Zulassungsantrag der NBC Universal Global Networks Deutschland
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Zulassungsantrag der NBC Universal Global Networks Deutschland
Zulassungsantrag der NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH für das Fernsehspartenprogramm 13th Street Universal Aktenzeichen: KEK 690 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Katharina Behrends, Theresienstraße 47a, 80333 München, - Antragstellerin - wegen Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms 13th Street Universal hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) vom 30.01.2012 aufgrund der Sitzung vom 13.03.2012 am 21.03.2012 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Dr. Lübbert (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Dr. Brautmeier, Dr. Grüning, Dr. Hege, Dr. Hornauer, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Müller-Terpitz, Prof. Dr. Schwarz und Prof. Thaenert entschieden: Der von der NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH mit Schreiben vom 17.01.2012 bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms 13th Street Universal stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. 2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom 17.01.2012 bei der mabb die Verlängerung der mit Bescheid vom 27.04.2005 erteilten und bis zum 30.04.2012 befristeten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms 13th Street Universal um den „längstmöglichen Zeitraum“ beantragt. Gemäß § 28 Abs. 4 des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks (MStV) kann die mabb Zulassungen für eine Dauer von bis zu sieben Jahren erteilen. Die mabb hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 30.01.2012 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -verbreitung 2.1 13th Street Universal ist ein deutschsprachiger Spartensender, der vor allem Spielfilme, Fernsehserien und Kurzfilme aus den Genres Action, Krimi, Thriller und Mystery anbietet. 2.2 Das Programm wird verschlüsselt als Abonnement-Fernsehen über die Plattformen der Sky Deutschland GmbH & Co. KG („Sky“), über das Kabelkiosk-Angebot der Eutelsat visAvision GmbH („Eutelsat“), die Kabelnetze der Kabel Deutschland Vertriebs- und Service GmbH & Co. KG („Kabel Deutschland“), der Unitymedia NRW GmbH und der Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG (zusammen „Unitymedia“) und der Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG („Kabel BW“) sowie über die IPTVAngebote der Deutschen Telekom AG („DTAG“), Vodafone D2 GmbH („Vodafone“) und der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG („Telefónica“) verbreitet. 2.3 Plattformverträge Die Antragstellerin hat hinsichtlich der Verbreitung des Programms 13th Street Universal über die vorbenannten Verbreitungswege Plattformverträge abgeschlossen. Diese wurden von der KEK zuletzt im Rahmen des Beschlusses vom 13.04.2010 3 i. S. NBC Universal, Az.: KEK 589/06, auf Zurechnungstatbestände hin überprüft. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 29.02.2012 zum Teil aktuelle Fassungen oder Änderungsverträge zu diesen Plattformverträgen vorgelegt. 2.3.1 Kabel Deutschland XXX … 2.3.2 Kabel BW XXX … 2.3.3 Eutelsat XXX … 2.3.4 DTAG XXX … 2.3.5 Vodafone XXX … 3 Antragstellerin und Beteiligte 3.1 Unternehmensgegenstand der Antragstellerin sind nach deren Satzung der Erwerb von Zulassungen und Erlaubnissen, die Erlangung von Übertragungskapazitäten, die Veranstaltung, die Produktion, die Organisation, der Vertrieb, die Vermarktung - auch von Werbeleistungen -, das Marketing und die Ausstrahlung oder Zurverfügungstellung von Rundfunkprogrammen, Fernsehprogrammen, Mediendiensten und Mehrwertdiensten, auch für andere Unternehmen. Eingeschlossen ist ebenso der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Gesellschaften, die einen solchen oder anderen Unternehmensgegenstand haben (XXX …). 4 Die Antragstellerin veranstaltet neben 13th Street Universal auch das Programm SyFy Universal. Von der Zulassung für das Programm Studio Universal, welche die Antragstellerin ebenfalls hält, wird zurzeit kein Gebrauch gemacht. Die Antragstellerin hält 50 % der Anteile der The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG, welche die Programme History und The Biography Channel veranstaltet und darüber hinaus eine Zulassung für das bislang noch nicht auf Sendung gegangene Programm Crime & Investigation Network hält. Zudem ist die Antragstellerin in Höhe von 50 % an der Komplementärin der vorbenannten The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG, der The History Channel (Germany) Holdings GmbH, beteiligt. 3.2 Beteiligte 3.2.1 Die NBCUniversal Media LLC („NBCUniversal“), USA, ist mittelbar 100%ige Muttergesellschaft der Antragstellerin. Zudem hält sie über Zwischengesellschaften 15,8 % der Anteile an A & E Television Networks, LLC („AETN“), die selbst wiederum mittelbar über ihre 100%igen Tochtergesellschaften AETN Germany Holding, LLC und The History Channel (Germany) Beteiligungs GmbH mit je 50 % an der The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG und deren Komplementärin The History Channel (Germany) Holdings GmbH beteiligt ist (siehe zu diesen Punkt I 3.1). Der Gesamtumsatz der NBCUniversal betrug im Jahr 2011 rund 21 Mrd. US-Dollar. Davon entfielen auf die Geschäftsfelder Kabel-TV-Programme (Cable Networks) rund 8,5 Mrd., Antennen-Fernsehen (Broadcast TV) rund 6,5 Mrd., Spielfilme (Filmed Entertainment) rund 4,6 Mrd. und Vergnügungsparks rund 2 Mrd. US-Dollar (Comcast Corporation, SEC Form 8-K vom 15.02.2012). 3.2.2 An der NBCUniversal ist die Comcast Corporation („Comcast“) mit einer Beteiligung in Höhe von 51 % Mehrheitsanteilseignerin. Die General Electric Company, Inc. („General Electric“) hält mittelbar über ihre 100%ige Tochtergesellschaft NBC Holding, Inc. die restlichen 49 % der Anteile. 3.2.2.1 Comcast ist mit Comcast Cable der größte Kabelnetzbetreiber der USA und einer der Marktführer im Bereich der Telefon- und Internetanschlüsse. Auf den Ge- 5 schäftszweig „Cable Communications“ entfiel im Jahr 2011 ein Umsatz in Höhe von 37,2 Mrd. US-Dollar. Der Gesamtumsatz des Unternehmens betrug 2011 rund 55,8 Mrd. US-Dollar. Über die mittelbaren Beteiligungen an den Fernsehprogrammveranstaltern NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH und The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG hinaus hält Comcast in Deutschland bisher keine weiteren Medienbeteiligungen. 3.2.2.2 General Electric ist ein diversifiziertes, internationales Infrastruktur-, Finanz- und Medienunternehmen. Die Produkt- und Dienstleistungspalette reicht von Energieerzeugung und Wasseraufbereitung über Transportlösungen und Gesundheitstechnologie bis zu Finanz- und Informationsdienstleistungen. Neben seinem Engagement über NBC Universal, Inc. verfolgt General Electric keine weiteren Aktivitäten im Medienbereich. 3.2.3 Nach der Übernahme der Mehrheitsbeteiligung an NBCUniversal durch die Comcast Corporation zählen zu dem Portfolio der NBCUniversal die US-amerikanischen Programme Bravo, Chiller, CLOO, CNBC, CNBC World, die Programme der Comcast Sports Group (dazu zählen 14 lokale Sportsender), E! Entertainment Television, ExerciseTV, G4, Golf Channel, MSNBC, mun2 (Teil der Telemundo Group), NBC Sports Network, Sprout, Style Network, Syfy, Universal HD, USA Network und VERSUS. Darüber hinaus ist NBCUniversal zusammen mit den PrivateEquity-Gesellschaften Bain Capital und Blackstone an The Weather Channel Companies (TWCC) sowie zusammen mit der Hearst Corporation und der Disney-ABC Television Group an den A&E Television Networks (AETN) beteiligt. Zu NBCUniversal gehören in den USA zudem 10 lokale Fernsehsender und das spanischsprachige Fernsehnetzwerk Telemundo, zu dem unmittelbar 14 Sender zählen (www.nbcuni.com, Stand 02/2012). Zu NBCUniversal gehören außerdem mit der Universal Studios, Inc. eines der führenden Filmstudios Hollywoods sowie diverse Vergnügungsparks. 6 3.3 Die nachfolgende Grafik gibt eine Übersicht über die Beteiligungsverhältnisse: The Walt Disney Company, Inc. General Electric Company, Inc. Comcast Corporation 42,1 (Z) 100 The Hearst Corporation NBC Holding, Inc. 42,1 (Z) 51 A&E Television Networks, LLC (AETN) NBC – AE Holding, Inc. 100 15,8 100 49 NBCUniversal Media, LLC, USA 100 (Z) AETN Germany Holding LL.C. Universal Studios, Inc. 100 100 50 The History Channel (Germany) Beteiligungs GmbH The History Channel (Germany) Holdings GmbH 50 13th Street Universal SyFy Universal Studio Universal* Komplementärin NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH 50 History 50 The Biography Channel Crime & Investigation Network* (E) (E) (Zurechnung weiterer, auf der Plattform veranstalteter Drittprogramme) The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG *: nicht auf Sendung Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert E: Zurechnung aufgrund eines vergleichbaren Einflusses im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV Veranstalter, dessen Programm der NBCUniversal Media zuzurechnen ist Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG (E) Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG (Zurechnung eigener und weiterer, auf der Plattform veranstalteter Drittprogramme) 7 II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Der mabb wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Der Antragstellerin sind als Veranstalterin gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV die Programme 13th Street Universal, SyFy Universal und Studio Universal zuzurechnen. Darüber hinaus sind ihr gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV die Programme History, The Biography Channel und Crime & Investigation Network zuzurechnen. 2.2 Alle der Antragstellerin zuzurechnenden Programme werden aufgrund der Mehrheitsbeteiligungen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. §§ 15, 16 AktG auch ihren Obergesellschaften innerhalb der NBC-Universal-Gruppe, einschließlich der NBCUniversal und Comcast zugerechnet. 2.3 Aufgrund der gemeinsamen Beherrschung der AETN durch NBCUniversal, The Hearst Corporation und The Walt Disney Company, Inc. sind diesen Gesellschaften sowie der Comcast und den jeweils beteiligten Zwischengesellschaften gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. § 15 AktG auch über diesen Weg die Programme History, The Biography Channel und Crime & Investigation Network zuzurechnen, die der AETN selbst ebenfalls gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. § 15 AktG zuzurechnen sind (vgl. bereits Beschlüsse i. S. The History Channel, Az.: KEK 235, KEK 8 285, jeweils III 2.1.3, KEK 367/368, III 2.2, 2.3, sowie zum Fortbestehen des maßgeblichen Konsortialvertrags und den hieraus erwachsenden Gesellschafterrechten nach Beteiligungsveränderung bei der AETN Beschluss i. S. History, Az.: KEK 602, III 2.2). 2.4 Zurechnung zu Plattformbetreibern 2.4.1 Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht es einer die Zurechnung begründenden Beteiligung nach § 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV auch, wenn das Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht. Bislang hat die KEK mehrere auf Pay-TV-Plattformen von Dritten veranstaltete Programme gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV dem Plattformbetreiber zugerechnet, weil der jeweilige Plattformvertrag dem Veranstalter wesentliche Abweichungen des Programms von einem vertraglich vereinbarten Sendekonzept ohne Zustimmung des Plattformbetreibers untersagt und der Plattformbetreiber damit Einfluss auf das Rundfunkprogramm erhält (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2.2, und i. S. Just Four Music, Az.: KEK 411, III 2.5, m. w. N.). Sofern dagegen der Plattformvertrag keinen solchen Zustimmungsvorbehalt vorsieht und keine inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung enthält, die über eine allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die Pflicht des Veranstalters zur Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen (insbesondere: weder ein vertraglich vereinbartes Sendeschema, das den zeitlichen Ablauf des Programms vorgibt, noch sonstige konkrete Regelungen zu Inhalt und Ablauf des Programms), wird das Drittprogramm dem Plattformbetreiber nicht zugerechnet (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, III 2.2, und i. S. MTV Entertainment, Az.: KEK 449, III 2.2.4, m. w. N.). 2.4.2 Aufgrund von Vorgaben in Plattformverträgen, welche die Antragstellerin in wesentlichen Entscheidungen über die Programmgestaltung berühren, hat die KEK bislang Kabel Deutschland die Programme 13th Street Universal und SyFy Universal so- 9 wie darüber hinaus die Programme Bibel TV, History, The Biography Channel, Gute Laune TV, Jukebox, Kinowelt TV Premium, Sat.1 Comedy, kabel eins classics, Lust Pur, RCK TV und BonGusto sowie die nicht auf Sendung befindlichen Programme Kinowelt TV, Games TV, CLB TV und RLX TV zugerechnet (vgl. zur Zurechnung der Programme 13th Street Universal und SyFy Universal zuletzt den Beschluss der KEK i. S. NBC Universal, Az.: KEK 589/606, sowie zu den Kabel Deutschland insgesamt zurechenbaren Programmen zuletzt den Beschluss der KEK i. S. Planet TV, Az.: KEK 682, III 2.2.5). Die vorgelegten Änderungsverträge führen zu keiner anderweitigen Beurteilung. Die Zurechnung des Programms Spiegel TV Wissen, welches das bisher Kabel Deutschland zuzurechnende Programm Spiegel TV digital ersetzt hat, befindet sich noch in der Prüfung. 2.4.3 Die mit Eutelsat und Vodafone geschlossenen Plattformverträge wurden bereits im Verfahren der KEK i. S. NBC Universal, Az.: KEK 598/606, geprüft und eine Zurechnung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV verneint. Auf die Ausführungen im vorgenannten Beschluss wird daher Bezug genommen. Die zwischenzeitlich abgeschlossenen Ergänzungsregelungen betreffen nicht die den Feststellungen der KEK zugrundeliegenden Vertragspunkte und geben darüber hinaus auch keinen Anlass, die Zurechnungsfrage aktuell anders zu beurteilen. XXX … 2.4.4 Im Übrigen enthalten die weiteren von der Antragstellerin hinsichtlich der Verbreitung des Programme 13th Street Universal und Syfy Universal vorgelegten Plattformverträge keine Regelungen, die geeignet sind, die Antragstellerin in wesentlichen Entscheidungen über die Programmgestaltung einzuschränken. Eine Zurechnung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV kommt daher nicht in Betracht. XXX … 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Mit Schreiben vom 29.02.2012 teilte die Antragstellerin Abonnentenzahlen mit. Zuschaueranteile aus der AGF/GfK-Fernsehforschung liegen für die Programme 13th Street Universal, SyFy Universal, History und The Biography Channel nicht vor. Auch zu den Zuschaueranteilen der auf der Plattform von Kabel Deutschland veranstalteten Programme liegen der KEK keine Angaben vor. 10 In der Referenzperiode von Januar bis Dezember 2011 erreichten die von der AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, ZDFinfo, ZDFneo, 3sat, arte, KI.KA und Phoenix sowie Sat.1, ProSieben, kabel eins, 9Live, sixx, RTL Television, RTL II, Super RTL, Vox, n-tv, Anixe, Comedy Central, Das Vierte, DMAX, Eurosport, N24, Nickelodeon, SPORT1, Tele 5 und VIVA einen Zuschaueranteil von insgesamt rund 95,0 %. Der restliche Zuschaueranteil von ungefähr 5,0 % bezieht sich auf die Programme der Sky-Plattform (im Referenzzeitraum rund 1,5 %) sowie auf eine Vielzahl von Programmen, wie z. B. Astro TV, Teleshoppingkanäle, privates Regionalfernsehen, Offene Kanäle, fremdsprachige Programme und weitere digitale Pay-TV-Programmpakete. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass auf die Programme 13th Street Universal, SyFy Universal, History und The Biography Channel sowie die Kabel Deutschland zuzurechnenden Programme nur ein Bruchteil des nicht näher ausgewiesenen TV-Restes und damit ein Zuschaueranteil von deutlich weniger als 5,0 % entfällt. Für die Programme Studio Universal und Crime & Investigation Network liegen mangels Ausstrahlung keine Zuschaueranteile vor. 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor, so dass der beantragten Zulassung des Programms 13th Street Universal Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen. (gez.) Sjurts Hornauer Lübbert Mailänder Bauer Brautmeier Müller-Terpitz Grüning Schwarz Hege Thaenert