Zulassungsantrag der NBC Universal Global Networks Deutschland

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Zulassungsantrag der NBC Universal Global Networks Deutschland
Zulassungsantrag der NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH
für das Fernsehspartenprogramm 13th Street Universal
Aktenzeichen: KEK 690
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Katharina Behrends, Theresienstraße 47a, 80333 München,
- Antragstellerin -
wegen
Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms 13th
Street Universal
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) vom 30.01.2012 aufgrund der Sitzung vom
13.03.2012 am 21.03.2012 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende),
Dr. Lübbert (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Dr. Brautmeier, Dr. Grüning, Dr. Hege, Dr.
Hornauer, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Müller-Terpitz, Prof. Dr. Schwarz und Prof. Thaenert
entschieden:
Der von der NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH mit Schreiben
vom 17.01.2012 bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) beantragten
Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms 13th Street Universal stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt
im Fernsehen nicht entgegen.
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Zulassungsantrag
Die NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom
17.01.2012 bei der mabb die Verlängerung der mit Bescheid vom 27.04.2005 erteilten und bis zum 30.04.2012 befristeten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms 13th Street Universal um den „längstmöglichen
Zeitraum“ beantragt. Gemäß § 28 Abs. 4 des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks (MStV) kann die
mabb Zulassungen für eine Dauer von bis zu sieben Jahren erteilen. Die mabb hat
der KEK den Antrag mit Schreiben vom 30.01.2012 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.
2
Programmstruktur und -verbreitung
2.1
13th Street Universal ist ein deutschsprachiger Spartensender, der vor allem Spielfilme, Fernsehserien und Kurzfilme aus den Genres Action, Krimi, Thriller und Mystery anbietet.
2.2
Das Programm wird verschlüsselt als Abonnement-Fernsehen über die Plattformen
der Sky Deutschland GmbH & Co. KG („Sky“), über das Kabelkiosk-Angebot der
Eutelsat visAvision GmbH („Eutelsat“), die Kabelnetze der Kabel Deutschland Vertriebs- und Service GmbH & Co. KG („Kabel Deutschland“), der Unitymedia NRW
GmbH und der Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG (zusammen „Unitymedia“) und
der Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG („Kabel BW“) sowie über die IPTVAngebote der Deutschen Telekom AG („DTAG“), Vodafone D2 GmbH („Vodafone“)
und der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG („Telefónica“) verbreitet.
2.3
Plattformverträge
Die Antragstellerin hat hinsichtlich der Verbreitung des Programms 13th Street Universal über die vorbenannten Verbreitungswege Plattformverträge abgeschlossen.
Diese wurden von der KEK zuletzt im Rahmen des Beschlusses vom 13.04.2010
3
i. S. NBC Universal, Az.: KEK 589/06, auf Zurechnungstatbestände hin überprüft.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 29.02.2012 zum Teil aktuelle Fassungen
oder Änderungsverträge zu diesen Plattformverträgen vorgelegt.
2.3.1
Kabel Deutschland
XXX …
2.3.2
Kabel BW
XXX …
2.3.3
Eutelsat
XXX …
2.3.4
DTAG
XXX …
2.3.5
Vodafone
XXX …
3
Antragstellerin und Beteiligte
3.1
Unternehmensgegenstand der Antragstellerin sind nach deren Satzung der Erwerb
von Zulassungen und Erlaubnissen, die Erlangung von Übertragungskapazitäten,
die Veranstaltung, die Produktion, die Organisation, der Vertrieb, die Vermarktung
- auch von Werbeleistungen -, das Marketing und die Ausstrahlung oder Zurverfügungstellung von Rundfunkprogrammen, Fernsehprogrammen, Mediendiensten
und Mehrwertdiensten, auch für andere Unternehmen. Eingeschlossen ist ebenso
der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Gesellschaften, die einen solchen
oder anderen Unternehmensgegenstand haben (XXX …).
4
Die Antragstellerin veranstaltet neben 13th Street Universal auch das Programm
SyFy Universal. Von der Zulassung für das Programm Studio Universal, welche die
Antragstellerin ebenfalls hält, wird zurzeit kein Gebrauch gemacht.
Die Antragstellerin hält 50 % der Anteile der The History Channel (Germany) GmbH
& Co. KG, welche die Programme History und The Biography Channel veranstaltet
und darüber hinaus eine Zulassung für das bislang noch nicht auf Sendung gegangene Programm Crime & Investigation Network hält. Zudem ist die Antragstellerin in
Höhe von 50 % an der Komplementärin der vorbenannten The History Channel
(Germany) GmbH & Co. KG, der The History Channel (Germany) Holdings GmbH,
beteiligt.
3.2
Beteiligte
3.2.1
Die NBCUniversal Media LLC („NBCUniversal“), USA, ist mittelbar 100%ige Muttergesellschaft der Antragstellerin. Zudem hält sie über Zwischengesellschaften
15,8 % der Anteile an A & E Television Networks, LLC („AETN“), die selbst wiederum mittelbar über ihre 100%igen Tochtergesellschaften AETN Germany Holding,
LLC und The History Channel (Germany) Beteiligungs GmbH mit je 50 % an der
The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG und deren Komplementärin The
History Channel (Germany) Holdings GmbH beteiligt ist (siehe zu diesen Punkt
I 3.1).
Der Gesamtumsatz der NBCUniversal betrug im Jahr 2011 rund 21 Mrd. US-Dollar.
Davon entfielen auf die Geschäftsfelder Kabel-TV-Programme (Cable Networks)
rund 8,5 Mrd., Antennen-Fernsehen (Broadcast TV) rund 6,5 Mrd., Spielfilme
(Filmed Entertainment) rund 4,6 Mrd. und Vergnügungsparks rund 2 Mrd. US-Dollar
(Comcast Corporation, SEC Form 8-K vom 15.02.2012).
3.2.2
An der NBCUniversal ist die Comcast Corporation („Comcast“) mit einer Beteiligung in Höhe von 51 % Mehrheitsanteilseignerin. Die General Electric Company,
Inc. („General Electric“) hält mittelbar über ihre 100%ige Tochtergesellschaft NBC
Holding, Inc. die restlichen 49 % der Anteile.
3.2.2.1
Comcast ist mit Comcast Cable der größte Kabelnetzbetreiber der USA und einer
der Marktführer im Bereich der Telefon- und Internetanschlüsse. Auf den Ge-
5
schäftszweig „Cable Communications“ entfiel im Jahr 2011 ein Umsatz in Höhe von
37,2 Mrd. US-Dollar. Der Gesamtumsatz des Unternehmens betrug 2011 rund
55,8 Mrd. US-Dollar. Über die mittelbaren Beteiligungen an den Fernsehprogrammveranstaltern NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH und The
History Channel (Germany) GmbH & Co. KG hinaus hält Comcast in Deutschland
bisher keine weiteren Medienbeteiligungen.
3.2.2.2 General Electric ist ein diversifiziertes, internationales Infrastruktur-, Finanz- und
Medienunternehmen. Die Produkt- und Dienstleistungspalette reicht von Energieerzeugung und Wasseraufbereitung über Transportlösungen und Gesundheitstechnologie bis zu Finanz- und Informationsdienstleistungen. Neben seinem Engagement
über NBC Universal, Inc. verfolgt General Electric keine weiteren Aktivitäten im Medienbereich.
3.2.3
Nach der Übernahme der Mehrheitsbeteiligung an NBCUniversal durch die
Comcast Corporation zählen zu dem Portfolio der NBCUniversal die US-amerikanischen Programme Bravo, Chiller, CLOO, CNBC, CNBC World, die Programme
der Comcast Sports Group (dazu zählen 14 lokale Sportsender), E! Entertainment
Television, ExerciseTV, G4, Golf Channel, MSNBC, mun2 (Teil der Telemundo
Group), NBC Sports Network, Sprout, Style Network, Syfy, Universal HD, USA Network und VERSUS. Darüber hinaus ist NBCUniversal zusammen mit den PrivateEquity-Gesellschaften Bain Capital und Blackstone an The Weather Channel Companies (TWCC) sowie zusammen mit der Hearst Corporation und der Disney-ABC
Television Group an den A&E Television Networks (AETN) beteiligt. Zu NBCUniversal gehören in den USA zudem 10 lokale Fernsehsender und das spanischsprachige Fernsehnetzwerk
Telemundo,
zu dem
unmittelbar
14
Sender zählen
(www.nbcuni.com, Stand 02/2012). Zu NBCUniversal gehören außerdem mit der
Universal Studios, Inc. eines der führenden Filmstudios Hollywoods sowie diverse
Vergnügungsparks.
6
3.3
Die nachfolgende Grafik gibt eine Übersicht über die Beteiligungsverhältnisse:
The Walt Disney
Company, Inc.
General Electric
Company, Inc.
Comcast Corporation
42,1 (Z)
100
The Hearst
Corporation
NBC Holding, Inc.
42,1 (Z)
51
A&E Television
Networks, LLC (AETN)
NBC – AE Holding, Inc.
100
15,8
100
49
NBCUniversal Media,
LLC, USA
100 (Z)
AETN Germany Holding
LL.C.
Universal Studios, Inc.
100
100
50
The History Channel
(Germany) Beteiligungs
GmbH
The History Channel
(Germany) Holdings
GmbH
50
13th Street
Universal
SyFy Universal
Studio Universal*
Komplementärin
NBC Universal Global
Networks Deutschland
GmbH
50
History
50
The Biography
Channel
Crime & Investigation Network*
(E)
(E)
(Zurechnung weiterer, auf
der Plattform veranstalteter
Drittprogramme)
The History Channel
(Germany) GmbH & Co.
KG
*:
nicht auf Sendung
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
E: Zurechnung aufgrund eines vergleichbaren
Einflusses im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
RStV
Veranstalter, dessen Programm der NBCUniversal
Media zuzurechnen ist
Kabel Deutschland
Vertrieb & Service
GmbH & Co. KG
(E)
Sky Deutschland
Fernsehen GmbH &
Co. KG
(Zurechnung eigener und
weiterer, auf der Plattform
veranstalteter
Drittprogramme)
7
II
Verfahren
Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Der mabb wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage
durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt.
2
Zurechnung von Programmen
2.1
Der Antragstellerin sind als Veranstalterin gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV
die Programme 13th Street Universal, SyFy Universal und Studio Universal zuzurechnen. Darüber hinaus sind ihr gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV die Programme History, The Biography Channel und Crime & Investigation Network zuzurechnen.
2.2
Alle der Antragstellerin zuzurechnenden Programme werden aufgrund der Mehrheitsbeteiligungen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. §§ 15, 16 AktG auch ihren Obergesellschaften innerhalb der NBC-Universal-Gruppe, einschließlich der
NBCUniversal und Comcast zugerechnet.
2.3
Aufgrund der gemeinsamen Beherrschung der AETN durch NBCUniversal, The
Hearst Corporation und The Walt Disney Company, Inc. sind diesen Gesellschaften
sowie der Comcast und den jeweils beteiligten Zwischengesellschaften gemäß § 28
Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. § 15 AktG auch über diesen Weg die Programme History, The Biography Channel und Crime & Investigation Network zuzurechnen, die der
AETN selbst ebenfalls gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. § 15 AktG zuzurechnen sind (vgl. bereits Beschlüsse i. S. The History Channel, Az.: KEK 235, KEK
8
285, jeweils III 2.1.3, KEK 367/368, III 2.2, 2.3, sowie zum Fortbestehen des maßgeblichen Konsortialvertrags und den hieraus erwachsenden Gesellschafterrechten
nach Beteiligungsveränderung bei der AETN Beschluss i. S. History, Az.: KEK 602,
III 2.2).
2.4
Zurechnung zu Plattformbetreibern
2.4.1
Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht es einer die Zurechnung begründenden Beteiligung nach § 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam
mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als
vergleichbarer Einfluss gilt gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV auch, wenn das
Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht.
Bislang hat die KEK mehrere auf Pay-TV-Plattformen von Dritten veranstaltete Programme gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV dem Plattformbetreiber zugerechnet,
weil der jeweilige Plattformvertrag dem Veranstalter wesentliche Abweichungen des
Programms von einem vertraglich vereinbarten Sendekonzept ohne Zustimmung
des Plattformbetreibers untersagt und der Plattformbetreiber damit Einfluss auf das
Rundfunkprogramm erhält (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2.2,
und i. S. Just Four Music, Az.: KEK 411, III 2.5, m. w. N.).
Sofern dagegen der Plattformvertrag keinen solchen Zustimmungsvorbehalt vorsieht und keine inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung enthält, die über
eine allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die Pflicht des Veranstalters zur Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen (insbesondere: weder ein vertraglich vereinbartes Sendeschema, das den
zeitlichen Ablauf des Programms vorgibt, noch sonstige konkrete Regelungen zu
Inhalt und Ablauf des Programms), wird das Drittprogramm dem Plattformbetreiber
nicht zugerechnet (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, III 2.2, und i. S. MTV Entertainment, Az.: KEK 449, III 2.2.4, m. w. N.).
2.4.2
Aufgrund von Vorgaben in Plattformverträgen, welche die Antragstellerin in wesentlichen Entscheidungen über die Programmgestaltung berühren, hat die KEK bislang
Kabel Deutschland die Programme 13th Street Universal und SyFy Universal so-
9
wie darüber hinaus die Programme Bibel TV, History, The Biography Channel, Gute
Laune TV, Jukebox, Kinowelt TV Premium, Sat.1 Comedy, kabel eins classics, Lust
Pur, RCK TV und BonGusto sowie die nicht auf Sendung befindlichen Programme
Kinowelt TV, Games TV, CLB TV und RLX TV zugerechnet (vgl. zur Zurechnung
der Programme 13th Street Universal und SyFy Universal zuletzt den Beschluss der
KEK i. S. NBC Universal, Az.: KEK 589/606, sowie zu den Kabel Deutschland insgesamt zurechenbaren Programmen zuletzt den Beschluss der KEK i. S. Planet TV,
Az.: KEK 682, III 2.2.5). Die vorgelegten Änderungsverträge führen zu keiner anderweitigen Beurteilung. Die Zurechnung des Programms Spiegel TV Wissen, welches das bisher Kabel Deutschland zuzurechnende Programm Spiegel TV digital
ersetzt hat, befindet sich noch in der Prüfung.
2.4.3
Die mit Eutelsat und Vodafone geschlossenen Plattformverträge wurden bereits im
Verfahren der KEK i. S. NBC Universal, Az.: KEK 598/606, geprüft und eine Zurechnung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV verneint. Auf die Ausführungen im
vorgenannten Beschluss wird daher Bezug genommen. Die zwischenzeitlich abgeschlossenen Ergänzungsregelungen betreffen nicht die den Feststellungen der KEK
zugrundeliegenden Vertragspunkte und geben darüber hinaus auch keinen Anlass,
die Zurechnungsfrage aktuell anders zu beurteilen. XXX …
2.4.4
Im Übrigen enthalten die weiteren von der Antragstellerin hinsichtlich der Verbreitung des Programme 13th Street Universal und Syfy Universal vorgelegten Plattformverträge keine Regelungen, die geeignet sind, die Antragstellerin in wesentlichen Entscheidungen über die Programmgestaltung einzuschränken. Eine Zurechnung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV kommt daher nicht in Betracht.
XXX …
3
Vorherrschende Meinungsmacht
3.1
Zuschaueranteile
Mit Schreiben vom 29.02.2012 teilte die Antragstellerin Abonnentenzahlen mit. Zuschaueranteile aus der AGF/GfK-Fernsehforschung liegen für die Programme 13th
Street Universal, SyFy Universal, History und The Biography Channel nicht vor.
Auch zu den Zuschaueranteilen der auf der Plattform von Kabel Deutschland veranstalteten Programme liegen der KEK keine Angaben vor.
10
In der Referenzperiode von Januar bis Dezember 2011 erreichten die von der
AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender
ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, ZDFinfo, ZDFneo, 3sat, arte,
KI.KA und Phoenix sowie Sat.1, ProSieben, kabel eins, 9Live, sixx, RTL Television,
RTL II, Super RTL, Vox, n-tv, Anixe, Comedy Central, Das Vierte, DMAX, Eurosport, N24, Nickelodeon, SPORT1, Tele 5 und VIVA einen Zuschaueranteil von insgesamt rund 95,0 %. Der restliche Zuschaueranteil von ungefähr 5,0 % bezieht sich
auf die Programme der Sky-Plattform (im Referenzzeitraum rund 1,5 %) sowie auf
eine Vielzahl von Programmen, wie z. B. Astro TV, Teleshoppingkanäle, privates
Regionalfernsehen, Offene Kanäle, fremdsprachige Programme und weitere digitale Pay-TV-Programmpakete. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass auf
die Programme 13th Street Universal, SyFy Universal, History und The Biography Channel sowie die Kabel Deutschland zuzurechnenden Programme nur
ein Bruchteil des nicht näher ausgewiesenen TV-Restes und damit ein Zuschaueranteil von deutlich weniger als 5,0 % entfällt.
Für die Programme Studio Universal und Crime & Investigation Network liegen
mangels Ausstrahlung keine Zuschaueranteile vor.
3.2
Abschließende Feststellung
Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung
vorherrschender Meinungsmacht vor, so dass der beantragten Zulassung des Programms 13th Street Universal Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen.
(gez.)
Sjurts
Hornauer
Lübbert
Mailänder
Bauer
Brautmeier
Müller-Terpitz
Grüning
Schwarz
Hege
Thaenert