Betriebsordnung: Muster
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Betriebsordnung: Muster
Betriebsordnung nach ArG Art. 37 – 39 und ArGV1 Art. 67 / 68 Muster, Ausgabe 31.3.11 Firma Ort I. Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung 1. Die Bewahrung der Gesundheit und die Verhütung von Unfällen sind für die Arbeitnehmenden und den Betrieb von grosser Bedeutung. Deshalb sind die Arbeitnehmenden verpflichtet, die Betriebsleitung in der Durchführung aller Massnahmen zum Schutze der Gesundheit und zur Unfallverhütung zu unterstützen. Dazu gehört auch die Vermeidung unnötiger, störender Einflüsse wie Lärm, Staub, Dämpfe, Vibrationen, usw., sowie die Bemühungen um ergonomisch günstig, das heisst körpergerecht, gestaltete Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren, um eine Überbeanspruchung zu vermeiden. 2. Die Arbeitnehmenden müssen die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Gesundheitsvorsorge und die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Regeln beachten. Sie müssen die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und dürfen die Wirksamkeit der Schutzvorrichtungen und -massnahmen nicht beeinträchtigen. Schutzvorrichtungen dürfen auf keinen Fall entfernt oder geändert werden. Insbesondere bei Instandhaltungsarbeiten (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) sind die Weisungen des Arbeitgebers und die Anleitungen des Herstellers einzuhalten. 3. Die besonderen Weisungen der Betriebsleitung für bestimmte Arbeitsplätze oder für bestimmte Verrichtungen gelten als Bestandteil dieser Betriebsordnung und sind wie diese genau zu befolgen. 4. Stellen Arbeitnehmende Mängel fest, welche die Gesundheitsvorsorge oder die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, so müssen sie diese sogleich beseitigen. Sind sie dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so müssen sie den Mangel unverzüglich ihrem Vorgesetzten melden. 5. Alle Arbeitnehmenden sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Transportwege, Fluchtwege und Notausgänge jederzeit sicher benutzbar sind und Löschposten, elektrische Anlagen, Kompressoren und andere technische Einrichtungen frei zugänglich sind. 6. Jeder Unfall ist sofort zu melden. Verletzungen sind in jedem Falle behandeln zu lassen. eventuell 7. Das Rauchen in geschlossenen Räumen ist generell untersagt. Raucherräume sind entsprechend gekennzeichnet und erfüllen die gesetzlichen Anforderungen an Dichtheit und ausreichende Belüftung. IGA/11.6.07 1/3 Betriebsordnung: Muster, Ausgabe 11.6.2007 eventuell 8. Die Arbeitnehmenden dürfen sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere gefährden. Dies gilt insbesondere für den Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln. Sind Arbeitnehmende in einem Zustand, der sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben untauglich macht oder die Sicherheit des Betriebes gefährdet, werden sie durch den Vorgesetzten vorübergehend von der Arbeit ausgeschlossen. 9. Arbeit für einen anderen Arbeitgeber darf nur mit dem Einverständnis der Betriebsleitung ausgeführt werden. In jedem Fall müssen dabei die gesetzlichen Ruhezeitvorschriften eingehalten werden. II. Verhalten im Betrieb 10. Es ist für alle Betriebsangehörigen von Vorteil, wenn die Zusammenarbeit reibungslos abläuft und alle aufeinander Rücksicht nehmen. Alle haben ein Recht auf Schutz ihrer persönlichen Integrität und Würde am Arbeitsplatz. Wir sind bestrebt, ein Klima des persönlichen Respekts und des Vertrauens zu schaffen, welches psychischen Gefahren entgegenwirkt. Wir dulden keine sexuellen Belästigungen und kein Mobbing (d.h. systematisches Ausgrenzen, Schikanieren oder „Schlechtmachen“ von Arbeitnehmenden durch Mitarbeitende und/oder durch den Arbeitgeber). Ein solches Verhalten / Vorgehen ist unvereinbar mit den Grundzügen unserer Unternehmenspolitik. Betroffene Personen können eine Untersuchung verlangen und erhalten Beratung / Unterstützung. Die Verursachenden haben mit Sanktionen zu rechnen. 11. Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen und das Material sowie die Betriebseinrichtungen, besonders die Maschinen und Werkzeuge, sorgfältig zu behandeln. Für absichtlich oder fahrlässig verursachte Schäden können schuldige Arbeitnehmende zur Verantwortung gezogen werden. 12. Betriebsteile, in welchen Arbeitnehmende nichts zu tun haben, dürfen nicht betreten werden. Ohne Erlaubnis der Betriebsleitung dürfen keine betriebsfremden Personen in den Betrieb eingeführt werden. eventuell 13. Privatarbeiten auf dem Betriebsgelände dürfen nur mit vorheriger Bewilligung des Vorgesetzten ausgeführt werden. eventuell Material, Werkzeuge, Geschäftsunterlagen, Pläne, usw. dürfen nicht aus dem Betrieb mitgenommen werden, ausser wenn dies zur Arbeitsausführung notwendig ist. IGA/11.6.07 2/3 Betriebsordnung: Muster, Ausgabe 11.6.2007 III. Ordnung im Betrieb 14. Die Arbeit muss pünktlich begonnen werden. Ohne Erlaubnis der Vorgesetzten darf der Arbeitsplatz nicht vor der festgesetzten Zeit verlassen werden. oder Die Arbeitszeiten sind in ... (z.B. einem besonderen Reglement) geregelt. Dieses ist zusammen mit speziellen behördlichen Bewilligungen im Betrieb angeschlagen. 15. Wer verhindert ist, zur Arbeit zu erscheinen hat dies im Voraus, bei unvorhergesehener Verhinderung so rasch als möglich, zu melden und den Grund des Ausbleibens anzugeben. 16. Alle Arbeitnehmenden sind verpflichtet, für gute Ordnung und Reinlichkeit im Betrieb zu sorgen. Zum Aufbewahren von Kleidern und anderen Gegenständen sowie zum Abstellen von Fahrzeugen sind die dafür bestimmten Einrichtungen zu benutzen. eventuell Für Pausen und zum Essen sind ausschliesslich die dafür vorgesehenen Räume zu benutzen. IV. Mitwirkung und Gleichstellung 17. Das Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), welches die persönliche Entwicklung, Mitgestaltung und Befriedigung der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz sowie das Interesse an der Arbeit fördert, ist auf den Betrieb anwendbar. 18. Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GIG), welches die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann fördert, ist ebenfalls auf den Betrieb anwendbar. V. Sanktionen 19. Bei Missachtung der Betriebsordnung oder der besonderen Weisungen über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung werden die Fehlbaren zur Beachtung der Bestimmungen angehalten. Zivilrechtliche oder allenfalls sogar strafrechtliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Datum IGA/11.6.07 Unterschriften 3/3