Hilfen für Schüler aus dem Ausland Schüler aus dem Ausland
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Hilfen für Schüler aus dem Ausland Schüler aus dem Ausland
Staatliche Schulberatungsstelle für Unterfranken - 2014 - II- RS Stand: Okt. 2014 Hilfen für Schüler aus dem Ausland Schüler aus dem Ausland Aufnahme als Gastschüler §32 RSO Schüler, die aus dem Ausland kommen und dort keine anerkannte deutsche Auslandsschule besucht haben, müssen sich einem Aufnahmeverfahren unterziehen, um in eine Realschule aufgenommen werden zu können. Im Anschluss an die Aufnahmeprüfung unterliegt die Schülerin/der Schüler einer Probezeit. Der Schulleiter/die Schulleiterin kann die betroffenen Schülerinnen und Schüler, die sich nicht sofort einem Aufnahmeverfahren unterziehen wollen, „in stets widerruflicher Weise“ als Gastschüler aufnehmen. Durch die Teilnahme an den Leistungsnachweisen kann die Schülerin/der Schüler nachweisen, dass sie/er erfolgreich im Unterricht mitarbeiten kann. Auf diese Weise kann nach Ablauf einer Frist bei einem gewissen Leistungsstand ein Gastschulverhältnis in ein reguläres Schulverhältnis umgewandelt werden. Die Aufnahme von Schülern aus dem Ausland ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht in der deutschen Sprache folgen kann. Handelt sich um deutsche SchülerInnen, so können sie nur nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt als GastschülerInnen aufgenommen werden. Aufnahme in die Eingangsklasse der Realschule §25 GrSO Abs. 5 „5 1 Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die nicht bereits ab Jahrgangsstufe 1 eine deutsche Grundschule besucht haben, kann auch bis zu einer Gesamtdurchschnittsnote von 3,33 die Eignung festgestellt werden, wenn dies auf Schwächen in der deutschen Sprache zurückzuführen ist, die noch behebbar erscheinen. 2 Die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums oder der Realschule setzt für diese Schülerinnen und Schüler voraus, dass sie eine angemessene Zeit vor der Ausgabe des Übertrittszeugnisses nach Abs. 2 den Unterricht im Fach Deutsch besucht haben.“ Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache besuchen und nicht rechtzeitig in die Regelklasse wechseln, erlangen die Eignung für den Besuch des Gymnasiums oder einer Realschule über den Probeunterricht. Deutsch-Sonderregelung §56 (2) und §64 (7) RSO In den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in Deutschland werden bei Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache und bei Aussiedlerschülern unzureichende Leistungen im Fach Deutsch bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht berücksichtigt, sofern sie in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 sind. Außerdem kann die Deutschnote durch eine Bemerkung über die Verständnisfähigkeit ersetzt werden. Beide Regelungen gelten nur, wenn der Schüler keinen eigenständigen Deutschunterricht erhält. Abweichende Fremdsprache §45 (3) RSO und Vollzugsvorschriften 20.40 Treten Schüler in die 8., 9 oder 10. Jahrgangsstufe der Realschule über, die an der zuvor besuchten Schule keinen Unterricht in Englisch hatten, so kann der hierfür bestimmte Ministerialbeauftragte im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte genehmigen, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird. (§45 (3) RSO) Treten die SchülerInnen in die 6. oder 7. Jahrgangsstufe über, ist nur in Ausnahmefällen eine Sonderregelung als Einzelfallentscheidung möglich. Die Erziehungsberechtigten bzw. der volljährige Schüler/die volljährige Schülerin stellen über die Schule einen Antrag beim Ministerialbeauftragten. Die Übersicht zeigt die für die einzelnen Fremdsprachen zuständigen Ministerialbeauftragten: (KMS vom 09.08.2006 Nr. V.2.-5 S 6402.6 –5.81 822) Abweichende Fremdsprache Griechisch Italienisch Polnisch Für Oberfranken, Schwaben und Niederbayern Für Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken Rumänisch Russisch Für Oberbayern, Schwaben, Niederbayern Für Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken Serbo-Kroatisch Slowakisch Spanisch Tschechisch Türkisch Ungarisch Sonstige Fremdsprachen Zuständige/r Ministerialbeauftragte/r Oberfranken Oberfranken Oberbayern-West Unterfranken Schwaben Oberbayern-Ost Oberpfalz Niederbayern Oberfranken Oberfranken Oberfranken Mittelfranken Niederbayern Schwaben „In der Ersatzfremdsprache bildet sich der Schüler privat weiter und unterzieht sich jeweils gegen Ende eines jeden Schuljahres, bei ausreichenden personellen und organisatorischen Voraussetzungen zweimal im Schuljahr, einer Feststellungsprüfung – soweit zulässig – auch in der Abschlussprüfung. Die private Ausbildung erfolgt in voller Verantwortung der Erziehungsberechtigten/der volljährigen Schüler.“ (20.40 2.4)