf weist
die BG ETEM in ihrer neuen Broschüre
„Grundlagen zum Raumklima und zur
Raumlufttechnik“ (S 042) hin. Die neue
Broschüre behandelt unter anderem die
Einflussfaktoren auf das Raumklima
sowie dessen Beurteilung. Sie enthält
Informationen zu Grundlagen der
Lüftung sowie Hinweise zu Abnahmeprüfungen und dem hygienischen Betrieb von raumlufttechnischen Anlagen.
Ergänzt wird die Broschüre durch Musterchecklisten für Abnahmeprüfungen, Funktionsprüfungen, Funktionsmessungen
sowie einen CO2-Modellrechner
→→info
www.bgetem.de, Webcode 14521396,
E-Mail: [email protected], Telefon: 0221 3778-1020
Preis für Mitgliedsbetriebe, 1 Euro
↓ Termine
▪▪ 04.-07.05.2015, Frankfurt am Main
techtextil, Messe für technische Textilien und Vliesstoffe
▪▪ 20.-21.05.2015, Dresden
Fachtagung „Die neue Betriebssicherheitsverordnung“
▪▪ 10.-12.06.2015, München
Intersolar Europe – Fachmesse der Solarwirtschaft
▪▪ 16.-17.06.2015, Nürnberg
Fachtagung Textil und Mode
→→weitere termine
www.bgetem.de, Webcode 12568821
Hingucker
Arbeitsschutz ist oft ganz einfach. Die neuen
Plakate der BG ETEM zeigen, wie es geht. Für
Mitgliedsbetriebe sind sie kostenlos.
→→info
www.bgetem.de, Webcode 14822765
E-Mail: [email protected]
Telefon: 0221 3778-1020
Wettbewerb: Sicher
unterwegs im Betrieb
„Unterwegs – aber sicher!“ – der Wettbewerb für betriebliche Verkehrssicherheit
geht in die zweite Runde. Gesucht werden innovative Lösungen, die das Unfallrisiko auf Arbeits- und Schulwegen oder
beim innerbetrieblichen Transport und
Verkehr senken. Unternehmen, Institutionen und Einzelpersonen können sich mit
ihren Projekten ab sofort bewerben.
Anmeldeschluss ist der 15. Juli 2015.
Der VDSI – Verband für Sicherheit,
Gesundheit und Umweltschutz bei der
Arbeit und der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) haben den Wettbewerb ins
Leben gerufen, um effektive Maßnahmen
für sicheres Fahren und Transportieren
bei der Arbeit bekannt zu machen. Eine
Jury aus VDSI- und DVR-Vertretern wird
die Gewinner auswählen. Entscheidend
sind Kriterien wie Nachhaltigkeit, Effizienz und Kreativität. Die ersten drei Plätze
erhalten Preisgelder in einer Gesamthöhe
von 6.000 Euro. Außerdem werden unter
allen eingesandten Beiträgen zehn Fahrsicherheitstrainings verlost.
Die Preisverleihung findet im Rahmen der
A+A 2015 in Düsseldorf statt.
→→info
www.vdsi.de/unterwegs-aber-sicher
mensch & arbeit
BK-Liste
Hautkrebs als
Berufskrankheit
Der Gesetzgeber hat zum 1 . Januar 2015
vier weitere Krankheitsbilder in die Liste
der Berufskrankheiten aufgenommen.
Ohne entsprechenden Schutz kann Sonneneinstrahlung die Haut auf
Dauer schädigen.
ie Berufskrankheitenverordnung (BKV)
wurde zum 1. Januar 2015 geändert:
Aufgrund neuer Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft wurde die Liste der
Berufskrankheiten um die BK-Nummern
1319, 2113, 2114 und 5103 erweitert. Versicherte können unter bestimmten Voraussetzungen künftig Leistungen der Berufsgenossenschaft erhalten, wenn sie an bestimmten, durch langjährige berufsbedingte Sonneneinstrahlung verursachten
Formen des weißen Hautkrebses leiden.
Auch Druck- und Gefäßschädigungen der
Hand und des Handgelenkes, sowie Kehlkopfkrebs können bei Vorliegen bestimmter Kriterien als Berufskrankheit anerkannt werden.
Jetzt 77 Krankheiten
Um eine Erkrankung als Berufskrankheit
anerkennen zu können, ist es nicht ausreichend, dass ein Beschäftigter diese infolge der Ausübung seiner versicherten
Tätigkeit erlitten hat. Es muss sich zudem
auch um eine Krankheit handeln, die in
der Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) der
Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt ist. Welche Krankheiten in die BKListe aufgenommen werden, entscheidet
die Bundesregierung auf Vorschlag eines
wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Der
Beirat reagiert damit auf neue medizinisch-wissenschaftliche
Erkenntnisse.
Bisher waren 73 Berufskrankheiten in der
BK-Liste aufgeführt.
Die BK-Liste enthält ausschließlich
Krankheiten, die nach den Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaft durch
besondere Einwirkungen verursacht sind
6
Erweiterung der BK-Liste
BK-Nr. 1319
Larynxkarzinom (Kehlkopfkrebs)
durch intensive und mehrjährige
Exposition gegenüber schwefelsäurehaltigen Aerosolen
BK-Nr. 2113
Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnel-Syndrom) durch wiederholte
manuelle Tätigkeiten mit Beugung
und Streckung der Handgelenke,
durch erhöhten Kraftaufwand der
Hände oder durch Hand-ArmSchwingungen
BK-Nr. 2114
Gefäßschädigung der Hand durch
stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom)
BK-Nr. 5103
Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut
durch natürliche UV-Strahlung
und denen bestimmte Personengruppen
durch ihre Arbeit in erheblich höherem
Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
Neu in die BK-Liste aufgenommen wurden auch bestimmte Formen des weißen
Hautkrebses, die durch langjährige Sonneneinstrahlung
verursacht
wurden
(BK 5103):
▪▪ Plattenepithelkarzinome
sowie ihre Vorstufen,
▪▪ die aktinischen Keratosen und
▪▪ das Bowen-Karzinom.
Nicht als Berufskrankheit anerkennungsfähig sind hingegen das Basalzellkarzinom und der schwarze Hautkrebs (malignes Melanom).
Prävention und Behandlung
Da die Betroffenen dem Sonnenlicht nicht
nur bei der Arbeit, sondern auch in ihrer
Freizeit ausgesetzt sind, birgt die neue
Berufskrankheit nicht nur Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Anerkennung.
Auch für die Prävention gilt es im besonderen Maße, Aufklärungsarbeit zu leisten.
Potenziell betroffen von der neuen Regelung sind Menschen, die viel im Freien arbeiten, wie zum Beispiel Dachdecker,
Zimmerleute, Bauarbeiter, Maurer oder
Seeleute. Durch ihre Tätigkeit im Freien
und damit unter Sonneneinstrahlung haben sie ein höheres Risiko, an Hautkrebs
zu erkranken, als die übrige Bevölkerung.
Versicherten, bei denen ein beruflich
verursachter Hautkrebs auftritt, bieten die
Unfallversicherungsträger ambulante und
stationäre Heilverfahren an. Schon jetzt
gibt es für die Therapie viele Möglichkeiten. Und im Vergleich zu anderen Tumorerkrankungen gilt der weiße Hautkrebs als gut behandelbar. Trotzdem sollten Versicherte sich schützen und bei Arbeiten im Freien entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen.
→→info
www.dguv.de, Webcode: dp96321
etem 02.2015
Foto: Getty Images; Pedro Castellano
D
Zeit für Ideen
Sie verbessern Arbeitsabläufe? Sie sorgen für mehr Sicherheit? Sie fördern
die Gesundheit Ihrer Beschäftigten? Dann sind Sie hier richtig – beim
Präventionspreis der BG ETEM. Zeigen Sie uns Ihre Ideen und Konzepte und
gewinnen Sie eines von sechs Preisgeldern über 5.000 Euro. Am Ende
winkt zusätzlich ein Publikumspreis über 3.000 Euro.
Bewerbungen bis 15. Januar 2016 an BG ETEM Stichwort „Präventionspreis“, Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln; [email protected]
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mensch & arbeit
BetriebssicherheitsNEU!
verordnung
Gefahrstoffverordnung
Der sichere Betrieb –
neu geregelt
Im Rahmen einer Artikelverordnung tritt am 1. Juni 2015 die neue
Betriebssicherheitsverordnung in Kraft und die Gefahrstoffverordnung
wird geändert. Welche wesentlichen Neuerungen haben die Betriebe
zu beachten?
L
ange hat die Fachwelt auf die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) warten
müssen. Unzählige Änderungen haben die Einführung
zu einer langwierigen Sache werden lassen. Nunmehr
tritt die neue Verordnung mit dem Titel „Verordnung
über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) “ am 1. Juni 2015 in Kraft.
Neben der Neufassung der BetrSichV ist in der Artikelverordnung auch die Änderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) umgesetzt. Diese Änderung wurde notwendig, um die bisherige Doppelregelung zum
Explosionsschutz in beiden Verordnungen zu beseitigen. Da die Explosionsgefährdung primär vom Gefahrstoff ausgeht, ist die Gefährdungsbeurteilung
zum Explosionsschutz nunmehr ausschließlich auf
Grundlage der GefStoffV durchzuführen und im Ergebnis sind entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen. Der zwischenzeitliche Vorschlag für eine
neue Kurzbezeichnung – „Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung“ – wurde nicht umgesetzt.
8
Auch blieb die bekannte Kurzbezeichnung (BetrSichV)
der seit 2002 geltenden bisherigen Betriebssicherheitsverordnung erhalten. Allein damit konnten viele
Papierseiten in Broschüren, die eine umfassende Titeländerung notwendig gemacht hätte, vermieden
werden.
Ob die neue Verordnung tatsächlich eine Verbesserung in Lesbarkeit und Umsetzungsfreundlichkeit mit
sich bringt, kann jeder Praktiker selbst entscheiden.
Beim Lesen wird man aber schnell feststellen: In der
neuen Verordnung werden wesentliche Arbeitsschutzaspekte konkreter und klarer gefasst. Die Berücksichtigung von über zehn Jahren Erfahrung bei
der Umsetzung der Vorgängerverordnung ist unverkennbar.
Die beiden folgenden Beiträge informieren im Einzelnen über die grundlegenden Änderungen der Artikelverordnung im Hinblick auf die
▪▪ Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung
und die
▪▪ Änderung der Gefahrstoffverordnung.
etem 02.2015
mensch & arbeit
Betriebssicherheitsverordnung
Die neue Betriebssicherheitsverordnung
Konkreter und klarer
Die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung soll
stärker dem aktuellen Unfallgeschehen bei Arbeitsmitteln Rechnung tragen. Zudem wurde die Prüfung besonders gefährlicher Arbeitsmittel neu aufgenommen.
W
arum eine neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)? Die
bisherige BetrSichV wurde 2002 in Kraft
gesetzt und hat sich seitdem als wichtiger
Rechtsgrundsatz bei der Auswahl, Verwendung und Prüfung von Arbeitsmitteln
bewährt. Über zehn Jahre Erfahrung in der
Anwendung haben aber auch manche Lücken und Tücken aufgedeckt, die sich erst
in der praktischen Umsetzung zeigten. In
der bisherigen BetrSichV lag eine starke
Betonung auf den überwachungsbedürftigen Anlagen, die dazu führte, dass die
Verwendung anderer, deutlich unfallträchtigerer Arbeitsmittel zu wenig Berücksichtigung fand.
etem 02.2015
Die neue Verordnung soll gestützt auf Daten der Unfallstatistik nun stärker dem aktuellen Unfallgeschehen bei Arbeitsmitteln
Rechnung tragen. Besondere Unfallschwerpunkte wie Instandhaltung, Betriebsstörungen, Manipulation von Schutzeinrichtungen und unsachgemäße Benutzung stellen
ein hohes Risiko dar und werden in der zukünftigen Verordnung deshalb besonders
hervorgehoben. Neu aufgenommen sind
Prüfungen von besonders gefährlichen Arbeitsmitteln, wobei die Beschränkung auf
Krane, Flüssiggasanlagen und maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik dem Leser als eher beliebig
erscheinen mag.
Auch bei den überwachungsbedürftigen
Anlagen war ein Änderungsbedarf zu erkennen. Nach Angaben der zugelassenen
Überwachungsstellen (ZÜS) weisen über
50 % der Aufzugsanlagen Mängel auf. Die
neue BetrSichV reagiert darauf unter anderem durch eine stärkere Würdigung der
ZÜS-Kompetenz als Prüfer.
Seitdem der Prüfmarkt 2008 liberalisiert und der Sachverständigenstatus der
ehemaligen TÜV-Prüfer abgeschafft wurde, mussten auch die berufsgenossenschaftlichen Aufsichtsdienste öfter Anordnungen wegen unzureichender Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
erteilen. Beispielsweise konnten Betreiber von Aufzugsanlagen nicht die erforderlichen Prüfungen nachweisen. Dies
soll zukünftig durch eine verbindliche
Prüfplakette (vergleichbar der Kfz-Prüfplakette) vermieden werden.
Zudem wurden seit Inkrafttreten der
BetrSichV im Jahr 2002 auf nationaler und
9
mensch & arbeit
europäischer Ebene neue Vorschriften
wie
das
Produktsicherheitsgesetz
(ProdSG) erlassen, die eine inhaltliche
Anpassung der alten Regelungen zur Betriebssicherheit notwendig machten.
Inhaltsübersicht und Struktur
Die neue Verordnung folgt im Wesentlichen dem strukturellen Aufbau der Vorgängerverordnung. Die Inhalte sind nun in
fünf Abschnitten und drei Anhängen klarer gegliedert (siehe Abbildungen unten).
Wie bereits aus der GefStoffV bekannt,
sind jetzt auch in der BetrSichV die Gefährdungsbeurteilung – und die Ableitung
entsprechender Schutzmaßnahmen als
zentrales Element – deutlich herausgestellt. Die Regelungen werden verstärkt
unter inhaltlichen Gesichtspunkten zusammengefasst (z. B. Grundpflichten, erweiterte Pflichten, Sonderbetrieb).
Die allgemeinen Teile der bisherigen
Anhänge 1 und 2, in denen die Mindestvorschriften der Arbeitsmittel und deren
Die Gefährdungsbeurteilung umfasst Handhabung und Zustand des Arbeitsmittels.
Benutzung geregelt waren, finden sich
nunmehr als Schutzziele an mehreren
Stellen im fortlaufenden Verordnungstext.
Für den Praktiker war aber gerade die bisherige Form des Anhangs 1 als Zusammenfassung der Schutzmaßnahmen in
Die fünf Abschnitte der neuen Betriebssicherheitsverordnung
Abschnitt 1
Anwendungsbereich und
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Gefährdungsbeurteilung
und Schutzmaßnahmen
Betriebssicherheitsverordnung
Abschnitt 3
zusätzliche Vorschriften für
überwachungsbedürftige
Anlagen
Abschnitt 4
Vollzugsregelungen und
Ausschuss für
Betriebssicherheit
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten
und Straftaten,
Schlussvorschriften
Teile der neuen Betriebssicherheitsverordnung sind Rechtsnormtexte
Betriebssicherheitsverordnung
Rechtsnormtexte
zu §6
Anhang 1
bes. Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel (AM)
zu §§ 15, 16
Anhang 2
Prüfvorschriften für
Ü-Anlagen
zu § 14
Anhang 3
Prüfvorschriften für
bestimmte Arbeitsmittel
1. mobile, selbstfahrende/
nicht selbstfahrende AM
2. zum Heben von Lasten
3. AM bei zeitweiligem
Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen
4. Aufzugsanlagen
5. Druckanlagen
1. zugelassene Überwachungsstellen
2. Aufzugsanlagen
3. Explosionsgefährdungen
4. Druckanlagen
1. K
rane
2. Flüssiggasanlagen
3. maschinentechnische
AM der Veranstaltungstechnik
10
19 Punkten eine hilfreiche Übersicht, die
man sich jetzt eher mühsam aus dem fortlaufenden Text erschließen muss.
Die bisher im Anhang 1 und 2 festgelegten Mindestanforderungen an besondere
Arbeitsmittel (z. B mobile Arbeitsmittel,
Arbeitsmittel zum Heben von Lasten) sind
um Aufzugs- und Druckanlagen ergänzt
im neuen Anhang 1 zusammengefasst. Im
Gegensatz zu den allgemeinen Anforderungen ist hier eine wesentliche Verbesserung durch das Auffinden der Regelungen an zentraler Stelle festzustellen.
Ebenso sind die im neuen Anhang 2 zusammengefassten Prüfvorschriften für
überwachungsbedürftige Anlagen (bisher
teilweise im Text und im Anhang) und die
neuen Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel in Anhang 3 systematisch gegliedert und damit übersichtlich gestaltet.
Gefährdungsbeurteilung als
zentrales Element
Die Gefährdungsbeurteilung bildet die
Grundlage für die Festlegung von Schutzmaßnahmen und gilt nunmehr als Pflicht
auch für Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen, bei denen ausschließlich andere Personen („Dritte“ im Sinne
des ProdSG) gefährdet sind. Dies können
beispielsweise Alleinmeister mit entsprechenden Druckbehältern im Kundenbereich sein.
Der Arbeitgeber hat bei einer geplanten
Neuanschaffung von Arbeitsmitteln mithilfe der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, welche für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und ob sie über eine
ausreichende Sicherheit verfügen bzw.
welche zusätzlichen Maßnahmen unter
Beachtung der Schutzzielvorgaben in den
etem 02.2015
mensch & arbeit
Auch Elektriker und
andere Beschäftigte
in elektrotechnischen
Betrieben sind von
der neuen Betriebssicherheitsverordnung betroffen.
§§ 4, 5, 6 sowie 8 und 9 erforderlich sind.
Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Arbeitgeber Eigenhersteller einer Maschine
ist oder beim Umbau von vorhandenen
Arbeitsmitteln aus dem Bestand des Betriebes.
Ergonomische Gesichtspunkte
deutlicher herausgestellt
Die Gefährdungsbeurteilung umfasst sowohl die Handhabung als auch den Zustand des Arbeitsmittels. Sie ist vor der
Aufnahme einer Tätigkeit durchzuführen.
Ergonomische Gesichtspunkte werden
deutlicher herausgestellt als bisher, psychische Belastungen bei der Verwendung
von Arbeitsmitteln stellen ein neues
Schutzziel dar. Der Betreiber muss die
durch den Hersteller verpflichtend durchgeführte Risikobeurteilung für das Arbeitsmittel nicht wiederholen, sondern er
kann diese um seine Gefährdungsbeurteilung ergänzen. Dadurch wird die Gefährdungsbeurteilung erheblich erleichtert,
nicht jedoch vollständig überflüssig. Auch
wird deutlich herausgestellt, dass eine
vorhandene CE-Kennzeichnung nicht von
der Pflicht zu einer Gefährdungsbeurteilung entbindet.
Eine zentrale Maßnahme des Arbeitsschutzes bei Arbeitsmitteln sind Prüfungen. Das bisherige Konzept, wonach der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung selbst festlegt und qualifizierte Prüfer bestellt, bleibt erhalten.
Neu ist, dass eine Gefährdungsbeurteilung künftig regelmäßig überprüft werden
muss. Der ursprünglich vorgeschlagene
etem 02.2015
feste Prüfrhythmus von zwei Jahren wurde
in die Endfassung aber nicht aufgenommen. Eine regelmäßige Überprüfung der
Gefährdungsbeurteilung bedeutet nicht,
dass sie vollständig wiederholt werden
muss. Die verantwortlichen Führungskräfte müssen lediglich überprüfen, ob eventuelle Änderungen eine teilweise oder
vollständige Aktualisierung notwendig
machen.
Anforderungen und Schutzziele
berücksichtigen
§ 5 beschreibt elementare Grundsätze,
wie Arbeitsmittel nach dem Prinzip der Risikominimierung möglichst sicher verwendet werden. Voraussetzung hierfür ist
▪▪ die vom Hersteller garantierte Produktsicherheit des Arbeitsmittels und
▪▪ die Umsetzung der aus der Gefährdungsbeurteilung resultierenden Maßnahmen für die Verwendung.
Die BetrSichV stellt klar, dass Arbeitsmittel mit Mängeln nicht verwendet oder weiterverwendet werden dürfen. Dieses neu
eingeführte Verwendungsverbot berücksichtigt das Unfallgeschehen bei derartigen Arbeitsmitteln. Der Arbeitgeber verantwortet auch die Verwendung von Arbeitsmitteln, die nicht er zur Verfügung
gestellt hat, sondern die vom Beschäftigten mitgebracht werden, sofern er deren
Benutzung während der Arbeit billigt.
§ 6 dient zusammen mit den §§ 4, 5, 8
und 9 dazu, die weitgehend gleichlautenden allgemeinen Teile der Anhänge 1 und
2 der alten BetrSichV zusammenzuführen
und – als Schutzziele formuliert – in den
verfügenden Teil zu übernehmen. Diese
gelten für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel gleichermaßen, sodass es
keiner besonderen, bisher strittigen Bestandsschutzregelung bedarf. Vielmehr
muss der Arbeitgeber im Rahmen einer
Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich selbst entscheiden, ob eventuell
Nachrüstmaßnahmen erforderlich sind.
Folgende Maßnahmen wurden präzisiert bzw. ergänzt:
▪▪ Maßnahmen zur Ergonomie,
▪▪ das Verbot von unerlaubten Eingriffen in
die Sicherheitseinrichtungen (Manipulationen),
▪▪ Aufzählung diverser Schutzmaßnahmen
gegen vorhersehbare Gefährdungen.
Instandhaltung und Sonderbetriebszustände sicher gestalten
Instandhaltungsmaßnahmen, Manipulation an Sicherheitseinrichtungen und
Sonderbetriebszustände, z. B. eine Störungsbeseitigung, sollen nach Untersuchungen der Unfallversicherer Auslöser
für etwa 70 % aller Unfälle sein. Diese
drei Bereiche finden in der neuen Verordnung besondere Beachtung durch eigene
Regelungsgrundsätze. Die Vorschriften
zur Instandhaltung sind im Hinblick auf
▪▪ den sicheren Zustand der Arbeitsmittel
und
▪▪ die Instandhaltungstätigkeit selbst verbessert.
Damit wird ein bisheriger Schwerpunkt
des Unfallgeschehens stärker berücksichtigt. Grundlage der Instandhaltungsmaßnahmen ist auch hier die Gefährdungsbeurteilung.
11
mensch & arbeit
Wenn durch Änderungen oder Umbauten
von Arbeitsmitteln deren Sicherheit beeinflusst wurde, muss der Arbeitgeber beurteilen:
▪▪ Ist das Arbeitsmittel nach der Änderung
oder dem Umbau als neues Arbeitsmittel anzusehen, dann sind Herstellerpflichten nach dem ProdSG zu erfüllen.
▪▪ Ist dies nicht der Fall, muss im Rahmen
der Gefährdungsbeurteilung überprüft
und dokumentiert werden, dass die
Schutzziele der BetrSichV erfüllt sind.
Bewährtes Prüfkonzept erweitert
Prüfungen bleiben ein wichtiger Bestandteil zur Sicherstellung eines nachhaltigen
Arbeitsschutzes. Die Regelungen für die
Prüfung nehmen in der neuen BetrSichV
einen breiten Raum ein. Die §§ 14 – 17
sowie die Anhänge 2 und 3 beschreiben
detailliert Prüfvorschriften für
▪▪ Arbeitsmittel allgemein,
▪▪ besondere Arbeitsmittel nach Anhang 3,
▪▪ zusätzlich für überwachungsbedürftige
Anlagen, im Speziellen
▪▪ Aufzugsanlagen,
▪▪ Explosionsgefährdungen,
▪▪ Druckanlagen.
Die drei bisherigen Prüfkriterien für Arbeitsmittel sind im Wesentlichen beibehalten:
1. Prüfung vor erstmaliger Benutzung von
Arbeitsmitteln, wenn die Sicherheit von
Montagebedingungen abhängt;
2. Wiederkehrende Prüfungen bei allen Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden
Einflüssen (z. B. Verschleiß) unterliegen;
3. Außerordentliche Prüfung (unverzüglich), wenn bei außergewöhnlichen Ereignissen (insbesondere Unfälle, Naturereignisse, längere Nichtverwendung) Schäden
am Arbeitsmittel entstanden sind.
Neu in die BetrSichV wurden besondere
Prüfpflichten für die in Anhang 3 aufgeführten Arbeitsmittel aufgenommen. Vorerst sind darin Prüfvorschriften für Krane,
Flüssiggasanlagen und maschinentechni12
Diese Mitarbeiterin entnimmt eine Probe an einem Versuchsfermenter.
sche Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik enthalten. Sie lösen die bisher in Unfallverhütungsvorschriften in vergleichbarer Weise geforderten Prüfvorschriften ab.
Der Ausschuss für Betriebssicherheit kann
zukünftig weitere besonders prüfpflichtige
Anlagen in die Verordnung aufnehmen.
Aufzeichnungen über Prüfungen (Art der
Prüfung, Umfang und Ergebnis) sind jetzt
auch in elektronischer Form möglich. Dies
bedeutet, dass die Prüfaufzeichnungen
nicht zwingend unmittelbar bei der jeweiligen Anlage vorgehalten werden müssen.
Die bisherigen allgemeinen Regelungen
für überwachungsbedürftige Anlagen werden beibehalten. Details zu den Anforderungen an die ZÜS als Prüfer und zu den
Prüfpflichten finden sich in Anhang 2. Darin wird auch die Möglichkeit erweitert,
überwachungsbedürftige Anlagen anstelle
von einer externen ZÜS durch den Betreiber in eigener Verantwortung zu prüfen.
Durch die Änderungen können zusätzlich unternehmenseigene ZÜS zugelassen
werden. Praktisch wird dies aber vom Personal- und Prüfmittelaufwand her nur für
Großbetriebe umsetzbar sein. Die meisten Klein- und Mittelbetriebe werden wie
bisher eine externe ZÜS mit der Prüfung
beauftragen müssen.
Fazit
wie sicherheitstechnische Schwerpunkte
aus der Unfallstatistik. Größtenteils ist
durch eine stringente Gliederung die Lesbarkeit verbessert. Die Gefährdungsbeurteilung ist als zentrales Element bei der
Anwendung von Arbeitsmitteln deutlich
herausgestellt. Besonders riskante Arbeitsprozesse, wie die Instandhaltung,
werden mit eigenem Maßnahmenkonzept
hervorgehoben.
Die Umsetzung der neuen BetrSichV
wird nur in Detailbereichen eine Anpassung an die bestehende betriebliche Arbeitsschutzorganisation notwendig machen, eine grundlegende sicherheitstechnische Neukonzeption für die Beschaffung und Verwendung von Arbeitsmitteln
ist nicht zu erwarten. Dr. Ronald Unger
→→info
Die neue Betriebssicherheitsverordnung
steht auf der Webseite des Bundesarbeitsministeriums bereit:
www.bmas.de, Suchbegriff „Neue
Betriebssicherheitsverordnung“
Zur neuen Betriebssicherheitsverordnung
veranstaltet die BG ETEM am 20. und 21.
Mai 2015 in Dresden eine Fachtagung.
Nähere Informationen zu dieser Tagung
finden Sie unter
www.bgetem.de, Webcode 15925081
Die neue BetrSichV löst nach 13 Jahren die
bisher gültige Verordnung ab. Praktische
Erfahrungen bei der Umsetzung der alten
Verordnung sind genauso eingeflossen,
etem 02.2015
Fotos: Getty Images/Cultura RF; Getty Images/iStockphoto; Mauritius Imagews
Sonderbetriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle stellen ein erhöhtes Unfallrisiko dar. Ein spezieller Abschnitt regelt besonders unfallträchtige Sachverhalte bei unvermeidbaren und typisch gefahrgeneigten Tätigkeiten wie Einrichtung
von Maschinen und Anlagen, Erprobungsvorgänge, Fehlersuche u. a. sowie Maßnahmen für einen möglichen Notfall, wie
Rettungseinrichtungen, Informationen für
Rettungsdienste und Warneinrichtungen.
mensch & arbeit
Gefahrstoffverordnung
Fortschreibung der Gefahrstoffverordnung zum Explosionsschutz
Ende der Doppelregelungen
Regelungen zum Brand- und Explosionsschutz befanden sich bisher in der Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
Diese unbefriedigende Situation wurde nun beseitigt.
D
ie bisherigen Doppelregelungen waren für den Anwender nicht immer einfach zu verstehen. Da die Explosionsgefährdung primär von einem Gefahrstoff
ausgeht, erfolgen die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen dazu jetzt ausschließlich
nach der GefStoffV.
Für die Vermeidung von explosionsfähiger Atmosphäre bei der Verwendung von
Arbeitsmitteln war bisher schon zusätzlich
zur BetrSichV die GefStoffV heranzuziehen. Ihre neue, ergänzte Fassung tritt –
ebenso wie die neue Betriebssicherheitsverordnung – am 1. Juni 2015 in Kraft.
Begriffsbestimmungen
Die „Begriffsbestimmungen“ in der Gefahrstoffverordnung wurden u. a. durch
die Definitionen für
▪▪ explosionsfähiges Gemisch,
▪▪ gefährliches
explosionsfähiges Gemisch,
▪▪ gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre und
▪▪ explosionsgefährdeter Bereich
ergänzt.
Gefährdungsbeurteilung
Hinweise zur Informationsermittlung und
zur Gefährdungsbeurteilung befinden
sich in § 6 der GefStoffV. In Abs. 4 wird
jetzt festgelegt, dass der Arbeitgeber festzustellen hat, ob die verwendeten Stoffe,
Gemische und Erzeugnisse bei Tätigkeietem 02.2015
ten zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können. Dabei ist zu beurteilen, ob
▪▪ gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen auftreten, die zu
Brand- und Explosionsgefährdungen
führen können,
▪▪ Zündquellen oder Bedingungen vorhanden sind, die Brände oder Explosionen
auslösen können, und
▪▪ schädliche Auswirkungen von Bränden
oder Explosionen auf die Gesundheit
und Sicherheit der Beschäftigten möglich sind.
Bei nicht atmosphärischen Bedingungen
sind auch mögliche Veränderungen der
für den Explosionsschutz relevanten sicherheitstechnischen Kenngrößen zu ermitteln und zu berücksichtigen.
Explosionsschutzdokument
Bei der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung können auch vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder
gleichwertige Berichte verwendet werden,
die aufgrund anderer Rechtsvorschriften
erstellt werden müssen. Bei der Dokumentation hat der Arbeitgeber die Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige
Gemische besonders auszuweisen (Explosionsschutzdokument). Daraus muss insbesondere hervorgehen,
▪▪ dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und bewertet worden sind,
▪▪ dass
angemessene Vorkehrungen zum
Explosionsschutz getroffen werden (Explosionsschutzkonzept),
▪▪ ob und welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden,
▪▪ für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen getroffen wurden,
▪▪ wie die Vorgaben bei einer Zusammenarbeit verschiedener Firmen umgesetzt
werden und
▪▪ welche Überprüfungen nach § 7 Abs. 7
GefStoffV bzw. welche Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 2 Abschnitt
3 der BetrSichV durchzuführen sind.
Schutzmaßnahmen
Das Minimierungsgebot bei den Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefährdungen wird besonders betont.
Der § 11 Abs. 3 „Besondere Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefährdungen“ wurde ergänzt: Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Arbeitsbereiche
müssen so konstruiert, errichtet, installiert und verwendet werden, dass keine
Brand- und Explosionsgefährdungen auftreten können. Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und
der darauf gestützten Rechtsvorschriften
durch die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung unberührt bleiben.
Der neue Anhang I Nummer 1 „Brandund Explosionsgefährdungen“ wurde um
die Regelungen der Anhänge 3 und 4 der
BetrSichV 2002 ergänzt und redaktionell
umgestellt. Wichtig: Die Prüfregelungen
gemäß Nummer 3.8 des Anhangs 4 der
BetrSichV 2002 wurden in die neugefasste BetrSichV übernommen (siehe Anhang
2 Abschnitt 3 Nummer 3).
Dr. Lothar Neumeister
13
betrieb & praxis
Stromerzeuger auf Bau- und Montagestellen
Arbeiten unter Strom
Technik, Organisation, Vorschriften:
So sorgen Sie für eine sichere Stromversorgung.
E
lektrische Energie wird auf unterschiedliche Art auf den Baustellen
bereitgestellt. Neben den vom ortsfesten
Niederspannungsnetz versorgten Übergabe- oder Anschlusspunkten einer Bauund Montagestelle kommen auch (Ersatz-)
Stromerzeuger verschiedenster Baugröße
und Ausführung zum Einsatz.
Aufbau
Stromerzeuger können stationär oder
mobil, zur Versorgung einzelner Arbeitsmittel oder einer ganzen Baustelle
oder – bei Ausfall des öffentlichen Netzes
– als Ersatzstromerzeuger zur Versorgung
einer Bau- und Montagestelle verwendet
werden. Unabhängig davon, wie Stromerzeuger und dazugehörige Anlagen
eingesetzt werden, müssen sie immer
14
den sicherheitstechnischen Anforderungen genügen, die für elektrische Anlagen
auf Bau- und Montagestellen im technischen Regelwerk festgelegt sind. Üblicherweise bestehen Stromerzeuger aus:
▪▪ Energiequelle (z. B. einem Verbrennungsmotor)
▪▪ Generator
▪▪ Schalt- und Steuereinrichtungen.
Als Energiequelle werden bei kleineren
Leistungen meist Ottomotoren, bei größeren Leistungen Dieselmotoren verwendet.
geeignet und durch die Gestaltung des
Gehäuses oder des Aufstellortes so geschützt sein, dass äußere Einwirkungen
durch
▪▪ Fremdkörper
▪▪ Temperatur
▪▪ Wasser oder Feuchtigkeit
die Sicherheit nicht beeinträchtigen. Für
den Einsatz im Freien müssen Stromerzeuger mindestens der Schutzart IP 54
entsprechen.
Elektrotechnische Sicherheit
Stromerzeuger
als Anschlusspunkt
Es wird empfohlen, nur Stromerzeuger mit
GS-Prüfzeichen auszuwählen. Sie müssen
bezüglich des Leistungsbedarfs, der benötigten Schutzart und gegebenenfalls
der Netzform für den konkreten Einsatz
Die Auswahl des Stromerzeugers erfolgt
grundsätzlich durch eine Elektrofachkraft.
Die Inbetriebnahme kann bei den nachfolgend beschriebenen Bauarten durch
eingewiesene Laien erfolgen. Stromerzeuetem 02.2015
betrieb & praxis
zu halten. Um die erforderliche Netzqualität nach EN 61000-3-3 einzuhalten, sollte
die FU-Leistung nicht größer als 25-30 %
der Wirkleistung des Generators sein. Bei
stromgeführten Frequenzumrichtern kann
sich dieser Wert sogar auf 10 % reduzieren. FU-Leistungen ≥ 50 % können Generatorschäden verursachen.
Organisatorische Maßnahmen
Stromerzeuger ohne eigene RCD für jeden Abgang können mit entsprechend ausgestattetem
Verteiler für den sicheren Einsatz auf der Baustelle ertüchtigt werden.
ger mit nur einem Abgang in Form einer
Wechselstromsteckvorrichtung bieten eine
sichere Form der Stromversorgung, wenn
tatsächlich nur ein Verbraucher angeschlossen ist. Deren Aufbau entspricht
üblicherweise der Schutzmaßnahme
Schutztrennung. So aufgebaute Stromerzeuger dürfen als Anschlusspunkte auf
Bau- und Montagestellen eingesetzt
werden. Gleiches gilt auch bei Anschluss
weiterer Verbrauchsmittel an derartige
Stromerzeuger, sofern diesen jeweils eine
Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD, PRCD)
mit einem Bemessungsfehlerstrom nicht
größer als 30 mA vorgeschaltet ist.
Da es bei Stromerzeugern, die nach
dem Prinzip der Schutztrennung arbeiten,
keine Verbindung des Sternpunktes oder
eines Außenleiters mit dem sogenannten
Erdungspunkt des Stromerzeugers gibt,
ist eine Erdung nicht notwendig. Dieser
Anschluss dient ausschließlich dem
Schutzpotenzialausgleich. Eine Prüfung
der elektrischen Schutzmaßnahmen durch
eine Elektrofachkraft ist daher auf der
Baustelle nicht notwendig.
Stromerzeuger
als Übergabepunkt
Für das Errichten eines TN-, TT- oder ITSystems können hingegen können nur
Stromerzeuger eingesetzt werden, die
über eine Verbindung des Sternpunktes
oder eines Außenleiters mit dem „Erdungspunkt“ verfügen. Hier muss zwingend eine Elektrofachkraft die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen sowie
etem 02.2015
deren Wirkung vor der Inbetriebnahme
prüfen.
Leitfähige Bereiche
Stromerzeuger mit nur einem Abgang, die
nach dem Prinzip der Schutzmaßnahme
Schutztrennung arbeiten, können auch
zur Versorgung einzelner elektrischer Betriebsmittel in leitfähigen Bereichen mit
begrenzter Bewegungsfreiheit. z. B. im
Rohrgraben, verwendet werden. Der Aufstellungsort des Stromerzeugers und
gegebenenfalls zusätzlicher Trenntransformatoren zur Versorgung weiterer Verbraucher darf nur außerhalb des „engen“
leitfähigen Bereiches sein.
Leitungen
Nach DGUV Information 203-006 (früher
BGI/GUV-I 608) dürfen als bewegliche
Leitungen nur mehradrige Leitungen der
Bauarten H07RN-F oder H07BQ-F verwendet werden. Dabei ist die eingeschränkte thermische Belastbarkeit von
H07BQ-F zu beachten – zum Beispiel bei
Schweißarbeiten. Falls notwendig, muss
für einen zusätzlichen mechanischen
Schutz gesorgt werden (etwa durch Kabelbrücken oder Hochlegen).
Betrieb von Frequenzumrichtern
(FU) an Stromerzeugern
Für den Betrieb von FU-gesteuerten Geräten an Stromerzeugern empfiehlt sich,
bezüglich der Belastbarkeit des Generators eine Rücksprache mit den Herstellern
der Betriebsmittel mit Frequenzumrichter
Stromerzeuger sind mit Tragevorrichtungen auszustatten. Ab 50 kg wird eine Anschlageinrichtung zum Transport mithilfe
von Hebezeugen benötigt. Am Einsatzort
muss die zugehörige Betriebsanleitung
vorhanden sein.
Stromerzeuger mit Verbrennungsmotor
dürfen nur im Stillstand betankt werden.
Werden derartige Stromerzeuger innerhalb
von Gebäuden betrieben, sind sie in separaten Räumen mit ausreichender Belüftung
aufzustellen. Die Abgase sind über Rohre
oder Schläuche ins Freie abzuleiten.
Neue DGUV Information
Die BGI 867 „Auswahl und Betrieb von
Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen“ wird derzeit überarbeitet und
soll als neue DGUV Information 203-032
Gesetzliche Grundlagen
Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes
und § 3 der Betriebssicherheitsverordnung ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Zu beachten
sind auch:
▪▪ DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
(früher BGV A3)
▪▪ VDE 0100-551 „Elektrische
Anlagen von Gebäuden: Niederspannungs-Stromerzeugungsanlagen“
▪▪ VDE 0100-704 „Errichten von
Niederspannungsanlagen:
Anforderung für Betriebsstätten,
Räume und Anlagen besonderer
Art – Baustellen“
Weitere Hilfestellungen geben
folgende DGUV Informationen:
▪▪ DGUV Information 203-004
(früher BGI 594)
▪▪ DGUV Information 203-005
(früher BGI/GUV-I 600)
▪▪ DGUV Information 203-006
(früher BGI/GUV-I 608)
15
betrieb & praxis
„Auswahl und Betrieb von Stromerzeugern
auf Bau- und Montagestellen“ Anfang
nächsten Jahres veröffentlicht werden.
Ausrüstung bestimmt Einsatzart
Die Überarbeitung der BGI ergibt einen
grundsätzlich neuen Aufbau und erläutert
die elektrischen Gefährdungen praxisgerecht. Es wird unterschieden zwischen
Stromerzeugern mit Anschluss für den
Schutzpotenzialausgleich und Stromerzeugern mit Erdungsanschluss. Unterstützt durch eine Klassifizierung (siehe
Grafik „Entscheidungshilfe“) wird klar definiert, ob eine Elektrofachkraft vor Ort
notwendig ist oder nicht. Dabei gibt die
elektrische Ausrüstung des Stromerzeugers das spätere Einsatzgebiet vor. Der
Schutzmaßnahme „automatische Abschaltung durch RCD“ kommt bei Stromerzeugern, die über einen Anschluss für
den Schutzpotenzialausgleich verfügen,
ab dem zweiten angeschlossenen Verbraucher eine besondere Bedeutung zu.
Alle beschriebenen Schutzmaßnahmen
entsprechen den Anforderungen aus den
DGUV Informationen 203-004 (früher BGI
Stromerzeuger nach dem Prinzip „Schutztrennung“ → Anschlusspunkt → nur ein Betriebsmittel
594) und 203-006 (früher BGI/GUV-I 608)
sowie aus den einschlägigen VDE-Bestimmungen, z. B. DIN VDE 0100-410.
Stromerzeuger, die nach dem Prinzip
„Schutztrennung“ aufgebaut sind, gelten
für einen einzelnen angeschlossenen
Verbraucher direkt als Anschlusspunkt
im Sinne der DGUV Information 203-006
(früher BGI/GUV-I 608). Maßnahmen zur
Prüfung zum Erhalt des ordnungsgemäßen Zustandes sind ebenfalls Gegenstand der Ausführungen in der neuen
DGUV Information. Hans-Peter Steimel
Inbetriebnahme ohne Elektrofachkraft
Inbetriebnahme nur durch Elektrofachkraft
Stromerzeuger mit Anschluss für Schutzpotenzialausgleich
Stromerzeuger mit Erdungsanschluss
A
mit einem oder mehreren
Anschlüssen mit oder ohne
Isolationsüberwachungseinrichtung mit Abschaltung
C
mit integrierten RCDs als
Anschlusspunkt
D
nur als Übergabepunkt
Unabhängig von der Zahl der
Verbrauchsmittel
5.2.1
Elektrofachkraft legt die
notwendige Schutzmaßnahme fest
5.2.2
Nur ein
Verbrauchsmittel
5.1.1
B
mit mehr als einer Steckvorrichtung und einer 30-mA-RCD
für jeden Anschluss
Mehr als ein
Verbrauchsmittel
5.1.2
30-mA-RCD
für jedes
Verbrauchsmittel
5.1.2.1
Nur ein
Verbrauchsmittel
je Anschluss
5.1.2.1
Trenntransformator für
das zweite
und jedes
weitere
Verbrauchsmittel
5.1.2.2
(gefordert
bei erhöhter
elektrischer
Gefährdung)
Elektrofachkraft überprüft die angewandte Schutzmaßnahme
Betrieb
16
etem 02.2015
Fotos: BG ETEM; ELSPRO Elektrotechnik GmbH; ENDRESS Elektrogerätebau GmbH
Inbetriebnahme
Stromerzeuger
Entscheidungshilfe: Wann wird eine Elektrofachkraft vor Ort benötigt?
betrieb & praxis
Explosion einer Batterie
Ein Funke zu viel
Beim Abwischen einer Batterie entsteht
eine statische Aufladung. Der Funke schlägt
ins Innere durch. Die Batterie explodiert.
von der Innenseite des elektrostatisch
aufgeladenen Kunststoffgehäuses zu den
Batteriezellen im Inneren.
Die Gefährdungsbeurteilung des Batterieservice-Unternehmens hat diese Gefahren nicht genügend berücksichtigt.
Schutzmaßnahmen
Die zerstörte Batterie zeigt das Ausmaß der Explosion.
Foto: Vom Unternehmen zur Verfügung gestellt
A
lltag in einem Batterieservice-Unternehmen. Eine Batterie steht frisch geladen auf der Werkbank. Manuel S. soll
sie für den Kunden fertig machen. Er prüft
die elektrische Funktionsfähigkeit der
12 V NKW-Batterie 225 Ah. Dann will er sie
reinigen. Der Monteur reißt ein trockenes
Papiervliestuch von der Rolle über der
Werkbank und wischt die Batterie ab.
Plötzlich explodiert sie.
Wegfliegende Teile und verspritzte Säure verletzen den Beschäftigten. Prellungen und Verätzungen am Handgelenk sind
die Folge. Zum Glück trägt er die für diese
Arbeit angewiesene Schutzbrille und säurefeste Schutzhandschuhe. Das verhindert schwerere Verletzungen.
Unfallursachen
Die Explosion wurde vermutlich durch
eine elektrostatische Entladung mit
Durchschlag des Entladungsfunkens ins
etem 02.2015
Batterieinnere ausgelöst. Da die Batterie
kurz vorher aufgeladen wurde, ist davon
auszugehen, dass im Inneren sowohl
Wasserstoff als auch Sauerstoff und somit
Knallgas vorhanden waren. Durch „Nachgasen“ trat dies vermutlich über die
Druckentlastungsöffnungen auch aus der
Batterie aus.
Das Wischen mit dem trockenen Papiervliestuch (nicht antistatisch) auf dem
Batteriegehäuse aus Kunststoff verursachte eine elektrostatische Aufladung
des Gehäuses. Die Batterie stand auf
einer Pappunterlage auf einer Metallwerkbank. Die Metallwerkbank stand auf Gummifüßen und war damit gegen den Betonfußboden isoliert.
Daher war eine Entladung der elektrostatischen Aufladung nicht möglich. Auf
welchem Weg der Entladungsfunken ins
Batterieinnere fand, ist nicht genau zu sagen. Denkbar ist eine Entladung direkt
Die Explosionsgefahr ist nur zu beseitigen, wenn eine elektrostatische Aufladung des Batteriegehäuses sicher verhindert wird. Dazu können folgende Maßnahmen dienen:
▪▪ Batterien dürfen nur feucht gereinigt
werden. Zum Trocknen und Aufnehmen
von Feuchtigkeit sind nur antistatische
Tücher zu verwenden. Am Arbeitsplatz
sollen keine statisch aufladbaren Reinigungstücher, wie hier das nicht antistatische Papiervlies, vorgehalten werden.
▪▪ Als technische Schutzmaßnahme ist die
elektrostatisch ableitfähige Gestaltung
der Aufstellfläche/Werkbank zu empfehlen, z. B. durch eine leitfähige
(metallene) und geerdete Oberfläche
beziehungsweise Auflage.
▪▪ Auch die Versicherten selbst sollten sich
vor dem Handhaben von Batterien elektrostatisch entladen. Dazu kann man ein
sicher geerdetes Metallteil berühren.
Alternativ können – ähnlich wie in ESDBereichen – leitende Schuhbänder angelegt und ESD-Teststationen installiert
werden, an denen vor dem Betreten des
Bereichs die Ladungsfreiheit und Ableitfähigkeit der Person überprüft wird.
▪▪ Eine Betriebsanweisung für den Umgang mit Batterien und deren Reinigung
ist aufzustellen und die Versicherten
sind auf deren Grundlage regelmäßig
aktenkundig zu unterweisen.
Karsten Müller
→→info
Hinweise geben folgende Schriften:
▪▪ Datenblatt des jeweiligen Batterieherstellers mit Sicherheitshinweisen
▪▪ ZVEI-Merkblatt „Reinigen von
Batterien“
▪▪ DGUV Information 209-067
(bisher BGI 5017 „Ladeeinrichtungen
für Fahrzeugbatterien“
17
Erdraketen müssen
genau ausgerichtet
werden, damit sie
wie gewünscht in der
Zielgrube ankommen.
Erdraketen
Gefahr in der Tiefe
Der Einsatz von Erdraketen kann Zeit und Geld sparen.
Mangelnde Sorgfalt beim Erkunden vorhandener Leitungen
birgt jedoch das Risiko tödlicher Stromunfälle.
D
er Einsatz einer Erdrakete – auch Bodendurchschlagsrakete oder Bodenverdrängungshammer
genannt – ist eine sehr effektive Methode, Rohre mit
grabenloser Technik zu verlegen, birgt aber auch etliche Gefahren in sich.
In den Medien wird immer wieder von schweren
oder gar tödlichen Unfällen im Zusammenhang mit
Erdraketen berichtet. Dabei werden häufig unterirdisch verlegte Elektroleitungen beschädigt und es
kommt zu einem Spannungsübertritt auf das Erdraketensystem. Da sich der Bediener der Erdrakete bei
seiner Arbeit in einem „engen leitfähigen Raum“ befindet, ist diese Situation besonders gefährlich. Beim
Berühren der Anlage kann sofort ein tödlicher Strom
über die Person zur Erde fließen. Über einen solchen
tödlichen Unfall haben wir in „etem“ 3/2013, Ausgabe Energie- und Wasserwirtschaft, berichtet.
Arbeitsweise einer Erdrakete
Eine Erdrakete dient dazu, Leitungen zu verlegen,
ohne einen Graben ausheben zu müssen. Werden
Leitungen oder Kabel in einem offenen Graben verlegt, müssen oft Straßen, Eisenbahnlinien oder Einfahrten unterquert werden. Dabei ergeben sich
zwangsweise Verkehrsbehinderungen. Diese können
minimiert werden, wenn man mit einer Erdrakete
unter dem Verkehrsweg hindurch-„schießt“. Das
18
erübrigt den Verlegegraben, spart Zeit und gegebenenfalls auch Kosten. Effektiv ist das Verfahren auch
deshalb, weil Bohrung und Rohreinzug in der Regel
in einem Arbeitsgang erfolgen. Das Verfahren wird
für Gas-, Fernwärme-, Wasser-, Abwasser- und Telekommunikationsleitungen eingesetzt.
Die Erdrakete wird mit Druckluft vom Baustellenkompressor angetrieben. Das röhrenförmige Gehäuse verdrängt das Erdreich und es entsteht eine Erdröhre. Das Verfahren funktioniert in fast allen Böden.
Nur in moorigen Böden und in nicht verdrängbarem
Festgestein ist der Einsatz nicht möglich.
Um die Erdrakete starten zu können, müssen zunächst eine Start- und eine Zielgrube ausgehoben
werden. In der Startgrube wird die Startlafette aufgebaut. Mittels Peiloptik wird der Peilstab in der Zielgrube anvisiert. Danach wird die Erdrakete in der Lafette in Höhe und Seite einjustiert (siehe Abb. 1).
Die Erdrakete muss sehr gewissenhaft ausgerichtet
werden, denn sie ist nicht steuerbar. Erdraketen erreichen je nach Bodenbeschaffenheit eine Vortriebsgeschwindigkeit bis 15 m/h. Die Bohrungen können
in der Regel bis 15 m lang sein.
Bei Hausanschlüssen für Gas, Wasser, Abwasser,
Strom und Breitbandverkabelung können Erdraketen
auch direkt aus dem Haus starten. Ein Kopfloch vor
der Hausmauer ist nicht mehr erforderlich (siehe
etem 02.2015
betrieb & praxis
Abb. 1: Startlafette und Zieloptik in Startgrube, Peilstab in
Zielgrube
Abb. 2: Erdraketenvortrieb direkt aus dem Keller
Abb. 2). Ein Anpeilen des Zieles ist hierbei nicht möglich, weshalb diese Methode nur bei kurzen Strecken
anzuwenden ist und wenn Gefahren durch vorhandene Leitungen auszuschließen sind.
Verlauf von Leitungen nicht exakt bestimmt werden,
sind diese Systeme unter Umständen abzuschalten.
Durch Aufstecken eines Kopfes mit integriertem
Sender oder durch einen eingebauten Sender am Raketen-Anschlussschlauch ist eine Ortung der Erdrakete möglich. So lässt sich der Bohrverlauf überwachen.
Bei Abweichungen von der Solltrasse kann die Maschine zurückgefahren und neu angesetzt werden.
Erdverlegte Kabel und Leitungen sind immer als
unter Spannung stehend zu betrachten, sofern der
Betreiber die Spannungsfreiheit nicht ausdrücklich
bestätigt. Das Tragen geeigneter Schutzkleidung kann
die Verletzungsgefahr des Bedieners reduzieren.
Neben den von Personal und Aufsicht zu treffenden Schutzmaßnahmen gibt es auch technische
Möglichkeiten, um im Unglücksfall eine leitende Verbindung zwischen stromführender Leitung und Bediener zu verhindern:
▪▪ Verwenden nichtleitender Druckluftschläuche (Raketen-Anschlussschlauch, langer Druckluftschlauch).
▪▪ Anbau eines Isolationsadapters (siehe Abb. 3) an
das Nachziehstahlseil zur Unterbrechung der Stromübertragung (nur bei Verwendung des Zubehörs zum
direkten Einzug von PVC-Kurzrohren erforderlich!).
Um Unfälle zu vermeiden, ist es wichtig, das Personal
kontinuierlich in sicherheitsrelevanten Belangen von
Technik und Anwendung zu unterweisen. Dazu gehört es auch, Arbeitsunfälle und deren Ursachen zu
analysieren, damit das Personal für mögliche Gefahren sensibilisiert wird und die Arbeiten mit der entsprechenden Sorgfalt vorbereitet und ausführt.
Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen sind
auch in der Betriebsanweisung der Erdrakete zu verankern. Die Betriebsanweisung muss selbstverständlich an der Arbeitsstelle vorhanden sein.
Hans-Joachim Kuhnsch (BG BAU), Hartmut Oelmann (BG ETEM)
Mögliche Gefahren
Alle Arbeiten mit Erdraketen dürfen nur von fachlich
geschultem und unterwiesenem Bedienungspersonal
ausgeführt werden. Kenntnisse über den Baugrund,
bereits im Boden liegende Leitungen sowie über mögliche Hindernisse sind entscheidend für den sicheren
und erfolgreichen Einsatz einer Erdrakete.
Im Hinblick auf seine Erkundungs- und Sicherungspflicht hat sich das bauausführende Unternehmen
rechtzeitig vor Baubeginn bei den Versorgungsbetrieben nach Existenz und Lage von Versorgungsleitungen im Bereich der Baumaßnahme zu erkundigen.
Wie mit erdverlegten Kabeln und Leitungen umgegangen werden muss, kann detailliert in der DGUV
Information 203-017 (früher BGI 759) „Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter
Kabel und Rohrleitungen“ nachgelesen werden.
Während des Vortriebes verdrängt die Erdrakete
den Boden in den Porenraum des umgebenden Erdreiches. Daher ist immer eine bestimmte Überdeckung (Abstand zwischen Maschinenkörper und
Oberfläche) notwendig, um Beschädigungen der
Oberfläche zu vermeiden. Als Richtwert für die Überdeckung sollte der 10-fache Maschinendurchmesser
angenommen werden.
Auch der Abstand zu vorhandenen Leitungen sollte
im Hinblick auf das gewählte Verfahren der Neuverlegung oder Sanierung einer Leitung geprüft werden.
Der Mindestabstand zu vorhandenen Leitungen richtet sich nach den Vorgaben der jeweiligen Netz- und
Leitungsbetreiber.
Fotos/Illustrationen: TRACTO-TECHNIK
Sicherheitsmaßnahmen
Trotz sorgfältiger Erkundung, Vorbereitung und vorschriftsmäßiger Ausführung der Arbeiten sind Fremdleitungen von Erdraketen getroffen worden. Daher
sind Schutzmaßnahmen notwendig, wenn mit stromführenden Anlagen im Untergrund zu rechnen ist.
Als Erstes ist der Verlauf vorhandener Leitungssysteme zu erkunden. Ist dieser unklar, müssen mögliche Leitungen im Untergrund geortet werden. Eventuell sind auch Suchschlitze erforderlich. Kann der
etem 02.2015
Abb. 3: Neu entwickelter Isolieradapter für das Nachziehseil
einer Erdrakete
19
betrieb & praxis
Unfallprävention
„Dem Zufall keine Chance!“
Bei Unfällen spielt das Verhalten oft eine wesentliche Rolle.
Wie sich das Sicherheitsbewusstsein stärken lässt, weiß
Präventionsexperte Reinhard Lenz.
L
eichtsinn kann schmerzhafte Folgen haben. Wer
anderen im Nachhinein nur die Schuld zuweist,
macht es sich zu einfach. Denn vor unbedachten
Entscheidungen ist niemand sicher. Wie aber kann
das Sicherheitsbewusstsein verbessert werden? Dazu befragt etem Reinhard Lenz, Inhaber des Instituts
Input in Dortmund, das sich seit über 20 Jahren mit
Schulung und Medienentwicklung in der Prävention
beschäftigt.
Unfall am Trockner
Der Betriebselektriker einer großen Wäscherei
wollte in einem Wäschetrockner Verunreinigungen beseitigen. Das teilte er den Beschäftigten an der Anlage mit. Er schaltete das
Gerät ab und wartete etwa zehn Minuten, damit es abkühlen konnte. Der Hauptschalter
ließ sich durch ein Vorhängeschloss sichern,
der Elektriker verzichtete aber darauf. Er kletterte auf die mehrere Meter hohe Bühne und
stieg in den Trockner. Kurze Zeit später schaltete eine neu hinzugekommene und deshalb
nichtsahnende Kollegin die Maschine ein.
Nach einigen Umdrehungen fiel der Mann völlig orientierungslos aus der Trommel auf das
Förderband davor. So entging er nach der
Lebensgefahr im Trockner auch einem Absturz
in die Tiefe und kam mit Prellungen, Schürfund Schnittverletzungen davon.
? Herr Lenz, Sicherheit beginnt im Kopf. Wie kön-
nen wir diese Erkenntnis nutzen, um Unfälle zu
vermeiden?
Reinhard Lenz: Ich denke, der Kopf allein reicht da
nicht. Das Wissen muss tiefer gehen, sozusagen bis
in die Herzen. Der Satz „Gefahr erkannt, Gefahr gebannt“ stimmt zwar meistens, aber nicht immer.
Sonst würde kein Raucher mehr rauchen und niemand ohne Schutzbrille schleifen.
? In unserem Beispiel hat der Techniker den Haupt-
schalter nicht gesichert. Diese Entscheidung war
offenbar nicht Ergebnis eines logischen Abwägungsprozesses, sondern kam eher aus dem Bauch
heraus. Was geht in uns vor, bevor wir handeln?
Ob eine Entscheidung, die zu einem Unfall beigetragen hat, leichtsinnig war, weiß man leider erst
hinterher. Der Beschäftigte in der Wäscherei hatte
vorher wohl keinen Zweifel daran, dass alles gut
gehen wird. Es greift auch zu kurz, das Ganze auf
eine einzige, momentane Entscheidung zu reduzieren. Ein Unfall hat immer ein ganzes Bündel von
Ursachen. Möglicherweise hat der Techniker zuvor
eine Million Dinge richtig gemacht und damit sogar
organisatorische oder technische Defizite ausgeglichen. Was lief am Unfalltag anders? Vielleicht
haben psychische Faktoren eine Rolle gespielt:
Stress, Zeitdruck, Angst vor Ärger ...
»Ein Unfall hat immer ein ganzes Bündel von
Ursachen.«
? Dennoch hätte die Unfallursache im beschriebe-
Lebenswichtig: Produktionsanlagen vor Instandhaltungsarbeiten gegen Wiedereinschalten sichern.
20
nen Fall leicht vermieden werden können.
Bei intuitiven Entscheidungen haben Lebens- und
Berufserfahrung ein sehr starkes Gewicht. Das Risiko
wird quasi „gefühlt“. Und die Erfahrung zeigt, dass
Gefahrensituationen unterschiedlich eingeschätzt
werden. Denn die eigene Lebenserfahrung ist nur ein
persönlicher Ausschnitt der Lebenswirklichkeit und
sieht bei jedem anders aus – besonders wenn
bisher immer alles gut gegangen ist. Wird ein Risiko
unterschätzt, fehlt der Respekt davor und die
Wahrscheinlichkeit steigt, dass irgendwann etwas
schiefgeht. Ziel einer Unterweisung muss deshalb
sein, vermeintlich unterschätzte Risiken realistisch
zu beurteilen.
etem 02.2015
betrieb & praxis
Zeitdruck und Improvisation erhöhen das Unfallrisiko.
Reinhard Lenz,
Experte im verhaltensorientierten
Arbeitsschutz
? Dann muss die persönliche Risikoeinschätzung
trainiert werden?
Eine fundierte Ausbildung, Einarbeitung und Unterweisungen helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen,
realistisch zu bewerten und angemessen zu bewältigen. Häufig wird der gesunde Menschenverstand als
vernünftige Entscheidungsgrundlage angeführt. Der
setzt allerdings schon mal aus, z. B. unter Alkohol, im
Krankheitsfall oder bei besonderen Umständen, wie
dem Tod eines nahen Angehörigen.
Fotos: BG ETEM/A. Kaya; Fotolia/Foto-Ruhrgebiet; privat
? Auf gute Qualifizierung kommt es also an. Aber
auch darauf, den Mitarbeitern zu verdeutlichen,
dass die Sicherheit im Unternehmen einen hohen
Stellenwert hat.
Ein Betrieb muss unbedingt seine Prozesse kontrollieren. Allerdings kann nicht jede Situation vorgedacht und geregelt werden. Ab einer gewissen
Anzahl von Sicherheitsregeln können Beschäftigte
nicht mehr alle erinnern und die Akzeptanz sinkt.
Eine Bordsteinkante hat das Gefahrenpotenzial, dass
man darüber stolpern kann. Trotzdem wäre eine
Arbeitsanweisung zum Besteigen der Bordsteinkante
kontraproduktiv. Gleichzeitig müssen Arbeitsschutzverantwortliche und Mitarbeiter lernen, die Schicksalhaftigkeit von Unfällen zu negieren. Der Spruch
„Wo gehobelt wird, fallen Späne“ ist das genaue
Gegenteil von Prozesskontrolle und Führungsqualität.
? Wie kann man aber die Mitarbeiter zu Verbünde-
ten für sicheres Arbeiten machen?
Grundsätzlich will jeder sicher arbeiten. Verletzungen
etem 02.2015
sind schmerzhaft, das führt niemand bewusst herbei. Empfinden Mitarbeiter das Schutzniveau im
Betrieb jedoch als unrealistisch hoch, wird es schwer,
sie zu erreichen. Es geht dann darum, die Beschäftigten stärker zu überzeugen und ihre Risikoeinschätzung besser zu trainieren. Dabei droht aber ein Image
als Besserwisser. Menschen, die überall und immer
Gefahren wittern, sind nicht sehr beliebt. Um positiv
wahrgenommen zu werden, als Unterstützer und Vertrauter, ist ein hohes Maß an sozialer Kompetenz
erforderlich. Eine gute Möglichkeit, um Gefahrenquellen zu verdeutlichen, sind Beinaheunfälle.
»Risiken frühzeitig erkennen, realistisch bewerten und angemessen bewältigen.«
? Durch die Auseinandersetzung mit Beinahe- und
Bagatellunfällen kann man Denkanstöße geben?
Ja, wenn es gelingt, deren Bedeutung zu vermitteln.
Das geht aber nur auf Augenhöhe mit den Mitarbeitern. Die kennen die Arbeitsvorgänge aus der Praxis
selbst am besten. Vorgesetzte und Verantwortliche
können bei offener Diskussion über Beinaheunfälle
eine Menge lernen. Und die Beschäftigten schulen
ihr Sicherheitsbewusstsein. Sie denken mehr über
Unfallgefahren nach und über vorausschauendes
Verhalten, um dem Zufall keine Chance zu geben.
?Dazu müssen Mitarbeiter Fehler eingestehen …
Deshalb ist für den Erfolg eine Vertrauenskultur dringend notwendig. Sonst wird keiner wagen, mit seinen
Missgeschicken oder gar seinem Fehlverhalten herauszurücken, auch wenn bislang nichts passiert ist.
Und dann gibt es auch keinen Austausch über mögliche produktionstechnische Schwächen. – Wissen
Sie, Sensibilisieren ist wie Staubwischen. Es hört
nie auf. Ist man gerade fertig, kann man wieder von
vorne beginnen. Nur dort, wo technische Maßnahmen Verhaltensfehler von vornherein ausschließen,
verliert Sensibilisierung an Bedeutung.
Gespräch: Martin Steiner
21
betrieb & praxis
Intranetbasierte Arbeitssicherheitssoftware
Werkzeuge für sicheres Arbeiten
A
rbeitsschutz in größeren Betrieben zu
organisieren kann schnell zur Herausforderung werden. Die Software „Intranet
Präventionswerkzeuge“ liefert Unternehmen eine Reihe nützlicher Instrumente,
mit deren Hilfe sich die betrieblichen Anforderungen leichter bewältigen lassen.
Das Programm wurde eigens für die Intranetinfrastruktur von Mittel- und Großbetrieben bzw. Konzernstrukturen entwickelt.
Angesprochen sind Unternehmen der
BG ETEM, die ein Intranet auf HTMLBasis verwenden. Sämtliche Funktionen
der Software sind offen gestaltet. Sie
besteht aus einer Vielzahl von optionalen
Modulen. Das heißt, Unternehmen können frei entscheiden, welche Komponenten sie einsetzen möchten.
Flexible Gestaltung durch Module
Daten, Datenbanken, Anwendungsdesign,
Benutzerführung und Fachbegriffe sind
kompatibel und aufeinander abgestimmt.
Die erstellte Anwendung lässt sich auch
nach der Installation durch Module erweitern. Bestehende Daten bleiben erhalten
und können darüber hinaus leicht in zusätzliche Module integriert werden.
In der ersten Entwicklungsphase sind
folgende Module entstanden:
▪▪ Das zentrale Modul ist die Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz,
an die sich das ergänzende Modul zur
Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung anlehnt.
▪▪ Das Modul Gefahrstoffverzeichnis erfasst und verwaltet die erforderlichen
Gefahrstoffinformationen.
▪▪ Der installierte Betriebsanweisungseditor sorgt dafür, dass der Unternehmer
22
Personenbezogene
Daten
Drucker
Benutzerdaten
Smart
Bilder,
Dokumente
Migration bestehender
Daten: PGL, .xls
Die Software verfügt
über zahlreiche
Schnittstellen zu
anderen Systemen.
Kalender
E-Mail
oder Vorgesetzte die notwendigen Betriebs- und Arbeitsanweisungen erstellen
und aktualisieren kann.
▪▪ Eine umfangreiche Regelwerkbibliothek
enthält die nötigen Quellen – Gesetze,
Verordnungen und berufsgenossenschaftliche Schriften –, die als Hintergrundinformationen dienen.
▪▪ Ist die Gefährdungsbeurteilung bereits
mithilfe der Software „Praxisgerechte
Lösungen“ dokumentiert worden, kann
ein Migrationstool bei der Übernahme
der Daten unterstützen.
Gleichzeitig gewährt die Software anderen Systemen Zugriff auf Informationen:
▪▪ Kommunikation über den vorhandenen
E-Mail-Client und das Kalenderprogramm der Nutzer,
▪▪ Import von Dokumenten, wie Messprotokolle, Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisungen etc. sowie
▪▪ Nutzung durch verschiedene Arbeitsstationen, zum Beispiel PC, Tablet-PC
oder Thin-Clients.
Eine Benutzerverwaltung passt den Workflow für Freigabe, Veröffentlichung und Administration an die betrieblichen Abläufe
an. Das System erlaubt auch, dass Experten vor Ort aus dem betrieblichen Produktionsprozess heraus Inhalte bearbeiten
können. Die webbasierte Anwendung beruht auf freien Software-Komponenten.
Unternehmen brauchen also keine kostenintensiven Lizenzanforderungen zu
fürchten.
Bei Interesse an der Software wenden Sie
sich bitte an:
Axel Mühlthaler
Telefon: 0221 3778-6060
Martin Schröttke
Telefon: 0221 3778-6063
E-Mail: [email protected]
Schnittstellen
„Intranet Präventionswerkzeuge“ bietet
eine Reihe von Schnittstellen zu anderen
Systemen und daher die Möglichkeit,
vorhandene Datenquellen zu verwenden.
Axel Mühlthaler, Martin Schröttke
→→info
Einen ersten Eindruck der Software
vermittelt die aktuelle Online-Ausgabe
von etem unter www.bgetem.de
> Medien/Service > etem 2/2015
Weitere Informationen finden Sie unter
www.bgetem.de, Webcode 15769680.
etem 02.2015
Grafik: BG ETEM
Die passende Software
erleichtert den Arbeitsschutz in Betrieben.
„Intranet Präventionswerkzeuge“ bietet eine
Fülle an praktischen
Hilfsmitteln – kostenlos!
betrieb & praxis
Prävention und Recht
▪▪ freiwillige
Mitteilungen der Beschäftigten über private Erkrankung, Informationen vom Betriebsarzt mit Einwilligung
der Beschäftigten.
Für
Klarheit
sorgen
Wie sind arbeitsmedizinische
Vorsorge und Eignungsuntersuchungen geregelt?
Illustration: Fotolia, Gstudio Group
E
ignungsuntersuchungen sind von arbeitsmedizinischer Vorsorge nach der
„Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge“ (ArbMedVV) rechtlich zu trennen. Sachlich können sie sich überschneiden.
Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen sind das Ziel der
arbeitsmedizinischen Vorsorge. Eignungsuntersuchungen hingegen dienen der
Feststellung, ob eine Person aufgrund ihrer Gesundheitssituation die Anforderungen für eine bestimmte Tätigkeit erfüllt.
Letztere kommen in Betracht, wenn Gesetze medizinische Untersuchungen vorschreiben oder wenn der Arbeitgeber
objektive Anhaltspunkte für Gesundheitsbeeinträchtigungen hat. Gesetzliche Vorschriften findet man zum Beispiel in der
Röntgen-, Strahlenschutz- oder Druckluftverordnung sowie im Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie muss der Arbeitgeber
befolgen, egal, ob auch eine arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgen muss. Vorschriften, die nur allgemein die körperliche Eignung für bestimmte Tätigkeiten vorschreiben – etwa die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (§ 35) – oder Empfehlungen zum Beispiel in berufsgenossenschaftlichen Informationen verpflichten
nicht dazu, Eignungsuntersuchungen
durchzuführen. Die Verantwortlichen können aufgrund eigener Anschauung und
praktischer Erfahrung über die Eignung
entscheiden.
Wann muss reagiert werden?
Hingegen können objektive Anhaltspunkte für Gesundheitsbeeinträchtigungen
Eignungsuntersuchungen nötig machen.
Solche Anhaltspunkte können sein:
etem 02.2015
»Bei Anhaltspunkten für eine
Gesundheitsbeeinträchtigung
muss eine Eignungsuntersuchung erfolgen.«
▪▪ für
medizinische Laien erkennbare
Anzeichen für Beeinträchtigungen der
Gesundheit (zum Beispiel Übelkeit, Anzeichen für Schwindel oder Schmerzen),
▪▪ andere Indizien im Verhalten (häufigere
kleinere Unfälle beziehungsweise Schadensfälle) oder
In diesen Fällen sind Eignungsuntersuchungen nötig, weil Beschäftigte keine
Tätigkeiten ausüben dürfen, durch die
sie selbst oder andere gefährdet werden
(§ 7 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift
„Grundsätze der Prävention“ – DGUV-Vorschrift 1).
Ergeben sich medizinische Bedenken
oder lassen sich die Beschäftigten nicht
untersuchen, muss der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen
(zum Beispiel Umsetzung, Versetzung, gegebenenfalls Kündigung).
Außer in den beschriebenen Fällen hat
weder der Arbeitgeber eine Rechtspflicht,
Eignungsuntersuchungen durchzuführen,
noch haben die Beschäftigten die Pflicht
daran teilzunehmen.
Vereinbarung im Arbeitsvertrag
Liegen Arbeitsbedingungen vor, bei denen trotz Arbeitsschutzmaßnahmen mit
Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten oder von Dritten zu rechnen
ist, falls die Beschäftigten für die Tätigkeiten gesundheitlich ungeeignet sind, können Eignungsuntersuchungen jedoch
sinnvoll sein.
Dann kann der Arbeitgeber Eignungsuntersuchungen im Arbeitsvertrag vereinbaren. Die Vereinbarung muss bezüglich
Art und Umfang der Untersuchung dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den
datenschutzrechtlichen Anforderungen
genügen.
Der Arbeitgeber darf den Abschluss
oder die Änderung eines Arbeitsvertrages
von einer gesundheitlichen Untersuchung
abhängig machen. Voraussetzung ist,
dass dies nötig ist, um festzustellen, ob
der Bewerber für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist. Wird die Tätigkeit bereits
ausgeübt, ist eine nachträgliche Vereinbarung nur freiwillig möglich.
Ohne Vereinbarung ist der Arbeitgeber
nicht verantwortlich für Unfälle, die aufgrund unbekannter Beeinträchtigungen
eintreten, außer er übersah oder ignorierte objektive Anhaltspunkte.
Die umstrittene betriebsverfassungsrechtliche Frage, ob man Eignungsuntersuchungen in Betriebsvereinbarungen
regeln kann, müssen Arbeitsgerichte
klären. Wolfram Strunk
23
gesundheit
Ein starkes Team für den neuen beruflichen Einstieg: Dietmar Zeffler, Stefan Müller, Rehaberater der BG ETEM, Reinhard Kleinschmidt, Geschäftsleiter Finanzen/Controlling/Personal, und Ausbilder Henning Bremer, Bereichsleiter Mechanische Konstruktion (v.l.n.r. ).
Rehabilitation
Fast schon wie eine Familie
Nach einem schweren Wegeunfall kann Dietmar Zeffler seinen erlernten Beruf als
Industriemechaniker nicht mehr ausüben. Aber Dank der Unterstützung durch
seinen Arbeitgeber und die BG ETEM startet er durch und beginnt seinen neuen Job
als Technischer Produktdesigner bei der BLOCK Transformatoren-Elektronik GmbH.
A
m Morgen des 3. Juni 2010 ist der
34-jährige Dietmar Zeffler mit seinem
Auto auf der Landstraße auf dem Weg zur
Arbeit. Ein aus einer Seitenstraße kommendes Fahrzeug nimmt ihm die Vorfahrt.
Der Unfall lässt sich nicht mehr vermeiden, trotz Vollbremsung knallt Dietmar
Zefflers Auto mit hoher Geschwindigkeit
in die Fahrerseite des anderen Pkw. Ein
Rettungswagen bringt ihn nach Bremen
ins Klinikum links der Weser. Dort diagnostizieren die Ärzte einen Bruch des linken Handgelenks und – wesentlich
24
schwerwiegender – einen Schienbeintrümmerbruch im Bereich des Sprunggelenks. Mit einem Fixateur stabilisieren die
Ärzte das Bein. Nach zehn Tagen ist das
Gewebe nicht mehr so dick und geschwollen. Die Ärzte können jetzt mit einer großen Platte und mehreren Schrauben die
Knochen fixieren. Nach sechs Wochen
darf Dietmar Zeffler das Krankenhaus verlassen. Es beginnt die ambulante Reha.
An fünf Tagen die Woche wird der Patient zur Therapie in die BG-Unfallambulanz
und Rehazentrum Bremen gefahren.
„Durch medizinische Trainingstherapie,
Krankengymnastik, Lymphdrainage und
Massage haben die mich da über Monate
wieder richtig gut aufgepäppelt“, erinnert
sich Zeffler.
Rückschläge blieben nicht aus
Ermutigt von den Fortschritten beginnt
der Facharbeiter im Bereich Werkzeugund Vorrichtungsbau bei der BLOCK Transformatoren-Elektronik GmbH in Verden eine Arbeits- und Belastungserprobung an
seinem bisherigen Arbeitsplatz im Unteretem 02.2015
gesundheit
nehmen. Mit unerfreulichem Ergebnis:
„Am Anfang waren es zwei Stunden am
Tag. Aber schon bei der Steigerung auf
vier Stunden hat sich gezeigt, dass es für
mich sehr schwierig wird. Durch das lange
Stehen an der Werkbank hatte ich große
Schmerzen im linken Fuß und Unterschenkel. Und bei sechs Stunden war es
kaum noch auszuhalten“, schildert Zeffler. „Da hat dann auch der Durchgangsarzt gesagt, das brechen wir ab, das
macht keinen Sinn“, erinnert sich der
heute 39-Jährige. „Das war für mich ein
Schock. Ich habe meinen Job wirklich gerne gemacht und stand jetzt vor der Frage,
wie soll es weitergehen?“ Bevor sich diese Frage klären sollte, ging es zunächst
einmal für drei Monate zur stationären
Reha in das Berufsgenossenschaftliche
Unfallkrankenhaus Hamburg.
Fotos: wdv/K. Eggers
Rehaberater kommt ins Spiel
Als sich abzeichnet, dass eine berufliche
Wiedereingliederung in den alten Job
nicht möglich ist, kommt Rehaberater Stefan Müller von der Bezirksverwaltung
Braunschweig der BG ETEM ins Spiel. Er
organisiert ein gemeinsames Treffen im
Unternehmen. Zusammen mit Dietmar
Zeffler diskutieren Personalverantwortliche des Unternehmens und der Rehaberater, wie die Zukunft des Facharbeiters
im Unternehmen aussehen könnte und
welche Arbeitsplätze für ihn infrage kämen. Viele Ideen müssen verworfen werden. Mal ist der Arbeitsplatz nur über
mehrere Treppenstufen zu erreichen, mal
wäre die Tätigkeit mit dem Tragen schwerer Bleche verbunden. Beides kommt
nicht infrage.
Fest steht zunächst nur, dass das Unternehmen alles versucht, um ihm eine neue
berufliche Perspektive zu bieten. „Die Erfahrung, dass von unserem CEO Wolfgang
Reichelt die Weisung kam ,wir finden eine
Lösung‘, und die Unterstützung durch die
Kollegen haben mir damals sehr geholfen. Es gab einem wirklich das Gefühl,
dass wir hier fast schon wie eine Familie
sind“, schildert Zeffler seine damaligen
Gefühle. Und dann ist es so weit. Auf der
Suche nach einer neuen Beschäftigung
wird plötzlich die Idee geboren: „Warum
schulen wir Herrn Zeffler nicht um, zum
Technischen Produktdesigner?“.
Bevor die Berufsgenossenschaft eine
solche Maßnahme aber unterstützt, wird
geprüft, ob der angehende Umschüler die
Voraussetzungen für die neue Tätigkeit eretem 02.2015
An seinen alten Arbeitsplatz, der langes
Arbeiten im Stehen
an der Werkbank
erforderte, konnte
Dietmar Zeffler wegen
seiner Verletzung
nicht zurückkehren.
Vier Jahre nach seinem schweren Unfall
ist Dietmar Zeffler
glücklich mit seinem
neuen Beruf als
Technischer Produktdesigner.
füllt. Alle Tests besteht Dietmar Zeffler
souverän. Nächste Stufe: Reha-Vorbereitungslehrgang. Im Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft in Verden werden in einem dreimonatigen Lehrgang die
Grundkenntnisse in Mathematik, Deutsch
und Englisch aufgefrischt und die Teilnehmer in EDV geschult, bevor dann die eigentliche Umschulung beginnt.
Voller Einsatz in der Umschulung
Zweieinhalb Jahre dauert sie. Rehaberater
Stefan Müller erläutert, wie die Berufsgenossenschaft Zeffler während dieser Zeit
finanziell unterstützte: „Während der Phase der medizinischen Rehabilitation erhielt Herr Zeffler von der BG ETEM Verletztengeld, das dann mit Beginn der Umschulung auf Übergangsgeld umgestellt
wurde. Daneben erhalten Versicherte
während einer solchen Maßnahme Reisekosten, eine Lehrmittelpauschale und
Verpflegungsgeld. Zudem bekommt Herr
Zeffler von der BG ETEM eine Verletztenrente.“
Bei der betrieblichen Umschulung zum
Technischen Produktdesigner handelte es
sich um eine duale Ausbildung. Neben
der Ausbildung im Betrieb besuchte Zeff-
ler eine ganz normale Berufsschule. „Die
Schule war zwar anstrengend, aber immer
lustig. Da war ich schon der alte Sack in
der Klasse“, erzählt Zeffler rückblickend
und lacht. „Meine Klassenlehrerin war so
alt wie ich und manche Klassenkameraden haben sich anfangs gar nicht getraut
mich zu duzen.“ Sein Ausbilder Henning
Bremer erinnert sich vor allem an den großen Ehrgeiz, den der Umschüler während
der Maßnahme an den Tag legte. „Sowohl
die Berufsschule wie auch das Bildungswerk haben immer das große Engagement
von Herrn Zeffler betont. Wir mussten ihn
manchmal schon ein wenig beruhigen,
damit er sich nicht zu viele Gedanken darüber macht, wie er seine Pflichten als
Umschüler erfüllen kann.“
„Aber das ist doch ganz klar, dass ich
Einsatz gezeigt habe“, meint Zeffler, „man
muss doch nur bedenken, wie viel Geld
das alles gekostet hat.“ Dass sich der Einsatz lohnt, zeigt das Ergebnis der Abschlussprüfung, die er mit einer glatten
Eins besteht. Viel wichtiger ist aber, dass
er vier Jahre nach dem schweren Unfall einen neuen Beruf hat, in dem er sich wohlfühlt und den er ohne gesundheitliche Beschwerden ausüben kann. Christoph Nocker
25
gesundheit
Reform der Erste-Hilfe-Kurse
Schnell handeln im Notfall
der Fülle der Themen mittel- und langfristig oft nicht mehr an alle Inhalte der
Grundausbildung. Die künftige Erste-Hilfe-Aus- und -Fortbildung verzichtet deshalb auf eine Detailgenauigkeit der Anweisungen sowie auf überflüssige medizinische Informationen. Stattdessen stehen
grundsätzliche Handlungsstrategien und
einfachere Erste-Hilfe-Maßnahmen im Fokus. Dadurch sind die Kurse praxisnah
umsetzbar und die Inhalte können leichter
erlernt werden. Der Praxisanteil in der Ausund Fortbildung rückt in den Vordergrund.
Didaktisch optimiert erreicht das Konzept
eine Verzahnung von theoretischem
Grundwissen mit praktischem Handeln.
Dies erhöht die langfristige Verfügbarkeit
der Kenntnisse.
Vom 1. April 2015 an durchlaufen betriebliche Ersthelfer
eine verkürzte Ausbildung. Die Kurse werden praxisnäher aufgebaut und die Fortbildung intensiviert. Im Notfall ist so Wissen besser parat.
D
ie Unfallversicherungsträger und die
Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (EH) haben gemeinsam ein neues Konzept der betrieblichen Erste-Hilfe-Ausund Fortbildung erarbeitet, die ab dem
1. April 2015 in Kraft tritt. Die Ausbildung
wird von 16 auf neun Unterrichtseinheiten
(= UE) gestrafft, der Umfang der regelmäßig erforderlichen Fortbildung von acht
auf neun UE ausgeweitet. Eine Unterrichtseinheit dauert jeweils 45 Minuten.
Bis zum 31. März 2015 umfasst die Grundausbildung noch 16 UE und das EH-Training wie bisher nur acht UE. Eine Fortbildung wird spätestens alle zwei Jahre fällig.
Jedes Jahr absolvieren in Deutschland
etwa 1,5 Millionen Versicherte betriebliche Ersthelfer-Kurse. Ungefähr ein Drittel
dieser Teilnehmer besucht eine Ausbildung, etwa zwei Drittel nehmen an Fortbildungen teil. Der Ersthelfer ist ein ausgebildeter Laie, der unmittelbar am Notfallort Maßnahmen ergreifen kann, um
akute Gefahren für Leben und Gesundheit
26
abzuwenden. Seine Aufgaben ergeben
sich aus Art und Umfang seiner Ausbildung zum Ersthelfer und seiner laufenden
Fort- und Weiterbildung.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und
DGUV-Vorschrift 1 beschreiben die wesentlichen Rechtsgrundlagen für Aus- und
Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern.
Die DGUV-Regel 100-001 konkretisiert die
Anforderungen und wird im Rahmen der
Revision zum 1. April 2015 geändert, ebenso der DGUV-Grundsatz 304-002 „Ermächtigung von Stellen für die Aus- und
Fortbildung in der Ersten Hilfe“ (bisher
BGG/GUV-G 948).
Neue Zielrichtung
In den letzten Jahren haben sich beispielsweise im Bereich der Reanimation deutliche Vereinfachungen ergeben, die für eine
inhaltliche Anpassung der Ausbildung
sprechen. Gleichzeitig deuten verschiedene wissenschaftliche Studien darauf hin,
dass die Grundausbildung inhaltlich überladen ist. Ersthelfer erinnern sich wegen
Kursinhalte sind angepasst
Die Erste-Hilfe-Ausbildung bezieht zukünftig lebensrettende Maßnahmen, einfache Erste-Hilfe-Maßnahmen und die
psychische Betreuung mit ein. Das neue
Konzept stellt die Handlungskompetenz
der betrieblichen Ersthelfer in den Vordergrund, zum Beispiel mit den Lernzielen:
▪▪ eigene Sicherheit bzw. das eigene
Schutzverhalten, zum Beispiel durch
das Absichern einer Unfallstelle,
▪▪ den Notruf absetzen können,
▪▪ Rettung von Personen aus einem Gefahrenbereich inklusive Straßenverkehr,
▪▪ Maßnahmen zur psychischen Betreuung
und zum Wärmeerhalt durchführen können.
Zusätzlich gehören die klassischen Themen wie „bedrohliche Blutungen“,
„Wundversorgung“ oder „Störungen von
Atmung, Bewusstsein oder Kreislauf“ in
Verbindung mit den „lebensrettenden Sofortmaßnahmen“ zu den Lerninhalten der
Grundausbildung. Die praktischen Inhalte
werden durch viele Ausbilderdemonstrationen und Teilnehmerübungen verdeutlicht.
Regelmäßige Fortbildung
Das Erste-Hilfe-Training soll die in der
Grundausbildung erworbenen Kompetenzen zur Bewältigung von Notfallsituationen sichern. Es ist deutlich zielgruppenetem 02.2015
gesundheit
Gegenüberstellung Erste-Hilfe-Kurse alt – neu
bis 31.3.2015
2x8
8
8
8
8
8
8
8
8
8
16 UE
Ausbildung
spätestens alle 2 Jahre
8
8
8
8
8
8
alt:
je 8 UE
an 9 Tagen
(gleiche)
Zwischensumme weitere
Fortbildungen
Zwischenstand
nach 14 Jahren
bzw. nach 7
Fortbildungen
Fortbildungen
8
16
72 UE
der Dauer aller
Kurse gesamt
spätestens
alle 2 Jahre
ab 01.04.2015
9
9
9
9
9
9
9
9 UE
Foto: Getty Images/Hero Images
UE = Unterrichts-Einheit
▪ Ausbildung
▪ Fortbildung
Geänderte Ausbildungsdauer:
▪▪ Der Zeitaufwand für die Grundausbildung reduziert
sich durch kompakte Gestaltung (9 UE) auf einen Tag.
▪▪ Die Fortbildung (bisher 8, zukünftig 9 UE, weiterhin
alle 2 Jahre) wird aufgewertet.
▪▪ Die Aus- und Fortbildung kann also ab April 2015
jeweils an einem Tag erfolgen.
orientierter gestaltet. Hierfür stehen neben den obligatorischen auch optionale
Themen zur Verfügung, die anhand des
spezifischen Bedarfs und der Anforderungen der Teilnehmer oder Unternehmen
ausgewählt werden können.
Optionale Themen sind: Unfälle durch
elektrischen Strom, Gewalteinwirkungen
auf den Kopf, Amputationsverletzungen,
Verletzungen der Augen oder im
Bauchraum, hirnbedingte Krampfanfälle,
Knochenbrüche und Gelenksverletzungen, Sportverletzungen, Sonnenstich/
Hitzschlag, spezielle Atemstörungen, Erfrierungen, Brandverletzungen, Verätzungen, Unterkühlungen oder Vergiftungen.
Die um eine Unterrichtseinheit länger
dauernden und gegebenenfalls betriebsbezogenen Fortbildungsübungen stärken
die Hilfskompetenz der Ersthelfer und
Ausführungssicherheit bei den nach wie
vor seltenen Einsätzen. Auch Erste-Hilfe-Maßnahmen in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder können im
neuen Konzept im Rahmen der neun UE
umfassenden Fortbildungen abgedeckt
werden.
Neue Kursgebühren
Im Rahmen der Revision der Erste-Hilfe-Aus- und -Fortbildung liefen Verhandlungen mit den ermächtigten Stellen beziehungsweise den EH-Organisationen
etem 02.2015
über die reformierten Kursinhalte und die
neuen Gebühren. Die Kursgebühren werden wie bisher auch weiterhin jährlich
zum 1. Januar angepasst und von der
BG ETEM für deren Betriebe übernommen.
Sie ändern sich mit der Novellierung erneut ab dem 1. April 2015. Die Gebühren
für 2015 werden deshalb von der „Qualitäts-Sicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH)“
an die Reform angepasst und mit den ermächtigten EH-Ausbildungsstellen neu
vereinbart.
Vorteile des neuen Konzepts
Der Zeitaufwand für die Erste-Hilfe-Ausund -Fortbildungen (jeweils neun UE) entspricht mit knapp sieben Stunden einem
Arbeitstag und kann mit Pausen auch in
einer eintägigen Veranstaltung durchgeführt werden. Durch die Neustrukturierung mit neun Unterrichtseinheiten kann
im Vergleich zu früher ein Schulungstag
für die Ausbildung wegfallen – eine Einsparung für die Unternehmen, die ja Kursteilnehmer von der Arbeit freistellen. Weiterhin sind die didaktisch moderneren
und damit nachhaltigeren Kursinhalte mit
intensiverer, betriebsbezogener Fortbildung zu sehen. Diese führen nach sieben
Wiederholungen insgesamt zur gleichen
Dauer der Aus- und Fortbildungskurse wie
bisher. Auch die Schulung in Erster Hilfe
im Rahmen des Erwerbs der Fahrerlaubnis
9
9
9
9
9
9
9
9
9
neu:
je 9 UE
an 8 Tagen
wird aller Voraussicht nach im Laufe des
Jahres 2015 ebenfalls neun Unterrichtseinheiten dauern und die bisherigen Kurse beziehungsweise die Unterweisungen
in „lebensrettende Sofortmaßnahmen“
ersetzen. Die Neuerungen führen zu einem einheitlichen und nachhaltigen Qualitätsstandard für Erste-Hilfe-Kurse und
verdeutlichen der breiten Öffentlichkeit
die Sinnhaftigkeit von Erster Hilfe. Eine erhöhte Akzeptanz der Bevölkerung und eine bürokratische Vereinfachung sind anzunehmen. Möglicherweise lassen sich
dadurch in den Betrieben leichter Ersthelfer finden und die Teilnehmerzahlen in
Erste-Hilfe-Kursen steigern. Der Erfolg der
neuen Kurskonzepte soll durch eine wissenschaftliche Evaluation nachgewiesen
werden.
Dr. med. Gerhard Kraus
Weitere Informationen
Einen aktuellen Überblick über das
neue Ersthelfer-Kurskonzept zeigt
die Internetseite des Fachbereiches
Erste Hilfe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Dort werden die zuständigen Stellen für die
Aus- und Fortbildung aufgeführt und
es gibt vielseitige Hilfestellungen.
→ www.dguv.de/fb-erstehilfe
27
service
Hilfsmittelversorgung durch die BG ETEM
Mit allen geeigneten Mitteln –
Nachhaltigkeit praktisch gelebt
Nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit
soll die Berufsgenossenschaft die Gesundheit und die
Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherstellen.
Dass dies auch funktioniert, zeigt der Hilfsmittelpool.
S
tefan B. hat im Rahmen eines Wegeunfalls eine Querschnittlähmung erlitten
und sitzt seither im Rollstuhl. Er erhält regelmäßig Krankengymnastik in einer nahe gelegenen Physiotherapiepraxis. Zur
Unterstützung der Therapie empfiehlt ihm
sein Arzt, auch zu Hause zu trainieren. Ein
Bewegungstrainer wäre hierfür ideal. Im
28
Internet informiert sich Stefan B. über das
Gerät und ist schnell ernüchtert. Um die
3.000 Euro kostet ein solches Gerät. Er
kann sich nicht vorstellen, dass die Berufsgenossenschaft (BG) die Kosten für
ein derart teures Gerät übernimmt, auch
wenn es sich nach Auskunft seines Arztes
um ein anerkanntes Hilfsmittel mit einer
offiziellen Hilfsmittelnummer handelt. Er
fragt trotzdem bei seinem Rehaberater
nach.
Die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung umfasst nicht nur die ärztliche
Behandlung, sondern auch die Versorgung mit Hilfsmitteln. Hierunter zählen alle ärztlich verordneten Sachen, die
▪▪ den Erfolg der Heilbehandlung sichern
oder
▪▪ die Folgen von Gesundheitsschäden
mildern oder ausgleichen oder
▪▪ der Gefahr entgegenwirken, dass eine
Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt
oder sich verschlimmert.
etem 02.2015
service
Was ist unter Hilfsmittelpool zu verstehen?
Dazu gehören insbesondere
▪▪ Körperersatzstücke (z.B. Prothesen)
▪▪ orthopädische Hilfsmittel (z.B. orthopädische Schuhe, Einlagen, Orthesen) und
▪▪ sonstige Hilfsmittel (z.B. Badewannenlifter, Duschhocker).
Allgemeine Gebrauchsgegenstände des
täglichen Lebens sind hingegen nicht hierunter zu verstehen.
Ist vom behandelnden Arzt wegen der
Folgen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit ein Hilfsmittel verordnet worden, kann sich der Betroffene direkt an
den entsprechenden Fachhandel (Sanietem 02.2015
tätshaus, Orthopädietechniker etc.) vor
Ort wenden. Die dortigen Ansprechpartner werden dann aufgrund der ärztlichen
Verordnung das geeignete Hilfsmittel auswählen und sich wegen der Kostenfrage
mit der BG in Verbindung setzen.
Bei höherpreisigen Versorgungen wird
dabei auch geprüft, ob im Hilfsmittelpool
ein entsprechendes Hilfsmittel vakant ist.
Ist dies der Fall, wird ein entsprechender
Wiedereinsatz veranlasst. Der Betroffene
erhält dann ein zwar bereits gebrauchtes,
aber voll funktionsfähiges Hilfsmittel zur
Verfügung gestellt. Wenn er dieses nicht
mehr benötigt – weil sich z.B. die Unfall-/
Die Berufsgenossenschaften (BGen)
haben einen Bestand von wiedereinsatzfähigen, bereits verwendeten, aber voll funktionsfähigen Hilfsmitteln ab einem Nettoneuwert von
200 Euro geschaffen. Reparaturen
und sicherheitstechnische Kontrollen sind ebenfalls preislich geregelt.
Jedes Hilfsmittel wird im Hilfsmittelpool mit seiner Hilfsmittelnummer über ein datensicheres, elektronisches System registriert. Vorgänge über Neuanschaffung, Reparatur, Rückholung, Wiedereinsatz
und Aussonderung sind darin lückenlos einzusehen. Das erfasste
Hilfsmittel erhält hierzu einen Aufkleber.
Hilfsmittel, die nicht mehr benötigt werden, werden abgeholt und
können nach hygienischer und
technischer Aufbereitung wieder
eingesetzt werden. Es wird dabei
auch geprüft, ob der Hilfsmittelwiedereinsatz überhaupt wirtschaftlich
ist. Ist er unwirtschaftlich, wird das
Hilfsmittel ausgesondert.
Momentan nicht benötigte Hilfsmittel werden bei den beteiligten
Sanitätshäusern zum Wiedereinsatz
eingelagert. Die teilnehmenden
Leistungserbringer müssen hohe
Voraussetzungen an Versorgungsqualität erfüllen. So ist die Lieferzeit
eng geregelt. Bei nicht eingehaltenen Terminen stellt die BG bei Bedarf übergangsweise kostenlos Ersatzhilfsmittel zur Verfügung.
Die BGen haben untereinander
einen Restwertverzicht für den Wiedereinsatz der Hilfsmittel erklärt:
Ein von einer anderen BG eingelagertes Hilfsmittel wird ohne Zahlung
des Restwertes wiedereingesetzt.
Kosten entstehen nur für die Bereitstellung durch das Sanitätshaus
(sog. „Wiedereinsatzpauschale“).
Zur Überwachung der Servicequalität hat die BG ETEM ein Bewertungssystem eingeführt, um die
Versorgungsergebnisse zu dokumentieren und die Qualität der Versorgung zu sichern und kontinuierlich zu verbessern.
29
Erkrankungsfolgen gebessert haben –
wird dieses nach einer vorherigen Prüfung
wieder dem Hilfsmittelpool zurückgeführt.
Bewegungstrainer empfohlen
Der Rehaberater der BG teilt mit, dass ihm
bereits ein entsprechender Bericht des behandelnden Arztes vorliegt, in dem die Anschaffung des Bewegungstrainers aufgrund der Unfallfolgen empfohlen wird. Er
habe auch schon im Hilfsmittelpool nachgesehen und herausgefunden, dass ein
solches Gerät kurzfristig verfügbar sei.
Wenige Tage später bekommt Stefan B.
den Bewegungstrainer von einem Sanitätshaus nach Hause geliefert. Der Mitarbeiter des Sanitätshauses weist ihn dabei
auch in die Benutzung des Gerätes ein.
Durch den Hilfsmittelpool finden Hilfsmittel, die nicht mehr benötigt werden,
weiter Verwendung. Dies ist nicht nur
nachhaltig, sondern hilft auch Kosten zu
reduzieren, ohne dass die Betroffenen
Nachteile hierdurch erleiden. Ist im Hilfs-
mittelpool nämlich kein geeignetes Hilfsmittel vakant, erfolgt selbstverständlich
eine Neuversorgung.
Stefan B. hält die Einrichtung eines
Hilfsmittelpools für eine gute Sache: „Es
wäre doch viel zu schade, Hilfsmittel, die
nicht mehr benötigt werden, aber einwandfrei sind, in irgendwelchen Kellern
oder Lagerräumen verstauben zu lassen,
wenn sie jemand anderes noch sinnvoll
nutzen kann.“
Mathias Klingsöhr/Nancy Schmidt
Impressum
etem – Magazin für Prävention, Rehabilitation und Entschädigung. Herausgeber: Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro
Medienerzeugnisse, Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln, Tel.: 0221 3778-0, Telefax: 0221 3778-1199, E-Mail: [email protected].
Für den Inhalt verantwortlich: Olaf Petermann, Vorsitzender der Geschäftsführung. Redaktion: Christoph Nocker (BG ETEM), Stefan
Thissen (wdv Gesellschaft für Medien & Kommunikation mbH & Co. OHG, Dieselstraße 36, 63071 Offenbach). Tel.: 0221 3778-1010, ­
E-Mail: [email protected]. Bildredaktion: Katrin Glückler, Corinna Gab (wdv); Gestaltung: Jochen Merget (wdv). Druck: VS Broschek
Druck GmbH. etem erscheint sechsmal jährlich (jeden zweiten Monat). Der Bezugspreis ist durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten.
Gedruckt auf umweltfreundlichem, chlorfreien Papier. Titelbild: Monty Rakusen, Getty Images/Cultura RF. Leserservice (Adressoder Stückzahländerung): Tel. 0221 3778-1070, E-Mail: [email protected].
@bg_etem
www.bgetem.de
30
twitter.com/bg_etem
youtube.com/diebgetem
xing.to/bgetem
www.bgetem.de
Webcode 13671559
etem 02.2015
Illustrationen: the Noun Projekt, KLuis Prado, Wilson Joseph; Fabio Meroni; Studio Fibonacci; Ariano Emerick; James Keuning
service
service
Hätten Sie es gewusst?
Zeit spielt eine Rolle
Wissenswertes rund um das Uhrmacherhandwerk
D
ank Uhrmacherhandwerk wird die Zeit
ablesbar: Uhrmacherinnen und Uhrmacher bauen nicht nur Zeitmessgeräte
aller Art, sie prüfen, reparieren und warten
auch mechanische und elektronische Uhren.
nennt man das Haupträderwerk bei
mechanischen Uhren. Es sorgt nicht nur
für den Antrieb, sondern steuert die
Zeiger sowie mögliche Zusatzräderwerke.
1850
wurde in Deutschland die
erste Uhrmacherschule gegründet – in Furtwangen im
Schwarzwald. Uhrmachervereinigungen soll es bereits
um 1540 in Dresden gegeben
haben. Die ersten Uhrmacher
waren Schlosser und
Schmiede.
Gehwerk
34,6%
Uhrmacherinnen waren in Deutschland 2011 am Werk – von insgesamt rund 3.000 Beschäftigten. Eine Minderheit zwar, aber eine
wachsende. Allerdings arbeiten jedes Jahr weniger Menschen als
Uhrmacher, 1999 waren es noch über 4.300.
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Illustration: Skizzomat
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Suchbegriff: Uhrmacher
etem 02.2015
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