Hilfen für Schüler aus dem Ausland Schüler aus dem Ausland

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Hilfen für Schüler aus dem Ausland Schüler aus dem Ausland
Staatliche Schulberatungsstelle für Unterfranken - 2014 -
II- RS
Stand: Okt. 2014
Hilfen für Schüler aus dem Ausland
Schüler aus dem Ausland
Aufnahme als Gastschüler §32 RSO
Schüler, die aus dem Ausland kommen und dort keine anerkannte deutsche Auslandsschule besucht
haben, müssen sich einem Aufnahmeverfahren unterziehen, um in eine Realschule aufgenommen
werden zu können. Im Anschluss an die Aufnahmeprüfung unterliegt die Schülerin/der Schüler einer
Probezeit.
Der Schulleiter/die Schulleiterin kann die betroffenen Schülerinnen und Schüler, die sich nicht sofort
einem Aufnahmeverfahren unterziehen wollen, „in stets widerruflicher Weise“ als Gastschüler
aufnehmen. Durch die Teilnahme an den Leistungsnachweisen kann die Schülerin/der Schüler
nachweisen, dass sie/er erfolgreich im Unterricht mitarbeiten kann. Auf diese Weise kann nach
Ablauf einer Frist bei einem gewissen Leistungsstand ein Gastschulverhältnis in ein reguläres
Schulverhältnis umgewandelt werden.
Die Aufnahme von Schülern aus dem Ausland ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Schülerin oder
der Schüler dem Unterricht in der deutschen Sprache folgen kann.
Handelt sich um deutsche SchülerInnen, so können sie nur nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt
als GastschülerInnen aufgenommen werden.
Aufnahme in die Eingangsklasse der Realschule §25 GrSO Abs. 5
„5 1 Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die nicht bereits ab
Jahrgangsstufe 1 eine deutsche Grundschule besucht haben, kann auch bis zu einer
Gesamtdurchschnittsnote von 3,33 die Eignung festgestellt werden, wenn dies auf Schwächen in der
deutschen Sprache zurückzuführen ist, die noch behebbar erscheinen. 2 Die Eignung für den
Bildungsweg des Gymnasiums oder der Realschule setzt für diese Schülerinnen und Schüler voraus,
dass sie eine angemessene Zeit vor der Ausgabe des Übertrittszeugnisses nach Abs. 2 den Unterricht
im Fach Deutsch besucht haben.“
Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache besuchen und nicht
rechtzeitig in die Regelklasse wechseln, erlangen die Eignung für den Besuch des Gymnasiums oder
einer Realschule über den Probeunterricht.
Deutsch-Sonderregelung §56 (2) und §64 (7) RSO
In den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in Deutschland werden bei Schülern mit
nichtdeutscher Muttersprache und bei Aussiedlerschülern unzureichende Leistungen im Fach
Deutsch bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht berücksichtigt, sofern sie in den
Jahrgangsstufen 5 bis 9 sind. Außerdem kann die Deutschnote durch eine Bemerkung über die
Verständnisfähigkeit ersetzt werden. Beide Regelungen gelten nur, wenn der Schüler keinen
eigenständigen Deutschunterricht erhält.
Abweichende Fremdsprache §45 (3) RSO und Vollzugsvorschriften 20.40
Treten Schüler in die 8., 9 oder 10. Jahrgangsstufe der Realschule über, die an der zuvor besuchten
Schule keinen Unterricht in Englisch hatten, so kann der hierfür bestimmte Ministerialbeauftragte im
Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte genehmigen, dass Englisch durch eine andere
Fremdsprache ersetzt wird. (§45 (3) RSO)
Treten die SchülerInnen in die 6. oder 7. Jahrgangsstufe über, ist nur in Ausnahmefällen eine
Sonderregelung als Einzelfallentscheidung möglich.
Die Erziehungsberechtigten bzw. der volljährige Schüler/die volljährige Schülerin stellen über die Schule
einen Antrag beim Ministerialbeauftragten. Die Übersicht zeigt die für die einzelnen Fremdsprachen
zuständigen Ministerialbeauftragten: (KMS vom 09.08.2006 Nr. V.2.-5 S 6402.6 –5.81 822)
Abweichende Fremdsprache
Griechisch
Italienisch
Polnisch
Für Oberfranken, Schwaben und Niederbayern
Für Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken,
Unterfranken
Rumänisch
Russisch
Für Oberbayern, Schwaben, Niederbayern
Für Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken,
Unterfranken
Serbo-Kroatisch
Slowakisch
Spanisch
Tschechisch
Türkisch
Ungarisch
Sonstige Fremdsprachen
Zuständige/r Ministerialbeauftragte/r
Oberfranken
Oberfranken
Oberbayern-West
Unterfranken
Schwaben
Oberbayern-Ost
Oberpfalz
Niederbayern
Oberfranken
Oberfranken
Oberfranken
Mittelfranken
Niederbayern
Schwaben
„In der Ersatzfremdsprache bildet sich der Schüler privat weiter und unterzieht sich jeweils gegen
Ende eines jeden Schuljahres, bei ausreichenden personellen und organisatorischen
Voraussetzungen zweimal im Schuljahr, einer Feststellungsprüfung – soweit zulässig – auch in der
Abschlussprüfung. Die private Ausbildung erfolgt in voller Verantwortung der Erziehungsberechtigten/der volljährigen Schüler.“ (20.40 2.4)

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