FAI Sporting Code General Section 2016 Edition

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FAI Sporting Code General Section 2016 Edition
FAI Sporting Code General Section 2016 Edition
Übersetzung von Gerhard Wöbbeking. Der Fachbegriff Bureau (Vorstand), die Abkürzungen CASI (Commission d’Aéronautique Sportive Internationale, Sportkommission der
FAI), FAI (Fédération Aéronautique Internationale), NAC (National Airsport Control, Nationale Luftsportorganisation) und das englische Wort Sporting Code (für das FAIRegelwerk) wurden nicht übersetzt. Ergänzungen, die die Regeln verständlich machen,
stehen in eckigen Klammern [].
Kapitel 3 Sportlizenzen
3.1
Sportlizenz
3.1.1
Satzungsrecht. Nur FAI-Mitglieder, die FAI-Vollmachten innehaben, sind
berechtigt, FAI-Lizenzen auszugeben.
3.1.2
Verantwortung des Halters. Der Halter einer Sportlizenz erklärt, dass er
den FAI Sporting Code kennt und versteht und sich verpflichtet, ihm zu folgen. Nur Haltern einer gültigen FAI-Lizenz ist gestattet, an FAISportveranstaltungen, Rekordversuchen und Flügen für Leistungsabzeichen
teilzunehmen.
3.1.3
Ausgabe von Sportlizenzen. Jede Nationale Luftsportorganisation (NAC =
National Airsport Control) besitzt die abgeleitete Vollmacht, FAI-Lizenzen
auszustellen. Dabei hat sie die Identität ihrer individuellen Mitglieder zu
prüfen, seien es Staatsbürger oder Einwohner des jeweiligen Landes dieses
NAC.
Eine Sportlizenz ist erst dann erteilt und gültig, wenn der Halter in der
[zentralen] FAI-Sportlizenz Datenbank angemeldet wurde, und zwar von
dem NAC, der die jeweilige Sportlizenz ausgibt. Die Angabe in der Datenbank muss mindestens enthalten den Namen des ausstellenden NAC, Namen und Kontaktadresse des Halters, eine vom NAC zugeteilte Nummer
und das Datum, zu dem die Lizenz ungültig wird.
Eine Sportlizenz kann für eine einzige Luftsportdisziplin ausgegeben werden
oder für eine Mehrzahl. Diese Angabe muss in der Sportlizenz-Datenbank
deutlich angezeigt werden.
Eine FAI-Sportlizenz muss von allen NAC anerkannt werden.
3.1.3.1
Identifizierung
3.1.3.1.1
Die Staatsbürgerschaft einer Person ist durch ein Ausweis-Dokument zu
prüfen, das ihre Staatsbürgerschaft angibt und von den Behörden des betreffenden Landes ausgestellt wurde bzw. in deren Auftrag. Dieses Dokument soll in Englisch verfasst, oder, wenn nicht, mit einer offiziellen Englisch-Übersetzung verbunden sein.
3.1.3.1.2
Aufenthaltsort einer Person meint den Ort, an dem eine Person sich gewöhnlich mindestens 185 Tage jeden Kalenderjahres aufhält, auf Grund
persönlicher und beruflicher Bindungen. Im Falle einer Person ohne berufli-
che Bindungen können es auch rein persönliche Bindungen sein, die enge
Beziehungen zwischen der betreffenden Person und dem Ort zeigen, an
dem sie oder er lebt. Der Aufenthaltsort einer Person wird durch ein Identifikations-Dokument nachgewiesen, das seinen Aufenthalt festhält und von
der zuständigen Regierung – oder in deren Auftrag – ausgestellt wurde,
oder aber durch eine eidesstattliche Erklärung, die der Präsidenten des zuständigen NAC unterzeichnet hat. Dieses Dokument muss auf Englisch geschrieben oder mit einer offiziellen englischen Übersetzung verbunden sein.
3.1.3.1.3
Die Identität einer Person ohne Nationalität wird durch die Aufenthaltserlaubnis nachgewiesen, die von der Regierung des Aufenthaltslandes ausgestellt wurde, oder in deren Auftrag. Dieses Dokument muss auf Englisch
geschrieben oder mit einer offiziellen englischen Übersetzung verbunden
sein.
3.1.3.2
Eine Person darf nicht zur selben Zeit Sportlizenzen halten, die von mehr
als einem NAC ausgestellt wurden. Eine Einzelperson, die unter den Bedingungen von 3.1.3.6 entscheidet, von einem NAC zu einem anderen zu
wechseln, soll von seinem neuen NAC eine Sportlizenz nur dann erhalten,
nachdem sein früherer NAC informiert und jede gültige Sportlizenz, die von
diesem ausgestellt wurde, für ungültig erklärt worden ist. Die SportlizenzDatenbank wird umgehend vom FAI-Sekretariat aktualisiert, sobald die Informationen beider NAC vorliegen.
3.1.3.3
Hat ein NAC die Vollmacht, Sportlizenzen auszustellen, kann er diese Vollmacht an andere Luftsportverbände seines Landes delegieren und diese in
die Vergabe einbeziehen. Tritt der Fall ein, dass eine Lizenz eines einzelnen
Sportlers - gültig für eine Luftsportart - aus disziplinarischen Gründen entzogen wird, muss der NAC sicherstellen, dass alle anderen für diesen
Sportler (siehe 3.1.3.2) ausgestellten Lizenzen ebenfalls entzogen werden.
3.1.3.4
Ein NAC kann sich weigern, eine Sportlizenz zu erteilen.
3.1.3.5
In Übereinstimmung mit den FAI-Statuten Paragraph 1.8.2 kann der Generalsekretär der FAI - autorisiert vom FAI Executive Board oder von der jeweiligen Luftsportkommission – eine Sportlizenz an einen Sportler ausstellen, der unter den Bedingungen von 3.1.3.6 keine Lizenz erwerben kann.
Dieses Recht darf aber nicht ausgeübt werden, wenn es sich um Sportler
handelt, die entweder Staatsbürger oder Einwohner eines Landes sind mit
einem NAC, der den verlangten jährlichen FAI-Beitrag vor dem Schlusstermin 31. März überwiesen hat, oder aber in Übereinstimmung mit Regel
3.1.3 unter Verzug geraten ist.
3.1.3.6
Rechte der Vertretung
3.1.3.6.1
Einem Staatsbürger kann eine FAI-Sportlizenz ausgestellt werden, damit er
den NAC seines Landes in Sportveranstaltungen der Ersten Kategorie vertritt und an solchen der Zweiten Kategorie sowie an Rekordversuchen teilnimmt. Für die FAI-Definition der Staatsbürgerschaft siehe 3.1.3.1.1 und
für Veränderungen bei der Vertretung eines Landes siehe 3.1.3.6.4.
3.1.3.6.2
Einwohner. Wie die FAI eine Einwohnerschaft definiert, siehe 3.1.3.1.2.
3.1.3.6.2.1
Sportveranstaltungen der Ersten Kategorie. Ein Einwohner eines Landes,
der nicht gleichzeitig Staatsbürger dieses Landes ist, kann mit einer FAILizenz versehen den NAC des Landes bei Sportveranstaltungen der Ersten
Kategorie vertreten. Zu Änderungen solcher Vertretung siehe 3.2.3.6.4.
3.1.3.6.2.2
Sportveranstaltungen der Zweiten Kategorie und andere FAI-Aktivitäten.
Ein Einwohner eines Landes, der nicht gleichzeitig Staatsbürger dieses Landes ist, kann mit einer FAI-Lizenz vom NAC seines Landes versehen an
Sportveranstaltungen der Zweiten Kategorie teilnehmen, und an anderen
FAI-Veranstaltungen wie z.B. Rekordversuchen. Dabei gilt Paragraph
3.1.3.2, der das Halten von zwei FAI-Lizenzen zur gleichen Zeit verbietet.
3.1.3.6.3
Mehrfache Staatsbürgerschaft. Eine Person mit mehrfacher Staatsbürgerschaft ist frei, sich für den Antrag auf eine FAI-Lizenz den NAC eines der
Länder auszusuchen, deren Staatsangehörigkeit er besitzt. Wenn eine solche Person anschließend zu einem anderen Land wechseln will, dessen
Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzt, kann sie das tun unabhängig von
ihrem Wohnort. Ändert sich etwas in der Vertretung eines Landes, gilt
3.1.3.6.4.
3.1.3.6.4
Änderung der sportlichen Vertretung eines Landes – Veranstaltungen Erste
Kategorie. Hat eine Person ein Land in einer Sportveranstaltung der Ersten
Kategorie vertreten, darf sie 24 Monate lang kein anderes Land in irgendeiner Sportveranstaltung der Ersten Kategorie repräsentieren. Diese Zeit
rechnet ab dem Folgemonat der Sportveranstaltung der Ersten Kategorie,
bei der die Person das erste Land vertrat. Hier gilt auch Regel 3.1.3.2, die
das Halten von zwei Sportlizenzen zur gleichen Zeit verbietet. Bei außerordentlichen Umständen, wenn geopolitische Änderungen vorliegen, keine
persönliche Wahl bleibt, eine Person Einwohner eines anderen Landes wird
und im vorherigen Land für eine Sportlizenz nicht mehr zugelassen ist,
kann die 24-Monate-Periode verringert werden. Voraussetzung ist, dass die
betreffenden NAC ihre schriftliche Zustimmung geben und der Fall vom
CASI Bureau überprüft und genehmigt wird.
3.1.4
Form der Sportlizenz.
In Ergänzung [der Registrierung in] der Sportlizenz-Datenbank [des FAI-Sekretariats] kann ein NAC eine gedruckte
Sportlizenz ausgeben, auf dem die Luftsportarten vermerkt sind, für die sie
gilt.
3.1.5
Gültigkeit von Sportlizenzen.
Vom Halter einer Sportlizenz kann verlangt werden, ein offizielles Dokument mitzuführen, das zur Identifikation
sein Foto und seine Unterschrift enthält.
3.1.6
Entziehen von Sportlizenzen. Eine Sportlizenz kann von der FAI oder von
dem NAC entzogen werden, der sie ausgestellt hat.
3.1.7
Andere Formen der Sportlizenz. Ein NAC kann Sportlizenzen mit anderen
Dokumenten kombinieren, wie z.B. Mitgliedsausweisen oder Leistungszertifikaten.
3.1.8
UAV Rekorde. Für Rekordversuche mit Unmanned Aerial Vehicle (UAV)
nach Teil 12 des FAI Sporting Code kann eine FAI-Rekordlizenz für UAV
ausgestellt werden. Dabei bleiben die Verfahrensregeln des Kapitels 3 [der
General Section] bestehen, wobei der Begriff „Sportlizenz“ durch „UAVRekordlizenz“ zu ersetzen ist. Solch eine Lizenz wird [im Allgemeinen] eher
einer Organisation oder Körperschaft ausgestellt als einer individuellen Person, normalerweise an den Betreiber jenes speziellen Typs von UAV.
3.2
Entzug der Sportlizenz
3.2.1
Wurde ein Wettbewerbsteilnehmer von der Teilnahme an einer FAISportveranstaltung disqualifiziert, muss in Betracht gezogen werden, dass
seine Sportlizenz vom Veranstaltungsdirektor eingezogen wird. Jede [einzelne] Luftsportkommission [der FAI]bestimmt die [möglichen] Gründe für
eine solche Disqualifikation.
3.2.2
Der disqualifizierte Wettbewerbsteilnehmer hat kein Recht, auch nur einen
Teil seines Startgeldes zurückzuverlangen; er darf auch keinen Preis entgegennehmen, der während des Wettbewerbs vergeben wird. Jede Verzögerung bei der Abgabe der Sportlizenz verlängert die Periode, in der die
Sportlizenz entzogen bleibt.
3.2.3
Während der Periode des Entzugs der Sportlizenz ist jede Teilnahme an
FAI-Sportaktivitäten untersagt, das gilt auch für Rekordversuche. Der NAC
hat die Entzugsperiode zu bestimmen, die zusätzlich zur Disqualifikation
nach 3.2.1 verfügt wurde.
3.2.4
Disqualifikation ist Grund für Disziplinarmaßnahmen des betroffenen NAC,
und der Veranstaltungsdirektor soll nach Veranstaltungsende dem NAC des
disqualifizierten Wettbewerbsteilnehmers Einzelheiten zum Entzug der
Sportlizenz mitteilen, zusammen mit einer schriftlichen Zusammenfassung
der Umstände. Der NAC ist verantwortlich dafür, dass die SportlizenzDatenbank [der FAI] binnen sieben Tagen mit den Änderungen aktualisiert
wird, die sich aus solchen Disziplinarmaßnahmen ergeben.

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