Studie Terrestrischer Hörfunk

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Studie Terrestrischer Hörfunk
11.11.2014 Terrestrischer Hörfunk: Zukünftige
Entwicklung im Hinblick
konkurrierender Übertragungswege
Terrestrischer Hörfunk:
Zukünftige Entwicklung im Hinblick konkurrierender Übertragungswege
Abschlussbericht
11. November 2014
Das hier vorliegende Dokument wurde vom Institut für Rundfunktechnik GmbH im Auftrag des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erstellt. Die Kapitel 2, 3, 5 und 8 enthalten
Zulieferungen vom Institut für Europäisches Medienrecht e.V.
Version: 1.3, 11.11.2014
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Inhaltsverzeichnis
1 2 3 Einleitung ......................................................................................................................................... 2 Status Hörfunk in Deutschland, allgemeine Aufarbeitung der Situation ........................................... 5 2.1 Historische Entwicklung des terrestrischen Hörfunks in Deutschland ..................................... 5 2.1.1 UKW ................................................................................................................................ 5 2.1.2 Kabel ............................................................................................................................... 7 2.1.3 DAB/DAB+ ....................................................................................................................... 7 2.1.4 Internetradio .................................................................................................................. 18 2.1.5 Andere digitale Plattformen (DVB-S/C) ......................................................................... 20 2.2 Radionutzung in Deutschland ................................................................................................ 20 2.3 Radiogeräte in den Haushalten ............................................................................................. 23 2.4 Europäische Nachbarn .......................................................................................................... 24 Status Autoverkehr und Umsetzung ITS-Richtlinie ........................................................................ 31 3.1 Status Autoverkehr ................................................................................................................ 31 3.1.1 Nutzung des Radios und der Reiseinformation im Auto ................................................ 31 3.1.2 Technische Umsetzung der Reiseinformationsdatendienste ........................................ 33 3.2 Umsetzung ITS-Richtlinie: Aufbereitung der Umsetzung hinsichtlich des technischen
Übertragungsstandards ..................................................................................................................... 34 3.2.1 Rechtliche Analyse der Vorgaben und ihrer Bedeutung für die Entwicklung des
Hörfunks 34 3.2.2 Spezifikationen zu relevanten vorrangigen Maßnahmen gemäß Art. 3 IVS-Richtlinie .. 37 3.2.3 Umsetzung ITS-Richtlinie: Aufbereitung der Umsetzung hinsichtlich des technischen
Übertragungsstandards.................................................................................................................. 41 3.3 Fazit ....................................................................................................................................... 43 4 Darstellung der möglichen terrestrischen Hörfunkverbreitungswege (UKW, DAB, DAB+ incl.
Kleinleistungslösungen, DVB-T2 und LTE) ........................................................................................... 45 4.1 Technische Systemparameter von UKW ............................................................................... 45 4.2 Technische Systemparameter von DAB/DAB+ und DAB+ Kleinleistungslösungen .............. 49 4.2.1 Übersicht von Datendiensten in DAB/DAB+ .................................................................. 53 4.2.2 DAB/DAB+-Kleinleistungslösung - Mögliche Migrationswege und Aufbau kleiner
Versorgungsgebiete mit DAB/DAB+ für lokale Radioveranstalter ................................................. 57 4.3 Technische Systemparameter von LTE/LTE eMBMS ........................................................... 59 4.4 Technische Systemparameter von DRM+ ............................................................................. 62 5 Technische und juristische Erörterung einer terrestrischen Hörfunkdigitalisierung (UKW zu DAB+,
Zeitrahmen, gesetzliche Maßnahmen, Lizenzauflagen, Abschaltzeitpunkte/-verfahren, Möglichkeiten
zur Unterstützung durch die Beteiligten, Marketing, europäische Perspektive) .................................... 64 5.1 Technischer Rahmen ............................................................................................................ 64 5.1.1 Aufgaben ....................................................................................................................... 64 5.1.2 Vergleichskriterien ......................................................................................................... 66 5.1.3 Vergleich der Alternativen für die Broadcast-Übertragung ............................................ 67 5.1.4 Zusammenfassung und Fazit ........................................................................................ 73 © 2014 Institut für Rundfunktechnik GmbH. Alle Rechte vorbehalten
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5.2 Erörterung des rechtlichen Rahmens .................................................................................... 74 5.2.1 Digitalisierung zwischen Bundes- und Landesrecht ...................................................... 74 5.2.2 Notwendigkeit einer parlamentargesetzlichen Grundlage ............................................. 75 5.2.3 Vorgaben an den Landesgesetzgeber .......................................................................... 76 5.2.4 Inhaltliche Vielfalt und ökonomische Bedingungen ....................................................... 79 5.2.5 Staatliche Förderung von DAB+ .................................................................................... 81 5.2.6 Zwischenergebnis zu Rechtsfragen .............................................................................. 83 6 Formulierung der Szenarien .......................................................................................................... 84 7 Auswirkungen der Umstellungsszenarien (private, nichtkommerzielle und öffentlich-rechtliche
Veranstalter, Automobilindustrie) inklusive einer allgemeinen Kostenbetrachtung ............................... 91 7.1 Skizzierung der Auswirkungen .............................................................................................. 91 7.1.1 Umstellung der letzten DAB MPEG-1Layer2 ................................................................ 91 7.1.2 Weiterer Ausbau der weißen Flecken ........................................................................... 92 7.1.3 Auswirkungen für private Sender (Vergleich der UKW und DAB/DAB+ Verfügbarkeiten)
92 7.1.4 Auswirkungen für die Endgerätehersteller .................................................................... 94 7.1.5 Inhaltliche und kommerzielle Möglichkeiten eines auf DAB/DAB+ aufbauenden
hybriden Diensteangebotes ........................................................................................................... 97 7.1.6 7.2 8 Allgemeine Kostenbetrachtung ........................................................................................... 103 7.2.1 Kostenfaktoren der DAB/DAB+-Verbreitung ............................................................... 104 7.2.2 Abschätzung der Verbreitungskosten für DAB/DAB+ ................................................. 104 7.2.3 Weitere mögliche Einsparpotenziale für DAB+ ........................................................... 109 7.2.4 Nachteile einer Parallelverbreitung von UKW und DAB/DAB+ ................................... 110 Nutzungsoptionen für freiwerdendes UKW-Spektrum ................................................................. 111 8.1 Identifizierung von Nutzungsoptionen ................................................................................. 111 8.1.1 Aufgabe ....................................................................................................................... 111 8.1.2 Alternativen ................................................................................................................. 111 8.1.3 Vergleichskriterien ....................................................................................................... 112 8.1.4 Vergleich der Alternativen für die Nutzung des VHF-Bands II .................................... 115 8.1.5 Zusammenfassung und Fazit ...................................................................................... 116 8.2 9 Fazit ............................................................................................................................. 103 Rechtlicher Rahmen und Verfahren .................................................................................... 116 8.2.1 Internationale Dimension ............................................................................................. 117 8.2.2 Europäische Dimension .............................................................................................. 119 8.2.3 Zusammenfassung ...................................................................................................... 120 8.2.4 Fazit ............................................................................................................................. 120 Ergebnis ....................................................................................................................................... 122 © 2014 Institut für Rundfunktechnik GmbH. Alle Rechte vorbehalten
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Management Summary
Die vorliegende Studie „Terrestrischer Hörfunk: Zukünftige Entwicklung im Hinblick konkurrierender
Übertragungswege“ beschäftigt sich mit den Optionen, die sich dem Hörfunkmarkt in Deutschland in
der näheren Zukunft bieten.
Der terrestrische Hörfunk in Deutschland befindet sich momentan in einer schwebenden Situation: auf
der einen Seite gibt es einen gut funktionierenden, aber technologisch ausgereizten UKW-Markt, der
mangels freier Frequenzen keine neuen Anbieter und Dienste mehr zulässt, sowie einen bisher
kleinen, relativ langsam wachsenden Digitalradiomarkt mit den zugehörigen technologischen
Möglichkeiten auf DAB/DAB+-Basis.
Für eine Einschätzung der Zukunft des terrestrischen Hörfunks werden verschiedene technische
Systeme betrachtet, die für die Verbreitung von Radioinhalten, zeitgemäßen Zusatzdiensten sowie
Verkehrs- und Reiseangeboten prinzipiell geeignet sind.
Die Systeme werden anhand ihrer technischen Eigenschaften besprochen und voneinander
abgegrenzt. Als die gegenwärtig am weitesten entwickelte Lösung, sowohl was die Vielfalt und den
Entwicklungsstand der Dienste als auch den Ausbau der Netze betrifft, zeigt sich DAB/DAB+.
Zugleich erfolgte eine Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei einem Umstieg von der
analogen zur digitalen Verbreitung zu beachten sind.
Eine Marktentwicklung orientiert sich immer zuvorderst an der Erfüllung von Marktinteressen. Dies
macht die Situation im Hörfunk etwas komplizierter, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk einen
Verfassungsauftrag erfüllt, die privaten Rundfunkveranstalter aber kommerzielle, gewinnorientierte
Unternehmen sind. Grundsätzlich müssen für eine Marktentwicklung ökonomische, technische und
auch rechtliche Aspekte so ineinander greifen, dass alle Marktteilnehmer letztlich ihren Auftrag / ihre
Interessen erfüllen können.
Folgende drei Szenarien für die weitere terrestrische Hörfunkentwicklung werden beschrieben:
1. Offene Marktentwicklung
Der Hörfunkmarkt bestimmt wie bisher aus eigenen Kräften heraus, inwieweit eine
Digitalisierung stattfindet. Eine Involvierung der Politik findet nicht statt. Damit bleibt
wahrscheinlich der Status Quo vorerst erhalten, es sei denn einzelne relevante
Marktteilnehmer bewirken gemeinsam eine abgestimmte, konzertierte Digitalisierung.
2. Einstieg in eine zügige regulierungsinitiierte Digitalisierung
Die Politik, namentlich die Bundesregierung und die Rundfunkkommission der Länder,
identifiziert
die
Digitalisierung
des
terrestrischen
Hörfunks
als
nationale
Infrastrukturmaßnahme und legt einen konkreten Maßnahmen- und Zeitplan zur vollständigen
Hörfunkdigitalisierung fest. Die dazu erforderlichen gesetzlichen Grundlagen werden
entsprechend formuliert. Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient zunächst hierfür §19
RStV als Grundlage. Parallel hierzu ist ein Auftrag der Rundfunkkommission an die
Rundfunkreferenten zu erteilen, um vorgenannte gesetzliche Grundlagen zu entwickeln. Dabei
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ist darauf zu achten, dass die Meinungsvielfalt der Radiolandschaft erhalten bleibt. Dies
betrifft sowohl den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wie auch die privaten Rundfunkanbieter.
Mögliche Maßnahmen könnten der ausschließliche Verkauf von Radiogeräten mit digitalem
Empfangsteil oder eine verbesserte DAB/-DAB+-Infrastruktur sein. Dazu wird es nötig sein,
geeignete bedarfsgerechte Fördermaßnahmen in Übereinstimmung mit geltendem Recht zu
initiieren.
Die Maßnahmen werden begleitet von einer Bund-Länder-AG unter Einbeziehung der
relevanten Interessensgruppen.
Die Dauer der Einzelmaßnahmen ist mit dem intendierten Ziel der vollständigen
Hörfunkdigitalisierung in Einklang zu bringen, um für alle Beteiligten Investitions- und
Planungssicherheit zu garantieren.
Schlussendlich erfolgt ein Widerruf der UKW-Bedarfsmeldungen durch die zuständigen
Landesstellen, ohne dass diese erneut für andere Programmanbieter ausgesprochen werden.
Die widerrufenen UKW-Bedarfsmeldungen führen zu einer Räumung der entsprechenden
Frequenzen.
3. Einstieg in eine regulierungsinitiierte Digitalisierung zu einem späteren Zeitpunkt.
Die Politik identifiziert die Digitalisierung des terrestrischen Hörfunks als nationale
Infrastrukturmaßnahme, sieht aber die erforderlichen Rahmenbedingungen zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht als gegeben an. In diesem Fall muss die technische Entwicklung genau
beobachtet werden, um zum richtigen Zeitpunkt eine Entscheidung treffen zu können. Bis
diese Entscheidung getroffen ist, gilt Szenario eins, ab dann müssen Aktivitäten analog zu
Szenario zwei entwickelt werden.
Die Szenarien eins und drei erfordern im ersten Ansatz keine weitere Auswirkungsanalyse, da der
Status Quo vorerst erhalten bleibt. Für Szenario zwei werden die möglichen Auswirkungen
beschrieben. Als Ergebnis zeichnet sich ab, dass bei einer zügigen regulierungsbegleiteten
Digitalisierung hohen Aufwendungen wie z.B. vollständigem Netzausbau oder Endgeräteaustausch
dennoch vielfältige Chancen gegenüberstehen. So kann der momentan statische Radiomarkt erweitert
werden, es ergeben sich Kosteneinsparungen auf bis zu 40% pro Programm gegenüber UKW auf
Netzbetreiberseite und neue kommerzielle Konzepte sind dank der zeitgemäßen Technik möglich.
Damit bietet sich auch dem Zuhörer ein verbessertes und umfangreicheres Hörfunkangebot.
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1
Einleitung
Die Radiolandschaft in Deutschland ist dual ausgelegt. In technischer Hinsicht, wird zwischen der
Übertragung von analogen bzw. digitalen Hörfunkangeboten sowie organisatorisch zwischen öffentlichrechtlich und privat organisierten Rundfunkanbietern unterschieden. Die organisatorische Trennung ist
gesellschaftlich und politisch so gewollt. Ziel der öffentlich rechtlichen Organisation ist es,
Rundfunkanbieter in die Lage zu versetzen, eine Grundversorgung mit einem gesetzlich definierten
Programmauftrag politisch und wirtschaftlich unabhängig zu ermöglichen. Der privat organisierte Teil
unterliegt keiner Regulierung bezüglich des Programmauftrages und definiert sich über den
wirtschaftlichen Erfolg des Anbieters. Während der öffentlich-rechtliche Teil sich aus den Einnahmen
eines geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags finanziert, der für Wohnungen und Betriebsstätten erhoben
wird, finanziert sich der privatrechtlich organisierte Rundfunk ausschließlich durch Werbeeinnahmen.
Technisch unterscheiden wir seit der Entwicklung der Digitaltechnik zwischen analogen und digitalen
Rundfunkangeboten. Der Siegeszug der Digitaltechnik ermöglichte erstmals Audioangebote (und später
dann auch Videoangebote), in einer nahezu verlustfreien Qualität zu speichern und jederzeit in dieser
Qualität zu reproduzieren. Mit den weiterführenden Entwicklungen auf dem Gebiet der Datenreduktion
(MPEG1/2/3) und der Datenübertragung (Internet, digitale Modulation) wurden die Möglichkeiten
geschaffen,
diese
digitalisierten
Inhalte
ökonomisch
(digitaler
Rundfunk)
und
flexibel
(OnDemand/Internet) einer großen Hörerschaft in einer sehr guten Qualität anbieten können.
Zwar wird das Radio weitestgehend als "Hintergrundmedium" wahrgenommen, aber das soll nicht
heißen, dass es durch andere Medien (TV, Internet) zu ersetzen ist. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall.
Würde man den Menschen ihre Radioempfänger wegnehmen, wäre der Aufschrei vermutlich groß und
der Verlust wahrscheinlich nicht zu ersetzen. Der großen Zahl der täglichen Radiohörer gegenüber
stehen über 420 verschiedene Hörfunkangebote (öffentlich-rechtlich, private, offene Kanäle und
1
Hochschul- bzw. Ausbildungsradios) , die sich in unserer dualen Rundfunklandschaft mit ihren
Programmangeboten um die Gunst der Hörer bemühen.
Im Jahr 2013 hörten 79,9% der deutschen Bevölkerung ab 10 Jahren täglich Radio. Die Verweildauer
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liegt mit 249 Minuten sehr hoch. In der Gruppe der 14-49 jährigen sind es 254 Minuten, in der Gruppe der
30-59 jährigen sind es 274 Minuten. In den Morgenstunden zwischen 6 Uhr und 8 Uhr, erreicht die
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Zuhörerschaft Spitzenwerte von ca. 29 Mio. Hörern . Diese Zahlen sind beeindruckend, werden die
klassischen Medien doch seit Jahren vom Internet und seinen neuen Diensten bedrängt und konkurrieren
um die Hörerschaft. Radio kann man getrost als ein großes Erfolgsmodell werten.
Aus technologischer Sicht steht dieses System jedoch vor einem Wandel. Zwar ist die analoge
Übertragung der Hörfunkangebote über UKW nach wie vor das „Arbeitstier“ des öffentlich-rechtlichen
sowie des privaten Rundfunks, jedoch wird eine analoge Hörfunkinsel im Meer der modernen digitalen
Angebote mittel- und langfristig wohl nicht mehr vertretbar und vor allen Dingen für die jüngere
1
2
3
http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_deutscher_Hörfunksender
Gibt an wie lange ein Hörer einen Sender im Durchschnitt treu bleibt.
http://www.agma-mmc.de/nachrichten/aktuelles/detail/artikel/ma-2014-radio-i-pressemitteilung-mit-eckdaten-und-icharts-1.html
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Hörerschaft nicht mehr attraktiv genug sein. Inhaltlich kann UKW auch nicht in dem Maße neue Dienste
anbieten, wie diese vom Markt gefordert werden.
Der Markt ist in gewisser Weise blockiert. Etablierte Rundfunkanbieter, die über eine Lizenz für eine
UKW-Frequenzen verfügen, haben aus ökonomischen Gründen keine Motivation auf eine moderne
Plattform umzuziehen. Dem gegenüber fehlt den Rundfunkanbietern, die bei UKW nicht zum Zug
kommen können, eine geeignete Alternative für die Ausstrahlung.
Jedoch weisen auch die digitalen Hörfunkplattformen derzeit gewisse Einschränkungen auf. Auf dem
mobilen Breitband beruhende Verfahren sind praktisch nicht in der Lage eine Massenversorgung zu
gewährleisten (3G,LTE im Unicast), da diese noch nicht verfügbar sind, in keiner Weise praktisch erprobt
und für diesen Anwendungsfall nicht standardisiert (eMBMS) sind. Die digitale Hörfunktechnik DAB/DAB+
ist derzeit im Markt schlicht noch nicht weit genug verbreitet, um die analoge Ausstrahlung zu ersetzen
und damit für Anbieter und Konsumenten die Vorteile der Digitalisierung zu realisieren.
Daher stellt sich die Frage, wie die Zukunft der terrestrischen Hörfunkausstrahlung aussehen könnte.
Kann der Hörfunk auf seiner „analogen Insel“ auf Dauer überlebensfähig sein? Ist es möglich und wenn ja
wie, den Übergang von der analogen terrestrischen Ausstrahlung von Hörfunkangeboten hin zu einer
modernen, leistungsfähigen, ressourcenschonenden, international akzeptierten und zukunftssicheren
Technologie unter ökonomischen und medienpolitischen Gesichtspunkten zu organisieren?
Eine abrupte und sofortige vollständige Digitalisierung ist nicht das Thema der Studie. Vielmehr stehen
Überlegungen im Mittelpunkt, die Marktanforderungen und aktuellen Rahmenbedingungen der
verschiedenen Marktteilnehmer zu analysieren. Zusätzlich zu den Rahmenbedingungen (äußere
Einflussfaktoren) beeinflussen in einem solchen komplexen Eco-System auch die Abhängigkeiten der
Akteure voneinander (innere Einflussfaktoren) das Agieren der Marktteilnehmer. Die sich daraus
ergebenden Fragen sind, wohin sich der Markt aus sich heraus entwickeln würde bzw. welche
Rahmenbedingungen geschaffen bzw. Einflussgrößen verändert werden könnten, um eine gewünschte
Marktentwicklung zu befördern. Diese Studie soll diese Fragen aus verschiedenen Gesichtspunkten
beleuchten und Lösungsmöglichkeiten und -ansätze aufzeigen.
In Kapitel 2 wird zunächst der Ist-Zustand der heutigen Radiolandschaft in Deutschland aufgezeigt.
Hauptaugenmerk liegt dabei auf den heute verfügbaren Technologien, deren Nutzungsmöglichkeiten
sowie deren Verbreitung.
Kapitel 3 legt einen besonderen Schwerpunkt auf die Gegebenheiten und Anforderungen der mobilen
Versorgung von Hörfunkangeboten für den Automobilverkehr. Insbesondere für diesen Bereich gelten
erweiterte Anforderungen (Stichwort ITS-Richtlinie), die bei der Auswahl von möglichen Lösungswegen
Berücksichtigung finden sollten.
Kapitel 4 stellt die technischen Merkmale der möglichen terrestrischen Hörfunkverbreitungswege (UKW,
DAB/DAB+, DVB-T2, DRM/DRM+ dar)
Kapitel 5 erörtert den technischen und rechtlichen Rahmen einer Umstellung der terrestrischen
Hörfunkübertragung mit dem Ziel, Aspekte und Möglichkeiten für eine Regulierung für eine vollständige
Hörfunkdigitalisierung aufzuzeigen.
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Kapitel
6
beschreibt
drei
verschiedene
Szenarien
für
den
weiteren
Umgang
mit
der
Hörfunkdigitalisierung.
In Kapitel 7 sollen ausgehend von der Ist-Situation aus Kapitel 2, 3 und der in Kapitel 4 dargelegten
Gestaltungsmöglichkeiten die Auswirkungen auf die Hörfunklandschaft und den Automobilsektor
dargestellt werden. Dabei liegt ein Schwerpunkt auf neue technische Möglichkeiten, die insgesamt das
Angebot für die Hörer verbessern und darüber hinaus auch für die kommerziellen Anbieter neue
Einnahmequellen eröffnen können. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Kostenbetrachtung des im
Kapitel 4 dargelegten Umstellungsszenarios.
Kapitel 8 erläutert Optionen für freiwerdendes UKW Spektrum
Kapitel 9 enthält letztlich die Schlussfolgerung aus den vorangegangenen Kapiteln und die daraus
resultierenden Ergebnisse.
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2
Status Hörfunk in Deutschland, allgemeine Aufarbeitung der Situation
Radio kann man generell in analoges und digitales Radio aufteilen. In der analogen Übertragung ist heute
in Deutschland lediglich die UKW Ausstrahlung relevant. Komplizierter wird eine Klassifizierung jedoch,
wenn im Allgemeinen über Digitalradio gesprochen wird. Der digitale Zweig kann zunächst weiter in den
klassischen Rundfunk (DAB/DAB+ und bedingt in DVB-S/C) und das Streamingradio (Internetradio)
separiert werden. Aus inhaltlicher und technischer Sicht hingegen sind lineare Programme, die entweder
über eine Rundfunkübertragung oder im Unicast (IP-Streaming) verteilt werden, gleichberechtigt
Digitalradio
zu
nennen.
Der
Begriff
Radio
ist
jedoch
traditionell
eher
mit
einer
linearen
Rundfunkausstrahlung in den Köpfen der Menschen verankert, so dass häufig beim Begriff Digitalradio
der Rundfunkteil, also DAB/DAB+ impliziert wird. Über die digitale Satellitenausstrahlung bzw. über die
digitalen Kabelnetze werden derzeit auch Hörfunkprogramme ausgestrahlt, diese Versorgung soll aber in
dieser Studie im Weiteren nicht näher betrachtet werden.
2.1
Historische Entwicklung des terrestrischen Hörfunks in Deutschland
Nach der Entdeckung der elektromagnetischen Wellen im ausgehenden 19. Jahrhundert durch Maxwell
und Hertz wurde der Begriff „Rundfunk“ erstmals 1919 von H. Bredow geprägt. Am 29. Oktober 1923
wurde von einem Sender in Berlin die erste Sendung des „Unterhaltungs-Rundfunks“ ausgestrahlt.
4
Eine Erweiterung der Rundfunkversorgung konnte über höhere Sendeleistungen erreicht werden. In den
30er Jahren wurde dazu das Mittelwellensendernetz ausgebaut. Außerdem wurden leistungsstarke Langund Kurzwellensender errichtet, die der Versorgung Deutschlands und dem Auslandsrundfunk dienten.
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Einen „Beschluss“ oder andere staatliche Maßnahmen mit dem Ziel, die Verbreitung von Hörfunk über
Kurz-, Mittel- oder Langwelle zu beenden, gab es nicht.
6
Erst am 29. Oktober 2011 beendete
beispielsweise die Deutsche Welle die Übertragung ihres deutschsprachigen Programms über die
Kurzwelle mit dem Argument, die Anzahl derjenigen, die die analoge Kurzwelle nutzten, nehme rapide ab
und sei in manchen Teilen dieser Welt schon gar nicht mehr vorhanden, die Programme würden über das
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Internet genutzt. In dem Maß wie die Nutzung uninteressant wird und zugleich die Technik den
Marktanforderungen nicht mehr gerecht wird, verschwindet das Verfahren vom Markt.
2.1.1
UKW
Im Frühjahr 1949 wurden die ersten UKW-Sender in Hannover und München in Betrieb genommen. Die
Rundfunkübertragung über UKW war notwendig, da in einem neuen Frequenzplan nach dem zweiten
4
5
6
7
Lauterbach, Digital Audio Broadcasting – Grundlagen, Anwendungen und Einführung von DAB, S. 17.
Lauterbach, Digital Audio Broadcasting – Grundlagen, Anwendungen und Einführung von DAB, S. 17.
Allerdings geht von der Kontrolle von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, zu der die KEF in Bezug auf die Aufgabenerfüllung
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks berufen ist, in jüngster Zeit ein mittelbarer regulatorischer Druck auf die Einstellung der
Mittelwellen- und Langwellen-Verbreitung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus. Vgl. 18. KEF-Bericht, Dezember 2011, Tz.
117, 126; 19. KEF-Bericht, Februar 2014, Tz. 86.
http://www.dw.de/ende-einer-ära-dw-auf-neuen-wegen/a-15493735, abgerufen am 14. April 2014.
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Weltkrieg Deutschland nicht genügend Mittelwellenfrequenzen zugestanden wurden, so dass eine
flächendeckende Versorgung unmöglich gewesen wäre. Die Verbesserung der Tonqualität ist ein Vorteil
der Rundfunkübertragung über UKW, war aber nicht primär ausschlaggebend. In technischer Hinsicht
wurde der UKW-Rundfunk seit der Einführung mehrmals entscheidend verbessert, zum Beispiel wurde
Ende der 60er Jahre durch die Einführung von Stereo ein deutlich besserer Höreindruck erzielt.
8
Dass sich UKW als der Standard-Übertragungsweg für den – notwendigerweise terrestrischen – Hörfunk
etablierte, ist allerdings nicht alleine der Technik oder der seinerzeitigen Regulierung zu verdanken.
Vielmehr passte alles zusammen. Die Übertragungstechnik war robust, die „Transistorradios“ waren neu
und schick und aus ihren Lautsprechern kam eine Art von Musik, die man auf den anderen Stationen
nicht hörte. Es setzte sich ein neues Lebensgefühl, vermittelt durch das „neue Radio“ durch. Eine eher
zufällig gefundene Passage des öffentlich-rechtlichen Oregon Public Broadcasting unter dem Titel „The
sixties: The years that shape generation“ beschreibt das beispielhaft:
The Beatles are heard everywhere: pocket-sized transistor radios, eight-track stereos in cars, and
portable record players. Everyone with a radio can sing along to the thrilling quality of stereo FM
broadcasts. Although Elvis works hard to keep up, music is changing for good. The brightest stars
are linked to the British Invasion, and the Motown and San Francisco sounds.
9
Zusammengefasst kann man sagen, dass die Hauptlast der Versorgung heute nach wie vor die analoge
UKW-Ausstrahlung der öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkprogramme trägt. Empfänger sind
massenhaft installiert und günstig verfügbar. Ein Autoradio ist serienmäßig im Großteil aller Neuwagen
als UKW Gerät verbaut, günstige Standgeräte für das Zuhause oder für die Arbeit sind überall vorhanden
und das klassische Uhrenradio weckt einen Großteil der Deutschen täglich auf. Technisch beschränkt
sich die UKW-Ausstrahlung im Grunde auf das reine Audiosignal. Zusätzlich bietet das UKW System die
Übertragung
von
Datendiensten
mittels
10
RDS .
Die
meisten
Sender
strahlen
darüber
eine
Senderkennung sowie zum Teil auch kurze Textmeldungen (RadioText) aus. Eine ausführliche Liste der
RDS Dienste der öffentlich rechtlichen Rundfunksender findet sich unter auf der Internetpräsenz des
11
IRT . Generell lässt sich aber sagen, dass Radiotext, Senderkennung, Programmtyp, TrafficAnnouncements und in einigen Fällen auch RadioText+ unterstützt werden. Eine wichtige Rolle bei der
Übertragung von sicherheitsrelevanten Verkehrsdaten spielt die Übertragung von Verkehrsinformationen
über TMC. Ein Großteil der Navigationslösungen, ob intern oder extern, sind TMC fähig und die Sender
der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten übertragen diese Daten. Siehe hierzu die weiterführenden
Informationen in Kapitel 3.
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Lauterbach, Digital Audio Broadcasting – Grundlagen, Anwendungen und Einführung von DAB, S. 17.
http://www.pbs.org/opb/thesixties/topics/culture/index.html, abgerufen am 14. April 2014.
RDS Radio Data System; http://www.rds.org.uk
http://www.irt.de/fileadmin/media/downloads/Digitaler_Hoerfunk/RDS_ID.pdf
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2.1.2
Kabel
Die Kabelnetzbetreiber bieten in der Regel eine Einspeisung der am jeweiligen Standort verfügbaren
UKW Frequenzen in die Kabelnetze an. Hier gilt das für UKW gesagte.
2.1.3
Der
DAB/DAB+
Vorschlag,
einen
digitalen
Übertragungsstandard
für
den
terrestrischen
Empfang
von
Hörfunkprogrammen einzuführen, fällt rein zeitlich mit der Einführung des privaten Hörfunks zusammen,
ohne dass es einen inhaltlichen Zusammenhang gibt. Allerdings hat der private Hörfunk, der gerade
seine ersten UKW-Frequenzen erhielt, die anlaufende DAB-Diskussion als technisch motivierte Abwehr
12
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgefasst.
In den Jahren 1987 bis 2000 wurde im Eureka 147-Projekt der Europäischen Union (EU) ein als Digital
Audio Broadcasting (DAB) bezeichneter Übertragungsstandard entwickelt. DAB eignet sich für den
Frequenzbereich von 30 MHz bis drei GHz und schließt somit auch die Möglichkeit einer Verbreitung
über Kabel und Satellit mit ein. DAB ist in Deutschland seit dem Jahr 1995 verfügbar. Jedoch sind die
Abdeckung und Versorgung in den einzelnen Gebieten unterschiedlich. Geplant war, dass DAB die
analoge Übertragung im UKW-Band ablösen würde.
13
Auf der Expo 2000 in Hannover stellte die „Initiative Digitaler Rundfunk“ der Bundesregierung und der
Länder ein „Startszenario 2000“ zur Einführung des digitalen terrestrischen Rundfunks in Deutschland
vor. Darin wurde prognostiziert,
14
dass „im Jahr 2010 die weit überwiegende Mehrzahl der Hörer
Digitalradio“ nutzen würde und somit die analoge Hörfunkübertragung zwischen 2010 und 2015
auslaufen könne.
15
Auf dieser Annahme gründet der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Jahr 2004, der die Digitalisierung der
Rundfunkübertragung als infrastrukturelle Grundlage für die Markteinführung neuer, digitaler Produkte
und Dienste sieht.
16
Dabei sah der neue § 63 Abs. 5 TKG 2004 vor, den UKW-Dienst in Band II derart zu
beenden, dass alle Frequenzzuteilungen zum 31. Dezember 2015 widerrufen werden sollten. Die
Bundesnetzagentur (BNetzA) hat diese gesetzliche Regelung in ihrer „Verwaltungsvorschrift für
Frequenzzuteilungen für den Rundfunkdienst (VV RuFu)“ aufgenommen. Dort wurden unter Nr. 4 Abs. 3
die UKW-Frequenzzuteilungen mit Blick auf die gesetzliche Widerrufsmöglichkeit bis längstens
31. Dezember 2015 befristet. In der Folge wurden die Frequenzen für den UKW-Hörfunk nur befristet
zugeteilt.
12
13
14
15
16
Vgl. die Dokumentation einer Veranstaltung des EMR gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) am
27. Januar 1995, Digital Audio Broadcasting (DAB) – Wettbewerbsneutrale Einführung des digitalen Hörfunks im dualen
Rundfunksystem, München/Berlin 1994; etwa der Diskussionsbeitrag von Lauff, S. 44.
Lauterbach, Digital Audio Broadcasting – Grundlagen, Anwendungen und Einführung von DAB, S. 23 ff.
Zur Entstehung des Berichts Ory, DAB, MP3 – Neue Technologien (in) der Radiozu(ku)nft, in: Rössler/Voew/Henle (Hrsg.), FS
10 Jahre TLM, München 2011, S. 491 (496).
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Digitaler Rundfunk in Deutschland: Startszenario 2000, 2000, S. 9.
Begründung der Bundesregierung zu § 61 TKG-E, BT-Drs. 15/2316, S. 73, 81.
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Die Entwicklung von DAB schritt von Anfang an nur langsam voran.
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Die Länder Baden-Württemberg
und Bayern bemühten sich früh um eine Realisierung des damals neuen Standards. Am 17. Oktober
1995 nahm zum Beispiel in Bayern im Rahmen eines Pilotprojekts ein Netz von sieben landesweiten und
jeweils sieben lokalen Hörfunkprogrammen in München, Nürnberg und Ingolstadt zusammen mit neuen
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Datendiensten den Betrieb auf.
Im April 1999 wurde ein Regelbetrieb ausgewiesen.
19
Allerdings waren
DAB-Sender in der Regel wegen militärischer Randbedingungen leistungsbegrenzt, so dass eine
hinreichende Versorgung nicht möglich war. Seit 2010 wird ein zweites landesweites Netz aufgebaut; die
Leistungsbegrenzung ist nach und nach entfallen.
Hingegen stieg der Mitteldeutsche Rundfunk nach Ende des Testbetriebs 1998 zunächst komplett aus
DAB aus
20
und schaltete im Jahr 2002 neuerlich ein Klassikprogramm (MDR Klassik) auf DAB. Die
Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) sah im Jahr 2004 den DAB-Standard im damaligen Format als
gescheitert an; nach dem Start von DVB-T in Berlin mit seinerzeit 14 DVB-T-Radiosendern war dort
zeitweise nur ein DAB-Ensemble mit den Programmen von Deutschlandfunk und Deutschlandradio Kultur
übrig geblieben.
21
Die Anbieter von privatem Radio standen DAB großteils ablehnend gegenüber. Frühe Beteiligungen
waren zum Teil medienpolitisch begründet, um als innovativ zu gelten und bei UKW-Frequenzen
bevorzugt zu werden, was im Einzelfall dann auch wieder beendet wurde. So stellte in Hamburg der
Veranstalter des landesweiten UKW-Programms Alsterradio die DAB-Verbreitung des Zusatzprogramms
AllRock im Jahr 2005 aus wirtschaftlichen Erwägungen ersatzlos ein. Auch in anderen Bundesländern
zogen sich zahlreiche Anbieter in der ersten Hälfte des neuen Jahrzehnts aus der DAB-Technik zurück.
22
Privatsender zeigten im Gegenteil Interesse an weiteren UKW-Frequenzen.
Zeitweise ging dies überein
mit Interesse an „HD-Radio“, also einer Digitalisierung von UKW mit der Möglichkeit, zunächst zum
23
– diese
eine
echte
analogen Signal auf derselben Trägerfrequenz digitale Programme zusätzlich zu übertragen
Diskussion
kann
heute
als
beendet
angesehen
werden,
ohne
dass
sie
Digitalisierungsstrategie für das Radio gebracht hätte.
Auf der anderen Seite gab es durchaus private Anbieter, die ernsthaft die Digitalisierung des Hörfunks im
Standard DAB (alt) vorantreiben wollten und sich an der Gründung der Digital Radio Südwest GmbH
(DRS) als Sendernetzbetriebsgesellschaft beteiligten. Im September 1999 gründeten die SWR Media
Services GmbH, die Deutsche Telekom und private Hörfunkanbieter (Radio Regenbogen, antenne1,
Radio 7, Radio RPR) die Gesellschaft, wobei die privaten Anbieter ihre Aktivitäten in der PDR Private
Digital Radio GmbH bündelten. Ziel der Gesellschaft war es ursprünglich, den digitalen Rundfunk nach
17
18
19
20
21
22
23
Vgl. „Gibt es einen Hörfunk nach UKW?“, Ory/Bauer, Hörfunkjahrbuch 98/99, Berlin 1999, S. 235 ff.
Die Historie der BLM – Zeitstrahl 1995, http://www.blm.de/de/pub/die_blm/zeitstrahl/1995.cfm, abgerufen am 14. April 2014.
20 Jahre BLM – Eine Chronik, Dezember 2003, http://www.blm.de/apps/documentbase/data/pdf1/blm-chronik.pdf, abgerufen
am 14. April 2014.
M. Rosenbach, Ins Leere gesendet, in: Der Spiegel, Nr. 15, 2001, S. 94 ff., http://www.spiegel.de/spiegel/print/d18924600.html, abgerufen am 14. April 2014.
Übersicht Region Berlin-Brandenburg, http://www.ukwtv.de/cms/deutschland-dab/berlin-brandenburg.html, abgerufen am 14.
April 2014.
Ausschreibungen oder direkte Zuweisungen neuer UKW-Frequenzen in: Niedersachsen, März 2006, MecklenburgVorpommern, August 2006, Sachsen, November 2006, Bremen, Januar 2006, Brandenburg, Mai 2004.
Zum Beispiel http://www.ibiquity.com/press_room/news_releases/2012/1581m, abgerufen am 14. April 2014.
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dem DAB-Standard als Nachfolgesystem für den analogen UKW-Hörfunk im Südwesten flächendeckend
zu realisieren. Als die LFK jedoch mit Ablauf des Jahres 2006 die Einstellung ihrer DAB-Förderung
beschloss, hat die DRS entschieden, den Ausfall der Förderung den privaten Anbietern vollumfänglich in
Rechnung zu stellen. Diese haben daraufhin alle die Verbreitung ihrer Programme in DAB eingestellt, so
dass Mitte 2007 nur Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über DAB zu empfangen waren. Im
Zuge dessen hat 2009 die PDR entschieden, die gemeinsame Sendernetzbetriebsgesellschaft zu
verlassen.
Seit 2010 ist bei Teilen der privaten Veranstalter wieder mehr Interesse an digitalen Verbreitungswegen
erkennbar. So hatten sich neue Anbieter, wie zum Beispiel Oldiestar in Berlin und neue Anbieter für lokale
Senderbouquets in Bayern, um DAB-Senderplätze beworben. In Bayern wurden im Oktober 2011 vier
neue landesweite Privatprogramme genehmigt: Antenne Bayern digital, Antenne Bayern Info digital,
24
MEGA RADIO, RT1 in the mix.
In Baden-Württemberg sendeten Ende 2013 neben den Programmen
des SWR fünf private Programme; bei einer Ausschreibung der Landesanstalt für Kommunikation in
Baden-Württemberg (LfK) bewarben sich weitere zehn um Sendekapazität im Rahmen einer
Ausschreibung, die am 31. März 2014 endete.
Neue Audio-Komprimierungsverfahren, die Frage der verfügbaren Endgeräte, die Verfügbarkeit
entsprechender Frequenzen und damit die Verfügbarkeit von Ressourcen im lokalen und regionalen
Gebiet sowie schließlich das Internetradio und die dort für die digitale Übertragung verwendeten
Streaming-Formate führten im Laufe der Jahre immer wieder zu einer rechtspolitischen Diskussion, die
ohne greifbares Ergebnis blieb. Vor diesem Hintergrund wurde als neue gemeinsame Plattform des
Bundes und der Länder das Forum Digitale Medien (FDM) ins Leben gerufen, das unter anderem eine
eigenständige Arbeitsgruppe für Hörfunk einrichtete. Bei einer Einführung des digitalen Hörfunks im
neuen Standard (DAB+) sollte nun nicht mehr von einer „UKW-Abbildung“ gesprochen werden; die
ursprüngliche Idee, die bisherigen Versorgungsgebiete des analogen terrestrischen Radios in die neue
digitale terrestrische Struktur zu überführen, sollte nicht mehr weiterverfolgt werden. Der Abschied von
der „UKW-Abbildung“ markiert einen Wendepunkt unter dem Eindruck der Folgen der Digitalisierung auch
für den Hörfunk außerhalb der eigenen Übertragungswege. So heißt es im Abschlussbericht, dass in der
Arbeitsgruppe „der Wunsch der Radiobranche deutlich (wurde), die eigenständige Stellung der Gattung
Hörfunk auch in der konvergenten Medienwelt zu erhalten“, wozu Digitalradio als geeignetes Mittel
erkannt wurde. Die Investitionen in Sender und Empfänger sowie die (Vor-)Finanzierung der
entsprechenden Investitionen wurde angesprochen. Die Finanzierung sowie die praktische Koordination
durch ein „Projektbüro“, „das den Start der bundesweiten Bedeckung initiiert und die Verzahnung zu den
Aktivitäten für die landesweiten beziehungsweise regionalen Bedeckungen sicherstellt“ waren
angesprochen.
24
25
25
http://www.bayerndigitalradio.de/index.php?id=307&tx_ttnews[tt_news]=3476&tx_ttnews[backPid]
=481&cHash=15f0a2c5b3, abgerufen am 14. April 2014.
„Die Arbeitsgruppe appelliert an die Verantwortlichen, unverzüglich Planungssicherheit zu schaffen, Abschlussbericht der AG2
des Forums Digitale Medien (FDM) beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), in: Ory/Bauer (Hrsg.),
Hörfunk Jahrbuch, Berlin 2009, S. 205 ff.
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-9-
Am 1. August 2011 startete
26
vor diesem Hintergrund der erste bundesweite DAB+-Multiplex.
27
Regulatorisch wurde dieser Start nicht zuletzt durch die nunmehr staatsvertraglich geregelte Zuordnung
und Zuweisung von bundesweiten terrestrischen Übertragungskapazitäten in §§ 51, 51a RStV
erleichtert.
privaten
28
Das bundesweite Digitalradio-Angebot bestand aus drei öffentlich-rechtlichen und neun
Angeboten:
90elf
–
Deutschlands
Fußball-Radio,
Absolut
Radio,
Deutschlandfunk,
Deutschlandradio Kultur, DRadio Wissen, Energy, ERF Radio, Radio Horeb, Kiss FM, Klassik Radio,
LoungeFM sowie Radio BOB. Daneben sendeten in Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen jeweils landesweit ausgestrahlte Programme
vor allem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Zu Beginn des laufenden Jahrzehnts war indes klar, dass die Annahmen des „Startszenarios“ des Jahres
2000 nicht erreicht wurden, denn die „weit überwiegende Zahl der Hörer“ war zu diesem Zeitpunkt weit
davon entfernt, Digitalradio zu hören. Daher
29
wurde die Vorschrift des § 63 Abs. 5 TKG 2004, die das
Ende des UKW-Dienstes für das Jahr 2015 vorsah, mit Inkrafttreten der TKG-Novelle am 10. Mai 2012
30
ersatzlos gestrichen. Die neue Vorschrift des § 63 Abs. 4 TKG 2012 erhielt eine völlig andere Intention ,
hier geht es um die Folgen, wie mit den zum 31. Dezember 2015 begrenzten Frequenzzuteilungen für
UKW verwaltungsrechtlich weitergeht, da UKW als Dienst fortbesteht. Über ihren Charakter als
Übergangsvorschrift hinaus hat die Norm keinen eigenen Regelungsgehalt. Für die spätere oder weitere
analoge Nutzung des UKW-Bandes gelten daher – nach wie vor – die allgemeinen Vorschriften der
Frequenzzuteilung (§§ 55 ff. TKG).
31
Diese setzen beim Rundfunk eine Bedarfsanmeldung des
betroffenen Bundeslandes voraus (§ 57 Abs. 1 S. 1 TKG 2012), was zur Betrachtung des Landesrechts
führt.
Nach dem historischen Abriss der Geschichte von DAB kann zusammenfassend gesagt werden, dass
DAB in Deutschland seit ca. 1995 im Testbetrieb und seit 1999 im Regelbetrieb verfügbar ist. Das unter
den technischen Rahmenbedingungen, wie z.B. die eingeschränkte Sendeleistung zum Schutz
benachbarter militärisch genutzter Frequenzen und den ökonomischen Bedingungen, hier der hohe Preis
und die Verfügbarkeit von Endgeräten, realisierbare Produkt „Digitalradio“ fand eine zu geringe
Akzeptanz und damit zu einem mangelnden Erfolg der neuen Technik. Mit einem Neustart von DAB+ im
August 2011 ging erstmals ein deutschlandweit empfangbarer Multiplex aus öffentlich-rechtlichen und
privaten Programmanbietern mit ausreichender Sendeleistung an den Start und zeitgleich wurden auch
die regionalen Programmangebote der privaten und öffentlich-rechtlichen Anbieter erneuert und teilweise
auf DAB+ umgestellt. Unter einer gemeinsamen Marketingplattform ("www.digitalradio.de") wird
DAB/DAB+ beworben und die potentiellen Hörer/Käufer mit Informationen über die verfügbaren
Endgeräte und den Netzausbau versorgt.
26
27
28
29
30
31
http://www.digitalradio.de/index.php/de/pressebereich-downloads-zum-digitalradio/item/nationales-digitalradio-erfolgreichgestartet, abgerufen am 14. April 2014.
Vgl. Baldauf in: Die Medienanstalten, Digitalisierungsbericht 2011, Berlin 2012, S. 25 ff.
Vgl. hierzu ALM, Leitlinien für eine zukünftige Gestaltung des terrestrischen Hörfunks in Deutschland, Berlin 2007, S. 30 ff.
Zu den entsprechenden Forderungen auch seitens der ARD und der ALM vgl. G. Bauer, Gemeinsame Sache? – Strategien zur
Digitalisierung des Hörfunks, in: Kleist/Roßnagel/Scheuer, FS Raff, Baden-Baden 2008, S. 233 (235).
Völlig unzutreffend ist die Kommentierung von Geppert/Schütze, BeckTKG-Komm/Göddel, 4. Aufl. 2013, Rz. 11, wo der RefE
zur geltenden Rechtslage abgehandelt wird, der jedoch im Gesetzgebungsverfahren völlig umgeformt wurde.
Zur Verknüpfung von Medienrecht und TK-Recht am Beispiel von UKW nach der TKG-Novelle, Ory, AfP 2012, S. 234 (241).
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Für den Hörer bietet DAB/DAB+ neben den digitalen Hörfunkinhalten einige zusätzliche Dienste und
Funktionen an. In ihrer Summe ergibt dies einen doch deutlich erkennbaren Mehrwert gegenüber der
analogen Verbreitung über UKW. Die Vorteile für den Hörer sind:
-
Mehr Inhalte
-
Bessere Qualität
-
Neue Funktionen und Dienste (Bilder, TPEG, EPG usw. )
-
Einfachere Bedienung
In Deutschland steht aktuell eine Vielzahl von DAB/DAB+-Angeboten zur Verfügung. Bundesweit stellt
der Multiplex auf Kanal 5C eine Mischung 13 öffentlich-rechtlichen und privaten Hörfunkangeboten zur
Verfügung. Die folgende Tabelle 2-1 zeigt die Dienste, deren Datenraten und die enthaltenen
Zusatzdienste.
Service Name
Audiodatenrate
Zusatzdienste
SCHLAGERPARADIES
DAB+ 72kBit/s
SLS, Journaline
Sunshine live
DAB+ 72kBit/s
SLS
RADIO BOB!
DAB+ 72kBit/s
SLS
Absolut relax
DAB+ 72kBit/s
SLS
ENERGY
DAB+ 72kBit/s
SLS
ERF Plus
DAB+ 72kBit/s
SLS, Journaline
Lounge FM
DAB+ 72kBit/s
SLS, Journaline
Radio Horeb
DAB+ 48kBit/s
-
Deutschlandfunk
DAB 128kBit/s
SLS, Journaline
DKultur
DAB 128kBit/s
SLS, Journaline
DWissen
DAB+ 56kBit/s
SLS, Journaline
DRadio DokDeb
DAB+ 40kBit/s
SLS, Journaline
Klassik Radio
DAB+ 72kBit/s
SLS
Tabelle 2-1 Hörfunkdienste im bundesweiten Multiplex
Darüber hinaus sind für die Hörfunkangebote von Deutschlandradio die entsprechenden EPG und TPEG
Daten, sowie zwei kommerzielle TPEG Dienste enthalten.
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- 11 -
Die Sender der ARD stellen zusammen für die Hörer mehr als 60 Hörfunkprogramme verteilt in ihren
regionalen Ensembles bereit. Die ARD hat sich für die Ausstrahlung ihrer regionalen Hörfunkangebote
32
auf die folgenden Parameter geeinigt .
Dienstkomponente
Datenrate
Bemerkung
Audio
48 – 144kBit/s
DAB+(AAC)
48 – 160 kBit/s
DAB (MPEG 1 Layer 2)
DynamicLabel/
zusammen mit SLS in PAD
DynamicLabel+
Daten
Slideshow SLS
10, 12 oder 16 kBit/s
DAB+, PAD
8 kBit/s
DAB, PAD
16 – 24 kBit/s
N-PAD
8, 16 oder 32 kBit/s
N-PAD
Elektronischer
PAD
Programmführer EPG
Verkehrsdienst TPEG
Tabelle 2-2: Dienste und Datenraten in den regionalen Angeboten der ARD
Neben den bereits genannten Diensten stehen in den lokalen und regionalen Multiplexen weitere 25
kommerzielle regionale, sowie in Bayern noch zusätzliche 20 lokale Diensten in den Multiplexen von
München, Ingolstadt, Nürnberg und Augsburg zur Verfügung.
Die genauen technischen Details, die zu diesen Vorteilen führen sollen nicht an dieser Stelle erläutert
werden (siehe Kapitel 4). Interessant ist jedoch eine Umfrage aus Großbritannien, wo DAB Hörer nach
33
den Vorteilen von DAB gefragt wurden und wie in nachfolgender Auswertung antworteten.
32
33
http://www.digitalradio.de/index.php/de/proposals, „proposed list of services_edition_3.pdf“
Digital radio report 2013, 25th September 2013, http://stakeholders.ofcom.org.uk/market-data-research/other/radioresearch/digital-radio-reports/
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34
Abb. 2-1: Welche Vorteile sehen die DAB Hörer
Danach geben 65% der Befragten an, dass die Audioqualität von DAB den Hauptvorteil darstellt. Gefolgt
von mehr Auswahl (59%) und einer einfacheren Bedienung (35%).
Mit dem bereits erwähnten DAB/DAB+ Neustart im August 2011 wurde neben dem bundesweiten
Multiplex auch der Ausbau der regionalen Netze weiter vorangetrieben. Die Versorgungslage für
DAB/DAB+ zum heutigen Zeitpunkt sieht also wie nachfolgend beschrieben aus.
2.1.3.1 Versorgung bundesweiter Multiplex35
Derzeit werden im Kanal 5C deutschlandweit ca. 65 Mio. Hörer mobil/outdoor versorgt, das entspricht
einem Bevölkerungsanteil von 80,7% Darüber hinaus werden laut Angaben von Media Broadcast (dem
Netzbetreiber des bundesweiten Multiplexes) 73% aller Autobahnen mit 5C versorgt. Dies entspricht
36
einer Strecke von ca. 9441km Autobahnen . Deutschlandweit indoor sind mit Stand März 2014 ca. 38
Mio. Hörer mit dem Hörfunkangeboten des bundesweiten Multiplexes versorgt. Dies entspricht etwa
46,7% der Bevölkerung. Siehe Abb. 2-1.
34
35
36
Digital radio report 2013, 25th September 2013, http://stakeholders.ofcom.org.uk/market-data-research/other/radioresearch/digital-radio-reports/
Statistik IRT, März 2014
„Digital Radio is back in the middle of Europe: The launch of the national Digital Radio network in Germany“, Thomas Wächter,
28th of January, 2014, WorldDMB Workshop Budapest.
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Abb. 2-2: Versorgung bundesweiter Multiplex (Stand März 2014)
2.1.3.2 Versorgung regionale Angebote der ARD und privat
85,8% der Bevölkerung in Deutschland werden (Stand März 2014) von den regionalen Angeboten der
ARD und denen privater Hörfunkanbieter mobil/outdoor versorgt. Spitzenreiter bei den Bundesländern
sind die beiden Stadtstaaten Hamburg (99,9%) und Berlin (100%). Im flächengrößten Land Bayern (ca
2
70.550 km ) werden 94,5% der Bevölkerung mit den Hörfunkprogrammen des Bayerischen Rundfunks
versorgt. Schlusslichter in der Versorgung bilden derzeit die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern
(16,9%) und Brandenburg (61%).
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- 14 -
Legt man eine Indoor-Versorgung zu Grunde, so werden 63,4% der Hörer versorgt. Spitzenreiter hier
wieder Berlin (99,87%) und Hamburg (99,83). Siehe Abb. 2-3.
Abb. 2-3: Ländermultiplexe Stand März 2014
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- 15 -
2.1.3.3 Gesamtversorgung und Anzahl verfügbarer Hörfunkangebote
Nimmt man den bundesweiten Multiplex und die regionalen Angebote der ARD sowie diejenigen privater
Hörfunkanbieter zusammen, werden derzeit mobil/outdoor 91% der deutschen Bevölkerung, ca. 74 Mio.
Menschen, mit DAB/DAB+ versorgt. Legt man wiederum eine Indoor-Versorgung zu Grunde, werden
69,1% der Bevölkerung mit DAB/DAB+ Hörfunkprogrammen versorgt. Siehe Abb. 2-4.
Abb. 2-4: Gesamtversorgung Stand März 2014
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Die Zahlen verdeutlichen, dass DAB/DAB+ für eine große Mehrheit der Bevölkerung aus technischer
Sicht empfangbar ist. Dass jedoch in den vergangenen Jahren die regionalen und lokale Multiplexe
unterschiedlich schnell ausgebaut worden sind, zeigt die Anzahl der am jeweiligen Ort empfangbaren
Hörfunkprogramme. Siehe Abb. 2-5.
Abb. 2-5: Anzahl der empfangbaren Programme. (Stand März 2014)
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- 17 -
2.1.4
Internetradio
Die Übertragung von Radioprogrammen über das Internet ist seit Mitte der 90’er Jahre bekannt und
erfreut sich seither einer immer weiter steigenden Beliebtheit. Das Thema Internetradio ist technisch
sowie inhaltlich sehr vielschichtig. Es gibt keinen einheitlichen technischen Standard, der zur Anwendung
kommt, die technische Komplexität muss der Hörer lösen und inhaltlich erstreckt sich das Spektrum von
extrem spezialisierten Angeboten (z.B. http://www.birdsongradio.co.uk) bis hin zu aufwändig produzierten
Hörfunkprogrammen mit redaktionellen Anteil (z.B. detektor.fm.
Vom inhaltlichen Standpunkt muss man zwischen Internetradiodiensten, Streamingdiensten und
Downloadangeboten unterscheiden.
2.1.4.1 Internetradiodienste
Lineare Angebote im Internet im Sinne des Medienrechts bzw. „Sendungen“ im Sinne von § 20 UrhG sind
am ehesten mit klassischen Rundfunkdiensten zu vergleichen. Beide stellen einen linearen Audiostrom
dar, den sich der Hörer auswählt und über die Hördauer als ein nicht veränder- bzw. beeinflussbares
Angebot konsumiert.
Bei diesen Angeboten unterscheidet man weiterhin zwischen sog. simulcast Angeboten, also
Internetradios, die auch über UKW bzw. DAB/DAB+ vom Betreiber verteilt werden und den sog. OnlineOnly Internetradios. Diese Online-Only Internetradios werden ausschließlich über das Internet
bereitgestellt und zeichnen sich in der Regel durch ein sehr spezialisiertes inhaltliches Angebot aus.
Beispiele hierfür ist z.B. detektor.fm aus Leipzig.
Abb. 2-6: detektor.fm Player im Internet, Quelle: http://detektor.fm
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Eine gewisse Sonderstellung zwischen diesen beiden genannten Ausprägungen stellen die sog.
Submarken dar. Bei diesen als Submarken klassifizierten Angeboten handelt es sich um Ableger von
bekannten Rundfunkdiensten, die aber ausschließlich über Internet verbreitet werden. Beispiele hierfür
sind z.B. die Angebote „ANTENNE BAYERN TOP 40“ oder „DASDING Plattenleger“.
2.1.4.2 Streamingdienste
Unter Streamingdiensten werden Angebote verstanden, bei welchen der Benutzer eine Musik- oder
genereller eine Inhaltedatenbank zeitlich uneingeschränkt über das Internet auf verschiedenen
Endgeräten nutzen kann. Hinzu kommen personalisierende Elemente, wie die Anzeige ähnlicher Alben
oder Lieder, oder die Möglichkeit, Titel zu überspringen. Beispiele hierfür sind die bekannten Anbieter
Pandora, LastFM oder Spotify, über die der Benutzer über ein Abonnement auf die kommerziellen
Angebote großer Musiklables zugreifen kann. Diese Dienste halten neben dem individuellen Zugriff auf
die Inhalte aber in der Regel auch als „Radio“ bezeichnete Funktionen bereit, die den Kunden z.T. auch
redaktionell aufbereitete Streams, z.B. Musik eines bestimmten Genres, spielen.
Ein weiteres Angebot soll aber auch mit Jamendo.com hier Erwähnung finden. Jamendo.com stellt
ausschließlich Inhalte zur Verfügung, die unter einer Creative Commons Lizenz stehen und daher auch
für den privaten/nichtkommerziellen Gebrauch als Download verfügbar sind.
2.1.4.3 Downloadangebote
Downloadangebote stellen die klassischen Musikportale wie z.B. iTunes, GoolgePlay Store oder Amazon
MP3 Downloads dar. Hier kauft der Kunde einzelne Titel, Alben oder Collections und kann diese mehr
oder weniger frei auf seinen Endgeräten (Smartphone, Tablet, MP3Server) nutzen. In der Anfangszeit
dieser Dienste wurden die Dateien von den Anbietern in der Regel durch ein DRM System gesichert.
Dies sollte verhindern, dass die Konsumenten die Dateien untereinander austauschen konnten. Unter
den Downloadangeboten müssen aber auch die Podcast Angebote erwähnt werden. Hervorzuheben sind
insbesondere die Podcastangebote der Rundfunkanbieter, die zum großen Teil Inhalte darstellen, die
erstmalig im Rundfunkangebot ausgestrahlt wurden und danach als Podcast für den Kunden eine
einfache Möglichkeit darstellen, die einzelnen Sendungen oder Beiträge nachzuhören.
2.1.4.4 Vielzahl der verschiedenen Angebote
Laut dem BLM Webradio Monitor 2013
37
stehen dem Hörer eine große Anzahl dieser verschiedenen
Angebote zur Verfügung.
37
-
2276 Internetradio Online-Only
-
407 Simulcasting Radios
http://www.goldmedia.com/presse/newsroom/webradiomonitor-2013.html
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- 19 -
-
168 Internetradio Rundfunksubmarken
-
20 Streamingangebote.
2.1.5
Andere digitale Plattformen (DVB-S/C)
Für den Empfang im Heimbereich stehen den Hörern in Deutschland auch das Kabel sowie der digitale
Empfang über Satellit zur Verfügung.
Zusätzlich zur bereits erwähnten analogen Einspeisung in die Kabelnetze, bieten die Kabelnetzbetreiber
auch eine Auswahl an digitalen Hörfunkkanälen auf der Basis DVB-C an. Neben den Angeboten der
öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten sind dies meist große überregionale und zum Teil auch
internationale Angebote. Insgesamt stehen z.B. im Raum München den Kabelkunden von Kabel
38
Deutschland 89 digitale und 30 analoge Radiosender zur Verfügung . Bei KabelBW in Stuttgart hat der
39
Kunde 168 digitale und 31 analoge Sender zu Auswahl .
Auch über den digitalen Satellitenempfang (DVB-S) sind Hörfunkangebote empfangbar. Jedoch ist die
Situation hier aufgrund der vielen Satellitenplattformen sehr unübersichtlich. Auf Astra 19,2E werden
40
derzeit ca. 180 digitale Hörfunkangebote bereitgestellt .
Während bei der analogen Einspeisung der Hörfunkangebote in das Kabelnetz ein gewöhnlicher UKWTuner/AV-Receiver für die HiFi-Anlage oder ein UKW-Radiogerät mit externem Antenneneingang
angeschlossen werden kann, um die Angebote zu empfangen, braucht der Hörer im digitalen Fall (DVBS/C) ein entsprechendes Empfangsgerät. Also eine Set-Top-Box oder ein TV-Gerät, das neben den
digitalen TV-Angeboten auch die Hörfunkangebote wiedergeben kann. Nachteil dieser Lösung ist, dass
zum Empfang der Hörfunkprogramme normalerweise der Fernseher und u.U. die Set-Top-Box laufen
müssen, auch wenn für den Genuss des Hörfunkprogrammes kein Bildschirm notwendig ist.
Welchen Anteil diese Angebote in der Nutzung für die Hörer haben, wird später in diesem Kapitel
dargelegt. Jedoch sind diese Verteilwege nicht Thema dieser Studie und werden daher nicht weiter
ausgeführt.
2.2
In
Radionutzung in Deutschland
den
vorherigen
Abschnitten
wurden
kurz
die
derzeit
in
Deutschland
verfügbaren
Hörfunkempfangswege aus technischer und inhaltlicher Sicht beschrieben. Im Besonderen wurde dabei
auf die bundesweiten und regionalen DAB/DAB+ Angebote sowie auf die vielfältigen Ausprägungen im
Internetradio eingegangen. Im Weiteren soll nun der aktuelle Stand der Hörfunknutzung unter der
deutschen Bevölkerung dargestellt werden. Obwohl die Hörfunkversorgung über Kabel/Satellit für die
weiteren Ausführungen in diese Studie keine Rolle spielt, müssen sie in dem folgenden Abschnitt
Beachtung finden, da diese Versorgungswege in den Zahlen signifikant vertreten sind. Die Darstellungen
38
39
40
http://www.kabeldeutschland.de/service/digital-fernsehen/sendersuche - Ohne die Premiumangebote
http://www.kabelbw.de/content/www-kabelbw-de/de/hilfe_service/aktuelles_anderungen/programmuebersicht/
http://www.astra.de/724585/digital-free-radio-192-name.pdf
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- 20 -
im Folgenden stützen sich primär auf die „ma2014 Radio I“ der Arbeitsgemeinschaft Media-Analyse e.V.
sowie auf den Digitalisierungsbericht 2013
41
beauftragt von den Landesmedienanstalten unter Beteiligung
von SES, MEDIA BROADCAST, Kabel Deutschland, Unitymedia, Deutschlandradio und der ARD.
Durchgeführt wurde die Befragung vom Institut TNS Infratest im Zeitraum 13.05.2013 bis 29.06.2013.
Wie schon eingangs erwähnt, hören 79,9% der Deutschen täglich Radio. Die beiden Geschlechter sind
nahezu gleich auf (männlich 80,3% vs. weiblich 79,6%).
Abb. 2-7: Tagesreichweite von Hörfunk in %, Quelle: ma Radio2014 I
Interessant ist der doch hohe Anteil bei den unteren Altersgruppen. Bei den 10-29 jährigen hören im
Schnitt 71,6%, bei den 14-49 jährigen 78% täglich Radio. Umgerechnet auf absolute Zahlen, heißt dass,
dass ca. 58,6 Mio. Menschen täglich in Deutschland ein Radioprogramm hören.
Interessant ist weiterhin, wie lange im Schnitt die Hörer ihrem Programm treu bleiben, also die
Verweildauer. „Die Verweildauer ist die Hördauer der Hörer und gibt an, wie lange ein Hörer im
Durchschnitt einen Sender hört. Sie wird für jeden Sender aus der Summe der gehörten Viertelstunden
(in Minuten) und anschließender Division durch alle Hörer des betreffenden Senders gebildet. Dieser
Wert wird in Minuten und gerundet angegeben“.
41
42
42
http://www.die-medienanstalten.de/service/publikationen/digitalisierungsbericht.html
Quelle: http://www.reichweiten.de/index.php?mainSel=def
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Abb. 2-8: Verweildauer in Minuten, Quelle: ma Radio2014 I
Auf die Gesamtbevölkerung kommen danach im Durchschnitt 249 Minuten Verweildauer täglich. Nur bei
den 10-29 jährigen liegt die tägliche Verweildauer bei unter 250 Minuten, ansonsten immer darüber.
Vergleicht man die Entwicklung über mehrere Jahre hinweg. So bleiben die Zahlen erstaunlich stabil. Die
Schwankungen sind am größten bei den Frauen (231-241 Minuten) und in der Gruppe der 10-29 jährigen
(192-202 Minuten).
Abb. 2-9: Entwicklung der Verweildauer in Minuten, Quelle: ma Radio2011 I, ma Radio2012 I ma, Radio2013 I,
ma Radio2014 I
Wie verteilt sich diese Nutzung jedoch auf die verschiedenen Plattformen?
Die Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) erklärte im September 2013
43
in einer Pressemitteilung,
dass der Markt für portable Radiogeräte allein in Deutschland um 6% gewachsen ist. Haupanteil an
43
http://www.gfk.com/de/documents/pressemitteilungen/2013/20130904_g77fk_ce%20mobile%20ifa%202013_dfin.pdf
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dieser Entwicklung haben, laut der GfU, die Geräte mit DAB/DAB+-Tuner, die alleine zu Vorjahr ein
Umsatzplus von 60% verzeichneten.
In einer Umfrage der TMS Infratest für den Digitalisierungsbericht 2013 wurden 8600 Interviews
gleichmäßig
verteilt
auf
die
Bundesländer
geführt.
Dabei
wurde
als
Grundgesamtheit
die
Wohnbevölkerung ab 14 Jahre erfasst. Dies entspricht 70,214 Mio. Personen in 39,676 Mio.
44
Haushalten .
2.3
Radiogeräte in den Haushalten
45
Abb. 2-10: Radioempfang in Deutschland, Quelle: Digitalisierungsbericht 2013/TMS Infratest
Die Zahlen zeigen deutlich, dass analoge UKW Verbreitung mit großem Abstand von den Radiohörern
genutzt (94%) wird. Mit deutlichem Abstand auf dem zweiten Rang folgt die Internetradionutzung, gefolgt
von Radio über Satellit und Radio über Kabel. Danach folgt die Nutzung über DAB/DAB+, immerhin
schon fast 5%. Aufschluss über die Geräteausstattung geben die nächsten Zeichnungen:
44
45
http://www.die-medienanstalten.de/service/publikationen/digitalisierungsbericht.html,
Der Summe der einzelnen Positionen ergibt mehr als 100%, da in einem Haushalt mehrere Nutzungsarten nebeneinander
existieren können.
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- 23 -
Abb. 2-11: Radiogeräteausstattung in %, Basis: 39,676 Mio. Haushalte in Deutschland, Quelle:
Digitalisierungsbericht 2013/TMS Infratest
Abb. 2-12: Radiogeräteausstattung, Basis: 39,676 Mio. Haushalte in Deutschland, Quelle:
Digitalisierungsbericht 2013/TMS Infratest
Gemessen an Endgeräten ergibt sich, dass fast 140 Mio. UKW Endgeräte in den Haushalten existieren.
Immerhin haben die DAB/DAB+-Radiogeräte (ca. 2,7 Mio.) schon mehr als das Doppelte der Anzahl der
IP-Geräte (ca. 1,2 Mio.).
2.4
Europäische Nachbarn46
Ähnlich unterschiedlich wie die DAB/DAB+-Versorgungslage in Deutschland sieht die Situation in Europa
aus. Es existieren derzeit vier Länder (Großbritannien, Schweiz, Norwegen und Dänemark), in denen
46
Quelle WorldDMB Global Update, September 2013
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- 24 -
DAB/DAB+ als etabliert gilt, und die bereits im Detail über Migrationsszenarien von UKW zu DAB/DAB+
Planungen aufgenommen haben.
a) Großbritannien
UK ist der Staat innerhalb der EU, in dem die Nutzung von Digitalradio schon am stärksten fortgeschritten
ist. Laut WorldDAB.org können schon 94 % der dortigen Bevölkerung Digitalradio empfangen. Ca. 46%
der Haushalte im Vereinigten Königreich sind bereits Besitzer eines Digitalradio-Empfangsgerätes. Ca.
17,5 Mio. solcher Geräte sind in UK inzwischen verkauft.
47
Im Jahr 2013 stiegen die Verkaufszahlen um
12% während die Verkaufszahlen für UKW Geräte um 18% fielen. Landesweit werden zwei Multiplexe
angeboten. Dazu kommen 4 regionale und zusätzlich 46 lokale Multiplexe. Zusammen stellen diese
insgesamt 417 Hörfunkangebote bereit, wovon 123 exklusiv nur über DAB zu empfangen sind.
Der Digital Economy Act 2010
49
vorbereiten muss.
48
enthält zwar eine Bestimmung, dass sich UK auf den digitalen Umstieg
Über diese bloße regulatorische Maßnahme eines präventiven Verbraucherschutzes
in Gestalt eines Programmsatzes hinaus gibt es indessen keine gesetzliche Regelung für den Umstieg
auf eine digitale terrestrische Hörfunkversorgung.
In UK wird auf DAB gesetzt.
Am 29. Januar 2009 wurde ein Zwischenbericht der britischen Regierung über die digitale
Kommunikation für die Zukunft von Lord Carter veröffentlicht. Dieser Digital Britain-Bericht machte den
Vorschlag, dass DAB das zukünftige System für digitales Radios in Großbritannien sein solle. Wenn
folgende Bedingungen erfüllt sind, soll eine Migration von UKW zu DAB erfolgen:
50
-
Mindestens 50 % der Radiohörer hören digitales Radio.
-
Die technische Empfangbarkeit für DAB entspricht derjenigen von UKW, d.h. 90 % - ein Ziel, das
aus Sicht des Berichts nicht vor 2015 erreichbar ist.
-
Es gibt signifikante Fortschritte bei der Umstellung der Empfänger auf Digitalradio in
Kraftfahrzeugen.
-
m 16. Juni 2009 kam der endgültige Digital Britain-Bericht
51
zu dem Schluss, dass eine Umstellung
aller nationalen und lokalen UKW-Leistungen, die derzeit auf DAB-Multiplexen ausgestrahlt
würden, in 2015 erfolgen solle.
-
Am 2. Juli 2012 schuf das Ministerium für Kultur, Medien und Sport (DCMS) mit der BBC und
kommerziellen Radioveranstaltern und Multiplex-Betreibern ein Memorandum of Understanding
(MoU), das einen Drei-Stufen-Plan für den Umstieg von UKW zu DAB vorsieht. Die hierbei für 2013
47
48
49
50
51
Stand: 18. Dezember 2013, abgerufen unter http://www.worlddab.org/country-information/united-kingdom, abgerufen am 14.
April 2014.
Abrufbar unter http://www.legislation.gov.uk/ukpga/2010/24/contents, abgerufen am 14. April 2014.
Vgl. Barnett, Digital Economy Bill: No date for radio digital switchover, 20. November 2009, abrufbar unter
http://www.telegraph.co.uk/technology/6616161/Digital-Economy-Bill-No-date-for-radio-digital-switchover.html, abgerufen am
14. April 2014.
Der ursprüngliche, in 2008 veröffentlichte Zwischenbericht der Arbeitsgruppe Digital Radio hatte noch festgelegt, dass die 50
%-Grenze für die Hörer-Zahlen auf den DAB-Hörerzahlen beruhen sollte. Das Erreichen des 50 %-Kriteriums wurde im
Folgenden erleichtert, indem das Hören über irgendeine digitale Plattform zum Maßstab gemacht wurde.
Abrufbar unter https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/228844/7650.pdf, abgerufen am
14. April 2014.
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- 25 -
vorgesehene Entscheidung der britischen Regierung über den Umstieg ist bislang nicht erfolgt. Die
drei Szenarien, die das DCMS zwischenzeitlich für den Umstieg entwickelt hat,
52
sehen eine
Umschaltung zwischen 2015 und 2019 entweder in einem Schritt oder abgestuft nach den
Regionen des Vereinigten Königreichs vor.
b) Schweiz
In der Schweiz können laut WorldDAB.org schon 94% der Bevölkerung Digitalradio empfangen. Ca. 33%
der Haushalte in der Schweiz sind bereits Besitzer eines Digitalradio-Empfangsgerätes. Über 1,5 Mio.
solcher Geräte sind in der Schweiz inzwischen verkauft.
53
Damit zählt die Schweiz neben Großbritannien
und Skandinavien zu den führenden Ländern Europas hinsichtlich der Versorgung und Nutzung von
digitalen
Radioprogrammangeboten.
Es
sind
je
nach
Sprachregion
zwischen
12
und
43
Hörfunkprogramme empfangbar.
Eine gesetzliche Regelung für den Umstieg auf eine digitale terrestrische Hörfunkversorgung besteht
derzeit nicht.
54
Die Schweiz setzt auf DAB+.
Es hat sich gezeigt, dass in der Schweiz das Interesse zur digitalen Verbreitung von Radioprogrammen in
zwei
entgegengesetzte
Richtungen
zielt:
Kommerziell
orientierte
Radiostationen
streben
ein
größtmögliches Verbreitungsgebiet an. Kleinere und namentlich nichtkommerzielle Komplementärradios
wünschen hingegen eine kleinräumige und kostengünstige digitale Verbreitung in Agglomerationen, was
dank neuer Technologien und Softwarelösungen ebenfalls möglich ist.
55
Anfang 2013 haben sich Vertreter der Privatradioverbände VSP, RRR und Unikom, sowie SRG und
BAKOM in einer Arbeitsgruppe „Digimig“ zusammengefunden, um Digitalradio in der Schweiz gemeinsam
voranzubringen.
56
Eine bis am 30. April 2013 angesetzte Interessenabklärung des BAKOM
57
diente einerseits dazu, den
Bedarf für den Aufbau und Betrieb von weiteren digitalen Sendernetzen im DAB+-Format in Erfahrung zu
bringen. Anderseits lieferte sie dem BAKOM Grundlagen für die künftige strategische Planung der
digitalen Radioversorgung.
58
c) Norwegen
Norwegen ist eines der Länder, in denen die Nutzung von Digitalradio innerhalb Europas schon am
stärksten fortgeschritten ist. Laut WorldDAB.org können schon 90 % der norwegischen Bevölkerung
Digitalradio empfangen. Ca. 39% der Haushalte in Norwegen sind bereits Besitzer eines Digitalradio-
52
53
54
55
56
57
58
Vgl.
DCMS,
Cost-Benefit
Analysis
of
Radio
Switchover,
02/07/2012,
abrufbar
unter
https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/77946/CBA_Radio_Switchover_Methodology_Re
port_July12.pdf, abgerufen am 14. April 2014.
Stand: 7. März 2014, abgerufen unter http://www.worlddab.org/country-information/switzerland, abgerufen am 14. April 2014.
Vgl. http://www.digitalradio.ch/de/wechsel-dab-dab/, abgerufen am 14. April 2014.
Vgl. https://www.news.admin.ch/dokumentation/00002/00015/?lang=de&msg-id=48094, abgerufen am 14. April 2014.
Vgl. http://medienwoche.ch/2013/12/30/digitalradio-von-halb-leer-auf-halb-voll/, abgerufen am 14. April 2014.
BAKOM,Drahtlos-terrestrische Verbreitung von Radioprogrammen im DAB+-Format –Interessenabklärung, 11. März 2013
Vgl. https://www.news.admin.ch/dokumentation/00002/00015/?lang=de&msg-id=48094, abgerufen am 14. April 2014.
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- 26 -
Empfangsgerätes.
Fast
1,5
Mio.
solcher
Geräte
sind
in
Norwegen
inzwischen
verkauft.
59
Landesweit sind 19 Hörfunkprogramme empfangbar. Dazu kommen zusätzliche sechs Programme in der
Region Oslo.
Eine gesetzliche Regelung für den Umstieg auf eine digitale terrestrische Hörfunkversorgung besteht
derzeit nicht.
Norwegen setzt auf DAB+.
60
Die Regierung Norwegens hat als Datum für den Ausstieg aus UKW den Januar 2017 festgelegt. Dieses
Datum ist allerdings an Bedingungen geknüpft, bei denen es sich teilweise um zwingende
Voraussetzungen für eine UKW-Abschaltung, teilweise um Voraussetzungen für eine Abschaltung schon
in 2017 handelt.
Zwingende Voraussetzungen für eine UKW-Abschaltung sind, dass
(a) der öffentlich-rechtliche Sender NRK vor 2015 99,5% (dem Wert von NRK P1 auf UKW), die
kommerziellen Sender auf dem nationalen Netzwerk Nr. 1 90% der Bevölkerung digital
technisch erreichen;
(b) es muss ein Mehrwert für die Zuhörer beim Übergang von UKW zu Digitalradio bestehen und
zwar sowohl hinsichtlich der verfügbaren Inhalte als auch in Bezug auf die Nutzungserfahrung.
Voraussetzungen dafür, dass der Umstieg bereits 2017 erfolgt und nicht bis 2019 hinausgeschoben wird,
sind, dass
(a) vor 2015 50 % der Radiohörer täglich eine digitale Radio-Plattform, sei es für den
ausschließlichen, sei es für den Empfang auch von UKW nutzen. Dieses Kriterium stellt nicht
auf den Marktanteil, sondern die Reichweite ab. Als digitale Radio-Plattform im Sinne dieses
Kriteriums wird auch die Radionutzung via Internet oder eines digitalen TV-Netzwerkes
verstanden. Das Kriterium soll die Unabhängigkeit der Hörer vom analogen UKW-Betrieb
messen.
(b) vor 2015 muss es preiswerte, gut funktionierende Adapter für den Empfang von Digitalradio in
Autos auf dem Markt geben. In der Hälfte aller norwegischen Gemeinden muss es ein Angebot
für die Installation solcher Digitalradio-Adapter geben.
61
d) Dänemark
Auch Dänemark zählt zu den Ländern in Europa, in denen die Nutzung von Digitalradio schon stark
fortgeschritten ist. Laut WorldDAB.org können schon 98% der dänischen Bevölkerung Digitalradio
59
60
61
Stand: 14.02.2014, abgerufen unter http://www.worlddab.org/country-information/norway, abgerufen am 14. April 2014.. Vgl.
auch RTR Aktuell Medien 06/2012, S. 6 f. (Norwegen: Ein rein marktgetriebener Umstieg auf. Digitalradio würde hier nicht
stattfinden).
Vgl. Norwegian Ministry of culture, Summary of Report No. 8 (2010 – 2011) to the Storting. Norwegian proposal on the
digitization of radio,Published 4 February 2011, S. 5.
Vgl. zu Einzelheiten Norwegian Ministry of culture, Summary of Report No. 8 (2010 – 2011) to the Storting. Norwegian proposal
on
the
digitization
of
radio,
Published
4
February
2011.
Abrufbar
unter
http://www.regjeringen.no/upload/KUD/Medier/Rapporter/V-0951E-SummaryReportNo8_2010-11.pdf, S. 4, abgerufen am 14.
April 2014.
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empfangen. Ca. 37% der Haushalte in Dänemark sind bereits Besitzer eines DigitalradioEmpfangsgerätes. Über 1,7 Mio. solcher Geräte sind in Dänemark inzwischen verkauft.
62
Derzeit sind zwei landesweite Multiplexe mit zusammen 24 Programmen, von denen 8 ausschließlich
über DAB zu empfangen sind verfügbar.
Die aktuelle Medien-Vereinbarung des dänischen Parlaments sieht vor, dass das UKW-Band 2019
geschlossen wird, wenn bis dahin mindestens 50 Prozent des Radioempfangs digital erfolgt.
Auch Dänemark setzt auf DAB+.
63
e) Schweden
Laut WorldDAB.org können bislang 35% der schwedischen Bevölkerung Digitalradio empfangen. Die
Anzahl der verkauften Geräte bewegt sich noch im fünfstelligen Bereich.
64
Eine gesetzliche Regelung für den Umstieg auf eine digitale terrestrische Hörfunkversorgung besteht
derzeit nicht.
Schweden setzt auf DAB+.
65
Ein Umstiegsplan der Regierung wird für das 2. Quartal 2014 erwartet. Aktueller Stand der Überlegungen
ist, UKW-Programme 2022 durch digitale Radiodienste zu ersetzen.
66
f) Frankreich
In Frankreich gibt es bislang keinen regulären Digitalradio-Betrieb. Der CSA hat den 20. Juni 2014 als
Starttermin für die Digitalradioverbreitung entsprechend lizenzierter Radioangebote in den Gebieten von
Paris, Marseille und Nizza festgelegt.
67
Eine gesetzliche Regelung für den Umstieg auf eine digitale terrestrische Hörfunkversorgung besteht
auch in Frankreich derzeit nicht.
DAB+ ist nunmehr Teil der Multiplex-Allokation in Frankreich. Der ursprüngliche Ansatz des CSA hatte
68
auf T-DMB gesetzt.
T-DMB wird zwar auch weiterhin als möglicher technologischer Standard für
digitalen terrestrischen Hörfunk eingestuft, allerdings ist DAB+ nunmehr als solcher Standard
hinzugetreten.
62
63
64
65
66
67
68
69
69
Stand: 7. Februar 2014, abgerufen unter http://www.worlddab.org/country-information/denmark, abgerufen am 14. April 2014.
Vgl. http://www.worlddab.org/country-information/denmark#regulation_and_spectrum, abgerufen am 14. April 2014.
Stand: 27. November 2013, abgerufen unter http://www.worlddab.org/country-information/sweden, abgerufen am 14. April
2014.
Vgl. http://www.worlddab.org/country-information/sweden#regulation_and_spectrum, abgerufen am 14. April 2014.
Vgl. http://www.worlddab.org/country-information/sweden#regulation_and_spectrum, abgerufen am 14. April 2014.
Vgl.
http://www.csa.fr/Espace-Presse/Communiques-de-presse/La-date-de-demarrage-en-radio-numerique-terrestre-aMarseille-Nice-et-Paris-fixee-au-20-juin-2014, abgerufen am 14. April 2014.
Vgl.
http://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do;jsessionid=9A1695181702E70FC1616B84EC2338D3.tpdjo11v_2&dateTexte=?cid
Texte=JORFTEXT000027013443&categorieLien=cid, abgerufen am 14. April 2014.
Vgl.
http://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000028134369&dateTexte=&categorieLien=id,
abgerufen am 14. April 2014.
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g) Österreich
Nachdem Ende 2008 seitens der ORS die Ausstrahlung von Programmen über DAB, die seit Anfang
70
1999 erfolgte, eingestellt wurde,
rief die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) im
Juni 2012 zu Interessensbekundungen für eine Verbreitung von Angeboten in Österreich in DAB+
71
auf. Im August 2013 wurde bekannt, dass in Wien – vorbehaltlich der Zustimmung der
72
Regulierungsbehörde KommAustria – ein DAB+-Pilotversuch starten soll.
Die an diesem Test
teilnehmenden Rundfunkveranstalter sind noch nicht bekannt.
Eine gesetzliche Regelung für den Umstieg auf eine digitale terrestrische Hörfunkversorgung besteht
derzeit nicht.
73
Österreich setzt auf DAB+.
Die RTR-GmbH hat gemeinsam mit der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) im Dezember
2008 eine „Interessengemeinschaft Digitaler Hörfunk“ ins Leben gerufen, an der neben Vertretern von
KommAustria und RTR-GmbH Vertreter des ORF, des Verbandes Österreichischer Privatsender (VÖP),
des Verbandes Freier Radios Österreichs (VFRÖ), des Bundeskanzleramtes, des Fachverbandes der
Elektro-
und
Elektronikindustrie,
des
Fachverbandes
der
Telekommunikations-
und
Rundfunkunternehmungen sowie Vertreter der ASFINAGund des Verbandes der Automobilindustrie
sowie Experten aus den Nachbarländern Österreichs beteiligt sind.
74
Eigene konzeptionelle Überlegungen der österreichischen Regulierungsbehörde für einen Umstieg auf
Digitalradio sind bislang, aus nachvollziehbaren Gründen, nicht bekannt, da ein österreichischer
Alleingang auch mit Blick auf die Verflechtungen der Medienlandschaft dieses EU-Staates mit
Nachbarstaaten keinen (ökonomischen) Sinn macht.
h) Andere europäischen Länder
Es gibt in Spanien und Italien, sowie in Polen und Tschechien, jeweils bereits einen regulären
Digitalradio-Betrieb, der die Versorgung einzelner Regionen sicherstellt. Bislang gibt es aber in diesen
Ländern noch keine konkretisierten Überlegungen für einen Umstieg auf eine vollständige digitale
terrestrische Hörfunkversorgung.
In den Niederlanden startete die DAB+-Ausstrahlung im September 2013 mit 17 privaten und 9 öffentlichrechtlichen Angeboten.
70
71
72
73
74
Vgl. http://www.heise.de/newsticker/meldung/Kein-analoges-TV-mehr-in-Oesterreich-1255481.html, abgerufen am 14. April
2014.
Abrufbar unter https://www.rtr.at/de/m/Bedarfserhebung2012, abgerufen am 14. April 2014.
Vgl. http://www.radioszene.de/58775/dab-fur-wien.html, abgerufen am 14. April 2014.
Vgl.
Grinschgl,
Digitalisierung
des
Hörfunks:
Hat
UKW
eine
Zukunft?,
abrufbar
unter
http://www.lmsaar.de/Rede_Dr_Grinschgl.pdf, S. 3.
Vgl.
Grinschgl,
Digitalisierung
des
Hörfunks:
Hat
UKW
eine
Zukunft?,
abrufbar
unter
http://www.lmsaar.de/Rede_Dr_Grinschgl.pdf, S. 3.
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i) Welt
75
Neben Europa ist der DAB/DAB+-Standard sehr stark in Australien und in Asien vertreten.
Australien startete 2009 mit DAB+ in fünf der größten Städte. Aktuell sind ca. 1.3Mio. Geräte im Markt.
Damit ist DAB+ in ca. 15% der Haushalte verfügbar.
In Hong-Kong startete DAB/DAB+ im Jahr 2011. Versuche werden derzeit in Vietnam, China, Malaysia
ausgestrahlt.
75
„Digital radio in Europe“, Patrick Hannon, Budapest: 28th January, 2014
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- 30 -
3
Status Autoverkehr und Umsetzung ITS-Richtlinie
3.1
Status Autoverkehr
Der Bestand an Kraftfahrzeugen (Kfz) in Deutschland wächst kontinuierlich, es werden mehr Fahrzeuge
zugelassen als abgemeldet. Im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes waren am 1.
Januar 2013 insgesamt 60,8 Millionen Fahrzeuge registriert. Die Zahl der Kfz mit amtlichen Kennzeichen
lag am Zählungsstichtag bei 52,4 Millionen, ein Plus zum Vorjahr von 1,3 %
76
. 82,9% der Kfz waren
77
Personenkraftwagen (Pkw) . Seit der Jahrtausendwende ist der Kraftfahrzeugbestand in Deutschland
78
um mehr als 13 % gestiegen .
Auch in der EU stieg der Kfz-Bestand in den letzten Jahren deutlich. Gab es in den 27 Staaten der
heutigen EU im Jahr 2000 rund 417 Pkw je 1000 Einwohner, waren es 2010 bereits 477 Pkw. Das
entspricht einem Plus von 14 %. Pkws sind EU-weit das Verkehrsmittel erster Wahl: Die Einwohner der
27 EU-Staaten legten 2010 fast 83 % aller Personenkilometer mit Pkws zurück, auf öffentliche
Verkehrsmittel entfielen knapp 18 % des motorisierten Personenverkehrs zu Land. Die Pkw-Nutzung in
Deutschland liegt über dem EU-Durchschnitt: In 2010 lag der Pkw-Anteil in Deutschland bei 85 %
79
.
Das Verkehrsaufkommen in Deutschland nimmt auf lange Sicht leicht zu. Der Personenverkehr in
Deutschland wächst: die Deutschen sind häufiger, und schneller unterwegs und überbrücken deswegen,
bei konstanter Zeitbedarf für Mobilität, immer größere Entfernungen
80 81
. Aber auch Güter legen im
langfristigen Vergleich längere Entfernungen zurück. Die Globalisierung der Wirtschaft und die
zunehmende Mobilität auch in der Freizeit begünstigen diese Entwicklung. Der Großteil des Verkehrs
findet nach wie vor auf der Straße statt. Der motorisierte Individualverkehr nahm von 2004 bis 2010 um
2 % zu. 88% aller dienstlichen Wege und 70 % aller Wege zur Arbeit wurden im motorisierten
82
Individualverkehr mit Pkw und Zweirädern bestritten .
3.1.1
Nutzung des Radios und der Reiseinformation im Auto
In praktisch jedem Pkw ist ein Autoradio vorhanden: Über 98% der Neuwagen sind mit einem Radio
83
ausgestattet (über 97% des Bestands) . Auch wenn zurzeit – erwartungsgemäß – die große Mehrheit
der Geräte ausschließlich den analogen Radioempfang (UKW) unterstützt, ist die relative Verbreitung von
digitalen und analogen Autoradios vergleichbar. In den deutschen Haushalten sind laut dem
Digitalisierungsbericht 2013 139,599 Millionen UKW-Radios vorhanden, davon 37,429 Millionen in
76
77
78
79
80
81
82
83
Der Fahrzeugbestand am 1. Januar 2013, Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA)
Fahrzeugzulassungen (FZ), Bestand an Personenkraftwagen und Krafträdern nach Marken oder Herstellern, KraftfahrtBundesamt, 1. Januar 2013
Verkehr auf einen Blick, Statistisches Bundesamt, April 2013
Verkehr auf einen Blick, Statistisches Bundesamt, April 2013
Verkehr auf einen Blick, Statistisches Bundesamt, April 2013
Mobilität in Deutschland 2008 Ergebnisbericht Struktur – Aufkommen – Emissionen – Trends, infas Institut für angewandte
Sozialwissenschaft GmbH / Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. Institut für Verkehrsforschung, Februar 2010
Verkehr auf einen Blick, Statistisches Bundesamt, April 2013
Der Markt der Mobilität - Daten, Fakten, Trends, Focus Medialine, Dezember 2009
© 2014 Institut für Rundfunktechnik GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
- 31 -
Fahrzeugen (Anteil Autoradios 27%). Von insgesamt 2,716 Millionen DAB/DAB+-Radiogeräten in den
deutschen Haushalten finden wir 0,619 Millionen in Fahrzeugen (Anteil Autoradios 23%). Knapp ein
84
Viertel der DAB/DAB+-Geräte sind also Autoradios .
85
Fast alle Automobilhersteller bieten Digitalradio ab Werk als Option an . Die Preise beginnen ab 195 €.
Das Ausstattungsmerkmal „DAB/DAB+“ wird dabei von den Herstellern beworben. Insbesondere werden
die größere Programmauswahl, die hohe Klangqualität, die ausführlicheren Datendienste (Verkehr,
Programm, Wetter etc.) sowie deren verbesserten Darstellungsmöglichkeiten (Graphiken, Stadtpläne
usw.) an einem geeigneten Display herausgestellt. Darüber hinaus bieten viele Endgerätehersteller
Digitalradios für den Umbau bzw. zur Aufrüstung des aktuellen Autoradios auf Digitalradioempfang an
(Preise ab 80 € aufwärts). In Großbritannien, wo in den letzten Jahren den Aufbau des digitalen
Radionetzwerks stark vorangetrieben worden ist, sind mittlerweile etwa 44% der Neuwagen mit einem
Digitalradio ausgestattet.
Autofahrer sind also für den Hörfunk eine sehr wichtige Zielgruppe. Laut einer repräsentativen Umfrage
des WDR
86
ist der Anteil derer, die an allen 5 Werktagen im Auto Radio hören, konstant hoch (etwa
60 %).
87
Das Radio ist immer noch die wichtigste Informationsquelle für aktuelle Verkehrsnachrichten : Das
Vertrauen in die Verkehrsnachrichten von WDR 2 ist sogar von 2009 bis 2013 signifikant gestiegen. Der
Relevanz der Meldungen für die Umfahrung von Staus zeigt sich aus der WDR-Umfrage: rund 30 % der
Befragten umfahren Staus zumindest häufig. Die Genauigkeit der Meldungen bleibt also nach wie vor
höchstrelevant. Laut Zahlen der BR-Medienforschung lässt sich grundsätzlich sagen, dass bei der Frage
nach der Relevanz die Radioprogrammbestandteile "Verkehrsinformationen" immer an 3. Stelle genannt
werden – direkt nach Nachrichten (Platz 1) und Musik (Platz 2).
Darüber hinaus bestätigt die WDR-Umfrage aber auch, dass sich die Anforderungen der Radiohörer an
die Informationsangebote wandeln. Allgemein besteht das Interesse, zeit- und ortsunabhängig
Informationen oder andere Inhalte abzurufen. 62 % der Befragten wünscht sich zusätzlich zur
Staumeldung auch die mögliche Fahrzeitverzögerung zu erfahren; auch Umleitungsempfehlungen sind
sehr erwünscht. Die Verkehrsinformationen, die dem Konsumenten heutzutage zur Verfügung stehen,
gehen schon weit über reine Staumeldungen hinaus – im analogen Rundfunk zurzeit allerdings nur über
gesprochene Nachrichten. Der WDR und der BR bieten über die jeweiligen Internetseiten auch sog.
Verkehrsflussinformation an, die vom Publikum intensiv genutzt wird und ergänzend zu Staumeldungen
auch zeigt, wo tendenziell Verkehrsbehinderungen zu erwarten sind. Der WDR-Umfrage zufolge
informieren sich mehr als 40 % der Autofahrer zumindest gelegentlich vor Fahrtantritt über die aktuelle
Verkehrslage. Drei Viertel davon geben an, sich über das Radio zu informieren. Über 9 % benutzt dazu
84
85
86
87
Digitalisierungsbericht 2013 / TNS Infratest, die medienanstalten - ALM GbR, August 2013
Internetrecherche WDR zum Thema Digitalradio im Neufahrzeug, Oktober 2013
Umfrage der WDR-Medienforschung in den Jahren 2004, 2009 und 2013 unter der deutsch sprechenden Bevölkerung ab 14
Jahren in privaten Haushalten mit Telefon in Nordrhein-Westfalen, in der zentrale Fragen rundum den Verkehrsservice
repräsentativ erforscht wurden.
Umfrage der WDR-Medienforschung sowie BR-Hörfunktrend
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- 32 -
ein Navigationsgerät. Informationsmöglichkeiten über Smartphone bzw. Handy nutzen aktuell 7 %. Der
DAB/DAB+-Verkehrskanal VERA wird bereits von 4 % der Autofahrer genutzt. Die aktuellen
Verkehrsmeldungen auf der BR-Webseite werden täglich von zwischen 10.000 und 20.000 Nutzern
abgerufen, an Tagen mit besonderen Verkehrslagen oder Ereignissen sogar von bis zu 50.000 Nutzern.
In Deutschland kommen über 30 Millionen RDS-TMC-basierende Navigationsgeräte in Fahrzeugen zum
Einsatz (die genaue Population kann man nicht ermitteln, aber dies ist eine von allen Marktbeteiligten in
Deutschland akzeptierte Größenordnung). Über drei Viertel der Autofahrer in NRW verfügen – laut WDRUmfrage
–
über
ein
mobiles
oder
fest
eingebautes
Navigationsgerät.
Die
Nutzung
von
Navigationsgeräten ist zwischen 2009 und 2013 deutlich gestiegen.
3.1.2
Technische Umsetzung der Reiseinformationsdatendienste
TPEG (Transport Protocol Experts Group) ist das Verfahren für die künftige Übertragung von
Verkehrsinformationen über digitale Verbreitungswege, etwa DAB/DAB+. Die TMC-Technologie, mit der
derzeit Verkehrsinformationen übertragen werden, ist zwar erfolgreich, aber entspricht nicht mehr den
aktuellen Anforderungen und ist daher nicht zukunftsträchtig.
Die TMC-Erweiterungsmöglichkeiten sind äußerst gering:
-
TMC kann nur Verkehrsmeldungen liefern.
-
TMC benutzt vordefinierte Ortsreferenzierungstabellen (so genannte „Location Code Lists“); eine
Datenbanksynchronisierung zwischen Servicebetreibern und Kunden (Endgeräten) ist unbedingt
erforderlich. Die Umfrage des WDR (siehe Kapitel 3.1.1) zeigt, dass die meisten Nutzer von
Navigationsgeräten die Karten ihres Gerätes nicht aktualisieren. Die erforderliche Aktualität des
Kartenmaterials und TMC-Listen in den Navigationsgeräten ist dadurch sehr oft nicht gegeben.
-
TMC kann nicht das ganze Wegenetz abdecken, da dazu nicht ausreichend „Location Codes“
vorhanden sind.
-
TMC ist ein Übertragungsverfahren, das speziell für FM Radio/RDS entwickelt wurde
(“trägerabhängig”). Die Datenrate, mit der Verkehrsmeldungen übertragen werden können, ist
dadurch verhältnismäßig niedrig (siehe auch Kapitel 4.1).
Wo die DAB/DAB+-Datendienste generell vielfältiger sind als bei UKW (siehe Kapitel 4.2.1), gilt für
TPEG-Angebote insbesondere:
-
TPEG ermöglicht sog. multimodale Reiseangebote als wertvolle Zusatzinformationen für das
Digitale Radio: außer (genauere) Verkehrsmeldungen können weitere für die Reise relevante
Informationen angeboten werden, z.B. zu verfügbaren Parkplätzen in Parkhäusern, zum
Verkehrsfluss (und damit auch zu eventuellen Reisezeitverzögerungen) und aber auch zum
öffentlichen Verkehr oder Flughäfen (Abfahrt/Abflug bzw. Ankunftszeiten), zu Benzinpreisen an
Tankstellen usw. Solche Angebote sind mit TMC nicht umsetzbar. Mit TPEG wird dem
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- 33 -
88
Konsumenten künftig eine umfassende, multimodale Reiseplanung ermöglicht , so dass diese
Technologie die grundsätzlich zunehmende Mobilität (siehe Abschnitt 3.1) mit entsprechenden
Reise-Informationsversorgungen unterstützen kann.
-
Im Vergleich zu TMC sind mit TPEG genauere Lokalisierungen und umfangreichere Meldungen
89
möglich ;
dies
ist
insbesondere
auch
vor
dem
Hintergrund
sicherheitsrelevanter
Verkehrsmeldungen wichtig (siehe Abschnitt 3.2.3). Durch eine Georeferenzierung anstelle TMCLocation Code List werden Informationen – auch für den gesprochenen Verkehrsfunk – genauer.
Zudem sind die Georeferenzen immer aktuell; es gibt hier keine Abhängigkeit von der Aktualität der
Location Codes im Endgerät. Darüber hinaus ermöglicht die Georeferenzierung eine Darstellung
auf allen Straßen und Wegen. TPEG-Meldungen können auf einer Karte dargestellt, aber (bei
entsprechender Ergänzung der Georeferenzierung mit textuellen Angaben) auch textuell
angeboten werden. Dies ermöglicht also eine große Vielfalt von Endgeräten, worauf TPEGAngebote bereitgestellt werden, sowohl im Highend-Bereich wie mit einfacher Ausstattung.
-
TPEG ist absichtlich trägerunabhängig entwickelt worden. Dieser Aspekt unterstützt inhärent auch
hybride Dienste.
-
In Verbindung mit digitalen Verbreitungswegen / digitalem Radio bieten TPEG-Angebote mehr und
schnellere Informationen durch die höheren verfügbaren Datenraten.
Es sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass die Vorteile von TPEG im Vergleich zu RDS-TMC
für UKW-Empfänger nicht nutzbar sind, da TPEG spezifisch für digitale Verbreitungswege entwickelt
worden ist.
3.2
Umsetzung ITS-Richtlinie: Aufbereitung der Umsetzung hinsichtlich des
technischen Übertragungsstandards
3.2.1
Rechtliche Analyse der Vorgaben und ihrer Bedeutung für die Entwicklung des
Hörfunks
3.2.1.1 Intelligente Verkehrsinformationssysteme in der Europäischen Verkehrspolitik
Unter der Überschrift „Die Verkehrspolitik auf den Benutzer ausrichten“ enthält Teil 3 des Weißbuchs
Verkehr von 2001 u. a. Vorschläge für Maßnahmen zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit. Zu
diesen Vorschlägen gehört neben einer Harmonisierung von Kontrollen und Sanktionen auch der Einsatz
neuer Technologien. Intelligente Verkehrssysteme (IVS) sieht die Kommission dabei als Chance:
Fahrzeuge,
die
mit
innovativen
Technologien
etwa
zum
Verkehrsmanagement
oder
für
Antikollisionssysteme ausgestattet seien, könnten die Sicherheit im Straßenverkehr um bis zu 50 Prozent
88
89
TPEG – What is it all about?, Tisa Guideline, TISA Executive Office, Januar 2014
TPEG – What is it all about?, Tisa Guideline, TISA Executive Office, Januar 2014
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- 34 -
verbessern.
90
Zudem ließen sich durch intelligente Verkehrsinformationssysteme Zeiteinsparungen im
Verkehr von bis 20 Prozent erzielen.
91
Daneben könnten sie das Management der Infrastrukturen
92
verbessern und so dabei helfen, den Stadtverkehr umweltfreundlicher zu gestalten.
In ihrer Mitteilung zur Initiative „eSafety“ beschrieb die Kommission 2003 die Maßnahmen, mit der sie
Entwicklung, Einführung und Betrieb intelligenter Fahrzeugsicherheitssysteme vorantreiben wollten.
Diese
enthielten
auch
die
Förderung
93
Reiseinformationen (VRI) in Echtzeit,
94
von 2001 forderte.
von
Diensten
zur
Bereitstellung
von
Verkehrs-
und
deren Entwicklung die Kommission bereits in einer Empfehlung
2006 startete die Kommission die Initiative „Intelligentes Fahrzeug“, mit der das
Potential von Informations- und Kommunikationstechnologien für die Lösung von Problemen des
Straßenverkehrs besser ausgeschöpft werden soll.
95
In ihrer Halbzeitbilanz zum Verkehrsweißbuch nimmt die Kommission auf diese Maßnahmen Bezug und
96
schlägt ihre Fortführung vor . Um die europaweite Einführung von IVS-Anwendungen im Straßenverkehr
zu beschleunigen und zu koordinieren, nahm die Kommission 2008 einen Aktionsplan an.
Hauptziele bestanden darin, den Personen- und
97
Dessen
Güterverkehr umweltverträglicher, effizienter
(einschließlich einer Verbesserung der Energieeffizienz) und sicherer zu machen. Dazu stellte die
Kommission ein Maßnahmenpaket zu sechs Aktionsbereichen vor. Der Aktionsbereich 1 – „Optimale
Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten“ – sah unter anderem vor, Verfahren für die
Bereitstellung EU-weiter VRI in Echtzeit festzulegen (Maßnahme 1.1) und Spezifikationen für Daten und
Verfahren zur unentgeltlichen Bereitstellung von Mindestuniversaldiensten für Verkehrsinformationen zu
definieren (Maßnahme 1.4). Als Teil des Aktionsbereichs 6 – „Europäische Zusammenarbeit und
Koordinierung im Bereich intelligente Verkehrssysteme“ – kündigte die Kommission zudem an, eine
Rechtsgrundlage für eine koordinierte europaweite IVS-Einführung vorzuschlagen. Zu diesem Zweck
legte sie zeitgleich mit dem Aktionsplan einen Vorschlag für eine IVS-Richtlinie
98
vor, mit der ein Rahmen
für die koordinierte Einführung und Nutzung intelligenter Verkehrssysteme in der EG geschaffen werden
sollte.
90
91
92
93
94
95
96
97
98
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Weißbuch „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für
die Zukunft“, 12.9.2001, KOM(2001) 370 endg., S. 81.
Weißbuch, S. 142.
Weißbuch, S. 140.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Mitteilung „Informations- und Kommunikationstechnologien für sichere und
intelligente Fahrzeuge“, 15.9.2003, KOM(2003) 542, S. 22.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Mitteilung zur Entwicklung rechtlicher und wirtschaftlicher
Rahmenbedingungen für die Beteiligung der Privatwirtschaft am Einsatz telematikgestützter Verkehrs- und
Reiseinformationsdienste (VRI-Dienste) in Europa, 4.7.2001, K(2001) 1102, ABl. L 199 v. 24.7.2001, S. 20.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Mitteilung über die Initiative „Intelligentes Fahrzeug“: „Sensibilisierung für die
Bedeutung der IKT für intelligentere, sicherere und sauberere Fahrzeuge“, 15.2.2006, KOM(2006) 59 endg.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Mitteilung „Für ein mobiles Europa – Nachhaltige Mobilität für unseren
Kontinent: Halbzeitbilanz zum Verkehrsweißbuch der Europäischen Kommission von 2001“, KOM(2006) 314 endg., S. 22.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Mitteilung „Aktionsplan zur Einführung intelligenter Verkehrssysteme in
Europa, 16.12.2008, KOM(2008) 886 endg.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Festlegung des Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu
anderen Verkehrsträgern, 16.12.2008, KOM(2008) 887 endg.
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- 35 -
3.2.1.2 Die Regelungen der IVS-Richtlinie
Nach dem Richtlinienvorschlag der Kommission wären die Mitgliedstaaten verpflichtet gewesen, die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, „um die koordinierte Einführung und Nutzung interoperabler IVSAnwendungen und -Dienste in der Gemeinschaft zu gewährleisten“ (Art. 3 Abs. 1 des Entwurfs). Für ihre
Umsetzung hätte die Richtlinie den Mitgliedstaaten 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten eingeräumt (Art.
11 Abs. 1 des Entwurfs).
Zahlreiche Mitgliedstaaten hatten jedoch im Rat die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung über die
Einführung von IVS-Diensten ausschließlich auf nationaler Ebene entschieden werden sollte.
99
Diese
Ansicht setzte sich im Rechtsetzungsverfahren durch: Die am 26.8.2010 in Kraft getretene IVSRichtlinie
100
sieht nun vor, dass eine koordinierte und kohärente Einführung und Nutzung von IVS-
Anwendungen und –Diensten auf EU-Ebene lediglich unterstützt werden soll (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVSRichtlinie). Explizit weist Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IVS-Richtlinie darauf hin, dass „[d]as Recht jedes
Mitgliedstaats zu entscheiden, ob er auf seinem Hoheitsgebiet solche [IVS-]Anwendungen und Dienste
einführt, [...] hiervon unberührt [bleibt]“.
Die Richtlinie selbst erlaubt es der Kommission lediglich, Spezifikationen und, soweit angemessen,
erforderliche Normen für Maßnahmen in den in Art. 2 IVS-Richtlinie genannten vorrangigen Bereichen
auszuarbeiten (Art. 1 Abs. 2 IVS-Richtlinie). Die Mitgliedstaaten sind allerdings zur Zusammenarbeit
hinsichtlich der vorrangigen Bereiche auch verpflichtet, sofern keine Spezifikationen festgelegt wurden
(Art. 5 Abs. 2 IVS-Richtlinie).
Die Spezifikationen müssen erforderlich sein, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität der
Einführung und des Betriebs von IVS zu gewährleisten (Art. 6 Abs. 1 und 3 IVS-Richtlinie). Die
Kommission erlässt dabei zunächst Spezifikationen für die in Art. 3 IVS-Richtlinie genannten vorrangigen
Maßnahmen (Art. 6 Abs. 1 IVS-Richtlinie), bevor sie Spezifikationen auch für andere Maßnahmen
erlassen kann (Art. 6 Abs. 3 IVS-Richtlinie). Zum Erlass von Spezifikationen kann sich die Kommission
delegierter Rechtsakte im Sinne von Art. 290 AEUV bedienen (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 IVS-Richtlinie). Bei
der Annahme dieser delegierten Rechtsakte muss die Kommission auch die Grundsätze in Anhang II der
Richtlinie berücksichtigen (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 IVS-Richtlinie).
Liegt eine Spezifikation zu einer vorrangigen Maßnahme vor, legt die Kommission binnen eines Jahres,
wenn angemessen, nach Durchführung einer Folgenabschätzung einschließlich einer Kosten-NutzenAnalyse, dem Europäischen Parlament (EP) und dem Rat einen Vorschlag zur Einführung der
Maßnahme vor (Art. 6 Abs. 2 UAbs. 2 IVS-Richtlinie). Wird auf dieser Grundlage ein entsprechender
Rechtsakt verabschiedet, sind die Mitgliedstaaten an diese Entscheidung gebunden (Art. 5 Abs. 1 Satz 3
IVS-Richtlinie).
99
100
Vgl. Rat der Europäischen Union, Mitteilung an die Presse, 2987. Tagung des Rates – Verkehr, Telekommunikation und
Energie, 17./18.12.2009, Ratsdok. 17456/09, S. 10.
Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.7.2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter
Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern, ABl. L 207 v. 6.8.2010, S. 1.
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- 36 -
Zu den vier in Art. 2 IVS-Richtlinie genannten vorrangigen Bereichen zählt die „[o]ptimale Nutzung von
Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten“ (Art. 2 Abs. 1, 1 Spiegelstrich IVS-Richtlinie). Gemäß Art. 2 Abs. 2
IVS-Richtlinie ist der Umfang der vorrangigen Bereiche in Anhang I der Richtlinie präzisiert. Zu dem
soeben genannten vorrangigen Bereich benennt Anhang I die vorrangigen Maßnahmen, zu denen
Spezifikationen und Normen auszuarbeiten und anzuwenden sind, und legt deren Inhalte fest. Andere,
nicht vorrangige Maßnahmen sind in diesem vorrangigen Bereich nicht vorgesehen. Die vorrangigen
Maßnahmen, die gemäß Anhang I in den vorrangigen Bereich „Optimale Nutzung von Straßen-,
Verkehrs- und Reisedaten“ fallen, sind in Art. 3 lit. a bis c IVS-Richtlinie genannt:
„a) die Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reise-Informationsdienste;
b) die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste;
c) Daten und Verfahren, um Straßennutzern, soweit möglich, ein Mindestniveau allgemeiner für die
Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten“
Da diese Maßnahmen auch die Übermittlung von VRI vorsehen, verlangt ihre Realisierung die
Verfügbarkeit geeigneter Kommunikationswege. Seit langem bereits werden VRI im UKW-Hörfunk –
entweder im laufenden Programm über Sprachinformationen oder über einen separaten Datenkanal
(Traffic Message Channel, TMC) unter Verwendung des Radio Data System (RDS) – an
Straßenverkehrsteilnehmer übermittelt. Die künftigen Optionen für die Übermittlung von VRI über
Hörfunkfrequenzen sind daher auch bei Entwicklungsszenarien für das Medium terrestrischer Hörfunk zu
berücksichtigen. Da sich die in Art. 3 lit. a bis c IVS-Richtlinie genannten Maßnahmen auch durch
Dienste, die über Hörfunkfrequenzen angeboten werden, realisieren lassen, sind diese Maßnahmen in
die vorliegende Untersuchung einzubeziehen.
3.2.2
Spezifikationen zu relevanten vorrangigen Maßnahmen gemäß Art. 3 IVS-Richtlinie
3.2.2.1 Spezifikationen zur vorrangigen Maßnahme gemäß Art. 3 lit. c IVS-Richtlinie
Die Kommission hat zu der in Art. 3 lit. c IVS-Richtlinie genannten vorrangigen Maßnahme mittlerweile
eine Delegierte Verordnung nach Art. 7 IVS-Richtlinie erlassen, die auf neue Informationsdienste ab dem
1.10.2013, auf bereits bestehende ab dem 1.10.2015 Anwendung findet. Unter Bezugnahme auf ihre
Mitteilung „Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit“ und ihr Weißbuch Verkehrspolitik von
2011, die das Ziel einer Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit durch die Nutzung moderner
Technologien vorgeben, wies die Kommission in ihrer Begründung zur delegierten Verordnung auf die
Vorteile einer möglichst unentgeltlichen Bereitstellung von eines Mindestniveaus allgemeiner für die
Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen hin. Nach einer im Auftrag der Kommission
durchgeführten Kosten-Nutzen-Analyse liegen diese insbesondere in einer Verringerung der Zahl an
Verkehrstoten und Verletzten, einer geringeren Zahl unfallbedingter Verspätungen sowie finanziellen
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- 37 -
Einsparungen.
101
Unter einer Reihe von Optionen entschied sich die Kommission auf Basis der
ermittelten Kosten-Nutzen-Verhältnisse für die Annahme von Spezifikationen für die „Einführung von
sicherheitsrelevanten Straßenverkehrsinformationen mit Ausnahme des ‚unerwarteten Stauendes‘ durch
alle Mitgliedstaaten“. Sie verspreche auch eine Reduzierung von CO2-Emissionen und Umweltrisiken,
wie Brände oder Ölaustritte, sowie von Kosten für die Reparatur der Infrastruktur.
102
Daneben seien
positive Effekte auf das Wirtschaftswachstum, das Verkehrsmanagement sowie Forschung, Entwicklung
und Innovation zu erwarten.
Die delegierte Verordnung legt die Spezifikationen fest, die zur Sicherstellung der Kompatibilität,
Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und Nutzung von Daten und Verfahren für die
möglichst
unentgeltliche
Bereitstellung
eines
Mindestniveaus
allgemeiner
für
die
Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer auf Unionsebene im Sinne
von Art. 3 lit. c IVS-Richtlinie erforderlich sind (Art. 1 der Verordnung). Art. 3 der Verordnung enthält eine
Liste sicherheitsrelevanter Verkehrsereignisse oder -bedingungen, zu denen der bereitstellende Dienst
mindestens die in Art. 4 der Verordnung genannten Informationen bereitstellen muss. Der Dienst ist nur in
den Abschnitten des transeuropäischen Straßennetzes bereitzustellen, in denen nach Angaben der
Mitgliedstaaten die Verkehrs- und Sicherheitsbedingungen seine Einführung erforderlich machen (Art. 5
der Verordnung). Hinsichtlich des Austausches der Verkehrsdaten, die für die Bereitstellung des Dienstes
erforderlich sind, zwischen den Straßenbetreibern und/oder Dienstleistern ist nach Art. 7 Abs. 1 der
Verordnung das Format DATEX II oder ein damit vollständig kompatibles und interoperables
maschinenlesbares Format zu verwenden.
Zur Verbreitung der Informationen gemäß Art. 3 und 4 der Verordnung an die Endnutzer sind neben den
öffentlichen Straßenbetreibern und den Dienstleistern auch „im Bereich der Verkehrsinformationen tätige
Rundfunkanbieter“ verpflichtet (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung); sie haben diese vor allen anderen, nicht
sicherheitsrelevanten Verkehrsinformationen bereitzustellen. Öffentliche und private Straßenbetreiber
sowie Dienstleister arbeiten zudem gemeinsam an einer harmonisierten Darstellung des Inhalts der
bereitgestellten Informationen (Art. 8 Abs. 3 der Verordnung). Die Mitgliedstaaten haben eine nationale
Stelle zu benennen, die die Einhaltung der Anforderungen durch die Straßenbetreiber, Dienstleister und
Rundfunkanbieter überprüft (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung).
Während für den Austausch der Verkehrsdaten unter den Straßenbetreibern und Dienstleistern die
Verwendung von DATEX II oder eines damit vollständig kompatiblen Formats vorgeschrieben ist, enthält
die Verordnung für die Verbreitung der Informationen keine weitergehenden Vorgaben. Insbesondere
sind keine Übertragungstechnologien, wie etwa RDS-TMC oder TPEG-DAB, genannt. Die Kommission
hat sich in diesem Punkt ausweislich ihrer Begründung zu dem Rechtsakt nicht auf ein konkretes
Übertragungsprotokoll festlegen wollen. Sie verwies auf den bestehenden „umfangreichen Markt für die
101
102
Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus
allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer, 15.5.2013, C(2013) 2550 final,
S. 9 f.
C(2013) 2550 final, S. 11.
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- 38 -
Erbringung von Verkehrsinformationsdiensten“, der neben den soeben genannten auch FM/UKWRundfunkdienste, straßenseitige Dienste und Mobilfunkdienste bzw. Apps sowie die Protokolle V2I
(Vehicle-to-Infrastructure) und V2V (Vehicle-to-Vehicle) umfasse. Die beiden letztgenannten eigneten
sich zwar noch nicht für einen großangelegten Einsatz; die Kommission zeigte sich aber überzeugt, dass
sie die Bereitstellung sicherheitsrelevanter Straßenverkehrsinformationen verbessern werden, sobald ihre
Einsatzreife erreicht sei. Da jeder der genannten Kanäle seine eigenen Vor- und Nachteile biete, sei es
schwierig, zuverlässige Aussagen über künftige Innovationen zu treffen. Die Verordnung ist daher nach
Aussage der Kommission explizit technologieneutral gestaltet. Durch die Verwendung verschiedener
derzeit und künftig auf dem Markt verfügbarer Übermittlungskanäle solle die Nutzerreichweite maximiert
werden.
3.2.2.2 Spezifikationen zur vorrangigen Maßnahme gemäß Art. 3 lit. b IVS-Richtlinie
Zur vorrangigen Maßnahme der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste hat die
Kommission am 20.12.2013 eine öffentliche Konsultation eingeleitet.
interessierte Kreise in einem Fragebogen
104
103
Bis zum 14.3.2014 konnten sich
dazu äußern, in welchem Ausmaß bestehende
Informationsdiensten zu Problemen führen, welche Verbesserungsmöglichkeiten bestehen und welche
Relevanz und Auswirkungen die vorgeschlagenen Optionen nach Ansicht des Antwortenden hätten.
Spezifikationen oder ein Entwurf für einen delegierten Rechtsakt liegen bislang nicht vor. Das im
Arbeitsprogramm der Kommission genannte Ziel, entsprechende Vorschriften im vierten Quartal 2013 zu
verabschieden,
105
ist damit nicht erreicht worden.
Die anzunehmenden Spezifikationen und Normen haben die in Anhang I Nr. 2 und 3 IVS-Richtlinie
genannten Festlegungen zu treffen. Diese betreffen:
-
die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die Richtigkeit und grenzüberschreitende
Verfügbarkeit von Echtzeit-Verkehrsinformationen für IVS-Nutzer zu gewährleisten,
-
die Anforderungen an die Erhebung der Straßen- und Verkehrsdaten und deren Bereitstellung an
die IVS-Diensteanbieter sowie
-
die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die Richtigkeit der für digitale Karten verwendeten
Straßen-, Verkehrs- und Verkehrsleistungsdaten und nach Möglichkeit deren Verfügbarkeit für die
Kartenhersteller und Diensteanbieter zu gewährleisten.
Bei der Annahme delegierter Rechtsakte und der Anwendung der Spezifikationen durch die
Mitgliedstaaten sind die in Anhang II IVS-Richtlinie genannten Grundsätze zu beachten (Art. 5 Abs. 1
Satz 1, Art. 7 Abs. 1 Satz 2 IVS-Richtlinie). Mit Blick auf die bereits bestehenden EchtzeitVerkehrsinformationsdienste ist insbesondere auf die Grundsätze der Dienstekontinuität (Anhang II lit. c
IVS-Richtlinie) und der Rückwärtskompatibilität (Anhang II lit. e IVS-Richtlinie) hinzuweisen, die einer
103
104
105
http://ec.europa.eu/transport/themes/its/consultations/2014-03-14-rtti_en.htm
http://ec.europa.eu/eusurvey/pdf/survey/2378?lang=EN
Europäische Kommission, Beschluss zur Annahme des Arbeitsprogramms für die Anwendung der Richtlinie 2010/40/EU,
15.2.2011, K(2011) 289 endg., Anhang 1, S. 11.
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- 39 -
abrupten Umstellung auf neue, u. U. zu den bestehenden inkompatible Informationsdienste
entgegenstehen können.
3.2.2.3 Spezifikationen zur vorrangigen Maßnahme gemäß Art. 3 lit. a IVS-Richtlinie
Zur vorrangigen Maßnahme der Bereitstellung multimodaler Reise-Informationsdienste hat die
Kommission bislang zwei öffentliche Konsultationen durchgeführt. In der ersten Konsultation wurden
interessierte Kreise im Zeitraum vom 19.12.2012 bis zum 12.3.2013 zu möglichen Maßnahmen zur
Etablierung von multimodalen Reise- und Verkehrsinformationsdiensten im Sinne von Art. 3 lit. a IVSRichtlinie befragt.
106
Die zweite Konsultation sammelte Stellungnahmen zu Fragen des Zugangs zu
107
multimodalen Reise- und Verkehrsdaten.
Die Fragen befassten sich mit dem Ausmaß des Problems,
bestehenden Maßnahmen sowie der Relevanz und den Auswirkungen von vorgeschlagenen Optionen.
Gemäß dem Arbeitsprogramm der Kommission ist eine Verabschiedung von Spezifikationen zu dieser
Maßnahme erst für Ende 2014 vorgesehen.
108
Die anzunehmenden Spezifikationen und Normen haben die in Anhang I Nr. 1 und 3 IVS-Richtlinie
genannten Festlegungen zu treffen. Diese betreffen:
-
die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die Richtigkeit und grenzüberschreitende
Verfügbarkeit
von
EU-weiten
multimodalen
Reiseinformationsdiensten
für
IVS-Nutzer
zu
gewährleisten,
-
die Anforderungen an die Erhebung der Straßen- und Verkehrsdaten und deren Bereitstellung an
die IVS-Diensteanbieter sowie
-
die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die Richtigkeit der für digitale Karten verwendeten
Straßen-, Verkehrs- und Verkehrsleistungsdaten und nach Möglichkeit deren Verfügbarkeit für die
Kartenhersteller und Diensteanbieter zu gewährleisten.
Bei der Annahme delegierter Rechtsakte und der Anwendung der Spezifikationen durch die
Mitgliedstaaten sind die in Anhang II IVS-Richtlinie genannten Grundsätze zu beachten (Art. 5 Abs. 1
Satz 1, Art. 7 Abs. 1 Satz 2 IVS-Richtlinie). Mit Blick auf die bereits bestehenden EchtzeitVerkehrsinformationsdienste ist insbesondere auf die Grundsätze der Dienstekontinuität (Anhang II lit. c
IVS-Richtlinie) und der Rückwärtskompatibilität (Anhang II lit. e IVS-Richtlinie) hinzuweisen, die einer
abrupten Umstellung auf neue, u. U. zu den bestehenden inkompatible Informationsdienste
entgegenstehen können.
106
107
108
Public Online Consultation on Enablers for European multimodal travel planning and information services,
http://ec.europa.eu/transport/media/consultations/2013-03-12-mtpis_en.htm
Access to multimodal traffic and travel data in the European Union, http://ec.europa.eu/transport/media/consultations/2013accesstraveldata_en.htm, 31/07/2013 - 25/10/2013
K(2011) 289 endg., Anhang 1, S. 10.
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- 40 -
3.2.2.4 Umsetzung der IVS-Richtlinie in Deutschland
Die Richtlinie war von den Mitgliedstaaten bis zum 27.2.2012 in nationales Recht umzusetzen (Art. 18
Abs. 1 IVS-Richtlinie). In Deutschland kam es zu einer Umsetzung erst am 11.6.2013 mit der Annahme
109
des IVS-Gesetzes.
Das Gesetz wiederholt im Wesentlichen die Bestimmungen der IVS-Richtlinie bzw.
verweist auf diese. Es verpflichtet die zuständigen nationalen Behörden, die von der Kommission
erlassenen Spezifikationen unter Berücksichtigung der in Anhang II der IVS-Richtlinie niedergelegten
Grundsätze zu beachten (§ 3 Satz 1 IVSG). Darüber hinaus enthält das Gesetz gegenüber der Richtlinie
keine zusätzlichen Pflichten. Werden IVS in den in § 4 IVSG genannten vorrangigen Bereichen – die
insoweit völlig mit den in Art. 2 IVS-Richtlinie genannten übereinstimmen – IVS eingeführt, so ist das
Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, die Anforderungen hierfür durch Rechtsverordnung im
Einklang mit der IVS-Richtlinie zu regeln (§ 5 IVSG).
3.2.2.5 Zwischenergebnis
Die IVS-Richtlinie belässt die Entscheidung, ob ein IVS eingeführt wird, den Mitgliedstaaten. Beschließt
ein Mitgliedstaat die Einführung eines IVS, muss dieses den auf der Grundlage der IVS-Richtlinie
erlassenen technischen Spezifikationen und Normen entsprechen. In dem für den Hörfunk relevanten
vorrangigen Bereich „Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten“ sind diese
Spezifikationen bisher erst für die in Art. 3 lit. c IVS-Richtlinie genannte vorrangige Maßnahme, „Daten
und
Verfahren,
um
Straßennutzern,
soweit
möglich,
ein
Mindestniveau
allgemeiner
für
die
Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten“, erlassen worden.
Sie sind hinsichtlich der für die Übermittlung der Informationen an die Nutzer zu verwendenden Übertragungsform technologieneutral, so dass aus ihnen keine Pflicht zur Verwendung eines bestimmten Übertragungsprotokolls abgeleitet werden kann. Die bisherigen rechtlichen Vorgaben zur Einführung eines
IVS schränken den Spielraum für die weitere Entwicklung des terrestrischen Hörfunks daher nicht ein.
3.2.3
Umsetzung ITS-Richtlinie: Aufbereitung der Umsetzung hinsichtlich des
technischen Übertragungsstandards
Zur Festlegung von Spezifikationen bezüglich der vorrangigen Maßnahme c der ITS-Richtlinie war die
Kommission in einen engen Dialog mit Vertretern aller an der Wertschöpfungskette im Bereich der
sicherheitsrelevanten Verkehrsinformationen beteiligten Verbände und den Mitgliedstaaten getreten.
Besonderes Augenmerk widmete sie dabei der Arbeit der Traveller Information Services Association
110
(TISA
109
110
).
Gesetz über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (Intelligente
Verkehrssysteme Gesetz - IVSG) vom 11.6.2013, BGBl. I S. 1553.
www.tisa.org; die TISA ist eine internationale non-profit Organisation die die RDS-TMC-Spezifikationen betreut und die TPEGSpezifikationen entwickelt und standardisiert.
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- 41 -
Wie
im
Abschnitt 3.2.1
beschrieben,
fordert
die
Maßnahme
c,
dass
die
„…
„allgemeine
Verkehrsmeldungen“, die für die Straßenverkehrssicherheit relevant sind […] allen Nutzern unentgeltlich
zur Verfügung gestellt werden“ sollen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sieht diesen Aspekt als
Bestandteil seines Auftrags, jetzt und in der Zukunft. Daher hat sich der WDR mit den weiteren Vertretern
aus der gesamten Wertschöpfungskette abgestimmt und sich – als Mitglied der TISA und stellvertretend
für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland – intensiv an die EU-Konsultationen
beteiligt.
Auf der Grundlage ihrer technischen, geschäftlichen und betrieblichen Erfahrung in allen Fragen zu
Echtzeit-Verkehrsinformationen hatte die TISA im Mai 2012 ein Positionspapier zur unentgeltlichen
Bereitstellung
eines
Mindestniveaus
allgemeiner
für
die
Straßenverkehrssicherheit
relevanter
Verkehrsinformationen für alle Straßennutzer vorgelegt, das Material für die Erarbeitung der
Spezifikationen für die vorliegende vorrangige Maßnahme enthielt
111
.
Auf der Basis ausführlicher Konsultationen mit den einzelnen Interessenträgern, hat die Kommission eine
entsprechende delegierte Verordnung erlassen (siehe Abschnitt 3.2.2).
Das TISA-Positionspapier enthält u.a.:
-
Einen Vorschlag einer standardisierten Liste sicherheitsrelevanter Verkehrsereignisse („allgemeine
Verkehrsmeldungen“), die den IVS-Nutzern unentgeltlich übermittelt werden sollten. Dieser wurde
von der Kommission weitgehend in die Verordnung übernommen.
-
Eine genauere Spezifikation des Begriffs „unentgeltlich“ (Eng: Free of charge): ““Free of charge”
should refer only to the end-user and that safety related information should be made available at no
extra cost to the end-user: even though - of course - any service has a cost to detect, generate and
provide the service, regardless of charges to the end-user.”
-
Einen Vorschlag bzw. eine Unterbauung der erforderlichen technischen Entscheidungen – auf die
Einzelheiten dazu wird im Weiteren eingegangen.
Für die technische Realisierung der Bereitstellung der sicherheitsrelevanten Meldungen in Europa gibt es
verschiedene technische Möglichkeiten. In ihrem Positionspapier empfiehlt die TISA ein Konzept, „that
allows the coverage of most travellers in the short term but enabling innovative, standardized technology
to find its way to the market at the same time.“. RDS-TMC würde dabei genutzt um – auf der Basis des
aktuellen Bestands (im “maintenance Status”) – die Endnutzer mit standardisierten, aber „groben“
Meldungen zu versorgen. Mittelfristig wird, aus Sicht der TISA, die Bedeutung von RDS-TMC abnehmen;
dafür können dann aber die vielfältigen Möglichkeiten von TPEG eingesetzt werden, um Endgeräten über
DAB/DAB+/DMB standardisierte, sehr detaillierte und erheblich genauer lokalisierte, sicherheitsrelevante
Verkehrsmeldungen zu übermitteln.
Im TISA-Positionspapier werden weiter, hinsichtlich der technischen Realisierung, die Optionen FM/RDSTMC bzw. DAB/TPEG einander gegenüber gestellt. Hinsichtlich FM/RDS-TMC wird festgehalten, dass
111
Provision of a Free Minimum Universal Traffic Information service, TISA Position Paper, TISA Executive Office, 23.05.2012
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diese Technologie grundsätzlich für die ITS-Richtlinie einsetzbar wäre, aktuell aber nicht die
ausreichende Präzision bietet. Es wäre erforderlich, Dienste und Endgeräte zu ergänzen: Insbesondere
müssten die TMC-Location Referencing angepasst werden, um die Präzision bei der Lokalisierung zu
erhöhen. Das hätte eine erhebliche Auswirkung auf künftige Diensteangebote und Endgeräte. Darüber
hinaus wären weitere Anpassungen der meisten aktuell existierenden RDS-TMC-Dienste erforderlich,
u.a. um die Wiederholungsrate der sicherheitsrelevanten Meldungen im Diensteangebot ausreichend zu
steigern.
DAB/TPEG bietet die technischen Merkmale um die Anforderungen der ITS-Richtlinie vollständig zu
erfüllen, und eignet sich dadurch qualitativ besser als TMC. Hierzu weist das TISA-Positionspapier
(Annex 4) noch mal auf die Vorteile von TPEG gegenüber TMC (siehe auch Abschnitt 3.1.2):
„Introduction of TPEG services to deliver safety messages will bring many new opportunities to improve
message location resolution and message detail – thus significantly improving the capability of services
providers to deliver safety information for in-vehicle use.“. Die Entwicklung des Markts müsste dazu von
Anfang an mit entsprechenden „Guidelines“ begleitet werden, um ein harmonisiertes Verhalten zwischen
Diensteangeboten und Endgeräten sicherzustellen.
Auch für die öffentliche Konsultation zur vorrangigen Maßnahme b der ITS-Richtlinie entwickelt die TISA
ein Positionspapier, das der Europäischen Kommission vorgelegt werden soll. Dieses Verfahren ist
zurzeit (März 2014) im Gange (siehe Abschnitt 3.2.2). Die TISA empfiehlt TPEG als Standard für die
Endnutzer
Reiseinformationsdienste
um
die
Anforderungen
hinsichtlich
Qualität
und
grenzüberschreitende Interoperabilität gerecht zu werden.
3.3
Fazit
Für die Übertragung künftiger multimodaler Verkehrs- und Reiseangebote ist ein leistungsfähiger,
digitaler Übertragungsweg wie DAB/DAB+ unabdingbar. Um die steigenden Anforderungen der
Konsumenten und Autofahrern auch künftig gerecht zu bleiben, müssen zusätzlich zu Staumeldungen
z. B. auch Information über die mögliche Fahrzeitverzögerung, Verfügbarkeit von Parkplätzen und zum
ÖPNV im Diensteangebot mit eingebunden werden. Solche multimodalen Reiseinformationsangebote
erfordern auf der technischen Ebene genauere Lokalisierungen und umfangreichere Meldungen, die mit
UKW/RDS-TMC nicht umsetzbar sind. In Kombination mit der TPEG-Spezifikationsfamilie ist das digitale
Radio hervorragend geeignet um die wichtige Zielgruppe Autofahrer über das Radio – immer noch die
wichtigste Informationsquelle für aktuelle Verkehrsnachrichten – mit geeigneten Informationsangeboten
zu versorgen.
Eine Umsetzung der technischen Spezifikationen zur vorrangigen Maßnahme gemäß Art. 3 lit. c der
europäischen Richtlinie über Intelligente Verkehrssysteme („Daten und Verfahren, um Straßennutzern,
soweit
möglich,
ein
Mindestniveau
allgemeiner
für
die
Straßenverkehrssicherheit
relevanter
Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten“) ist hinsichtlich der zu verwendenden Übertragungsform
zwar technologieneutral, aber aus o.g. Gründen qualitativ erheblich besser mit DAB/TPEG als mit UKW /
RDS-TMC möglich. Im Übrigen verpflichtet die IVS-Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht zu einer Einführung
von IVS, sondern regelt die technische Ausgestaltung von IVS für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat zu
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einer IVS-Einführung entschließt. Eine solche Festlegung ist in Deutschland bislang nicht getroffen
worden. Der Bund – der die IVS-Richtlinie durch das IVSG in nationales Recht umgesetzt hat – könnte
diese Übertragungstechnologie im Übrigen auch deshalb nicht festlegen, weil er damit unzulässig in die
Gesetzgebungszuständigkeit der Länder eingriffe.
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4
Darstellung der möglichen terrestrischen Hörfunkverbreitungswege (UKW,
DAB, DAB+ incl. Kleinleistungslösungen, DVB-T2 und LTE)
Im Folgenden werden technische Systeme beschrieben, die eine gute Perspektive als terrestrischer
Hörfunkverbreitungsweg bieten. Zuvor soll kurz erläutert werden, warum terrestrische Fernsehsysteme
wenig geeignet sind, um Hörfunkdienste zu verbreiten. Die im Folgenden exemplarisch für DVB-T2
durchgeführte Diskussion kann grundsätzlich auf alle terrestrischen Fernsehsysteme ausgeweitet
werden.
DVB-T2 –Betrachtung und Perspektiven
DVB-T2 wird hier erwähnt, weil es ebenfalls technisch in der Lage ist Hörfunkdienste zu verbreiten.
Technisch ist es möglich, dass entsprechende Hörfunkempfänger gebaut werden, jedoch wurde dies
bisher nicht realisiert. Damit ist eine relevante Marktdurchdringung für DVB-T2-Hörfunkgeräte nicht
absehbar.
Gegen DVB-T2 als zukünftiges terrestrisches Hörfunksystem spricht zudem, dass es für DVB-T2 keinen
internationalen Plan für die mobile Versorgung für Hörfunk gibt. Ferner gibt es weitere netzplanerische
Gründe, warum DVB-T2 sich nicht für terrestrischen Hörfunk eignet: Das Versorgungsziel für
Fernsehverbreitung (portable outdoor und in Ballungsräumen portable indoor) und Hörfunkverbreitung
(mobiler portabler Empfang mit Stabantenne) ist nicht identisch. Die räumlichen Zuschnitte der
Versorgungsflächen sind nicht die gleichen für Fernsehempfang und mobilen Hörfunkempfang. Es
müsste ein eigener DVB-T2 Parametersatz für mobilen Hörfunkempfang verwendet werden, der speziell
auf Robustheit und nicht auf Datenrate optimiert ist. Hörfunk kann sich damit nicht einfach an das
terrestrische Sendernetz für Fernsehen anhängen.
4.1
-
Technische Systemparameter von UKW
Aufbau des UKW-Signals
Bei UKW handelt es sich um ein analoges Übertragungsverfahren. Das Modulationssignal von
UKW besteht aus einem Anteil für das Mono-Signal, einem Stereo-Signalanteil (Differenzsignal),
einem Pilotton bei 19 kHz und dem RDS Träger, der phasenmoduliert ist bei 57 kHz. Bei RDS
handelt es sich um das Radio Daten System, in welchem Zusatzinformationen wie zum Beispiel
Senderkennung, Sendername, Textinformationen oder auch Verkehrsinformationen (TMC)
mitgesendet werden. In der folgenden Grafik werden der linke Audiokanal durch „L“ und der rechte
Audiokanal durch „R“ gekennzeichnet.
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- 45 -
Abb. 4-1: Darstellung der einzelnen Komponenten eines UKW-Modulationssignals in der Frequenzebene
-
Sendernetzstruktur
Die Sendernetzstruktur lässt sich an die Bedürfnisse des Programmanbieters und des Netzbetreibers
flexibel anpassen. Je nach zu versorgender Fläche oder Teilnehmerzahl können mehrere Sender zu
einem Sendernetz zusammengefasst werden. Der mittlere Senderabstand in Deutschland für UKW
beträgt 60 km.
-
Typische Sendeleistungen
Mit UKW sind sowohl kleine Versorgungsgebiete als auch große Versorgungsgebiete realisierbar. Die
Sendeleistung kann beliebig eingestellt werden und kann typischerweise Werte bis maximal 100kW
ERP annehmen. Dabei setzt sich die effektiv abgestrahlte Sendeleistung (ERP) aus dem
Antennengewinn und der eigentlichen Sendeleistung der Senderendstufe zusammen. Kann eine
räumlich größere Antenne an einem Sendermast montiert werden, ist meist auch der erzielbare
Antennengewinn größer, sodass die Senderendstufe mit niedrigerer Sendeleistung betrieben werden
kann. Hat der Sendermast seine maximal mögliche Antennenlast nahezu erreicht, kann nur eine
kleine Antenne montiert werden. Deshalb muss die Senderendstufe mehr Sendeleistung abgeben.
-
Abbildung kleiner und großer Versorgungsgebiete
UKW wird grundsätzlich im Mehrfrequenz-Netz- (MFN-) Betrieb genutzt. Jeder Sender erhält eine
eigene Frequenz. Ein Nachbar-Sender hat grundsätzlich eine andere Frequenz.
-
Signalzuführung zu den Sendern
Früher wurde das Audiosignal über angemietete Leitungen und Ballempfang auf die Senderstandorte
verteilt. Ballempfang bedeutet eine Weitergabe des UKW-Signals von einem Sender zum Nächsten,
wobei die Frequenz stets geändert werden muss. Damit wird ein einheitliches Sendesignal auf alle
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- 46 -
Senderstandorte nahezu synchron verteilt. Diese Zuführungstechnologie wurde weitestgehend durch
digitale Verteilnetze ersetzt. Dabei wird an einem zentralen Punkt das gesamte UKW Sendesignal im
Basisband erzeugt, abgetastet und digital zu den Senderstandorten über Richtfunk verteilt. Am
Senderstandort wird das Digitalsignal wieder in ein analoges Signal gewandelt und dann auf die
Sendefrequenz hochgemischt. Viele der technischen Komponenten, die früher an einem Sender
vorgehalten werden mussten, können somit eingespart werden.
-
bereits vorhandene Infrastruktur – Sendernetz
Terrestrische Sender für Rundfunknetze werden im Allgemeinen möglichst hoch über der zu
versorgenden Fläche positioniert, damit mit möglichst kleiner Sendeleistung eine möglichst große
Versorgungsfläche mit dem ausgesendeten Programm versorgt werden kann. Sender für UKW
werden auf Bergrücken errichtet und in Stadtzentren werden Sendetürme aufgebaut. Die Infrastruktur
ist seit 1950 gewachsen und hat bis heute eine flächendeckende Versorgung in Deutschland erreicht.
Man wird kaum einen Ort in Deutschland finden, an dem nicht mindestens ein UKW-Sender
empfangen werden kann. Sender auf hohen Bergen können Reichweiten über 200 km erreichen.
-
der Energieverbrauch pro Sender
Bedingt durch das Modulationsverfahren teilt sich der Hub zwischen Mono- und Stereosignal im
Verhältnis von 1:3 auf, was einem Leistungsverhältnis von 1:10 entspricht. Dies stellt ein sehr
ungünstiges Verhältnis des Energieverbrauchs zwischen Mono- und Stereosignal dar. Das hat
Kompatibilitätsgründe, da so für alte Empfänger ein aufwärtskompatibles Sendesignal erzeugt werden
kann. Anders ausgedrückt würde sich die technische Reichweite um 10 dB erhöhen, wenn man nur
ein Monosignal statt eines kombinierten Mono-Stereo-Signals übertragen würde. Der Wirkungsgrad
von Sender und Verstärker für FM (Messwerte von 2014) liegt bei 70% (bei 10kW Leistung, 2
Endstufen à 5kW, inkl. Kühlung).
-
verwendete Redundanzverfahren (Ausfallsicherheit)
Typischerweise wird ein Konzept eingesetzt, das als „N+1“ bezeichnet wird. Am Senderstandort
werden alle Senderendstufen und Modulatoren durch jeweils eine zusätzliche Einheit ergänzt. Sollte
einer der Modulatoren oder eine der Endstufen ausfallen, so wird unverzüglich automatisch auf das
Ersatzgerät umgeschaltet. Die Modulationszuführung des Sendesignals zum Senderstandort ist
ebenfalls redundant ausgeführt, wobei in zwei gegenläufigen Ringstrukturen alle Senderstandorte mit
dem gleichen Modulationssignal versorgt werden.
-
Versorgungsqualität bezogen auf die Fläche und/oder auf die Bevölkerung
Die Versorgungsqualität wird bei UKW typischerweise in Prozent der versorgten Bevölkerung auf ein
bestimmtes Gebiet bezogen. Da es für die Akzeptanz von UKW-Programmen wichtig ist, wie viele
Menschen mit dem Signal des Senders erreicht werden können, ist die Anzahl der Sender in
Ballungsgebieten hoch und im ländlichen Raum meist niedrig. Ist die Bevölkerungsdichte hoch und
kann bei ungünstiger Topographie mit einem Sender nicht die vorgesehene Versorgungsqualität
erreicht werden, so wird meist mit ein oder mehreren Füllsendern die Versorgungsqualität erhöht.
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-
Aufbau des Multiplexes (Anzahl der Radioprogramme in einem Funkkanal)
Bei UKW werden in einem Funkkanal ein Hörfunkprogramm in Stereo und die Zusatzdienste nach
dem RDS-Standard verbreitet. In diesen Zusatzdiensten sind Senderkennung, Ausweichfrequenzen
und Verkehrsinformationen enthalten. Die Datenrate für die Zusatzdienste ist sehr gering (1,1875
kBit/s)
und
kann
auch
nicht
erhöht
werden.
(siehe
CENELEC
EN50067:1998)
Die
Verkehrsinformationen werden sowohl von Hörfunk-Empfängern mit RDS Funktionalität als auch von
Navigationssystemen genutzt.
-
Technologien der verwendeten Empfangsgeräte
Als Empfangsgeräte werden klassische Radios mit und ohne Display verwendet. Geräte mit Display
können Zusatzinformationen wie beispielsweise RDS-Informationen anzeigen. Navigationsgeräte,
Mobiltelefone und USB-Sticks können für die Dekodierung von Hörfunk und Zusatzdiensten
verwendet werden. Es werden sowohl in Hardware als auch in Software realisierte Empfänger
verwendet.
-
Audioqualität/Datenrate
Die UKW-Programme werden üblicherweise im Stereomodus übertragen. An den Grenzen der
Versorgungsgebiete nimmt die Audioqualität ab und fällt von Stereo- zurück auf Monoempfang bzw.
beschränkt sich schließlich auf einfache Sprachverständlichkeit. Die Audioqualität von UKW wird in
ITU-R BS 412-9 mit der Höhe eines Feldstärkewertes angegeben. Dies reicht aber allein nicht aus.
Zusätzlich muss ein gewisser Störabstand
112
zu anderen UKW-Sendern eingehalten werden. Die
Daten des RDS-Dienstes können bei allen Mobilitätssituationen gut empfangen werden, wobei sich
Echos durch städtische Bebauung unter Umständen negativ auf die Dekodierung des RDS-Signals
auswirken können.
-
Darstellung von Zusatzdiensten –
Zusatzdatendienste werden in UKW typischerweise über RDS angeboten. Die Darstellung erfolgt auf
den Displays der Endgeräte, wobei erwähnt werden muss, dass viele Endgeräte für UKW kein Display
besitzen. Autoradios haben meist kleine Displays und Stationstasten, um direkt Daten aus RDS
anzuwählen. Navigationsgeräte haben größere Displays und nutzen die RDS-Informationen meist im
Hintergrund der eigentlichen Navigations-Anwendung. Bei vielen Navigations-Endgeräten kann man
sich über Untermenüs die Verkehrsinformationen in Listenform anzeigen lassen.
-
Mobiltauglichkeit des Systems
Das System ist für geringe wie für hohe Geschwindigkeit gut geeignet. Bei niedriger Geschwindigkeit
sind alle Anteile des UKW-Signals gut zu empfangen. Im UKW-Signal gibt es Komponenten mit mehr
und mit weniger Leistung (siehe Abb. 4-1). Wird die Geschwindigkeit höher, so fallen als Erstes
diejenigen Komponenten aus, die mit weniger Leistung als die übrigen Komponenten im Signal
112
Der Störabstand ist das Verhältnis der Signalstärken des erwünschten Signals zu störenden Signalen
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- 48 -
vertreten sind. Dies ist beispielsweise die Stereo-Komponente. Die Mono-Komponente und das RDSSignal, welches im Vergleich zum Stereosignal wesentlich stärker ist, bleiben am längsten bei hoher
Geschwindigkeit erhalten.
-
Multinormfähigkeit der Endgeräte
Die Endgeräte für UKW sind typischerweise speziell für Hörfunkübertragung gebaut und bestehen
mindestens aus einem Ein-/Ausschalter, einer Lautstärkeregelung und einer Auswahlmöglichkeit für
zu empfangende Sender. Des Öfteren findet man in den Endgeräten Empfangsteile für AM-Rundfunk.
Die Mehrzahl der UKW-Empfänger ist in Hardware realisiert und somit nicht updatefähig. Neue
Standards lassen sich in diese Empfänger nicht integrieren. Billige Autoempfänger sind meist nur mit
einem UKW-Empfänger ausgestattet. Handelsübliche Navigationsgeräte zum Nachrüsten in
Fahrzeugen haben für aktuelle Verkehrsinformationen einen UKW-Empfänger eingebaut.
4.2
-
Technische Systemparameter von DAB/DAB+ und DAB+ Kleinleistungslösungen
Aufbau des Sendesignals
Das Sendesignal von DAB/DAB+ ist ein auf OFDM basierendes Übertragungsverfahren (Orthogonal
Frequency Division Multiplexing). OFDM Übertragungsverfahren werden auch erfolgreich bei DVBT/T2
und
LTE
eingesetzt.
Bei
dem
Übertragungsverfahren
handelt
es
sich
um
eine
Vielträgermodulation, bei der die Unterträger orthogonal angeordnet sind und sich somit nicht
gegenseitig stören. Im Sendesignal können beliebige digitale Daten übertragen werden. Es gibt für die
Audioübertragung in DAB die „Unequal Error Protection“ (UEP), die wichtige Daten besser schützt als
unwichtigere Daten. Für DAB+ existiert diese „Unequal error protection“ nicht, dafür wird aber ein
zusätzlicher Fehlerschutz (Reed Solomon) eingefügt um die Übertragungsqualität zu erhöhen. Das
Sendesignal hat eine Kanalbandbreite von 1,536 MHz und wird in ein Kanalraster von 1,712 MHz
eingepasst. Das Hochfrequenzsignal setzt sich typischerweise aus 1536 Einzelträgern zusammen, die
untereinander einen Abstand von 1 kHz haben und mit DQPSK moduliert werden. DQPSK steht für
„Differential Quaternary Phase Shift Keying“. Hiermit werden die einzelnen Informationen auf vier
Zustände der einzelnen Unterträger zugewiesen. Ein im Hochfrequenzsignal übertragenes NullSymbol ermöglicht die Synchronisation zwischen Sender und Empfänger.
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- 49 -
Abb. 4-2: Darstellung der einzelnen Komponenten eines DAB/DAB+Modulationssignals in der
Frequenzebene
-
Sendernetzstruktur
Das Sendernetz für DAB/DAB+ kann sowohl als Gleichwellennetz als auch als Mehrfrequenznetz wie
bei UKW geplant werden. Letztlich hängt die gewählte Netzstruktur davon ab, welches
Versorgungsgebiet und welcher Versorgungsgrad erreicht werden soll, da freie Frequenzen meist nur
limitiert verfügbar sind. Der Planungsansatz als Gleichwellennetz ist sehr frequenzeffizient, da für die
gesamte Versorgungsfläche nur eine Frequenz benötigt wird. Der mittlere Senderabstand in
Deutschland für DAB+ beträgt 60 km.
-
Typische Sendeleistungen
Die typischen Sendeleistungen bewegen sich zwischen wenigen Watt bis hin zu 10 kW ERP. Die
Leistung von 10 kW ERP wird meist durch mehrere Senderendstufen mit 1 kW und einem
Antennengewinn von typischerweise 10 dB erreicht.
-
Abbildung kleiner und großer Versorgungsgebiete
Kleine und große Versorgungsgebiete lassen sich mit DAB/DAB+ realisieren. Mit günstig gewählten
Sendeparametern
lassen
sich
sehr
große
Gleichwellennetze
aufbauen.
Auch
für
kleine
Lokalradiostationen bietet DAB/DAB+ günstige Sendeparameter an, die es erlauben, das bisher mit
UKW genutzte Versorgungsgebiet in DAB/DAB+ abzubilden. Um nur ein Programm in einem Multiplex
zu übertragen, kann ein Kleinleistungssender für DAB/DAB+ aufgebaut werden. Die restliche freie
Kapazität des Multiplexes kann für einen erhöhten Fehlerschutz verwendet werden.
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- 50 -
-
Signalzuführung zu den Sendern
Die Signalzuführung vom Playout zu den Sendern erfolgt bei DAB/DAB+ über Richtfunkstrecken. Es
gibt derzeit zwei Arten der Zuführung. Bei der einen Art wird das Multiplexsignal im Playout erzeugt
und über die Richtfunkstrecken auf die einzelnen Senderstandorte verteilt. Im Sender erfolgt die
Modulation und Synchronisation für den Gleichwellensendebetrieb. Bei der anderen Art wird das
Sendesignal im Playout erzeugt, analog/digital gewandelt und im IP-Format über Richtfunk
übertragen. Im Sender wird das fertige Funksignal digital/analog gewandelt, auf die Sendefrequenz
hochgemischt und in der Leistung verstärkt. Dadurch können einige Komponenten im Sender
eingespart werden. In Zukunft wird sich aus Kostengründen vermutlich das zweite Verfahren
flächendeckend durchsetzen.
-
bereits vorhandene Infrastruktur – Sendernetz
Für DAB/DAB+ existieren bereits Senderstandorte in Deutschland, die für eine möglichst große
Flächenversorgung geeignet sind. Es werden existierende Standorte verwendet, die bereits UKW
abstrahlen, aber auch neue Standorte für Sender kamen hinzu, um Versorgungslücken bei DAB/DAB+
zu schließen. Im UKW Sendernetz wurden einige wenige Grundnetzsender mit hoher Leistung mit
vielen Füllsendern kleiner Leistung kombiniert. Bei der DAB/DAB+-Sendernetzplanung wurde auf eine
homogene Sendernetzstruktur geachtet und viele Sender mit gleicher Leistung geplant, die mit
wenigen Füllsendern ergänzt werden können.
-
der Energieverbrauch pro Sender
Der Energieverbrauch pro Sender teilt sich bei DAB/DAB+ immer durch die Anzahl der Programme im
Multiplex. Typischerweise werde in einem DAB/DAB+ Multiplex 10-18 Programme übertragen. Der
Energieverbrauch pro Programm ergibt sich durch Teilung durch die Anzahl der Programme.
Messungen des Wirkungsgrades von Modulator und Verstärker für DAB/DAB+ unter Beteiligung des
IRT haben Messwerte von 24% (bei 500W, 2 Endstufen à 600W) bis 28% (bei 5kW, 8 Endstufen für
insg. 6kW) ergeben. Durch neuere Verfahren ist eine weitere Steigerung des Wirkungsgrades um
10% bis 15 % möglich.
-
verwendeten Redundanzverfahren (Ausfallsicherheit)
Am Sender wie auch im Playout, in dem der Multiplex aufgebaut wird, wird das Konzept „N+1“
verwendet. Das bedeutet, dass am Standort jeweils ein Gerät (Modulator, Vorverstärker, Endstufe)
mehr vorhanden ist, als für den Regelbetrieb benötigt wird. Fällt ein Gerät im Sender aus, so können
die Reservegeräte sofort in Betrieb genommen werden und die Aufgaben des ausgefallenen Senders
übernehmen.
-
Versorgungsqualität bezogen auf die Fläche und/oder auf die Bevölkerung.
Die Versorgung wurde zuerst entlang der Autobahnen und in den Ballungszentren realisiert. Später
wurde auf existierenden UKW Standorten ebenfalls DAB/DAB+ Sender aufgebaut, um die
Flächenversorgung zu erweitern.
-
Aufbau des Multiplexes (Anzahl der Radioprogramme in einem Funkkanal)
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In einem DAB/DAB+ Multiplex werden typischerweise in Deutschland zwischen 10 und 18
Programmen übertragen. Die Audiodaten werden typischerweise mit Datenraten zwischen 48- 160
kBit/s kodiert. Dabei richtet sich die Zuordnung der Datenraten nach den Qualitätsansprüchen der
Zuhörer und nach den Anforderungen der Programmanbieter.
-
Technologien der verwendeten Empfangsgeräte
Als Endgeräte werden speziell dafür entwickelte Empfänger verwendet, die überwiegend in Hardware
realisiert sind. Die Empfänger sind meist mit Display ausgestattet, welches es erlaubt, in Menüs
Anpassungen vorzunehmen und Empfangsdaten anzuzeigen. Die Dekoderbausteine sind in Hardware
ausgeführt, werden aber mit Software angesteuert. Seit einiger Zeit kommen USB-Empfangssticks auf
den Markt, die nur den Tuner und den Demodulator enthalten, der Rest der Decodierung findet auf
einem PC in Software statt. Die letztgenannten Empfänger, bei denen vieles nur noch in Software
realisiert ist, sind an neue Anforderungen, Standards und Nutzerverhalten leicht anpassbar.
-
Audioqualität/Datenrate
Als Audio-Kodierung wird bei DAB MPEG1 Layer2 und bei DAB+ High Efficiency Advanced Audio
Coding (HE-AAC) verwendet. Diese Kodierungen sind sowohl für einfache Sprachbeiträge als auch
für anspruchsvolle Musik-Beiträge in CD-Qualität geeignet.
-
Darstellung von Zusatzdiensten
Zusatzdienste werden in mobilen batteriebetriebenen DAB/DAB+-Empfangsgeräten über kleine meist
2-zeilige Displays angezeigt, die textbasiert Informationen darstellen können. Autoempfänger oder
etwas besser ausgestattete Standgeräte können meist über größere Bildschirme Zusatzdienste wie
Slideshow, Programmvorschau, Verkehrsinformationen in Textform und Bildern anzeigen.
-
Datenrate für Zusatzdienste
DAB/DAB+ kann theoretisch von wenigen kBit/s bis hin zur Nutzung eines gesamten DAB/DAB+
Multiplexes mit 1,15 MBit/s nur für die Datenübertragung konfiguriert werden.
-
Mobiltauglichkeit des Systems
DAB/DAB+ ist speziell für den mobilen Empfang entwickelt und standardisiert worden. Eine der
obersten Prämissen war es, mit einer Antenne bei hoher Geschwindigkeit digitale Daten empfangen
zu können und einen Fehlerschutz zu verwenden, der sich auch bei hohen Geschwindigkeiten zur
fehlerfreien Dekodierung der digitalen Daten eignet.
-
Bedienbarkeit der Empfänger
DAB/DAB+ Empfänger sind typischerweise immer mit einem Display ausgestattet, um Einstellungen,
Änderungen, Auswahl von Programmen und Darstellung empfangener Daten zu ermöglichen. Zur
Bedienung werden Tasten verwendet. Bei im Auto integrierten Empfängern kommen zusätzliche
Bedienungselemente an Lenkrad oder Konsole dazu. Die USB-Stick-Empfänger für DAB/DAB+
werden über Software-Oberflächen mit Maus und Tastatur gesteuert.
-
Multinormfähigkeit der Endgeräte
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DAB/DAB+ Empfänger sind für DAB/DAB+ Empfang ausgelegt und bieten meist noch UKW Empfang.
-
Datendienste in DAB/DAB+
.DAB/DAB+ ermöglicht im Gegensatz zu UKW eine Vielzahl von Datendiensten, die bereits eingesetzt
werden. Für die Übertragung von Textinformationen wird „Dynamic Label/Dynamic Label +“ (DL/DL+)
verwendet. Für die Übertragung von Bildern wird „categorised Slideshow“ (SLS) verwendet. Mit Hilfe
von „Journaline“ bzw. von „Broadcast Website“ ist es möglich, ganze HTML-Seiten zu übertragen. Ein
eigener „DAB EPG“ verknüpft alle Elemente. Um Multimedia-Elemente zu übertragen, gibt es den
Mechanismus „Filecasting“. Mit TPEG steht ein leistungsstarker Standard zur Übertragung von
Verkehrsinformationen zur Verfügung.
4.2.1
Übersicht von Datendiensten in DAB/DAB+
a. DAB/DAB+ Dynamic Label/Dynamic Label+ (DL/DL+)
Mit Dynamic Label (DL)/Dynamic Label+ (DL+) werden kurze Textnachrichten im DAB/DAB+ Signal
übertragen. Nahezu alle Endgeräte können diesen Standard darstellen. Die Textnachrichten lassen sich
„taggen“ und zusammenfassen. Aus einer DL/DL+-Nachricht wie beispielsweise „Sie hören: Start Me Up
von den Rolling Stones“ lassen sich der Titel der Musik und der Name des Künstlers extrahieren.
Wetter: Sonning und trocken
Schlagzeile: NSA löscht alle Daten
1FC Köln - HSV Hamburg
3:3
Mailen Sie uns, an: [email protected]
Bayern München - BVB
1:2
Coolradio Morningshow
Rufen Sie uns an: 089 32168
Mailen Sie uns, an: [email protected]
Sie hören: Start Me Up von den Rolling Stones
Abb. 4-3: Übertragung von Textnachrichten mit Dynamic Label/Dynamic Label+-Messages
b. DAB/DAB+-Slideshow
Mit der DAB/DAB+-Slideshow können Bilder (.png und .jpeg-Format) zusammen mit Audioinhalten
übertragen werden. Die „Slides“ liefern programmbegleitende Zusatzinformationen in Form von Bildern.
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Hörer
Transmission
Audio Programm
Sender
Abbildung 4-4: Funktionsprinzip von DAB Slideshow
Abbildung 4-5: Beispiele für DAB Slideshow
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c. DAB/DAB+-Categorised Slideshow
DAB/DAB+-Categorised Slideshow ist eine Erweiterung der DAB/DAB+-Slideshow und überwindet einige
Einschränkungen der Slideshow. Slideshows können nun im DAB-Empfänger gespeichert werden und
Links auf Webseiten nutzen. Der DAB-Nutzer kann damit zu einem späteren Zeitpunkt die Slides gezielt
betrachten, bzw. auf Zusatzangebote im Internet zugreifen.
Abb. 4-6: Funktionsprinzip von Categorised Slideshow
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Device Cache
"Nachrichten"
"Verkehr"
"Kontakt"
"Events"
LinkURL
LinkURL
LinkURL
"Musik"
Abb. 4-7: Auf dem DAB-Gerät gespeicherte Categorised Slideshows verweisen auf zusätzliche Informationen
im Internet
d. DAB/DAB+-EPG
Der DAB-EPG informiert über den Ablauf des Programms. Er kann unterschiedliche Erscheinungsformen
haben.
Abb. 4-8: Unterschiedliche Darstellung des EPG auf unterschiedlichen Endgeräten
Im DAB/DAB+ EPG sind Serviceinformationen über die zugreifbaren Dienste, Programminformationen
und Logos enthalten.
e. DAB/DAB+-Journaline (Teletext für DAB)
Journaline ist ein textbasierter Dienst innerhalb der DAB/DAB+/DRM Spezifikationsfamilie. Die
Spezifikation unterstützt ein breites Spektrum an Implementierungen von einfachen Modellen mit
Textdisplay, bis hin zu Geräten mit farbigem Grafikdisplay und „TextToSpeech“-Ausgabe. JournalineDatenobjekte sind in sich eigenständig und benötigen keine übergeordnete Datenstruktur. Die Journaline© 2014 Institut für Rundfunktechnik GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
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Datenobjekte
selbst
können
beispielsweise
wiederum
mit
anderen
Journaline-Datenobjekten,
DAB/DAB+/DRM Multiplexen, Internetseiten, Mailadressen oder Telefonnummern verknüpft werden.
Abb. 4-9: Journaline - Menü
Abb. 4-10: Journaline – plain text
Abb. 4-11: Journaline - Liste
Abb. 4-12: Journaline – nur Titel
f. Broadcast Website - Filecasting
Der Filecasting Dienst bietet die Möglichkeit, Multimediadateien (derzeit Audiodateien) per DAB/DAB+-zu
übertragen, zu kategorisieren und Programmen zuzuordnen. Die Dateien werden lokal gespeichert und
stehen dem Hörer dann „on Demand“ zur Verfügung.
4.2.2
DAB/DAB+-Kleinleistungslösung - Mögliche Migrationswege und Aufbau kleiner
Versorgungsgebiete mit DAB/DAB+ für lokale Radioveranstalter
a. DAB+ mit Kleinleistungssendern auf Softwarebasis
Für lokale Programmanbieter, die ihr bisher bestehendes Programmangebot aus UKW in das neue
Übertragungsverfahren DAB/DAB+ übernehmen möchten, gibt es entsprechende Ansätze und
Lösungsmöglichkeiten. Es existieren hierzu mittlerweile neue technologische Ansätze, um günstige
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Sendegeräte für DAB/DAB+ herzustellen. Ein wesentlicher Punkt ist dabei die Realisierung von
Komponenten in Software, die früher aufwendig in Hardware hergestellt werden mussten. Dadurch
lassen sich günstig kleine Sendeanlagen bis etwa 100 W ERP mit Kosten von 5000 € realisieren. Der
Multiplex wird so konfiguriert, dass nur ein Audio-Programm übertragen wird.
Einen wichtigen Baustein für die Realisierung von DBAB+ mit Kleinleistungssendern stellen die vom
CRC
113
bereitgestellten Softwarelösungen DABMOD und DABMUX dar, die als OpenSource frei ohne
Lizenzkosten genutzt werden können. Die einzige Komponente, deren Kosten mit diesem Ansatz nicht
verringert werden kann, ist der Hochfrequenzverstärker. Da diese Lösung auf eine lokale Versorgung
beschränkt sein wird, sind die erforderlichen Sendeleistungen klein und daher kostengünstig. In
Verbindung mit einer günstigen Hardware
114
für die Ausgabe des per Software modulierten Sendesignals
kann so eine DAB Ausstrahlung ermöglicht werden, die:
-­‐
Für die lokalen Anbieter sehr kostengünstig ist.
-­‐
Den lokalen Anbietern die Möglichkeit in die DAB-Verbreitung einzusteigen.
-­‐
Den lokalen Anbietern die Möglichkeit bietet auch die Vorteile von DAB an die Kunden (einfach,
mehr Qualität, neue Angebote) weiterzugeben.
-­‐
Den lokalen Anbietern die Möglichkeit bietet, komplett neue kommerzielle Dienste anzubieten.
In einem Versuch der britischen Regulierungsbehörde Ofcom
115
konnte gezeigt werden, dass mit
geringem Aufwand und einer Leistung von 25 W mit den oben erwähnten Hilfsmitteln eine lokale Region
in Brighton/GB versorgt werden konnte.
Abb. 4-13: Netzabdeckung des DAB Kleinleistungsversuchs in Brighton/GB
113
114
115
http://mmbtools.crc.ca
https://www.ettus.com/product/category/USRP-Bus-Series
http://stakeholders.ofcom.org.uk/market-data-research/other/radio-research/Software-DAB-Research/
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Ähnliche Versuche gibt es auch in der Schweiz. Dort hat der Regulierer
116
BAKOM der DIGRIS AG eine
Lizenz für den Betrieb von lokalen DAB/DAB+-Funkinseln in der Schweiz erteilt.
b. DAB+ Versorgungsgebiete mit Kleinleistungssendern
Grundsätzlich lassen sich die bisher gewohnten Versorgungsgebiete in UKW mit DAB/DAB+ direkt
abbilden. DAB/DAB+ kann im Gleichwellenbetrieb auf einer Frequenz mit mehreren Sendern betreiben
werden und so ein beliebig großes Versorgungsgebiet erreichen. Natürlich kann DAB/DAB+ auch im
Mehrfrequenzbetrieb genutzt werden. Für Lokalradiostationen gibt es die Möglichkeit, DAB/DAB+ jeweils
nur mit einem Sender auf einer eigenen Frequenz zu betreiben. Es ist somit der von UKW bekannte
Betrieb möglich. Diese Betriebsart überträgt für DAB/DAB+ Systeme dann nur ein einzelnes Programm
und nutzt nicht die volle Kapazität von DAB/DAB+ Systemen aus. Da jedoch die Sendeleistung und damit
das Versorgungsgebiet von Lokalradios begrenzt ist, können die gleichen Frequenzen für weitere
Lokalradios im Nachbargebiet wieder verwendet werden. Durch einen zusätzlichen Fehlerschutz, der
durch die nicht benutzte Datenrate für weitere Audioprogramme möglich ist, kann die Reichweite
erweitert werden. Es erscheint sinnvoll, auch in Deutschland entsprechende Versuche vorzunehmen und
die Frage der Bereitstellung von Frequenzen im Rahmen der Planung von RRC06 für Lokalradios zu
beantworten.
4.3
Technische Systemparameter von LTE/LTE eMBMS
-­‐
Aufbau des Sendesignals
Bei LTE handelt es sich um ein bidirektionales Kommunikationssystem, im Gegensatz zu den
Rundfunkübertragungssystemen DAB/DAB+ und DRM+, die auf unidirektionaler Kommunikation
beruhen. LTE eMBMS (enhanced Multimedia Broadcast Multicast Service) ermöglicht eine
rundfunkähnliche, unidirektionale Übertragungsart. Bei LTE wird OFDMA als Modulationsverfahren
eingesetzt, wobei das A für Access steht. Innerhalb dieser Modulation sind Frequenzbereiche jeweils
nur für den Uplink oder für den Downlink reserviert und konfiguriert. Als Kanalbandbreiten für LTE sind
1,4 MHz, 3 MHz, 5 MHz, 10 MHz, 15 MHz und 20 MHz spezifiziert.
-­‐
Sendernetzstruktur
Die Sendenetzstruktur ist kleinzellig: Mit dem größten spezifizierten Guardintervall von 33,3 µsec
lassen sich Gleichwellennetze mit einem maximalen Senderabstand von 10km realisieren. Für LTE
eMBMS wäre beim Einsatz größerer Guard-Intervalle
117
auch größere Senderabstände denkbar,
wofür aber eine weltweite Standardänderung erforderlich wäre. Im ländlichen Bereich werden im
oberen UHF-Bereich (ab 791 MHz) großflächigere bidirektionale Zellen, also ohne eMBMS,
aufgebaut. Beim Einsatz von eMBMS müsste mit der bestehenden Technik jedes Hörfunkprogramm
116
117
http://www.bakom.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00471/index.html?lang=de&msg-id=49384
Guardintervalle sind Wartezeiten, in die Signale mit unterschiedlichen Laufzeiten von Sendern aus dem gleichen Netz fallen
können ohne Eigenstörung zu verursachen..
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- 59 -
redundant über jeden Netzbetreiber ausgesendet werden, damit es jedem Nutzer, der ja nur bei einem
Service Provider vertraglich gebunden ist, zur Verfügung steht.
-­‐
Typische Sendeleistungen
Typische
Sendeleistungen
können
für
Picozellen
bei
weinigen
Watt
und
großen
Mobilfunkbasisstationen bis 600W ERP liegen (40 Watt Senderausgangsleistung am Endverstärker
und 11,85 dBd (14dBi) Antennengewinn).
Signalzuführung zu den Sendern
Viele Mobilfunkbasisstationen sind über Richtfunk und zunehmend auch mit Glasfaser miteinander
verbunden. Dies wird durch ein engmaschiges kleinzellulares Netzwerk begünstigt.
-­‐
bereits vorhandene Sendernetz-Infrastruktur
Als Infrastruktur wird das derzeit aufgebaute Mobilfunknetz in Deutschland genutzt. Dabei werden
Mobilfunkstationen, die bisher nur von GSM und/oder UMTS mit HSPA benutzt wurden, auch mit LTE
ausgerüstet.
-
Versorgungsqualität bezogen auf die Fläche und/oder auf die Bevölkerung
Grundsätzlich werden LTE-Basisstationen wie auch GSM/UMTS-Basisstationen in der Nähe der
Bevölkerung aufgebaut, da nur dort mit einer hohen Wahrscheinlichkeit über diese Basisstationen
miteinander kommuniziert wird. Es kann deshalb vorkommen dass dünn besiedelte Gebiete schlecht
mit Mobilfunk versorgt sind. Speziell ländliche Gebiete werden meist mit leistungsstärkeren
Basisstationen versorgt, deren Versorgungsgebiete auch Lücken aufweisen können.
-­‐
Aufbau der Luftschnittstelle in LTE
Die LTE-Basisstation bzw. der Radio Resource Controller legt im bidirektionalen Modus fest, wie die
Daten auf die einzelnen Träger verteilt und übertragen werden. Wer welche Ressource zugeteilt
bekommt, kann dynamisch festgelegt und verändert werden. Grundsätzlich ist zu beachten, dass bei
einer Unicast-Übertragung, d.h. wenn z.B. mehrere Nutzer einer LTE-Funkzelle den gleichen
Rundfunkinhalt abrufen, werden entsprechend mehrfach Ressourcen der Luftschnittstelle benötigt, da
der Datenstrom zu jedem einzelnen Nutzer parallel übertragen werden muss. Im unidirektionalen
Modus, LTE eMBMS, genügt die Allokation einer einzelnen Ressource für den Rundfunkdatenstrom,
den dann alle Nutzer gleichzeitig empfangen können.
-­‐
Technologien der verwendeten Empfangsgeräte
Die Empfangsgeräte für LTE sind Mobiltelefone, Smartphones, Tablets oder USB-Surfsticks. Die
Mobilfunkempfangsgeräte
sind
Multimode-Empfänger
und
können
durch
Software
viele
Funkübertragungssysteme unterstützen. LTE ist nach heutigem Erkenntnisstand bisher nicht in Serie
in den Automobilen verbaut. Aktuell gibt es eine SIM-Kartenpflicht, d.h. keine Übertragung von
Rundfunkinhalten per Mobilfunk ohne Providervertrag.
-­‐
Audioqualität/Datenrate
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- 60 -
Mit LTE können Audiodaten übertragen werden. Zusätzlich können beliebige digitale Daten
übertragen
werden.
Die
gesamte
Datenübertragung
erfolgt
über
IP.
Es
gibt
allerdings
Datenvolumengrenzen, die vom Vertrag mit dem Netzbetreiber abhängig sind.
-­‐
Darstellung von Zusatzdiensten
Zusatzdienste in LTE sind immer IP-basiert. Es können deshalb beliebige Text, Audio und
Videodaten, abhängig von der individuellen Datenvolumengrenze, übertragen und genutzt werden.
-­‐
Zusatzdienste
Die Datenrate für Zusatzdienste ist für den Programmanbieter und Nutzer von Rundfunkinhalten nicht
garantiert.
Sie
hängt
von
der
aktuellen
Datenbelastung
der
LTE-Funkzelle
und
den
Übertragungsbedingungen der einzelnen Teilnehmer im Abdeckungsgebiet der Zelle ab. Durch die
Verknüpfung mit dem mobilen Internet ist eine außerordentlich große Menge an weiteren
Nutzungsmöglichkeiten, auch für Rundfunkinhalte, gegeben. .
-­‐
Mobiltauglichkeit des Systems
LTE kann je nach Parameterauswahl bei niedrigen und hohen Geschwindigkeiten empfangen werden.
-­‐
Bedienbarkeit der Empfänger
LTE ist ein kabelloses bidirektionales Übertragungssystem und erfordert die Interaktion mit dem
Nutzer. Die Darstellung von Diensten mit einem LTE-Empfänger muss mit einem Display und einer
Interaktionsmöglichkeit durch Gestensteuerung, Tastatur oder Maus, oder einem ähnlichen
Eingabegerät erfolgen. Ohne Display macht ein LTE-Empfänger grundsätzlich keinen Sinn.
-­‐
Multinormfähigkeit der Endgeräte
Typische LTE Empfangsgeräte sind softwarebasiert und können eine Vielzahl von Funksystemen
unterstützen. Sie können sich durch neue Software flexibel an neue Anforderungen bis zu einem
gewissen Maße anpassen.
- Einschränkungen von LTE im Broadcast-Modus
Durch Verwendung des längsten Guard-Intervalls (33,3µs) ist in Zukunft ein Senderabstand von
maximal 10 km möglich. Deshalb erfordert eine flächendeckende Versorgung viele tausend
Basisstationen,
was
nach
unseren
Überlegungen
gegenwärtig
mit
deutlich
höheren
Verbreitungskosten einhergeht als mit großzelligen Rundfunkstrukturen. Der freie Empfang der
Programme ist derzeit durch den Zwang zur SIM-Karte nicht möglich. Ohne Vertrag mit dem
Mobilfunkanbieter ist kein Empfang von Hörfunk möglich.
Diese Einschränkungen führen dazu, dass sich LTE gegenwärtig nicht als geeignete Alternative für
ein digitales terrestrisches Free-to-Air Hörfunksystem anbietet.
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- 61 -
4.4
Technische Systemparameter von DRM+
DRM+ wurde aus dem für Kurz-/Mittel-/Langwelle spezifizierten DRM entwickelt. Es soll als Ergänzung zu
DAB/DAB+ im Frequenzbereich bis zu 300 MHz verwendet werden. Dazu wurden die ursprünglichen
Systemparameter von DRM um diesen Modus erweitert. Ziel war es ursprünglich, ein digitales System
vorzuschlagen, das in frei gewordenen UKW-Kanälen im Band II (87,5-108 MHz) mit 100kHz Bandbreite
betrieben werden kann. Erst später kam der Wunsch auf, das System auch in Kanälen zu betreiben, die
ursprünglich für DAB/DAB+ im VHF-Band III geplant wurden.. In der folgenden Tabelle ist der
Parametersatz für DRM+ im VHF-Band III dargestellt. (174-230 MHz). DRM+ wurde bisher in
Deutschland lediglich im Testbetrieb bei der FH-Kaiserslautern betrieben und die Ergebnisse dieser
Versuche werden hier verwendet. DRM+ steht noch am Anfang seiner Entwicklung während DAB/DAB+
bereits seit Jahren im Regelbetrieb in Deutschland eingesetzt wird.
Abb. 4-14: Darstellung der einzelnen Komponenten eines DRM+-Modulationssignals in der Frequenzebene
-­‐
bereits vorhandene Infrastruktur – Sendernetz
Bisher wurde in Deutschland für DRM+ kein Sendernetz aufgebaut. Es existiert im Raum
Kaiserslautern ein Versuchsnetz, in dem einzelne ausgewählte Parameter getestet wurden.
-­‐
der Energieverbrauch pro Sender
DRM+ setzt ebenso wie DAB/DAB+ ein Mehrträger-Modulationsverfahren ein. Hier gilt das bereits für
DAB/DAB+ gesagte. Jedoch wird in DRM+ typischerweise nur ein Programm pro Multiplex
übertragen, sodass die gesamte Energie auf ein Programm konzentriert ist.
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- 62 -
-­‐
verwendete Redundanzverfahren (Ausfallsicherheit)
Die bisher nur vorhandenen Testsendernetze sind typischerweise ohne Redundanz konzipiert. Für
einen Regebetrieb würde man aber dieselbe Redundanz vorsehen wie bei den anderen hier
besprochenen Systemen.
-­‐
Versorgungsqualität bezogen auf die Fläche
Dazu sind keine verlässlichen Angaben verfügbar, da es bisher dazu keine Netzplanung gibt.
-­‐
Versorgungsqualität bezogen auf die Bevölkerungsdichte
Dazu sind keine verlässlichen Angaben verfügbar, da es bisher dazu keine Netzplanung gibt
-­‐
Aufbau des Multiplexes (Anzahl der Radioprogramme in einem Funkkanal)
Typischerweise werden 96 kBit/s für ein Hörfunkprogramm angenommen. Will man einen Ausgleich
zwischen guter Mobilität und verfügbarer Datenrate schaffen, sollte pro Multiplex nur ein Programm
übertragen werden.
-­‐
Technologien der verwendeten Empfangsgeräte
Es gibt derzeit nur wenige Empfangsgeräte am Markt, die einen integrierten DRM+ Empfänger haben.
Ferner gibt es Empfänger mit Software-Defined-Radio-Technologie, die mit Hilfe von Software auf
einem Standard-Computer die Decodierung vornehmen können.
-­‐
Audioqualität/Datenrate
Die Audioqualität ist je nach Datenrate vergleichbar mit DAB/DAB+.
-­‐
Darstellung von Zusatzdiensten
Zusatzdienste wurden bisher nicht mit DRM+ gezeigt. Deshalb kann hier auch keine Aussage
getroffen werden.
-­‐
Zusatzdienste –Datenrate
Wenn man von einer maximal zur Verfügung stehenden Datenrate von ca. 150 kBit/s ausgeht und 96
kBit/s für den Audio-Dienst verwendet, könnte man noch ca. 50 kBit/s für Zusatzdaten bereitstellen..
-­‐
Mobiltauglichkeit
DRM+ ist mobiltauglich, wobei hier Einschränkungen gegenüber DAB/DAB+ in Kauf genommen
werden müssen. Dies liegt an dem kleineren Trägerabstand bei DRM+ (444,4 Hz) im Vergleich zu
DAB/DAB+ (1000 Hz). Die maximal erreichbare Geschwindigkeit wird wegen des Dopplereffektes
etwa 2,5mal kleiner sein als bei DAB/DAB+, liegt aber immer noch bei Werten von ca. 120 km/h.
-­‐
Multinormfähigkeit
Bisher gibt es nur Prototypen von Empfängern, sodass hier keine Aussage über die Multinormfähigkeit
von DRM+ Empfängern getroffen werden kann.
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- 63 -
5
Technische und juristische Erörterung einer terrestrischen
Hörfunkdigitalisierung (UKW zu DAB+, Zeitrahmen, gesetzliche Maßnahmen,
Lizenzauflagen, Abschaltzeitpunkte/-verfahren, Möglichkeiten zur
Unterstützung durch die Beteiligten, Marketing, europäische Perspektive)
Im Mittelpunkt steht die Frage einer Umstellung der heutigen analogen hin zu einer digitalen Übertragung
der Hörfunkprogramme unter Einbeziehung aller Marktteilnehmer. Zunächst werden in 5.1. technische
und ökonomische Aspekte einer digitalisierten Infrastruktur erörtert, denen in 5.2 und 5.3 die Erörterung
der rechtlichen Aspekte folgt.
5.1
5.1.1
Technischer Rahmen
Aufgaben
Die zentrale Aufgabe des Übertragungssystems ist die terrestrische Verbreitung der linearen
Hörfunkprogramme der öffentlich-rechtlichen und der privaten Anbieter.
Dabei soll eine größere Programmvielfalt als bisher ermöglicht werden. Die Verbreitungskosten pro
Programm dürfen jedoch das heutige Niveau für alle Marktteilnehmer nicht überschreiten, sie sollten
vielmehr sinken.
Die terrestrische Programmverbreitung ist für mobilen Empfang unverzichtbar. Im Bereich von Hotspots
kann auch Festnetz/WiFi für den Hörfunkempfang genutzt werden. Dies ist jedoch nicht Gegenstand der
vorliegenden Untersuchung.
Das System muss in der Lage sein moderne und attraktive Angebote abzubilden. Dazu zählt eine
verbesserte technische Audioqualität gegenüber der UKW-Verbreitung genauso wie ergänzende
Funktionalitäten.
Letztlich
sollte
die
technische
Infrastruktur
auch
in
der
Lage
sein,
neue
Geschäftsmodelle abzubilden, damit sich gerade der private Rundfunk neue Potentiale erschließen kann.
Eine weitere Funktion, die in Zukunft voraussichtlich noch an Bedeutung gewinnen wird, ist die
Übertragung nichtlinearer Programminhalte. Die Auswahl solcher Inhalte durch den Endnutzer erfordert
die Bereitstellung eines Rückkanals.
Alternativen
Der Mobilfunk muss langfristig Bestandteil jeder Alternative sein, da er für die Übertragung nichtlinearer
Inhalte und von Minderheitenprogrammen, für die sich eine Broadcast-Verbreitung nicht lohnt,
unverzichtbar ist. Zudem kann nur er einen Rückkanal bereitstellen.
Rundfunknetze wie die DAB/DAB+-Netze in Deutschland sind „High Power High Tower“ (HTHP)-Netze.
Im Abstand von ca. 60 km werden häufig auf Bergen platzierte Sender mit oft über 100 m Höhe und einer
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- 64 -
Leistung von bis zu 10 kW ERP
118
für DAB/DAB+ eingesetzt. Mobilfunknetze sind dagegen vom „Low
Tower Low Power“ (LTLP)-Typ. Hier liegt der Senderabstand bei 1 – 5 km, die Leistung bei 600 Watt
ERP. Bau und Betrieb von Rundfunknetzen sind tendenziell billiger als die von Mobilfunknetzen, weil sie
wesentlich weniger Sender umfassen. Mobilfunknetze können dafür bei dichten Netzen mit weniger
Spektrum auskommen als Rundfunknetze, weil die Entfernung, in der man eine an einem Ort verwendete
Frequenz wieder verwenden kann (Wiederholabstand), wegen der geringeren Reichweite der
Mobilfunksender kleiner ist als beim Rundfunk. Das gilt aber nur, wenn der Abstand der Mobilfunksender
hinreichend klein ist, weil sonst wegen der Selbstinterferenz
119
die Effizienz der Spektrumsnutzung
(Datenrate pro MHz) gering ist, was den Spektrumsvorteil des Mobilfunks kompensieren oder sogar ins
Gegenteil verkehren kann. Mit Mobilfunknetzen hoher Dichte kann man somit Spektrum sparen, muss
aber wesentlich höhere Investitions- und Betriebskosten in Kauf nehmen.
Ein weiterer, in diesem Zusammenhang wichtiger Gesichtspunkt ist die Unterscheidung zwischen
Broadcast-/Multicast- und Unicast-Übertragung. Bei Broadcast-Übertragung gibt es eine Verbindung für
alle Nutzer, bei Multicast-Übertragung für eine Gruppe von Nutzern. Dagegen besteht bei UnicastÜbertragung für jeden Nutzer eine eigene Verbindung. Beim Rundfunk kommt nur Broadcast in Frage,
beim Mobilfunk wird heute nur Unicast eingesetzt, aber auch Broadcast und Multicast sind spezifiziert.
Unicast hat den Vorteil, dass jede Verbindung für die jeweiligen Übertragungsbedingungen optimiert
werden kann. Mit Broadcast und Multicast lassen sich dagegen Mehrfachübertragungen vermeiden. Bei
der Hörfunkübertragung über Mobilfunknetze lohnen sich Broadcast / Multicast-Verfahren, wenn sich
mindestens ca. drei gleichzeitige Nutzer in einer Mobilfunk-Zelle befinden. Für die On-DemandÜbertragung nichtlinearer Inhalte kommt nur Unicast in Frage, für kollektive Downloads (Beispiel:
Software-Updates) kann auch Broadcast / Multicast genutzt werden.
Im Folgenden werden nur die Alternativen für die Broadcast-Übertragung behandelt. Grundsätzlich gibt
es dafür drei Möglichkeiten:
-­‐
Eine reine HTHP-Lösung
-­‐
Eine reine LTLP-Lösung
-­‐
Eine technologische Verschmelzung von HTHP- und LTLP-Netzen zu einem einzigen System
Als HTHP-Lösungen kommen heute in Frage:
118
119
-­‐
UKW
-­‐
DAB/DAB+
-­‐
DRM+
ERP = Effective radiated power = (in die Antenne eingespeiste Leistung) * Antennengewinn
Wenn mit LTE-Mobilfunksendern im Broadcast-Modus ein SFN (Single Frequency Network, Erklärung im folgenden Text)
betrieben wird, kommt es bei der heutigen LTE-Spezifikation (insbesondere dem heutigen maximalen Guard Interval) zu
Störungen durch die zeitlichen Verschiebungen der Signale von weiter entfernten (zweitnächster, drittnächster …)
Nachbarsendern am jeweiligen Empfangsort. (Broadcasting over LTE Networks - Spectral Efficiency and Reuse Distance, S.
Telemi, R. Brugger, IRT, Dezember 2013.
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- 65 -
UKW und DAB/DAB+ sind in Deutschland im regulären Betrieb im Einsatz. Für DRM+ wurden bisher nur
Labortests und Feldversuche durchgeführt. Es wurde in erster Linie für Lokalprogramme konzipiert, kann
aber prinzipiell auch als Alternative zu den anderen Systemen gesehen werden.
Zwei reine LTLP-Lösungen sind denkbar:
-­‐
LTE Unicast
-­‐
LTE Broadcast (eMBMS
120
)
LTE Unicast ist das heute bei LTE-Netzen ausschließlich genutzte Verfahren. Im Prinzip können damit
alle linearen und nichtlinearen Inhalte übertragen werden. Das Verfahren wird heute schon breit genutzt,
wobei meistens statt LTE noch HSPA+ im Einsatz ist.
LTE Broadcast ist spezifiziert und wurde erfolgreich getestet, jedoch bisher noch nirgends kommerziell
genutzt. Die weltweit erste kommerzielle Nutzung in Südkorea wurde im Januar 2014 begonnen
121
.
Langfristig müssen Rundfunk- und Mobilfunk-Netze nicht getrennt nebeneinander bestehen, sondern
könnten zu integrierten Netzen verschmelzen, die HTHP- und LTLP-Bestandteile vereinen und flexibel
nutzbar machen. Als Nachfolger des heutigen 4G-Standards (LTE-Advanced) könnte ein „5G“-Standard
diese Möglichkeit vorsehen.
Eine wirkliche Integration linearer und nichtlinearer Inhalte im Endgerät findet heute i. A. nicht statt. Für
den UKW- bzw. DAB/DAB+-Empfang werden in Smartphones und Tablets Anwendungsprogramme
verwendet, die keine Verbindung mit nichtlinearen Inhalten herstellen. Eine solche Integration gibt es nur
bei Bedienoberflächen, die auch die linearen Programme über Mobilfunk beziehen. Einen Ansatz zu
dieser eigentlich sehr wünschenswerten Integration im Endgerät stellt das RadioDNS-Verfahren
5.1.2
122
dar.
Vergleichskriterien
Ein wesentliches Kriterium zur Beurteilung der Eignung eines Verfahrens für die Hörfunkübertragung ist
die Programmkapazität, die Zahl der im verfügbaren Frequenzbereich (VHF-Band II bzw. VHF-Band III)
übertragbaren Programme.
Mobiler Empfang spielt für den Hörfunk eine große Rolle. Die Mobilität, die Frage, bis zu welcher
maximalen Geschwindigkeit des Empfängers ein ungestörter Empfang möglich ist, ist darum sehr wichtig.
Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist die Flexibilität bei der Festlegung der Größe der
Versorgungsgebiete. Ein System sollte dazu geeignet sein, die Programme verschiedener Anbieter
parallel mit unterschiedlicher Reichweite zu verbreiten, weil der Bedarf der Programmanbieter in dieser
Hinsicht sehr unterschiedlich ist.
120
121
122
eMBMS = enhanced Multimedia Broadcast Multicast Service
http://www.fonearena.com/blog/94616/koreas-kt-launches-lte-broadcast-powered-by-qualcomms-technology.html
http://radiodns.org
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- 66 -
Die Möglichkeiten, Datendienste mit programm- und verkehrsbezogenen Informationen zu übertragen
sind ebenfalls ein Vergleichskriterium.
Ein weiterer Punkt ist die Standardisierung: sind Änderungen erforderlich, damit ein System in
Deutschland seinen Zweck erfüllen kann und wie schwer wären die entsprechenden Änderungen
durchsetzbar?
Die Migrationsrisiken sind ebenfalls sehr wichtig zur Beurteilung der Eignung. Ist die Entwicklung
ausgereift oder ist noch mit technischen Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Einführung zu
rechnen? Ist zu erwarten, dass Hersteller entsprechende Empfangsgeräte auf den Markt bringen,
europäische Nachbarn sich anschließen und vor allem, ob die Endnutzer das Angebot nutzen werden?
Ein Gesichtspunkt von zentraler Bedeutung ist die Frage der Kosten. Dabei sind die Kosten zu
berücksichtigen, die beim Anbieter und beim Nutzer entstehen. Grundsätzlich dürfen die Kosten nicht
höher
sein
als
heute,
gerade
im
Hinblick
auf
die
ökonomischen
Herausforderungen
der
Rundfunkbetreiber müssen diese sinken. Eine Orientierung könnten die Kosten / Programm /
Versorgungsfläche geben.
Schließlich sollte auch das Potential einer kommerziellen Geschäftsentwicklung Berücksichtigung finden.
5.1.3
Vergleich der Alternativen für die Broadcast-Übertragung
5.1.3.1 Programmkapazität
Für UKW steht das VHF-Band II (87,5 – 108 MHz, die Bandbreite beträgt somit 20,5 MHz) zur Verfügung,
für die digitalen Übertragungsverfahren das VHF-Band III (174 – 230 MHz, die Bandbreite beträgt somit
56 MHz). Im Folgenden wird angenommen, dass auch für LTE Band III verwendet würde, um die LTEBänder nicht durch die Hörfunkübertragung zusätzlich zu belasten.
Für UKW wird das VHF-Band II (87,5 – 108 MHz) genutzt. In Großstädten werden heute ca. 20 – 30
Programme übertragen. Damit ist die Kapazität erschöpft.
DAB/DAB+ wird im VHF-Band III (174 – 230 MHz) eingesetzt. Dieser Frequenzbereich ist in Kanäle mit
einer Bandbreite von 1,75 MHz unterteilt, so dass 32 Kanäle zur Verfügung stehen. Zur Berücksichtigung
der Ländergrenzen und zur Regionalisierung reduziert sich die Zahl der in einer Region verfügbaren
Kanäle um den Faktor 4 auf 8 Kanäle, in denen jeweils ein Multiplex ausgestrahlt werden kann. Da es
sich um ein HTHP-Netz handelt, ist der Wiederholabstand relativ groß, so dass für eine grobe
Abschätzung der (im Vergleich zu einem LTLP-Netz relativ große) Faktor 4 angenommen werden kann.
In einem Multiplex können bis zu zwölf Hörfunkprogramme mit einer Datenrate von jeweils 96 kbit/s
übertragen werden
123
123
. Somit sind insgesamt bis zu 96 Programme möglich.
Mit QPSK, Coderate ½.
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- 67 -
DRM+ kann ebenfalls im Band III eingesetzt werden. DRM+-Programme sollen nicht in einem Multiplex,
sondern jeweils in einem eigenen Kanal übertragen werden und darüber hinaus nicht in einem
Gleichwellennetzmodus, sondern über Einzelsender. Das DRM+-Kanalraster ist mit 96 kHz an das UKWRaster in Band II angepasst. Da eine Nachbarkanalnutzung in unmittelbar benachbarten Gebieten
vermieden werden soll, ergibt sich unter der Annahme von Flächendeckung eine Kapazität von etwa 70
Programmen pro Versorgungsgebiet. Diese Zahl kann sich deutlich erhöhen, wenn in den
Nachbargebieten die Spektrumsressourcen nicht voll ausgeschöpft werden.
Für LTE Broadcast hängt die Zahl der übertragbaren Programme von der Netzdichte ab, weil diese die
spektrale Effizienz (übertragbare Datenrate pro Bandbreite) stark beeinflusst. Bei einem Abstand der
Basisstationen von 5 km liegt die spektrale Effizienz für den gleichen robusten Übertragungsmodus wie
bei DAB+ bei 0,72 bit/s/Hz
124
führen zu sehr hohen Kosten
. Bei größeren Abständen fällt die Effizienz stark ab, geringere Abstände
125
. Bei dieser spektralen Effizienz können mit 56 MHz 40 Mbit/s übertragen
werden. Zur Regionalisierung reduziert sich diese Datenrate etwa um den Faktor 2 auf 20 Mbit/s, da in
unmittelbarer Nachbarschaft gelegene Versorgungsgebiete für unterschiedliche Programme nicht mit
derselben Frequenz versorgt werden können. Da es sich um ein LTLP-Netz handelt, ist der
Wiederholabstand relativ klein, so dass für eine grobe Abschätzung der (relativ kleine) Faktor 2
angenommen werden kann. Mit 20 Mbit/s können 200 Programme mit einer Datenrate von 100 kbit/s
übertragen werden.
5.1.3.2 Mobilität
UKW, DAB/DAB+ und LTE (Unicast und Broadcast) -Ausstrahlungen können auch bei den höchsten im
Straßenverkehr zu erwartenden Geschwindigkeiten problemlos empfangen werden. Für DRM+Empfänger ist dagegen die maximale Geschwindigkeit auf etwa 120 km/h beschränkt. Das ist auf den
gegenüber DAB/DAB+ etwa halb so großen Trägerabstand zurückzuführen, was zu einem stärkeren
Doppler-Effekt führt.
5.1.3.3 Flexibilität bei der Festlegung der individuellen Größe der Versorgungsgebiete
pro Programm
Für UKW und DRM+ ist die Reichweite jedes einzelnen Programms durch die Sendeleistung individuell
einstellbar.
Mit DAB/DAB+ können in einem Multiplex jeweils bis zu 12 Programme
126
nur mit gemeinsamer
Reichweite ausgestrahlt werden. Programme von Lokalradios, für die eine geringe Reichweite benötigt
wird, könnten also zusammen in einem Multiplex mit geringer Sendeleistung übertragen werden.
124
125
126
S. Telemi, R. Brugger, Broadcasting over LTE Networks – Spectral Efficiency and Reuse Distance, IRT, January 2014, Table
2: Datenrate von 7,2 Mbit/s auf 10 MHz für QPSK, CR=1/2 (Parameter von DAB+)
Siehe z. B. A. Schertz, Alternativen der TV-Verbreitung für mobilen Empfang, FKT 12/2013, S. 664-668
Bei einer Datenrate von 96 kBit/s
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- 68 -
Im Prinzip verhält es sich bei LTE ebenso, da die niedrigste von LTE unterstützte Bandbreite 1,4 MHz
beträgt, was 10 Hörfunkprogrammen à 100 kHz mit gemeinsamer Reichweite entspricht
127
.
5.1.3.4 Datendienste
Im UKW-Rundfunk ist schon seit 1988 das RDS
128
-System zur Übertragung von Programmkennung,
Verkehrsfunk und Alternativfrequenzen im Einsatz. Die Übertragungsgeschwindigkeit ist dabei allerdings
verhältnismäßig niedrig (1187,5 bit/s).
In dieser Hinsicht sind die digitalen Übertragungsverfahren (DAB/DAB+, DRM+ und LTE Broadcast) weit
überlegen.
5.1.3.5 Funktionalitäten und Geschäftsmodelle
UKW definiert über die Übertragung einer vergleichsweise geringen Datenrate im RDS-System hinaus
keinerlei Funktionalitäten. EPGs, time-shift, detailliertere Zusatzinformationen bis hin zur Möglichkeit
einer Verlinkung zu personalisierten Diensten sind mit UKW kaum bis nicht abbildbar. Bei DAB/DAB+
sind diese Funktionalitäten spezifiziert und in einzelnen Gerätegruppen im Markt verfügbar. Auch mit
DRM+ können solche Zusatzfunktionen realisiert werden. LTE könnte hierfür prinzipiell ebenfalls in der
Lage sein, die Spezifikationen dafür fehlen aber.
Diese Funktionalitäten bilden die Grundlage für attraktive moderne Serviceformate und damit gleichzeitig
auch für neue Geschäftsmodelle. Als Ideen seien personalisierte Werbemodelle, bezahlte on-demand
Angebote und die Integration von Social Communities angeführt.
5.1.3.6 Standardisierung
LTE ist für den Frequenzbereich von 700 bis 2700 MHz ausgelegt. Um LTE im VHF-Band III zu
verwenden, wäre also in dieser Hinsicht eine Änderung des Standards erforderlich. Die Alternative wäre,
die heute verwendeten LTE-Frequenzbänder stärker zu belasten.
Für die anderen betrachteten Verfahren wäre keine Änderung des Standards erforderlich.
127
128
Wie oben erwähnt liegt die spektrale Effizienz bei einem Abstand der Basisstationen (ISD) von 5 km bei 0,72 bit/s/Hz. Bei einer
Datenrate von 96 kbit/s pro Programm ergibt sich für eine Bandbreite von 1400 kHz eine Anzahl von (1400 kHz * 0,72 bit/s/Hz)
/ 96 kbit/s = 10,5
RDS = Radio Data System
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- 69 -
5.1.3.7 Migrationsrisiken
Im Regelbetrieb
Tests / Geplant
Interesse
129
Abb. 5-1: Stand von DAB/DAB+ im europäischen Umfeld
Land
Anteil
der
mit
DAB/DAB+
versorgten Bevölkerung
129
Belgien
95%
Dänemark
95%
Schweiz
94%
UK
94%
Norwegen
90%
Deutschland
90%
http://www.worlddab.org/country-information
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- 70 -
Italien
75%
Niederlande
70%
Tschechische Republik
57%
Schweden
35%
Tabelle 5-1: Stand von DAB/DAB+ in Deutschland und einigen Nachbarländern130
Während UKW- und DAB/DAB+-Netze bereits existieren, müssten für DRM+ und für LTE Broadcast ganz
neue Netze aufgebaut werden. Auch wenn dabei so weit wie möglich die vorhandenen Mobilfunk- bzw.
Rundfunk-Netzstrukturen genutzt würden, würde dies erhebliche Investitionen erfordern, ohne dass der
Erfolg gesichert wäre. Erheblich geringer wäre das Risiko eines weiteren Ausbaus von DAB/DAB+, da
bereits 90% der Bevölkerung damit versorgt sind. Entscheidend ist nicht die eigentliche Technik selbst,
sondern die Investitions- und Betriebskosten, neben dem Umstand, dass die Übertragungstechnik die
Anforderungen der Marktteilnehmer abbilden muss.
Der heutige Nutzeranteil und die Verbreitung von Empfängern sind ein weiterer Faktor, der das
Migrationsrisiko mitbestimmt. In dieser Hinsicht hat DAB/DAB+ in Deutschland (im Gegensatz zu einigen
Nachbarländern wie die Schweiz mit 33%, UK mit 46%, Norwegen mit 39% und Dänemark mit 37%
131
)
mit einem Nutzeranteil von 5% den kritischen Bereich zwar noch nicht verlassen, wird aber als einzige
der Alternativen zu UKW überhaupt schon genutzt.
Im Gegensatz zu DAB/DAB+ und UKW ist LTE Broadcast noch keine ausgereifte Technologie. Deshalb
wäre
mit
nicht
vorhergesehenen
Problemen
und
Verzögerungen
zu
rechnen,
wenn
die
Hörfunkversorgung auf diesem Standard aufgebaut werden sollte. DRM+ wurde bisher noch nirgendwo
kommerziell eingeführt
132
.
Da die kommerzielle Nutzung von LTE-Broadcast gerade erst begonnen hat und DRM+-Netze noch
nirgendwo auf der Welt existieren und auch bisher keine entsprechenden Einführungspläne bekannt sind,
während DAB/DAB+ in einigen europäischen Ländern (Schweiz, UK, Norwegen, Dänemark) schon weit
verbreitet ist (siehe Abb. 5-1und Tabelle 5-1:), ist auch das internationale Umfeld für eine Migration zu
DAB/DAB+ erheblich günstiger als für die alternativen Standards.
5.1.3.8 Kosten
Für die UKW-Ausstrahlung ist eine vergleichsweise sehr hohe Sendeleistung erforderlich, da der SignalRausch-Abstand für Stereoprogramme bei 44 dB liegt. Dagegen kommt DAB/DAB+ mit 12 dB aus.
Deshalb liegt die Sendeleistung von DAB/DAB+-Sendern um mehr als den Faktor 10 unter der von UKW-
130
131
132
http://www.worlddab.org/country-information
http://www.worlddab.org/country-information
Bisher wurden nur Feldversuche durchgeführt. Siehe http://www.drm.org/wp-content/uploads/2013/09/DRM-guide-artwork-92013-1.pdf, S. 94-95
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- 71 -
Sendern
133
, so dass der Stromverbrauch pro Programm (12 Programme pro Multiplex) etwa um den
Faktor 100 niedriger ist als bei UKW. Die Zahl der Sendeanlagen kann bei DAB/DAB+ gegenüber UKW
jedoch aus topographischen Gründen (der Empfang soll auch in Gebäuden möglich sein) nicht,
zumindest nicht signifikant, reduziert werden. Unter Berücksichtigung aller Faktoren ergibt sich, dass die
Kosten von DAB/DAB+ insgesamt unter den Kosten von UKW liegen. Hinsichtlich der Kosten pro DAB+Programm ergibt sich sogar ein deutlicher Kostenvorteil für DAB/DAB+, der umso größer ausfällt, je mehr
die Übertragungskapazität von DAB/DAB+ tatsächlich genutzt wird.
134
Die DRM+-Ausstrahlung wäre teurer als die DAB/DAB+-Versorgung, da für jedes Programm mit einem
eigenen Sender zu rechnen ist, während bei DAB/DAB+ ein Sender genügt, um 12 Programme in einem
Multiplex auszustrahlen.
LTE Broadcast wäre die teuerste der diskutierten Möglichkeiten, da eine weitaus größere Zahl von
Sendern erforderlich wäre (LTLP-Topographie) als für die HTHP-Alternativen
135
.
5.1.3.9 Vergleiche im Überblick
KRITERIUM
UKW
DAB+
DRM+
LTE Broadcast
Programmkapazität
-
+
+
+
Mobilität
+
+
-
+
+
-
+
-
Datendienste
-
+
+
+
Standardisierung
+
+
+
-
Migrationsrisiken
+
+
-
-
Kosten
-
+
-
-
Geschäftsmodelle
-
+
+
+
Flexibilität
der
Versorgungsgebiete
Tabelle 5-2: Bewertung der Alternativen der Hörfunkverbreitung nach verschiedenen Kriterien im Überblick
Tabelle 5-2 gibt einen Überblick über die Resultate des Vergleichs der Alternativen für die
Hörfunkverbreitung nach den genannten Kriterien. Stärken eines Systems hinsichtlich eines Kriteriums
wurden mit Plus, Schwächen mit Minus gekennzeichnet.
133
134
135
Siehe http://www.irt.de/de/publikationen/wittsmoorliste.html
Eine exakte Abbildung des derzeit von den Landesrundfunkanstalten ARD innerhalb ihres Versorgungsgebiets über UKW
ausgestrahlten Ensembles von vier bis fünf Hörfunkprogrammen nach DAB+ würde 90% der UKW-Kosten mit sich bringen. Bei
der für die Berechnung zugrunde gelegten Ausbauplanung könnten jedoch parallel bis zu 12 Hörfunkprogramme in einem
Multiplex übertragen werden. Bei voller Nutzung dieser Kapazität würden sich die Kosten pro Hörfunkprogramm auf 40% der
Kosten der Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms über UKW belaufen (siehe Kapitel 7.2 der vorliegenden Studie).
Siehe z. B. A. Schertz, Alternativen der TV-Verbreitung für mobilen Empfang, FKT 12/2013, S. 664-668
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- 72 -
UKW hat gegenüber den digitalen Verfahren die großen Nachteile einer verhältnismäßig geringen
Programmkapazität und vergleichsweise hoher Verbreitungskosten.
Für DAB/DAB+ gibt es nur einen kritischen Punkt, die Flexibilität bei der Festlegung der
Versorgungsgebiete einzelner Programme. Ansonsten weist es in der Tabelle nur Pluspunkte auf.
DRM+ hat gegenüber DAB/DAB+ einen Vorteil, eben die Möglichkeit der flexiblen Festlegung der Größe
der Versorgungsgebiete für jeden einzelnen Sender. Wegen der geringeren Mobilität würde die
Versorgung auf Autobahnen jedoch eingeschränkt. In Hinblick auf Migrationsrisiken und Kosten ist es
DAB/DAB+ ebenfalls deutlich unterlegen.
Für LTE Broadcast sprechen im Vergleich zu DAB/DAB+ nur eine noch höhere Programmkapazität und
noch bessere Möglichkeiten zur Übertragung von Datendiensten. Hinsichtlich der Flexibilität bei der
Festlegung der Größe der Versorgungsgebiete stellt sich dagegen eine ähnliche Problematik wie bei
DAB/DAB+, da mit dem derzeitigen eMBMS-Standard nicht alle notwendigen Zellgrößen abgebildet
werden können. Negativ schlägt zu Buche, dass der Standard geändert werden müsste, um eine
Nutzung im VHF-Band III zu ermöglichen (Alternative: höhere Belastung der LTE-Bänder). Auch
hinsichtlich Kosten und Migrationsrisiken wäre LTE Broadcast DAB/DAB+ unterlegen.
5.1.4
Zusammenfassung und Fazit
Im Vergleich zu den unter technischen und ökonomischen Aspekte diskutierten Alternativen ist
DAB/DAB+ das am besten für die zukünftige Hörfunkverbreitung in Deutschland geeignete Verfahren.
Die längerfristige Fortsetzung der UKW-Ausstrahlung erscheint aus Kapazitäts- und Kostengründen nicht
empfehlenswert, DRM+ bietet nur eine eingeschränkte Mobilität, ist mit hohen Migrationsrisiken und
höheren Kosten als DAB/DAB+ verbunden. Auch als Ergänzung zur Ausstrahlung über DAB/DAB+ für
den Bedarf kleiner Lokalsender dürfte DRM+ nur begrenzt geeignet sein, da nicht zu erwarten ist, dass
die Hersteller von Consumer-Geräten eigens für diesen Zweck einen zusätzlichen Empfänger einbauen
würden. Die höhere Programmkapazität von LTE Broadcast spielt keine wichtige Rolle, da DAB/DAB+ mit
bis zu 96 Programmen den relevanten Bedarf bei weitem abdecken kann. Gleiches gilt für die
Datendienste.
Da nicht zu erwarten steht, dass die Kapazität von bis zu 96 Hörfunkprogrammen auf absehbare Zeit
ausgeschöpft werden wird, bietet sich als mögliche Lösung des Reichweite- und Kosten-Problems für
Lokalradios an, an jedem Ort, wo Bedarf besteht, einen der zur Verfügung stehenden DAB/DAB+-Kanäle
für solche Anbieter zu reservieren und mit einem Sender geringer Leistung zu nutzen. So könnten bis zu
12 Lokalprogramme zu relativ niedrigen Verbreitungskosten ausgestrahlt werden. Wegen der geringen
Reichweite würde sich der Verlust für die sonstige Kapazität auf diesen einen Kanal beschränken. Damit
bliebe immer noch eine Gesamtkapazität von 84 Programmen für die Ausstrahlung mit größerer
Reichweite übrig, was den Bedarf bei weitem decken dürfte.
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- 73 -
5.2
Erörterung des rechtlichen Rahmens
Der Hörfunk ist Teil der vom Gesetzgeber geschaffenen dualen Rundfunkordnung. Eine umfassende
Digitalisierung der terrestrischen Hörfunkübertragung wäre Element der verfassungsrechtlich geforderten
positiven Ordnung des Rundfunks. Dieses Kapitel soll skizzieren, welche Anpassungen gegebenenfalls
notwendig erscheinen, um die Digitalisierung zu fördern. Die Zulässigkeit der Beendigung des bisher
genutzten analogen terrestrischen Hörfunks ist eine weitere Frage, die auch rechtlich zu bewerten ist. In
diesem Kapitel ist keine abschließende Bewertung dieser Rechtsfragen gefordert, vielmehr soll lediglich
aufgezeigt werden, was bei der späteren Detailbetrachtung in die Abwägung einzufließen hat. Auch
insoweit erhebt dieses Kapitel keinen Anspruch, alle relevanten Rechtsfragen abschließend aufzulisten.
5.2.1
Digitalisierung zwischen Bundes- und Landesrecht
Die Schnittstelle zwischen der bundesrechtlichen Regelung der Telekommunikation mit Auswirkung auf
den terrestrischen Hörfunk liegt im hier interessierenden Bereich in § 57 TKG betreffend die
Frequenzzuteilung zur Übertragung von Rundfunk. Danach richtet sich die Frequenzzuteilung nach der
Bedarfsanmeldung der Länder. Die jeweils zuständige Landesbehörde teilt den Versorgungsbedarf für
Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder der BNetzA mit, welche diese Bedarfsanmeldung dann
bei der Frequenzzuteilung nach § 55 TKG umsetzt (§ 57 Abs. 1 Satz 2 und 3 TKG). Die
Bedarfsanmeldung ist die verbindliche Angabe, dass innerhalb eines in geografischen oder politischen
Grenzen
definierten
Gebietes
(Versorgungsgebiet)
die
Bevölkerung
mit
Rundfunk
im
Zuständigkeitsbereich der Länder in einer definierten Qualität (Versorgungszielstellung) versorgt werden
soll. Die Kriterien hierzu sind nicht im TKG, sondern im Medienrecht der Länder zu suchen, denn das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte bereits in seinem Ersten Rundfunkurteil
136
(noch zum
Fernmeldewesen) klar, dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes lediglich die sendetechnische
Seite des Rundfunks erfasst, nicht aber dessen programminhaltliche Dimension, die Sache der Länder
ist.
Der terrestrische Hörfunk fällt in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit, soweit es sich um das Ob
seiner Veranstaltung und das Wie des jeweiligen staatsvertraglich beziehungsweise landesgesetzlich
gewählten Modells (bundesweites, landesweites, regionales oder lokales Angebot; öffentlich-rechtliches
oder privates Angebot) handelt.
Die Regelung der Nutzung von terrestrischen Übertragungswegen durch den Rundfunk gehört zur
Rundfunkordnung, wie das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur
Grundversorgung verdeutlichte
137
. Die Erfüllbarkeit des (Grund-)Versorgungsauftrages ist eng an die
Übertragungstechnik geknüpft. Die Wahl des Übertragungsweges betrifft den Hörfunk somit auch in
seiner inhaltlichen Dimension, für deren Regelung das jeweilige Land die Zuständigkeit hat – im Falle von
bundesweiten Hörfunkangeboten die Ländergesamtheit. Die Digitalisierung des terrestrischen Hörfunks
136
137
BVerfGE 12, 205 (225 ff.).
BVerfG, Urteil vom 25. März 2014. Az. 1BvF 1/11, 1BvF 4/11, B I 2 mit zahlreichen Zitaten früherer Rechtsprechung.
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- 74 -
ist damit Sache des Landesrechts, die Bundesnetzagentur ist daran entsprechend dem Konzept der
Bedarfsanmeldung (im Rahmen der technischen Realisierbarkeit) gebunden.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Land den Bedarf formuliert, im eigenen Gebiet digitalen terrestrischen
Hörfunk nach seinen medienrechtlichen Bestimmungen durchzuführen, ist die Bundesnetzagentur
gegenüber dem Land verpflichtet, eine entsprechende Frequenzzuteilung vorzunehmen, sofern
Frequenzen zur Bedarfserfüllung zur Verfügung stehen. Zugleich gilt, dass, solange ein Land den Bedarf
für analogen terrestrischen Hörfunk formuliert, die Bundesnetzagentur ebenso zu verfahren hat. Durch
das Instrument der Bedarfsanmeldung hat jedes Bundesland es in der Hand, eine Digitalumstellung
voranzutreiben oder den Status Quo zu bewahren.
5.2.2
Notwendigkeit einer parlamentargesetzlichen Grundlage
Der Umstieg von analogem zu digitalem terrestrischen Hörfunk ist nur in wenigen Ländern (Saarland,
Sachsen, Sachsen-Anhalt) in Landesmediengesetzen geregelt. Zudem existieren in den Ländern
überwiegend keine konkreten Regelungen, wie eine Bedarfsanmeldung aussehen soll und nach welchen
materiellen und formellen Regelungen sie erstellt wird. Lediglich Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, das
Saarland und Sachsen-Anhalt haben die Bedarfsanmeldung gegenüber der BNetzA in ihre
Mediengesetze aufgenommen.
Auch der Rundfunkstaatsvertrag hält sich an dieser Schnittstelle von Telekommunikations- und
Medienrecht bislang zurück. Einzig für bundesweite oder länderübergreifende Versorgungsbedarfe sieht
§ 51 Abs. 1 RStV eine einstimmige Entscheidung der (betroffenen) Länder über die Anmeldung vor. Die
Zuordnung der von der BNetzA in Umsetzung einer bundesweiten Bedarfsanmeldung zur Verfügung
gestellten Ressource an öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten oder die Landesmedienanstalten obliegt
den Ministerpräsidenten (§ 51 Abs. 2 RStV).
Würde man auf Basis der grob skizzierten, nicht präzisen gesetzlichen Grundlagen in den einzelnen
Ländern den Landesstellen die Möglichkeit einräumen, durch eine Bedarfsanmeldung die Entscheidung
zu treffen, ob sich diese auf analogen oder digitalen terrestrischen Hörfunk bezieht, würde die Exekutive
die Entscheidung über den Digitalumstieg treffen, ohne dass diese Entscheidung auf einer speziellen
gesetzlichen Grundlage beruht.
Demgegenüber besagt der Vorbehalt des Gesetzes, dass die Verwaltung grundsätzlich nur aufgrund
einer formell-gesetzlichen Grundlage, also kraft eines parlamentarischen Gesetzes, zu handeln hat
138
.
Dabei existiert jedoch kein Totalvorbehalt in dem Sinn, dass jedes verwaltungsrechtliche Handeln einer
139
gesetzlichen Ermächtigung durch das Parlament bedürfe.
Der Annahme eines derart allumfassenden
Vorbehalts des Gesetzes steht vor allem die demokratische Legitimation der Exekutive entgegen.
140
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss für die Frage nach der Notwendigkeit
138
139
140
Greszick in Maunz-Düring, Grundgesetz Kommentar, Art. 20, Abschnitt VI, Rn. 75.
Greszick in Maunz-Düring, Grundgesetz Kommentar, Art. 20, Abschnitt VI, Rn. 108.
Greszick in Maunz-Düring, Grundgesetz Kommentar, Art. 20, Abschnitt VI, Rn. 108.
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- 75 -
einer
parlamentsgesetzlichen
Konkretisierung erfolgen.
141
Ermächtigungsgrundlage
vielmehr
eine
bereichsspezifische
Insofern bedarf es bei so genannten wesentlichen Entscheidungen einer
formell-gesetzlichen Grundlage („Wesentlichkeitslehre“).
142
Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, in
grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen, soweit sie einer staatlichen
Regelung zugänglich sind, selbst zu treffen und nicht anderen Normgebern zu überlassen.
143
Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die zuständige Landesstelle für die über die Fortführung
oder
Beendigung
der
Bedarfsanmeldung
analog
einer
144
Grundrechtsrelevanz.
terrestrischen
Hörfunkübertragung
parlamentargesetzlichen
Grundlage
mittels
bedarf,
UKW
ist
entscheidende
somit
ihre
Dabei ist die Abgrenzung vorzunehmen, was so wesentlich ist, dass der
Gesetzgeber selbst zur Regelung verpflichtet ist und wo andererseits etwa im Hinblick auf die
Programmfreiheit der Rundfunkanstalten und -anbieter die Ausgestaltungsaufgabe des Gesetzgebers in
ihrer Detailtiefe begrenzt ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die Rundfunkfreiheit den Staat, im
Rahmen einer positiven Ordnung die Rundfunkfreiheit in geeigneter Weise auszugestalten und zu
sichern.
145
Hier geht es also nicht um eine Detailvorgabe durch den Gesetzgeber, sondern um die
institutionelle Absicherung der Rundfunkfreiheit.
Die Entscheidung darüber, einen Hörfunk-Vertriebsweg ersatzlos aufzugeben, der gegenwärtig 94
Prozent aller Nutzungssituationen des Radiokonsums abdeckt, ist schlechterdings nicht durch eine bloße
Verwaltungsentscheidung vorstellbar. Der Verlust an Kommunikation, an Vielfalt und gesellschaftlicher,
politischer Teilhabe über das Medium Hörfunk wäre derart gravierend, dass nach den Kriterien der
Wesentlichkeitslehre ein exekutives Handeln alleine nicht Grundlage sein kann.
5.2.3
146
Vorgaben an den Landesgesetzgeber
Weder primäres noch sekundäres EU-Recht schränkt den nationalen Gesetzgeber – hier: die
Landesgesetzgeber – dergestalt ein, dass es einen Umstieg von analogem zu digitalem terrestrischen
Hörfunk ausschließen würde. Bei der konkreten Ausgestaltung eines solchen Umstiegs sind allerdings
mit Blick auf den Vorrang des Unionsrechts die Vorgaben zu beachten, die sich aus den Grundfreiheiten
des AEUV sowie dessen Wettbewerbsordnung ergeben. Zudem steht das primäre EU-Recht auch nicht
einer EU-Strategie für einen Umstieg entgegen.
Bei der Ausgestaltung eines Umstieges von analogem zu digitalem terrestrischen Hörfunk sind zudem die
Vorgaben zu beachten, wie sie das Bundesverfassungsgericht aus der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG entwickelt hat.
141
142
143
144
145
146
Greszick in Maunz-Düring, Grundgesetz Kommentar, Art. 20, Abschnitt VI, Rn. 106.
Gröpl, Staatsrecht I, 5. Auflage 2013, Rn. 488.
BVerfGE 40, 237 (248); 49, 89 (126 f.); 83, 130 (152); 95, 267 (309).
Vgl. Sporn, Vielfalt im digitalen Rundfunk (EMR-Rechtsgutachten), München/Berlin 1999, S. 17 f.
BVerfGE 57, 295 (320).
Im Ergebnis ebenso für die Einführung von DVB-T: Dittmann, Analoger Switch-Off ohne Gesetz?, Baden-Baden 2002, S. 30 ff.
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Die Rundfunkfreiheit als dienende Freiheit hat einen Demokratiebezug im Rahmen eines vom
Bundesverfassungsgericht
komplex
verstandenen
Kommunikationsmodells
zwischen
der
Meinungsfreiheit des Einzelnen, gesellschaftlichen Strömungen, der Willensbildung des Volkes unter
Einschaltung der Parteien bis hin zur Legitimierung staatlicher Macht. Die Rundfunkfreiheit dient somit
der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene
Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine positive Ordnung, die sicherstellt, dass die
Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck findet. Die
Ausgestaltung
dieser
Ordnung
147
Gestaltungsspielraum hat
ist
Aufgabe
des
Gesetzgebers,
der
dabei
einen
weiten
.
Zugleich ist aus der Perspektive der Hörer die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 GG
betroffen, wonach jeder das Recht hat, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu
unterrichten. Die Informationsfreiheit stellt damit die notwendige und logische Ergänzung der Meinungsund Medienfreiheiten aus Empfängerperspektive dar.
148
Gewährleistet wird insoweit das ungehinderte
Unterrichten(lassen), also sowohl das aktive Beschaffen als auch das passive Entgegennehmen von
149
Informationen.
Zwar zwingt die Informationsfreiheit den Staat nicht, eine Informationsquelle für die
Allgemeinheit zu eröffnen, allerdings wird durchaus vertreten, „dass der Staat durch tatsächliche
Bereitstellung sachadäquater und zeitgemäßer Informationsmöglichkeiten den freien Informationsfluss
150
offenzuhalten habe“.
Damit ist der Staat zwar nicht verpflichtet, den Rezipienten Zugang zu neuen
Hörfunkprogrammen zu verschaffen. Es ist ihm jedoch versagt, den Zugang zu bereits gesendeten und
für jedermann empfangbaren Inhalten zu erschweren oder gar zu verhindern. Er darf insbesondere nicht
durch Hoheitsakte eine nicht zu seiner Disposition stehende Quelle in ihrer Allgemeinzugänglichkeit
beeinträchtigen.
151
Damit ist es aus dieser Perspektive geboten, einen Umstiegsplan zu formulieren, der
den Rezipienten hinreichend Möglichkeit bietet, ohne Wegfall konkret bereits eröffneter, für die
Kommunikationsordnung bedeutsamer Hörfunk-Informationsquellen auch tatsächlich den Vertriebsweg
zu wechseln. Dies ist ein Aspekt, den der Rundfunkgesetzgeber im Rahmen der Ausgestaltung der
Rundfunkfreiheit zu beachten und mit auszugleichen hat.
Dabei ist es das Ziel jeder Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit, ein Mehr und nicht ein Weniger an
Meinungsvielfalt zu erzeugen, wie das Bundesverfassungsgericht in der „Baden-WürttembergEntscheidung“ hervorhob: „Wenn es mithin Aufgabe der Rundfunkfreiheit ist, freie Meinungsbildung zu
ermöglichen und zu schützen, so verwehrt die Garantie es dem Gesetzgeber prinzipiell, die
Veranstaltung bestimmter Rundfunkprogramme zu untersagen oder andere Maßnahmen zu treffen,
welche die Möglichkeit verkürzen, durch Rundfunk verbreitete Beiträge zur Meinungsbildung zu leisten.
Auch jenseits der Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk hat der Gesetzgeber
vielmehr grundsätzlich die freie Veranstaltung von Rundfunkprogrammen zu gleichen Bedingungen
147
148
149
150
151
BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 - 1BvF 1/11, 1BvF 4/11, B I mit Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung.
BVerfGE 90, 27 (31 f.).
BVerfGE 27, 71 (82 f.).
Gröpl in Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, Art. 5 Rn. 27, m.w.N.
BVerfGE 27, 71 (83 ff.).
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zuzulassen.“
152
Damit ist der Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers dort begrenzt, wo durch seine
Maßnahmen Programmangebote wegfallen würden. Das bezieht sich an dieser Stelle nicht auf ein
konkretes Angebot eines bestimmten Veranstalters, sondern ist institutionell zu verstehen.
Der Landesgesetzgeber gestaltet die Rundfunkfreiheit auf der Annahme einer zukünftigen tatsächlichen
Entwicklung aus, wozu er eine Prognose anstellt. Dabei hat er den Risiken von Fehlentwicklung
entgegenzuwirken, da einmal eingetretene Fehlentwicklungen sich – wenn überhaupt – nur bedingt und
153.
nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig machen lassen
Das Bundesverfassungsgericht bezieht dieses Gebot der medialen Risikovorsorge in ständiger
Rechtsprechung ausdrücklich auch auf die Verbreitung von Programmen. Im „Niedersachsen-Urteil“
äußerte sich das Gericht zu dem „konkreten Lebenssachverhalt, auf den das Grundrecht bezogen ist und
ohne dessen Einbeziehung eine die normierende Wirkung der Rundfunkfreiheit entfaltende Auslegung
nicht möglich erscheint“
154:
In dieser Hinsicht ist die technische Entwicklung von Bedeutung, durch die sich die
Voraussetzungen der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunksendungen
verbessert haben, die indessen nichts daran ändert, dass die Zahl der für alle
Teilnehmer im Bereich eines Bundeslandes oder im lokalen Bereich empfangbaren
Programme noch für längere Zeit auf terrestrisch verbreitete Programme beschränkt
bleiben wird.
Das wurde in der „Baden-Württemberg-Entscheidung“ aufgegriffen
155:
Wesentlich sind nach dem Urteil vom 4. November 1986 vielmehr drei Elemente: eine
Übertragungstechnik, bei der ein Empfang der Sendungen für alle sichergestellt ist, bis
auf weiteres mithin die herkömmliche terrestrische Technik [...]
Der Gesetzgeber ist also gehalten, den alle Rezipienten erreichenden terrestrischen Vertriebsweg für das
Radio nicht aufzugeben, solange nicht eine gleichgewichtige Alternative zur Verfügung steht.
156
Dabei
geht es nach dem Bundesverfassungsgericht um den „Empfang“, also nicht nur um die sendetechnische
Abdeckung in der Fläche, sondern um den tatsächlichen Vorgang der Rezeption durch den Hörer, also
zumindest um dessen Ausstattung mit der notwendigen Anzahl von Endgeräten, um die Nutzung von
Radio in den unterschiedlichen Situationen (zu Hause, unterwegs, im Auto) zu bewerkstelligen.
Der Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist also an dieser Stelle im Hinblick auf das Ende der
bisherigen analogen Nutzung begrenzt. Das bedeutet umgekehrt aber nicht, dass es dem Gesetzgeber
verwehrt wäre, den digitalen terrestrischen Hörfunk einzuführen und zu fördern, denn das ist mit dem Ziel
der Ausgestaltung, mehr Vielfalt zu ermöglichen, in Einklang zu bringen. Das eine zu ermöglichen, ohne
152
153
154
155
156
BVerfGE 74, 297 (332).
BVerfG 119, 181 (217) mit Verweis auf BVerfGE 57, 295 (323); 73, 118 (160); 95, 163 (173).
BVerfG 119, 181 (217) mit Verweis auf BVerfGE 57, 295 (323); 73, 118 (160); 95, 163 (173).
BVerfG 119, 181 (217) mit Verweis auf BVerfGE 57, 295 (323); 73, 118 (160); 95, 163 (173).
Im Ergebnis ebenso Raff, Das Digitalisierungskonzept der ARD, in: Ory/Bauer (Hrsg.), Hörfunk Jahrbuch, Berlin 2009, S. 145
(152).
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das andere zu beenden, solange es eine vielfaltssichernde Funktion hat, sind zwei getrennte Ebenen der
dem Gesetzgeber möglichen Ausgestaltung.
5.2.4
Inhaltliche Vielfalt und ökonomische Bedingungen
Die Finanzierung von Rundfunk als tatsächliche Grundlage der Programmveranstaltung spielt in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine gewichtige Rolle. Das gilt sowohl für den privaten
als auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
157
.
Im dualen System liegen die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit bezüglich der
Rundfunkfinanzierung erst dort, wo entweder der öffentlich-rechtliche Rundfunk an der
Erfüllung seiner Grundversorgungsaufgabe gehindert oder der private Rundfunk
Bedingungen unterworfen wäre, die ihn erheblich erschwerten oder gar unmöglich
machten.
5.2.4.1 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
Im
Hinblick
auf
den
öffentlich-rechtlichen
Finanzgewährleistungspflicht des Staates.
158
Rundfunk
spricht
die
Rechtsprechung
von
einer
Maßstab ist, dass die Rundfunkanstalten durch eine
bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können
159
.
Für die vorliegende Fragestellung hat das weit reichende Folgen. Entscheiden die Rundfunkanstalten
entsprechend ihrem Versorgungsauftrag nach § 19 RStV, dass DAB+ der zukünftig geeignete
Übertragungsweg ist, dann haben sie einen Finanzierungsanspruch hierfür. Er wird durch die Grundsätze
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 19 S. 2 RStV beschränkt, was zu beurteilen Aufgabe der
KEF ist.
Gibt der Gesetzgeber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk durch einen neuen Rechtsakt die Aufgabe auf,
seine Programme in einer Vorreiterrolle mit digitaler Technik zu verbreiten, dann würde das über die
bisherige Grenze hinausgehen. Die KEF müsste die gesetzgeberische Aufgabenzuweisung zu Grunde
legen und könnte nicht einwenden, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit sei die Auswahl dieses
Vertriebsweges unvernünftig.
Nach dem hier nicht näher zu beschreibenden Verfahren der Bedarfsanmeldung und deren Prüfung
sowie der anschließenden Gebührenfestsetzung wäre es im ersten Schritt an den Rundfunkanstalten, im
Rahmen eines Konzeptes den Bedarf für einen Umstieg vom analogen zum digitalen terrestrischen
Hörfunk zu beschreiben -einschließlich der konkreten Schritte der Einführung, woraus abgeleitet ein
Zeitplan resultiert.
157
158
159
BVerfGE 83, 238 (311).
BVerfGE 90, 60 (102); 119, 181 (224).
BVerfGE 119, 181 (220).
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Der ausgestaltende Gesetzgeber ist bei der Festsetzung der Höhe des Rundfunkbeitrages gefordert,
diese Zusammenhänge zu beachten.
5.2.4.2 Privater Rundfunk
Das Bundesverfassungsgericht sieht sehr deutlich, dass der private Rundfunk eine Möglichkeit der
Finanzierung seiner Tätigkeit haben muss, was bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung zu
berücksichtigen
ist
160
:
Dem
Gesetzgeber
ist
es
nach
der
Niedersachsen-Entscheidung
des
Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich verwehrt,
privaten Rundfunk nur noch unter Voraussetzungen zuzulassen, die eine Veranstaltung
privater Rundfunkprogramme in hohem Maße erschweren, wenn nicht ausschließen
würden. Dem stünde die vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung
betonte Entscheidung des Grundgesetzes für die Zulässigkeit privaten Rundfunks
entgegen, [...]
Das hat das Gericht später mit anderen Worten wiederholt
161
:
Ebenso könnte es gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, wenn der Betrieb von
privatem Rundfunk allein aufgrund der rechtlichen Konstruktion zur
Unwirtschaftlichkeit verurteilt wäre, so dass die Berechtigten nur bei Hinnahme von
Verlusten ihr Recht ausüben könnten.
Auch zu dieser Frage sind in dieser Stellungnahme keine abschließenden Bewertungen vorzunehmen.
Es stellt sich jedenfalls die Frage, ob ein Veranstalter, der eine zeitlich befristete Zulassung hat, zur
Finanzierung einer Infrastruktur herangezogen werden kann, die ihn möglicherweise zu überfordern droht
und deren Vorzüge unter Umständen erst später nach der Zulassung wirksam werden. Diese Fragen
werden zu gegebener Zeit aufzugreifen und entsprechend rechtskonform zu beantworten sein.
5.2.4.3 Differenzierung nach Angebotsebenen
Der Abschlussbericht der AG2 des Forums Digitale Medien (FDM) beim Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie (BMWi) hatte eine Differenzierung der Angebote bei der Digitalisierung des
terrestrischen Hörfunks vorgenommen, die für öffentlich-rechtliche wie für private Angebote in gleicher
Weise gilt, unabhängig von der Frage, in welchem Umfang die Anstalten auf den unterschiedlichen
Ebenen beauftragt sind:
• Radioangebote, die neu hinzutreten und analog terrestrisch nicht übertragen werden können,
160
161
BVerfGE 73, 118 (157).
BVerfGE 83, 238 (329).
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• Radioangebote, die vom effektiven analogen auf den ebenso effektiven digitalen Vertrieb wechseln
und
• Radioangebote, bei denen die Gefahr bestehen könnte, dass für ihren örtlichen Bereich keine
adäquate Verbreitung im digital terrestrischen Radio angeboten werden könnte.
Folgt
man
diesem
differenzierenden
Ansatz,
sind
entsprechend
den
Vorgaben
des
Bundesverfassungsgerichts zur Risikobegrenzung des gesetzgeberischen Handelns auf den drei Ebenen
unterschiedliche
Detailregelungen
notwendig.
Denn
die
Prognose
über
die
Chancen,
die
Einsparpotentiale und die Refinanzierungsmöglichkeiten sind auf den drei Ebenen unterschiedlich zu
bewerten. Im Detail sind konkrete Machbarkeitsstudien sinnvoll, die von Region zu Region zu
unterschiedlichen Ergebnissen und in der Folge zu unterschiedlichen Geschwindigkeiten bei den
adäquaten Entscheidungen im jeweiligen Bundesland führen können.
Die hier angesprochene Differenzierung hat wie in der Mediengesetzgebung üblich die gewachsenen
Kommunikationsräume angemessen zu berücksichtigen.
5.2.5
Staatliche Förderung von DAB+
Eine im Rahmen dieser Studie nur ansatzweise erörterungsfähige Frage ist, ob ein Umstieg von der
analogen zur digitalen terrestrischen Hörfunkverbreitung auch durch finanzielle Förderaktivitäten der
öffentlichen Hand beschleunigt werden darf. Hier wäre insbesondere das Beihilfenrecht der EU zu
beachten – auch bei zeitlich befristeten Förderaktivitäten in einer Simulcast-Phase.
Der Simulcast, also die Zeit der analogen und digitalen Parallelabstrahlung einzelner Programme, stellt
mit Blick auf den entsprechenden Mehraufwand einen wesentlichen Faktor bei der ökonomischen Last
der Einführung von digitalem terrestrischen Radio dar. Der Gesetzgeber mag zur Verkürzung dieser
Simulcast-Phase Maßnahmen erwägen, durch eine entsprechende Förderung der Infrastruktur die
Erreichung seines Zieles zu beschleunigen.
Die Problemlage erinnert an DVB-T und den dortigen Umstieg. Dabei war die Grundvoraussetzung dort in
einem wichtigen Detail allerdings völlig anders als beim analogen terrestrischen Radio. Je nach Region in
Deutschland zwar unterschiedlich, im Gesamtbild aber eindeutig wurde analoges terrestrisches
Fernsehen nur noch in einem mittleren einstelligen Prozentbereich genutzt, also genau umgekehrt wie
die derzeitige Ausgangslage beim (UKW-) Radio. Die Medienanstalten hatten DVB-T gefördert, das
Verhalten der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) wurde auf Veranlassung der Kabelnetzbetreiber
vom EuGH geprüft.
Im Jahr 2001 hatte die MABB
terrestrischer
162
in einer Satzung festgelegt, dass bei der erstmaligen Zuweisung digitaler
Übertragungskapazitäten
die
bereits
analog
verbreiteten
Anbieter
vorrangig
zu
berücksichtigen sind. Die DVB-T-Satzung sah auch die Zuweisung ganzer Multiplexe an private
162
EuGH, Urteil vom 15. September 2011 – C-544/09 P, Sachverhalt in Rz. 8 ff – zitiert nach juris.
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- 81 -
Rundfunkanbieter vor, soweit diese mehr als ein Fernsehprogramm analog ausstrahlen. Am 17.
Dezember 2001 beschloss die MABB, die Umstellung auf DVB-T finanziell zu fördern. Ab 2003 wurden
nur noch Private, nun aber auch solche, die zuvor nicht analog gesendet hatten, gefördert. Die Beihilfen
sollten die durch die digitale terrestrische Übertragung gegenüber der analogen Übertragung
entstehenden Zusatzkosten während eines Zeitraums von fünf Jahren abdecken. 2004 ordnete die EUKommission die Rückzahlung der als unzulässig eingeordneten Beihilfen an.
Der EuGH
163
nahm an, dass auch ohne Beihilfe in einem Markt wie Berlin die TV-Anbieter zu DVB-T
umgestiegen wären, das hätten sie ja auch schon vor der Förderung geäußert. Die Beihilfe sei also schon
nicht erforderlich gewesen. Erst recht fehle es am Kriterium der Geeignetheit. Dabei geht es im Detail um
einen Aspekt, den die Kommission aufgegriffen hatte. Die Beihilfe wurde nämlich nicht für die Kosten des
Simulcast gezahlt, sondern fünf Jahre nach dem Umstieg, also nach der Abschaltung der analogen
Verbreitung. Unter dem Stichwort der „Technologieneutralität“ wurde dann die Frage erörtert, ob im
Wettbewerb von Kabel, Satellit und Terrestrik gerade DVB-T gefördert werden dürfe – die Kommission
vertrat die Auffassung, dass prinzipiell jedes Netz aus eigener Kraft am Wettbewerb teilnehmen sollte.
Sie bezog sich auf ihre Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über den Übergang vom analogen
zum digitalen Rundfunk (digitaler Übergang und Analogabschaltung - KOM[2003] 541 endg.) vom 17.
September 2003.
164
Der EuGH kommt zur Auffassung, dass auch nach dieser Mitteilung nicht jegliche staatliche
Unterstützung für eine bestimmte Option ausgeschlossen werden kann, doch sollte sie durch ein klares
Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein und in verhältnismäßiger Weise umgesetzt werden.
Die Rechtsprechung des EuGH ist daher deutlich differenzierter als das in der deutschen
medienpolitischen Diskussion oft angeführt wird. Der Sachverhaltsunterschied im Vergleich zum Radio ist
evident. So gibt es derzeit und auf jedenfalls mittlere Sicht für die Verbreitung massenattraktiver
Radioangebote nur den terrestrischen Übertragungsweg, wobei die analoge Technik am Ende ihres
Ausbaus angelangt ist, die digitale Technik aber eine Weiterentwicklung ermöglicht. Das analoge
Fernsehen wurde nach einer sehr kurzen Simulcastphase abgeschaltet, was wegen der nur noch
geringen Rest-Nutzung der analogen Terrestrik möglich war. Das Radio wird einen erheblich längeren
Simulcast benötigen.
Damit gibt die Entscheidung des EuGH genügend Anhaltspunkte für eine europarechtskonforme
Gestaltung einer Förderung der Programmanbieter, die von UKW zu DAB+ wechseln wollen. Es kommt
also auf ein sorgsam ausformuliertes Konzept an, das einzelne erforderliche und geeignete Schritte
163
164
EuGH, Urteil vom 15. September 2011 – C-544/09 P, Gründe in Rz. 43 ff – zitiert nach juris.
Es geht in der Mitteilung vorrangig um digitale Fernsehübertragung. Die Mitteilung setzt für den Übergang auf digitale
Rundfunkübertragung insgesamt zumindest vorrangig auf einen marktgetriebenen Ansatz und auch eine Aktivität der
Mitgliedstaaten. Die Mitteilung setzt in Bezug auf grenzüberschreitende (Binnenmarkt-)Problemlagen eines solchen Übergangs
auf (rechtlich bindende) Appelle an die Mitgliedstaten der EU namentlich in Bezug auf Transparenz, Verhältnismäßigkeit,
Diskriminierungsfreiheit und Technologieneutralität. Eine rechtliche Selbstbindung der EU, auf die Einführung eines
Abschalttermins für die analoge Hörfunkübertragung oder eines Verkaufsverbots für analoge Empfänger auf EU-Ebene
dauerhaft zu verzichten, geht von der Mitteilung nicht aus - selbst bei unverändertem primärrechtlichem Kompetenzkatalog der
EU.
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- 82 -
darlegt und die Kosten (nur) dafür plausibel macht.
165
Die Ausarbeitung von Details ist an dieser Stelle
noch nicht erforderlich und daher nicht Gegenstand dieses Kapitels. Zu einem geeigneten Zeitpunkt kann
die europarechtskonforme Ausgestaltung einer entsprechenden Förderung formuliert werden.
5.2.6
Zwischenergebnis zu Rechtsfragen
In dieser Studie wird auf rechtliche Aspekte eingegangen, um den Handlungsspielraum des
Gesetzgebers zu beschreiben, eine politische Entscheidung betreffend den Umstieg von analoger zu
digitaler terrestrischer Übertragung von Hörfunk gesetzlich zu verankern. Im Kern handelt es sich um eine
Gestaltung des Landesgesetzgebers. Er ist aus keinem Gesichtspunkt gehindert, die digitale terrestrische
Übertragung für Hörfunk einzuführen und – im Rahmen des europäischen Rechts – zu fördern; eine
solche Entscheidung gehört zum weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung. Eine
Entscheidung zum Ende des bisherigen analogen Übertragungsweges muss sich indes an der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit und der
Informationsfreiheit der Hörer messen lassen; entsprechende Kriterien und daraus abgeleitete Aufgabenund Zeitpläne sind in Umsetzung dessen zu entwickeln und mit den Beteiligten abzustimmen, um
Einbußen bei der Meinungs- und Angebotsvielfalt zu vermeiden.
165
Auf die Möglichkeit, „Stolpersteine“ aus dem Weg räumen zu können, hatten zu DVB-T hingewiesen Koenig/Kühling, EGbeihilferechtlicher „Switch-Off“ für das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T)?, K&R 2004, 201.
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- 83 -
6
Formulierung der Szenarien
Der Radiomarkt in Deutschland unterliegt besonderen Bedingungen, die es bei der Diskussion von
Weiterentwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen gilt. So gibt es ein duales System, in dem die
Rundfunkanbieter unterschiedliche Ziele verfolgen. Der Optimierung der kommerziellen Erfolge steht der
Auftrag der Abbildung von Meinungsvielfalt und Zugänglichkeit für alle gegenüber. Der Markt folgt keinen
einheitlichen
Vorgaben,
da
durch
die
Landesmediengesetze
gerade
der
private
Rundfunk
länderspezifisch reguliert wird. Der Infrastrukturbetrieb ist vielfach unmittelbar an den Rundfunkanbieter
gebunden.
In Deutschland ist ein stabiler UKW-Radiomarkt etabliert. Die Anbieter von UKW-Radio haben ihren
spezifischen Markt. An einer Änderung scheinen diese Anbieter oftmals wenig interessiert, da damit
neben finanziellen Mehraufwendungen ohne unmittelbare Refinanzierung auch eine Umverteilung der
Marktanteile zu ihren Ungunsten verbunden sein könnte. Die Möglichkeit von DAB/DAB+, mehr Anbieter
im terrestrischen Rundfunk unterbringen zu können, würde mehr Konkurrenz schaffen. Ob alle
derzeitigen Marktteilnehmer dies unterstützen dürfte fraglich sein. Angebote im Internet werden derzeit
nur ansatzweise als Konkurrenz wahrgenommen.
Dem Hörer sind die zugrundeliegende Technik und das dahinterstehende Frequenzband weitgehend
gleichgültig. Zudem ist er auch mit der derzeitigen Hörfunklandschaft im Allgemeinen momentan nicht
unzufrieden. Das Radio begleitet den Menschen als "Nebenbei"-Medium durch den Tag.
UKW ist aber ein technisch ausgereizter Verbreitungsweg. Er bietet wenig bis gar keine Möglichkeiten, an
der digital vernetzten Welt teilzunehmen und steht somit in Gefahr, zusammen mit seinen Inhalten in
unserer zunehmend vernetzten Welt sukzessive an Bedeutung zu verlieren. Außerdem ist es auch nicht
möglich, heute als unabdingbar erachtete Informationen zu verbreiten. Wie in Kapitel 3 (Verkehr)
ausgeführt, kann nur eine kleine Menge an Verkehrsdaten mit begrenzter Genauigkeit über das
bestehende Verkehrsinformationssystem TMC übertragen werden. Die heute zusätzlich geforderten, zum
Teil auch sicherheitsrelevanten Verkehrsdaten, wie exakte Gefahrenmeldungen und Stauangaben, aber
auch Angaben über den öffentlichen Nahverkehr, Parksituationen etc. können nur mit einem digitalen
Übertragungsweg umfassend verbreitet werden. Heute im TV selbstverständliche, programmbegleitende
Informationen wie EPG, erläuternder Text o.ä. sind nicht abbildbar.
Mit der im Markt verfügbaren hohen Anzahl von Empfangsgeräten gibt es für die Endgeräte-Hersteller
keine attraktiven Marktpotentiale.
Wie in den vorherigen Kapiteln ausgeführt, ist in Deutschland mit DAB/DAB+ ein digitaler terrestrischer
Verbreitungsweg für Radio im Markt eingeführt und verfügbar. Mit Hilfe dessen ist es jedem Bürger und
jeder Bürgerin möglich, anonym und ohne Zusatzkosten jederzeit und an vielen Orten einen gegenüber
UKW deutlich verbesserten Umfang an Hörfunkprogrammen als auch an Zusatzinformationen zu
konsumieren. In Abgrenzung zu einer Verbreitung über Kommunikationsnetze (Mobilfunk) ist der
Empfang wie auch bei UKW unabhängig von der Anzahl der gleichzeitigen Hörer und erlaubt auch in
Hochlastzeiten oder Katastrophensituationen eine zuverlässige Versorgung der Nutzer. DAB/DAB+
ermöglicht dem terrestrisch ausgestrahlten Hörfunk darüber hinaus auch eine problemlose und bruchfreie
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- 84 -
Vernetzung und damit eine dauerhafte Präsenz in der digitalen Welt. Zusatzdaten jeglicher Art sind
sowohl auf dem reinen Rundfunkweg als auch über Internet empfangbar.
Bislang kann man noch nicht von einem Durchbruch von DAB/DAB+ sprechen, da neben dem derzeitig
noch mangelnden Bekanntheitsgrad wichtige Anforderungen des Hörers wie z.B. eine genügende
Versorgung bis heute vielfach nicht erfüllt sind, so dass dieser mehrheitlich in der UKW-Umgebung
verbleibt und sich mit dem dortigen limitierten Angebot bzw. der limitierten Qualität arrangiert.
Der Mehrwert des Digitalradios kann bis jetzt dem Hörer nur sehr schwer vermittelt werden, da die
meisten Sender nur ihr analog ausgestrahltes Programm in DAB/DAB+ doppeln. Die nur in DAB/DAB+
ausgestrahlten Programme haben zwar schon einige treue Hörer, aber durch die bis jetzt noch relativ
geringe Marktdurchdringung mit Empfängern, die auch überwiegend die Datendienste nur wenig bis gar
nicht darstellen können, ist die absolute Höreranzahl nicht sehr groß. Insgesamt könnte das
Marktwachstum dynamischer verlaufen.
Die derzeitige Situation mit dem parallelen Betrieb von zwei Infrastrukturen ist letztlich aus ökonomischen
Gründen, zumindest für einen signifikanten Teil der Marktteilnehmer, auf Dauer nicht tragfähig. Also wird
die Notwendigkeit einer vollständigen Digitalisierung des terrestrischen Hörfunks artikuliert, deren letzte
Konsequenz, nicht zuletzt aus ökonomischen Gründen, sein muss, die analoge Verbreitung zu beenden,
da diese teurer ist. Von vielen bestehenden UKW-Anbietern wird ganz im Gegenteil dazu in den Raum
gestellt, die analoge UKW-Verbreitung, ebenfalls aus ökonomischen Gründen, auf lange Sicht zu
erhalten.
Von daher besteht in Deutschland im terrestrischen Radiomarkt eine schwebende Situation.
Einerseits gibt es den etablierten UKW-Markt, auf der anderen Seite den langsam wachsenden
DAB/DAB+-Markt. Von der Seite drängen hier aber auch noch viele über Internet verbreitete
radioähnliche Dienste wie Spotify oder Pandora hinein, die dem "klassischen" Radio Konkurrenz machen.
Damit ergeben sich für die nähere Zukunft des deutschen terrestrischen Rundfunks unter Beachtung der
im vorherigen Kapitel aufgeworfenen juristischen Fragen, die wegen ihrer durchaus unterschiedlichen
Bewertungsmöglichkeiten in einem zweiten Schritt noch genauer beleuchtet werden müssen, folgende
drei Szenarien:
1. Offene Marktentwicklung
Sollte es keine politische Weichenstellung oder keinen einheitlichen Wunsch zur Digitalisierung des
Hörfunkmarktes geben, so kann der stabile UKW-Markt noch lange existieren. Neue Programmanbieter
werden auch in weiterer Zukunft wegen der vollständig verteilten UKW-Frequenzen kaum eine Chance
haben, in diesen analogen Markt einzutreten. Eine Absenkung der Markteintrittsbarrieren für weitere
Anbieter ist hier nicht in Sicht.
Der Marktzutritt im Digitalradio ist wegen der derzeit geringen tatsächlichen Reichweitenmöglichkeiten für
neue Angebote außerordentlich schwer. Für viele Anbieter bleibt nur die Möglichkeit, auf Internet-
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- 85 -
Streaming-Dienste auszuweichen. Bereits heute bemüht sich der Mobilfunk aktiv, Radioprogramme über
seine Mobilfunknetze zu übertragen.
Da also auf Seite der bereits etablierten Anbieter auf lange Sicht vermutlich kaum Änderungsanreize
bestehen, gibt es auch für die Endkonsumenten wenig bis gar keine Notwendigkeit, sich neue Geräte zu
kaufen.
Die Chance, eine bruchfreie Interaktion von Broadcast zu Broadband zu schaffen, die sich derzeit im
Fernsehen nachhaltig entwickelt, ist in dieser Situation für den Radiobereich allenfalls mit RadioDNS,
wofür aber ebenfalls neue Endgeräte nötig wären, in geringem Umfang möglich. Technologische
Innovationen, die z.B. zu einer qualitativen Verbesserung der Dienste führen, sind nicht in Sicht.
Die weitere Entwicklung von DAB/DAB+ hängt vom Agieren der einzelnen Marktteilnehmer ab. Im Falle
eines unveränderten Engagements dürfte es allenfalls in gut versorgten Gebieten zu einem
Marktwachstum kommen. Die Schwierigkeit, die Mehrkosten des Simulcast, also der parallelen
Ausstrahlung über DAB/DAB+ und UKW, dauerhaft zu rechtfertigen, dürfte DAB/DAB+ eher schwächen.
Es ist nicht abzusehen, wie lange die KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs) die
Bereitstellung von Geldern für einen Simulcast im öffentlich-rechtlichen Rundfunk weiter empfiehlt.
Gegebenenfalls könnte ein Ende der Finanzierung des Simulcast einen Rückbau von DAB/DAB+ bei den
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erforderlich machen. Die Reaktion der öffentlichen Meinung auf
die erneute Fehlinvestition ist schwer abzuschätzen.
Für die Industrie würde das hier diskutierte Szenario bedeuten, dass die schwebende Situation in der
Frage, welche Endgeräte künftig bereitgestellt werden müssen, zunächst unverändert bleibt. Da es an
Investitionsanreizen fehlt, dürfte vermutlich das inzwischen recht gute Angebot an DAB/DAB+-Geräten
nicht weiter ausgebaut werden. Auch die Durchdringung mit DAB/DAB+-Endgeräten in der
Automobilbranche würde vermutlich auf dem aktuellen Niveau verharren.
Vor dem Hintergrund sich kaum verändernder Angebote sind keine wirklich wirksamen Kaufanreize für
Konsumenten erkennbar, die zu einer stärken Marktdurchdringung und damit zu einer Beförderung der
gesamten Marktentwicklung beitragen würden.
Damit wird ein vollständiger Umstieg auf DAB/DAB+ unwahrscheinlich.
Angesichts des wahrscheinlichen Bedeutungszuwachses von Audio-Online-Angeboten (z.B. Spotify)
könnte längerfristig der UKW-Rundfunk an Nutzerzahlen und damit an Bedeutung verlieren.
Nur im Falle eines intensivierten und konzertierten DAB/DAB+-Engagements von relevanten
Marktteilnehmern, wie z.B. öffentlich-rechtliche und private Programmanbieter, Netzbetreiber, Endgeräteund Autoindustrie, erscheint ein marktgetriebener Umstieg auf DAB/DAB+ in absehbarer Zeit aber doch
noch möglich. Hierzu wäre ein zügiger Netzausbau, ein genereller Einbau von DAB/DAB+Empfangsteilen in Hörfunkempfangsgeräten und eine signifikant verstärkte Marketinganstrengung der
Programmanbieter unerlässlich. Als Fernziel könnten die Marktteilnehmer sich selbst auf einen UKWAbschaltzeitpunkt einigen.
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2. Zügiger Einstieg in eine regulierungsinitiierte Digitalisierung
Ziel dieses Szenarios ist die vollständige Digitalisierung des Hörfunks in einem definierten Zeitraum
mit sofortigem Beginn.
Mit DAB/DAB+ steht eine ausgereifte und zukunftsträchtige Technik, die alle Anforderungen des
terrestrischen Rundfunk abdeckt, zur Verfügung.
Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt, dass der Markt alleine eine vollständige Digitalisierung der
terrestrischen Hörfunkverbreitung wahrscheinlich nicht bewirken wird. Daher ist ein klares politisches
Bekenntnis zur Entwicklung einer digitalen Radioinfrastruktur verbunden mit regulatorischen
Maßnahmen zur Digitalisierung des Mediums Radio notwendig, um diese Marktentwicklung zu
beschleunigen.
Ähnlich wie bei der Breitbanddigitalisierung oder der Energiewende, die beide auch nicht allein
marktgetrieben erfolgen, sollten diese Vorgabe, ein Projekt- und Zeitplan inklusive Meilensteinen,
Zwischenzielen und einem klar definierten Abschaltdatum von UKW sowie die gesetzlichen
Grundlagen von Bund und Ländern formuliert und verfolgt werden. Dabei sind für einen realistischen
Zeitplan die oben ausgeführten Aspekte, wie z.B. Investitionsschutz, Netzausbau, Geräteverfügbarkeit
und Rundfunkfreiheit zu berücksichtigen und Zuständigkeiten zu definieren.
Die Gesamtheit der Bundesländer hat bereits in der Vergangenheit durch die Anmeldung eines
bundesweiten Bedarfs für digitalen Hörfunk zu erkennen gegeben, dass sie auf DAB/DAB+ als
zukünftigen Übertragungsstandard setzt. Zum Teil bestehen gesetzliche Regelungen, die für weitere
Schritte genutzt werden können, zum Teil bedarf es Ergänzungen, landesrechtlicher Normen sowie
zusätzlich Ergänzungen im Telekommunikationsrecht des Bundes. Unbeschadet der gesetzlichen
Regelungen sind Anreize zu schaffen und Impulse der Politik notwendig, die alle Marktteilnehmer
gemeinsam gleichermaßen befähigen, die Entwicklung zu einer vollständigen Digitalisierung
konsequent zu verfolgen. Ein möglichst gut harmonisiertes und abgestimmtes Vorgehen der
Marktteilnehmer ist anzustreben.
Dafür ist es notwendig, dass sowohl die Bundesregierung als auch die Rundfunkkommission der
Länder die Position zu Gunsten des Übertragungsstands DAB/DAB+ für den Gesamtmarkt
bekräftigen.
Im Einzelnen sollten die folgenden Schritte in Betracht gezogen werden, da diese als notwendig für
eine erfolgreiche vollständige Digitalisierung des Hörfunks angesehen werden:
§19 RStV ist eine gesetzliche Grundlage, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk Rechtssicherheit
bietet, den digitalen Übertragungsweg auszuwählen und die notwendigen finanziellen Mittel über den
Rundfunkbeitrag dazu zu erhalten. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wählt der öffentlich-rechtliche
Rundfunk den geeigneten Übertragungsweg autonom aus. Damit die KEF die Wirtschaftlichkeit der
Entscheidung nachprüfen kann, bedarf es eines detaillierten Konzeptes des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks, das beschreibt, wie dieses Ziel erreicht werden soll. Die Rahmenbedingungen sind so zu
setzen,
dass
für
den
öffentlich-rechtlichen
Rundfunk
Investitionssicherheit besteht.
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- 87 -
über
eine
Beitragsperiode
hinaus
Parallel dazu beauftragt die Rundfunkkommission die Rundfunkreferenten mit der Formulierung
landesrechtlicher Vorschriften, die den rechtssicheren Umstieg vom analogen zum digitalen Hörfunk
gewährleisten. Ziel dieser Vorschriften ist es, dass unter Berücksichtigung obiger Aspekte
(Netzabdeckung, Investitionsschutz, Gerätevielfalt, Rundfunkfreiheit) gemäß dem erarbeiteten
Zeitplan die Bedarfsanmeldungen für alle bestehenden analogen Programmverbreitungen gegenüber
der BNetzA zugunsten einer vollständigen Hörfunkdigitalisierung widerrufen werden können, mit der
Folge, dass die BNetzA die korrespondierenden Frequenzzuteilungen widerruft. Zugleich muss
sichergestellt werden, dass keine neuen analogen Bedarfsanmeldungen erfolgen.
Flankierend dazu sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:
Zur Sicherstellung einer ausreichenden Geräteverfügbarkeit ist die Ausstattung der Hörer mit digitalen
Endgeräten
für
alle
relevanten
Nutzungssituationen
wesentlich.
Ein
Weg
dazu
ist
eine
bundesrechtliche Vorgabe in Gesetzesform, dass nur noch mit der digitalen Empfangsmöglichkeit
ausgestattete Radiogeräte ab einem bestimmten Zeitpunkt in den Verkauf kommen.
Die
Rundfunkveranstalter
müssen
Übertragungskapazitäten
in
den
für
sie
relevanten
Verbreitungsgebieten zur Verfügung haben. Die Qualität der Verbreitung muss aus Sicht der Nutzer,
im Vergleich zur heutigen Situation, mindestens gleichwertig sein. Das setzt den Ausbau
entsprechender Sendernetze voraus. Die digitale terrestrische Verbreitung über DAB/DAB+ ist nicht
teurer als die Verbreitung über UKW. Um Anfangsinvestitionen und die Kosten für eine möglichst
kurze Simulcastphase speziell für private Anbieter mit nachgewiesenem Finanzbedarf tolerabel zu
gestalten, könnte ein temporäres Förderprogramm aufgesetzt werden, das die europarechtlichen
Vorgaben beachtet.
Die Infrastrukturkosten der Programmanbieter könnten zum Beispiel durch Programme wie die KMUFörderung reduziert werden, wobei auf einen möglichst minimalen Finanzeinsatz zu achten ist.
Die
Dauer
der
Einzelmaßnahmen
Hörfunkdigitalisierung
in
Einklang
ist
zu
mit
dem
bringen,
vorgegebenen
um
für
alle
Zeitplan
Beteiligten
zur
vollständigen
Investitions-
und
Planungssicherheit zu garantieren.
Es bedarf einer Koordinierung der Maßnahmen der unterschiedlichen Beteiligten. Dafür könnte eine
Bund-Länder-Arbeitsgruppe
eingerichtet
werden,
die
sich
in
regelmäßigen
Intervallen
die
Bemühungen der einzelnen Marktteilnehmer berichten lässt. Die Gruppe hat die Aufgabe, den Stand
der Digitalisierung zu erfassen und den zuständigen Institutionen im Bund und den Ländern
Vorschläge für weitere Maßnahmen zu empfehlen. Die zuständigen Kartellbehörden sind
einzubeziehen.
Die Bund-Länder AG hat außerdem die Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Programmveranstaltern,
Netzbetreibern, Endgeräteherstellern und dem Handel Marketingmaßnahmen zu befördern und
Transparenz über das Marktgeschehen herzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass die Endkunden
über die digitalen Angebote informiert sind.
Es bietet sich an, den Prozess der vollständigen Digitalisierung des Hörfunks als Projekt zu
organisieren, das die Maßnahmen identifiziert und deren Umsetzung operativ begleitet. Sollte es sich
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- 88 -
als notwendig erweisen, das Einleiten aufeinander aufbauender Maßnahmen zu konditionieren, so
sind die Kriterien ausschließlich so zu wählen, dass deren Erfüllung nicht allein in der Hand einzelner
Marktteilnehmer liegt. Die operative Durchführung des Projektes sollte von einer Projektleitung
durchgeführt werden, die dafür von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe mandatiert wird.
3. Einstieg in eine regulierungsinitiierte Digitalisierung zu einem späteren Zeitpunkt
Das hier dargestellte Szenario geht davon aus, dass von allen Beteiligten eine vollständige Digitalisierung
des terrestrischen Rundfunks zwar erwünscht ist, aber die Rahmenbedingungen zum jetzigen Zeitpunkt
als nicht geeignet angesehen werden.
Konkret reicht der Marktdruck zum jetzigen Zeitpunkt nicht für alle Marktteilnehmer gleichermaßen aus, in
die notwendige Infrastruktur zu investieren. Während der Zeit des Abwartens entspricht das dem
retardierenden Ansatz des ersten Szenarios. Gleichwohl wird aber anerkannt, dass Maßnahmen in der
Zukunft erforderlich sein werden. Hier schwingt eine Verunsicherung über die Entwicklungen der Technik
in den nächsten Jahren mit, die unter Umständen zu günstigeren ökonomischen Rahmenbedingungen
führen könnte als diese sich heute mit DAB+ darstellen.
In diesem Fall müssten die technischen Entwicklungen genau beobachtet werden, auch im Hinblick auf
Möglichkeiten des anonymen, frei und ohne Zusatzkosten verfügbaren Radioempfangs. Es könnte sein,
dass sich eine der bereits heute verfügbaren Techniken wie DRM+ weiter etabliert, oder dass LTE im
Broadcastmode (eMBMS) sich trotz derzeit notwendiger SIM-Karte anonym und frei empfangen lässt und
zugleich
die
notwendige
Flächenabdeckung
sicherstellt.
Dabei
wäre
die
Organisation
des
Geschäftsmodells für die beteiligten Netzbetreiber und Inhalteanbieter zu klären. Die insbesondere
politische Bedeutung einer garantierten Informationsmöglichkeit der Bevölkerung im Katastrophenfall ist
ebenfalls zu beantworten.
Jedoch muss auch für diese zukünftigen Techniken bedacht werden, dass sowohl ein Sendernetz
flächendeckend aufgebaut werden muss, sowie Endgeräte in ausreichendem Maße auf den Markt
kommen müssen. Im Prinzip wäre dann ein ähnlicher Maßnahmen- und Zeitplan zu entwickeln wie in
Szenario 2 geschildert.
Es gilt im Auge zu behalten, dass wir es derzeit mit einem hoch dynamischen Marktumfeld zu tun haben.
Erwartungen an Gestaltungsspielräume aus heutiger Sicht können sich durch technische und
geschäftliche Veränderungen als hinfällig erweisen. Insbesondere die Entwicklungen im mobilen Internet
verlaufen dynamisch und darüber neu in den Markt eintretende Marktteilnehmer können die
Gestaltungsspielräume in vergleichsweise kurzer Zeit nachhaltig verändern. Es kommt also auf die
politische Bewertung an, inwieweit man das gestalterische Moment selbst aktiv in der Hand behalten will
oder inwieweit man sich darauf beschränkt, auf Entwicklungen des Marktes zu reagieren, die u.U. dann
nicht den eigenen Interessen und Vorstellungen entsprechen.
Wird die Entscheidung lange hinausgeschoben und die terrestrische Radioversorgung damit auf lange
Zeit noch über UKW abgewickelt werden, könnte längerfristig der UKW-Rundfunk, wie in Szenario eins
geschildert, an Nutzerzahlen und damit an Bedeutung verlieren.
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- 90 -
7
Auswirkungen der Umstellungsszenarien (private, nichtkommerzielle und
öffentlich-rechtliche Veranstalter, Automobilindustrie) inklusive einer
allgemeinen Kostenbetrachtung
7.1
Skizzierung der Auswirkungen
Wie im vorherigen Kapitel dargelegt, ist derzeit DAB/DAB+ am besten für eine zukünftige digitale
Hörfunkversorgung geeignet. Die Kapazitäten sind bei weitem ausreichend, der Empfängermarkt ist gut
entwickelt und bietet für alle Preisregionen und Ansprüche Geräte an.
Im Folgenden sollen nun die möglichen Auswirkungen einer vollständigen und in einem klar definierten
Zeitraum durchgeführten Umstellung der analogen terrestrischen Hörfunkverbreitung von UKW auf die
digitale DAB/DAB+- Technik gemäß Szenario 2 skizziert werden. Die beiden anderen Szenarien weisen
keine unmittelbaren Auswirkungen gegenüber dem Status Quo auf.
7.1.1
Umstellung der letzten DAB MPEG-1Layer2
Derzeit werden in Deutschland in 28 Ensembles (bundesweit, landesweit und lokal) 201 Hörfunkangebote
in DAB+, 49 Hörfunkangebote in DAB ausgestrahlt
166
. Diese letzten DAB MPEG1Layer2 Dienste sollten
möglichst bald auf DAB+ umgestellt werden. In der Regel unterstützen die derzeit verfügbaren Endgeräte
DAB+ und DAB gleichermaßen. Deshalb stellt dies für den Hörer kein Problem, da die Umstellung
maximal einen neuen Sendersuchlauf am Gerät erfordert.
Die genutzte Datenrate der DAB Programme liegt zwischen 48 bis 160 kBit/s. In DAB+ liegen die
Datenraten für Audiodienste im Bereich von 40 kBit/s bis 128kBit/s.
167
Hier ergibt sich also noch ein
deutliches Optimierungspotential.
Für die Sender ergibt sich damit durch eine Umstellung von DAB auf DAB+ ein weiteres Potential an
verfügbarer Datenrate, da die in DAB+ genutzte AAC Audiokodierung wesentlich effizienter ist. Diese
freiwerdende Datenrate kann entweder dazu genutzt werden, weitere Dienste in das Ensemble
aufzunehmen, die Datendienste zu verbessern oder (sollte die Datenrate nicht weiter benötigt werden)
die Kosten der Übertragung zu senken. Da insbesondere die öffentlich-rechtlichen Betreiber in der Regel
die Ensembles komplett belegen, wird wahrscheinlich die freiwerdende Datenrate auf die übrigen Dienste
(Audio und/oder Datendienste) verteilt werden. Für kleinere private Stationen kann es sinnvoll sein, nicht
benötigte Datenrate an den Netzbetreiber zurückzugeben, um dadurch die Kosten zu senken.
Ein weiterer positiver Aspekt dabei ist, dass DAB+ einen besseren Fehlerschutz auf den Audiodaten
bietet. Eine rasche Umstellung auf DAB+ hätte zur Folge, dass in schwierigen Empfangssituationen die
Audioqualität im Vergleich zu DAB länger stabil bleibt.
166
167
ARD KPV-AFM, Stand 20.12.2013
Kanal 12D (Bayern) ANTENNE INFO 40kBit/s AAC mono
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7.1.2
Weiterer Ausbau der weißen Flecken
Eine der wichtigsten Aufgaben bei einer Migration von UKW auf DAB/DAB+ ist, eine gegenüber UKW
gleichwertige Versorgung mit DAB/DAB+ zu erreichen. Es ist im Grunde eine rein ökonomische
Fragestellung, wie schnell eine gleichwertige Versorgung vom heutigen Stand aus erreicht werden kann.
Auf diese Kostenbetrachtung wird im Abschnitt 6.2 weiter eingegangen. Wichtig in diesem
Zusammenhang wäre jedoch, die Öffentlichkeit aktiver über den voranschreitenden Netzausbau zu
informieren. Damit wird bei den Hörern das Bewusstsein geschaffen, dass der DAB/DAB+ Ausbau voran
geht und fördert damit das Vertrauen in die neue Technik.
7.1.3
Auswirkungen für private Sender (Vergleich der UKW und DAB/DAB+
Verfügbarkeiten)
Die Dienste der öffentlich-rechtlichen Hörfunkangebote sind vollständig in den regionalen Ensembles
enthalten. Um jedoch die Hörer nachhaltig zu einem Umstieg auf DAB+ zu bewegen, müssten auch die
privatrechtlich organisierten Rundfunkanbieter breit auf DAB/DAB+ verfügbar sein. In den verschiedenen
Regionen in Deutschland liegen unterschiedliche Konstellationen vor, die eine einheitliche Einschätzung
der möglichen Auswirkungen einer reinen Hörfunkversorgung über DAB/DAB+ unmöglich machen.
7.1.3.1 Metropolen
Der bundesweite Multiplex steht nahezu in allen urbanen Großräumen zur Verfügung und bietet darüber
hinaus eine große Abdeckung der Bundesautobahnen. Neben den Ensembles der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten und dem bundesweiten Multiplex steht in gut ausgebauten DAB/DAB+-Regionen in
den Großstädten meist noch ein Ensemble mit lokalen Hörfunkangeboten zur Verfügung (3 DAB/DAB+Ensembles). In sehr gut ausgebauten Regionen kommt, neben den landesweiten Ensembles der
öffentlich-rechtlichen Angebote, noch ein weiteres, privat organisiertes, landesweites Ensemble dazu (4
DAB/DAB+- Ensembles), z.B. in Bayern auf Kanal 12D mit derzeit 9 Diensten, während hingegen in
schlechter versorgten Regionen selbst das lokale Ensemble wegfällt (2 DAB Ensembles).
Beispielhaft dafür soll für die drei größten Städte in Deutschland, Berlin, München und Hamburg die
Situation dargestellt werden. Die drei Beispiele sollen zeigen, dass die Situation regional sehr
unterschiedlich ist. Sie zeigen aber auch, dass DAB/DAB+ den Markt öffnet und letzten Endes dem Hörer
mehr Hörfunkdienste angeboten werden (Berlin, München).
7.1.3.1.1 Berlin
In Berlin sind drei DAB/DAB+- Ensembles empfangbar. Neben dem bundesweiten Multiplex auf 5C sind
dies das RBB- Ensemble auf 7D und ein lokales Berlin- Ensemble auf 7B
168
http://www.digitalradio.de/index.php/de/empfangneu für 10115 Berlin
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168
. Zusammen sind dies 38
Hörfunkangebote. 21 private Hörfunkangebote
169
sind in UKW empfangbar, vier (KissFM, KlassikRadio
und Energy auf 5C und Radio Paradiso 7B) davon schon jetzt auch über DAB+. Dieser lokale Multiplex
auf 7B bietet dem Hörer daher fast ausschließlich zusätzliche Hörfunkangebote gegenüber dem UKW
Angebot an. Bei einer Migration hin zu DAB/DAB+ müsste ein Großteil der UKW Angebote auf einen
(vermutlich) zweiten lokalen Layer im Raum Berlin umgezogen werden. Diese Angebote müssten also
während der Umstiegsphase mit der UKW und DAB/DAB+ Ausstrahlung in Simulcast gehen und hätten
gegenüber den lediglich auf DAB+ ausgestrahlten Angeboten einen ökonomischen Nachteil.
7.1.3.1.2 Hamburg
In Hamburg können derzeit über DAB/DAB+ neben den Hörfunkangeboten der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten im Ensemble des NDR auf Kanal 7A zusätzlich nur die privaten Angebote im
170
bundesweiten Multiplex 5C empfangen werden
in UKW zur Verfügung
. 16 private Hörfunkprogramme stehen dem gegenüber
171
. Klassik Radio ist der einzige Anbieter, der in UKW als auch in DAB/DAB+
verfügbar ist. Im Zuge eines schnellen Umstieges müssten also nahezu alle lokalen privaten
Hörfunkangebote in eine DAB/DAB+ Verbreitung einsteigen.
7.1.3.1.3 München
In
München
172
empfangbar
sind
derzeit
31
privatrechtlich
organisierte
Rundfunkangebote
über
DAB/DAB+
. Diese Zahl setzt sich zusammen aus den 10 privaten Hörfunkprogrammen im
bundesweiten Multiplex 5C, aus 6 privaten Hörfunkprogrammen im bayernweiten Layer 12D und 15
privaten Hörfunkprogrammen im lokalen Münchner Ensemble auf 11C. Demgegenüber steht ein Angebot
von 12 UKW Angeboten
173
. Alle diese bei der BLM für den Raum München gelisteten UKW Programme
stehen auch in den DAB/DAB+- Ensembles zur Verfügung. Dies zeigt, dass in München das Versprechen
von DAB/DAB+, nämlich ein deutlich größeres Angebot für den DAB/DAB+- Hörer, erfüllt wird. Ein klares
Umstiegsszenario
würde
also
erst
einmal
für
die
lokalen
Münchner
UKW-Sender
keinen
Reichweitenverlust darstellen. Im Gegenteil, eine möglichst rasche Umstellung auf DAB/DAB+ würde den
Sendern ermöglichen, die Kostenvorteile (siehe Abschnitt 6.2), die durch die DAB/DAB+- Ausstrahlung
zu erwarten sind, auch zu realisieren.
7.1.3.1.4 Private Lokalradios in ländlichen Gebieten
DAB/DAB+ kann seine Kostenvorteile für den Betreiber voll zu Geltung bringen, wenn sich möglichst
viele Anbieter finden, die zusammen ein Ensemble belegen, um so die Kosten, die für die Übertragung
anfallen, möglichst gut zu verteilen. In lokalen Gebieten jedoch existiert meist nur ein privater
Hörfunkanbieter, der lediglich in einem sehr eingeschränkten lokalen Gebiet empfangbar ist. Weitere
Mitstreiter, die im gleichen lokal eingeschränkten Gebiet operieren, sind meist nicht zu finden. Umgekehrt
169
170
171
172
173
http://frequenzliste.de
http://www.digitalradio.de/index.php/de/empfangneu für 20038 Hamburg
http://www.ma-hsh.de/cms/upload/downloads/Frequenzlisten/Radio/Hamburg_HF_Mrz2014.pdf
http://www.digitalradio.de/index.php/de/empfangneu für 80331 München
http://www.blm.de/de/pub/radio___tv/radioprogramme/ukw_lokal.cfm
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- 93 -
können und wollen diese Kleinanbieter nicht in einer größeren regionalen Ausbreitung mit anderen
Hörfunkbetreibern konkurrieren. Ein vollständiger Ausstieg aus der UKW Verbreitung würde also eine
erhebliche Bedrohung dieser Kleinanbieter darstellen. Wie im vorherigen Kapitel dargelegt, erscheint die
Kapazität von DAB/DAB+ jedoch soweit ausreichend, dass man ohne weiteres lokale Kanäle in Band III
an diese Betreiber vergeben könnte, um so mit geringen materiellen und finanziellen Mitteln einen
Migrationspfad zu eröffnen. Mit dieser Problemstellung und deren Lösung beschäftigen sich u.a. sowohl
die OFCOM in Großbritannien als auch die BAKOM in der Schweiz. Grundlage dieser Überlegungen ist
die Verfügbarkeit von sehr günstigen DAB-Multiplex- und -Modulationslösungen auf Softwarebasis (siehe
Kapitel 4.2.2).
7.1.4
Auswirkungen für die Endgerätehersteller
In Deutschland gibt es ca. 139 Mio. UKW Empfänger. Dem gegenüber stehen ca. 2,7 Mio. DAB fähige
Endgeräte
174
. Dies stellt für die Endgerätehersteller ein riesiges Potential dar, da bei einer klaren
Kommunikation des UKW- Ausstiegs viele Haushalte DAB/DAB+- Endgeräte anschaffen würden.
7.1.4.1 Heimgeräte
Von der oben genannten Zahl von ca. 139 Mio. UKW Geräten befinden sich ca. 102 Mio. Geräte in den
Haushalten/Wohnungen der Radiohörer. Von den ca. 2,7 Mio. DAB/DAB+- fähigen Geräten befinden sich
175
ca. 2 Mio. in den Haushalten/Wohnungen
. Rechnet man mit ca. 39 Mio. Haushalten in Deutschland,
besteht also ein Potential von ca. 37 Mio. Geräten, die in der Zeit der Umstellung von UKW auf DAB zu
verkaufen sind, wenn jeder Haushalt ein DAB/DAB+-Gerät anschafft.
7.1.4.2 Automobilsektor
Im Automobilbereich ist die Situation komplexer. Auf deutschen Straßen fahren ca. 37 Mio. Autos mit
einem UKW Radio und ca. 620000 Wagen, die mit einem DAB/DAB+- Empfänger ausgerüstet sind.
Die Frage, in wie weit die existierenden Fahrzeuge mit DAB/DAB+- Empfang nachgerüstet werden
können, muss sehr differenziert gesehen werden. Einerseits bietet der Markt heute Geräte für den sog.
DIN Schacht an. In Fahrzeugen, die eine solche Möglichkeit bieten, könnte also durch Austausch des
alten UKW- Empfängers durch ein neues DAB/DAB+- fähiges Gerät der digitale Empfang nachgerüstet
werden. Ob jedoch eine Umrüstung für den Halter Sinn macht, hängt auch von einigen anderen Faktoren
(Baujahr, gewünschte Zusatzfunktionen usw.) ab.
Bei vielen modernen Fahrzeugen ist aber keine DIN-Schacht Einbaumöglichkeit vorhanden, da die
Radioempfangsmöglichkeiten
ein
integraler
Bestandteil
der
elektronischen
Komponenten
im
Armaturenbrett des Fahrzeuges ist. Auch wird es Fahrzeughalter geben, die generell (Fahrzeug zu alt,
174
175
September 2013 Digitalisierungsbericht 2013 TNS Infratest
September 2013 Digitalisierungsbericht 2013 TNS Infratest
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- 94 -
Nachrüstung zu teuer usw.) nicht bereit sind, ein DAB/DAB+- Gerät über diese Möglichkeit nachzurüsten.
Hier bieten die Hersteller kleine DAB/DAB+- Empfänger an, die das empfangene DAB/DAB+-Signal über
eine freie UWK Frequenz lokal in das vorhandene UKW Gerät einspeisen (Pure, Alpine ...) oder über
einen vorhandenen USB Eingang (ursprünglich genutzt für die MP3 Wiedergabe) den DAB/DAB+Empfang ermöglichen.
Abbildung 7-1: Beispiele für DAB Nachrüstlösungen im Auto
Eine klares DAB/DAB+- Migrationsziel würde aber auch deutliche Auswirkungen auf den Neuwagenmarkt
haben und insbesondere den Fahrzeugherstellern im deutschen Automobilmarkt ein Signal geben.
Kunden würden selbstverständlich die DAB/DAB+- Ausstattung häufiger nachfragen. Ein nicht mit
DAB/DAB+ ausgestatteter Gebrauchtwagen wäre in absehbarer Zeit, hinsichtlich des verbauten
Radiogerätes, nicht mehr mit einem mit DAB/DAB+ ausgestatteten Wagen konkurrenzfähig. Gerade beim
Neuwagenkauf ist der zu erwartende Wiederverkaufswert ein sehr wichtiges, wenn nicht sogar
entscheidendes Auswahlkriterium.
Als Folge würden die Automobilhersteller die DAB/DAB+- Optionen vermehrt auch in ihrer Werbung
platzieren und mittelfristig ist zu erwarten, dass durch die Konkurrenz am Markt die Preise fallen und
letztendlich ein DAB/DAB+- Radio zu einer Pflichtoption in der Serienausstattung werden wird.
In Großbritannien, einem der am weitesten entwickelten DAB Märkte in Europa (siehe Kapitel 2) ist diese
Entwicklung bereits deutlich zu erkennen. Dort sind heute mehr als 44% aller Neuwagenkäufe
serienmäßig mit einer DAB Option ausgerüstet.
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- 95 -
Abbildung 7-2: Entwicklung UK Automarkt bzgl. DAB Ausstattung bei Neuwagen, Quelle: „Digital
radio in Europe“, Patrick Hannon,Budapest: 28th January, 2014
Interessant an dieser Entwicklung ist, in welch kurzem Zeitraum von ca. 4 Jahren dieser hohe Anteil
erreicht werden konnte.
Im Jahr 2013 wurden in Deutschland insgesamt 2,95 Mio. Fahrzeuge neu zugelassen
176
. Das entspricht
monatlich ca. 245000 Fahrzeugen. Würde man dies über einen Zeitraum von lediglich 5 Jahren
hochrechnen (4%, 8%, 20%, 32% und 44%) könnten im Jahr 2019 ca. 3186000 Fahrzeuge mit
DAB/DAB+ auf den Straßen unterwegs sein. Im Jahr 2013 waren ca. 37 Mio. Autos mit UKW
Empfängern auf deutschen Straßen unterwegs. Rechnet man mit einer gleichbleibenden Gesamtzahl an
Fahrzeugen, würde diese Entwicklung alleine einen Anteil von knapp 10% bedeuten. Interessant ist, dass in Großbritannien einige der deutschen Hersteller in vielen Modellen (z.B. ab VW
Golf, ab Audi A3, ab BMW 1) DAB bereits heute standardmäßig ohne weiteren Aufpreis anbieten.
Deshalb ist eher davon auszugehen, dass die Entwicklung noch zügiger voranschreiten kann, da ja
offensichtlich die Optionen ausentwickelt sind.
176
http://www.kba.de/nn_125264/DE/Statistik/Fahrzeuge/Neuzulassungen/neuzulassungen__node.html?__nnn=true
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- 96 -
7.1.5
Inhaltliche und kommerzielle Möglichkeiten eines auf DAB/DAB+ aufbauenden
hybriden Diensteangebotes
DAB/DAB+ bietet schon heute eine Fülle von Zusatzdiensten an, die besonders in den Angeboten der
öffentlich-rechtlichen Programmen genutzt werden. Im Kapitel 2 wurden die derzeitig verfügbaren
Zusatzdienste aufgeführt. Dieser Mehrwert wird von den Hörern geschätzt und ist direkt mit dem Begriff
Digitalradio/DAB+ verbunden bzw. wird als einer der Mehrwerte von DAB/DAB+ kommuniziert. Es ist
daher zu erwarten, dass mit der weiteren Verbreitung von DAB/DAB+ der Eindruck entsteht, die UKW
Technik wirkt „altbacken“ und ist in der digitalisierten Welt eher ein Fremdkörper. DAB/DAB+ gibt hier die
neue Messlatte vor. Das DAB/DAB+- Radio wird sich dadurch aber auch weiter an die visuelle
Darstellung der Internetdienste und der mp3-Player angleichen. In diesen Angeboten ist es normal, dass
Bilder und Zusatzinformationen jederzeit zur Verfügung stehen. Die UKW Technik kann dies alleine nicht
bieten, sondern ist auf die Implementierung von Zusatzdiensten über die Spezifikationen von RadioDNS
angewiesen. Dies hat jedoch zwei entscheidende Nachteile.
1. Zwar können UKW Dienste über ein hybrides Model mit Hilfe von RadioDNS auch um Bilder
(RadioVIS)
bzw.
Programmdaten
(RadioEPG)
erweitert
werden,
steht
jedoch
keine
Internetverbindung zur Verfügung, wirkt der Dienst sofort wieder wie „aus der alten Zeit“. Gerade
im mobilen Bereich ist jedoch die Verfügbarkeit einer Internetverbindung nicht nur ein
technisches, sondern auch für den Hörer ein finanzielles Problem, da die Datenvolumen, die
mobil genutzt werden können, teuer sind und in der Regel mit der primären Internetnutzung der
Geräteeigentümer verbraucht werden.
2. Soll ein UKW Radio mit der RadioDNS/VIS/EPG Fähigkeit ausgestattet werden, so muss auf
diesem Gerät eine vollwertige TCP/IP Implementierungen vorhanden sein. D.h. das Gerät muss
über Ethernet und/oder WiFi mit dem Netz zu verbinden sein. Es ist daher nicht zu erwarten,
dass Hersteller die RadioDNS Spezifikationen in einfache/günstige UKW Empfänger verbauen
werden. Aus diesem Grund können auch die Millionen von existierenden UKW Empfängern nicht
einfach mit diesen Möglichkeiten nachgerüstet werden, sondern müssten neu in den Markt
gebracht werden.
Nur mit einem DAB/DAB+- fähigen Endgerät ist alleine mit dem Rundfunksignal ein Basisdienst
empfangbar, der neben dem Audio- auch die Datendienste enthält, die für den Hörer einen Mehrwert
gegenüber UWK darstellen.
Darauf aufbauend kann eine geschickte Verbindung/Verlinkung der Hörfunkdienste mit den nicht linearen
Angeboten über eine Internetverbindung für den Hörer ein deutlicher Mehrwert, über die schon in
DAB/DAB+ verfügbaren Möglichkeiten hinaus, geschaffen werden, wie die folgenden Punkte zeigen
sollen.
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- 97 -
7.1.5.1 Mehr Dienste und eine bessere Integration des Mehrangebotes auf den
Endgeräten
Eine klare DAB/DAB+- Strategie würde den festgefahrenen Hörfunkmarkt öffnen. Die Beispiele in den
vorangegangenen Abschnitten zeigen, dass dem Hörer schon heute z.T. deutlich mehr Angebote zur
Verfügung stehen als mit einer reinen UKW Versorgung möglich ist (z.B. München 31 zu 13
Hörfunkangebote). Im Kapitel 5.1 wurde dargelegt, dass durch DAB/DAB+ in etwa eine Kapazität von 96
Programmen ermöglicht wird. Folgende inhaltliche Möglichkeiten können sich nun daraus ergeben,
insbesondere auch dann, wenn man die Vielfalt der möglichen DAB/DAB+-Programme mit einer
Erweiterung durch Internetdienste kombiniert.
7.1.5.1.1 Spartenangebote und Submarken
Als Beispiel soll hier BBC-Radio 4 Extra genannt werden. BBC-Radio 4 Extra ist ein DAB Service im
Ensemble der BBC auf dem hauptsächlich Archivinhalte im Bereich Comedy, Drama und Kinder
gesendet werden
177
. Die BBC stellt hier auf einem DAB Kanal Inhalte bereit, die keine Extrakosten in der
Produktion verursachen, aber dennoch sehr populär bei den Hörern sind. BBC-Radio 4 Extra ist aber
auch mit dem Hauptprogramm BBC Radio 4 assoziiert. D.h. einzelne Sendungen auf BBC Radio 4
werden durch Sendungen auf BBC Radio 4 Extra inhaltlich erweitert und evtl. fortgeführt.
Ein weiteres Beispiel ist AbsolutRadio in Großbritannien. AbsolutRadio ist ein Privatradiobetreiber, der in
Großbritannien unter dem Angebot „AbsolutRadio“ ein nationales Radioprogram ausstrahlt. AbsolutRadio
ist empfangbar über UKW (105.8MHz) im Raum London, national über AM (1215) oder national über
DAB. Im einem nationalen DAB Ensemble werden zusätzlich die Submarken AbsolutRadio60s,
AbsolutRadio70s (London Ensemble only), AbsolutRadio80s, AbsolutRadio90s, AbsolutRadio00s,
AbsolutRadio classicRock Angebote
178
. AbsolutRadio konnte dadurch die monatliche Hördauer nahezu
verdoppeln. Blieb im Zeitraum von Q4 2009 bis Q4 2013 die Hördauer des Hauptprogramms konstant auf
etwa 11.3Mio Stunden, konnte die Hördauer auf den Spartenangeboten kontinuierlich gesteigert werden
und übertraf im Q4 2013 erstmals die des Hauptprogramms.
177
178
http://www.bbc.co.uk/radio4extra/help
http://www.absoluteradio.co.uk
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- 98 -
Abbildung 7-3: Wöchentliche Hördauer Absolute Radio UK, Quelle: „Business models for DAB+“,
Patrick Hannon,Budapest: 28th January 2014
Wie bereits im Kapitel 2 beschrieben, werden in Deutschland von Sendern die Hörfunkangebote
entweder über UKW und/oder DAB/DAB+ verbreitet und zusätzlich ca. 168 Internetradios sog.
Rundfunksubmarken zusätzlich über das Internet angeboten.
ANTENNE BAYERN praktiziert dies beispielsweise sehr umfangreich mit derzeit 12 Submarken über
ROCK ANTENNE bis hin zu ANTENNE BAYERN BLACK BEATZ. Problem bei der Internetverbreitung
der Submarkenangebote ist die schlechte Auffindbarkeit dieser Angebote. Gängige Internetradios bieten
dem Hörer heute in der Regel mehrere tausend verschiedene Internetradiostationen an. In diesem
Angebot ist es oftmals schwer sich zurechtzufinden. Internetradioapplikationen (z.B. TuneIn) und/oder
Aggregatoren bieten zwar Funktionen wie lokales Suchen und „ähnliche“ Programme an, dies ist aber
immer abhängig vom Gerätehersteller und u.U. fehlerhaft. Darüber hinaus sind Änderungen u.U. sehr
langfristig den Herstellern/Aggregatoren anzukündigen. Vielversprechender für die Hörfunkanbieter ist die
Lösung, die Submarken innerhalb der RadioDNS/EPG Service Information zu signalisieren. Dies hat
Vorteile, denn:
-­‐
Der Anbieter bestimmt die Zuordnung
-­‐
Metadaten wie z.B. Logos, Genre, Links können angegeben werden
-­‐
Änderungen sind sehr kurzfristig möglich.
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- 99 -
Endgeräte, die diese Funktionalitäten implementieren, können die verschiedenen Dienste unter einem
einheitlichen User Interface zusammenfassen und präsentieren.
Abbildung 7-4: UI des IRT DABerry Hybridprototyps mit nahtloser Integration der IP-Dienste
Ist eine der Submarken im Internet besonders erfolgreich, was die Streamingkosten für den Sender
massiv erhöht, könnte der Umzug auf die terrestrische Ausstrahlung vollkommen transparent für den
Hörer erfolgen oder aber auch durch die vielfältigen Möglichkeiten über die Datendienste angekündigt
werden.
7.1.5.1.2 Einbindung und Verlinkung von OnDemand Inhalten
Eine auf DAB/DAB+ aufbauende Strategie könnte auch die Einbindung von OnDemand-Inhalten die
Attraktivität von Digitalradio für den Hörer deutlich steigern. Oftmals wird der Hörer im laufenden
Programm darauf hingewiesen, doch im Internet diesen Beitrag, die aktuellen Nahrichten oder sonstiges
Material abzurufen oder herunterzuladen. Aktuell bieten die Hörfunkprogramme der ARD weit über 500
verschiedene Podcastangebote dem Hörer an. DAB/DAB+ bietet verschiedene Möglichkeiten an, diese
OnDemand-Inhalte im Rundfunksignal entweder direkt zu übertragen oder über eine Verlinkung abrufbar
zu machen.
Direkt übertragen werden können OnDemand Inhalte über den Filecasting Service (Kapitel 4.2.1 f).
Filecasting erlaubt es dem Sender, zusätzlich zu einem linearen Hörfunkprogramm Audiodateien zu
übertragen. Diese Dateien werden in einer Art Karussell in den digitalen DAB/DAB+- Multiplex eingefügt
und vom Sender kategorisiert. Auf der Empfangsseite kann das Endgerät diese Dateien speichern,
welche dann vom Benutzer jederzeit abgerufen werden können. Die einzelnen Dateien können mit
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- 100 -
Metadaten versehen werden, die, wie schon erwähnt, eine Kategorisierung, eine Gruppierung oder sogar
179
eine geografische Zuordnung ermöglichen. Die aktuelle Version der Filecasting Spezifikation
nennt
eine Vielzahl vom möglichen Anwendungsfällen. Darunter sind z.B. die ständige Verfügbarkeit von
aktuellen Nachrichten und Verkehrsdurchsagen oder z.B. die Ankündigungen von wichtigen
Programmevents. Für kommerzielle Hörfunkanbieter kann die Möglichkeit, OnDemand Inhalte terrestrisch
über DAB/DAB+ mitzuverbreiten als neue Werbemöglichkeit, insbesondere in der Verbindung mit den
geografischen Lokalisierungen, genutzt werden.
Die OnDemand Inhalte können aber auch in einem Filecasting- oder EPG-Service verlinkt werden. D.h.
der entsprechende Inhalt wird nicht direkt im digitalen Rundfunksignal übertragen, sondern lediglich an
geeigneter Stelle verlinkt. Die Filecasting-Spezifikation bietet diese Möglichkeit genauso wie die EPGSpezifikation. Insbesondere die Verlinkung im EPG basierend auf einem zeitlichen Kontext verspricht für
den Hörer einen großen Mehrwert. Auf die Möglichkeit, eine Sendung zum späteren Nachhören aus dem
Internet herunter zu laden, wird täglich im Radioprogramm hingewiesen. Dabei kann im DAB-EPG der
Link an die entsprechende Programminformation angehängt werden; der interessierte Hörer muss sich
nicht die URL merken, sondern kann die verlinkten Inhalte direkt am hybriden Endgerät abrufen.
7.1.5.2 Neue Diensteformen und Angebote
7.1.5.2.1 Event/Pop-Up Services
In Australien ermöglicht die Regulierung eine sehr flexible Nutzung der DAB/DAB+-Lizenzen. Eines
dieser neuartigen Nutzungsszenarien sind sog. Pop-Up-Stations. Pop-Up-Stations sind Hörfunkangebote,
die kurz- oder mittelfristig zu einem bestimmten Thema/Anlass angeboten werden. In Australien sind
solche Hörfunkangebote ausgesprochen erfolgreich. So wurde anlässlich einer PINK-Tour ein für die
180
Dauer von 4 Monaten speziell auf die Tour ausgerichteter DAB+ Service ausgestrahlt.
Die Kosten für
die Ausstrahlung übernahm vollständig der Toursponsor. Der Ansatz war derart erfolgreich, dass aus
diesem
ursprünglich
temporär
angelegten
Format
ein
permanent
laufendes
Hörfunkangebot
„TheMainStage“ wurde, dass je nach den aktuellen Tourprogrammen verschiedene Künstler featured.
Auch in Australien betreibt die Apothekenkette „The Chemist Warehouse“ den speziellen Remixkanal
„Chemist Warehouse Remix“
empfangen ist
181
, der in den Regionen Sydney, Melbourne, Adelaide und Brisbane zu
182
. Dabei wird der DAB+-Hörfunkkanal auch für die In-Store Musikversorgung genutzt.
Im Sommer 2012 ging die BBC in Großbritannien mit einem reinen Olympiakanal „BBCRadio5 olympia
extra“ auf Sendung. Dieser temporäre Schwesterkanal von BBC 5 übertrug vom 23. Juli bis zum 15.
August 2012 ein Live-Sonderprogramm anlässlich der Sommerolympiade 2012 in London.
179
180
181
182
183
183
ETSI TS 103 177 V1.1.1 (2013-08)
http://www.worlddab.org/public_document/file/375/Digital_Radio_Revenue_opportunities_May_2013.pdf?1377875967
http://www.arn.com.au/brands/dab-plus
http://www.chemistwarehousemix90s.com.au
http://www.bbc.co.uk/bbctrust/assets/files/pdf/regulatory_framework/service_licences/radio/2012/5live_olympics_extra_mar12.pdf
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- 101 -
Diese Beispiele zeigen, dass durch die technische Flexibilität und zusätzlichen Kapazitäten von
DAB/DAB+ gegenüber UKW neuartige Dienste ermöglicht werden, für die sonst kein Platz im überfüllten
UKW Spektrum gefunden werden könnte.
7.1.5.2.2 Hybride Slideshow
Bereits im Kapitel 4.2.1.b und c wurden die DAB-Zusatzdienste Slideshow und kategorisierte Slideshow
technisch beschrieben. Kurz gesagt bietet die DAB-Slideshow die Möglichkeit, zusätzlich zum
Audioprogramm Bilder im Rundfunksignal zu übertragen und zeitgleich zum Audiosignal zur Anzeige zu
bringen. 2013 wurde die Spezifikation um eine Kategorisierung erweitert. Die Kategorisierung ermöglicht
zum einen eine lokale Interaktivität auf dem DAB-Endgerät derart, dass die empfangenen Bilder
zwischengespeichert und über die vom Sender vorgegebenen Kategorien wieder vom Hörer abgerufen
werden können.
Neben dieser Funktionalität bietet die kategorisierte Slideshow zusätzlich die Möglichkeiten an:
-­‐
an jedes einzelne Bild eine URL mit einem Link auf Angebote im Internet anzuhängen.
-­‐
für jede Slide eine alternative URL zu übertragen, unter der ein speziell angepasstes Bild
abgerufen werden kann.
184
Beim Abruf dieser Angebote kann der Empfänger (wenn verfügbar) seinen derzeitigen Standort
übertragen oder aber die Größe des Anzeigedisplays signalisieren, um so das Bild in seiner optimalen
Qualität anzeigen zu können.
Diese Verlinkung bietet eine Vielzahl von neuen Dienstemöglichkeiten für private und öffentlich-rechtliche
Hörfunkanbieter:
Werbung über Slideshow: Hörfunkanbieter können zusätzlich zum Werbespot ein Slideshowbild
übertragen. Über Mechanismen wie MOT TriggerTime, können die Bilder zeitgenau zum Werbespot
angezeigt werden.
Verlinkung über Slideshow: Wie weiter oben beschrieben, können die Bilder mit Links auf
Internetinhalte versehen werden. Damit kann direkt ein Feedback der Hörer zum aktuell laufenden
Programm aggregiert bzw. angestoßen werden. Vorstellbar sind z.B. Umfragen oder Quizspiele. Möglich
sind aber auch Verlinkungen zu weiterführenden Material oder zu OnDemand-Angeboten wie z.B.
Podcasts oder Musikdownloads. Besonders für private Rundfunkanbieter eröffnet sich hier ein riesiges
Potential an neuartigen Vermarktungsmöglichkeiten.
Lokalisierung über Slideshow: Da besonders die mobilen Endgeräte (insbesondere im Auto) meistens
auch einen GPS Empfänger beinhalten, könnte beim Abruf von Slideshowbildern auch die gegenwärtige
Position in den HTTP Headern übertragen werden. Damit bietet sich für die Hörfunkanbieter die
Möglichkeit, diese Angebote für den Hörer zu lokalisieren und damit deren Attraktivität zu steigern.
Denkbar wären lokalisierte Angebote für Verkehrsinformationen, Werbung, Nachrichten.
184
ETSI TS 101 499 V2.3.1 (2013-05)
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7.1.5.2.3 Vollständige Verschmelzung von Radio und Internet
In den letzten 5 Jahren etablierte sich HbbTV im Markt. HbbTV ist eine Technik, mit der sich zusätzlich zu
den TV Programmen über DAB-S/C/T interaktive Inhalte über das Internet abrufen lassen. Dabei wird
nicht einfach der TV-Inhalt durch eine herkömmliche Web-Seite ersetzt, sondern durch eine speziell auf
die Darstellung auf dem TV Gerät optimierte HMTL-Seite verschmelzen das TV-Bild und die
Internetinhalte zu einen einheitlichen Angebot. Internet (Broadband) und Rundfunk (Broadcast) bilden
einen sich gegenseitig ergänzenden Dienst für den Zuschauer.
Es ist zu erwarten, dass auch in einer digitalen Hörfunkwelt, eine derartige Verschmelzung stattfinden
wird. Wird aktiv und konsequent auf eine Migration von UKW hin zu DAB/DAB+ hingewirkt, können
gerade im mobilen Bereich (Auto, Smartphone) die Vorteile eines verlässlichen und kostengünstigen
digitalen Rundfunks mit einem auf der Verbreitung und Leistungsfähigkeit des Internets basierenden
Individualangebotes harmonieren.
7.1.6
Fazit
Für eine vollständige Migration weg von UKW hin zu DAB/DAB+ sind von allen Beteiligten im Markt noch
z.T. deutliche Anstrengungen zu leisten.
Insbesondere diejenigen Rundfunkanbieter, die bis heute noch nicht auf der digitalen DAB/DAB+Plattform zu empfangen sind, müssen Anstrengungen unternehmen, um in Zukunft nicht als letzter auf
der analogen Insel UKW übrig zu bleiben.
Für kleine lokale Anbieter muss eine Lösung geschaffen werden, wie die skizzierten DAB/DAB+Kleinlösungen verwirklicht werden können.
Für den Endgerätemarkt hingegen verspricht eine Umstellung auf DAB/DAB+ die Chance auf große
Umsätze und einen auf mehrere Jahre hinweg stetig wachsenden Markt, sowohl im Bereich der
stationären Heimgeräte als auch im Markt der Nachrüstlösungen für Kraftfahrzeuge.
Für Kunden von Neuwagen wird in wahrscheinlich sehr kurzer Zeit die DAB/DAB+-Option serienmäßig
ohne weiteren Aufpreis enthalten sein. Märkte wie Großbritannien und Norwegen zeigen, dass die
Automobilindustrie diese Optionen entwickelt hat und in der Serienausstattung anbieten kann.
Insgesamt bietet die digitale Technik, insbesondere in der Kombination von Rundfunk- und
Internetinhalten ein enormes Potential für neuartige Vermarktungs- und Dienstekonzepte. Durch ein
geschicktes hybrides Konzept besteht die Möglichkeit, die Vorteile einer Rundfunkversorgung für ein
Massenpublikum mit den individuellen Nutzungsmöglichkeiten, wie sie das Internet bietet, zu verbinden.
7.2
Allgemeine Kostenbetrachtung
In Kapitel 5 wurden die Alternativen für die zukünftige Hörfunkverbreitung in Deutschland diskutiert und
bewertet. Es hat sich dabei DAB/DAB+ als besonders geeignet herausgestellt. Aufgrund dessen soll im
Folgenden speziell für DAB/DAB+ der Kostenaspekt näher beleuchtet werden.
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- 103 -
7.2.1
Kostenfaktoren der DAB/DAB+-Verbreitung
Generell muss bei der Rundfunkverbreitung zwischen zwei Betreibermodellen unterschieden werden, die
maßgeblich die Art und Höhe der Kosten beeinflussen. Eine Kostenbetrachtung für den Eigenbetrieb
(Sender wird durch den Rundfunkveranstalter selbst betrieben, z.B. durch die Landesrundfunkanstalt)
muss gegenüber der eines Fremdbetriebs (der Betrieb des Senders erfolgt über einen externen
Sendernetzbetreiber, z.B. über die Media Broadcast GmbH) deutlich differenzierter erfolgen.
Die Kosten für eine Rundfunkverbreitung im Eigenbetrieb gliedern sich ganz allgemein in zwei
Kategorien:
-­‐
Investitionskosten (CAPEX)
-­‐
Betriebskosten (OPEX)
Für eine Kostenabschätzung sind beide Posten in Betracht zu ziehen, sowohl die Investitionskosten in
Form einer jährlichen Abschreibung, als auch die übers Jahr anfallenden Betriebskosten.
Die Kategorie der Investitionen ist im Wesentlichen bestimmt durch die Infrastrukturkosten des
Standortes. Hierzu zählt beispielsweise die Anschaffung von Sender, Antennen, Antennenträger und
Weichenanlagen. Ist das Sendergebäude nicht gemietet, so ist auch das Gebäude Teil der Investitionen.
Anderenfalls fällt die Gebäudemiete eines Senders im Eigenbetrieb unter die Betriebskosten. Hinzu
kommen als weitere Investition die Kosten für die Zuführungsnetze. Nicht zu vernachlässigen sind auch
die Kosten, die durch Personal im Rahmen notwendiger Planungen, Montagen und Messungen vor und
bei Inbetriebnahme des Senders verursacht werden.
Neben den Investitionskosten stehen die Betriebskosten, welche ganz wesentlich durch die Stromkosten
der Sender bestimmt werden. Auch die Kosten, die für den Betrieb der Zuführungsnetze und die
Zurverfügungstellung
entsprechender
Übertragungskapazitäten
anfallen,
müssen
als
Teil
der
Betriebskosten angesehen werden. Darüber hinaus entstehen zusätzliche Kosten beispielsweise für
regelmäßige Wartungen, Reparaturen und Ersatzteile.
Demgegenüber fällt beim Sender im Fremdbetrieb eine Gesamtmiete an, in der bereits alle Einzelposten
erfasst sind.
Auch Mischformen aus Eigen- und Fremdbetrieb innerhalb eines Sendernetzes sind in der Realität
durchaus häufig anzutreffen. Diese können mit ganz unterschiedlichen Konstellationen bezüglich der
Aufteilung auf die zwei Betreibermodelle realisiert sein.
Frequenz- und Lizenzgebühren, die sowohl bei Eigen- als auch bei Fremdbetrieb anfallen, bleiben bei der
folgenden Kostenabschätzung unberücksichtigt.
7.2.2
Abschätzung der Verbreitungskosten für DAB/DAB+
Um zu einer groben Abschätzung der Kosten für DAB/DAB+ zu kommen, ist es unabdingbar, einige
Annahmen bezüglich der Methodik sowie der notwendigen Voraussetzungen zu treffen. Für eine
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- 104 -
Kostenabschätzung ist es nicht ausreichend lediglich die Kosten von Einzelsendern zu betrachten,
stattdessen muss eine Berücksichtigung der erforderlichen Netztopologie erfolgen.
Netztopologie
Im Gegensatz zu UKW handelt es sich bei DAB/DAB+ um ein Gleichwellennetz (SFN), das sich dadurch
auszeichnet, dass mehrere Sender innerhalb eines zusammenhängenden Gebiets auf derselben
Frequenz das gleiche Programm ausstrahlen. Ein Empfänger kann somit im Idealfall von mehreren
Sendern gleiche Signale empfangen und verwerten. Hieraus ergibt sich eine Verbesserung der
Versorgung, die auch als Netzgewinn bezeichnet wird. Andererseits ist jedoch auch zu bedenken, dass
das harte Ausstiegsverhalten eines digitalen Systems im Gegensatz zu dem weichen Ausstiegsverhalten
von UKW eine etwas größere Überlappung der Versorgungsgebiete erforderlich macht. Auch sind die
Ausbreitungsbedingungen bei DAB/DAB+ im VHF-Bereich gegenüber dem UKW-Bereich aufgrund der
höheren Frequenz etwas schlechter. Aber nicht nur diese Gründe sind ausschlaggebend für die
Netztopologie, sondern vor allem auch die topographischen und morphographischen Gegebenheiten in
dem zu planenden Gebiet. Darüber hinaus spielt auch das angestrebte Versorgungsziel eine
maßgebliche Rolle, sowie die bei der Versorgung zu berücksichtigende Regionalisierung. Ebenso
beeinflussen der gewählte Fehlerschutz und die damit einhergehende Übertragungskapazität die Anzahl
der erforderlichen Sender.
Einerseits sorgt die Tatsache, dass in einem DAB/DAB+-Multiplex bis zu 12 Programme übertragen
werden können, für eine Reduzierung der notwendigen Sender gegenüber UKW, andererseits kann
jedoch davon ausgegangen werden, dass oben genannte Gründe wie Ausstiegsverhalten und
Ausbreitungsbedingungen bei DAB/DAB+ eine höhere Zahl an Senderstandorten erforderlich machen.
Daher ist eine grobe Planung des Netzes als Grundlage für eine Kostenabschätzung unabdingbar.
Annahmen
Für die Kostenabschätzung wird von folgenden Annahmen ausgegangen:
-­‐
die Abschätzung erfolgt auf Basis der Hörfunkverbreitung der ARD
-­‐
es wird ausschließlich der DAB/DAB+-Endausbau betrachtet, etwaige Migrationsszenarien
UKW/DAB+ werden nicht berücksichtigt
-­‐
Folgendes Versorgungsziel wird für den DAB/DAB+-Endausbau angestrebt:
• Anteil der Fläche für mobilen Empfang: mind. 99%
• Anteil der Bevölkerung für Indoor-Empfang: mind. 90%
• eine zur heutigen UKW-Versorgung vergleichbare Versorgung muss in jedem Fall gewährleistet
sein
•
die ARD belegt einen Multiplex mit der Fehlerschutzklasse 3
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- 105 -
Methodik
Als Grundlage zur Kostenabschätzung muss die ungefähre Netztopologie des DAB/DAB+-Sendernetzes
bekannt sein. Zu diesem Zweck wurde für die ARD eine grobe Planung unter den im vorigen Abschnitt
aufgeführten Annahmen durchgeführt. Hierbei wurde die Planung aus Aufwandsgründen auf vier
repräsentative Rundfunkanstalten und deren Versorgungsgebiete beschränkt. Die Berechnung der
Versorgung erfolgte gemäß den Parametern aus GE06
185
. Die geplanten Sender wurden dabei zwei
repräsentativen Senderkategorien zugeordnet:
-­‐
Grundnetzsender (GS): typisch 5-10kW ERP, ca. 150-200m Antennenhöhe
-­‐
Füllsender (FS): typisch 1kW ERP, ca. 30-60m Antennenhöhe
Die
sich
aus
der
Grobplanung
ergebenden
Senderzahlen
wurden
anschließend
auf
ein
deutschlandweites Netz hochgerechnet. Als Referenzkriterium für die Hochrechnung wurden die
aktuellen UKW-Kosten und deren Aufteilung auf die einzelnen Rundfunkanstalten herangezogen. Die
Referenzverteilung basiert auf vertraulichen Angaben des RfK-Büros
186
der ARD.
Aus den ermittelten Senderzahlen der repräsentativen Rundfunkanstalten konnten durch den Vergleich
mit der Kostenaufteilung des UKW-Netzes ein überschlägiges Sendermengengerüst für alle
Rundfunkanstalten sowie für die gesamte ARD hergeleitet werden. Diese Abschätzung erscheint legitim,
da die UKW-Kostenaufteilung auch Unterschiede bezüglich der Netztopologie abbildet, die bedingt durch
unterschiedliche topographische Gegebenheiten, zu realisierende Regionalstrukturen etc. in den
Versorgungsgebieten
der
einzelnen
Rundfunkanstalten
auftreten.
Die
Berücksichtigung
dieser
Unterschiede ist für eine Hochrechnung auf andere Rundfunkanstalten und somit auf ein
deutschlandweites Netz unerlässlich.
Für die Kostenabschätzung des DAB/DAB+-Netzes wurden die unterschiedlichen Betreibermodelle
berücksichtigt, also die Kosten mit dem Anteil an Eigenbetrieb und Fremdbetrieb entsprechend bewertet.
Für die Fremdkosten wurden die derzeit durchschnittlich gültigen Preise
187
angenommen, so wie sie für
oben beschriebene typische Grundnetz- bzw. Füllsender veranschlagt werden. Für den Eigenbetrieb
wurden für beide Senderkategorien jeweils mittlere Werte der geschätzten Investitions- bzw.
Betriebskosten
188
angesetzt.
Ergebnis
In Abb. 7-5 ist exemplarisch eine Versorgungsrechnung für das Sendegebiet des BR dargestellt. Die
Berechnung erfolgte für den Block 11D. Die Grafik zeigt die Versorgungswahrscheinlichkeit für den
portablen Indoor-Empfang in Bezug auf Fläche und Bevölkerung. Aus der Prognose wird deutlich, dass
mittels einer entsprechend angepassten Netztopologie das Versorgungsziel (hier: mind. 90% der
Bevölkerung) erreichbar ist.
185
186
187
188
GE06 Final Acts, ITU-R, Genf, 2006
Büro für Rundfunkkommunikation (ARD)
die Preise wurden dem IRT auf vertraulicher Basis zur Verfügung gestellt und können daher nicht genannt werden
die Preise wurden dem IRT auf vertraulicher Basis zur Verfügung gestellt und können daher nicht genannt werden
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Abb. 7-5: Versorgungsprognose DAB+ im Sendegebiet des BR (Quelle: Bayerischer Rundfunk)
Diese Form von grober Netzplanung erfolgte in vergleichbarer Weise für die Versorgungsgebiete dreier
weiterer repräsentativer Rundfunkanstalten. Das ermittelte Sendermengengerüst aus den vier
exemplarischen Netzkonfigurationen diente als Basis für die weitere Betrachtung.
Von dem Ergebnis der vier repräsentativen Rundfunkanstalten ausgehend wurde die Senderanzahl der
restlichen
Rundfunkanstalten
sowie
des
deutschlandweiten
Gesamtnetzes
entsprechend
der
Verteilstruktur der aktuellen UKW-Kosten gemäß RfK-Büro ermittelt. Diese Hochrechnung führt zu rund
210 Grundnetzsendern und 250 Füllsendern für das ARD-Gesamtnetz.
DAB+
Anzahl Grundnetzsender
Anzahl Füllsender
210
250
ARD-Gesamtnetz
Tabelle 7-1: Ergebnis der Hochrechnung für das Sendermengengerüst der ARD
Ausgehend von den ermittelten Sendermengen und den auf vertraulicher Basis zur Verfügung gestellten
Kosten in der betreffenden Senderkategorie wurde unter Berücksichtigung des voraussichtlichen
Betreibermodells (Anteil Eigenbetrieb/Fremdbetrieb) die Kosten für den DAB/DAB+-Endausbau
abgeschätzt.
Die
auf
diese
Weise
ermittelten
Kosten
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lagen
bei
allen
vier
repräsentativen
Rundfunkanstalten
nahe
bei
70%
der
heutigen
Hörfunkverbreitungskosten
der
ARD.
Die
Hörfunkverbreitungskosten beinhalten neben UKW auch die Verbreitung von DAB/DAB+ und Mittelwelle.
Der Wert ist für das perspektivische Szenario gültig, dass die gesamte terrestrische Hörfunkversorgung
über DAB/DAB+ erfolgt und daher sowohl die UKW- als auch die Mittelwellensender abgeschaltet werden
können. Bezogen auf die reinen UKW-Verbreitungskosten ergibt sich eine Reduzierung auf rund 90%.
Aufgrund der angewandten Methodik, die auch rundfunkanstaltsspezifische Gegebenheiten in der
Hochrechnung berücksichtigt, kann davon ausgegangen werden, dass die Werte auf die anderen
Rundfunkanstalten und somit auch auf die Gesamtkosten der ARD übertragbar sind. Dies hat auch eine
diesbezügliche Abfrage bei den anderen Rundfunkanstalten ergeben.
Das Ergebnis wird darüber hinaus durch eine Studie zur Zukunft des Rundfunks
189
im Auftrag des
Bayerischen Rundfunks und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien bestätigt. Es wurde darin
ebenfalls ein DAB+-Netz im Endausbau betrachtet, welches eine Mobilversorgung für 99% der Fläche
Bayerns gewährleistet. Die in der Studie berechneten Kosten für einen Multiplex sind dabei vergleichbar
mit dem in der vorliegenden Kostenabschätzung ermittelten Anteil des Bayerischen Rundfunks.
Bei der Interpretation der obigen Ergebnisse muss auch bedacht werden, dass mit der hier zugrunde
gelegten DAB/DAB+-Ausbauplanung bis zu 12 Programme parallel verbreitet werden können.
Demgegenüber stehen die zum Vergleich herangezogenen UKW-Verbreitungskosten, welche die Kosten
für vier bis fünf UKW-Hörfunkprogramme beinhalten. Dies entspricht der Anzahl an Programmen, die
derzeit in der Regel von den Landesrundfunkanstalten innerhalb ihres Versorgungsgebietes über UKW
ausgestrahlt werden. Die Reduzierung auf 90% der UKW-Kosten gilt also für den Fall einer exakten
Abbildung des derzeit von den Landesrundfunkanstalten ausgestrahlten UKW-Programmensembles nach
DAB/DAB+. Darüber hinaus ist jedoch die Übertragung von mehreren zusätzlichen Hörfunkprogrammen
innerhalb des DAB/DAB+-Multiplexes möglich. Die Kosten der Übertragung pro Hörfunkprogramm sind
somit maßgeblich abhängig von der Anzahl der Programme im Multiplex. Unter der Annahme einer
gleichmäßigen Kostenaufteilung auf die Programmanbieter ergibt sich bei voller DAB/DAB+Multiplexbelegung eine Kostenreduzierung pro Programm auf unter 40% der entsprechenden UKWKosten. Beispielhaft sei hier der Fall näher betrachtet, dass tatsächlich eine volle Multiplexbelegung mit
zwölf Programmen erfolgt.
Für jedes der vier bzw. fünf UKW-Programme fällt bei gleichmäßiger Kostenaufteilung ein
entsprechender Gesamtkostenanteil an:
•
bei vier UKW-Programmen entfallen 25% der UKW-Gesamtkosten auf ein Programm
•
bei fünf UKW-Programmen entfallen 20% der UKW-Gesamtkosten auf ein Programm
Teilen sich die DAB/DAB+-Gesamtkosten auf zwölf Programme auf, so entfällt auf jedes Programm
lediglich 1/12 der DAB/DAB+-Gesamtkosten, was wiederum einem Anteil von 7,5% der UKW-
189
http://www.br.de/unternehmen/inhalt/technik/digitalradio-dab-studie-100.html
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Gesamtkosten entspricht. Vergleicht man nun die Kosten pro Programm, so ergeben sich die folgenden
Kostenersparnisse:
•
bezogen auf vier UKW-Programme ist unter der Annahme einer vollen DAB/DAB+Multiplexbelegung eine Kostenreduzierung pro Programm auf 30% möglich
•
bezogen auf fünf UKW-Programme ist unter der Annahme einer vollen DAB/DAB+Multiplexbelegung eine Kostenreduzierung pro Programm auf 37,5% möglich
Für jede Multiplexbelegung, die über eine Abbildung der aktuellen UKW-Programme hinausgeht, ergibt
sich somit eine Kostenersparnis pro Programm. Nicht zu vernachlässigen bei der Beurteilung und
Einordnung der Ergebnisse ist auch, dass die Versorgung der später eingeführten vierten und fünften
UKW-Senderketten der ARD, bedingt durch die schlechtere Ausgangslage im bereits dicht belegten
Frequenzband, hinter der Versorgung der ersten drei UKW-Senderketten zurückbleibt. Bei einer
Verbreitung über DAB/DAB+ kann für diese Programme daher von einer deutlichen Verbesserung der
Versorgung ausgegangen werden. Dieser prinzipielle Vorteil wird sich auch für all jene Programme
ergeben, die aufgrund ihrer späten Einplanung mit einer weniger günstigen Frequenzausstattung versorgt
sind (z.B. verschiedene Programme kommerzieller Hörfunkanbieter).
7.2.3
Weitere mögliche Einsparpotenziale für DAB+
Die Abschätzung der Verbreitungskosten basiert auf Annahmen, die den heutigen Stand der Technik
widerspiegeln. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Fortentwicklung in der Sendertechnik zu
weiteren Einsparmöglichkeiten führen wird. Dies gilt vor allem für den Stromverbrauch, da durch moderne
Verstärkertechnologien eine
deutliche Reduzierung des Stromverbrauchs möglich ist. So ist
beispielsweise durch den Einsatz der neuen Doherty-Technologie eine Erhöhung der Effizienz um 10%
bis 13%
191
190
gegenüber heutigen Verstärkern zu erwarten. Hierdurch ergibt sich eine beträchtliche
Stromersparnis, die sich im Bereich von 25-30% bewegt. Wenn man bedenkt, dass die Stromkosten
einen ganz wesentlichen Kostenfaktor darstellen, kann sich durch den Einsatz neuer Sendertechnik
durchaus eine Reduzierung der Gesamtkosten für den Eigenbetrieb von 5-10% ergeben. Dies ist
insbesondere unter dem Blickwinkel der wahrscheinlich ansteigenden Stromkosten zu betrachten.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass bei einem flächendeckendem DAB/DAB+-Ausbau aufgrund
der hohen angeforderten Stückzahlen die Investitionskosten für DAB/DAB+-Sendeanlagen sinken
werden. Auch wird sich auf längere Sicht nominell eine reduzierte Kostenrechnung durch
Berücksichtigung bereits abgeschriebener Anlagenteile ergeben. Für die Sender im Eigenbetrieb kann
daher mit einer Reduzierung der CAPEX-Kosten gerechnet werden, die sich als zusätzliches
Einsparpotenzial an den Gesamtkosten bemerkbar machen.
190
191
https://www.itu.int/ITU-D/asp/CMS/Events/2013/DR-Technologies/S5_Jens_Stockman.pdf
http://bakke-nett.no/onewebmedia/Rohde%20opplysninger.pdf
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- 109 -
Mögliche Einsparungen durch neue Sendertechnologien gelten prinzipiell auch für den Fremdbetrieb, die
Stromkosten sind in diesem Fall jedoch pauschal in den Mietkosten enthalten. Für den flächendeckenden
Netzausbau wird eine Anmietung in größerem Umfang erfolgen, wodurch sich eine verbesserte
Verhandlungsbasis ergibt. Dies wiederum erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass in laufenden und neu
hinzukommenden Verträgen eine Mietpreissenkung durchsetzbar ist.
Wie die oben diskutierten Aspekte zeigen, kann längerfristig von einem zusätzlichen Einsparpotenzial für
DAB/DAB+ ausgegangen werden. Die hieraus resultierenden Einsparmöglichkeiten sind aus heutiger
Sicht noch nicht sicher prognostizierbar, eine zusätzliche Kostenreduktion von 10-20% ist jedoch
durchaus vorstellbar Unter Berücksichtigung aller längerfristigen Einsparpotenziale kann somit von einer
Reduzierung auf 70-80% der UKW-Verbreitungskosten ausgegangen werden. Eine diesbezügliche
Einschätzung des BR-Intendanten Ulrich Wilhelm
192
, „die Verbreitung über DAB+ koste die Sender ein
Drittel weniger als UKW“, bewegt sich dabei in einer vergleichbaren Größenordnung.
7.2.4
Nachteile einer Parallelverbreitung von UKW und DAB/DAB+
Theoretisch wäre eine Parallelverbreitung von DAB/DAB+ und UKW möglich, da sich die DAB/DAB+Planung auf Band III beschränkt und damit das aktuell mit UKW belegte Band II nicht tangiert. Somit
besteht aus rein technischer Sicht kein Hinderungsgrund für eine Doppelversorgung von UKW und
DAB/DAB+.
Auch heute findet in Bezug auf die Hörfunkverbreitung ein Mischbetrieb statt, der sich aus UKW,
DAB/DAB+ und Mittelwelle zusammensetzt. Es werden im Wesentlichen die Programme, die über UKW
empfangbar sind, parallel nochmals über DAB/DAB+ verbreitet. Zusätzlich werden weitere Programme
ausschließlich über den neuen Verbreitungsweg ausgestrahlt, um damit die Angebotsvielfalt von
DAB/DAB+ zu erhöhen.
Unter dem Gesichtspunkt der spektralen Effizienz und der anfallenden Verbreitungskosten ist
offensichtlich, dass die doppelte Übertragung der gleichen Programme über zwei unterschiedliche
Systeme eine Verschwendung von Ressourcen darstellt, die schwer zu rechtfertigen ist. Der Nutzen einer
zu DAB/DAB+ parallelen UKW-Verbreitung, unter dem Aspekt, dass die Kapazität von DAB/DAB+ im
Endausbau den Bedarf an Hörfunkprogrammen auf absehbare Zeit problemlos decken wird, ist nicht
erkennbar.
192
http://www.sueddeutsche.de/medien/2.220/streit-um-ukw-frequenz-wir-schieben-die-klassik-nicht-ins-nirwana-1.1956377
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- 110 -
8
Nutzungsoptionen für freiwerdendes UKW-Spektrum
8.1
Identifizierung von Nutzungsoptionen
8.1.1
Aufgabe
Für die terrestrische Hörfunk-Verbreitung in Deutschland werden heute die UKW-Technik, DAB/DAB+
und mobiles Internet verwendet. Nach der Zahl der Nutzer dominiert dabei noch die UKW-Technik. Wenn
in Zukunft die UKW-Verbreitung nicht mehr erforderlich ist, stellt sich die Frage, in welcher Weise das
bisher für UKW genutzte VHF-Band II (87,5 – 108 MHz) genutzt werden soll.
8.1.2
Alternativen
Im Folgenden wird vorausgesetzt, dass das VHF-Band II nicht mehr für die UKW-Verbreitung benötigt
wird, da die bisher in diesem Frequenzbereich ausgestrahlten Hörfunkprogramme mit einer digitalen
Technik in VHF-Band III verbreitet werden.
Eine Möglichkeit wäre, Band II für die Verbreitung zusätzlicher Hörfunkprogramme zu nutzen. Prinzipiell
käme dafür ein digitales Übertragungsverfahren in Frage.
Eine Nutzung des VHF-Bands II für den taktischen Kommunikationsfunk der Bundeswehr wäre eine
weitere Alternative.
Eine andere Möglichkeit ist die Nutzung von Band II für die Verbreitung von Nichthörfunk-Inhalten mit
einer
Rundfunktechnologie,
etwa
für
Softwaredownloads
(z.
B.
Smartphone-Betriebssysteme,
Motormanagement-Software).
Die Ausdehnung des Betriebsfunks, der im 4-Meter-Band (68 – 87,5 MHz) unterhalb von Band II
angesiedelt ist, in Band II hinein, ist eine weitere Alternative für die Nutzung von Band II.
193
Auch die Verwendung von Band II für den BOS-Funk
käme in Frage.
Band II könnte auch für die Fernsteuerung von Stromverbrauchern durch Energieversorgungsunternehmen genutzt werden. Die Steuerung erfolgt heute über das Stromnetz oder über
Langwellenfunkkanäle (Funkrundsteuertechnik).
PMSE (Programme making and special events) umfasst verschiedene Funkdienste für Ereignisse von
kultureller Bedeutung wie Theater, Sport und Rundfunkproduktionen. Drahtlose Mikrofone sind ein
wichtiges Beispiel. Bislang konnten die Spielräume („White Spaces“), die der Rundfunk bei der Nutzung
des UHF-Bandes ließ, für PMSE als sekundärem Nutzer verwendet werden. Die Übertragung von
bisherigem Rundfunkspektrum an den Mobilfunk beschränkt jedoch die PMSE-Nutzung des UHF-Bandes
zunehmend. Deshalb ist zu erwägen, ob das VHF-Band II für PMSE-Nutzung in Frage kommt.
193
BOS = Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
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- 111 -
8.1.3
Vergleichskriterien
Im Folgenden werden die genannten Möglichkeiten einer zukünftigen Nutzung von VHF-Band II nach
folgenden Kriterien verglichen:
-
Technische Eignung von Band II für die Nutzung: dies ist die Grundvoraussetzung. Eine weitere
Betrachtung einer Nutzungsmöglichkeit nach anderen Kriterien entfällt, wenn sie nicht gegeben ist.
-
Vereinbarkeit mit dem Ziel der Markterweiterung: wenn eine Nutzungsmöglichkeit von Band II mit
dem Ziel der Erweiterung des Radiomarktes nicht vereinbar ist, erübrigt sich ebenfalls ihre
Betrachtung nach anderen Kriterien.
-
Bedarf: wie dringlich ist der Bedarf der Nutzung?
-
Migrationsrisiken
-
Kosten
-
Vereinbarkeit mit internationalen Frequenzplänen
-
Eignung zur nationalen Harmonisierung der Spektrumsnutzung: darunter ist eine einheitliche
Nutzung benachbarter Bereiche des Frequenzspektrums zu verstehen.
8.1.3.1 Technische Eignung
Band II ist für alle vorgestellten Alternativen geeignet, mit Ausnahme von PMSE. Der Verlust des 800MHz-Bandes durch die erste Dividende und womöglich auch des 700-MHz-Bereichs durch eine zweite
Digitale Dividende ist für PMSE als Sekundärnutzer (nach dem Rundfunk) keinesfalls durch eine Nutzung
des sehr viel niedrigeren VHF-Bands II (87,5 – 108 MHz) auszugleichen. Ein wichtiges Hindernis ist der
Man-made noise (Störungen durch elektrische Anlagen), der im VHF- Frequenzbereich wesentlich
stärker ausgeprägt ist als im UHF-Band
194
. Auch das Erfordernis, wesentlich längere Antennen zu
verwenden als bei der Nutzung des UHF-Bereichs, spricht gegen diese Nutzung.
Die Möglichkeit der Nutzung von Band II durch PMSE wird deshalb im Folgenden nicht weiter diskutiert.
8.1.3.2 Vereinbarkeit mit dem Ziel der Markterweiterung
Alle genannten Alternativen sind mit dem Ziel der Markterweiterung vereinbar.
Die Möglichkeiten der Nutzung des VHF-Bands II sind also:
194
-
ein digitales Verfahren zur Übertragung von Hörfunkprogrammen
-
Verbreitung von Nichthörfunk-Inhalten mit einer Rundfunktechnologie
-
Ausdehnung des Betriebsfunks
-
Fernsteuerung von Stromverbrauchern
-
taktischer Kommunikationsfunk der Bundeswehr
Raul Schramm, Ermittlung der rauschähnlichen Komponente des „Man-Made Noise“ bei 227 MHz aus mobilen T-DABMessungen, Technischer Bericht des IRT Nr. B 199/2007
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- 112 -
8.1.3.3 Bedarf
Wenn die Übertragungskapazität von Band III nicht ausreichen sollte, könnte Band II mit einem digitalen
Übertragungsverfahren genutzt werden, um diesen zusätzlichen Bedarf zu decken.
Aktuell nutzt die Bundeswehr den VHF-Bereich außerhalb von Band II stark für ihre taktische
Kommunikation. Wegen seiner großen Reichweite und Robustheit würde sich Band II für den Zweck gut
eignen, so dass ein Bedarf wahrscheinlich ist. Das gilt auch für die Armeen der NATO-Partner
Deutschlands.
Für die Verbreitung von Nichtrundfunk-Inhalten mit einer Rundfunktechnologie in Band II ist nicht von
einem hohen Bedarf auszugehen, da solche Inhalte (Softwaredownloads, Motormanagement-Software)
auch zu Zeiten geringer Beanspruchung der Mobilfunknetze auf diesem Weg verteilt werden könnten.
Anzeichen dafür, dass Betriebsfunk und die Fernsteuerung von Stromverbrauchern einen hohen
zusätzlichen Bedarf haben, sind bisher nicht öffentlich bekannt geworden. Dagegen ist der zusätzliche
195
Spektrumsbedarf des BOS-Funks bekannt
. Auch wenn vor allem ein Bedarf nach geeignetem
Spektrum für die Videoübertragung mit LTE besteht, wäre die Bereitstellung von zusätzlichem Spektrum
für die Sprachkommunikation (wofür das VHF-Band II gut geeignet wäre) hilfreich.
8.1.3.4 Migrationsrisiken
Für die Verbreitung von Hörfunkprogrammen mit einem digitalen Übertragungsverfahren gibt es ein
Migrationsrisiko, da es ungewiss, ob die Hersteller von Hörfunkempfängern eigens für diesen Fall einen
für die Nutzung des Verfahrens in Band II geeigneten Empfänger in ihre Geräte einbauen würden.
Besondere Migrationsrisiken für die Hersteller bestünden bei einer Nutzung für die taktische
Kommunikation der Bundeswehr nicht, da nach vorheriger Absprache und Planung die Nutzung
entsprechender Geräte durch die Bundeswehr gesichert wäre.
Auch für die Verbreitung von Nichtrundfunk-Inhalten mit Rundfunktechnologie besteht ein großes
Migrationsrisiko, da für diesen Zweck ein eigenes Rundfunknetz betrieben werden müsste, ohne dass der
Erfolg absehbar wäre.
Für die Nutzung von Band II für Betriebsfunk, für BOS-Funk und die Fernsteuerung von
Stromverbrauchern ist dagegen kein größeres Migrationsrisiko zu erkennen, da Hersteller entsprechende
Geräte nur auf den Markt bringen würden, wenn ihre Kunden einen entsprechenden Bedarf zeigen
würden.
195
Strategiepapier der BNetzA:
http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Fr
equenzen/Entscheidungen/Strategiepapier2016.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Kapitel 4.1.2.1
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- 113 -
8.1.3.5 Kosten
Hohe Kosten wären nur bei der Verbreitung von Nichtrundfunk-Inhalten mit Rundfunktechnologie ein
Problem, da ein entsprechendes Netz speziell für diesen Zweck aufgebaut werden müsste.
8.1.3.6 Vereinbarkeit mit internationalen Frequenzplänen
Laut Radio Regulations der ITU ist in Region 1 im VHF-Band II nur Broadcasting vorgesehen. Dazu
gehört auch die Verbreitung von anderen Inhalten als Fernsehen und Hörfunk. Somit sind die
Übertragung von Hörfunkprogrammen mit einem digitalen Verfahren und die Verbreitung von
Nichthörfunk-Inhalten mit einer Rundfunktechnologie mit den internationalen Frequenzplänen vereinbar,
nicht jedoch die Nutzung für die taktische Kommunikation der Bundeswehr, die Ausdehnung des
Betriebsfunks, Verwendung für den BOS-Funk und die Fernsteuerung von Stromverbrauchern.
8.1.3.7 Eignung zur nationalen Harmonisierung der Spektrumsnutzung
Die Nutzung eines digitalen Verfahrens zur Übertragung von Hörfunkprogrammen im VHF-Band II würde
einen gewissen Beitrag zur Harmonisierung leisten, weil damit die digitale Hörfunkverbreitung innerhalb
des VHF-Bereichs stattfinden würde. Es würde sich jedoch nicht um einen signifikanten Beitrag handeln,
da getrennte Spektrumsbereiche (VHF-Band II und VHF-Band III) genutzt würden.
Die Nutzung für die taktische Kommunikation der Bundeswehr könnte als Beitrag zur nationalen
Harmonisierung der Spektrumsnutzung angesehen werden, da der VHF-Bereich außerhalb von Band II
bereits für den Zweck genutzt wird.
Die Verbreitung von Nichthörfunk-Inhalten mit einer Rundfunktechnologie wäre ein neues Verfahren. Von
den zu übertragenden Inhalten her passt sie eher zu den spektral weit entfernten Mobilfunk-Bändern als
zum VHF-Band II.
Die Ausdehnung des Betriebsfunks in Band II hinein wäre ein eindeutiger Beitrag zur Harmonisierung, da
diese Spektrumsnutzung heute im direkt unterhalb von Band II liegenden 4-Meter-Band angesiedelt ist.
Ähnlich ist die Nutzung von Band II für den BOS-Funk zu bewerten, denn für diese Anwendung wird u. a.
ebenfalls ein Teil des 4-Meter-Bands (85,115 MHz – 86,195 MHz) genutzt
196
.
Die Nutzung von Band II zur Fernsteuerung von Stromverbrauchern würde dem Ziel der Harmonisierung
widersprechen, da diese Funkanwendung bisher nur im Langwellenbereich stattfindet.
196
http://www.funkfrequenzen01.de/bos009.htm
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8.1.4
Vergleich der Alternativen für die Nutzung des VHF-Bands II
Verbreitung
Taktische
Verbreitung
Ausdehnung
BOS-
Fernsteu-
von
Kommuni-
von
des
Funk
erung von
Hörfunkpro-
kation der
Nichthörfunk-
Betriebsfunks
grammen mit
Bundeswehr
Inhalten mit
einem digitalen
Rundfunk-
Verfahren
technologie
Stromverbrauchern
Bedarf
+
+
-
-
+
-
Migrations-
-
+
-
+
+
+
Kosten
+
+
-
+
+
+
Vereinbarkeit
+
-
+
-
-
-
+
+
+
+
+
-
risiken
mit internationalen
Frequenzplänen
Eignung zur
nationalen
Harmonisierung
der
Spektrumsnutzung
Tabelle 8-1: Bewertung der Alternativen für die Nutzung des VHF-Bands II nach verschiedenen Kriterien im
Überblick
Tabelle 8-1 gibt einen Überblick über die Ergebnisse der Bewertung der betrachteten Alternativen nach
den genannten Kriterien. PMSE wird in der Tabelle nicht aufgeführt, da es für die professionelle Nutzung
im VHF-Band II nicht geeignet ist, die weitere UKW-Nutzung wurde ebenfalls weggelassen, weil sie dem
Ziel der Markterweiterung zuwider liefe. Stärken einer Alternative hinsichtlich eines Kriteriums wurden mit
Plus, Schwächen mit Minus gekennzeichnet.
Ein digitales Verfahren zur Übertragung von Hörfunkprogrammen hat eine Schwäche, nämlich ein
gewisses Migrationsrisiko, da nicht sicher ist, dass die Hersteller eigens für diesen Zweck einen für die
Nutzung des Verfahrens in Band II geeigneten Empfänger einbauen würden. Das gilt insbesondere für
DRM+.
Die Nutzung von Band II für die taktische Kommunikation der Bundeswehr erscheint im Überblick
vergleichsweise vorteilhaft. Nicht ganz einfach wäre die erforderliche Änderung der Radio Regulations
197
der ITU bei einer WRC
, solange kein internationaler Verzicht auf die Nutzung von Band II für den
UKW-Hörfunk erreicht ist. Allerdings würde für eine solche Änderung sprechen, dass damit ein Beitrag zu
einer Vereinheitlichung der militärischen Kommunikation geleistet würde, da heutzutage in dieser Hinsicht
eine ungeordnete Vielfalt herrscht, als Relikt der Planungen gemäß dem Vorrang der Landesverteidigung
197
ITU = International Telecommunication Union , WRC = World Radio Conference
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aus der Zeit des Kalten Krieges, der man nun zunehmend durch den Einsatz von Software Defined
Radio-Technik begegnet
198
.
Die hohen Kosten für den Aufbau eines eigenen Rundfunknetzes für die Verbreitung von NichthörfunkInhalten mit hohem Migrationsrisiko dürfte die Nutzung von VHF-Band II für diesen Zweck nicht zum
Zuge kommen lassen.
Gegen die Ausdehnung des Betriebsfunks und die Fernsteuerung von Stromverbrauchern in VHF-Band II
sprechen keine unüberwindlichen Hindernisse. Allerdings ist in beiden Fällen der Bedarf unklar, und
beide Möglichkeiten würden eine Änderung des Nutzungsplans der ITU für Region 1 erfordern. Zudem
wäre die bisher im Langwellenbereich stattfindende Fernsteuerung von Stromverbrauchern im VHF-Band
II dem Ziel einer nationalen Harmonisierung der Spektrumsnutzung nicht dienlich.
BOS-Funk kommt nach Tabelle 8-1 für die Nutzung von Band II etwa ebenso gut in Frage wie die
taktische Kommunikation der Bundeswehr. Insbesondere steht es in diesem Fall außer Frage, dass es
einen zusätzlichen Spektrumsbedarf gibt. Allerdings wäre auch für diesen Zweck eine Änderung der
Radio Regulations der ITU erforderlich.
8.1.5
Zusammenfassung und Fazit
Eine optimale Lösung für das Problem der zukünftigen Nutzung von VHF-Band II ist nicht in Sicht.
Betriebsfunk und die Fernsteuerung von Stromverbrauchern wären unter den besprochenen Alternativen
geeignet, aber der Bedarf für eine solche Nutzung in Band II ist in beiden Fällen unklar, und auch andere
Probleme (internationaler Frequenzplan, Harmonisierung der Spektrumsnutzung) stellen diese
Möglichkeiten in Frage. Die Nutzung von Band II zur Erhöhung der Kapazität zur digitalen Übertragung
von Hörfunkprogrammen kommt in Frage, wenn sich abzeichnet, dass Band III nicht ausreicht, um den
Bedarf zu decken. Die Verwendung von Band II für die taktische Kommunikation der Bundeswehr könnte
eine gute Alternative sein, da sich Band II für diesen Zweck gut eignen würde und deshalb wahrscheinlich
auch entsprechender Bedarf vorhanden ist. Ähnlich gut kommt der BOS-Funk, dessen Bedarf nach
zusätzlichem Frequenzspektrum unbestritten ist, für die Nutzung von Band II in Frage. Allerdings wäre für
beide Nutzungen die Hürde einer Änderung der Radio Regulations bei einer WRC zu nehmen.
8.2
Rechtlicher Rahmen und Verfahren
Die im vorangegangenen Kapitel herausgearbeiteten Optionen für eine weitere Nutzung des UKWBandes II nach einer angenommenen Digitalumstellung sind im Folgenden auf ihre rechtliche
Realisierbarkeit zu prüfen. Dabei sind insbesondere die internationalen Verpflichtungen, die Deutschland
als Mitglied der ITU eingegangen ist, und mögliche europarechtliche Vorgaben zu beachten.
198
Siehe z. B. http://www.sdreurope.com/. Dabei wird in Deutschland ein Lösungsansatz verfolgt, der auf separaten Funkmodulen
für die Frequenzbereiche HF (2 – 30 MHz), V/UHF (30 – 600 MHz) sowie Breitband (600 – 3000 MHz) beruht, so dass eine
Nutzung von VHF-Band II (87,5 – 108 MHz) sich durchaus anbietet.
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8.2.1
Internationale Dimension
Art. 4.1 VO Funk verlangt von den Mitgliedstaaten der ITU, dass sie die Anzahl der genutzten
Frequenzen und Frequenzbereiche auf das Mindestmaß begrenzen, das erforderlich ist, um die
notwendigen Dienste in zufriedenstellender Weise anbieten zu können. Zu diesem Zweck sollen sie die
neuesten technischen Fortschritte so früh wie möglich anwenden.
In diesem Sinne beschlossen die Mitgliedstaaten der ITU-Region 1 (Afrika und Europa) auf der
Regionalen Funkkonferenz 2006 (Regional Radiocommunication Conference 2006, RRC-06) das Genfer
Frequenzabkommen (GE-06 Agreement), das einen Digitalumstieg des terrestrischen Rundfunks
vorsieht. Für das terrestrische Fernsehen wurde dabei der Standard DVB-T im Frequenzbereich 470-862
MHz festgelegt, für den terrestrischen Hörfunk der Standard T-DAB im Frequenzbereich 174-230 MHz.
Der Übergang zur digitalen Verbreitung sollte bis Mitte 2015 abgeschlossen sein.
Während der für die Verbreitung von digitalen Fernsehsignalen vorgesehene Frequenzbereich dem für
die analoge Verbreitung entspricht, beginnt der für T-DAB vorgesehene, als VHF-Band III bezeichnete
Frequenzbereich 66 MHz oberhalb der höchsten für die analogen Hörfunkverbreitung durch FM
zugewiesene Frequenz des UKW-Bandes II (87,5-108,0 MHz). Die Frequenzzuweisung des kompletten
Bandes II an den analogen terrestrischen Hörfunk basiert auf dem bis heute gültigen Genfer Abkommen
von 1984 (GE-84). Auch nach der letzten Weltfunkkonferenz 2012 (World Radiocommunication
Conference 2012, WRC-12) hat sich an dieser Zuweisung nichts geändert: Art. 5 VO Funk weist den
Frequenzbereich 87,5-108,0 MHz in ITU-Region 1 weiterhin dem Rundfunkdienst zu primärer Nutzung
zu. Auch für die nächste Weltfunkkonferenz 2015 (WRC-15) sind für diesen Frequenzbereich bislang
keine Änderungen vorgesehen.
Soweit die im vorangegangenen Abschnitt 7.1 herausgearbeiteten Optionen für eine künftige Nutzung
dieses Bandes daher als Rundfunkdienst darstellen, ist auf Ebene der ITU keine Änderung erforderlich.
Als Rundfunkdienst definiert Art. 1 Ziff. 1.38 VO Funk einen Funkdienst, dessen Aussendungen für den
unmittelbaren Empfang der Allgemeinheit bestimmt sind; ausdrücklich inbegriffen davon sind
Tonsendungen, aber auch Fernsehsendungen und „andere Arten von Aussendungen“. Die Optionen, die
eine Nutzung für lokalen Hörfunk – sei es im DRM+-, im DAB+- oder im FM-Standard – vorsehen, fallen
ohne weiteres unter diese Definition. Daneben ist auch die „Verbreitung von Nichthörfunk-Inhalten mit
Rundfunktechnologie“ zu den Rundfunkdiensten zu rechnen. Die Verwendung von Rundfunktechnologie
führt dazu, dass die Signale von jedermann empfangen werden können. Dies ist bei den konkret
genannten Verwendungszwecken (Softwaredownloads, z. B. für Smartphone-Betriebssysteme oder
Motormanagement-Software) auch beabsichtigt.
Änderungsbedarf könnte sich allerdings in den Fällen ergeben, die eine Nutzung durch andere
Funkdienste vorsehen. Art. 4 Ziff. 4.4 VO Funk verbietet den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten
grundsätzlich die Zuteilung einer Frequenz an nicht nach der VO Funk hierfür vorgesehene Funkdienste.
Eine Zuteilung darf ausnahmsweise dann erfolgen, wenn die Station bei der Nutzung einer solchen
Zuteilung Stationen, die im Einklang mit den ITU-Vorgaben betrieben werden, nicht störend beeinflusst
und keinen Schutz vor störenden Beeinflussungen durch diese Stationen beansprucht. Im Falle des
UKW-Bandes
II,
das
dem
Rundfunkdienst
primär
exklusiv
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zugewiesen
ist
(für
das
der
Frequenzbereichszuweisungsplan in Art. 5 VO Funk also keine Sekundärzuweisungen vorsieht),
bedeutet dies, dass Funkdienste, denen nationale Frequenzverwaltungen diesen Frequenzbereich oder
Teile davon neben dem Rundfunkdienst zuweisen, wie sekundäre Funkdienste im Sinne von Art. 5
Abschn. II Nr. 3 VO Funk zu behandeln sind.
Die (sinnvolle) Nutzung des Frequenzbereichs durch den Betriebsfunkdienst dürfte mit diesen
Bedingungen nicht zu vereinbaren sein, solange auf dem Band Primärnutzer aktiv sind, da die
Antennenabstrahlleistungen, die für den terrestrischen Hörfunk vorgesehen sind, die im Betriebsfunk
üblichen (und bei Handfunkgeräten aus EMVU-Gesichtspunkten vernünftigen) um ein Vielfaches
überschreiten. Die zuverlässige Nutzung wird unter diesen Bedingungen oftmals nicht gewährleistet sein.
Auch eine Nutzung zur Fernsteuerung von Stromverbrauchern durch Energieversorgungsunternehmen
dürfte in üblichen Nutzungsszenarien bei gleichzeitiger Nutzung durch den Primärnutzer nicht möglich
sein: Sobald eine gewisse Distanz zwischen Sender und Empfänger überschritten wird, sind Leistungen
erforderlich, die einen störungsfreien Rundfunkempfang verhindern könnten.
Die geschilderten Probleme würden allerdings vermieden, wenn eine nationale Frequenzverwaltung
beschließt, von der Primärzuweisung keinen Gebrauch mehr zu machen und die Zuteilungen in Band II
für Rundfunknutzer zu widerrufen. In diesem Fall wäre die Frequenznutzung lediglich mit dem
benachbarten Ausland zu koordinieren, um störende Einstrahlungen in Nachbarstaaten, in denen noch
eine Rundfunknutzung stattfindet, durch die Nicht-Rundfunkdienste zu verhindern. Dies ließe sich in
Deutschland etwa durch entsprechende Einzelzuteilungen, u. U. auch durch ausreichend konkret
formulierte Allgemeinverfügungen der Bundesnetzagentur erreichen.
Erwiese sich eine Koordinierung auf dieser Ebene als nicht ausreichend, um die für den Funkdienst
erforderliche oder gewünschte Dienstqualität sicherzustellen, könnte eine Umnutzung nur durch eine
Änderung des Frequenzbereichszuweisungsplans der VO Funk erfolgen. Um das Ziel der ITU, Störungen
zwischen den Funkstellen verschiedener Länder zu beseitigen, zu erreichen, könnte es erforderlich sein,
die Primärnutzung in der gesamten Region 1 oder jedenfalls in der European Broadcasting Area
einheitlich zu ändern oder zu ergänzen – entweder durch eine weitere (Ko-) Primärzuweisung auf
demselben Band oder Teilen davon oder durch eine Sekundärzuweisung (der jedoch die oben
geschilderte Problematik ebenfalls anhaften würde).
Das hierfür erforderliche Verfahren wäre mit langwierigen Verhandlungen verbunden, die deshalb – auch
auf europäischer Ebene – sorgfältig vorzubereiten wären. Änderungen bei den Frequenzzuweisungen auf
ITU-Ebene werden für die europäischen Länder zunächst vom Electronic Communications Committee
(ECC) der CEPT koordiniert. Sie wären dann in einer RRC zu verhandeln und würden ein neues
Abkommen erforderlich machen, da es sich bei einer derart weitreichenden Änderung nicht um eine
bloße Modifikation des GE-84 handeln würde. Nach Abschluss des Abkommens müssten die getroffenen
Regelungen in die Verhandlungen im Rahmen der nächsten WRC eingespeist werden, um in der Folge
eine Änderung der VO Funk zu erreichen. Der Prozess würde mehrere Jahre in Anspruch nehmen.
Denkbar wäre schließlich, durch eine Fußnotenreferenz eine (ko-)primäre oder sekundäre Nutzung durch
die genannten Funkdienste nur in Deutschland zuzulassen, sei es als zusätzliche oder alternative
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Zuweisung. Auch in diesen Fällen wäre jedoch eine Änderung der VO Funk nach dem oben dargestellten
Verfahren erforderlich.
8.2.2
Europäische Dimension
Neben der Entwicklung gemeinsamer europäischer Positionen und Vorschläge im Rahmen der
Frequenzkoordinierung durch die ITU hat der ECC ferner die Aufgabe, die effiziente Nutzung des
Frequenzspektrums innerhalb Europas vorauszuplanen und zu harmonisieren. Zu diesem Zweck erstellt
und pflegt die Arbeitsgruppe Frequenzmanagement (Working Group Frequency Management, WG FM)
seit vielen Jahren den gemeinsamen europäischen Frequenzzuweisungsplan (European Table of
Frequence Allocations and Applications in the frequency range 8.3 kHz to 3000 GHz, ECA Table). Von
den CEPT-Mitgliedstaaten wird die weitestmögliche Umsetzung der darin getroffenen Festlegungen
erwartet. Die ECA Table wird üblicherweise drei Mal pro Jahr aktualisiert, beispielsweise nach jeder ECCSitzung. Dadurch wird sichergestellt, dass die Harmonisierungstätigkeit der ECC schnell Eingang findet in
die Koordinierungsbemühungen, deren Ausdruck die ECA Table ist. Zusätzlich werden sämtliche
Festlegungen grundlegend überarbeitet nach jeder WRC, wobei in diesem Fall eine CEPT-weite
öffentliche Konsultation durchzuführen ist.
Die ECA Table sieht für den Bereich 87,5-108 MHz den Betrieb von Rundfunk als gemeinsame
europäische Zuweisung vor. Als Anwendungen sind in diesem Frequenzbereich analoge FMTonübertragung und drahtlose Audioanwendungen im Einklang mit der Harmonisierungsempfehlung
ERC/REC 70-03 festgelegt. Soweit eine weitere Nutzung des UKW-Bandes II für analogen FMTonrundfunk, z. B. durch lokale UKW-Hörfunksender, als künftige Nutzungsoption in Betracht kommt,
würde sich dies in die bestehenden europäischen Vorgaben einfügen. Eine Änderung der ECA Table
wäre insoweit nicht erforderlich.
Der Schwerpunkt der Aktivitäten des ECC im Rundfunkbereich lag in den vergangenen Jahrzehnten auf
der Einführung von DVB-T und T-DAB. In diesem Sinne haben die Frequenzverwaltungen der CEPTStaaten 1995 das Wiesbadener Abkommen (WI-95) geschlossen. Nach den Beschlüssen der RRC-06
und der WRC-07 wurde dieses ergänzt.
In dem Abkommen ist auch eine „außerplanmäßige“ gemeinsame Nutzung des UKW-Bandes II durch
FM- und T-DAB-Rundfunk vorgesehen (Art. 5 Abschn. 3 WI-95). Verwaltungen, die Frequenzen aus
diesem Band an T-DAB-Dienste zuweisen wollen, müssen hierfür zuerst die Zustimmung der CEPTVerwaltungen einholen, deren Rundfunkdienste dadurch wahrscheinlich betroffen sein werden (Art. 5 Ziff.
5.3 WI-95). Diese Bedingung gilt bei FM-Rundfunksendern, die gemäß GE-84 auf dem Band senden, als
erfüllt, wenn die in Annex 2 WI-95 aufgeführten Grenzwerte überschritten sind (Art. 5 Ziff. 5.4 WI-95).
Bislang ist eine T-DAB-Kapazität an Polen mit der Mittenfrequenz 105,008 MHz vergeben worden, für die
eine Koordination mit den Verwaltungen von Tschechien, Russland, Litauen, der Slowakei und der
Ukraine für erforderlich gehalten wurde (Annex 5 WI-95). Grundsätzlich wären auch entsprechende
Festlegungen für andere CEPT-Mitgliedstaaten denkbar.
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Die EU hätte mit dem Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation, insbesondere mit der
Rahmenrichtlinie 2002/21/EG und der Frequenzentscheidung die Möglichkeit, auf eine Harmonisierung
von Frequenzbereichen hinzuwirken. Sie könnte daher eine einheitliche Belegung des UKW-Bandes II
innerhalb der EU durchsetzen. Allerdings hat sie von dieser Kompetenz mit Bezug auf den Hörfunk
insgesamt bislang keinen Gebrauch gemacht. Diese Zurückhaltung erklärt sich insbesondere aus den
Schutzmechanismen, die zugunsten mitgliedstaatlicher Hoheitsrechte und des grundrechtlichen Schutzes
des Rundfunks bestehen. Auch die nun denkbare Umnutzung des UKW-Bandes II ist nicht grundlegend
anders zu beurteilen.
8.2.3
Zusammenfassung
Unter der Prämisse, dass eine Umstellung auf eine digitale Übertragung von Hörfunksignalen erfolgt, und
soweit die unter 7.1 dargestellten technischen Optionen für diesen Fall für das UKW-Band II eine
fortgesetzte Rundfunknutzung vorsehen, wäre diese lediglich im europäischen Rahmen abzustimmen.
Dabei ist die Festlegung in der ECA Table der CEPT zu berücksichtigen, die derzeit regulär nur eine
Belegung mit analogen FM-Hörfunkdiensten vorsieht. Eine außerplanmäßige gemeinsame Nutzung von
analogen FM- mit (digitalen) T-DAB-Hörfunkdiensten könnte nach dem in WI-95 geregelten
Abstimmungsverfahren koordiniert werden. Weitere Übertragungsarten sind derzeit auf europäischer
Ebene nicht vorgesehen.
In den Fällen, in denen – ebenfalls eine Umstellung auf digitale Verbreitung vorausgesetzt – das UKWBand II für Nicht-Rundfunkdienste genutzt werden soll, könnte dies entweder im Wege einer
nachrangigen „Quasi-Sekundärnutzung“ geschehen, wobei auch hier eine Abstimmung im CEPTRahmen erforderlich wäre. Alternativ könnte eine (ko-)primäre Nutzung oder eine echte Sekundärnutzung
angestrebt werden. In diesem Fall müsste ein Regulierungsverfahren im Rahmen der ITU angestrebt
werden, das auf europäischer Ebene durch die CEPT vorzubereiten wäre.
8.2.4
Fazit
Soweit eine Umstellung auf digitale Hörfunksignalübertragung im VHF-Band III erfolgt, werden im Band II
Frequenzen frei, die einer neuen Nutzung zugeführt werden können. In Kapitel 8 wurden mehrere
denkbare Optionen aus technischer und rechtlicher Sicht diskutiert.
Eine optimale Nutzungsperspektive für das VHF-Band II ist nicht in Sicht. Betriebsfunk und die
Fernsteuerung von Stromverbrauchern wären grundsätzlich geeignet, aber der Bedarf für eine solche
Nutzung ist in beiden Fällen unklar. Die Nutzung von Band II zur Erhöhung der Kapazität zur digitalen
Übertragung von Hörfunkprogrammen kommt in Frage, wenn sich abzeichnet, dass Band III nicht
ausreicht, um den Bedarf zu decken. Die Verwendung von Band II für die taktische Kommunikation der
Bundeswehr könnte eine gute Alternative sein, da sich Band II für diesen Zweck gut eignen würde und
deshalb wahrscheinlich auch entsprechender Bedarf vorhanden ist.
Sollen in Band II neue Funkdienste zugelassen werden, die keinen Rundfunk darstellen, bedarf es dafür
in der Regel einer Neuzuweisung der Frequenzen auf ITU-Ebene. Andernfalls haben diese Funkdienste
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Störungen, z. B. durch Rundfunk aus dem benachbarten Ausland, hinzunehmen, dürfen selbst aber
andere Funkdienste auf diesem Band nicht störend beeinflussen. Bleibt es in Band II dagegen bei einer
Rundfunknutzung, gleich in welchem Übertragungsstandard und für welche konkrete Nutzung (Hörfunk
oder andere Zwecke), ist lediglich eine Koordinierung auf europäischer Ebene im Rahmen der CEPT
vorzunehmen.
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9
Ergebnis
Die vorliegende Studie „Terrestrischer Hörfunk: Zukünftige Entwicklung im Hinblick konkurrierender
Übertragungswege“ beschäftigt sich mit den Optionen, die sich dem Hörfunkmarkt in Deutschland in der
näheren Zukunft bieten.
Der terrestrische Hörfunk in Deutschland befindet sich momentan in einer schwebenden Situation: auf
der einen Seite gibt es einen gut funktionierenden, aber technologisch ausgereizten UKW-Markt, der
mangels freier Frequenzen keine neuen Anbieter und Dienste mehr zulässt, sowie einen bisher kleinen,
relativ langsam wachsenden Digitalradiomarkt mit den zugehörigen technologischen Möglichkeiten auf
DAB/DAB+-Basis.
Für eine Einschätzung der Zukunft des terrestrischen Hörfunks werden verschiedene technische
Systeme betrachtet, die für die Verbreitung von Radioinhalten, zeitgemäßen Zusatzdiensten sowie
Verkehrs- und Reiseangeboten prinzipiell geeignet sind.
Die Systeme werden anhand ihrer technischen Eigenschaften besprochen und voneinander abgegrenzt.
Als die gegenwärtig am weitesten entwickelte Lösung, sowohl was die Vielfalt und den Entwicklungsstand
der Dienste als auch den Ausbau der Netze betrifft, zeigt sich DAB/DAB+.
Zugleich erfolgte eine Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei einem Umstieg von der
analogen zur digitalen Verbreitung zu beachten sind.
Eine Marktentwicklung orientiert sich immer zuvorderst an der Erfüllung von Marktinteressen. Dies macht
die
Situation
im
Hörfunk
etwas
komplizierter,
da
der
öffentlich-rechtliche
Rundfunk
einen
Verfassungsauftrag erfüllt, die privaten Rundfunkveranstalter aber kommerzielle, gewinnorientierte
Unternehmen sind. Grundsätzlich müssen für eine Marktentwicklung ökonomische, technische und auch
rechtliche Aspekte so ineinander greifen, dass alle Marktteilnehmer letztlich ihren Auftrag / ihre
Interessen erfüllen können.
Folgende drei Szenarien für die weitere terrestrische Hörfunkentwicklung werden beschrieben:
1. Offene Marktentwicklung
Der Hörfunkmarkt bestimmt wie bisher aus eigenen Kräften heraus, inwieweit eine Digitalisierung
stattfindet. Eine Involvierung der Politik findet nicht statt. Damit bleibt wahrscheinlich der Status
Quo vorerst erhalten, es sei denn einzelne relevante Marktteilnehmer bewirken gemeinsam eine
abgestimmte, konzertierte Digitalisierung.
2. Einstieg in eine zügige regulierungsinitiierte Digitalisierung
Die Politik, namentlich die Bundesregierung und die Rundfunkkommission der Länder,
identifiziert die Digitalisierung des terrestrischen Hörfunks als nationale Infrastrukturmaßnahme
und legt einen konkreten Maßnahmen- und Zeitplan zur vollständigen Hörfunkdigitalisierung fest.
Die dazu erforderlichen gesetzlichen Grundlagen werden entsprechend formuliert. Für den
öffentlich-rechtlichen Rundfunk dient zunächst hierfür §19 RStV als Grundlage. Parallel hierzu ist
ein Auftrag der Rundfunkkommission an die Rundfunkreferenten zu erteilen, um vorgenannte
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gesetzliche Grundlagen zu entwickeln. Dabei ist darauf zu achten, dass die Meinungsvielfalt der
Radiolandschaft erhalten bleibt. Dies betrifft sowohl den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wie auch
die privaten Rundfunkanbieter. Mögliche Maßnahmen könnten der ausschließliche Verkauf von
Radiogeräten mit digitalem Empfangsteil oder eine verbesserte DAB/-DAB+-Infrastruktur sein.
Dazu wird es nötig sein, geeignete bedarfsgerechte Fördermaßnahmen in Übereinstimmung mit
geltendem Recht zu initiieren.
Die Maßnahmen werden begleitet von einer Bund-Länder-AG unter Einbeziehung der relevanten
Interessensgruppen.
Die
Dauer
der
Einzelmaßnahmen
ist
mit
dem
intendierten
Ziel
der
vollständigen
Hörfunkdigitalisierung in Einklang zu bringen, um für alle Beteiligten Investitions- und
Planungssicherheit zu garantieren.
Schlussendlich erfolgt ein Widerruf der UKW-Bedarfsmeldungen durch die zuständigen
Landesstellen, ohne dass diese erneut für andere Programmanbieter ausgesprochen werden.
Die widerrufenen UKW-Bedarfsmeldungen führen zu einer Räumung der entsprechenden
Frequenzen.
3. Einstieg in eine regulierungsinitiierte Digitalisierung zu einem späteren Zeitpunkt.
Die
Politik
identifiziert
die
Digitalisierung
des
terrestrischen
Hörfunks
als
nationale
Infrastrukturmaßnahme, sieht aber die erforderlichen Rahmenbedingungen zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht als gegeben an. In diesem Fall muss die technische Entwicklung genau
beobachtet werden, um zum richtigen Zeitpunkt eine Entscheidung treffen zu können. Bis diese
Entscheidung getroffen ist, gilt Szenario eins, ab dann müssen Aktivitäten analog zu Szenario
zwei entwickelt werden.
Die Szenarien eins und drei erfordern im ersten Ansatz keine weitere Auswirkungsanalyse, da der Status
Quo vorerst erhalten bleibt. Für Szenario zwei werden die möglichen Auswirkungen beschrieben. Als
Ergebnis zeichnet sich ab, dass bei einer zügigen regulierungsbegleiteten Digitalisierung hohen
Aufwendungen wie z.B. vollständigem Netzausbau oder Endgeräteaustausch dennoch vielfältige
Chancen gegenüberstehen. So kann der momentan statische Radiomarkt erweitert werden, es ergeben
sich Kosteneinsparungen auf bis zu 40% pro Programm gegenüber UKW auf Netzbetreiberseite und
neue kommerzielle Konzepte sind dank der zeitgemäßen Technik möglich. Damit bietet sich auch dem
Zuhörer ein verbessertes und umfangreicheres Hörfunkangebot.
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Institut für Rundfunktechnik
Institut für Europäisches Medienrecht e.V. (EMR)
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Fax +49 (0) 681 | 99 275 12
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Registergericht München Eintrag Abteilung
B Band 65 Nr. 5191
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken
VR-Nr.: 3646

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